VB.2022.00453
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2022.00453
7. Februar 2023Deutsch26 min
(URT.2023.24339)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
1. Abteilung
VB.2022.00453
Urteil
der 1. Kammer
vom 7. Februar 2023
Mitwirkend: Abteilungspräsident Peter Sprenger (Vorsitz), Verwaltungsrichter Daniel Schweikert, Ersatzrichterin
Irene Egloff Martin, Gerichtsschreiberin
Regina Meier.
In Sachen
A AG,
Beschwerdeführerin,
gegen
Stadt Zürich, Umwelt und Gesundheitsschutz,
Beschwerdegegnerin,
und
B GmbH,
Mitbeteiligte,
betreffend Submission,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Am 31. Mai 2022 eröffnete die Stadt Zürich, Umwelt-
und Gesundheitsschutz, ein Einladungsverfahren zwecks Vergabe der "Parkraumbewirtschaftung
Schlachthofareal". Eingeladen wurden drei Anbieterinnen, welche alle
innert Frist ein Angebot einreichten. Am 5. Juli 2022 ging der Zuschlag an
die B GmbH für deren Angebot im Betrag von Fr. 0.-.
Erwägungen
II.
Dagegen erhob die A AG am 25. Juli 2022
Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte, die Zuschlagsverfügung sei
aufzuheben und der Zuschlag an sie zu erteilen. Eventualiter sei die Sache zur
Neubeurteilung, subeventualiter zur Wiederholung des Vergabeverfahrens, an die
Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragte sie die
Erteilung der aufschiebenden Wirkung sowie Einsicht in sämtliche
Verfahrensakten. Ferner wurde die Zusprechung einer Parteientschädigung
zulasten der Beschwerdegegnerin beantragt.
Mit Beschwerdeantwort vom 18. August 2022 beantragte
die Beschwerdegegnerin, die Beschwerde wie auch das Gesuch um Erteilung der
aufschiebenden Wirkung seien abzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen
zulasten der Beschwerdeführerin.
Mit Präsidialverfügung vom 25./30. August 2022 wurden
der Beschwerdegegnerin weitere Verfahrensschritte einstweilen untersagt und es
wurde der Beschwerdeführerin teilweise Einsicht in die mit der
Beschwerdeantwort eingereichten Prozessakten gewährt. Das von der
Beschwerdeführerin mit der Replik gestellte Gesuch um weitergehende
Akteneinsicht wurde am 31. Oktober 2022 abgewiesen.
Im zweiten Schriftenwechsel hielten die Parteien jeweils
an ihren Sachbegehren fest. In ihrer Triplik vom 21. November 2022 stellte
die Beschwerdeführerin neu ein Zusatzbegehren, wonach es der Beschwerdegegnerin
zu verbieten sei, die eingesetzte Parkuhr in den nächsten vier Jahren durch ein
anderes Modell zu ersetzen.
Die Beschwerdegegnerin erstattete ihre Quadruplik am 1. Dezember
2022.
Die mitbeteiligte Zuschlagsempfängerin reichte insgesamt
drei Stellungnahmen ein, worin sie jeweils gegen den Standpunkt der
Beschwerdeführerin opponierte, ohne konkrete Anträge zu stellen.
Die Quintuplik der Beschwerdeführerin datiert vom 27. Dezember
2022.
Eine Stellungnahme der Beschwerdegegnerin hierzu erfolgte am 12. Januar
2023.
Die Beschwerdeführerin liess sich ein weiteres Mal am 31. Januar
2023.
vernehmen.
Die Kammer erwägt:
1.
Vergabeentscheide kantonaler und kommunaler
Auftraggebender können unmittelbar mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht
weitergezogen werden (RB 1999 Nr. 27 = BEZ 1999 Nr. 13 = ZBI
100/1999, S. 372). Auf das Beschwerdeverfahren gelangen die Art. 15 ff.
der Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen vom 15. März
2001.
(IVöB) sowie die §§ 2 ff. des Gesetzes über den Beitritt des
Kantons Zürich zur revidierten Interkantonalen Vereinbarung über das
öffentliche Beschaffungswesen vom 15. September 2003 (IVöB-BeitrittsG) zur
Anwendung.
2.
Nicht berücksichtigte Anbietende sind zur Beschwerde gegen
einen Vergabeentscheid legitimiert, wenn sie bei deren Gutheissung eine
realistische Chance haben, mit dem eigenen Angebot zum Zug zu kommen, oder wenn
die Gutheissung der Beschwerde zu einer Wiederholung des Submissionsverfahrens
führt, in welchem sie ein neues Angebot einreichen können; andernfalls fehlt
ihnen das schutzwürdige Interesse an der Beschwerdeführung (RB 1999 Nr. 18
= BEZ 1999 Nr. 11; § 21 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
vom 24. Mai 1959 [VRG]).
Die zweitplatzierte Beschwerdeführerin bringt im
Wesentlichen vor, die von der Vergabestelle im Rahmen der Fragenbeantwortung
gemachten Aussagen zum Leistungsumfang der Vergabe hätten eine verlässliche
Preiskalkulation verunmöglicht. Ferner macht sie geltend, die
Zuschlagsempfängerin hätte ausgeschlossen werden müssen, da sie zum einen nicht
sämtliche Eignungskriterien erfülle und überdies ein unzulässiges Unterangebot
eingereicht habe. Erweisen sich die Einwände der Beschwerdeführerin als begründet,
hätte sie somit eine realistische
Chance, mit dem eigenen Angebot zum Zug zu kommen. Ihre Legitimation ist daher
zu bejahen.
Nachdem die weiteren
Sachurteilsvoraussetzungen ebenfalls gegeben sind, ist auf die Beschwerde
einzutreten.
3.
Gemäss den Ausschreibungsunterlagen beinhaltet die
Parkraumbewirtschaftung auf dem Schlachthofareal (Hardgut-/ Hohl-/ Herderen-
und Baslerstrasse) die Zuweisung eingezeichneter Parkfelder, den Einsatz einer
Parkuhr sowie die Durchführung unregelmässiger Kontrollgänge, allfällige
rechtliche Schritte inklusive Auferlegung einer Umtriebsentschädigung im
Widerhandlungsfall und das Inkasso dieser Umtriebsentschädigung. Weiter heisst
es, zum Einsatz komme eine Parkuhr des Typs C der Firma D. Die
Parkzeit werde auf der Uhr selbst angezeigt. Die notwendigen codierten
Chipkarten und ein Schlüssel für die Notöffnung würden von der Auftraggeberin
leihweise zur Verfügung gestellt. Die Auswertung des Kassenwerts erfolge über
ein von der Firma D zur Verfügung gestelltes Onlinesystem.
Konkret soll der Auftrag folgende Arbeiten umfassen:
"- Aufrechterhaltung
der Parkordnung mit Kontrollgängen inkl. Kontrolle der bezahlten Parkzeiten
(zweimal täglich an Werktagen, je zu unterschiedlichen Zeiten zwischen
7.
Uhr und 17 Uhr)
-
Auferlegung von Umtriebsentschädigungen von
CHF 50.00 bei Widerhandlungen
-
Zurverfügungstehen als Ansprechstelle für Mieter
und Parkierende bezüglich Parkraumbewirtschaftung und Umtriebsentschädigung
-
Bedarfsoptimierte Entleerung der vorhandenen
Parkuhr mit Geldtransport und -abgabe im Zweierteam […]
-
Überwachung und Sicherstellung der
Betriebsbereitschaft der Parkuhr mit Wartung und Unterhalt (first level
support, komplexere Reparaturen werden der Auftraggeberin gemeldet)
-
Mahn- und Inkassoverfahren für die Umtriebsentschädigung
mit anschliessender Vollzugsmeldung an die Auftraggeberin und der Erstellung
eines monatlichen Rapports. Die Umtriebsentschädigungen stehen der
Auftragnehmerin vollumfänglich zu; sie sind damit Teil der Entschädigung der
Auftragnehmerin. Über die Einleitung des Inkassoverfahrens entscheidet die
Auftraggeberin."
Zum letzten Punkt wurde sodann in Anhang 1 der
Ausschreibungsunterlagen ergänzend festgehalten:
"[…] Falls
sich die Auftraggeberin für die Durchsetzung der Umtriebsentschädigung
entscheidet, ist die Auftragnehmerin verpflichtet, das entsprechende
Inkassoverfahren einzuleiten und durchzuführen."
4.
Im Rahmen der in den Ausschreibungsunterlagen vorgesehenen
Fragerunde fragte die Beschwerdeführerin sinngemäss nach, was zum
Inkassoverfahren gehöre und mit wie vielen solchen Verfahren zu rechnen sei.
Hierzu nahm die Vergabestelle gegenüber allen Anbieterinnen einmal am 17. Juni
2022.
und abschliessend am 20. Juni 2022 Stellung.
In der ersten Antwort vom 17. Juni 2022 wiederholte
die Vergabestelle ihren der Ausschreibung zugrunde liegenden Entscheid, bei
einem Verstoss gegen das Parkregime statt des möglichen "Strafverfahrens
mit Busse" eine Umtriebsentschädigung einzufordern und, falls diese trotz
Mahnung nicht gezahlt wird, gegebenenfalls ein Inkassoverfahren durchzuführen.
Weiter hielt die Vergabestelle fest, es sei davon auszugehen, dass bei 20 %
der Umtriebsentschädigungen gemahnt und bei 2 % ein Inkasso durchgeführt
werden müsse. Bislang seien keine Inkassoverfahren durchgeführt worden, weshalb
die Anbieterinnen für die Aufwandschätzung auf eigene Erfahrung zurückgreifen
und diese auch darlegen sollten.
Am 20. Juni 2022 teilte die Vergabestelle den
Anbieterinnen mit, ihre erste Stellungnahme vom 17. Juni 2022 sei zu
präzisieren. Nach erfolgloser Mahnung werde in Zukunft der strafrechtliche Weg
beschritten. Die Strafanzeige werde von der Auftraggeberin selbst erstattet.
Eine Umtriebsentschädigung entfalle in diesen Fällen. Im Ergebnis hält die
Vergabestelle sodann fest, die das Inkassoverfahren betreffende "Aufwandschätzung
aufgrund ihrer Erfahrungen entfällt für die Preiskalkulation". Für die
Preiskalkulation sei nunmehr davon auszugehen, dass in 20 % der Fälle eine
Mahnung erforderlich sei und "mit 2 % Ausfall bei den Bezahlungen"
gerechnet werden müsse.
4.1
Die
Beschwerdeführerin macht hierzu geltend, der Auftraggeberin sei es untersagt,
das Leistungsverzeichnis nachträglich abzuändern. Der nachträgliche Verzicht
auf die Durchführung von Inkassoverfahren sei daher von vornherein unzulässig.
Im Übrigen sei die Kommunikation der Vergabestelle zu dieser Frage als
widersprüchlich zu qualifizieren, was denn auch eine verlässliche
Preiskalkulation "verunmöglicht" habe. Zum einen sei nach wie vor
unklar, ob das ressourcenintensive Inkassoverfahren in der Angebotskalkulation
zu berücksichtigen sei oder nicht. Darüber hinaus sei die Vergabestelle aber
auch den Nachweis schuldig geblieben, dass ihre Prozentangaben zu Mahnaufwand
und endgültigem Ausfall der Zahlung den Tatsachen entsprechen.
4.2
Die Ausschreibungsgrundlagen können vor
dem Eingabetermin für die Offerten konkretisiert und präzisiert werden. In
dieser Phase sind auch grundlegende Anpassungen an der Ausschreibung und den
Ausschreibungsunterlagen möglich, sofern die potenziell interessierte Bieterschaft
darüber gleichzeitig informiert wird. Nach Ablauf der Eingabefrist ist eine
Änderung des Leistungsbeschriebs dagegen weitestgehend ausgeschlossen (vgl. Peter Galli/André Moser/Elisabeth
Lang/Marc Steiner, Praxis des öffentlichen Beschaffungsrechts, 3. A.,
Zürich etc. 2013, Rz. 393 und 806).
4.2.1
Vorliegend erfolgte die strittige Leistungsänderung bzw. der Verzicht auf
die Durchführung von Inkassoverfahren vor dem Eingabetermin, mithin
rechtzeitig. Sodann handelt es sich um ein Einladungsverfahren mit einem von
vornherein geschlossenen Bieterkreis. Die Frage, ob sich infolge der geänderten
Ausschreibungsgrundlagen allenfalls ein potenziell grösserer Bieterkreis
angesprochen gefühlt hätte, stellt sich somit hier nicht. Die Vergabestelle
Dispositiv
hatte demnach nur die drei eingeladenen Anbieterinnen über die Änderung des
Leistungsverzeichnisses zu informieren, was sie am 20. Juni 2022 getan hat.
4.2.2
Der Beschwerdeführerin kann im Weiteren auch nicht gefolgt werden, wenn sie
geltend macht, diese Information sei inhaltlich missverständlich gewesen und
habe eine verlässliche Preiskalkulation verunmöglicht. Die Vergabestelle hat
hinlänglich klargemacht, dass sie säumige Zahler nun doch strafrechtlich
belangen wolle, dass sie dies selbst zu tun gedenkt und dass es darum in diesen
Fällen für die Anbieterinnen keine Umtriebsentschädigung zu holen gibt. Wo
keine Umtriebsentschädigung anfällt, besteht folgerichtig auch keine Grundlage
für ein Inkassoverfahren. Wie die Vergabestelle ausdrücklich und
unmissverständlich feststellt, spielt der mit einem Inkassoverfahren verbundene
Aufwand denn auch keine Rolle für die Preiskalkulation. Das hat offenbar auch
die Beschwerdeführerin selbst so verstanden. Insbesondere hat sie weder
behauptet, geschweige denn dargetan, dass sie die Angaben der Vergabestelle
falsch verstanden und den Aufwand für die Durchführung von Inkassoverfahren in
ihre Preiskalkulation einbezogen hat. Es ist denn auch nicht ersichtlich,
inwiefern sie durch die rechtzeitige Änderung des Leistungsverzeichnisses
beziehungsweise die Kommunikation der Vergabestelle beschwert wäre.
Fehl geht auch der Einwand der Beschwerdeführerin, die für
die Preiskalkulation relevanten Angaben zum prozentualen Anteil der
Mahnverfahren und der definitiven Zahlungsausfälle seien nicht hinreichend
belegt. Die Beschwerdeführerin verkennt offenbar, dass diese Angaben lediglich
als Kalkulationsgrundlage und nicht als verbindliche Tatsache bzw. Zusicherung
seitens der Vergabestelle zu verstehen sind. Es liegt in der Natur der Sache,
dass die Zahl der Mahnverfahren und der Anteil der definitiven Ausfälle auch
künftig variieren können. Bei den von der Vergabestelle gemachten Angaben
handelt es sich erklärtermassen um Erfahrungswerte, welche den Anbieterinnen
nur, aber immerhin als Anhaltspunkt für ihre Kostenschätzung dienen sollten.
Nachdem die Vergabestelle nicht davon ausgehen musste, dass ihre durchaus als
willkommene Hilfestellung zu verstehenden Angaben grundlos in Zweifel gezogen
werden, bestand für sie auch keine Veranlassung, diese näher zu belegen.
5.
5.1 Gemäss 4a Abs. 1
IVöB-BeitrittsG werden Anbietende aus dem Vergabeverfahren ausgeschlossen, wenn
sie die Voraussetzungen für die Teilnahme nicht oder nicht mehr erfüllen. Dies
ist unter anderem der Fall bei fehlender Erfüllung der durch die Vergabestelle
festgelegten Eignungskriterien (§ 4a Abs. 1 lit. a IVöB-BeitrittsG), bei Missachtung wesentlicher Formerfordernisse, insbesondere durch
Nichteinhaltung der Eingabefrist, Unvollständigkeit des Angebots oder Änderung
der Ausschreibungsunterlagen (§ 4a Abs. 1 lit. b IVöB-BeitrittsG) sowie bei Nichterfüllung der Anforderungen der Vergabestelle
an die Angaben und Nachweise (§ 4a Abs. 1 lit. c IVöB-BeitrittsG).
Bei der Beurteilung
solcher Mängel ist nach ständiger Rechtsprechung im Interesse der Vergleichbarkeit
der Angebote und des Gleichbehandlungsgrundsatzes ein strenger Massstab
anzulegen. Die Rechtsfolge des Ausschlusses ist allerdings nur dann adäquat,
wenn es sich um einen wesentlichen Mangel handelt; einen überspitzten
Formalismus gilt es zu vermeiden (RB 1999 Nr. 61 = BEZ 1999 Nr. 25 E. 6
= ZBI 101/2000, S. 265; Galli et al., Rz. 456 f. und 470;
Herbert Lang, Offertenbehandlung und Zuschlag im öffentlichen
Beschaffungswesen, ZBI 101/2000, S. 225 ff., 235). Des Weiteren muss
das verfassungsmässige Gebot der Verhältnismässigkeit (Art. 5 Abs. 2
der Bundesverfassung vom 18. April 1999) berücksichtigt werden: Wegen
unbedeutender Mängel in der Offerte dürfen Anbietende nicht ausgeschlossen
werden (BGr, 26. Januar 2016, 2C 665/2015, E. 1.3.3; Galli et al., Rz. 444 f.).
5.2 Die
Eignungskriterien umschreiben die Anforderungen, welche an die Anbietenden
gestellt werden, um zu gewährleisten, dass sie zur Ausführung des geplanten
Auftrags in der Lage sind (VGr, 17. Februar 2000,
VB.1999.00015, E. 6a = RB 2000 Nr. 70 = BEZ 2000 Nr. 25, auch
zum Folgenden; Galli et al., Rz. 555). Die Vergabebehörde legt die für die
jeweilige
Beschaffung erforderlichen Eignungskriterien im Hinblick auf deren
Besonderheiten fest, bestimmt die zu erbringenden Nachweise und gibt diese in den
Ausschreibungsunterlagen bekannt (vgl. § 22 der
Submissionsverordnung vom 23. Juli 2003 [SubmV]).
Bei deren Festlegung und Anwendung steht ihr ein weiter
Ermessensspielraum zu, in den das Verwaltungsgericht, dem keine Überprüfung der
Angemessenheit des Entscheids zusteht, nicht eingreift (Art. 16 Abs. 2
IVöB; § 50 Abs. 2 VRG). Zu prüfen ist dagegen eine allfällige
Überschreitung oder ein Missbrauch des Ermessens (Art. 16 Abs. 1 lit. a
IVöB; vgl. § 50 Abs. 1 in Verbindung mit § 20 Abs. I lit. a
VRG).
5.3 In den
Ausschreibungsunterlagen wurde von den Anbieterinnen unter dem Titel "Eignung
und Nachweise" unter anderem ein "Umsetzungskonzept" verlangt,
welches wie folgt umschrieben ist:
3.2.1 Allgemein
Es ist ein
Umsetzungskonzept für die Erfüllung des Auftrags einzureichen, in welchem
erläutert wird, wie die Anbieterin den Auftrag konkret erfüllen würde. Dabei
ist die Zusammenarbeit mit der Auftraggeberin darzustellen und es sind weiter
die nachfolgenden Themen zu erläutern/zu dokumentieren.
3.2.2 Angaben zur
Unternehmung und Wirtschaftliche Leistungsfähigkeit
[...]
3.2.3
Schlüsselpersonen
[…]
3.2.4
Sicherheitskonzept
[…]
5.3.1
Die Beschwerdeführerin macht nun unter Berufung auf vorstehende Ziffer 3.2.1
(Umsetzungskonzept, Allgemein) geltend, zu den Aufgabenbereichen der
Auftragnehmerin gehöre gemäss Ziff. 1.2 des Leistungsbeschriebs auch die "Überwachung
und Sicherstellung der Betriebsbereitschaft der Parkuhr mit Wartung und
Unterhalt (First-Level-Support, komplexere Reparaturen werden der
Auftraggeberin gemeldet)". Die Zuschlagsempfängerin verfüge aber nicht
über die nötige Ausbildung für die auf dem Schlachthofareal eingesetzte
Parkuhr. Sie sei daher weder berechtigt noch in der Lage, deren Betriebsbereitschaft
sicherzustellen und einen First-Level-Support durchzuführen. Folglich müsse sie
mangels Erfüllung dieses Eignungskriteriums aus dem Verfahren ausgeschlossen
werden.
5.3.2
Dem ist vorab mit der Beschwerdegegnerin entgegenzuhalten, dass im besagten
Eignungskriterium 3.2.1 nur die Lieferung eines Umsetzungskonzeptes
verlangt wird und kein Schulungsnachweis für ein bestimmtes Parkuhrenmodell.
Gegebenenfalls könnte denn auch die Erlangung weiterer Schulungsnachweise
Gegenstand eines solchen Umsetzungskonzepts sein, womit dem Kriterium in dieser
allgemeinen Form bereits Genüge getan wäre.
5.3.3
In den Ausschreibungsunterlagen wurde indes ausdrücklich festgehalten, es
werde eine Parkuhr des Typs C der Firma D eingesetzt. Wie die Firma D
mit Schreiben vom 9. November 2022 und nochmals mit E-Mail vom 21. November
2022 bestätigte, wurde die Mitbeteiligte auf dem der Ausschreibung
entsprechenden Modell geschult und verfügt demzufolge auch über die
Berechtigung zur Durchführung des First-Level-Supports. Mithin ist unbestritten,
dass das Angebot der Mitbeteiligten insofern ausschreibungskonform ist.
5.4 Wie die
Beschwerdeführerin geltend macht, wird auf dem streitbetroffenen Areal jedoch
nicht das in der Ausschreibung genannte Modell, sondern das Modell E
eingesetzt. Als bisherige Leistungserbringerin verfüge sie über die nötige
Schulung und die Berechtigung zur Durchführung des First-Level-Supports, nicht
aber die Mitbeteiligte.
5.4.1
Aus dem Grundsatz von Treu und Glauben ergibt sich die Obliegenheit der
Anbietenden, gewisse Mängel auch ausserhalb eines formellen
Beschwerdeverfahrens möglichst frühzeitig zu beanstanden, um einen unnötigen
Verfahrensaufwand zu vermeiden (vgl. dazu BGE 130 I 241 E. 4.3;
VGr, 27. Juni 2019, VB.2019.00033, E. 4.2 f., mit zahlreichen
Hinweisen; 24. November 1999, VB.1998.00327, E. 4c = BEZ 2000 Nr. 10;
Galli et al., N. 667 f.; Robert Wolf, Die Beschwerde gegen
Vergabeentscheide – Eine Übersicht über die Rechtsprechung zu den neuen
Rechtsmitteln, ZBl 104/2003, S. 10). Dabei genügt es grundsätzlich,
wenn die Rüge spätestens bei Offertstellung erfolgt (VGr, 18. Dezember
2019, VB.2019.0068, E. 4.2.2).
Eine solche Obliegenheit
anzunehmen, rechtfertigt sich nach der Praxis allerdings nur bei
offensichtlichen Mängeln. Dies ist etwa der Fall, wenn gerügt wird, wegen
Mängeln der Ausschreibungsunterlagen habe von vornherein kein regelkonformes
Vergabeverfahren durchgeführt werden können (VGr, 2. März 2017,
VB.2016.00778, E. 3.2; 23. November 2001, VB.2001.00016, E. 4b).
Anbietende können nur dann vom Rechtsweg ausgeschlossen werden, wenn sie den
Mangel tatsächlich festgestellt haben oder bei gehöriger Vorsicht hätten
feststellen können (VGr, 3. April 2014, VB.2013.00758, E. 2.4.1). Angesichts
des Zeitdrucks und allenfalls beschränkter Rechtskenntnisse der Anbietenden
sowie aufgrund der möglichen Furcht vor der Verringerung der Chancen im Vergabeverfahren
sind keine strengen Anforderungen an die Anbietenden zu stellen (vgl. BGE 130 I 241 E. 4.3).
5.4.2
Wie bereits festgestellt, handelt es sich bei der Beschwerdeführerin um die
bisherige Leistungserbringerin. Für sie war es daher offensichtlich, dass das
in den Ausschreibungsunterlagen genannte Parkuhrenmodell nicht mit dem
tatsächlich eingesetzten Modell übereinstimmt. Besondere Rechtskenntnisse waren
für diese Feststellung nicht erforderlich. Auch macht sie geltend, dass auf
dieser Grundlage von vornherein kein regelkonformes Vergabeverfahren habe
durchgeführt werden können. Gemäss den vorstehenden Ausführungen traf sie daher
die Obliegenheit, die Vergabestelle auf die fehlerhafte Typenbezeichnung
hinzuweisen. Der festgestellte Mangel lässt im Übrigen keinen anderen Schluss
zu, als dass es sich um ein Versehen handelt, dessen Korrektur zweifellos im
Interesse der Vergabestelle gelegen hätte. Es kann daher ausgeschlossen werden,
dass die Beschwerdeführerin ihre Chancen im Submissionsverfahren kompromittiert
hätte, wenn sie die Vergabestelle auf dieses Versehen aufmerksam gemacht hätte.
Nach Treu und Glauben wäre die falsche Typenbezeichnung folglich spätestens mit
der Offerteinreichung bei der Vergabebehörde zu rügen gewesen. Die
Beschwerdeführerin durfte nicht abwarten, ob der Vergabeentscheid für sie
positiv ausfällt, und andernfalls mit Beschwerde die Wiederholung des
Verfahrens verlangen. Ihre auf der falschen Typenbezeichnung basierenden Rügen
betreffend die Eignung der Mitbeteiligten und die Qualität des von der
Mitbeteiligten eingereichten Angebots erweisen sich daher als verspätet.
Mithin erübrigen sich auch weitere Ausführungen zu dem von
der Beschwerdeführerin in ihrer Triplik gestellten Unterlassungsantrag
betreffend einen allfälligen Austausch der vorhandenen Parkuhr.
6.
In der Ausschreibung wurden sodann folgende
Zuschlagskriterien samt ihrer Gewichtung festgelegt:
1. Preis (Pauschale pro Kontrollgang) 70 %
2. Erfahrung (Referenzen) 15 %
3. Qualität (Umsetzungskonzept) 15 %
Zur Angebotskalkulation
wurde auf den Ausschreibungsgegenstand gemäss Leistungsbeschrieb in Ziff. 1.2
der Ausschreibungsunterlagen und in deren Anhängen 1 (Vertragsentwurf) und
2 (Parkierungsplan Parkplatzordnung des zu bewirtschaftenden Areals) verwiesen.
Sodann wurde festgehalten, erfahrungsgemäss würden pro Jahr rund 300 Umtriebsentschädigungen
anfallen, welche die Auftragnehmerin als Teil ihrer Entschädigung einbehalten
könne.
6.1 Was die
Kalkulationsgrundlagen betrifft, so macht die Beschwerdeführerin in ihrer
Replik erstmals geltend, "es wäre zwingend angezeigt gewesen, die
tatsächliche Anzahl von 7 auf dem Schlachthofareal zu bewirtschaftenden
Parkplätzen in den Ausschreibungsunterlagen zu erwähnen und nicht einen Anhang 2
zu publizieren, aus welchem hervorgeht, dass es sich um 220 Einheiten
handelt".
6.2 Mit der
Replik dürfen Submissionsbeschwerden noch insoweit ergänzt werden, als die
Beschwerdeantwort oder deren Beilagen dazu Anlass geben (vgl. Marco
Donatsch in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegesetz
des Kantons Zürich, 3. A., Zürich etc. 2014 VRG [Kommentar VRG], § 52
N. 34).
6.2.1
Die Beschwerdeführerin erhebt ihre Rüge unter ausdrücklicher Bezugnahme auf
Abschnitt II Ziffer 7 der Beschwerdeantwort. In der Beschwerdeantwort
findet sich indes weder in diesem Abschnitt noch an anderer Stelle eine Aussage
der Beschwerdegegnerin zur Zahl der zu bewirtschaftenden Parkplätze. Es kann
daher nicht gesagt werden, die neue Rüge sei überhaupt erst durch Aussagen der
Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort provoziert worden, was eine
entsprechende Ausweitung der Beschwerdegründe allenfalls gerechtfertigt hätte.
Der Einwand, wonach in Anhang 2 der Ausschreibungsunterlagen unzutreffende
Angaben zur Anzahl der zu bewirtschaftenden Parkplätze gemacht würden, erfolgt
damit verspätet.
6.2.2
Im Übrigen erweist sich der Einwand aber ohnehin als unbegründet und
erfolgt wohl auch wider besseres Wissen. Gemäss Ziffer 1.2 der
Ausschreibungsunterlagen wird auf dem gesamten Areal eine Parkuhr
eingesetzt, was die Zahl der davon erfassten Parkplätze von vornherein
erheblich einschränkt. Aus dem besagten Anhang 2 der
Ausschreibungsunterlagen geht sodann hervor, dass sich auf dem Areal insgesamt
220 Parkplätze befinden, welche bis auf 11 "Besucher-Parkplätze"
allesamt fremdvermietet sind. Nur im Bereich dieser Besucher-Parkplätze findet
sich denn auch der Vermerk "Parkgebühr 50 Rp/h. max 2h".
Objektiv bestand für die Anbieterinnen somit keine Veranlassung anzunehmen, es
gelte Parkuhren für insgesamt 220 Parkplätze zu kontrollieren. Das
bedeutet indes nicht, dass die nicht von der Parkuhr erfassten Parkplätze
nicht ebenfalls zu kontrollieren und Widerhandlungen gegen die Parkordnung mit
einer Umtriebsentschädigung zu ahnden sind. Gemäss der klaren Vorgabe in Ziffer 1.2
der Submissionsunterlagen umfasst die ausgeschriebene Parkraumbewirtschaftung
das gesamte Areal. Dementsprechend räumt auch die Beschwerdeführerin in ihrer
Triplik ein, dass sich die Kontrolltätigkeit auf das gesamte Areal erstrecke.
Ihrer wiederholten Behauptung, es bestehe eine für die Preiskalkulation
relevante Diskrepanz zwischen Parkraumbewirtschaftung und Kontrolltätigkeit,
kann mangels Substanziierung nicht gefolgt werden. Nicht nachvollziehbar sind
vorliegend denn auch nicht die Ausschreibungsgrundlagen, sondern die teilweise
ausschweifenden Ausführungen der Beschwerdeführerin.
Wenn die Beschwerdeführerin mit ihrer Rüge und der "Fotografischen
Aufnahme der auf dem Schlachthofareal zu bewirtschaftenden Parkplätze"
geltend machen will, die effektive Zahl der Besucher-Parkplätze liege entgegen
der Darstellung in Anhang 2 nicht bei 11, sondern lediglich bei 7 Parkplätzen,
verhält sie sich treuwidrig. Als bisherige Leistungserbringerin weiss sie sehr
genau, wie viele Besucherplätze tatsächlich ausgeschildert sind. Wenn sie eine
Abweichung in diesem Punkt als wesentlich erachtete, wäre sie nach Treu
und Glauben gehalten gewesen, die Vergabestelle umgehend und nicht erst mit
ihrer Replik darüber in Kenntnis zu setzen (vgl. vorne E. 5.4.1).
6.2.3
Anzumerken bleibt, dass bei der Preiskalkulation weniger die Zahl der zu
kontrollierenden Parkplätze, sondern vielmehr die in Aussicht gestellten rund
300 Umtriebsentschädigungen/Jahr im Vordergrund standen. Diese
Ausschreibungsvorgabe wurde von der Beschwerdeführerin nie infrage gestellt.
7.
In preislicher Hinsicht fällt auf, dass die Beschwerdeführerin
und die dritte Anbieterin je ein Angebot im Betrag von rund Fr. 60.- pro
Kontrollgang einreicht haben, während das Angebot der Mitbeteiligten auf Fr. 0.-
lautet.
Die
Beschwerdeführerin macht denn auch geltend, das
"Null-Franken-Angebot" der Mitbeteiligten sei als ungewöhnlich
niedrig im Sinn von § 32 SubmV zu qualifizieren und hätte als unzulässiges
Unterangebot vom Verfahren ausgeschlossen werden müssen.
7.1 Nach § 32 SubmV kann die Vergabestelle, wenn sie ein Angebot erhält, das ungewöhnlich
niedriger ist als andere Angebote, beim Anbieter oder bei der Anbieterin
Erkundigungen einziehen, um sich zu vergewissern, dass dieser oder diese die
Teilnahmebedingungen einhalten und die Auftragsbedingungen erfüllen kann.
Gemäss § 4a Abs. 1 lit. d IVöB-BeitrittsG kann ein Anbieter oder
eine Anbieterin ausgeschlossen werden, wenn er oder sie ein ungewöhnlich
niedriges Angebot einreicht, ohne nachzuweisen, dass die Teilnahmebedingungen
eingehalten werden und die Auftragsbedingungen erfüllt werden können.
Allerdings führt der Umstand allein, dass der offerierte Preis die Selbstkosten
des Anbieters oder der Anbieterin nicht deckt, nach der Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichts – im Einklang mit der in der Schweiz vorherrschenden Lehre
und Rechtsprechung – in aller Regel nicht zum Ausschluss des Angebots.
Angebote, welche unter Kalkulation eines Verlusts zustande kommen, stehen nicht
notwendig im Widerspruch zur Zielsetzung einer wettbewerbsorientierten
Auftragsvergabe. Ein derartiges Angebot kann aus der Sicht des Anbieters oder
der Anbieterin gerechtfertigt sein, um z. B. die Beschäftigung seiner oder ihrer
Arbeitnehmenden in einer kritischen Phase zu gewährleisten oder in einem neuen
Geschäftsbereich Fuss zu fassen. Diese Art von Preisbildung ist im
Geschäftsverkehr unter Privaten weder ungewöhnlich noch gilt sie grundsätzlich
als unzulässig; ein Verbot dieses Vorgehens würde den Anbietenden das
Eindringen in neue Märkte erschweren und bestehende Marktstrukturen
zementieren, was nicht der Zielsetzung des Vergaberechts entspricht (VGr, 8. April
2009, VB.2008.00194 E. 7; vgl. zum Ganzen RB 2003 Nr. 50 = BEZ 2003 Nr. 48,
E. 3b–d, mit Hinweisen; Robert Wolf, Preis und Wirtschaftlichkeit,
Baurecht [BR], Sonderheft Vergaberecht 2004, S. 12 f., mit
Hinweisen).
7.2 Vorliegend
geht die Vergabestelle, der mit Bezug auf die Notwendigkeit und das Ausmass von
Erkundigungen nach § 32 SubmV ein erhebliches Ermessen zusteht (RB 2003 Nr. 50
= BEZ 2003 Nr. 48), nicht vom Vorliegen eines Unterangebots aus. Die auf
ihre Nachfrage hin eingereichte Kalkulation der Mitbeteiligten sei
nachvollziehbar und es würde ihr sogar ein kleiner Gewinn resultieren. Das
Angebot entspreche überdies dem üblichen Geschäftsmodell der Mitbeteiligten,
welche sich einzig über die eingenommenen Umtriebsentschädigungen finanziere
und das offenbar bereits seit Längerem sehr erfolgreich.
Die Beschwerdeführerin hält dem entgegen, den aus 300
Umtriebsentschädigungen zu Fr. 50.- fliessenden Fr. 15'000.-/Jahr stehe
ein Kontrollaufwand von 520 Kontrollgängen/Jahr (2 Kontrollgänge je
Werktag während 52 Wochen) gegenüber. Daraus resultiere eine Entschädigung von
lediglich Fr. 28.85 pro Kontrollgang, was mit Blick auf eine gehörige
Erfüllung des Auftrags viel zu tief sei.
7.3 Die
Mitbeteiligte hat auf Nachfrage der Vergabestelle nicht nur eine, sondern zwei
Kalkulationen eingereicht; eine basierend auf den bisherigen rund 300 Umtriebsentschädigungen/Jahr
und eine weitere unter der Annahme einer deutlich höheren Anzahl
Umtriebsentschädigungen/Jahr.
7.3.1
Die Beschwerdeführerin wendet hierzu ein, damit bringe die Mitbeteiligte
zum Ausdruck, dass sie die Parkraumbewirtschaftungs- und Kontrolltätigkeit zu
intensivieren gedenke, was von der Beschwerdegegnerin weder gewollt noch
erwünscht sei.
Dem ist mit der
Beschwerdegegnerin entgegenzuhalten, dass es der Mitbeteiligten unbenommen ist,
aufgrund ihrer Erfahrung mit einer höheren Anzahl Umtriebsentschädigungen zu
rechnen. Wenn sie dafür auch einen höheren Kontrollaufwand in Kauf nimmt, ist
ihr das freigestellt. Ein Widerspruch zum Interesse der Auftraggeberin an einer
gehörigen Auftragserfüllung ist jedenfalls nicht erkennbar. Auch ändert die
zusätzliche Kalkulation nichts an der Nachvollziehbarkeit der Offerte.
Massgeblich ist vielmehr, dass die Mitbeteiligte die gehörige Auftragserfüllung
auf der Grundlage von 300 Umtriebsentschädigungen plausibel aufzeigen
konnte.
7.3.2
Dazu führt die Mitbeteiligte einleitend aus, dass sie über ein grosses
Geschäftsvolumen verfüge. "Die Kosten für Material, Personal, Fahrzeuge,
Software, Anfahrten, etc., welche bei einer Parkplatzkontrolle anfallen
[ver]teilen sich somit auf eine riesige Menge an Umtriebsentschädigungen und
lassen sich deshalb pro ausgestellte Umtriebsentschädigung kaum mehr berechnen".
Die Beschwerdeführerin leitet daraus ab, unter diesen Umständen könne die
Kalkulation der Mitbeteiligten von vornherein nicht nachvollziehbar und
letztlich auch nicht kostendeckend sein. Diese Befürchtung ist unbegründet. Die
einleitenden Ausführungen der Mitbeteiligten stehen im Zusammenhang mit dem von
ihr offenbar erfolgreich betriebenen Geschäftsmodells der "kostenlosen
Parkkontrolle". In der beigelegten Kalkulation macht die Mitbeteiligte
sehr wohl detaillierte Angaben zu den einzelnen Aufwandpositionen der Bereiche
Kontrolle, Administration, Kassenleerung und Material.
Die Kalkulation der Mitbeteiligten zeigt auf der
Ertragsseite, dass sie sogar mit einem höheren Ausfall als den von der
Vergabestelle genannten 2 % rechnet. Im Weiteren zeigt sie detailliert
auf, dass sie mit dem verbleibenden Ertrag die Kosten für die Kontrollen, die
Administration inkl. Behandlung von Einsprachen sowie die Kassenleerung mit
zwei Mitarbeitenden abdecken kann. Der für die Kontrollen eingesetzte
Zeitaufwand erscheint zwar eher tief, aber deswegen noch nicht unrealistisch.
Auch fällt auf, dass für die Anfahrt kein Aufwand eingerechnet wird. Die
Mitbeteiligte deklariert dazu jeweils in einer Klammerbemerkung, dass ihre
Mitarbeitenden bereits heute mehrmals täglich am Streitobjekt vorbeifahren.
Einen nennenswerten Gewinn erzielt die Mitbeteiligte nicht, was der
Plausibilität ihrer Berechnungen indes keinen Abbruch tut. Alles in allem
erweist sich die Kalkulation der Mitbeteiligten für das Gericht als
nachvollziehbar, weshalb in antizipierter Beweiswürdigung auch auf ein gerichtliches
Gutachten verzichtet werden kann (Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 7 N. 18 ff.).
Demgemäss ist nicht von einem offensichtlichen Unterangebot auszugehen.
Ferner ist darauf hinzuweisen, dass selbst wenn die
Kalkulation so nicht zutreffen sollte, die Anbietenden bei der Kalkulation
ihrer Angebotspreise, insbesondere auch bei der Berechnung und Einrechnung des
Personalaufwands, grundsätzlich frei sind, sofern nicht unzulässig tiefe Löhne
gezahlt werden (vgl. VGr, 4. August 2016, VB.2016.00180, E. 4.3). Aufgrund
der Akten ist jedoch nicht von unzulässig tiefen Löhnen auszugehen. Auch führt
die Beschwerdegegnerin in diesem Zusammenhang aus, dass die Mitbeteiligte
Mitglied des Verbands Schweizerischer Sicherheitsdienst-Unternehmen ist und dem
Gesamtarbeitsvertrag der privaten Sicherheitsdienste untersteht, was von der
Beschwerdeführerin nicht in Abrede gestellt wurde. Die Beschwerdegegnerin weist
sodann zutreffend darauf hin, dass es den Anbietenden offensteht, nicht
kostendeckend zu offerieren, sofern das Angebot den gestellten Anforderungen
genügt. Die Anbietenden sind daher nicht verpflichtet, die tatsächlich
anfallenden Kosten vollständig im Offertpreis einzurechnen (E. 3.2; VGr, 8. August
2012, VB.2012.00257, E. 3.5 mit Hinweisen). Da die Dienstleistungen vom
Angebotspreis gedeckt sein mussten, hätte die Mitbeteiligte die Folgen einer
allfälligen Fehlkalkulation des Aufwands selbst zu tragen (VGr, 4. August
2016, VB.2016.00180, E. 4.3). Im Übrigen ist zu beachten, dass ein Angebot
immerhin eine verbindliche Vertragsofferte darstellt, und sich der Anbieter oder
die Anbieterin damit – sofern der Vertrag zustande kommt – verpflichtet, die
verlangte Leistung zu erbringen. Sollte sich erweisen, dass die Leistung nicht
dem Angebotenen bzw. vertraglich Vereinbarten entspricht, stehen der
Vergabestelle die privatrechtlichen Rechtsbehelfe sowie die vorgesehenen
Sanktionen des öffentlichen Beschaffungsrechts zur Verfügung. Die Vergabestelle
darf sich deshalb bis zu einem gewissen Grad darauf verlassen, dass der Anbieter
oder die Anbieterin seinen oder ihren Vertragspflichten nachkommt, solange
keine konkreten Hinweise darauf bestehen, dass dies nicht der Fall ist (BGE 141 II 14 E. 10.3; BGr, 20. Januar 2014, 2C_346/2013, E. 1.3.3). Da
aufgrund der Akten keine konkreten Hinweise bestehen, dass die Mitbeteiligte
ihren vertraglichen Verpflichtungen nicht nachkommen könnte, wäre das Angebot,
selbst wenn es ein Unterangebot darstellen würde, aus diesem Grund nicht
auszuschliessen.
8.
8.1 Bei der
Preisbewertung erzielte das Angebot der Mitbeteiligten das Maximum von 280 Punkten,
dasjenige der Beschwerdeführerin 70 Punkte. Nachdem die Modalitäten der
Preisbewertung und die Gewichtung dieses Zuschlagskriteriums unbestritten
geblieben sind, verfügt die Mitbeteiligte somit über einen Vorsprung von 210 Punkten.
8.2 Bei den Zuschlagskriterien 2
und 3 konnten vorliegend je 60 Punkte bzw. zusammengerechnet maximal 120 Punkte
erzielt werden. Das reicht nicht aus, um den Vorsprung der Mitbeteiligten beim
Preiskriterium wettzumachen. Inwieweit die Bewertung der Mitbeteiligten bei den
Zuschlagskriterien 2 und 3 gerechtfertigt ist, kann unter diesen Umständen
offengelassen werden.
Dennoch ist an dieser Stelle noch kurz auf die
Referenzbewertung einzugehen, nämlich soweit es das Geschäftsmodell der
Mitbeteiligten betrifft. Wie die Beschwerdegegnerin zutreffend feststellt,
basieren alle drei Referenzobjekte der Mitbeteiligten auf dem vorliegend
umstrittenen Finanzierungsmodell. In allen drei Fällen sind die eingeholten
Referenzen für die Mitbeteiligte sehr gut ausgefallen. Entgegen den von der
Beschwerdeführerin unter Berufung auf Medienberichte geäusserten Zweifeln ist
die Zufriedenheit bei den Kunden der Mitbeteiligten demnach erklärtermassen
hoch. Dass die Zufriedenheit bei den mit einer Umtriebsentschädigung belegten
Falschparkern nicht so hoch ist, versteht sich von selbst, ändert aber
vorliegend nichts. Anzumerken ist, dass die strittigen Fälle, wie eingangs
festgestellt (vgl. E. 4 und E. 4.2.2), bereits nach erfolgloser
Mahnung der Auftraggeberin zu übergeben sind. Sie und nicht die Auftragnehmerin
hat es daher letztlich in der Hand, mit wie viel Augenmass bei der Durchsetzung
des Parkregimes vorgegangen wird.
9.
Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde als
unbegründet und ist abzuweisen.
10.
Mit dem heutigen Entscheid wird das Gesuch der
Beschwerdeführerin um Erteilung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos.
11.
Ausgangsgemäss
wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (§ 65a Abs. 1 in
Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG) und steht ihr eine Parteientschädigung
nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG). Dagegen ist sie zu einer solchen an
die Beschwerdegegnerin zu verpflichten (§ 17 Abs. 2 lit. a VRG), wobei zu beachten ist, dass diese mit der Beschwerdeantwort im
Wesentlichen nur ihrer Begründungspflicht nachgekommen ist (vgl. § 38 SubmV). Die Mitbeteiligte hat keine
Parteientschädigung beantragt.
12.
Soweit der – auf Grundlage
von zwei Kontrollgängen täglich an 260 Tagen zu Fr. 60.- pro Kontrollgang
während der Vertragsdauer von vier Jahren zuzüglich Umtriebsentschädigung
geschätzte – Auftragswert den massgeblichen Schwellenwert für Dienstleistungen
(Art. 52 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Anhang 4 Ziff. 2
des Bundesgesetzes über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB) vom 21. Juni
2019) übersteigt, ist gegen diesen Entscheid die Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) zulässig, wenn sich eine
Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; andernfalls steht dagegen nur
die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen (Art. 83
lit. f BGG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 3'500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 405.-- Zustellkosten,
Fr. 3'905.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4. Die
Beschwerdeführerin wird verpflichtet, der Beschwerdegegnerin eine
Parteientschädigung von Fr. 2'000.-
zu entrichten, zahlbar innert 30 Tagen nach Rechtskraft dieses Entscheids.
Weitere
Parteienschädigungen werden nicht zugesprochen.
5. Gegen
dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben
werden. Sofern diese nicht zulässig ist, kann subsidiäre Verfassungsbeschwerde
nach Art. 113 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die
Beschwerden sind innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
6. Mitteilung an:
a) die Beschwerdeführerin;
b) die Beschwerdegegnerin und die Mitbeteiligte.