Lexipedia

Entscheid

VB.2022.00461

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2022.00461

24. August 2023Deutsch32 min

(URT.2023.24768)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

3. Abteilung

VB.2022.00461

Urteil

der 3. Kammer

vom 24. August 2023

Mitwirkend: Abteilungspräsident André Moser (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Verwaltungsrichter

Franz Kessler Coendet, Gerichtsschreiberin Cyrielle Söllner Tropeano.

In Sachen

RA A,

Beschwerdeführerin,

gegen

Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte,

Beschwerdegegnerin,

betreffend Verletzung

von Berufsregeln / Ordnungsbusse,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A.

Rechtsanwältin A war bis zu der von ihr beantragten Löschung

aus dem kantonalen Anwaltsregister am 19. Mai 2021 eingetragene Anwältin

und als solche im Kanton Zürich unter ihrer Geschäftsadresse in B tätig.

B. Mit Eingabe vom 4. Februar 2021

reichte der Bezirksrat B (Verzeiger) bei der Aufsichtskommission über die

Anwältinnen und Anwälte im Kanton Zürich (fortan: Aufsichtskommission) gegen A

eine Verzeigung (mit Beilagen) ein wegen Verletzung von Berufspflichten und

beantragte aufsichtsrechtliche Massnahmen. Der Bezirksrat B machte

zusammengefasst geltend, A habe in einem Verfahren eine Honorarnote

eingereicht, obwohl sie nie zur unentgeltlichen Rechtsvertreterin bestellt

worden sei. Die Honorarnote sei zudem völlig überzogen gewesen. Des Weiteren

habe A eine Kopie eines Schreibens an ihre damalige Klientin eingereicht, mit

welchem Erstere die Niederlegung des Mandats mitgeteilt habe, was hinsichtlich

der Wahrung des Berufsgeheimnisses als problematisch erachtet werde. Den

Beilagen der Verzeigung war zu entnehmen, dass sich A auch gegenüber der

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (fortan: KESB) B bezüglich des Verhaltens

ihrer (ehemaligen) Klientin geäussert und von einer Gefährdung des Wohls des

Kindes Letzterer gesprochen habe. Im Übrigen sei gemäss Abklärungen der KESB

der involvierte Besuchsbegleiter von der Kanzlei von A dazu verleitet worden,

schriftliche Berichte zu beschönigen.

C. Mit Beschluss vom 1. Juli 2021

eröffnete die Aufsichtskommission ein Disziplinarverfahren gegen A wegen

Verletzung von Berufsregeln (Berufsgeheimnis gemäss Art. 13 des Bundesgesetzes über die Freizügigkeit

der Anwältinnen und Anwälte vom 23. Juni 2000 [BGFA; SR 935.61]) und

setzte A Frist, um zu den gegen sie erhobenen Vorwürfen Stellung zu nehmen,

unter der Androhung, dass sie im Säumnisfall mit einer Ordnungsbusse (bis Fr. 1'000.-)

belegt und aufgrund der Akten entschieden würde. Betreffend die Vorwürfe der

(verspäteten) Einreichung eines Gesuchs um Einsetzung als unentgeltliche

Rechtsbeiständin, der Honorarhöhe sowie der Beeinflussung des

Besuchsrechtsbeistands wurde das Verfahren nicht an Hand genommen.

D. Da der genannte Beschluss vom 1. Juli

2021 A nicht zugestellt werden konnte und mit dem Vermerk "Keine

Nachsendung ins Ausland möglich" zur Aufsichtskommission zurückkam,

tätigte diese Abklärungen über ein mögliches Zustelldomizil. Gemäss

telefonischer Absprache, anlässlich welcher A eine Adresse in der Schweiz

bekanntgab (C-Strasse 01, D), für welche eine Postumleitung in das Land H

hinterlegt sei, wurde ihr der Beschluss vom 1. Juli 2021 mit normaler Post

und einem beigelegten Empfangsschein am 12. August 2021 zugestellt.

Nachdem dieser Empfangsschein nicht zurückgekommen war, verfügte die

Aufsichtskommission mit Präsidialverfügung vom 26. Oktober 2021, A den

Beschluss vom 1. Juli 2021 gegen Rückschein an die von der Einwohnerkontrolle

mitgeteilte Adresse im Land H zuzustellen. A wurde mit dieser

Präsidialverfügung zudem aufgefordert, innert 30 Tagen ein Zustelldomizil

oder einen Vertreter in der Schweiz anzugeben, ansonsten Zustellungen durch

amtliche Veröffentlichungen ersetzt würden und auch weitere Entscheide in

diesem Verfahren im Zürcher Amtsblatt publiziert würden. Die Verfügung vom 26. Oktober

2021 wurde am 4. November 2021 versandt, kam jedoch am 29. November

2021 zurück mit dem Vermerk der ausländischen Post, dass der Empfänger unter

der angegebenen Anschrift nicht zu ermitteln sei. Am 17. Dezember 2021

erfolgte schliesslich im Schweizerischen Handelsamtsblatt (SHAB) die

Publikation, dass die Aufsichtskommission in Sachen A betreffend Verletzung von

Berufsregeln am 1. Juli 2021 einen Entscheid gefällt sowie am 26. Oktober

2021 eine Präsidialverfügung erlassen habe. Gemäss der Aufsichtskommission habe

A die Entscheide nie bezogen und es sei auch keine Stellungnahme erfolgt. Mit

Verfügung vom 3. Februar 2022 bezeichnete die Aufsichtskommission die

Referentin in der vorliegenden Angelegenheit; diese Verfügung wurde wiederum im

SHAB publiziert.

Erwägungen

II.

Mit

Beschluss vom 7. Juli 2022 auferlegte die Aufsichtskommission A wegen

Verletzung der Berufsregel von Art. 13 BGFA (Berufsgeheimnis) eine Busse

von Fr. 2'000.- (Dispositivziffer 1). Zudem wurde A mit einer

Ordnungsbusse von Fr. 500.- bestraft (Dispositivziffer 2). Die

Verfahrenskosten von Fr. 1'500.- wurden A auferlegt und es wurden keine

Entschädigungen zugesprochen (Dispositivziffern 3–5). Als Mitteilungsform wurde

die amtliche Publikation vorgesehen (Dispositivziffer 6). Nachdem A eine

Rechnung aus einem anderen Verfahren an eine Adresse in der Schweiz zugestellt

werden konnte (vgl. Aktennotiz der Aufsichtskommission vom 11. Juli 2022),

wurde ihr der Beschluss vom 7. Juli 2022 mit Gerichtsurkunde am 5. August

2022.

an ebendieser Adresse (E-Strasse 02, D) erfolgreich zugestellt.

III.

Gegen den Beschluss der Aufsichtskommission vom 7. Juli

2022.

erhob A mit Eingabe vom 5. August 2022 (Poststempel vom 9. August

2022, eingegangen am 10. August 2022) Beschwerde beim Verwaltungsgericht

und beantragte unter Entschädigungsfolge die Aufhebung der Dispositivziffern

1–4 des angefochtenen Beschlusses. Sodann sei festzustellen, dass sie nicht

gegen die Berufsregel von Art. 13 BGFA verstossen habe. Die verhängte

Ordnungsbusse von Fr. 500.- sei mangels Grundlage aufzuheben.

Die Aufsichtskommission verzichtete am 16. August

2022.

auf eine Beschwerdeantwort und reichte ihre Verfahrensakten ein. Diese

Eingabe wurde A zur Kenntnisnahme zugestellt. Es ging keine weitere

Stellungnahme ein.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Gemäss § 38 des kantonalen

Anwaltsgesetzes vom 17. November 2003 (Anwaltsgesetz, AnwG; LS 215.1)

kann gegen die in Anwendung des BGFA ergangenen Anordnungen der Aufsichtskommission nach Massgabe von §§ 41 ff. des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG; LS 175.2)

Beschwerde an das Verwaltungsgericht erhoben werden. Die Beschwerde ist von der

Kammer zu behandeln (§ 38b Abs. 1 e contrario und § 38 Abs. 1 VRG; vgl. Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc.

2014.

[Kommentar VRG], § 38b N. 11).

1.2

Zusätzlich

stellt die Beschwerdeführerin den ausdrücklichen Antrag, es sei festzustellen, dass

sie nicht gegen die Berufsregel von Art. 13 BGFA verstossen habe.

Feststellungsbegehren setzen ein spezifisches schutzwürdiges Interesse voraus.

Kein schutzwürdiges Feststellungsinteresse besteht jedoch, wenn die

Gesuchstellerin das mit dem Feststellungsbegehren bezweckte Ziel auch mit einem

Leistungs- oder Gestaltungsbegehren erreichen könnte (VGr, 30. März 2023,

VB.2022.00741, E. 1.2; VGr, 2. Juni 2022, VB.2022.00626, E. 1.2).

Der Entscheid über den Hauptantrag bedingt die Auseinandersetzung mit der

Frage, ob die Beschwerdeführerin Berufsregeln verletzt habe. Auf das

Feststellungsbegehren ist daher mangels eines schutzwürdigen

Feststellungsinteresses nicht einzutreten.

2.

2.1

Gemäss Art. 13

BGFA unterstehen Anwältinnen und Anwälte zeitlich unbegrenzt und gegenüber

jedermann dem Berufsgeheimnis über alles, was ihnen infolge ihres Berufes von

ihrer Klientschaft anvertraut worden ist. Die Entbindung verpflichtet sie nicht

zur Preisgabe von Anvertrautem (Abs. 1). Sie sorgen für die Wahrung des

Berufsgeheimnisses durch ihre Hilfspersonen (Abs. 2). Die Verletzung des

anwaltlichen Berufsgeheimnisses ist auch disziplinarrechtlich sanktionsbewehrt

(BGE 142 II 307 E. 4.1).

2.2

Die

Anwälte, die Parteien vor Gerichtsbehörden vertreten, unterstehen gemäss Art. 14

BGFA der Aufsicht einer durch

den Kanton bezeichneten Behörde. Im Kanton Zürich beaufsichtigt die

Aufsichtskommission die Anwältinnen und Anwälte, und zwar unabhängig davon, ob

sie forensisch oder nur beratend tätig sind (§ 13 und § 21 Abs. 1 AnwG). Ihr

obliegt auch die Durchführung von Disziplinarverfahren (§ 21 Abs. lit. c

AnwG). Ergibt sich, dass eine Anwältin oder ein Anwalt gegen das BGFA verstossen hat, kann die Aufsichtsbehörde

eine Disziplinarmassnahme gemäss Art. 17 Abs. 1 BGFA anordnen. In Betracht kommen dabei eine

Verwarnung (lit. a), ein Verweis (lit. b), eine Busse bis Fr. 20'000.-

(lit. c), ein befristetes Berufsausübungsverbot (lit. d) und

schliesslich ein dauerndes Berufsausübungsverbot (lit. e).

2.3

Bei der Anfechtung von Entscheiden der

Aufsichtsbehörde handelt es sich um ein einstufiges Verfahren ohne eine gerichtliche Vorinstanz. Da das Verwaltungsgericht damit als erste gerichtliche

Instanz entscheidet, können neue

Tatsachen – im Rahmen des Streitgegenstands – uneingeschränkt geltend gemacht

werden (§ 52 Abs. 1 in Verbindung mit § 20a Abs. 2 VRG;

Marco Donatsch, Kommentar VRG, § 52 N. 16).

3.

3.1

Die

Beschwerdeführerin macht eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend, da der

angefochtene Beschluss ergangen bzw. die Sanktion gegen sie verhängt worden sei,

ohne dass die Beschwerdegegnerin sie vorher angehört habe. Deshalb ist zunächst

zu prüfen, ob die Zustellung der verfahrensleitenden Entscheide der

Beschwerdegegnerin vom 1. Juli 2021 respektive vom 26. Oktober 2021,

mit welchen der Beschwerdeführerin die Möglichkeit zur Stellungnahme gewährt

wurde, das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin verletzte.

3.2

Das

Vorliegen eines verfahrens- bzw. prozessrechtlichen Verhältnisses bewirkt für

die Verfahrensbeteiligten eine Empfangspflicht bzw. eine Verpflichtung zur

Entgegennahme; sie müssen während des hängigen Verfahrens mit der Zustellung

behördlicher Akte rechnen. Wer sich in einem verfahrensrechtlichen Verhältnis

befindet, hat die Pflicht, sich so zu verhalten, dass Verfahrensakten

zugestellt werden können, d.h. die Post regelmässig zu kontrollieren, den

Behörden allfällige längere Ortsabwesenheiten mitzuteilen, Adressänderungen von

sich aus zu kommunizieren sowie allenfalls einen Stellvertreter zu ernennen

oder der Post einen Nachsendeauftrag zu erteilen. Die Empfangspflicht beginnt

mit der Rechtshängigkeit des Verfahrens. Solange die (erstinstanzliche) Behörde

den Adressaten nicht darüber informiert, dass sie ein Verfahren eingeleitet

hat, muss dieser mit der Zustellung behördlicher Sendungen nicht rechnen

(Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 10 N. 86). Kommt eine Person ihrer

Melde- bzw. Erreichbarkeitspflicht nicht nach, so gelten die Regeln der

Zustellfiktion (vgl. statt vieler VGr, 10. November 2021, VB.2021.00724, E. 2.2).

Ändert sie beispielweise während des Verfahrens ihre Adresse, ohne dies der

Behörde zu melden, so gilt die (versuchte) Zustellung der Post an die zuletzt

bekannte Adresse als erfolgt. Dies gilt auch dann, wenn die Post die

betreffende Sendung als "unzustellbar" oder "nicht

abgeholt" retourniert (Plüss, § 10 N. 87).

§ 6b Abs. 1 VRG verpflichtet die

Verfahrensbeteiligten mit Wohnsitz oder Sitz im Ausland, ein Zustellungsdomizil

oder einen Vertreter in der Schweiz anzugeben.

Sobald eine Partei mit Wohnsitz im Ausland eine Schweizer

Zustelladresse angibt, kann die Behörde Anordnungen rechtswirksam an die

angegebene Adresse zustellen (Plüss, § 6b N. 19). Als Zustelldomizil

ist eine Adresse anzugeben, an der behördliche und/oder gerichtliche Akte

effektiv zugestellt werden können (Plüss, § 6b N. 15). Misslingen

sämtliche individuellen Zustellversuche (telefonisch, brieflich, diplomatisch),

so kommt eine Eröffnung durch amtliche Publikation gemäss § 10 Abs. 4 lit. a VRG infrage (Plüss, § 6b N. 13).

3.3

Die

Beschwerdeführerin stellt sich auf den Standpunkt, die Behauptung, sie habe

keine zustellfähige Adresse angegeben und sei nicht erreichbar gewesen, entspreche

nicht der Wahrheit: Sie habe am 5. August 2021 von der Beschwerdegegnerin

per E-Mail kontaktiert werden können. Gleichentags kurz nach Erhalt der E-Mail

habe ein telefonischer Kontakt stattgefunden. Sie habe um Zustellung mittels

normaler Post an ihre frühere Adresse in D gebeten. Sie habe ihre damalige

Wohnadresse im Land H nicht angegeben, wozu sie nicht verpflichtet gewesen

sei.

3.4

3.4.1

Aus den Akten ist ersichtlich, dass die Beschwerdegegnerin nach der

postalischen Retournierung des Beschlusses vom 1. Juli 2021, welcher der

Beschwerdeführerin an ihrer – offenbar im Löschungsgesuch aus dem

Anwaltsregister angegebenen – Adresse in F nicht zugestellt werden konnte (mit

dem Vermerk, dass keine Nachsendung ins Ausland möglich sei; unter Angabe einer

Adresse in G, Land H), Abklärungen über eine mögliche Zustelladresse der

Beschwerdeführerin tätigte. Eine Nachfrage bei der Einwohnerkontrolle F ergab,

dass sich die Beschwerdeführerin per 30. April 2021 ins Ausland,

namentlich nach I im Land H, abgemeldet habe.

3.4.2

Die Beschwerdegegnerin konnte die Beschwerdeführerin per E-Mail

kontaktieren und um Rückruf bitten. Spätestens nach dieser E-Mail der

Beschwerdegegnerin vom 5. August 2021 und dem darauffolgenden Telefonat

hatte die Beschwerdeführerin zweifelsohne Kenntnis vom sie betreffenden

Verfahren – selbst wenn ihr nichts Weiteres darüber mitgeteilt wurde – und

davon, dass die Beschwerdegegnerin versuchte, ihr im Rahmen dieses Verfahrens

eine Sendung zuzustellen. Ab diesem Zeitpunkt hätte erwartet werden können,

dass die Beschwerdeführerin für eine funktionierende Zustelladresse (respektive

einen Zustellempfänger) in der Schweiz sorgen würde. Für die von ihr telefonisch

angegebene alte Adresse in D hatte sie offenbar eine Postumleitung in das Land H

hinterlegt. Dass diese funktioniert, lag ebenfalls in ihrem Verantwortungsbereich.

Es ist als Entgegenkommen seitens der Beschwerdegegnerin zu sehen, wenn diese

die Zustellart den Wünschen der Beschwerdeführerin anpasste: Der Beschluss vom

1.

Juli 2021 wurde ihr, wie unbestrittenermassen telefonisch vereinbart,

mit Empfangsschein an die von der Beschwerdeführerin mitgeteilte Adresse

geschickt.

3.4.3

Die Zustellung von Anordnungen mittels uneingeschriebener Post oder gegen

einen vom Adressaten zurückzusendenden Empfangsschein erweist sich als

beweisrechtlich ungeeignet (Plüss, § 10 N. 84). Mit der Zustellung

des Beschlusses vom 1. Juli 2021 gegen Empfangsschein konnte die

Beschwerdegegnerin somit zwar keinen direkten Zustellbeweis erbringen, aber in

diesem Einzelfall lagen Umstände vor, welche darauf schliessen liessen, dass

die Sendung die Empfängerin offenbar nicht erreicht hatte (vgl. Plüss, § 10

N. 82, 84). Das Versäumnis der Beschwerdeführerin, den Empfangsschein zu

retournieren, ist zu ihren Ungunsten zu würdigen. Zumal der Empfangsschein auch

nach über zwei Monaten nicht zurückkam, kann der Beschwerdegegnerin nicht

vorgeworfen werden, dass diese annahm, die Zustellung an diese Adresse sei

ebenfalls erfolglos gewesen.

3.4.4

Nachdem der Beschwerdeführerin die Präsidialverfügung vom 26. Oktober

2021, mit welcher sie zur Bezeichnung eines Zustelldomizils aufgefordert wurde,

auch an der von ihr bei der Einwohnerkontrolle hinterlegten Adresse im Land H,

an welche sie sich abgemeldet haben soll, – ungeachtet staatsvertraglicher

Vorschriften betreffend Zustellmodalitäten im Land H – nicht zugestellt

werden konnte (Empfänger unter der angegebenen Anschrift nicht zu ermitteln),

blieb der Beschwerdegegnerin schlussendlich nur noch der für diesen Fall

angekündigte Weg der amtlichen Publikation: Da der Normalfall der Eröffnung der

Verfügungen auf postalischem Weg nicht möglich war, kam ausnahmsweise eine

Eröffnung durch Publikation zum Zug (vgl. Plüss, § 10 N. 7). Am 16. Dezember

2021.

publizierte die Beschwerdegegnerin im SHAB, dass ein Entscheid gefällt und

am 26. Oktober 2021 eine Präsidialverfügung erlassen worden sei. Die

Publikation gilt nach dem Gesagten als rechtsgenügende Eröffnung des

Entscheids.

3.5

Dass die

Beschwerdeführerin von der Gerichtsschreiberin der Beschwerdegegnerin

anlässlich eines weiteren, eine andere Angelegenheit betreffenden Telefonats am

27.

Juni 2022 offenbar nicht darauf angesprochen worden sei, dass im

vorliegend strittigen Verfahren ihre Stellungnahme ausgeblieben sei, ist nicht,

wie von ihr gerügt, als eine "klare Verweigerung des rechtlichen

Gehörs" zu beurteilen. Vielmehr lag es nach dem oben Gesagten im

Verantwortungsbereich der Beschwerdeführerin, die spätestens nach dem Telefonat

vom 5. August 2021 Kenntnis vom Verfahren hatte (und nach der Publikation

vom 16. Dezember 2021 haben musste), der Beschwerdegegnerin unaufgefordert

Änderungen in der Zustelladresse sowie ihre aktuellen Adressangaben mitzuteilen

und für den Empfang von behördlichen Zustellungen als auch ihre (postalische)

Erreichbarkeit besorgt zu sein.

3.6

Darin,

dass die Beschwerdegegnerin in der Folge, obwohl die Beschwerdeführerin keine

Stellungnahme eingereicht hatte, einen Entscheid fällte, liegt nach den

dargelegten Umständen keine Gehörsverletzung.

4.

4.1

Die

Aufsichtskommission auferlegte der Beschwerdeführerin wegen Verletzung des

Berufsgeheimnisses eine Busse von Fr. 2'000.-. Sie erwog, die Beschwerdeführerin

sei seit dem 19. Mai 2021 nicht mehr im kantonalen Anwaltsregister

eingetragen. Sie habe sich erst nach den beanstandeten Handlungen im Dezember

2020.

aus dem Anwaltsregister löschen lassen. Für eine dauerhafte Aufgabe der

Anwaltstätigkeit lägen keine Anhaltspunkte vor, weshalb sie für die ihr

vorgeworfenen Handlungen der Aufsicht der Aufsichtskommission unterstehe. Indem

sie ein Schreiben an ihre Klientin vom 16. Dezember 2020 betreffend

Mandatsniederlegung, dessen Inhalt dem Schutz des Berufsgeheimnisses unterläge,

an den Bezirksrat B weitergeleitet habe, habe sie die Berufsgeheimnispflicht

verletzt. Dasselbe gelte für ihre gegenüber der KESB B gemachten, den

Interessen der ehemaligen Klientin zuwiderlaufenden Äusserungen. Das Melderecht

gemäss Art. 314c Abs. 2 des Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember

1907.

(ZGB; SR 210) bedeute nicht, dass der Anwalt sich nach seinem

Gutdünken über das Berufsgeheimnis hinwegsetzen könne. Vorliegend hätten schon

Anhaltspunkte zu einer akuten Gefährdung des Kindswohls gefehlt und es sei

nicht ersichtlich, dass eine unmittelbare Gefahr nicht hätte anders als durch

eine entbindungslose Offenlegung abgewendet werden können. Es lägen keine

Rechtfertigungsgründe vor.

4.2

Die Beschwerdeführerin bringt hierzu vor, dass

mit Wegfall ihrer Anwaltstätigkeit auch die Aufsichtskompetenz der

Aufsichtskommission geendet habe und ein Interesse an der Sanktionierung

entfallen sei. Die Anwaltskanzlei A GmbH befinde sich in Liquidation. Es

gebe somit keinerlei Anhaltspunkte, dass sie wieder als Anwältin tätig sein

möchte. Weiter macht sie geltend, es

bestünde zwar bei Personen, die dem Berufsgeheimnis unterstünden, keine

Meldepflicht, doch gemäss Art. 314c Abs. 2 ZGB bestehe ein

Melderecht, wenn die körperliche, psychische oder sexuelle Integrität eines

Kindes gefährdet erscheine. Es habe sehr wohl eine beträchtliche Gefährdung des

Kindswohls bestanden, welche ein Hinwegsetzen über das Berufsgeheimnis

gerechtfertigt habe. Es sei in keiner Weise ersichtlich, dass eine unmittelbare

Gefahr hätte anders abgewendet werden können. Kurz vor Weihnachten habe

zeitliche Dringlichkeit bestanden. Es sei auch zwingend erforderlich gewesen,

dass neben der KESB auch dem Bezirksrat alle Informationen zugekommen seien,

damit dieser nicht in Unkenntnis eine falsche Entscheidung getroffen hätte. Die

Aufsichtskommission habe den zugrundeliegenden Sachverhalt ungenügend gewürdigt.

5.

5.1

Die

Beschwerdeführerin ist unbestrittenermassen seit dem 19. Mai 2021 nicht

mehr im kantonalen Anwaltsregister eingetragen.

5.2

Die im BGFA vorgesehene Aufsicht ist primär eine nachträgliche, die

überhaupt erst greift, wenn Verletzungen der Berufspflichten bereits erfolgt

sind. Dies gilt namentlich für die in Art. 17 BGFA vorgesehenen Disziplinarmassnahmen,

welche ihrer Natur gemäss rückblickend angewendet werden. Soll die

Disziplinaraufsicht so lange wirksam sein, als Tätigkeiten im Monopolbereich

ausgeübt werden bzw. als die damit verbundenen Berufspflichten weiterdauern,

muss die Aufsichtskommission die während der Tätigkeit im Monopolbereich

begangenen Verletzungen auch dann noch disziplinarisch ahnden können, wenn die

betreffende Person diese Tätigkeit in der Folge aufgegeben hat. Andernfalls

könnten die gesetzlich vorgesehenen Disziplinarmassnahmen auf

Pflichtverletzungen gegen Ende der Berufstätigkeit nicht mehr greifen (ausführlich

zur Auslegung vgl. VGr, 5. November 2015, VB.2015.00320, E. 5.4).

5.3

Die Löschung im Anwaltsregister ist auf

Antrag der Beschwerdeführerin erfolgt. Zeitlich erfolgte die Löschung zudem

nach den ihr vorgeworfenen Berufsregelverletzungen. Hinzu kommt, dass es

zurzeit soweit aktenkundig keine objektiven Hindernisse gibt, welche eine

Wiederaufnahme der Anwaltstätigkeit in der Schweiz und die Wiedereintragung ins

Anwaltsregister definitiv ausschlössen. Weder sind Strafurteile bekannt, noch wurde

ihr das Anwaltspatent entzogen. Die Erklärung der Beschwerdeführerin, die

Anwaltstätigkeit in der Schweiz auch nach ihrer Rückkehr aus dem Ausland nicht

wieder aufgenommen zu haben, genügt nicht. Ebenso wenig zieht die Liquidation

der GmbH der Anwaltskanzlei zwingend die definitive Aufgabe der

Anwaltstätigkeit nach sich. Schliesslich

kann auch der per 1. Mai 2021 erfolgte Wegzug der Beschwerdeführerin ins

Ausland nicht ausschlaggebend sein, zog sie doch bereits im März 2022 wieder in

die Schweiz zurück. Es liegen somit

keine objektiven Verhältnisse vor, aufgrund derer eine Wiedereintragung –

zumindest auf absehbare Zeit – ausgeschlossen ist. Die

Beschwerdeführerin unterstand deshalb für die ihr vorgeworfenen Handlungen nach

wie vor der Aufsicht der Beschwerdegegnerin.

6.

6.1

Anlass zur Disziplinierung der

Beschwerdeführerin gaben deren Verhaltensweisen in einem Verfahren vor der KESB

B betreffend Kindesschutzmassnahmen (elterliches Aufenthaltsbestimmungsrecht)

sowie im diesbezüglichen Beschwerdeverfahren beim Bezirksrat B, in welchen die

Beschwerdeführerin die Kindsmutter vertrat.

6.2

Rechtsanwältinnen

und Rechtsanwälte unterstehen zeitlich unbegrenzt und gegenüber jeder Person

dem Berufsgeheimnis. Die Geheimhaltungspflicht erstreckt sich nicht nur auf vom

Klienten anvertraute Informationen, sondern auf alles, was der Anwalt aufgrund

seines Mandats wahrnimmt und erfährt (vgl. Hans Nater/Gaudenz G. Zindel in: Walter Fellmann/Gaudenz G. Zindel [Hrsg.], Kommentar zum Anwaltsgesetz, Zürich etc. 2011, Art. 13 N. 97

und Fn. 172, N. 103; BGE 97 I 831 E. 4). Ferner gilt das

Berufsgeheimnis gegenüber jedermann, also auch gegenüber Personen, die

ihrerseits einem Berufs- oder Amtsgeheimnis unterliegen (Schiller,

Schweizerisches Anwaltsrecht, Zürich 2009, N. 503).

6.3

6.3.1

Der erste Vorwurf der

Berufsgeheimnisverletzung betrifft die von der Beschwerdeführerin beim

Bezirksrat B am 17. Dezember 2020 eingereichte Kopie eines Schreibens an

ihre (ehemalige) Klientin betreffend Mandatsniederlegung.

6.3.2

Das Bestehen des Mandatsverhältnisses war dem Bezirksrat aufgrund des

Rechtsmittelverfahrens betreffend Kindesschutzmassnahmen bereits bekannt: Die

KESB zeigte ihm die Vertretung der Kindsmutter durch die Beschwerdeführerin mit

Schreiben vom 10. Dezember 2019 an. Insofern wäre die Mitteilung der

Mandatsniederlegung unproblematisch gewesen. Eine rein informative

Benachrichtigung hätte ihren Zweck erfüllt. Die Beschwerdeführerin brachte dem

Bezirksrat mit ihrer Eingabe aber weitere Details aus dem Mandatsverhältnis zur

Kenntnis: namentlich, dass durch die Beratungsresistenz und der Behinderung

ihrer Arbeit das Vertrauensverhältnis zu ihrer Klientin massiv beeinträchtigt

worden sei; die laufenden Kosten zudem das Budget der Klientin bei Weitem überschritten

und schliesslich aufgrund des uneinsichtigen Verhaltens der Klientin mit keinem

positiven Ergebnis in ihrem Rechtsfall zu rechnen sei und obwohl sie so gut als

möglich versucht habe, zu helfen, sie auf taube Ohren gestossen sei.

6.3.3

Da die Geheimhaltungspflicht aufgrund des Schutzzwecks des

Berufsgeheimnisses weit reicht (vgl. oben E. 6.2), fallen auch diese

Wahrnehmungen, Beurteilungen und Informationen der Beschwerdeführerin bezüglich

des Verhältnisses zwischen ihr als Anwältin und ihrer Klientin darunter. Es

liegen weder Rechtfertigungsgründe für deren Offenlegung vor noch macht die

Beschwerdeführerin solche geltend. Es bestand kein Anlass, dem Bezirksrat im

Rahmen der Mandatsniederlegung über weitere Vorkommnisse wie die Wertung und Beurteilung

des Klientenverhältnisses aus Anwaltssicht zu informieren. In diesem Punkt ist

die vorinstanzliche Würdigung, die Beschwerdeführerin habe Art. 13 BGFA

verletzt, nicht zu beanstanden.

6.4

6.4.1

Der Beschwerdeführerin wird eine weitere Berufsgeheimnisverletzung

vorgeworfen, indem sie gegenüber der KESB B eine Gefährdungsmeldung bezüglich

des Kindes ihrer ehemaligen Klientin machte, ohne sich vorgängig vom

Berufsgeheimnis entbunden lassen zu haben.

6.4.2

Wie die Beschwerdegegnerin zutreffend erwog, handelte es sich bei der

Mitteilung der Kindswohlgefährdung, der vermuteten Handlungsweisen der Klientin

und der geltend gemachten potenziellen Entführungsgefahr des Kinds um

Wahrnehmungen, welche sie nur aufgrund des Mandats- und Vertrauensverhältnisses

zwischen der Beschwerdeführerin und ihrer Klientin machen konnte und welche somit

dem Berufsgeheimnis unterlagen.

6.4.3

Die Beschwerdeführerin

rechtfertigt ihr Vorgehen mit dem damaligen Bestehen einer beträchtlichen

Gefährdung des Kindswohls aufgrund dessen sie gemäss Art. 314c Abs. 2

ZGB ein Melderecht gehabt habe. Dem superprovisorischen Entscheid der

KESB B vom 22. Dezember 2020 ist zu entnehmen, dass die ehemalige

Rechtsvertreterin der Kindsmutter (die Beschwerdeführerin) am 17. Dezember

2020.

die KESB kontaktiert habe. Sie habe von einer Gefährdung des Wohls des

betreffenden Kindes, deren Mutter sie vertreten habe, berichtet und daraufhin

am 21. Dezember 2020 eine ausführliche schriftliche Mitteilung

eingereicht, worin sie berichtet habe, ihr Mandat niedergelegt zu haben. Da

ihre ehemalige Klientin keine Fortschritte gemacht habe, sei das Kindswohl

gefährdet. Weiter habe sie ausgeführt, dass die Kindsmutter verschiedene

Akteure des Unterstützungssystems dazu gebracht habe, der KESB einen positiven

Eindruck über ihr Verhalten gegenüber dem Kind zu vermitteln. Ausserdem vermute

die Beschwerdeführerin eine Entführungsgefahr ins Ausland, da die Kindsmutter

enge Kontakte mit einem Piloten unterhalte, der das Kind ins Ausland bringen

könnte. Die KESB erwog, eine erhöhte Entführungsgefahr erscheine zumindest

nicht unplausibel, und entschied daraufhin superprovisorisch, dass unbegleitete

Kontakte zwischen der Kindsmutter und dem Kind für die Dauer der weiteren

Abklärungen gestrichen würden.

6.4.4

Aufgrund der zeitlichen

Gegebenheiten vor den Weihnachtsfeiertagen stellte sich die Frage der

Dringlichkeit der Meldung: Es ist aufgrund der Vorbringen der

Beschwerdeführerin, wonach die Umwandlung der Besuchs- in eine

Familienbegleitung unmittelbar nach den Feiertagen hätte in Kraft treten sollen,

nachvollziehbar, dass ihrerseits die Befürchtung bestand, die

Gefährdungsmeldung könnte die KESB nicht mehr rechtzeitig vor deren Entscheid

und vor den feiertagsbedingten Abwesenheiten erreichen.

Der Donnerstag, 17. Dezember 2020 war

ein gewöhnlicher Arbeitstag, weshalb davon auszugehen ist, dass in der Kanzlei

der Beschwerdegegnerin zumindest jemand telefonisch erreichbar gewesen wäre.

Auch wenn die Beschwerdeführerin von Büro-/Behördenschliessungen (insbesondere

der KESB) über die Feiertage ausging, wäre ein Ersuchen um Entbindung vom

Berufsgeheimnis am Donnerstag in der Woche vor den Weihnachtsfeiertagen grundsätzlich

noch zumutbar und zeitlich möglich gewesen. Der Beschwerdeführerin könnte somit

vorgeworfen werden, dass sie die Beschwerdegegnerin nicht zumindest informierte

bzw. bei dieser am 16. Dezember 2020 darum ersuchte, sie sei bezüglich der

Offenlegung dieser Informationen zur Gefährdungsmeldung dringend und vorläufig

vom Berufsgeheimnis zu entbinden. Dass die Beschwerdeführerin dies indes nicht

tat, scheint auf ihrer Annahme zu fussen, die entbindungslose Offenlegung habe

aufgrund des gesetzlich statuierten Melderechts gemäss Art. 314c Abs. 2

ZGB erfolgen dürfen.

6.4.5

Mit der Änderung des Zivilgesetzbuchs vom

15.

Dezember 2017 (Kindesschutz) wurden per 1. Januar 2019 die

Vorschriften für Meldungen an die KESB neu geregelt (AS 2018 2947). Nach Art. 314c

ZBG kann jede Person der Kindesschutzbehörde Meldung erstatten, wenn die

körperliche, psychische oder sexuelle Integrität eines Kindes gefährdet

erscheint (Abs. 1). Liegt eine Meldung im Interesse des Kindes, so sind

auch Personen meldeberechtigt, die dem Berufsgeheimnis nach dem Strafgesetzbuch

unterstehen. Diese Bestimmung gilt nicht für die nach dem Strafgesetzbuch an

das Berufsgeheimnis gebundenen Hilfspersonen (Abs. 2).

Ziel der Gesetzesänderung war u.a. die

Verbesserung des Schutzes von Kindern, wobei das Melderecht von Personen mit

Berufsgeheimnis erleichtert wurde. Eine Entbindung vom Berufsgeheimnis ist

nicht mehr nötig. Das Melderecht besteht immer dann, wenn die Trägerin oder der

Träger des Berufsgeheimnisses über Informationen verfügt, welche das Wohl eines

Kindes als gefährdet erscheinen lassen, und die Meldung im Interesse des Kindes

liegt (vgl. Botschaft zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches

[Kindesschutz], BBl 2015 3431, S. 3455). Die Ausweitung des

Melderechts für Berufsgeheimnisträger/innen war eine wichtige Neuerung, weil

die Entbindung vom Berufsgeheimnis oft (zu) lange dauerte (vgl. Merkblatt der

KOKES, Konferenz für Kindes- und Erwachsenenschutz, vom März 2019, S. 9,

besucht am 13. Juli 2023).

Die Bestimmung richtet sich spezifisch an Personen, welche

dem Berufsgeheimnis nach Art. 321 StGB unterstehen, namentlich auch die

dazumal als eingetragene Rechtsanwältin tätige Beschwerdeführerin.

6.4.6

Wie die Beschwerdegegnerin zwar

diesbezüglich zutreffend festhielt, kann das Melderecht gemäss Art. 314c

ZGB nicht bedeuten, dass "der Anwalt einfach einen Freipass hat, sich nach

seinem Gutdünken über das Berufsgeheimnis hinwegzusetzen". Wie von der

Beschwerdegegnerin ebenfalls dargelegt, gelten zwar in allgemeiner Weise die

Prinzipien der Subsidiarität und Verhältnismässigkeit auch unter dem

Blickwinkel von Art. 314c Abs. 2 ZGB. Aus dem Gesetzeswortlaut, dass

die Meldung im Interesse des Kindes zu liegen habe (Art. 314c Abs. 2

ZGB), lässt sich mithin ableiten, dass von der dem Berufsgeheimnis

unterstehenden Person, bevor sie an die KESB gelangt, eine Interessenabwägung

vorzunehmen ist. In der neueren Lehre wird hierzu ausgeführt, die dem

Berufsgeheimnis unterstehende Person habe abzuwägen, ob das Kindswohl bei einer

Meldung an die KESB in grössere Gefahr geraten würde als ohne Meldung. Führe

die Interessenabwägung nicht zu einem (relativ) eindeutigen Ergebnis, sollte

regelmässig nicht mit der Begründung, den weiteren Ablauf abwarten zu wollen,

auf eine Meldung an die KESB verzichtet werden. Meldungen an die KESB sollten

nicht als ultima ratio angesehen werden (vgl. Gaëlle Droz-Sauthier/Ersilia

Gianella, Droits et obligations d'aviser l'autorité de protection de l'enfant,

FamPra 2023, S. 647 ff., 666 f.; Luca Maranta, Im

"Irrgarten" zwischen Meldepflichten, Melderechten und Berufsgeheimnissen

– die Revision der Meldevorschriften im Kindesschutz, ZKE 4/2018, S. 231 ff.,

245).

Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass entgegen den

Ausführungen der Beschwerdegegnerin eine erhebliche Gefährdung des Kindswohls

im Sinn von Art. 314c Abs. 1 ZGB bestanden hätte. Sie brachte in

ihrer Gefährdungsmeldung – soweit aus den Akten ersichtlich – mehrere

Anhaltspunkte vor, welche aus ihrer Sicht dem Kindswohl entgegenstanden. Dafür,

dass die Beschwerdeführerin sich mit ihrer Gefährdungsmeldung unbesehen und

ohne Prüfung von Rechtfertigungsgründen über das Berufsgeheimnis hinweggesetzt

hätte, liegen deshalb keine konkreten Anhaltspunkte vor. Es ergibt sich aus den

Akten genügend, dass sie sich der gesetzlich geforderten Interessenabwägung

unterzogen hat und nicht leichtfertig, sondern im Interesse des Kindeswohls die

Gefährdungsmeldung erstattete.

Die Gefährdungsmeldung veranlasste die KESB B schliesslich zu

einem superprovisorischen Entscheid betreffend Kontaktregelung, da sie eine

Gefährdung nicht für unplausibel erachtete. Mit Entscheid vom 19. Januar

2021.

bestätigte sie den Entscheid zumindest teilweise. Darin erwog die KESB,

ihre Abklärungen hätten ergeben, dass der Besuchsbegleiter des Kindes nicht nur

in seiner Rolle die Distanz zum Klienten- und Unterstützungssystem verloren

habe, sondern sich auch habe dazu bewegen lassen, mündliche und schriftliche

Berichte über den Verlauf der Besuchsbegleitung zu beschönigen und sich dabei

sogar zu Absprachen mit der Kanzlei der Beschwerdeführerin habe verleiten

lassen. Die Anschuldigungen bezüglich Entführungsgefahr hätten sich indessen

nicht belegen lassen.

6.4.7

An Anhaltspunkten zu einer

(akuten) Gefährdung des Kindes fehlte es somit entgegen der Beschwerdegegnerin

– zumindest im Zeitpunkt der Gefährdungsmeldung – nicht. Im Beschwerdeverfahren

reichte die Beschwerdeführerin zudem ein Schreiben ihres Mitarbeiters J,

welcher die Kindsmutter während einiger Monate psychologisch betreut habe,

betreffend Gefährdungsmeldung ein. Darin werden die Umstände, welche zur

Gefährdungsmeldung bei der KESB und der Kontaktierung des Bezirksrats geführt

hätten, geschildert. Selbst wenn sich die behauptete Entführungsgefahr nicht

erhärtete, kann von einem unbesehenen Hinwegsetzen über das Berufsgeheimnis der

Beschwerdeführerin, soweit die beschriebenen Umstände als glaubhaft zu erachten

sind, keine Rede sein. Es kann auch aufgrund der Entscheide der KESB davon

ausgegangen werden, dass die Gefährdungsmeldung der Beschwerdeführerin im

Interesse des Kindes erfolgte.

Die meldende

Person muss zudem nicht beweisen, dass eine Person – vorliegend das Kind –

tatsächlich gefährdet ist; es reicht, wenn ihres Erachtens möglicherweise eine

Gefährdung besteht (KOKES, Merkblatt, S. 3). Mit der Revision der

Meldepflichten und -rechte ging zudem die Überlegung einher, dass solche

Meldungen nicht erst vorgenommen werden, wenn bereits strafbare Handlungen

begangen wurden oder das Kindswohl effektiv schon gefährdet wurde (Botschaft

BBl 2015, S. 3449). Die Beurteilung, wie akut die Gefährdung sich

tatsächlich erweist und welche Massnahmen zu ergreifen sind, obliegt der KESB.

Mit Blick auf die im damaligen Zeitpunkt noch als neu zu bezeichnende Rechtslage

nach der ZGB-Revision – deren Kenntnis bei der Beschwerdeführerin als

Rechtsanwältin als vorausgesetzt geltend darf – und unter Berücksichtigung,

dass die Beschwerdeführerin eine Interessenabwägung vorgenommen zu haben

schien, ist ihr zuzubilligen, dass sie von dem in Art. 314c ZGB neu

vorgesehenen Melderecht Gebrauch machen durfte. Ihre Meldung an die KESB

stellte somit zwar eine Berufsgeheimnisverletzung dar, war jedoch unter den

gegebenen Umständen aufgrund des gesetzlichen Melderechts gemäss Art. 314c

ZGB gerechtfertigt.

6.4.8

Eine Gefährdungsmeldung gegen

den ausdrücklichen Willen der Klientin hätte unweigerlich das

Vertrauensverhältnis zwischen Anwältin und Klientin erschüttert, was

zwangsläufig zur Mandatsbeendigung geführt hätte. Das Mandat wurde jedoch am 16. Dezember

2020.

– und damit noch vor der Gefährdungsmeldung – von der Beschwerdeführerin

niedergelegt, weshalb auch aus dieser Sicht kein Anlass zur Annahme von

berufsregelwidrigen Verhalten besteht. Dies relativiert auch den im Raum

stehenden Vorwurf, dass Handlungen der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit

der noch offenen Honorarforderung von Fr. 36'000.- gegenüber ihrer

Klientin gestanden hätten. Es scheint vielmehr glaubhaft, dass die

Beschwerdeführerin im Interesse des Kindswohls gehandelt hatte, zumal im

Übrigen nicht ersichtlich ist, inwiefern die Gefährdungsmeldung zur Eintreibung

eines offenen Honorars beigetragen hätte.

6.5

Dass es – wie die Beschwerdeführerin vorbringt

–"zwingend erforderlich" gewesen sein soll, auch den Bezirksrat,

welchem in dem Verfahren betreffend Kindesschutzmassnahmen die Funktion der

Rechtsmittelbehörde zukommt, zu informieren, ist hingegen nicht ersichtlich. Im

angefochtenen Entscheid wird dies auch nicht thematisiert, sondern es werden nur

die Äusserungen der Beschwerdeführerin gegenüber der KESB gewürdigt. Soweit

dies die Weiterleitung der Kopie des Schreibens an die Klientin an den

Bezirksrat betrifft, ist auf die entsprechende Erwägung zu verweisen (vgl. oben

E. 6.3). Festzuhalten ist dennoch, dass mangels (erstinstanzlicher)

Entscheidbefugnis des Bezirksrats gegenüber diesem keine besondere

Dringlichkeit wie bezüglich der Gefährdungsmeldung gegenüber der KESB bestanden

hätte. Für die Behauptung der Beschwerdeführerin, der Bezirksrat könnte eine

der Kindsmutter wohlgesonnene Behörde sein, liegen keine weiteren Anhaltspunkte

vor und läge darin überdies keine Rechtfertigung.

Nicht entscheidend

ist schliesslich, ob die KESB Anlass sah, das Verhalten der Beschwerdeführerin

bei der Aufsichtskommission anzuzeigen oder ob sie, wie die Beschwerdeführerin

vorbringt, diese als zur Offenlegung der Informationen berechtigt beurteilte.

6.6

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass

gegen die Beschwerdeführerin bezüglich der Berufsgeheimnisverletzung gegenüber

dem Bezirksrat B zu Recht eine Disziplinarmassnahme wegen Verstosses gegen Art. 13

BGFA ausgesprochen wurde. Bezüglich

der Offenlegung von Informationen im Rahmen der Gefährdungsmeldung gegenüber

der KESB B ist hingegen zugunsten der Beschwerdeführerin festzuhalten, dass

dieses Vorgehen aufgrund des Melderechts von Art. 314c Abs. 2 ZGB als

zulässig zu erachten war. Eine diesbezügliche Berufsgeheimnisverletzung war wie

dargelegt gerechtfertigt (vgl. oben E 6.4.7).

7.

7.1

Art. 17 Abs. 1 BGFA sieht für

Verletzungen der Berufspflichten verschiedene Disziplinarmassnahmen vor.

Geordnet nach der Schwere und beginnend mit der mildesten sind dies die

Verwarnung, der Verweis, die Busse bis zu Fr. 20'000.-, das befristete und

das dauernde Berufsausübungsverbot. Die Disziplinierung des fehlbaren Anwalts

bzw. der fehlbaren Anwältin hat sich grundsätzlich an den Umständen des

Einzelfalls auszurichten. Bei der Wahl der Disziplinarmassnahme sind insbesondere

die Schwere der Berufsregelverletzung, wobei auch die Anzahl der Verstösse oder

eine fortgesetzte Begehung beachtlich sind, das Mass des Verschuldens sowie das

berufliche bzw. disziplinarische Vorleben der betroffenen Person zu

berücksichtigen. Der Einsicht und der Reue der bzw. des Fehlbaren kann

ebenfalls Bedeutung beigemessen werden (Alexander Brunner/Matthias-Christoph Henn/Kathrin Kriesi, Anwaltsrecht, Zürich etc. 2015,

S. 251 Rz. 50). Anders als im Strafrecht ist bei der Wahl der

Disziplinarmassnahme nicht primär das Verschulden massgebend, vielmehr ist die

Massnahme zu wählen, die zur Verhinderung weiterer Berufspflichtverletzung am

besten geeignet erscheint (Walter Fellmann, Anwaltsrecht, 2. A., Bern 2017, Rz. 744). Eine

Verwarnung findet bei leichtesten und einmaligen Pflichtverletzungen Anwendung;

ein Verweis wird bei leichteren Verletzungen oder in Fällen ausgesprochen, die

sich an der Grenze zu mittelschweren Fällen befinden, sowie bei einer

wiederholten leichten Verletzung oder mehrfachen leichten Verstössen. Eine Busse liegt im

"Mittelfeld" der disziplinarischen Sanktionen (VGr, 24. November

2022, VB.2022.00235, E. 7.1; VGr, 24. Februar 2022, VB.2021.00809, E. 3.1;

2.

September 2021, VB.2019.00195, E. 5.1).

7.2

Der Aufsichtskommission steht bei der Ausfällung der konkreten

Sanktion grundsätzlich ein weites Ermessen zu, das sie freilich pflichtgemäss

auszuüben hat (VGr, 10. Februar 2022, VB.2021.00720, E. 5.2). Die

gewählte Massnahme muss zu Art und Schwere der begangenen Pflichtwidrigkeit in

einem angemessenen Verhältnis stehen und darf nicht über das hinausgehen, was

erforderlich ist, um den Schutz des rechtsuchenden Publikums zu gewährleisten

und Störungen des geordneten Gangs der Rechtspflege zu verhindern (BGE 106 Ia

100.

E. 13c). Das Verwaltungsgericht überprüft diese Ermessensausübung

nicht frei, sondern lediglich auf Rechtsverletzungen (einschliesslich

Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung und Ermessensunterschreitung) hin

(§ 50 Abs. 1 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a und

b VRG; Marco Donatsch, Kommentar VRG, § 50 N. 25 ff.).

7.3

Die

Aufsichtskommission beurteilte das Verschulden der Beschwerdeführerin als

erheblich, da sie bei beiden Verletzungen des Berufsgeheimnisses aus eigenem

Antrieb gehandelt habe, wozu keinerlei Anlass bestanden hätte, zumal sie auch

nicht um Auskünfte gebeten worden sei. Zu ihren Gunsten sei jedoch zu

berücksichtigen, dass sie noch nie diszipliniert werden musste. Eine Busse in

Höhe von Fr. 2'000.- erscheine deshalb angemessen.

7.4

Der Beschwerdeführerin ist bezüglich der

Berufsgeheimnisverletzung gegenüber dem Bezirksrat ein mindestens eventualvorsätzliches

Vorgehen vorzuwerfen (vgl. oben E. 6.3). Angesichts der Bandbreite der

möglichen Sanktionen (oben E. 7.1) sowie dem vorliegenden

Verfahrensausgang (oben E. 6.6), wonach die Disziplinierung nur für eine

einmalige Berufsgeheimnisverletzung zu erfolgen hat sowie unter

Berücksichtigung, dass die Beschwerdeführerin bis anhin keine Disziplinierungen

erfuhr, erscheint die ausgesprochene Busse als rechtsverletzend hoch;

angemessen ist eine solche in Höhe von Fr. 1'000.-.

8.

8.1

Die

Beschwerdeführerin rügt schliesslich, sie könne für das Versagen der Behörde

nicht mit einer Ordnungsbusse bestraft werden; sie sei ihrer Pflicht

nachgekommen, eine zustellfähige Schweizer Adresse anzugeben. Aufgrund der

fehlenden Möglichkeit, Stellung zu nehmen, sei ihr ohnehin schon eine Busse in

Höhe von Fr. 2'000.- auferlegt worden. Eine doppelte Bestrafung sei

unverhältnismässig. Die verhängte Ordnungsbusse in Höhe von Fr. 500.- sei

mangels Grundlage aufzuheben.

8.2

Da nach

oben Gesagtem eine Adresse nur dann als zustellfähig gelten kann, wenn an

dieser auch die effektive Kenntnisnahme von behördlichen Zustellungen und deren

uneingeschränkter Empfang (also auch Zustellungen mittels Gerichtsurkunden)

möglich ist und da aufgrund der schlussendlich erfolgten amtlichen Publikation

von einer rechtsgültigen Zustellung auszugehen war (vgl. oben E. 3.4.4),

lag es im Ermessen der Beschwerdegegnerin, den Umstand, dass die

Beschwerdeführerin die im Verfahren vorgesehene Stellungnahme säumig blieb, mittels

Ordnungsbusse zu sanktionieren. Der Rüge der Unverhältnismässigkeit der

doppelten Bestrafung ist entgegenzuhalten, dass sich die aufsichtsrechtliche

Disziplinierung und die prozessuale Sanktionierung nicht nur aufgrund ihrer

Grundlage, sondern auch in ihrem Sinn und Zweck unterscheiden (vgl. VGr, 23. August

2018, VB.2018.00342, E. 3.3),

weshalb sie durchaus nebeneinander ausgesprochen werden können.

8.3

Als

unbegründet erweist sich schliesslich die Rüge, die Ordnungsbusse entbehre

einer Grundlage. Nach Art. 34

BGFA regeln die Kantone das Verfahren. Gemäss § 48 Abs. 1 lit. e AnwG regelt das Obergericht die Organisation und die Geschäftsführung der

Aufsichtskommission durch Verordnung näher. Die vom Obergericht des

Kantons Zürich gestützt darauf erlassene Verordnung über die

Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte vom 15. Dezember 2004

(LS 215.2) hält in § 12 Abs. 1 bezüglich der Stellungnahme im

Disziplinarverfahren fest, der beschuldigten Person werde angedroht, dass bei

Säumnis aufgrund der Akten entschieden und eine Ordnungsbusse auferlegt werden

könne. Ferner findet sich eine gesetzliche Grundlage im Gesetz betreffend die

Ordnungsstrafen vom 30. Oktober 1866 (LS 312), welches

Verwaltungsstellen und Gerichte unter anderem berechtigt, bei ihnen in

mündlichen oder schriftlichen Verfahren stehende Private durch Ordnungsstrafe

zu rügen (§ 1 Abs. 1). Gemäss dessen § 4 Abs. 1 Ziff. 2

kann eine Ordnungsbusse bis Fr. 1'000.- verhängt werden. Das

Nichteinhalten der Mitwirkungspflicht im Disziplinarverfahren, welche in diesem

Fall das Einreichen einer Stellungnahme umfasst, kann unter eine Störung der

vorgeschriebenen Verfahrensordnung subsumiert werden (§ 2 lit. c des

Gesetzes betreffend die Ordnungsstrafen). Die Ordnungsbusse war der

Beschwerdeführerin zudem vorgängig angedroht worden.

9.

9.1

Nach den vorstehenden Erwägungen ist die

Beschwerde teilweise gutzuheissen und dementsprechend in Abänderung von

Dispositivziffer 1 des angefochtenen Entscheids die der Beschwerdeführerin

auferlegte Busse auf Fr. 1'000.- zu reduzieren. Im Übrigen ist die

Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

Die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens sind von der Höhe

her nicht zu beanstanden und wurden zu Recht der Beschwerdeführerin auferlegt.

9.2

Ausgangsgemäss rechtfertigt es sich, die Gerichtskosten

der Beschwerdeführerin und der Beschwerdegegnerin je zur Hälfte aufzuerlegen (§ 65a

Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Parteientschädigungen

sind keine zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. In Abänderung von

Dispositivziffer 1 des Beschlusses der Aufsichtskommission über die

Anwältinnen und Anwälte vom 7. Juli 2022 wird der Beschwerdeführerin eine

Busse von Fr. 1'000.- auferlegt. Im Übrigen wird die Beschwerde

abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 3'500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 3'570.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin und der Beschwerdegegnerin je zur

Hälfte auferlegt.

4.

Es

wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6.

Mitteilung an

a) die Parteien;

b) das

Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD).