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Entscheid

VB.2022.00432

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2022.00432

30. November 2022Deutsch19 min

(URT.2022.24175)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

2. Abteilung

VB.2022.00432

Urteil

der 2. Kammer

vom 30. November 2022

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel,

Verwaltungsrichterin Viviane Sobotich, Gerichtsschreiberin Linda Rindlisbacher.

In Sachen

A,

vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend Verlängerung

der Aufenthaltsbewilligung,

hat sich

ergeben:

Sachverhalt

I.

Der 1970 geborene irakische Staatsangehörige A reiste am

20. Februar 1998 in die Schweiz ein und ersuchte gleichentags um Asyl.

Während des Asylverfahrens heiratete er am 28. Juli 2000 die Schweizer

Bürgerin C (geboren 1960). Am 31. Juli 2000 zog er sein Asylbegehren

zurück und das Bundesamt für Flüchtlinge (BFF; heute Staatssekretariat für

Migration [SEM]) schrieb dieses mit Beschluss vom 3. August 2000 als

gegenstandslos geworden ab. Am 29. August 2000 erhielt A im Rahmen des

Familiennachzugs eine Aufenthaltsbewilligung. Mit Urteil des Amtsgerichts

Luzern-Stadt vom 24. Juni 2002 wurde die Ehe von A und C geschieden.

Am 30. August 2002 heiratete A die Schweizer Bürgerin

D (geboren 1976). Aus der Ehe gingen die Kinder E, geboren 2002, und F, geboren

2006, hervor, welche beide über die Schweizer Staatsbürgerschaft verfügen.

Am 3. Juli 2007 erhielt A die

Niederlassungsbewilligung. Mit Urteil des Bezirksgerichts K vom 23. Juli

2013 wurde die Ehe von A und D geschieden. Die elterliche Sorge über die beiden

Töchter wurde der Mutter zugeteilt und A verpflichtet, monatliche

Unterhaltsbeiträge für die Kinder zu leisten.

Am 16. März 2018 zog A in den Kanton Zürich. Mit

Verfügung vom 23. Juli 2018 wurde A wegen seiner fortgesetzten

Schuldenwirtschaft verwarnt.

Mit Verfügung vom 5. März 2020 widerrief das

Migrationsamt die Niederlassungsbewilligung von A (Rückstufung) und hielt fest,

dass ihm nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung eine

Aufenthaltsbewilligung erteilt werde, befristet auf ein Jahr nach Bewilligungserteilung.

An die Erteilung der Aufenthaltsbewilligung knüpfte es Bedingungen an (aktive

Schuldensanierung, lückenloses Nachkommen der Zahlungsverpflichtungen sowie der

verfahrensrechtlichen Mitwirkungspflichten). Der Entscheid wurde im Amtsblatt

publiziert. A wurde am 9. Juni 2020 eine bis am 15. Mai 2021

befristete Aufenthaltsbewilligung erteilt.

A ist in der Schweiz mehrfach strafrechtlich in

Erscheinung getreten:

-

Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Emmen vom 10. August

2017 wurde er wegen Vernachlässigung von Unterhaltspflichten mit einer

Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je Fr. 30.- (bedingt vollziehbar,

Probezeit von zwei Jahren) und einer Busse von Fr. 600.- bestraft.

-

Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Emmen vom 31. August

2018 wurde er wegen Nichtabgabe von Ausweisen und/oder Kontrollschildern mit

einer Geldstrafe von 5 Tagessätzen zu je Fr. 30.- (bedingt

vollziehbar, Probezeit von zwei Jahren) und einer Busse von Fr. 100.-

bestraft.

-

Mit Strafbefehl des Ministère public du canton

du Jura, Porrentruy, vom 15. Januar 2020 wurde er wegen

missbräuchlicher Verwendung von Ausweisen und/oder Kontrollschildern und

Fahrens ohne Haftpflichtversicherung mit einer Geldstrafe von 35 Tagessätzen

zu je Fr. 30.- (bedingt vollziehbar, Probezeit von drei Jahren) und einer

Busse von Fr. 200.- bestraft.

-

Mit Strafbefehl der

Staatsanwaltschaft Emmen vom 28. April 2021 wurde er wegen

Vernachlässigung von Unterhaltspflichten mit einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen

zu je Fr. 30.- als Teilzusatzstrafe zu den Strafbefehlen vom

10. August 2017 und 31. August 2018 sowie als Gesamtstrafe unter

Einbezug des Strafbefehls vom 15. Januar 2020 bestraft.

Darüber hinaus hat er sich zahlreicher Übertretungen im

Bereich des Strassenverkehrsgesetzes schuldig gemacht, welche keinen Eingang

ins Strafregister gefunden haben.

Am 5. Juli 2021 reichte A ein Gesuch um Verlängerung

seiner Aufenthaltsbewilligung ein. Das Migrationsamt ersuchte ihn in der Folge

am 7. Juli 2021 und am 4. August 2021 um Dokumente und Angaben zu

seiner finanziellen Situation. Die Schreiben blieben unbeantwortet.

Am 27. September 2021 wurde A im Auftrag des

Migrationsamtes durch die Kantonspolizei Zürich das rechtliche Gehör zur

beabsichtigten Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung gewährt. Aus der Befragung

ergab sich, dass A zwei weitere Kinder hat: G, geboren 2012, wohnhaft bei der

Kindsmutter in Deutschland, und H (Nachname unbekannt), geboren am 2021,

wohnhaft bei der Kindsmutter in Basel.

Mit Verfügung vom 18. Januar 2022 wies das

Migrationsamt das Gesuch um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung von A ab,

wies ihn aus der Schweiz weg und setzte ihm Frist zum Verlassen des

Staatsgebiets bis zum 17. April 2022. Weiter hielt es fest, dass im Falle

der Nichtbeachtung der Ausreisefrist Zwangsmassnahmen angeordnet werden könnten.

Erwägungen

II.

Den hiergegen erhobenen Rekurs wies die

Sicherheitsdirektion am 9. Juni 2022 ab, unter Ansetzung einer neuen

Ausreisefrist bis zum 9. September 2022.

III.

Mit Beschwerde vom 13. Juli 2022 liess A dem

Verwaltungsgericht beantragen, es sei der vorinstanzliche Entscheid aufzuheben

und es sei seine Aufenthaltsbewilligung zu verlängern. Eventualiter sei die

Sache an die Vorinstanz bzw. das Migrationsamt zurückzuweisen. Sodann sei ihm

und der Beschwerdeführerin (recte: dem Beschwerdeführer; nur er hat am

Verfahren teilgenommen und es wird auch nicht weiter ausgeführt, um wen es sich

bei der Beschwerdeführerin handeln soll) die unentgeltliche Prozessführung zu

bewilligen und sein Rechtsvertreter zum unentgeltlichen Rechtsvertreter zu bestellen,

unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

Das Migrationsamt und die Sicherheitsdirektion

verzichteten auf die Einreichung einer Beschwerdeantwort bzw. auf eine

Vernehmlassung.

Die Kammer erwägt:

1.

Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können

Rechtsverletzungen und die unrichtige oder ungenügende Feststellung des

Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die Unangemessenheit des angefochtenen

Entscheids (§ 50 in Verbindung mit § 20 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).

2.

2.1

2.1.1

Laut Art. 62 Abs. 1 lit. c

AIG kann die Aufenthaltsbewilligung widerrufen oder nicht mehr verlängert

werden, wenn erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und

Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen oder diese gefährdet oder die

innere oder äussere Sicherheit gefährdet wurde. Gemäss Art. 77a Abs. 1

lit. b VZAE (vormals Art. 80 Abs. 1 lit. b VZAE) ist dies

unter anderem bei mutwilliger Nichterfüllung öffentlich-rechtlicher oder

privatrechtlicher Verpflichtungen im Sinn einer mutwilligen bzw. vorwerfbaren Schuldenwirtschaft

anzunehmen. Mutwillig ist die Verschuldung, wenn sie selbstverschuldet und

qualifiziert vorwerfbar ist (BGr, 16. Januar 2019, 2C_138/2018, E. 2.2

auch zum Folgenden). Davon ist nicht leichthin auszugehen. Der Beweis der

Mutwilligkeit obliegt der Migrationsbehörde (BGr, 26. Februar 2020,

2C_928/2019, E. 3.1). Wurde bereits eine ausländerrechtliche Verwarnung (Art. 96

Abs. 2 AIG) ausgesprochen, ist entscheidend, ob die ausländische Person

danach weiterhin mutwillig Schulden gemacht hat und welche Anstrengungen

sie zur Sanierung unternommen hat. Positiv ist

etwa zu würdigen, wenn vorbestandene Schulden abgebaut worden sind. Ein

Bewilligungswiderruf drängt sich hingegen auf, wenn in vorwerfbarer Weise

weitere Schulden geäufnet worden sind (vgl. zum Ganzen BGr, 20. Februar

2020, 2C_797/2019, E. 3.2: BGr, 7. März 2018, 2C_789/2017, E. 3.3.1;

BGr, 21. Juli 2014, 2C_997/2013, E. 2.3; BGr, 6. Oktober 2010,

2C_273/2010, E. 3.4). Entscheidend ist auch, ob und inwiefern sich der

Schuldner bemüht hat, seine Verbindlichkeiten abzubauen und mit den Gläubigern

nach einer Lösung zu suchen (BGr, 7. März 2018, 2C_789/2017, E. 3.3.1).

Hierbei ist zu beachten, dass für den Schuldner

bei bereits laufenden Lohnpfändungen einerseits kaum mehr Möglichkeiten

bestehen, Schulden ausserhalb des Betreibungsverfahrens zu tilgen (VGr,

19.

April 2017, VB.2017.00036, E. 4.2).

2.1.2

Nach Art. 62 Abs. 1 lit. d kann die

Aufenthaltsbewilligung widerrufen oder nicht mehr verlängert werden, wenn die

Ausländerin oder der Ausländer eine mit der Verfügung verbundene Bedingung

nicht einhält.

2.2

Die

Vorinstanz begründet ihren Entscheid damit, dass der Beschwerdeführer mit

seiner Verschuldung den Widerrufsgrund der mutwilligen Nichterfüllung von

öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Verpflichtungen gemäss Art. 66

Abs. 1 lit. c AIG i. V. m. Art. 77a Abs. 1 lit. b

VZAE und durch das Nichteinhalten der mit der Rückstufungsverfügung verbundenen

Bedingungen auch den Widerrufsgrund von Art. 66 Abs. 1 lit. d

AIG gesetzt habe. Der Beschwerdeführer bestreitet das Vorliegen eines

Widerrufsgrunds, da die Äufnung der Schulden nicht mutwillig erfolgt sei. Die

Vorinstanz habe nicht abgeklärt, wie es zu dieser Verschuldung gekommen sei. Es

werde ihm pauschal und ohne zu objektivieren vorgehalten, dass er seine

Verschuldung mutwillig herbeigeführt haben soll und seinen

Zahlungsverpflichtungen nicht nachgekommen sei. Er sei im Gegenteil als

selbständiger … stets bestrebt, seinen finanziellen Verpflichtungen nachzukommen.

Er habe sich aufgrund von Depressionen wegen dem Tod seines Vaters und dem

schlechten Geschäftsgang verschuldet. Seine Kunden hätten es unterlassen, den

ihm geschuldeten Lohn für seine Arbeiten zu bezahlen. Er habe sie erfolglos

gemahnt und betrieben. Seine Verschuldung sei in Folge dessen angestiegen. Seit

er eine feste Anstellung mit festem Einkommen habe, habe er viele seiner

Schulden zurückbezahlen können, was er gegenüber der Vorinstanz auch belegt

habe. Zudem könne er seit seiner Anstellung seine Tochter wieder finanziell

unterstützen. Er habe alles unternommen, um seine Schulden zu sanieren. In

strafrechtlicher Hinsicht habe er aus seinen Verfehlungen gelernt und verhalte

sich vorbildlich. Sein strafrechtlich relevantes Fehlverhalten betreffe lediglich

Bagatelldelikte, die im Zusammenhang mit seiner finanziellen Unfähigkeit ständen,

für seine Unterhaltspflichten nachzukommen, und mit seiner selbständigen

Tätigkeit als ….

2.3

Die

Vorinstanz hat festgestellt, dass das

Migrationsamt den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 22. November 2018

wegen seiner Schuldenwirtschaft verwarnt habe. Es habe dabei erwogen, dass

gegen den Beschwerdeführer 48 Verlustscheine im Gesamtbetrag von

Fr. 135'677.90 sowie 13 Betreibungen im Gesamtbetrag von Fr. 29'359.55

vorliegen würden. Der Beschwerdeführer habe sich auf entsprechende Anfrage in

Bezug auf die Gründe der Verschuldung und allfällige Sanierungsbemühungen nicht

vernehmen lassen. Die Verfügung sei in Rechtskraft erwachsen. Mit Verfügung vom

5.

März 2020 habe das Migrationsamt sodann die Niederlassungsbewilligung

des Beschwerdeführers widerrufen und ihm eine mit Auflagen verbundene

Aufenthaltsbewilligung (Rückstufung) erteilt. Das Migrationsamt habe dabei

festgehalten, dass aus dem Betreibungsregisterauszug des Betreibungsamts K vom

16.

August 2018 61 offene Forderungen im Gesamtbetrag von

Fr. 165'037.45 hervorgehen würden. Aus dem Betreibungsregisterauszug des

Betreibungsamts L vom 16. Januar 2020 würden 31 weitere offene Forderungen

im Gesamtbetrag von Fr. 59'887.65 hervorgehen. Es ergebe sich daraus unter

Berücksichtigung der mehrfach gelisteten Forderungen ein Schuldentotal von

Fr. 221'616.70. Der Beschwerdeführer habe es trotz Hinweisen auf seine

Mitwirkungspflicht unterlassen, sich zu den Gründen seiner Schuldenwirtschaft

zu äussern. Damit habe er den Vorwurf einer mutwilligen Schuldenwirtschaft

nicht zu entkräften vermocht. Auch diese Verfügung sei unangefochten in

Rechtskraft erwachsen. In der Verfügung vom 18. Januar 2022 habe das

Migrationsamt erwogen, dass sich aus dem Betreibungsregisterauszug des

Betreibungsamts L vom 14. Januar 2022 54 Verlustscheine im Gesamtbetrag

von Fr. 112'680.50 sowie 4 Betreibungen im Betrag von Fr. 3'488.50

(Gesamtschuld: Fr. 116'169.-) ergeben würden. Damit ergebe sich seit der

Rückstufung ein Schuldenanstieg von über Fr. 60'000.-. Hinzu kämen die

offenen Schulden gemäss Betreibungsregisterauszug des Betreibungsamts M vom

16.

August 2018 im Gesamtbetrag von Fr. 165'037.45. Im

Rekursverfahren sei ein neuer Betreibungsregisterauszug des Betreibungsamts L

beigezogen worden, datiert vom 26. April 2022. Daraus erhelle, dass gegen

den Beschwerdeführer aktuell 59 Verlustscheine im Gesamtbetrag von

Fr. 114'449.50 sowie 4 Betreibungen von total Fr. 2'511.95 vorliegen

würden (Gesamttotal: Fr. 116'961.45). Es sei dem Migrationsamt deshalb

zuzustimmen, dass die Verschuldung seit der Rückstufung erheblich zugenommen

habe (um Fr. 57'073.80). Der Beschwerdeführer habe auch nicht geltend

gemacht, dass es sich dabei um alte Schulden handle, die erneut in Betreibung

gesetzt worden seien. Dieser Nachweis hätte an ihm gelegen (BGr,

27.

Oktober 2021, 2C_318/2021, E. 5.2). Mit der Neuverschuldung

verstosse der Beschwerdeführer gegen die ihm in der Rückstufungsverfügung vom

5.

März 2020 auferlegte Auflage, seinen Zahlungsverpflichtungen lückenlos

nachzukommen. Diese Feststellung ist nicht zu beanstanden und wird vom

Beschwerdeführer auch nicht bestritten, zumindest nicht substanziiert.

2.4

Der

Dispositiv

Beschwerdeführer ist seinen finanziellen Verpflichtungen demnach über Jahre und

in erheblichem Ausmass nicht nachgekommen. Entgegen der Kritik des

Beschwerdeführers hat die erhebliche Verschuldung auch als mutwillig zu gelten.

Der Beschwerdeführer hat – wie die Vorinstanzen darlegen und der

Beschwerdeführer nicht (substanziiert) bestreitet – seit der Rückstufung im

März 2020 bei einer Verschuldung von Fr. 224'924.- seine Schulden innert

fast zwei Jahren aufgrund weiterer Betreibungsverfahren um Fr. 57’024.-

erhöht. Dieses Verhalten ist ohne Weiteres als mutwillig zu bezeichnen. Was er

dagegen vorbringt ist nicht geeignet, diese Feststellung in einem anderen Licht

erscheinen zu lassen: Soweit der Beschwerdeführer Gründe aufführt, welche zu

einer Schuldenspirale geführt haben (Depression und schlechter Geschäftsgang),

kann ihm nicht gefolgt werden und ist er darauf hinzuweisen, dass er diese im

Verfahren um Rückstufung hätte vorbringen müssen. Der Beschwerdeführer hat sich

jedoch anlässlich jenes Verfahrens nicht zu den Gründen seiner

Schuldenwirtschaft geäussert und die Verfügung des Migrationsamts vom

5. März 2020 unangefochten in Rechtskraft erwachsen lassen. Wie die

Vorinstanz zutreffend festhielt, wären die von ihm angeführten Gründe auch

nicht geeignet gewesen, die Mutwilligkeit zu entkräften. So ist der Vater des

Beschwerdeführers im Jahre 2017 gestorben, der Beschwerdeführer hat sich indes

bereits seit 2013 kontinuierlich verschuldet. Die im Zusammenhang mit dem Tod

des Vaters stehenden geltend gemachten, aber unbelegt gebliebenen, Depressionen

vermögen die Verschuldung somit nicht zu erklären. Sodann lässt sich die

Verschuldung auch nicht mit schlechtem Geschäftsgang begründen. Der Beschwerdeführer

ist seit 2005 selbständig erwerbstätig und verdient monatlich zwischen

Fr. 2'000.- und Fr. 3'000.-. Er hat somit jahrelang an einer

selbständigen Erwerbstätigkeit festgehalten, welche nicht genügend Einkommen

generiert, um seinen Verbindlichkeiten nachzukommen. Dieses Verhalten lässt auf

eine vorsätzliche Misswirtschaft schliessen. Wie die Vorinstanz weiter

zutreffend festhielt, ändert an dieser Feststellung auch der Umstand, dass er

einen Arbeitsvertrag (datiert vom 25. Januar 2022) mit der … I, vertreten

durch J, eingereicht hat, gemäss welchem er die Stelle als Werkstattleiter per

1. Februar 2022 übernehmen und einen monatlichen Bruttolohn von

Fr. 5'000.- erhalten soll, nichts. Der Beschwerdeführer hat bis heute

keine Lohnabrechnung eingereicht und seinen Angaben im Schreiben vom

16. Mai 2022 zufolge arbeitet er nach wie vor als selbständig

Erbwerbender. Schliesslich hat der Beschwerdeführer keinerlei Beweismittel

eingereicht, welche seine Behauptungen belegen würden, dass er viele seiner Schulden

zurückbezahlt hat und seinen Unterhaltspflichten für F nun nachkommt. Es ist

deshalb mit den Vorinstanzen festzustellen, dass auch die weiter angestiegene

Verschuldung als mutwillig zu qualifizieren ist. Sodann

zeigt auch sein getrübter strafrechtlicher Leumund auf, dass der

Beschwerdeführer generell Mühe damit bekundet, sich an die in der Schweiz

geltenden Regeln zu halten und seinen Verpflichtungen nachzukommen. So erwirkte

er im Zeitraum von 2017 bis 2021 vier rechtskräftige Straferkenntnisse, unter

anderem wegen Vernachlässigung von Unterhaltspflichten. Damit sind die

Widerrufsgründe nach Art. 66 Abs. 1 lit. c AIG i. V. m. Art. 77a Abs. 1 lit. b VZAE und Art. 66

Abs. 1 lit. d AIG gegeben.

3.

3.1 Das Vorliegen eines Widerrufsgrundes führt nicht

automatisch zur Bewilligungsverweigerung. Diese rechtfertigt sich nur, wenn die

jeweils im Einzelfall vorzunehmende Interessenabwägung diese Massnahme als

verhältnismässig erscheinen lässt, wobei namentlich die Schwere des

Verschuldens, die Dauer der Anwesenheit sowie die dem Betroffenen und seiner

Familie drohenden Nachteile zu berücksichtigen sind (vgl. Art. 96 AIG; BGE 135 II 377 E. 4.3 mit Hinweisen). Sodann ist bei der Wegweisung von

überschuldeten ausländischen Personen zu beachten, dass nach ihrer Ausreise

kaum noch Aussichten auf eine Befriedigung der Gläubigerforderungen bestehen.

Demnach sind bei der Interessenabwägung auch die künftigen Aussichten eines

Schuldenabbaus mitzuberücksichtigen, sofern ein Schuldenabbau bei weiterer

Anwesenheit in der Schweiz erwartet werden kann (vgl. BGr, 7. März 2018,

2C_789/2017, E. 3.3.1; BGr, 14. September 2009, 2C_329/2009, E. 4.2.3).

Inwieweit die Schuldentilgung durch eine Wegweisung aus der Schweiz erschwert

werden könnte, darf jedoch nicht dazu führen, dass verschuldete Ausländer

gegenüber denjenigen Ausländern privilegiert werden, die ihren finanziellen

Verpflichtungen jeweils fristgerecht nachgekommen sind (vgl. VGr, 20. März

2019, VB.2019.000092, E. 5.1; VGr, 15. November 2017, VB.2017.00571,

E. 2.3.3 [nicht auf www.vgrzh.ch veröffentlicht]).

3.2 Das

Verschulden des Beschwerdeführers an seiner Schuldenwirtschaft wiegt schwer:

Wie bereits dargelegt, hat er keinerlei Sanierungsbemühungen nachgewiesen und hielt

trotz massiv ansteigender Verschuldung ein Jahrzehnt lang an seiner unrentablen

und volatilen selbständigen Erwerbstätigkeit fest. Es ist, wie bereits

festgehalten wurde, trotz des eingereichten Arbeitsvertrages nicht davon

auszugehen, dass der Beschwerdeführer einer unselbständigen Erwerbstätigkeit

nachgeht. Sein bisheriges Verhalten lässt nicht erwarten, dass er sich

inskünftig um einen nachhaltigen Schuldenabbau bemühen wird. Vielmehr ist mit

einer Fortsetzung der Schuldenwirtschaft zu rechnen, zumal er sich bis zum

heutigen Tag nicht auf dem hiesigen Arbeitsmarkt als unselbständig

Erwerbstätiger integrieren konnte, weshalb seine Wegweisung nicht zuletzt auch

dem Schutz potenzieller Gläubiger dienen würde. Aufgrund seiner vorwerfbaren

massiven fortgesetzten Schuldenwirtschaft besteht somit ein sehr hohes

öffentliches Interesse an einer Fernhaltung des Beschwerdeführers, welcher

Widerrufsgründe gesetzt hat.

3.3

3.3.1

Dem hieraus resultierenden öffentlichen

Fernhalteinteresse sind die privaten Interessen des Beschwerdeführers

und dessen Angehörigen an einem weiteren Verbleib in der Schweiz gegenüberzustellen. Der Beschwerdeführer bringt

diesbezüglich vor, dass eine Nichtverlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung

angesichts seiner langen Aufenthaltsdauer und

seiner familiären sowie persönlichen Beziehungen unverhältnismässig sei bzw.

sein Recht auf Familien- und Privatleben verletze. Insbesondere verweist er auf

seine Beziehung zu seiner Tochter F. Er verfüge über ein gefestigtes

Anwesenheitsrecht in der Schweiz sowie über das Besuchsrecht zu seiner Tochter F,

zu welcher er eine intensive persönliche und seit Neuem auch wirtschaftliche

Beziehung führe. Vom Irak aus könne er keine persönliche Beziehung mehr zu

seiner Tochter führen. Aufgrund der politischen Spannungen und der kulturellen

Gepflogenheiten im Irak sei es auch undenkbar, dass seine Tochter ihn dort besuchen

könnte. Die Tochter sei auf den persönlichen Kontakt mit ihm angewiesen,

befinde sie sich doch in einer Lebensphase, in welcher der Kontakt zum Vater

für eine gesunde Entwicklung unbedingt notwendig sei.

3.3.2

Bei der Interessenabwägung ist insbesondere dem in Art. 8 Abs. 1

der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) und Art. 13 der

Bundesverfassung (BV) geschützten Recht auf Achtung des Privat- und

Familienlebens Rechnung zu tragen. Auf das Recht auf Privatleben gemäss Art. 8

Abs. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV kann sich berufen, wer

besonders intensive, über eine normale Integration hinausgehende private

Beziehungen zum ausserfamiliären bzw. ausserhäuslichen Bereich vorweisen kann

(BGE 130 II 281 E. 3.2.1), wobei nach einer rund zehnjährigen Aufenthaltsdauer

regelmässig von so engen sozialen Beziehungen in der Schweiz ausgegangen werden

kann, dass es für eine Aufenthaltsbeendigung besonderer Gründe bedarf, z. B. wenn die Integration trotz

der langen Aufenthaltsdauer zu wünschen übrig lässt, insbesondere wenn

Widerrufsgründe gesetzt wurden (BGr, 20. Juli 2018, 2C_1035/2017, E. 5.1;

vgl. auch BGE 144 I 266 E. 3.4 und 3.8 f. sowie BGr, 17. September

2018, 2C_441/2018, E. 1.3.1).

Auf das Recht auf Familienleben

kann sich berufen, wer hier nahe Verwandte mit einem gefestigten

Aufenthaltsrecht oder selbst ein solches Anwesenheitsrecht in der Schweiz hat,

sofern die familiäre Beziehung tatsächlich gelebt wird und intakt ist (BGE 127 II 60 E. 1d/aa). Bei getrennt lebenden Eltern hat der nicht obhuts- und

sorgeberechtigte ausländische Elternteil gestützt auf das in Art. 8 EMRK

und Art. 13 Abs. 1 BV geschützte Recht auf Familienleben nur

ausnahmsweise Anspruch auf Anwesenheit, wenn zwischen ihm und seinem in der

Schweiz lebenden Kind in wirtschaftlicher und affektiver Hinsicht eine

besonders enge Beziehung besteht, welche wegen der Entfernung zum Heimatland

praktisch nicht mehr aufrechterhalten werden kann. In affektiver Hinsicht muss

der Kontakt zum Kind zumindest im Rahmen eines üblichen Besuchsrechts gepflegt werden

(vgl. hierzu VGr, 14. Mai 2014, VB.2014.00125, E. 2.3.4.1).

Schliesslich darf das bisherige Verhalten grundsätzlich zu keinen Klagen Anlass

gegeben haben, wenngleich nicht jeder Verstoss gegen die öffentliche Ordnung

zur Bewilligungsverweigerung führen muss (vgl. BGE 140 I 145 = Pr 103 [2014]

Nr. 90, E. 3.2; vgl. auch BGr, 22. März 2012, 2C_1031/2011,

E. 4.1.4). Überdies besteht grundsätzlich kein Anspruch auf Aufenthalt, um

ein konventionsrechtlich geschütztes Familienleben erst noch zu entwickeln (VGr,

5. Dezember 2018, VB.2018.00638, E. 3.2).

3.3.3

Auch mit der persönlichen Situation des Beschwerdeführers und seiner

Familie hat sich die Vorinstanz bereits ausführlich auseinandergesetzt und die

entgegenstehenden Interessen zutreffend abgewogen. Obwohl der Beschwerdeführer

seit über 24 Jahren in der Schweiz lebt, ist seine relativ lange hiesige

Landesanwesenheit zu relativieren: Angesichts der konkreten Umstände drängt

sich der Schluss auf, dass die Länge seiner Aufenthaltsdauer nicht mit seiner

wirtschaftlichen und sozialen Integration korreliert. Aufgrund seiner

Schuldenwirtschaft und seiner nicht rentablen selbständigen Erwerbstätigkeit

hat er sich hier in wirtschaftlicher Hinsicht nicht integriert. Die begangenen

Straftaten sprechen zudem gegen eine gute soziale Integration. Insoweit ist –

trotz der langen Anwesenheitsdauer – keine tiefgreifende Integration in die

hiesigen Verhältnisse erkennbar (vgl. BGr, 12. September 2019,

2C_449/2019, E. 4.4). Der Beschwerdeführer hat zwei minderjährige Kinder,

die in der Schweiz leben, jedoch unterhält er weder in affektiver noch

wirtschaftlicher Hinsicht eine enge Beziehung mit ihnen. Wie die Vorinstanz

zutreffend festhielt, hat der Beschwerdeführer trotz Aufforderung nicht

nachgewiesen, dass er seinen Unterhaltspflichten vollumfänglich nachkommt. Auch

ist entgegen seiner (unbelegten) Behauptung nicht davon auszugehen, dass er mit

seiner Tochter F engen Kontakt unterhält. Wie die Kindsmutter schriftlich

gegenüber dem Migrationsamt festhielt, sieht der Beschwerdeführer seine Tochter

so gut wie nie. Auch kann sein Verhalten nicht als tadellos bezeichnet werden.

Die Vorinstanz ist nach dem Gesagten zu Recht zum Schluss gelangt, dass er aus

dem Recht auf Achtung des Privat- bzw. Familienlebens nichts zu seinen Gunsten

ableiten kann. Eine Rückkehr in den Irak erscheint dem Beschwerdeführer trotz

der langen Anwesenheit in der Schweiz als zumutbar. Er ist im Alter von 27

Jahren in die Schweiz eingereist und hat damit seine prägenden Kindheits- und

Jugendjahre sowie einen Teil seines Erwachsenenalters im Heimatland verbracht.

Letztmals hat er sein Heimatland im Jahr 2020 besucht. In seinem Heimatland

leben seine vier Schwestern, zwei Tanten und ein Onkel, welche ihm bei der

Wiedereingliederung behilflich sein können. In der Schweiz hat er einen Fachschulabschluss

gemacht. Er spricht fliessend Deutsch, Englisch, Arabisch, Kurdisch und

Türkisch. Es sollte ihm daher möglich sein, sich eine neue wirtschaftliche

Existenz in seinem Heimatland aufzubauen. Die Trennung von seinen Kindern hat sich

der Beschwerdeführer durch sein unbelehrbares Verhalten selbst zuzuschreiben.

Er kann die Beziehungen mit den üblichen Kommunikationsmitteln und

gegenseitigen Besuchen aufrechterhalten.

Zusammenfassend erscheint angesichts des grossen öffentlichen

Fernhalteinteresses die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung auch unter

Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers und dessen

Familienangehörigen verhältnismässig. Vollzugshindernisse im Sinn von Art. 83

AIG liegen ebenfalls nicht vor.

Damit ist

die Beschwerde abzuweisen.

4.

4.1 Ausgangsgemäss

sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und steht ihm auch

keine Parteientschädigung zu (§ 13 Abs. 2 in Verbindung mit § 65a

sowie § 17 Abs. 2 VRG).

4.2 Der

Beschwerdeführer ersucht um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung.

Gemäss § 16 Abs. 1 VRG haben Private, welchen die nötigen Mittel fehlen

und deren Begehren nicht offenkundig aussichtslos erscheinen, auf Ersuchen

Anspruch auf unentgeltliche Prozessführung.

4.3 Der

Beschwerdeführer hat sein Gesuch mit keinem Wort begründet, im Sinn der

obenstehenden Erwägungen erscheinen die Begehren des Beschwerdeführers ohnehin

offensichtlich aussichtslos, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege

abzuweisen ist (§ 16 Abs. 1 und 2 VRG).

5.

Der vorliegende Entscheid kann

mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) angefochten werden,

soweit ein Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend

gemacht wird. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff.

BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen

Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege

wird abgewiesen.

2. Die Beschwerde wird abgewiesen.

3. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.-; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.- Zustellkosten,

Fr. 2'070.- Total der Kosten.

4. Die Gerichtskosten werden dem

Beschwerdeführer auferlegt.

5. Eine Parteientschädigung wird nicht

zugesprochen.

6. Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde im

Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

7. Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion;

c) das Staatssekretariat für Migration.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Der Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin:

Versandt: