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Entscheid

VB.2022.00438

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2022.00438

26. Juli 2022Deutsch10 min

(URT.2022.23872)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

4. Abteilung

VB.2022.00438

Verfügung

des Einzelrichters

vom 26. Juli 2022

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer,

Gerichtsschreiberin Sonja Güntert.

In Sachen

A,

Beschwerdeführer,

gegen

Bezirksrat

Horgen,

Beschwerdegegner,

und

Stadt C, vertreten

durch die Schulpflege C,

Mitbeteiligte,

betreffend Aktenherausgabe/Rechtsverweigerung

(unentgeltliche Rechtspflege),

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A. A

gelangte am 3. Juni 2022 an das Verwaltungsgericht und beantragte, unter

Entschädigungsfolge sei die Schule C anzuweisen, ihm die Selbstbeurteilung

seiner Tochter über ihre Fähigkeiten im Kindergarten sowie die Resultate des

"D-Tests" innert 10 Tagen zuzustellen; eventualiter sei

festzustellen, dass sich die Schule C mit der Herausgabe in unrechtmässigem

Verzug befinde; subeventualiter sei festzustellen, dass sich die Schule C mit

dem Erlass einer Verfügung im Verzug befinde. Des Weiteren stellte A

verschiedene Anträge um Erlass vorsorglicher bzw. superprovisorischer

Massnahmen und ersuchte um Gewährung unentgeltlicher Rechtspflege. Das

Verwaltungsgericht leitete die Eingabe am 7. Juni 2022 zuständigkeitshalber

an den Bezirksrat Horgen weiter.

B. Mit

Beschluss vom 13. Juni 2022 wies der Bezirksrat Horgen die Zustellbegehren

sowie die Gesuche um Anordnung vorsorglicher bzw. superprovisorischer

Massnahmen ab (Dispositiv-Ziff. IV f.), nahm jedoch davon Vormerk, dass

die Schule C die erwähnten Dokumente bis zum Ende des Schuljahres 2021/2022

nicht vernichten werde (Dispositiv-Ziff. VI). Gleichzeitig setzte der

Bezirksrat A eine Nachfrist von 20 Tagen an, um sein Gesuch um

unentgeltliche Rechtspflege im Sinn der Erwägungen zu verbessern

(Dispositiv-Ziff. II); er wurde ausserdem aufgefordert, dem Bezirksrat

innert derselben Frist einen Vorschlag für einen unentgeltlichen Rechtsbeistand

bzw. eine unentgeltliche Rechtsbeiständin zu unterbreiten (Dispositiv-Ziff. III).

Die Kosten für diesen Beschluss von Fr. 541.60 auferlegte der Bezirksrat A;

über deren einstweilige Übernahme auf die Staatskasse werde im Rahmen des

Entscheids über die unentgeltliche Rechtspflege befunden

(Dispositiv-Ziff. VIII f.).

C. Mit

Eingabe vom 16. Juni 2022 reichte A ein verbessertes Gesuch um

unentgeltliche Rechtspflege ein und unterbreitete dem Bezirksrat einen

Vorschlag für eine unentgeltliche Rechtsbeiständin.

Den in der Folge am

29. Juni 2022 vom Präsidenten des Bezirksrats Horgen gefällten Entscheid

betreffend das Armenrechtsgesuch des Beschwerdeführers hob das

Verwaltungsgericht mit Urteil vom 5. Juli 2022 infolge offensichtlicher

Unzuständigkeit auf und wies die Sache zum Neuentscheid in richtiger

Zusammensetzung an den Bezirksrat Horgen zurück.

Mit Beschluss vom 11.

Juli 2022 wies der Bezirksrat Horgen das Gesuch von A um Gewährung

unentgeltlicher Rechtspflege in Bezug "auf das im Beschluss vom

13. Juni 2022 abgewiesene Hauptbegehren und die abgewiesenen

Massnahmenanträge" ab (Dispositiv-Ziff. Ia) und hiess dieses im

Übrigen gut (Dispositiv-Ziff. Ib). Die im Beschluss vom 13. Juni 2022

festgesetzten Kosten von insgesamt Fr. 541.60 nahm der Bezirksrat im

Umfang von Fr. 100.- einstweilen auf die Staatskasse; die restlichen

Kosten habe A innert 30 Tagen ab Rechtskraft dieses Entscheids zu bezahlen

(Dispositiv-Ziff. II). In Dispositiv-Ziff. III setzte der Bezirksrat

Horgen A ausserdem Frist bis am 25. Juli 2022, um sich zur Bestellung von

Rechtsanwältin B als unentgeltliche Rechtsvertreterin zu äussern.

Erwägungen

II.

Am 19. Juli 2022

führte A Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte sinngemäss,

Dispositiv-Ziff. I und II des angefochtenen Beschlusses seien aufzuheben

und ihm sei "umfassende unentgeltliche Rechtspflege" zu gewähren.

Ebenso sei der Betrag von Fr. 441.60.- "einstweilen ebenfalls von der

UP zu decken"; in prozessualer Hinsicht ersuchte er ferner darum, der

Stadt C im Sinn einer superprovisorischen Massnahme zu verbieten, die

strittigen Unterlagen seiner Tochter zu vernichten, sowie um Gewährung

unentgeltlicher Rechtspflege und Bestellung von Rechtsanwältin B als

unentgeltliche Rechtsvertreterin (auch) für das Beschwerdeverfahren.

Hierauf holte das

Verwaltungsgericht die Akten ein.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Rekursentscheide eines Bezirksrats

über Anordnungen einer Schulgemeinde bzw. über die Verweigerung einer solchen

zuständig (§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom

24.

Mai 1959 [VRG, LS 175.2]). Folglich ist es dies auch für die

Beurteilung der vorliegenden Beschwerde gegen den Beschluss vom 11. Juli

2022, mit welchem das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das

Rekursverfahren teilweise abgewiesen wurde (vgl. Kaspar Plüss in: Alain Griffel

[Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG],

3.

A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 16 N. 122 f.;

Martin Bertschi, Kommentar VRG, § 19a N. 31).

1.2

Strittig

ist lediglich die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das

Rekursverfahren, weshalb die Angelegenheit in die einzelrichterliche

Zuständigkeit fällt (§ 38b Abs. 1 lit. c und Abs. 2 VRG).

Wie sich sogleich zeigt, erweist sich die Beschwerde als

offensichtlich unbegründet. Auf die Durchführung eines Schriftenwechsels kann

deshalb verzichtet werden (§ 57 Abs. 1 VRG analog; vgl. Marco

Donatsch, Kommentar VRG, § 57 N. 4 f.; Alain Griffel, Kommentar

VRG, § 26a N. 10 ff.).

2.

2.1

Gemäss §

41.

Abs. 3 in Verbindung mit § 19a Abs. 1 VRG können Entscheide, die das

Verfahren abschliessen, mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht angefochten

werden (sogenannte Endentscheide; Regula Kiener, Kommentar VRG, § 41

N. 29; vgl. Bertschi, § 19a N. 13 ff.). Teil-, Vor- und

Zwischenentscheide sind demgegenüber gemäss § 41 Abs. 3 in Verbindung

mit § 19a Abs. 2 VRG sinngemäss nach Art. 91–93 des Bundesgerichtsgesetzes

vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) anfechtbar.

2.2

Ein

Teilentscheid ist eine Variante des Endentscheids. Mit ihm wird über eines oder

einige von mehreren Rechtsbegehren (objektive oder subjektive Klagehäufung)

abschliessend befunden. Es handelt sich dabei nicht um verschiedene

materiellrechtliche Teilfragen eines Anspruchs, sondern um verschiedene

Rechtsbegehren. Ein Entscheid, der nur einen Teil der gestellten Begehren behandelt,

ist jedoch nur dann ein anfechtbarer Teilentscheid, wenn diese Begehren

unabhängig von den anderen beurteilt werden können (Art. 91 lit. a

BGG; zum Ganzen BGE 146 III 254 E 2.1, 135 III 212 E 1.2.1, 134 III 426 E 1.1,

133.

V 477 E. 4).

Der Beschwerdegegner weist das Gesuch um unentgeltliche

Rechtspflege des Beschwerdeführers im angefochtenen Entscheid in Bezug

"auf das im Beschluss vom 13. Juni 2022 abgewiesene Hauptbegehren und

die abgewiesenen Massnahmenanträge" ab. Die strittige Nichtgewährung der

unentgeltlichen Rechtspflege ist mithin akzessorisch zu der vom

Beschwerdegegner im genannten Beschluss vorgenommenen materiellen Beurteilung

der beschwerdeführerischen Begehren um (provisorische) Herausgabe von

Schulunterlagen seiner Tochter im Rahmen des hängigen Rekursverfahrens. Der

Beschwerdegegner begründet seinen diesbezüglichen Entscheid allerdings einzig

damit, die Herausgabe könne jedenfalls nicht im Rahmen des hängigen Verfahrens

erwirkt werden, ohne sich dazu zu äussern, ob dem Beschwerdeführer überhaupt

ein Herausgabeanspruch zukommt. Ob der Beschwerdeführer im Rekursverfahren die

Herausgabe der streitgegenständlichen Dokumente verlangen kann, ist aber gerade

von der noch nicht entschiedenen Frage abhängig, ob er überhaupt einen Herausgabeanspruch

gegenüber der Mitbeteiligten hat. Damit handelt es sich beim Beschluss vom 13.

Juni 2022 nicht um einen Teilentscheid, sondern um einen Zwischenentscheid.

Dass der Beschwerdegegner selber davon auszugehen schien, er fälle einen

Teilentscheid, ändert daran nichts. Es erschliesst sich dem Gericht denn auch

nicht, weshalb der Beschwerdegegner die Behandlung der offenkundig

zusammenhängenden Fragen einer Rechtsverzögerung bzw. -verweigerung durch die

Mitbeteiligte und einer direkten Durchsetzung eines allfälligen

Herausgabeanspruchs im Rekursverfahren auf mehrere Entscheide aufteilte. Ebenso

fragwürdig ist die einstweilige Kostenauflage an den Beschwerdeführer im

Zwischenentscheid vom 13. Juni 2022, obwohl die Gewährung unentgeltlicher

Rechtspflege noch unklar war, und die Nebenfolgeregelung auch des

Zwischenentscheids ohne Weiteres erst im Endentscheid hätte getroffen werden

können.

Handelt es sich aber bei dem Beschluss vom 13. Juni 2022 um

einen Zwischenentscheid, hat das Gleiche für den an diesen anknüpfenden

Beschluss vom 11. Juli 2022 betreffend allein die (Nicht-)Gewährung der

unentgeltlichen Rechtspflege zu gelten.

2.3

Selbständig

eröffnete Zwischenentscheide, welche – wie hier – weder die Zuständigkeit noch

den Ausstand betreffen, sind nach § 41 Abs. 3 in Verbindung mit § 19a Abs. 2 VRG sowie Art. 93 Abs. 1 BGG nur anfechtbar, wenn sie

einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können (lit. a) oder

wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und

damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges

Beweisverfahren ersparen würde (lit. b). Die zuletzt genannte Voraussetzung

steht hier nicht in Frage. Nicht wieder gutzumachen ist der Nachteil sodann

nur, wenn ihn auch ein für die davon betroffene Person günstiger Endentscheid

nicht oder nicht vollumfänglich zu beheben vermöchte (BGE 141 III 395 E. 2.5,

137.

III 522 E. 1.3 mit Hinweisen).

Hiervon ist vorliegend nicht auszugehen. So ist die

Nichtgewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für den bereits behandelten

Teil seiner Rechtsbegehren für den Beschwerdeführer nicht mit einem nicht

wiedergutzumachenden Nachteil verbunden, erlangen Zwischenentscheide doch nur

innerprozessuale Bedeutung, sodass der Beschwerdeführer sowohl den Beschluss

vom 13. Juni 2022 als auch die Nichtgewährung der unentgeltlichen

Rechtspflege ohne Nachteil(e) auch noch mit dem Endentscheid anfechten kann. Dementsprechend

kann die Kostenauflage während des Rekursverfahrens auch noch nicht

rechtskräftig werden und ist dem Beschwerdegegner einstweilen verwehrt, die

Kosten beim Beschwerdeführer einzufordern.

Insoweit ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.

3.

Was sodann das Gesuch des Beschwerdeführers anbelangt, es

sei der Mitbeteiligten im Sinn einer superprovisorischen Massnahme zu

verbieten, die strittigen Unterlagen seiner Tochter zu vernichten, fehlt es dem

Verwaltungsgericht an der funktionellen Zuständigkeit für dessen Behandlung.

Die erstinstanzliche Zuständigkeit zum Erlass vorsorglicher Massnahmen ist mit

der Hauptsachezuständigkeit verknüpft, weshalb hier (wieder) der

Beschwerdegegner zum Entscheid berufen wäre, nachdem der Beschwerdeführer den

Beschluss vom 13. Juni 2022 (dem Beschwerdeführer am Folgetag zugestellt),

worin ein (erstes) Gesuch um ein vorsorgliches Verbot abgewiesen worden war

(Dispositiv-Ziff. V), nicht rechtzeitig beim Verwaltungsgericht

angefochten hat.

Von einer Überweisung kann abgesehen werden, da der

Beschwerdeführer während des Rekursverfahrens jederzeit ein neues Gesuch um

Erlass vorsorglicher Massnahmen beim Beschwerdegegner stellen kann. In diesem

Zusammenhang ist anzumerken, dass sich Letzterer – entgegen der in Erwägung 3.1.3

d des Beschlusses vom 13. Juni 2022 vertretenen Meinung – zu einem Gesuch

um Erlass eines vorsorglichen Vernichtungsverbots des Beschwerdeführers zu

äussern hätte bzw. den Beschwerdeführer nicht einfach an das Obergericht des

Kantons Zug verweisen kann.

4.

4.1

Nach dem

Unterliegerprinzip wären die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem

Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit

§ 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Davon abweichend können die Kosten

indes auch nach dem Verursacherprinzip auferlegt werden (§ 13 Abs. 2

Satz 2 VRG). Hier sind die Kosten in diesem Sinn dem Beschwerdegegner

aufzuerlegen, denn dieser hat das vorliegende Verfahren durch sein prozessuales

Vorgehen verursacht. Der nicht rechtskundige Beschwerdeführer musste jedenfalls

nicht erkennen, dass es sich beim Beschluss vom 13. Juni 2022 und damit auch

bei demjenigen vom 11. Juli 2022 um einen Zwischenentscheid handelte,

nachdem sich den Beschlüssen des Beschwerdegegners hierzu überhaupt kein

Hinweis entnehmen lässt und im Beschluss vom 13. Juni 2022 gar die Rede

davon ist, das "Hauptbegehren" des Beschwerdeführers werde

abgewiesen.

4.2

Das Gesuch

des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung im Beschwerdeverfahren

wird bei dieser Kostenverlegung gegenstandslos.

Das Gesuch um Bestellung einer unentgeltlichen

Rechtsvertretung für das Beschwerdeverfahren ist abzuweisen, nachdem sich die

Beschwerde mangels eines nicht wiedergutzumachenden Nachteils als

offensichtlich unbegründet erweist, woran auch die Vertretung des

Beschwerdeführers durch einen Rechtsanwalt bzw. eine Rechtsanwältin nichts zu

ändern vermocht hätte (Plüss, § 16 N. 81).

5.

Zur Rechtsmittelbelehrung des nachfolgenden

Urteilsdispositivs ist Folgendes zu erläutern: Da es sich vorliegend um einen

Rechtsmittelentscheid betreffend einen Zwischenentscheid handelt, ist auch die

Beschwerde an das Bundesgericht nur unter den Voraussetzungen von Art. 93

Abs. 1 lit. a BGG (vgl. dazu vorn, E. 2.3) gegeben (vgl.

Bertschi, § 19a N. 32).

Demgemäss verfügt der

Einzelrichter:

1.

Auf die

Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Die Gerichtsgebühr wird

festgesetzt auf

Fr. 200.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 270.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.

4.

Das

Gesuch um unentgeltliche Prozessführung für das Beschwerdeverfahren wird als

gegenstandslos abgeschrieben, dasjenige um unentgeltliche Rechtsverbeiständung

wird abgewiesen.

5.

Gegen

diese Verfügung kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. BGG erhoben

werden. Sie ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim

Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.

Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) die Mitbeteiligte;

c) den Regierungsrat.