VB.2022.00431
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2022.00431
27. Oktober 2022Deutsch9 min
(URT.2022.24063)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2022.00431
Urteil
der 4. Kammer
vom 27. Oktober 2022
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter
Reto Häggi Furrer, Gerichtsschreiberin
Sonja Güntert.
In Sachen
A, vertreten durch B,
Beschwerdeführerin,
gegen
Schulpflege F,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Wegweisung
vom Unterricht,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
C, geboren 2007, besuchte zu Beginn des
Schuljahrs 2021/2022 eine 2. Sekundarklasse im Schulhaus D in F. Ab
Anfang Januar 2022 absolvierte sie einen Schüleraustausch in der Gemeinde
Dietlikon. Nach dessen Abbruch auf Beginn der Sportferien 2022 teilte sie die
Schulverwaltung F am 24. Februar 2022 erneut einer 2. Klasse im
Schulhaus D zu mit E als Klassenlehrer.
Anfang März 2022 wurde C durch die Schulleitung D für
zwei Tage vom Unterricht weggewiesen. Hiervon nahm die Schulverwaltung F mit
Beschluss vom 2. März 2022 Kenntnis; sie bewilligte zudem ein zweiwöchiges
Timeout vom 4. bis am 17. März 2022.
Sowohl gegen die Klassenzuteilung wie auch die Wegweisung von
C vom Unterricht liess deren Gross- und Pflegemutter A am 10. März 2022
Einsprache bei der Schulpflege F erheben, welche das Rechtsmittel mit Beschluss
vom 29. März 2022 abwies.
Erwägungen
II.
Hiergegen liess A am 13. April 2022 beim Bezirksrat
Bülach rekurrieren und beantragen, C sei "ab sofort wieder zum Unterricht
zuzulassen", wobei "sie nicht mehr der Klasse von E, sondern einer
der Parallelklassen zuzuteilen" sei; darüber hinaus ersuchte sie um
Aufhebung des gegenüber C am 15. März 2022 ausgesprochenen Arealverbots
für das Schulhaus D.
Mit Beschluss vom 15. Juni 2022 trat der Bezirksrat
Bülach auf den Rekurs von A nicht ein (Dispositiv-Ziff. I), auferlegte
dieser die Rekurskosten in Höhe von Fr. 381.60 (Dispositiv-Ziff. II)
und sprach in Dispositiv-Ziff. III keine Parteientschädigungen zu.
III.
A liess am 12. Juli 2022 Beschwerde beim
Verwaltungsgericht erheben und nebst der Aufhebung des Beschlusses des
Bezirksrats Bülach vom 15. Juni 2022 und der Rückweisung der Angelegenheit
an diesen beantragen, der Bezirksrat sei zu verpflichten, "die Vorwürfe
gegen E, dessen Aussagen zum Vorfall vom 2.3.22 zum Schulausschluss von C
geführt haben, zu untersuchen", dies alles unter Kosten- und
Entschädigungsfolge zulasten der Schulpflege F. Letztere schloss mit
Beschwerdeantwort vom 26. August 2022 auf Abweisung der Beschwerde, soweit
darauf einzutreten sei, unter Entschädigungsfolge. Der Bezirksrat Bülach hatte
am 12. August 2022 auf Vernehmlassung verzichtet.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Das Verwaltungsgericht
ist für Beschwerden gegen Rekursentscheide der Bezirksräte betreffend
Anordnungen einer Schulpflege zuständig (vgl. § 75 des Volksschulgesetzes
vom 7. Februar 2005 [LS 412.100] und §§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]).
1.2
Nimmt eine
Vorinstanz einen Rekurs nicht an die Hand, ist die formell unterlegene
rekurrierende Person legitimiert, sich auf dem Rechtsmittelweg gegen den Nichteintretensentscheid
zu wehren (§ 49 in Verbindung mit § 21 Abs. 1 VRG; vgl. Martin
Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz
des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG],
Vorbemerkungen zu §§ 19–28a N. 58). Die Beschwerdelegitimation der
Beschwerdeführerin ist folglich zu bejahen.
Soweit die Beschwerdeführerin
allerdings (jedenfalls) in der Beschwerdebegründung darum ersucht, es sei ihr
und/oder ihrer Tochter, Mutter von C, zu gestatten, diese zumindest während der
Ferien zu Besuch zu sich zu nehmen, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.
In dem vorliegenden (schulrechtlichen) Verfahren geht es nicht darum, die Obhut
über C bzw. den persönlichen Verkehr mit dieser (neu) zu regeln. Namentlich
bildete der Entscheid des Amts für Jugend und Berufsberatung vom 5. April
2022, womit der Beschwerdeführerin die Bewilligung zur Familienpflege ihrer Enkelin
entzogen wurde, weder Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens noch hätte er
es tun müssen (siehe dazu das Verfahren VB.2022.00560).
Nicht einzutreten ist auf die
Beschwerde ferner insoweit, als die Beschwerdeführerin damit im Sinn eines
aufsichtsrechtlichen Einschreitens eine Untersuchung der "Vorwürfe
gegen E, dessen Aussagen zum Vorfall vom 2.3.22 zum Schulausschluss von C
geführt haben" verlangt. So amtet das Verwaltungsgericht nicht als
Aufsichtsinstanz über Lehrpersonen bzw. kommunale Schulbehörden.
1.3
Da die
übrigen Eintretensvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde mit der
genannten Einschränkung einzutreten.
2.
2.1
Die
Vorinstanz hält in dem angefochtenen Beschluss vom 15. Juni 2022 dafür,
dass es der Beschwerdeführerin an einem aktuellen praktischen Interesse an der
Beurteilung des ihre Enkelin betreffenden Klassenzuteilungsentscheids vom
24.
Februar 2022 und des "Wegweisungsentscheides vom 2. März
2022.
bzw. des Einspracheentscheides vom 29. März 2022" fehle, weshalb
insofern auf den Rekurs nicht einzutreten sei.
2.2
Zum Rekurs
ist gemäss § 21 Abs. 1 VRG berechtigt, wer durch die angefochtene
Anordnung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Änderung oder
Aufhebung hat. Das schutzwürdige Interesse besteht im praktischen Nutzen, der
sich ergibt, wenn die beschwerdeführende Person mit ihrem Anliegen obsiegt und
dadurch ihre tatsächliche oder rechtliche Situation unmittelbar beeinflusst
werden kann (BGE 141 II 14 E. 4.4). Das Rechtsschutzinteresse muss daher
grundsätzlich aktuell sein, das heisst sowohl im Zeitpunkt der Rechtsmittelerhebung
als auch des Entscheids vorliegen (Bertschi, § 21 N. 24). Fällt das Rechtsschutzinteresse während
der Hängigkeit des Verfahrens dahin, wird dieses als gegenstandslos geworden
abgeschrieben (Bertschi, § 21 N. 26); fehlte es dagegen schon bei der
Einreichung des Rechtsmittels, ist darauf nicht einzutreten (vgl. auch
BGE 142 I 135 E. 1.3.1, 139 I 206 E. 1.1, 137 I 23 E. 1.3).
Vom Erfordernis des aktuellen Interesses kann praxisgemäss abgesehen
werden, wenn sich die aufgeworfenen Fragen jederzeit unter gleichen oder
ähnlichen Umständen wieder stellen könnten, wenn kaum je rechtzeitig eine
Prüfung im Einzelfall stattfinden könnte und wenn aufgrund der grundsätzlichen
Natur der Fragen ein hinreichendes öffentliches Interesse an deren Beantwortung
besteht (Bertschi, § 21 N. 25 mit Hinweisen; siehe auch BGE 142 I 135 E. 1.3.1).
2.3
Die
streitgegenständliche Wegweisung der Enkelin der Beschwerdeführerin wurde
längst vollzogen. Das Mädchen kehrte zudem nach dem Vollzug der betreffenden
Disziplinarmassnahme nicht mehr in ihre angestammte Klasse zurück. Vielmehr war
ihr gegenüber bereits mit – unangefochten in Rechtskraft erwachsenem –
Beschluss vom 14. März 2022 Einzelunterricht im Umfang von 16 Wochenlektionen
ab dem 18. März 2022 bis zu den Sommerferien 2022 angeordnet worden, weil
"[e]ine Rückkehr [von C] in ihre Stammklasse [...] unter den gegebenen
Umständen weder für C selbst, noch für die Klasse und die Lehrpersonen
denkbar" war. Der (externe) Einzelunterricht lief in der Folge zwar gut
an, musste jedoch vorzeitig abgebrochen werden, nachdem der Beschwerdeführerin
mit Verfügung vom 5. April 2022 die Bewilligung zur Familienpflege für
ihre Enkeltochter entzogen und das Mädchen kurz darauf in einer Einrichtung für
Jugendliche mit Abklärungsbedarf ihrer persönlichen, familiären und schulischen
Situation in Basel untergebracht worden war. Seit Juni 2022 ist C unbekannten
Aufenthalts (siehe auch VGr, 14. Juli 2022, VB.2022.00350, E. 1.2 und
E. 3.3); darüber, wo und in welcher Form das Mädchen im Schuljahr
2022/2023 zu beschulen sei, wurde – soweit ersichtlich – noch kein Entscheid
gefällt.
Eine Gutheissung des
Rekurses hätte somit für die Beschwerdeführerin grundsätzlich keinen
praktischen Nutzen mehr gehabt, weshalb darauf nur einzutreten gewesen wäre,
wenn die Voraussetzungen für einen ausnahmsweisen Verzicht auf das Erfordernis
des aktuellen praktischen Rechtsschutzinteresses gegeben (gewesen) wären.
Wohl wird hiervon in der
Praxis gerade bei sofort vollzogenen Disziplinarmassnahmen oftmals ohne nähere
Prüfung ausgegangen, solange das Sonderstatusverhältnis fortbesteht, in dessen
Rahmen die Massnahme ausgesprochen wurde (vgl. BGr, 26. September 2018,
6B_729/2018, E. 1.2, und 4. August 2004, 1P.4/2004, E. 1.2 mit
Hinweis; BGE 124 I 231 E. 1b). Vorliegend ist allerdings nicht damit zu
rechnen, dass C erneut einer Klasse mit E als Klassenlehrer zugewiesen würde,
hatte die Beschwerdegegnerin eine weitere Schulung des Mädchens in der
bisherigen Klasse doch bereits Mitte März 2022 als für alle Beteiligten
unzumutbar eingestuft. Überhaupt erscheint eine Rückkehr von C nach F bzw. in
die Schule D derzeit ungewiss. Das Verfahren betreffend den Entzug der der
Beschwerdeführerin 2017 erteilten Bewilligung zur dauerhaften Pflege des
Mädchens ist noch hängig und die zuständige Kindes- und
Erwachsenenschutzbehörde hat noch nicht über den weiteren Verbleib von C
entschieden. Den Angaben der Beschwerdeführerin vor Verwaltungsgericht zufolge
soll sich die Mutter von C zuletzt darum bemüht haben, ihre Tochter wieder zu
sich nach G zu nehmen und dort in die Schule zu schicken. Der
Beschwerdeführerin ging es bei ihrem Rekurs denn auch nicht darum, eine
grundsätzliche (Rechts-)Frage zu klären für den Fall, dass ihre Enkelin erneut
der Schule D bzw. einer Klasse von E zugeteilt würde; vielmehr scheint sie sich
von einem materiellen Entscheid Erkenntnisse für das – ebenfalls beim
Verwaltungsgericht hängige – Verfahren betreffend den Entzug der Bewilligung
zur Familienpflege zu erhoffen. So macht sie geltend, dass E C mit seinem
Verhalten provoziert habe bzw. deren Verhalten im Frühjahr 2022 lediglich als
verständliche Reaktion auf das Verhalten des früheren Klassenlehrers zu sehen
sei. Das vorliegende Verfahren sei "deshalb eminent wichtig
für" sie, "weil das Amt für Jugend und Berufsberatung die Vorfälle um
E zum Anlass genommen hat, [...ihr] die Bewilligung zur Familienpflege für C
[...] zu entziehen". Dabei übersieht die Beschwerdeführerin, dass es in
dem letztgenannten Verfahren allein darum geht, ihre Eignung als Pflegemutter
abzuklären. In diesem Zusammenhang gilt es die Schulsituation von C zwar
durchaus Beachtung zu schenken; die Einschätzung der Beschwerdegegnerin und
deren Entscheid vermögen jedoch von vornherein keine Bindungswirkung für das
Verfahren betreffend die Bewilligung zur Familienpflege zu entfalten.
2.4
Die Vorinstanz
hat die Rekurslegitimation der Beschwerdeführerin zur Anfechtung des Einspracheentscheids
vom 29. März 2022 deshalb zu Recht verneint.
3.
Mit Bezug auf den
Rekursantrag, das gegenüber C ausgesprochene Arealverbot aufzuheben, ist die
Vorinstanz ebenfalls zu Recht nicht auf den Rekurs eingetreten. So wurde das
betreffende Verbot erst nach der Einspracheerhebung ausgesprochen und bildet insofern
nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.
4.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit
darauf einzutreten ist.
5.
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin
aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG) und es ist ihr keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).
Gemeinwesen wie die Beschwerdegegnerin haben sodann in der
Regel keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung, weil das Erheben und
Beantworten von Rechtsmitteln zu den angestammten amtlichen Aufgaben bzw. zur
üblichen Amtstätigkeit gehört (VGr, 28. Oktober 2021, VB.2021.00569,
E. 7.2 mit Hinweisen; Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 17 N. 51). Hier
besteht keine Veranlassung, von diesem Grundsatz abzuweichen. Der
Beschwerdegegnerin ist folglich keine Parteientschädigung geschuldet.
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 1'070.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4.
Parteientschädigungen
werden nicht zugesprochen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 erhoben
werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.
6.
Mitteilung
an:
a) die Parteien;
b) den Bezirksrat Bülach.