VB.2022.00458
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2022.00458
13. Juli 2023Deutsch23 min
(URT.2023.24689)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2022.00458
Urteil
der 3. Kammer
vom 13. Juli 2023
Mitwirkend: Abteilungspräsident André Moser (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Ersatzrichter
Christian Mäder, Gerichtsschreiberin
Cyrielle Söllner Tropeano.
In Sachen
A AG, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführerin,
gegen
1. Gemeinderat Fehraltorf, vertreten durch RA C,
2. Volkswirtschaftsdirektion des Kantons Zürich,
Beschwerdegegnerschaft,
und
D AG,
Mitbeteiligte,
betreffend Baulinien,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Der Gemeinderat Fehraltorf setzte am 30. Juni 2021
die Verkehrsbaulinien für den "Nordanschluss Industrie Allmend" gemäss
Plan "Verkehrsbaulinien" Nr. 1778.04-01 (Neufestsetzung Baulinie
und partielle Aufhebung der bestehenden Baulinie) vom 23. Juni 2021 fest.
Sodann stimmte er dem Bericht über die nicht berücksichtigten Einwendungen
gemäss § 7 Abs. 3 des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September
1975 (PBG; LS 700.1) zu und nahm den Erläuterungsbericht vom 23. Juni
2021 nach Art. 47 der Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 2000 (RPV;
SR 700.1) zur Kenntnis. Am 2. November 2021 genehmigte die
Volkswirtschaftsdirektion diese Anordnung.
Erwägungen
II.
Einen von der A AG hiergegen erhobenen Rekurs wies
das Baurekursgericht nach Durchführung eines doppelten Schriftenwechsels am 15. Juni
2022.
ab.
III.
Mit Beschwerde vom 4. August 2022 liess die A AG
dem Verwaltungsgericht beantragen:
"1. Es seien der angefochtene Entscheid und damit der Beschluss
des Gemeinderats Fehraltorf vom 30. Juni 2021 sowie die
Genehmigungsverfügung Nr. 06 der Volkswirtschaftsdirektion vom 2. November
2021.
ersatzlos aufzuheben.
Eventuell: Es seien der angefochtene Entscheid und damit der
Beschluss des Gemeinderats Fehraltorf vom 30. Juni 2021 sowie die
Genehmigungsverfügung Nr. 06 der Volkswirtschaftsdirektion vom 2. November
2021.
aufzuheben und der Gemeinderat Fehraltorf einzuladen, die
streitbetroffenen Baulinien so zu redimensionieren und neu zu ziehen, dass sie
mit einem Abstand von je maximal 9 m von der Mittelachse der
Strassenparzelle Kat.-Nr. 05 gezogen und im Bereich der südlichen
Abkröpfung auf Kat.-Nr. 01 in der Höhe auf maximal 4,50 m beschränkt
und ab dieser Höhe ohne Abkröpfung vorgesehen werden.
Subeventuell: Es seien der angefochtene Entscheid und damit der
Beschluss des Gemeinderats Fehraltorf vom 30. Juni 2021 sowie die
Genehmigungsverfügung Nr. 06 der Volkswirtschaftsdirektion vom 2. November
2021.
aufzuheben und der Gemeinderat Fehraltorf einzuladen, die
streitbetroffenen Baulinien so zu redimensionieren und neu zu ziehen, dass sie
mit einem Abstand von je maximal 9,5 m von der Mittelachse der
Strassenparzelle Kat.-Nr. 05 gezogen und im Bereich der südlichen
Abkröpfung auf Kat.-Nr. 01 in der Höhe auf maximal 4,50 m beschränkt
und ab dieser Höhe ohne Abkröpfung vorgesehen werden.
2.
Es sei ein Augenschein durchzuführen.
3.
Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der
Beschwerdegegner für das Rekurs- und das Beschwerdeverfahren."
Die Vernehmlassung des Baurekursgerichts vom 17. August
2022.
lautet auf Abweisung der Beschwerde. Denselben Antrag – unter Zusprechung
einer Parteientschädigung – liess der Gemeinderat Fehraltorf am 26. August
2022.
stellen. Die Volkswirtschaftsdirektion beantragte am 12. September
2022, das Rechtsmittel gegen ihre Genehmigungsverfügung vom 2. November
2021.
sei abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden könne. Mit Replik vom 24. Oktober
2022.
und Duplik vom 25. November 2022 hielten die Parteien an ihren Anträgen
fest. Zuvor hatte die Volkswirtschaftsdirektion am 1. November 2022
Verzicht auf Duplik erklärt. Mit Triplik vom 4. Januar 2023, Quadruplik
vom 16. Januar 2023, Quintuplik vom 23. Februar 2023, Sextuplik vom
22.
März 2023 und Septuplik vom 8. Mai 2023 hielten die Parteien an
ihren Anträgen fest.
Auf die Erwägungen des Rekursentscheids und die
Parteivorbringen wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Urteilsgründen
zurückgekommen.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in
Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG; LS 175.2) für
die Behandlung der gegen den Entscheid des Baurekursgerichts erhobenen
Beschwerde zuständig. Als Eigentümerin der von der Neufestsetzung der Baulinien
betroffenen Grundstücke Kat.-Nrn. 01 und 02 ist die Beschwerdeführerin zur
Ergreifung von Rechtsmitteln gemäss § 338a PBG legitimiert. Da sämtliche
Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
Das Baurekursgericht hat
den massgebenden Sachverhalt in E. 3 des angefochtenen Entscheids
ausführlich und zutreffend dargelegt. Darauf kann in Anwendung von § 70
in Verbindung mit § 28 Abs. 1 VRG verwiesen werden.
Ergänzend ist festzuhalten, dass die Gemeinde Fehraltorf
im nordwestlichen Bereich über ein ausgedehntes Industriegebiet
("Allmendstrasse") mit einer Fläche von rund 28 ha und ca. 4'200
Arbeitsplätzen verfügt, das heute nur über eine einzige Zufahrt mit der
Kempttalstrasse verbunden wird. Diese verläuft als wichtige
Durchgangsverbindung zwischen dem Anschluss zur Nationalstrasse N1 bei
Grafstal/Kemptthal im Nordwesten und der Verzweigung Hinwil (Kreisel Betzholz)
mit den Anschlüssen an die Autobahn A15 ("Oberlandautobahn") und der
Autostrasse A52 ("Forchautostrasse"). Aufgrund der wachsenden Anzahl
von Arbeitsplätzen und Verkehrsbewegungen plant die Gemeinde einen zweiten
Anschluss. Der kommunale Verkehrsrichtplan und der Erschliessungsplan, beide
vom 14. August 2015, enthalten eine zusätzliche "Nordausfahrt"
vom Industriegebiet Allmendstrasse auf die Kempttalstrasse. Die ursprünglich
vorgesehene Linienführung im nordwestlich angrenzenden Gebiet Walchwis wurde
von der Baudirektion mit der Begründung abgelehnt, dass dieses in der
Landwirtschaftszone liege und die neue Zufahrt innerhalb der Bauzonen
realisiert werden könne.
3.
Die Beschwerdeführerin beantragt die Durchführung eines
Augenscheins. Ein solcher dient der Feststellung des für die Entscheidung
wesentlichen Sachverhalts und erübrigt sich, wenn dieser aus den Akten
hinreichend ersichtlich ist (RB 1995 Nr. 12 = BEZ 1995 Nr. 32; Kaspar
Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz
des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich 2014, § 7 N. 79).
Letzteres ist vorliegend der Fall, weshalb auf die Durchführung eines
Augenscheins zu verzichten ist.
4.
4.1
Kraft § 96 Abs. 1 PBG begrenzen Baulinien die Bebauung und dienen insbesondere der
Sicherung bestehender und geplanter Anlagen und Flächen sowie der baulichen
Gestaltung. Verkehrsbaulinien dienen der Sicherung von Strassen, Wegen, Plätzen
und Eisenbahnen, gegebenenfalls samt begleitenden Vorgärten, Lärmschutzanlagen,
Grünzügen und Fahrzeugabstellplätzen (§ 96 Abs. 2 lit. a PBG). Baulinien
sind mit Blick auf die Bedürfnisse beim voraussichtlichen Endausbau der
betreffenden Anlage festzusetzen (§ 98 PBG). Sie bewirken gemäss § 99 Abs. 1 PBG ein grundsätzliches Verbot von Bauten und Anlagen, die dem
Zweck der Baulinien widersprechen. Baulinienwidrige Bauten und Anlagen im
Baulinienbereich dürfen entsprechend dem bisherigen Verwendungszweck
unterhalten oder modernisiert werden. Weitergehende Vorkehren sind nur zu
bewilligen, wenn die Baulinie in absehbarer Zeit nicht durchgeführt werden soll
und wenn mit sichernden Nebenbestimmungen zur baurechtlichen Bewilligung
ausgeschlossen wird, dass das Gemeinwesen bei Durchführung des der Baulinie
entsprechenden Werks den Mehrwert zu entschädigen hat (§ 101 Abs. 1 und 2 PBG).
Nach der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind Baulinien nicht erst zu ziehen, wenn
die Strasse erstellt werden muss; vielmehr ist das aktuelle Bedürfnis für die
Landsicherung schon dann gegeben, wenn ersichtlich ist, dass die Erstellung
über kurz oder lang notwendig sein wird, da andernfalls die Gefahr besteht,
dass Bauvorhaben die spätere Bauausführung erschweren oder verteuern (BGr, 21. Februar
2014, 1C_789/2013, E. 4; BGE 118 Ia 372 E. 4b). Mit Rücksicht auf die
Eigentumsbeschränkungen, zu denen die Linienfestsetzung führt, wird jedoch
verlangt, dass konkrete Vorstellungen für den künftigen Strassenbau jedenfalls
im Sinn eines generellen Projekts vorliegen (BGE 129 II 276 E. 3.4; 118 Ia
372.
E. 4a mit Hinweis; BGr, 4. Mai 2004, 1A.194/2003 sowie
1P.530/2003, E. 2.3; VGr, 26. August 2021, VB.2021.00161, E. 4.2.3).
Im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung muss untersucht werden, ob es
Varianten gibt, die zu weniger schwerwiegenden Eingriffen führen würden (BGE
118.
Ia 372 E. 4c). Allerdings kann – anders als im
Strassenprojektierungsverfahren – keine detaillierte Prüfung sämtlicher
Ausführungsvarianten verlangt werden; es genügt vielmehr, wenn prima facie
keine wesentlich vorteilhafteren Varianten ersichtlich sind (BGr, 12. August
2014, 1C_105/2014, E. 4.2; 21. Februar 2014, 1C_789/2013, E. 4;
BGE 129 II 276 E. 3.4 f.).
4.2
Nach § 50 Abs. 1 VRG überprüft das Verwaltungsgericht den angefochtenen Entscheid im
Beschwerdeverfahren nur auf Rechtsverletzungen, einschliesslich
Ermessensmissbrauch und -überschreitung.
5.
5.1
In seinen
Erwägungen zur grundsätzlichen Rechtmässigkeit der Festsetzung von Baulinien im
vorliegenden Fall hielt das Baurekursgericht zunächst fest, dass sich die
betroffene Grundeigentümerin gegen die streitbetroffene Festlegung umfassend
wehren dürfe und ihre Einwände nicht bereits gegen den als Richtplan nur
behördenverbindlichen kommunalen Verkehrsplan oder den Erschliessungsplan hätte
vorbringen müssen. Denn die Baulinien wichen bezüglich des geplanten
Nordanschlusses vom Erschliessungsplan ab. Umgekehrt stehe diese Änderung nicht
im Widerspruch zu § 16 PBG, weil die Verschiebung des Nordanschlusses um
eine Bautiefe eine sachlich gerechtfertigte Abweichung von untergeordneter
Natur sei. Dabei gelte es zu berücksichtigen, dass die von der Gemeinde
ursprünglich favorisierte Variante wegen der Beanspruchung von Land in der
Landwirtschaftszone fallengelassen worden sei. Der Erläuterungsbericht zur
Baulinienfestlegung bescheinige einem zusätzlichen Vollanschluss im Norden des
Industriegebiets viele Vorteile, so etwa die Entschärfung der zunehmenden
Überlastung des bestehenden Knotens, eine Erhöhung der Erschliessungsqualität,
eine Verminderung der Umwegfahrten sowie eine Verbesserung der
Fahrplanstabilität des öffentlichen Busverkehrs. Beim bestehenden Anschluss Ost
komme es schon mit dem heutigen Verkehrsaufkommen während der Stosszeiten oft
zu Überlastungen mit teilweise gravierendem Rückstau auf der Allmendstrasse.
Ein zusätzlicher Anschluss Nord würde den Verkehr derzeit rund um die Hälfte
und längerfristig sogar noch stärker verlagern. Eine von der Beschwerdeführerin
veranlasste Untersuchung durch ein Ingenieurbüro erachte jedoch einen
zusätzlichen Anschluss Nord nicht für erforderlich. Vielmehr reiche der
bestehende Anschluss Ost aus und lasse sich ein allfälliger Rückstau nicht
einfach mit einem zweiten Knoten lösen; im Übrigen wären weitere Aspekte, wie
etwa der Schleichverkehr und das Verdichtungspotenzial, näher zu untersuchen.
Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin erscheine eine gewisse
Überlastung des Anschlusses Ost mit einem dadurch verursachten Rückstau auf der
Allmendstrasse ebenso plausibel wie die künftig zu erwartende Verkehrszunahme
aufgrund des Verdichtungspotenzials. Ferner liege es nahe, dass die Aufteilung
des gesamten Ziel- und Quellverkehrs auf zwei Anschlüsse zu einer Entlastung
der beiden Verzweigungen führe. Eine nähere Untersuchung der Verhältnisse auf
der Kempttalstrasse, insbesondere des rund 420 m weiter südöstlich des
Anschlusses Ost gelegenen Kreisels, erübrige sich, zumal ein erheblicher Anteil
der Fahrzeuge vom Anschluss Nord nach Nordwesten wegfahre. Dass die Schaffung
eines zweiten Knotens ungeeignet sei, lasse sich daher nicht sagen. Die von der
Beschwerdeführerin erwähnten Alternativen zum Anschluss Nord, dessen Lage sich
nicht beanstanden lasse, seien weniger geeignet: Ein Ausbau des bestehenden
Anschlusses Ost löse weder das Problem der Kapazität noch jenes der
Umwegfahrten. Ebenso wenig dränge sich die Prüfung eines anderen Anschlusses an
die Kempttalstrasse auf. Die Ausgestaltung der neuen Strasse sei anhand der
Angaben im Baulinienplan und des relativ detaillierten Erschliessungskonzepts
im Erläuterungsbericht im Sinn eines "generellen Projekts" genügend
konkretisiert. Das öffentliche Interesse an der Festlegung der Baulinien zur
Sicherung des Nordanschlusses sei ebenso ausgewiesen wie jenes an der
Weitergeltung der bestehenden Baulinien im südwestlichen Bereich des
Grundstücks Kat.-Nr. 01. Schliesslich sei der Eingriff in das Eigentum der
Beschwerdeführerin verhältnismässig, denn die Festsetzung der Baulinie stehe
der Ausschöpfung der zulässigen Baumasse nicht entgegen.
5.2
Zur
Begründung ihres Rechtsmittels rügt die Beschwerdeführerin vorab, dass die
Festsetzung der Baulinien sich auf ungenügende bzw. mangelhafte Untersuchungen
stütze. Auf die ergebnisoffene Prüfung von Ausführungsvarianten habe der
Gemeinderat verzichtet. Auch das Baurekursgericht habe nur auf einen
Kurzbericht der E AG vom 10. September 2018 und die Aussagen des
Beschwerdegegners 1 abgestellt. Die späteren Messungen auf der Allmendstrasse
von 2020 brächten keine Erkenntnisse zur Kapazitätsproblematik auf der
Kempttalstrasse; deren Prüfung würde erst die erforderliche Gesamtbetrachtung ermöglichen.
Ein unabhängiges (Verkehrs-)Gutachten könnte die offenen Fragen – so etwa die
Vor- und Nachteile eines Ausbaus des bestehenden Ostanschlusses – beantworten
sowie die Widersprüche klären. Auch wenn es sich beim Baurekursgericht um ein
Fachgericht handle, gehe es nicht an, dass eine Baulinie als schwerwiegende
Eigentumsbeschränkung ohne vorgängige verkehrstechnische Untersuchung gestützt
auf blosse Annahmen und Mutmassungen festgesetzt werde. Die Lage der
streitbetroffenen Baulinien bzw. des damit zu sichernden Strassenbauprojekts
entspreche weder dem kommunalen Verkehrsplan noch dem Erschliessungsplan. Eine
Verkehrsfluss-Simulation sei ebenso wenig durchgeführt worden wie ein
Variantenstudium. Ebenso fehle es an einem hinreichend konkretisierten Projekt.
Die Vorinstanzen liessen ferner unberücksichtigt, dass die Kempttalstrasse ein
Nadelöhr darstelle, welches durch einen zusätzlichen Nordanschluss keine
Änderung erfahre. Für die Beschwerdeführerin bestehe die Gefahr, dass der neue
Nordanschluss zu einem Rückstau führe, was die Zufahrt zu ihrem Areal behindern
oder die Wegfahrt zur Kempttalstrasse gar – mittels ausgezogener Mittellinie –
verhindern würde. Die bestehende Verkehrsüberlastung auf der Kempttalstrasse
und deren Auswirkungen auf die Erschliessung des betroffenen Industriequartiers
sei ausgeblendet worden. Kernproblem sei die ungenügende Leistungsfähigkeit des
übergeordneten Strassennetzes, woran ein zweiter Knoten nichts ändere. Im
Dunkeln lägen schliesslich der mögliche Verlagerungseffekt und der mit einem
neuen Anschluss erzeugte Schleichverkehr; ohne Bestätigung durch ein
Verkehrsgutachten hätte ein solcher nicht verneint werden dürfen. In dem vom
Baurekursgericht zitierten BGE 129 II 276 sei ein Projekt mit konkretem
Strassenprofil beurteilt und zuvor ein Gutachten eingeholt worden. Im
Unterschied zum Bundesgerichtsentscheid 1C_789/2013 vom 21. Februar 2014
gehe es hier nicht um den Ausbau einer vorbestehenden, sondern um den Bau einer
neuen Strasse; dies hätte eine echte Variantenprüfung erfordert.
5.3
Der
Beschwerdegegner 1 hält dem entgegen, dass die Festsetzung der Baulinien auf
einer genügenden Untersuchung beruhte und auf weitere Verkehrserhebungen
verzichtet werden dürfe. Mit dem Baurekursgericht sei ein Widerspruch zum
kommunalen Verkehrsplan und zum Erschliessungsplan zu verneinen; danach sei
auch davon auszugehen, dass der Nordanschluss tatsächlich realisiert werde.
Selbst nach dem von der Beschwerdeführerin eingereichten Bericht bringe ein
zweiter Anschluss eine erhebliche Verbesserung der Erschliessung. Dass der neue
Anschluss zusätzlichen Schleichverkehr erzeuge, sei unwahrscheinlich;
allfällige Massnahmen zur Vermeidung eines solchen müssten nicht im
vorliegenden Verfahren, sondern im Rahmen des späteren Strassenbauprojekts
getroffen werden. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sei der
Gemeinderat nicht verpflichtet, auf der Grundlage fiktiver Annahmen
verschiedene Varianten von Baulinien auszuarbeiten. Ebenso wenig müsse der
Festsetzung einer Baulinie ein konkretes Strassenbauprojekt zugrunde liegen;
eine Variantenprüfung erübrige sich, wenn auf den ersten Blick keine wesentlich
vorteilhaftere Lösung ersichtlich sei. Wie die Fahrbahn genau ausgestaltet
werde, sei momentan noch offen; die von der Rechtsprechung verlangte generelle
Vorstellung vom künftigen Strassenbau liege hier vor.
5.4
5.4.1
Der
Festsetzung der streitbetroffenen Baulinien gingen umfangreiche
Untersuchungshandlungen voraus. Nach der Teilrevision der Richt- und
Nutzungsplanung (Verkehrsplan und Erschliessungsplan) durch die
Gemeindeversammlung vom 14. August 2015, welche die Baudirektion am 18. Februar
2016.
genehmigt hatte, fanden im März und April 2017 an der Allmendstrasse
Verkehrserhebungen statt. Schon im Juni bzw. im November 2017 führte die E AG
im Auftrag des Gemeinderats einen ersten Variantenvergleich mit sechs verschiedenen
Erschliessungen durch. Daraufhin erarbeitete die E AG am 10. September
2018.
den "Kurzbericht" zum Erschliessungskonzept Industrie Allmend.
Hierzu nahm das Amt für Verkehr der Volkswirtschaftsdirektion am 26. September
2018.
in zustimmendem Sinn Kenntnis. Am 23. Oktober 2020 erfolgte die
öffentliche Planauflage der Verkehrsbaulinien gemäss § 7 PBG. Hiergegen
erhob die Beschwerdeführerin am 14. Dezember 2020 Einwendungen mit dem
Hauptantrag, dass auf den geplanten Nordanschluss zu verzichten sei, und legte
eine Stellungnahme der F AG vom 3. Dezember 2020 bei. In der Folge
richtete die Gemeinde Fehraltorf am 3. März 2021 eine Voranfrage an das
Amt für Raumentwicklung der Baudirektion, ob zur Umsetzung des Nordanschlusses
der in der Landwirtschaftszone gelegene Walchwisweg eingezont werden könne. Am
30.
April 2021 erteilte die Amtsstelle der Gemeinde einen abschlägigen
Bescheid. Darauf erging am 30. Juni 2021 der angefochtene Beschluss
betreffend die Verkehrsbaulinien Allmendstrasse.
Dieser Verfahrensablauf zeigt, dass sich der Gemeinderat –
unter Beizug eines fachkundigen Ingenieurbüros und in Zusammenarbeit mit den
zuständigen kantonalen Instanzen – intensiv mit der Problematik der besseren
Verkehrserschliessung des Industriegebiets Allmend auseinandergesetzt hat. Wie
aus dem genannten "Kurzbericht" hervorgeht, sind neben der
festgesetzten Variante auch Alternativen geprüft, aber als weniger geeignet
verworfen worden. Dabei ist anzumerken, dass die bestehende Überbauung des
Industriegebiets Allmend für die Erstellung eines zweckmässigen zweiten
Anschlusses kaum eine sinnvolle Alternative zur gewählten Festlegung zulässt.
Nach dem in E. 4.1 Gesagten sind die vom Bundesgericht aufgestellten
Kriterien für die Festsetzung von Baulinien hier erfüllt. Denn mit Bezug auf
den diesen zugrundeliegenden Nordanschluss ist dessen Lage und Ausgestaltung
fixiert.
5.4.2
Wie sich dem erwähnten Kurzbericht der E AG entnehmen lässt und von
der Beschwerdeführerin auch nicht bestritten wird, ist die Kempttalstrasse
überlastet. Die ausgedehnte Industriezone Allmend wird bislang nur über eine
einzige Verbindung ("Anschluss Ost") in deren südöstlichem Bereich mit
der Kempttalstrasse verbunden, was insbesondere während der Stosszeiten zu
Rückstaus führt. Sodann zeigen die Planunterlagen, dass in dieser Industriezone
hauptsächlich im nordwestlichen Teil ein namhaftes Verdichtungspotenzial
besteht, was mittelfristig zu einer Zunahme an Arbeitsplätzen und einem höheren
Verkehrsaufkommen führen dürfte. Erfahrungsgemäss ist ferner mit einem
Dispositiv
allgemeinen Anstieg des motorisierten Verkehrs zu rechnen. Aus diesen Gründen
befriedigt die Erschliessungssituation schon heute nicht und ist mit einer
weiteren Verschlechterung zu rechnen.
Entgegen der Auffassung der
Beschwerdeführerin erscheint es mit den Vorinstanzen als naheliegend, dass
diese Umstände die Erstellung eines zusätzlichen Anschlusses Nord gebieten.
Daran ändert nichts, dass der Anschluss Ost laut Kurzbericht (S. 18)
"rechnerisch" noch über eine ausreichende Qualitätsstufe im
Verkehrsablauf verfügt. Es leuchtet ein, dass eine weitere Anbindung des
Industriegebiets Allmend an die Kempttalstrasse sinnvoller ist als ein Ausbau
des bestehenden Anschlusses Ost. Denn auf diese Weise werden der Verkehrsfluss
aufgeteilt sowie Zu- und Wegfahrten verkürzt. Ob und inwieweit die schon heute
auftretenden Staulagen durch den weiter südöstlich gelegenen "Kreisel
Fehraltorf" und die allgemeine Belastung der Kempttalstrasse mitbeeinflusst
werden, kann offenbleiben. Weil es die künftige Verkehrsentwicklung im Bereich
der Industriezone Allmend zu berücksichtigen gilt, bedarf es auch keiner
weiteren Erhebung zu den heutigen Fahrzeugbewegungen. Schliesslich fehlt es an einem
begründeten Anlass zur Annahme, dass ein zusätzlicher Anschluss Nord
unerwünschten Schleichverkehr erzeuge; im Gegenteil wird eine zweite Verbindung
zu einer Verkürzung der Zu- und Wegfahrten beitragen.
5.4.3
Der kommunale Verkehrsrichtplan und der Erschliessungsplan vom 14. August
2015 haben vorgesehen, den Anschluss Nord über einen Ausbau des Walchwiswegs zu
realisieren. Dies hätte jedoch die Einzonung von rund 2'000 m2
Land in der Landwirtschaftszone erfordert. Nachdem das Amt für Raumentwicklung,
wie in E. 5.4.1 erwähnt, in Aussicht gestellt hatte, eine solche
Planänderung nicht zu genehmigen, verschob der Gemeinderat diese Verbindung mit
den streitbetroffenen Baulinien um rund eine Bautiefe jenseits der Grundstücke
Kat.-Nrn. 01 und 02 der Beschwerdeführerin nach Südosten. Weil die vom Amt
für Raumentwicklung in seiner Stellungnahme vom 30. April 2021 gegen eine
Einzonung vorgebrachten Argumente aus den aufgeführten Gründen überzeugen und
mit der Genehmigung einer solchen Planänderung daher nicht gerechnet werden
konnte, ist die Verschiebung der Baulinien gegenüber der bisherigen Planung als
erzwungen und sachlich gerechtfertigt zu würdigen. Sodann ist dem
Baurekursgericht darin beizupflichten, dass die Verschiebung noch als
untergeordnet und daher als mit § 16 Abs. 2 PBG vereinbar gewürdigt
werden kann.
5.4.4
Da die Baulinienvorlage die Erschliessung des Industriegebiets
Allmendstrasse verbessert, Stausituationen vermindert und voraussichtlich einen
befriedigenden Verkehrsfluss gewährleistet, ist das öffentliche Interesse an
dieser Sondernutzungsplanung ohne Weiteres ausgewiesen.
5.4.5
Hinsichtlich der Verhältnismässigkeit der angefochtenen Baulinienvorlage im
Grundsatz ist ihre Geeignetheit zur Lösung der genannten Erschliessungsprobleme
zu bejahen. Weil nach den Akten keine sinnvolle Alternative zum Nordanschluss
ersichtlich ist, liegt auch das Erfordernis der Notwendigkeit vor. Das
öffentliche Interesse ist als sehr erheblich zu werten; ebenso sind die im
Industriegebiet Allmend ansässigen Betriebe an der Verbesserung der
Erschliessung und des Verkehrsflusses interessiert. Demgegenüber wiegt das
Anliegen der Beschwerdeführerin, die mit der nordwestseitigen Baulinie
verbundene Einschränkung der Überbaubarkeit der Grundstücke Kat.-Nrn. 01
und 02 im Halte von 6'485 m2 bzw. 5'941 m2 zu
vermeiden, weniger schwer. Beide Parzellen sind annähernd quadratisch geformt
und liegen gemäss Bau- und Zonenordnung der Gemeinde Fehraltorf vom 9. September
2013 (BZO) in der Industriezone, wo Ziffer 22 BZO folgende Grundmasse
statuiert: Baumassenziffer 8 m3/m2,
Freiflächenziffer 10 %, Gesamthöhe 20 m und Grenzabstand 3,5 m.
Gemäss § 259 Abs. 2 PBG zählen auch die Bereiche innerhalb von
Baulinien zu der für die Ausnützung anrechenbaren Grundstücksfläche (Christoph
Fritzsche/Peter Bösch/Thomas Wipf/Daniel Kunz, Zürcher Planungs- und Baurecht,
Band 2, 6. A., Wädenswil 2019, S. 928). Die genannte
nordwestliche Baulinie verursacht eine geringe Einschränkung bei der
Positionierung der zulässigen Baumasse. Indessen ist nicht ersichtlich und wird
von der Beschwerdeführerin denn auch nicht behauptet, dass diese Baumasse
aufgrund dieser Baulinie nicht konsumiert werden könne. Dass die
Beschwerdeführerin aufgrund der Baulinien in der Gestaltungsfreiheit bei einer
Überbauung ihrer Grundstücke eingeschränkt wird und gewisse Nachteile bezüglich
der internen Erschliessung des Areals sowie der zweckmässigen Organisation der
betrieblichen Abläufe hinnehmen muss, wie sie in der Quintuplik unter Hinweis
auf eine von ihr in Auftrag gegebene Volumenstudie dartut, ist zwar plausibel.
Indessen erscheinen diese Erschwernisse als tragbar und vermögen das
öffentliche Interesse am Nordanschluss klarerweise nicht aufzuwiegen.
5.4.6
Nach dem Gesagten hat das Baurekursgericht die streitbetroffenen Baulinien
zu Recht im Grundsatz für zulässig befunden. Zu prüfen bleibt deren konkrete
Ausgestaltung.
6.
6.1 Schliesslich
verwarf das Baurekursgericht die von der Beschwerdeführerin eventuell und
subeventuell vorgebrachten Einwände gegen die Positionierung und
Dimensionierung des geplanten Anschlusses und der darauf bezogenen Baulinien.
Insbesondere rechtfertige sich vorliegend die asymmetrische Festsetzung der
Baulinien, damit die bestehende Zufahrt auf das Grundstück Kat.-Nr. 03 der
Mitbeteiligten weiterhin genutzt werden könne.
6.2 Die
Beschwerdeführerin macht geltend, dass der angefochtene Entscheid auch
bezüglich der getroffenen Anordnung der Baulinien rechtsverletzend sei.
Zunächst erweise sich die Beibehaltung der bestehenden Baulinien in der
Fortsetzung der Allmendstrasse als unzulässige Phantomplanung, weil das
nordwestlich anstossende Gebiet gemäss kantonalem Richtplan nicht dem
Siedlungsgebiet zugewiesen sei. Als unhaltbar erwiesen sich ferner die
vorinstanzlichen Erwägungen zur asymmetrischen Baulinienziehung, welche die
Mitbeteiligte ungerechtfertigt bevorzuge; im Gegenteil sei die Auffassung des
Gemeinderats willkürlich, dass eine symmetrische Festlegung die Mitbeteiligte
härter treffen würde. Denn eine symmetrisch gezogene Baulinie würde nur die
Zufahrt zu Parkplätzen der Mitbeteiligten tangieren, während die
streitbetroffene Vorlage den ganzen Vorgarten ihrer Grundstücke Kat.-Nrn. 01
und 02 zerschneide. Wenn sie für den geplanten Neubau von der Baulinie abrücken
müsste, hätte dies massive Einbussen bei der Baumasse zur Folge. Sodann
schränke die Abkröpfung der Baulinie ihre Baumöglichkeiten durchaus empfindlich
ein; auch würden die Erschliessung und die Nutzung des Vorgartens
beeinträchtigt. Im Weiteren sei der Baulinienabstand von 21 m bei einer
Fahrbahnbreite von 7 m überdimensioniert, weil weder der Bau eines
Trottoirs noch die Ausscheidung eines Grünstreifens nötig sei. Wegen ihres
allzu grosszügigen Ausbaus werde auf der Allmendstrasse regelmässig zu schnell
gefahren; angebracht wäre daher ein Tempo-30-Regime. Dessen Anordnung sei nach
dem per 1. Januar 2023 in Kraft getretenen Art. 108 Abs. 4bis
der Signalisationsverordnung vom 5. September 1979 (SR 741.21) unter
erleichterten Voraussetzungen als früher möglich. Auf dem kurzen Teilstück des
Nordanschlusses sei ein höheres Tempo als 30 km/h gar nicht möglich.
Schliesslich bleibe unerfindlich, weshalb die Baulinie in der Vertikalen nicht
auf das eventualiter beantragte Mass beschränkt werden könne; daran änderten
auch angebliche Spezialtransporte nichts.
6.3 Für den
Beschwerdegegner 1 ergibt sich die Lage der Baulinien aus dem Bericht der E AG.
Inwiefern die Beschwerdeführerin die zulässige Baumasse nicht konsumieren
könne, bleibe unerfindlich. Die asymmetrische Ziehung der Baulinien liege im
planerischen Ermessen der Baubehörde und sei zur Erhaltung der bestehenden
Zufahrt auf das Grundstück der Mitbeteiligten sachlich gerechtfertigt; die
Beschwerdeführerin erleide dadurch keine wesentliche Einschränkung. Bei einer
symmetrischen Ziehung käme die Baulinie mitten in die heutige grundstückinterne
Zufahrt zu liegen, was deren weitere Nutzung erschweren könnte. Sodann sei der
Baulinienabstand zu Recht so dimensioniert worden, dass die Möglichkeit eines
Trottoirbaus offenbleibe. Ein Umweg über den Grindel-/Walchwisweg sei den
Fussgängern nicht zuzumuten, weshalb diese mutmasslich den Nordanschluss
begehen dürften. Ebenso bestehe kein Anlass für eine Verschmälerung der
Fahrbahn von 7 m auf 6 m. Die Voraussetzungen für die Anordnung einer
Tempo-30-Zone fehlten hier offensichtlich. Schliesslich gelte es bezüglich des
Lichtraumprofils zu berücksichtigen, dass auf dem Nordanschluss auch
Spezialtransporte durchgeführt werden könnten.
6.4
6.4.1
Der Baulinienabstand von 21 m für den neuen Nordanschluss entspricht
dem gleich dimensionierten Abstand für die entlang der Allmendstrasse
verlaufenden Baulinien. Ob dieses Strassenteilstück im Rahmen des nachfolgenden
Strassenprojekts oder allenfalls später mit einem Trottoir versehen wird oder
nicht, braucht hier nicht näher geprüft zu werden; jedenfalls erscheint es
sinnvoll, dass diese Möglichkeit – wie auf der Längsachse der Allmendstrasse
und deren südöstlichen Anbindung an die Kempttalstrasse – erhalten bleibt. Weil
auf der Längsachse der Allmendstrasse die ordentliche Höchstgeschwindigkeit von
50 km/h gemäss Art. 4a Abs. 1 lit. a der Verkehrsregelnverordnung
vom 13. November 1962 (SR 741.11) gilt, würde es keinen Sinn machen und
überdies Verwirrung stiften, wenn auf dem rund 130 m langen Nordanschluss
eine separate Tempo-30-Zone geschaffen würde. Die Positionierung des
Nordanschlusses ergibt sich weitestgehend durch die Lage der angrenzenden
Grundstücke der Mitbeteiligten (Kat.-Nr. 03) und der Beschwerdeführerin
(Kat.-Nrn. 01 und 02) sowie die dazwischen verlaufende Stichstrasse Kat.-Nr. 05.
6.4.2
Soweit die Beschwerdeführerin die Beibehaltung der bestehenden Baulinien
entlang der Allmendstrasse an der Südwestgrenze ihres Grundstücks Kat.-Nr. 01
in Frage stellt, bildet diese Festsetzung aus dem Jahr 2007 nicht
Streitgegenstand. Dementsprechend hat die Beschwerdeführerin vor
Baurekursgericht diesbezüglich auch keinen Antrag gestellt. Ob einem solchen
Erfolg beschieden gewesen wäre, nachdem sich das Amt für Raumplanung gegen eine
Einzonung des Walchwiswegs ausgesprochen hat, kann offenbleiben. Immerhin lässt
sich nicht ausschliessen, dass im Zug einer Revision des kantonalen und
regionalen Richtplans die Industriezone von Fehraltorf nach Nordwesten
erweitert wird, was einstweilen die Beibehaltung dieser Baulinie rechtfertigt.
Hinzu kommt, dass die Überbauung von Kat.-Nr. 01 – auch wegen des durch
die Parzelle Kat.-Nr. 04 mit dem Trafogebäude verursachten Rücksprungs im
Südosten – nur unwesentlich eingeschränkt wird und der Beschwerdeführerin somit
kaum ein Nachteil erwächst. Die Parzellen Kat.-Nrn. 01 mit einer Fläche
von 6'485 m2 und 02 im Halte von 5'941 m2
gehören beide der Beschwerdeführerin, was ihre Vereinigung ermöglicht. Ziffer 22
BZO statuiert für die Industriezone eine Baumassenziffer von 8 m3/m2;
unter den Voraussetzungen von Ziffer 52 Abs. 1 lit. b BZO kann
diese um 1 m3/m2 erhöht werden. Somit lässt sich auf
den beiden Grundstücken eine Baumasse von insgesamt ([6'485 m2
+ 5'941 m2] x 9 m3/m2 =) 111'834 m3
realisieren. Wie namentlich die von der Beschwerdeführerin eingereichte
Volumenstudie (act. 21.1) zeigt, ist eine entsprechende Überbauung – unter
Berücksichtigung des massgebenden Grenzabstands von 3,5 m und eines nach § 265 Abs. 1 PBG gegenüber dem Walchwisweg einzuhaltenden Abstands von gleicher
Länge – ohne Weiteres möglich.
6.4.3
Im Weiteren hat das Baurekursgericht schlüssig dargelegt, dass und weshalb
eine asymmetrische Baulinienziehung sachgerecht ist, jedenfalls aber einer vom
Verwaltungsgericht vorzunehmenden Rechtskontrolle nach § 50 Abs. 1 VRG standhält. Denn ein gleichmässiger Abstand würde das heutige Regime von
nordwestlich der Fabrikliegenschaft der Mitbeteiligten angeordneten Parkfeldern
beeinträchtigen. Demgegenüber kann die Beschwerdeführerin im Fall der
Überbauung der heute weitgehend als Fahrzeugabstellplätze dienenden Grundstücke
Kat.-Nrn. 01 und 02 die zulässige Baumasse um rund 1,7 m rückversetzen,
wodurch sie nach dem eben Gesagten keinen nennenswerten Nachteil erleidet.
6.4.4
Schliesslich hat das Baurekursgericht eine Beschränkung der Baulinie auf
höchstens 4,5 m im Bereich der südlichen Abkröpfung mit vertretbarer
Begründung abgelehnt. Der Vorinstanz ist darin beizupflichten, dass mit dieser
Ausgestaltung der Baulinie die Gestaltungsfreiheit der Beschwerdeführerin nur
unwesentlich eingeschränkt wird. Demgegenüber wiegt das öffentliche Interesse
an der Wahrung eines angemessenen Gestaltungsspielraums für den Bau des
Nordanschlusses schwerer.
Diese Erwägungen führen zur
Abweisung der Beschwerde.
7.
Bei diesem Prozessausgang wird die Beschwerdeführerin
kostenpflichtig (§ 65a Abs. 1 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Eine Parteientschädigung steht ihr daher von vornherein nicht zu.
Indessen sind die Voraussetzungen von § 17 Abs. 2 lit. a VRG
auch mit Bezug auf den obsiegenden Gemeinderat Fehraltorf nicht erfüllt, weil
sich dessen Bemühungen im Wesentlichen darauf beschränkt haben, den
angefochtenen Rekursentscheid zu verteidigen.
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 6'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 815.-- Zustellkosten,
Fr. 6'815.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4. Parteientschädigungen
werden nicht zugesprochen.
5. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6. Mitteilung
an:
a) die Parteien und die Mitbeteiligte;
b) das Baurekursgericht;
c) das Bundesamt für Raumentwicklung (ARE).