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Entscheid

VB.2022.00458

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2022.00458

13. Juli 2023Deutsch23 min

(URT.2023.24689)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

3. Abteilung

VB.2022.00458

Urteil

der 3. Kammer

vom 13. Juli 2023

Mitwirkend: Abteilungspräsident André Moser (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Ersatzrichter

Christian Mäder, Gerichtsschreiberin

Cyrielle Söllner Tropeano.

In Sachen

A AG, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführerin,

gegen

1. Gemeinderat Fehraltorf, vertreten durch RA C,

2. Volkswirtschaftsdirektion des Kantons Zürich,

Beschwerdegegnerschaft,

und

D AG,

Mitbeteiligte,

betreffend Baulinien,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

Der Gemeinderat Fehraltorf setzte am 30. Juni 2021

die Verkehrsbaulinien für den "Nordanschluss Industrie Allmend" gemäss

Plan "Verkehrsbaulinien" Nr. 1778.04-01 (Neufestsetzung Baulinie

und partielle Aufhebung der bestehenden Baulinie) vom 23. Juni 2021 fest.

Sodann stimmte er dem Bericht über die nicht berücksichtigten Einwendungen

gemäss § 7 Abs. 3 des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September

1975 (PBG; LS 700.1) zu und nahm den Erläuterungsbericht vom 23. Juni

2021 nach Art. 47 der Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 2000 (RPV;

SR 700.1) zur Kenntnis. Am 2. November 2021 genehmigte die

Volkswirtschaftsdirektion diese Anordnung.

Erwägungen

II.

Einen von der A AG hiergegen erhobenen Rekurs wies

das Baurekursgericht nach Durchführung eines doppelten Schriftenwechsels am 15. Juni

2022.

ab.

III.

Mit Beschwerde vom 4. August 2022 liess die A AG

dem Verwaltungsgericht beantragen:

"1. Es seien der angefochtene Entscheid und damit der Beschluss

des Gemeinderats Fehraltorf vom 30. Juni 2021 sowie die

Genehmigungsverfügung Nr. 06 der Volkswirtschaftsdirektion vom 2. November

2021.

ersatzlos aufzuheben.

Eventuell: Es seien der angefochtene Entscheid und damit der

Beschluss des Gemeinderats Fehraltorf vom 30. Juni 2021 sowie die

Genehmigungsverfügung Nr. 06 der Volkswirtschaftsdirektion vom 2. November

2021.

aufzuheben und der Gemeinderat Fehraltorf einzuladen, die

streitbetroffenen Baulinien so zu redimensionieren und neu zu ziehen, dass sie

mit einem Abstand von je maximal 9 m von der Mittelachse der

Strassenparzelle Kat.-Nr. 05 gezogen und im Bereich der südlichen

Abkröpfung auf Kat.-Nr. 01 in der Höhe auf maximal 4,50 m beschränkt

und ab dieser Höhe ohne Abkröpfung vorgesehen werden.

Subeventuell: Es seien der angefochtene Entscheid und damit der

Beschluss des Gemeinderats Fehraltorf vom 30. Juni 2021 sowie die

Genehmigungsverfügung Nr. 06 der Volkswirtschaftsdirektion vom 2. November

2021.

aufzuheben und der Gemeinderat Fehraltorf einzuladen, die

streitbetroffenen Baulinien so zu redimensionieren und neu zu ziehen, dass sie

mit einem Abstand von je maximal 9,5 m von der Mittelachse der

Strassenparzelle Kat.-Nr. 05 gezogen und im Bereich der südlichen

Abkröpfung auf Kat.-Nr. 01 in der Höhe auf maximal 4,50 m beschränkt

und ab dieser Höhe ohne Abkröpfung vorgesehen werden.

2.

Es sei ein Augenschein durchzuführen.

3.

Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der

Beschwerdegegner für das Rekurs- und das Beschwerdeverfahren."

Die Vernehmlassung des Baurekursgerichts vom 17. August

2022.

lautet auf Abweisung der Beschwerde. Denselben Antrag – unter Zusprechung

einer Parteientschädigung – liess der Gemeinderat Fehraltorf am 26. August

2022.

stellen. Die Volkswirtschaftsdirektion beantragte am 12. September

2022, das Rechtsmittel gegen ihre Genehmigungsverfügung vom 2. November

2021.

sei abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden könne. Mit Replik vom 24. Oktober

2022.

und Duplik vom 25. November 2022 hielten die Parteien an ihren Anträgen

fest. Zuvor hatte die Volkswirtschaftsdirektion am 1. November 2022

Verzicht auf Duplik erklärt. Mit Triplik vom 4. Januar 2023, Quadruplik

vom 16. Januar 2023, Quintuplik vom 23. Februar 2023, Sextuplik vom

22.

März 2023 und Septuplik vom 8. Mai 2023 hielten die Parteien an

ihren Anträgen fest.

Auf die Erwägungen des Rekursentscheids und die

Parteivorbringen wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Urteilsgründen

zurückgekommen.

Die Kammer erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in

Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG; LS 175.2) für

die Behandlung der gegen den Entscheid des Baurekursgerichts erhobenen

Beschwerde zuständig. Als Eigentümerin der von der Neufestsetzung der Baulinien

betroffenen Grundstücke Kat.-Nrn. 01 und 02 ist die Beschwerdeführerin zur

Ergreifung von Rechtsmitteln gemäss § 338a PBG legitimiert. Da sämtliche

Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.

Das Baurekursgericht hat

den massgebenden Sachverhalt in E. 3 des angefochtenen Entscheids

ausführlich und zutreffend dargelegt. Darauf kann in Anwendung von § 70

in Verbindung mit § 28 Abs. 1 VRG verwiesen werden.

Ergänzend ist festzuhalten, dass die Gemeinde Fehraltorf

im nordwestlichen Bereich über ein ausgedehntes Industriegebiet

("Allmendstrasse") mit einer Fläche von rund 28 ha und ca. 4'200

Arbeitsplätzen verfügt, das heute nur über eine einzige Zufahrt mit der

Kempttalstrasse verbunden wird. Diese verläuft als wichtige

Durchgangsverbindung zwischen dem Anschluss zur Nationalstrasse N1 bei

Grafstal/Kemptthal im Nordwesten und der Verzweigung Hinwil (Kreisel Betzholz)

mit den Anschlüssen an die Autobahn A15 ("Oberlandautobahn") und der

Autostrasse A52 ("Forchautostrasse"). Aufgrund der wachsenden Anzahl

von Arbeitsplätzen und Verkehrsbewegungen plant die Gemeinde einen zweiten

Anschluss. Der kommunale Verkehrsrichtplan und der Erschliessungsplan, beide

vom 14. August 2015, enthalten eine zusätzliche "Nordausfahrt"

vom Industriegebiet Allmendstrasse auf die Kempttalstrasse. Die ursprünglich

vorgesehene Linienführung im nordwestlich angrenzenden Gebiet Walchwis wurde

von der Baudirektion mit der Begründung abgelehnt, dass dieses in der

Landwirtschaftszone liege und die neue Zufahrt innerhalb der Bauzonen

realisiert werden könne.

3.

Die Beschwerdeführerin beantragt die Durchführung eines

Augenscheins. Ein solcher dient der Feststellung des für die Entscheidung

wesentlichen Sachverhalts und erübrigt sich, wenn dieser aus den Akten

hinreichend ersichtlich ist (RB 1995 Nr. 12 = BEZ 1995 Nr. 32; Kaspar

Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz

des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich 2014, § 7 N. 79).

Letzteres ist vorliegend der Fall, weshalb auf die Durchführung eines

Augenscheins zu verzichten ist.

4.

4.1

Kraft § 96 Abs. 1 PBG begrenzen Baulinien die Bebauung und dienen insbesondere der

Sicherung bestehender und geplanter Anlagen und Flächen sowie der baulichen

Gestaltung. Verkehrsbaulinien dienen der Sicherung von Strassen, Wegen, Plätzen

und Eisenbahnen, gegebenenfalls samt begleitenden Vorgärten, Lärmschutzanlagen,

Grünzügen und Fahrzeugabstellplätzen (§ 96 Abs. 2 lit. a PBG). Baulinien

sind mit Blick auf die Bedürfnisse beim voraussichtlichen Endausbau der

betreffenden Anlage festzusetzen (§ 98 PBG). Sie bewirken gemäss § 99 Abs. 1 PBG ein grundsätzliches Verbot von Bauten und Anlagen, die dem

Zweck der Baulinien widersprechen. Baulinienwidrige Bauten und Anlagen im

Baulinienbereich dürfen entsprechend dem bisherigen Verwendungszweck

unterhalten oder modernisiert werden. Weitergehende Vorkehren sind nur zu

bewilligen, wenn die Baulinie in absehbarer Zeit nicht durchgeführt werden soll

und wenn mit sichernden Nebenbestimmungen zur baurechtlichen Bewilligung

ausgeschlossen wird, dass das Gemeinwesen bei Durchführung des der Baulinie

entsprechenden Werks den Mehrwert zu entschädigen hat (§ 101 Abs. 1 und 2 PBG).

Nach der

bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind Baulinien nicht erst zu ziehen, wenn

die Strasse erstellt werden muss; vielmehr ist das aktuelle Bedürfnis für die

Landsicherung schon dann gegeben, wenn ersichtlich ist, dass die Erstellung

über kurz oder lang notwen­dig sein wird, da andernfalls die Gefahr besteht,

dass Bauvorhaben die spätere Bauausfüh­rung erschweren oder verteuern (BGr, 21. Februar

2014, 1C_789/2013, E. 4; BGE 118 Ia 372 E. 4b). Mit Rücksicht auf die

Eigentumsbeschränkungen, zu denen die Linienfestset­zung führt, wird jedoch

verlangt, dass konkrete Vorstellungen für den künftigen Strassen­bau jedenfalls

im Sinn eines generellen Projekts vorliegen (BGE 129 II 276 E. 3.4; 118 Ia

372.

E. 4a mit Hinweis; BGr, 4. Mai 2004, 1A.194/2003 sowie

1P.530/2003, E. 2.3; VGr, 26. August 2021, VB.2021.00161, E. 4.2.3).

Im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung muss untersucht werden, ob es

Varianten gibt, die zu weniger schwerwiegenden Eingriffen führen würden (BGE

118.

Ia 372 E. 4c). Aller­dings kann – anders als im

Strassenprojektierungsverfahren – keine detaillierte Prüfung sämtlicher

Ausführungsvarianten verlangt werden; es genügt vielmehr, wenn prima facie

keine wesentlich vorteilhafteren Varianten ersichtlich sind (BGr, 12. August

2014, 1C_105/2014, E. 4.2; 21. Februar 2014, 1C_789/2013, E. 4;

BGE 129 II 276 E. 3.4 f.).

4.2

Nach § 50 Abs. 1 VRG überprüft das Verwaltungsgericht den angefochtenen Entscheid im

Beschwerdeverfahren nur auf Rechtsverletzungen, einschliesslich

Ermessensmissbrauch und -überschreitung.

5.

5.1

In seinen

Erwägungen zur grundsätzlichen Rechtmässigkeit der Festsetzung von Baulinien im

vorliegenden Fall hielt das Baurekursgericht zunächst fest, dass sich die

betroffene Grundeigentümerin gegen die streitbetroffene Festlegung umfassend

wehren dürfe und ihre Einwände nicht bereits gegen den als Richtplan nur

behördenverbindlichen kommunalen Verkehrsplan oder den Erschliessungsplan hätte

vorbringen müssen. Denn die Baulinien wichen bezüglich des geplanten

Nordanschlusses vom Erschliessungsplan ab. Umgekehrt stehe diese Änderung nicht

im Widerspruch zu § 16 PBG, weil die Verschiebung des Nordanschlusses um

eine Bautiefe eine sachlich gerechtfertigte Abweichung von untergeordneter

Natur sei. Dabei gelte es zu berücksichtigen, dass die von der Gemeinde

ursprünglich favorisierte Variante wegen der Beanspruchung von Land in der

Landwirtschaftszone fallengelassen worden sei. Der Erläuterungsbericht zur

Baulinienfestlegung bescheinige einem zusätzlichen Vollanschluss im Norden des

Industriegebiets viele Vorteile, so etwa die Entschärfung der zunehmenden

Überlastung des bestehenden Knotens, eine Erhöhung der Erschliessungsqualität,

eine Verminderung der Umwegfahrten sowie eine Verbesserung der

Fahrplanstabilität des öffentlichen Busverkehrs. Beim bestehenden Anschluss Ost

komme es schon mit dem heutigen Verkehrsaufkommen während der Stosszeiten oft

zu Überlastungen mit teilweise gravierendem Rückstau auf der Allmendstrasse.

Ein zusätzlicher Anschluss Nord würde den Verkehr derzeit rund um die Hälfte

und längerfristig sogar noch stärker verlagern. Eine von der Beschwerdeführerin

veranlasste Untersuchung durch ein Ingenieurbüro erachte jedoch einen

zusätzlichen Anschluss Nord nicht für erforderlich. Vielmehr reiche der

bestehende Anschluss Ost aus und lasse sich ein allfälliger Rückstau nicht

einfach mit einem zweiten Knoten lösen; im Übrigen wären weitere Aspekte, wie

etwa der Schleichverkehr und das Verdichtungspotenzial, näher zu untersuchen.

Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin erscheine eine gewisse

Überlastung des Anschlusses Ost mit einem dadurch verursachten Rückstau auf der

Allmendstrasse ebenso plausibel wie die künftig zu erwartende Verkehrszunahme

aufgrund des Verdichtungspotenzials. Ferner liege es nahe, dass die Aufteilung

des gesamten Ziel- und Quellverkehrs auf zwei Anschlüsse zu einer Entlastung

der beiden Verzweigungen führe. Eine nähere Untersuchung der Verhältnisse auf

der Kempttalstrasse, insbesondere des rund 420 m weiter südöstlich des

Anschlusses Ost gelegenen Kreisels, erübrige sich, zumal ein erheblicher Anteil

der Fahrzeuge vom Anschluss Nord nach Nordwesten wegfahre. Dass die Schaffung

eines zweiten Knotens ungeeignet sei, lasse sich daher nicht sagen. Die von der

Beschwerdeführerin erwähnten Alternativen zum Anschluss Nord, dessen Lage sich

nicht beanstanden lasse, seien weniger geeignet: Ein Ausbau des bestehenden

Anschlusses Ost löse weder das Problem der Kapazität noch jenes der

Umwegfahrten. Ebenso wenig dränge sich die Prüfung eines anderen Anschlusses an

die Kempttalstrasse auf. Die Ausgestaltung der neuen Strasse sei anhand der

Angaben im Baulinienplan und des relativ detaillierten Erschliessungskonzepts

im Erläuterungsbericht im Sinn eines "generellen Projekts" genügend

konkretisiert. Das öffentliche Interesse an der Festlegung der Baulinien zur

Sicherung des Nordanschlusses sei ebenso ausgewiesen wie jenes an der

Weitergeltung der bestehenden Baulinien im südwestlichen Bereich des

Grundstücks Kat.-Nr. 01. Schliesslich sei der Eingriff in das Eigentum der

Beschwerdeführerin verhältnismässig, denn die Festsetzung der Baulinie stehe

der Ausschöpfung der zulässigen Baumasse nicht entgegen.

5.2

Zur

Begründung ihres Rechtsmittels rügt die Beschwerdeführerin vorab, dass die

Festsetzung der Baulinien sich auf ungenügende bzw. mangelhafte Untersuchungen

stütze. Auf die ergebnisoffene Prüfung von Ausführungsvarianten habe der

Gemeinderat verzichtet. Auch das Baurekursgericht habe nur auf einen

Kurzbericht der E AG vom 10. September 2018 und die Aussagen des

Beschwerdegegners 1 abgestellt. Die späteren Messungen auf der Allmendstrasse

von 2020 brächten keine Erkenntnisse zur Kapazitätsproblematik auf der

Kempttalstrasse; deren Prüfung würde erst die erforderliche Gesamtbetrachtung ermöglichen.

Ein unabhängiges (Verkehrs-)Gutachten könnte die offenen Fragen – so etwa die

Vor- und Nachteile eines Ausbaus des bestehenden Ostanschlusses – beantworten

sowie die Widersprüche klären. Auch wenn es sich beim Baurekursgericht um ein

Fachgericht handle, gehe es nicht an, dass eine Baulinie als schwerwiegende

Eigentumsbeschränkung ohne vorgängige verkehrstechnische Untersuchung gestützt

auf blosse Annahmen und Mutmassungen festgesetzt werde. Die Lage der

streitbetroffenen Baulinien bzw. des damit zu sichernden Strassenbauprojekts

entspreche weder dem kommunalen Verkehrsplan noch dem Erschliessungsplan. Eine

Verkehrsfluss-Simulation sei ebenso wenig durchgeführt worden wie ein

Variantenstudium. Ebenso fehle es an einem hinreichend konkretisierten Projekt.

Die Vorinstanzen liessen ferner unberücksichtigt, dass die Kempttalstrasse ein

Nadelöhr darstelle, welches durch einen zusätzlichen Nordanschluss keine

Änderung erfahre. Für die Beschwerdeführerin bestehe die Gefahr, dass der neue

Nordanschluss zu einem Rückstau führe, was die Zufahrt zu ihrem Areal behindern

oder die Wegfahrt zur Kempttalstrasse gar – mittels ausgezogener Mittellinie –

verhindern würde. Die bestehende Verkehrsüberlastung auf der Kempttalstrasse

und deren Auswirkungen auf die Erschliessung des betroffenen Industriequartiers

sei ausgeblendet worden. Kernproblem sei die ungenügende Leistungsfähigkeit des

übergeordneten Strassennetzes, woran ein zweiter Knoten nichts ändere. Im

Dunkeln lägen schliesslich der mögliche Verlagerungseffekt und der mit einem

neuen Anschluss erzeugte Schleichverkehr; ohne Bestätigung durch ein

Verkehrsgutachten hätte ein solcher nicht verneint werden dürfen. In dem vom

Baurekursgericht zitierten BGE 129 II 276 sei ein Projekt mit konkretem

Strassenprofil beurteilt und zuvor ein Gutachten eingeholt worden. Im

Unterschied zum Bundesgerichtsentscheid 1C_789/2013 vom 21. Februar 2014

gehe es hier nicht um den Ausbau einer vorbestehenden, sondern um den Bau einer

neuen Strasse; dies hätte eine echte Variantenprüfung erfordert.

5.3

Der

Beschwerdegegner 1 hält dem entgegen, dass die Festsetzung der Baulinien auf

einer genügenden Untersuchung beruhte und auf weitere Verkehrserhebungen

verzichtet werden dürfe. Mit dem Baurekursgericht sei ein Widerspruch zum

kommunalen Verkehrsplan und zum Erschliessungsplan zu verneinen; danach sei

auch davon auszugehen, dass der Nordanschluss tatsächlich realisiert werde.

Selbst nach dem von der Beschwerdeführerin eingereichten Bericht bringe ein

zweiter Anschluss eine erhebliche Verbesserung der Erschliessung. Dass der neue

Anschluss zusätzlichen Schleichverkehr erzeuge, sei unwahrscheinlich;

allfällige Massnahmen zur Vermeidung eines solchen müssten nicht im

vorliegenden Verfahren, sondern im Rahmen des späteren Strassenbauprojekts

getroffen werden. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sei der

Gemeinderat nicht verpflichtet, auf der Grundlage fiktiver Annahmen

verschiedene Varianten von Baulinien auszuarbeiten. Ebenso wenig müsse der

Festsetzung einer Baulinie ein konkretes Strassenbauprojekt zugrunde liegen;

eine Variantenprüfung erübrige sich, wenn auf den ersten Blick keine wesentlich

vorteilhaftere Lösung ersichtlich sei. Wie die Fahrbahn genau ausgestaltet

werde, sei momentan noch offen; die von der Rechtsprechung verlangte generelle

Vorstellung vom künftigen Strassenbau liege hier vor.

5.4

5.4.1

Der

Festsetzung der streitbetroffenen Baulinien gingen umfangreiche

Untersuchungshandlungen voraus. Nach der Teilrevision der Richt- und

Nutzungsplanung (Verkehrsplan und Erschliessungsplan) durch die

Gemeindeversammlung vom 14. August 2015, welche die Baudirektion am 18. Februar

2016.

genehmigt hatte, fanden im März und April 2017 an der Allmendstrasse

Verkehrserhebungen statt. Schon im Juni bzw. im November 2017 führte die E AG

im Auftrag des Gemeinderats einen ersten Variantenvergleich mit sechs verschiedenen

Erschliessungen durch. Daraufhin erarbeitete die E AG am 10. September

2018.

den "Kurzbericht" zum Erschliessungskonzept Industrie Allmend.

Hierzu nahm das Amt für Verkehr der Volkswirtschaftsdirektion am 26. September

2018.

in zustimmendem Sinn Kenntnis. Am 23. Oktober 2020 erfolgte die

öffentliche Planauflage der Verkehrsbaulinien gemäss § 7 PBG. Hiergegen

erhob die Beschwerdeführerin am 14. Dezember 2020 Einwendungen mit dem

Hauptantrag, dass auf den geplanten Nordanschluss zu verzichten sei, und legte

eine Stellungnahme der F AG vom 3. Dezember 2020 bei. In der Folge

richtete die Gemeinde Fehraltorf am 3. März 2021 eine Voranfrage an das

Amt für Raumentwicklung der Baudirektion, ob zur Umsetzung des Nordanschlusses

der in der Landwirtschaftszone gelegene Walchwisweg eingezont werden könne. Am

30.

April 2021 erteilte die Amtsstelle der Gemeinde einen abschlägigen

Bescheid. Darauf erging am 30. Juni 2021 der angefochtene Beschluss

betreffend die Verkehrsbaulinien Allmendstrasse.

Dieser Verfahrensablauf zeigt, dass sich der Gemeinderat –

unter Beizug eines fachkundigen Ingenieurbüros und in Zusammenarbeit mit den

zuständigen kantonalen Instanzen – intensiv mit der Problematik der besseren

Verkehrserschliessung des Industriegebiets Allmend auseinandergesetzt hat. Wie

aus dem genannten "Kurzbericht" hervorgeht, sind neben der

festgesetzten Variante auch Alternativen geprüft, aber als weniger geeignet

verworfen worden. Dabei ist anzumerken, dass die bestehende Überbauung des

Industriegebiets Allmend für die Erstellung eines zweckmässigen zweiten

Anschlusses kaum eine sinnvolle Alternative zur gewählten Festlegung zulässt.

Nach dem in E. 4.1 Gesagten sind die vom Bundesgericht aufgestellten

Kriterien für die Festsetzung von Baulinien hier erfüllt. Denn mit Bezug auf

den diesen zugrundeliegenden Nordanschluss ist dessen Lage und Ausgestaltung

fixiert.

5.4.2

Wie sich dem erwähnten Kurzbericht der E AG entnehmen lässt und von

der Beschwerdeführerin auch nicht bestritten wird, ist die Kempttalstrasse

überlastet. Die ausgedehnte Industriezone Allmend wird bislang nur über eine

einzige Verbindung ("Anschluss Ost") in deren südöstlichem Bereich mit

der Kempttalstrasse verbunden, was insbesondere während der Stosszeiten zu

Rückstaus führt. Sodann zeigen die Planunterlagen, dass in dieser Industriezone

hauptsächlich im nordwestlichen Teil ein namhaftes Verdichtungspotenzial

besteht, was mittelfristig zu einer Zunahme an Arbeitsplätzen und einem höheren

Verkehrsaufkommen führen dürfte. Erfahrungsgemäss ist ferner mit einem

Dispositiv

allgemeinen Anstieg des motorisierten Verkehrs zu rechnen. Aus diesen Gründen

befriedigt die Erschliessungssituation schon heute nicht und ist mit einer

weiteren Verschlechterung zu rechnen.

Entgegen der Auffassung der

Beschwerdeführerin erscheint es mit den Vorinstanzen als naheliegend, dass

diese Umstände die Erstellung eines zusätzlichen Anschlusses Nord gebieten.

Daran ändert nichts, dass der Anschluss Ost laut Kurzbericht (S. 18)

"rechnerisch" noch über eine ausreichende Qualitätsstufe im

Verkehrsablauf verfügt. Es leuchtet ein, dass eine weitere Anbindung des

Industriegebiets Allmend an die Kempttalstrasse sinnvoller ist als ein Ausbau

des bestehenden Anschlusses Ost. Denn auf diese Weise werden der Verkehrsfluss

aufgeteilt sowie Zu- und Wegfahrten verkürzt. Ob und inwieweit die schon heute

auftretenden Staulagen durch den weiter südöstlich gelegenen "Kreisel

Fehraltorf" und die allgemeine Belastung der Kempttalstrasse mitbeeinflusst

werden, kann offenbleiben. Weil es die künftige Verkehrsentwicklung im Bereich

der Industriezone Allmend zu berücksichtigen gilt, bedarf es auch keiner

weiteren Erhebung zu den heutigen Fahrzeugbewegungen. Schliesslich fehlt es an einem

begründeten Anlass zur Annahme, dass ein zusätzlicher Anschluss Nord

unerwünschten Schleichverkehr erzeuge; im Gegenteil wird eine zweite Verbindung

zu einer Verkürzung der Zu- und Wegfahrten beitragen.

5.4.3

Der kommunale Verkehrsrichtplan und der Erschliessungsplan vom 14. August

2015 haben vorgesehen, den Anschluss Nord über einen Ausbau des Walchwiswegs zu

realisieren. Dies hätte jedoch die Einzonung von rund 2'000 m2

Land in der Landwirtschaftszone erfordert. Nachdem das Amt für Raumentwicklung,

wie in E. 5.4.1 erwähnt, in Aussicht gestellt hatte, eine solche

Planänderung nicht zu genehmigen, verschob der Gemeinderat diese Verbindung mit

den streitbetroffenen Baulinien um rund eine Bautiefe jenseits der Grundstücke

Kat.-Nrn. 01 und 02 der Beschwerdeführerin nach Südosten. Weil die vom Amt

für Raumentwicklung in seiner Stellungnahme vom 30. April 2021 gegen eine

Einzonung vorgebrachten Argumente aus den aufgeführten Gründen überzeugen und

mit der Genehmigung einer solchen Planänderung daher nicht gerechnet werden

konnte, ist die Verschiebung der Baulinien gegenüber der bisherigen Planung als

erzwungen und sachlich gerechtfertigt zu würdigen. Sodann ist dem

Baurekursgericht darin beizupflichten, dass die Verschiebung noch als

untergeordnet und daher als mit § 16 Abs. 2 PBG vereinbar gewürdigt

werden kann.

5.4.4

Da die Baulinienvorlage die Erschliessung des Industriegebiets

Allmendstrasse verbessert, Stausituationen vermindert und voraussichtlich einen

befriedigenden Verkehrsfluss gewährleistet, ist das öffentliche Interesse an

dieser Sondernutzungsplanung ohne Weiteres ausgewiesen.

5.4.5

Hinsichtlich der Verhältnismässigkeit der angefochtenen Baulinienvorlage im

Grundsatz ist ihre Geeignetheit zur Lösung der genannten Erschliessungsprobleme

zu bejahen. Weil nach den Akten keine sinnvolle Alternative zum Nordanschluss

ersichtlich ist, liegt auch das Erfordernis der Notwendigkeit vor. Das

öffentliche Interesse ist als sehr erheblich zu werten; ebenso sind die im

Industriegebiet Allmend ansässigen Betriebe an der Verbesserung der

Erschliessung und des Verkehrsflusses interessiert. Demgegenüber wiegt das

Anliegen der Beschwerdeführerin, die mit der nordwestseitigen Baulinie

verbundene Einschränkung der Überbaubarkeit der Grundstücke Kat.-Nrn. 01

und 02 im Halte von 6'485 m2 bzw. 5'941 m2 zu

vermeiden, weniger schwer. Beide Parzellen sind annähernd quadratisch geformt

und liegen gemäss Bau- und Zonenordnung der Gemeinde Fehraltorf vom 9. September

2013 (BZO) in der Industriezone, wo Ziffer 22 BZO folgende Grundmasse

statuiert: Baumassenziffer 8 m3/m2,

Freiflächenziffer 10 %, Gesamthöhe 20 m und Grenzabstand 3,5 m.

Gemäss § 259 Abs. 2 PBG zählen auch die Bereiche innerhalb von

Baulinien zu der für die Ausnützung anrechenbaren Grundstücksfläche (Christoph

Fritzsche/Peter Bösch/Thomas Wipf/Daniel Kunz, Zürcher Planungs- und Baurecht,

Band 2, 6. A., Wädenswil 2019, S. 928). Die genannte

nordwestliche Baulinie verursacht eine geringe Einschränkung bei der

Positionierung der zulässigen Baumasse. Indessen ist nicht ersichtlich und wird

von der Beschwerdeführerin denn auch nicht behauptet, dass diese Baumasse

aufgrund dieser Baulinie nicht konsumiert werden könne. Dass die

Beschwerdeführerin aufgrund der Baulinien in der Gestaltungsfreiheit bei einer

Überbauung ihrer Grundstücke eingeschränkt wird und gewisse Nachteile bezüglich

der internen Erschliessung des Areals sowie der zweckmässigen Organisation der

betrieblichen Abläufe hinnehmen muss, wie sie in der Quintuplik unter Hinweis

auf eine von ihr in Auftrag gegebene Volumenstudie dartut, ist zwar plausibel.

Indessen erscheinen diese Erschwernisse als tragbar und vermögen das

öffentliche Interesse am Nordanschluss klarerweise nicht aufzuwiegen.

5.4.6

Nach dem Gesagten hat das Baurekursgericht die streitbetroffenen Baulinien

zu Recht im Grundsatz für zulässig befunden. Zu prüfen bleibt deren konkrete

Ausgestaltung.

6.

6.1 Schliesslich

verwarf das Baurekursgericht die von der Beschwerdeführerin eventuell und

subeventuell vorgebrachten Einwände gegen die Positionierung und

Dimensionierung des geplanten Anschlusses und der darauf bezogenen Baulinien.

Insbesondere rechtfertige sich vorliegend die asymmetrische Festsetzung der

Baulinien, damit die bestehende Zufahrt auf das Grundstück Kat.-Nr. 03 der

Mitbeteiligten weiterhin genutzt werden könne.

6.2 Die

Beschwerdeführerin macht geltend, dass der angefochtene Entscheid auch

bezüglich der getroffenen Anordnung der Baulinien rechtsverletzend sei.

Zunächst erweise sich die Beibehaltung der bestehenden Baulinien in der

Fortsetzung der Allmendstrasse als unzulässige Phantomplanung, weil das

nordwestlich anstossende Gebiet gemäss kantonalem Richtplan nicht dem

Siedlungsgebiet zugewiesen sei. Als unhaltbar erwiesen sich ferner die

vorinstanzlichen Erwägungen zur asymmetrischen Baulinienziehung, welche die

Mitbeteiligte ungerechtfertigt bevorzuge; im Gegenteil sei die Auffassung des

Gemeinderats willkürlich, dass eine symmetrische Festlegung die Mitbeteiligte

härter treffen würde. Denn eine symmetrisch gezogene Baulinie würde nur die

Zufahrt zu Parkplätzen der Mitbeteiligten tangieren, während die

streitbetroffene Vorlage den ganzen Vorgarten ihrer Grundstücke Kat.-Nrn. 01

und 02 zerschneide. Wenn sie für den geplanten Neubau von der Baulinie abrücken

müsste, hätte dies massive Einbussen bei der Baumasse zur Folge. Sodann

schränke die Abkröpfung der Baulinie ihre Baumöglichkeiten durchaus empfindlich

ein; auch würden die Erschliessung und die Nutzung des Vorgartens

beeinträchtigt. Im Weiteren sei der Baulinienabstand von 21 m bei einer

Fahrbahnbreite von 7 m überdimensioniert, weil weder der Bau eines

Trottoirs noch die Ausscheidung eines Grünstreifens nötig sei. Wegen ihres

allzu grosszügigen Ausbaus werde auf der Allmendstrasse regelmässig zu schnell

gefahren; angebracht wäre daher ein Tempo-30-Regime. Dessen Anordnung sei nach

dem per 1. Januar 2023 in Kraft getretenen Art. 108 Abs. 4bis

der Signalisationsverordnung vom 5. September 1979 (SR 741.21) unter

erleichterten Voraussetzungen als früher möglich. Auf dem kurzen Teilstück des

Nordanschlusses sei ein höheres Tempo als 30 km/h gar nicht möglich.

Schliesslich bleibe unerfindlich, weshalb die Baulinie in der Vertikalen nicht

auf das eventualiter beantragte Mass beschränkt werden könne; daran änderten

auch angebliche Spezialtransporte nichts.

6.3 Für den

Beschwerdegegner 1 ergibt sich die Lage der Baulinien aus dem Bericht der E AG.

Inwiefern die Beschwerdeführerin die zulässige Baumasse nicht konsumieren

könne, bleibe unerfindlich. Die asymmetrische Ziehung der Baulinien liege im

planerischen Ermessen der Baubehörde und sei zur Erhaltung der bestehenden

Zufahrt auf das Grundstück der Mitbeteiligten sachlich gerechtfertigt; die

Beschwerdeführerin erleide dadurch keine wesentliche Einschränkung. Bei einer

symmetrischen Ziehung käme die Baulinie mitten in die heutige grundstückinterne

Zufahrt zu liegen, was deren weitere Nutzung erschweren könnte. Sodann sei der

Baulinienabstand zu Recht so dimensioniert worden, dass die Möglichkeit eines

Trottoirbaus offenbleibe. Ein Umweg über den Grindel-/Walchwisweg sei den

Fussgängern nicht zuzumuten, weshalb diese mutmasslich den Nordanschluss

begehen dürften. Ebenso bestehe kein Anlass für eine Verschmälerung der

Fahrbahn von 7 m auf 6 m. Die Voraussetzungen für die Anordnung einer

Tempo-30-Zone fehlten hier offensichtlich. Schliesslich gelte es bezüglich des

Lichtraumprofils zu berücksichtigen, dass auf dem Nordanschluss auch

Spezialtransporte durchgeführt werden könnten.

6.4

6.4.1

Der Baulinienabstand von 21 m für den neuen Nordanschluss entspricht

dem gleich dimensionierten Abstand für die entlang der Allmendstrasse

verlaufenden Baulinien. Ob dieses Strassenteilstück im Rahmen des nachfolgenden

Strassenprojekts oder allenfalls später mit einem Trottoir versehen wird oder

nicht, braucht hier nicht näher geprüft zu werden; jedenfalls erscheint es

sinnvoll, dass diese Möglichkeit – wie auf der Längsachse der Allmendstrasse

und deren südöstlichen Anbindung an die Kempttalstrasse – erhalten bleibt. Weil

auf der Längsachse der Allmendstrasse die ordentliche Höchstgeschwindigkeit von

50 km/h gemäss Art. 4a Abs. 1 lit. a der Verkehrsregelnverordnung

vom 13. November 1962 (SR 741.11) gilt, würde es keinen Sinn machen und

überdies Verwirrung stiften, wenn auf dem rund 130 m langen Nordanschluss

eine separate Tempo-30-Zone geschaffen würde. Die Positionierung des

Nordanschlusses ergibt sich weitestgehend durch die Lage der angrenzenden

Grundstücke der Mitbeteiligten (Kat.-Nr. 03) und der Beschwerdeführerin

(Kat.-Nrn. 01 und 02) sowie die dazwischen verlaufende Stichstrasse Kat.-Nr. 05.

6.4.2

Soweit die Beschwerdeführerin die Beibehaltung der bestehenden Baulinien

entlang der Allmendstrasse an der Südwestgrenze ihres Grundstücks Kat.-Nr. 01

in Frage stellt, bildet diese Festsetzung aus dem Jahr 2007 nicht

Streitgegenstand. Dementsprechend hat die Beschwerdeführerin vor

Baurekursgericht diesbezüglich auch keinen Antrag gestellt. Ob einem solchen

Erfolg beschieden gewesen wäre, nachdem sich das Amt für Raumplanung gegen eine

Einzonung des Walchwiswegs ausgesprochen hat, kann offenbleiben. Immerhin lässt

sich nicht ausschliessen, dass im Zug einer Revision des kantonalen und

regionalen Richtplans die Industriezone von Fehraltorf nach Nordwesten

erweitert wird, was einstweilen die Beibehaltung dieser Baulinie rechtfertigt.

Hinzu kommt, dass die Überbauung von Kat.-Nr. 01 – auch wegen des durch

die Parzelle Kat.-Nr. 04 mit dem Trafogebäude verursachten Rücksprungs im

Südosten – nur unwesentlich eingeschränkt wird und der Beschwerdeführerin somit

kaum ein Nachteil erwächst. Die Parzellen Kat.-Nrn. 01 mit einer Fläche

von 6'485 m2 und 02 im Halte von 5'941 m2

gehören beide der Beschwerdeführerin, was ihre Vereinigung ermöglicht. Ziffer 22

BZO statuiert für die Industriezone eine Baumassenziffer von 8 m3/m2;

unter den Voraussetzungen von Ziffer 52 Abs. 1 lit. b BZO kann

diese um 1 m3/m2 erhöht werden. Somit lässt sich auf

den beiden Grundstücken eine Baumasse von insgesamt ([6'485 m2

+ 5'941 m2] x 9 m3/m2 =) 111'834 m3

realisieren. Wie namentlich die von der Beschwerdeführerin eingereichte

Volumenstudie (act. 21.1) zeigt, ist eine entsprechende Überbauung – unter

Berücksichtigung des massgebenden Grenzabstands von 3,5 m und eines nach § 265 Abs. 1 PBG gegenüber dem Walchwisweg einzuhaltenden Abstands von gleicher

Länge – ohne Weiteres möglich.

6.4.3

Im Weiteren hat das Baurekursgericht schlüssig dargelegt, dass und weshalb

eine asymmetrische Baulinienziehung sachgerecht ist, jedenfalls aber einer vom

Verwaltungsgericht vorzunehmenden Rechtskontrolle nach § 50 Abs. 1 VRG standhält. Denn ein gleichmässiger Abstand würde das heutige Regime von

nordwestlich der Fabrikliegenschaft der Mitbeteiligten angeordneten Parkfeldern

beeinträchtigen. Demgegenüber kann die Beschwerdeführerin im Fall der

Überbauung der heute weitgehend als Fahrzeugabstellplätze dienenden Grundstücke

Kat.-Nrn. 01 und 02 die zulässige Baumasse um rund 1,7 m rückversetzen,

wodurch sie nach dem eben Gesagten keinen nennenswerten Nachteil erleidet.

6.4.4

Schliesslich hat das Baurekursgericht eine Beschränkung der Baulinie auf

höchstens 4,5 m im Bereich der südlichen Abkröpfung mit vertretbarer

Begründung abgelehnt. Der Vorinstanz ist darin beizupflichten, dass mit dieser

Ausgestaltung der Baulinie die Gestaltungsfreiheit der Beschwerdeführerin nur

unwesentlich eingeschränkt wird. Demgegenüber wiegt das öffentliche Interesse

an der Wahrung eines angemessenen Gestaltungsspielraums für den Bau des

Nordanschlusses schwerer.

Diese Erwägungen führen zur

Abweisung der Beschwerde.

7.

Bei diesem Prozessausgang wird die Beschwerdeführerin

kostenpflichtig (§ 65a Abs. 1 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Eine Parteientschädigung steht ihr daher von vornherein nicht zu.

Indessen sind die Voraussetzungen von § 17 Abs. 2 lit. a VRG

auch mit Bezug auf den obsiegenden Gemeinderat Fehraltorf nicht erfüllt, weil

sich dessen Bemühungen im Wesentlichen darauf beschränkt haben, den

angefochtenen Rekursentscheid zu verteidigen.

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1. Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 6'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 815.-- Zustellkosten,

Fr. 6'815.-- Total der Kosten.

3. Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4. Parteientschädigungen

werden nicht zugesprochen.

5. Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6. Mitteilung

an:

a) die Parteien und die Mitbeteiligte;

b) das Baurekursgericht;

c) das Bundesamt für Raumentwicklung (ARE).