VB.2022.00438
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2022.00438
26. Juli 2022Deutsch10 min
(URT.2022.23872)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2022.00438
Verfügung
des Einzelrichters
vom 26. Juli 2022
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer,
Gerichtsschreiberin Sonja Güntert.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
Bezirksrat
Horgen,
Beschwerdegegner,
und
Stadt C, vertreten
durch die Schulpflege C,
Mitbeteiligte,
betreffend Aktenherausgabe/Rechtsverweigerung
(unentgeltliche Rechtspflege),
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. A
gelangte am 3. Juni 2022 an das Verwaltungsgericht und beantragte, unter
Entschädigungsfolge sei die Schule C anzuweisen, ihm die Selbstbeurteilung
seiner Tochter über ihre Fähigkeiten im Kindergarten sowie die Resultate des
"D-Tests" innert 10 Tagen zuzustellen; eventualiter sei
festzustellen, dass sich die Schule C mit der Herausgabe in unrechtmässigem
Verzug befinde; subeventualiter sei festzustellen, dass sich die Schule C mit
dem Erlass einer Verfügung im Verzug befinde. Des Weiteren stellte A
verschiedene Anträge um Erlass vorsorglicher bzw. superprovisorischer
Massnahmen und ersuchte um Gewährung unentgeltlicher Rechtspflege. Das
Verwaltungsgericht leitete die Eingabe am 7. Juni 2022 zuständigkeitshalber
an den Bezirksrat Horgen weiter.
B. Mit
Beschluss vom 13. Juni 2022 wies der Bezirksrat Horgen die Zustellbegehren
sowie die Gesuche um Anordnung vorsorglicher bzw. superprovisorischer
Massnahmen ab (Dispositiv-Ziff. IV f.), nahm jedoch davon Vormerk, dass
die Schule C die erwähnten Dokumente bis zum Ende des Schuljahres 2021/2022
nicht vernichten werde (Dispositiv-Ziff. VI). Gleichzeitig setzte der
Bezirksrat A eine Nachfrist von 20 Tagen an, um sein Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege im Sinn der Erwägungen zu verbessern
(Dispositiv-Ziff. II); er wurde ausserdem aufgefordert, dem Bezirksrat
innert derselben Frist einen Vorschlag für einen unentgeltlichen Rechtsbeistand
bzw. eine unentgeltliche Rechtsbeiständin zu unterbreiten (Dispositiv-Ziff. III).
Die Kosten für diesen Beschluss von Fr. 541.60 auferlegte der Bezirksrat A;
über deren einstweilige Übernahme auf die Staatskasse werde im Rahmen des
Entscheids über die unentgeltliche Rechtspflege befunden
(Dispositiv-Ziff. VIII f.).
C. Mit
Eingabe vom 16. Juni 2022 reichte A ein verbessertes Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege ein und unterbreitete dem Bezirksrat einen
Vorschlag für eine unentgeltliche Rechtsbeiständin.
Den in der Folge am
29. Juni 2022 vom Präsidenten des Bezirksrats Horgen gefällten Entscheid
betreffend das Armenrechtsgesuch des Beschwerdeführers hob das
Verwaltungsgericht mit Urteil vom 5. Juli 2022 infolge offensichtlicher
Unzuständigkeit auf und wies die Sache zum Neuentscheid in richtiger
Zusammensetzung an den Bezirksrat Horgen zurück.
Mit Beschluss vom 11.
Juli 2022 wies der Bezirksrat Horgen das Gesuch von A um Gewährung
unentgeltlicher Rechtspflege in Bezug "auf das im Beschluss vom
13. Juni 2022 abgewiesene Hauptbegehren und die abgewiesenen
Massnahmenanträge" ab (Dispositiv-Ziff. Ia) und hiess dieses im
Übrigen gut (Dispositiv-Ziff. Ib). Die im Beschluss vom 13. Juni 2022
festgesetzten Kosten von insgesamt Fr. 541.60 nahm der Bezirksrat im
Umfang von Fr. 100.- einstweilen auf die Staatskasse; die restlichen
Kosten habe A innert 30 Tagen ab Rechtskraft dieses Entscheids zu bezahlen
(Dispositiv-Ziff. II). In Dispositiv-Ziff. III setzte der Bezirksrat
Horgen A ausserdem Frist bis am 25. Juli 2022, um sich zur Bestellung von
Rechtsanwältin B als unentgeltliche Rechtsvertreterin zu äussern.
Erwägungen
II.
Am 19. Juli 2022
führte A Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte sinngemäss,
Dispositiv-Ziff. I und II des angefochtenen Beschlusses seien aufzuheben
und ihm sei "umfassende unentgeltliche Rechtspflege" zu gewähren.
Ebenso sei der Betrag von Fr. 441.60.- "einstweilen ebenfalls von der
UP zu decken"; in prozessualer Hinsicht ersuchte er ferner darum, der
Stadt C im Sinn einer superprovisorischen Massnahme zu verbieten, die
strittigen Unterlagen seiner Tochter zu vernichten, sowie um Gewährung
unentgeltlicher Rechtspflege und Bestellung von Rechtsanwältin B als
unentgeltliche Rechtsvertreterin (auch) für das Beschwerdeverfahren.
Hierauf holte das
Verwaltungsgericht die Akten ein.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
1.1
Das
Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Rekursentscheide eines Bezirksrats
über Anordnungen einer Schulgemeinde bzw. über die Verweigerung einer solchen
zuständig (§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom
24.
Mai 1959 [VRG, LS 175.2]). Folglich ist es dies auch für die
Beurteilung der vorliegenden Beschwerde gegen den Beschluss vom 11. Juli
2022, mit welchem das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das
Rekursverfahren teilweise abgewiesen wurde (vgl. Kaspar Plüss in: Alain Griffel
[Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG],
3.
A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 16 N. 122 f.;
Martin Bertschi, Kommentar VRG, § 19a N. 31).
1.2
Strittig
ist lediglich die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das
Rekursverfahren, weshalb die Angelegenheit in die einzelrichterliche
Zuständigkeit fällt (§ 38b Abs. 1 lit. c und Abs. 2 VRG).
Wie sich sogleich zeigt, erweist sich die Beschwerde als
offensichtlich unbegründet. Auf die Durchführung eines Schriftenwechsels kann
deshalb verzichtet werden (§ 57 Abs. 1 VRG analog; vgl. Marco
Donatsch, Kommentar VRG, § 57 N. 4 f.; Alain Griffel, Kommentar
VRG, § 26a N. 10 ff.).
2.
2.1
Gemäss §
41.
Abs. 3 in Verbindung mit § 19a Abs. 1 VRG können Entscheide, die das
Verfahren abschliessen, mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht angefochten
werden (sogenannte Endentscheide; Regula Kiener, Kommentar VRG, § 41
N. 29; vgl. Bertschi, § 19a N. 13 ff.). Teil-, Vor- und
Zwischenentscheide sind demgegenüber gemäss § 41 Abs. 3 in Verbindung
mit § 19a Abs. 2 VRG sinngemäss nach Art. 91–93 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) anfechtbar.
2.2
Ein
Teilentscheid ist eine Variante des Endentscheids. Mit ihm wird über eines oder
einige von mehreren Rechtsbegehren (objektive oder subjektive Klagehäufung)
abschliessend befunden. Es handelt sich dabei nicht um verschiedene
materiellrechtliche Teilfragen eines Anspruchs, sondern um verschiedene
Rechtsbegehren. Ein Entscheid, der nur einen Teil der gestellten Begehren behandelt,
ist jedoch nur dann ein anfechtbarer Teilentscheid, wenn diese Begehren
unabhängig von den anderen beurteilt werden können (Art. 91 lit. a
BGG; zum Ganzen BGE 146 III 254 E 2.1, 135 III 212 E 1.2.1, 134 III 426 E 1.1,
133.
V 477 E. 4).
Der Beschwerdegegner weist das Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege des Beschwerdeführers im angefochtenen Entscheid in Bezug
"auf das im Beschluss vom 13. Juni 2022 abgewiesene Hauptbegehren und
die abgewiesenen Massnahmenanträge" ab. Die strittige Nichtgewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege ist mithin akzessorisch zu der vom
Beschwerdegegner im genannten Beschluss vorgenommenen materiellen Beurteilung
der beschwerdeführerischen Begehren um (provisorische) Herausgabe von
Schulunterlagen seiner Tochter im Rahmen des hängigen Rekursverfahrens. Der
Beschwerdegegner begründet seinen diesbezüglichen Entscheid allerdings einzig
damit, die Herausgabe könne jedenfalls nicht im Rahmen des hängigen Verfahrens
erwirkt werden, ohne sich dazu zu äussern, ob dem Beschwerdeführer überhaupt
ein Herausgabeanspruch zukommt. Ob der Beschwerdeführer im Rekursverfahren die
Herausgabe der streitgegenständlichen Dokumente verlangen kann, ist aber gerade
von der noch nicht entschiedenen Frage abhängig, ob er überhaupt einen Herausgabeanspruch
gegenüber der Mitbeteiligten hat. Damit handelt es sich beim Beschluss vom 13.
Juni 2022 nicht um einen Teilentscheid, sondern um einen Zwischenentscheid.
Dass der Beschwerdegegner selber davon auszugehen schien, er fälle einen
Teilentscheid, ändert daran nichts. Es erschliesst sich dem Gericht denn auch
nicht, weshalb der Beschwerdegegner die Behandlung der offenkundig
zusammenhängenden Fragen einer Rechtsverzögerung bzw. -verweigerung durch die
Mitbeteiligte und einer direkten Durchsetzung eines allfälligen
Herausgabeanspruchs im Rekursverfahren auf mehrere Entscheide aufteilte. Ebenso
fragwürdig ist die einstweilige Kostenauflage an den Beschwerdeführer im
Zwischenentscheid vom 13. Juni 2022, obwohl die Gewährung unentgeltlicher
Rechtspflege noch unklar war, und die Nebenfolgeregelung auch des
Zwischenentscheids ohne Weiteres erst im Endentscheid hätte getroffen werden
können.
Handelt es sich aber bei dem Beschluss vom 13. Juni 2022 um
einen Zwischenentscheid, hat das Gleiche für den an diesen anknüpfenden
Beschluss vom 11. Juli 2022 betreffend allein die (Nicht-)Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege zu gelten.
2.3
Selbständig
eröffnete Zwischenentscheide, welche – wie hier – weder die Zuständigkeit noch
den Ausstand betreffen, sind nach § 41 Abs. 3 in Verbindung mit § 19a Abs. 2 VRG sowie Art. 93 Abs. 1 BGG nur anfechtbar, wenn sie
einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können (lit. a) oder
wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und
damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges
Beweisverfahren ersparen würde (lit. b). Die zuletzt genannte Voraussetzung
steht hier nicht in Frage. Nicht wieder gutzumachen ist der Nachteil sodann
nur, wenn ihn auch ein für die davon betroffene Person günstiger Endentscheid
nicht oder nicht vollumfänglich zu beheben vermöchte (BGE 141 III 395 E. 2.5,
137.
III 522 E. 1.3 mit Hinweisen).
Hiervon ist vorliegend nicht auszugehen. So ist die
Nichtgewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für den bereits behandelten
Teil seiner Rechtsbegehren für den Beschwerdeführer nicht mit einem nicht
wiedergutzumachenden Nachteil verbunden, erlangen Zwischenentscheide doch nur
innerprozessuale Bedeutung, sodass der Beschwerdeführer sowohl den Beschluss
vom 13. Juni 2022 als auch die Nichtgewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege ohne Nachteil(e) auch noch mit dem Endentscheid anfechten kann. Dementsprechend
kann die Kostenauflage während des Rekursverfahrens auch noch nicht
rechtskräftig werden und ist dem Beschwerdegegner einstweilen verwehrt, die
Kosten beim Beschwerdeführer einzufordern.
Insoweit ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.
3.
Was sodann das Gesuch des Beschwerdeführers anbelangt, es
sei der Mitbeteiligten im Sinn einer superprovisorischen Massnahme zu
verbieten, die strittigen Unterlagen seiner Tochter zu vernichten, fehlt es dem
Verwaltungsgericht an der funktionellen Zuständigkeit für dessen Behandlung.
Die erstinstanzliche Zuständigkeit zum Erlass vorsorglicher Massnahmen ist mit
der Hauptsachezuständigkeit verknüpft, weshalb hier (wieder) der
Beschwerdegegner zum Entscheid berufen wäre, nachdem der Beschwerdeführer den
Beschluss vom 13. Juni 2022 (dem Beschwerdeführer am Folgetag zugestellt),
worin ein (erstes) Gesuch um ein vorsorgliches Verbot abgewiesen worden war
(Dispositiv-Ziff. V), nicht rechtzeitig beim Verwaltungsgericht
angefochten hat.
Von einer Überweisung kann abgesehen werden, da der
Beschwerdeführer während des Rekursverfahrens jederzeit ein neues Gesuch um
Erlass vorsorglicher Massnahmen beim Beschwerdegegner stellen kann. In diesem
Zusammenhang ist anzumerken, dass sich Letzterer – entgegen der in Erwägung 3.1.3
d des Beschlusses vom 13. Juni 2022 vertretenen Meinung – zu einem Gesuch
um Erlass eines vorsorglichen Vernichtungsverbots des Beschwerdeführers zu
äussern hätte bzw. den Beschwerdeführer nicht einfach an das Obergericht des
Kantons Zug verweisen kann.
4.
4.1
Nach dem
Unterliegerprinzip wären die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit
§ 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Davon abweichend können die Kosten
indes auch nach dem Verursacherprinzip auferlegt werden (§ 13 Abs. 2
Satz 2 VRG). Hier sind die Kosten in diesem Sinn dem Beschwerdegegner
aufzuerlegen, denn dieser hat das vorliegende Verfahren durch sein prozessuales
Vorgehen verursacht. Der nicht rechtskundige Beschwerdeführer musste jedenfalls
nicht erkennen, dass es sich beim Beschluss vom 13. Juni 2022 und damit auch
bei demjenigen vom 11. Juli 2022 um einen Zwischenentscheid handelte,
nachdem sich den Beschlüssen des Beschwerdegegners hierzu überhaupt kein
Hinweis entnehmen lässt und im Beschluss vom 13. Juni 2022 gar die Rede
davon ist, das "Hauptbegehren" des Beschwerdeführers werde
abgewiesen.
4.2
Das Gesuch
des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung im Beschwerdeverfahren
wird bei dieser Kostenverlegung gegenstandslos.
Das Gesuch um Bestellung einer unentgeltlichen
Rechtsvertretung für das Beschwerdeverfahren ist abzuweisen, nachdem sich die
Beschwerde mangels eines nicht wiedergutzumachenden Nachteils als
offensichtlich unbegründet erweist, woran auch die Vertretung des
Beschwerdeführers durch einen Rechtsanwalt bzw. eine Rechtsanwältin nichts zu
ändern vermocht hätte (Plüss, § 16 N. 81).
5.
Zur Rechtsmittelbelehrung des nachfolgenden
Urteilsdispositivs ist Folgendes zu erläutern: Da es sich vorliegend um einen
Rechtsmittelentscheid betreffend einen Zwischenentscheid handelt, ist auch die
Beschwerde an das Bundesgericht nur unter den Voraussetzungen von Art. 93
Abs. 1 lit. a BGG (vgl. dazu vorn, E. 2.3) gegeben (vgl.
Bertschi, § 19a N. 32).
Demgemäss verfügt der
Einzelrichter:
1.
Auf die
Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtsgebühr wird
festgesetzt auf
Fr. 200.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 270.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.
4.
Das
Gesuch um unentgeltliche Prozessführung für das Beschwerdeverfahren wird als
gegenstandslos abgeschrieben, dasjenige um unentgeltliche Rechtsverbeiständung
wird abgewiesen.
5.
Gegen
diese Verfügung kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. BGG erhoben
werden. Sie ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
6.
Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) die Mitbeteiligte;
c) den Regierungsrat.