VB.2022.00447
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2022.00447
24. November 2022Deutsch15 min
(URT.2022.24149)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2022.00447
Urteil
der 4. Kammer
vom 24. November 2022
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter
Martin Bertschi, Gerichtsschreiber
David Henseler.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
Stadtrat Uster,
Beschwerdegegner,
betreffend Objektkredit
für die Sanierung und Umgestaltung der Seestrasse,
hat sich
ergeben:
Sachverhalt
I.
Der Stadtrat Uster bewilligte am 29. März 2022 einen
Kredit von Fr. 1'637'000.- als gebundene und Fr. 39'000.- als
ungebundene Ausgabe für die Sanierung und Umgestaltung der Seestrasse,
Abschnitt Zürichstrasse bis Apothekerstrasse.
Erwägungen
II.
A erhob dagegen am 11. April 2022 Stimmrechtsrekurs
und beantragte im Wesentlichen, der Stadtratsbeschluss vom 29. März 2022
sei aufzuheben und der Stadtrat Uster anzuweisen, die Kreditvorlage
(zuständigkeitshalber) dem Gemeinderat "zuzuleiten". Der
Bezirksrat Uster wies den Stimmrechtsrekurs mit Beschluss vom 18. Juli
2022.
ab.
III.
A erhob am 27. Juli 2022
Beschwerde beim Verwaltungsgericht und stellte folgende Anträge:
"1. Der
Beschluss des Bezirksrates Uster vom 18. Juli 2022 (…) sei aufzuheben.
[…]
2.
Dementsprechend
sei der Beschluss des Stadtrates Uster vom 29. März 2022 (Beschluss
147/S4.05), Sanierung und Umgestaltung Seestrasse, Abschnitt
Zürichstrasse bis Apothekerstrasse, Kreditbewilligung und Arbeitsvergaben in
dem Sinne aufzuheben, als dass der gesamte Kreditbeschluss nicht als 'Gebundene
Ausgaben' sondern als neuer, einmaliger Kredit zu klassifizieren ist,
eventualiter ohne Sanierungsbetrag für die Brücke der Seestrasse über den
Aabach.
3.
Der
Stadtrat Uster sei anzuweisen, dem Gemeinderat eine entsprechende Kreditvorlage
zu unterbreiten.
4.
Es sei ein
allfälliger Augenschein durchzuführen.
5.
Dem Rekurs
sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen, d. h.
Vergaben seien zu sistieren bis zur Beendigung dieses Verfahrens.
6.
Das Verfahren sei kostenlos zu
führen."
Mit Präsidialverfügung vom 28. Juli 2022 wurde festgehalten,
dass der Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukomme. Der
Bezirksrat Uster verzichtete am 15. August 2022 auf eine Vernehmlassung.
Der Stadtrat Uster schloss mit Beschwerdeantwort vom 22. August 2022 auf
Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Mit Replik vom
30.
August 2022 hielt A an seinen Anträgen fest und
"spezifizierte" seinen Antrag betreffend Augenschein dahingehend,
dass dieser "mit Probefahrten" durchgeführt werden solle und
"notfalls" ein unabhängiges Fachgutachten betreffend Verschiebung der
Bushaltestelle einzuholen sei. Der Stadtrat Uster hielt mit Eingabe vom
5.
September 2022 an seinen Anträgen fest. Am 19. Oktober 2022
reichte A dem Verwaltungsgericht unaufgefordert eine "Ergänzung" zu
seiner Beschwerde ein.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Das
Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Rekursentscheide eines Bezirksrats
über einen Stimmrechtsrekurs nach §§ 41 ff. des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2)
zuständig.
1.2
Der
Beschwerdeführer ist in der Stadt Uster stimmberechtigt. Er bringt vor, beim
Kreditbeschluss in der Höhe von Fr. 1'637'000.- handle es sich nicht um
eine gebundene Ausgabe, weshalb der Gemeinderat (das Gemeindeparlament) darüber
zu befinden habe. Eine allfällige Kreditbewilligung würde sodann dem
fakultativen Referendum unterstehen (Art. 24 Ziff. 7 in Verbindung
mit Art. 15 und Art. 16 e contrario der Gemeindeordnung der Stadt
Uster vom 28. November 2021 [GO]). Damit macht er eine Verletzung seiner
politischen Rechte geltend und ist gestützt auf § 49 in Verbindung mit § 21a Abs. 1 lit. a VRG zur Beschwerde legitimiert (vgl. zum Ganzen VGr, 24. September
2020, VB.2020.00538, E. 1 Abs. 2).
1.3
In seiner
Beschwerde richtet sich der Beschwerdeführer an verschiedener Stelle gegen die konkrete
Ausgestaltung des Sanierungs- und Umgestaltungsprojekts. So rügt er etwa die
"Verlegung der Bushaltestelle" und "[l]ängere Fusswege über
[die] vielbefahrene Zürichstrasse (Hauptstrasse)" und bringt vor, die
"Sicherheit der Velofahrer" sei ungenügend. Damit richtet er sich
inhaltlich gegen ein bereits rechtskräftig festgesetztes Strassenprojekt;
entsprechende Rügen hätte er im Rahmen eines Rechtsmittelverfahrens dagegen
vorbringen können und müssen. Im Kontext der vorliegenden Stimmrechtsbeschwerde
ist darauf nicht einzutreten. Denn das Mitspracherecht (in Form eines
Vetorechts) im Rahmen eines Finanzreferendums bedeutet nicht, dass die
Stimmbürgerinnen und Stimmbürger auch einen Anspruch auf Mitwirkung am
Zustandekommen und an der inhaltlichen Bestimmung der dem Referendum
unterstellten Vorhaben hätten (BGE 125 I 87 E. 4c/bb [S. 95]).
1.4
Weil die
weiteren Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist im Übrigen auf die Beschwerde
einzutreten.
2.
Der Beschwerdeführer beantragt die Durchführung eines
Augenscheins ("mit Probefahrten") bzw. die "Einholung eines
unabhängigen Fachgutachtens".
Die Beweisanträge des Beschwerdeführers beziehen sich
grösstenteils auf Sachverhaltselemente, welche ausserhalb des Streitgegenstands
liegen; insofern ist diesen von vornherein nicht zu entsprechen. Die entscheidrelevante
Sachlage ist sodann in den Akten hinreichend dokumentiert (vgl. insbesondere den
technischen Bericht inklusive Fotodokumentation und die zugehörigen Pläne. Somit
braucht weder ein Augenschein durchgeführt noch ein Fachgutachten eingeholt zu
werden (vgl. zum Ganzen allgemein Kaspar Plüss in: Alain Griffel
[Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG],
3.
A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 7 N. 67 ff., 79).
3.
3.1
Streitgegenstand
bildet im Wesentlichen die Frage, ob der Kredit in der Höhe von
Fr. 1'637'000.- für die Sanierung und Umgestaltung der Seestrasse,
Abschnitt Zürichstrasse bis Apothekerstrasse, als gebundene Ausgabe zu
qualifizieren ist.
3.2
Ausgaben
gelten gemäss § 103 Abs. 1 des Gemeindegesetzes vom
20.
April 2015 (GG, LS 131.1) als gebunden, wenn die Gemeinde
durch einen Rechtssatz, durch einen Entscheid eines Gerichts oder einer
Aufsichtsbehörde oder durch einen früheren Beschluss der zuständigen Organe
oder Behörde zu ihrer Vornahme verpflichtet ist und ihr sachlich, zeitlich und
örtlich kein erheblicher Entscheidungsspielraum bleibt. Diese Regelung
entspricht im Wesentlichen der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu gebundenen
Ausgaben (vgl. BGE 141 I 130 E. 4.1; BGr, 23. August 2017,
1C_17/2017, E. 4.2). Bei der Auslegung dieser kantonalrechtlichen
Bestimmung ist zu beachten, dass Art. 86 Abs. 2 lit. a der
Verfassung des Kantons Zürich vom 27. Februar 2005 (LS 101) für die
Gemeinden ein obligatorisches Finanzreferendum vorsieht und damit die
Mitsprache der Stimmberechtigten bei Ausgabenbeschlüssen hoch gewichtet. Weil
die Qualifikation eines Kredits als gebundene Ausgabe zugleich einen
Miteinbezug der Stimmberechtigten ausschliesst, drängt sich eine Zurückhaltung
bei der Annahme einer gebundenen Ausgabe auf (zum Ganzen VGr, 24. September
2020, VB.2020.00538, E. 2.2; so im Ergebnis auch Markus Rüssli in: Tobias
Jaag/Markus Rüssli/Vittorio Jenni [Hrsg.], Kommentar zum Zürcher
Gemeindegesetz, Zürich etc. 2017, § 103 GG N. 27).
3.3
Im Bereich des Strassenbaus ist dabei zu
berücksichtigen, dass gemäss der bundesgerichtlichen Praxis Aufwendungen für
den Unterhalt des bestehenden Strassennetzes und dessen Anpassung an neue
technische Erfordernisse grundsätzlich als gebunden betrachtet werden. Demgegenüber
erscheinen Kredite für darüber hinausgehende Arbeiten, wie etwa die
vollständige Neuanlage einer bestehenden Strasse, grundsätzlich als neue
Ausgabe, ergeben sich doch dabei regelmässig erhebliche Handlungsspielräume (BGE
105.
Ia 80 E. 7a, 103 Ia 284 E. 5, 102 Ia 457 E. 6; BGr,
23.
Mai 2008, 1C_183/2008, E. 5.1.3 f. mit weiteren Hinweisen;
vgl. Rüssli, § 103 GG N. 17).
Generell sind bei der Beurteilung der Frage, ob gebundene
oder neue Ausgaben vorliegen, auch die politischen Handlungsspielräume der
zuständigen Behörde miteinzubeziehen. Es kann nämlich selbst
dann, wenn das "Ob" weitgehend vorgegeben ist, das "Wie"
(politisch) wichtig genug sein, um die Mitsprache des Volkes zu rechtfertigen
(BGE 125 I 87 E. 3b, 4c/bb; BGr, 3. März 2010, 1C_493/2009,
E. 6.2 mit Hinweisen).
4.
4.1
Der
Beschwerdegegner teilte die gesamten Investitionskosten in seinem Beschluss vom
29.
März 2022 in vier Objekte auf: "Sanierung und Umgestaltung
Seestrasse" (Ausgaben von Fr. 906'000.-, gebunden),
"Behindertengerechter Ausbau der Bushaltestellen" (Fr. 231'000.-,
gebunden), "Rad-/Gehwegverbindung Gerbestrasse bis Stadtpark"
(Fr. 232'000.-, gebunden; Fr. 39'000.-, ungebunden),
"Instandstellung Brücke Seestrasse" (Fr. 268'000.-, gebunden).
Die Vorinstanz kam zum Schluss, dass es sich bei allen vier (Teil-)Projekten um
gebundene Ausgaben handelt bzw. dass die dadurch entstehenden ungebundenen
Ausgaben ohnehin in die Kompetenz des Beschwerdegegners fallen.
4.2
Der Beschwerdeführer erachtet diese Aufteilung
des Projekts in Teilprojekte für unzulässig. Er bringt vor, es handle sich
dabei um ein "Gesamtprojekt, das nicht aufgeteilt werden kann". Es
ist jedoch nicht ungewöhnlich und in der Rechtsprechung anerkannt, dass neue
und gebundene Ausgaben kombiniert werden bzw. kombiniert werden können (BGr,
4.
Juni 2012, 1C_35/2012, E. 2 mit Hinweis auf BGE 113 Ia 390
E. 5a, 111 Ia 34 E. 5a; BGr, 23. Mai 2008, 1C_183/2008, E. 5 f.;
vgl. auch BGr, 12. März 2009, 1C_467/2008, E. 3.2 am Ende). Eine
solche Vorgehensweise ist grundsätzlich auch innerhalb desselben Gesamtprojekts
möglich (Peter Saile/Marc Burgherr/Theo Loretan, Verfassungs- und
Organisationsrecht der Stadt Zürich, Zürich/St. Gallen 2009, N. 625).
Bei einem Projekt wie dem hier zu beurteilenden ist dafür vorausgesetzt, dass
sich die dem Unterhalt bzw. der Substanzerhaltung dienenden Ausgaben nach Zweck
und Gegenstand objektmässig ausscheiden lassen, soweit dies möglich ist. In
gewissen Bereichen, etwa bei Honoraren und Baunebenkosten, lassen sich Ausgaben
praktisch nicht objektbezogen, sondern nur rechnerisch, bzw. aufgrund einer
Schätzung, zuordnen. Dies gilt erst recht im Rahmen eines nicht nur
Sanierungs-, sondern auch Umgestaltungsarbeiten umfassenden Gesamtprojekts, wo
bestimmte Arbeiten beiden Zielen dienen (vgl. BGE 113 Ia 390 E. 5b
[S. 401 f.]). Wie sich im Folgenden zeigt, sind diese Voraussetzungen
vorliegend erfüllt. Es kommt hinzu, dass es sich im Interesse einer
wirtschaftlichen Bauweise aufdrängt, die vorgenannten (Teil-)Objekte innerhalb
desselben Bauprojekts zu realisieren (vgl. zu diesem Aspekt Rüssli, § 103 GG N. 25; Saile/Burgherr/Loretan, N. 620).
5.
5.1
Gemäss § 25 Abs. 1 des
Strassengesetzes vom 27. September 1981 (StrG, LS 722.1) sind
die Strassen nach technischen und wirtschaftlichen Gesichtspunkten so zu
unterhalten und zu betreiben, dass sie ihrem Zweck entsprechend, sicher und für
die Umgebung möglichst schonend benützt werden können. Dabei umfasst der Strassenunterhalt
insbesondere die Instandhaltung und die Ausbesserung von Schäden (§ 25 Abs. 2 StrG). Gemäss kommunalem Richtplan handelt es sich bei der hier
interessierenden Seestrasse um eine Sammelstrasse; für deren Unterhalt ist die
Stadt Uster zuständig (§ 6 Abs. 1 und § 26 Abs. 1 in
Verbindung mit § 5 StrG).
5.2
Aus dem
technischen Bericht geht hervor, dass die Brücke über die Aa (über welche die
Seestrasse verläuft) derzeit lediglich über einen Schwarzanstrich (und nicht
über eine Abdichtung) verfügt. Dieser sei durch einen neuen Belag zu ersetzen.
Die Vorinstanz liess offen, ob diese Sanierung tatsächlich notwendig ist und es
sich dabei um eine gebundene Ausgabe handelt, da der Beschwerdegegner ohnehin
befugt ist, die dafür notwendigen Ausgaben in Höhe von Fr. 268'000.- zu
bewilligen (Art. 35 Abs. 2 Ziff. 3 GO: neue Ausgaben bis
Fr. 300'000.- fallen in die Zuständigkeit des Beschwerdegegners). Dabei
nahm sie an, dass die Brücke bzw. deren Belag "auch unabhängig vom Gesamtprojekt
saniert werden könnte". Diesem Schluss kann nicht gefolgt werden: Vielmehr
ist mit Blick auf die konkrete Ausgestaltung des hier interessierenden Projekts
davon auszugehen, dass die Belagsanierung nicht (sinnvoll) unabhängig vom
Gesamtprojekt durchführbar wäre. Dies folgt insbesondere aus dem Umstand, dass
sich die (derzeitigen) Bushaltestellen auf der Brücke befinden und im Rahmen
des Projekts verschoben werden. In diesem Sinn stehen die Ausgaben für die
Sanierung der Brücke in einem engen sachlichen Zusammenhang mit den weiteren
Objekten des Gesamtprojekts (vgl. BGE 118 Ia 184 E. 3b; VGr,
28.
Mai 2020, VB.2020.00216, E. 4.2).
Die Ausgaben für die Belagserneuerung sind jedoch als
gebunden zu qualifizieren, da sie dem Unterhalt des bestehenden Strassennetzes
dienen (vorn, E. 3.3 Abs. 1). Dabei ist zu berücksichtigen, dass der zuständigen Behörde bei der Festlegung des genauen Zeitpunkts einer
bestimmten Sanierungsmassnahme ein gewisser Handlungsspielraum zuzugestehen ist
(vgl. Rüssli, § 103 GG N. 25 mit Hinweis).
5.3
Gemäss
Art. 22 Abs. 1 des Behindertengleichstellungsgesetzes vom
13.
Dezember 2002 (BehiG, SR 151.3) müssen bestehende Bauten und
Anlagen sowie Fahrzeuge für den öffentlichen Verkehr spätestens nach 20 Jahren
nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes, das heisst am 31. Dezember 2023,
behindertengerecht sein (vgl. Art. 3 lit. b Ziff. 3 BehiG). Die
den Fahrgästen dienenden Einrichtungen und Fahrzeuge, die mit dem öffentlichen
Verkehr in einem unmittelbaren funktionalen Zusammenhang stehen, müssen für
Behinderte sicher auffindbar, erreichbar und benützbar sein. Für behinderte
Fahrgäste muss ein genügend grosser Teil der Fahrgastbereiche zugänglich sein (Art. 4
Abs. 1 und 2 der Verordnung vom 12. November 2003 über die
behindertengerechte Gestaltung des öffentlichen Verkehrs [SR 151.34]; vgl.
auch § 14 Abs. 4 StrG, wonach die Strasseninfrastruktur
so zu gestalten ist, dass sie für Menschen mit Behinderung zugänglich und
benutzbar ist). Es besteht somit eine gesetzliche Vorgabe, auf welche sich der
Beschwerdegegner bezüglich des Objekts "Behindertengerechter Ausbau
der Bushaltestellen" stützt.
Aus dem technischen Bericht geht hervor, dass sich die
heutige Bushaltestelle "Stadtpark" in einer Kurve befinde, weshalb
dort keine Haltestelle mit hoher Haltekante (welche den Ein- und Ausstieg etwa
mit Rollstühlen oder Rollatoren ermöglicht) realisiert werden könne. Um eine
solche Haltekante errichten zu können, müsse die Bushaltestelle in Richtung
Kreisel Zürichstrasse verschoben werden. Der Beschwerdeführer bestreitet diese
Einschätzungen und bringt unter Verweis auf Fotos der bestehenden Haltestellen
vor, dass diese "in ausgesprochenen Geraden liegen". Mit dieser
Behauptung vermag er jedoch die Einschätzung gemäss technischem Bericht nicht
ernsthaft in Zweifel zu ziehen. Ebenso ist die Kurve der Seestrasse an der
interessierenden Stelle auf den Orthofotos ersichtlich. Sodann muss die Zufahrt
zur vorerwähnten Haltekante mindestens auf einer Länge von 16 m gerade
verlaufen; desgleichen muss die Wegfahrt auf mindestens 15 m frei von
Hindernissen sein (vgl. Normalien 207). Entgegen der Ansicht des
Dispositiv
Beschwerdeführers reicht es demnach nicht aus, dass lediglich die Haltekante an
sich gerade verläuft.
Insgesamt bestand somit für den Beschwerdegegner
betreffend Ausbau der Bushaltestellen kein erheblicher Entscheidungsspielraum.
Eine Haltestelle, welche den Anforderungen des Behindertengleichstellungsgesetzes
genügt, kann – soweit ersichtlich – im hier interessierenden Strassenabschnitt
lediglich dort errichtet werden, wo sie vom Beschwerdegegner projektiert ist.
Somit sind die entsprechenden Ausgaben als gebunden zu qualifizieren. Dass die
Stadt Uster andere Bushaltestellen auf ihrem Gemeindegebiet nicht bis Ende 2023
behindertengerecht angepasst haben wird, wie der Beschwerdeführer geltend macht,
ändert nichts an diesem Ergebnis. Ebenso ist im Rahmen der vorliegenden
Stimmrechtsbeschwerde nicht von Bedeutung, dass gemäss dem
Stadtentwicklungskonzept der Stadt Uster die Bushaltestelle
"Stadtpark" auch für das Jahr 2035 am derzeitigen Standort
verzeichnet ist.
5.4 Unter dem
Titel "Rad-/Gehwegverbindung Gerbestrasse bis Stadtpark" sieht der
Kreditbeschluss gebundene Ausgaben von Fr. 232'000.- und ungebundene in
der Höhe von Fr. 39'000.- vor. Dieser Projektteil basiert auf der
Konzeption einer verbesserten Veloinfrastruktur, welche mit
Stadtratsbeschlüssen vom 18. August 2020 und vom 21. September 2021
in Planung gegeben wurde. Diese wiederum stützen sich auf die Veloinitiative
der Stadt Uster, welche von der Stimmbevölkerung am 9. Februar 2020
angenommen und womit ein Rahmenkredit in Höhe von Fr. 5 Millionen
"für die Planung und den Ausbau von sicheren und attraktiven Velorouten
sowie notwendiger ergänzender Veloinfrastruktur" bewilligt wurde. Über die
Aufteilung des Rahmenkredits in Objektkredite entscheidet der Beschwerdegegner.
Da die gesamten Kosten im Zusammenhang mit der Rad- und Gehwegverbindung aus
dem Rahmenkredit finanziert werden, ist die Zuständigkeit des Beschwerdegegners
klar gegeben und zwar unabhängig von der Qualifikation der Ausgabenposten als
gebunden oder ungebunden (§ 106 GG und dazu Rüssli, § 106 GG N. 5 f.;
vgl. Hans Rudolf Thalmann, Kommentar zum Zürcher Gemeindegesetz,
3. A., Wädenswil 2000, § 119 N. 4.5.1).
5.5 Zur
"Sanierung und Umgestaltung Seestrasse" erwog die Vorinstanz unter
Hinweis auf den technischen Bericht im Wesentlichen, dass sich der "heute
annehmbare Zustand der Strasse" aufgrund der Sanierung von
Elektroleitungen der Energie Uster AG und der Verschiebung und des Umbaus
der Bushaltestellen weiter verschlechtern werde. Die Instandhaltung und die
Ausbesserung von Schäden seien als Folgekosten für die erwähnten anderen
Bauarbeiten und damit als gebundene Ausgaben zu qualifizieren. Dagegen komme
eine entsprechende Qualifikation für die geplante Verschmälerung der Strasse,
die Anpassung des Mehrzweckstreifens und die der Grünflächen nicht in Betracht.
Gestützt auf Darlegungen des Beschwerdegegners (vgl. 7/16 f.) sowie
eigene Berechnungen kam die Vorinstanz zum Schluss, dass der
"umzugestaltende Teil des Projekts" Kosten von rund Fr. 85'000.-
verursachen werde. Damit fielen diese Ausgaben in die Zuständigkeit des
Beschwerdegegners.
Im Ergebnis ist diesen Erwägungen zuzustimmen. Dabei
braucht jedoch nicht abschliessend geklärt zu werden, welcher Anteil der Kosten
von insgesamt Fr. 906'000.- auf ungebundene Ausgaben entfällt. Vielmehr
ist hier von Bedeutung, dass diesem Anteil lediglich untergeordnete Bedeutung
zukommt (vgl. BGr, 23. Mai 2008, 1C_183/2008, E. 6.5). Ausserdem
steht die Zuständigkeit des Beschwerdegegners betreffend Sanierung der
Seestrasse ausser Frage und sind die entsprechenden Ausgaben gebunden (vorn,
E. 5.1). Insbesondere sind die Kosten für die Erneuerung der Strassenbeleuchtung
durch neue LED-Kandelaber als solche zu qualifizieren (BGr, 23. Mai 2008,
1C_183/2008, E. 5.1.4 mit Hinweis auf BGE 118 Ia 184 E. 2a); dies
bestreitet der Beschwerdeführer selbst zu Recht nicht mehr. Sodann kann er aus
seinem Einwand, die Seestrasse sei "im heutigen Zustand
verkehrssicher" und bedürfe "grundsätzlich keiner Verbesserung",
nichts zu seinen Gunsten ableiten. Dem Beschwerdegegner muss bezüglich des
Zeitpunkts der Vornahme von Unterhaltsarbeiten ein gewisser Handlungsspielraum
eingeräumt werden. Aufgrund der weiteren im gleichen Abschnitt vorzunehmenden
Arbeiten ist eine Sanierung der Seestrasse sachlich gerechtfertigt (vgl.
Rüssli, § 103 GG N. 25 mit Hinweisen). Soweit der Beschwerdeführer
schliesslich dafürhält, die Energie Uster AG könne die notwendigen
Anpassungen "jederzeit und auch ausserhalb eines
Strassenumgestaltungsprojekts ausführen", so trifft dies wohl
grundsätzlich zu. Aus technischen und wirtschaftlichen Überlegungen erscheint
jedoch angezeigt, die Projekte, welche sich innerhalb desselben
Strassenabschnitts befinden, gleichzeitig zu realisieren bzw. aufeinander
abzustimmen, zumal sie sich gegenseitig beeinflussen
(vgl. BGE 103 Ia 444 E. 3c [S. 451]).
5.6 Zusammenfassend
fallen die Ausgaben gemäss Kreditbeschluss des Beschwerdegegners vom 29. März
2022 in dessen Finanzkompetenz.
Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
6.
In Stimmrechtssachen werden den Parteien nach § 65a Abs. 2
in Verbindung mit § 13 Abs. 4 VRG in der Regel keine Gerichtskosten
auferlegt, weshalb diese auf die Gerichtkasse zu nehmen sind.
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 120.-- Zustellkosten,
Fr. 2'120.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.
4. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
5. Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) den Bezirksrat Uster.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Der Vorsitzende: Der Gerichtsschreiber:
Versandt: