Lexipedia

Entscheid

VB.2022.00460

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2022.00460

7. September 2022Deutsch13 min

(URT.2022.23955)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

2. Abteilung

VB.2022.00460

Urteil

der 2. Kammer

vom 7. September 2022

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Verwaltungsrichterin

Viviane Sobotich, Gerichtsschreiberin

Ivana Devcic.

In Sachen

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich, Postfach, 8090 Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend Wiedererwägungsgesuch/Aufenthaltsbewilligung,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A. Der

1984 geborene brasilianische Staatsangehörige A reiste am 18. September

2015 zwecks Vorbereitung der Eintragung der Partnerschaft mit dem Schweizer

Bürger C (geb. 1949) in die Schweiz ein. Am 25. September 2015 erfolgte

die Eintragung der Partnerschaft. In der Folge erhielt A am 28. September

2015 eine Kurzaufenthalts- und am 12. Oktober 2015 eine

Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib beim Partner im Kanton Zürich, zuletzt

befristet bis 24. September 2019.

B. Mit

Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 24. Mai 2019 wurde die eingetragene

Partnerschaft aufgelöst. A zog im August 2019 aus der gemeinsamen Wohnung aus.

Im Rahmen einer Trennungsanfrage durch das Migrationsamt an A gingen beim

Migrationsamt zwei nicht unterzeichnete Schreiben ein, wonach der Ehewille seit

zwei Jahren bzw. im Februar 2017 erloschen sei. Mit Schreiben vom 29. Oktober

2019 gab C an, dass der Ehewille im Februar/März 2019 erloschen sei. Anlässlich

einer Aufforderung zur nochmaligen Beantwortung der Trennungsanfrage und

anschliessender Unterzeichnung gab A an, dass der Ehewille im Januar 2019

erloschen sei, während C mit Schreiben vom 14. April 2020 mitteilte, dass

der Ehewille vor drei Jahren erloschen sei, die Scheidung jedoch im Februar bzw. März

2019 beschlossen worden sei. Schliesslich teilte A mit E-Mail vom 6. Mai

2020 dem Migrationsamt mit, dass C im Mai 2019 das erste Mal einen

Trennungswunsch geäussert hätte.

C. Aufgrund

der widersprüchlichen Aussagen verweigerte das Migrationsamt mit Verfügung vom

3. Dezember 2020 die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung mit der

Begründung, dass die Partnerschaft weniger als drei Jahre Bestand hatte,

weshalb er keinen Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung hätte.

Ferner lägen auch keine persönlichen Gründe vor, welche für eine Verlängerung

sprechen würden.

D. Auf den

dagegen erhobenen Rekurs trat die Sicherheitsdirektion mit Entscheid vom 24. März

2021 wegen verspäteter Rekurserhebung nicht ein, womit die Verfügung vom 3. Dezember

2020 in Rechtskraft erwuchs.

E. Am 28. Mai

2021 reichte A ein Wiedererwägungsgesuch ein und liess vorbringen, dass neue

Beweismittel vorlägen, welche die Dauer der partnerschaftlichen Gemeinschaft

bis im Frühling 2019 beweisen würden. Hierzu reichte A ein Schreiben seines

Ex-Partners ein, wonach die Ehe bis Frühling 2019 Bestand gehabt habe. Weiter

machte A einen nachehelichen Härtefall geltend.

Mit Verfügung vom 19. April 2022 wies das Migrationsamt das Gesuch, welches

es als Wiedererwägungsgesuch entgegennahm, ab und hielt A an, die Schweiz bis am 19. Juni 2022

zu verlassen.

Erwägungen

II.

Einen hiergegen erhobenen Rekurs wies die

Sicherheitsdirektion am 14. Juli 2022 ab und setzte A Frist zum Verlassen

der Schweiz bis am 15. September 2022.

III.

Mit Eingabe vom 9. August 2022 liess A dem Verwaltungsgericht

beantragen, es sei der vorinstanzliche Entscheid vom 14. Juli 2022 aufzuheben

sowie die Aufenthaltsbewilligung wiedererwägungsweise zu verlängern bzw. neu zu

erteilen. Eventualiter sei die Sache zwecks weiterer Abklärungen an das

Migrationsamt zurückzuweisen. Weiter sei A für das Rekursverfahren eine

angemessene Parteientschädigung zuzusprechen sowie ihm zu erlauben, sich

während des hängigen Beschwerdeverfahrens in der Schweiz aufzuhalten und seine

Arbeitstätigkeit fortzuführen.

Mit Präsidialverfügung vom 10. August 2022 merkte das

Verwaltungsgericht an, dass während des Verfahrens alle

Vollziehungsvorkehrungen zu unterbleiben hätten und A im Rahmen seiner

bisherigen Tätigkeit weiterhin zur Erwerbstätigkeit berechtigt sei.

Während

sich das Migrationsamt nicht vernehmen liess, verzichtete die

Sicherheitsdirektion auf Vernehmlassung.

Die Kammer erwägt:

1.

Mit der Beschwerde an das

Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen einschliesslich

Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung und Ermessensunterschreitung und

die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden,

nicht aber die Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 20 Abs. 1

in Verbindung mit § 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai

1959.

[VRG]).

2.

2.1

Das

Verlängerungsgesuch des Beschwerdeführers wurde rechtskräftig abgewiesen. Die rechtskräftige Nichtverlängerung

einer Aufenthaltsbewilligung beendet eine bisher bestehende

Aufenthaltsberechtigung, indem ab der Rechtskraft des Entscheids die

Bewilligung nicht mehr besteht und damit (abgesehen von einem

bewilligungsfreien Aufenthalt gemäss Art. 10 Abs. 1 AIG) der

Aufenthalt in der Schweiz nicht mehr zulässig ist. In der Folge kann grundsätzlich

jederzeit ein neues Bewilligungsgesuch eingereicht werden. Wird dieses

bewilligt, so lebt damit indessen nicht die frühere, rechtskräftig aufgehobene

Bewilligung wieder auf, sondern es handelt sich um eine neue Bewilligung, die

voraussetzt, dass im Zeitpunkt ihrer Erteilung die dannzumal geltenden

Bewilligungsvoraussetzungen erfüllt sind. Das Stellen eines neuen Gesuchs darf

jedoch nicht dazu dienen, rechtskräftige Entscheide immer wieder infrage zu

stellen. Die Verwaltungsbehörde ist von Verfassungs wegen nur verpflichtet, auf

ein neues Gesuch einzutreten, wenn die Umstände sich seit dem ersten Entscheid

wesentlich geändert haben oder wenn der Gesuchsteller erhebliche Tatsachen und

Beweismittel namhaft macht, die ihm im früheren Verfahren nicht bekannt waren oder

die schon damals geltend zu machen für ihn rechtlich oder tatsächlich unmöglich

war oder keine Veranlassung bestand (vgl. BGE 136 II 177 E. 2.1; VGr, 4. Juni

2014, VB.2014.00230, E. 4.1 [diesbezüglich bestätigt in BGr, 9. Februar

2015, 2C_644/2014, E. 1.3]; VGr, 25. Mai 2011, VB.2011.00140, E. 1.2).

2.2

2.2.1

Die Vorinstanzen wiesen das Gesuch des Beschwerdeführers vom 28. Mai

2021.

im Wesentlichen mit der Begründung ab, dass seit der letzten,

rechtskräftig verfügten Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz keine

neuen Umstände in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht eingetreten seien,

die eine Wiedererwägung

der rechtskräftigen Wegweisung rechtfertigen würden.

2.2.2

Der Beschwerdeführer bringt im Wesentlichen vor, dass der Ehewille von ihm und seinem Ex-Partner erst 2019 erloschen

sei und die Partnerschaft bis dahin Bestand hatte. Hierzu legte er bereits vor

Migrationsamt diverse neue Beweismittel bei. So habe sein Ex-Partner in einer

ausführlichen Stellungnahme ausgeführt, dass er die Fragen des Migrationsamts

sehr verwirrend und schwierig gefunden habe, aus seiner Sicht habe die

Partnerschaft bis Frühling 2019 gedauert. Sie hätten zusammengelebt, zusammen

gekocht, den gemeinsamen Haushalt geführt, seien zusammen ins Fitnessstudio

gegangen und hätten im gleichen Bett geschlafen. Ferner hätten sie jeden Abend

zusammen gegessen, sich dann unterhalten und Zeit miteinander verbracht sowie

ferngesehen. Weiter soll eine gemeinsame Freundin des Ex-Paares bezeugen, dass

die Ehe bis Frühling 2019 Bestand gehabt habe. Darüber hinaus reichte der

Beschwerdeführer sechs Fotos zu den Akten, welche das Ex-Paar bei gemeinsamen

Unternehmungen, Reisen und Ausflügen zeigen. Während des Rekursverfahrens

reichte der Beschwerdeführer zudem Nachweise für gemeinsame Besuche im Fitnessstudio

im Jahr 2018 zu den Akten. Des Weiteren erfülle er die Integrationskriterien

nach Art. 58a AIG ohne Weiteres. Er sei beruflich gut integriert und habe

diverse Arbeitsstellen ausgeübt. Seit August 2021 sei er bei der Firma D

angestellt und im Restaurant D im Einsatz. Er spreche Deutsch, habe in der

Schweiz nie Sozialhilfe bezogen, sei finanziell selbständig und habe keine

Vorstrafen. Ferner sei er auch in sozialer Hinsicht gut integriert, was seine

eingereichten Referenzschreiben aufzeigen würden. Folglich seien die

Voraussetzungen für die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung gemäss Art. 50

Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 58a AIG erfüllt. Darüber hinaus sei

von einem nachehelichen Härtefall auszugehen. Der Beschwerdeführer lebe seit

sieben Jahren in der Schweiz und habe sich nie etwas zuschulden kommen lassen.

Er sei gut integriert sowohl in sprachlicher, sozialer als auch beruflicher

Hinsicht. Er habe sein Leben in Brasilien zurückgelassen und sich in der

Schweiz ein neues Leben aufgebaut. Zwar pflege er noch Kontakte zu seiner dort

lebenden Familie, dennoch sei er vollumfänglich in der Schweiz verwurzelt,

weshalb eine Wegweisung nach Brasilien unzumutbar erscheine.

3.

3.1

Die

Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers wurde aufgrund der zu kurzen

Ehedauer rechtskräftig widerrufen. Die nunmehr vom Beschwerdeführer geltend

gemachten neue Beweise vermögen entgegen seiner Meinung hingegen nichts zu

seinen Gunsten beizutragen, zumal er bereits vor der abschliessenden

Beurteilung des Widerrufs seiner Aufenthaltsbewilligung vom 3. Dezember

2020.

vorbrachte, dass der Ehewille erst im Jahr 2019 erloschen sei und der

Einwand dem Migrationsamt damit bekannt war und thematisiert wurde.

Unbestritten ist, dass die Partnerschaft am 25. September 2015 eingetragen

und diese mit Urteil vom 24. Mai 2019 wieder aufgelöst wurde. Zum

Erlöschen des Ehewillens wurden jedoch wiederholt widersprüchliche Angaben

getätigt. Während auf die erste Trennungsanfrage vom 9. August 2019 sich

beide Partner dahingehend äusserten, dass ihr Ehewille im Februar 2017

erloschen sei, gab der Beschwerdeführer, nach einer erneuten Trennungsanfrage

aufgrund fehlender Unterschrift der Schreiben, mit Eingabe vom 17. Januar

2020.

(Eingangsdatum) an, dass sein Ehewille im Januar 2019 erloschen sei. Mit

Eingabe vom 29. Oktober 2019 gab auch C an, dass sein Ehewille im

Februar/März 2019 erloschen sei, während er auf Nachfrage betreffend die

Diskrepanz der beiden Aussagen mit dem Antwortschreiben vom 14. April 2020

(Eingangsdatum) wiederum erklärte, dass sein Ehewille bereits vor zwei bzw.

drei Jahren und damit im Jahr 2017 erloschen sei, während die Trennung bzw.

Scheidung im Februar/März 2019 beschlossen wurde. Soweit C nun in seinem

Schreiben vom 21. Mai 2021 ausführt, dass aus seiner Sicht die Ehe bis zur

Scheidung im Frühling 2019 angehalten habe, sowie die Fragen des Migrationsamts

sehr verwirrend gewesen sein sollen, kann dem nicht gefolgt werden. Wie die

Vorinstanz zutreffend festhielt, sind Anzeichen, dass er intellektuelle

Einschränkungen aufweist, den Akten nicht zu entnehmen. Stattdessen geht aus

den Akten vielmehr hervor, dass er sehr sprachgewandt sei und gemäss eigener

Angaben sechs Sprachen sprechen könne. Im Übrigen wäre es ihm zudem ohne

Weiteres offengestanden, sich mit dem Migrationsamt in Verbindung zu setzen und

sich über allfällige Ungereimtheiten aufklären zu lassen. Überdies bezog C erst

anlässlich des abweisenden Rekursentscheids vom 24. März 2021 ausführlich

Stellung, weshalb das lange Zuwarten vielmehr auf eine Gefälligkeit schliessen

lässt.

3.2

Auch kann

den Einwendungen des Beschwerdeführers, wonach die beiden Antwortschreiben auf

die Trennungsanfrage vom 9. August 2019, welche weder eine Unterschrift

aufweisen noch mit einem Absender versehen sind, nicht den Ex-Ehepartnern

zugerechnet werden können, nicht gefolgt werden. So wurden die

Trennungsanfragen einzeln an die Ex-Partner adressiert und versandt. Dass sich

die beiden zu den Trennungsfragen nie geäussert hätten, haben beide bis dato

nie geltend gemacht. Auch wurde von beiden nie bestritten, dass sie bei der

ersten Beantwortung der Trennungsfragen für das Erlöschen des Ehewillens das

Jahr 2017 genannt haben. Vielmehr nahmen beide im Nachhinein dazu Stellung,

inwiefern es nicht das Jahr 2017, sondern 2019 sei. Weshalb der Ehewille der

beiden entgegen ihren erstmaligen Angaben nun doch länger angedauert haben

soll, konnten sie hingegen nicht substanziiert und anhand geeigneter Belege

darlegen, weshalb ihre Ausführungen nach wie vor nicht überzeugen.

3.3

Selbst die

mit dem Wiedererwägungsgesuch eingereichten Pärchenfotos, welche eine intakte

Beziehung bis im Jahr 2018 beweisen sollen, vermögen ebenfalls nicht zu

überzeugen. Zwar zeigen die Fotos das Ex-Paar bei diversen gemeinsamen

Unternehmungen, Reisen und Ausflügen, hingegen sind den Fotos keine verlässlichen

Entstehungsdaten zu entnehmen. Vielmehr handelt es sich bei den einzelnen

Aufnahmen um nicht überprüfbare Daten, welche vom Beschwerdeführer angebracht

und mit Eingabe vom 14. September 2021 von diesem korrigiert werden

mussten. Im Übrigen wird in Anbetracht dessen, dass die Behörden gemäss dem Untersuchungsgrundsatz den

Sachverhalt möglichst zuverlässig abklären müssen, dieser durch die

Mitwirkungspflicht der Parteien (Art. 90 AIG) relativiert. Dieser kommt

naturgemäss zum Tragen bei Tatsachen, die die Partei besser kennt als die

Behörden und die ohne ihre Mitwirkung gar nicht oder nur mit

unverhältnismässigem Aufwand erhoben werden können (BGr, 6. Februar 2019,

2C_1016/2017, E. 3.2 mit weiteren Hinweisen). Wurde eine Ehegemeinschaft

aufgelöst bzw. besteht eine entsprechende Vermutung, hat der betroffene

Ausländer substanziiert und – soweit möglich – anhand geeigneter Belege

darzulegen, dass die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre lang gelebt wurde

(BGr, 16. August 2012, 2C_1046/2011, E. 4.3; vgl. auch BGE 130 II 482

E. 3.2). Hingegen ist es nicht am Verwaltungsgericht, von Amtes wegen

entsprechende Untersuchungen anzustellen (BGr, 1. Juni 2010, 2C_575/2009, E. 3.5 f.,

und BGr, 9. Dezember 2009, 2C_388/2009, E. 5.1 und 5.4; VGr, 29. Mai

2019, VB.2019.00207, E. 2.5 [mit Hinweisen]).

3.4

Der Beschwerdeführer legte bei seinem Gesuch vom 28. Mai

2021.

somit keine Veränderung der massgeblichen Sach- oder Rechtslage dar. Auch

der gleichzeitige Besuch des Fitnessstudios veränderte die Sachlage zwischen

dem rechtskräftigen Entscheid des Migrationsamts vom 3. Dezember 2020 und

seinem Gesuch vom 28. Mai 2021 nicht massgeblich, zumal der

Beschwerdeführer dies erst im Wiedererwägungsverfahren vor der Rekursinstanz

einbrachte. Überdies bestanden diese Nachweise bereits während des Widerrufverfahrens

und er machte nicht substanziiert geltend, wonach es für

ihn rechtlich oder tatsächlich unmöglich war, diese

damals bereits geltend zu machen, weshalb er diese schon dazumal hätte

vorbringen können und müssen.

3.5

Dasselbe

gilt für die Geltendmachung des Vorliegens eines Härtefalls, zumal er aus der materiellen Behandlung seines Gesuchs durch

die Vorinstanzen keinen Anspruch auf eine umfassende Überprüfung seines geltend

gemachten Härtefallgesuchs ableiten kann. Vielmehr haben die Vorinstanzen

bereits hinreichend zum Ausdruck gebracht, dass für sie keine wesentlich

veränderten Umstände vorliegen würden (vgl. VGr, 23. August 2018, VB.2018.00424,

E. 2.7).

3.6

Mangels Darlegung einer Veränderung der massgeblichen

Sach- oder Rechtslage hatte der Beschwerdeführer somit zum Zeitpunkt des

migrationsamtlichen Entscheids vom 3. Dezember 2020 keinen Anspruch auf

materielle Prüfung seines Gesuchs um (Wieder-)Erteilung einer

Aufenthaltsbewilligung. Bei richtiger Rechtsanwendung hätte das Migrationsamt

auf das Gesuch des Beschwerdeführers überhaupt nicht eintreten dürfen und wäre

von der Sicherheitsdirektion lediglich noch die Eintretensfrage zu überprüfen

gewesen (vgl. VGr, 23. August 2018, VB.2018.00424, E. 2.7 [nicht

publiziert]; VGr, 23. Mai 2019, VB.2019.00248). Dem Beschwerdeführer sind

jedoch keinerlei Rechtsnachteile daraus erwachsen, dass sein Gesuch trotz

unveränderter Rechts- und Sachlage vom Migrationsamt materiell behandelt wurde.

Eine Neubeurteilung der Sache durch die Vorinstanz ist nach

Dargelegtem nicht geboten und weitere

Sachverhaltsabklärungen erscheinen nicht erforderlich. Ferner kann auf

eine persönliche Befragung des Beschwerdeführers und seines Ex-Partners in

antizipierter Beweiswürdigung verzichtet werden, zumal sich die genannten Personen bereits schriftlich

ausreichend äussern konnten.

Damit ist die

Beschwerde abzuweisen.

4.

Bei

diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer

aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 in Verbindung mit § 65a Abs. 2 VRG) und es steht ihm keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

5.

Das vorliegende

Urteil kann mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) angefochten werden,

soweit ein Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend

gemacht wird. Andernfalls kann lediglich die subsidiäre Verfassungsbeschwerde

nach Art. 113 ff. BGG wegen der Verletzung verfassungsmässiger Rechte

ergriffen werden.

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die Beschwerde wird

abgewiesen.

2.

Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 2'070.-- Total der Kosten.

3.

Die Gerichtskosten werden dem

Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Eine Parteientschädigung wird

nicht zugesprochen.

5.

Gegen dieses Urteil kann

Beschwerde an das Bundesgericht im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die

Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim

Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.

Mitteilung

an:

a) die Parteien;

b) die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion;

c) das Staatssekretariat für Migration (SEM).