Lexipedia

Entscheid

VB.2022.00439

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2022.00439

27. Oktober 2022Deutsch13 min

(URT.2022.24071)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

1. Abteilung

VB.2022.00439

VB.2022.00440

Urteil

der 1. Kammer

vom 27. Oktober 2022

Mitwirkend: Abteilungspräsident Peter Sprenger (Vorsitz), Verwaltungsrichter Lukas Widmer, Verwaltungsrichter

Daniel Schweikert, Gerichtsschreiber

Jonas Alig.

In Sachen

Aus VB.2022.00439

1. A, vertreten durch RA B,

2. RA B,

Aus VB.2022.00440

1. C,

2. D,

beide vertreten

durch RA B,

Beschwerdeführende,

gegen

Gemeinde Meilen,

vertreten durch Gemeinderat Meilen,

Beschwerdegegnerin,

betreffend Nichteintreten

und Überweisung,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

Mit Beschluss vom 26. Oktober 2021 trat der

Gemeinderat Meilen auf das Begehren um Neubeurteilung vom 30. August 2021

(persönliche Übergabe am 6. September 2021) von B, A, C, D, E, F, G und H

nicht ein und überwies die Sache dem Baurekursgericht des Kantons Zürich als

Rechtsverweigerungsrekurs. In demselben Beschluss wurde vom Rückzug des

Mitbegehrenstellers E Vormerk genommen und das Verfahren diesbezüglich

abgeschrieben. Es wurden keine Verfahrenskosten erhoben.

Erwägungen

II.

A. Mit

Rekurs vom 26. November 2021 gelangten A und B an den Bezirksrat Meilen

und beantragten die Aufhebung des Beschlusses des Gemeinderats Meilen vom 26. Oktober

2021.

sowie die Rückweisung der Sache an den Gemeinderat zur Durchführung eines

Neubeurteilungsverfahrens. Mit Beschluss US.2021.19/9.02.06 vom 14. Juni

2022.

wies der Bezirksrat Meilen den Rekurs ab.

B. Mit

Rekurs vom 27. November 2021 gelangten C und D an den Bezirksrat Meilen

und beantragten die Aufhebung des Beschlusses des Gemeinderats Meilen vom 26. Oktober

2021.

sowie die Rückweisung der Sache an den Gemeinderat zur Durchführung eines

Neubeurteilungsverfahrens. Mit Beschluss US.2021.20/9.02.06 vom 14. Juni

2022.

wies der Bezirksrat Meilen den Rekurs ab.

III.

A. Mit

Eingabe vom 18. Juli 2022 erhoben A, B, C und D Beschwerde am

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich und beantragten, es seien in Gutheissung

der Beschwerde – unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Bezirksrats

Meilen – die Beschlüsse US.2021.19/9.02.06 und US.2021.20/9.02.06 aufzuheben.

Der Gemeinderat Meilen sei für zuständig zu erklären und es sei die Sache an

diesen zur Neubeurteilung zurückzuweisen.

B. Die

Beschwerde von A und B gegen den Beschluss des Bezirksrats Meilen

US.2021.19/9.02.06 wurde vom Verwaltungsgericht als Verfahren VB.2022.00439

angelegt. Mit Schreiben vom 28. Juli 2022 verzichtete der Bezirksrat

Meilen auf eine Vernehmlassung. Mit Eingabe vom 11. August 2022 verzichtete

die Gemeinde Meilen ebenfalls (weitgehend) auf eine Vernehmlassung. Mit

Schreiben vom 11. Oktober 2022 (Poststempel vom 12. Oktober 2022)

teilten A und B mit, auf eine Replik zu verzichten.

C. Die

Beschwerde von C und D gegen den Beschluss des Bezirksrats Meilen US.2021.20/9.02.06

wurde vom Verwaltungsgericht als Verfahren VB.2022.00440 angelegt. Mit

Schreiben vom 28. Juli 2022 verzichtete der Bezirksrat Meilen auf eine

Vernehmlassung. Mit Eingabe vom 11. August 2022 verzichtete die Gemeinde

Meilen ebenfalls (weitgehend) auf eine Vernehmlassung. Mit Schreiben vom 11. Oktober

2022.

(Poststempel vom 12. Oktober 2022) teilten C und D mit, auf eine

Replik zu verzichten.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Die

Beschwerden wurden mit derselben Eingabe erhoben, richten sich gegen Entscheide

des Bezirksrats Meilen betreffend denselben Sachverhalt und werfen dieselben

Rechtsfragen auf. Es rechtfertigt sich daher aus prozessökonomischen Gründen,

die Verfahren zu vereinigen (§ 71 VRG in Verbindung mit Art. 125 lit. c

der Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [ZPO]; vgl. auch Martin

Bertschi/Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. A., Zürich etc. 2014

[Kommentar VRG], Vorbemerkungen zu §§ 4–31 N. 50 ff.).

1.2

Das

Verwaltungsgericht ist für die Behandlung der vorliegenden Beschwerden nach § 41

Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zuständig. Auch die

übrigen Prozessvoraussetzungen sind erfüllt.

2.

Die Beschwerdeführenden in den Verfahren VB.2022.00439 und

VB.2022.00440 (in der Folge: die Beschwerdeführenden) ersuchten die

Baubewilligungsbehörde Meilen erfolglos darum, dass diese betreffend die

Blendwirkung des Blechdaches der Baute Vers.-Nr. 01, I-Weg 02

(Gebäude J) auf dem Grundstück Kat.-Nr. 03, tätig werde.

Im vorliegenden Verfahren geht es indes nur um die Frage,

ob der Gemeinderat Meilen auf das am 6. September 2021 von den

Beschwerdeführenden erhobene Begehren um Neubeurteilung zu Recht nicht eingetreten

ist und dieses zulässigerweise an das Baurekursgericht weitergeleitet hat.

Angefochten sind zwei Entscheide des Bezirksrats Meilen vom 14. Juni 2022,

mit denen dieses Vorgehen geschützt wurde.

3.

Die Beschwerdeführenden sind der

Auffassung, dass der Gemeinderat gemäss § 170 des Gemeindegesetzes vom 20. April

2015.

(GG) für die Neubeurteilung in Bezug auf das Tätigwerden hinsichtlich die

"Blendung durch das Dach des Gebäudes J" zuständig sei.

3.1

Zunächst

machen die Beschwerdeführenden eine Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die

Vorinstanz geltend. Die Vorinstanz habe sich mit ihren Rügen nicht

auseinandergesetzt.

3.1.1

Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 der

Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999

(BV) fliesst das Recht der von einem Entscheid in ihrer Rechtsstellung

betroffenen Person, dass die Behörde deren Vorbringen auch tatsächlich hört,

prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Entsprechend ist die Behörde

verpflichtet, ihren Entscheid zu begründen. Dabei muss sie sich indes nicht mit

allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes Vorbringen

ausdrücklich widerlegen, sondern kann sich auf die wesentlichen Punkte beschränken.

Der Begründungspflicht ist Genüge getan, wenn sich die betroffene Person über

die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der

Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinn müssen wenigstens

kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten

lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (vgl. zum Ganzen BGE 138 I 232 E. 5.1, 136 I 229 E. 5.2, 134 I 83 E. 4.1; ausführlich zur

Begründungspflicht Michele Albertini, Der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches

Gehör im Verwaltungsverfahren des modernen Staates, Bern 2000, S. 402 ff.

mit zahlreichen Hinweisen).

3.1.2

Die Vorinstanz hat sich mit der Argumentation der Beschwerdeführenden

rechtsgenügend auseinandergesetzt. Dass ihre Argumentation primär auf dem

Argument fusste, dass das Institut der Neubeurteilung gemäss § 170 GG

vorliegend nicht anwendbar sei, weil § 329 des Planungs- und Baugesetzes

vom 7. September 1975 (PBG) dieses ausschliesse, ist nicht zu beanstanden.

In Auseinandersetzung mit dieser Begründung war den Beschwerdeführenden eine

Anfechtung des Rekursentscheids denn auch problemlos möglich.

Eine Rückweisung wird von den

Beschwerdeführenden ohnehin nicht verlangt. Sie sind der Auffassung, dass das

Verwaltungsgericht – da es um eine Rechtsfrage gehe, bei der das

Verwaltungsgericht dieselbe Kognition wie der Bezirksrat Meilen habe –

reformatorisch entscheiden solle.

3.2

Die

Beschwerdeführenden stellen sich auf den Standpunkt, § 170 GG gehe als

spätere und speziellere Norm § 329 PBG vor, weswegen der Gemeinderat

Meilen auf ihr Begehren um Neubeurteilung hätte eintreten müssen.

3.2.1

Es stellt sich mithin die Frage, ob sich die Rechtsschutzbestimmungen

gemäss den §§ 170 f. des am 1. Januar 2018 in Kraft getretenen

GG – und somit das damit eingeführte Institut der Neubeurteilung – auch auf im

Sinne von § 329 Abs. 1 PBG beim Baurekursgericht anzufechtende

Anordnungen erstreckt.

Gemäss Literatur (Alain Griffel, Raumplanungs- und

Baurecht in a nutshell, 4. A., Zürich/St. Gallen 2021, S. 280; Christoph

Fritzsche/Peter Bösch/Thomas Wipf/Daniel Kunz, Zürcher Planungs- und Baurecht,

6.

A., Wädenswil 2019, S. 429; Tobias Jaag/Markus Rüssli, Staats- und

Verwaltungsrecht des Kantons Zürich, 5. A., Zürich/Basel/Genf 2019, Rz. 2906)

und Praxis (BRGE II, Nr. 0153/2018 vom 11. Dezember 2018, E.1.3.2 ff.

= BEZ 2019 Nr. 38) findet § 170 GG auf im Sinne von § 329 Abs. 1 PBG beim Baurekursgericht anzufechtende Anordnungen keine Anwendung. Damit

übereinstimmend führt das Gemeindeamt des Kantons Zürich in seinem Leitfaden

aus, in Bausachen gehe das Planungs- und Baugesetz als lex specialis dem

allgemeinen Gemeindegesetz vor (Gemeindeamt, Leitfaden Neubeurteilung von

Anordnungen vom Januar 2021, S. 10).

Die Ordnung des baurechtlichen Verfahrens vor den

Gemeindebehörden ist im PBG besonders geregelt. Wer Ansprüche aus dem PBG

wahrnehmen will, hat innert 20 Tagen seit der öffentlichen Bekanntmachung bei

der örtlichen Baubehörde schriftlich die Zustellung des baurechtlichen

Entscheids zu verlangen; daraufhin erfolgt die Kenntnisgabe von solchen

Begehren samt den darin vorgebrachten Einwendungen an den Bauherrn und weitere

Instanzen, die eine baurechtliche Bewilligung zu erteilen haben (§ 315 Abs. 1 und 2 PBG). Das PBG enthält sodann explizit die Regel, dass ein

Einspracheverfahren nicht durchgeführt wird (§ 315 Abs. 3 PBG; vgl.

BRKE I, Nr. 227/1999 vom 19. November 1999 = BEZ 1999 Nr. 39 zum

Verhältnis des Überprüfungsverfahrens gemäss § 57 Abs. 3 aGG zu § 315 Abs. 3 PBG). Das nicht rechtzeitige Verlangen des baurechtlichen

Entscheids führt zur Verwirkung des Rekursrechts (§ 316 PBG). In diesem

Zusammenhang lässt sich § 329 Abs. 1 PBG nur dahingehend verstehen,

dass die erfassten Anordnungen – mithin solche betreffend den Sachbereich

Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht (vgl. Griffel, S. 428) – direkt beim

Baurekursgericht anzufechten sind. Die Ordnung des baurechtlichen Verfahrens

vor den Gemeindebehörden gemäss dem PBG – die der Verfahrensbeschleunigung dient

(BRGE II, Nr. 0153/2018 vom 11. Dezember 2018, E.1.3.4 = BEZ 2019 Nr. 38)

– ist mit einer zusätzlichen Möglichkeit der Neubeurteilung durch die

Gesamtbehörde, den Gemeindevorstand oder die übertragende Behörde nicht

vereinbar. Das Verfahren der Neubeurteilung stellt sodann eine Art

Einspracheverfahren dar, dessen Durchführung nach dem ausdrücklichen Wortlaut

des PBG (§ 315 Abs. 3 PBG) gerade ausgeschlossen ist (vgl. BRGE II,

Nr. 0153/2018 vom 11. Dezember 2018, E.1.3.4 = BEZ 2019 Nr. 38).

Für die Anwendung der Neubeurteilung gemäss den §§ 170 f.

GG im Bereich des Raumplanungs-, Bau und Umweltrechts finden sich in den

Materialien keine Anhaltspunkte. Darauf wurde im Zusammenhang mit dem

Rechtsschutz weder im Rahmen der Weisung des Regierungsrats noch im Rahmen der

parlamentarischen Beratungen Bezug genommen (Antrag und Weisung des

Regierungsrats vom 20. März 2013 zum Gemeindegesetz [Totalrevision,

Neuerlass], ABl 2013-04-19 [Nr. 15], S. 1 ff., S. 204 f.; Protokoll

des Kantonsrats vom 2. Februar 2015, S. 14'256 f.).

Die Rechtsschutzbestimmungen des PBG gehen der allgemeinen

Regelung in den §§ 170 f. GG als lex specialis vor. Ein

gemeindeinternes Rechtsmittelverfahren ist damit im Bereich des Raumplanungs-, Bau-

und Umweltrechts ausgeschlossen. Es besteht entgegen den Beschwerdeführenden

auch kein Raum dafür, das Neubeurteilungsverfahren allein auf nachträgliche

Verfahren auf Änderung einer Baubewilligung anzuwenden.

3.2.2

Soweit die Beschwerdeführenden geltend machen, dass es sich vorliegend

nicht um eine baurechtliche, sondern um eine umweltrechtliche Frage handle,

ändert dies nach dem Gesagten – zumal sich § 329 PBG auf den gesamten Sachbereich

Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht bezieht (vgl. E. 3.1) – an der

Zuständigkeit des Baurekursgerichts nichts.

3.3

Die

Beschwerdeführenden monieren zudem, ihre Eingabe an den Gemeinderat Meilen

hätte nicht an das Baurekursgericht überwiesen werden dürfen.

Die Überweisung ist jedoch nicht zu beanstanden. Der

Gemeinderat Meilen hatte die Eingabe der Beschwerdeführenden von Amtes wegen an

die zuständige Stelle – mithin das Baurekursgericht – zu überweisen (§ 5 Abs. 2 VRG; vgl. Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 5 N. 40 ff.,

insb. N. 45). Nach Treu und Glauben durfte von der Absicht der

gesuchstellenden Person ausgegangen werden, in Zusammenhang mit der geltend

gemachten Rechtsverweigerung ein Rechtsmittel zu erheben (vgl. Plüss, Kommentar

VRG, § 5 N. 46). Es steht den Beschwerdeführenden indes frei, dem

Baurekursgericht unmittelbar nach Rechtskraft des vorliegenden Urteils den

Rückzug des Rechtsmittels mitzuteilen – was Auswirkungen auf die Kosten des

Verfahrens vor Baurekursgericht haben dürfte (Plüss, Kommentar VRG, § 13 N. 79 f.;

vgl. VGr, 26. Juli 2012, VB.2012.00470, E. 3.2).

4.

Auf die von den Beschwerdeführenden behauptete Verletzung des

Anspruchs auf Unbefangenheit und Unparteilichkeit durch ein Mitglied der

Baubewilligungsbehörde ist – zumal diese Frage ausserhalb des Streitgegenstands

liegt (vgl. E. 2) – nicht weiter einzugehen.

5.

Schliesslich beanstanden die Beschwerdeführenden die

vorinstanzlichen Kosten von je Fr. 648.50.

5.1

In diesem

Zusammenhang machen sie zunächst geltend, dass die Verfahren zu vereinigen

gewesen wären.

Im Verfahren vor Verwaltungsgericht finden gestützt auf die §§ 71 und 86 VRG die zivilprozessualen Vorschriften über die Vereinigung und Trennung

von Verfahren Anwendung (Art. 125 lit. b und c ZPO). Im

nichtstreitigen Verfahren, im Einsprache- und im Rekursverfahren erscheint eine

analoge Anwendung dieser Bestimmungen gerechtfertigt (Martin Bertschi/Kaspar

Plüss, Kommentar VRG, Vorbemerkungen zu §§ 4–31 N. 51). Bei der

Frage, ob Verfahren zu vereinigen sind, besteht ein grosses Ermessen (Bertschi/Plüss,

Kommentar VRG, Vorbemerkungen zu §§ 4–31 N. 53).

Vorliegend fand eine materielle Koordination statt. Durch den

Entscheid desselben Spruchkörpers am selben Tag konnte sichergestellt werden,

dass keine widersprüchlichen Entscheide ergehen. Dieses Vorgehen liegt im

Rahmen des Zulässigen (vgl. zum bundesrechtlichen Erfordernis der [bloss] materiellen

Koordination im Submissionsrecht BGE 148 I 53 E. 4.2 f.).

5.2

Nach § 13

Abs. 1 Satz 1 VRG können die Verwaltungsbehörden für ihre

Amtshandlungen Gebühren und Kosten auferlegen. Die Höhe der Kosten bestimmt

sich nach einer vom Regierungsrat erlassenen Verordnung (§ 13 Abs. 1 Satz 2

VRG). Gemäss § 5 der (betreffenden) Gebührenordnung für die

Verwaltungsbehörden vom 30. Juni 1966 (GebO VB) betragen die

Staatsgebühren für Entscheide im Rechtsmittelverfahren Fr. 50.- bis Fr. 4'000.-.

Innerhalb dieses Rahmens ist die Gebühr nach dem Zeitaufwand und der Bedeutung

des Geschäfts zu berechnen (§ 9 Abs. 1 GebO VB). Die Bemessung der

Schreibgebühren richtet sich sodann nach den detaillierten Vorgaben von § 7 GebO VB. Bei der Kostenbemessung verfügen die Behörden über einen weiten

Ermessensspielraum und darf die Rechtsmittelinstanz nur im Fall einer zu stark

von der Regel abweichenden Kostenauferlegung korrigierend eingreifen (Kaspar

Plüss, Kommentar VRG, § 13 N. 25).

Die Kosten in den Verfahren US.2021.19/9.02.06 und

US.2021.20/9.02.06 sind weder isoliert noch zusammen betrachtet zu beanstanden.

Selbst zusammengerechnet läge die Gebühr noch deutlich in der unteren Hälfte

des von § 5 GebO VB vorgesehenen Kostenrahmens (vgl. VGr, 16. Juni

2022, VB.2022.00018, E. 4.1). Die Schreibgebühren durften – zumal keine

Pflicht zur Verfahrensvereinigung bestand (vgl. E. 5.1) – in beiden

Verfahren nach den Vorgaben von § 7 GebO VB verrechnet und den jeweiligen

Rekurrentinnen und Rekurrenten zu gleichen Teilen auferlegt werden.

Die Vorinstanz hat den ihr bei der Bemessung der

Rekurskosten zustehenden Ermessensspielraum nicht überschritten.

6.

6.1

Mithin sind

die vorinstanzlichen Entscheide nicht zu beanstanden und die Beschwerden

abzuweisen.

6.2

Entsprechend

dem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten den unterliegenden Beschwerdeführenden

aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1

VRG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Verfahren VB.2022.00439 und VB.2022.00440 werden vereinigt.

2.

Die

Beschwerden werden abgewiesen.

3.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 190.-- Zustellkosten,

Fr. 2'190.-- Total der Kosten.

4.

Die

Kosten werden A und B einerseits sowie C und D andererseits – jeweils unter

solidarischer Haftung für den Gesamtbetrag – je zur Hälfte auferlegt.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6.

Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) das Baurekursgericht;

c) den Bezirksrat Meilen.