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Entscheid

VB.2022.00431

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2022.00431

27. Oktober 2022Deutsch9 min

(URT.2022.24063)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

4. Abteilung

VB.2022.00431

Urteil

der 4. Kammer

vom 27. Oktober 2022

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter

Reto Häggi Furrer, Gerichtsschreiberin

Sonja Güntert.

In Sachen

A, vertreten durch B,

Beschwerdeführerin,

gegen

Schulpflege F,

Beschwerdegegnerin,

betreffend Wegweisung

vom Unterricht,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

C, geboren 2007, besuchte zu Beginn des

Schuljahrs 2021/2022 eine 2. Sekundarklasse im Schulhaus D in F. Ab

Anfang Januar 2022 absolvierte sie einen Schüleraustausch in der Gemeinde

Dietlikon. Nach dessen Abbruch auf Beginn der Sportferien 2022 teilte sie die

Schulverwaltung F am 24. Februar 2022 erneut einer 2. Klasse im

Schulhaus D zu mit E als Klassenlehrer.

Anfang März 2022 wurde C durch die Schulleitung D für

zwei Tage vom Unterricht weggewiesen. Hiervon nahm die Schulverwaltung F mit

Beschluss vom 2. März 2022 Kenntnis; sie bewilligte zudem ein zweiwöchiges

Timeout vom 4. bis am 17. März 2022.

Sowohl gegen die Klassenzuteilung wie auch die Wegweisung von

C vom Unterricht liess deren Gross- und Pflegemutter A am 10. März 2022

Einsprache bei der Schulpflege F erheben, welche das Rechtsmittel mit Beschluss

vom 29. März 2022 abwies.

Erwägungen

II.

Hiergegen liess A am 13. April 2022 beim Bezirksrat

Bülach rekurrieren und beantragen, C sei "ab sofort wieder zum Unterricht

zuzulassen", wobei "sie nicht mehr der Klasse von E, sondern einer

der Parallelklassen zuzuteilen" sei; darüber hinaus ersuchte sie um

Aufhebung des gegenüber C am 15. März 2022 ausgesprochenen Arealverbots

für das Schulhaus D.

Mit Beschluss vom 15. Juni 2022 trat der Bezirksrat

Bülach auf den Rekurs von A nicht ein (Dispositiv-Ziff. I), auferlegte

dieser die Rekurskosten in Höhe von Fr. 381.60 (Dispositiv-Ziff. II)

und sprach in Dispositiv-Ziff. III keine Parteientschädigungen zu.

III.

A liess am 12. Juli 2022 Beschwerde beim

Verwaltungsgericht erheben und nebst der Aufhebung des Beschlusses des

Bezirksrats Bülach vom 15. Juni 2022 und der Rückweisung der Angelegenheit

an diesen beantragen, der Bezirksrat sei zu verpflichten, "die Vorwürfe

gegen E, dessen Aussagen zum Vorfall vom 2.3.22 zum Schulausschluss von C

geführt haben, zu untersuchen", dies alles unter Kosten- und

Entschädigungsfolge zulasten der Schulpflege F. Letztere schloss mit

Beschwerdeantwort vom 26. August 2022 auf Abweisung der Beschwerde, soweit

darauf einzutreten sei, unter Entschädigungsfolge. Der Bezirksrat Bülach hatte

am 12. August 2022 auf Vernehmlassung verzichtet.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Das Verwaltungsgericht

ist für Beschwerden gegen Rekursentscheide der Bezirksräte betreffend

Anordnungen einer Schulpflege zuständig (vgl. § 75 des Volksschulgesetzes

vom 7. Februar 2005 [LS 412.100] und §§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes

vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]).

1.2

Nimmt eine

Vorinstanz einen Rekurs nicht an die Hand, ist die formell unterlegene

rekurrierende Person legitimiert, sich auf dem Rechtsmittelweg gegen den Nichteintretensentscheid

zu wehren (§ 49 in Verbindung mit § 21 Abs. 1 VRG; vgl. Martin

Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz

des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG],

Vorbemerkungen zu §§ 19–28a N. 58). Die Beschwerdelegitimation der

Beschwerdeführerin ist folglich zu bejahen.

Soweit die Beschwerdeführerin

allerdings (jedenfalls) in der Beschwerdebegründung darum ersucht, es sei ihr

und/oder ihrer Tochter, Mutter von C, zu gestatten, diese zumindest während der

Ferien zu Besuch zu sich zu nehmen, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.

In dem vorliegenden (schulrechtlichen) Verfahren geht es nicht darum, die Obhut

über C bzw. den persönlichen Verkehr mit dieser (neu) zu regeln. Namentlich

bildete der Entscheid des Amts für Jugend und Berufsberatung vom 5. April

2022, womit der Beschwerdeführerin die Bewilligung zur Familienpflege ihrer Enkelin

entzogen wurde, weder Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens noch hätte er

es tun müssen (siehe dazu das Verfahren VB.2022.00560).

Nicht einzutreten ist auf die

Beschwerde ferner insoweit, als die Beschwerdeführerin damit im Sinn eines

aufsichtsrechtlichen Einschreitens eine Untersuchung der "Vorwürfe

gegen E, dessen Aussagen zum Vorfall vom 2.3.22 zum Schulausschluss von C

geführt haben" verlangt. So amtet das Verwaltungsgericht nicht als

Aufsichtsinstanz über Lehrpersonen bzw. kommunale Schulbehörden.

1.3

Da die

übrigen Eintretensvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde mit der

genannten Einschränkung einzutreten.

2.

2.1

Die

Vorinstanz hält in dem angefochtenen Beschluss vom 15. Juni 2022 dafür,

dass es der Beschwerdeführerin an einem aktuellen praktischen Interesse an der

Beurteilung des ihre Enkelin betreffenden Klassenzuteilungsentscheids vom

24.

Februar 2022 und des "Wegweisungsentscheides vom 2. März

2022.

bzw. des Einspracheentscheides vom 29. März 2022" fehle, weshalb

insofern auf den Rekurs nicht einzutreten sei.

2.2

Zum Rekurs

ist gemäss § 21 Abs. 1 VRG berechtigt, wer durch die angefochtene

Anordnung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Änderung oder

Aufhebung hat. Das schutzwürdige Interesse besteht im praktischen Nutzen, der

sich ergibt, wenn die beschwerdeführende Person mit ihrem Anliegen obsiegt und

dadurch ihre tatsächliche oder rechtliche Situation unmittelbar beeinflusst

werden kann (BGE 141 II 14 E. 4.4). Das Rechtsschutzinteresse muss daher

grundsätzlich aktuell sein, das heisst sowohl im Zeitpunkt der Rechtsmittelerhebung

als auch des Entscheids vorliegen (Bertschi, § 21 N. 24). Fällt das Rechtsschutzinteresse während

der Hängigkeit des Verfahrens dahin, wird dieses als gegenstandslos geworden

abgeschrieben (Bertschi, § 21 N. 26); fehlte es dagegen schon bei der

Einreichung des Rechtsmittels, ist darauf nicht einzutreten (vgl. auch

BGE 142 I 135 E. 1.3.1, 139 I 206 E. 1.1, 137 I 23 E. 1.3).

Vom Erfordernis des aktuellen Interesses kann praxisgemäss abgesehen

werden, wenn sich die aufgeworfenen Fragen jederzeit unter gleichen oder

ähnlichen Umständen wieder stellen könnten, wenn kaum je rechtzeitig eine

Prüfung im Einzelfall stattfinden könnte und wenn aufgrund der grundsätzlichen

Natur der Fragen ein hinreichendes öffentliches Interesse an deren Beantwortung

besteht (Bertschi, § 21 N. 25 mit Hinweisen; siehe auch BGE 142 I 135 E. 1.3.1).

2.3

Die

streitgegenständliche Wegweisung der Enkelin der Beschwerdeführerin wurde

längst vollzogen. Das Mädchen kehrte zudem nach dem Vollzug der betreffenden

Disziplinarmassnahme nicht mehr in ihre angestammte Klasse zurück. Vielmehr war

ihr gegenüber bereits mit – unangefochten in Rechtskraft erwachsenem –

Beschluss vom 14. März 2022 Einzelunterricht im Umfang von 16 Wochenlektionen

ab dem 18. März 2022 bis zu den Sommerferien 2022 angeordnet worden, weil

"[e]ine Rückkehr [von C] in ihre Stammklasse [...] unter den gegebenen

Umständen weder für C selbst, noch für die Klasse und die Lehrpersonen

denkbar" war. Der (externe) Einzelunterricht lief in der Folge zwar gut

an, musste jedoch vorzeitig abgebrochen werden, nachdem der Beschwerdeführerin

mit Verfügung vom 5. April 2022 die Bewilligung zur Familienpflege für

ihre Enkeltochter entzogen und das Mädchen kurz darauf in einer Einrichtung für

Jugendliche mit Abklärungsbedarf ihrer persönlichen, familiären und schulischen

Situation in Basel untergebracht worden war. Seit Juni 2022 ist C unbekannten

Aufenthalts (siehe auch VGr, 14. Juli 2022, VB.2022.00350, E. 1.2 und

E. 3.3); darüber, wo und in welcher Form das Mädchen im Schuljahr

2022/2023 zu beschulen sei, wurde – soweit ersichtlich – noch kein Entscheid

gefällt.

Eine Gutheissung des

Rekurses hätte somit für die Beschwerdeführerin grundsätzlich keinen

praktischen Nutzen mehr gehabt, weshalb darauf nur einzutreten gewesen wäre,

wenn die Voraussetzungen für einen ausnahmsweisen Verzicht auf das Erfordernis

des aktuellen praktischen Rechtsschutzinteresses gegeben (gewesen) wären.

Wohl wird hiervon in der

Praxis gerade bei sofort vollzogenen Disziplinarmassnahmen oftmals ohne nähere

Prüfung ausgegangen, solange das Sonderstatusverhältnis fortbesteht, in dessen

Rahmen die Massnahme ausgesprochen wurde (vgl. BGr, 26. September 2018,

6B_729/2018, E. 1.2, und 4. August 2004, 1P.4/2004, E. 1.2 mit

Hinweis; BGE 124 I 231 E. 1b). Vorliegend ist allerdings nicht damit zu

rechnen, dass C erneut einer Klasse mit E als Klassenlehrer zugewiesen würde,

hatte die Beschwerdegegnerin eine weitere Schulung des Mädchens in der

bisherigen Klasse doch bereits Mitte März 2022 als für alle Beteiligten

unzumutbar eingestuft. Überhaupt erscheint eine Rückkehr von C nach F bzw. in

die Schule D derzeit ungewiss. Das Verfahren betreffend den Entzug der der

Beschwerdeführerin 2017 erteilten Bewilligung zur dauerhaften Pflege des

Mädchens ist noch hängig und die zuständige Kindes- und

Erwachsenenschutzbehörde hat noch nicht über den weiteren Verbleib von C

entschieden. Den Angaben der Beschwerdeführerin vor Verwaltungsgericht zufolge

soll sich die Mutter von C zuletzt darum bemüht haben, ihre Tochter wieder zu

sich nach G zu nehmen und dort in die Schule zu schicken. Der

Beschwerdeführerin ging es bei ihrem Rekurs denn auch nicht darum, eine

grundsätzliche (Rechts-)Frage zu klären für den Fall, dass ihre Enkelin erneut

der Schule D bzw. einer Klasse von E zugeteilt würde; vielmehr scheint sie sich

von einem materiellen Entscheid Erkenntnisse für das – ebenfalls beim

Verwaltungsgericht hängige – Verfahren betreffend den Entzug der Bewilligung

zur Familienpflege zu erhoffen. So macht sie geltend, dass E C mit seinem

Verhalten provoziert habe bzw. deren Verhalten im Frühjahr 2022 lediglich als

verständliche Reaktion auf das Verhalten des früheren Klassenlehrers zu sehen

sei. Das vorliegende Verfahren sei "deshalb eminent wichtig

für" sie, "weil das Amt für Jugend und Berufsberatung die Vorfälle um

E zum Anlass genommen hat, [...ihr] die Bewilligung zur Familienpflege für C

[...] zu entziehen". Dabei übersieht die Beschwerdeführerin, dass es in

dem letztgenannten Verfahren allein darum geht, ihre Eignung als Pflegemutter

abzuklären. In diesem Zusammenhang gilt es die Schulsituation von C zwar

durchaus Beachtung zu schenken; die Einschätzung der Beschwerdegegnerin und

deren Entscheid vermögen jedoch von vornherein keine Bindungswirkung für das

Verfahren betreffend die Bewilligung zur Familienpflege zu entfalten.

2.4

Die Vorinstanz

hat die Rekurslegitimation der Beschwerdeführerin zur Anfechtung des Einspracheentscheids

vom 29. März 2022 deshalb zu Recht verneint.

3.

Mit Bezug auf den

Rekursantrag, das gegenüber C ausgesprochene Arealverbot aufzuheben, ist die

Vorinstanz ebenfalls zu Recht nicht auf den Rekurs eingetreten. So wurde das

betreffende Verbot erst nach der Einspracheerhebung ausgesprochen und bildet insofern

nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.

4.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit

darauf einzutreten ist.

5.

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin

aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG) und es ist ihr keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).

Gemeinwesen wie die Beschwerdegegnerin haben sodann in der

Regel keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung, weil das Erheben und

Beantworten von Rechtsmitteln zu den angestammten amtlichen Aufgaben bzw. zur

üblichen Amtstätigkeit gehört (VGr, 28. Oktober 2021, VB.2021.00569,

E. 7.2 mit Hinweisen; Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 17 N. 51). Hier

besteht keine Veranlassung, von diesem Grundsatz abzuweichen. Der

Beschwerdegegnerin ist folglich keine Parteientschädigung geschuldet.

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 1'070.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.

Parteientschädigungen

werden nicht zugesprochen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 erhoben

werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim

Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.

6.

Mitteilung

an:

a) die Parteien;

b) den Bezirksrat Bülach.