VB.2022.00428
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2022.00428
25. April 2023Deutsch11 min
(URT.2023.24513)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2022.00428
Urteil
der Einzelrichterin
vom 25. April 2023
Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker,
Gerichtsschreiber
Cyrill Bienz.
In Sachen
A,
Beschwerdeführerin,
gegen
Gemeinde
Dietlikon,
vertreten
durch die Sozialbehörde,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Sozialhilfe,
hat sich
ergeben:
Sachverhalt
I.
Mit Beschluss vom 7. März 2022 sprach die
Sozialbehörde der Gemeinde Dietlikon A für die Zeit vom 1. November 2021
bis zum 31. Oktober 2022 wirtschaftliche Hilfe in der Höhe von
Fr. 2'882.70 pro Monat zu (Dispositivziffer 1). Ferner verpflichtete
sie A, nicht deklarierte Einnahmen von Fr. 1'146.35 in zwölf monatlichen
Raten von maximal Fr. 100.- zurückzuerstatten; die erste dieser Raten
werde mit der wirtschaftlichen Hilfe für den Monat Mai 2022 verrechnet
(Dispositivziffer 7).
Erwägungen
II.
Daraufhin erhob A mit
Eingabe vom 21. März 2022 Rekurs beim Bezirksrat Bülach und beantragte,
der zurückgeforderte Betrag gemäss Dispositivziffer 7 des Beschlusses der
Sozialbehörde vom 7. März 2022 sei
auf Fr. 191.05 zu reduzieren. Daneben ersuchte sie um Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung. Mit Beschluss vom 15. Juni 2022 wies der
Bezirksrat den Rekurs ab, ohne Verfahrenskosten zu erheben.
III.
In der Folge gelangte A mit Beschwerde vom 11. Juli
2022.
an das Verwaltungsgericht und beantragte sinngemäss die Aufhebung des
Beschlusses des Bezirksrats vom 15. Juni 2022; der von der Sozialbehörde zurückgeforderte Betrag sei auf Fr. 191.05
zu reduzieren. Sodann ersuchte sie auch für das Beschwerdeverfahren um
Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. Mit Schreiben vom
20.
Juli 2021 verzichtete der Bezirksrat auf Vernehmlassung. Weitere
Eingaben erfolgten nicht.
Die Einzelrichterin erwägt:
1.
Das
Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19
Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai
1959.
(VRG) für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Da der
Streitwert weniger als Fr. 20'000.- beträgt und sich keine Fragen von
grundsätzlicher Bedeutung stellen, ist die Einzelrichterin zum Entscheid
berufen (§ 38b Abs. 1 lit. c sowie Abs. 2 VRG).
2.
2.1
Wer für
seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln
aufkommen kann, hat nach § 14 des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni
1981.
(SHG) Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe. Diese soll das soziale
Existenzminimum gewährleisten (§ 15 Abs. 1 SHG) und bemisst sich
gemäss § 17 Abs. 1 der Sozialhilfeverordnung vom 21. Oktober
1981.
(SHV) grundsätzlich nach den Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für
Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien). Sozialhilfe ist immer subsidiär und verlangt,
dass zunächst alle anderen Möglichkeiten der Hilfe ausgeschöpft werden, bevor
staatliche Hilfeleistungen erbracht werden (statt vieler VGr, 16. Juni
2022, VB.2022.00090, E. 2.1). Zu den eigenen Mitteln gehören nach § 16 Abs. 2 lit. a SHV alle Einkünfte und das Vermögen der hilfesuchenden
Person.
2.2
2.2.1
Bei der Bemessung von finanziellen Leistungen der Sozialhilfe werden alle
verfügbaren Einnahmen berücksichtigt. Dazu gehören alle geldwerten Zuflüsse,
die einer unterstützten Person zur Verfügung stehen, beispielsweise
Erwerbseinkünfte, Renten, Versicherungsleistungen und Rückerstattungen aus
überschüssigen Akontozahlungen (SKOS-Richtlinien, Kapitel D.1 samt
Erläuterungen). Der sozialhilferechtliche Einnahmen-Begriff ist weit gefasst:
Als Grundsatz gilt, dass die gesamten, tatsächlich erzielten (Netto-)Einnahmen
der unterstützten Person voll berücksichtigt werden, ohne Rücksicht auf ihre
Herkunft und Rechtsnatur. Auch spielt keine Rolle, ob sie einmalig oder
laufend, regelmässig oder dauerhaft erzielt werden (Guido Wizent, Die
sozialhilferechtliche Bedürftigkeit, Zürich/St. Gallen 2014, S. 424).
2.2.2
Zur Stärkung der Eigenverantwortung und zur Förderung des
Selbsthilfewillens wird Hilfesuchenden zu Beginn der Unterstützung oder wenn
eine laufende Unterstützung abgeschlossen wird ein Vermögensfreibetrag
zugestanden. Dieser beträgt für eine Einzelperson Fr. 4'000.-. Zum
anrechenbaren Vermögen gehören unter anderem Geldmittel und Guthaben,
Wertpapiere, Liegenschaften, Forderungen, Fahrzeuge, Wertgegenstände und herauszulösende
Vorsorgeguthaben (SKOS-Richtlinien, Kapitel D.3.1 samt Erläuterungen).
2.2.3
Die Unterscheidung zwischen Einkommen und Vermögen knüpft grundsätzlich an
den formalen Zufluss an: Zuflüsse vor Beginn der Unterstützung stellen
Vermögen, jene während der Unterstützung Einnahmen dar. Für die Qualifikation
als Einnahme spielt keine Rolle, ob die unterstützte Person die Leistungen für
einen Zeitraum erhält, während dessen sie von der Sozialhilfe (noch) nicht
unterstützt wurde. Nach dem Bedarfsdeckungsprinzip ist nicht der
Entstehungszeitpunkt des Anspruchs, sondern die effektive Realisierung während
der Dauer der Unterstützung massgebend. Als Konsequenz sind Nachzahlungen wie
etwa Steuerrückerstattungen oder Nachzahlungen von Lohn oder Sozialleistungen
grundsätzlich nicht als Vermögen mit entsprechendem Freibetrag, sondern als
Einnahmen zu qualifizieren (VGr, 16. Juni 2022, VB.2022.00090, E. 3.3;
Guido Wizent, Sozialhilferecht, Zürich/St. Gallen 2020, S. 230).
2.3
Die bei der Sozialbehörde um Hilfe
ersuchende Person hat über ihre finanziellen Verhältnisse, namentlich auch über
Ansprüche gegenüber Dritten, vollständig und wahrheitsgetreu Auskunft zu geben,
Einsicht in ihre Unterlagen zu gewähren und Veränderungen der
unterstützungsrelevanten Sachverhalte zu melden (§ 18 Abs. 1–3 SHG
und § 28 Abs. 1 SHV). Änderungen in den Einkommens- und
Familienverhältnissen, welche für die Leistungserbringung relevant sind, müssen
sofort und unaufgefordert mitgeteilt werden. In der Regel besteht eine
Meldepflicht für sämtliche nicht von der Sozialbehörde oder zumindest dem
Gemeinwesen selbst ausgerichteten Einkünfte bzw. finanziellen Zuwendungen,
ungeachtet deren Zweckbestimmung und Verwendung. Meldepflichtig sind auch
Zuflüsse, die betragsmässig unter dem in den SKOS-Richtlinien vorgesehenen
Vermögensfreibetrag liegen (VGr, 16. Juni 2022, VB.2022.00090,
E. 2.2; 21. April 2017,
VB.2016.00290, E. 3.2 mit Hinweisen).
2.4
Nach § 26 lit. a SHG ist zur Rückerstattung wirtschaftlicher Hilfe verpflichtet, wer
diese unter unwahren oder unvollständigen Angaben erwirkt hat. Unrechtmässig
bezogene bzw. aufgrund eines "unrechtmässigen Verhaltens" (so die
Marginalie zu § 26 SHG) erhaltene wirtschaftliche Hilfe kann unter
Umständen dann zurückgefordert werden, wenn die hilfesuchende Person gegen ihre
Auskunfts- oder Meldepflicht verstossen hat. Eine Rückerstattung kann
allerdings nur verlangt werden, wenn davon auszugehen ist, dass die Verletzung
von Verfahrenspflichten auch in materieller Hinsicht zu einem unrechtmässigen
Bezug der Fürsorgeleistungen geführt hat. So kann die wirtschaftliche Hilfe bei
Vorliegen einer Meldepflichtverletzung nur so weit zurückgefordert werden, als
die verschwiegenen Einkünfte den Lebensbedarf der hilfesuchenden Person hätten
decken können bzw. als die Sozialhilfeleistungen im Fall einer rechtzeitigen
Meldung tiefer hätten angesetzt werden dürfen. Steht hingegen fest, dass die
betroffene Person auch bei korrekter Erfüllung ihrer Mitwirkungspflicht
Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe in der ihr ausgerichteten Höhe gehabt hätte,
kommt § 26 SHG nicht zur Anwendung. Steht fest, dass die hilfeempfangende
Person ihre Auskunfts- oder Meldepflicht verletzt hat, wird im den
verschwiegenen Tatsachen entsprechenden Umfang die materielle Unrechtmässigkeit
des Bezugs vermutet. In solchen Fällen ist die materielle Rechtmässigkeit des
Bezugs vollumfänglich von der unterstützten Person zu beweisen; andernfalls ist
an der Rückerstattungspflicht festzuhalten (VGr, 16. Juni 2022,
VB.2022.00090, E. 2.3).
2.5
Sind die gesetzlichen Voraussetzungen
gegeben, ist die Verpflichtung zur Rückerstattung von Sozialhilfeleistungen
sowohl während einer laufenden Unterstützung als auch nach der Ablösung von der
Sozialhilfe statthaft. Bei laufendem Sozialhilfebezug ist es möglich, die
Rückerstattung ratenweise mit der auszurichtenden Sozialhilfe zu verrechnen. So
kann die Sozialbehörde einen Rückerstattungsanspruch dadurch geltend machen,
dass sie den Grundbedarf für den Lebensunterhalt kürzt. In betragsmässiger und
zeitlicher Hinsicht ist die Verrechnung indes nur in jenem Rahmen zulässig, wie
er nach den SKOS-Richtlinien bei der Kürzung von Leistungen gestützt auf § 24 SHG zu beachten wäre. Gemäss den SKOS-Richtlinien kann der Grundbedarf um bis
zu 30 % gekürzt werden. Kürzungen von weniger als 20 % können für
eine Dauer von zwölf Monaten angeordnet werden. Bei Kürzungen von 20 % und
mehr sind diese in jedem Fall auf maximal sechs Monate zu befristen. Nach
Ablauf dieser Fristen sind die Kürzungen zu überprüfen (VGr, 22. Juni
2022, VB.2020.00805, E. 2.5; 16. September 2021, VB.2021.00191,
E. 5.1; SKOS-Richtlinien, Kapitel E.4 und F.2)
3.
3.1
Die
Beschwerdegegnerin begründete ihre Rückerstattungsforderung damit, dass die
Beschwerdeführerin am 28. Juli 2021 von der Verwaltung ihrer Wohnung eine
Gutschrift betreffend Heiz- und Betriebskostenabrechnung 2020 in der Höhe von
Fr. 1'146.35 erhalten habe. Die Beschwerdeführerin habe diese Einnahme
nicht deklariert.
3.2
Die
Vorinstanz erwog im Beschluss vom 15. Juni 2022, die Beschwerdeführerin
sei mehrmals von der Beschwerdegegnerin auf ihre Mitwirkungspflicht sowie auf
die Möglichkeit einer Rückerstattungsverpflichtung aufmerksam gemacht worden.
Bei Rückerstattungen aus überschüssigen Akontozahlungen handle es sich gemäss
den SKOS-Richtlinien um Einkommen und nicht – wie die Beschwerdeführerin
geltend mache – um anrechenbares Vermögen im Sinn einer Forderung. Indem die
Beschwerdeführerin die Beschwerdegegnerin nicht darüber informiert habe, dass
ihr die Verwaltung am 28. Juli 2021 für im Jahr 2020 zu viel bezahlte
Nebenkosten Fr. 1'146.35 gutgeschrieben habe, habe sie ihre Mitwirkungs-
bzw. Meldepflicht verletzt. Wie sich aus der Rekursschrift ergebe, sei der Beschwerdeführerin
bewusst, dass sie die anteilsmässige Gutschrift für die Monate November und
Dezember 2020 zurückerstatten müsse, da sie in dieser Zeit mit wirtschaftlicher
Hilfe unterstützt worden sei. Gemäss den SKOS- Richtlinien würden bei laufender
Unterstützung die Einnahmen voll angerechnet, wobei dies auch für rückwirkend
ausbezahlte Rückerstattungen aus überschüssigen Akontozahlungen für die Zeit
vor Unterstützungsbeginn gelte. Die Gutschrift von Fr. 1'146.35 wäre somit
im ganzen Umfang als Einnahme zu berücksichtigen gewesen und die
wirtschaftliche Hilfe dementsprechend tiefer ausgefallen. Der fragliche Betrag
sei deshalb gestützt auf § 26 SHG zurückzuerstatten.
3.3
Die
Beschwerdeführerin macht mit Beschwerde geltend, beim zurückzuerstattenden
Betrag handle es sich um eine offene Forderung ihrerseits gegenüber der
Verwaltung betreffend zu viel bezahlter Nebenkosten, die sowohl vor (Januar bis
Oktober 2020) als auch während (November bis Dezember 2020) des Sozialhilfebezugs
entstanden sei. Derjenige Teil, der im Zeitpunkt ihres Antrags auf Sozialhilfe
bereits bestanden habe, sei zu ihrem Vermögen zu schlagen und dürfe nicht als
Einnahme betrachtet werden. Zu diesem Zeitpunkt habe ihr Vermögen
Fr. 1'169.35 betragen, der Vermögensfreibetrag von Fr. 4'000.- sei
also nicht ausgeschöpft gewesen. Rückerstattungspflichtig sei sie – die
Beschwerdeführerin – nur für die beiden Monate, in welchen sie Sozialhilfe
bezogen und die Beschwerdegegnerin die Nebenkosten akonto geleistet habe
(November und Dezember 2020), also im Umfang von lediglich Fr. 191.05.
4.
4.1
Mit den
vorinstanzlichen Erwägungen setzt sich die Beschwerdeführerin nicht
auseinander. Die Beschwerdeschrift entspricht vielmehr wortwörtlich der
Rekursschrift. An sich genügt die Beschwerde damit den Anforderungen von § 54 Abs. 1 VRG an die Begründung nicht (vgl. Alain Griffel in: Alain Griffel
[Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG],
3.
A., Zürich etc. 2014, § 54 N. 1 in Verbindung mit § 23
N. 17 f.). Angesichts der klaren Sach- und Rechtslage konnte jedoch
darauf verzichtet werden, der Beschwerdeführerin eine Nachfrist zur
Verbesserung anzusetzen (§ 56 Abs. 1 VRG).
4.2
Es ist
unbestritten, dass der Beschwerdeführerin der fragliche Betrag von
Fr. 1'146.35 am 28. Juli 2021 – mithin während laufender
Unterstützung durch die Beschwerdegegnerin – zufloss und sie die
Beschwerdegegnerin darüber nicht informierte. Nach dem Gesagten und mit der
Vorinstanz ist diese Rückerstattung zu viel bezahlter Nebenkosten vollständig
als Einnahme zu qualifizieren (vorn E. 2.2.3) und entgegen der Ansicht der
Beschwerdeführerin nicht – auch nicht teilweise – als vor der Unterstützung
bestehendes Vermögen, welches unter Umständen unter den Freibetrag gefallen
wäre. Im Umfang des zurückerhaltenen Betrags erscheint die Beschwerdeführerin
nicht als bedürftig und wäre die ihr auszurichtende wirtschaftliche Hilfe
entsprechend tiefer zu bemessen gewesen. Mithin verhinderte die Verletzung der
Meldepflicht durch die Beschwerdeführerin die Anrechnung von Fr. 1'146.35
als Einnahme im Unterstützungsbudget und bewirkte damit einen um diesen Betrag
zu hohen, unrechtmässigen Sozialhilfebezug. Die Beschwerdeführerin ist gestützt
auf § 26 lit. a SHG zu dessen Rückerstattung verpflichtet. Der Betrag kann ratenweise mit der
auszurichtenden Sozialhilfe verrechnet werden (vorn E. 2.5). Dass insofern
die rechtlichen Vorgaben nicht erfüllt wären, macht die Beschwerdeführerin
nicht geltend und ist auch nicht ersichtlich.
5.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit
darauf einzutreten ist. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Eine Parteientschädigung hat sie nicht verlangt und stünde
ihr mangels Obsiegens auch nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG). Das Gesuch der
Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist aufgrund
der offensichtlichen Aussichtslosigkeit ihrer Begehren abzuweisen (§ 16 Abs. 1 VRG).
Demgemäss erkennt die Einzelrichterin:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gerichtsgebühr wird
festgesetzt auf
Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 120.-- Zustellkosten,
Fr. 620.-- Total der Kosten.
3.
Das
Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.
4.
Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
5.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert
30.
Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,
Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.
6.
Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) den Bezirksrat Bülach.