VB.2022.00430
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2022.00430
11. Mai 2023Deutsch27 min
(URT.2023.24552)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
1. Abteilung
VB.2022.00430
Urteil
der 1. Kammer
vom 11. Mai 2023
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Sandra Wintsch (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Maja Schüpbach
Schmid, Verwaltungsrichter Daniel Schweikert, Gerichtsschreiberin Viviane Eggenberger.
In Sachen
A, vertreten durch RA Dr. B und/oder
RA C,
Beschwerdeführerin,
gegen
Hochbauamt Kilchberg, vertreten durch RA D,
Beschwerdegegnerin,
und
1.1 E,
1.2 F,
beide vertreten durch RA G,
2. Erbengemeinschaft H, bestehend aus:
2.1 I,
2.2 J,
2.3 K,
Mitbeteiligte,
betreffend baupolizeiliche
Massnahmen,
hat sich
ergeben:
Sachverhalt
I.
Mit Verfügung vom 11. Oktober 2021 wies die Abteilung Hochbau und Liegenschaften der Gemeinde Kilchberg ein
Gesuch von A um Anordnung diverser Massnahmen (betreffend die Grundstücke
Kat.-Nrn. 01 sowie 02, L-Strasse 03 und 04 in Kilchberg) im
Einmündungsbereich der Zufahrt zu den in ihrem Eigentum stehenden Grundstücken
Kat.-Nrn. 05 und 06 (L-Strasse 07 und 08) in die L-Strasse ab.
Erwägungen
II.
Hiergegen wandte sich A mit Rekurs vom 12. November
2021.
an das Baurekursgericht des Kantons Zürich, welches das Rechtsmittel mit
Rekursentscheid vom 7. Juni 2022 abwies, soweit es darauf eintrat.
III.
Mit Beschwerde vom 11. Juli 2022
gelangte A mit folgenden Anträgen an das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich:
"1.
a) Der Entscheid des Baurekursgerichts des Kantons Zürich vom
7.
Juni 2022 sowie die Verfügung des Hochbauamtes vom 11. Oktober
2021.
seien aufzuheben und es sei
a.
die Freihaltung der Sichtbereiche im
Mündungsbereich des Grundstücks Kat.-Nr. 01 auf die L-Strasse gemäss der
Verkehrserschliessungsverordnung (Pflanzen, Container, Fahrzeuge)
b.
die Entfernung der Container von der Aussenfläche
des Grundstücks Kat.-Nr. 01
anzuordnen.
b) eventualiter sei die Sache zur Anordnung der
erforderlichen Massnahmen an die Gemeinde zurückzuweisen,
c) subeventualiter sei die Angelegenheit zur weiteren
Sachverhaltsabklärung, zur Gewährung des rechtlichen Gehörs sowie zur
anschliessenden Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
2.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen im
vorliegenden Verfahren sowie im vorinstanzlichen Verfahren zulasten der
Beschwerdegegnerin."
Das Baurekursgericht schloss am
30.
August 2022 auf Abweisung der Beschwerde, wobei es sich zu einem
gerügten Punkt vernehmen liess. Die mitbeteiligte I beantragte in ihrer
Mitbeantwortung der Beschwerde vom 2. September 2022, diese abzuweisen. Die
Abteilung Hochbau und Liegenschaften der Gemeinde Kilchberg beantragte mit
Beschwerdeantwort vom 7. September 2022 die Abweisung der Beschwerde unter
Entschädigungsfolge zu Lasten von A. In ihrer Mitbeantwortung der Beschwerde
vom 14. September 2022 beantragten auch E und F die Abweisung der
Beschwerde unter Entschädigungsfolge (zuzüglich Mehrwertsteuer) zu Lasten von A.
A einerseits und die Abteilung Hochbau und Liegenschaften der Gemeinde Kilchberg
andererseits liessen sich daraufhin mit Eingaben vom 3. Oktober 2022 sowie
17.
Oktober 2022 und 3. November 2022 abwechslungsweise weiter
vernehmen.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in
Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) für
die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig.
Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt
sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
Die Beschwerdeführerin ist Eigentümerin der Grundstücke
Kat.-Nrn. 05 und 06 an der L-Strasse 07 und 08. Die Erschliessung der
beiden Grundstücke erfolgt über eine mittels Dienstbarkeit gesicherte private
Zufahrt über das (nordwestlich unmittelbar an das Grundstück Kat.-Nr. 06 angrenzende)
Grundstück Kat.-Nr. 01 der Mitbeteiligten 1.1 und 1.2. Im nördlichen
Bereich dieses Grundstücks mündet die Zufahrt in die L-Strasse, diese
ihrerseits in südlicher Richtung in die M-Strasse.
Die Beschwerdeführerin hatte das kommunale Hochbauamt ab
Dezember 2020 wiederholt um Anordnung polizeilicher Massnahmen ersucht, weil
die Sicht im Bereich der Einmündung der privaten Zufahrt in die L-Strasse
eingeschränkt sei. Auf beschwerdeführerisches Ersuchen hin erliess das
Hochbauamt schliesslich die Verfügung vom 11. Oktober 2021.
Im vorliegenden Beschwerdeverfahren geht es nurmehr noch
um auf dem Grundstück Kat.-Nr. 02 der Mitbeteiligten 2.1–3 nördlich der
Aus- bzw. Zufahrt abgestellte (maximal zwei) Fahrzeuge sowie Container und
Pflanzen auf dem Grundstück Kat.-Nr. 01 der Mitbeteiligten 1.1 und 1.2.
Nicht mehr Streitgegenstand sind insbesondere ein Hinweisschild eines
Bauprofile-Erstellers sowie fehlende Hausnummern.
3.
Die Beschwerdeführerin rügt
in verfahrensrechtlicher Hinsicht, die Vorinstanz habe ihr mit Schreiben vom 31. Mai
2022, bei der Beschwerdeführerin eingegangen am 2. Juni 2022, eine vom
23.
Mai 2022 datierende Eingabe der Mitbeteiligten 1.1 und 1.2 zugestellt
und im Anschluss daran bereits nach fünf Tagen, am 7. Juni 2022, den
angefochtenen Rekursentscheid gefällt. Sie habe dadurch, dass sie nach der
Zustellung die "Wartefrist" von zehn Tagen nicht eingehalten habe,
ihren Anspruch auf rechtliches Gehör und auf ein faires Verfahren klar
verletzt. Die Vorinstanz hätte "mindestens bis am 13. Juni 2022
keinen Entscheid fällen dürfen". Am 9. Juni 2022, am Tag, als ihr,
der Beschwerdeführerin, der Rekursentscheid zugestellt worden sei, sei eine
Stellungnahme ihrerseits zur erwähnten Eingabe der Mitbeteiligten
"praktisch zum Versand bereit[...]" gewesen; diese Stellungnahme wäre
spätestens am 13. Juni 2022 bei der Vorinstanz eingetroffen.
3.1
Gemäss Art. 29
Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101) hat
jede Person in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf
gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener
Frist. Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2
BV). Zu diesem Anspruch gehört auch ein Replikrecht. In sämtlichen
gerichtlichen Verfahren muss jede dem Gericht eingereichte Stellungnahme den
Beteiligten zur Kenntnis gebracht und diesen wiederum Gelegenheit zur
Stellungnahme gegeben werden (BGE 133 I 100 E. 4.6). Für die Wahrung des
Replikrechts muss nicht zwingend ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet oder
eine Frist zur Stellungnahme angesetzt werden; vielmehr genügt es in der Regel,
eine neu eingegangene Eingabe der Partei zur Kenntnisnahme zu übermitteln und
noch eine kurze Weile mit der Entscheidfällung zu warten, damit diese die
Möglichkeit hat, sich nochmals zu äussern, falls sie dies wünscht (BGE 133 I 98
E. 2.2; BGr, 16. März 2011, 1C_272/2010, E. 2.6 mit Hinweisen).
Das Recht auf Stellungnahme muss aber effektiv gewährleistet sein (Markus
Lanter, Formeller Charakter des Replikrechts – Herkunft und Folgen, ZBl 113/2012,
S. 167 ff., S. 173 ff.; VGr, 29. Juni 2011,
VB.2011.00148, E. 1.4; zum Ganzen
namentlich auch VGr, 20. Juli 2012, VB.2012.00203, E. 3.1 und 3.2.1
[nicht publiziert]).
Vorliegend wurde den Parteien im Rekursverfahren jeweils
Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben, die zuletzt die Beschwerdeführerin mit
Quintuplik vom 19. April 2022 wahrnahm. Beschwerdegegnerin und
Mitbeteiligte, denen diese beschwerdeführerische Eingabe mit
Übermittlungszettel vom 21. April 2022 zugestellt wurde, verzichteten
daraufhin stillschweigend auf weitere Stellungnahme(n), was den
Schriftenwechsel als solchen abschloss (vgl. Alain Griffel in: derselbe
[Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG],
3.
A., Zürich 2014 [Kommentar VRG], § 26b N. 38 ff. und
insbesondere N. 41, in Verbindung mit Marco Donatsch, Kommentar VRG, § 58
N. 34 ff. und insbesondere N. 41). Am 4. Mai 2022 fand
sodann der angesetzte Augenschein statt. In der Folge äusserte sich die
Beschwerdeführerin unaufgefordert erneut, und zwar mit einer Eingabe vom
11.
Mai 2022. Im Vorgehen der Vorinstanz, die eine sich hierauf beziehende
Eingabe der Mitbeteiligten 1.1 und 1.2 vom 23. Mai 2022 am 31. Mai
2022.
der Beschwerdeführerin übermittelte und nur sieben Tage später den angefochtenen
Entscheid fällte, ist eine Verletzung des Replikrechts bzw. des Gehörsanspruchs
der Beschwerdeführerin zu erblicken. Die Vorinstanz hätte mit der
Entscheidfällung zuzuwarten gehabt, bis sie davon hätte ausgehen dürfen, dass
sich die Beschwerdeführerin zur Eingabe der Mitbeteiligten 1.1 und 1.2 vom
31.
Mai 2022, welche der Beschwerdeführerin am 2. Juni 2022 zuging,
nicht mehr äussern wollte. Nach lediglich fünf Tagen, mithin am Tag der
Entscheidfällung vom 7. Juni 2022, war dieser Zeitpunkt nach dem
vorstehend Ausgeführten noch nicht erreicht. Es lag im alleinigen Ermessen der
Beschwerdeführerin, ob sie sich zur Stellungnahme der Mitbeteiligten 1.1 und
1.2
vom 31. Mai 2022 nochmals äussern wollte. Daran ändert der Umstand
nichts, dass es die Beschwerdeführerin war bzw. ist, die in
materiellrechtlicher Hinsicht eine Veränderung anstrebt.
3.2
Jedoch
liegt hier ein Fall vor, in welchem sich eine Gehörsverletzung im vorliegenden
Verfahren heilen lässt, zumal sich die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten
materiellen Rügen ohne Weiteres als unbegründet erweisen (vgl. VGr,
20.
Juli 2012, VB.2012.00203, E. 3.4, auch zum Folgenden). Nach der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann eine nicht besonders schwerwiegende
Verletzung des rechtlichen Gehörs als geheilt gelten, wenn die betroffene
Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die
sowohl den Sachverhalt als auch die Rechtslage frei überprüfen kann. Von einer
Rückweisung ist selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen
Gehörs dann abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen
Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem
Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache
nicht zu vereinbaren wären (vgl. BGE 133 I 201 E. 2.2). Bei der
vorliegenden Interessenlage ist Letzteres jedenfalls hier der Fall. Die
Gehörsverletzung ist jedoch im Rahmen der Kostenverlegung zu berücksichtigen
(vgl. Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 13 N. 64).
4.
Die Vorinstanz erwog, dem Gesuch der Beschwerdeführerin lägen
keine baulichen Neuerungen zugrunde. Bei der streitbetroffenen Einmündung
handle es sich um eine bestehende Situation. Bei den Fahrzeugabstellplätzen
lägen bewilligte bzw. über eine Bestandesgarantie verfügende Zustände vor: Die
Garage sei im Jahr 1951 bewilligt und erstellt worden. Auch der Garagenvorplatz
müsse aufgrund der Lage der Garage bereits dann, also 1951, entstanden sein,
mithin zu einer Zeit, als Abstellplätze noch nicht bewilligungspflichtig
gewesen seien. Es sei daher nicht von eigenmächtig erstellten Bauten und
Anlagen auszugehen, die ein nachträgliches Baubewilligungsverfahren erfordern
würden. Vielmehr sei zu prüfen, ob die Gegebenheiten zu (erheblichen)
polizeilichen Missständen führen würden, welche ein Eingreifen nach § 358
des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG, LS 700.1)
erfordern würden. In der Folge kam die Vorinstanz zum Schluss, von erheblichen
polizeilichen Missständen im Sinn dieser Bestimmung, aufgrund derer Verbesserungen
anzuordnen wären, sei nicht auszugehen.
4.1
4.1.1
Die Beschwerdeführerin beantragt, wie erwähnt, insbesondere die
"Freihaltung der Sichtbereiche im Mündungsbereich [...] auf die L-Strasse
gemäss der Verkehrserschliessungsverordnung".
Sie macht insbesondere geltend, im vorliegenden
Zusammenhang sei massgebend, ob auf dem Garagenvorplatz (umfassend die [gesamte
betreffende] Fläche, mithin zwei Abstellplätze) eine Bewilligung für zwei
Fahrzeugabstellplätze erteilt und diese Plätze auch so genutzt worden seien
(ausgeführte Bewilligung mit Bestand) oder ob der Garagenvorplatz über die
letzten 30 Jahre wenigstens tatsächlich so benutzt worden sei und deshalb
Bestandesrecht geniesse.
Auch wenn der Platz vor der Garage und der Treppe zum
Hauszugang mit der Garage und dem Hauszugang zusammen erstellt worden sei, was
grundsätzlich unbestritten sei, lasse sich aus diesem Umstand nichts zur
damaligen Nutzung des Garagenvorplatzes und der Fläche vor der Treppe zum
Hauszugang ableiten, heisse dies doch nicht, dass damit auch gleich ein
Fahrzeugabstellplatz errichtet oder die Fläche in dieser Weise genutzt worden
sei. Anhaltspunkte bzw. ein Nachweis dafür, dass nach der Erstellung des
Platzes bzw. während der letzten mindestens 30 Jahre regelmässig ein bzw.
zwei Autos auf der erwähnten Fläche abgestellt worden seien, fehlten. Es sei
daher nicht nachvollziehbar, woraus die Vorinstanz mit Bezug auf die Nutzung
des Vorplatzes als Abstellplätze eine Bestandesgarantie ableite.
Da es weder für die Bewilligung der Fahrzeugabstellplätze
mit anschliessender Nutzung noch für die Nutzung der Fläche als Abstellplätze
seit mindestens 30 Jahren einen Beleg gebe, handle es sich um eine neue
Nutzung, was ein nachträgliches Bewilligungsverfahren erfordere. Die
Fahrzeugabstellflächen könnten jedoch auch nachträglich nicht bewilligt werden,
da sie im Sichtbereich der Ausfahrt in die L-Strasse lägen. Daher wäre bzw. sei
nach § 341 PBG ein Rückbau anzuordnen.
4.1.2
Die Erstellung des Einfamilienhauses an der L-Strasse 03 samt
zugehöriger Garage wurde erwiesenermassen im Jahr 1951 bewilligt. Dass auch die
Garage einschliesslich Vorplatz zu jenem Zeitpunkt erstellt wurde, stellt die Beschwerdeführerin
jedenfalls beschwerdeweise nicht (mehr) infrage.
In Bezug auf die Frage der Nutzung des Garagenvorplatzes
(als Abstellplätze für maximal zwei Fahrzeuge) ist dem vorinstanzlichen
Rekursentscheid in der Tat zu entnehmen. Die Mitbeteiligte 2.1 erklärte am
vorinstanzlichen Augenschein vom 4. Mai 2022 und führte auch in ihrer
Eingabe an das Verwaltungsgericht vom 2. September 2022 (in
Mitbeantwortung der Beschwerde) aus, ihre Eltern hätten, da die Garage Platz
für lediglich ein Auto biete, den Vorplatz schon seit dessen Erstellung im Jahr
1951.
respektive dem Einzug der Familie auch als Abstellplätze für ihre zwei
Autos bzw. mindestens für eines davon genutzt. Von der Garage bzw. dem
Garagenvorplatz seien naturgemäss keine Fotos gemacht worden.
Es besteht kein Grund, an diesen – plausibel und glaubhaft
scheinenden – Aussagen der Mitbeteiligten 2.1 zu zweifeln. Mangels
diesbezüglicher Unterlagen kann indes nicht als
belegt
gelten,
dass der Garagenvorplatz bereits seit 70 bzw. jedenfalls mehr als
30.
Jahren als Fahrzeugabstellplatz genutzt wird.
Im Übrigen ist in grundsätzlicher Hinsicht anzumerken, dass selbst
wenn bezüglich der Nutzung der Parkplätze die Besitzstandsgarantie griffe,
dieser Umstand der Anordnung von Massnahmen im Sinn von § 358 PBG bzw. § 243 Abs. 2 PBG (vgl. unten E. 5) nicht entgegenstünde, wenn die jeweiligen
Voraussetzungen erfüllt wären, also erhebliche polizeiliche Missstände bzw.
polizeiliche Übelstände vorlägen (vgl. etwa VGr, 31. Januar 2007,
VB.2005.00486, E. 5 f.). Von solchen ist indes nicht auszugehen, wie
aus den Erwägungen der Vorinstanz hervorgeht und sich auch am Nachstehenden
(vgl. unten 4.2.3 bzw. 5) zeigt.
4.1.3
Die Beschwerdeführerin ist somit der Auffassung, bei der Nutzung des
Garagenvorplatzes als Fahrzeugabstellplatz bzw. -plätze handle es sich um eine
widerrechtliche bzw. formell wie materiell rechtswidrige Nutzung. Sie sei nicht
bewilligt und bestehe noch keine 30 Jahre (sodass die Baubehörde verpflichtet
wäre, gegen die Baurechtswidrigkeit einzuschreiten). Sodann werde gegen die
Verkehrserschliessungsverordnung vom 17. April 2019 (VErV, LS 700.4)
verstossen, da die Sichtbereiche bei der Ausfahrt in die L-Strasse
eingeschränkt würden, was unzulässig sei. Mit ihrem Begehren, die Sichtbereiche
bei der Ausfahrt bzw. im Mündungsbereich zur L-Strasse seien insbesondere auch
von (auf dem Vorplatz vor der Garage abgestellten) Fahrzeugen freizuhalten,
verlangt die Beschwerdeführerin somit an sich eine Wiederherstellung des
rechtmässigen Zustands nach § 341 PBG.
4.2
Werden
bewilligungspflichtige Bauten oder Nutzungen in Verletzung von einschlägigen
Vorschriften des öffentlichen Rechts, namentlich des Bau- und
Umweltschutzrechts, realisiert, hat die Baubehörde grundsätzlich den
rechtmässigen Zustand wiederherzustellen, das heisst, die vollständige oder
teilweise Beseitigung der Baute oder Einstellung der Nutzung zu veranlassen (§§ 340 f.
PBG).
Anzumerken ist in diesem Zusammenhang vorab Folgendes: Da
sich der Zeitpunkt der Aufnahme der infrage stehenden Nutzung nicht genau
bestimmen lässt, ist auch die Frage, ob diesbezüglich überhaupt bereits eine
Bewilligungspflicht bestand (respektive gegebenenfalls welches materielle Recht
im Rahmen eines nachträglichen Bewilligungsverfahrens Anwendung fände [hierzu
Christoph Fritzsche/Peter Bösch/Thomas Wipf/Daniel Kunz, Zürcher Planungs- und
Baurecht, 6. A., Wädenswil 2019, S. 617 f.]), nicht
abschliessend zu beantworten. Fahrzeugabstellplätze waren bis 1978 (jedenfalls
kantonalrechtlich) nicht bewilligungspflichtig (VGr, 23. April 2008,
VB.2008.00081, E. 5.2). Dasselbe muss entsprechend auch für die Nutzung
einer solchen Fläche gelten. Sollte die betreffende Nutzung, wie die Mitbeteiligte
2.1
angibt, bereits 1951 aufgenommen worden sein, so wäre jene nach dem eben
Dargelegten jedenfalls zu jenem Zeitpunkt nicht bewilligungspflichtig gewesen
und auch in der Folge – bei Einführung der Bewilligungspflicht – nicht formell
baurechtswidrig geworden (vgl. Magdalena Ruoss Fierz, Massnahmen gegen
illegales Bauen, Zürich 1999, S. 31; Konrad Willi, Die
Besitzstandsgarantie für vorschriftswidrige Bauten und Anlagen innerhalb von
Bauzonen, Zürich etc. 2003, S. 26).
4.2.1
Baut jemand ohne Bewilligung, ist grundsätzlich im Rahmen eines
nachträglichen Bewilligungsverfahrens zu prüfen, ob die betreffende Baute bzw.
Nutzung bewilligungsfähig ist oder nicht (vgl. Fritzsche et al., S. 616 ff.).
Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist indes – wie oben
(4.1.3) angetönt – das Recht der Baubehörde, die Beseitigung baurechtswidriger
Bauten und Anlagen anzuordnen, in Anlehnung an die Ersitzungsfrist gemäss Art. 662
des Zivilgesetzbuchs (SR 210) grundsätzlich auf 30 Jahre (nach
Fertigstellung) beschränkt (BGE 107 Ia 121 E. 1 und 136 II 359 E. 8).
Eine Baubewilligung kann also nach 30 Jahren sozusagen ersessen werden: Die
Grundeigentümerschaft "ersitzt" damit quasi das Recht zur
Beibehaltung des an sich rechtswidrigen Zustands des Gebäudes (bzw.
Gebäudeteils)
– unter dem Vorbehalt polizeilicher oder anderer
zwingender öffentlicher Interessen (grundlegend: BGE 107 Ia 121 E. 1a f.;
BGr, 1C_286/2016, 13. Januar 2017, E. 5.1; vgl. VGr, 25. August
2022, VB.2022.00046, E. 3.1, und 19. März 2020, VB.2019.00215,
E. 4.3 mit weiteren Hinweisen [auch zum Folgenden] sowie VGr,
7.
Februar 2019, VB.2018.00105, E. 3 Abs. 4, betreffend eine
Aufhebung von Abstellplätzen; Fritzsche et al., S. 617 und 622; Ruoss
Fierz, S. 62 ff.). Die Beweislast für den
30-jährigen Bestand einer Baute bzw. Nutzung trägt der Eigentümer (vgl. auch
Willi, S. 23 f.).
Nach Ablauf der Maximalfrist von 30 Jahren seit Erstellung
der Baute bzw. Aufnahme der Nutzung ist auf die Durchführung eines nachträglichen
Baubewilligungsverfahrens somit grundsätzlich zu verzichten, weil diesfalls im
Rahmen eines Erkenntnisverfahrens, wie dargelegt, im Allgemeinen ohnehin kein
Abbruch mehr verfügt werden könnte (vgl. Fritzsche et al., S. 617 [mit
weiteren Hinweisen]; BEZ 2021 Nr. 35 E. 5.1; ebenso etwa BGr,
13.
Januar 2017, 1C_286/2016, E. 5).
Eine kürzere Verwirkungsfrist als die genannte
dreissigjährige, welche grundsätzlich für die Baubehörden gilt, wird unter
Umständen auch nach Massgabe des Verhaltens von Nachbarn angenommen. So wird
eine Verwirkung des Wiederherstellungsanspruchs angenommen, wenn die Erstellung
einer baurechtswidrigen Baute oder Anlage (bzw. die Aufnahme einer Nutzung) vom
Nachbarn bzw. einer allfälligen Rechtsvorgängerin widerspruchslos hingenommen
und mehr als zehn Jahre geduldet wurde. Dies lässt auf eine stillschweigende
Zustimmung schliessen. Ein Meinungsumschwung der Nachbarschaft vermag in der
Regel kein hinreichendes Interesse an der Beseitigung einer vorschriftswidrigen
Baute zu begründen (Fritzsche et al., S. 617 [auch zum Folgenden] und
S. 623; vgl. auch BEZ 2021 Nr. 35 E. 6.4 und 8.5). Diese Regel
leitet sich aus dem Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 9 der
Bundesverfassung [BV]) ab, welcher auch im Verhältnis zwischen sich in einem
Verwaltungsverfahren gegenüberstehenden Privaten gilt.
4.2.2
Sämtliche im GIS-Browser abrufbaren Orthofotos der vergangenen Jahre zeigen
jeweils ein auf dem Garagenvorplatz (entweder genau vor der Garagenbaute oder
unmittelbar daneben) abgestelltes Fahrzeug: Dies gilt für die Bilder aus den
Jahren 2019, 2013, 2010 und 2005/2006. Bei den Luftaufnahmen aus den Jahren
2002.
und 1998 ist der Vorplatz noch durch einen damals an der Grenze zwischen
den Grundstücken Kat.-Nrn. 02, 01 und 09 (L-Strasse) stehenden Baum
verdeckt.
Wie die Beschwerdeführerin in einer Stellungnahme vom
19.
April 2022 zuhanden der Vorinstanz sowie in ihrer Replik im
Beschwerdeverfahren erklärte, benutzt sie ihrerseits die betreffende Ausfahrt seit
dem Jahr 1981. Sie gelangte indes, wie die Beschwerdegegnerin in ihrer
Verfügung vom 11. Oktober 2021 festhielt, erstmals mit Schreiben vom
22.
Dezember 2020 an die Gemeinde, um baurechtswidrige Zustände
(namentlich einen Verstoss gegen die Verkehrserschliessungsverordnung) im
Bereich der Einmündung in die L-Strasse zu monieren. Die Beschwerdeführerin
erklärte hierauf in der Rekursschrift korrigierend, sie habe sich bereits mit
Schreiben vom 7. September 2020 an die Gemeinde gewandt.
Gleichviel, auf welches der beiden Daten insoweit
abgestellt wird, hatte die Beschwerdeführerin damit den bei der Gemeinde im
Jahr 2020 bemängelten Zustand zu jenem Zeitpunkt bereits über zehn Jahre
toleriert (so auch die Beschwerdegegnerin in ihrer Beschwerdeantwort vom
7.
September 2022). Der geltend gemachte Wiederherstellungsanspruch
erwiese sich damit von vornherein als verwirkt. Die Zehnjahresfrist wäre im
Übrigen selbst dann überschritten, wenn auf die – mit Eingabe der
Beschwerdeführerin vom 3. November 2022 (Triplik) ins Recht gelegte –
E-Mail der Beschwerdeführerin vom 7. April 2017 (an die Gemeindepolizei)
abgestellt würde.
4.2.3
Denkbar wäre damit vorliegend eine Wiederherstellung – analog zur
entsprechenden Praxis bei der 30-jährigen Verwirkungsfrist zulasten der
Baubehörde – nur, wenn wichtige öffentliche Interessen eine solche zwingend
gebieten würden, namentlich wenn sie zum Schutz von Polizeigütern im engeren
Sinn (Sicherheit und Gesundheit von Personen) erforderlich wäre (BEZ 2021
Nr. 35 E. 8.4; vgl. Fritzsche et al., S. 623; ferner BGE 107 Ia
121.
E. 1a sowie BGr, 13. Januar 2017, 1C_286/2016, E. 5.1; vgl. ferner
etwa VGr, 12. Mai 2016, VB.2015.00692/VB.2015.00694, E. 5.6 Abs. 4
gegen Ende).
Hiervon ist vorliegend indes nicht auszugehen: Im
Zusammenhang mit der Frage allfälliger erheblicher polizeilicher Missstände im
Sinn von § 358 PBG kam die Vorinstanz – die mit den örtlichen
Verhältnissen besonders vertraute Beschwerdegegnerin schützend – zum Schluss,
bei der am Augenschein festgestellten (zeitweisen) Einschränkung der Sichtbereiche
bei der streitbetroffenen Ausfahrt handle es sich um eine in Bezug auf die
Anforderungen gemäss § 5 VErV bzw. die technischen Anforderungen gemäss
den Anhängen 2 und 3 VErV (vgl. § 5 Abs. 1 VErV) "nicht ganz
regelkonform[e]" Situation. Eine Abweichung im Sinn von § 360 Abs. 3 PBG (vgl. § 6 VErV) lasse sich aufgrund der konkreten Verhältnisse indes
rechtfertigen. Sie erwog, bei der L-Strasse, in welche die private, nicht
vortrittsberechtigte Zufahrt münde, handle es sich um eine temporeduzierte
Quartierstrasse mit einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h.
Aufgrund der örtlichen Verhältnisse sei – mit der Beschwerdegegnerin – ein
Sichtbereich von 20 m als genügend zu erachten (mithin ein solcher am
unteren Ende der in Anhang 3 zur Verkehrserschliessungsverordnung
vorgesehenen Spanne von 20–35 m). In nördlicher Richtung verlaufe die L-Strasse
gerade; in südlicher Richtung gehe sie in eine leichte Kurve über, bei welcher
die Einfahrt am Ende des Aussenkurvenbereichs liege. Insgesamt handle es sich
um eine übersichtliche, ruhige Verkehrssituation. Die Situation sei mit Blick
auf die Verkehrserschliessungsverordnung insofern nicht ganz regelkonform, als (erst)
bei einer Sicht- bzw. Beobachtungsdistanz von 1,5 m (statt 2,5 m, gemäss
Anhang 2 zur Verkehrserschliessungsverordnung) die Sichtverhältnisse gegen
Norden bis 20 m frei seien, dann allerdings, selbst wenn noch ein zweites
Fahrzeug auf dem Vorplatz stehe. Spätestens ab einer Beobachtungsdistanz von
0,5 m sei die Sicht in beide Fahrtrichtungen absolut frei. Aufgrund der
nahen Einmündung in die M-Strasse würden die von Norden kommenden (also die
schlechter sichtbaren) Fahrzeuge das Tempo bereits weiter reduzieren oder
zumindest Bremsbereitschaft erstellen. Der Bremsweg dieser Fahrzeuge erweise
sich sodann zufolge des Gefälles bzw. der ansteigenden Fahrbahn als verkürzt.
Ein aus der Zufahrt ausfahrendes Auto werde somit rechtzeitig erkannt. Die sich
von Süden dem Einmündungsbereich nähernden Fahrzeuge hätten eine gute Sicht auf
diesen, zumal sie aufgrund der Strassentafel nicht eng am rechten Fahrbahnrand
fahren könnten. Dass aus der vortrittsbelasteten, privaten Zufahrt in die L-Strasse
ausfahrende Autos zufolge der (nach Norden) eingeschränkten Sichtverhältnisse
etwas weiter vorrücken müssten, um eine volle Sicht auf beide Seiten zu haben,
stelle eine zu rechtfertigende Abweichung im Sinn von § 360 Abs. 3 PBG dar; von einem erheblichen polizeilichen Missstand, der eine Verbesserung
erforderlich machte, sei daher nicht auszugehen.
Diese Einschätzung erweist sich aufgrund der Aktenlage als nachvollziehbar
und nicht zu beanstanden, und es kann auch im vorliegenden Zusammenhang hierauf
abgestellt werden. Gemäss Art. 14 Abs. 1 der Verkehrsregelnverordnung
vom 13. November 1962 (VRV, SR 741.11) darf, wer zur Gewährung des
Vortritts verpflichtet ist, den Vortrittsberechtigten in seiner Fahrt nicht
behindern. Er hat seine Geschwindigkeit frühzeitig zu mässigen und, wenn er
warten muss, vor Beginn der Verzweigung zu halten. Der Vortrittsberechtigte
wiederum hat gemäss Abs. 2 auf Strassenbenützer Rücksicht zu nehmen,
welche die Strassenverzweigungen erreichen, bevor sie ihn erblicken können. Die
Beschwerdeführerin scheint bei ihren Ausführungen zum aus ihrer Sicht
bestehenden Kollisionsrisiko sodann zu übersehen, dass bei einer Ausfahrt aus
der privaten Zufahrt Richtung Süden das (gegebenenfalls bzw. zeitweise
erforderliche) Vorrücken auf die bzw. der Fahrbahn mit dem weniger
eingeschränkten Sichtbereich erfolgt bzw. derjenigen, bei der die Sicht zur
Strassenmitte bis zur Einmündung in die M-Strasse bei einer Beobachtungsdistanz
von 1,5 m frei ist. In Betracht fällt schliesslich auch, dass über die
private Zufahrt lediglich vier Liegenschaften erschlossen werden (L-Strasse 39b,
07.
und 08 sowie M-Strasse 010), sodass sich die Anzahl Fahrbewegungen als
sehr überschaubar erweist. Festzuhalten ist hierbei im Übrigen allgemein, dass
in gewachsenen Quartieren Verhältnisse bzw. Einschränkungen wie die vorliegend
infrage stehenden regelmässig anzutreffen sind.
Nach dem Gesagten ist nicht ersichtlich, dass von der
infrage stehenden Nutzung des Garagenvorplatzes eine (konkrete) Gefahr für die
Sicherheit und Gesundheit von Personen ausginge oder inwiefern sonst besonders
wichtige öffentliche Interessen ein Einschreiten der Behörden zwingend gebieten
würden.
4.2.4
Nur am Rande angemerkt sei schliesslich, dass eine Wiederherstellung bzw. ein Verbot der (jedenfalls
seit Jahren stattfindenden und nach dem oben [4.1.2 Abs. 2] Ausgeführten
offensichtlich gutgläubigen) Nutzung wohl auch als unverhältnismässig im Sinn von Art. 5 Abs. 2
BV zu beurteilen wäre; dies (schon)
mit Blick darauf, dass das Anbringen eines Verkehrsspiegels oder zweier
Verkehrsspiegel auf der der Aus-/Zufahrt gegenüberliegenden Seite der L-Strasse,
wie dies die Mitbeteiligten 2.1 und 2.2 bereits im Rekursverfahren einbrachten,
als mildere Massnahme in Betracht fiele.
5.
Die Beschwerdeführerin macht sodann geltend, die beiden
Fahrzeugabstellplätze seien auch gestützt auf § 243 Abs. 2 PBG
aufzuheben, da polizeiliche Übelstände vorlägen.
§ 243 Abs. 2 PBG kommt im Zusammenhang mit der
Aufhebung (oder Verlegung) von Abstellplätzen die Bedeutung einer lex specialis
gegenüber § 358 PBG zu (vgl. Fritz Frey, Die Erstellung von Abstellplätzen
für Motorfahrzeuge nach zürcherischem Recht, Zürich 1987, S. 36 f.
[in fine]). Eine Aufhebung von Abstellplätzen setzt nach dieser Bestimmung
voraus, dass diese eine konkrete Störung, Behinderung oder Gefährdung des
Verkehrs bewirken, mithin einen verkehrspolizeiwidrigen Zustand auf einer
öffentlichen Verkehrsfläche verursachen (Frey, S. 36 f. in Verbindung
mit S. 33 ff.). Mit dem Begriff des "anderen Übelstandes"
ist ein Zustand gemeint, der – gleich wie die Verkehrsstörung – den jeweils
herrschenden verkehrs(sicherheits)polizeilichen Anforderungen widerspricht
(Frey, S. 34 f.). Die polizeiwidrigen Zustände müssen sodann
regelmässig auftreten; sofern die Abstellplätze lediglich von Zeit zu Zeit
Verkehrsstörungen oder andere Übelstände bewirken, ist das Erfordernis der
Regelmässigkeit nicht erfüllt. Von durch den bisherigen Zustand bewirkten
regelmässigen Verkehrsstörungen bzw. anderen Übelständen ist insbesondere auszugehen,
wenn der Bestand oder die Nutzung eines Abstellplatzes schon zu
Verkehrsunfällen geführt hat. Eine lediglich potenzielle oder abstrakte
Gefährdung vermag eine Aufhebung nicht zu rechtfertigen (Frey, S. 36 f.;
vgl. auch VGr, 7. Februar 2019, VB.2018.00105, E. 3 letzter Absatz
[mit Hinweisen]).
Mit Blick auf das oben Dargelegte bestehen keine Hinweise
darauf, dass der bisherige Zustand regelmässig Verkehrsstörungen oder andere
Übelstände im Sinn von § 243 Abs. 2 PBG bewirken würde.
6.
Schliesslich beanstandet die Beschwerdeführerin auch
regelmässig nördlich der Ausfahrt zur Abholung durch die Müllsammlung
platzierte Container sowie den südlich der Ausfahrt befindlichen Zaun und
Hortensiensträucher, welche die jeweilige Sicht behinderten.
6.1
Bezüglich der
Pflanzen erwog die Vorinstanz, der Busch nördlich der Ausfahrt sei bodeneben
gestutzt worden. In südlicher Richtung rage nur der Zaun, nicht die Bepflanzung
in den Sichtbereich, wie sich auf den Fotos 1 und 3 des Augenscheinprotokolls
vom 4. Mai 2022 zeige. Sollte der nördlich gelegene Strunk wieder
ausschlagen oder andere Pflanzen den Sichtbereich einschränken, könne auf die
Pflicht der Nachbarn verwiesen werden, Pflanzen ständig auf eine maximale Höhe
von 80 cm zurückzuschneiden. Bezüglich des Zauns geht die Vorinstanz von
einem bewilligten bzw. in den Genuss der Besitzstandsgarantie kommenden Zustand
aus.
Die Beschwerdeführerin bringt beschwerdeweise vor, die von
ihr im Rekursverfahren eingereichten, von August bzw. September 2021
datierenden Fotos zeigten, dass insbesondere die Hortensien auf dem Grundstück
Kat.-Nr. 01 den Sichtbereich nach Süden deutlich verstellten bzw.
einschränkten.
6.1.1
Durch Bauten, Anlagen, Bepflanzungen und
sonstige Grundstücknutzungen dürfen weder der Verkehr behindert oder gefährdet
noch der Bestand und die Sicherheit des Strassenkörpers beeinträchtigt werden (§ 240 Abs. 1 PBG). Nach § 27 Abs. 1 lit. b VErV haben
"andere Pflanzen" (als Bäume) einen Abstand einzuhalten, bei dem sie
nicht in den Lichtraum hineinragen, Sträucher und Hecken mindestens einen
solchen von 0,5 m von der Strassengrenze. Gemäss § 28 VErV kann unter
anderem bei dichter Bepflanzung von über 0,8 m an der Innenseite von
Kurven aus Gründen der Verkehrssicherheit ein angemessener Abstand verlangt
werden. Offene Einfriedigungen dürfen, sofern die Verkehrssicherheit nicht
beeinträchtigt wird, an die Strassengrenze gestellt werden (§ 26 Abs. 1 lit. a VErV).
6.1.2
Der Zaun auf dem Grundstück Kat.-Nr. 01 stellt als Staketenzaun eine
solche offene Einfriedung dar. Eine Gefährdung der Verkehrssicherheit ist bei
dem – an der Aussenseite der Kurve – befindlichen Zaun nicht auszumachen. An
der Aussenseite von Kurven dürfen (unter dem gleichen Vorbehalt) gar Mauern und
geschlossene Einfriedigungen von über 0,8 m an die Strassengrenze gestellt
werden (vgl. § 26 Abs. 1 lit. c VErV). Gemäss der Vorinstanz
kommt der Zaun im Übrigen ohnehin in den Genuss der Besitzstandsgarantie. Im
vorliegenden Zusammenhang kann davon ausgegangen werden, dass den Zaun
betreffend jedenfalls auch das oben (4.2 und insbesondere auch 4.2.3) mit Bezug
auf die Fahrzeugabstellplätze Gesagte gilt. Eine allfällige geringfügige
Einschränkung des Sichtbereichs durch den Staketenzaun wäre unter den
vorliegend gegebenen Umständen zu rechtfertigen.
Auf den Augenscheinfotos zeigt sich, dass die hinter dem
betreffenden Zaun (und damit den erforderlichen Strassenabstand ohne Weiteres
wahrenden), ebenfalls im Aussenkurvenbereich und zudem im Abstand von 7 m
und mehr von der Ausfahrt entfernt befindlichen Hortensien den Sichtbereich von
der Ausfahrt in Richtung Süden nicht in massgeblicher Weise beeinflussen bzw.
beeinträchtigen. Keine andere Einschätzung ergibt sich – zufolge dieser beiden
Faktoren (Abstand der Sträucher zur Strasse und Aussenkurvenbereich) –, wenn
die Sträucher höher und in Blüte stehen. An einem von der Beschwerdeführerin
eingereichten, ihren Angaben zufolge vom Sommer 2021 datierenden Foto zeigt
sich zudem, dass lediglich einzelne Hortensienblüten punktuell durch den Zaun
hindurchwachsen. Die übrigen von ihr eingereichten Fotos sind zufolge der
Aufnahmeposition bzw. des Aufnahmewinkels in diesem Zusammenhang nicht aussagekräftig.
Sodann wurde, wie dargelegt, bereits festgestellt, dass die Sicht bis
(mindestens) zur Strassenmitte bis zur Einmündung in die M-Strasse (erst) bei
einer Beobachtungsdistanz von 1,5 m frei sei, und dies – bei den gegebenen
Verhältnissen – als im Sinn von § 360 Abs. 3 PBG bzw. § 6 VErV zu
rechtfertigende Abweichung erachtet wird.
6.2
Bei den
zur Abholung durch die Müllabfuhr bereitgestellten Containern sei, so die
Vorinstanz, ebenso wenig von erheblichen polizeilichen Missständen auszugehen.
Wenn diese an den Abholtagen sowie allenfalls davor und danach temporär an der
Strasse stünden, schränkten diese zwar unbestritten die Sicht nach Norden
zusätzlich (zu gegebenenfalls auf dem Vorplatz abgestellten Fahrzeugen) ein.
Doch handle es sich dabei um die Seite, auf welcher die die L-Strasse nutzenden
Fahrzeuglenker/innen auf der gegenüberliegenden Seite verkehrten und auf die ein
weiteres Ausfahren aus dem Zufahrtsweg auf die L-Strasse unter diesen – an
Abholtagen an unzähligen Stellen anzutreffenden – Umständen toleriert werden
könne.
Diesen vorinstanzlichen Ausführungen ist beizupflichten. Zu
bedenken ist auch, dass sich die infrage stehende Einschränkung als wenig(er)
ausgeprägt erweist, wenn etwa nur ein Container zur Mitnahme bereitgestellt ist
(auf den von der Beschwerdeführerin eingereichten Fotos ist teilweise ein,
teilweise sind drei Container zu sehen). Dass den Hauseigentümerschaften bzw.
Mieterschaften eine entsprechende Obliegenheit zur Bereitstellung zukommt bzw.
lediglich die am Tag der Sammlung durch die Müllabfuhr an Containerstandorten
bzw. – mangels eines solchen speziell vorgesehenen Standorts – an der Strasse
stehenden Abfallsäcke von der Müllabfuhr überhaupt mitgenommen werden (müssen),
ist notorisch. Aufgrund insbesondere der vorliegend einzuhaltenden geringen
Geschwindigkeit und der örtlichen Verhältnisse erweist sich die Sichtweite auch
insofern als genügend (zu einer grundsätzlich ähnlichen Konstellation vgl. VGr,
30.
April 2020, VB.2019.00767, E. 4.4 Abs. 1).
7.
Zusammenfassend erweist sich nicht als rechtsverletzend,
dass die Vorinstanz zum Schluss kam, die Einschätzung der Beschwerdegegnerin,
die Verkehrssicherheit im Einmündungsbereich der privaten Zufahrt in die L-Strasse
sei hinreichend gewährleistet, sei nicht zu beanstanden.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.
8.
Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu
drei Vierteln der unterliegenden Beschwerdeführerin und zu einem Viertel der
Vorinstanz aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 in Verbindung mit § 65a Abs. 2 VRG) und steht ersterer keine Parteientschädigung zu; vielmehr ist sie zu
verpflichten, den anwaltlich vertretenen Mitbeteiligten 1.1 und 1.2 eine
angemessene Parteientschädigung auszurichten (§ 17 Abs. 2 VRG). Die
Gemeinde ist in solchen Konstellationen grundsätzlich nicht
entschädigungsberechtigt (§ 17 Abs. 3 VRG; Plüss, § 17 N. 100).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 3'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 310.-- Zustellkosten,
Fr. 3'310.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden zu 3/4 der Beschwerdeführerin und zu 1/4 dem
Baurekursgericht auferlegt.
4.
Die
Beschwerdeführerin wird verpflichtet, den Mitbeteiligten 1.1 und 1.2 für das
Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.- zu bezahlen,
zahlbar innert 30 Tagen ab Rechtskraft des Urteils.
5.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 erhoben werden. Die
Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
6.
Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) das Baurekursgericht.