VB.2022.00446
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2022.00446
27. Juni 2024Deutsch16 min
(URT.2024.25446)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2022.00446
Urteil
der 3. Kammer
vom 27. Juni 2024
Mitwirkend: Abteilungspräsident André Moser (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Ersatzrichter
Christian Mäder, Gerichtsschreiberin
Cyrielle Söllner Tropeano.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
1. Ausschuss Bau und Infrastruktur des Stadtrates Bülach,
2. Baudirektion Kanton Zürich,
Beschwerdegegnerschaft,
betreffend Baubewilligung,
hat sich
ergeben:
Sachverhalt
I.
Der Ausschuss Bau und Infrastruktur des Stadtrates Bülach
erteilte A am 8. Dezember 2021 die baurechtliche Bewilligung für den
Neubau eines Schafstalls mit Laufhof sowie Dachöffnung und die Umnutzung des
Gebäudes Nr. 01 zu einem Mistplatz und Laufhof auf dem Grundstück Kat.-Nr. 02,
B-Strasse 03, Weiler C, Bülach. Zuvor hatte die Baudirektion des
Kantons Zürich am 26. Oktober 2021 das Vorhaben hinsichtlich seiner Lage
in der Landwirtschaftszone unter Nebenbestimmungen bewilligt. Insbesondere
verlangte die Baudirektion, dass die Firsthöhe des neuen Schafstalls von 8,30 m
auf 7,30 m herabzusetzen sei.
Erwägungen
II.
Mit Rekurs vom 4. Januar 2022 beantragte A dem
Baurekursgericht:
"1. Die Firsthöhe
des neuen Schafstalls sei wie geplant zu belassen.
2.
Die Treppe innerhalb
des Schafstalls sei wie geplant zu belassen.
3.
Auf revidierte Pläne
sei zu verzichten.
4.
Die Rückbaupflicht Laufhof
mitsamt Dach beim Ökonomiegebäude Vers.-Nr. 01 soll aufgehoben werden.
5.
Unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen zu Lasten der Rekursgegnerschaft."
Nachdem das Gericht am 11. Mai 2022 einen
Delegationsaugenschein durchgeführt hatte, hiess es den Rekurs am 30. Juni
2022.
teilweise gut und hob die Anordnung auf, wonach der bestehende Laufhof
samt Dach zu entfernen sei, falls die Tierhaltung beim Ökonomiegebäude Vers.-Nr. 01
vollständig aufgegeben werde. Im Übrigen blieb das Rechtsmittel erfolglos.
III.
Mit Beschwerde vom 22./23. Juli 2022 beantragte A
dem Verwaltungsgericht:
"1. Der Entscheid
des Baurekursgerichts sei zurückzuweisen.
2.
Die Firsthöhe des
neuen Schafstalls sei wie geplant auf 8.30 m zu belassen.
3.
Auf neue Pläne der
Treppe innerhalb des Schafstalls sei zu verzichten.
4.
Eine
Umtriebsentschädigung zu Gunsten Rekurrent sei auszurichten.
5.
Unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen zu Lasten der Rekursgegnerschaft."
In seiner Vernehmlassung vom 16. August 2022 schloss
das Baurekursgericht auf Abweisung der Beschwerde. Den gleichen Antrag stellte
die Baudirektion am 7. September 2022, wobei sie zur Begründung auf die
Mitberichte des Amtes für Raumentwicklung vom 3. August 2022 und des Amtes
für Landschaft und Natur vom 7. September 2022 verwies.
Auf die Erwägungen des Rekursentscheids und die
Parteivorbringen wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Urteilsgründen
zurückgekommen.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist gestützt auf § 41 Abs. 1
in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG; LS 175.2) für
die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Da auch die übrigen
Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf das Rechtsmittel einzutreten.
2.
Streitgegenstand des
Beschwerdeverfahrens bildet zum einen die Frage, ob die Firsthöhe des neuen
Schafstalls gemäss Baugesuch eine Höhe von 8,30 m aufweisen dürfe oder
gemäss der vom Baurekursgericht bestätigten Auflage in Dispositiv Ziffer I.1.
lit. f der Gesamtverfügung der Baudirektion vom 26. Oktober 2021 auf
7,30 m herabzusetzen sei. Zum anderen gilt es zu prüfen, ob der Bauherr zu
verpflichten sei, gemäss Ziffer I.1. lit. h der genannten Verfügung
neue Pläne betreffend die geplante Treppe innerhalb des Schafstalls
einzureichen.
Die vom Baurekursgericht am Augenschein getroffenen
Feststellungen, die in einem ausführlichen und mit
zahlreichen Fotografien versehenen Protokoll dokumentiert sind, können auch vom
Verwaltungsgericht berücksichtigt werden (Kaspar Plüss in: Alain Griffel
[Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG],
3.
A., Zürich 2014 [Kommentar VRG], § 7 N. 81). Auf einen
gerichtlichen Lokaltermin kann daher verzichtet werden.
3.
3.1
In
verfahrensrechtlicher Hinsicht macht der Beschwerdeführer geltend, dass das
Baurekursgericht seine Rüge einer Verweigerung des rechtlichen Gehörs nicht
behandelt habe. Nachdem die zuständige Sachbearbeiterin der Baudirektion die
Örtlichkeiten am 4. Juni 2021 besichtigt habe, sei der Beschwerdeführer
vor Erlass der Gesamtverfügung am 26. Oktober 2021 nicht mehr kontaktiert
worden. Insbesondere habe man über die Firsthöhe nicht gesprochen. Diese sei
auch anlässlich des ersten Baugesuchs in der Gesamtverfügung vom 20. April
2018.
nicht beanstandet worden. Im vorliegenden Verfahren habe die Baudirektion
weder die Firsthöhe noch den Standort der Treppe thematisiert. Dem Beschwerdeführer
sei nie mitgeteilt worden, dass die nachgesuchte Firsthöhe verweigert werden
könnte.
3.2
In seiner
Rekursschrift hatte der Beschwerdeführer bemängelt, dass "[z]u keiner Zeit …
dem Rekurrenten mitgeteilt [worden sei], dass die Gebäudehöhe noch zu
definieren sei oder ein Hindernis darstellen könnte". Ausdrücklich hat er
die Rüge der Gehörsverletzung erst am Augenschein des Baurekursgerichts vom
11.
Mai 2022 erhoben. Dem entgegnete die Vertreterin der Baudirektion, es
habe Kontakt mit dem Bauherrn bestanden, weshalb keine Gehörsverletzung
vorliege. Ob die Baudirektion dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör
verletzt hat, kann indessen vorliegend offenbleiben: Denn da das Baurekursgericht
die Sache gemäss § 20 VRG mit voller Kognition geprüft hat, wäre dieser
Mangel im Rekursverfahren geheilt worden (Griffel, Kommentar VRG, § 8 N. 38;
Donatsch, § 20 N. 19).
4.
4.1
Nach Art. 16a
Abs. 1 Satz 1 des Bundesgesetzes über die Raumplanung vom 22. Juni
1979.
(Raumplanungsgesetz, RPG; SR 700) sind in den Landwirtschaftszonen Bauten
und Anlagen zonenkonform, die zur landwirtschaftlichen Bewirtschaftung oder für
den produzierenden Gartenbau nötig sind. Eine nähere Umschreibung der
Zonenkonformität von Bauten und Anlagen in der Landwirtschaftszone enthält Art. 34
der Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 2000 (SR 700.1). Dieses
Erfordernis ist mit Bezug auf den streitbetroffenen Neubau des Schafstalls
erfüllt, wie die Vorinstanzen zutreffend festgestellt haben. Neben dem
Erfordernis der Zonenkonformität haben landwirtschaftliche Bauten und Anlagen
auch allen anderen massgebenden planungs-, bau- und umweltrechtlichen
Vorschriften zu genügen. Zu diesen zählt die streitbetroffene
Gestaltungsvorschrift von § 238 des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September
1975.
(PBG; LS 700.1). Nach dessen Abs. 1 sind Bauten, Anlagen und
Umschwung für sich und in ihrem Zusammenhang mit der baulichen und
landschaftlichen Umgebung im Ganzen und in ihren einzelnen Teilen so zu
gestalten, dass eine befriedigende Gesamtwirkung erreicht wird; diese
Anforderung gilt auch für Materialien und Farben. Weist ein Bauvorhaben
inhaltliche oder formale Mängel auf, die ohne besondere Schwierigkeiten behoben
werden können, so ist die Bewilligung gemäss § 321 Abs. 1 PBG mit den
gebotenen Nebenbestimmungen zu verknüpfen.
4.2
Das
Baurekursgericht nahm in seinen Erwägungen Bezug auf die von der Baudirektion
getroffene Interessenabwägung, wonach für die vorgesehene Nutzung des
Stallneubaus eine Höhe von 7,30 m genüge. Dieser Spielraum sei zugunsten
der landwirtschaftlichen Einordnung zu nutzen. Der Augenschein habe die
exponierte Lage des Vorhabens am Rand des Siedlungsgebiets deutlich aufgezeigt.
Dabei trete insbesondere die grossflächige Remise Vers.-Nr. 04 dominant in
Erscheinung. Diese traufständig zum angrenzend ansteigenden Gelände erstellte
Baute füge sich mit ihrem eher flachgeneigten Giebeldach, das zur Traufe hin
mit einem Knick versehen sei und noch flacher bis auf eine Höhe von rund 2,50 m
zum Hang hin auslaufe, trotz ihrer Grösse harmonisch in die Landschaft ein.
Demgegenüber weise das Projekt für die flächenmässig deutlich kleinere
Stallbaute bei einer Giebelhöhe von 8,30 m eine Gebäudehöhe von 6,35 m
auf. Damit füge sie sich mit ihrer hohen Fassade und ihrer verhältnismässig
kleinen Dachfläche deutlich weniger fliessend ins Gelände ein. Die gewählten
bzw. funktionell notwendigen Proportionen führten bei einer ähnlichen Firsthöhe
der beiden Gebäude trotz des kleineren Volumens des Schafstalls dazu, dass
dieser als höher erscheine. Wie der Augenschein gezeigt habe, trete diese
Wirkung insbesondere aus nordöstlicher und östlicher Richtung ein. Die hohe
Ostfassade bewirke dabei eine Zäsur in der Landschaft, während die Baute an der
gewählten Lage einen Übergang zum offenen Gelände bilden sollte. Daher lasse
sich nicht beanstanden, dass die Baudirektion den von ihr erkannten Spielraum
zugunsten der landschaftlichen Einordnung genutzt habe. Damit stelle sich die
Frage, ob dieser Spielraum willkürlich gewählt oder gar nicht vorhanden sei.
Das Projekt sehe eine Raumhöhe von 4 m im Erdgeschoss für den Stall vor.
Dabei weise das Heu- und Strohlager im Dachgeschoss einen Kniestock von 1,80 m
bei einer Raumhöhe von 3,20 m im Giebelbereich auf. Für Schafställe
verlange die Tierschutzgesetzgebung keine Mindestraumhöhen; massgebend sei eine
gute Belüftung. Der Beschwerdeführer begründe die gewählte Raumhöhe denn auch
nicht mit den Bedürfnissen der Tiere bzw. den Anforderungen an das Stallklima,
sondern mit dem Raumbedarf beim Ausmisten mit dem Traktor samt Frontlader.
Offenbar sei die übliche Matratzenhaltung vorgesehen, bei der durchschnittlich
ein- bis zweimal pro Jahr ausgemistet werde. Dabei fielen grössere Mengen von
schwerem Material an, das mit Maschinen entfernt werde. Traktoren wiesen gemäss
FAT-Bericht Nr. 590-2002 eine Richthöhe von 2,40 m bis max. 3,20 m
auf. Der Raumbedarf in einer Remise betrage somit 2,60 m bis 3,40 m.
Bei einem Frontlader mit Mistgabel belaufe sich diese Höhe auf 2,80 m.
Beim Ausmisten eines Schafstalls müsse der Frontlader nicht über die Höhe des
Fahrzeugs angehoben werden. Auch brauche der Traktor hierfür nicht auf der
Matratze zu fahren, weil diese Stück für Stück entfernt werde. Aus diesen
Gründen sei der Bedarf für eine Raumhöhe von 4 m nicht ausgewiesen.
Strohballen seien in der Regel weniger als 1 m hoch, Rundballen etwas
mehr. Ein Kniestock von 1,80 m im Dachgeschoss erweise sich daher zur
Lagerung von Heu und Stroh ebenfalls nicht als zwingend nötig. Dementsprechend
bestehe gemäss zutreffender Würdigung durch die Baudirektion in beiden
Geschossen ein gewisser Spielraum, der die verlangte Minderhöhe von 1 m
rechtfertige.
4.3
Der
Beschwerdeführer bringt zur Begründung seines Rechtsmittels vor, dass die ihm
auferlegte Reduktion der Firsthöhe um 1 m zu einem Kniestock von 80 cm
führe und das Volumen des Obergeschosses um übermässige 41 % vermindere.
Nach ständiger Rechtsprechung dürfe eine Volumenreduktion vom Grundeigentümer
nur ausnahmsweise bei besonders triftigen Gründen verlangt werden, die hier
nicht vorlägen. Vielmehr seien die Proportionen des Neubaus ortsüblich und
passten sich den umliegenden Gebäuden an. Die Baudirektion habe andere Neubauten
in der gleichen Siedlung weniger streng beurteilt, was den Grundsatz der
Rechtsgleichheit missachte. Das Gebäude erfordere für eine zweckmässige Nutzung
und eine tiergerechte Haltung die geplante Höhe. Dazu müsse das Futterlager
integriert werden. Durch die Reduktion des Firstes entstünde ein Raum, der
nicht genutzt werden könnte. Die Behauptung des Veterinäramts, dass für Schafe
eine Raumhöhe von 3,50 m genüge, sei nicht belegt und in Unkenntnis der
Verhältnisse vor Ort ergangen. Für ein optimales Raumklima bedürfe es
erfahrungsgemäss einer grösseren Raumhöhe. Die Erwägung des Baurekursgerichts,
wonach grundsätzlich in den bestehenden Räumen Lagerfläche vorhanden sei,
widerspreche den Feststellungen in der Gesamtverfügung der Baudirektion. Gemäss
Bedarfsrechnung seien die Nebenerwerbsflächen des Betriebs ausgeschöpft und
könnten nicht erweitert werden. Das Gebäude Vers.-Nr. 01 sei unter Schutz
gestellt und es bestehe ein Manko an Lagerfläche von 200 m2.
Diese Fläche müsse die Aufbewahrung der für den Verkauf vorgesehenen Produkte
ermöglichen. Sodann müsse im neuen Schafstall der Futterbedarf von einer Woche
gelagert werden können. Das rund 80 m vom projektierten Neubau entfernt
stehende Gebäude Vers.-Nr. 01 (Heu- und Strohlager) lasse sich nicht mit
Maschinen befahren. Das Baurekursgericht gehe beim Traktor mit Frontlader von
einer zu geringen Funktionsfläche aus, was zu einem höheren Raumbedarf führe.
Gemäss einem Bericht der Konferenz der Landwirtschaftsämter der Schweiz (KOLAS)
betreffend Berechnung der Dürrfutterlagerung gebe es bestimmte Volumen- und
Gewichtsmasse für die Ballen. Diese liessen sich nur mit einem Palettenrolli
bewegen, der eine Funktionshöhe von 2,40 m erfordere. Mit der verlangten
Reduktion der Firsthöhe sei dies nicht mehr möglich. Das Baurekursgericht habe
den KOLAS-Bericht unrichtig interpretiert bzw. die Masse der Futtermittel und
Maschinen unvollständig angewendet. Wenn der Kniestock infolge der Reduktion
der Firsthöhe auf 80 cm verkleinert werde, liessen sich die gewöhnlich 1 m
hohen Strohballen nicht mehr bewegen und das Obergeschoss nicht mehr nutzen.
Dass die Höhe des Erdgeschosses verkleinert werden müsse, sei in der
Gesamtverfügung vom 26. Oktober 2021 nicht verlangt worden.
4.4
4.4.1
Nach § 50 Abs. 1 VRG überprüft das Verwaltungsgericht den
angefochtenen Entscheid im Beschwerdeverfahren nur auf Rechtsverletzungen,
einschliesslich Ermessensmissbrauch und -überschreitung.
4.4.2
Dispositiv
Das Baurekursgericht hat im Anschluss an einen Augenschein erkannt, dass
die von der Baudirektion angeordnete Herabsetzung der Firsthöhe von 8,30 m
auf 7,30 m aus Gründen der landschaftlichen Einordnung überzeuge. In
seiner ausführlichen Begründung kommt das Gericht zum Schluss, dass der
projektierte Schafstall zwar ähnlich hoch sei wie die über 70 m lange und
24 m breite Remise Vers.-Nr. 04, aufgrund seines kleinen Grundrisses
von 15 m x 8,50 m jedoch höher wirke und deswegen zu verkleinern sei.
Weiter hat die Vorinstanz ausgeführt, dass sich diese Wirkung insbesondere aus
nordöstlicher und östlicher Richtung ergebe. Wie insbesondere die Fotos Nrn. 1–3
des Augenscheinprotokolls zeigen, ist dieser Würdigung beizupflichten: Die Remise
Vers.-Nr. 04 steht am bergseitigen östlichen Rand des kleinen Weilers C,
und das Bauvorhaben ragt noch weiter in das anschliessende offene Wiesland
hinein. Bezüglich seiner Lage und Dimensionierung erscheint der neue Schafstall
eher als Fremdkörper. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers lässt sich
daher nicht sagen, dass der Neubau "ortsüblich und den umliegenden
Gebäuden angepasst" sei.
Der Beschwerdeführer beruft sich sodann zu Unrecht auf die
ständige verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung (neuestens VGr, 1. Juni
2023, VB.2022.00621, E. 4.2), wonach allein gestützt auf § 238 PBG
keine generelle Herabsetzung des nach der Bau- und Zonenordnung zulässigen
Bauvolumens verlangt werden kann. Denn diese Praxis bezieht sich auf das Bauen
innerhalb der Bauzonen, wo die zulässige Ausdehnung von Bauten und Anlagen in
der Bau- und Zonenordnung normiert wird. Solche Bestimmungen für die
Landwirtschaftszone fehlen in der Bau- und Zonenordnung der Stadt Bülach. Somit
ergibt sich das für Bauten in der Landwirtschaftszone zulässige Volumen allein
aus den raumplanungsrechtlichen Kriterien von Art. 16 RPG und der
allgemeinen Gestaltungsvorschrift von § 238 PBG.
Sodann macht der Beschwerdeführer eine "ungleiche
Behandlung zu anderen neuzeitlich bewilligten Bauten in der gleichen
Siedlung" geltend. Mit diesem Einwand verlangt er sinngemäss eine
Gleichbehandlung im Unrecht. Ein solcher Anspruch setzt voraus, dass die zu
beurteilenden Fälle in den erheblichen Sachverhaltselementen übereinstimmen,
dass dieselbe Behörde in ständiger Praxis vom Gesetz abweicht und zudem zu
erkennen gibt, auch inskünftig nicht gesetzeskonform entscheiden zu wollen.
Ferner dürfen keine überwiegenden Gesetzmässigkeitsinteressen oder Interessen
Dritter bestehen (VGr, 21. Dezember 2023, VB.2023.00243, E. 3.2.5 mit
Hinweis auf BGE 146 I 105 E. 5.3.1 mit Hinweisen). Der
Beschwerdeführer nennt keine Fälle, in denen die Baudirektion ein übermässiges
Bauvolumen trotz unbefriedigender Einordnung zugelassen hat.
Unter diesen Umständen haben
die Vorinstanzen aus Gründen der Einordnung die Firsthöhe zu Recht auf 7,30 m
begrenzt.
4.4.3
Zu prüfen bleibt, ob diese Reduktion die Nutzung des Schafstalls
unverhältnismässig erschwere oder gar verunmögliche. Vorauszuschicken ist, dass
die streitbetroffene Nebenbestimmung den Beschwerdeführer allein dazu
verpflichtet, die Firsthöhe um 1 m zu senken. Die Ausgestaltung des
Gebäudeinnern – insbesondere die Aufteilung zwischen dem Schafstall im
Erdgeschoss und dem Heu-/Strohlager im Obergeschoss – steht ihm dagegen frei.
Bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit besteht nach zutreffender Auffassung
der Baudirektion kein Anspruch auf die Verwendung optimaler Maschinen und
Geräte, deren Ausmasse bestimmte Raumhöhen erfordern. Auch kann es im Rahmen
der raumplanungs- und baurechtlichen Prüfung der zulässigen Dimensionierung
eines Ökonomiegebäudes nicht darauf ankommen, über welche Gerätetypen ein
Landwirt aktuell verfügt. Insoweit kommt dem vom Beschwerdeführer zitierten
FAT-Bericht Nr. 590-2002 (Raumbedarf für Remisen) wie auch dem
KOLAS-Bericht betreffend Berechnung der Dürrfutterlagerung kein massgebendes
Gewicht zu, zumal es sich hierbei nur um allgemeine Richtlinien handelt. Wenn
nach Auffassung des hierfür sachkundigen Veterinäramts eine Raumhöhe von 3,50 m
für den Schafstall genügt, dies unter Hinweis darauf, dass das Stallklima immer
abhängig sei vom Betrieb eines Stalls und variablen Faktoren wie Wind,
Belegung, Fensterfläche und Einstreudicke, so erscheint dies plausibel. Der
Beschwerdeführer beruft sich für den Standpunkt, dass eine Raumhöhe von 4 m
erforderlich sei, auf seine Berufserfahrung von … Jahren, vermag jedoch
keine objektiven überzeugenden sachlichen Argumente vorzubringen. Selbst wenn
seine Darstellung zutreffen sollte, dass weder die vorgesehene Raumhöhe des
Schafstalls von 4 m aus Gründen des Tierschutzes noch jene für das Lager
wegen betrieblicher Argumente etwas verringert werden könnte, bestünde die
Möglichkeit, das nachgesuchte Volumen durch Absenkung des Erdgeschosses in das
gewachsene Terrain ganz oder zumindest annähernd zu realisieren. Weshalb dies
nach nicht näher begründeter Auffassung des Beschwerdeführers nicht möglich
sein sollte, bleibt unerfindlich. Jedenfalls lässt sich bei fachkundiger
Bauweise die Gefahr von Feuchtigkeitsschäden aller Erfahrung nach
ausschliessen. Es mag zutreffen, dass im Ökonomiegebäude Vers.-Nr. 01
keine zusätzliche Lagerfläche zur Verfügung steht. Weshalb dies für das sehr
grosse Gebäude Vers.-Nr. 04 ebenfalls gelten sollte, lässt sich den Akten
nicht entnehmen, kann nach dem Gesagten jedoch offenbleiben. Die Beschwerde
erweist sich somit bezüglich der Firsthöhe als unbegründet.
5.
5.1 Laut § 3
Abs. 1 der Bauverfahrensverordnung vom 3. Dezember 1997
(LS 700.6) sind mit dem Baugesuch "in der Regel" die in lit. a–d
aufgeführten Pläne einzureichen. Dazu gehören namentlich ein Situationsplan in
Form eines aktuellen Katasterplans gemäss amtlicher Vermessung oder eines
anderen Plans gleichen Inhalts und gleicher Darstellung (lit. a) sowie
Grundrisse aller Geschosse und die baurechtlich wesentlichen Schnitte im
Massstab 1:100 mit auf die Meereshöhe bezogenen Höhenkoten samt bestimmten,
näher bezeichneten Eintragungen (lit. b).
5.2 Das
Baurekursgericht erwog, dass der Beschwerdeführer mit seiner Rekursreplik die
Wahl der in den Futtergang mündenden Treppe bestätigt habe. Der Antrag, wonach
er von der Einreichung revidierter Pläne zu entbinden sei, müsse so verstanden
werden, dass er die verlangte Positionierung der Treppe schon vor Erlass der
angefochtenen Verfügung telefonisch best.igt habe. Weil sich beide Parteien
bezüglich der Lage der Treppe auf einen Plan vom 28. August 2020 beriefen
und der bei den Akten liegende Plan vom 17. November 2020 somit nicht dem
aktuellen Stand entspreche, müsse das vom Beschwerdeführer noch nachgeholt
werden. Wie dieser selbst einräume, habe die Positionierung und Ausführung der
Treppe auch Auswirkungen auf den Fluchtweg und die Sicherheit.
5.3 Der
Beschwerdeführer erneuert den Einwand, wonach auf neue Pläne betreffend die
Treppe zu verzichten sei, und zwar mit dem Hinweis darauf, dass er dieselben
der Baudirektion bereits zugestellt habe. Das habe die zuständige
Sachbearbeiterin bestätigt.
5.4 Wie in E. 4
ausgeführt, erweist sich die angefochtene Auflage zur Reduktion des Firstes um
1 m als rechtmässig. Weil der Beschwerdeführer nach dem Gesagten über
verschiedene Möglichkeiten verfügt, diese Anpassung vorzunehmen, ist er ohnehin
verpflichtet, Revisionspläne zu erstellen, aus denen ersichtlich ist, wie er
die Auflage erfüllen will. Ungeachtet der Art der Korrektur (Herabsetzung der
Höhe des Schafstalls oder des Heu-/Strohlagers, Absenkung des Erdgeschosses)
hat dies auch Auswirkungen auf die Ausgestaltung der Treppe. Schon aus diesem
Grund sind daher Revisionspläne erforderlich. Im Übrigen ist der Baudirektion
beizupflichten, dass im Fall eines Widerspruchs zwischen mehreren Plänen der
Baugesuchsteller zur Erklärung angehalten werden muss, auf welche Version bei
der Prüfung des Baugesuchs abzustellen ist.
Diese Erwägungen führen zur
Abweisung der Beschwerde.
6.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der
Beschwerdeführer kostenpflichtig (§ 70 VRG in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG) und steht ihm keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 3'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 180.-- Zustellkosten,
Fr. 3'180.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne, einzureichen.
6. Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) das Baurekursgericht;
c) das Bundesamt für Raumentwicklung
(ARE).