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Entscheid

VB.2022.00445

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2022.00445

31. August 2022Deutsch18 min

(URT.2022.23932)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

3. Abteilung

VB.2022.00445

Urteil

des Einzelrichters

vom 31. August 2022

Mitwirkend: Verwaltungsrichter André Moser,

Gerichtsschreiber

Cyrill Bienz.

In Sachen

A,

vertreten

durch RA B,

Beschwerdeführer,

gegen

C,

vertreten

durch RA D,

Beschwerdegegnerin,

und

Stadtpolizei

Winterthur,

Mitbeteiligte,

betreffend Massnahmen

nach Gewaltschutzgesetz,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

C und A sind seit November 2019 verheiratet. Mit

Verfügung vom 22. Juni 2022 ordnete die Stadtpolizei Winterthur in

Anwendung des Gewaltschutzgesetzes vom 19. Juni 2006 (GSG) gegenüber A für

die Dauer von jeweils 14 Tagen die Wegweisung aus der – derzeit von C allein

bewohnten – ehelichen Wohnung in Winterthur, ein Rayonverbot betreffend diese

sowie ein Kontaktverbot zu C an.

Erwägungen

II.

A. Mit

Eingabe vom 23. Juni 2022 ersuchte C die Haftrichterin am Bezirksgericht

Winterthur um Verlängerung der von der Polizei angeordneten Schutzmassnahmen um

drei Monate. Mit Urteil vom 27. Juni 2022 verlängerte die Haftrichterin

sämtliche Schutzmassnahmen vorläufig – mithin ohne vorgängige Anhörung der

Parteien – bis 6. Oktober 2022. Vom Kontaktverbot ausgenommen seien

Treffen im Rahmen von gerichtlichen Verhandlungen oder von anderen Behörden, zu

denen die Parteien vorgeladen würden. Gerichtskosten erhob die Haftrichterin

keine, Parteientschädigungen sprach sie ebenso wenig zu.

B. In der

Folge erhob A, vertreten durch RA B, mit Eingabe vom 8. Juli 2022

Einsprache und beantragte der Haftrichterin, das Urteil vom 27. Juni 2022

sei unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten von C aufzuheben. Nachdem

die Haftrichterin die Parteien am 13. Juli 2022 persönlich angehört hatte,

verlängerte sie die Schutzmassnahmen mit Urteil desselben Datums definitiv um

drei Monate bis 6. Oktober 2022. Vom Kontaktverbot ausgenommen seien

Treffen im Rahmen von gerichtlichen Verhandlungen oder von anderen Behörden, zu

denen die Parteien vorgeladen würden (Dispositivziffer 1). Die

Gerichtskosten auferlegte die Haftrichterin A (Dispositivziffer 3).

Parteientschädigungen sprach sie nicht zu (Dispositivziffer 4).

III.

Daraufhin gelangte A, weiterhin vertreten durch RA B,

mit Beschwerde vom 25. Juli 2022 an das Verwaltungsgericht und beantragte,

die Dispositivziffern 1, 3 und 4 des Urteils der Haftrichterin vom

13.

Juli 2022 seien aufzuheben. Mithin sei das Verlängerungsgesuch von C

abzuweisen, seien die Gerichtskosten C aufzuerlegen und sei C zu verpflichten,

ihm eine Parteientschädigung von Fr. 2'500.- (zuzüglich Mehrwertsteuer) zu

bezahlen. Eventualiter sei das Urteil vom 13. Juli 2022 aufzuheben und sei

die Sache an die Haftrichterin zur neuen Entscheidung zurückzuweisen, unter

Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten von C. Mit Eingaben vom 29. Juli

2022.

bzw. 2. August 2022 verzichteten die Stadtpolizei Winterthur bzw. die

Haftrichterin darauf, sich zur Beschwerde vernehmen zu lassen. C, nunmehr

vertreten durch RA D, beantragte mit Beschwerdeantwort vom 2. August

2022.

die Abweisung der Beschwerde, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen

zulasten von A. Dem Wunsch von A bzw. seines Vertreters entsprechend, stellte

das Verwaltungsgericht diese Eingaben den Parteien erst mit Stempelverfügung

vom 12. August 2022 (Versand am 15. August 2022) zur Stellungnahme

zu. Mit Schreiben vom 17. August 2022 verzichtete die Stadtpolizei

Winterthur erneut auf Vernehmlassung. Am 25. August 2022 reichte der

Vertreter von A seine Honorarnote ein.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 11a Abs. 1 GSG für die Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide der Haftrichterin oder

des Haftrichters in Angelegenheiten des Gewaltschutzgesetzes zuständig.

Beschwerden im Bereich dieses Erlasses werden von der Einzelrichterin oder dem

Einzelrichter behandelt, sofern sie nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der

Kammer überwiesen werden (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 4 und

Abs. 2 in Verbindung mit § 43 Abs. 1 lit. a des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]). Da dem

vorliegenden Fall keine solche Bedeutung zukommt, ist der Einzelrichter zum

Entscheid berufen.

2.

2.1

Massnahmen,

die sich auf das Gewaltschutzgesetz stützen, werden im öffentlichen Interesse

zum Schutz gefährdeter Personen und zur Entspannung einer häuslichen

Gewaltsituation angeordnet (statt vieler VGr, 29. Dezember 2021,

VB.2021.00822, E. 2.1; BGE 134 I 140 E. 2). Häusliche Gewalt liegt vor,

wenn eine Person in einer bestehenden oder einer aufgelösten familiären oder

partnerschaftlichen Beziehung in ihrer körperlichen, sexuellen oder psychischen

Integrität verletzt oder gefährdet wird. Dies kann namentlich durch Ausübung

oder Androhung von Gewalt der Fall sein (§ 2 Abs. 1 lit. a GSG).

Liegt häusliche Gewalt vor, stellt die Polizei den Sachverhalt fest und ordnet

umgehend die zum Schutz der gefährdeten Personen notwendigen Massnahmen an

(§ 3 Abs. 1 GSG). So kann die Polizei die gefährdende Person aus der

Wohnung oder dem Haus weisen, ihr untersagen, von der Polizei bezeichnete, eng

umgrenzte Gebiete zu betreten, und ihr auch verbieten, mit den gefährdeten und

diesen nahestehenden Personen in irgendeiner Form Kontakt aufzunehmen (§ 3

Abs. 2 lit. a–c GSG). Die Schutzmassnahmen gelten während

14.

Tagen ab Mitteilung an die gefährdende Person (§ 3 Abs. 3

Satz 1 GSG). Die gefährdende Person kann ein Gesuch um gerichtliche

Beurteilung stellen (§ 5 Satz 1 GSG). Die gefährdete Person ihrerseits

Dispositiv

kann beim Gericht um Verlängerung der Schutzmassnahmen ersuchen (§ 6 Abs. 1 GSG). Dieses entscheidet innert vier Arbeitstagen über solche

Gesuche (§ 9 Abs. 1 GSG). Es stellt den Sachverhalt von Amtes wegen

fest und fordert unverzüglich die polizeilichen Akten und, sofern ein Strafverfahren

eingeleitet wurde, jene der Strafuntersuchung an. Auf Verlangen des Gerichts

nehmen die Polizei und die Staatsanwaltschaft zum Gesuch Stellung (§ 9 Abs. 2 GSG). Das Gericht hört die Gesuchsgegnerin oder den Gesuchsgegner

nach Möglichkeit an. Es kann auch eine Anhörung der Gesuchstellerin oder des

Gesuchstellers anordnen (§ 9 Abs. 3 Sätze 1 und 2 GSG). Das

Gericht weist das Gesuch um Aufhebung der Schutzmassnahmen ab oder heisst das

Verlängerungsgesuch gut, wenn der Fortbestand der Gefährdung glaubhaft ist

(§ 10 Abs. 1 Satz 1 GSG). Dabei entscheidet es vorläufig, wenn

die Gesuchsgegnerin oder der Gesuchsgegner nicht angehört worden ist, und setzt

dieser bzw. diesem eine Frist von fünf Tagen an, um gegen den Entscheid

Einsprache zu erheben (§ 10 Abs. 2 GSG; § 11 Abs. 1 GSG).

Die gerichtlich verfügten Schutzmassnahmen dürfen insgesamt drei Monate nicht

übersteigen (§ 6 Abs. 3 GSG).

2.2 Im Zusammenhang mit der Verlängerung bzw.

Nichtverlängerung von Schutzmassnahmen steht der Haftrichterin bzw. dem Haftrichter

ein relativ grosser Beurteilungsspielraum zu. Zum einen kann sie bzw. er sich

im Rahmen der persönlichen Anhörung der Parteien einen umfassenden

Eindruck von der Situation machen, während das Verwaltungsgericht aufgrund der

Akten zu entscheiden hat. Zum anderen greift Letzteres nur im Fall von

Rechtsverletzungen im Sinn von § 50 Abs. 1

in Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a und lit. b VRG

ein, nicht aber bei blosser Unangemessenheit. Ferner genügt wie erwähnt bereits

die Glaubhaftmachung des Fortbestands einer Gefährdung. Demnach rechtfertigt

sich seitens des Verwaltungsgerichts eine gewisse Zurückhaltung bei der

Beurteilung der vorinstanzlichen Würdigung (VGr, 11. März 2022,

VB.2022.00087, E. 2.4; 29. Dezember 2021, VB.2021.00822, E. 2.2).

3.

3.1 Die

Mitbeteiligte begründete die Anordnung der Schutzmassnahmen damit, dass sich

die Beschwerdegegnerin am 20. Juni 2022 telefonisch bei ihr gemeldet habe.

Sie sei völlig aufgelöst gewesen und habe angegeben, dass ihr der

Beschwerdeführer verschiedene Dinge entwendet und das gemeinsame Bankkonto

leergeräumt habe. Zudem mache er sie seit Langem psychisch fertig. Aus der

Einvernahme mit der Beschwerdegegnerin habe sich ergeben, dass mit der Leerung

des Bankkontos durch den Beschwerdeführer ein zivilrechtliches Problem im Raum

stehe und auch strafrechtlich "etwas vorgefallen" sei. Die

Beschwerdegegnerin habe gegen den Beschwerdeführer Strafantrag wegen

Ehrverletzung und Tätlichkeiten gestellt, da er ihr zuletzt im April 2022 mit

der Faust gegen den Kopf geschlagen habe, was zu einem blauen Fleck hinter dem

Ohr geführt habe. In Bezug auf die Ehrverletzung habe sich der letzte Vorfall

am 5. Juni 2022 zugetragen, als sie der Beschwerdeführer mit

"Hure", "Hexe" bezeichnet und zu ihr "Du bist nichts"

und "Du bist dumm" gesagt habe. Weiter habe die Beschwerdegegnerin

angegeben, dass sie Angst vor dem Beschwerdeführer habe, da er sie seit Jahren

psychisch misshandle und noch einen Schlüssel zur gemeinsamen Wohnung besitze.

Er komme unangemeldet vorbei, beschimpfe sie und sage ihr immer wieder, dass er

sie zurück ins Ausland schicke. Zwar stelle der "finanzielle Aspekt"

– so die Mitbeteiligte – "eine zivilrechtliche Angelegenheit" dar,

jedoch habe der Beschwerdeführer die Konti mit dem gemeinsamen Geld komplett

leergeräumt und gesperrt. Die Beschwerdegegnerin stehe nun ohne finanzielle

Mittel alleine da, sie habe keinen Zugriff auf die Konti und könne die

Debitkarte nicht mehr benutzen. Da weitere Vorfälle von Gewalt nicht

auszuschliessen seien, sei die Beschwerdegegnerin schutzbedürftig.

3.2

3.2.1

Die Haftrichterin erwog im Urteil vom 13. Juli 2022, es sei

unstrittig, dass die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer am 6. Juni

2022 nicht in die Wohnung gelassen habe, wobei die Parteien unterschiedliche

Erklärungen dafür hätten. Diejenige der Beschwerdegegnerin, wonach sie mit dem

Beschwerdeführer nicht habe im Beisein seiner Mutter, die vor Ort gewesen sei,

diskutieren wollen, könne nicht ohne Weiteres von der Hand gewiesen werden.

Nicht relevant sei, wie der Beschwerdeführer den Tag mit seiner Mutter

verbracht und in welcher Nacht er wo übernachtet habe. Relevant sei hier

einzig, dass es unbestrittenermassen zu einem Konflikt zwischen den Parteien

gekommen sei. Was dessen Ursache gewesen sei, könne hingegen offenbleiben.

Unstrittig sei auch, dass die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer am

17. Juni 2022 an dessen Arbeitsplatz aufgesucht habe. Die

unterschiedlichen Darstellungen der Parteien, worum es dabei gegangen sei und

wer was gesagt und gewollt habe, zeige einzig, dass sie sich in einem tiefgreifenden

Konflikt befänden. Die Darstellung der Beschwerdegegnerin, weshalb sie den

Beschwerdeführer am Arbeitsplatz aufgesucht habe, werde aber dadurch gestützt,

dass sie in jenem Zeitpunkt keinen Zugriff mehr auf das vormals gemeinsame

Konto gehabt habe, wie dies der Beschwerdeführer selber geltend mache. Zudem

erscheine die Darstellung der Beschwerdegegnerin nicht unplausibel, dass sie

einen Besuch am Arbeitsplatz als sicherer qualifiziert habe, als den

Beschwerdeführer alleine zu treffen. Aus diesem Besuch lasse sich nicht

schliessen, die Beschwerdegegnerin hätte damals keine Angst vor dem

Beschwerdeführer gehabt. Die von diesem eingereichten Fotos belegten nicht,

dass die Beschwerdegegnerin ihm gegenüber Gewalt ausgeübt habe, was die

Beschwerdegegnerin ohnehin bestreite. Soweit überhaupt klar sei, was darauf

abgebildet sei, zeigten die Fotos nur die Beschwerdegegnerin mit einem

Pantoffel in der Hand, eine Stange auf einem Bett und wie die

Beschwerdegegnerin einen Gegenstand in ihrer Hand aus dem Fenster halte.

Demgegenüber sei aufgrund der von der Beschwerdegegnerin vorgelegten Fotos ohne

Weiteres glaubhaft, dass es in der Vergangenheit zu körperlichen Übergriffen

des Beschwerdeführers gegen sie gekommen sei. Der Beschwerdeführer bestreite

denn auch nicht, die auf den Fotos ersichtlichen blauen Flecken verursacht zu

haben, sondern stelle sich auf den Standpunkt, die Beschwerdegegnerin habe mit

der Gewalt angefangen. Es sei damit aber ohne Weiteres davon auszugehen, dass

es in der Beziehung in der Vergangenheit zu Gewalt gekommen sei und der

Beschwerdeführer Gewalt ausgeübt habe, die unter den Begriff von § 2 Abs. 1 lit. a GSG falle. Es liege in der Natur der häuslichen Gewalt,

dass es sich dabei um wiederkehrende Vorfälle handle; sei es einmal zu Gewalt

gekommen, sei es umso wahrscheinlicher, dass dies wieder geschehe.

Dementsprechend sei es irrelevant, dass die von der Beschwerdegegnerin

vorgelegten Fotos bereits über ein Jahr alt seien. Schliesslich sei unstrittig,

dass die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer per SMS beschimpft habe. Damit

sei aber nicht widerlegt, dass es umgekehrt auch zu Beschimpfungen gekommen

sein könnte. Die SMS zeigten einzig, dass sich die Parteien jedenfalls bis zum

6. Juni 2022 in einem schweren Konflikt befunden hätten. Unter diesen

Umständen erübrige sich eine Auseinandersetzung mit ihren weiteren bestrittenen

Behauptungen.

3.2.2

Weiter erwog die Haftrichterin, es bestünden keine Anhaltspunkte dafür,

dass sich die Situation in der kurzen Zeit seit der Anordnung der

Schutzmassnahmen vollständig beruhigt hätte. Der Fortbestand der Gefährdung sei

daher zu bejahen. Eine Verlängerung der Schutzmassnahmen solle zu einer

weiteren Beruhigung der Situation führen und beiden Parteien ermöglichen,

Distanz zu gewinnen und zur Ruhe zu kommen. Da die Parteien bereits getrennt

lebten, sie keine gemeinsamen Kinder hätten und der Beschwerdeführer eine

andere Wohngelegenheit gefunden habe, erscheine der mit der Verlängerung der

Schutzmassnahmen verbundene Eingriff ihm gegenüber nicht besonders gravierend.

In Anwendung von § 10 Abs. 2 GSG erscheine es daher verhältnismässig,

die angeordneten Schutzmassnahmen in Bestätigung des provisorischen Entscheids

vom 27. Juni 2022 vollumfänglich um drei Monate, das heisst bis und mit

dem 6. Oktober 2022, zu verlängern.

3.3

3.3.1

Der Beschwerdeführer macht geltend, Gewaltschutzmassnahmen seien

"umgehend" anzuordnen. Wenn die Behauptungen der Beschwerdegegnerin

zuträfen (was bestritten wird), wäre es zwar unter Umständen im April 2022

gerechtfertigt gewesen, solche Massnahmen anzuordnen. Die Beschwerdegegnerin

sei aber erst nach den gemeinsamen Ferien und über zwei Wochen nach der letzten

verbalen Auseinandersetzung vom 5. Juni 2022 – mithin am 20. Juni

2022 – zur Polizei gegangen und habe Strafanzeige eingereicht. Die per

22. Juni 2022 angeordneten Schutzmassnahmen hätten somit offensichtlich

nicht der Deeskalation der verbalen Auseinandersetzung vom 5. Juni 2022

gedient; umso weniger treffe dies auf die Verlängerung der Massnahmen zu.

Sodann habe die Beschwerdegegnerin die Polizei offenkundig nur wegen der

Sperrung ihres Zugangs zum Bankkonto aufgesucht. Dem Entzug von Geldmitteln

könne aber nicht mit einem Kontakt- oder einem Rayonverbot begegnet werden.

Entgegen der Haftrichterin habe im Zeitpunkt der Anzeige der Beschwerdegegnerin

bei der Polizei keine – erst recht keine akute – Gefährdungssituation

bestanden. Schutzmassnahmen hätten deshalb weder angeordnet noch verlängert werden

dürfen.

3.3.2

Sodann rügt der Beschwerdeführer, die Haftrichterin habe die

Glaubhaftigkeit der Aussagen der Beschwerdegegnerin nicht ansatzweise

rechtsgenügend überprüft. Dabei habe die Beschwerdegegnerin immer wieder

falsche oder widersprüchliche Aussagen gemacht – in Bezug auf seinen

vermeintlichen Auszug aus der ehelichen Wohnung, die Finanzen, ihre

Aufenthaltsbewilligung oder ihre Angst vor ihm. Während der Fortbestand der

Gefährdung glaubhaft zu machen sei, komme es nicht darauf an, dass es in der

Vergangenheit gegebenenfalls zu häuslicher Gewalt gekommen sei. Insofern sei

sehr wohl relevant, dass die von der Beschwerdegegnerin vorgelegten Fotos über

ein Jahr alt seien. Auch die Anmerkung der Haftrichterin, wonach keine

Anhaltspunkte dafür bestünden, dass sich die Situation in der kurzen Zeit

vollständig beruhigt hätte, sei völlig absurd. Schliesslich sei der letzte

verbale Streit bereits bei der Anordnung der Massnahmen über zwei Wochen

zurückgelegen und habe es seit der Trennung keine Vorfälle mehr gegeben.

3.3.3

Weiter beanstandet der Beschwerdeführer, die Haftrichterin habe keinerlei

Ausführungen zur Dauer der Verlängerung der Massnahmen gemacht. Eine

konfliktbelastete Beziehung allein vermöge die Verlängerung der Massnahmen um

die Maximaldauer aber nicht zu begründen. Sodann sei er nicht zur Anhörung der

Beschwerdegegnerin zugelassen worden, obwohl gemäss § 9 Abs. 3 GSG

bloss dafür zu sorgen gewesen wäre, dass er der Beschwerdegegnerin nicht

begegne. Ferner habe die Haftrichterin die Ergänzungsfragen seines

Rechtsvertreters, obwohl sie vor allem die Glaubhaftigkeit der Beschwerdegegnerin

betroffen hätten, einfach als irrelevant bezeichnet, ohne seinem

Rechtsvertreter Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Überdies sei seinem

Rechtsvertreter – in unverhältnismässiger Weise – auch nicht gestattet worden,

bei der Stellung der Ergänzungsfragen anwesend zu sein.

3.4 Die

ebenfalls anwaltlich vertretene Beschwerdegegnerin beschränkt sich in der

Beschwerdeantwort darauf, die Ausführung des Beschwerdeführers grundsätzlich zu

bestreiten. Die Haftrichterin habe zutreffend ausgeführt, dass die Ehe und das

Zusammenleben konfliktreich gewesen seien, wobei es in der Vergangenheit zu

Gewalt gekommen sei. Es sei nicht davon auszugehen, dass sich der länger

vorliegende und am 6. Juni 2022 letztmals eskalierte Konflikt "in der

kurzen Zeit" gelegt habe. Nachdem sie und der Beschwerdeführer nach wie

vor das Getrenntleben aufnehmen wollten, sei glaubhaft, dass die Gefährdung

durch häusliche Gewalt fortbestehe.

4.

4.1 Die

Beschwerde erweist sich als begründet. Zwar scheint die Beziehung der Parteien

schon seit längerer Zeit belastet und von regelmässigen verbalen und auch

handgreiflichen Auseinandersetzungen geprägt zu sein, wobei sich die Aussagen

der Parteien hinsichtlich der hierfür verantwortlichen Person diametral

gegenüberstehen bzw. sie sich gegenseitig die Schuld zuschieben. Wie sich aus

den Akten bzw. des zeitlichen Ablaufs ergibt, war der Auslöser dafür, dass die

Beschwerdegegnerin am 20. Juni 2022 die Polizei kontaktierte, jedenfalls

die vom Beschwerdeführer offenbar am 15. Juni 2022 veranlasste Sperrung

des Zugriffs der Beschwerdegegnerin auf das Bankkonto und nicht die – bis dahin

letzte – (verbale) Auseinandersetzung vom 5. Juni 2022, anlässlich derer

der Beschwerdeführer die Beschwerdegegnerin beschimpft haben soll. Zwischen

dieser Auseinandersetzung und der Anordnung der Gewaltschutzmassnahmen

verstrichen mehr als zwei Wochen.

Schutzmassnahmen gemäss dem Gewaltschutzgesetz bezwecken,

unmittelbare Gefährdungssituationen zu entschärfen, weshalb sie umgehend – so

auch der Gesetzeswortlaut von § 3 Abs. 1 GSG – von der Polizei

erlassen werden können bzw. müssen. Demgegenüber stehen für Situationen, in

welchen länger dauernde Massnahmen notwendig sind, vordergründig die Massnahmen

des Persönlichkeitsschutzes nach Art. 28b des Schweizerischen

Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 (ZGB) zur Verfügung. Je nach

Situation kommen auch Eheschutz- oder Kindesschutzmassnahmen sowie allenfalls

strafprozessuale Zwangsmassnahmen infrage. Die Gewaltschutzmassnahmen

zielen ausschliesslich auf eine Deeskalation der

Gewaltsituation und dienen – im Unterschied etwa zu gewissen Ehe- oder

Kindesschutzmassnahmen – nicht der (mittel- oder längerfristigen) Gestaltung

der Rechtsbeziehungen zwischen den betroffenen Personen. Sie gewähren mithin

einen sofort notwendigen, durch andere Verfahren nicht garantierbaren Schutz

für gefährdete Personen (VGr, 29. März 2021, VB.2021.00075,

E. 5.2 f.; 10. März 2015,

VB.2014.00713, E. 2.2; Weisung des Regierungsrats des Kantons

Zürich vom 6. Juli 2005 zum Gewaltschutzgesetz, ABl 2005, S. 762 ff., S. 769 und S. 777 f.;

Andreas Conne/Kaspar Plüss,

Gewaltschutzmassnahmen im Kanton Zürich, in: Sicherheit & Recht 3/2011, S. 127 ff.). Nur

wenig Bedeutung kommt demgegenüber dem Gesichtspunkt einer dauerhaften Lösung

der (Beziehungs-)Probleme der involvierten Personen zu (VGr, 8. Juni 2021,

VB.2021.00319, E. 5.8).

Vorliegend ist nicht

ersichtlich, dass sich die Beschwerdegegnerin im Zeitpunkt der Anordnung der

Gewaltschutzmassnahmen (noch) in einer akuten Gefährdungssituation befunden

hätte. Dies stellte denn auch die Haftrichterin nicht fest. Vielmehr schloss

sie aus den von der Beschwerdegegnerin eingereichten, Ende Mai/Anfang Juni 2021

aufgenommenen Fotos, dass der Beschwerdeführer in der Vergangenheit

körperliche Gewalt ausgeübt habe und dies auch in Zukunft tun werde (vorn

E. 3.2.1). Gewaltschutzmassnahmen können jedoch nicht allein auf Zusehen

hin und aufgrund früherer Situationen noch zu einem späteren Zeitpunkt darauf

rückblickend erlassen werden (VGr, 29. März 2021, VB.2021.00075,

E. 5.9). Dasselbe gilt selbstredend in Bezug auf die Frage des

Fortbestands der Gefährdung bzw. der Verlängerung der Schutzmassnahmen. Selbst

wenn also aufgrund der Auseinandersetzung vom 5. Juni 2022 (oder noch

weiter zurückliegender Vorfälle) die – zeitnahe – Anordnung von Gewaltschutzmassnahmen

zugunsten der Beschwerdegegnerin angezeigt gewesen wäre, was hier nicht

abschliessend zu beurteilen ist, war der Erlass der fraglichen Massnahmen

angesichts der zeitlichen Verzögerung bzw. mehr als zwei Wochen später mangels

einer akuten Gefährdungssituation in diesem Fall nicht (mehr) gerechtfertigt.

Gegen das Vorliegen einer solchen spricht im Übrigen auch der Umstand, dass

sich die Beschwerdegegnerin in dieser Zeit – ohne

Schutzmassnahmen – in der ehelichen Wohnung aufhielt, obwohl der

Beschwerdeführer weiterhin über einen Schlüssel für diese verfügte.

Von der Haftrichterin nicht behandelt wurde die Frage, ob

sich die Beschwerdegegnerin allenfalls aufgrund der Sperrung des Zugriffs auf

das Bankkonto am 15. Juni 2022 in einer unmittelbaren Gefährdungssituation

befand, wovon die Polizei auszugehen schien (vorn E. 3.1). Dies ist indes

ohnehin zu verneinen. Zwar kann eine Gewaltbeziehung im Sinn des

Gewaltschutzgesetzes auch durch wirtschaftliche Gewalt geprägt sein (vgl.

Franziska Greber/Cornelia Kranich, Häusliche Gewalt – Manual für Fachleute,

hrsg. von der Interventionsstelle des Kantons Zürich gegen Häusliche Gewalt,

3. A., Zürich 2013, S. 103/2 f.). Die finanziellen Ängste, die

bei der Beschwerdegegnerin zweifelsohne aufgekommen sein dürften, vermögen für

sich allein jedoch keine Gewaltschutzmassnahmen zu rechtfertigen. Einerseits

verfügt die Schweiz über ein funktionierendes Sozialsystem, andererseits stünde

der Beschwerdegegnerin gerade in diesem Zusammenhang der Weg an das

Eheschutzgericht offen. Zu Recht spricht die Polizei insofern denn auch von

einer "zivilrechtlichen Angelegenheit". Dem Umstand, dass jemandem

Geldmittel entzogen werden, kann jedenfalls nicht mithilfe eines Kontakt- oder

Rayonverbots begegnet werden (VGr, 29. März 2021, VB.2021.00075,

E. 5.7.2).

4.2 Zusammenfassend

hätte die Haftrichterin die Schutzmassnahmen mangels einer akuten Gefährdungssituation und damit auch fortbestehenden

Gefährdung der Beschwerdegegnerin im Sinn des Gewaltschutzgesetzes nicht

verlängern dürfen. Auf die weiteren Rügen des Beschwerdeführers (vorn

E. 3.3.2 f.) muss damit nicht eingegangen werden.

5.

5.1 Nach dem

Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen, und die mit Urteil vom 13. Juli

2022 verlängerten Schutzmassnahmen sind aufzuheben. Die Kosten des haftrichterlichen

Verfahrens sind auf die Kasse des Bezirksgerichts Winterthur zu nehmen

(§ 12 Abs. 1 GSG).

5.2 Die Kosten des vorliegenden Beschwerdeverfahrens sind

ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in

Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG; § 12 Abs. 1 GSG). Eine Parteientschädigung steht ihr mangels

Obsiegens nicht zu. Hingegen hat sie dem Beschwerdeführer eine solche für das

Rekurs- und das Beschwerdeverfahren zu bezahlen (§ 17 Abs. 2 VRG¸

§ 12 Abs. 2 GSG), wobei sich ein

Betrag von Fr. 3'000.- (inklusive Mehrwertsteuer) für beide Verfahren

zusammen als angemessen erweist.

Demgemäss erkennt der

Einzelrichter:

1. Die

Beschwerde wird gutgeheissen.

Die mit Urteil des Bezirksgerichts Winterthur vom 13. Juli 2022

verlängerten Schutzmassnahmen werden aufgehoben.

Die

vorinstanzlichen Verfahrenskosten sind auf die Kasse des Bezirksgerichts

Winterthur zu nehmen.

2. Die Gerichtsgebühr wird

festgesetzt auf

Fr. 1'200.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 180.-- Zustellkosten,

Fr. 1'380.-- Total der Kosten.

3. Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

4. Die

Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer für das Rekurs- und

das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 3'000.-

(inklusive Mehrwertsteuer) zu bezahlen, zahlbar innert 30 Tagen nach

Rechtskraft des vorliegenden Urteils.

5. Der

Beschwerdegegnerin wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

6. Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,

1000 Lausanne 14, einzureichen.

7. Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) die Mitbeteiligte;

c) das Bezirksgericht Winterthur;

d) den Regierungsrat.

Im

Namen des Verwaltungsgerichts

Der Einzelrichter: Der

Gerichtsschreiber:

Versandt: