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Entscheid

VB.2022.00428

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2022.00428

25. April 2023Deutsch11 min

(URT.2023.24513)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

3. Abteilung

VB.2022.00428

Urteil

der Einzelrichterin

vom 25. April 2023

Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker,

Gerichtsschreiber

Cyrill Bienz.

In Sachen

A,

Beschwerdeführerin,

gegen

Gemeinde

Dietlikon,

vertreten

durch die Sozialbehörde,

Beschwerdegegnerin,

betreffend Sozialhilfe,

hat sich

ergeben:

Sachverhalt

I.

Mit Beschluss vom 7. März 2022 sprach die

Sozialbehörde der Gemeinde Dietlikon A für die Zeit vom 1. November 2021

bis zum 31. Oktober 2022 wirtschaftliche Hilfe in der Höhe von

Fr. 2'882.70 pro Monat zu (Dispositivziffer 1). Ferner verpflichtete

sie A, nicht deklarierte Einnahmen von Fr. 1'146.35 in zwölf monatlichen

Raten von maximal Fr. 100.- zurückzuerstatten; die erste dieser Raten

werde mit der wirtschaftlichen Hilfe für den Monat Mai 2022 verrechnet

(Dispositivziffer 7).

Erwägungen

II.

Daraufhin erhob A mit

Eingabe vom 21. März 2022 Rekurs beim Bezirksrat Bülach und beantragte,

der zurückgeforderte Betrag gemäss Dispositivziffer 7 des Beschlusses der

Sozialbehörde vom 7. März 2022 sei

auf Fr. 191.05 zu reduzieren. Daneben ersuchte sie um Gewährung der

unentgeltlichen Prozessführung. Mit Beschluss vom 15. Juni 2022 wies der

Bezirksrat den Rekurs ab, ohne Verfahrenskosten zu erheben.

III.

In der Folge gelangte A mit Beschwerde vom 11. Juli

2022.

an das Verwaltungsgericht und beantragte sinngemäss die Aufhebung des

Beschlusses des Bezirksrats vom 15. Juni 2022; der von der Sozialbehörde zurückgeforderte Betrag sei auf Fr. 191.05

zu reduzieren. Sodann ersuchte sie auch für das Beschwerdeverfahren um

Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. Mit Schreiben vom

20.

Juli 2021 verzichtete der Bezirksrat auf Vernehmlassung. Weitere

Eingaben erfolgten nicht.

Die Einzelrichterin erwägt:

1.

Das

Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19

Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai

1959.

(VRG) für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Da der

Streitwert weniger als Fr. 20'000.- beträgt und sich keine Fragen von

grundsätzlicher Bedeutung stellen, ist die Einzelrichterin zum Entscheid

berufen (§ 38b Abs. 1 lit. c sowie Abs. 2 VRG).

2.

2.1

Wer für

seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln

aufkommen kann, hat nach § 14 des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni

1981.

(SHG) Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe. Diese soll das soziale

Existenzminimum gewährleisten (§ 15 Abs. 1 SHG) und bemisst sich

gemäss § 17 Abs. 1 der Sozialhilfeverordnung vom 21. Oktober

1981.

(SHV) grundsätzlich nach den Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für

Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien). Sozialhilfe ist immer subsidiär und verlangt,

dass zunächst alle anderen Möglichkeiten der Hilfe ausgeschöpft werden, bevor

staatliche Hilfeleistungen erbracht werden (statt vieler VGr, 16. Juni

2022, VB.2022.00090, E. 2.1). Zu den eigenen Mitteln gehören nach § 16 Abs. 2 lit. a SHV alle Einkünfte und das Vermögen der hilfesuchenden

Person.

2.2

2.2.1

Bei der Bemessung von finanziellen Leistungen der Sozialhilfe werden alle

verfügbaren Einnahmen berücksichtigt. Dazu gehören alle geldwerten Zuflüsse,

die einer unterstützten Person zur Verfügung stehen, beispielsweise

Erwerbseinkünfte, Renten, Versicherungsleistungen und Rückerstattungen aus

überschüssigen Akontozahlungen (SKOS-Richtlinien, Kapitel D.1 samt

Erläuterungen). Der sozialhilferechtliche Einnahmen-Begriff ist weit gefasst:

Als Grundsatz gilt, dass die gesamten, tatsächlich erzielten (Netto-)Einnahmen

der unterstützten Person voll berücksichtigt werden, ohne Rücksicht auf ihre

Herkunft und Rechtsnatur. Auch spielt keine Rolle, ob sie einmalig oder

laufend, regelmässig oder dauerhaft erzielt werden (Guido Wizent, Die

sozialhilferechtliche Bedürftigkeit, Zürich/St. Gallen 2014, S. 424).

2.2.2

Zur Stärkung der Eigenverantwortung und zur Förderung des

Selbsthilfewillens wird Hilfesuchenden zu Beginn der Unterstützung oder wenn

eine laufende Unterstützung abgeschlossen wird ein Vermögensfreibetrag

zugestanden. Dieser beträgt für eine Einzelperson Fr. 4'000.-. Zum

anrechenbaren Vermögen gehören unter anderem Geldmittel und Guthaben,

Wertpapiere, Liegenschaften, Forderungen, Fahrzeuge, Wertgegenstände und herauszulösende

Vorsorgeguthaben (SKOS-Richtlinien, Kapitel D.3.1 samt Erläuterungen).

2.2.3

Die Unterscheidung zwischen Einkommen und Vermögen knüpft grundsätzlich an

den formalen Zufluss an: Zuflüsse vor Beginn der Unterstützung stellen

Vermögen, jene während der Unterstützung Einnahmen dar. Für die Qualifikation

als Einnahme spielt keine Rolle, ob die unterstützte Person die Leistungen für

einen Zeitraum erhält, während dessen sie von der Sozialhilfe (noch) nicht

unterstützt wurde. Nach dem Bedarfsdeckungsprinzip ist nicht der

Entstehungszeitpunkt des Anspruchs, sondern die effektive Realisierung während

der Dauer der Unterstützung massgebend. Als Konsequenz sind Nachzahlungen wie

etwa Steuerrückerstattungen oder Nachzahlungen von Lohn oder Sozialleistungen

grundsätzlich nicht als Vermögen mit entsprechendem Freibetrag, sondern als

Einnahmen zu qualifizieren (VGr, 16. Juni 2022, VB.2022.00090, E. 3.3;

Guido Wizent, Sozialhilferecht, Zürich/St. Gallen 2020, S. 230).

2.3

Die bei der Sozialbehörde um Hilfe

ersuchende Person hat über ihre finanziellen Verhältnisse, namentlich auch über

Ansprüche gegenüber Dritten, vollständig und wahrheitsgetreu Auskunft zu geben,

Einsicht in ihre Unterlagen zu gewähren und Veränderungen der

unterstützungsrelevanten Sachverhalte zu melden (§ 18 Abs. 1–3 SHG

und § 28 Abs. 1 SHV). Änderungen in den Einkommens- und

Familienverhältnissen, welche für die Leistungserbringung relevant sind, müssen

sofort und unaufgefordert mitgeteilt werden. In der Regel besteht eine

Meldepflicht für sämtliche nicht von der Sozialbehörde oder zumindest dem

Gemeinwesen selbst ausgerichteten Einkünfte bzw. finanziellen Zuwendungen,

ungeachtet deren Zweckbestimmung und Verwendung. Meldepflichtig sind auch

Zuflüsse, die betragsmässig unter dem in den SKOS-Richtlinien vorgesehenen

Vermögensfreibetrag liegen (VGr, 16. Juni 2022, VB.2022.00090,

E. 2.2; 21. April 2017,

VB.2016.00290, E. 3.2 mit Hinweisen).

2.4

Nach § 26 lit. a SHG ist zur Rückerstattung wirtschaftlicher Hilfe verpflichtet, wer

diese unter unwahren oder unvollständigen Angaben erwirkt hat. Unrechtmässig

bezogene bzw. aufgrund eines "unrechtmässigen Verhaltens" (so die

Marginalie zu § 26 SHG) erhaltene wirtschaftliche Hilfe kann unter

Umständen dann zurückgefordert werden, wenn die hilfesuchende Person gegen ihre

Auskunfts- oder Meldepflicht verstossen hat. Eine Rückerstattung kann

allerdings nur verlangt werden, wenn davon auszugehen ist, dass die Verletzung

von Verfahrenspflichten auch in materieller Hinsicht zu einem unrechtmässigen

Bezug der Fürsorgeleistungen geführt hat. So kann die wirtschaftliche Hilfe bei

Vorliegen einer Meldepflichtverletzung nur so weit zurückgefordert werden, als

die verschwiegenen Einkünfte den Lebensbedarf der hilfesuchenden Person hätten

decken können bzw. als die Sozialhilfeleistungen im Fall einer rechtzeitigen

Meldung tiefer hätten angesetzt werden dürfen. Steht hingegen fest, dass die

betroffene Person auch bei korrekter Erfüllung ihrer Mitwirkungspflicht

Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe in der ihr ausgerichteten Höhe gehabt hätte,

kommt § 26 SHG nicht zur Anwendung. Steht fest, dass die hilfeempfangende

Person ihre Auskunfts- oder Meldepflicht verletzt hat, wird im den

verschwiegenen Tatsachen entsprechenden Umfang die materielle Unrechtmässigkeit

des Bezugs vermutet. In solchen Fällen ist die materielle Rechtmässigkeit des

Bezugs vollumfänglich von der unterstützten Person zu beweisen; andernfalls ist

an der Rückerstattungspflicht festzuhalten (VGr, 16. Juni 2022,

VB.2022.00090, E. 2.3).

2.5

Sind die gesetzlichen Voraussetzungen

gegeben, ist die Verpflichtung zur Rückerstattung von Sozialhilfeleistungen

sowohl während einer laufenden Unterstützung als auch nach der Ablösung von der

Sozialhilfe statthaft. Bei laufendem Sozialhilfebezug ist es möglich, die

Rückerstattung ratenweise mit der auszurichtenden Sozialhilfe zu verrechnen. So

kann die Sozialbehörde einen Rückerstattungsanspruch dadurch geltend machen,

dass sie den Grundbedarf für den Lebensunterhalt kürzt. In betragsmässiger und

zeitlicher Hinsicht ist die Verrechnung indes nur in jenem Rahmen zulässig, wie

er nach den SKOS-Richtlinien bei der Kürzung von Leistungen gestützt auf § 24 SHG zu beachten wäre. Gemäss den SKOS-Richtlinien kann der Grundbedarf um bis

zu 30 % gekürzt werden. Kürzungen von weniger als 20 % können für

eine Dauer von zwölf Monaten angeordnet werden. Bei Kürzungen von 20 % und

mehr sind diese in jedem Fall auf maximal sechs Monate zu befristen. Nach

Ablauf dieser Fristen sind die Kürzungen zu überprüfen (VGr, 22. Juni

2022, VB.2020.00805, E. 2.5; 16. September 2021, VB.2021.00191,

E. 5.1; SKOS-Richtlinien, Kapitel E.4 und F.2)

3.

3.1

Die

Beschwerdegegnerin begründete ihre Rückerstattungsforderung damit, dass die

Beschwerdeführerin am 28. Juli 2021 von der Verwaltung ihrer Wohnung eine

Gutschrift betreffend Heiz- und Betriebskostenabrechnung 2020 in der Höhe von

Fr. 1'146.35 erhalten habe. Die Beschwerdeführerin habe diese Einnahme

nicht deklariert.

3.2

Die

Vorinstanz erwog im Beschluss vom 15. Juni 2022, die Beschwerdeführerin

sei mehrmals von der Beschwerdegegnerin auf ihre Mitwirkungspflicht sowie auf

die Möglichkeit einer Rückerstattungsverpflichtung aufmerksam gemacht worden.

Bei Rückerstattungen aus überschüssigen Akontozahlungen handle es sich gemäss

den SKOS-Richtlinien um Einkommen und nicht – wie die Beschwerdeführerin

geltend mache – um anrechenbares Vermögen im Sinn einer Forderung. Indem die

Beschwerdeführerin die Beschwerdegegnerin nicht darüber informiert habe, dass

ihr die Verwaltung am 28. Juli 2021 für im Jahr 2020 zu viel bezahlte

Nebenkosten Fr. 1'146.35 gutgeschrieben habe, habe sie ihre Mitwirkungs-

bzw. Meldepflicht verletzt. Wie sich aus der Rekursschrift ergebe, sei der Beschwerdeführerin

bewusst, dass sie die anteilsmässige Gutschrift für die Monate November und

Dezember 2020 zurückerstatten müsse, da sie in dieser Zeit mit wirtschaftlicher

Hilfe unterstützt worden sei. Gemäss den SKOS- Richtlinien würden bei laufender

Unterstützung die Einnahmen voll angerechnet, wobei dies auch für rückwirkend

ausbezahlte Rückerstattungen aus überschüssigen Akontozahlungen für die Zeit

vor Unterstützungsbeginn gelte. Die Gutschrift von Fr. 1'146.35 wäre somit

im ganzen Umfang als Einnahme zu berücksichtigen gewesen und die

wirtschaftliche Hilfe dementsprechend tiefer ausgefallen. Der fragliche Betrag

sei deshalb gestützt auf § 26 SHG zurückzuerstatten.

3.3

Die

Beschwerdeführerin macht mit Beschwerde geltend, beim zurückzuerstattenden

Betrag handle es sich um eine offene Forderung ihrerseits gegenüber der

Verwaltung betreffend zu viel bezahlter Nebenkosten, die sowohl vor (Januar bis

Oktober 2020) als auch während (November bis Dezember 2020) des Sozialhilfebezugs

entstanden sei. Derjenige Teil, der im Zeitpunkt ihres Antrags auf Sozialhilfe

bereits bestanden habe, sei zu ihrem Vermögen zu schlagen und dürfe nicht als

Einnahme betrachtet werden. Zu diesem Zeitpunkt habe ihr Vermögen

Fr. 1'169.35 betragen, der Vermögensfreibetrag von Fr. 4'000.- sei

also nicht ausgeschöpft gewesen. Rückerstattungspflichtig sei sie – die

Beschwerdeführerin – nur für die beiden Monate, in welchen sie Sozialhilfe

bezogen und die Beschwerdegegnerin die Nebenkosten akonto geleistet habe

(November und Dezember 2020), also im Umfang von lediglich Fr. 191.05.

4.

4.1

Mit den

vorinstanzlichen Erwägungen setzt sich die Beschwerdeführerin nicht

auseinander. Die Beschwerdeschrift entspricht vielmehr wortwörtlich der

Rekursschrift. An sich genügt die Beschwerde damit den Anforderungen von § 54 Abs. 1 VRG an die Begründung nicht (vgl. Alain Griffel in: Alain Griffel

[Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG],

3.

A., Zürich etc. 2014, § 54 N. 1 in Verbindung mit § 23

N. 17 f.). Angesichts der klaren Sach- und Rechtslage konnte jedoch

darauf verzichtet werden, der Beschwerdeführerin eine Nachfrist zur

Verbesserung anzusetzen (§ 56 Abs. 1 VRG).

4.2

Es ist

unbestritten, dass der Beschwerdeführerin der fragliche Betrag von

Fr. 1'146.35 am 28. Juli 2021 – mithin während laufender

Unterstützung durch die Beschwerdegegnerin – zufloss und sie die

Beschwerdegegnerin darüber nicht informierte. Nach dem Gesagten und mit der

Vorinstanz ist diese Rückerstattung zu viel bezahlter Nebenkosten vollständig

als Einnahme zu qualifizieren (vorn E. 2.2.3) und entgegen der Ansicht der

Beschwerdeführerin nicht – auch nicht teilweise – als vor der Unterstützung

bestehendes Vermögen, welches unter Umständen unter den Freibetrag gefallen

wäre. Im Umfang des zurückerhaltenen Betrags erscheint die Beschwerdeführerin

nicht als bedürftig und wäre die ihr auszurichtende wirtschaftliche Hilfe

entsprechend tiefer zu bemessen gewesen. Mithin verhinderte die Verletzung der

Meldepflicht durch die Beschwerdeführerin die Anrechnung von Fr. 1'146.35

als Einnahme im Unterstützungsbudget und bewirkte damit einen um diesen Betrag

zu hohen, unrechtmässigen Sozialhilfebezug. Die Beschwerdeführerin ist gestützt

auf § 26 lit. a SHG zu dessen Rückerstattung verpflichtet. Der Betrag kann ratenweise mit der

auszurichtenden Sozialhilfe verrechnet werden (vorn E. 2.5). Dass insofern

die rechtlichen Vorgaben nicht erfüllt wären, macht die Beschwerdeführerin

nicht geltend und ist auch nicht ersichtlich.

5.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit

darauf einzutreten ist. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der

Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Eine Parteientschädigung hat sie nicht verlangt und stünde

ihr mangels Obsiegens auch nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG). Das Gesuch der

Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist aufgrund

der offensichtlichen Aussichtslosigkeit ihrer Begehren abzuweisen (§ 16 Abs. 1 VRG).

Demgemäss erkennt die Einzelrichterin:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.

Die Gerichtsgebühr wird

festgesetzt auf

Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 120.-- Zustellkosten,

Fr. 620.-- Total der Kosten.

3.

Das

Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung

für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.

4.

Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert

30.

Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,

Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.

6.

Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) den Bezirksrat Bülach.