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Entscheid

VB.2022.00447

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2022.00447

24. November 2022Deutsch15 min

(URT.2022.24149)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

4. Abteilung

VB.2022.00447

Urteil

der 4. Kammer

vom 24. November 2022

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter

Martin Bertschi, Gerichtsschreiber

David Henseler.

In Sachen

A,

Beschwerdeführer,

gegen

Stadtrat Uster,

Beschwerdegegner,

betreffend Objektkredit

für die Sanierung und Umgestaltung der Seestrasse,

hat sich

ergeben:

Sachverhalt

I.

Der Stadtrat Uster bewilligte am 29. März 2022 einen

Kredit von Fr. 1'637'000.- als gebundene und Fr. 39'000.- als

ungebundene Ausgabe für die Sanierung und Umgestaltung der Seestrasse,

Abschnitt Zürichstrasse bis Apothekerstrasse.

Erwägungen

II.

A erhob dagegen am 11. April 2022 Stimmrechtsrekurs

und beantragte im Wesentlichen, der Stadtratsbeschluss vom 29. März 2022

sei aufzuheben und der Stadtrat Uster anzuweisen, die Kreditvorlage

(zuständigkeitshalber) dem Gemeinderat "zuzuleiten". Der

Bezirksrat Uster wies den Stimmrechtsrekurs mit Beschluss vom 18. Juli

2022.

ab.

III.

A erhob am 27. Juli 2022

Beschwerde beim Verwaltungsgericht und stellte folgende Anträge:

"1. Der

Beschluss des Bezirksrates Uster vom 18. Juli 2022 (…) sei aufzuheben.

[…]

2.

Dementsprechend

sei der Beschluss des Stadtrates Uster vom 29. März 2022 (Beschluss

147/S4.05), Sanierung und Umgestaltung Seestrasse, Abschnitt

Zürichstrasse bis Apothekerstrasse, Kreditbewilligung und Arbeitsvergaben in

dem Sinne aufzuheben, als dass der gesamte Kreditbeschluss nicht als 'Gebundene

Ausgaben' sondern als neuer, einmaliger Kredit zu klassifizieren ist,

eventualiter ohne Sanierungsbetrag für die Brücke der Seestrasse über den

Aabach.

3.

Der

Stadtrat Uster sei anzuweisen, dem Gemeinderat eine entsprechende Kreditvorlage

zu unterbreiten.

4.

Es sei ein

allfälliger Augenschein durchzuführen.

5.

Dem Rekurs

sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen, d. h.

Vergaben seien zu sistieren bis zur Beendigung dieses Verfahrens.

6.

Das Verfahren sei kostenlos zu

führen."

Mit Präsidialverfügung vom 28. Juli 2022 wurde festgehalten,

dass der Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukomme. Der

Bezirksrat Uster verzichtete am 15. August 2022 auf eine Vernehmlassung.

Der Stadtrat Uster schloss mit Beschwerdeantwort vom 22. August 2022 auf

Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Mit Replik vom

30.

August 2022 hielt A an seinen Anträgen fest und

"spezifizierte" seinen Antrag betreffend Augenschein dahingehend,

dass dieser "mit Probefahrten" durchgeführt werden solle und

"notfalls" ein unabhängiges Fachgutachten betreffend Verschiebung der

Bushaltestelle einzuholen sei. Der Stadtrat Uster hielt mit Eingabe vom

5.

September 2022 an seinen Anträgen fest. Am 19. Oktober 2022

reichte A dem Verwaltungsgericht unaufgefordert eine "Ergänzung" zu

seiner Beschwerde ein.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Rekursentscheide eines Bezirksrats

über einen Stimmrechtsrekurs nach §§ 41 ff. des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2)

zuständig.

1.2

Der

Beschwerdeführer ist in der Stadt Uster stimmberechtigt. Er bringt vor, beim

Kreditbeschluss in der Höhe von Fr. 1'637'000.- handle es sich nicht um

eine gebundene Ausgabe, weshalb der Gemeinderat (das Gemeindeparlament) darüber

zu befinden habe. Eine allfällige Kreditbewilligung würde sodann dem

fakultativen Referendum unterstehen (Art. 24 Ziff. 7 in Verbindung

mit Art. 15 und Art. 16 e contrario der Gemeindeordnung der Stadt

Uster vom 28. November 2021 [GO]). Damit macht er eine Verletzung seiner

politischen Rechte geltend und ist gestützt auf § 49 in Verbindung mit § 21a Abs. 1 lit. a VRG zur Beschwerde legitimiert (vgl. zum Ganzen VGr, 24. September

2020, VB.2020.00538, E. 1 Abs. 2).

1.3

In seiner

Beschwerde richtet sich der Beschwerdeführer an verschiedener Stelle gegen die konkrete

Ausgestaltung des Sanierungs- und Umgestaltungsprojekts. So rügt er etwa die

"Verlegung der Bushaltestelle" und "[l]ängere Fusswege über

[die] vielbefahrene Zürichstrasse (Hauptstrasse)" und bringt vor, die

"Sicherheit der Velofahrer" sei ungenügend. Damit richtet er sich

inhaltlich gegen ein bereits rechtskräftig festgesetztes Strassenprojekt;

entsprechende Rügen hätte er im Rahmen eines Rechtsmittelverfahrens dagegen

vorbringen können und müssen. Im Kontext der vorliegenden Stimmrechtsbeschwerde

ist darauf nicht einzutreten. Denn das Mitspracherecht (in Form eines

Vetorechts) im Rahmen eines Finanzreferendums bedeutet nicht, dass die

Stimmbürgerinnen und Stimmbürger auch einen Anspruch auf Mitwirkung am

Zustandekommen und an der inhaltlichen Bestimmung der dem Referendum

unterstellten Vorhaben hätten (BGE 125 I 87 E. 4c/bb [S. 95]).

1.4

Weil die

weiteren Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist im Übrigen auf die Beschwerde

einzutreten.

2.

Der Beschwerdeführer beantragt die Durchführung eines

Augenscheins ("mit Probefahrten") bzw. die "Einholung eines

unabhängigen Fachgutachtens".

Die Beweisanträge des Beschwerdeführers beziehen sich

grösstenteils auf Sachverhaltselemente, welche ausserhalb des Streitgegenstands

liegen; insofern ist diesen von vornherein nicht zu entsprechen. Die entscheidrelevante

Sachlage ist sodann in den Akten hinreichend dokumentiert (vgl. insbesondere den

technischen Bericht inklusive Fotodokumentation und die zugehörigen Pläne. Somit

braucht weder ein Augenschein durchgeführt noch ein Fachgutachten eingeholt zu

werden (vgl. zum Ganzen allgemein Kaspar Plüss in: Alain Griffel

[Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG],

3.

A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 7 N. 67 ff., 79).

3.

3.1

Streitgegenstand

bildet im Wesentlichen die Frage, ob der Kredit in der Höhe von

Fr. 1'637'000.- für die Sanierung und Umgestaltung der Seestrasse,

Abschnitt Zürichstrasse bis Apothekerstrasse, als gebundene Ausgabe zu

qualifizieren ist.

3.2

Ausgaben

gelten gemäss § 103 Abs. 1 des Gemeindegesetzes vom

20.

April 2015 (GG, LS 131.1) als gebunden, wenn die Gemeinde

durch einen Rechtssatz, durch einen Entscheid eines Gerichts oder einer

Aufsichtsbehörde oder durch einen früheren Beschluss der zuständigen Organe

oder Behörde zu ihrer Vornahme verpflichtet ist und ihr sachlich, zeitlich und

örtlich kein erheblicher Entscheidungsspielraum bleibt. Diese Regelung

entspricht im Wesentlichen der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu gebundenen

Ausgaben (vgl. BGE 141 I 130 E. 4.1; BGr, 23. August 2017,

1C_17/2017, E. 4.2). Bei der Auslegung dieser kantonalrechtlichen

Bestimmung ist zu beachten, dass Art. 86 Abs. 2 lit. a der

Verfassung des Kantons Zürich vom 27. Februar 2005 (LS 101) für die

Gemeinden ein obligatorisches Finanzreferendum vorsieht und damit die

Mitsprache der Stimmberechtigten bei Ausgabenbeschlüssen hoch gewichtet. Weil

die Qualifikation eines Kredits als gebundene Ausgabe zugleich einen

Miteinbezug der Stimmberechtigten ausschliesst, drängt sich eine Zurückhaltung

bei der Annahme einer gebundenen Ausgabe auf (zum Ganzen VGr, 24. September

2020, VB.2020.00538, E. 2.2; so im Ergebnis auch Markus Rüssli in: Tobias

Jaag/Markus Rüssli/Vittorio Jenni [Hrsg.], Kommentar zum Zürcher

Gemeindegesetz, Zürich etc. 2017, § 103 GG N. 27).

3.3

Im Bereich des Strassenbaus ist dabei zu

berücksichtigen, dass gemäss der bundesgerichtlichen Praxis Aufwendungen für

den Unterhalt des bestehenden Strassennetzes und dessen Anpassung an neue

technische Erfordernisse grundsätzlich als gebunden betrachtet werden. Demgegenüber

erscheinen Kredite für darüber hinausgehende Arbeiten, wie etwa die

vollständige Neuanlage einer bestehenden Strasse, grundsätzlich als neue

Ausgabe, ergeben sich doch dabei regelmässig erhebliche Handlungsspielräume (BGE

105.

Ia 80 E. 7a, 103 Ia 284 E. 5, 102 Ia 457 E. 6; BGr,

23.

Mai 2008, 1C_183/2008, E. 5.1.3 f. mit weiteren Hinweisen;

vgl. Rüssli, § 103 GG N. 17).

Generell sind bei der Beurteilung der Frage, ob gebundene

oder neue Ausgaben vorliegen, auch die politischen Handlungsspielräume der

zuständigen Behörde miteinzubeziehen. Es kann nämlich selbst

dann, wenn das "Ob" weitgehend vorgegeben ist, das "Wie"

(politisch) wichtig genug sein, um die Mitsprache des Volkes zu rechtfertigen

(BGE 125 I 87 E. 3b, 4c/bb; BGr, 3. März 2010, 1C_493/2009,

E. 6.2 mit Hinweisen).

4.

4.1

Der

Beschwerdegegner teilte die gesamten Investitionskosten in seinem Beschluss vom

29.

März 2022 in vier Objekte auf: "Sanierung und Umgestaltung

Seestrasse" (Ausgaben von Fr. 906'000.-, gebunden),

"Behindertengerechter Ausbau der Bushaltestellen" (Fr. 231'000.-,

gebunden), "Rad-/Gehwegverbindung Gerbestrasse bis Stadtpark"

(Fr. 232'000.-, gebunden; Fr. 39'000.-, ungebunden),

"Instandstellung Brücke Seestrasse" (Fr. 268'000.-, gebunden).

Die Vorinstanz kam zum Schluss, dass es sich bei allen vier (Teil-)Projekten um

gebundene Ausgaben handelt bzw. dass die dadurch entstehenden ungebundenen

Ausgaben ohnehin in die Kompetenz des Beschwerdegegners fallen.

4.2

Der Beschwerdeführer erachtet diese Aufteilung

des Projekts in Teilprojekte für unzulässig. Er bringt vor, es handle sich

dabei um ein "Gesamtprojekt, das nicht aufgeteilt werden kann". Es

ist jedoch nicht ungewöhnlich und in der Rechtsprechung anerkannt, dass neue

und gebundene Ausgaben kombiniert werden bzw. kombiniert werden können (BGr,

4.

Juni 2012, 1C_35/2012, E. 2 mit Hinweis auf BGE 113 Ia 390

E. 5a, 111 Ia 34 E. 5a; BGr, 23. Mai 2008, 1C_183/2008, E. 5 f.;

vgl. auch BGr, 12. März 2009, 1C_467/2008, E. 3.2 am Ende). Eine

solche Vorgehensweise ist grundsätzlich auch innerhalb desselben Gesamtprojekts

möglich (Peter Saile/Marc Burgherr/Theo Loretan, Verfassungs- und

Organisationsrecht der Stadt Zürich, Zürich/St. Gallen 2009, N. 625).

Bei einem Projekt wie dem hier zu beurteilenden ist dafür vorausgesetzt, dass

sich die dem Unterhalt bzw. der Substanzerhaltung dienenden Ausgaben nach Zweck

und Gegenstand objektmässig ausscheiden lassen, soweit dies möglich ist. In

gewissen Bereichen, etwa bei Honoraren und Baunebenkosten, lassen sich Ausgaben

praktisch nicht objektbezogen, sondern nur rechnerisch, bzw. aufgrund einer

Schätzung, zuordnen. Dies gilt erst recht im Rahmen eines nicht nur

Sanierungs-, sondern auch Umgestaltungsarbeiten umfassenden Gesamtprojekts, wo

bestimmte Arbeiten beiden Zielen dienen (vgl. BGE 113 Ia 390 E. 5b

[S. 401 f.]). Wie sich im Folgenden zeigt, sind diese Voraussetzungen

vorliegend erfüllt. Es kommt hinzu, dass es sich im Interesse einer

wirtschaftlichen Bauweise aufdrängt, die vorgenannten (Teil-)Objekte innerhalb

desselben Bauprojekts zu realisieren (vgl. zu diesem Aspekt Rüssli, § 103 GG N. 25; Saile/Burgherr/Loretan, N. 620).

5.

5.1

Gemäss § 25 Abs. 1 des

Strassengesetzes vom 27. September 1981 (StrG, LS 722.1) sind

die Strassen nach technischen und wirtschaftlichen Gesichtspunkten so zu

unterhalten und zu betreiben, dass sie ihrem Zweck entsprechend, sicher und für

die Umgebung möglichst schonend benützt werden können. Dabei umfasst der Strassenunterhalt

insbesondere die Instandhaltung und die Ausbesserung von Schäden (§ 25 Abs. 2 StrG). Gemäss kommunalem Richtplan handelt es sich bei der hier

interessierenden Seestrasse um eine Sammelstrasse; für deren Unterhalt ist die

Stadt Uster zuständig (§ 6 Abs. 1 und § 26 Abs. 1 in

Verbindung mit § 5 StrG).

5.2

Aus dem

technischen Bericht geht hervor, dass die Brücke über die Aa (über welche die

Seestrasse verläuft) derzeit lediglich über einen Schwarzanstrich (und nicht

über eine Abdichtung) verfügt. Dieser sei durch einen neuen Belag zu ersetzen.

Die Vorinstanz liess offen, ob diese Sanierung tatsächlich notwendig ist und es

sich dabei um eine gebundene Ausgabe handelt, da der Beschwerdegegner ohnehin

befugt ist, die dafür notwendigen Ausgaben in Höhe von Fr. 268'000.- zu

bewilligen (Art. 35 Abs. 2 Ziff. 3 GO: neue Ausgaben bis

Fr. 300'000.- fallen in die Zuständigkeit des Beschwerdegegners). Dabei

nahm sie an, dass die Brücke bzw. deren Belag "auch unabhängig vom Gesamtprojekt

saniert werden könnte". Diesem Schluss kann nicht gefolgt werden: Vielmehr

ist mit Blick auf die konkrete Ausgestaltung des hier interessierenden Projekts

davon auszugehen, dass die Belagsanierung nicht (sinnvoll) unabhängig vom

Gesamtprojekt durchführbar wäre. Dies folgt insbesondere aus dem Umstand, dass

sich die (derzeitigen) Bushaltestellen auf der Brücke befinden und im Rahmen

des Projekts verschoben werden. In diesem Sinn stehen die Ausgaben für die

Sanierung der Brücke in einem engen sachlichen Zusammenhang mit den weiteren

Objekten des Gesamtprojekts (vgl. BGE 118 Ia 184 E. 3b; VGr,

28.

Mai 2020, VB.2020.00216, E. 4.2).

Die Ausgaben für die Belagserneuerung sind jedoch als

gebunden zu qualifizieren, da sie dem Unterhalt des bestehenden Strassennetzes

dienen (vorn, E. 3.3 Abs. 1). Dabei ist zu berücksichtigen, dass der zuständigen Behörde bei der Festlegung des genauen Zeitpunkts einer

bestimmten Sanierungsmassnahme ein gewisser Handlungsspielraum zuzugestehen ist

(vgl. Rüssli, § 103 GG N. 25 mit Hinweis).

5.3

Gemäss

Art. 22 Abs. 1 des Behindertengleichstellungsgesetzes vom

13.

Dezember 2002 (BehiG, SR 151.3) müssen bestehende Bauten und

Anlagen sowie Fahrzeuge für den öffentlichen Verkehr spätestens nach 20 Jahren

nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes, das heisst am 31. Dezember 2023,

behindertengerecht sein (vgl. Art. 3 lit. b Ziff. 3 BehiG). Die

den Fahrgästen dienenden Einrichtungen und Fahrzeuge, die mit dem öffentlichen

Verkehr in einem unmittelbaren funktionalen Zusammenhang stehen, müssen für

Behinderte sicher auffindbar, erreichbar und benützbar sein. Für behinderte

Fahrgäste muss ein genügend grosser Teil der Fahrgastbereiche zugänglich sein (Art. 4

Abs. 1 und 2 der Verordnung vom 12. November 2003 über die

behindertengerechte Gestaltung des öffentlichen Verkehrs [SR 151.34]; vgl.

auch § 14 Abs. 4 StrG, wonach die Strasseninfrastruktur

so zu gestalten ist, dass sie für Menschen mit Behinderung zugänglich und

benutzbar ist). Es besteht somit eine gesetzliche Vorgabe, auf welche sich der

Beschwerdegegner bezüglich des Objekts "Behindertengerechter Ausbau

der Bushaltestellen" stützt.

Aus dem technischen Bericht geht hervor, dass sich die

heutige Bushaltestelle "Stadtpark" in einer Kurve befinde, weshalb

dort keine Haltestelle mit hoher Haltekante (welche den Ein- und Ausstieg etwa

mit Rollstühlen oder Rollatoren ermöglicht) realisiert werden könne. Um eine

solche Haltekante errichten zu können, müsse die Bushaltestelle in Richtung

Kreisel Zürichstrasse verschoben werden. Der Beschwerdeführer bestreitet diese

Einschätzungen und bringt unter Verweis auf Fotos der bestehenden Haltestellen

vor, dass diese "in ausgesprochenen Geraden liegen". Mit dieser

Behauptung vermag er jedoch die Einschätzung gemäss technischem Bericht nicht

ernsthaft in Zweifel zu ziehen. Ebenso ist die Kurve der Seestrasse an der

interessierenden Stelle auf den Orthofotos ersichtlich. Sodann muss die Zufahrt

zur vorerwähnten Haltekante mindestens auf einer Länge von 16 m gerade

verlaufen; desgleichen muss die Wegfahrt auf mindestens 15 m frei von

Hindernissen sein (vgl. Normalien 207). Entgegen der Ansicht des

Dispositiv

Beschwerdeführers reicht es demnach nicht aus, dass lediglich die Haltekante an

sich gerade verläuft.

Insgesamt bestand somit für den Beschwerdegegner

betreffend Ausbau der Bushaltestellen kein erheblicher Entscheidungsspielraum.

Eine Haltestelle, welche den Anforderungen des Behindertengleichstellungsgesetzes

genügt, kann – soweit ersichtlich – im hier interessierenden Strassenabschnitt

lediglich dort errichtet werden, wo sie vom Beschwerdegegner projektiert ist.

Somit sind die entsprechenden Ausgaben als gebunden zu qualifizieren. Dass die

Stadt Uster andere Bushaltestellen auf ihrem Gemeindegebiet nicht bis Ende 2023

behindertengerecht angepasst haben wird, wie der Beschwerdeführer geltend macht,

ändert nichts an diesem Ergebnis. Ebenso ist im Rahmen der vorliegenden

Stimmrechtsbeschwerde nicht von Bedeutung, dass gemäss dem

Stadtentwicklungskonzept der Stadt Uster die Bushaltestelle

"Stadtpark" auch für das Jahr 2035 am derzeitigen Standort

verzeichnet ist.

5.4 Unter dem

Titel "Rad-/Gehwegverbindung Gerbestrasse bis Stadtpark" sieht der

Kreditbeschluss gebundene Ausgaben von Fr. 232'000.- und ungebundene in

der Höhe von Fr. 39'000.- vor. Dieser Projektteil basiert auf der

Konzeption einer verbesserten Veloinfrastruktur, welche mit

Stadtratsbeschlüssen vom 18. August 2020 und vom 21. September 2021

in Planung gegeben wurde. Diese wiederum stützen sich auf die Veloinitiative

der Stadt Uster, welche von der Stimmbevölkerung am 9. Februar 2020

angenommen und womit ein Rahmenkredit in Höhe von Fr. 5 Millionen

"für die Planung und den Ausbau von sicheren und attraktiven Velorouten

sowie notwendiger ergänzender Veloinfrastruktur" bewilligt wurde. Über die

Aufteilung des Rahmenkredits in Objektkredite entscheidet der Beschwerdegegner.

Da die gesamten Kosten im Zusammenhang mit der Rad- und Gehwegverbindung aus

dem Rahmenkredit finanziert werden, ist die Zuständigkeit des Beschwerdegegners

klar gegeben und zwar unabhängig von der Qualifikation der Ausgabenposten als

gebunden oder ungebunden (§ 106 GG und dazu Rüssli, § 106 GG N. 5 f.;

vgl. Hans Rudolf Thalmann, Kommentar zum Zürcher Gemeindegesetz,

3. A., Wädenswil 2000, § 119 N. 4.5.1).

5.5 Zur

"Sanierung und Umgestaltung Seestrasse" erwog die Vorinstanz unter

Hinweis auf den technischen Bericht im Wesentlichen, dass sich der "heute

annehmbare Zustand der Strasse" aufgrund der Sanierung von

Elektroleitungen der Energie Uster AG und der Verschiebung und des Umbaus

der Bushaltestellen weiter verschlechtern werde. Die Instandhaltung und die

Ausbesserung von Schäden seien als Folgekosten für die erwähnten anderen

Bauarbeiten und damit als gebundene Ausgaben zu qualifizieren. Dagegen komme

eine entsprechende Qualifikation für die geplante Verschmälerung der Strasse,

die Anpassung des Mehrzweckstreifens und die der Grünflächen nicht in Betracht.

Gestützt auf Darlegungen des Beschwerdegegners (vgl. 7/16 f.) sowie

eigene Berechnungen kam die Vorinstanz zum Schluss, dass der

"umzugestaltende Teil des Projekts" Kosten von rund Fr. 85'000.-

verursachen werde. Damit fielen diese Ausgaben in die Zuständigkeit des

Beschwerdegegners.

Im Ergebnis ist diesen Erwägungen zuzustimmen. Dabei

braucht jedoch nicht abschliessend geklärt zu werden, welcher Anteil der Kosten

von insgesamt Fr. 906'000.- auf ungebundene Ausgaben entfällt. Vielmehr

ist hier von Bedeutung, dass diesem Anteil lediglich untergeordnete Bedeutung

zukommt (vgl. BGr, 23. Mai 2008, 1C_183/2008, E. 6.5). Ausserdem

steht die Zuständigkeit des Beschwerdegegners betreffend Sanierung der

Seestrasse ausser Frage und sind die entsprechenden Ausgaben gebunden (vorn,

E. 5.1). Insbesondere sind die Kosten für die Erneuerung der Strassenbeleuchtung

durch neue LED-Kandelaber als solche zu qualifizieren (BGr, 23. Mai 2008,

1C_183/2008, E. 5.1.4 mit Hinweis auf BGE 118 Ia 184 E. 2a); dies

bestreitet der Beschwerdeführer selbst zu Recht nicht mehr. Sodann kann er aus

seinem Einwand, die Seestrasse sei "im heutigen Zustand

verkehrssicher" und bedürfe "grundsätzlich keiner Verbesserung",

nichts zu seinen Gunsten ableiten. Dem Beschwerdegegner muss bezüglich des

Zeitpunkts der Vornahme von Unterhaltsarbeiten ein gewisser Handlungsspielraum

eingeräumt werden. Aufgrund der weiteren im gleichen Abschnitt vorzunehmenden

Arbeiten ist eine Sanierung der Seestrasse sachlich gerechtfertigt (vgl.

Rüssli, § 103 GG N. 25 mit Hinweisen). Soweit der Beschwerdeführer

schliesslich dafürhält, die Energie Uster AG könne die notwendigen

Anpassungen "jederzeit und auch ausserhalb eines

Strassenumgestaltungsprojekts ausführen", so trifft dies wohl

grundsätzlich zu. Aus technischen und wirtschaftlichen Überlegungen erscheint

jedoch angezeigt, die Projekte, welche sich innerhalb desselben

Strassenabschnitts befinden, gleichzeitig zu realisieren bzw. aufeinander

abzustimmen, zumal sie sich gegenseitig beeinflussen

(vgl. BGE 103 Ia 444 E. 3c [S. 451]).

5.6 Zusammenfassend

fallen die Ausgaben gemäss Kreditbeschluss des Beschwerdegegners vom 29. März

2022 in dessen Finanzkompetenz.

Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.

6.

In Stimmrechtssachen werden den Parteien nach § 65a Abs. 2

in Verbindung mit § 13 Abs. 4 VRG in der Regel keine Gerichtskosten

auferlegt, weshalb diese auf die Gerichtkasse zu nehmen sind.

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1. Die

Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 120.-- Zustellkosten,

Fr. 2'120.-- Total der Kosten.

3. Die

Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.

4. Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

5. Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) den Bezirksrat Uster.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Der Vorsitzende: Der Gerichtsschreiber:

Versandt: