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Entscheid

VB.2022.00459

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2022.00459

6. April 2023Deutsch19 min

(URT.2023.24472)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

4. Abteilung

VB.2022.00459

Urteil

der 4. Kammer

vom 6. April 2023

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch,

Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Gerichtsschreiber David Henseler.

In Sachen

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführerin,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend

Familiennachzug,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A (ledig C) ist eine 1999 geborene nordmazedonische

Staatsangehörige. Sie reiste am 8. Juli 2021 in die Schweiz ein und

heiratete am 12. August 2021 in F den in der Schweiz

aufenthaltsberechtigten serbischen Staatsangehörigen D, geboren 1993. Am

20. August 2021 stellte sie ein Gesuch um Erteilung einer

Aufenthaltsbewilligung im Rahmen des Familiennachzugs. Mit Verfügung vom

21. April 2022 wies das Migrationsamt das Gesuch ab und wies A aus der Schweiz

weg. Im Jahr 2022 brachte sie Sohn E zur Welt, der wie sein Vater über die

serbische Staatsangehörigkeit und eine Aufenthaltsbewilligung verfügt.

Erwägungen

II.

Mit Entscheid vom 5. Juli 2022 wies die

Sicherheitsdirektion einen gegen die Verfügung vom 21. April 2022

erhobenen Rekurs ab (Dispositiv-Ziff. I), setzte A eine neue Frist zum

Verlassen der Schweiz an (Dispositiv-Ziff. II), auferlegte ihr die Kosten

des Verfahrens in Höhe von Fr. 1'335.-, nahm diese jedoch zufolge

Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Vorbehalt der

Nachzahlungspflicht auf die Staatskasse (Dispositiv-Ziff. III) und

bestellte ihr ihren Vertreter als unentgeltlichen Rechtsbeistand, welcher unter

Vorbehalt der Nachzahlungspflicht mit Fr. 1'584.60 aus der Staatskasse

entschädigt wurde (Dispositiv-Ziff. IV).

III.

Am 8. August 2022 erhob A Beschwerde beim

Verwaltungsgericht und beantragte, unter Entschädigungsfolge sei der

Rekursentscheid aufzuheben und das Migrationsamt anzuweisen, ihr eine

Aufenthaltsbewilligung zu erteilen; "im Sinne einer vorsorglichen

Massnahme" sei ihr zu bewilligen, den Ausgang des Beschwerdeverfahrens in

der Schweiz abzuwarten. Ausserdem ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen

Rechtspflege.

Mit Präsidialverfügung vom 9. August 2022 ordnete die

Vorsitzende an, dass eine Wegweisungsvollstreckung gegenüber A bis auf Weiteres

zu unterbleiben habe. Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 15. August 2022

auf Vernehmlassung; das Migrationsamt reichte keine Beschwerdeantwort ein.

Mit Eingabe vom 16. August 2022 reichte A dem

Verwaltungsgericht weitere Unterlagen ein. Am 22. September 2022 ersuchte

sie das Gericht um vorsorgliche Bewilligung der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit.

Mit Präsidialverfügung vom 27. September 2022 wies die Vorsitzende das

Gesuch ab. Am 30. November 2022 liess der Vertreter von A dem Gericht eine

Honorarnote zukommen. Unter Bezugnahme auf eine Mutationsmeldung teilte

letzterer dem Verwaltungsgericht am 23. Dezember 2022 mit, dass A

gemeinsam mit ihrem Ehemann und ihrem Sohn nach F umgezogen sei. Mit Verfügung

vom 12. Januar 2023 forderte die Vorsitzende A auf, einen aktuellen

Mietvertrag sowie weitere Belege einzureichen. Dieser Aufforderung kam sie mit

Eingabe vom 24. Februar 2023 nach. Gleichentags reichte ihr Vertreter dem

Verwaltungsgericht eine ergänzte Honorarnote ein.

Die Kammer erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist zuständig für Beschwerden gegen

Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion über Anordnungen des Migrationsamts

betreffend das Aufenthaltsrecht (vgl. §§ 41 ff. des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]). Weil

auch die weiteren Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde

einzutreten.

2.

2.1

Nach

Art. 44 Abs. 1 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom

16.

Dezember 2005 (AIG, SR 142.20) kann ausländischen Ehegatten und

Kindern von Personen mit Aufenthaltsbewilligung eine Aufenthaltsbewilligung

erteilt werden, wenn sie mit der nachziehenden Person zusammenwohnen

(lit. a), eine bedarfsgerechte Wohnung vorhanden ist (lit. b), sie

nicht auf Sozialhilfe angewiesen sind (lit. c), sie sich in der am Wohnort

gesprochenen Landessprache verständigen können (lit. d) und die

nachziehende Person keine jährlichen Ergänzungsleistungen bezieht oder wegen

des Familiennachzugs beziehen könnte (lit. e). Für die Erteilung der

Aufenthaltsbewilligung ist anstelle der Voraussetzung gemäss lit. d die

Anmeldung zu einem Sprachförderungsangebot ausreichend (Art. 44

Abs. 2 AIG).

2.2

Anders als die Nachzugsbestimmungen betreffend Ehegatten und Kinder von

Schweizerinnen und Schweizern und Personen mit Niederlassungsbewilligung (Art. 42

bzw. 43 AIG) räumt Art. 44 AIG keinen Nachzugsanspruch ein; die

Behörden entscheiden vielmehr nach pflichtgemässem Ermessen (BGE 137 I 284

E. 1.2 und E. 2.3.2). Hingegen lässt sich aus dem in Art. 8

Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101)

bzw. Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV,

SR 101) garantierten Schutz des Familienlebens ein Anspruch auf Nachzug

des Ehegatten bzw. der Ehegattin und der minderjährigen Kinder ableiten, soweit

die familiäre Beziehung intakt ist und tatsächlich gelebt wird und der sich

hier aufhaltende Familienangehörige über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht

verfügt (BGE 139 I 330 E. 1.2, 137 I 284 E. 1.3, 135 I 143

E. 1.3; VGr, 17. Februar 2022, VB.2021.00072, E. 3.3 mit weiteren Hinweisen). Ein solches liegt praxisgemäss vor,

wenn die sich hier aufhaltende Person das Schweizer Bürgerrecht oder die

Niederlassungsbewilligung besitzt oder sie über eine Aufenthaltsbewilligung

verfügt, die ihrerseits auf einem gefestigten Rechtsanspruch beruht (BGE 144 I 266 E. 3.3 mit Hinweisen).

2.3

2.3.1

Die Vorinstanz erwog, der Ehemann der

Beschwerdeführerin verfüge lediglich über eine befristete

Aufenthaltsbewilligung ohne Anspruch auf Verlängerung und somit nicht über ein

gefestigtes Anwesenheitsrecht in der Schweiz; ob er sich auf Art. 8 EMRK

berufen könne, liess sie offen.

2.3.2

D reiste im Alter von zwölf Jahren gemeinsam

mit seinen Eltern und seinen Geschwistern in die Schweiz ein und ersuchte um

Asyl. Das Bundesamt für Migration (heute: Staatsekretariat für Migration [SEM])

lehnte das Gesuch ab, nahm die Familie jedoch vorläufig auf. Am 2. Juli

2015.

erhielt D gestützt auf Art. 84 Abs. 5 AIG eine

Aufenthaltsbewilligung, welche seither regelmässig verlängert wurde. Insgesamt

hält sich D somit seit rund 18 Jahren in der Schweiz auf, wo er auch den

Grossteil seiner Jugend verbrachte. Er hat hier die (Sekundar-)Schule besucht

und im Anschluss eine zweijährige Ausbildung zum "Praktiker PrA

Schreinerei" absolviert. Danach hat er während rund drei Jahren als

Produktionsmitarbeiter bei der G GmbH gearbeitet; per Ende September 2015

wurde der Arbeitsvertrag von D "aus wirtschaftlichen Gründen"

gekündigt. In der Folge hatte er verschiedene temporäre Anstellungen inne und

musste teilweise ergänzend von der Sozialhilfe unterstützt werden. Aufgrund

einer psychiatrischen Erkrankung und einer chronischen Lebererkrankung sprach

ihm die IV-Stelle der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich per

1.

Juni 2020 eine ganze IV-Rente zu. Schliesslich ist zu berücksichtigen,

dass D (wie auch die Beschwerdeführerin) Angehöriger der Roma ist. Sein

ganzes familiäres Umfeld befindet sich in der Schweiz; sein Bruder H, mit

welchem er und die Beschwerdeführerin zusammenwohnen, ist eingebürgert.

2.3.3

Vor diesem Hintergrund und insbesondere aufgrund seiner

langen Aufenthaltsdauer kann D aus dem Anspruch auf Achtung des

Privatlebens gemäss Art. 8 EMRK grundsätzlich einen Aufenthaltsanspruch

und damit einen Anspruch auf Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung

ableiten (vgl. zum Aspekt der Aufenthaltsdauer BGE 146 I 185

[= Pra. 110/2021 Nr. 36] E. 5.3; BGr, 24. Juli 2020,

2C_64/2020, E. 3.1 mit Hinweisen). Daran ändert auch der

Umstand nichts, dass er vor 10 Jahren wegen Strassenverkehrsdelikten mit

einer bedingten Geldstrafe von 45 Tagessätzen belegt wurde. Somit ist bei

D von einem gefestigten Aufenthaltsrecht in der Schweiz

auszugehen.

3.

3.1

Hat die in

der Schweiz anwesende Person einen Anspruch auf Verlängerung ihrer eigenen

Aufenthaltsbewilligung und können die Betroffenen sich gestützt auf Art. 8

Abs. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV grundsätzlich auf einen

Anspruch auf Familiennachzug berufen, haben die zuständigen Behörden nicht nur

in pflichtgemässem Ermessen nach Art. 44 AIG über das Nachzugsbegehren zu entscheiden,

sondern dürfen sie den anbegehrten Nachzug nur aus guten Gründen verweigern.

Solche Gründe liegen etwa vor, wenn die Bewilligungsvoraussetzungen nach

Art. 44 AIG nicht erfüllt sind (vgl. BGE 137 I 284 E. 2.6; BGr,

8.

April 2019, 2C_835/2018, E. 4.1; VGr, 12. März

2020, VB.2020.00040, E. 4.1).

3.2

Die

Vorinstanz verneinte das Vorhandensein genügender finanzieller Mittel gemäss

Art. 44 Abs. 1 lit. c bzw. lit. e AIG.

3.2.1

Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist bezüglich der

Ergänzungsleistungsunabhängigkeit nach Art. 44 Abs. 1 lit. e AIG

analog auf die Rechtsprechung zur Sozialhilfeunabhängigkeit im Sinn von

Art. 44 Abs. 1 lit. c AIG abzustellen (vgl. BGr,

21.

September 2022, 2C_10/2022, E. 8.2 – 17. März 2022,

2C_795/2021, E. 4.2.3 – 5. Oktober 2021, 2C_309/2021, E. 5.5 und 6.1).

Danach ist dieses Kriterium erfüllt, wenn keine konkrete Gefahr der

Sozialhilfeabhängigkeit besteht. Blosse finanzielle Bedenken genügen nicht, und

ebenso wenig kann diesbezüglich auf Hypothesen und pauschalierte Gründe

abgestellt werden. Für die Beurteilung der Gefahr der Sozialhilfeabhängigkeit

ist von den bisherigen und aktuellen Verhältnissen auszugehen und die

wahrscheinliche finanzielle Entwicklung auf längere Sicht abzuwägen. In die

Beurteilung ist nicht nur das Einkommen des hier anwesenheitsberechtigten

Familienangehörigen, sondern es sind auch die finanziellen Möglichkeiten aller

Familienmitglieder miteinzubeziehen. Das Einkommen der Angehörigen, die an die

Lebenshaltungskosten der Familie beitragen sollen und können, ist daran zu

messen, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang sich dieses grundsätzlich als

tatsächlich realisierbar erweist. In diesem Sinn müssen die

Erwerbsmöglichkeiten und das damit verbundene Einkommen mit einer gewissen

Wahrscheinlichkeit auf mehr als nur kurze Frist hin gesichert erscheinen. Wenn

allerdings der Fehlbetrag gering ist, den es zu decken gälte, damit ein

Sozialhilfebezug respektive der Bezug von Ergänzungsleistungen entfällt, sind

an den Nachweis eines zukünftigen Einkommens der nachzuziehenden Person tiefere

Anforderungen zu stellen. In diesen Fällen ist aufgrund der allgemeinen

Lebenserfahrung davon auszugehen, dass eine gesunde, nachzuziehende Person,

auch wenn sie weder einen Arbeitsvertrag noch eine Stellenzusicherung vorweisen

kann und (noch) nicht über Deutschkenntnisse verfügt, in der Lage sein wird,

innert verhältnismässig kurzer Frist ein geringes Erwerbseinkommen zu erzielen,

um den Fehlbetrag zu decken (zum Ganzen BGr, 21. September 2022,

2C_10/2022, E. 8.2 mit zahlreichen Hinweisen).

Fürsorge- und Ergänzungsleistungen sind jedoch nicht in

jeder Hinsicht gleichzustellen; insbesondere gilt es zu berücksichtigen, dass

es Personen, die Anspruch auf eine IV-Rente haben, in aller Regel nicht möglich

ist, etwas an ihrer finanziellen Situation zu ändern (BGr, 5. Oktober

2021, 2C_309/2021, E. 5.5; VGr, 30. Juni 2022, VB.2022.00244,

E. 3.2.1 Abs. 2).

3.2.2

D bezieht eine ganze

IV-Rente und Ergänzungsleistungen. Zur Prüfung, ob

hinreichende finanzielle Mittel vorliegen, sind die anrechenbaren Einnahmen im

Sinn von Art. 11 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-,

Hinterlassenen- und Invalidenversicherung vom 6. Oktober 2006 (ELG,

SR 831.30) den anerkannten Ausgaben nach Art. 10 ELG

gegenüberzustellen (vgl. BGr, 17. März 2022, 2C_795/2021,

E. 4.2.4).

Letztere setzen sich aus folgenden Posten zusammen: dem

jährlichen Grundbetrag für Ehegatten in Höhe von Fr. 30'150.- sowie

demjenigen für Sohn E von Fr. 7'380.- (Art. 10 Abs. 1 lit. a

Ziff. 2 und 4 ELG); den jährlichen Krankenkassenprämien von pauschal

Fr. 6'000.- (für D), Fr. 4'428.- (für die Beschwerdeführerin) und

Fr. 1'440.- (für E) gemäss Art. 10 Abs. 3 lit. d ELG in

Verbindung mit Art. 3 lit. b der Verordnung des EDI über die

Durchschnittsprämien 2023 der Krankenpflegeversicherung für die Berechnung der

Ergänzungsleistungen und der Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose vom

19.

Oktober 2022 (SR 831.309.1); dem anrechenbaren Mietzins von

monatlich Fr. 748.50 bzw. jährlich Fr. 8'982.- (vgl. Art. 10

Abs. 1 lit. b Ziff. 2 in Verbindung mit Abs. 1bis ELG,

wobei zu berücksichtigen ist, dass H als Untermieter die Hälfte der Mietzinskosten

trägt), und den Beiträgen an die Sozialversicherungen des Bundes gemäss

Art. 10 Abs. 3 lit. c ELG in Höhe von Fr. 1'079.40.- (je

Fr. 539.70 für D und die Beschwerdeführerin

[https://svazurich.ch/online-services/rechner/ahv-beitraege-berechnen/beitraege-fuer-nichterwerbstaetige.html]).

Zusammengefasst resultiert somit was folgt:

Anerkannte Ausgaben (Art. 10 ELG)

Lebensbedarf: Fr.

37'530.00

Anrechenbare

Krankenkassenprämien: Fr. 11'868.00

Miete: Fr.

8'982.00

AHV-Beiträge: Fr.

1'079.40

Total anerkannte Ausgaben: Fr.

59'459.40

Unter dem Titel der anrechenbaren Einnahmen

sind die IV-Renten D und E von monatlich Fr. 1'575.- bzw.

Fr. 630.- zu berücksichtigen (Art. 11 lit. d ELG; vgl.

Art. 35 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom

19.

Juni 1959 [IVG, SR 831.20]). Da die Beschwerdeführerin (momentan)

keiner Erwerbstätigkeit nachgeht bzw. nachgehen darf, ist ihr (derzeit) kein

hypothetisches Erwerbseinkommen anzurechnen (vgl. Art. 11a Abs. 1 ELG).

Anrechenbare Einnahmen (Art. 11 ELG)

IV-Rente D: Fr. 18'900.00

IV-Kinderrente E: Fr. 7'560.00

Total anrechenbare Einnahmen: Fr. 26'460.00

3.3

Selbst bei

der Nichterfüllung eines der in Art. 44 Abs. 1 AIG genannten

Kriterien hat eine umfassende Interessenabwägung bzw.

Verhältnismässigkeitsprüfung zu erfolgen, wenn sich der beantragte

Familiennachzug – wie vorliegend – auf Art. 13 Abs. 1 BV bzw.

Art. 8 Abs. 1 EMRK stützen lässt (BGr, 4. Februar 2021,

2C_502/2020, E. 5.1 mit Hinweisen; VGr, 30. Juni 2022, VB.2022.00244,

E. 3.3 Abs. 1; vgl. Zusatzbotschaft zur Änderung des

Ausländerrechts [Integration] vom 4. März 2016, BBl 2016 2821 ff., 2837; ferner BGr, 24. Februar 2022, 2C_732/2021,

E. 4.4 f.).

3.3.1

D leidet an einer psychiatrischen Erkrankung und bezieht aus diesem Grund

eine ganze IV-Rente. Gleichzeitig stellt seine Erkrankung ein

diskriminierungsrechtliches Anknüpfungsmerkmal nach Art. 8 Abs. 2 BV

(bzw. Art. 8 in Verbindung mit Art. 14 EMRK [vgl. dazu etwa EGMR,

30.

April 2009, Gloor c. Schweiz, 13444/04, §§ 80, 84]) dar.

Gemäss dieser Bestimmung darf niemand diskriminiert werden, namentlich nicht

wegen einer geistigen oder psychischen Behinderung. Darunter

fallen Personen, die in ihren körperlichen, geistigen oder psychischen

Fähigkeiten auf Dauer beeinträchtigt sind und für welche die Beeinträchtigung

je nach ihrer Form schwerwiegende Auswirkungen auf elementare Aspekte der

Lebensführung hat (BGE 135 I 49 E. 6.1; vgl. zur Definition des

Begriffs "Mensch mit Behinderungen (Behinderte, Behinderter)" auch

Art. 2 Abs. 1 des Behindertengleichstellungsgesetzes

vom 13. Dezember 2002 [BehiG, SR 151.3]; ferner BGE 130 I 352

E. 6.1.2). Das Bundesgericht hat denn auch bereits mehrfach

festgehalten, es scheine nicht ausgeschlossen, dass die Anwendung von

Art. 43 Abs. 1 lit. e AIG im Einzelfall zu einer Diskriminierung

von an einer Behinderung leidenden Personen, die eine IV-Rente beziehen, in

Bezug auf den Familiennachzug führen könnte (BGr, 17. März 2022,

2C_795/2021, E. 5 – 5. Oktober 2021, 2C_309/2021, E. 7; vgl.

BGr, 21. September 2022, 2C_10/2022, E. 8.6; ferner BGr,

24.

November 2022, 2C_121/2022, E. 5.5). Ebensolches gilt auch mit

Blick auf den gleichlautenden Art. 44 Abs. 1 lit. e AIG.

D hat nach Abschluss der obligatorischen Schule eine

zweijährige Ausbildung zum "Praktiker PrA Schreinerei" absolviert. In

der Folge vermochte er auch mit einer Vollzeitanstellung nur einen beschränkten

Monatslohn von rund Fr. 3'200.- netto zu erwirtschaften. Überdies konnte

er lediglich während einer Dauer von insgesamt sechs Jahren einer

(Vollzeit-)Erwerbstätigkeit nachgehen. Gemäss der zuständigen IV-Stelle kann

der heute 30-jährige D bereits seit dem 3. Juni 2019 nicht mehr arbeiten.

Angeordnete Eingliederungsmassnahmen mussten sodann "aus gesundheitlichen

Gründen" wieder abgebrochen werden. Vor diesem Hintergrund fällt die

(ganze) IV-Rente von D relativ gering aus; gleichzeitig erhöht sich dadurch der

Umfang seines EL-Bezugs. Nach dem Gesagten kann D jedoch nicht vorgeworfen

werden, er hätte sein Erwerbspotenzial nicht ausgeschöpft und es dadurch

unterlassen, seine (heutige) finanzielle Situation zu verbessern.

Zugunsten von D ist ausserdem zu berücksichtigen, dass er

seinen Arbeitswillen während seiner gesamten Anwesenheit unter Beweis gestellt

hat (vorn, E. 2.3.2). Dass er dabei keinen höheren Lohn zu erwirtschaften

vermochte und teilweise ergänzend von der Sozialhilfe unterstützt werden

musste, darf sich hier nicht negativ auswirken (vgl. in diesem Zusammenhang

Art. 77f lit. a der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und

Erwerbstätigkeit [VZAE, SR 142.201], wonach die persönlichen Verhältnisse

einer ausländischen Person und insbesondere etwa eine geistige oder psychische

Behinderung bei der Beurteilung der Integrationskriterien [gemäss Art. 58a

Abs. 1 lit. c und d AIG, das heisst, bei den Sprachkompetenzen

sowie der Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung] zu

berücksichtigen sind).

Nach dem Gesagten ist D aufgrund seiner psychiatrischen

Erkrankung in elementaren Aspekten seiner Lebensführung eingeschränkt

(vgl. dazu auch E. 3.3.3) und fällt er damit in den Schutzbereich von

Art. 8 Abs. 2 BV. Er würde aufgrund seiner Behinderung diskriminiert,

würde sich sein EL-Bezug hier zu seinen Ungunsten auswirken. Insbesondere

würde er wegen seiner psychischen Erkrankung ungleich gegenüber Personen

behandelt, die arbeitswillig und arbeitsfähig sind (vgl. dazu BVGr,

24.

Juli 2013, E-1339/2010, E. 5, insbesondere E. 5.3.2.3). Es erwiese

sich deshalb als diskriminierend zu verlangen, dass die Familie bzw. der

beeinträchtigte Ehemann nach dem Nachzug der Beschwerdeführerin keine

Ergänzungsleistungen mehr beziehen darf. Aus verfassungsrechtlicher Sicht darf

deshalb nur vorausgesetzt werden, dass sich der Bezug durch den Nachzug der

Beschwerdeführerin nicht erhöht. Im Folgenden ist somit nur auf den

EL-Bezug durch die Beschwerdeführerin selbst zu fokussieren.

3.3.2

Durch den Zuzug der Beschwerdeführerin

erhöht sich der monatliche EL-Bezug der Familie um rund Fr. 1'250.-. Dieser

Fehlbetrag kann nicht mehr als geringfügig bezeichnet werden (vgl. BGr, 21. September 2022, 2C_10/2022, E. 8.2 f. –

25.

Februar 2022, 2C_944/2021, E. 4.6 – 5. Oktober 2021,

2C_309/2021, E. 6.4.1). Die von der Beschwerdeführerin eingereichte "Arbeitszusicherung"

ist vor diesem Hintergrund nicht als hinreichend konkret zu qualifizieren, um

ein (allfälliges) zukünftiges Einkommen ihrerseits in die Berechnung

miteinzubeziehen bzw. ein solches als tatsächlich realisierbar zu betrachten.

3.3.3

Die öffentlichen

Interessen an der Bewilligungsverweigerung sind in einer restriktiven

Einwanderungspolitik sowie in der Entlastung des Staatshaushalts zu erblicken.

Das fiskalische Interesse ist jedoch mit Blick auf den Umstand, dass die Beschwerdeführerin

jung, gesund und arbeitswillig ist, zu relativieren. Selbst unter

Berücksichtigung ihrer Betreuungsaufgaben (vgl. Art. 58a Abs. 1

lit. d AIG in Verbindung mit Art. 77f lit. c Ziff. 3 VZAE)

dürfte die Beschwerdeführerin in der Lage sein, den auf sie entfallenden Anteil

der Ergänzungsleistungen zu decken. Dafür müsste sie ein monatliches Einkommen

von rund Fr. 1'500.- erwirtschaften, was ihr zumutbar ist (vgl.

Art. 9 Abs. 2 und Art. 11 Abs. 1 lit. a ELG). Überdies

ist in diesem Zusammenhang zu bedenken, dass im Rahmen der Berechnung der

monatlichen Ergänzungsleistungen der Beschwerdeführerin ein hypothetisches

Einkommen angerechnet werden kann, wodurch sich der in E. 3.2.2 errechnete

Fehlbetrag ebenfalls reduzieren würde (Art. 11a Abs. 1 ELG; vgl. BGr,

9.

Juni 2021, 9C_134/2021, E. 4.1). In diesem Kontext ist

schliesslich zugunsten der Beschwerdeführerin zu gewichten, dass sie bereits

einen ersten Deutschkurs besucht hat und schon kurz nach der Geburt ihres Sohns

gewillt war, eine Arbeitsstelle anzutreten.

Insgesamt kann somit davon ausgegangen werden, dass mit

einer Bewilligungserteilung der Zweck von Art. 44 Abs. 1 lit. e

AIG, eine zusätzliche Belastung der öffentlichen Wohlfahrt zu vermeiden, nicht

vereitelt wird (vgl. BGr, 5. Oktober 2021, 2C_309/2021,

E. 5.4 f.).

3.3.4

Schliesslich ist dem Kindswohl im Rahmen der vorliegenden Interessenabwägung ebenfalls Rechnung zu tragen

(Art. 3 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des

Kindes [SR 0.107] bzw. Art. 11 Abs. 1 BV; BGE 143 I 21

E. 5.5.2 mit Hinweisen; VGr, 1. September 2020, VB.2020.00186,

E. 3.3). Der Sohn der Beschwerdeführerin, E, ist erst rund zehn Monate

alt. Er hat ein sehr grosses Interesse daran, gemeinsam mit beiden Elternteilen

aufzuwachsen. Es kommt hinzu, dass D aufgrund seiner gesundheitlichen

Situation gar nicht in der Lage sein dürfte, sich allein um seinen Sohn zu

kümmern. Zusammenfassend ist das Kindswohl hier deutlich zugunsten der

Beschwerdeführerin bzw. einer Bewilligungserteilung zu gewichten.

Soweit die Vorinstanz in diesem Kontext dafürhält, es

stehe D frei, gemeinsam mit der Beschwerdeführerin und Sohn E nach Serbien oder

nach Nordmazedonien auszureisen, so kann ihr nicht gefolgt werden. Insbesondere

aufgrund der langen Aufenthaltsdauer in der Schweiz und seiner gesundheitlichen

Beschwerden ist D weder eine Ausreise nach Serbien noch nach Nordmazedonien

zumutbar.

3.4

Die

Beschwerdeführerin wohnt gemeinsam mit ihrem Sohn und ihrem Ehemann sowie

dessen Bruder in einer 3,5-Zimmer-Wohnung. Damit sind die Voraussetzungen von

Art. 44 Abs. 1 lit. a und b erfüllt (vgl. zum Erfordernis

der bedarfsgerechten Wohnung VGr, 12. März 2020, VB.2020.00040,

E. 5.2 mit Hinweisen). Sodann liegt auch eine Teilnahmebestätigung eines

Sprachförderungsangebots bei den Akten, womit auch die Voraussetzung gemäss

Art. 44 Abs. 1 lit. d AIG gegeben ist.

3.5

Zusammenfassend

sind die privaten Interessen am Verbleib der Beschwerdeführerin bei

ihrem Ehemann und dem gemeinsamen Sohn als sehr hoch zu

gewichten. Es würde sich als unverhältnismässig erweisen, der

Beschwerdeführerin keine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen.

4.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen. Der

Beschwerdegegner ist anzuweisen, der Beschwerdeführerin eine

Aufenthaltsbewilligung zu erteilen.

Die

Beschwerdeführerin ist darauf hinzuweisen, dass die vorliegende Beurteilung

insbesondere auf einer positiven Prognose bezüglich ihrer wirtschaftlichen

Integration beruht. Sollte die Beschwerdeführerin sich nicht auf dem hiesigen

Arbeitsmarkt etablieren können bzw. sollte sie in Zukunft Ergänzungsleistungen

für sich beziehen oder aber Sozialhilfe beanspruchen, käme eine

Nichtverlängerung bzw. ein Widerruf ihrer Aufenthaltsbewilligung in Betracht.

5.

5.1

Ausgangsgemäss

sind die Kosten des Rekurs- und des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdegegner

aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 Satz 1 teilweise in Verbindung mit

§ 65a Abs. 2 VRG). Desgleichen hat dieser dem Rechtsvertreter der

Beschwerdeführerin eine angemessene Parteientschädigung von Fr. 1'500.-

für das Rekurs- sowie Fr. 2'000.- für das Beschwerdeverfahren (jeweils

zuzüglich Mehrwertsteuer) zu bezahlen (§ 17 Abs. 2 lit. a VRG). Die Parteientschädigung für das Rekursverfahren ist gegebenenfalls mit

der bereits empfangenen Entschädigung als unentgeltlicher Rechtsbeistand für

das Rekursverfahren zu verrechnen. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung

für das Rekurs- und das Beschwerdeverfahren wird somit gegenstandslos.

5.2

Die

Beschwerdeführerin ersucht um Gewährung unentgeltlicher Rechtsvertretung für

das Beschwerdeverfahren. Das Gesuch ist angesichts ihrer Mittellosigkeit und

unter Berücksichtigung des Verfahrensausgangs gutzuheissen (§ 16

Dispositiv

Abs. 1 f. VRG). Demnach ist der Beschwerdeführerin in der Person

ihres Vertreters, Rechtsanwalt B, ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu

bestellen.

Der

Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin macht für das Beschwerdeverfahren insgesamt

einen Aufwand von 8 Stunden und 39 Minuten sowie Auslagen im Betrag

von Fr. 31.30 geltend. Durch die Ausrichtung der

Parteientschädigung für das Beschwerdeverfahren an den unentgeltlichen

Rechtsbeistand ist sein Entschädigungsanspruch abgegolten.

6.

Zur Rechtsmittelbelehrung

des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein

Anwesenheitsanspruch geltend gemacht wird, ist die Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) zulässig.

Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss

Art. 113 ff. BGG offen (siehe Art. 83 lit. c Ziff. 2

e contrario und Ziff. 4 BGG). Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat

dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1

BGG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1. Die

Beschwerde wird gutgeheissen. Die Verfügung des Migrationsamts vom

21. April 2022 sowie die die Dispositiv-Ziff. I und II des

Rekursentscheids vom 5. Juli 2022 werden aufgehoben. Der Beschwerdegegner

wird angewiesen, der Beschwerdeführerin eine Aufenthaltsbewilligung zu

erteilen.

In

Abänderung von Dispositiv-Ziff. III des Rekursentscheids vom 5. Juli

2022 werden die Rekurskosten dem Beschwerdegegner auferlegt. Das Gesuch um

unentgeltliche Prozessführung für das Rekursverfahren wird als gegenstandslos

geworden abgeschrieben.

Der

Beschwerdegegner wird verpflichtet, Rechtsanwalt B für das Rekursverfahren eine

Parteientschädigung von Fr. 1'615.50 (inklusive Mehrwertsteuer) zu

bezahlen, allenfalls in Verrechnung mit der bereits empfangenen Entschädigung

als unentgeltlicher Rechtsbeistand für das Rekursverfahren.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 2'570.-- Total der Kosten.

3. Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.

4. Das

Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird als gegenstandslos geworden

abgeschrieben.

5. Der

Beschwerdegegner wird verpflichtet, Rechtsanwalt B für das Beschwerdeverfahren

eine Parteientschädigung von Fr. 2'154.- (inklusive Mehrwertsteuer) zu

bezahlen.

6. Das

Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung wird gutgeheissen, und der

Beschwerdeführerin wird für das Verfahren vor Verwaltungsgericht in der Person

von Rechtsanwalt B ein unentgeltlicher Rechtsvertreter bestellt.

7. Gegen

dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die

Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim

Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

8. Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) die Sicherheitsdirektion;

c) das SEM.