Lexipedia

Entscheid

VB.2022.00448

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2022.00448

21. Dezember 2023Deutsch11 min

(URT.2023.25043)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

3. Abteilung

VB.2022.00448

Urteil

der 3. Kammer

vom 21. Dezember 2023

Mitwirkend: Abteilungspräsident André Moser (Vorsitz), Verwaltungsrichter Matthias Hauser,

Verwaltungsrichter Franz Kessler Coendet, Gerichtsschreiber Cyrill Bienz.

In Sachen

A,

Beschwerdeführerin,

gegen

Gesundheitsdirektion

des Kantons Zürich,

Beschwerdegegnerin,

und

Psychiatrische

Universitätsklinik Zürich (PUK),

Mitbeteiligte,

betreffend Informationszugang

(Rechtsverweigerung),

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A. Am 14. Dezember 2021

beauftragte die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat Prof. B, Direktor der

Klinik für Forensische Psychiatrie der Psychiatrischen Universitätsklinik

Zürich (PUK), mit der Erstellung eines psychiatrischen Gutachtens über A im

Rahmen eines wegen Sachbeschädigung etc. geführten Strafverfahrens. Dabei nahm

die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat auf ein früheres, von Dr. C

erstelltes Gutachten von 2015 Bezug, das seinerzeit ebenfalls von ihr in

Auftrag gegeben worden war.

B. Mit Schreiben vom 14. März

2022 ersuchte A Dr. C, das Gutachten vom 29. Mai 2015 zu löschen,

diese Löschung allen "Drittunternehmen" mitzuteilen, denen das

Gutachten weitergegeben worden sei, sowie das Gutachten bis dahin "in

Ihrer Datensammlung für die Weitergabe an Dritte zu sperren". Für den

Fall, dass er ihrem Ersuchen innerhalb von 30 Tagen nicht nachkommen

könne, sei eine anfechtbare Verfügung zu erlassen.

C. Nachdem sie erfahren hatte, dass Dr. C

nicht mehr an der PUK tätig war, richtete A ihre mit Schreiben vom

14. März 2022 formulierten Begehren mit Schreiben vom 18. März 2022

an den CEO der PUK, D. Mit Schreiben vom 25. März 2022 antwortete D A, der

Gutachtensauftrag der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat sei

"rechtsgültig"; die Begutachtung erfolge durch Prof. B und Dr. E.

In Bezug auf das Gutachten sei die PUK lediglich Auftragsnehmerin, weshalb sich

A an die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat zu halten habe. Ihr Antrag auf

Löschung des Gutachtens vom 29. Mai 2015 werde zuständigkeitshalber an die

Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat weitergeleitet.

Erwägungen

II.

Mit Eingabe vom

5.

Juli 2022 gelangte A an die Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich und

erhob "Beschwerde gegen der PUK bzw. Dr. C bzw D wegen

Rechtsverzögerung bzw Rechtsverweigerung". Sie beantragte, "Dr. C

bzw. D bzw die PUK" seien anzuweisen, unverzüglich das psychiatrische

Gutachten vom 29. Mai 2015 zu löschen oder einen begründeten Entscheid mit

Rechtsmittelbelehrung zu erlassen.

III.

A. In der Folge erhob A mit Eingabe

vom 27. Juli 2022 beim Verwaltungsgericht "Beschwerde gegen der

Gesundheitsdirektion der Kanton Zürich wegen Rechtsverzögerung bzw

Rechtsverweigerung". Obwohl sie mit "Beschwerde" von

5.

Juli 2022 ausdrücklich eine Eingangsbestätigung beantragt habe, habe

sie immer noch keine Rückmeldung von der Gesundheitsdirektion erhalten. Diese

sei daher anzuweisen, ihr "eine Eingangsbestätigung bzw eine Verfügung im

Bezug auf meine Beschwerde von 5. Juli 2022 zur Verfügung zu

stellen".

B. Mit Präsidialverfügung vom

28.

Juli 2022 setzte das Verwaltungsgericht A eine Frist von 20 Tagen

an, um die sie allenfalls treffenden Kosten des Verfahrens durch einen

Vorschuss von einstweilen Fr. 1'500.- sicherzustellen, ansonsten auf die

Beschwerde nicht eingetreten würde.

C. Nachdem das Amt für Gesundheit des

Kantons Zürich A den Eingang der "Beschwerde" vom 5. Juli 2022

mit Schreiben vom 26. Juli 2022 bestätigt hatte, wandte es sich mit

Schreiben vom 28. Juli 2022 unter Bezugnahme auf die

"Beschwerde" vom 5. Juli 2022 erneut an A und führte aus, die

Gesundheitsdirektion sei die Aufsichtsbehörde über die im Kanton Zürich

fachlich eigenverantwortlich tätigen Ärztinnen und Ärzte. Gemäss § 13 des

Gesundheitsgesetzes des Kantons Zürich vom 2. April 2007 (GesG;

LS 810.1) bestehe eine gesetzliche Aufbewahrungspflicht von Patientenakten

von mindestens zehn Jahren, weshalb eine Verletzung von Berufspflichten

vorliegend nicht festgestellt werden könne. Wenn sie – A – der Ansicht sei,

dass das fragliche Gutachten nicht hätte erstellt werden dürfen, habe sie den

zivilrechtlichen Weg zu beschreiten, da die Gesundheitsdirektion als

Aufsichtsbehörde hierfür nicht zuständig sei und auch keine

"gerichtlichen" Anordnungen gegenüber der PUK treffen könne.

D. Mit Eingabe vom 30. Juli 2022

leitete A das Schreiben des Amts für Gesundheit vom 28. Juli 2022 an das

Verwaltungsgericht weiter, wobei sie es diesem "überliess", die

Eingabe vom 30. Juli 2022 als Ergänzung der Beschwerde vom 27. Juli

2022.

oder als neue Beschwerde entgegenzunehmen. Mit Präsidialverfügung vom

2.

August 2022 erwog das Verwaltungsgericht, die Erhebung eines

Rechtsmittels erfordere die klare Äusserung eines Anfechtungswillens und habe

vorbehaltlos zu erfolgen; eine von weiteren Bedingungen abhängig gemachte

Beschwerdeerhebung sei grundsätzlich unzulässig. Die Voraussetzung der

Vorbehaltlosigkeit sei bei der Eingabe von A vom 30. Juli 2022 nicht

erfüllt, weshalb diese als Stellungnahme im hängigen Beschwerdeverfahren

VB.2022.00448 entgegenzunehmen sei und im Rahmen der Ansetzung der Frist zur

Beschwerdeantwort bzw. zur freigestellten Vernehmlassung den Parteien zur Stellungnahme

zuzustellen sein werde. Sodann wies das Verwaltungsgericht darauf hin, dass A

für den Fall, dass sie gegen das Schreiben der Gesundheitsdirektion vom

28.

Juli 2022 Beschwerde erheben wolle, aufgrund der Gerichtsferien noch

geraume Zeit hierfür verbleibe, wobei sie ihren vorbehaltlosen und

ausdrücklichen Beschwerdewillen zu erklären hätte.

E. Nachdem A den Kostenvorschuss

fristgerecht geleistet und bis dahin keine weitere Eingabe eingereicht hatte,

eröffnete das Verwaltungsgericht mit Präsidialverfügung vom 20. September

2022.

den Schriftenwechsel. Mit Eingabe vom 4. Oktober 2022 nahm das Amt

für Gesundheit zur Beschwerde Stellung und verwies auf ihr Schreiben an A vom

28.

Juli 2022, ohne Anträge zu stellen. Die PUK liess sich mit Eingabe vom

24.

Oktober 2023 vernehmen und beantragte, die Beschwerde sei unter

Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten von A "aufgrund fehlender

Passivlegitimation", eventualiter "aus materiellen Gründen"

vollumfänglich abzuweisen. Die Gesundheitsdirektion wiederum reichte ein

Schreiben des Amts für Gesundheit vom 21. Oktober 2022 zu den Akten, womit

dieses Prof. B gegenüber dem Verwaltungsgericht von der beruflichen

Schweigepflicht entbunden bzw. ermächtigt hatte, eine Beschwerdeantwort zu

verfassen und "auch bei weiteren Schritten im genannten

Beschwerdeverfahren teilzunehmen".

F. Am 10. November 2022 nahm A am

Verwaltungsgericht Einsicht in die Akten.

G. Mit Schreiben vom 14. November

2022.

wandte sich A an die Gesundheitsdirektion und machte geltend, sie habe

erst aufgrund der Zustellung des Verwaltungsgerichts von der

Entbindungserklärung (vorn III.E.) erfahren, und rügte, davor nicht angehört

worden zu sein. Sie ersuchte um Zustellung einer Kopie des Gesuchs um

Entbindung und den Erlass einer anfechtbaren Verfügung betreffend die

Entbindungserklärung. Ferner ersuchte sie um Zustellung allfälliger weiterer

Entbindungsgesuche und Entbindungserklärungen, wobei ihr vor solchen jeweils

die Möglichkeit zur Stellungnahme einzuräumen sei. In der Folge gelangte A mit

als "Beschwerde gegen der Amt für Gesundheit wegen

Rechtsverzögerung/Rechtsverweigerung" bezeichneter Eingabe vom

7.

Dezember 2022 an das Verwaltungsgericht und rügte, sie habe bis dato

keine Rückmeldung zu ihrem Schreiben vom 14. November 2022 erhalten.

Deshalb habe das Verwaltungsgericht das Amt für Gesundheit anzuweisen, ihr

Gesuch um Akteneinsicht vom 14. November 2022 unverzüglich zu beantworten

und ihr ebenso unverzüglich "Kopien von der gesamten Akten, die Sie über

mich verfügen, inklusiv alle Gesuche von Entbindung von der beruflichen

Schweigepflicht und auch aller Entbindungen von der beruflichen

Schweigepflicht" herauszugeben. Das Verwaltungsgericht eröffnete ein

Beschwerdeverfahren mit der Geschäftsnummer VB.2022.00757 und trat mit

Verfügung des Einzelrichters vom 12. Dezember 2022 [nicht publiziert]

mangels Zuständigkeit auf die Beschwerde nicht ein.

H. Mit Schreiben vom 5. Dezember

2022.

äusserte A sich zu den Beschwerdevernehmlassungen. Weitere Eingaben in der

Sache erfolgten nicht.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Gemäss

§ 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. b des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG; LS 175.2) kann

mit Beschwerde das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer anfechtbaren

Anordnung gerügt werden. Der Rechtsweg für die Rechtsverweigerungs- bzw.

Rechtsverzögerungsbeschwerde folgt dabei jenem, der gegen die aus Sicht der

beschwerdeführenden Person verweigerte oder verzögerte Anordnung zur Verfügung

stünde (statt vieler VGr, 8. Juni 2023, VB.2023.00108, E. 1.1). Da

das Verwaltungsgericht für die Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide der

Gesundheitsdirektion zuständig ist, ist es dies auch bezüglich der vorliegenden

Rechtsverweigerungs- bzw. Rechtsverzögerungsbeschwerde. Zum Entscheid berufen

ist die Kammer (§ 38b Abs. 1 e contrario und § 38 VRG).

1.2

Mit

Beschwerde vom 27. Juli 2022 rügt die Beschwerdeführerin eine

Rechtsverweigerung bzw. Rechtsverzögerung seitens der Gesundheitsdirektion, da

ihr diese trotz des entsprechenden Antrags den Eingang der

"Beschwerde" vom 5. Juli 2022 noch nicht bestätigt habe. Die

Gesundheitsdirektion sei daher anzuweisen, ihr "eine Eingangsbestätigung

bzw eine Verfügung im Bezug auf meine Beschwerde von 5. Juli 2022 zur

Verfügung zu stellen" (vorn III.A.). Demzufolge hätte die Gesundheitsdirektion

– und nicht die PUK – als Beschwerdegegnerin in das vorliegende Verfahren

aufgenommen werden müssen; die PUK wäre als Mitbeteiligte aufzunehmen gewesen.

Das Rubrum ist entsprechend anzupassen. Die Gesundheitsdirektion und die PUK

erleiden dadurch keinen Nachteil, konnten sich doch beide zur Beschwerde – und

im Fall der PUK auch zur Eingabe der Beschwerdeführerin vom 5. Dezember

2022.

(vorn III.H.) – vernehmen ist die Beschwerde ohnehin abzuweisen (hinten

E. 2).

1.3

Der

Streitgegenstand ist auf die von der Beschwerdeführerin mit Beschwerde vom

27.

Juli 2022 geltend gemachte Rechtsverweigerung bzw. Rechtsverzögerung

der Gesundheitsdirektion hinsichtlich der Eingabe vom 5. Juli 2022

beschränkt. Nicht zum Streitgegenstand gehört die von der Beschwerdeführerin

als rechtswidrig gerügte Entbindung von Prof. B von der beruflichen

Schweigepflicht gegenüber dem Verwaltungsgericht und eine allfällige

Rechtsverweigerung bzw. Rechtsverzögerung der Gesundheitsdirektion in diesem

Zusammenhang (vorn III.E. und III.G.).

2.

2.1

Das Amt

für Gesundheit bestätigte der Beschwerdeführerin den Eingang der

"Beschwerde" vom 5. Juli 2022 mit Schreiben vom 26. Juli

2022.

(vorn III.C.). Sollte die Beschwerdeführerin schon vor der Erhebung der

Rechtsverweigerungs- bzw. Rechtsverzögerungsbeschwerde, die sie am

27.

Juli 2022 bei der Post aufgab, Kenntnis von diesem Schreiben gehabt

haben, wäre insofern auf die Beschwerde nicht einzutreten. Andernfalls wäre

diese insofern als gegenstandslos geworden abzuschreiben. Auch was das von der

Beschwerdeführerin gerügte Ausbleiben eines anfechtbaren Entscheids seitens der

Gesundheitsdirektion betrifft, ist fraglich, inwieweit die Beschwerdeführerin

noch über ein aktuelles Rechtsschutzinteresse an der Behandlung der

Rechtsverweigerungs- bzw. Rechtsverzögerungsbeschwerde durch das

Verwaltungsgericht verfügt. So äusserte sich die Gesundheitsdirektion – bzw. an

deren Stelle das Amt für Gesundheit – mit Schreiben vom 28. Juli 2022

inhaltlich zur "Beschwerde" (bzw. zum Rechtsverweigerungs- bzw.

Rechtsverzögerungsrekurs) vom 5. Juli 2022 (vorn II. und III.C.).

Allerdings liesse sich hier fragen, ob es sich dabei tatsächlich um einen

anfechtbaren Entscheid oder bloss um eine – die Abschreibung des vorliegenden

Verfahrens nicht rechtfertigende – informelle Reaktion der Gesundheitsdirektion

handelt, zumal das Schreiben vom 28. Juli 2022 in Briefform gefasst ist und weder ein Dispositiv noch eine

Rechtsmittelbelehrung enthält (vgl. zum Ganzen Jürg Bosshart/Martin

Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz

des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG],

§ 19 N. 52). Wie es sich damit verhält, kann indes offenbleiben.

2.2

Bereits

festgehalten wurde (vorn E. 1.1), dass der Rechtsweg für die

Rechtsverweigerungs- bzw. Rechtsverzögerungsbeschwerde jenem folgt, der gegen

die aus Sicht der beschwerdeführenden Person verzögerte oder verweigerte

Anordnung zur Verfügung stünde. Gemäss § 26 des Gesetzes über die

Psychiatrische Universitätsklinik Zürich vom 11. September 2017 (PUKG;

LS 813.17) können Anordnungen der Spitaldirektorin oder des

Spitaldirektors und der Geschäftsleitung mit Rekurs beim Spitalrat (Abs. 1)

und Anordnungen des Spitalrats mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht

(Abs. 2) angefochten werden. Folglich hätte die Beschwerdeführerin ihre

Eingabe vom 5. Juli 2022, womit sie eine Rechtsverweigerung bzw.

Rechtsverzögerung seitens der PUK (bzw. von Dr. C und D) hinsichtlich

ihres dort gestellten Löschungsbegehrens rügte, an den Spitalrat der PUK – und

nicht an die Gesundheitsdirektion – richten müssen. Mithin war bzw. ist die

Gesundheitsdirektion nicht zuständig, den Rechtsverweigerungs- bzw.

Rechtsverzögerungsrekurs zu behandeln und hatte bzw. hat die Beschwerdeführerin

auch keinen Anspruch auf einen formellen, anfechtbaren Entscheid der

Gesundheitsdirektion in der vorliegenden Angelegenheit (Bosshart/Bertschi,

§ 19 N. 45).

3.

3.1

Nach dem

Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Ausgangsgemäss

sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a

Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG) und mit dem von ihr

geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen.

3.2

Eine

Parteientschädigung hat die Beschwerdeführerin – ebenso wenig wie die

Gesundheitsdirektion – nicht verlangt und stünde ihr mangels Obsiegens auch

nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG). Hingegen ersuchte die PUK um Zusprechung

einer Parteientschädigung. Die Bearbeitung und Beantwortung von Rechtsmitteln

darf jedoch zu deren angestammten amtlichen Aufgaben gezählt werden. Eine

Parteientschädigung zugunsten der PUK ist damit zwar nicht von vornherein

ausgeschlossen, aber nur dann gerechtfertigt, wenn die Erhebung oder

Beantwortung des Rechtsmittels mit einem ausserordentlichen Aufwand verbunden

war (VGr, 17. Mai 2023, VB.2021.00141, E. 8; Kaspar Plüss, Kommentar

VRG, § 17 N. 51). Diese Voraussetzung ist vorliegend nicht erfüllt.

Der PUK ist daher keine Parteientschädigung zuzusprechen.

4.

Mangels Fristgebundenheit kann von der Weiterleitung des

Rechtsverweigerungs- bzw. Rechtsverzögerungsrekurses an den zuständigen

Spitalrat der PUK im Sinn von § 5 Abs. 2 VRG abgesehen werden (Plüss,

§ 5 N. 48).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.

Die Gerichtsgebühr wird

festgesetzt auf

Fr. 1'500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 195.-- Zustellkosten,

Fr. 1'695.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem geleisteten

Kostenvorschuss verrechnet. Der Restbetrag von Fr. 195.- wird der

Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils in

Rechnung gestellt.

4.

Es wird

keine Parteientschädigung zugesprochen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,

1000.

Lausanne 14, einzureichen.

6.

Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) die Mitbeteiligte;

c) die Kasse des Verwaltungsgerichts.