VB.2022.00457
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2022.00457
13. Oktober 2022Deutsch9 min
(URT.2022.24027)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2022.00457
Verfügung
der Einzelrichterin
vom 13. Oktober 2022
Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Tamara Nüssle,
Gerichtsschreiberin
Sonja Güntert.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Universität Zürich,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Zulassung
zum Studiengang Master of Law,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A war seit dem
Herbstsemester 2016 im Studiengang Bachelor of Law an der Universität Zürich
(UZH) immatrikuliert und besuchte ab dem Herbstsemester 2020 auch Module des
Studiengangs Master of Law. Anfang Oktober 2021 bemerkte er, dass er es
versäumt hatte, innert der hierfür festgelegten Frist – bis Ende August 2021 –
einen Antrag auf Studiengangwechsel zu stellen. Am 11. Oktober 2022
ersuchte A die Abteilung Studierende UZH deshalb um Zulassung zum Masterstudium
"per sofort", da er angenommen habe, dass der Wechsel vom Bachelor-
zum Masterstudium spätestens mit der Aushändigung des Bachelordiploms
automatisch erfolge, und beabsichtige, sein Masterstudium noch im
Herbstsemester 2021 abzuschliessen.
Mit Verfügung vom 21. Oktober 2021 wies
die Abteilung Studierende der UZH das als Gesuch um Wiederherstellung der Frist
für einen Antrag auf Studiengangwechsel per Herbstsemester 2021
entgegengenommene Begehren von A ab.
Erwägungen
II.
Dagegen rekurrierte A am 10. November
2021.
an die Rekurskommission der Zürcher Hochschulen, welche mit
Präsidialverfügungen vom 16. November 2021 und 7. März 2022 zunächst
die Gesuche des Genannten um (super-)provisorische Zulassung zum Masterstudium
bzw. Aushändigung des Masterdiploms anlässlich der Abschlussfeier am 14. März
2022.
abwies. Mit Beschluss vom 23. Juni 2022 wies die Rekurskommission der
Zürcher Hochschulen den Rekurs von A zudem auch in der Hauptsache ab
(Dispositiv-Ziff. I), auferlegte diesem die Kosten des Rekursverfahrens (Dispositiv-Ziff. III)
und sprach ihm in Dispositiv-Ziff. IV keine Parteientschädigung zu.
III.
A liess am 29. Juli 2022 Beschwerde
beim Verwaltungsgericht erheben und beantragen, unter Entschädigungsfolge sei
der Beschluss der Rekurskommission der Zürcher Hochschulen vom 23. Juni
2022.
aufzuheben und die Angelegenheit zur neuen Beurteilung bzw. einlässlichen
Begründung an diese zurückzuweisen, eventualiter der Beschluss der Rekurskommission
der Zürcher Hochschulen vom 23. Juni 2022 aufzuheben und der Rekurs
gutzuheissen.
Die Rekurskommission der Zürcher Hochschulen
beantragte am 25. August 2022, dass auf die Beschwerde nicht einzutreten
sei. Die UZH schloss mit Beschwerdeantwort vom 9. September 2022 auf Abweisung
des Rechtsmittels.
Die Einzelrichterin erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden
gegen Rekursentscheide der Rekurskommission der Zürcher Hochschulen über
Anordnungen der Beschwerdegegnerin zuständig (§ 46 Abs. 5 des Universitätsgesetzes vom 15. März
1998.
[LS 415.11] in Verbindung mit §§ 41 ff. des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]).
Wie sich alsbald zeigt, hat das Verfahren
seinen Gegenstand verloren; es kann daher gestützt auf § 38b Abs. 1 lit. b VRG und weil es sich auch nicht im Sinn des § 38b Abs. 2 VRG um eine Angelegenheit prinzipieller Bedeutung handelt, in
einzelrichterlicher Kompetenz erledigt werden (Martin Bertschi in: Alain
Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich
[VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 38b N. 3 und N. 20 ff.).
2.
2.1
Zur Beschwerde ist berechtigt, wer durch die Anordnung
berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung
hat (§ 49 in Verbindung mit § 21 Abs. 1 VRG). Das geltend
gemachte Interesse muss grundsätzlich aktuell sein, was bedeutet, dass es
sowohl im Zeitpunkt der Rechtsmittelerhebung als auch im Zeitpunkt des
Entscheids vorliegen muss (Bertschi, § 21
N. 24). Fällt das Rechtsschutzinteresse während der Hängigkeit des
Verfahrens dahin, wird dieses als gegenstandslos geworden abgeschrieben
(Bertschi, § 21 N. 26; Marco Donatsch, Kommentar VRG, § 63
N. 6).
2.2
Streitgegenstand
des vorliegenden Verfahrens bildet die Frage, ob die Beschwerdegegnerin dem
Beschwerdeführer zu Recht den Wechsel zum Masterstudium auf Beginn des
Herbstsemesters 2021 verweigerte bzw. ihm die Ende August 2021 abgelaufene
Frist zur Stellung eines entsprechenden Antrags zu Recht nicht wieder
herstellte.
Bezüglich seines Interesses an der
Rechtsmittelerhebung machte der Beschwerdeführer dabei vor Vorinstanz noch
geltend, Anfang Mai 2022 eine Praktikumsstelle antreten zu können und deshalb
darauf angewiesen zu sein, das Masterstudium wie geplant im Herbstsemester 2021
(Semesterende 31. Januar 2022) abschliessen zu können bzw. Anfang März
2022.
anlässlich der Abschlussfeier für das Herbstsemester 2021 das
Abschlusszeugnis ausgehändigt zu erhalten. Den insofern unwidersprochen
gebliebenen Angaben der Beschwerdegegnerin und der Vorinstanz zufolge, konnte der
Beschwerdeführer sein Abschlusszeugnis allerdings inzwischen anlässlich der
Abschlussfeier für das Frühjahrssemester 2022 Anfang Oktober 2022 in Empfang
nehmen. Entsprechend fehlt es ihm heute an einem
aktuellen praktischen Interesse an der Aufhebung der Ausgangsverfügung vom 21. Oktober
2021.
und damit – dem Grundsatz nach – auch an der Gutheissung seiner Beschwerde
(vgl. dazu auch BGE 141 II 14 E. 4.4).
Ein solches Interesse ergibt sich auch nicht
daraus, dass die Frage der Rechtmässigkeit der Ausgangsverfügung unter
Umständen Bestandteil eines späteren Haftungsprozesses zu bilden vermöchte,
zumal der Beschwerdeführer gar nicht erst behauptet, ein Schadenersatzverfahren
anzustreben und die Frage in dessen Rahmen nicht mehr überprüfen lassen zu
können. Sein Interesse an der Beurteilung der vor Verwaltungsgericht ebenfalls
vorgebrachten Rüge der Verletzung der Begründungspflicht durch die Vorinstanz
wiederum ist mit dem Interesse an der Überprüfung der Verweigerung des
nachträglichen Studiengangwechsels untergegangen (vgl. zum Ganzen BGE 118
Ia 488 E. 1c und E. 2).
2.3
Ausnahmsweise
kann auf die Beschwerdevoraussetzung des aktuellen Rechtsschutzinteresses
verzichtet werden. Dies ist unter anderem dann angezeigt, wenn die
beschwerdeführende Partei nach erfolgtem Entscheid eine Rechtsverzögerung rügt
und deren Feststellung für sie eine Genugtuung darstellt. Allerdings setzt eine
solche Feststellung ein genügend substanziiertes Feststellungsbegehren voraus
(VGr, 4. Dezember 2014, VB.2014.00132, E. 6.2, mit Hinweis auf BGr,
26.
Februar 2013, 5A_903/2012, E. 3). Vorliegend beanstandet der
anwaltlich vertretene Beschwerdeführer zwar in diese Richtung gehend, dass die
Vorinstanz erst 7,5 Monate nach dem Rekurseingang einen Entscheid gefällt
und damit gegen das Beschleunigungsgebot verstossen habe, er stellt jedoch kein
Begehren um Feststellung der behaupteten Rechtsverzögerung.
Ein Verzicht auf das Erfordernis des
aktuellen praktischen Interesses rechtfertigt sich schliesslich auch nicht
hinsichtlich der Beurteilung der Frage der Rechtsmässigkeit der
Ausgangsverfügung vom 21. Oktober 2021. Ein solches Vorgehen bedingte
insbesondere, dass sich die in der Verfügung aufgeworfenen Fragen unter
gleichen oder ähnlichen Umständen jederzeit wieder stellen könnten (BGE 146 II 335 E. 1.3), wovon schon wegen des Studienabschlusses des
Beschwerdeführers nicht auszugehen ist.
2.4
Die
Dispositiv
Beschwerde ist demnach als gegenstandslos geworden abzuschreiben.
3.
3.1 Bei Gegenstandslosigkeit
befindet das Verwaltungsgericht nach Ermessen über die eigenen Nebenfolgen;
dabei berücksichtigt es, wer vermutlich unterlegen wäre oder die Gegenstandslosigkeit
bzw. das gegenstandslos gewordene Verfahren verursacht hat; besonders bei
Versagen dieser Kriterien lässt sich auch nach Billigkeit vorgehen (Kaspar
Plüss, Kommentar VRG, § 13 N. 74 f., sowie Donatsch, § 63
N. 7).
3.2 Hier ist
aufgrund einer summarischen Prüfung der Akten davon auszugehen, dass die
Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer die Wiederherstellung der Frist für den
Studiengangwechsel zu Recht verweigerte. So ergibt sich aus § 46 der
Verordnung über die Zulassung zum Studium an der Universität Zürich vom
27. August 2018 (VZS, LS 415.31), dass vor jedem Studiengangwechsel
erneut eine vollumfängliche Zulassungsprüfung stattfindet. Der betreffende
Entscheid unterliegt nach § 64 Abs. 1 VZS der Einsprache an die
Abteilung Studierende. Die Zuständigkeit der genannten Abteilung der
Beschwerdegegnerin zum Erlass der Ausgangsverfügung ist daher – entgegen der
Beschwerde – jedenfalls nicht offenkundig zu verneinen (vgl. auch statt vieler
BGr, 25. April 2014, 2C_321/2014, und VGr, 27. Mai 2021,
VB.2021.00098, sowie 2. Februar 2011, VB.2010.00644, wo die
Verfügungskompetenz der Abteilung Studierende der Beschwerdegegnerin jeweils
nicht infrage gestellt wurde). § 3 VZS in Verbindung mit § 32 Abs. 2
des Zulassungsreglements vom 18. Dezember 2018 bestimmt sodann explizit,
dass Anträge auf einen Studiengangwechsel für das Herbstsemester zwischen dem
15. Mai und dem 31. August zu stellen sind, welche Frist bei
Einreichung des das Verfahren auslösenden Gesuchs des Beschwerdeführers
unstreitig bereits abgelaufen war.
Nach § 12 Abs. 2 Satz 1 VRG kann eine
versäumte Frist nur wiederhergestellt werden, wenn der säumigen Person keine
grobe Nachlässigkeit zur Last fällt, welchen Vorwurf sich der Beschwerdeführer
gefallen lassen muss. Im Lauf der letzten Jahre wurde er in diversen
elektronischen Schreiben von Mitarbeitenden der Abteilung Studierende der
Beschwerdegegnerin jeweils ein bis zwei Monate vor dem Ende eines Semesters
ausdrücklich auf die Bedeutung der rechtzeitigen Einreichung eines Antrags auf
Studiengangwechsel hingewiesen. Das konkrete Vorgehen und die massgeblichen
Fristen sind zudem auf der Internetseite der Beschwerdegegnerin unter dem
Themenschwerpunkt Studiengangs- und Programmwechsel aufgeführt
(https://www.students.uzh.ch/de/registration /subjectchange.html). Spätestens
als er im August 2021 bestimmte Mastermodule nicht hatte buchen können, hätte
sich der Beschwerdeführer dort bzw. an anderer geeigneter Stelle über das
korrekte Vorgehen im Hinblick auf einen Wechsel des Studiengangs informieren
müssen.
Was die (formellen) Rügen der Verletzung der
Begründungspflicht und des Beschleunigungsgebots betrifft, ist zunächst
festzustellen, dass sich die Vorinstanz bei ihrem Entscheid nicht mit allen
Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und namentlich objektiv
unwesentliche Vorbringen wie den
Einwand des Beschwerdeführers, dass an anderen Universitäten Studiengangwechsel
automatisch vollzogen würden, selbst implizit nicht zurückweisen musste. Vielmehr
konnte sich die Vorinstanz auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte
beschränken, was sie offenkundig getan hat, indem sie sich mit den
beschwerdeführerischen Rügen der Unzuständigkeit der Abteilung Studierende zum
Erlass der Ausgangsverfügung sowie des Verstosses gegen das Verbot des
überspitzten Formalismus auseinandersetzte und die Möglichkeit einer
Fristwiederherstellung prüfte (vgl. zum Umfang der Begründungspflicht
BGE 143 III 65 E. 5.2). Desgleichen fällt auf, dass die Vorinstanz
jeweils umgehend über die beiden Gesuche der Beschwerdeführerin um vorsorgliche
Massnahmen befand und innert weniger als vier Monaten nach Beendigung des
Schriftenwechsels in der Sache entschied. Eine offenkundige
Verfahrensverschleppung liegt somit ebenfalls nicht vor.
3.3 Nach dem Gesagten sind die Gerichtskosten
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und ist diesem keine Parteientschädigung
zuzusprechen.
4.
Zur Rechtsmittelbelehrung des nachfolgenden
Urteilsdispositivs ist Folgendes zu erläutern: Gemäss Art. 83 lit. t
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) ist die
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten unzulässig gegen Entscheide
über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich
auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung. Soweit
indessen nicht die Ergebnisse der eigentlichen Prüfung, sondern
organisatorische bzw. verfahrensrechtliche Gesichtspunkte Gegenstand des
Verfahrens sind, wird dies vom Ausschlussgrund nicht erfasst und es steht die
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
BGG zur Verfügung (vgl. BGE 136 I 229 E. 1). Ansonsten kann die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG ergriffen werden.
Demgemäss verfügt die Einzelrichterin:
1. Die
Beschwerde wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 95.-- Zustellkosten,
Fr. 595.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5. Gegen diese Verfügung kann im Sinn der Erwägungen
Beschwerde erhoben werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab Zustellung
einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.
6. Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) die Rekurskommission der Zürcher Hochschulen.