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Entscheid

VB.2022.00430

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2022.00430

11. Mai 2023Deutsch27 min

(URT.2023.24552)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

1. Abteilung

VB.2022.00430

Urteil

der 1. Kammer

vom 11. Mai 2023

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Sandra Wintsch (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Maja Schüpbach

Schmid, Verwaltungsrichter Daniel Schweikert, Gerichtsschreiberin Viviane Eggenberger.

In Sachen

A, vertreten durch RA Dr. B und/oder

RA C,

Beschwerdeführerin,

gegen

Hochbauamt Kilchberg, vertreten durch RA D,

Beschwerdegegnerin,

und

1.1 E,

1.2 F,

beide vertreten durch RA G,

2. Erbengemeinschaft H, bestehend aus:

2.1 I,

2.2 J,

2.3 K,

Mitbeteiligte,

betreffend baupolizeiliche

Massnahmen,

hat sich

ergeben:

Sachverhalt

I.

Mit Verfügung vom 11. Oktober 2021 wies die Abteilung Hochbau und Liegenschaften der Gemeinde Kilchberg ein

Gesuch von A um Anordnung diverser Massnahmen (betreffend die Grundstücke

Kat.-Nrn. 01 sowie 02, L-Strasse 03 und 04 in Kilchberg) im

Einmündungsbereich der Zufahrt zu den in ihrem Eigentum stehenden Grundstücken

Kat.-Nrn. 05 und 06 (L-Strasse 07 und 08) in die L-Strasse ab.

Erwägungen

II.

Hiergegen wandte sich A mit Rekurs vom 12. November

2021.

an das Baurekursgericht des Kantons Zürich, welches das Rechtsmittel mit

Rekursentscheid vom 7. Juni 2022 abwies, soweit es darauf eintrat.

III.

Mit Beschwerde vom 11. Juli 2022

gelangte A mit folgenden Anträgen an das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich:

"1.

a) Der Entscheid des Baurekursgerichts des Kantons Zürich vom

7.

Juni 2022 sowie die Verfügung des Hochbauamtes vom 11. Oktober

2021.

seien aufzuheben und es sei

a.

die Freihaltung der Sichtbereiche im

Mündungsbereich des Grundstücks Kat.-Nr. 01 auf die L-Strasse gemäss der

Verkehrserschliessungsverordnung (Pflanzen, Container, Fahrzeuge)

b.

die Entfernung der Container von der Aussenfläche

des Grundstücks Kat.-Nr. 01

anzuordnen.

b) eventualiter sei die Sache zur Anordnung der

erforderlichen Massnahmen an die Gemeinde zurückzuweisen,

c) subeventualiter sei die Angelegenheit zur weiteren

Sachverhaltsabklärung, zur Gewährung des rechtlichen Gehörs sowie zur

anschliessenden Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

2.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen im

vorliegenden Verfahren sowie im vorinstanzlichen Verfahren zulasten der

Beschwerdegegnerin."

Das Baurekursgericht schloss am

30.

August 2022 auf Abweisung der Beschwerde, wobei es sich zu einem

gerügten Punkt vernehmen liess. Die mitbeteiligte I beantragte in ihrer

Mitbeantwortung der Beschwerde vom 2. September 2022, diese abzuweisen. Die

Abteilung Hochbau und Liegenschaften der Gemeinde Kilchberg beantragte mit

Beschwerdeantwort vom 7. September 2022 die Abweisung der Beschwerde unter

Entschädigungsfolge zu Lasten von A. In ihrer Mitbeantwortung der Beschwerde

vom 14. September 2022 beantragten auch E und F die Abweisung der

Beschwerde unter Entschädigungsfolge (zuzüglich Mehrwertsteuer) zu Lasten von A.

A einerseits und die Abteilung Hochbau und Liegenschaften der Gemeinde Kilchberg

andererseits liessen sich daraufhin mit Eingaben vom 3. Oktober 2022 sowie

17.

Oktober 2022 und 3. November 2022 abwechslungsweise weiter

vernehmen.

Die Kammer erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in

Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) für

die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig.

Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt

sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.

Die Beschwerdeführerin ist Eigentümerin der Grundstücke

Kat.-Nrn. 05 und 06 an der L-Strasse 07 und 08. Die Erschliessung der

beiden Grundstücke erfolgt über eine mittels Dienstbarkeit gesicherte private

Zufahrt über das (nordwestlich unmittelbar an das Grundstück Kat.-Nr. 06 angrenzende)

Grundstück Kat.-Nr. 01 der Mitbeteiligten 1.1 und 1.2. Im nördlichen

Bereich dieses Grundstücks mündet die Zufahrt in die L-Strasse, diese

ihrerseits in südlicher Richtung in die M-Strasse.

Die Beschwerdeführerin hatte das kommunale Hochbauamt ab

Dezember 2020 wiederholt um Anordnung polizeilicher Massnahmen ersucht, weil

die Sicht im Bereich der Einmündung der privaten Zufahrt in die L-Strasse

eingeschränkt sei. Auf beschwerdeführerisches Ersuchen hin erliess das

Hochbauamt schliesslich die Verfügung vom 11. Oktober 2021.

Im vorliegenden Beschwerdeverfahren geht es nurmehr noch

um auf dem Grundstück Kat.-Nr. 02 der Mitbeteiligten 2.1–3 nördlich der

Aus- bzw. Zufahrt abgestellte (maximal zwei) Fahrzeuge sowie Container und

Pflanzen auf dem Grundstück Kat.-Nr. 01 der Mitbeteiligten 1.1 und 1.2.

Nicht mehr Streitgegenstand sind insbesondere ein Hinweisschild eines

Bauprofile-Erstellers sowie fehlende Hausnummern.

3.

Die Beschwerdeführerin rügt

in verfahrensrechtlicher Hinsicht, die Vorinstanz habe ihr mit Schreiben vom 31. Mai

2022, bei der Beschwerdeführerin eingegangen am 2. Juni 2022, eine vom

23.

Mai 2022 datierende Eingabe der Mitbeteiligten 1.1 und 1.2 zugestellt

und im Anschluss daran bereits nach fünf Tagen, am 7. Juni 2022, den

angefochtenen Rekursentscheid gefällt. Sie habe dadurch, dass sie nach der

Zustellung die "Wartefrist" von zehn Tagen nicht eingehalten habe,

ihren Anspruch auf rechtliches Gehör und auf ein faires Verfahren klar

verletzt. Die Vorinstanz hätte "mindestens bis am 13. Juni 2022

keinen Entscheid fällen dürfen". Am 9. Juni 2022, am Tag, als ihr,

der Beschwerdeführerin, der Rekursentscheid zugestellt worden sei, sei eine

Stellungnahme ihrerseits zur erwähnten Eingabe der Mitbeteiligten

"praktisch zum Versand bereit[...]" gewesen; diese Stellungnahme wäre

spätestens am 13. Juni 2022 bei der Vorinstanz eingetroffen.

3.1

Gemäss Art. 29

Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101) hat

jede Person in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf

gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener

Frist. Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2

BV). Zu diesem Anspruch gehört auch ein Replikrecht. In sämtlichen

gerichtlichen Verfahren muss jede dem Gericht eingereichte Stellungnahme den

Beteiligten zur Kenntnis gebracht und diesen wiederum Gelegenheit zur

Stellungnahme gegeben werden (BGE 133 I 100 E. 4.6). Für die Wahrung des

Replikrechts muss nicht zwingend ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet oder

eine Frist zur Stellungnahme angesetzt werden; vielmehr genügt es in der Regel,

eine neu eingegangene Eingabe der Partei zur Kenntnisnahme zu übermitteln und

noch eine kurze Weile mit der Entscheidfällung zu warten, damit diese die

Möglichkeit hat, sich nochmals zu äussern, falls sie dies wünscht (BGE 133 I 98

E. 2.2; BGr, 16. März 2011, 1C_272/2010, E. 2.6 mit Hinweisen).

Das Recht auf Stellungnahme muss aber effektiv gewährleistet sein (Markus

Lanter, Formeller Charakter des Replikrechts – Herkunft und Folgen, ZBl 113/2012,

S. 167 ff., S. 173 ff.; VGr, 29. Juni 2011,

VB.2011.00148, E. 1.4; zum Ganzen

namentlich auch VGr, 20. Juli 2012, VB.2012.00203, E. 3.1 und 3.2.1

[nicht publiziert]).

Vorliegend wurde den Parteien im Rekursverfahren jeweils

Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben, die zuletzt die Beschwerdeführerin mit

Quintuplik vom 19. April 2022 wahrnahm. Beschwerdegegnerin und

Mitbeteiligte, denen diese beschwerdeführerische Eingabe mit

Übermittlungszettel vom 21. April 2022 zugestellt wurde, verzichteten

daraufhin stillschweigend auf weitere Stellungnahme(n), was den

Schriftenwechsel als solchen abschloss (vgl. Alain Griffel in: derselbe

[Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG],

3.

A., Zürich 2014 [Kommentar VRG], § 26b N. 38 ff. und

insbesondere N. 41, in Verbindung mit Marco Donatsch, Kommentar VRG, § 58

N. 34 ff. und insbesondere N. 41). Am 4. Mai 2022 fand

sodann der angesetzte Augenschein statt. In der Folge äusserte sich die

Beschwerdeführerin unaufgefordert erneut, und zwar mit einer Eingabe vom

11.

Mai 2022. Im Vorgehen der Vorinstanz, die eine sich hierauf beziehende

Eingabe der Mitbeteiligten 1.1 und 1.2 vom 23. Mai 2022 am 31. Mai

2022.

der Beschwerdeführerin übermittelte und nur sieben Tage später den angefochtenen

Entscheid fällte, ist eine Verletzung des Replikrechts bzw. des Gehörsanspruchs

der Beschwerdeführerin zu erblicken. Die Vorinstanz hätte mit der

Entscheidfällung zuzuwarten gehabt, bis sie davon hätte ausgehen dürfen, dass

sich die Beschwerdeführerin zur Eingabe der Mitbeteiligten 1.1 und 1.2 vom

31.

Mai 2022, welche der Beschwerdeführerin am 2. Juni 2022 zuging,

nicht mehr äussern wollte. Nach lediglich fünf Tagen, mithin am Tag der

Entscheidfällung vom 7. Juni 2022, war dieser Zeitpunkt nach dem

vorstehend Ausgeführten noch nicht erreicht. Es lag im alleinigen Ermessen der

Beschwerdeführerin, ob sie sich zur Stellungnahme der Mitbeteiligten 1.1 und

1.2

vom 31. Mai 2022 nochmals äussern wollte. Daran ändert der Umstand

nichts, dass es die Beschwerdeführerin war bzw. ist, die in

materiellrechtlicher Hinsicht eine Veränderung anstrebt.

3.2

Jedoch

liegt hier ein Fall vor, in welchem sich eine Gehörsverletzung im vorliegenden

Verfahren heilen lässt, zumal sich die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten

materiellen Rügen ohne Weiteres als unbegründet erweisen (vgl. VGr,

20.

Juli 2012, VB.2012.00203, E. 3.4, auch zum Folgenden). Nach der

bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann eine nicht besonders schwerwiegende

Verletzung des rechtlichen Gehörs als geheilt gelten, wenn die betroffene

Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die

sowohl den Sachverhalt als auch die Rechtslage frei überprüfen kann. Von einer

Rückweisung ist selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen

Gehörs dann abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen

Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem

Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache

nicht zu vereinbaren wären (vgl. BGE 133 I 201 E. 2.2). Bei der

vorliegenden Interessenlage ist Letzteres jedenfalls hier der Fall. Die

Gehörsverletzung ist jedoch im Rahmen der Kostenverlegung zu berücksichtigen

(vgl. Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 13 N. 64).

4.

Die Vorinstanz erwog, dem Gesuch der Beschwerdeführerin lägen

keine baulichen Neuerungen zugrunde. Bei der streitbetroffenen Einmündung

handle es sich um eine bestehende Situation. Bei den Fahrzeugabstellplätzen

lägen bewilligte bzw. über eine Bestandesgarantie verfügende Zustände vor: Die

Garage sei im Jahr 1951 bewilligt und erstellt worden. Auch der Garagenvorplatz

müsse aufgrund der Lage der Garage bereits dann, also 1951, entstanden sein,

mithin zu einer Zeit, als Abstellplätze noch nicht bewilligungspflichtig

gewesen seien. Es sei daher nicht von eigenmächtig erstellten Bauten und

Anlagen auszugehen, die ein nachträgliches Baubewilligungsverfahren erfordern

würden. Vielmehr sei zu prüfen, ob die Gegebenheiten zu (erheblichen)

polizeilichen Missständen führen würden, welche ein Eingreifen nach § 358

des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG, LS 700.1)

erfordern würden. In der Folge kam die Vorinstanz zum Schluss, von erheblichen

polizeilichen Missständen im Sinn dieser Bestimmung, aufgrund derer Verbesserungen

anzuordnen wären, sei nicht auszugehen.

4.1

4.1.1

Die Beschwerdeführerin beantragt, wie erwähnt, insbesondere die

"Freihaltung der Sichtbereiche im Mündungsbereich [...] auf die L-Strasse

gemäss der Verkehrserschliessungsverordnung".

Sie macht insbesondere geltend, im vorliegenden

Zusammenhang sei massgebend, ob auf dem Garagenvorplatz (umfassend die [gesamte

betreffende] Fläche, mithin zwei Abstellplätze) eine Bewilligung für zwei

Fahrzeugabstellplätze erteilt und diese Plätze auch so genutzt worden seien

(ausgeführte Bewilligung mit Bestand) oder ob der Garagenvorplatz über die

letzten 30 Jahre wenigstens tatsächlich so benutzt worden sei und deshalb

Bestandesrecht geniesse.

Auch wenn der Platz vor der Garage und der Treppe zum

Hauszugang mit der Garage und dem Hauszugang zusammen erstellt worden sei, was

grundsätzlich unbestritten sei, lasse sich aus diesem Umstand nichts zur

damaligen Nutzung des Garagenvorplatzes und der Fläche vor der Treppe zum

Hauszugang ableiten, heisse dies doch nicht, dass damit auch gleich ein

Fahrzeugabstellplatz errichtet oder die Fläche in dieser Weise genutzt worden

sei. Anhaltspunkte bzw. ein Nachweis dafür, dass nach der Erstellung des

Platzes bzw. während der letzten mindestens 30 Jahre regelmässig ein bzw.

zwei Autos auf der erwähnten Fläche abgestellt worden seien, fehlten. Es sei

daher nicht nachvollziehbar, woraus die Vorinstanz mit Bezug auf die Nutzung

des Vorplatzes als Abstellplätze eine Bestandesgarantie ableite.

Da es weder für die Bewilligung der Fahrzeugabstellplätze

mit anschliessender Nutzung noch für die Nutzung der Fläche als Abstellplätze

seit mindestens 30 Jahren einen Beleg gebe, handle es sich um eine neue

Nutzung, was ein nachträgliches Bewilligungsverfahren erfordere. Die

Fahrzeugabstellflächen könnten jedoch auch nachträglich nicht bewilligt werden,

da sie im Sichtbereich der Ausfahrt in die L-Strasse lägen. Daher wäre bzw. sei

nach § 341 PBG ein Rückbau anzuordnen.

4.1.2

Die Erstellung des Einfamilienhauses an der L-Strasse 03 samt

zugehöriger Garage wurde erwiesenermassen im Jahr 1951 bewilligt. Dass auch die

Garage einschliesslich Vorplatz zu jenem Zeitpunkt erstellt wurde, stellt die Beschwerdeführerin

jedenfalls beschwerdeweise nicht (mehr) infrage.

In Bezug auf die Frage der Nutzung des Garagenvorplatzes

(als Abstellplätze für maximal zwei Fahrzeuge) ist dem vorinstanzlichen

Rekursentscheid in der Tat zu entnehmen. Die Mitbeteiligte 2.1 erklärte am

vorinstanzlichen Augenschein vom 4. Mai 2022 und führte auch in ihrer

Eingabe an das Verwaltungsgericht vom 2. September 2022 (in

Mitbeantwortung der Beschwerde) aus, ihre Eltern hätten, da die Garage Platz

für lediglich ein Auto biete, den Vorplatz schon seit dessen Erstellung im Jahr

1951.

respektive dem Einzug der Familie auch als Abstellplätze für ihre zwei

Autos bzw. mindestens für eines davon genutzt. Von der Garage bzw. dem

Garagenvorplatz seien naturgemäss keine Fotos gemacht worden.

Es besteht kein Grund, an diesen – plausibel und glaubhaft

scheinenden – Aussagen der Mitbeteiligten 2.1 zu zweifeln. Mangels

diesbezüglicher Unterlagen kann indes nicht als

belegt

gelten,

dass der Garagenvorplatz bereits seit 70 bzw. jedenfalls mehr als

30.

Jahren als Fahrzeugabstellplatz genutzt wird.

Im Übrigen ist in grundsätzlicher Hinsicht anzumerken, dass selbst

wenn bezüglich der Nutzung der Parkplätze die Besitzstandsgarantie griffe,

dieser Umstand der Anordnung von Massnahmen im Sinn von § 358 PBG bzw. § 243 Abs. 2 PBG (vgl. unten E. 5) nicht entgegenstünde, wenn die jeweiligen

Voraussetzungen erfüllt wären, also erhebliche polizeiliche Missstände bzw.

polizeiliche Übelstände vorlägen (vgl. etwa VGr, 31. Januar 2007,

VB.2005.00486, E. 5 f.). Von solchen ist indes nicht auszugehen, wie

aus den Erwägungen der Vorinstanz hervorgeht und sich auch am Nachstehenden

(vgl. unten 4.2.3 bzw. 5) zeigt.

4.1.3

Die Beschwerdeführerin ist somit der Auffassung, bei der Nutzung des

Garagenvorplatzes als Fahrzeugabstellplatz bzw. -plätze handle es sich um eine

widerrechtliche bzw. formell wie materiell rechtswidrige Nutzung. Sie sei nicht

bewilligt und bestehe noch keine 30 Jahre (sodass die Baubehörde verpflichtet

wäre, gegen die Baurechtswidrigkeit einzuschreiten). Sodann werde gegen die

Verkehrserschliessungsverordnung vom 17. April 2019 (VErV, LS 700.4)

verstossen, da die Sichtbereiche bei der Ausfahrt in die L-Strasse

eingeschränkt würden, was unzulässig sei. Mit ihrem Begehren, die Sichtbereiche

bei der Ausfahrt bzw. im Mündungsbereich zur L-Strasse seien insbesondere auch

von (auf dem Vorplatz vor der Garage abgestellten) Fahrzeugen freizuhalten,

verlangt die Beschwerdeführerin somit an sich eine Wiederherstellung des

rechtmässigen Zustands nach § 341 PBG.

4.2

Werden

bewilligungspflichtige Bauten oder Nutzungen in Verletzung von einschlägigen

Vorschriften des öffentlichen Rechts, namentlich des Bau- und

Umweltschutzrechts, realisiert, hat die Baubehörde grundsätzlich den

rechtmässigen Zustand wiederherzustellen, das heisst, die vollständige oder

teilweise Beseitigung der Baute oder Einstellung der Nutzung zu veranlassen (§§ 340 f.

PBG).

Anzumerken ist in diesem Zusammenhang vorab Folgendes: Da

sich der Zeitpunkt der Aufnahme der infrage stehenden Nutzung nicht genau

bestimmen lässt, ist auch die Frage, ob diesbezüglich überhaupt bereits eine

Bewilligungspflicht bestand (respektive gegebenenfalls welches materielle Recht

im Rahmen eines nachträglichen Bewilligungsverfahrens Anwendung fände [hierzu

Christoph Fritzsche/Peter Bösch/Thomas Wipf/Daniel Kunz, Zürcher Planungs- und

Baurecht, 6. A., Wädenswil 2019, S. 617 f.]), nicht

abschliessend zu beantworten. Fahrzeugabstellplätze waren bis 1978 (jedenfalls

kantonalrechtlich) nicht bewilligungspflichtig (VGr, 23. April 2008,

VB.2008.00081, E. 5.2). Dasselbe muss entsprechend auch für die Nutzung

einer solchen Fläche gelten. Sollte die betreffende Nutzung, wie die Mitbeteiligte

2.1

angibt, bereits 1951 aufgenommen worden sein, so wäre jene nach dem eben

Dargelegten jedenfalls zu jenem Zeitpunkt nicht bewilligungspflichtig gewesen

und auch in der Folge – bei Einführung der Bewilligungspflicht – nicht formell

baurechtswidrig geworden (vgl. Magdalena Ruoss Fierz, Massnahmen gegen

illegales Bauen, Zürich 1999, S. 31; Konrad Willi, Die

Besitzstandsgarantie für vorschriftswidrige Bauten und Anlagen innerhalb von

Bauzonen, Zürich etc. 2003, S. 26).

4.2.1

Baut jemand ohne Bewilligung, ist grundsätzlich im Rahmen eines

nachträglichen Bewilligungsverfahrens zu prüfen, ob die betreffende Baute bzw.

Nutzung bewilligungsfähig ist oder nicht (vgl. Fritzsche et al., S. 616 ff.).

Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist indes – wie oben

(4.1.3) angetönt – das Recht der Baubehörde, die Beseitigung baurechtswidriger

Bauten und Anlagen anzuordnen, in Anlehnung an die Ersitzungsfrist gemäss Art. 662

des Zivilgesetzbuchs (SR 210) grundsätzlich auf 30 Jahre (nach

Fertigstellung) beschränkt (BGE 107 Ia 121 E. 1 und 136 II 359 E. 8).

Eine Baubewilligung kann also nach 30 Jahren sozusagen ersessen werden: Die

Grundeigentümerschaft "ersitzt" damit quasi das Recht zur

Beibehaltung des an sich rechtswidrigen Zustands des Gebäudes (bzw.

Gebäudeteils)

– unter dem Vorbehalt polizeilicher oder anderer

zwingender öffentlicher Interessen (grundlegend: BGE 107 Ia 121 E. 1a f.;

BGr, 1C_286/2016, 13. Januar 2017, E. 5.1; vgl. VGr, 25. August

2022, VB.2022.00046, E. 3.1, und 19. März 2020, VB.2019.00215,

E. 4.3 mit weiteren Hinweisen [auch zum Folgenden] sowie VGr,

7.

Februar 2019, VB.2018.00105, E. 3 Abs. 4, betreffend eine

Aufhebung von Abstellplätzen; Fritzsche et al., S. 617 und 622; Ruoss

Fierz, S. 62 ff.). Die Beweislast für den

30-jährigen Bestand einer Baute bzw. Nutzung trägt der Eigentümer (vgl. auch

Willi, S. 23 f.).

Nach Ablauf der Maximalfrist von 30 Jahren seit Erstellung

der Baute bzw. Aufnahme der Nutzung ist auf die Durchführung eines nachträglichen

Baubewilligungsverfahrens somit grundsätzlich zu verzichten, weil diesfalls im

Rahmen eines Erkenntnisverfahrens, wie dargelegt, im Allgemeinen ohnehin kein

Abbruch mehr verfügt werden könnte (vgl. Fritzsche et al., S. 617 [mit

weiteren Hinweisen]; BEZ 2021 Nr. 35 E. 5.1; ebenso etwa BGr,

13.

Januar 2017, 1C_286/2016, E. 5).

Eine kürzere Verwirkungsfrist als die genannte

dreissigjährige, welche grundsätzlich für die Baubehörden gilt, wird unter

Umständen auch nach Massgabe des Verhaltens von Nachbarn angenommen. So wird

eine Verwirkung des Wiederherstellungsanspruchs angenommen, wenn die Erstellung

einer baurechtswidrigen Baute oder Anlage (bzw. die Aufnahme einer Nutzung) vom

Nachbarn bzw. einer allfälligen Rechtsvorgängerin widerspruchslos hingenommen

und mehr als zehn Jahre geduldet wurde. Dies lässt auf eine stillschweigende

Zustimmung schliessen. Ein Meinungsumschwung der Nachbarschaft vermag in der

Regel kein hinreichendes Interesse an der Beseitigung einer vorschriftswidrigen

Baute zu begründen (Fritzsche et al., S. 617 [auch zum Folgenden] und

S. 623; vgl. auch BEZ 2021 Nr. 35 E. 6.4 und 8.5). Diese Regel

leitet sich aus dem Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 9 der

Bundesverfassung [BV]) ab, welcher auch im Verhältnis zwischen sich in einem

Verwaltungsverfahren gegenüberstehenden Privaten gilt.

4.2.2

Sämtliche im GIS-Browser abrufbaren Orthofotos der vergangenen Jahre zeigen

jeweils ein auf dem Garagenvorplatz (entweder genau vor der Garagenbaute oder

unmittelbar daneben) abgestelltes Fahrzeug: Dies gilt für die Bilder aus den

Jahren 2019, 2013, 2010 und 2005/2006. Bei den Luftaufnahmen aus den Jahren

2002.

und 1998 ist der Vorplatz noch durch einen damals an der Grenze zwischen

den Grundstücken Kat.-Nrn. 02, 01 und 09 (L-Strasse) stehenden Baum

verdeckt.

Wie die Beschwerdeführerin in einer Stellungnahme vom

19.

April 2022 zuhanden der Vorinstanz sowie in ihrer Replik im

Beschwerdeverfahren erklärte, benutzt sie ihrerseits die betreffende Ausfahrt seit

dem Jahr 1981. Sie gelangte indes, wie die Beschwerdegegnerin in ihrer

Verfügung vom 11. Oktober 2021 festhielt, erstmals mit Schreiben vom

22.

Dezember 2020 an die Gemeinde, um baurechtswidrige Zustände

(namentlich einen Verstoss gegen die Verkehrserschliessungsverordnung) im

Bereich der Einmündung in die L-Strasse zu monieren. Die Beschwerdeführerin

erklärte hierauf in der Rekursschrift korrigierend, sie habe sich bereits mit

Schreiben vom 7. September 2020 an die Gemeinde gewandt.

Gleichviel, auf welches der beiden Daten insoweit

abgestellt wird, hatte die Beschwerdeführerin damit den bei der Gemeinde im

Jahr 2020 bemängelten Zustand zu jenem Zeitpunkt bereits über zehn Jahre

toleriert (so auch die Beschwerdegegnerin in ihrer Beschwerdeantwort vom

7.

September 2022). Der geltend gemachte Wiederherstellungsanspruch

erwiese sich damit von vornherein als verwirkt. Die Zehnjahresfrist wäre im

Übrigen selbst dann überschritten, wenn auf die – mit Eingabe der

Beschwerdeführerin vom 3. November 2022 (Triplik) ins Recht gelegte –

E-Mail der Beschwerdeführerin vom 7. April 2017 (an die Gemeindepolizei)

abgestellt würde.

4.2.3

Denkbar wäre damit vorliegend eine Wiederherstellung – analog zur

entsprechenden Praxis bei der 30-jährigen Verwirkungsfrist zulasten der

Baubehörde – nur, wenn wichtige öffentliche Interessen eine solche zwingend

gebieten würden, namentlich wenn sie zum Schutz von Polizeigütern im engeren

Sinn (Sicherheit und Gesundheit von Personen) erforderlich wäre (BEZ 2021

Nr. 35 E. 8.4; vgl. Fritzsche et al., S. 623; ferner BGE 107 Ia

121.

E. 1a sowie BGr, 13. Januar 2017, 1C_286/2016, E. 5.1; vgl. ferner

etwa VGr, 12. Mai 2016, VB.2015.00692/VB.2015.00694, E. 5.6 Abs. 4

gegen Ende).

Hiervon ist vorliegend indes nicht auszugehen: Im

Zusammenhang mit der Frage allfälliger erheblicher polizeilicher Missstände im

Sinn von § 358 PBG kam die Vorinstanz – die mit den örtlichen

Verhältnissen besonders vertraute Beschwerdegegnerin schützend – zum Schluss,

bei der am Augenschein festgestellten (zeitweisen) Einschränkung der Sichtbereiche

bei der streitbetroffenen Ausfahrt handle es sich um eine in Bezug auf die

Anforderungen gemäss § 5 VErV bzw. die technischen Anforderungen gemäss

den Anhängen 2 und 3 VErV (vgl. § 5 Abs. 1 VErV) "nicht ganz

regelkonform[e]" Situation. Eine Abweichung im Sinn von § 360 Abs. 3 PBG (vgl. § 6 VErV) lasse sich aufgrund der konkreten Verhältnisse indes

rechtfertigen. Sie erwog, bei der L-Strasse, in welche die private, nicht

vortrittsberechtigte Zufahrt münde, handle es sich um eine temporeduzierte

Quartierstrasse mit einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h.

Aufgrund der örtlichen Verhältnisse sei – mit der Beschwerdegegnerin – ein

Sichtbereich von 20 m als genügend zu erachten (mithin ein solcher am

unteren Ende der in Anhang 3 zur Verkehrserschliessungsverordnung

vorgesehenen Spanne von 20–35 m). In nördlicher Richtung verlaufe die L-Strasse

gerade; in südlicher Richtung gehe sie in eine leichte Kurve über, bei welcher

die Einfahrt am Ende des Aussenkurvenbereichs liege. Insgesamt handle es sich

um eine übersichtliche, ruhige Verkehrssituation. Die Situation sei mit Blick

auf die Verkehrserschliessungsverordnung insofern nicht ganz regelkonform, als (erst)

bei einer Sicht- bzw. Beobachtungsdistanz von 1,5 m (statt 2,5 m, gemäss

Anhang 2 zur Verkehrserschliessungsverordnung) die Sichtverhältnisse gegen

Norden bis 20 m frei seien, dann allerdings, selbst wenn noch ein zweites

Fahrzeug auf dem Vorplatz stehe. Spätestens ab einer Beobachtungsdistanz von

0,5 m sei die Sicht in beide Fahrtrichtungen absolut frei. Aufgrund der

nahen Einmündung in die M-Strasse würden die von Norden kommenden (also die

schlechter sichtbaren) Fahrzeuge das Tempo bereits weiter reduzieren oder

zumindest Bremsbereitschaft erstellen. Der Bremsweg dieser Fahrzeuge erweise

sich sodann zufolge des Gefälles bzw. der ansteigenden Fahrbahn als verkürzt.

Ein aus der Zufahrt ausfahrendes Auto werde somit rechtzeitig erkannt. Die sich

von Süden dem Einmündungsbereich nähernden Fahrzeuge hätten eine gute Sicht auf

diesen, zumal sie aufgrund der Strassentafel nicht eng am rechten Fahrbahnrand

fahren könnten. Dass aus der vortrittsbelasteten, privaten Zufahrt in die L-Strasse

ausfahrende Autos zufolge der (nach Norden) eingeschränkten Sichtverhältnisse

etwas weiter vorrücken müssten, um eine volle Sicht auf beide Seiten zu haben,

stelle eine zu rechtfertigende Abweichung im Sinn von § 360 Abs. 3 PBG dar; von einem erheblichen polizeilichen Missstand, der eine Verbesserung

erforderlich machte, sei daher nicht auszugehen.

Diese Einschätzung erweist sich aufgrund der Aktenlage als nachvollziehbar

und nicht zu beanstanden, und es kann auch im vorliegenden Zusammenhang hierauf

abgestellt werden. Gemäss Art. 14 Abs. 1 der Verkehrsregelnverordnung

vom 13. November 1962 (VRV, SR 741.11) darf, wer zur Gewährung des

Vortritts verpflichtet ist, den Vortrittsberechtigten in seiner Fahrt nicht

behindern. Er hat seine Geschwindigkeit frühzeitig zu mässigen und, wenn er

warten muss, vor Beginn der Verzweigung zu halten. Der Vortrittsberechtigte

wiederum hat gemäss Abs. 2 auf Strassenbenützer Rücksicht zu nehmen,

welche die Strassenverzweigungen erreichen, bevor sie ihn erblicken können. Die

Beschwerdeführerin scheint bei ihren Ausführungen zum aus ihrer Sicht

bestehenden Kollisionsrisiko sodann zu übersehen, dass bei einer Ausfahrt aus

der privaten Zufahrt Richtung Süden das (gegebenenfalls bzw. zeitweise

erforderliche) Vorrücken auf die bzw. der Fahrbahn mit dem weniger

eingeschränkten Sichtbereich erfolgt bzw. derjenigen, bei der die Sicht zur

Strassenmitte bis zur Einmündung in die M-Strasse bei einer Beobachtungsdistanz

von 1,5 m frei ist. In Betracht fällt schliesslich auch, dass über die

private Zufahrt lediglich vier Liegenschaften erschlossen werden (L-Strasse 39b,

07.

und 08 sowie M-Strasse 010), sodass sich die Anzahl Fahrbewegungen als

sehr überschaubar erweist. Festzuhalten ist hierbei im Übrigen allgemein, dass

in gewachsenen Quartieren Verhältnisse bzw. Einschränkungen wie die vorliegend

infrage stehenden regelmässig anzutreffen sind.

Nach dem Gesagten ist nicht ersichtlich, dass von der

infrage stehenden Nutzung des Garagenvorplatzes eine (konkrete) Gefahr für die

Sicherheit und Gesundheit von Personen ausginge oder inwiefern sonst besonders

wichtige öffentliche Interessen ein Einschreiten der Behörden zwingend gebieten

würden.

4.2.4

Nur am Rande angemerkt sei schliesslich, dass eine Wiederherstellung bzw. ein Verbot der (jedenfalls

seit Jahren stattfindenden und nach dem oben [4.1.2 Abs. 2] Ausgeführten

offensichtlich gutgläubigen) Nutzung wohl auch als unverhältnismässig im Sinn von Art. 5 Abs. 2

BV zu beurteilen wäre; dies (schon)

mit Blick darauf, dass das Anbringen eines Verkehrsspiegels oder zweier

Verkehrsspiegel auf der der Aus-/Zufahrt gegenüberliegenden Seite der L-Strasse,

wie dies die Mitbeteiligten 2.1 und 2.2 bereits im Rekursverfahren einbrachten,

als mildere Massnahme in Betracht fiele.

5.

Die Beschwerdeführerin macht sodann geltend, die beiden

Fahrzeugabstellplätze seien auch gestützt auf § 243 Abs. 2 PBG

aufzuheben, da polizeiliche Übelstände vorlägen.

§ 243 Abs. 2 PBG kommt im Zusammenhang mit der

Aufhebung (oder Verlegung) von Abstellplätzen die Bedeutung einer lex specialis

gegenüber § 358 PBG zu (vgl. Fritz Frey, Die Erstellung von Abstellplätzen

für Motorfahrzeuge nach zürcherischem Recht, Zürich 1987, S. 36 f.

[in fine]). Eine Aufhebung von Abstellplätzen setzt nach dieser Bestimmung

voraus, dass diese eine konkrete Störung, Behinderung oder Gefährdung des

Verkehrs bewirken, mithin einen verkehrspolizeiwidrigen Zustand auf einer

öffentlichen Verkehrsfläche verursachen (Frey, S. 36 f. in Verbindung

mit S. 33 ff.). Mit dem Begriff des "anderen Übelstandes"

ist ein Zustand gemeint, der – gleich wie die Verkehrsstörung – den jeweils

herrschenden verkehrs(sicherheits)polizeilichen Anforderungen widerspricht

(Frey, S. 34 f.). Die polizeiwidrigen Zustände müssen sodann

regelmässig auftreten; sofern die Abstellplätze lediglich von Zeit zu Zeit

Verkehrsstörungen oder andere Übelstände bewirken, ist das Erfordernis der

Regelmässigkeit nicht erfüllt. Von durch den bisherigen Zustand bewirkten

regelmässigen Verkehrsstörungen bzw. anderen Übelständen ist insbesondere auszugehen,

wenn der Bestand oder die Nutzung eines Abstellplatzes schon zu

Verkehrsunfällen geführt hat. Eine lediglich potenzielle oder abstrakte

Gefährdung vermag eine Aufhebung nicht zu rechtfertigen (Frey, S. 36 f.;

vgl. auch VGr, 7. Februar 2019, VB.2018.00105, E. 3 letzter Absatz

[mit Hinweisen]).

Mit Blick auf das oben Dargelegte bestehen keine Hinweise

darauf, dass der bisherige Zustand regelmässig Verkehrsstörungen oder andere

Übelstände im Sinn von § 243 Abs. 2 PBG bewirken würde.

6.

Schliesslich beanstandet die Beschwerdeführerin auch

regelmässig nördlich der Ausfahrt zur Abholung durch die Müllsammlung

platzierte Container sowie den südlich der Ausfahrt befindlichen Zaun und

Hortensiensträucher, welche die jeweilige Sicht behinderten.

6.1

Bezüglich der

Pflanzen erwog die Vorinstanz, der Busch nördlich der Ausfahrt sei bodeneben

gestutzt worden. In südlicher Richtung rage nur der Zaun, nicht die Bepflanzung

in den Sichtbereich, wie sich auf den Fotos 1 und 3 des Augenscheinprotokolls

vom 4. Mai 2022 zeige. Sollte der nördlich gelegene Strunk wieder

ausschlagen oder andere Pflanzen den Sichtbereich einschränken, könne auf die

Pflicht der Nachbarn verwiesen werden, Pflanzen ständig auf eine maximale Höhe

von 80 cm zurückzuschneiden. Bezüglich des Zauns geht die Vorinstanz von

einem bewilligten bzw. in den Genuss der Besitzstandsgarantie kommenden Zustand

aus.

Die Beschwerdeführerin bringt beschwerdeweise vor, die von

ihr im Rekursverfahren eingereichten, von August bzw. September 2021

datierenden Fotos zeigten, dass insbesondere die Hortensien auf dem Grundstück

Kat.-Nr. 01 den Sichtbereich nach Süden deutlich verstellten bzw.

einschränkten.

6.1.1

Durch Bauten, Anlagen, Bepflanzungen und

sonstige Grundstücknutzungen dürfen weder der Verkehr behindert oder gefährdet

noch der Bestand und die Sicherheit des Strassenkörpers beeinträchtigt werden (§ 240 Abs. 1 PBG). Nach § 27 Abs. 1 lit. b VErV haben

"andere Pflanzen" (als Bäume) einen Abstand einzuhalten, bei dem sie

nicht in den Lichtraum hineinragen, Sträucher und Hecken mindestens einen

solchen von 0,5 m von der Strassengrenze. Gemäss § 28 VErV kann unter

anderem bei dichter Bepflanzung von über 0,8 m an der Innenseite von

Kurven aus Gründen der Verkehrssicherheit ein angemessener Abstand verlangt

werden. Offene Einfriedigungen dürfen, sofern die Verkehrssicherheit nicht

beeinträchtigt wird, an die Strassengrenze gestellt werden (§ 26 Abs. 1 lit. a VErV).

6.1.2

Der Zaun auf dem Grundstück Kat.-Nr. 01 stellt als Staketenzaun eine

solche offene Einfriedung dar. Eine Gefährdung der Verkehrssicherheit ist bei

dem – an der Aussenseite der Kurve – befindlichen Zaun nicht auszumachen. An

der Aussenseite von Kurven dürfen (unter dem gleichen Vorbehalt) gar Mauern und

geschlossene Einfriedigungen von über 0,8 m an die Strassengrenze gestellt

werden (vgl. § 26 Abs. 1 lit. c VErV). Gemäss der Vorinstanz

kommt der Zaun im Übrigen ohnehin in den Genuss der Besitzstandsgarantie. Im

vorliegenden Zusammenhang kann davon ausgegangen werden, dass den Zaun

betreffend jedenfalls auch das oben (4.2 und insbesondere auch 4.2.3) mit Bezug

auf die Fahrzeugabstellplätze Gesagte gilt. Eine allfällige geringfügige

Einschränkung des Sichtbereichs durch den Staketenzaun wäre unter den

vorliegend gegebenen Umständen zu rechtfertigen.

Auf den Augenscheinfotos zeigt sich, dass die hinter dem

betreffenden Zaun (und damit den erforderlichen Strassenabstand ohne Weiteres

wahrenden), ebenfalls im Aussenkurvenbereich und zudem im Abstand von 7 m

und mehr von der Ausfahrt entfernt befindlichen Hortensien den Sichtbereich von

der Ausfahrt in Richtung Süden nicht in massgeblicher Weise beeinflussen bzw.

beeinträchtigen. Keine andere Einschätzung ergibt sich – zufolge dieser beiden

Faktoren (Abstand der Sträucher zur Strasse und Aussenkurvenbereich) –, wenn

die Sträucher höher und in Blüte stehen. An einem von der Beschwerdeführerin

eingereichten, ihren Angaben zufolge vom Sommer 2021 datierenden Foto zeigt

sich zudem, dass lediglich einzelne Hortensienblüten punktuell durch den Zaun

hindurchwachsen. Die übrigen von ihr eingereichten Fotos sind zufolge der

Aufnahmeposition bzw. des Aufnahmewinkels in diesem Zusammenhang nicht aussagekräftig.

Sodann wurde, wie dargelegt, bereits festgestellt, dass die Sicht bis

(mindestens) zur Strassenmitte bis zur Einmündung in die M-Strasse (erst) bei

einer Beobachtungsdistanz von 1,5 m frei sei, und dies – bei den gegebenen

Verhältnissen – als im Sinn von § 360 Abs. 3 PBG bzw. § 6 VErV zu

rechtfertigende Abweichung erachtet wird.

6.2

Bei den

zur Abholung durch die Müllabfuhr bereitgestellten Containern sei, so die

Vorinstanz, ebenso wenig von erheblichen polizeilichen Missständen auszugehen.

Wenn diese an den Abholtagen sowie allenfalls davor und danach temporär an der

Strasse stünden, schränkten diese zwar unbestritten die Sicht nach Norden

zusätzlich (zu gegebenenfalls auf dem Vorplatz abgestellten Fahrzeugen) ein.

Doch handle es sich dabei um die Seite, auf welcher die die L-Strasse nutzenden

Fahrzeuglenker/innen auf der gegenüberliegenden Seite verkehrten und auf die ein

weiteres Ausfahren aus dem Zufahrtsweg auf die L-Strasse unter diesen – an

Abholtagen an unzähligen Stellen anzutreffenden – Umständen toleriert werden

könne.

Diesen vorinstanzlichen Ausführungen ist beizupflichten. Zu

bedenken ist auch, dass sich die infrage stehende Einschränkung als wenig(er)

ausgeprägt erweist, wenn etwa nur ein Container zur Mitnahme bereitgestellt ist

(auf den von der Beschwerdeführerin eingereichten Fotos ist teilweise ein,

teilweise sind drei Container zu sehen). Dass den Hauseigentümerschaften bzw.

Mieterschaften eine entsprechende Obliegenheit zur Bereitstellung zukommt bzw.

lediglich die am Tag der Sammlung durch die Müllabfuhr an Containerstandorten

bzw. – mangels eines solchen speziell vorgesehenen Standorts – an der Strasse

stehenden Abfallsäcke von der Müllabfuhr überhaupt mitgenommen werden (müssen),

ist notorisch. Aufgrund insbesondere der vorliegend einzuhaltenden geringen

Geschwindigkeit und der örtlichen Verhältnisse erweist sich die Sichtweite auch

insofern als genügend (zu einer grundsätzlich ähnlichen Konstellation vgl. VGr,

30.

April 2020, VB.2019.00767, E. 4.4 Abs. 1).

7.

Zusammenfassend erweist sich nicht als rechtsverletzend,

dass die Vorinstanz zum Schluss kam, die Einschätzung der Beschwerdegegnerin,

die Verkehrssicherheit im Einmündungsbereich der privaten Zufahrt in die L-Strasse

sei hinreichend gewährleistet, sei nicht zu beanstanden.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

8.

Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu

drei Vierteln der unterliegenden Beschwerdeführerin und zu einem Viertel der

Vorinstanz aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 in Verbindung mit § 65a Abs. 2 VRG) und steht ersterer keine Parteientschädigung zu; vielmehr ist sie zu

verpflichten, den anwaltlich vertretenen Mitbeteiligten 1.1 und 1.2 eine

angemessene Parteientschädigung auszurichten (§ 17 Abs. 2 VRG). Die

Gemeinde ist in solchen Konstellationen grundsätzlich nicht

entschädigungsberechtigt (§ 17 Abs. 3 VRG; Plüss, § 17 N. 100).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 3'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 310.-- Zustellkosten,

Fr. 3'310.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden zu 3/4 der Beschwerdeführerin und zu 1/4 dem

Baurekursgericht auferlegt.

4.

Die

Beschwerdeführerin wird verpflichtet, den Mitbeteiligten 1.1 und 1.2 für das

Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.- zu bezahlen,

zahlbar innert 30 Tagen ab Rechtskraft des Urteils.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 erhoben werden. Die

Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim

Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.

Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) das Baurekursgericht.