VB.2022.00436
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2022.00436
8. Februar 2023Deutsch12 min
(URT.2023.24327)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2022.00436
Urteil
der 4. Kammer
vom 8. Februar 2023
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter
Reto Häggi Furrer, Gerichtsschreiberin
Sonja Güntert.
In Sachen
A, Zustelladresse: Kanzlei B,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend
Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A, ein 1980 geborener Staatsangehöriger Ugandas,
heiratete Mitte November 2017 in der Heimat die ebenfalls von dort stammende
Schweizerin C (geboren 1959). In der Folge ersuchte er um ein Visum für den
längerfristigen Aufenthalt in der Schweiz zum Verbleib bei seiner Ehefrau.
Dieses Gesuch wies das Migrationsamt des Kantons Zürich am 7. Juni 2019
ab, weil A und C eine Scheinehe eingegangen seien. Das hierauf erhobene
Rechtsmittel wies die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich mit Entscheid vom
16. August 2019 ab.
Anfang April 2022 reiste A mit einem Schengen-Visum
von Polen herkommend – wo er eigenen Angaben zufolge seit Dezember 2021 lebte und
arbeitete – in die Schweiz. Am 4. April 2022 reichte er dem Migrationsamt
ein unbegründetes Gesuch um Aufenthaltsbewilligung ein. Das Migrationsamt trat
auf dieses Gesuch mit Verfügung vom 7. April 2022 nicht ein und setzte A zum
Verlassen der Schweiz eine Frist bis am 29. Juni 2022.
Erwägungen
II.
Mit Entscheid vom 21. Juni 2022 wies die
Sicherheitsdirektion einen dagegen erhobenen Rekurs ab, soweit sie ihn nicht
als gegenstandslos geworden abschrieb, verweigerte A Armenrecht sowie
Parteientschädigung und auferlegte ihm die Kosten des Rekursverfahrens in Höhe
von Fr. 1'290.-.
III.
A liess am 16. Juli 2022 Beschwerde beim
Verwaltungsgericht führen und beantragen, unter Entschädigungsfolge sei der
Rekursentscheid vom 21. Juni 2022 aufzuheben und das Migrationsamt
anzuweisen, "das Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung im Sinne
der Wiedererwägung an die Hand zu nehmen", eventualiter die Sache an das
Migrationsamt zurückzuweisen zur Neubeurteilung; in prozessualer Hinsicht
ersuchte A um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses "im Sinne
der unentgeltlichen Rechtspflege". Die Sicherheitsdirektion verzichtete am
28.
Juli 2022 auf Vernehmlassung; das Migrationsamt erstattete keine
Beschwerdeantwort.
Mit Präsidialverfügung vom 21. Juli
2022.
war das Gesuch von A um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht
abgewiesen und ihm wegen Wohnsitzes im Ausland eine
Frist von 20 Tagen gesetzt worden zur Sicherstellung der ihn allenfalls
treffenden Gerichtskosten von Fr. 2'070.-. A leistete die ihm auferlegte Kaution fristgerecht in vier Raten.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist für
Beschwerden gegen Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion über Anordnungen
des Migrationsamts betreffend das Aufenthaltsrecht ausländischer Personen
zuständig (§§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom
24.
Mai 1959 [VRG, LS 175.2]). Da
auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde
einzutreten.
2.
Nach Art. 42 Abs. 1 des Ausländer- und
Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (AIG, SR 142.20) haben
ausländische Ehegatten von Schweizerinnen und Schweizern Anspruch auf Erteilung
und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen
zusammenwohnen. Der betreffende Anspruch erlischt, wenn er rechtsmissbräuchlich
geltend gemacht wird, namentlich um Vorschriften über die Zulassung und den
Aufenthalt zu umgehen (Art. 51 Abs. 1 lit. a AIG). Unter den
Begriff des Rechtsmissbrauchs fällt unter anderem die sogenannte Schein- oder
Ausländerrechtsehe, welche die Eheleute (oder zumindest jemand von ihnen) nur
zur Erlangung des Aufenthaltsrechts eingehen, ohne eine echte eheliche
Gemeinschaft zu beabsichtigen (vgl. zum Ganzen BGr, 6. Mai 2021,
2C_197/2021, E. 3.2.1; VGr, 8. Juli 2021, VB.2021.00239, E. 3.1).
Die
Verwaltungsbehörde trägt die Beweislast für das Vorliegen einer Scheinehe.
Ob eine solche vorliegt, entzieht sich dabei in der Regel dem direkten Beweis
und lässt sich nur durch Indizien erstellen (BGE 127 II 49 E. 5a, 122
II 289 E. 2b; BGr, 4. April 2019, 2C_631/2018, E. 2.2). Solche
Indizien können äussere Begebenheiten sein wie die Umstände des Kennenlernens,
eine kurze Dauer der Bekanntschaft, eine drohende Wegweisung, das Fehlen einer
Wohngemeinschaft, ein erheblicher Altersunterschied, Schwierigkeiten in der
Kommunikation oder fehlende Kenntnisse über den anderen. Sie können aber auch
innere (psychische) Vorgänge betreffen (zum Ganzen BGr, 6. Mai 2021,
2C_197/2021, E. 3.2.3 mit Hinweisen, und 23. Februar 2021,
2C_1008/2020, E. 4.2 f.; VGr, 8. Juli 2021, VB.2021.00239, E. 3.3,
auch zum Folgenden). Sprechen die vorhandenen Indizien im Rahmen einer
Gesamtbetrachtung für eine Täuschungsabsicht im Zeitpunkt der
Bewilligungserteilung bzw. haben sich die Hinweise für einen
ausländerrechtlichen Tatbestand so verdichtet, dass von seinem Vorliegen
ausgegangen werden kann, obliegt es der zur Mitwirkung verpflichteten Person (Art. 90
AIG), die Vermutung durch den Gegenbeweis bzw. durch das Erwecken erheblicher
Zweifel an deren Richtigkeit umzustürzen (BGr, 3. Dezember 2020, 2C_723/2020,
E. 4.3.2, und 4. April 2019, 2C_631/2019, E. 2.3; VGr,
8.
Juli 2021, VB.2021.00239, E. 3.2).
3.
3.1
Im Fall
des Beschwerdeführers hielt die Sicherheitsdirektion mit Entscheid vom
16.
August 2019 dafür, dass die Befragung von C zu ihrer Ehe deutlich
gezeigt habe, dass sie dem Beschwerdeführer als Ehefrau weder ein Interesse
entgegenbringe noch nähere Kenntnisse von seinem Leben habe. Eklatant seien
auch die widersprüchlichen Angaben der Eheleute zu ihren persönlichen Kontakten
in den Monaten nach der Hochzeit. Insgesamt träten die Indizien für eine
Scheinehe klar hervor, sodass es am Beschwerdeführer und an seiner 21 Jahre
älteren Ehefrau gewesen wäre, den Gegenbeweis zu erbringen. Dies hätten sie
nicht getan, weshalb der Beschwerdegegner das Gesuch des Beschwerdeführers um
eine Aufenthaltsbewilligung zu Recht abgewiesen habe.
Der betreffende Entscheid erwuchs in der Folge unangefochten
in Rechtskraft. Am 4. April 2022 ersuchte der Beschwerdeführer den
Beschwerdegegner jedoch erneut um eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei
seiner Ehefrau in der Schweiz.
3.2
Eine
ausländische Person kann grundsätzlich jederzeit ein neues Bewilligungsgesuch
bei der ersten Instanz einreichen (vgl. Peter Uebersax/Stefan Schlegel,
Einreise und Anwesenheit, in: Peter Uebersax et al. [Hrsg.], Ausländerrecht, 3. A.,
Basel 2022, S. 403 ff., Rz. 9.496). Unabhängig davon, ob
eine an die zuständige kantonale Instanz gerichtete Eingabe terminologisch als
Wiedererwägung bzw. (Quasi-)Anpassung (vgl. VGr, 21. März 2007,
VB.2007.00057, E. 3 Abs. 1 mit Hinweisen) oder als neues Gesuch
bezeichnet wird, darf sie allerdings nicht dazu dienen, rechtskräftige
Entscheide immer wieder infrage zu stellen (BGE 146 I 185 E. 4.1, 136
II 177 E. 2.1). Ein entsprechendes Gesuch müssen die Verwaltungsbehörden
deshalb grundsätzlich nur materiell behandeln, wenn sich die Rechtslage oder
die tatsächlichen Umstände seit dem ersten Entscheid wesentlich geändert haben
oder wenn die gesuchstellende Person – im Sinn einer Revision gemäss §§ 86a–86d
VRG – erhebliche Tatsachen und Beweismittel namhaft macht, die ihr im früheren
Verfahren nicht bekannt waren oder die schon damals geltend zu machen für sie
rechtlich oder tatsächlich unmöglich war oder keine Veranlassung bestand (zum
Ganzen BGr, 17. Februar 2022, 2C_861/2021, E. 3.2; VGr, 17. März
2022, VB.2022.00072, E. 2.2 mit Hinweisen).
Wesentlich ist eine Veränderung der Sachlage dann, wenn sie
geeignet ist, ein anderes Ergebnis beim Entscheid in der Sache herbeizuführen
(vgl. BGE 136 II 177 E. 2.2.1 mit Hinweisen). Entscheidend ist auch
hier eine Gesamtbetrachtung. Die Veränderung eines einzelnen Elements, das bei
der Abwägung im früheren Entscheid mitberücksichtigt wurde, führt noch nicht
zwingend zu einer materiellen Prüfung des Gesuchs. Vielmehr geht es unter dem
Blickwinkel eines Eintretensanspruchs vor erster Instanz einzig um die Frage,
ob sich im rechtserheblichen Sachverhalt die Gewichte seit dem letzten
Entscheid derart verschoben haben, dass im konkreten Fall ein anderer Ausgang
realistischerweise in Betracht kommt (zum Ganzen VGr, 14. November 2019,
VB.2019.00543, E. 3.3 mit Hinweisen).
3.3
Der
Beschwerdeführer begründete sein Gesuch um Erteilung einer
Aufenthaltsbewilligung vom 4. April 2022 nicht näher. Erst im
Rekursverfahren und vor Verwaltungsgericht ersuchte er explizit um
"Wiedererwägung" bzw. "Revision" der Verfügung des
Beschwerdegegners vom 7. Juni 2019 und brachte vor, der Beschwerdegegner
habe im Rahmen seines Entscheids ausser Acht gelassen, dass zwischen dem
Kennenlernen und der Heirat von ihm und seiner Schweizer Ehefrau drei Jahre
vergangen seien, dass er vor der Heirat eine enge Beziehung zur Familie seiner
Ehefrau aufgebaut habe sowie, dass Scheinehen im Islam verboten seien.
Gegen eine Scheinehe sprächen ausserdem der regelmässige –
unter anderem mittels Ausdrucken ihres WhatsApp-Chats und Anruflisten belegte –
Kontakt des Paares sowie der Umstand, dass er seine Ehefrau Anfang 2022 viermal
in der Schweiz besucht habe (am 28. Januar, am 25. Februar, vom
26.
bis am 29. März und vom 1. bis am 27. April 2022). Ein
weiterer Beleg für ihre Liebesbeziehung sei schliesslich darin zu sehen, dass
ihm seine Ehefrau ein Bild vom Krankenbesuch ihrer schwerkranken Mutter
geschickt und ihm 2021 wiederholt Geld für den Schulbesuch ihrer Enkel in der
Heimat anvertraut habe.
3.4
Soweit der
rechtskundig vertretene Beschwerdeführer eine fehlerhafte
Sachverhaltsfeststellung bzw. -würdigung durch den Beschwerdegegner im
Erstverfahren rügt, hätte er solches ohne Weiteres bereits im damaligen
Rechtsmittelverfahren vorbringen können und auch müssen. Ebenso hätte er die
neu zu den Akten gegebene, angeblich im Jahr 2019 aufgenommene Fotografie von
ihm und der Familie seiner Ehefrau schon damals einreichen müssen.
Seine diesbezüglichen Rügen bzw. Vorbringen vermitteln dem
Beschwerdeführer somit von vornherein keinen Anspruch auf Revision der
Verfügung vom 7. Juni 2019 bzw. richtigerweise des Entscheids der
Sicherheitsdirektion vom 16. August 2019.
3.5
Hinsichtlich
der vom Beschwerdeführer eingereichten neuen Belege für die angeblichen
regelmässigen Kontakte zwischen ihm und seiner Ehefrau fällt sodann zunächst
auf, dass jene nur den (kurzen) Zeitraum von Ende Dezember 2021 (konkret
dem 31. Dezember 2021) bis Mitte Februar 2022 betreffen. Dazu, wie der
Beschwerdeführer und seine Ehefrau ihre Beziehung in den Monaten bzw. Jahren
nach dem Rekursentscheid vom August 2019 oder der Gesuchseinreichung Anfang
April 2022 lebten, fehlen jegliche Angaben und Belege.
Betrachtet man auf der anderen Seite die wenigen eingereichten
Belege für die Kontakte der Eheleute ab Ende Dezember 2021 bis Mitte Februar
2022.
entsteht der Eindruck, dass jene bzw. jedenfalls ein Teil davon
zielgerichtet für das vorliegende Verfahren erstellt wurden. So zeigen die dem
Gericht vorliegenden Kopien des WhatsApp-Chat-Protokolls der Eheleute und der
Anrufliste des Beschwerdeführers zwar, dass Letzterer und seine Ehefrau Anfang
des Jahres 2022 regelmässig miteinander telefonierten und (kurze)
Sprachnachrichten austauschten; ins Auge sticht allerdings auch, dass der
Beschwerdeführer die Telefonnummer seiner Ehefrau im massgeblichen Zeitraum
nicht in seinem Telefon gespeichert hatte. Soweit er diesbezüglich einwendet,
aufgrund eines SIM-Wechsels bei seinem Umzug nach Polen sei der "hinterlegte
Name" seiner Ehefrau im WhatsApp-Messengerdienst nicht mehr angezeigt
worden, erweist sich diese Erklärung als wenig überzeugend, nachdem sich auch
bei konventionellen Telefonaten lediglich die Schweizer Telefonnummer von C in
der Anrufliste des Beschwerdeführers registriert findet, im Gegensatz etwa zu
den Telefonaten mit anderen Kontakten. Auch scheint der Beschwerdeführer
bereits kurz nach seinem Umzug nach Polen durchaus (andere) Nummern in seinem
Handy abgespeichert zu haben (vgl. "Poland Bob K" und "Sarah
Poland").
Was die wenigen Schriftenwechsel des Paares in ihrem
WhatsApp-Chat anbelangt – ansonsten wurden primär Sprachnachrichten
ausgetauscht, welche dem Gericht nicht vorliegen –, ist im Weiteren mit der
Vorinstanz davon auszugehen, dass die ersten Nachrichten vom
16.
/17. Januar 2022 den Anschein erwecken, als habe der
Beschwerdeführer seiner Ehefrau eine liebevolle Nachricht an sich selber vorformuliert
und sie angehalten, ihm die Nachricht später zukommen zulassen, dies allenfalls
per Post, da er ihr unmittelbar im Anschluss an die Textnachricht auch noch
(kommentarlos) seine Postanschrift in Polen mitteilte. Jedenfalls enthält die
betreffende Textnachricht, welche mit "Hello Darling" beginnt und mit
"That has made me love you so much. Goodnight" schliesst unter
anderem den Satz "You made my work easy after loosing my late
husband", der sich eher der Ehefrau des Beschwerdeführers zuordnen lässt.
Der Beschwerdeführer stellte die Nachricht zudem am 16. Januar 2022 um
20.08
Uhr seiner Ehefrau zu, worauf diese ihm die gleiche Nachricht am
Folgetag um 12.32 Uhr retournierte. Am 20. Januar 2022 schickte sie
dem Beschwerdeführer überdies einen handschriftlichen Brief an die zuvor
mitgeteilte Adresse in Polen, worin sie ihrer Hoffnung Ausdruck verleiht, er möge
schöne Weihnachten und ein gutes neues Jahr gehabt haben. Die gewählte
Formulierung spricht ebenso gegen eine enge Beziehung zwischen den Eheleuten (mit
regelmässigen Kontakten) wie der Umstand, dass das Schreiben vom
20.
Januar 2022 die volle Unterschrift von C trägt.
Die insofern eher genährten Zweifel am Bestehen einer
gelebten ehelichen Lebensgemeinschaft zwischen dem Beschwerdeführer und seiner
Ehefrau vermöchte auch der letzte eingereichte Schriftenwechsel des Paares vom
Valentinstag 2022 nicht auszuräumen, zumal die ausgetauschten Nachrichten bzw.
Bilder unpersönlich wirken.
3.6
Bezüglich
der Reisen des Beschwerdeführers nach Zürich, welche anhand von Flugbuchungen
sowie eines Tickets für eine Busreise belegt wurden, ist schliesslich mit der
Vorinstanz davon auszugehen, dass die betreffenden Unterlagen nicht belegen,
dass der Beschwerdeführer hier auch wirklich seine Ehefrau besuchte. Bilder
gemeinsamer Unternehmungen während der Anwesenheit des Beschwerdeführers in der
Schweiz oder Bestätigungen von Bekannten bzw. Nachbarn, wonach der
Beschwerdeführer Zeit mit seiner Ehefrau verbracht habe, wurden nicht eingereicht.
Die vom Beschwerdeführer vorgelegte Anrufliste deutet sodann darauf hin, dass
er auch noch andere Bekannte in der Schweiz hat.
Ebenfalls unbelegt blieb, wofür die Ehefrau des Beschwerdeführers
diesem ab Sommer 2021 regelmässig Geld ins Heimatland überwies. Wie die
Vorinstanz zu Recht erwägt, ist es gut möglich, dass C dem Beschwerdeführer
damit einen Gefallen erwies, was ins Bild einer Scheinehe passte.
3.7
Nach dem
Gesagten gelingt es dem Beschwerdeführer nicht, die bereits im Erstverfahren
festgestellten gewichtigen Indizien zu relativieren, welche für eine Scheinehe
sprechen, sodass eine materielle Änderung der – mit Rekursentscheid vom
16.
August 2019 bestätigten – Verfügung vom 7. Juni 2019 nicht
geboten erscheint. Die Beschwerde ist abzuweisen.
4.
4.1
Ausgangsgemäss
sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a
Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Eine
Parteientschädigung ist ihm nicht zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).
4.2
Das Gesuch um unentgeltliche
Prozessführung
ist mit Blick auf die vorstehenden Erwägungen aufgrund offensichtlicher
Aussichtslosigkeit abzuweisen (vgl. auch bereits die Präsidialverfügung vom
21.
Juli 2022).
5.
Zur
Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern:
Soweit ein Anwesenheitsanspruch des Beschwerdeführers geltend gemacht wird, ist
die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110)
zulässig; ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff.
BGG offen (Art. 83 lit. c Ziff. 2 und 4 BGG).
Demgemäss erkennt die Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das
Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird abgewiesen.
3.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 2'070.-- Total der Kosten.
4.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
5.
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
6.
Gegen
dieses Urteil kann im Sinn der
Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab
Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.
7.
Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) die Sicherheitsdirektion;
c) das Staatssekretariat für Migration (SEM).