VB.2022.00445
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2022.00445
31. August 2022Deutsch18 min
(URT.2022.23932)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2022.00445
Urteil
des Einzelrichters
vom 31. August 2022
Mitwirkend: Verwaltungsrichter André Moser,
Gerichtsschreiber
Cyrill Bienz.
In Sachen
A,
vertreten
durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
C,
vertreten
durch RA D,
Beschwerdegegnerin,
und
Stadtpolizei
Winterthur,
Mitbeteiligte,
betreffend Massnahmen
nach Gewaltschutzgesetz,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
C und A sind seit November 2019 verheiratet. Mit
Verfügung vom 22. Juni 2022 ordnete die Stadtpolizei Winterthur in
Anwendung des Gewaltschutzgesetzes vom 19. Juni 2006 (GSG) gegenüber A für
die Dauer von jeweils 14 Tagen die Wegweisung aus der – derzeit von C allein
bewohnten – ehelichen Wohnung in Winterthur, ein Rayonverbot betreffend diese
sowie ein Kontaktverbot zu C an.
Erwägungen
II.
A. Mit
Eingabe vom 23. Juni 2022 ersuchte C die Haftrichterin am Bezirksgericht
Winterthur um Verlängerung der von der Polizei angeordneten Schutzmassnahmen um
drei Monate. Mit Urteil vom 27. Juni 2022 verlängerte die Haftrichterin
sämtliche Schutzmassnahmen vorläufig – mithin ohne vorgängige Anhörung der
Parteien – bis 6. Oktober 2022. Vom Kontaktverbot ausgenommen seien
Treffen im Rahmen von gerichtlichen Verhandlungen oder von anderen Behörden, zu
denen die Parteien vorgeladen würden. Gerichtskosten erhob die Haftrichterin
keine, Parteientschädigungen sprach sie ebenso wenig zu.
B. In der
Folge erhob A, vertreten durch RA B, mit Eingabe vom 8. Juli 2022
Einsprache und beantragte der Haftrichterin, das Urteil vom 27. Juni 2022
sei unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten von C aufzuheben. Nachdem
die Haftrichterin die Parteien am 13. Juli 2022 persönlich angehört hatte,
verlängerte sie die Schutzmassnahmen mit Urteil desselben Datums definitiv um
drei Monate bis 6. Oktober 2022. Vom Kontaktverbot ausgenommen seien
Treffen im Rahmen von gerichtlichen Verhandlungen oder von anderen Behörden, zu
denen die Parteien vorgeladen würden (Dispositivziffer 1). Die
Gerichtskosten auferlegte die Haftrichterin A (Dispositivziffer 3).
Parteientschädigungen sprach sie nicht zu (Dispositivziffer 4).
III.
Daraufhin gelangte A, weiterhin vertreten durch RA B,
mit Beschwerde vom 25. Juli 2022 an das Verwaltungsgericht und beantragte,
die Dispositivziffern 1, 3 und 4 des Urteils der Haftrichterin vom
13.
Juli 2022 seien aufzuheben. Mithin sei das Verlängerungsgesuch von C
abzuweisen, seien die Gerichtskosten C aufzuerlegen und sei C zu verpflichten,
ihm eine Parteientschädigung von Fr. 2'500.- (zuzüglich Mehrwertsteuer) zu
bezahlen. Eventualiter sei das Urteil vom 13. Juli 2022 aufzuheben und sei
die Sache an die Haftrichterin zur neuen Entscheidung zurückzuweisen, unter
Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten von C. Mit Eingaben vom 29. Juli
2022.
bzw. 2. August 2022 verzichteten die Stadtpolizei Winterthur bzw. die
Haftrichterin darauf, sich zur Beschwerde vernehmen zu lassen. C, nunmehr
vertreten durch RA D, beantragte mit Beschwerdeantwort vom 2. August
2022.
die Abweisung der Beschwerde, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen
zulasten von A. Dem Wunsch von A bzw. seines Vertreters entsprechend, stellte
das Verwaltungsgericht diese Eingaben den Parteien erst mit Stempelverfügung
vom 12. August 2022 (Versand am 15. August 2022) zur Stellungnahme
zu. Mit Schreiben vom 17. August 2022 verzichtete die Stadtpolizei
Winterthur erneut auf Vernehmlassung. Am 25. August 2022 reichte der
Vertreter von A seine Honorarnote ein.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 11a Abs. 1 GSG für die Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide der Haftrichterin oder
des Haftrichters in Angelegenheiten des Gewaltschutzgesetzes zuständig.
Beschwerden im Bereich dieses Erlasses werden von der Einzelrichterin oder dem
Einzelrichter behandelt, sofern sie nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der
Kammer überwiesen werden (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 4 und
Abs. 2 in Verbindung mit § 43 Abs. 1 lit. a des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]). Da dem
vorliegenden Fall keine solche Bedeutung zukommt, ist der Einzelrichter zum
Entscheid berufen.
2.
2.1
Massnahmen,
die sich auf das Gewaltschutzgesetz stützen, werden im öffentlichen Interesse
zum Schutz gefährdeter Personen und zur Entspannung einer häuslichen
Gewaltsituation angeordnet (statt vieler VGr, 29. Dezember 2021,
VB.2021.00822, E. 2.1; BGE 134 I 140 E. 2). Häusliche Gewalt liegt vor,
wenn eine Person in einer bestehenden oder einer aufgelösten familiären oder
partnerschaftlichen Beziehung in ihrer körperlichen, sexuellen oder psychischen
Integrität verletzt oder gefährdet wird. Dies kann namentlich durch Ausübung
oder Androhung von Gewalt der Fall sein (§ 2 Abs. 1 lit. a GSG).
Liegt häusliche Gewalt vor, stellt die Polizei den Sachverhalt fest und ordnet
umgehend die zum Schutz der gefährdeten Personen notwendigen Massnahmen an
(§ 3 Abs. 1 GSG). So kann die Polizei die gefährdende Person aus der
Wohnung oder dem Haus weisen, ihr untersagen, von der Polizei bezeichnete, eng
umgrenzte Gebiete zu betreten, und ihr auch verbieten, mit den gefährdeten und
diesen nahestehenden Personen in irgendeiner Form Kontakt aufzunehmen (§ 3
Abs. 2 lit. a–c GSG). Die Schutzmassnahmen gelten während
14.
Tagen ab Mitteilung an die gefährdende Person (§ 3 Abs. 3
Satz 1 GSG). Die gefährdende Person kann ein Gesuch um gerichtliche
Beurteilung stellen (§ 5 Satz 1 GSG). Die gefährdete Person ihrerseits
Dispositiv
kann beim Gericht um Verlängerung der Schutzmassnahmen ersuchen (§ 6 Abs. 1 GSG). Dieses entscheidet innert vier Arbeitstagen über solche
Gesuche (§ 9 Abs. 1 GSG). Es stellt den Sachverhalt von Amtes wegen
fest und fordert unverzüglich die polizeilichen Akten und, sofern ein Strafverfahren
eingeleitet wurde, jene der Strafuntersuchung an. Auf Verlangen des Gerichts
nehmen die Polizei und die Staatsanwaltschaft zum Gesuch Stellung (§ 9 Abs. 2 GSG). Das Gericht hört die Gesuchsgegnerin oder den Gesuchsgegner
nach Möglichkeit an. Es kann auch eine Anhörung der Gesuchstellerin oder des
Gesuchstellers anordnen (§ 9 Abs. 3 Sätze 1 und 2 GSG). Das
Gericht weist das Gesuch um Aufhebung der Schutzmassnahmen ab oder heisst das
Verlängerungsgesuch gut, wenn der Fortbestand der Gefährdung glaubhaft ist
(§ 10 Abs. 1 Satz 1 GSG). Dabei entscheidet es vorläufig, wenn
die Gesuchsgegnerin oder der Gesuchsgegner nicht angehört worden ist, und setzt
dieser bzw. diesem eine Frist von fünf Tagen an, um gegen den Entscheid
Einsprache zu erheben (§ 10 Abs. 2 GSG; § 11 Abs. 1 GSG).
Die gerichtlich verfügten Schutzmassnahmen dürfen insgesamt drei Monate nicht
übersteigen (§ 6 Abs. 3 GSG).
2.2 Im Zusammenhang mit der Verlängerung bzw.
Nichtverlängerung von Schutzmassnahmen steht der Haftrichterin bzw. dem Haftrichter
ein relativ grosser Beurteilungsspielraum zu. Zum einen kann sie bzw. er sich
im Rahmen der persönlichen Anhörung der Parteien einen umfassenden
Eindruck von der Situation machen, während das Verwaltungsgericht aufgrund der
Akten zu entscheiden hat. Zum anderen greift Letzteres nur im Fall von
Rechtsverletzungen im Sinn von § 50 Abs. 1
in Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a und lit. b VRG
ein, nicht aber bei blosser Unangemessenheit. Ferner genügt wie erwähnt bereits
die Glaubhaftmachung des Fortbestands einer Gefährdung. Demnach rechtfertigt
sich seitens des Verwaltungsgerichts eine gewisse Zurückhaltung bei der
Beurteilung der vorinstanzlichen Würdigung (VGr, 11. März 2022,
VB.2022.00087, E. 2.4; 29. Dezember 2021, VB.2021.00822, E. 2.2).
3.
3.1 Die
Mitbeteiligte begründete die Anordnung der Schutzmassnahmen damit, dass sich
die Beschwerdegegnerin am 20. Juni 2022 telefonisch bei ihr gemeldet habe.
Sie sei völlig aufgelöst gewesen und habe angegeben, dass ihr der
Beschwerdeführer verschiedene Dinge entwendet und das gemeinsame Bankkonto
leergeräumt habe. Zudem mache er sie seit Langem psychisch fertig. Aus der
Einvernahme mit der Beschwerdegegnerin habe sich ergeben, dass mit der Leerung
des Bankkontos durch den Beschwerdeführer ein zivilrechtliches Problem im Raum
stehe und auch strafrechtlich "etwas vorgefallen" sei. Die
Beschwerdegegnerin habe gegen den Beschwerdeführer Strafantrag wegen
Ehrverletzung und Tätlichkeiten gestellt, da er ihr zuletzt im April 2022 mit
der Faust gegen den Kopf geschlagen habe, was zu einem blauen Fleck hinter dem
Ohr geführt habe. In Bezug auf die Ehrverletzung habe sich der letzte Vorfall
am 5. Juni 2022 zugetragen, als sie der Beschwerdeführer mit
"Hure", "Hexe" bezeichnet und zu ihr "Du bist nichts"
und "Du bist dumm" gesagt habe. Weiter habe die Beschwerdegegnerin
angegeben, dass sie Angst vor dem Beschwerdeführer habe, da er sie seit Jahren
psychisch misshandle und noch einen Schlüssel zur gemeinsamen Wohnung besitze.
Er komme unangemeldet vorbei, beschimpfe sie und sage ihr immer wieder, dass er
sie zurück ins Ausland schicke. Zwar stelle der "finanzielle Aspekt"
– so die Mitbeteiligte – "eine zivilrechtliche Angelegenheit" dar,
jedoch habe der Beschwerdeführer die Konti mit dem gemeinsamen Geld komplett
leergeräumt und gesperrt. Die Beschwerdegegnerin stehe nun ohne finanzielle
Mittel alleine da, sie habe keinen Zugriff auf die Konti und könne die
Debitkarte nicht mehr benutzen. Da weitere Vorfälle von Gewalt nicht
auszuschliessen seien, sei die Beschwerdegegnerin schutzbedürftig.
3.2
3.2.1
Die Haftrichterin erwog im Urteil vom 13. Juli 2022, es sei
unstrittig, dass die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer am 6. Juni
2022 nicht in die Wohnung gelassen habe, wobei die Parteien unterschiedliche
Erklärungen dafür hätten. Diejenige der Beschwerdegegnerin, wonach sie mit dem
Beschwerdeführer nicht habe im Beisein seiner Mutter, die vor Ort gewesen sei,
diskutieren wollen, könne nicht ohne Weiteres von der Hand gewiesen werden.
Nicht relevant sei, wie der Beschwerdeführer den Tag mit seiner Mutter
verbracht und in welcher Nacht er wo übernachtet habe. Relevant sei hier
einzig, dass es unbestrittenermassen zu einem Konflikt zwischen den Parteien
gekommen sei. Was dessen Ursache gewesen sei, könne hingegen offenbleiben.
Unstrittig sei auch, dass die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer am
17. Juni 2022 an dessen Arbeitsplatz aufgesucht habe. Die
unterschiedlichen Darstellungen der Parteien, worum es dabei gegangen sei und
wer was gesagt und gewollt habe, zeige einzig, dass sie sich in einem tiefgreifenden
Konflikt befänden. Die Darstellung der Beschwerdegegnerin, weshalb sie den
Beschwerdeführer am Arbeitsplatz aufgesucht habe, werde aber dadurch gestützt,
dass sie in jenem Zeitpunkt keinen Zugriff mehr auf das vormals gemeinsame
Konto gehabt habe, wie dies der Beschwerdeführer selber geltend mache. Zudem
erscheine die Darstellung der Beschwerdegegnerin nicht unplausibel, dass sie
einen Besuch am Arbeitsplatz als sicherer qualifiziert habe, als den
Beschwerdeführer alleine zu treffen. Aus diesem Besuch lasse sich nicht
schliessen, die Beschwerdegegnerin hätte damals keine Angst vor dem
Beschwerdeführer gehabt. Die von diesem eingereichten Fotos belegten nicht,
dass die Beschwerdegegnerin ihm gegenüber Gewalt ausgeübt habe, was die
Beschwerdegegnerin ohnehin bestreite. Soweit überhaupt klar sei, was darauf
abgebildet sei, zeigten die Fotos nur die Beschwerdegegnerin mit einem
Pantoffel in der Hand, eine Stange auf einem Bett und wie die
Beschwerdegegnerin einen Gegenstand in ihrer Hand aus dem Fenster halte.
Demgegenüber sei aufgrund der von der Beschwerdegegnerin vorgelegten Fotos ohne
Weiteres glaubhaft, dass es in der Vergangenheit zu körperlichen Übergriffen
des Beschwerdeführers gegen sie gekommen sei. Der Beschwerdeführer bestreite
denn auch nicht, die auf den Fotos ersichtlichen blauen Flecken verursacht zu
haben, sondern stelle sich auf den Standpunkt, die Beschwerdegegnerin habe mit
der Gewalt angefangen. Es sei damit aber ohne Weiteres davon auszugehen, dass
es in der Beziehung in der Vergangenheit zu Gewalt gekommen sei und der
Beschwerdeführer Gewalt ausgeübt habe, die unter den Begriff von § 2 Abs. 1 lit. a GSG falle. Es liege in der Natur der häuslichen Gewalt,
dass es sich dabei um wiederkehrende Vorfälle handle; sei es einmal zu Gewalt
gekommen, sei es umso wahrscheinlicher, dass dies wieder geschehe.
Dementsprechend sei es irrelevant, dass die von der Beschwerdegegnerin
vorgelegten Fotos bereits über ein Jahr alt seien. Schliesslich sei unstrittig,
dass die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer per SMS beschimpft habe. Damit
sei aber nicht widerlegt, dass es umgekehrt auch zu Beschimpfungen gekommen
sein könnte. Die SMS zeigten einzig, dass sich die Parteien jedenfalls bis zum
6. Juni 2022 in einem schweren Konflikt befunden hätten. Unter diesen
Umständen erübrige sich eine Auseinandersetzung mit ihren weiteren bestrittenen
Behauptungen.
3.2.2
Weiter erwog die Haftrichterin, es bestünden keine Anhaltspunkte dafür,
dass sich die Situation in der kurzen Zeit seit der Anordnung der
Schutzmassnahmen vollständig beruhigt hätte. Der Fortbestand der Gefährdung sei
daher zu bejahen. Eine Verlängerung der Schutzmassnahmen solle zu einer
weiteren Beruhigung der Situation führen und beiden Parteien ermöglichen,
Distanz zu gewinnen und zur Ruhe zu kommen. Da die Parteien bereits getrennt
lebten, sie keine gemeinsamen Kinder hätten und der Beschwerdeführer eine
andere Wohngelegenheit gefunden habe, erscheine der mit der Verlängerung der
Schutzmassnahmen verbundene Eingriff ihm gegenüber nicht besonders gravierend.
In Anwendung von § 10 Abs. 2 GSG erscheine es daher verhältnismässig,
die angeordneten Schutzmassnahmen in Bestätigung des provisorischen Entscheids
vom 27. Juni 2022 vollumfänglich um drei Monate, das heisst bis und mit
dem 6. Oktober 2022, zu verlängern.
3.3
3.3.1
Der Beschwerdeführer macht geltend, Gewaltschutzmassnahmen seien
"umgehend" anzuordnen. Wenn die Behauptungen der Beschwerdegegnerin
zuträfen (was bestritten wird), wäre es zwar unter Umständen im April 2022
gerechtfertigt gewesen, solche Massnahmen anzuordnen. Die Beschwerdegegnerin
sei aber erst nach den gemeinsamen Ferien und über zwei Wochen nach der letzten
verbalen Auseinandersetzung vom 5. Juni 2022 – mithin am 20. Juni
2022 – zur Polizei gegangen und habe Strafanzeige eingereicht. Die per
22. Juni 2022 angeordneten Schutzmassnahmen hätten somit offensichtlich
nicht der Deeskalation der verbalen Auseinandersetzung vom 5. Juni 2022
gedient; umso weniger treffe dies auf die Verlängerung der Massnahmen zu.
Sodann habe die Beschwerdegegnerin die Polizei offenkundig nur wegen der
Sperrung ihres Zugangs zum Bankkonto aufgesucht. Dem Entzug von Geldmitteln
könne aber nicht mit einem Kontakt- oder einem Rayonverbot begegnet werden.
Entgegen der Haftrichterin habe im Zeitpunkt der Anzeige der Beschwerdegegnerin
bei der Polizei keine – erst recht keine akute – Gefährdungssituation
bestanden. Schutzmassnahmen hätten deshalb weder angeordnet noch verlängert werden
dürfen.
3.3.2
Sodann rügt der Beschwerdeführer, die Haftrichterin habe die
Glaubhaftigkeit der Aussagen der Beschwerdegegnerin nicht ansatzweise
rechtsgenügend überprüft. Dabei habe die Beschwerdegegnerin immer wieder
falsche oder widersprüchliche Aussagen gemacht – in Bezug auf seinen
vermeintlichen Auszug aus der ehelichen Wohnung, die Finanzen, ihre
Aufenthaltsbewilligung oder ihre Angst vor ihm. Während der Fortbestand der
Gefährdung glaubhaft zu machen sei, komme es nicht darauf an, dass es in der
Vergangenheit gegebenenfalls zu häuslicher Gewalt gekommen sei. Insofern sei
sehr wohl relevant, dass die von der Beschwerdegegnerin vorgelegten Fotos über
ein Jahr alt seien. Auch die Anmerkung der Haftrichterin, wonach keine
Anhaltspunkte dafür bestünden, dass sich die Situation in der kurzen Zeit
vollständig beruhigt hätte, sei völlig absurd. Schliesslich sei der letzte
verbale Streit bereits bei der Anordnung der Massnahmen über zwei Wochen
zurückgelegen und habe es seit der Trennung keine Vorfälle mehr gegeben.
3.3.3
Weiter beanstandet der Beschwerdeführer, die Haftrichterin habe keinerlei
Ausführungen zur Dauer der Verlängerung der Massnahmen gemacht. Eine
konfliktbelastete Beziehung allein vermöge die Verlängerung der Massnahmen um
die Maximaldauer aber nicht zu begründen. Sodann sei er nicht zur Anhörung der
Beschwerdegegnerin zugelassen worden, obwohl gemäss § 9 Abs. 3 GSG
bloss dafür zu sorgen gewesen wäre, dass er der Beschwerdegegnerin nicht
begegne. Ferner habe die Haftrichterin die Ergänzungsfragen seines
Rechtsvertreters, obwohl sie vor allem die Glaubhaftigkeit der Beschwerdegegnerin
betroffen hätten, einfach als irrelevant bezeichnet, ohne seinem
Rechtsvertreter Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Überdies sei seinem
Rechtsvertreter – in unverhältnismässiger Weise – auch nicht gestattet worden,
bei der Stellung der Ergänzungsfragen anwesend zu sein.
3.4 Die
ebenfalls anwaltlich vertretene Beschwerdegegnerin beschränkt sich in der
Beschwerdeantwort darauf, die Ausführung des Beschwerdeführers grundsätzlich zu
bestreiten. Die Haftrichterin habe zutreffend ausgeführt, dass die Ehe und das
Zusammenleben konfliktreich gewesen seien, wobei es in der Vergangenheit zu
Gewalt gekommen sei. Es sei nicht davon auszugehen, dass sich der länger
vorliegende und am 6. Juni 2022 letztmals eskalierte Konflikt "in der
kurzen Zeit" gelegt habe. Nachdem sie und der Beschwerdeführer nach wie
vor das Getrenntleben aufnehmen wollten, sei glaubhaft, dass die Gefährdung
durch häusliche Gewalt fortbestehe.
4.
4.1 Die
Beschwerde erweist sich als begründet. Zwar scheint die Beziehung der Parteien
schon seit längerer Zeit belastet und von regelmässigen verbalen und auch
handgreiflichen Auseinandersetzungen geprägt zu sein, wobei sich die Aussagen
der Parteien hinsichtlich der hierfür verantwortlichen Person diametral
gegenüberstehen bzw. sie sich gegenseitig die Schuld zuschieben. Wie sich aus
den Akten bzw. des zeitlichen Ablaufs ergibt, war der Auslöser dafür, dass die
Beschwerdegegnerin am 20. Juni 2022 die Polizei kontaktierte, jedenfalls
die vom Beschwerdeführer offenbar am 15. Juni 2022 veranlasste Sperrung
des Zugriffs der Beschwerdegegnerin auf das Bankkonto und nicht die – bis dahin
letzte – (verbale) Auseinandersetzung vom 5. Juni 2022, anlässlich derer
der Beschwerdeführer die Beschwerdegegnerin beschimpft haben soll. Zwischen
dieser Auseinandersetzung und der Anordnung der Gewaltschutzmassnahmen
verstrichen mehr als zwei Wochen.
Schutzmassnahmen gemäss dem Gewaltschutzgesetz bezwecken,
unmittelbare Gefährdungssituationen zu entschärfen, weshalb sie umgehend – so
auch der Gesetzeswortlaut von § 3 Abs. 1 GSG – von der Polizei
erlassen werden können bzw. müssen. Demgegenüber stehen für Situationen, in
welchen länger dauernde Massnahmen notwendig sind, vordergründig die Massnahmen
des Persönlichkeitsschutzes nach Art. 28b des Schweizerischen
Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 (ZGB) zur Verfügung. Je nach
Situation kommen auch Eheschutz- oder Kindesschutzmassnahmen sowie allenfalls
strafprozessuale Zwangsmassnahmen infrage. Die Gewaltschutzmassnahmen
zielen ausschliesslich auf eine Deeskalation der
Gewaltsituation und dienen – im Unterschied etwa zu gewissen Ehe- oder
Kindesschutzmassnahmen – nicht der (mittel- oder längerfristigen) Gestaltung
der Rechtsbeziehungen zwischen den betroffenen Personen. Sie gewähren mithin
einen sofort notwendigen, durch andere Verfahren nicht garantierbaren Schutz
für gefährdete Personen (VGr, 29. März 2021, VB.2021.00075,
E. 5.2 f.; 10. März 2015,
VB.2014.00713, E. 2.2; Weisung des Regierungsrats des Kantons
Zürich vom 6. Juli 2005 zum Gewaltschutzgesetz, ABl 2005, S. 762 ff., S. 769 und S. 777 f.;
Andreas Conne/Kaspar Plüss,
Gewaltschutzmassnahmen im Kanton Zürich, in: Sicherheit & Recht 3/2011, S. 127 ff.). Nur
wenig Bedeutung kommt demgegenüber dem Gesichtspunkt einer dauerhaften Lösung
der (Beziehungs-)Probleme der involvierten Personen zu (VGr, 8. Juni 2021,
VB.2021.00319, E. 5.8).
Vorliegend ist nicht
ersichtlich, dass sich die Beschwerdegegnerin im Zeitpunkt der Anordnung der
Gewaltschutzmassnahmen (noch) in einer akuten Gefährdungssituation befunden
hätte. Dies stellte denn auch die Haftrichterin nicht fest. Vielmehr schloss
sie aus den von der Beschwerdegegnerin eingereichten, Ende Mai/Anfang Juni 2021
aufgenommenen Fotos, dass der Beschwerdeführer in der Vergangenheit
körperliche Gewalt ausgeübt habe und dies auch in Zukunft tun werde (vorn
E. 3.2.1). Gewaltschutzmassnahmen können jedoch nicht allein auf Zusehen
hin und aufgrund früherer Situationen noch zu einem späteren Zeitpunkt darauf
rückblickend erlassen werden (VGr, 29. März 2021, VB.2021.00075,
E. 5.9). Dasselbe gilt selbstredend in Bezug auf die Frage des
Fortbestands der Gefährdung bzw. der Verlängerung der Schutzmassnahmen. Selbst
wenn also aufgrund der Auseinandersetzung vom 5. Juni 2022 (oder noch
weiter zurückliegender Vorfälle) die – zeitnahe – Anordnung von Gewaltschutzmassnahmen
zugunsten der Beschwerdegegnerin angezeigt gewesen wäre, was hier nicht
abschliessend zu beurteilen ist, war der Erlass der fraglichen Massnahmen
angesichts der zeitlichen Verzögerung bzw. mehr als zwei Wochen später mangels
einer akuten Gefährdungssituation in diesem Fall nicht (mehr) gerechtfertigt.
Gegen das Vorliegen einer solchen spricht im Übrigen auch der Umstand, dass
sich die Beschwerdegegnerin in dieser Zeit – ohne
Schutzmassnahmen – in der ehelichen Wohnung aufhielt, obwohl der
Beschwerdeführer weiterhin über einen Schlüssel für diese verfügte.
Von der Haftrichterin nicht behandelt wurde die Frage, ob
sich die Beschwerdegegnerin allenfalls aufgrund der Sperrung des Zugriffs auf
das Bankkonto am 15. Juni 2022 in einer unmittelbaren Gefährdungssituation
befand, wovon die Polizei auszugehen schien (vorn E. 3.1). Dies ist indes
ohnehin zu verneinen. Zwar kann eine Gewaltbeziehung im Sinn des
Gewaltschutzgesetzes auch durch wirtschaftliche Gewalt geprägt sein (vgl.
Franziska Greber/Cornelia Kranich, Häusliche Gewalt – Manual für Fachleute,
hrsg. von der Interventionsstelle des Kantons Zürich gegen Häusliche Gewalt,
3. A., Zürich 2013, S. 103/2 f.). Die finanziellen Ängste, die
bei der Beschwerdegegnerin zweifelsohne aufgekommen sein dürften, vermögen für
sich allein jedoch keine Gewaltschutzmassnahmen zu rechtfertigen. Einerseits
verfügt die Schweiz über ein funktionierendes Sozialsystem, andererseits stünde
der Beschwerdegegnerin gerade in diesem Zusammenhang der Weg an das
Eheschutzgericht offen. Zu Recht spricht die Polizei insofern denn auch von
einer "zivilrechtlichen Angelegenheit". Dem Umstand, dass jemandem
Geldmittel entzogen werden, kann jedenfalls nicht mithilfe eines Kontakt- oder
Rayonverbots begegnet werden (VGr, 29. März 2021, VB.2021.00075,
E. 5.7.2).
4.2 Zusammenfassend
hätte die Haftrichterin die Schutzmassnahmen mangels einer akuten Gefährdungssituation und damit auch fortbestehenden
Gefährdung der Beschwerdegegnerin im Sinn des Gewaltschutzgesetzes nicht
verlängern dürfen. Auf die weiteren Rügen des Beschwerdeführers (vorn
E. 3.3.2 f.) muss damit nicht eingegangen werden.
5.
5.1 Nach dem
Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen, und die mit Urteil vom 13. Juli
2022 verlängerten Schutzmassnahmen sind aufzuheben. Die Kosten des haftrichterlichen
Verfahrens sind auf die Kasse des Bezirksgerichts Winterthur zu nehmen
(§ 12 Abs. 1 GSG).
5.2 Die Kosten des vorliegenden Beschwerdeverfahrens sind
ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in
Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG; § 12 Abs. 1 GSG). Eine Parteientschädigung steht ihr mangels
Obsiegens nicht zu. Hingegen hat sie dem Beschwerdeführer eine solche für das
Rekurs- und das Beschwerdeverfahren zu bezahlen (§ 17 Abs. 2 VRG¸
§ 12 Abs. 2 GSG), wobei sich ein
Betrag von Fr. 3'000.- (inklusive Mehrwertsteuer) für beide Verfahren
zusammen als angemessen erweist.
Demgemäss erkennt der
Einzelrichter:
1. Die
Beschwerde wird gutgeheissen.
Die mit Urteil des Bezirksgerichts Winterthur vom 13. Juli 2022
verlängerten Schutzmassnahmen werden aufgehoben.
Die
vorinstanzlichen Verfahrenskosten sind auf die Kasse des Bezirksgerichts
Winterthur zu nehmen.
2. Die Gerichtsgebühr wird
festgesetzt auf
Fr. 1'200.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 180.-- Zustellkosten,
Fr. 1'380.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
4. Die
Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer für das Rekurs- und
das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 3'000.-
(inklusive Mehrwertsteuer) zu bezahlen, zahlbar innert 30 Tagen nach
Rechtskraft des vorliegenden Urteils.
5. Der
Beschwerdegegnerin wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
6. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,
1000 Lausanne 14, einzureichen.
7. Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) die Mitbeteiligte;
c) das Bezirksgericht Winterthur;
d) den Regierungsrat.
Im
Namen des Verwaltungsgerichts
Der Einzelrichter: Der
Gerichtsschreiber:
Versandt: