VB.2022.00439
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2022.00439
27. Oktober 2022Deutsch13 min
(URT.2022.24071)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
1. Abteilung
VB.2022.00439
VB.2022.00440
Urteil
der 1. Kammer
vom 27. Oktober 2022
Mitwirkend: Abteilungspräsident Peter Sprenger (Vorsitz), Verwaltungsrichter Lukas Widmer, Verwaltungsrichter
Daniel Schweikert, Gerichtsschreiber
Jonas Alig.
In Sachen
Aus VB.2022.00439
1. A, vertreten durch RA B,
2. RA B,
Aus VB.2022.00440
1. C,
2. D,
beide vertreten
durch RA B,
Beschwerdeführende,
gegen
Gemeinde Meilen,
vertreten durch Gemeinderat Meilen,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Nichteintreten
und Überweisung,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Mit Beschluss vom 26. Oktober 2021 trat der
Gemeinderat Meilen auf das Begehren um Neubeurteilung vom 30. August 2021
(persönliche Übergabe am 6. September 2021) von B, A, C, D, E, F, G und H
nicht ein und überwies die Sache dem Baurekursgericht des Kantons Zürich als
Rechtsverweigerungsrekurs. In demselben Beschluss wurde vom Rückzug des
Mitbegehrenstellers E Vormerk genommen und das Verfahren diesbezüglich
abgeschrieben. Es wurden keine Verfahrenskosten erhoben.
Erwägungen
II.
A. Mit
Rekurs vom 26. November 2021 gelangten A und B an den Bezirksrat Meilen
und beantragten die Aufhebung des Beschlusses des Gemeinderats Meilen vom 26. Oktober
2021.
sowie die Rückweisung der Sache an den Gemeinderat zur Durchführung eines
Neubeurteilungsverfahrens. Mit Beschluss US.2021.19/9.02.06 vom 14. Juni
2022.
wies der Bezirksrat Meilen den Rekurs ab.
B. Mit
Rekurs vom 27. November 2021 gelangten C und D an den Bezirksrat Meilen
und beantragten die Aufhebung des Beschlusses des Gemeinderats Meilen vom 26. Oktober
2021.
sowie die Rückweisung der Sache an den Gemeinderat zur Durchführung eines
Neubeurteilungsverfahrens. Mit Beschluss US.2021.20/9.02.06 vom 14. Juni
2022.
wies der Bezirksrat Meilen den Rekurs ab.
III.
A. Mit
Eingabe vom 18. Juli 2022 erhoben A, B, C und D Beschwerde am
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich und beantragten, es seien in Gutheissung
der Beschwerde – unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Bezirksrats
Meilen – die Beschlüsse US.2021.19/9.02.06 und US.2021.20/9.02.06 aufzuheben.
Der Gemeinderat Meilen sei für zuständig zu erklären und es sei die Sache an
diesen zur Neubeurteilung zurückzuweisen.
B. Die
Beschwerde von A und B gegen den Beschluss des Bezirksrats Meilen
US.2021.19/9.02.06 wurde vom Verwaltungsgericht als Verfahren VB.2022.00439
angelegt. Mit Schreiben vom 28. Juli 2022 verzichtete der Bezirksrat
Meilen auf eine Vernehmlassung. Mit Eingabe vom 11. August 2022 verzichtete
die Gemeinde Meilen ebenfalls (weitgehend) auf eine Vernehmlassung. Mit
Schreiben vom 11. Oktober 2022 (Poststempel vom 12. Oktober 2022)
teilten A und B mit, auf eine Replik zu verzichten.
C. Die
Beschwerde von C und D gegen den Beschluss des Bezirksrats Meilen US.2021.20/9.02.06
wurde vom Verwaltungsgericht als Verfahren VB.2022.00440 angelegt. Mit
Schreiben vom 28. Juli 2022 verzichtete der Bezirksrat Meilen auf eine
Vernehmlassung. Mit Eingabe vom 11. August 2022 verzichtete die Gemeinde
Meilen ebenfalls (weitgehend) auf eine Vernehmlassung. Mit Schreiben vom 11. Oktober
2022.
(Poststempel vom 12. Oktober 2022) teilten C und D mit, auf eine
Replik zu verzichten.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Die
Beschwerden wurden mit derselben Eingabe erhoben, richten sich gegen Entscheide
des Bezirksrats Meilen betreffend denselben Sachverhalt und werfen dieselben
Rechtsfragen auf. Es rechtfertigt sich daher aus prozessökonomischen Gründen,
die Verfahren zu vereinigen (§ 71 VRG in Verbindung mit Art. 125 lit. c
der Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [ZPO]; vgl. auch Martin
Bertschi/Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. A., Zürich etc. 2014
[Kommentar VRG], Vorbemerkungen zu §§ 4–31 N. 50 ff.).
1.2
Das
Verwaltungsgericht ist für die Behandlung der vorliegenden Beschwerden nach § 41
Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zuständig. Auch die
übrigen Prozessvoraussetzungen sind erfüllt.
2.
Die Beschwerdeführenden in den Verfahren VB.2022.00439 und
VB.2022.00440 (in der Folge: die Beschwerdeführenden) ersuchten die
Baubewilligungsbehörde Meilen erfolglos darum, dass diese betreffend die
Blendwirkung des Blechdaches der Baute Vers.-Nr. 01, I-Weg 02
(Gebäude J) auf dem Grundstück Kat.-Nr. 03, tätig werde.
Im vorliegenden Verfahren geht es indes nur um die Frage,
ob der Gemeinderat Meilen auf das am 6. September 2021 von den
Beschwerdeführenden erhobene Begehren um Neubeurteilung zu Recht nicht eingetreten
ist und dieses zulässigerweise an das Baurekursgericht weitergeleitet hat.
Angefochten sind zwei Entscheide des Bezirksrats Meilen vom 14. Juni 2022,
mit denen dieses Vorgehen geschützt wurde.
3.
Die Beschwerdeführenden sind der
Auffassung, dass der Gemeinderat gemäss § 170 des Gemeindegesetzes vom 20. April
2015.
(GG) für die Neubeurteilung in Bezug auf das Tätigwerden hinsichtlich die
"Blendung durch das Dach des Gebäudes J" zuständig sei.
3.1
Zunächst
machen die Beschwerdeführenden eine Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die
Vorinstanz geltend. Die Vorinstanz habe sich mit ihren Rügen nicht
auseinandergesetzt.
3.1.1
Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 der
Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
(BV) fliesst das Recht der von einem Entscheid in ihrer Rechtsstellung
betroffenen Person, dass die Behörde deren Vorbringen auch tatsächlich hört,
prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Entsprechend ist die Behörde
verpflichtet, ihren Entscheid zu begründen. Dabei muss sie sich indes nicht mit
allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes Vorbringen
ausdrücklich widerlegen, sondern kann sich auf die wesentlichen Punkte beschränken.
Der Begründungspflicht ist Genüge getan, wenn sich die betroffene Person über
die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der
Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinn müssen wenigstens
kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten
lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (vgl. zum Ganzen BGE 138 I 232 E. 5.1, 136 I 229 E. 5.2, 134 I 83 E. 4.1; ausführlich zur
Begründungspflicht Michele Albertini, Der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches
Gehör im Verwaltungsverfahren des modernen Staates, Bern 2000, S. 402 ff.
mit zahlreichen Hinweisen).
3.1.2
Die Vorinstanz hat sich mit der Argumentation der Beschwerdeführenden
rechtsgenügend auseinandergesetzt. Dass ihre Argumentation primär auf dem
Argument fusste, dass das Institut der Neubeurteilung gemäss § 170 GG
vorliegend nicht anwendbar sei, weil § 329 des Planungs- und Baugesetzes
vom 7. September 1975 (PBG) dieses ausschliesse, ist nicht zu beanstanden.
In Auseinandersetzung mit dieser Begründung war den Beschwerdeführenden eine
Anfechtung des Rekursentscheids denn auch problemlos möglich.
Eine Rückweisung wird von den
Beschwerdeführenden ohnehin nicht verlangt. Sie sind der Auffassung, dass das
Verwaltungsgericht – da es um eine Rechtsfrage gehe, bei der das
Verwaltungsgericht dieselbe Kognition wie der Bezirksrat Meilen habe –
reformatorisch entscheiden solle.
3.2
Die
Beschwerdeführenden stellen sich auf den Standpunkt, § 170 GG gehe als
spätere und speziellere Norm § 329 PBG vor, weswegen der Gemeinderat
Meilen auf ihr Begehren um Neubeurteilung hätte eintreten müssen.
3.2.1
Es stellt sich mithin die Frage, ob sich die Rechtsschutzbestimmungen
gemäss den §§ 170 f. des am 1. Januar 2018 in Kraft getretenen
GG – und somit das damit eingeführte Institut der Neubeurteilung – auch auf im
Sinne von § 329 Abs. 1 PBG beim Baurekursgericht anzufechtende
Anordnungen erstreckt.
Gemäss Literatur (Alain Griffel, Raumplanungs- und
Baurecht in a nutshell, 4. A., Zürich/St. Gallen 2021, S. 280; Christoph
Fritzsche/Peter Bösch/Thomas Wipf/Daniel Kunz, Zürcher Planungs- und Baurecht,
6.
A., Wädenswil 2019, S. 429; Tobias Jaag/Markus Rüssli, Staats- und
Verwaltungsrecht des Kantons Zürich, 5. A., Zürich/Basel/Genf 2019, Rz. 2906)
und Praxis (BRGE II, Nr. 0153/2018 vom 11. Dezember 2018, E.1.3.2 ff.
= BEZ 2019 Nr. 38) findet § 170 GG auf im Sinne von § 329 Abs. 1 PBG beim Baurekursgericht anzufechtende Anordnungen keine Anwendung. Damit
übereinstimmend führt das Gemeindeamt des Kantons Zürich in seinem Leitfaden
aus, in Bausachen gehe das Planungs- und Baugesetz als lex specialis dem
allgemeinen Gemeindegesetz vor (Gemeindeamt, Leitfaden Neubeurteilung von
Anordnungen vom Januar 2021, S. 10).
Die Ordnung des baurechtlichen Verfahrens vor den
Gemeindebehörden ist im PBG besonders geregelt. Wer Ansprüche aus dem PBG
wahrnehmen will, hat innert 20 Tagen seit der öffentlichen Bekanntmachung bei
der örtlichen Baubehörde schriftlich die Zustellung des baurechtlichen
Entscheids zu verlangen; daraufhin erfolgt die Kenntnisgabe von solchen
Begehren samt den darin vorgebrachten Einwendungen an den Bauherrn und weitere
Instanzen, die eine baurechtliche Bewilligung zu erteilen haben (§ 315 Abs. 1 und 2 PBG). Das PBG enthält sodann explizit die Regel, dass ein
Einspracheverfahren nicht durchgeführt wird (§ 315 Abs. 3 PBG; vgl.
BRKE I, Nr. 227/1999 vom 19. November 1999 = BEZ 1999 Nr. 39 zum
Verhältnis des Überprüfungsverfahrens gemäss § 57 Abs. 3 aGG zu § 315 Abs. 3 PBG). Das nicht rechtzeitige Verlangen des baurechtlichen
Entscheids führt zur Verwirkung des Rekursrechts (§ 316 PBG). In diesem
Zusammenhang lässt sich § 329 Abs. 1 PBG nur dahingehend verstehen,
dass die erfassten Anordnungen – mithin solche betreffend den Sachbereich
Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht (vgl. Griffel, S. 428) – direkt beim
Baurekursgericht anzufechten sind. Die Ordnung des baurechtlichen Verfahrens
vor den Gemeindebehörden gemäss dem PBG – die der Verfahrensbeschleunigung dient
(BRGE II, Nr. 0153/2018 vom 11. Dezember 2018, E.1.3.4 = BEZ 2019 Nr. 38)
– ist mit einer zusätzlichen Möglichkeit der Neubeurteilung durch die
Gesamtbehörde, den Gemeindevorstand oder die übertragende Behörde nicht
vereinbar. Das Verfahren der Neubeurteilung stellt sodann eine Art
Einspracheverfahren dar, dessen Durchführung nach dem ausdrücklichen Wortlaut
des PBG (§ 315 Abs. 3 PBG) gerade ausgeschlossen ist (vgl. BRGE II,
Nr. 0153/2018 vom 11. Dezember 2018, E.1.3.4 = BEZ 2019 Nr. 38).
Für die Anwendung der Neubeurteilung gemäss den §§ 170 f.
GG im Bereich des Raumplanungs-, Bau und Umweltrechts finden sich in den
Materialien keine Anhaltspunkte. Darauf wurde im Zusammenhang mit dem
Rechtsschutz weder im Rahmen der Weisung des Regierungsrats noch im Rahmen der
parlamentarischen Beratungen Bezug genommen (Antrag und Weisung des
Regierungsrats vom 20. März 2013 zum Gemeindegesetz [Totalrevision,
Neuerlass], ABl 2013-04-19 [Nr. 15], S. 1 ff., S. 204 f.; Protokoll
des Kantonsrats vom 2. Februar 2015, S. 14'256 f.).
Die Rechtsschutzbestimmungen des PBG gehen der allgemeinen
Regelung in den §§ 170 f. GG als lex specialis vor. Ein
gemeindeinternes Rechtsmittelverfahren ist damit im Bereich des Raumplanungs-, Bau-
und Umweltrechts ausgeschlossen. Es besteht entgegen den Beschwerdeführenden
auch kein Raum dafür, das Neubeurteilungsverfahren allein auf nachträgliche
Verfahren auf Änderung einer Baubewilligung anzuwenden.
3.2.2
Soweit die Beschwerdeführenden geltend machen, dass es sich vorliegend
nicht um eine baurechtliche, sondern um eine umweltrechtliche Frage handle,
ändert dies nach dem Gesagten – zumal sich § 329 PBG auf den gesamten Sachbereich
Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht bezieht (vgl. E. 3.1) – an der
Zuständigkeit des Baurekursgerichts nichts.
3.3
Die
Beschwerdeführenden monieren zudem, ihre Eingabe an den Gemeinderat Meilen
hätte nicht an das Baurekursgericht überwiesen werden dürfen.
Die Überweisung ist jedoch nicht zu beanstanden. Der
Gemeinderat Meilen hatte die Eingabe der Beschwerdeführenden von Amtes wegen an
die zuständige Stelle – mithin das Baurekursgericht – zu überweisen (§ 5 Abs. 2 VRG; vgl. Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 5 N. 40 ff.,
insb. N. 45). Nach Treu und Glauben durfte von der Absicht der
gesuchstellenden Person ausgegangen werden, in Zusammenhang mit der geltend
gemachten Rechtsverweigerung ein Rechtsmittel zu erheben (vgl. Plüss, Kommentar
VRG, § 5 N. 46). Es steht den Beschwerdeführenden indes frei, dem
Baurekursgericht unmittelbar nach Rechtskraft des vorliegenden Urteils den
Rückzug des Rechtsmittels mitzuteilen – was Auswirkungen auf die Kosten des
Verfahrens vor Baurekursgericht haben dürfte (Plüss, Kommentar VRG, § 13 N. 79 f.;
vgl. VGr, 26. Juli 2012, VB.2012.00470, E. 3.2).
4.
Auf die von den Beschwerdeführenden behauptete Verletzung des
Anspruchs auf Unbefangenheit und Unparteilichkeit durch ein Mitglied der
Baubewilligungsbehörde ist – zumal diese Frage ausserhalb des Streitgegenstands
liegt (vgl. E. 2) – nicht weiter einzugehen.
5.
Schliesslich beanstanden die Beschwerdeführenden die
vorinstanzlichen Kosten von je Fr. 648.50.
5.1
In diesem
Zusammenhang machen sie zunächst geltend, dass die Verfahren zu vereinigen
gewesen wären.
Im Verfahren vor Verwaltungsgericht finden gestützt auf die §§ 71 und 86 VRG die zivilprozessualen Vorschriften über die Vereinigung und Trennung
von Verfahren Anwendung (Art. 125 lit. b und c ZPO). Im
nichtstreitigen Verfahren, im Einsprache- und im Rekursverfahren erscheint eine
analoge Anwendung dieser Bestimmungen gerechtfertigt (Martin Bertschi/Kaspar
Plüss, Kommentar VRG, Vorbemerkungen zu §§ 4–31 N. 51). Bei der
Frage, ob Verfahren zu vereinigen sind, besteht ein grosses Ermessen (Bertschi/Plüss,
Kommentar VRG, Vorbemerkungen zu §§ 4–31 N. 53).
Vorliegend fand eine materielle Koordination statt. Durch den
Entscheid desselben Spruchkörpers am selben Tag konnte sichergestellt werden,
dass keine widersprüchlichen Entscheide ergehen. Dieses Vorgehen liegt im
Rahmen des Zulässigen (vgl. zum bundesrechtlichen Erfordernis der [bloss] materiellen
Koordination im Submissionsrecht BGE 148 I 53 E. 4.2 f.).
5.2
Nach § 13
Abs. 1 Satz 1 VRG können die Verwaltungsbehörden für ihre
Amtshandlungen Gebühren und Kosten auferlegen. Die Höhe der Kosten bestimmt
sich nach einer vom Regierungsrat erlassenen Verordnung (§ 13 Abs. 1 Satz 2
VRG). Gemäss § 5 der (betreffenden) Gebührenordnung für die
Verwaltungsbehörden vom 30. Juni 1966 (GebO VB) betragen die
Staatsgebühren für Entscheide im Rechtsmittelverfahren Fr. 50.- bis Fr. 4'000.-.
Innerhalb dieses Rahmens ist die Gebühr nach dem Zeitaufwand und der Bedeutung
des Geschäfts zu berechnen (§ 9 Abs. 1 GebO VB). Die Bemessung der
Schreibgebühren richtet sich sodann nach den detaillierten Vorgaben von § 7 GebO VB. Bei der Kostenbemessung verfügen die Behörden über einen weiten
Ermessensspielraum und darf die Rechtsmittelinstanz nur im Fall einer zu stark
von der Regel abweichenden Kostenauferlegung korrigierend eingreifen (Kaspar
Plüss, Kommentar VRG, § 13 N. 25).
Die Kosten in den Verfahren US.2021.19/9.02.06 und
US.2021.20/9.02.06 sind weder isoliert noch zusammen betrachtet zu beanstanden.
Selbst zusammengerechnet läge die Gebühr noch deutlich in der unteren Hälfte
des von § 5 GebO VB vorgesehenen Kostenrahmens (vgl. VGr, 16. Juni
2022, VB.2022.00018, E. 4.1). Die Schreibgebühren durften – zumal keine
Pflicht zur Verfahrensvereinigung bestand (vgl. E. 5.1) – in beiden
Verfahren nach den Vorgaben von § 7 GebO VB verrechnet und den jeweiligen
Rekurrentinnen und Rekurrenten zu gleichen Teilen auferlegt werden.
Die Vorinstanz hat den ihr bei der Bemessung der
Rekurskosten zustehenden Ermessensspielraum nicht überschritten.
6.
6.1
Mithin sind
die vorinstanzlichen Entscheide nicht zu beanstanden und die Beschwerden
abzuweisen.
6.2
Entsprechend
dem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten den unterliegenden Beschwerdeführenden
aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1
VRG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die
Verfahren VB.2022.00439 und VB.2022.00440 werden vereinigt.
2.
Die
Beschwerden werden abgewiesen.
3.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 190.-- Zustellkosten,
Fr. 2'190.-- Total der Kosten.
4.
Die
Kosten werden A und B einerseits sowie C und D andererseits – jeweils unter
solidarischer Haftung für den Gesamtbetrag – je zur Hälfte auferlegt.
5.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6.
Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) das Baurekursgericht;
c) den Bezirksrat Meilen.