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Entscheid

VB.2022.00455

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2022.00455

24. Juli 2023Deutsch7 min

(URT.2023.24718)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

1. Abteilung

VB.2022.00455

Urteil

des Einzelrichters

vom 24. Juli 2023

Mitwirkend: Abteilungspräsident Peter Sprenger,

Gerichtsschreiberin

Regina Meier.

In Sachen

A,

Beschwerdeführer,

gegen

Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich,

Bereich Administrativmassnahmen,

Beschwerdegegner,

betreffend Führerausweisentzug,

hat sich

ergeben:

Sachverhalt

I.

Das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich entzog A mit

Verfügung vom 11. April 2022 den Führerausweis per sofort auf unbestimmte

Zeit und untersagte ihm das Führen von Motorfahrzeugen aller Kategorien sowie

aller Unter- und Spezialkategorien (einschliesslich Mofa) ab diesem Zeitpunkt.

Ferner machte es die Wiedererteilung des Führerausweises vom Vorliegen eines günstig

lautenden verkehrsmedizinischen Gutachtens einer Ärztin oder eines Arztes der

Anerkennungsstufe 4 abhängig.

Erwägungen

II.

Gegen diese

Verfügung erhob A am 5. Mai 2022 Rekurs an die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich. Diese

wies den Rekurs am 30. Juni 2022 ab und entzog dem Lauf der

Beschwerdefrist sowie einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung.

III.

Dagegen erhob A

am 29. Juli 2022 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich und

beantragte, ihm die Fahrerlaubnis wieder zu gewähren und den Sicherungsentzug

aufzuheben.

Das Strassenverkehrsamt

beantragte am 18. August 2022, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen,

die Sicherheitsdirektion teilte am 19. August 2022 mit, auf eine

Vernehmlassung zur Beschwerde zu verzichten.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

Die

Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung von Beschwerden gegen

administrative Massnahmen im Strassenverkehr ergibt sich aus § 41 Abs. 1

des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG). Die Behandlung

entsprechender Beschwerden erfolgt einzelrichterlich (§ 38b Abs. 1 lit. d

Ziff. 1 VRG), sofern sie nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Kammer

zur Beurteilung überwiesen werden (§ 38b Abs. 2 VRG). Im vorliegenden

Fall besteht kein Grund für eine solche Überweisung.

2.

2.1

Der

Beschwerdegegner entzog den Führerausweis des Beschwerdeführers am 26. Oktober

2017.

vorsorglich auf unbestimmte Zeit und ordnete eine verkehrsmedizinische

Abklärung der Fahreignung bei einem Arzt oder einer Ärztin der

Anerkennungsstufe 4 an. Zur Begründung führte der Beschwerdegegner an, der

Beschwerdeführer sei der ihm für die Weiterbelassung des Führerausweises mit

Verfügung vom 4. April 2016 auferlegten Verpflichtung, im April 2017 einen

Verlaufsbericht bezüglich psychischer Erkrankung einzureichen, trotz Mahnung

nicht nachgekommen, weshalb die Fahreignung nicht beurteilt werden könne.

Weiter verwies der Beschwerdegegner auf Berichte der Polizei des Kantons B

vom August 2017, wonach der Beschwerdeführer aggressiv und psychisch auffällig

in Erscheinung getreten sei.

2.2

In der

Folge wurde der Beschwerdeführer vom Institut für Rechtsmedizin der Universität

Zürich verkehrsmedizinisch begutachtet. Das Gutachten vom 21. März 2022

gelangt zum Schluss, beim Beschwerdeführer müsse von einer schizoaffektiven

Störung, differenzialiagnostisch von einer anhaltend wahnhaften Störung, ausgegangen

werden, mit teilweise unkontrolliertem, dissozialem und aggressivem Verhalten,

welches in der Vergangenheit zu wiederholten stationären Hospitalisierungen und

2017.

zu einer Inhaftierung mit nachfolgender mehrjähriger Strafmassnahme

geführt habe. Die Fahreignung des Beschwerdeführers müsse aus

verkehrsmedizinischer Sicht noch verneint werden. Im Weiteren formuliert das

Gutachten die Wiederzulassungsvoraussetzungen.

Gestützt auf dieses Gutachten verfügte der

Beschwerdegegner im Sinne von Art. 16 Abs. 1, Art. 16d Abs. 1

lit. a sowie Art. 17 Abs. 3 SVG den umstrittenen

Sicherungsentzug und gab die im Gutachten formulierten Voraussetzungen für die

Wiedererteilung wieder.

3.

3.1

Für

Motorfahrzeugführende setzt Art. 14 Abs. 1 SVG voraus, dass sie über Fahreignung und

Fahrkompetenz verfügen. Über die erforderliche Fahreignung verfügt unter

anderem, wer die erforderliche körperliche und psychische Leistungsfähigkeit

zum sicheren Führen von Motorfahrzeugen hat (Art. 14 Abs. 2 lit. b

SVG). Insbesondere dürfen keine psychischen Störungen

mit bedeutsamen Auswirkungen auf die realitätsgerechte Wahrnehmung, die

Informationsverarbeitung und -bewertung, das Reaktionsvermögen und die

situationsgerechte Verhaltenssteuerung sowie keine Beeinträchtigung von

verkehrsrelevanten Leistungsreserven, keine manische

oder erhebliche depressive Symptomatik, keine erheblichen

Persönlichkeitsstörungen, insbesondere keine ausgeprägten dissozialen

Verhaltensstörungen, und keine erhebliche Intelligenzminderung vorliegen

(Ziff. 4 Anhang 1 zur Verordnung

über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr vom 27. Oktober

1976.

[VZV]).

Ausweise und Bewilligungen sind zu entziehen, wenn festgestellt

wird, dass die gesetzlichen Voraussetzungen zur Erteilung nicht mehr bestehen (Art. 16

Abs. 1 SVG). Der Führerausweis wird einer Person auf unbestimmte Zeit

entzogen, wenn ihre körperliche und geistige Leistungsfähigkeit nicht oder

nicht mehr ausreicht, ein Motorfahrzeug sicher zu führen (Art. 16d Abs. 1

lit. a SVG).

3.2

Als

schwerwiegender Eingriff in den Persönlichkeitsbereich des Betroffenen setzt

der Sicherungsentzug eine sorgfältige Abklärung aller wesentlichen

Gesichtspunkte voraus (BGE 133 II 384 E. 3.1). Das Verwaltungsgericht

prüft dabei den dem angefochtenen Entscheid zugrunde gelegten Sachverhalt

grundsätzlich frei (§ 50 Abs. 1 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. b VRG). Steht allerdings eine gutachterliche Einschätzung zu

Sachverhaltsfragen im Streit, beschränkt das Gericht seine Prüfung darauf, ob

das Gutachten vollständig, klar, gehörig begründet und widerspruchsfrei ist.

Die Entscheidinstanz darf somit nur aus triftigen Gründen von einem Gutachten abweichen – etwa dann, wenn

dieses Irrtümer, Lücken oder Widersprüche enthält oder wenn dessen

Schlüssigkeit in wesentlichen Punkten zweifelhaft erscheint (vgl. zum Ganzen

VGr, 8. Juni 2015, VB.2015.00126, E. 4.2 mit Hinweisen).

4.

4.1

Das

Gutachten diagnostiziert beim Beschwerdeführer eine schizoaffektive Störung und

im Sinne einer Differenzialdiagnose eine anhaltende wahnhafte Störung. Dabei

stützt sich die Gutachterin auf sämtliche relevanten Akten sowie auf die eigene

Untersuchung des Beschwerdeführers und Fremdauskünfte. Einzig die Auskunft der

behandelnden Psychologin der Psychiatrischen Universitätsklinik fehlt, da diese

trotz mehrmaliger telefonischer Kontaktversuche nicht habe erreicht werden

können. Damit verfügte die Gutachterin über ausreichende Grundlagen für ihre

Beurteilung. Die gestellte Diagnose deckt sich im Grundsatz mit den

vorangegangenen und ist auch insofern nachvollziehbar. Sowohl eine

schizoaffektive als auch eine anhaltende wahnhafte Störung sind erhebliche

Persönlichkeitsstörungen im Sinne von Art. 4 Anhang 1 zur VZV. Gleiches

gilt auch für eine paranoide Persönlichkeitsstörung, die im Massnahmezentrum C

als eine zusätzliche Differenzialdiagnose vorgeschlagen worden war (vgl. Gerda

Steindl, Fahreignung bei psychischen Störungen, in: Jahrbuch zum

Strassenverkehrsrecht 2018, St. Gallen 2018, S. 287 und 290).

4.2

Der

Beschwerdeführer weist zu Recht darauf hin, dass ihm kein Fehlverhalten als

Lenker im Strassenverkehr vorgeworfen werden kann. Verbunden mit seiner Störung

hat er sich in der Vergangenheit in der Öffentlichkeit mehrfach unkontrolliert

aggressiv verhalten. Dieses Verhalten wies zwar keinen Zusammenhang mit dem

Strassenverkehr auf. Andererseits ist auch nicht ersichtlich, wieso es nicht

auch im Strassenverkehr auftreten kann. Impulskontrollverluste und dissoziales

Verhalten am Steuer eines Motorfahrzeugs beeinträchtigen aber die Fahreignung,

weshalb die psychische Problematik des Beschwerdeführers verkehrsrelevant ist.

4.3

Der

Beschwerdeführer verweist weiter auf den Umstand, dass er sich im Strafvollzug

bewährt habe und auch nach seiner Entlassung stabil sei. Ausserdem sei die

psychiatrische Behandlung so niederschwellig, dass offen sei, ob er diese auch

weiterhin brauche.

Das Gutachten geht ebenfalls davon aus, dass seit der

Entlassung aus dem stationären Vollzug im Oktober 2021 ein positiver Verlauf

auch in der Nachsorgesituation vorliegt. Allerdings weist die Gutachterin

darauf hin, dass frühere Unregelmässigkeiten in der Medikamenteneinnahme

jeweils zunehmend zu auffälligem und aggressivem Verhalten geführt haben. Der

Schluss, dass dementsprechend wenigstens eine gewisse Krankheitseinsicht und

vor allem eine zuverlässige Einnahme der ärztlich verordneten Medikamente nötig

sind, um die Fahreignung zu bejahen, erweist sich als zulässig. Angesichts der

fehlenden Krankheitseinsicht ist es damit nachvollziehbar, dass das Gutachten

zum damaligen Zeitpunkt die Fahreignung noch nicht bejahte, sondern eine

längere Bewährung im noch neuen ambulanten Setting als notwendig erachtete, und

für die Wiedererteilung eine regelmässige fachärztliche Behandlung mit striktem

Befolgen der ärztlichen Weisungen inklusive Medikamenteneinnahme wie verordnet,

stabile Situation, gute Therapiecompliance und -adhärenz, gute

Krankheitseinsicht, keine Abhängigkeit und kein Substanzmissbrauch, keine

relevanten unerwünschten Nebenwirkungen der verordneten Psychopharmaka sowie

eine Neubeurteilung der Fahreignung im Sinne eines Aktengutachtens eines Arztes

oder einer Ärztin der Anerkennungsstufe 4 postulierte.

Damit durfte sich der Beschwerdegegner auf die Befunde und

Empfehlungen des Gutachtens stützen und der verfügte Sicherungsentzug erweist

sich als rechtmässig. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.

5.

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer

aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG).

Demgemäss erkennt der

Einzelrichter:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 95.-- Zustellkosten,

Fr. 1'595.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

5.

Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich, Rekursabteilung;

c) das Bundesamt für Strassen, Sekretariat Administrativmassnahmen.