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Entscheid

VB.2022.00436

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2022.00436

8. Februar 2023Deutsch12 min

(URT.2023.24327)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

4. Abteilung

VB.2022.00436

Urteil

der 4. Kammer

vom 8. Februar 2023

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter

Reto Häggi Furrer, Gerichtsschreiberin

Sonja Güntert.

In Sachen

A, Zustelladresse: Kanzlei B,

Beschwerdeführer,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend

Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A, ein 1980 geborener Staatsangehöriger Ugandas,

heiratete Mitte November 2017 in der Heimat die ebenfalls von dort stammende

Schweizerin C (geboren 1959). In der Folge ersuchte er um ein Visum für den

längerfristigen Aufenthalt in der Schweiz zum Verbleib bei seiner Ehefrau.

Dieses Gesuch wies das Migrationsamt des Kantons Zürich am 7. Juni 2019

ab, weil A und C eine Scheinehe eingegangen seien. Das hierauf erhobene

Rechtsmittel wies die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich mit Entscheid vom

16. August 2019 ab.

Anfang April 2022 reiste A mit einem Schengen-Visum

von Polen herkommend – wo er eigenen Angaben zufolge seit Dezember 2021 lebte und

arbeitete – in die Schweiz. Am 4. April 2022 reichte er dem Migrationsamt

ein unbegründetes Gesuch um Aufenthaltsbewilligung ein. Das Migrationsamt trat

auf dieses Gesuch mit Verfügung vom 7. April 2022 nicht ein und setzte A zum

Verlassen der Schweiz eine Frist bis am 29. Juni 2022.

Erwägungen

II.

Mit Entscheid vom 21. Juni 2022 wies die

Sicherheitsdirektion einen dagegen erhobenen Rekurs ab, soweit sie ihn nicht

als gegenstandslos geworden abschrieb, verweigerte A Armenrecht sowie

Parteientschädigung und auferlegte ihm die Kosten des Rekursverfahrens in Höhe

von Fr. 1'290.-.

III.

A liess am 16. Juli 2022 Beschwerde beim

Verwaltungsgericht führen und beantragen, unter Entschädigungsfolge sei der

Rekursentscheid vom 21. Juni 2022 aufzuheben und das Migrationsamt

anzuweisen, "das Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung im Sinne

der Wiedererwägung an die Hand zu nehmen", eventualiter die Sache an das

Migrationsamt zurückzuweisen zur Neubeurteilung; in prozessualer Hinsicht

ersuchte A um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses "im Sinne

der unentgeltlichen Rechtspflege". Die Sicherheitsdirektion verzichtete am

28.

Juli 2022 auf Vernehmlassung; das Migrationsamt erstattete keine

Beschwerdeantwort.

Mit Präsidialverfügung vom 21. Juli

2022.

war das Gesuch von A um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht

abgewiesen und ihm wegen Wohnsitzes im Ausland eine

Frist von 20 Tagen gesetzt worden zur Sicherstellung der ihn allenfalls

treffenden Gerichtskosten von Fr. 2'070.-. A leistete die ihm auferlegte Kaution fristgerecht in vier Raten.

Die Kammer erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist für

Beschwerden gegen Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion über Anordnungen

des Migrationsamts betreffend das Aufenthaltsrecht ausländischer Personen

zuständig (§§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom

24.

Mai 1959 [VRG, LS 175.2]). Da

auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde

einzutreten.

2.

Nach Art. 42 Abs. 1 des Ausländer- und

Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (AIG, SR 142.20) haben

ausländische Ehegatten von Schweizerinnen und Schweizern Anspruch auf Erteilung

und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen

zusammenwohnen. Der betreffende Anspruch erlischt, wenn er rechtsmissbräuchlich

geltend gemacht wird, namentlich um Vorschriften über die Zulassung und den

Aufenthalt zu umgehen (Art. 51 Abs. 1 lit. a AIG). Unter den

Begriff des Rechtsmissbrauchs fällt unter anderem die sogenannte Schein- oder

Ausländerrechtsehe, welche die Eheleute (oder zumindest jemand von ihnen) nur

zur Erlangung des Aufenthaltsrechts eingehen, ohne eine echte eheliche

Gemeinschaft zu beabsichtigen (vgl. zum Ganzen BGr, 6. Mai 2021,

2C_197/2021, E. 3.2.1; VGr, 8. Juli 2021, VB.2021.00239, E. 3.1).

Die

Verwaltungsbehörde trägt die Beweislast für das Vorliegen einer Scheinehe.

Ob eine solche vorliegt, entzieht sich dabei in der Regel dem direkten Beweis

und lässt sich nur durch Indizien erstellen (BGE 127 II 49 E. 5a, 122

II 289 E. 2b; BGr, 4. April 2019, 2C_631/2018, E. 2.2). Solche

Indizien können äussere Begebenheiten sein wie die Umstände des Kennenlernens,

eine kurze Dauer der Bekanntschaft, eine drohende Wegweisung, das Fehlen einer

Wohngemeinschaft, ein erheblicher Altersunterschied, Schwierigkeiten in der

Kommunikation oder fehlende Kenntnisse über den anderen. Sie können aber auch

innere (psychische) Vorgänge betreffen (zum Ganzen BGr, 6. Mai 2021,

2C_197/2021, E. 3.2.3 mit Hinweisen, und 23. Februar 2021,

2C_1008/2020, E. 4.2 f.; VGr, 8. Juli 2021, VB.2021.00239, E. 3.3,

auch zum Folgenden). Sprechen die vorhandenen Indizien im Rahmen einer

Gesamtbetrachtung für eine Täuschungsabsicht im Zeitpunkt der

Bewilligungserteilung bzw. haben sich die Hinweise für einen

ausländerrechtlichen Tatbestand so verdichtet, dass von seinem Vorliegen

ausgegangen werden kann, obliegt es der zur Mitwirkung verpflichteten Person (Art. 90

AIG), die Vermutung durch den Gegenbeweis bzw. durch das Erwecken erheblicher

Zweifel an deren Richtigkeit umzustürzen (BGr, 3. Dezember 2020, 2C_723/2020,

E. 4.3.2, und 4. April 2019, 2C_631/2019, E. 2.3; VGr,

8.

Juli 2021, VB.2021.00239, E. 3.2).

3.

3.1

Im Fall

des Beschwerdeführers hielt die Sicherheitsdirektion mit Entscheid vom

16.

August 2019 dafür, dass die Befragung von C zu ihrer Ehe deutlich

gezeigt habe, dass sie dem Beschwerdeführer als Ehefrau weder ein Interesse

entgegenbringe noch nähere Kenntnisse von seinem Leben habe. Eklatant seien

auch die widersprüchlichen Angaben der Eheleute zu ihren persönlichen Kontakten

in den Monaten nach der Hochzeit. Insgesamt träten die Indizien für eine

Scheinehe klar hervor, sodass es am Beschwerdeführer und an seiner 21 Jahre

älteren Ehefrau gewesen wäre, den Gegenbeweis zu erbringen. Dies hätten sie

nicht getan, weshalb der Beschwerdegegner das Gesuch des Beschwerdeführers um

eine Aufenthaltsbewilligung zu Recht abgewiesen habe.

Der betreffende Entscheid erwuchs in der Folge unangefochten

in Rechtskraft. Am 4. April 2022 ersuchte der Beschwerdeführer den

Beschwerdegegner jedoch erneut um eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei

seiner Ehefrau in der Schweiz.

3.2

Eine

ausländische Person kann grundsätzlich jederzeit ein neues Bewilligungsgesuch

bei der ersten Instanz einreichen (vgl. Peter Uebersax/Stefan Schlegel,

Einreise und Anwesenheit, in: Peter Uebersax et al. [Hrsg.], Ausländerrecht, 3. A.,

Basel 2022, S. 403 ff., Rz. 9.496). Unabhängig davon, ob

eine an die zuständige kantonale Instanz gerichtete Eingabe terminologisch als

Wiedererwägung bzw. (Quasi-)Anpassung (vgl. VGr, 21. März 2007,

VB.2007.00057, E. 3 Abs. 1 mit Hinweisen) oder als neues Gesuch

bezeichnet wird, darf sie allerdings nicht dazu dienen, rechtskräftige

Entscheide immer wieder infrage zu stellen (BGE 146 I 185 E. 4.1, 136

II 177 E. 2.1). Ein entsprechendes Gesuch müssen die Verwaltungsbehörden

deshalb grundsätzlich nur materiell behandeln, wenn sich die Rechtslage oder

die tatsächlichen Umstände seit dem ersten Entscheid wesentlich geändert haben

oder wenn die gesuchstellende Person – im Sinn einer Revision gemäss §§ 86a–86d

VRG – erhebliche Tatsachen und Beweismittel namhaft macht, die ihr im früheren

Verfahren nicht bekannt waren oder die schon damals geltend zu machen für sie

rechtlich oder tatsächlich unmöglich war oder keine Veranlassung bestand (zum

Ganzen BGr, 17. Februar 2022, 2C_861/2021, E. 3.2; VGr, 17. März

2022, VB.2022.00072, E. 2.2 mit Hinweisen).

Wesentlich ist eine Veränderung der Sachlage dann, wenn sie

geeignet ist, ein anderes Ergebnis beim Entscheid in der Sache herbeizuführen

(vgl. BGE 136 II 177 E. 2.2.1 mit Hinweisen). Entscheidend ist auch

hier eine Gesamtbetrachtung. Die Veränderung eines einzelnen Elements, das bei

der Abwägung im früheren Entscheid mitberücksichtigt wurde, führt noch nicht

zwingend zu einer materiellen Prüfung des Gesuchs. Vielmehr geht es unter dem

Blickwinkel eines Eintretensanspruchs vor erster Instanz einzig um die Frage,

ob sich im rechtserheblichen Sachverhalt die Gewichte seit dem letzten

Entscheid derart verschoben haben, dass im konkreten Fall ein anderer Ausgang

realistischerweise in Betracht kommt (zum Ganzen VGr, 14. November 2019,

VB.2019.00543, E. 3.3 mit Hinweisen).

3.3

Der

Beschwerdeführer begründete sein Gesuch um Erteilung einer

Aufenthaltsbewilligung vom 4. April 2022 nicht näher. Erst im

Rekursverfahren und vor Verwaltungsgericht ersuchte er explizit um

"Wiedererwägung" bzw. "Revision" der Verfügung des

Beschwerdegegners vom 7. Juni 2019 und brachte vor, der Beschwerdegegner

habe im Rahmen seines Entscheids ausser Acht gelassen, dass zwischen dem

Kennenlernen und der Heirat von ihm und seiner Schweizer Ehefrau drei Jahre

vergangen seien, dass er vor der Heirat eine enge Beziehung zur Familie seiner

Ehefrau aufgebaut habe sowie, dass Scheinehen im Islam verboten seien.

Gegen eine Scheinehe sprächen ausserdem der regelmässige –

unter anderem mittels Ausdrucken ihres WhatsApp-Chats und Anruflisten belegte –

Kontakt des Paares sowie der Umstand, dass er seine Ehefrau Anfang 2022 viermal

in der Schweiz besucht habe (am 28. Januar, am 25. Februar, vom

26.

bis am 29. März und vom 1. bis am 27. April 2022). Ein

weiterer Beleg für ihre Liebesbeziehung sei schliesslich darin zu sehen, dass

ihm seine Ehefrau ein Bild vom Krankenbesuch ihrer schwerkranken Mutter

geschickt und ihm 2021 wiederholt Geld für den Schulbesuch ihrer Enkel in der

Heimat anvertraut habe.

3.4

Soweit der

rechtskundig vertretene Beschwerdeführer eine fehlerhafte

Sachverhaltsfeststellung bzw. -würdigung durch den Beschwerdegegner im

Erstverfahren rügt, hätte er solches ohne Weiteres bereits im damaligen

Rechtsmittelverfahren vorbringen können und auch müssen. Ebenso hätte er die

neu zu den Akten gegebene, angeblich im Jahr 2019 aufgenommene Fotografie von

ihm und der Familie seiner Ehefrau schon damals einreichen müssen.

Seine diesbezüglichen Rügen bzw. Vorbringen vermitteln dem

Beschwerdeführer somit von vornherein keinen Anspruch auf Revision der

Verfügung vom 7. Juni 2019 bzw. richtigerweise des Entscheids der

Sicherheitsdirektion vom 16. August 2019.

3.5

Hinsichtlich

der vom Beschwerdeführer eingereichten neuen Belege für die angeblichen

regelmässigen Kontakte zwischen ihm und seiner Ehefrau fällt sodann zunächst

auf, dass jene nur den (kurzen) Zeitraum von Ende Dezember 2021 (konkret

dem 31. Dezember 2021) bis Mitte Februar 2022 betreffen. Dazu, wie der

Beschwerdeführer und seine Ehefrau ihre Beziehung in den Monaten bzw. Jahren

nach dem Rekursentscheid vom August 2019 oder der Gesuchseinreichung Anfang

April 2022 lebten, fehlen jegliche Angaben und Belege.

Betrachtet man auf der anderen Seite die wenigen eingereichten

Belege für die Kontakte der Eheleute ab Ende Dezember 2021 bis Mitte Februar

2022.

entsteht der Eindruck, dass jene bzw. jedenfalls ein Teil davon

zielgerichtet für das vorliegende Verfahren erstellt wurden. So zeigen die dem

Gericht vorliegenden Kopien des WhatsApp-Chat-Protokolls der Eheleute und der

Anrufliste des Beschwerdeführers zwar, dass Letzterer und seine Ehefrau Anfang

des Jahres 2022 regelmässig miteinander telefonierten und (kurze)

Sprachnachrichten austauschten; ins Auge sticht allerdings auch, dass der

Beschwerdeführer die Telefonnummer seiner Ehefrau im massgeblichen Zeitraum

nicht in seinem Telefon gespeichert hatte. Soweit er diesbezüglich einwendet,

aufgrund eines SIM-Wechsels bei seinem Umzug nach Polen sei der "hinterlegte

Name" seiner Ehefrau im WhatsApp-Messengerdienst nicht mehr angezeigt

worden, erweist sich diese Erklärung als wenig überzeugend, nachdem sich auch

bei konventionellen Telefonaten lediglich die Schweizer Telefonnummer von C in

der Anrufliste des Beschwerdeführers registriert findet, im Gegensatz etwa zu

den Telefonaten mit anderen Kontakten. Auch scheint der Beschwerdeführer

bereits kurz nach seinem Umzug nach Polen durchaus (andere) Nummern in seinem

Handy abgespeichert zu haben (vgl. "Poland Bob K" und "Sarah

Poland").

Was die wenigen Schriftenwechsel des Paares in ihrem

WhatsApp-Chat anbelangt – ansonsten wurden primär Sprachnachrichten

ausgetauscht, welche dem Gericht nicht vorliegen –, ist im Weiteren mit der

Vorinstanz davon auszugehen, dass die ersten Nachrichten vom

16.

/17. Januar 2022 den Anschein erwecken, als habe der

Beschwerdeführer seiner Ehefrau eine liebevolle Nachricht an sich selber vorformuliert

und sie angehalten, ihm die Nachricht später zukommen zulassen, dies allenfalls

per Post, da er ihr unmittelbar im Anschluss an die Textnachricht auch noch

(kommentarlos) seine Postanschrift in Polen mitteilte. Jedenfalls enthält die

betreffende Textnachricht, welche mit "Hello Darling" beginnt und mit

"That has made me love you so much. Goodnight" schliesst unter

anderem den Satz "You made my work easy after loosing my late

husband", der sich eher der Ehefrau des Beschwerdeführers zuordnen lässt.

Der Beschwerdeführer stellte die Nachricht zudem am 16. Januar 2022 um

20.08

Uhr seiner Ehefrau zu, worauf diese ihm die gleiche Nachricht am

Folgetag um 12.32 Uhr retournierte. Am 20. Januar 2022 schickte sie

dem Beschwerdeführer überdies einen handschriftlichen Brief an die zuvor

mitgeteilte Adresse in Polen, worin sie ihrer Hoffnung Ausdruck verleiht, er möge

schöne Weihnachten und ein gutes neues Jahr gehabt haben. Die gewählte

Formulierung spricht ebenso gegen eine enge Beziehung zwischen den Eheleuten (mit

regelmässigen Kontakten) wie der Umstand, dass das Schreiben vom

20.

Januar 2022 die volle Unterschrift von C trägt.

Die insofern eher genährten Zweifel am Bestehen einer

gelebten ehelichen Lebensgemeinschaft zwischen dem Beschwerdeführer und seiner

Ehefrau vermöchte auch der letzte eingereichte Schriftenwechsel des Paares vom

Valentinstag 2022 nicht auszuräumen, zumal die ausgetauschten Nachrichten bzw.

Bilder unpersönlich wirken.

3.6

Bezüglich

der Reisen des Beschwerdeführers nach Zürich, welche anhand von Flugbuchungen

sowie eines Tickets für eine Busreise belegt wurden, ist schliesslich mit der

Vorinstanz davon auszugehen, dass die betreffenden Unterlagen nicht belegen,

dass der Beschwerdeführer hier auch wirklich seine Ehefrau besuchte. Bilder

gemeinsamer Unternehmungen während der Anwesenheit des Beschwerdeführers in der

Schweiz oder Bestätigungen von Bekannten bzw. Nachbarn, wonach der

Beschwerdeführer Zeit mit seiner Ehefrau verbracht habe, wurden nicht eingereicht.

Die vom Beschwerdeführer vorgelegte Anrufliste deutet sodann darauf hin, dass

er auch noch andere Bekannte in der Schweiz hat.

Ebenfalls unbelegt blieb, wofür die Ehefrau des Beschwerdeführers

diesem ab Sommer 2021 regelmässig Geld ins Heimatland überwies. Wie die

Vorinstanz zu Recht erwägt, ist es gut möglich, dass C dem Beschwerdeführer

damit einen Gefallen erwies, was ins Bild einer Scheinehe passte.

3.7

Nach dem

Gesagten gelingt es dem Beschwerdeführer nicht, die bereits im Erstverfahren

festgestellten gewichtigen Indizien zu relativieren, welche für eine Scheinehe

sprechen, sodass eine materielle Änderung der – mit Rekursentscheid vom

16.

August 2019 bestätigten – Verfügung vom 7. Juni 2019 nicht

geboten erscheint. Die Beschwerde ist abzuweisen.

4.

4.1

Ausgangsgemäss

sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a

Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Eine

Parteientschädigung ist ihm nicht zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).

4.2

Das Gesuch um unentgeltliche

Prozessführung

ist mit Blick auf die vorstehenden Erwägungen aufgrund offensichtlicher

Aussichtslosigkeit abzuweisen (vgl. auch bereits die Präsidialverfügung vom

21.

Juli 2022).

5.

Zur

Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern:

Soweit ein Anwesenheitsanspruch des Beschwerdeführers geltend gemacht wird, ist

die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110)

zulässig; ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff.

BGG offen (Art. 83 lit. c Ziff. 2 und 4 BGG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Das

Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird abgewiesen.

3.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 2'070.-- Total der Kosten.

4.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

5.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

6.

Gegen

dieses Urteil kann im Sinn der

Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab

Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.

7.

Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) die Sicherheitsdirektion;

c) das Staatssekretariat für Migration (SEM).