VB.2022.00459
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2022.00459
6. April 2023Deutsch19 min
(URT.2023.24472)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2022.00459
Urteil
der 4. Kammer
vom 6. April 2023
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch,
Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Gerichtsschreiber David Henseler.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführerin,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend
Familiennachzug,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A (ledig C) ist eine 1999 geborene nordmazedonische
Staatsangehörige. Sie reiste am 8. Juli 2021 in die Schweiz ein und
heiratete am 12. August 2021 in F den in der Schweiz
aufenthaltsberechtigten serbischen Staatsangehörigen D, geboren 1993. Am
20. August 2021 stellte sie ein Gesuch um Erteilung einer
Aufenthaltsbewilligung im Rahmen des Familiennachzugs. Mit Verfügung vom
21. April 2022 wies das Migrationsamt das Gesuch ab und wies A aus der Schweiz
weg. Im Jahr 2022 brachte sie Sohn E zur Welt, der wie sein Vater über die
serbische Staatsangehörigkeit und eine Aufenthaltsbewilligung verfügt.
Erwägungen
II.
Mit Entscheid vom 5. Juli 2022 wies die
Sicherheitsdirektion einen gegen die Verfügung vom 21. April 2022
erhobenen Rekurs ab (Dispositiv-Ziff. I), setzte A eine neue Frist zum
Verlassen der Schweiz an (Dispositiv-Ziff. II), auferlegte ihr die Kosten
des Verfahrens in Höhe von Fr. 1'335.-, nahm diese jedoch zufolge
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Vorbehalt der
Nachzahlungspflicht auf die Staatskasse (Dispositiv-Ziff. III) und
bestellte ihr ihren Vertreter als unentgeltlichen Rechtsbeistand, welcher unter
Vorbehalt der Nachzahlungspflicht mit Fr. 1'584.60 aus der Staatskasse
entschädigt wurde (Dispositiv-Ziff. IV).
III.
Am 8. August 2022 erhob A Beschwerde beim
Verwaltungsgericht und beantragte, unter Entschädigungsfolge sei der
Rekursentscheid aufzuheben und das Migrationsamt anzuweisen, ihr eine
Aufenthaltsbewilligung zu erteilen; "im Sinne einer vorsorglichen
Massnahme" sei ihr zu bewilligen, den Ausgang des Beschwerdeverfahrens in
der Schweiz abzuwarten. Ausserdem ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege.
Mit Präsidialverfügung vom 9. August 2022 ordnete die
Vorsitzende an, dass eine Wegweisungsvollstreckung gegenüber A bis auf Weiteres
zu unterbleiben habe. Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 15. August 2022
auf Vernehmlassung; das Migrationsamt reichte keine Beschwerdeantwort ein.
Mit Eingabe vom 16. August 2022 reichte A dem
Verwaltungsgericht weitere Unterlagen ein. Am 22. September 2022 ersuchte
sie das Gericht um vorsorgliche Bewilligung der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit.
Mit Präsidialverfügung vom 27. September 2022 wies die Vorsitzende das
Gesuch ab. Am 30. November 2022 liess der Vertreter von A dem Gericht eine
Honorarnote zukommen. Unter Bezugnahme auf eine Mutationsmeldung teilte
letzterer dem Verwaltungsgericht am 23. Dezember 2022 mit, dass A
gemeinsam mit ihrem Ehemann und ihrem Sohn nach F umgezogen sei. Mit Verfügung
vom 12. Januar 2023 forderte die Vorsitzende A auf, einen aktuellen
Mietvertrag sowie weitere Belege einzureichen. Dieser Aufforderung kam sie mit
Eingabe vom 24. Februar 2023 nach. Gleichentags reichte ihr Vertreter dem
Verwaltungsgericht eine ergänzte Honorarnote ein.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist zuständig für Beschwerden gegen
Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion über Anordnungen des Migrationsamts
betreffend das Aufenthaltsrecht (vgl. §§ 41 ff. des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]). Weil
auch die weiteren Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde
einzutreten.
2.
2.1
Nach
Art. 44 Abs. 1 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom
16.
Dezember 2005 (AIG, SR 142.20) kann ausländischen Ehegatten und
Kindern von Personen mit Aufenthaltsbewilligung eine Aufenthaltsbewilligung
erteilt werden, wenn sie mit der nachziehenden Person zusammenwohnen
(lit. a), eine bedarfsgerechte Wohnung vorhanden ist (lit. b), sie
nicht auf Sozialhilfe angewiesen sind (lit. c), sie sich in der am Wohnort
gesprochenen Landessprache verständigen können (lit. d) und die
nachziehende Person keine jährlichen Ergänzungsleistungen bezieht oder wegen
des Familiennachzugs beziehen könnte (lit. e). Für die Erteilung der
Aufenthaltsbewilligung ist anstelle der Voraussetzung gemäss lit. d die
Anmeldung zu einem Sprachförderungsangebot ausreichend (Art. 44
Abs. 2 AIG).
2.2
Anders als die Nachzugsbestimmungen betreffend Ehegatten und Kinder von
Schweizerinnen und Schweizern und Personen mit Niederlassungsbewilligung (Art. 42
bzw. 43 AIG) räumt Art. 44 AIG keinen Nachzugsanspruch ein; die
Behörden entscheiden vielmehr nach pflichtgemässem Ermessen (BGE 137 I 284
E. 1.2 und E. 2.3.2). Hingegen lässt sich aus dem in Art. 8
Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101)
bzw. Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV,
SR 101) garantierten Schutz des Familienlebens ein Anspruch auf Nachzug
des Ehegatten bzw. der Ehegattin und der minderjährigen Kinder ableiten, soweit
die familiäre Beziehung intakt ist und tatsächlich gelebt wird und der sich
hier aufhaltende Familienangehörige über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht
verfügt (BGE 139 I 330 E. 1.2, 137 I 284 E. 1.3, 135 I 143
E. 1.3; VGr, 17. Februar 2022, VB.2021.00072, E. 3.3 mit weiteren Hinweisen). Ein solches liegt praxisgemäss vor,
wenn die sich hier aufhaltende Person das Schweizer Bürgerrecht oder die
Niederlassungsbewilligung besitzt oder sie über eine Aufenthaltsbewilligung
verfügt, die ihrerseits auf einem gefestigten Rechtsanspruch beruht (BGE 144 I 266 E. 3.3 mit Hinweisen).
2.3
2.3.1
Die Vorinstanz erwog, der Ehemann der
Beschwerdeführerin verfüge lediglich über eine befristete
Aufenthaltsbewilligung ohne Anspruch auf Verlängerung und somit nicht über ein
gefestigtes Anwesenheitsrecht in der Schweiz; ob er sich auf Art. 8 EMRK
berufen könne, liess sie offen.
2.3.2
D reiste im Alter von zwölf Jahren gemeinsam
mit seinen Eltern und seinen Geschwistern in die Schweiz ein und ersuchte um
Asyl. Das Bundesamt für Migration (heute: Staatsekretariat für Migration [SEM])
lehnte das Gesuch ab, nahm die Familie jedoch vorläufig auf. Am 2. Juli
2015.
erhielt D gestützt auf Art. 84 Abs. 5 AIG eine
Aufenthaltsbewilligung, welche seither regelmässig verlängert wurde. Insgesamt
hält sich D somit seit rund 18 Jahren in der Schweiz auf, wo er auch den
Grossteil seiner Jugend verbrachte. Er hat hier die (Sekundar-)Schule besucht
und im Anschluss eine zweijährige Ausbildung zum "Praktiker PrA
Schreinerei" absolviert. Danach hat er während rund drei Jahren als
Produktionsmitarbeiter bei der G GmbH gearbeitet; per Ende September 2015
wurde der Arbeitsvertrag von D "aus wirtschaftlichen Gründen"
gekündigt. In der Folge hatte er verschiedene temporäre Anstellungen inne und
musste teilweise ergänzend von der Sozialhilfe unterstützt werden. Aufgrund
einer psychiatrischen Erkrankung und einer chronischen Lebererkrankung sprach
ihm die IV-Stelle der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich per
1.
Juni 2020 eine ganze IV-Rente zu. Schliesslich ist zu berücksichtigen,
dass D (wie auch die Beschwerdeführerin) Angehöriger der Roma ist. Sein
ganzes familiäres Umfeld befindet sich in der Schweiz; sein Bruder H, mit
welchem er und die Beschwerdeführerin zusammenwohnen, ist eingebürgert.
2.3.3
Vor diesem Hintergrund und insbesondere aufgrund seiner
langen Aufenthaltsdauer kann D aus dem Anspruch auf Achtung des
Privatlebens gemäss Art. 8 EMRK grundsätzlich einen Aufenthaltsanspruch
und damit einen Anspruch auf Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung
ableiten (vgl. zum Aspekt der Aufenthaltsdauer BGE 146 I 185
[= Pra. 110/2021 Nr. 36] E. 5.3; BGr, 24. Juli 2020,
2C_64/2020, E. 3.1 mit Hinweisen). Daran ändert auch der
Umstand nichts, dass er vor 10 Jahren wegen Strassenverkehrsdelikten mit
einer bedingten Geldstrafe von 45 Tagessätzen belegt wurde. Somit ist bei
D von einem gefestigten Aufenthaltsrecht in der Schweiz
auszugehen.
3.
3.1
Hat die in
der Schweiz anwesende Person einen Anspruch auf Verlängerung ihrer eigenen
Aufenthaltsbewilligung und können die Betroffenen sich gestützt auf Art. 8
Abs. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV grundsätzlich auf einen
Anspruch auf Familiennachzug berufen, haben die zuständigen Behörden nicht nur
in pflichtgemässem Ermessen nach Art. 44 AIG über das Nachzugsbegehren zu entscheiden,
sondern dürfen sie den anbegehrten Nachzug nur aus guten Gründen verweigern.
Solche Gründe liegen etwa vor, wenn die Bewilligungsvoraussetzungen nach
Art. 44 AIG nicht erfüllt sind (vgl. BGE 137 I 284 E. 2.6; BGr,
8.
April 2019, 2C_835/2018, E. 4.1; VGr, 12. März
2020, VB.2020.00040, E. 4.1).
3.2
Die
Vorinstanz verneinte das Vorhandensein genügender finanzieller Mittel gemäss
Art. 44 Abs. 1 lit. c bzw. lit. e AIG.
3.2.1
Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist bezüglich der
Ergänzungsleistungsunabhängigkeit nach Art. 44 Abs. 1 lit. e AIG
analog auf die Rechtsprechung zur Sozialhilfeunabhängigkeit im Sinn von
Art. 44 Abs. 1 lit. c AIG abzustellen (vgl. BGr,
21.
September 2022, 2C_10/2022, E. 8.2 – 17. März 2022,
2C_795/2021, E. 4.2.3 – 5. Oktober 2021, 2C_309/2021, E. 5.5 und 6.1).
Danach ist dieses Kriterium erfüllt, wenn keine konkrete Gefahr der
Sozialhilfeabhängigkeit besteht. Blosse finanzielle Bedenken genügen nicht, und
ebenso wenig kann diesbezüglich auf Hypothesen und pauschalierte Gründe
abgestellt werden. Für die Beurteilung der Gefahr der Sozialhilfeabhängigkeit
ist von den bisherigen und aktuellen Verhältnissen auszugehen und die
wahrscheinliche finanzielle Entwicklung auf längere Sicht abzuwägen. In die
Beurteilung ist nicht nur das Einkommen des hier anwesenheitsberechtigten
Familienangehörigen, sondern es sind auch die finanziellen Möglichkeiten aller
Familienmitglieder miteinzubeziehen. Das Einkommen der Angehörigen, die an die
Lebenshaltungskosten der Familie beitragen sollen und können, ist daran zu
messen, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang sich dieses grundsätzlich als
tatsächlich realisierbar erweist. In diesem Sinn müssen die
Erwerbsmöglichkeiten und das damit verbundene Einkommen mit einer gewissen
Wahrscheinlichkeit auf mehr als nur kurze Frist hin gesichert erscheinen. Wenn
allerdings der Fehlbetrag gering ist, den es zu decken gälte, damit ein
Sozialhilfebezug respektive der Bezug von Ergänzungsleistungen entfällt, sind
an den Nachweis eines zukünftigen Einkommens der nachzuziehenden Person tiefere
Anforderungen zu stellen. In diesen Fällen ist aufgrund der allgemeinen
Lebenserfahrung davon auszugehen, dass eine gesunde, nachzuziehende Person,
auch wenn sie weder einen Arbeitsvertrag noch eine Stellenzusicherung vorweisen
kann und (noch) nicht über Deutschkenntnisse verfügt, in der Lage sein wird,
innert verhältnismässig kurzer Frist ein geringes Erwerbseinkommen zu erzielen,
um den Fehlbetrag zu decken (zum Ganzen BGr, 21. September 2022,
2C_10/2022, E. 8.2 mit zahlreichen Hinweisen).
Fürsorge- und Ergänzungsleistungen sind jedoch nicht in
jeder Hinsicht gleichzustellen; insbesondere gilt es zu berücksichtigen, dass
es Personen, die Anspruch auf eine IV-Rente haben, in aller Regel nicht möglich
ist, etwas an ihrer finanziellen Situation zu ändern (BGr, 5. Oktober
2021, 2C_309/2021, E. 5.5; VGr, 30. Juni 2022, VB.2022.00244,
E. 3.2.1 Abs. 2).
3.2.2
D bezieht eine ganze
IV-Rente und Ergänzungsleistungen. Zur Prüfung, ob
hinreichende finanzielle Mittel vorliegen, sind die anrechenbaren Einnahmen im
Sinn von Art. 11 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-,
Hinterlassenen- und Invalidenversicherung vom 6. Oktober 2006 (ELG,
SR 831.30) den anerkannten Ausgaben nach Art. 10 ELG
gegenüberzustellen (vgl. BGr, 17. März 2022, 2C_795/2021,
E. 4.2.4).
Letztere setzen sich aus folgenden Posten zusammen: dem
jährlichen Grundbetrag für Ehegatten in Höhe von Fr. 30'150.- sowie
demjenigen für Sohn E von Fr. 7'380.- (Art. 10 Abs. 1 lit. a
Ziff. 2 und 4 ELG); den jährlichen Krankenkassenprämien von pauschal
Fr. 6'000.- (für D), Fr. 4'428.- (für die Beschwerdeführerin) und
Fr. 1'440.- (für E) gemäss Art. 10 Abs. 3 lit. d ELG in
Verbindung mit Art. 3 lit. b der Verordnung des EDI über die
Durchschnittsprämien 2023 der Krankenpflegeversicherung für die Berechnung der
Ergänzungsleistungen und der Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose vom
19.
Oktober 2022 (SR 831.309.1); dem anrechenbaren Mietzins von
monatlich Fr. 748.50 bzw. jährlich Fr. 8'982.- (vgl. Art. 10
Abs. 1 lit. b Ziff. 2 in Verbindung mit Abs. 1bis ELG,
wobei zu berücksichtigen ist, dass H als Untermieter die Hälfte der Mietzinskosten
trägt), und den Beiträgen an die Sozialversicherungen des Bundes gemäss
Art. 10 Abs. 3 lit. c ELG in Höhe von Fr. 1'079.40.- (je
Fr. 539.70 für D und die Beschwerdeführerin
[https://svazurich.ch/online-services/rechner/ahv-beitraege-berechnen/beitraege-fuer-nichterwerbstaetige.html]).
Zusammengefasst resultiert somit was folgt:
Anerkannte Ausgaben (Art. 10 ELG)
Lebensbedarf: Fr.
37'530.00
Anrechenbare
Krankenkassenprämien: Fr. 11'868.00
Miete: Fr.
8'982.00
AHV-Beiträge: Fr.
1'079.40
Total anerkannte Ausgaben: Fr.
59'459.40
Unter dem Titel der anrechenbaren Einnahmen
sind die IV-Renten D und E von monatlich Fr. 1'575.- bzw.
Fr. 630.- zu berücksichtigen (Art. 11 lit. d ELG; vgl.
Art. 35 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom
19.
Juni 1959 [IVG, SR 831.20]). Da die Beschwerdeführerin (momentan)
keiner Erwerbstätigkeit nachgeht bzw. nachgehen darf, ist ihr (derzeit) kein
hypothetisches Erwerbseinkommen anzurechnen (vgl. Art. 11a Abs. 1 ELG).
Anrechenbare Einnahmen (Art. 11 ELG)
IV-Rente D: Fr. 18'900.00
IV-Kinderrente E: Fr. 7'560.00
Total anrechenbare Einnahmen: Fr. 26'460.00
3.3
Selbst bei
der Nichterfüllung eines der in Art. 44 Abs. 1 AIG genannten
Kriterien hat eine umfassende Interessenabwägung bzw.
Verhältnismässigkeitsprüfung zu erfolgen, wenn sich der beantragte
Familiennachzug – wie vorliegend – auf Art. 13 Abs. 1 BV bzw.
Art. 8 Abs. 1 EMRK stützen lässt (BGr, 4. Februar 2021,
2C_502/2020, E. 5.1 mit Hinweisen; VGr, 30. Juni 2022, VB.2022.00244,
E. 3.3 Abs. 1; vgl. Zusatzbotschaft zur Änderung des
Ausländerrechts [Integration] vom 4. März 2016, BBl 2016 2821 ff., 2837; ferner BGr, 24. Februar 2022, 2C_732/2021,
E. 4.4 f.).
3.3.1
D leidet an einer psychiatrischen Erkrankung und bezieht aus diesem Grund
eine ganze IV-Rente. Gleichzeitig stellt seine Erkrankung ein
diskriminierungsrechtliches Anknüpfungsmerkmal nach Art. 8 Abs. 2 BV
(bzw. Art. 8 in Verbindung mit Art. 14 EMRK [vgl. dazu etwa EGMR,
30.
April 2009, Gloor c. Schweiz, 13444/04, §§ 80, 84]) dar.
Gemäss dieser Bestimmung darf niemand diskriminiert werden, namentlich nicht
wegen einer geistigen oder psychischen Behinderung. Darunter
fallen Personen, die in ihren körperlichen, geistigen oder psychischen
Fähigkeiten auf Dauer beeinträchtigt sind und für welche die Beeinträchtigung
je nach ihrer Form schwerwiegende Auswirkungen auf elementare Aspekte der
Lebensführung hat (BGE 135 I 49 E. 6.1; vgl. zur Definition des
Begriffs "Mensch mit Behinderungen (Behinderte, Behinderter)" auch
Art. 2 Abs. 1 des Behindertengleichstellungsgesetzes
vom 13. Dezember 2002 [BehiG, SR 151.3]; ferner BGE 130 I 352
E. 6.1.2). Das Bundesgericht hat denn auch bereits mehrfach
festgehalten, es scheine nicht ausgeschlossen, dass die Anwendung von
Art. 43 Abs. 1 lit. e AIG im Einzelfall zu einer Diskriminierung
von an einer Behinderung leidenden Personen, die eine IV-Rente beziehen, in
Bezug auf den Familiennachzug führen könnte (BGr, 17. März 2022,
2C_795/2021, E. 5 – 5. Oktober 2021, 2C_309/2021, E. 7; vgl.
BGr, 21. September 2022, 2C_10/2022, E. 8.6; ferner BGr,
24.
November 2022, 2C_121/2022, E. 5.5). Ebensolches gilt auch mit
Blick auf den gleichlautenden Art. 44 Abs. 1 lit. e AIG.
D hat nach Abschluss der obligatorischen Schule eine
zweijährige Ausbildung zum "Praktiker PrA Schreinerei" absolviert. In
der Folge vermochte er auch mit einer Vollzeitanstellung nur einen beschränkten
Monatslohn von rund Fr. 3'200.- netto zu erwirtschaften. Überdies konnte
er lediglich während einer Dauer von insgesamt sechs Jahren einer
(Vollzeit-)Erwerbstätigkeit nachgehen. Gemäss der zuständigen IV-Stelle kann
der heute 30-jährige D bereits seit dem 3. Juni 2019 nicht mehr arbeiten.
Angeordnete Eingliederungsmassnahmen mussten sodann "aus gesundheitlichen
Gründen" wieder abgebrochen werden. Vor diesem Hintergrund fällt die
(ganze) IV-Rente von D relativ gering aus; gleichzeitig erhöht sich dadurch der
Umfang seines EL-Bezugs. Nach dem Gesagten kann D jedoch nicht vorgeworfen
werden, er hätte sein Erwerbspotenzial nicht ausgeschöpft und es dadurch
unterlassen, seine (heutige) finanzielle Situation zu verbessern.
Zugunsten von D ist ausserdem zu berücksichtigen, dass er
seinen Arbeitswillen während seiner gesamten Anwesenheit unter Beweis gestellt
hat (vorn, E. 2.3.2). Dass er dabei keinen höheren Lohn zu erwirtschaften
vermochte und teilweise ergänzend von der Sozialhilfe unterstützt werden
musste, darf sich hier nicht negativ auswirken (vgl. in diesem Zusammenhang
Art. 77f lit. a der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und
Erwerbstätigkeit [VZAE, SR 142.201], wonach die persönlichen Verhältnisse
einer ausländischen Person und insbesondere etwa eine geistige oder psychische
Behinderung bei der Beurteilung der Integrationskriterien [gemäss Art. 58a
Abs. 1 lit. c und d AIG, das heisst, bei den Sprachkompetenzen
sowie der Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung] zu
berücksichtigen sind).
Nach dem Gesagten ist D aufgrund seiner psychiatrischen
Erkrankung in elementaren Aspekten seiner Lebensführung eingeschränkt
(vgl. dazu auch E. 3.3.3) und fällt er damit in den Schutzbereich von
Art. 8 Abs. 2 BV. Er würde aufgrund seiner Behinderung diskriminiert,
würde sich sein EL-Bezug hier zu seinen Ungunsten auswirken. Insbesondere
würde er wegen seiner psychischen Erkrankung ungleich gegenüber Personen
behandelt, die arbeitswillig und arbeitsfähig sind (vgl. dazu BVGr,
24.
Juli 2013, E-1339/2010, E. 5, insbesondere E. 5.3.2.3). Es erwiese
sich deshalb als diskriminierend zu verlangen, dass die Familie bzw. der
beeinträchtigte Ehemann nach dem Nachzug der Beschwerdeführerin keine
Ergänzungsleistungen mehr beziehen darf. Aus verfassungsrechtlicher Sicht darf
deshalb nur vorausgesetzt werden, dass sich der Bezug durch den Nachzug der
Beschwerdeführerin nicht erhöht. Im Folgenden ist somit nur auf den
EL-Bezug durch die Beschwerdeführerin selbst zu fokussieren.
3.3.2
Durch den Zuzug der Beschwerdeführerin
erhöht sich der monatliche EL-Bezug der Familie um rund Fr. 1'250.-. Dieser
Fehlbetrag kann nicht mehr als geringfügig bezeichnet werden (vgl. BGr, 21. September 2022, 2C_10/2022, E. 8.2 f. –
25.
Februar 2022, 2C_944/2021, E. 4.6 – 5. Oktober 2021,
2C_309/2021, E. 6.4.1). Die von der Beschwerdeführerin eingereichte "Arbeitszusicherung"
ist vor diesem Hintergrund nicht als hinreichend konkret zu qualifizieren, um
ein (allfälliges) zukünftiges Einkommen ihrerseits in die Berechnung
miteinzubeziehen bzw. ein solches als tatsächlich realisierbar zu betrachten.
3.3.3
Die öffentlichen
Interessen an der Bewilligungsverweigerung sind in einer restriktiven
Einwanderungspolitik sowie in der Entlastung des Staatshaushalts zu erblicken.
Das fiskalische Interesse ist jedoch mit Blick auf den Umstand, dass die Beschwerdeführerin
jung, gesund und arbeitswillig ist, zu relativieren. Selbst unter
Berücksichtigung ihrer Betreuungsaufgaben (vgl. Art. 58a Abs. 1
lit. d AIG in Verbindung mit Art. 77f lit. c Ziff. 3 VZAE)
dürfte die Beschwerdeführerin in der Lage sein, den auf sie entfallenden Anteil
der Ergänzungsleistungen zu decken. Dafür müsste sie ein monatliches Einkommen
von rund Fr. 1'500.- erwirtschaften, was ihr zumutbar ist (vgl.
Art. 9 Abs. 2 und Art. 11 Abs. 1 lit. a ELG). Überdies
ist in diesem Zusammenhang zu bedenken, dass im Rahmen der Berechnung der
monatlichen Ergänzungsleistungen der Beschwerdeführerin ein hypothetisches
Einkommen angerechnet werden kann, wodurch sich der in E. 3.2.2 errechnete
Fehlbetrag ebenfalls reduzieren würde (Art. 11a Abs. 1 ELG; vgl. BGr,
9.
Juni 2021, 9C_134/2021, E. 4.1). In diesem Kontext ist
schliesslich zugunsten der Beschwerdeführerin zu gewichten, dass sie bereits
einen ersten Deutschkurs besucht hat und schon kurz nach der Geburt ihres Sohns
gewillt war, eine Arbeitsstelle anzutreten.
Insgesamt kann somit davon ausgegangen werden, dass mit
einer Bewilligungserteilung der Zweck von Art. 44 Abs. 1 lit. e
AIG, eine zusätzliche Belastung der öffentlichen Wohlfahrt zu vermeiden, nicht
vereitelt wird (vgl. BGr, 5. Oktober 2021, 2C_309/2021,
E. 5.4 f.).
3.3.4
Schliesslich ist dem Kindswohl im Rahmen der vorliegenden Interessenabwägung ebenfalls Rechnung zu tragen
(Art. 3 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des
Kindes [SR 0.107] bzw. Art. 11 Abs. 1 BV; BGE 143 I 21
E. 5.5.2 mit Hinweisen; VGr, 1. September 2020, VB.2020.00186,
E. 3.3). Der Sohn der Beschwerdeführerin, E, ist erst rund zehn Monate
alt. Er hat ein sehr grosses Interesse daran, gemeinsam mit beiden Elternteilen
aufzuwachsen. Es kommt hinzu, dass D aufgrund seiner gesundheitlichen
Situation gar nicht in der Lage sein dürfte, sich allein um seinen Sohn zu
kümmern. Zusammenfassend ist das Kindswohl hier deutlich zugunsten der
Beschwerdeführerin bzw. einer Bewilligungserteilung zu gewichten.
Soweit die Vorinstanz in diesem Kontext dafürhält, es
stehe D frei, gemeinsam mit der Beschwerdeführerin und Sohn E nach Serbien oder
nach Nordmazedonien auszureisen, so kann ihr nicht gefolgt werden. Insbesondere
aufgrund der langen Aufenthaltsdauer in der Schweiz und seiner gesundheitlichen
Beschwerden ist D weder eine Ausreise nach Serbien noch nach Nordmazedonien
zumutbar.
3.4
Die
Beschwerdeführerin wohnt gemeinsam mit ihrem Sohn und ihrem Ehemann sowie
dessen Bruder in einer 3,5-Zimmer-Wohnung. Damit sind die Voraussetzungen von
Art. 44 Abs. 1 lit. a und b erfüllt (vgl. zum Erfordernis
der bedarfsgerechten Wohnung VGr, 12. März 2020, VB.2020.00040,
E. 5.2 mit Hinweisen). Sodann liegt auch eine Teilnahmebestätigung eines
Sprachförderungsangebots bei den Akten, womit auch die Voraussetzung gemäss
Art. 44 Abs. 1 lit. d AIG gegeben ist.
3.5
Zusammenfassend
sind die privaten Interessen am Verbleib der Beschwerdeführerin bei
ihrem Ehemann und dem gemeinsamen Sohn als sehr hoch zu
gewichten. Es würde sich als unverhältnismässig erweisen, der
Beschwerdeführerin keine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen.
4.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen. Der
Beschwerdegegner ist anzuweisen, der Beschwerdeführerin eine
Aufenthaltsbewilligung zu erteilen.
Die
Beschwerdeführerin ist darauf hinzuweisen, dass die vorliegende Beurteilung
insbesondere auf einer positiven Prognose bezüglich ihrer wirtschaftlichen
Integration beruht. Sollte die Beschwerdeführerin sich nicht auf dem hiesigen
Arbeitsmarkt etablieren können bzw. sollte sie in Zukunft Ergänzungsleistungen
für sich beziehen oder aber Sozialhilfe beanspruchen, käme eine
Nichtverlängerung bzw. ein Widerruf ihrer Aufenthaltsbewilligung in Betracht.
5.
5.1
Ausgangsgemäss
sind die Kosten des Rekurs- und des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdegegner
aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 Satz 1 teilweise in Verbindung mit
§ 65a Abs. 2 VRG). Desgleichen hat dieser dem Rechtsvertreter der
Beschwerdeführerin eine angemessene Parteientschädigung von Fr. 1'500.-
für das Rekurs- sowie Fr. 2'000.- für das Beschwerdeverfahren (jeweils
zuzüglich Mehrwertsteuer) zu bezahlen (§ 17 Abs. 2 lit. a VRG). Die Parteientschädigung für das Rekursverfahren ist gegebenenfalls mit
der bereits empfangenen Entschädigung als unentgeltlicher Rechtsbeistand für
das Rekursverfahren zu verrechnen. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung
für das Rekurs- und das Beschwerdeverfahren wird somit gegenstandslos.
5.2
Die
Beschwerdeführerin ersucht um Gewährung unentgeltlicher Rechtsvertretung für
das Beschwerdeverfahren. Das Gesuch ist angesichts ihrer Mittellosigkeit und
unter Berücksichtigung des Verfahrensausgangs gutzuheissen (§ 16
Dispositiv
Abs. 1 f. VRG). Demnach ist der Beschwerdeführerin in der Person
ihres Vertreters, Rechtsanwalt B, ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu
bestellen.
Der
Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin macht für das Beschwerdeverfahren insgesamt
einen Aufwand von 8 Stunden und 39 Minuten sowie Auslagen im Betrag
von Fr. 31.30 geltend. Durch die Ausrichtung der
Parteientschädigung für das Beschwerdeverfahren an den unentgeltlichen
Rechtsbeistand ist sein Entschädigungsanspruch abgegolten.
6.
Zur Rechtsmittelbelehrung
des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein
Anwesenheitsanspruch geltend gemacht wird, ist die Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) zulässig.
Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss
Art. 113 ff. BGG offen (siehe Art. 83 lit. c Ziff. 2
e contrario und Ziff. 4 BGG). Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat
dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1
BGG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Die
Beschwerde wird gutgeheissen. Die Verfügung des Migrationsamts vom
21. April 2022 sowie die die Dispositiv-Ziff. I und II des
Rekursentscheids vom 5. Juli 2022 werden aufgehoben. Der Beschwerdegegner
wird angewiesen, der Beschwerdeführerin eine Aufenthaltsbewilligung zu
erteilen.
In
Abänderung von Dispositiv-Ziff. III des Rekursentscheids vom 5. Juli
2022 werden die Rekurskosten dem Beschwerdegegner auferlegt. Das Gesuch um
unentgeltliche Prozessführung für das Rekursverfahren wird als gegenstandslos
geworden abgeschrieben.
Der
Beschwerdegegner wird verpflichtet, Rechtsanwalt B für das Rekursverfahren eine
Parteientschädigung von Fr. 1'615.50 (inklusive Mehrwertsteuer) zu
bezahlen, allenfalls in Verrechnung mit der bereits empfangenen Entschädigung
als unentgeltlicher Rechtsbeistand für das Rekursverfahren.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 2'570.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.
4. Das
Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird als gegenstandslos geworden
abgeschrieben.
5. Der
Beschwerdegegner wird verpflichtet, Rechtsanwalt B für das Beschwerdeverfahren
eine Parteientschädigung von Fr. 2'154.- (inklusive Mehrwertsteuer) zu
bezahlen.
6. Das
Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung wird gutgeheissen, und der
Beschwerdeführerin wird für das Verfahren vor Verwaltungsgericht in der Person
von Rechtsanwalt B ein unentgeltlicher Rechtsvertreter bestellt.
7. Gegen
dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die
Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
8. Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) die Sicherheitsdirektion;
c) das SEM.