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Entscheid

VB.2022.00437

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2022.00437

24. Oktober 2022Deutsch14 min

(URT.2022.24051)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

3. Abteilung

VB.2022.00437

Urteil

des Einzelrichters

vom 24. Oktober 2022

Mitwirkend: Verwaltungsrichter André Moser,

Gerichtsschreiber

Yannick Weber.

In Sachen

A, verbeiständet durch B,

vertreten durch RA C, substituiert durch MLaw D,

Beschwerdeführer,

gegen

1. Justizvollzug und Wiedereingliederung,

Rechtsdienst der Amtsleitung,

2. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich,

Beschwerdegegnerschaft,

betreffend

bedingte Entlassung aus der stationären Massnahme,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

Das Obergericht stellte mit Urteil vom 1. Februar

2017 fest, dass A den Tatbestand der Drohung im Zustand der nicht

selbstverschuldeten Schuldunfähigkeit erfüllt habe und ordnete eine stationäre

Massnahme im Sinn von Art. 59 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember

1937 (StGB; SR 311.0) zur Behandlung psychischer Störungen an. Mit Verfügung

vom 26. Januar 2022 ordnete das Amt für Justizvollzug und

Wiedereingliederung die bedingte Entlassung von A aus dem stationären

Massnahmenvollzug per 31. Januar 2022 an, setzte eine Probezeit von fünf

Jahren bis zum 30. Januar 2027 fest, ordnete für diese Dauer

Bewährungshilfe an, erteilte ihm mehrere Weisungen und verfügte in Dispositivziffer IV.g

eine Kontrolle von Computer und Mobiltelefon mit geeigneten Mitteln durch die

betreffende Institution und die Bewährungs- und Vollzugsdienste.

Erwägungen

II.

A erhob dagegen am 22. Februar 2022 Rekurs an die

Direktion der Justiz und des Innern und beantragte eine Verkürzung der

Bewährungsfrist. Während des Schriftenwechsels liess A, nunmehr anwaltlich

vertreten, am 2. Mai 2022 beantragen, die Probezeit auf zwei Jahre zu

reduzieren und Dispositivziffer IV.g als nichtig zu erklären oder

aufzuheben. Die Direktion der Justiz und des Innern wies den Rekurs mit

Verfügung vom 14. Juni 2022 ab, soweit sie darauf eintrat, und entzog

einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung.

III.

A. Mit Beschwerde

vom 18. Juli 2022 liess A gegen diesen Entscheid an das Verwaltungsgericht

gelangen und beantragen, seine Probezeit auf drei Jahre ab Entlassungsdatum zu

reduzieren, die Nichtigkeit der Weisung in Dispositivziffer IV.g

festzustellen oder diese aufzuheben oder die Sache an die Vorinstanz

zurückzuweisen. Überdies sei ihm eine Parteientschädigung zuzusprechen und die

unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung zu gewähren. Das

Verwaltungsgericht trat auf den zudem gestellten Antrag auf Anordnung

superprovisorischer Massnahmen am 21. Juli 2022 mangels Begründung nicht

ein und wies den weiteren Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden

Wirkung hinsichtlich der Weisung in Dispositivziffer IV.g am 3. August

2022.

ab.

B. Die

Direktion der Justiz und des Innern beantragte am 25. Juli 2022 die

Abweisung der Beschwerde. Das Amt für Justizvollzug und Wiedereingliederung

ersuchte am 27. Juli 2022 unter Beilage einer Vernehmlassung der

Bewährungs- und Vollzugsdienste die Abweisung der Beschwerde. Die

Oberstaatsanwaltschaft beantragte am 1. September 2022 die Abweisung der

Beschwerde. Der Beschwerdeführer liess dazu am 12. September 2022 Stellung

nehmen, wozu sich das Amt am 21. September 2022 und die

Oberstaatsanwaltschaft am 23. September 2022 äusserten. Am 3. Oktober

2022.

reichte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers eine weitere

Stellungnahme und eine Honorarnote ein.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist

gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a

des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG; LS 175.2) für

die Behandlung der Beschwerde zuständig. Da dem Fall keine grundsätzliche

Bedeutung zukommt, ist er vom Einzelrichter zu beurteilen (§ 38b Abs. 1

lit. d Ziff. 2 und Abs. 2 VRG).

2.

2.1

Gemäss Art. 62

Abs. 1 StGB ist der Täter aus einer stationären therapeutischen Massnahme

im Sinn von Art. 59 StGB bedingt zu entlassen, sobald sein Zustand

rechtfertigt, dass ihm Gelegenheit gegeben wird, sich in der Freiheit zu

bewähren. Die Probezeit beträgt ein bis fünf Jahre (Art. 62 Abs. 2

StGB). Der bedingt Entlassene kann verpflichtet werden, sich während der

Probezeit ambulant behandeln zu lassen und die Vollzugsbehörde kann für die

Dauer der Probezeit Bewährungshilfe anordnen sowie Weisungen erteilen (Art. 62

Abs. 3 StGB). Solche Weisungen haben einem spezialpräventiven Zweck zu

dienen und sollen mithelfen, die Bewährungschancen des bedingt Entlassenen zu

verbessern. Der Rückfallgefährdete soll insbesondere unterstützt werden,

Risikosituationen zu vermeiden. Die mit einer Weisung zu verfolgende

Zielsetzung wird im Gesetz zwar nicht ausdrücklich erwähnt, ergibt sich jedoch

aus dem Zweckgedanken einer bedingten Entlassung als Teil des Stufenstraf- und

-massnahmenvollzugs, bei welchem der Betroffene allmählich an die

Lebensverhältnisse in Freiheit herangeführt und ihm Gelegenheit gegeben wird,

sich in Freiheit zu bewähren. Welche Weisung dem Zweck der Spezialprävention im

Einzelfall am besten dient, kann nicht von vornherein abschliessend und

bestimmt umschrieben werden, sondern richtet sich nach der konkreten

Risikoanalyse und den konkreten Umständen des Einzelfalls (zum Ganzen BGr, 22. April

2020, 6B_90/2020, E. 3.2 mit Hinweisen).

2.2

Die

Anordnung von Probezeit, Bewährungshilfe und Weisungen stellt einen Grundrechtseingriff

dar, der sich stets auf eine ausreichende gesetzliche Grundlage zu stützen

vermag, aber in Nachachtung der weiteren Voraussetzungen nach Art. 36 der Bundesverfassung

vom 18. April 1999 (BV; SR 101) jeweils im öffentlichen Interesse liegen

und verhältnismässig sein muss (vgl. BGr, 27. Mai 2019, 6B_370/2019, E.

1.3

f.).

3.

3.1

Die

Vorinstanz prüfte und bejahte die Verhältnismässigkeit der auf die gesetzliche

Maximallänge von fünf Jahren angesetzten Probezeit. Dabei verwies sie zunächst

auf den der Verurteilung wegen Drohung zugrunde liegenden Sachverhalt, wonach

der Beschwerdeführer der Geschädigten mittels eines YouTube-Films in Aussicht

Dispositiv

gestellt hatte, demnächst angegriffen und erheblich verletzt zu werden. Weiter

wies sie auf die Vorstrafen des Beschwerdeführers hin, der in den Jahren 2001

und 2014 bereits wegen mehrfacher versuchter schwerer Körperverletzung,

mehrfacher Freiheitsberaubung und Entführung (teilweise erschwerende Umstände),

mehrfacher einfacher Körperverletzung, Drohung, Sachbeschädigung, Gefährdung

des Lebens und mehrfacher Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte

verurteilt worden war. Sodann gab sie den Inhalt des Verlaufsgutachtens vom 28. Januar

2021 wieder, wonach der Beschwerdeführer an einer chronischen paranoiden

Schizophrenie leide und ein eng betreutes Setting sowie die Installation

diverser Überprüfungs- und Kontrollmassnahmen wichtig sei. Weiter erwog sie,

dass der Beschwerdeführer im März 2021 in ein Wohn- und Arbeitsexternat

eingetreten sei, wo er sich gemäss Vollzugsverlaufsbericht gut in die

Strukturen des betreuten Wohnens eingefügt habe und als psychisch stabil

wahrgenommen werde, wenn alles in gewohnten Bahnen verlaufe. In seiner Freizeit

beschäftige er sich mit dem Erstellen von YouTube-Videos. Der vom Beschwerdeführer

betriebene YouTube-Kanal und dessen Homepage seien durch die

Interventionsstelle Radikalisierung & Extremismus der Kantonspolizei eingehend

geprüft worden, es sei aber kein strafrechtlich relevantes Verhalten oder

Hinweise auf eine Radikalisierung festgestellt worden. Gemäss dem Jahresbericht

der Ambulanten Forensischen Therapie der Psychiatrischen Universitätsklinik

bestehe beim Beschwerdeführer eine schizoaffektive Störung, remittiert,

anamnestisch eine Abhängigkeit von Benzodiazepinen, gegenwärtig abstinent,

sowie anamnestisch ein wiederholter Substanzkonsum, vorwiegend Stimulanzien und

Cannabinoide. Der Beschwerdeführer habe sich in der erprobten

Belastungssituation im betreuten Wohnen bewährt und bei einer stabilen

Psychotherapie und regelmässiger Medikamenteneinnahme sei unter den aktuellen

Bedingungen von keinem erhöhten Risiko für neuerliche Straftaten im Sinn der

Anlassdelikte auszugehen. Der Beschwerdeführer habe alle notwendigen

Progressionsstufen des Massnahmevollzugs durchlaufen, weshalb er im Januar 2022

bedingt habe entlassen werden können, wegen der weiterhin bestehenden

Kontroll-, Behandlungs- und Betreuungsbedürftigkeit aber nur in einem betreuten

Setting und unter Installation diverser Überprüfungs- und Kontrollmassnahmen.

Momentan stehe nicht zur Diskussion, ob die Medikamenten- und

Behandlungscompliance auch ohne ein geschütztes und strukturiertes Setting mit

forensisch-ambulatorischer Betreuung aufrechterhalten werden könne, woraus auf

einen längerfristigen Kontroll-, Behandlungs- und Betreuungsbedarf geschlossen

werden könne. Weil beim Beschwerdeführer bei psychotischen Entgleisungen

durchaus auch schwere Gewalttätigkeiten möglich seien, überwiege das

öffentliche Interesse an der Deliktprävention und am Schutz hochwertiger

Rechtsgüter das private Interesse an einer kürzeren Probezeit. Schliesslich

wies die Vorinstanz darauf hin, dass Weisungen während der Probezeit abgeändert

oder aufgehoben werden können, wenn sie nicht mehr erforderlich sind.

3.2 Der

Beschwerdeführer lässt dagegen vorbringen, dass das Gutachten vom Januar 2021

in einem legalprognostisch zentralen Punkt von einer falschen Annahme

ausgegangen sei oder aber er innert kürzester Zeit deutliche Fortschritte

gemacht habe. Ihm sei eine äusserst positive Entwicklung zu attestieren. Da er

in allen legalprognostisch relevanten Bereichen stabil sei oder zumindest

wichtige Fortschritte mache, sei eine Ansetzung der Probezeit auf die

Maximaldauer von fünf Jahren nicht notwendig und deshalb unverhältnismässig.

3.3 Wohl hat

der Beschwerdeführer in den letzten Jahren entscheidende Fortschritte erzielt,

welche seine bedingte Entlassung aus der stationären Massnahme überhaupt erst

in Betracht fallen liessen. Dieser Umstand und die weitere

beschwerdeführerische Kritik, wonach seine positive Entwicklung nur ungenügend

gewürdigt worden sei, lassen die Dauer der Probezeit indessen nicht als

rechtsfehlerhaft im Sinn von § 50 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a VRG erscheinen. Die entsprechende Ermessensausübung des Beschwerdegegners kann

das Verwaltungsgericht nicht frei, sondern nur auf qualifiziert fehlerhafte Ermessensbetätigung

überprüfen (Marco Donatsch, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz

des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 50

N. 25 f.). Sollte der Beschwerdeführer bereits innert kürzerer Frist

entscheidende Fortschritte erzielen, welche eine oder mehrere der angeordneten

Weisungen als unverhältnismässig erscheinen liessen, so wären diese zu diesem

Zeitpunkt anzupassen bzw. gänzlich aufzuheben.

4.

4.1 Die

Vorinstanz trat auf den Antrag auf Aufhebung von Dispositivziffer IV.g der

streitgegenständlichen Verfügung nicht ein, weil dieser verspätet gestellt

worden sei. Die Beschwerde erachtet das am 2. Mai 2022 gestellte Begehren

hingegen als rechtzeitig: Die Frist zur Einreichung des Rekurses habe erst am

25. April 2022 zu laufen begonnen, weil der kognitiv stark beeinträchtigte

Beschwerdeführer erst anlässlich der ersten Besprechung mit seinem

Rechtsvertreter an diesem Tag die Tragweite der angefochtenen Verfügung erkannt

habe. Als er noch vor Mandatierung eines Rechtsvertreters Rekurs erhoben habe, sei

dem Beschwerdeführer noch nicht bewusst gewesen, dass gestützt auf die

streitgegenständliche Verfügung Kontrollen seines Mobiltelefons und seines

Computers durchgeführt werden könnten.

4.2 Der Rekurs

ist innert 30 Tagen bei der Rekursinstanz schriftlich einzureichen (§ 22 Abs. 1 VRG). Der Fristenlauf beginnt am Tag nach der Mitteilung des

angefochtenen Aktes (§ 22 Abs. 1 VRG). Eine Erweiterung der

Rekursanträge ist nach Fristablauf nicht mehr möglich (Alain Griffel, Kommentar

VRG, § 22 N. 12). Das Rechtsbegehren bestimmt im Rahmen des

angefochtenen Aktes den Streitgegenstand, der nach Ablauf der Rechtsmittelfrist

grundsätzlich nicht mehr erweitert werden kann (Griffel, § 23 N. 4,

siehe auch N. 13, 23). Nach Fristablauf können die gestellten Anträge nur

noch im Sinn eines Teilrückzugs reduziert werden (Griffel, § 23 N. 16).

4.3 Selbst

wenn mit dem Beschwerdeführer von einer ihm gegenüber ungenügenden Eröffnung

der streitgegenständlichen Verfügung ausgegangen würde, erwiese sich der am 2. Mai

2022 neu gestellte Antrag als verspätet: Spätestens nachdem der Rechtsvertreter

des Beschwerdeführers am 14. März 2022 die Vollzugsakten zur Einsicht

erhalten und damit vollständige Kenntnis der angefochtenen Verfügung und des

Inhalts des von seinem Mandanten selbständig erhobenen Rekurses hatte, muss die

Verfügung als fristauslösend eröffnet gelten. Mit Eingabe vom 21. März

2022 ersuchte der Rechtsvertreter um seine Einsetzung als unentgeltlicher

Rechtsbeistand, wobei er die bereits gestellten Rechtsbegehren als nicht

offensichtlich aussichtslos bezeichnete, ihm diese also bekannt sein mussten.

In der Folge hatte der Rechtsvertreter weder innert einer nach seiner

Kenntnisnahme der Verfügung gerechneten Rekursfrist ein zusätzliches

Rechtsbegehren gestellt, noch – was sich in dieser Situation aufgedrängt hätte

– ein Begehren um Fristwiederherstellung nach § 12 Abs. 2 Satz 1

VRG eingereicht. Vor diesem Hintergrund erübrigen sich Weiterungen zum

Fristenlauf, zumal sich das erst am 2. Mai 2022 gestellte Begehren

jedenfalls als verspätet erweist.

4.4 Das

Nichteintreten der Vorinstanz zufolge verspäteter Antragstellung ist demnach

nicht zu beanstanden.

5.

5.1 Der

Beschwerdeführer verlangt, Dispositivziffer IV.g der streitgegenständlichen

Verfügung als nichtig zu erklären. Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus,

dass die Kontrolle von Computer und Mobiltelefon einen schwerwiegenden

Grundrechtseingriff darstelle, der sich auf keine gesetzliche Grundlage stützen

könne.

5.2 Inhaltliche

Mängel haben nur in seltenen Ausnahmefällen die Nichtigkeit der Anordnung zur

Folge; erforderlich ist hierzu ein ausserordentlich schwerwiegender Mangel, der

die Anordnung als geradezu sinnlos, sittenwidrig oder willkürlich erscheinen

lässt oder sie den Kerngehalt der Grundrechte betreffen lässt (BGr, 2. Oktober

2019, 2C_315/2019, E. 2.2 mit Hinweisen). Das Bundesgericht erachtete die

Kontrolle internetfähiger Geräte durch das Amt während der Probezeit nach

Entlassung aus der stationären Massnahme indes in mehreren Fällen als zulässig

(BGr, 1. April 2021, 6B_82/2021, E. 4.4.5; 26. Juni 2020,

6B_697/2019, E. 5.2.3; 5. Juli 2018, 6B_173/2018, E. 3). Vor diesem

Hintergrund liegt die beanstandete Dispositivziffer nicht klarerweise

ausserhalb des Rahmens möglicher Anordnungen im Zusammenhang mit einer

bedingten Entlassung aus dem Massnahmevollzug und ist deshalb – sofern sie denn

überhaupt fehlerhaft sein sollte – jedenfalls nicht als nichtig zu betrachten. Entsprechend

kann offenbleiben, ob bzw. in welchen Konstellationen eine fehlende gesetzliche

Grundlage einen Nichtigkeitsgrund darstellt, wie ihn der Beschwerdeführer hier

erkennen will.

6.

6.1 Nach den

vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde abzuweisen. Ausgangsgemäss sind die

Kosten des Beschwerdeverfahrens dem unterliegenden Beschwerdeführer

aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG) und steht ihm keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

6.2 Zu prüfen bleiben

die Gesuche des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltichen

Prozessführung und Rechtsverbeiständung für das Beschwerdeverfahren.

6.2.1

Gemäss § 16 Abs. 1 und 2 VRG haben Private, denen die nötigen

Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint,

Anspruch auf die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands, wenn sie nicht

in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren. Als aussichtslos

sind Begehren anzusehen, bei denen die Aussichten auf Gutheissung um derart

viel kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie deshalb kaum als

ernsthaft bezeichnet werden können (Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 16 N. 46).

Die Notwendigkeit der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung ist zu bejahen, wenn

die Interessen des Gesuchstellers in schwerwiegender Weise betroffen sind und

das Verfahren in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet,

die den Beizug eines Rechtsvertreters erfordern (Plüss, § 16 N. 80 f.).

6.2.2

Der Beschwerdeführer ist mittellos und sein Begehren auf Reduktion der

Probezeit ist angesichts seiner dokumentierten positiven Entwicklung zumindest nicht

als offensichtlich aussichtslos zu qualifizieren. Der Beizug eines

unentgeltlichen Rechtsbeistands für das Beschwerdeverfahren erweist sich dabei

unter den gegebenen Umständen und angesichts des Ausmasses der Betroffenheit

des Beschwerdeführers durch das Verfahren ohne Weiteres als notwendig. Als

offenkundig aussichtslos erweisen sich hingegen seine Begehren auf

Nichtigerklärung der beanstandeten Weisung und auf deren Aufhebung, zumal

letzteres Begehren klar verspätet gestellt worden war. In dieser Situation ist

die unentgeltliche Prozessführung gleichwohl vollständig zu gewähren, dem

unentgeltlichen Rechtsbeistand allerdings der Aufwand für die aussichtslosen

Rechtsbegehren nicht zu entschädigen (Plüss, § 16 N. 55, 90).

6.2.3

Die Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung befreit die

gesuchstellende Person von der Zahlung der erforderlichen Vertretungskosten,

wobei den vernünftigerweise anfallenden bzw. gebotenen Aufwand der

Rechtsvertretung abgeltende Kosten als erforderlich gelten (Plüss, § 16 N. 88).

Dem unentgeltlichen Rechtsbeistand ist nach § 9 Abs. 1 der

Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 3. Juli 2018 (GebV VGr; LS

175.252) der notwendige Zeitaufwand für das verwaltungsgerichtliche Verfahren

nach der Verordnung über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010

(AnwGebV; LS 215.3) zu entschädigen. Bei einem Anwaltspraktikanten ist dabei

ein Stundensatz von Fr. 150.- zur Anwendung zu bringen (vgl. § 3 AnwGebV; Plüss, § 16 N. 99). Durch die Anwendung eines reduzierten

Stundensatzes entfällt die Notwendigkeit, den einem zugelassenen Anwalt

anfallenden Zeitaufwand schätzen und den vom sich noch in Ausbildung

befindlichen Anwaltspraktikanten geltend gemachten Aufwand entsprechend kürzen

zu müssen.

6.2.4

MLaw D, der als Anwaltssubstitut auftritt und um dessen Beiordnung in der

Beschwerde ersucht wird, weist für das Beschwerdeverfahren einen Zeitaufwand

von 23 Stunden und 50 Minuten aus, wovon 16 Stunden auf das

Verfassen der Beschwerdeschrift und 6 Stunden und 30 Minuten auf die

Erarbeitung von Stellungnahmen entfallen und wobei bereits geschätzter Aufwand

für das Studium des Urteils und eine Besprechung mit dem Klienten enthalten

sind. Der für die offensichtlich aussichtslosen Begehren betreffend die

beanstandete Dispositivziffer der streitgegenständlichen Verfügungen und

insbesondere für die Ausführungen zur angeblichen Rechtzeitigkeit des

diesbezüglichen Rechtsbegehrens betriebene Aufwand ist nach dem Gesagten nicht

zu entschädigen. Damit verbleibt ein mit Fr. 150.- pro Stunde (hiervor

E. 6.2.3) zu entschädigender Aufwand von 12 Stunden. Hinzu kommen

Fr. 82.- Barauslagen für Kopien und Porti sowie Mehrwertsteuern von

7,7 % auf den Gesamtbetrag, ausmachend Fr. 144.92. Insgesamt ist MLaw D

demnach mit Fr. 2'026.95 aus der Gerichtskasse zu entschädigen.

6.3 Der

Beschwerdeführer ist darauf hinzuweisen, dass gemäss § 16 Abs. 4 VRG

eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung

gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage

ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des

Verfahrens.

Demgemäss erkennt der

Einzelrichter:

1. Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'200.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 330.-- Zustellkosten,

Fr. 1'530.-- Total der Kosten.

3. Das

Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird gutgeheissen.

4. Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt, infolge Gewährung der

unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse

genommen. Die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 VRG bleibt

vorbehalten.

5. Das

Gesuch um unentgeltlichen Rechtsbeistand in der Person von MLaw D wird teilweise

gutgeheissen und dieser wird für das Beschwerdeverfahren mit insgesamt Fr. 2'026.95

(inklusive Mehrwertsteuer) entschädigt.

6. Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

7. Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) die Direktion der Justiz und des Innern;

c) die Oberstaatsanwaltschaft;

d) das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD);

e) die Kasse des Verwaltungsgerichts (zur Ausrichtung der

Entschädigung gemäss Dispositivziffer 5 hiervor).