VB.2022.00455
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2022.00455
24. Juli 2023Deutsch7 min
(URT.2023.24718)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
1. Abteilung
VB.2022.00455
Urteil
des Einzelrichters
vom 24. Juli 2023
Mitwirkend: Abteilungspräsident Peter Sprenger,
Gerichtsschreiberin
Regina Meier.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich,
Bereich Administrativmassnahmen,
Beschwerdegegner,
betreffend Führerausweisentzug,
hat sich
ergeben:
Sachverhalt
I.
Das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich entzog A mit
Verfügung vom 11. April 2022 den Führerausweis per sofort auf unbestimmte
Zeit und untersagte ihm das Führen von Motorfahrzeugen aller Kategorien sowie
aller Unter- und Spezialkategorien (einschliesslich Mofa) ab diesem Zeitpunkt.
Ferner machte es die Wiedererteilung des Führerausweises vom Vorliegen eines günstig
lautenden verkehrsmedizinischen Gutachtens einer Ärztin oder eines Arztes der
Anerkennungsstufe 4 abhängig.
Erwägungen
II.
Gegen diese
Verfügung erhob A am 5. Mai 2022 Rekurs an die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich. Diese
wies den Rekurs am 30. Juni 2022 ab und entzog dem Lauf der
Beschwerdefrist sowie einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung.
III.
Dagegen erhob A
am 29. Juli 2022 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich und
beantragte, ihm die Fahrerlaubnis wieder zu gewähren und den Sicherungsentzug
aufzuheben.
Das Strassenverkehrsamt
beantragte am 18. August 2022, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen,
die Sicherheitsdirektion teilte am 19. August 2022 mit, auf eine
Vernehmlassung zur Beschwerde zu verzichten.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
Die
Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung von Beschwerden gegen
administrative Massnahmen im Strassenverkehr ergibt sich aus § 41 Abs. 1
des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG). Die Behandlung
entsprechender Beschwerden erfolgt einzelrichterlich (§ 38b Abs. 1 lit. d
Ziff. 1 VRG), sofern sie nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Kammer
zur Beurteilung überwiesen werden (§ 38b Abs. 2 VRG). Im vorliegenden
Fall besteht kein Grund für eine solche Überweisung.
2.
2.1
Der
Beschwerdegegner entzog den Führerausweis des Beschwerdeführers am 26. Oktober
2017.
vorsorglich auf unbestimmte Zeit und ordnete eine verkehrsmedizinische
Abklärung der Fahreignung bei einem Arzt oder einer Ärztin der
Anerkennungsstufe 4 an. Zur Begründung führte der Beschwerdegegner an, der
Beschwerdeführer sei der ihm für die Weiterbelassung des Führerausweises mit
Verfügung vom 4. April 2016 auferlegten Verpflichtung, im April 2017 einen
Verlaufsbericht bezüglich psychischer Erkrankung einzureichen, trotz Mahnung
nicht nachgekommen, weshalb die Fahreignung nicht beurteilt werden könne.
Weiter verwies der Beschwerdegegner auf Berichte der Polizei des Kantons B
vom August 2017, wonach der Beschwerdeführer aggressiv und psychisch auffällig
in Erscheinung getreten sei.
2.2
In der
Folge wurde der Beschwerdeführer vom Institut für Rechtsmedizin der Universität
Zürich verkehrsmedizinisch begutachtet. Das Gutachten vom 21. März 2022
gelangt zum Schluss, beim Beschwerdeführer müsse von einer schizoaffektiven
Störung, differenzialiagnostisch von einer anhaltend wahnhaften Störung, ausgegangen
werden, mit teilweise unkontrolliertem, dissozialem und aggressivem Verhalten,
welches in der Vergangenheit zu wiederholten stationären Hospitalisierungen und
2017.
zu einer Inhaftierung mit nachfolgender mehrjähriger Strafmassnahme
geführt habe. Die Fahreignung des Beschwerdeführers müsse aus
verkehrsmedizinischer Sicht noch verneint werden. Im Weiteren formuliert das
Gutachten die Wiederzulassungsvoraussetzungen.
Gestützt auf dieses Gutachten verfügte der
Beschwerdegegner im Sinne von Art. 16 Abs. 1, Art. 16d Abs. 1
lit. a sowie Art. 17 Abs. 3 SVG den umstrittenen
Sicherungsentzug und gab die im Gutachten formulierten Voraussetzungen für die
Wiedererteilung wieder.
3.
3.1
Für
Motorfahrzeugführende setzt Art. 14 Abs. 1 SVG voraus, dass sie über Fahreignung und
Fahrkompetenz verfügen. Über die erforderliche Fahreignung verfügt unter
anderem, wer die erforderliche körperliche und psychische Leistungsfähigkeit
zum sicheren Führen von Motorfahrzeugen hat (Art. 14 Abs. 2 lit. b
SVG). Insbesondere dürfen keine psychischen Störungen
mit bedeutsamen Auswirkungen auf die realitätsgerechte Wahrnehmung, die
Informationsverarbeitung und -bewertung, das Reaktionsvermögen und die
situationsgerechte Verhaltenssteuerung sowie keine Beeinträchtigung von
verkehrsrelevanten Leistungsreserven, keine manische
oder erhebliche depressive Symptomatik, keine erheblichen
Persönlichkeitsstörungen, insbesondere keine ausgeprägten dissozialen
Verhaltensstörungen, und keine erhebliche Intelligenzminderung vorliegen
(Ziff. 4 Anhang 1 zur Verordnung
über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr vom 27. Oktober
1976.
[VZV]).
Ausweise und Bewilligungen sind zu entziehen, wenn festgestellt
wird, dass die gesetzlichen Voraussetzungen zur Erteilung nicht mehr bestehen (Art. 16
Abs. 1 SVG). Der Führerausweis wird einer Person auf unbestimmte Zeit
entzogen, wenn ihre körperliche und geistige Leistungsfähigkeit nicht oder
nicht mehr ausreicht, ein Motorfahrzeug sicher zu führen (Art. 16d Abs. 1
lit. a SVG).
3.2
Als
schwerwiegender Eingriff in den Persönlichkeitsbereich des Betroffenen setzt
der Sicherungsentzug eine sorgfältige Abklärung aller wesentlichen
Gesichtspunkte voraus (BGE 133 II 384 E. 3.1). Das Verwaltungsgericht
prüft dabei den dem angefochtenen Entscheid zugrunde gelegten Sachverhalt
grundsätzlich frei (§ 50 Abs. 1 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. b VRG). Steht allerdings eine gutachterliche Einschätzung zu
Sachverhaltsfragen im Streit, beschränkt das Gericht seine Prüfung darauf, ob
das Gutachten vollständig, klar, gehörig begründet und widerspruchsfrei ist.
Die Entscheidinstanz darf somit nur aus triftigen Gründen von einem Gutachten abweichen – etwa dann, wenn
dieses Irrtümer, Lücken oder Widersprüche enthält oder wenn dessen
Schlüssigkeit in wesentlichen Punkten zweifelhaft erscheint (vgl. zum Ganzen
VGr, 8. Juni 2015, VB.2015.00126, E. 4.2 mit Hinweisen).
4.
4.1
Das
Gutachten diagnostiziert beim Beschwerdeführer eine schizoaffektive Störung und
im Sinne einer Differenzialdiagnose eine anhaltende wahnhafte Störung. Dabei
stützt sich die Gutachterin auf sämtliche relevanten Akten sowie auf die eigene
Untersuchung des Beschwerdeführers und Fremdauskünfte. Einzig die Auskunft der
behandelnden Psychologin der Psychiatrischen Universitätsklinik fehlt, da diese
trotz mehrmaliger telefonischer Kontaktversuche nicht habe erreicht werden
können. Damit verfügte die Gutachterin über ausreichende Grundlagen für ihre
Beurteilung. Die gestellte Diagnose deckt sich im Grundsatz mit den
vorangegangenen und ist auch insofern nachvollziehbar. Sowohl eine
schizoaffektive als auch eine anhaltende wahnhafte Störung sind erhebliche
Persönlichkeitsstörungen im Sinne von Art. 4 Anhang 1 zur VZV. Gleiches
gilt auch für eine paranoide Persönlichkeitsstörung, die im Massnahmezentrum C
als eine zusätzliche Differenzialdiagnose vorgeschlagen worden war (vgl. Gerda
Steindl, Fahreignung bei psychischen Störungen, in: Jahrbuch zum
Strassenverkehrsrecht 2018, St. Gallen 2018, S. 287 und 290).
4.2
Der
Beschwerdeführer weist zu Recht darauf hin, dass ihm kein Fehlverhalten als
Lenker im Strassenverkehr vorgeworfen werden kann. Verbunden mit seiner Störung
hat er sich in der Vergangenheit in der Öffentlichkeit mehrfach unkontrolliert
aggressiv verhalten. Dieses Verhalten wies zwar keinen Zusammenhang mit dem
Strassenverkehr auf. Andererseits ist auch nicht ersichtlich, wieso es nicht
auch im Strassenverkehr auftreten kann. Impulskontrollverluste und dissoziales
Verhalten am Steuer eines Motorfahrzeugs beeinträchtigen aber die Fahreignung,
weshalb die psychische Problematik des Beschwerdeführers verkehrsrelevant ist.
4.3
Der
Beschwerdeführer verweist weiter auf den Umstand, dass er sich im Strafvollzug
bewährt habe und auch nach seiner Entlassung stabil sei. Ausserdem sei die
psychiatrische Behandlung so niederschwellig, dass offen sei, ob er diese auch
weiterhin brauche.
Das Gutachten geht ebenfalls davon aus, dass seit der
Entlassung aus dem stationären Vollzug im Oktober 2021 ein positiver Verlauf
auch in der Nachsorgesituation vorliegt. Allerdings weist die Gutachterin
darauf hin, dass frühere Unregelmässigkeiten in der Medikamenteneinnahme
jeweils zunehmend zu auffälligem und aggressivem Verhalten geführt haben. Der
Schluss, dass dementsprechend wenigstens eine gewisse Krankheitseinsicht und
vor allem eine zuverlässige Einnahme der ärztlich verordneten Medikamente nötig
sind, um die Fahreignung zu bejahen, erweist sich als zulässig. Angesichts der
fehlenden Krankheitseinsicht ist es damit nachvollziehbar, dass das Gutachten
zum damaligen Zeitpunkt die Fahreignung noch nicht bejahte, sondern eine
längere Bewährung im noch neuen ambulanten Setting als notwendig erachtete, und
für die Wiedererteilung eine regelmässige fachärztliche Behandlung mit striktem
Befolgen der ärztlichen Weisungen inklusive Medikamenteneinnahme wie verordnet,
stabile Situation, gute Therapiecompliance und -adhärenz, gute
Krankheitseinsicht, keine Abhängigkeit und kein Substanzmissbrauch, keine
relevanten unerwünschten Nebenwirkungen der verordneten Psychopharmaka sowie
eine Neubeurteilung der Fahreignung im Sinne eines Aktengutachtens eines Arztes
oder einer Ärztin der Anerkennungsstufe 4 postulierte.
Damit durfte sich der Beschwerdegegner auf die Befunde und
Empfehlungen des Gutachtens stützen und der verfügte Sicherungsentzug erweist
sich als rechtmässig. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
5.
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer
aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG).
Demgemäss erkennt der
Einzelrichter:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 95.-- Zustellkosten,
Fr. 1'595.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
5.
Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich, Rekursabteilung;
c) das Bundesamt für Strassen, Sekretariat Administrativmassnahmen.