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Entscheid

VB.2022.00452

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2022.00452

3. Oktober 2022Deutsch5 min

(URT.2022.24003)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

2. Abteilung

VB.2022.00452

Verfügung

des Einzelrichters

vom 3. Oktober 2022

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Andreas Frei,

Gerichtsschreiber

Felix Blocher.

In Sachen

A, vertreten

durch RA B,

Beschwerdeführerin,

gegen

Migrationsamt

des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend

Aufenthaltsbewilligung.

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

Die 1967 geborene brasilianische Staatsangehörige A war

gemäss Aktenlage und den Ausführungen in der Beschwerdeschrift früher einmal

mit einem Schweizer verheiratet, welcher vor rund 24 Jahren in Brasilien

verstorben ist. Seither bezieht A eine Witwenrente der Schweizer AHV. Die

gemeinsame (Schweizer) Tochter von ihr und ihrem verstorbenen Schweizer Ehemann

lebt inzwischen in der Schweiz, ist mit einem Schweizer verheiratet und gebar

kürzlich Zwillinge. Ein weiteres Kind von A aus einer anderen Beziehung

studiert heute in Brasilien Medizin.

Am 16. März 2022

reiste A in die Schweiz ein, wo sie am 17. Mai 2022 um die Erteilung einer

Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei ihrem im Kanton Zürich wohnhaften

Konkubinatspartner, dem 1953 geborenen schweizerisch-italienischen Doppelbürger

C, ersuchte. Am 2. Juni 2022 meldete sie sich am Wohnsitz ihres Partners

an. Hierauf wies das Migrationsamt am 17. Juni 2022 ihr Gesuch unter

Ansetzung einer Ausreisefrist bis zum 17. Juni 2022 ab, wobei es

feststellte, dass auch die aufschiebende Wirkung eines allfälligen Rekurses ihr

kein prozedurales Aufenthaltsrecht verschaffen würde.

Erwägungen

II.

Den hiergegen erhobenen Rekurs wies die

Sicherheitsdirektion am 21. Juli 2022 ab, unter Ansetzung einer

Ausreisefrist bis zum 1. August 2022.

III.

Mit Beschwerde vom 29. Juli 2022 liess A dem

Verwaltungsgericht beantragen, es sei der vorinstanzliche Entscheid aufzuheben

und es sei das Migrationsamt anzuweisen, ihr eine Aufenthaltsbewilligung zu

erteilen. Weiter wurde um die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung, dem

Absehen von Vollzugsmassnahmen bzw. der Gewährung eines prozeduralen

Aufenthaltsrechts während der Verfahrenshängigkeit und um Zusprechung einer

Parteientschädigung sowie die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege

ersucht. Sodann wurde die Befragung von A und ihres aktuellen

Konkubinatspartners offeriert.

Mit Präsidialverfügung vom 3. August 2022 schrieb das

Verwaltungsgericht das Gesuch um (Wieder-)Herstellung der aufschiebenden

Wirkung der Beschwerde mangels Entzugs derselben als gegenstandslos ab und wies

die Gesuche um Gewährung eines prozeduralen Aufenthaltsrechts bzw. die

Anordnung eines Vollzugsstopps mangels offensichtlicher Erfüllung der

Zulassungsvoraussetzungen und der offensichtlichen Aussichtslosigkeit der

Begehren ab. Weiter hielt es unter Ansetzung einer Ausreisefrist bis zum 19. August

2022.

fest, dass der Bewilligungsentscheid im Ausland abzuwarten sei. Sodann

wies es auch das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege zufolge

offensichtlicher Aussichtslosigkeit ab und setzte Frist zur Leistung eines

Prozesskostenvorschusses an, ansonsten auf ihre Beschwerde nicht eingetreten

würde.

Der auferlegte Prozesskostenvorschuss wurde in der Folge

nicht geleistet.

Während sich das Migrationsamt zur Beschwerde nicht

vernehmen liess, verzichtete die Sicherheitsdirektion auf Vernehmlassung.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

1.1

Sofern

kein bewilligungsfähiges Gesuch um unentgeltliche Prozessführung vorliegt,

können Private unter Androhung, dass auf ihre Begehren sonst nicht eingetreten

werde, zur Sicherstellung der Verfahrenskosten angehalten werden, wenn sie

nicht über einen Schweizer Wohnsitz im Sinn von § 15 Abs. 2 lit. a

des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) verfügen.

Praxisgemäss ist ein Schweizer Wohnsitz im Sinn von § 15 Abs. 2 lit. a VRG auch zu verneinen, wo ein vorbestehendes Anwesenheitsrecht fehlt (prekärer

Aufenthalt, vgl. z.B. VGr, 15. März 2021, VB.2021.00101 [nicht auf

www.vgrzh.ch veröffentlicht]).

1.2

Mit

verwaltungsgerichtlicher Präsidialverfügung vom 3. August 2022 wurde das

Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen und der Beschwerdeführerin

aufgrund ihres prekären Aufenthalts im Sinn von § 15 Abs. 2 lit. a VRG eine 20-tägige Frist zur Leistung eines Prozesskostenvorschusses in Höhe

von Fr. 2'070.- angesetzt, unter Androhung eines Nichteintretensentscheids

im Säumnisfall. Die Präsidialverfügung vom 3. August 2022 wurde der

Beschwerdeführerin gemäss postalischer Sendungsverfolgung am 5. August

2022.

zugestellt, womit die 20-tägige Frist zur Leistung des

Prozesskostenvorschusses – unter Berücksichtigung der Gerichtsferien – am

Montag, 5. September 2022, abgelaufen ist. Sodann ist nicht ersichtlich,

dass die Präsidialverfügung vom 3. August 2022 innert Rechtsmittelfrist

beim Bundesgericht angefochten bzw. dort rechtzeitig um aufschiebende Wirkung

ersucht wurde. Da der Prozesskostenvorschuss bis heute nicht geleistet wurde,

ist auf die Beschwerde androhungsgemäss nicht einzutreten.

2.

Bei diesem Verfahrensausgang sind die reduzierten

Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen, wobei aber der bisher in

der Prozessleitung angefallene Aufwand mitzuberücksichtigen ist, namentlich der

Begründungsaufwand bei der Beurteilung der prozessualen Anträge in der

Präsidialverfügung vom 3. August 2022 (§ 13 Abs. 2 in Verbindung

mit § 65a Abs. 2 VRG und § 4 Abs. 2 der Gebührenverordnung

des Verwaltungsgerichts vom 3. Juli 2018 [GebV VGr]). Ausgangsgemäss steht

ihr auch keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

3.

Der vorliegende Entscheid kann

mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) angefochten werden,

soweit ein Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend

gemacht wird. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff.

BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen

Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss verfügt der

Einzelrichter:

1.

Auf die

Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Die Gerichtsgebühr wird

festgesetzt auf

Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 1'070.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.

Gegen

diese Verfügung kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die

Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim

Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.

Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion;

c) das Staatssekretariat für Migration (SEM).