VB.2022.00427
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2022.00427
25. August 2022Deutsch9 min
(URT.2022.23910)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2022.00427
Urteil
der 4. Kammer
vom 25. August 2022
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter
Reto Häggi Furrer, Gerichtsschreiberin
Sonja Güntert.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Wegweisung,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A, ein 1996 geborener Staatsangehöriger Kolumbiens,
verfügt über eine bis am 1. Juni 2026 gültige spanische Aufenthaltserlaubnis.
Am 1. April 2022 reiste er von Holland herkommend in die Schweiz, wo er am
5. April 2022 wegen Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung und illegalen
Aufenthalts verhaftet wurde.
Mit Strafbefehl vom 7. April 2022 belegte die
Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat A mit einer Freiheitstrafe von 30 Tagen
wegen rechtswidrigen Aufenthalts und rechtswidriger Einreise. Gleichentags
sprach das Staatssekretariat für Migration (SEM) ihm gegenüber ein vom
15. April 2022 bis am 14. April 2023 geltendes Einreiseverbot aus.
Ebenfalls am 7. April 2022 verfügte das
Migrationsamt des Kantons Zürich A' Wegweisung aus der Schweiz und setzte ihm
eine Ausreisefrist bis am 14. April 2022.
Erwägungen
II.
Einen dagegen erhobenen Rekurs wies die
Sicherheitsdirektion mit Entscheid vom 27. Juni 2022 ab, soweit sie ihn
nicht als gegenstandslos geworden betrachtete, setzte A eine neue Frist zum
Verlassen der Schweiz bis am 3. Juli 2022, auferlegte ihm die Kosten des Rekursverfahrens
und verweigerte ihm eine Parteientschädigung.
III.
Am 11. Juli 2022 liess A Beschwerde beim
Verwaltungsgericht erheben und beantragen, unter Entschädigungsfolge sei der
Rekursentscheid vom 27. Juni 2022 aufzuheben und dem Migrationsamt zu
untersagen, ihn aus der Schweiz wegzuweisen.
Die Sicherheitsdirektion und das Migrationsamt
verzichteten mit je separaten Eingaben vom 18. Juli 2022 auf
Vernehmlassung bzw. Beschwerdebeantwortung. A setzte das Verwaltungsgericht am
17.
August 2022 über die Einstellung des gegen ihn eingeleiteten Strafverfahrens
in Kenntnis.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen
Rekursentscheide der Vorinstanz über Anordnungen des Beschwerdegegners
betreffend das Aufenthaltsrecht und die Wegweisung ausländischer Personen
zuständig (§§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom
24.
Mai 1959 [VRG, LS 175.2]).
2.
2.1
Nach § 49
in Verbindung mit § 21 Abs. 1 VRG ist zur Beschwerde berechtigt, wer
durch die angefochtene Anordnung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse
an deren Aufhebung oder Änderung hat. Das geltend gemachte Interesse muss dabei
grundsätzlich aktuell sein, was bedeutet, dass es sowohl im Zeitpunkt der
Rechtsmittelerhebung als auch im Zeitpunkt des Entscheids vorliegen muss
(Martin Bertschi in: Alain Griffel
[Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG],
3.
A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 21
N. 24). Fällt das Rechtsschutzinteresse während der Hängigkeit des
Verfahrens dahin, wird dieses als gegenstandslos geworden abgeschrieben
(Bertschi, § 21 N. 26).
Praxisgemäss wird das Interesse an einem Rechtsmittel
dabei nicht mehr als aktuell erachtet, wenn der angefochtene Akt im
Urteilszeitpunkt keine Rechtswirkung mehr entfaltet, weil er in der Zwischenzeit
ausser Kraft getreten ist oder das Ereignis, auf das er sich bezogen hatte,
bereits stattgefunden hat (vgl. BGE 137 I 23 E. 1.3.1, 137 II 313
E. 3.3.1, 136 II 101 E. 1.1; VGr, 1. April 2009, PB.2008.00050,
E. 2).
Auf das Erfordernis des aktuellen Rechtsschutzinteresses kann
nur ausnahmsweise verzichtet werden, wenn sich die gerügte Rechtsverletzung
jederzeit unter gleichen oder ähnlichen Umständen wiederholen könnte, eine
rechtzeitige gerichtliche Überprüfung wegen der Dauer des Verfahrens kaum je möglich
wäre und wenn aufgrund der grundsätzlichen Natur der sich stellenden Fragen ein
hinreichendes öffentliches Interesse an der Beantwortung besteht (Bertschi, § 21
N. 25).
2.2
Mit der
Ausgangsverfügung vom 7. April 2022 wurde der Beschwerdeführer in
Anwendung von Art. 64 ff. des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom
16.
Dezember 2005 (AIG, SR 142.20) und Art. 6 Abs. 1 sowie
Art. 3 Abs. 3 f. der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und
Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger
Drittstaatsangehöriger (Amtsblatt der Europäischen Union L 348/98 vom
24.
Dezember 2008) aus der Schweiz weggewiesen, weil er sich infolge
Aufnahme einer nicht bewilligten Erwerbstätigkeit des rechtswidrigen
Aufenthalts schuldig gemacht und damit die Einreisevoraussetzungen nicht mehr
erfüllt habe. Diese Verfügung wurde in der Folge aufgrund der aufschiebenden
Wirkung der dagegen erhobenen Rechtsmittel weder rechtskräftig noch (vor der
Rechtskraft) vollstreckt.
Der Beschwerdeführer vermochte sich jedoch ohnehin nur
während 90 Tagen visumsfrei in der Schweiz aufzuhalten (vgl. Art. 3
Abs. 1 und Art. 8 Abs. 2 lit. a der Verordnung über die
Einreise und die Visumerteilung vom 15. August 2018 [SR 142.204] in
Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 lit. b der Verordnung Nr. 2016/399
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über einen
Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [Schengener
Grenzkodex {SGK}, Amtsblatt der Europäischen Union L 77/10 vom 23. März
2016; ferner Notenaustausch vom 4. Mai 2016 zwischen der Schweiz und der
Europäischen Union betreffend die Übernahme der genannten Verordnung, SR 0.362.380.067]),
welche Frist bei Beschwerdeerhebung längst abgelaufen war. Die
Dispositiv
Ausgangsverfügung hatte demnach bereits vor ihrer Vollstreckung bzw. des
Eintritts ihrer Rechtskraft ihren Gegenstand verloren, sodass sie nicht mehr in
Rechtskraft erwachsen und etwa auch nicht Grundlage eines Einreiseverbots
bilden kann (vgl. auch VGr, 21. November 2012, VB. 2012.00705,
E. 6). Es ist deshalb nicht ersichtlich, dass bzw. inwiefern der
Beschwerdeführer an der Überprüfung der Rechtmässigkeit seiner Wegweisung noch
ein aktuelles und praktisches Rechtsschutzinteresse haben sollte (vgl. BGE 137 II 30 E. 2.2.2; BGr, 4. März 2021, 2C_746/2020, E. 1.3; BVGr,
24. Juli 2018, D-3714/2018, E. 5.2 mit Hinweisen; ferner VGr, 10. Februar
2022, VB.2022.00005, E. 1.2, und 11. November 2021, VB.2021.00536,
E. 1.2 und E. 2.3; anders VGr, 20. Oktober 2021, VB.2021.00339,
E. 3.2).
Der vorliegende Sachverhalt vermag schliesslich auch keinen
Verzicht auf das Erfordernis des aktuellen, praktischen Rechtsschutzinteresses zu
rechtfertigen, weil mit Blick auf die Besonderheit der das Verfahren
auslösenden Umstände nicht davon auszugehen ist, dass sich die gerügte
Rechtsverletzung jederzeit unter gleichen oder ähnlichen Umständen wiederholen
könnte.
2.3 Damit
fehlt es dem Beschwerdeführer an einem schutzwürdigen Interesse an der
Überprüfung der Rechtmässigkeit seiner Wegweisung und es ist auf die Beschwerde
in diesem Punkt nicht einzutreten.
3.
3.1 Wird auf
ein Rechtsmittel wegen eines dahingefallenen aktuellen Rechtsschutzinteresses
nicht eingetreten, kann es sich ausnahmsweise – unter den gleichen Bedingungen
wie im Fall der Gegenstandslosigkeit des Verfahrens – rechtfertigen, die Kosten
des vorinstanzlichen Verfahrens neu zu verlegen (Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 13
N. 66).
Bei Gegenstandslosigkeit wird die
Nebenfolgenregelung des vorinstanzlichen Entscheids vor Verwaltungsgericht nach
Ermessen und im Sinn der Billigkeit überprüft. Neu festzusetzen sind die
Nebenfolgen nur dann, wenn sich ihre Regelung ohne Weiteres als unzutreffend herausstellt.
Dabei fordert die Prozessökonomie grundsätzlich, auf die eingehende Behandlung
hypothetisch gewordener Fragen zu verzichten. Wenn die Vorinstanz Kosten und
Parteientschädigungen nach dem Unterliegerprinzip verteilt bzw. festgesetzt hat
(§ 13 Abs. 2 Satz 1 und § 17 Abs. 2 VRG), so ist ihre
Regelung der Nebenfolgen dann fehlerhaft, wenn der betreffende Entscheid im
Ergebnis nicht haltbar ist, sich mithin unschwer als falsch bzw. ohne Weiteres
als unzutreffend herausstellt. Dementsprechend nimmt das Verwaltungsgericht in
Fällen, in denen ein materieller Entscheid angefochten wurde, dessen
summarische Prüfung in der Hauptsache vor (VGr, 25. November 2021, VB.2021.00624, E. 3 Abs. 1, und 3. März 2020, VB.2019.00727,
E. 3.1; Plüss, § 13 N. 74 f. und 77 sowie § 17
N. 31).
3.2 Der
vorinstanzliche Entscheid erweist sich jedoch nicht ohne Weiteres als
unhaltbar. So ergibt sich aus den Akten, dass der Beschwerdeführer am
5. April 2022 einen verdeckten Fahnder der Kantonspolizei Zürich in die
von ihm im Kanton Zürich zuletzt bewohnte Wohnung führte, nachdem dieser zuvor auf
das auf der Plattform "X" geschaltete Inserat eines gewissen "C"
geantwortet und sich mit ihm zur fraglichen Zeit am fraglichen Ort für eine
Massage gegen ein Entgelt in Höhe von Fr. 200.- verabredet hatte. Die
Betreiber der genannten Plattform werben explizit damit, die beste Adresse für
Escort-Dienstleistungen zu sein. Die Person mit dem Pseudonym "C" verwendete
als Profilbild ausserdem ein Foto des Beschwerdeführers und kommunizierte mit
dem verdeckten Fahnder nach einem Erstkontakt über ein Handy mit einer spanischen
Rufnummer. Vor diesem Hintergrund ist – jedenfalls bei summarischer Beurteilung
– nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz davon ausging, dass der
Beschwerdeführer beabsichtigte, in der Schweiz einer illegalen Erwerbstätigkeit
nachzugehen, wodurch er die Einreisevoraussetzungen für einen
bewilligungsfreien Aufenthalt nach Art. 5 Abs. 1 lit. c AIG und Art. 6
Abs. 1 lit. e SGK nicht mehr erfüllte.
Dass das gegen den Beschwerdeführer eingeleitete
Strafverfahren wegen illegalen Aufenthalts bzw. illegaler Erwerbstätigkeit mit
Verfügung vom 22. Juli 2022 eingestellt wurde, weil erst der verdeckte
Fahnder mit seiner Frage nach dem Preis der Dienstleistung beim Beschwerdeführer
einen Tatentschluss geweckt habe und allein aufgrund der weiteren
(verwertbaren) Beweise wie dem Inserat auf der Plattform "X" und dem
darüber organisierten Treffen nicht von einer illegalen Erwerbstätigkeit
ausgegangen werden könne, vermag an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Die Unverwertbarkeit
von Beweismitteln im Strafverfahren zieht nicht zwangsläufig deren
Unverwertbarkeit auch im verwaltungsrechtlichen Verfahren nach sich (vgl.
Plüss, § 7 N. 155 mit Hinweisen). Die Verwaltungsbehörden sind zudem
nicht an die Würdigung der (verwertbaren) Beweise durch die Strafbehörden
gebunden.
Was sodann das in der Beschwerde zitierte, in einem vergleichbaren
Fall ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts vom 20. Oktober 2021 im
Verfahren VB.2021.00339 anbelangt, kann der Beschwerdeführer hieraus ebenfalls
nichts zu seinen Gunsten ableiten. Vielmehr ist mit der Vorinstanz davon
auszugehen, dass eine ausländische Person, welche sich während 90 Tagen
bewilligungsfrei in der Schweiz aufhält, grundsätzlich auch bei einem
einmaligen Verstoss gegen die ausländerrechtlichen Vorschriften aus dem Land
weggewiesen werden kann; entgegen der in dem vorerwähnten Entscheid vertretenen
Auffassung lässt sich die betreffende Massnahme nämlich nicht mit der
Verhängung eines ausländerrechtlichen Einreiseverbots vergleichen, sondern ist
bei einer blossen vorzeitigen Beendigung des bewilligungsfreien Aufenthalts einer
ausländischen Person die Verhältnismässigkeit mit Blick auf die geringere
Eingriffsintensität eher zu bejahen.
4.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit
darauf einzutreten ist.
5.
Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer
aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2
Satz 1 VRG) und es steht diesem keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG).
6.
Der vorliegende Entscheid betreffend die Wegweisung kann
lediglich mit subsidiärer Verfassungsbeschwerde angefochten werden (Art. 83
lit. c Ziff. 4 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]; vgl. dazu BGr, 25. Juni 2018, 2D_32/2018,
E. 1).
Demgemäss erkennt die Kammer:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 1'070.-- Total der Kosten.
3. Die Gerichtskosten werden dem
Beschwerdeführer auferlegt.
4. Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5. Gegen
dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen subsidiäre
Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG erhoben werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab
Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.
6. Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) die Sicherheitsdirektion;
c) den Regierungsrat;
d) das
Staatssekretariat für Migration (SEM).