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Entscheid

VB.2022.00434

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2022.00434

7. Dezember 2022Deutsch6 min

(URT.2023.24263)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

4. Abteilung

VB.2022.00434

Urteil

der 4. Kammer

vom 12. Januar 2023

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Tamara Nüssle, Verwaltungsrichter

Martin Bertschi, Gerichtsschreiber

Elias Ritzi.

In Sachen

A,

Beschwerdeführer,

gegen

Kanton Zürich,

vertreten durch die Finanzdirektion,

Beschwerdegegner,

betreffend Covid-19-Härtefallprogramm;

2. Zuteilungsrunde (Nebenfolgen),

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A betreibt in Rümlang unter der Firma B ein

Einzelunternehmen. Das Unternehmen bezweckt den Betrieb von gastronomischen

Unternehmungen und den Handel mit Lebensmitteln und Getränken sowie die

Erbringung von Dienstleistungen im Bereich der Gastronomie und den Import sowie

Export von gastronomischen Waren. Am 15. Februar 2021 ersuchte A die

Finanzdirektion des Kantons Zürich im Rahmen der zweiten Zuteilungsrunde des

Covid-19-Härtefallprogramms um Gewährung eines nicht rückzahlbaren Betrags in

Höhe von Fr. 50'000.-. Mit Verfügung vom 31. März 2021 wies die

Finanzdirektion das Gesuch ab.

Erwägungen

II.

Der Regierungsrat wies einen dagegen erhobenen Rekurs mit

Entscheid vom 15. Juni 2022 ab (Dispositiv-Ziff. I) und auferlegte A

die Rekurskosten von Fr. 1'500.- zuzüglich Fr. 164.-

Ausfertigungskosten (Dispositiv-Ziff. II).

III.

A führte am 14. Juli 2022 Beschwerde beim

Verwaltungsgericht und wandte sich sinngemäss gegen die ihm auferlegten

Verfahrenskosten. Mit Stellungnahme vom 20. Juli 2022 beantragte der

Regierungsrat unter Hinweis auf die Begründung des Rekursentscheids die

Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Die Finanzdirektion verzichtete

am 22. Juli 2022 auf eine Beschwerdeantwort.

Die Kammer erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist für die

Beurteilung von Beschwerden gegen Rekursentscheide des Regierungsrats über

Anordnungen der Finanzdirektion betreffend Beiträge im Rahmen des

Covid-19-Härtefallprogramms zuständig (§§ 41 ff. des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]).

Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist unter Vorbehalt

der Ausführungen in E. 3 auf die Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Der

Beschwerdeführer macht im Beschwerdeverfahren ausdrücklich nicht mehr geltend,

ihm seien im Rahmen der zweiten Zuteilungsrunde Härtefallbeiträge zuzusprechen.

Er bringt vor, die Beschwerdegegnerin habe "zu Recht meinen Antrag auf

Härtefall-Gelder abgewiesen". Er beanstandet einzig die Regelung der

Nebenfolgen im Rekursentscheid.

2.2

Die

Behörde hat die Gebührenhöhe gestützt auf die einschlägigen Bestimmungen nach

pflichtgemässem Ermessen festzusetzen, wobei ihr in der Regel ein grosser

Ermessensspielraum zusteht (Kaspar Plüss in: Alain Griffel

[Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG],

3.

A., Zürich etc. 2014, § 13 N. 25). In solche

Ermessensentscheide kann das Verwaltungsgericht nur eingreifen, wenn ein

qualifizierter Ermessensfehler vorliegt, der Entscheid sich insbesondere von

sachfremden Motiven leiten lässt oder überhaupt unmotiviert ist (§ 50 VRG).

Im Verwaltungsverfahren werden die Verfahrenskosten in der

Regel unter anderem anhand von Verfahrensaufwand und -bedeutung festgesetzt (§ 9

Abs. 1 der Gebührenordnung für die Verwaltungsbehörden [GebO VB, LS 682]).

Im Rechtsmittelverfahren betragen die Staatsgebühren Fr. 50.- bis Fr. 4'000.-

(§ 5 GebO VB). Bei der konkreten Festlegung der Höhe relevant sind

insbesondere der Zeitaufwand für die betreffende Tätigkeit, die objektive

Bedeutung des Geschäfts, der Nutzen und das Interesse der gebührenpflichtigen

Person, die Schwierigkeit des Falls, der Aufwand aufgrund von Verhandlungen und

Beweiserhebungen, der Umfang der Akten, die Klarheit der Rechtslage oder die

finanzielle Leistungskraft des Pflichtigen (Plüss, § 13, N. 31 f.).

Einem verminderten Aufwand muss durch Kostenreduktion Rechnung getragen werden

(Plüss, § 13, N. 36; vgl. § 6 GebO VB). Um einen wirksamen

Rechtsschutz zu gewähren, können die Verfahrenskosten angemessen reduziert

werden, wenn sich Kostenpflichtige in bedrängten finanziellen Verhältnissen

befinden, ohne Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege zu haben (Plüss, § 13

N. 39).

2.3

Die

Vorinstanz auferlegte dem Beschwerdeführer Verfahrenskosten von insgesamt Fr. 1'664.-.

Dies entspricht etwa dem Betrag, den die Vorinstanz für Rekursentscheide

auferlegt, in welchen eine materielle Prüfung erfolgt. Vorliegend beschränkte

sich die Vorinstanz darauf, festzustellen, dass der Beschwerdeführer trotz

mehrmaliger Aufforderung der Beschwerdegegnerin die notwendigen Dokumente nicht

eingereicht hatte und eine materielle Beurteilung des Gesuchs deshalb nicht

möglich sei. Dass die meisten relevanten Dokumente nicht eingereicht worden

waren und damit eine materielle Prüfung wegfiel, bedeutete einen erheblich

verminderten Aufwand. Indem sie diesem Umstand keine Rechnung trug und die

Rekurskosten berechnete, als wäre eine materielle Prüfung des Gesuchs erfolgt,

übte die Vorinstanz ihr Ermessen in rechtsverletzender Weise aus.

2.4

Hebt

das Verwaltungsgericht eine angefochtene Anordnung auf, so entscheidet es nach § 63 Abs. 1 VRG selbst. Dabei steht dem Verwaltungsgericht zu, bei Aufhebung

eines Ermessensentscheids seinerseits einen Ermessensentscheid zu fällen (VGr,

3.

März 2022, VB.2021.00342, E. 4.6). Aufgrund des Gesagten

(vorn 2.3) erscheinen Rekurskosten in Höhe von insgesamt Fr. 664.-

einschliesslich Ausfertigungkosten als angemessen.

3.

Soweit der Beschwerdeführer beantragt, ihm seien die

Rekurskosten zu erlassen, ist darauf nicht einzutreten. Für die Beurteilung

eines solchen Gesuchs ist die Vorinstanz zuständig (Plüss, § 16 N. 12).

Sollte der Beschwerdeführer auch nach der Kürzung der Rekurskosten noch ein

Gesuch um deren Erlass stellen wollen, müsste er dies bei der Vorinstanz tun.

4.

Die Beschwerde ist teilweise gutzuheissen. In Abänderung

von Dispositiv-Ziff. II des vorinstanzlichen Entscheids sind die Kosten

des Rekursverfahrens auf insgesamt Fr. 664.- festzusetzen.

Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens

der Vorinstanz aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 VRG; Plüss, § 13 N. 59

und 64).

5.

Zur

Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern:

Gegen dieses nur die Rekurskosten betreffende Urteil steht das gleiche

Rechtsmittel zur Verfügung, wie wenn es (auch noch) um die Hauptsache ginge. Gegen

Entscheide betreffend Subventionen steht die Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 82 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) nur offen,

wenn ein Anspruch auf die Subvention besteht (Art. 83 lit. k BGG).

Ansonsten kann subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff.

BGG erhoben werden.

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird. In

Abänderung von Dispositiv-Ziff. II der Verfügung des Regierungsrats vom 15. Juni

2022.

werden die Kosten des Rekursverfahrens im Sinne der Erwägungen auf

insgesamt Fr. 664.- festgesetzt.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 570.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Regierungsrat auferlegt.

4.

Gegen

dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Sie ist innert

30.

Tagen ab Zustellung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

5.

Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) den Regierungsrat.