VB.2022.00452
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2022.00452
3. Oktober 2022Deutsch5 min
(URT.2022.24003)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
2. Abteilung
VB.2022.00452
Verfügung
des Einzelrichters
vom 3. Oktober 2022
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Andreas Frei,
Gerichtsschreiber
Felix Blocher.
In Sachen
A, vertreten
durch RA B,
Beschwerdeführerin,
gegen
Migrationsamt
des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend
Aufenthaltsbewilligung.
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Die 1967 geborene brasilianische Staatsangehörige A war
gemäss Aktenlage und den Ausführungen in der Beschwerdeschrift früher einmal
mit einem Schweizer verheiratet, welcher vor rund 24 Jahren in Brasilien
verstorben ist. Seither bezieht A eine Witwenrente der Schweizer AHV. Die
gemeinsame (Schweizer) Tochter von ihr und ihrem verstorbenen Schweizer Ehemann
lebt inzwischen in der Schweiz, ist mit einem Schweizer verheiratet und gebar
kürzlich Zwillinge. Ein weiteres Kind von A aus einer anderen Beziehung
studiert heute in Brasilien Medizin.
Am 16. März 2022
reiste A in die Schweiz ein, wo sie am 17. Mai 2022 um die Erteilung einer
Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei ihrem im Kanton Zürich wohnhaften
Konkubinatspartner, dem 1953 geborenen schweizerisch-italienischen Doppelbürger
C, ersuchte. Am 2. Juni 2022 meldete sie sich am Wohnsitz ihres Partners
an. Hierauf wies das Migrationsamt am 17. Juni 2022 ihr Gesuch unter
Ansetzung einer Ausreisefrist bis zum 17. Juni 2022 ab, wobei es
feststellte, dass auch die aufschiebende Wirkung eines allfälligen Rekurses ihr
kein prozedurales Aufenthaltsrecht verschaffen würde.
Erwägungen
II.
Den hiergegen erhobenen Rekurs wies die
Sicherheitsdirektion am 21. Juli 2022 ab, unter Ansetzung einer
Ausreisefrist bis zum 1. August 2022.
III.
Mit Beschwerde vom 29. Juli 2022 liess A dem
Verwaltungsgericht beantragen, es sei der vorinstanzliche Entscheid aufzuheben
und es sei das Migrationsamt anzuweisen, ihr eine Aufenthaltsbewilligung zu
erteilen. Weiter wurde um die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung, dem
Absehen von Vollzugsmassnahmen bzw. der Gewährung eines prozeduralen
Aufenthaltsrechts während der Verfahrenshängigkeit und um Zusprechung einer
Parteientschädigung sowie die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
ersucht. Sodann wurde die Befragung von A und ihres aktuellen
Konkubinatspartners offeriert.
Mit Präsidialverfügung vom 3. August 2022 schrieb das
Verwaltungsgericht das Gesuch um (Wieder-)Herstellung der aufschiebenden
Wirkung der Beschwerde mangels Entzugs derselben als gegenstandslos ab und wies
die Gesuche um Gewährung eines prozeduralen Aufenthaltsrechts bzw. die
Anordnung eines Vollzugsstopps mangels offensichtlicher Erfüllung der
Zulassungsvoraussetzungen und der offensichtlichen Aussichtslosigkeit der
Begehren ab. Weiter hielt es unter Ansetzung einer Ausreisefrist bis zum 19. August
2022.
fest, dass der Bewilligungsentscheid im Ausland abzuwarten sei. Sodann
wies es auch das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege zufolge
offensichtlicher Aussichtslosigkeit ab und setzte Frist zur Leistung eines
Prozesskostenvorschusses an, ansonsten auf ihre Beschwerde nicht eingetreten
würde.
Der auferlegte Prozesskostenvorschuss wurde in der Folge
nicht geleistet.
Während sich das Migrationsamt zur Beschwerde nicht
vernehmen liess, verzichtete die Sicherheitsdirektion auf Vernehmlassung.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
1.1
Sofern
kein bewilligungsfähiges Gesuch um unentgeltliche Prozessführung vorliegt,
können Private unter Androhung, dass auf ihre Begehren sonst nicht eingetreten
werde, zur Sicherstellung der Verfahrenskosten angehalten werden, wenn sie
nicht über einen Schweizer Wohnsitz im Sinn von § 15 Abs. 2 lit. a
des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) verfügen.
Praxisgemäss ist ein Schweizer Wohnsitz im Sinn von § 15 Abs. 2 lit. a VRG auch zu verneinen, wo ein vorbestehendes Anwesenheitsrecht fehlt (prekärer
Aufenthalt, vgl. z.B. VGr, 15. März 2021, VB.2021.00101 [nicht auf
www.vgrzh.ch veröffentlicht]).
1.2
Mit
verwaltungsgerichtlicher Präsidialverfügung vom 3. August 2022 wurde das
Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen und der Beschwerdeführerin
aufgrund ihres prekären Aufenthalts im Sinn von § 15 Abs. 2 lit. a VRG eine 20-tägige Frist zur Leistung eines Prozesskostenvorschusses in Höhe
von Fr. 2'070.- angesetzt, unter Androhung eines Nichteintretensentscheids
im Säumnisfall. Die Präsidialverfügung vom 3. August 2022 wurde der
Beschwerdeführerin gemäss postalischer Sendungsverfolgung am 5. August
2022.
zugestellt, womit die 20-tägige Frist zur Leistung des
Prozesskostenvorschusses – unter Berücksichtigung der Gerichtsferien – am
Montag, 5. September 2022, abgelaufen ist. Sodann ist nicht ersichtlich,
dass die Präsidialverfügung vom 3. August 2022 innert Rechtsmittelfrist
beim Bundesgericht angefochten bzw. dort rechtzeitig um aufschiebende Wirkung
ersucht wurde. Da der Prozesskostenvorschuss bis heute nicht geleistet wurde,
ist auf die Beschwerde androhungsgemäss nicht einzutreten.
2.
Bei diesem Verfahrensausgang sind die reduzierten
Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen, wobei aber der bisher in
der Prozessleitung angefallene Aufwand mitzuberücksichtigen ist, namentlich der
Begründungsaufwand bei der Beurteilung der prozessualen Anträge in der
Präsidialverfügung vom 3. August 2022 (§ 13 Abs. 2 in Verbindung
mit § 65a Abs. 2 VRG und § 4 Abs. 2 der Gebührenverordnung
des Verwaltungsgerichts vom 3. Juli 2018 [GebV VGr]). Ausgangsgemäss steht
ihr auch keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG).
3.
Der vorliegende Entscheid kann
mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) angefochten werden,
soweit ein Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend
gemacht wird. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff.
BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen
Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).
Demgemäss verfügt der
Einzelrichter:
1.
Auf die
Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtsgebühr wird
festgesetzt auf
Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 1'070.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4.
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5.
Gegen
diese Verfügung kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die
Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
6.
Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion;
c) das Staatssekretariat für Migration (SEM).