VB.2022.00437
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2022.00437
24. Oktober 2022Deutsch14 min
(URT.2022.24051)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2022.00437
Urteil
des Einzelrichters
vom 24. Oktober 2022
Mitwirkend: Verwaltungsrichter André Moser,
Gerichtsschreiber
Yannick Weber.
In Sachen
A, verbeiständet durch B,
vertreten durch RA C, substituiert durch MLaw D,
Beschwerdeführer,
gegen
1. Justizvollzug und Wiedereingliederung,
Rechtsdienst der Amtsleitung,
2. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich,
Beschwerdegegnerschaft,
betreffend
bedingte Entlassung aus der stationären Massnahme,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Das Obergericht stellte mit Urteil vom 1. Februar
2017 fest, dass A den Tatbestand der Drohung im Zustand der nicht
selbstverschuldeten Schuldunfähigkeit erfüllt habe und ordnete eine stationäre
Massnahme im Sinn von Art. 59 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember
1937 (StGB; SR 311.0) zur Behandlung psychischer Störungen an. Mit Verfügung
vom 26. Januar 2022 ordnete das Amt für Justizvollzug und
Wiedereingliederung die bedingte Entlassung von A aus dem stationären
Massnahmenvollzug per 31. Januar 2022 an, setzte eine Probezeit von fünf
Jahren bis zum 30. Januar 2027 fest, ordnete für diese Dauer
Bewährungshilfe an, erteilte ihm mehrere Weisungen und verfügte in Dispositivziffer IV.g
eine Kontrolle von Computer und Mobiltelefon mit geeigneten Mitteln durch die
betreffende Institution und die Bewährungs- und Vollzugsdienste.
Erwägungen
II.
A erhob dagegen am 22. Februar 2022 Rekurs an die
Direktion der Justiz und des Innern und beantragte eine Verkürzung der
Bewährungsfrist. Während des Schriftenwechsels liess A, nunmehr anwaltlich
vertreten, am 2. Mai 2022 beantragen, die Probezeit auf zwei Jahre zu
reduzieren und Dispositivziffer IV.g als nichtig zu erklären oder
aufzuheben. Die Direktion der Justiz und des Innern wies den Rekurs mit
Verfügung vom 14. Juni 2022 ab, soweit sie darauf eintrat, und entzog
einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung.
III.
A. Mit Beschwerde
vom 18. Juli 2022 liess A gegen diesen Entscheid an das Verwaltungsgericht
gelangen und beantragen, seine Probezeit auf drei Jahre ab Entlassungsdatum zu
reduzieren, die Nichtigkeit der Weisung in Dispositivziffer IV.g
festzustellen oder diese aufzuheben oder die Sache an die Vorinstanz
zurückzuweisen. Überdies sei ihm eine Parteientschädigung zuzusprechen und die
unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung zu gewähren. Das
Verwaltungsgericht trat auf den zudem gestellten Antrag auf Anordnung
superprovisorischer Massnahmen am 21. Juli 2022 mangels Begründung nicht
ein und wies den weiteren Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden
Wirkung hinsichtlich der Weisung in Dispositivziffer IV.g am 3. August
2022.
ab.
B. Die
Direktion der Justiz und des Innern beantragte am 25. Juli 2022 die
Abweisung der Beschwerde. Das Amt für Justizvollzug und Wiedereingliederung
ersuchte am 27. Juli 2022 unter Beilage einer Vernehmlassung der
Bewährungs- und Vollzugsdienste die Abweisung der Beschwerde. Die
Oberstaatsanwaltschaft beantragte am 1. September 2022 die Abweisung der
Beschwerde. Der Beschwerdeführer liess dazu am 12. September 2022 Stellung
nehmen, wozu sich das Amt am 21. September 2022 und die
Oberstaatsanwaltschaft am 23. September 2022 äusserten. Am 3. Oktober
2022.
reichte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers eine weitere
Stellungnahme und eine Honorarnote ein.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist
gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a
des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG; LS 175.2) für
die Behandlung der Beschwerde zuständig. Da dem Fall keine grundsätzliche
Bedeutung zukommt, ist er vom Einzelrichter zu beurteilen (§ 38b Abs. 1
lit. d Ziff. 2 und Abs. 2 VRG).
2.
2.1
Gemäss Art. 62
Abs. 1 StGB ist der Täter aus einer stationären therapeutischen Massnahme
im Sinn von Art. 59 StGB bedingt zu entlassen, sobald sein Zustand
rechtfertigt, dass ihm Gelegenheit gegeben wird, sich in der Freiheit zu
bewähren. Die Probezeit beträgt ein bis fünf Jahre (Art. 62 Abs. 2
StGB). Der bedingt Entlassene kann verpflichtet werden, sich während der
Probezeit ambulant behandeln zu lassen und die Vollzugsbehörde kann für die
Dauer der Probezeit Bewährungshilfe anordnen sowie Weisungen erteilen (Art. 62
Abs. 3 StGB). Solche Weisungen haben einem spezialpräventiven Zweck zu
dienen und sollen mithelfen, die Bewährungschancen des bedingt Entlassenen zu
verbessern. Der Rückfallgefährdete soll insbesondere unterstützt werden,
Risikosituationen zu vermeiden. Die mit einer Weisung zu verfolgende
Zielsetzung wird im Gesetz zwar nicht ausdrücklich erwähnt, ergibt sich jedoch
aus dem Zweckgedanken einer bedingten Entlassung als Teil des Stufenstraf- und
-massnahmenvollzugs, bei welchem der Betroffene allmählich an die
Lebensverhältnisse in Freiheit herangeführt und ihm Gelegenheit gegeben wird,
sich in Freiheit zu bewähren. Welche Weisung dem Zweck der Spezialprävention im
Einzelfall am besten dient, kann nicht von vornherein abschliessend und
bestimmt umschrieben werden, sondern richtet sich nach der konkreten
Risikoanalyse und den konkreten Umständen des Einzelfalls (zum Ganzen BGr, 22. April
2020, 6B_90/2020, E. 3.2 mit Hinweisen).
2.2
Die
Anordnung von Probezeit, Bewährungshilfe und Weisungen stellt einen Grundrechtseingriff
dar, der sich stets auf eine ausreichende gesetzliche Grundlage zu stützen
vermag, aber in Nachachtung der weiteren Voraussetzungen nach Art. 36 der Bundesverfassung
vom 18. April 1999 (BV; SR 101) jeweils im öffentlichen Interesse liegen
und verhältnismässig sein muss (vgl. BGr, 27. Mai 2019, 6B_370/2019, E.
1.3
f.).
3.
3.1
Die
Vorinstanz prüfte und bejahte die Verhältnismässigkeit der auf die gesetzliche
Maximallänge von fünf Jahren angesetzten Probezeit. Dabei verwies sie zunächst
auf den der Verurteilung wegen Drohung zugrunde liegenden Sachverhalt, wonach
der Beschwerdeführer der Geschädigten mittels eines YouTube-Films in Aussicht
Dispositiv
gestellt hatte, demnächst angegriffen und erheblich verletzt zu werden. Weiter
wies sie auf die Vorstrafen des Beschwerdeführers hin, der in den Jahren 2001
und 2014 bereits wegen mehrfacher versuchter schwerer Körperverletzung,
mehrfacher Freiheitsberaubung und Entführung (teilweise erschwerende Umstände),
mehrfacher einfacher Körperverletzung, Drohung, Sachbeschädigung, Gefährdung
des Lebens und mehrfacher Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte
verurteilt worden war. Sodann gab sie den Inhalt des Verlaufsgutachtens vom 28. Januar
2021 wieder, wonach der Beschwerdeführer an einer chronischen paranoiden
Schizophrenie leide und ein eng betreutes Setting sowie die Installation
diverser Überprüfungs- und Kontrollmassnahmen wichtig sei. Weiter erwog sie,
dass der Beschwerdeführer im März 2021 in ein Wohn- und Arbeitsexternat
eingetreten sei, wo er sich gemäss Vollzugsverlaufsbericht gut in die
Strukturen des betreuten Wohnens eingefügt habe und als psychisch stabil
wahrgenommen werde, wenn alles in gewohnten Bahnen verlaufe. In seiner Freizeit
beschäftige er sich mit dem Erstellen von YouTube-Videos. Der vom Beschwerdeführer
betriebene YouTube-Kanal und dessen Homepage seien durch die
Interventionsstelle Radikalisierung & Extremismus der Kantonspolizei eingehend
geprüft worden, es sei aber kein strafrechtlich relevantes Verhalten oder
Hinweise auf eine Radikalisierung festgestellt worden. Gemäss dem Jahresbericht
der Ambulanten Forensischen Therapie der Psychiatrischen Universitätsklinik
bestehe beim Beschwerdeführer eine schizoaffektive Störung, remittiert,
anamnestisch eine Abhängigkeit von Benzodiazepinen, gegenwärtig abstinent,
sowie anamnestisch ein wiederholter Substanzkonsum, vorwiegend Stimulanzien und
Cannabinoide. Der Beschwerdeführer habe sich in der erprobten
Belastungssituation im betreuten Wohnen bewährt und bei einer stabilen
Psychotherapie und regelmässiger Medikamenteneinnahme sei unter den aktuellen
Bedingungen von keinem erhöhten Risiko für neuerliche Straftaten im Sinn der
Anlassdelikte auszugehen. Der Beschwerdeführer habe alle notwendigen
Progressionsstufen des Massnahmevollzugs durchlaufen, weshalb er im Januar 2022
bedingt habe entlassen werden können, wegen der weiterhin bestehenden
Kontroll-, Behandlungs- und Betreuungsbedürftigkeit aber nur in einem betreuten
Setting und unter Installation diverser Überprüfungs- und Kontrollmassnahmen.
Momentan stehe nicht zur Diskussion, ob die Medikamenten- und
Behandlungscompliance auch ohne ein geschütztes und strukturiertes Setting mit
forensisch-ambulatorischer Betreuung aufrechterhalten werden könne, woraus auf
einen längerfristigen Kontroll-, Behandlungs- und Betreuungsbedarf geschlossen
werden könne. Weil beim Beschwerdeführer bei psychotischen Entgleisungen
durchaus auch schwere Gewalttätigkeiten möglich seien, überwiege das
öffentliche Interesse an der Deliktprävention und am Schutz hochwertiger
Rechtsgüter das private Interesse an einer kürzeren Probezeit. Schliesslich
wies die Vorinstanz darauf hin, dass Weisungen während der Probezeit abgeändert
oder aufgehoben werden können, wenn sie nicht mehr erforderlich sind.
3.2 Der
Beschwerdeführer lässt dagegen vorbringen, dass das Gutachten vom Januar 2021
in einem legalprognostisch zentralen Punkt von einer falschen Annahme
ausgegangen sei oder aber er innert kürzester Zeit deutliche Fortschritte
gemacht habe. Ihm sei eine äusserst positive Entwicklung zu attestieren. Da er
in allen legalprognostisch relevanten Bereichen stabil sei oder zumindest
wichtige Fortschritte mache, sei eine Ansetzung der Probezeit auf die
Maximaldauer von fünf Jahren nicht notwendig und deshalb unverhältnismässig.
3.3 Wohl hat
der Beschwerdeführer in den letzten Jahren entscheidende Fortschritte erzielt,
welche seine bedingte Entlassung aus der stationären Massnahme überhaupt erst
in Betracht fallen liessen. Dieser Umstand und die weitere
beschwerdeführerische Kritik, wonach seine positive Entwicklung nur ungenügend
gewürdigt worden sei, lassen die Dauer der Probezeit indessen nicht als
rechtsfehlerhaft im Sinn von § 50 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a VRG erscheinen. Die entsprechende Ermessensausübung des Beschwerdegegners kann
das Verwaltungsgericht nicht frei, sondern nur auf qualifiziert fehlerhafte Ermessensbetätigung
überprüfen (Marco Donatsch, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz
des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 50
N. 25 f.). Sollte der Beschwerdeführer bereits innert kürzerer Frist
entscheidende Fortschritte erzielen, welche eine oder mehrere der angeordneten
Weisungen als unverhältnismässig erscheinen liessen, so wären diese zu diesem
Zeitpunkt anzupassen bzw. gänzlich aufzuheben.
4.
4.1 Die
Vorinstanz trat auf den Antrag auf Aufhebung von Dispositivziffer IV.g der
streitgegenständlichen Verfügung nicht ein, weil dieser verspätet gestellt
worden sei. Die Beschwerde erachtet das am 2. Mai 2022 gestellte Begehren
hingegen als rechtzeitig: Die Frist zur Einreichung des Rekurses habe erst am
25. April 2022 zu laufen begonnen, weil der kognitiv stark beeinträchtigte
Beschwerdeführer erst anlässlich der ersten Besprechung mit seinem
Rechtsvertreter an diesem Tag die Tragweite der angefochtenen Verfügung erkannt
habe. Als er noch vor Mandatierung eines Rechtsvertreters Rekurs erhoben habe, sei
dem Beschwerdeführer noch nicht bewusst gewesen, dass gestützt auf die
streitgegenständliche Verfügung Kontrollen seines Mobiltelefons und seines
Computers durchgeführt werden könnten.
4.2 Der Rekurs
ist innert 30 Tagen bei der Rekursinstanz schriftlich einzureichen (§ 22 Abs. 1 VRG). Der Fristenlauf beginnt am Tag nach der Mitteilung des
angefochtenen Aktes (§ 22 Abs. 1 VRG). Eine Erweiterung der
Rekursanträge ist nach Fristablauf nicht mehr möglich (Alain Griffel, Kommentar
VRG, § 22 N. 12). Das Rechtsbegehren bestimmt im Rahmen des
angefochtenen Aktes den Streitgegenstand, der nach Ablauf der Rechtsmittelfrist
grundsätzlich nicht mehr erweitert werden kann (Griffel, § 23 N. 4,
siehe auch N. 13, 23). Nach Fristablauf können die gestellten Anträge nur
noch im Sinn eines Teilrückzugs reduziert werden (Griffel, § 23 N. 16).
4.3 Selbst
wenn mit dem Beschwerdeführer von einer ihm gegenüber ungenügenden Eröffnung
der streitgegenständlichen Verfügung ausgegangen würde, erwiese sich der am 2. Mai
2022 neu gestellte Antrag als verspätet: Spätestens nachdem der Rechtsvertreter
des Beschwerdeführers am 14. März 2022 die Vollzugsakten zur Einsicht
erhalten und damit vollständige Kenntnis der angefochtenen Verfügung und des
Inhalts des von seinem Mandanten selbständig erhobenen Rekurses hatte, muss die
Verfügung als fristauslösend eröffnet gelten. Mit Eingabe vom 21. März
2022 ersuchte der Rechtsvertreter um seine Einsetzung als unentgeltlicher
Rechtsbeistand, wobei er die bereits gestellten Rechtsbegehren als nicht
offensichtlich aussichtslos bezeichnete, ihm diese also bekannt sein mussten.
In der Folge hatte der Rechtsvertreter weder innert einer nach seiner
Kenntnisnahme der Verfügung gerechneten Rekursfrist ein zusätzliches
Rechtsbegehren gestellt, noch – was sich in dieser Situation aufgedrängt hätte
– ein Begehren um Fristwiederherstellung nach § 12 Abs. 2 Satz 1
VRG eingereicht. Vor diesem Hintergrund erübrigen sich Weiterungen zum
Fristenlauf, zumal sich das erst am 2. Mai 2022 gestellte Begehren
jedenfalls als verspätet erweist.
4.4 Das
Nichteintreten der Vorinstanz zufolge verspäteter Antragstellung ist demnach
nicht zu beanstanden.
5.
5.1 Der
Beschwerdeführer verlangt, Dispositivziffer IV.g der streitgegenständlichen
Verfügung als nichtig zu erklären. Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus,
dass die Kontrolle von Computer und Mobiltelefon einen schwerwiegenden
Grundrechtseingriff darstelle, der sich auf keine gesetzliche Grundlage stützen
könne.
5.2 Inhaltliche
Mängel haben nur in seltenen Ausnahmefällen die Nichtigkeit der Anordnung zur
Folge; erforderlich ist hierzu ein ausserordentlich schwerwiegender Mangel, der
die Anordnung als geradezu sinnlos, sittenwidrig oder willkürlich erscheinen
lässt oder sie den Kerngehalt der Grundrechte betreffen lässt (BGr, 2. Oktober
2019, 2C_315/2019, E. 2.2 mit Hinweisen). Das Bundesgericht erachtete die
Kontrolle internetfähiger Geräte durch das Amt während der Probezeit nach
Entlassung aus der stationären Massnahme indes in mehreren Fällen als zulässig
(BGr, 1. April 2021, 6B_82/2021, E. 4.4.5; 26. Juni 2020,
6B_697/2019, E. 5.2.3; 5. Juli 2018, 6B_173/2018, E. 3). Vor diesem
Hintergrund liegt die beanstandete Dispositivziffer nicht klarerweise
ausserhalb des Rahmens möglicher Anordnungen im Zusammenhang mit einer
bedingten Entlassung aus dem Massnahmevollzug und ist deshalb – sofern sie denn
überhaupt fehlerhaft sein sollte – jedenfalls nicht als nichtig zu betrachten. Entsprechend
kann offenbleiben, ob bzw. in welchen Konstellationen eine fehlende gesetzliche
Grundlage einen Nichtigkeitsgrund darstellt, wie ihn der Beschwerdeführer hier
erkennen will.
6.
6.1 Nach den
vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde abzuweisen. Ausgangsgemäss sind die
Kosten des Beschwerdeverfahrens dem unterliegenden Beschwerdeführer
aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG) und steht ihm keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG).
6.2 Zu prüfen bleiben
die Gesuche des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltichen
Prozessführung und Rechtsverbeiständung für das Beschwerdeverfahren.
6.2.1
Gemäss § 16 Abs. 1 und 2 VRG haben Private, denen die nötigen
Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint,
Anspruch auf die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands, wenn sie nicht
in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren. Als aussichtslos
sind Begehren anzusehen, bei denen die Aussichten auf Gutheissung um derart
viel kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie deshalb kaum als
ernsthaft bezeichnet werden können (Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 16 N. 46).
Die Notwendigkeit der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung ist zu bejahen, wenn
die Interessen des Gesuchstellers in schwerwiegender Weise betroffen sind und
das Verfahren in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet,
die den Beizug eines Rechtsvertreters erfordern (Plüss, § 16 N. 80 f.).
6.2.2
Der Beschwerdeführer ist mittellos und sein Begehren auf Reduktion der
Probezeit ist angesichts seiner dokumentierten positiven Entwicklung zumindest nicht
als offensichtlich aussichtslos zu qualifizieren. Der Beizug eines
unentgeltlichen Rechtsbeistands für das Beschwerdeverfahren erweist sich dabei
unter den gegebenen Umständen und angesichts des Ausmasses der Betroffenheit
des Beschwerdeführers durch das Verfahren ohne Weiteres als notwendig. Als
offenkundig aussichtslos erweisen sich hingegen seine Begehren auf
Nichtigerklärung der beanstandeten Weisung und auf deren Aufhebung, zumal
letzteres Begehren klar verspätet gestellt worden war. In dieser Situation ist
die unentgeltliche Prozessführung gleichwohl vollständig zu gewähren, dem
unentgeltlichen Rechtsbeistand allerdings der Aufwand für die aussichtslosen
Rechtsbegehren nicht zu entschädigen (Plüss, § 16 N. 55, 90).
6.2.3
Die Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung befreit die
gesuchstellende Person von der Zahlung der erforderlichen Vertretungskosten,
wobei den vernünftigerweise anfallenden bzw. gebotenen Aufwand der
Rechtsvertretung abgeltende Kosten als erforderlich gelten (Plüss, § 16 N. 88).
Dem unentgeltlichen Rechtsbeistand ist nach § 9 Abs. 1 der
Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 3. Juli 2018 (GebV VGr; LS
175.252) der notwendige Zeitaufwand für das verwaltungsgerichtliche Verfahren
nach der Verordnung über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010
(AnwGebV; LS 215.3) zu entschädigen. Bei einem Anwaltspraktikanten ist dabei
ein Stundensatz von Fr. 150.- zur Anwendung zu bringen (vgl. § 3 AnwGebV; Plüss, § 16 N. 99). Durch die Anwendung eines reduzierten
Stundensatzes entfällt die Notwendigkeit, den einem zugelassenen Anwalt
anfallenden Zeitaufwand schätzen und den vom sich noch in Ausbildung
befindlichen Anwaltspraktikanten geltend gemachten Aufwand entsprechend kürzen
zu müssen.
6.2.4
MLaw D, der als Anwaltssubstitut auftritt und um dessen Beiordnung in der
Beschwerde ersucht wird, weist für das Beschwerdeverfahren einen Zeitaufwand
von 23 Stunden und 50 Minuten aus, wovon 16 Stunden auf das
Verfassen der Beschwerdeschrift und 6 Stunden und 30 Minuten auf die
Erarbeitung von Stellungnahmen entfallen und wobei bereits geschätzter Aufwand
für das Studium des Urteils und eine Besprechung mit dem Klienten enthalten
sind. Der für die offensichtlich aussichtslosen Begehren betreffend die
beanstandete Dispositivziffer der streitgegenständlichen Verfügungen und
insbesondere für die Ausführungen zur angeblichen Rechtzeitigkeit des
diesbezüglichen Rechtsbegehrens betriebene Aufwand ist nach dem Gesagten nicht
zu entschädigen. Damit verbleibt ein mit Fr. 150.- pro Stunde (hiervor
E. 6.2.3) zu entschädigender Aufwand von 12 Stunden. Hinzu kommen
Fr. 82.- Barauslagen für Kopien und Porti sowie Mehrwertsteuern von
7,7 % auf den Gesamtbetrag, ausmachend Fr. 144.92. Insgesamt ist MLaw D
demnach mit Fr. 2'026.95 aus der Gerichtskasse zu entschädigen.
6.3 Der
Beschwerdeführer ist darauf hinzuweisen, dass gemäss § 16 Abs. 4 VRG
eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung
gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage
ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des
Verfahrens.
Demgemäss erkennt der
Einzelrichter:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'200.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 330.-- Zustellkosten,
Fr. 1'530.-- Total der Kosten.
3. Das
Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird gutgeheissen.
4. Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt, infolge Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse
genommen. Die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 VRG bleibt
vorbehalten.
5. Das
Gesuch um unentgeltlichen Rechtsbeistand in der Person von MLaw D wird teilweise
gutgeheissen und dieser wird für das Beschwerdeverfahren mit insgesamt Fr. 2'026.95
(inklusive Mehrwertsteuer) entschädigt.
6. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
7. Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) die Direktion der Justiz und des Innern;
c) die Oberstaatsanwaltschaft;
d) das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD);
e) die Kasse des Verwaltungsgerichts (zur Ausrichtung der
Entschädigung gemäss Dispositivziffer 5 hiervor).