VB.2022.00434
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2022.00434
7. Dezember 2022Deutsch6 min
(URT.2023.24263)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2022.00434
Urteil
der 4. Kammer
vom 12. Januar 2023
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Tamara Nüssle, Verwaltungsrichter
Martin Bertschi, Gerichtsschreiber
Elias Ritzi.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
Kanton Zürich,
vertreten durch die Finanzdirektion,
Beschwerdegegner,
betreffend Covid-19-Härtefallprogramm;
2. Zuteilungsrunde (Nebenfolgen),
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A betreibt in Rümlang unter der Firma B ein
Einzelunternehmen. Das Unternehmen bezweckt den Betrieb von gastronomischen
Unternehmungen und den Handel mit Lebensmitteln und Getränken sowie die
Erbringung von Dienstleistungen im Bereich der Gastronomie und den Import sowie
Export von gastronomischen Waren. Am 15. Februar 2021 ersuchte A die
Finanzdirektion des Kantons Zürich im Rahmen der zweiten Zuteilungsrunde des
Covid-19-Härtefallprogramms um Gewährung eines nicht rückzahlbaren Betrags in
Höhe von Fr. 50'000.-. Mit Verfügung vom 31. März 2021 wies die
Finanzdirektion das Gesuch ab.
Erwägungen
II.
Der Regierungsrat wies einen dagegen erhobenen Rekurs mit
Entscheid vom 15. Juni 2022 ab (Dispositiv-Ziff. I) und auferlegte A
die Rekurskosten von Fr. 1'500.- zuzüglich Fr. 164.-
Ausfertigungskosten (Dispositiv-Ziff. II).
III.
A führte am 14. Juli 2022 Beschwerde beim
Verwaltungsgericht und wandte sich sinngemäss gegen die ihm auferlegten
Verfahrenskosten. Mit Stellungnahme vom 20. Juli 2022 beantragte der
Regierungsrat unter Hinweis auf die Begründung des Rekursentscheids die
Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Die Finanzdirektion verzichtete
am 22. Juli 2022 auf eine Beschwerdeantwort.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist für die
Beurteilung von Beschwerden gegen Rekursentscheide des Regierungsrats über
Anordnungen der Finanzdirektion betreffend Beiträge im Rahmen des
Covid-19-Härtefallprogramms zuständig (§§ 41 ff. des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]).
Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist unter Vorbehalt
der Ausführungen in E. 3 auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1
Der
Beschwerdeführer macht im Beschwerdeverfahren ausdrücklich nicht mehr geltend,
ihm seien im Rahmen der zweiten Zuteilungsrunde Härtefallbeiträge zuzusprechen.
Er bringt vor, die Beschwerdegegnerin habe "zu Recht meinen Antrag auf
Härtefall-Gelder abgewiesen". Er beanstandet einzig die Regelung der
Nebenfolgen im Rekursentscheid.
2.2
Die
Behörde hat die Gebührenhöhe gestützt auf die einschlägigen Bestimmungen nach
pflichtgemässem Ermessen festzusetzen, wobei ihr in der Regel ein grosser
Ermessensspielraum zusteht (Kaspar Plüss in: Alain Griffel
[Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG],
3.
A., Zürich etc. 2014, § 13 N. 25). In solche
Ermessensentscheide kann das Verwaltungsgericht nur eingreifen, wenn ein
qualifizierter Ermessensfehler vorliegt, der Entscheid sich insbesondere von
sachfremden Motiven leiten lässt oder überhaupt unmotiviert ist (§ 50 VRG).
Im Verwaltungsverfahren werden die Verfahrenskosten in der
Regel unter anderem anhand von Verfahrensaufwand und -bedeutung festgesetzt (§ 9
Abs. 1 der Gebührenordnung für die Verwaltungsbehörden [GebO VB, LS 682]).
Im Rechtsmittelverfahren betragen die Staatsgebühren Fr. 50.- bis Fr. 4'000.-
(§ 5 GebO VB). Bei der konkreten Festlegung der Höhe relevant sind
insbesondere der Zeitaufwand für die betreffende Tätigkeit, die objektive
Bedeutung des Geschäfts, der Nutzen und das Interesse der gebührenpflichtigen
Person, die Schwierigkeit des Falls, der Aufwand aufgrund von Verhandlungen und
Beweiserhebungen, der Umfang der Akten, die Klarheit der Rechtslage oder die
finanzielle Leistungskraft des Pflichtigen (Plüss, § 13, N. 31 f.).
Einem verminderten Aufwand muss durch Kostenreduktion Rechnung getragen werden
(Plüss, § 13, N. 36; vgl. § 6 GebO VB). Um einen wirksamen
Rechtsschutz zu gewähren, können die Verfahrenskosten angemessen reduziert
werden, wenn sich Kostenpflichtige in bedrängten finanziellen Verhältnissen
befinden, ohne Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege zu haben (Plüss, § 13
N. 39).
2.3
Die
Vorinstanz auferlegte dem Beschwerdeführer Verfahrenskosten von insgesamt Fr. 1'664.-.
Dies entspricht etwa dem Betrag, den die Vorinstanz für Rekursentscheide
auferlegt, in welchen eine materielle Prüfung erfolgt. Vorliegend beschränkte
sich die Vorinstanz darauf, festzustellen, dass der Beschwerdeführer trotz
mehrmaliger Aufforderung der Beschwerdegegnerin die notwendigen Dokumente nicht
eingereicht hatte und eine materielle Beurteilung des Gesuchs deshalb nicht
möglich sei. Dass die meisten relevanten Dokumente nicht eingereicht worden
waren und damit eine materielle Prüfung wegfiel, bedeutete einen erheblich
verminderten Aufwand. Indem sie diesem Umstand keine Rechnung trug und die
Rekurskosten berechnete, als wäre eine materielle Prüfung des Gesuchs erfolgt,
übte die Vorinstanz ihr Ermessen in rechtsverletzender Weise aus.
2.4
Hebt
das Verwaltungsgericht eine angefochtene Anordnung auf, so entscheidet es nach § 63 Abs. 1 VRG selbst. Dabei steht dem Verwaltungsgericht zu, bei Aufhebung
eines Ermessensentscheids seinerseits einen Ermessensentscheid zu fällen (VGr,
3.
März 2022, VB.2021.00342, E. 4.6). Aufgrund des Gesagten
(vorn 2.3) erscheinen Rekurskosten in Höhe von insgesamt Fr. 664.-
einschliesslich Ausfertigungkosten als angemessen.
3.
Soweit der Beschwerdeführer beantragt, ihm seien die
Rekurskosten zu erlassen, ist darauf nicht einzutreten. Für die Beurteilung
eines solchen Gesuchs ist die Vorinstanz zuständig (Plüss, § 16 N. 12).
Sollte der Beschwerdeführer auch nach der Kürzung der Rekurskosten noch ein
Gesuch um deren Erlass stellen wollen, müsste er dies bei der Vorinstanz tun.
4.
Die Beschwerde ist teilweise gutzuheissen. In Abänderung
von Dispositiv-Ziff. II des vorinstanzlichen Entscheids sind die Kosten
des Rekursverfahrens auf insgesamt Fr. 664.- festzusetzen.
Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens
der Vorinstanz aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 VRG; Plüss, § 13 N. 59
und 64).
5.
Zur
Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern:
Gegen dieses nur die Rekurskosten betreffende Urteil steht das gleiche
Rechtsmittel zur Verfügung, wie wenn es (auch noch) um die Hauptsache ginge. Gegen
Entscheide betreffend Subventionen steht die Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) nur offen,
wenn ein Anspruch auf die Subvention besteht (Art. 83 lit. k BGG).
Ansonsten kann subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff.
BGG erhoben werden.
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird. In
Abänderung von Dispositiv-Ziff. II der Verfügung des Regierungsrats vom 15. Juni
2022.
werden die Kosten des Rekursverfahrens im Sinne der Erwägungen auf
insgesamt Fr. 664.- festgesetzt.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 570.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden dem Regierungsrat auferlegt.
4.
Gegen
dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Sie ist innert
30.
Tagen ab Zustellung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
5.
Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) den Regierungsrat.