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Entscheid

VB.2022.00457

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2022.00457

13. Oktober 2022Deutsch9 min

(URT.2022.24027)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

4. Abteilung

VB.2022.00457

Verfügung

der Einzelrichterin

vom 13. Oktober 2022

Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Tamara Nüssle,

Gerichtsschreiberin

Sonja Güntert.

In Sachen

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

gegen

Universität Zürich,

Beschwerdegegnerin,

betreffend Zulassung

zum Studiengang Master of Law,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A war seit dem

Herbstsemester 2016 im Studiengang Bachelor of Law an der Universität Zürich

(UZH) immatrikuliert und besuchte ab dem Herbstsemester 2020 auch Module des

Studiengangs Master of Law. Anfang Oktober 2021 bemerkte er, dass er es

versäumt hatte, innert der hierfür festgelegten Frist – bis Ende August 2021 –

einen Antrag auf Studiengangwechsel zu stellen. Am 11. Oktober 2022

ersuchte A die Abteilung Studierende UZH deshalb um Zulassung zum Masterstudium

"per sofort", da er angenommen habe, dass der Wechsel vom Bachelor-

zum Masterstudium spätestens mit der Aushändigung des Bachelordiploms

automatisch erfolge, und beabsichtige, sein Masterstudium noch im

Herbstsemester 2021 abzuschliessen.

Mit Verfügung vom 21. Oktober 2021 wies

die Abteilung Studierende der UZH das als Gesuch um Wiederherstellung der Frist

für einen Antrag auf Studiengangwechsel per Herbstsemester 2021

entgegengenommene Begehren von A ab.

Erwägungen

II.

Dagegen rekurrierte A am 10. November

2021.

an die Rekurskommission der Zürcher Hochschulen, welche mit

Präsidialverfügungen vom 16. November 2021 und 7. März 2022 zunächst

die Gesuche des Genannten um (super-)provisorische Zulassung zum Masterstudium

bzw. Aushändigung des Masterdiploms anlässlich der Abschlussfeier am 14. März

2022.

abwies. Mit Beschluss vom 23. Juni 2022 wies die Rekurskommission der

Zürcher Hochschulen den Rekurs von A zudem auch in der Hauptsache ab

(Dispositiv-Ziff. I), auferlegte diesem die Kosten des Rekursverfahrens (Dispositiv-Ziff. III)

und sprach ihm in Dispositiv-Ziff. IV keine Parteientschädigung zu.

III.

A liess am 29. Juli 2022 Beschwerde

beim Verwaltungsgericht erheben und beantragen, unter Entschädigungsfolge sei

der Beschluss der Rekurskommission der Zürcher Hochschulen vom 23. Juni

2022.

aufzuheben und die Angelegenheit zur neuen Beurteilung bzw. einlässlichen

Begründung an diese zurückzuweisen, eventualiter der Beschluss der Rekurskommission

der Zürcher Hochschulen vom 23. Juni 2022 aufzuheben und der Rekurs

gutzuheissen.

Die Rekurskommission der Zürcher Hochschulen

beantragte am 25. August 2022, dass auf die Beschwerde nicht einzutreten

sei. Die UZH schloss mit Beschwerdeantwort vom 9. September 2022 auf Abweisung

des Rechtsmittels.

Die Einzelrichterin erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden

gegen Rekursentscheide der Rekurskommission der Zürcher Hochschulen über

Anordnungen der Beschwerdegegnerin zuständig (§ 46 Abs. 5 des Universitätsgesetzes vom 15. März

1998.

[LS 415.11] in Verbindung mit §§ 41 ff. des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]).

Wie sich alsbald zeigt, hat das Verfahren

seinen Gegenstand verloren; es kann daher gestützt auf § 38b Abs. 1 lit. b VRG und weil es sich auch nicht im Sinn des § 38b Abs. 2 VRG um eine Angelegenheit prinzipieller Bedeutung handelt, in

einzelrichterlicher Kompetenz erledigt werden (Martin Bertschi in: Alain

Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich

[VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 38b N. 3 und N. 20 ff.).

2.

2.1

Zur Beschwerde ist berechtigt, wer durch die Anordnung

berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung

hat (§ 49 in Verbindung mit § 21 Abs. 1 VRG). Das geltend

gemachte Interesse muss grundsätzlich aktuell sein, was bedeutet, dass es

sowohl im Zeitpunkt der Rechtsmittelerhebung als auch im Zeitpunkt des

Entscheids vorliegen muss (Bertschi, § 21

N. 24). Fällt das Rechtsschutzinteresse während der Hängigkeit des

Verfahrens dahin, wird dieses als gegenstandslos geworden abgeschrieben

(Bertschi, § 21 N. 26; Marco Donatsch, Kommentar VRG, § 63

N. 6).

2.2

Streitgegenstand

des vorliegenden Verfahrens bildet die Frage, ob die Beschwerdegegnerin dem

Beschwerdeführer zu Recht den Wechsel zum Masterstudium auf Beginn des

Herbstsemesters 2021 verweigerte bzw. ihm die Ende August 2021 abgelaufene

Frist zur Stellung eines entsprechenden Antrags zu Recht nicht wieder

herstellte.

Bezüglich seines Interesses an der

Rechtsmittelerhebung machte der Beschwerdeführer dabei vor Vorinstanz noch

geltend, Anfang Mai 2022 eine Praktikumsstelle antreten zu können und deshalb

darauf angewiesen zu sein, das Masterstudium wie geplant im Herbstsemester 2021

(Semesterende 31. Januar 2022) abschliessen zu können bzw. Anfang März

2022.

anlässlich der Abschlussfeier für das Herbstsemester 2021 das

Abschlusszeugnis ausgehändigt zu erhalten. Den insofern unwidersprochen

gebliebenen Angaben der Beschwerdegegnerin und der Vorinstanz zufolge, konnte der

Beschwerdeführer sein Abschlusszeugnis allerdings inzwischen anlässlich der

Abschlussfeier für das Frühjahrssemester 2022 Anfang Oktober 2022 in Empfang

nehmen. Entsprechend fehlt es ihm heute an einem

aktuellen praktischen Interesse an der Aufhebung der Ausgangsverfügung vom 21. Oktober

2021.

und damit – dem Grundsatz nach – auch an der Gutheissung seiner Beschwerde

(vgl. dazu auch BGE 141 II 14 E. 4.4).

Ein solches Interesse ergibt sich auch nicht

daraus, dass die Frage der Rechtmässigkeit der Ausgangsverfügung unter

Umständen Bestandteil eines späteren Haftungsprozesses zu bilden vermöchte,

zumal der Beschwerdeführer gar nicht erst behauptet, ein Schadenersatzverfahren

anzustreben und die Frage in dessen Rahmen nicht mehr überprüfen lassen zu

können. Sein Interesse an der Beurteilung der vor Verwaltungsgericht ebenfalls

vorgebrachten Rüge der Verletzung der Begründungspflicht durch die Vorinstanz

wiederum ist mit dem Interesse an der Überprüfung der Verweigerung des

nachträglichen Studiengangwechsels untergegangen (vgl. zum Ganzen BGE 118

Ia 488 E. 1c und E. 2).

2.3

Ausnahmsweise

kann auf die Beschwerdevoraussetzung des aktuellen Rechtsschutzinteresses

verzichtet werden. Dies ist unter anderem dann angezeigt, wenn die

beschwerdeführende Partei nach erfolgtem Entscheid eine Rechtsverzögerung rügt

und deren Feststellung für sie eine Genugtuung darstellt. Allerdings setzt eine

solche Feststellung ein genügend substanziiertes Feststellungsbegehren voraus

(VGr, 4. Dezember 2014, VB.2014.00132, E. 6.2, mit Hinweis auf BGr,

26.

Februar 2013, 5A_903/2012, E. 3). Vorliegend beanstandet der

anwaltlich vertretene Beschwerdeführer zwar in diese Richtung gehend, dass die

Vorinstanz erst 7,5 Monate nach dem Rekurseingang einen Entscheid gefällt

und damit gegen das Beschleunigungsgebot verstossen habe, er stellt jedoch kein

Begehren um Feststellung der behaupteten Rechtsverzögerung.

Ein Verzicht auf das Erfordernis des

aktuellen praktischen Interesses rechtfertigt sich schliesslich auch nicht

hinsichtlich der Beurteilung der Frage der Rechtsmässigkeit der

Ausgangsverfügung vom 21. Oktober 2021. Ein solches Vorgehen bedingte

insbesondere, dass sich die in der Verfügung aufgeworfenen Fragen unter

gleichen oder ähnlichen Umständen jederzeit wieder stellen könnten (BGE 146 II 335 E. 1.3), wovon schon wegen des Studienabschlusses des

Beschwerdeführers nicht auszugehen ist.

2.4

Die

Dispositiv

Beschwerde ist demnach als gegenstandslos geworden abzuschreiben.

3.

3.1 Bei Gegenstandslosigkeit

befindet das Verwaltungsgericht nach Ermessen über die eigenen Nebenfolgen;

dabei berücksichtigt es, wer vermutlich unterlegen wäre oder die Gegenstandslosigkeit

bzw. das gegenstandslos gewordene Verfahren verursacht hat; besonders bei

Versagen dieser Kriterien lässt sich auch nach Billigkeit vorgehen (Kaspar

Plüss, Kommentar VRG, § 13 N. 74 f., sowie Donatsch, § 63

N. 7).

3.2 Hier ist

aufgrund einer summarischen Prüfung der Akten davon auszugehen, dass die

Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer die Wiederherstellung der Frist für den

Studiengangwechsel zu Recht verweigerte. So ergibt sich aus § 46 der

Verordnung über die Zulassung zum Studium an der Universität Zürich vom

27. August 2018 (VZS, LS 415.31), dass vor jedem Studiengangwechsel

erneut eine vollumfängliche Zulassungsprüfung stattfindet. Der betreffende

Entscheid unterliegt nach § 64 Abs. 1 VZS der Einsprache an die

Abteilung Studierende. Die Zuständigkeit der genannten Abteilung der

Beschwerdegegnerin zum Erlass der Ausgangsverfügung ist daher – entgegen der

Beschwerde – jedenfalls nicht offenkundig zu verneinen (vgl. auch statt vieler

BGr, 25. April 2014, 2C_321/2014, und VGr, 27. Mai 2021,

VB.2021.00098, sowie 2. Februar 2011, VB.2010.00644, wo die

Verfügungskompetenz der Abteilung Studierende der Beschwerdegegnerin jeweils

nicht infrage gestellt wurde). § 3 VZS in Verbindung mit § 32 Abs. 2

des Zulassungsreglements vom 18. Dezember 2018 bestimmt sodann explizit,

dass Anträge auf einen Studiengangwechsel für das Herbstsemester zwischen dem

15. Mai und dem 31. August zu stellen sind, welche Frist bei

Einreichung des das Verfahren auslösenden Gesuchs des Beschwerdeführers

unstreitig bereits abgelaufen war.

Nach § 12 Abs. 2 Satz 1 VRG kann eine

versäumte Frist nur wiederhergestellt werden, wenn der säumigen Person keine

grobe Nachlässigkeit zur Last fällt, welchen Vorwurf sich der Beschwerdeführer

gefallen lassen muss. Im Lauf der letzten Jahre wurde er in diversen

elektronischen Schreiben von Mitarbeitenden der Abteilung Studierende der

Beschwerdegegnerin jeweils ein bis zwei Monate vor dem Ende eines Semesters

ausdrücklich auf die Bedeutung der rechtzeitigen Einreichung eines Antrags auf

Studiengangwechsel hingewiesen. Das konkrete Vorgehen und die massgeblichen

Fristen sind zudem auf der Internetseite der Beschwerdegegnerin unter dem

Themenschwerpunkt Studiengangs- und Programmwechsel aufgeführt

(https://www.students.uzh.ch/de/registration /subjectchange.html). Spätestens

als er im August 2021 bestimmte Mastermodule nicht hatte buchen können, hätte

sich der Beschwerdeführer dort bzw. an anderer geeigneter Stelle über das

korrekte Vorgehen im Hinblick auf einen Wechsel des Studiengangs informieren

müssen.

Was die (formellen) Rügen der Verletzung der

Begründungspflicht und des Beschleunigungsgebots betrifft, ist zunächst

festzustellen, dass sich die Vorinstanz bei ihrem Entscheid nicht mit allen

Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und namentlich objektiv

unwesentliche Vorbringen wie den

Einwand des Beschwerdeführers, dass an anderen Universitäten Studiengangwechsel

automatisch vollzogen würden, selbst implizit nicht zurückweisen musste. Vielmehr

konnte sich die Vorinstanz auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte

beschränken, was sie offenkundig getan hat, indem sie sich mit den

beschwerdeführerischen Rügen der Unzuständigkeit der Abteilung Studierende zum

Erlass der Ausgangsverfügung sowie des Verstosses gegen das Verbot des

überspitzten Formalismus auseinandersetzte und die Möglichkeit einer

Fristwiederherstellung prüfte (vgl. zum Umfang der Begründungspflicht

BGE 143 III 65 E. 5.2). Desgleichen fällt auf, dass die Vorinstanz

jeweils umgehend über die beiden Gesuche der Beschwerdeführerin um vorsorgliche

Massnahmen befand und innert weniger als vier Monaten nach Beendigung des

Schriftenwechsels in der Sache entschied. Eine offenkundige

Verfahrensverschleppung liegt somit ebenfalls nicht vor.

3.3 Nach dem Gesagten sind die Gerichtskosten

dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und ist diesem keine Parteientschädigung

zuzusprechen.

4.

Zur Rechtsmittelbelehrung des nachfolgenden

Urteilsdispositivs ist Folgendes zu erläutern: Gemäss Art. 83 lit. t

des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) ist die

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten unzulässig gegen Entscheide

über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich

auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung. Soweit

indessen nicht die Ergebnisse der eigentlichen Prüfung, sondern

organisatorische bzw. verfahrensrechtliche Gesichtspunkte Gegenstand des

Verfahrens sind, wird dies vom Ausschlussgrund nicht erfasst und es steht die

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

BGG zur Verfügung (vgl. BGE 136 I 229 E. 1). Ansonsten kann die subsidiäre

Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG ergriffen werden.

Demgemäss verfügt die Einzelrichterin:

1. Die

Beschwerde wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 95.-- Zustellkosten,

Fr. 595.-- Total der Kosten.

3. Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5. Gegen diese Verfügung kann im Sinn der Erwägungen

Beschwerde erhoben werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab Zustellung

einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.

6. Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) die Rekurskommission der Zürcher Hochschulen.