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Entscheid

VB.2022.00462

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2022.00462

5. April 2023Deutsch23 min

(URT.2023.24468)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

3. Abteilung

VB.2022.00462

Urteil

des Einzelrichters

vom 5. April 2023

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Daniel Schweikert,

Gerichtsschreiberin

Cyrielle Söllner Tropeano.

In Sachen

Gemeinde C, vertreten durch die Abteilung Soziales und Asylwesen,

Beschwerdeführerin,

gegen

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdegegner,

betreffend Sozialhilfe,

hat sich

ergeben:

Sachverhalt

I.

A bezieht seit 1. Juli 2013 Unterstützungsleistungen

der Sozialhilfe. Ab 1. Juli 2021 bis 31. Dezember 2021 wurde er

gemäss Beschluss des Gemeinderats C vom 11. Januar 2022 von der Gemeinde C

mit monatlicher wirtschaftlicher Hilfe von Fr. 1'844.15, abzüglich des

monatlich neu berechneten Konkubinatsbeitrags, unterstützt. Ab 1. Januar

2022 wurde A mit Fr. 1'611.15, abzüglich des monatlich neu berechneten

Konkubinatsbeitrags, unterstützt (Dispositivziffer 1). A wurden verschiedene

Auflagen und Weisungen erteilt (Dispositivziffern 4–8, 10–12). Für die

Benutzung des Autos der Konkubinatspartnerin wurde monatlich ein Beitrag von

Fr. 150.- als Zuwendung Dritter angerechnet (Dispositivziffer 9). Es wurde

angemerkt, dass die nächste Revision per 31. Mai 2022 erfolge.

Erwägungen

II.

Dagegen rekurrierte A, anwaltlich vertreten, am

15.

Februar 2022 an den Bezirksrat Bülach. Er beantragte unter

Entschädigungsfolge, Dispositivziffer 1 des Beschlusses des Gemeinderats C vom

11.

Januar 2022 sei abzuändern, und er sei rückwirkend seit 1. Juli

2021.

mit monatlicher wirtschaftlicher Hilfe von Fr. 1'844.15, abzüglich

eines monatlichen Konkubinatsbeitrags von maximal Fr. 525.25 zu

unterstützen; es sei festzustellen, dass im Rahmen der Berechnung des

Konkubinatsbeitrags stets derjenige Teil der gemeinsamen Wohnkosten zu

berücksichtigen sei, welcher nicht bereits in seinem Bedarf berücksichtigt

werde; Dispositivziffer 9 des angefochtenen Beschlusses sei aufzuheben und es

sei festzustellen, dass die Benutzung des Autos der Konkubinatspartnerin durch

ihn nicht als Zuwendung Dritter anzurechnen sei; Dispositivziffer 15 des

angefochtenen Beschlusses sei aufzuheben. In prozessualer Hinsicht beantragte A

den Erlass superprovisorischer bzw. vorsorglicher Massnahmen bezüglich des ihm

auszuzahlenden Betrags während der Verfahrensdauer sowie die Gewährung der

unentgeltlichen Prozessführung und der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung.

Mit Beschluss vom 20. Juli 2022 hiess der Bezirksrat

Bülach den Rekurs von A teilweise gut und änderte Dispositivziffer 2 [recte: 1]

des Beschlusses des Gemeinderats C vom 11. Januar 2022 insofern ab, als

dass A ab 1. Juli 2021 bis 31. Dezember 2021 sowie ab 1. Januar

2022.

mit monatlicher wirtschaftlicher Hilfe von Fr. 1'844.15, abzüglich

des monatlich neu berechneten Konkubinatsbeitrags, subsidiär unterstützt werde;

bei der Berechnung des Konkubinatsbeitrags der Konkubinatspartnerin sei die

Hälfte des Mietzinses im Betrag von Fr. 858.- anzurechnen. Dispositivziffer 9

des angefochtenen Beschlusses wurde aufgehoben und die Gemeinde C verpflichtet,

A für die Monate Februar bis Juli 2022 Sozialhilfeleistungen in der Höhe von

Fr. 2'545.45 nachzuzahlen. Im Übrigen wurde der Rekurs abgewiesen, soweit

darauf eingetreten wurde (Dispositivziffer I). Die Gemeinde C wurde

verpflichtet, der Rechtsvertreterin von A eine Parteientschädigung von

Fr. 2'000.- (inklusive Mehrwertsteuer) zu bezahlen (Dispositivziffer III)

und A wurde die unentgeltliche Rechtsvertretung gewährt.

III.

Mit Eingabe vom 8. August 2022 erhob die Gemeinde C

Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte unter Entschädigungsfolge die

Aufhebung der Dispositivziffern I, III und IV des Beschlusses des Bezirksrats

Bülach vom 20. Juli 2022. Zudem sei festzustellen, dass die Verpflichtung

zur Nachzahlung für Sozialhilfeleistungen für die Monate Februar bis Juli 2022

falsch berechnet sei.

Der Bezirksrat Bülach liess sich mit Eingabe vom

30.

August 2022 vernehmen. A beantragte am 14. September 2022 unter

Entschädigungsfolge (zuzüglich Mehrwertsteuer) die vollumfängliche Abweisung

der Beschwerde und ersuchte um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und

der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung für das Beschwerdeverfahren. Daraufhin

liess sich die Gemeinde C nicht mehr vernehmen.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht ist für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde gemäss § 41

Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG; LS 175.2)

zuständig.

1.2

Bei Streitigkeiten

über periodisch wiederkehrende Leistungen, namentlich im Bereich der Sozialhilfe,

ist der Streitwert der Summe dieser periodischen Leistungen während der Dauer

von zwölf Monaten gleichzusetzen (statt vieler VGr, 31. März 2021,

VB.2020.00696, E. 1.1; Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar

zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich

etc. 2014 [Kommentar VRG], § 65a N. 17). Im Streit liegt die

vorinstanzliche Verpflichtung der Beschwerdeführerin zur monatlichen Zahlung

von Fr. 1'844.15 auch ab 1. Januar 2022 (und nicht nur von Juli bis

Dezember 2021) anstatt Fr. 1'611.15 abzüglich des monatlich neu

berechneten Konkubinatsbeitrags – wobei dessen Anrechnungsweise strittig ist –

sowie die Verpflichtung der Beschwerdeführerin zur Nachzahlung von

Fr. 2'545.45 und die Parteientschädigung in Höhe von Fr. 2'000.-. Der

auf zwölf Monate gerechnete Streitwert beträgt damit weniger als

Fr. 20'000.-. Da dem Fall keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, ist er

somit vom Einzelrichter zu entscheiden (§ 38b Abs. 1 lit. c und Abs. 2

VRG).

1.3

1.3.1

Gemäss § 49 in Verbindung mit § 21 Abs. 2 VRG sind Gemeinden

zur Beschwerde legitimiert, wenn sie durch die Anordnung wie eine Privatperson

berührt sind und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung

haben (lit. a), die Verletzung von Garantien rügen, die ihnen die Kantons-

oder Bundesverfassung gewährt (lit. b), oder bei der Erfüllung von

gesetzlichen Aufgaben in ihren schutzwürdigen Interessen anderweitig verletzt

sind, insbesondere bei einem wesentlichen Eingriff in ihr Finanz- oder

Verwaltungsvermögen (lit. c).

1.3.2

Im Bereich der Sozialhilfe sind

Gemeinden nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung grundsätzlich in

spezifischer Weise in der Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben betroffen. Sie

sollen sich daher gegen Entscheide zur Wehr setzen können, die ihr

Verwaltungshandeln einschränken. In der Regel ist daher ihre

Beschwerdelegitimation gegeben. Diese ist jedoch dann zu verneinen, wenn die

präjudizielle Wirkung eines Entscheids weder geltend gemacht wird noch

ersichtlich ist, oder wenn ganz unerhebliche Rechtsfolgen zur Beurteilung

anstehen. In solchen Fällen kann nicht mehr von einem besonderen schutzwürdigen

Interesse der Gemeinde gesprochen

werden, sondern es muss angenommen werden, dass es nur noch um die richtige

Rechtsanwendung geht, welche keine Legitimation begründet (BGE 140 V 328 E. 4 f., 6.1, 6.4 ff.; VGr,

21.

September 2021, VB.2021.00584, E. 1.3.1; 17. Dezember

2020, VB.2019.00704, E. 1.2; 22. September 2016, VB.2013.00181,

E. 1.3.4; 22. Juni 2020, VB.2021.00791, E. 1.2.1 mit Hinweis). Ungeachtet dessen, dass das Vorliegen der

Prozessvoraussetzungen von Amtes wegen festzustellen ist, haben die

Rechtsuchenden ihre Legitimation

zu substanziieren, soweit sie nicht offensichtlich ist (Martin

Bertschi, Kommentar VRG, § 21

N. 38 mit Hinweis).

1.3.3

Die Beschwerdeführerin, die sich in der

Beschwerdeschrift nicht zu ihrer Legitimation äussert, ist durch den

angefochtenen Beschluss nicht wie eine Privatperson betroffen und rügt weder eine

Verletzung ihrer Gemeindeautonomie noch macht sie eine präjudizielle Bedeutung

des angefochtenen Entscheids geltend. Ein Eintreten auf ihre Beschwerde fiele

in Nachachtung der dargelegten Rechtsprechung nur in Betracht, wenn dem

angefochtenen Beschluss präjudizielle Wirkung zukommen könnte oder mehr als

unerhebliche Rechtsfolgen zur Beurteilung stünden. Der Streitwert beträgt in

diesem Fall maximal ca. Fr. 5'000.- (bzw. Fr. 7'000.- unter

Berücksichtigung der angefochtenen Parteientschädigung in Höhe von Fr. 2'000.-;

vgl. unten E. 4.4), womit noch kein erheblicher Betrag im Sinn der

bundesgerichtlichen Rechtsprechung im Raum steht (vgl. vorn E. 1.3.1 f.;

BGE 140 V 328 E. 6.5 ff.).

Die Antwort auf die vorliegend zu beurteilende Frage der Anrechnungsweise (bzw.

den Zeitpunkt der Anrechnung) des 13. Monatslohns im Einkommen des

Konkubinatspartners oder der Konkubinatspartnerin und die daraus resultierende

Berechnung des anzurechnenden Konkubinatsbeitrags (vgl. unten E. 3.1)

dürfte jedoch eine gewisse präjudizielle Wirkung in Bezug auf andere, ähnlich

gelagerte Fälle der Beschwerdeführerin haben. Vor diesem Hintergrund und

angesichts der Bedeutung dieser Frage erscheint die Gemeinde zur Beschwerde legitimiert.

1.4

Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen gegeben

sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Gemäss § 14

des Sozialhilfegesetzes vom

14.

Juni 1981 (SHG; LS 851.1) hat Anspruch auf wirtschaftliche

Hilfe, wer für seinen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen mit

gleichem Wohnsitz nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln

aufkommen kann. Grundlage für deren Bemessung bilden gemäss § 17 Abs. 1

der Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981 (SHV;

LS 851.11) die Richtlinien für die Ausgestaltung und Bemessung der

Sozialhilfe der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS). Zu den

eigenen Mitteln, die für die Bestreitung des Lebensunterhalts herangezogen

werden sollen, gehören alle Einkünfte der hilfesuchenden Personen und der mit

ihnen zusammenlebenden Ehegatten bzw. eingetragenen Partnern (§ 16 Abs. 2 SHV). Nach dem Subsidiaritätsprinzip (§ 2 Abs. 2 SHG) wird Sozialhilfe

nur gewährt, soweit der Einzelne keinen Zugang zu einer anderweitigen,

zumutbaren Hilfsquelle hat. Das Subsidiaritätsprinzip ist Ausdruck der Pflicht

zur Mitverantwortung und Solidarität gegenüber der Gemeinschaft, wie sie in Art. 6

der Bundesverfassung verankert ist (BGE 141 I 153 E. 4.2).

2.2

Leben die

Partner in einem stabilen Konkubinat und wird nur eine Person unterstützt,

dürfen Einkommen und Vermögen des nicht unterstützten Konkubinatspartners

angemessen berücksichtigt werden (BGE 141 I 153 E. 5.2; BGE 142 V 513 E. 5.2.1; BGE 129 I 1 E. 3.2.4; VGr, 7. November

2019, VB.2018.00357, E. 3.1.1;

SKOS-Richtlinien, Kap. D.4.4, 1. Januar 2021; Kantonales Sozialamt,

Sozialhilfehandbuch, Kap. 6.2.03 und 17.5.01, beide 1. März 2021, zu finden unter www.sozialhilfe.zh.ch).

3.

3.1

Die

grundsätzliche Anrechnung des Konkubinatsbeitrags ist unbestritten.

Streitgegenstand ist hingegen dessen Berechnung bezüglich der Frage, ob im

monatlichen Einkommen der Konkubinatspartnerin des Beschwerdegegners stets ein

Anteil in der Höhe eines Zwölftels ihres 13. Monatslohns zu

berücksichtigen ist, obwohl sie diesen nicht monatlich anteilsmässig ausbezahlt

erhält, oder ob der 13. Monatslohn (bzw. ein Anteil davon) jeweils nur

dann zu berücksichtigen ist, wenn ein solcher tatsächlich ausbezahlt wird. Diesbezüglich

gehen Beschwerdeführerin und Vorinstanz von einer grundsätzlich

unterschiedlichen Auffassung aus.

3.2

Die Vorinstanz

erwog, die Anrechnung des 13. Monatslohns erfolge im Zeitpunkt effektiver

Auszahlung. Es sei folglich nicht zu beanstanden, dass der Konkubinatspartnerin

im Januar 2022 der Dezemberlohn 2021 samt (hälftigem Anteil am)

13.

Monatslohn angerechnet worden sei. Ebenso sei nicht zu beanstanden,

dass dem Beschwerdegegner im Januar 2022 der gesamte Einkommensüberschuss der

Partnerin als Konkubinatsbeitrag angerechnet und ein Teil davon noch als

Überschuss auf den Februar 2022 übertragen worden sei, denn wenn eine grössere

Einnahme anfalle, könne erwartet werden, dass diese auch zur Deckung des

Lebensunterhalts des Folgemonats beigezogen werde. Hingegen hätte ab Februar

2022.

bei der Berechnung des Konkubinatsbeitrags nur das effektive

Monatseinkommen von Fr. 5'724.05 angerechnet werden dürfen.

3.3

Die

Beschwerdeführerin macht hingegen geltend, der monatliche Konkubinatsbeitrag

sei unter Berücksichtigung des Arbeitseinkommens in Höhe eines Zwölftels des

Jahreseinkommens inklusive des 13. Monatslohns festzulegen.

3.4

Der

Beschwerdegegner wendet diesbezüglich ein, seine Konkubinatspartnerin erhalte

den 13. Monatslohn nicht anteilsmässig, sondern jeweils zur Hälfte mit dem

Lohn im Juni und zur Hälfte mit dem Lohn im Dezember. Somit sei ihr ein

13.

Monatslohn nur dann anzurechnen, wenn dieser tatsächlich im

vorhergehenden Monat ausbezahlt worden sei. Ansonsten werde von einem Einkommen

ausgegangen, das noch gar nicht eingegangen sei. Der Einkommensfreibetrag könne

nicht als Puffer für ein aufgrund eines zu hohen angenommenen Einkommens falsch

berechneten Sozialhilfebudgets des Partners dienen. Die Konkubinatspartnerin beziehe

keine staatlichen Leistungen und habe daher grundsätzlich keinen

eingeschränkten Lebensstandard zu pflegen.

4.

4.1

Der

13.

Monatslohn wird in der Praxis bei sozialhilfeempfangenden

Personen im Nettobetrag im Zeitpunkt der Auszahlung angerechnet. Es erfolgt

also nicht eine Aufteilung auf die kommenden zwölf Monate (Sozialhilfehandbuch,

Kap. 9.1.01., Ziff. 1.2, 5. Februar 2023). Die Vorinstanz

überträgt diesen Grundsatz ohne weitere Begründung auf die Berechnung des Konkubinatsbeitrags.

Beim Konkubinatspartner bzw. bei der Konkubinatspartnerin handelt es sich

jedoch um eine nicht unterstützte Person, weshalb für diese nicht eine Bedarfs-

und Einkommensberechnung wie für eine Sozialhilfe beziehende Person aufgestellt

werden kann. Die SKOS-Richtlinien sehen denn auch bezüglich des

Konkubinatsbeitrags explizit Besonderheiten bei den anerkannten Ausgaben des

erweiterten SKOS-Budgets vor. Dem erweiterten SKOS-Budget von pflichtigen

Personen werden deren Einnahmen gegenübergestellt. Dabei sind sämtliche Einkommen

(inklusive Vermögensertrag, 13. Monatslohn usw.) zu berücksichtigen

(SKOS-Richtlinien, Kap. D.4.4., Praxishilfe, Berechnungsgrundlagen,

1.

März 2022). Durch den in § 17 SHV enthaltenen

Verweis werden die SKOS-Richtlinien zum Inhalt der Verordnung. Da die Sozialhilfeverordnung

eine Vollziehungsverordnung des Regierungsrats darstellt, benötigt sie keine

Delegationsnorm im Sozialhilfegesetz und verletzt auch nicht den Grundsatz der

Gewaltentrennung. In diesem Sinn bilden die Richtlinien gemäss ständiger Praxis

des Verwaltungsgerichts ohne Weiteres eine genügende Grundlage für die konkrete

Bemessung der Unterstützung im Einzelfall und damit auch für die in den

SKOS-Richtlinien vorgesehene Berücksichtigung des Konkubinatsbeitrags (VGr,

7.

November 2019, VB.2018.00357, E. 3.3.2; 8. März 2011,

VB.2011.00076, E. 3.2).

4.2

Zur

Festlegung des Konkubinatsbeitrags wird folglich die Leistungsfähigkeit des

nicht unterstützten Partners geprüft und das SKOS-Budget um Budgetpositionen

wie laufende Steuern und Schuldentilgung erweitert. In diesem Rahmen werden

praxisgemäss jährlich wiederkehrende Verpflichtungen wie die laufenden Steuern

oder Versicherungsprämien für Hausrat- und Haftpflichtversicherung im Umfang

von 1/12 der jährlichen Kosten bzw. jährlichen Prämien angerechnet. Dem so

errechneten Bedarf sind in der Praxis das monatliche Nettoeinkommen und 1/12

des 13. Monatslohns gegenüberzustellen (Heinrich Dubacher/Bernadette von

Deschwanden, Wie wird der Konkubinatsbeitrag berechnet?, in: ZeSo 3/2007,

S. 19). Die anteilsmässige Berücksichtigung jährlich anfallender Ausgaben

rechtfertigt dieselbe Berücksichtigung von jährlich anfallenden

Einkommensbestandteilen.

4.3

Der

Einkommensfreibetrag der Konkubinatspartnerin (mit Fr. 400.-

berücksichtigt, z. B.

im Juli 2022), welcher auf Erwerbseinkommen aus dem ersten Arbeitsmarkt gewährt

wird (SKOS-Richtlinien, Kap. D.2, 1. Januar 2021) und im erweiterten

SKOS-Budget zu berücksichtigen ist (SKOS-Richtlinien, Kap. D. 4.4.,

Praxishilfe, 1. Januar 2021), verhindert ausserdem – wie die Beschwerdeführerin

ausführte – das Entstehen eines Defizits im Budget des gemeinsamen Haushalts.

Der Konkubinatspartnerin wird in jedem Fall die Deckung ihres erweiterten

Bedarfs zugestanden, womit ihr Mittel zur Verfügung stehen, welche über ein

sozialhilferechtliches Existenzminimum hinausgehen, auch wenn dies dazu führt,

dass allenfalls kein Konkubinatsbeitrag geleistet werden kann. Würde das

Arbeitsverhältnis aufgelöst oder kein 13. Monatslohn ausbezahlt, wäre eine

Neuberechnung des Konkubinatsbeitrags, welcher vorliegend aufgrund des

schwankenden Einkommens der Konkubinatspartnerin ohnehin nicht als fixer

monatlicher Betrag berechnet werden kann und jeweils einer monatlichen

Neuberechnung unterliegt, vorzunehmen. Dies kann entgegen dem Beschwerdegegner einer

anteilsmässigen Berücksichtigung des 13. Monatslohns nicht entgegenstehen.

Unter Berücksichtigung der massgebenden SKOS-Richtlinien ist deshalb die

monatliche, anteilsmässige Berücksichtigung des 13. Monatslohns der

Konkubinatspartnerin bei der Berechnung des Konkubinatsbeitrags durch die

Beschwerdeführerin nicht zu beanstanden.

Schliesslich ist an dieser Stelle auf die unbestrittenen

Ausführungen der Beschwerdeführerin zu verweisen, wonach vorliegend auch dem

individuellen Einzelfall Rechnung getragen worden sei. Dem ausdrücklichen

Wunsch der Konkubinatspartnerin folgend habe die Beschwerdeführerin im Jahr

2021.

in entgegenkommender Weise den Konkubinatsbeitrag mit dem tatsächlichen

Monatslohn berechnet. Die Konkubinatspartnerin leiste denn auch offenbar gar

nicht ihren Beitrag zum Lebensunterhalt, was sich darin gezeigt habe, dass der

Beschwerdegegner in Not geraten sei und habe Geld leihen müssen, weil er keine

Unterstützungsleistungen bekommen hatte; dies wenige Tage nachdem seine

Konkubinatspartnerin ein halbes 13. Monatssalär überwiesen bekommen habe.

4.4

Betreffend

die strittigen Wohnkosten erwog die Vorinstanz, da dem Beschwerdegegner noch

keine Weisung erteilt worden sei, eine günstigere Wohnung zu suchen, seien ab

dem 1. Januar 2022 weiterhin (wie schon im Jahr 2021) dem Beschwerdegegner

und der Konkubinatspartnerin je die Hälfte des effektiven Mietzinses bzw. je

Fr. 858.- im Bedarf für Wohnkosten anzurechnen. Entsprechend seien die

Berechnungen zu korrigieren. Die Beschwerdeführerin wendet hierzu ein, der

Beschwerdegegner und seine Konkubinatspartnerin hätten zum Ausdruck gebracht,

keine günstigere Wohnung beziehen zu wollen. Die überhöhten Wohnkosten seien

schon im Aufnahmegespräch und wiederholt thematisiert worden, bisher sei aber

von einer verfügten Verpflichtung zur Suche einer günstigeren Wohnung abgesehen

worden. Dieses Vorgehen verbessere die Lage des Beschwerdeführers, weil er zum

einen vor weiteren freiwilligen, von der Konkubinatspartnerin eingegangenen

Wohnkostenverpflichtungen geschützt werde und zum anderen eine mögliche spätere

Rückerstattungspflicht nur tatsächlich ausgerichtete Unterstützungsleistungen,

also die ausbezahlten Wohnkosten, umfasse. Solange der Beschwerdegegner von der

Beschwerdeführerin jedoch nicht unter Androhung der entsprechenden

Säumnisfolgen verpflichtend zur Suche einer günstigeren Wohnung mittels einer

Weisung aufgefordert wird, ist mit der Auffassung der Vorinstanz festzuhalten,

dass ihm ab dem 1. Januar 2022 (wie auch schon im Jahr 2021) die Hälfte

des effektiven Mietzinses von Fr. 858.- im Bedarf anzurechnen gewesen

wäre. Dies wird im Rahmen der Neuberechnung der Unterstützungsbudgets zu

berücksichtigen sein.

4.5

Nach dem

Gesagten sind die Unterstützungsbudgets des Beschwerdegegners sowie die ihm

anzurechnenden Konkubinatsbeiträge für die strittigen Monate Januar bis Juli

2022.

von der Beschwerdeführerin neu zu berechnen. Die Berechnungen der

Vorinstanz, insbesondere des Monats Juli 2022, sind zudem bereits deshalb

überholt, weil es der Vorinstanz, wie sie im Beschwerdeverfahren schliesslich

mitteilte, nicht bekannt gewesen sei, dass die Konkubinatspartnerin des

Beschwerdegegners im Juni 2022 einen Anteil des 13. Monatslohns erhalten

habe, auch wenn dieser nur anteilsmässig zu 1/12 anzurechnen gewesen wäre.

4.6

Mit der

Möglichkeit des Beschwerdegegners zur Benutzung des Autos seiner

Konkubinatspartnerin würden gemäss der Vorinstanz die Zusatzkosten für Fahrten

mit dem öffentlichen Verkehr zu Therapien und Arztterminen eingespart. Das

angerechnete Einkommen aus der Zuwendung der Partnerin und die monatlichen

Fahrtkosten hielten sich ungefähr die Waage, sodass für die Beschwerdeführerin

praktisch keine Einsparungen resultierten. In dieser Konstellation seien dem

Beschwerdegegner keine Einnahmen mehr anzurechnen. Da für Januar bis Juli 2022

noch keine Einnahmen angerechnet worden seien, entfalle eine Nachzahlungspflicht.

Hingegen seien die zu Unrecht für das Jahr 2021 ausbezahlten Fahrkosten von

insgesamt Fr. 285.50 durch den Beschwerdegegner zurückzuerstatten. Die

Beschwerdeführerin stimmt den Ausführungen der Vorinstanz aufgrund der

Aufwandersparnis zu und akzeptiert die Aufhebung von Dispositivziffer 9

des angefochtenen Beschlusses, weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist.

4.7

Die

Beschwerdeführerin rügt die vorinstanzliche Verpflichtung zur Bezahlung einer

Parteientschädigung, da aus ihrer Sicht der Beschwerdegegner im Rekursverfahren

nicht als "zum grösseren Teil obsiegend" zu bezeichnen sei, zumal die

Vorinstanz nur eine von 16 Dispositivziffern abgeändert habe, eine zweite

aufhebe und eine dritte angefochtene explizit nicht aufhebe. Daraus geht nicht

eindeutig hervor, ob die Beschwerdeführerin sich auf den Standpunkt stellt, dem

Beschwerdegegner wäre gar keine Parteientschädigung zuzusprechen gewesen oder

ob diese entsprechend eine höhere Reduktion hätte erfahren sollen.

Das Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen bemisst sich

nicht an der aufzuhebenden Anzahl Dispositivziffern des angefochtenen

Entscheids. Das Obsiegen wird grundsätzlich daran gemessen, mit welchen

Anträgen der Verfahrensbeteiligte durchdringt. Auf die Begründetheit einzelner

Rügen kommt es hingegen nicht an. Im Rechtsmittelverfahren ist massgebend, ob

und in welchem Umfang die anfechtende Partei – zum Nachteil der Gegenpartei –

eine Änderung des vorinstanzlichen Entscheids bewirken mag (Kaspar Plüss,

Kommentar VRG, § 13 N. 51). Der Beschwerdegegner beantragte im

Rekursverfahren unter anderem die Abänderung von Dispositivziffer 1 der

Verfügung der Beschwerdeführerin vom 11. Januar 2022 sowie die

Feststellung, dass im Rahmen der Berechnung eines allfälligen

Konkubinatsbeitrags stets derjenige Teil der gemeinsamen Wohnkosten im Bedarf

der Konkubinatspartnerin zu berücksichtigen sei, welcher nicht bereits in

seinem Bedarf berücksichtigt werde; als auch die Feststellung, dass die

Benutzung des Autos nicht als Zuwendung Dritter anzurechnen sei. Diesen

Rekursbegehren folgend, ist es nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz mit

Blick auf den Ausgang des Rekursverfahrens den Beschwerdegegner als überwiegend

obsiegend bezeichnete. Sie sprach ihm denn auch dementsprechend eine leicht

reduzierte Parteientschädigung zu, welche jedoch aufgrund des vorliegenden

Verfahrensausgangs nochmals zu reduzieren ist. Dies führt entsprechend zu einer

Anpassung der von der Vorinstanz der unentgeltlichen Rechtsbeiständin des

Beschwerdegegners zugesprochenen Entschädigung (vgl. unten E. 4.9).

Auf die Rügen der Beschwerdeführerin an der Art der

Mandatsführung der Rechtsanwältin des Beschwerdegegners im Rekursverfahren ist

mangels ihr zukommender Parteistellung im Verfahren betreffend unentgeltliche

Rechtspflege (BGE 139 III 334 E. 4.2) und da die prozessualen

Entscheide bezüglich Fristerstreckungen etc. sowie die Überprüfung der

Honorarnote der Vorinstanz oblagen, nicht weiter einzugehen.

4.8

Die Beschwerdeführerin ersucht überdies um

Feststellung der falschen Berechnung der Verpflichtung zur Nachzahlung von

Sozialhilfeleistungen für die Monate Februar bis Juli 2022 (Beschwerdeantrag

Ziffer 2). Anspruch auf einen

Feststellungsentscheid besteht nur, sofern ein schutzwürdiges Interesse

vorliegt. Für die Schutzwürdigkeit des Feststellungsinteresses gelten

spezifische Kriterien: Über Bestand, Nichtbestand und Umfang

öffentlich-rechtlicher Rechte und Pflichten muss Unklarheit bestehen. Es ist an

der Beschwerdeführerin, solche schutzwürdigen Interessen darzulegen. Können die

Interessen ebenso gut mit dem Begehren um Erlass einer Leistungs- oder

Gestaltungsverfügung wahren, besteht regelmässig kein Feststellungsanspruch. In

diesem Sinn ist der Feststellungsanspruch subsidiär (Jürg Bosshart/Martin

Bertschi, Kommentar VRG, § 19 N. 24 f.; VGr, 30. September

2021, VB.2021.00468, E. 3.3). Für das Feststellungsbegehren der

Dispositiv

Beschwerdeführerin besteht demnach – und zumal aufgrund des Verfahrensausgangs

ohnehin eine Neuberechnung vorzunehmen sein wird – kein Raum, weshalb auf

diesen Antrag nicht einzutreten ist.

4.9 Nach dem

Gesagten ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen und demzufolge Dispositivziffer I des Beschlusses der Vorinstanz vom

20. Juli 2022 bezüglich der Verpflichtung der Beschwerdeführerin zur

Nachzahlung von Sozialhilfeleistungen aufzuheben. Die Sache ist zur

Neuberechnung der Unterstützungsbugdets des Beschwerdegegners und allfälliger

Nachzahlungen für die Monate Januar bis Juli 2022 an die Beschwerdeführerin

zurückzuweisen. Dispositivziffer III des

angefochtenen Beschlusses ist insofern abzuändern, als die der unentgeltlichen

Rechtsbeiständin des Beschwerdegegners für das Rekursverfahren auszuzahlende

Parteientschädigung auf Fr. 1'000.- (inklusive Mehrwertsteuer) zu

reduzieren ist. Entsprechend ist Dispositivziffer IV des angefochtenen

Beschlusses insofern abzuändern, als die unentgeltliche Rechtsbeiständin des

Beschwerdegegners für ihren Aufwand im Rekursverfahren mit Fr. 4'125.-

(inklusive Mehrwertsteuer) aus der Staatskasse zu entschädigen ist. Im

Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

5.

5.1 Ausgangsgemäss

rechtfertigt es sich, die Gerichtskosten zu einem Viertel der

Beschwerdeführerin und zu drei Vierteln dem Beschwerdegegner aufzuerlegen (§ 65a

Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG).

5.2 Da es sich

bei der Beschwerdeführerin um ein Gemeinwesen handelt, für welches die Führung

von Rechtsmittelprozessen zu den üblichen Amtstätigkeiten gehört und das vorliegende

Verfahren für sie weder mit besonderem Aufwand verbunden war noch den Beizug

eines Rechtsbeistandes rechtfertigte (Kaspar Plüss, Kommentar VRG § 17

N. 51), ist der Beschwerdeführerin keine Parteientschädigung zuzusprechen

(§ 17 Abs. 2 VRG). Dem Beschwerdegegner bleibt eine solche mangels

überwiegenden Obsiegens versagt.

5.3

5.3.1

Zu prüfen bleibt das Gesuch des Beschwerdegegners um Gewährung der unentgeltlichen

Prozessführung sowie um unentgeltliche Rechtsverbeiständung für das

Beschwerdeverfahren.

5.3.2

Gemäss § 16 Abs. 1 VRG wird

Privaten, die nicht über die nötigen finanziellen Mittel verfügen und deren

Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint, auf entsprechendes

Gesuch hin die Bezahlung von Verfahrenskosten erlassen. Zudem haben sie nach § 16 Abs. 2 VRG Anspruch auf Bestellung einer unentgeltlichen

Rechtsverbeiständung, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren

selbst zu wahren.

Mittellos im Sinn von § 16 VRG ist, wer die

erforderlichen Prozess- und Vertretungskosten lediglich bezahlen kann, wenn er

jene Mittel heranzieht, die er für die Deckung des Grundbedarfs für sich und

seine Familie benötigt (Plüss, Kommentar VRG, § 16 N. 18). Als

aussichtslos sind Begehren anzusehen, bei denen die Aussichten auf Gutheissung

um derart viel kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie deshalb kaum

als ernsthaft bezeichnet werden können (Plüss, § 16 N. 46 f.).

Ein Anspruch auf Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsverbeiständung besteht

schliesslich dann, wenn die Interessen der bedürftigen Partei in

schwerwiegender Weise betroffen sind und der Fall in tatsächlicher und

rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, die den Beizug einer Rechtsvertretung erforderlich machen. Falls

das infrage stehende Verfahren besonders stark in die Rechtsposition der

betroffenen Person eingreift, ist die Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung grundsätzlich geboten. Im

Bereich der Sozialhilfe, in welchem es vorab um die Darlegung der persönlichen

Umstände geht, ist die Notwendigkeit der anwaltlichen Verbeiständung dagegen

nur mit Zurückhaltung anzunehmen. Zur relativen Schwere des Falls müssen

besondere rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten hinzukommen, welche die

bedürftige Partei allein nicht zu meistern vermöchte. Nichtsdestotrotz sind die

Eigenheiten der anwendbaren Verfahrensvorschriften sowie die Besonderheiten des

jeweiligen Verfahrens im konkreten Einzelfall zu berücksichtigen. Dabei fallen

neben der Komplexität der Rechtsfragen und der Unübersichtlichkeit des

Sachverhalts ebenso in der Person liegende Gründe in Betracht, wie etwa die

Fähigkeit der Partei, sich im Verfahren zurechtzufinden, oder ihr

Gesundheitszustand. Zu berücksichtigen ist

sodann, dass in einem Verfahren, in welchem die Untersuchungsmaxime (§ 7 Abs. 1 VRG) gilt, zur Bejahung der sachlichen Notwendigkeit einer Rechtsvertretung der Fall in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht

umso schwieriger sein muss (statt vieler VGr, 3. November 2022, VB.2021.00671, E. 5.2.2; Plüss,

§ 16 N. 82 f.).

5.3.3

Von der Mittellosigkeit des Beschwerdegegners kann aufgrund der

Unterstützung durch die Beschwerdegegnerin ausgegangen werden. Dem

Beschwerdegegner ist deshalb die unentgeltliche Prozessführung für das

Beschwerdeverfahren zu gewähren und die ihm aufzuerlegenden Verfahrenskosten

sind einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.

Angesichts der sich stellenden Rechtsfragen sowie der

persönlichen Verhältnisse und des gesundheitlichen Zustands des

Beschwerdegegners erweist sich der Beizug einer Rechtsvertretung als

gerechtfertigt. Folglich ist das Gesuch des Beschwerdegegners um unentgeltliche

Rechtsvertretung zu bewilligen und ihm in der Person seiner Vertreterin eine

unentgeltliche Rechtsbeiständin für das Beschwerdeverfahren zu bestellen.

5.3.4

Gemäss § 9 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts

vom 3. Juli 2018 (GebV VGr; LS 175.252) wird dem unentgeltlichen

Rechtsbeistand der notwendige Zeitaufwand nach den Stundenansätzen des Obergerichts

für die amtliche Verteidigung entschädigt, wobei die Bedeutung der Streitsache

und die Schwierigkeit des Prozesses berücksichtigt und Barauslagen separat

entschädigt werden. Die Entschädigung beträgt nach § 3 der Verordnung (des

Obergerichts) über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010

(LS 215.3) in der Regel Fr. 220.- pro Stunde für Rechtsanwältinnen

und Rechtsanwälte.

5.3.5

Rechtsanwältin B reichte auf telefonische Aufforderung hin am 9. März

2023 ihre Honorarnote ein, welche einen Zeitaufwand von insgesamt

6,5 Stunden, entsprechend Fr. 1'430.- (zuzüglich Mehrwertsteuer)

sowie eine Auslagenpauschale von 3 % in der Höhe von Fr. 42.90

(zuzüglich Mehrwertsteuer) und damit einen Totalbetrag von Fr. 1'472.90

(zuzüglich Mehrwertsteuer) respektive Fr. 1'586.30 (inklusive

Mehrwertsteuer) ausweist. Dies erscheint vertretbar. Demnach gilt es die

Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers für ihren Aufwand im

verwaltungsgerichtlichen Verfahren mit total Fr. 1'586.30 (inklusive

Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse zu entschädigen.

5.3.6

Der Beschwerdegegner ist auf § 16 Abs. 4 VRG hinzuweisen, wonach

eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet ist,

sobald sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre

nach Abschluss des Verfahrens.

Demgemäss erkennt der

Einzelrichter:

1. Die Beschwerde wird teilweise

gutgeheissen. Dispositivziffer I des Beschlusses des Bezirksrats Bülach vom

20. Juli 2022 wird bezüglich der Verpflichtung der Beschwerdeführerin zur

Nachzahlung von Sozialhilfeleistungen aufgehoben und die Sache wird zur

Neuberechnung der Unterstützungsbudgets des Beschwerdegegners sowie allfälliger

Nachzahlungen für die Monate Januar bis Juli 2022 im Sinn der Erwägungen an die

Beschwerdeführerin zurückgewiesen.

In Abänderung von Dispositivziffer

III des Beschlusses des Bezirksrats Bülach vom 20. Juli 2022 wird die

Beschwerdeführerin verpflichtet, der unentgeltlichen Rechtsbeiständin des

Beschwerdegegners für das Rekursverfahren eine Parteientschädigung von

Fr. 1'000.- (inklusive Mehrwertsteuer) zu bezahlen. Entsprechend wird die

unentgeltliche Rechtsbeiständin des Beschwerdegegners in Abänderung von

Dispositivziffer IV des Beschlusses des Bezirksrats Bülach vom

20. Juli 2022 für ihren Aufwand im Rekursverfahren mit Fr. 4'125.-

(inklusive Mehrwertsteuer) aus der Staatskasse entschädigt.

Im Übrigen wird die

Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 120.-- Zustellkosten,

Fr. 620.-- Total der Kosten.

3. Das Gesuch des Beschwerdegegners um

Gewährung unentgeltlicher Prozessführung im Beschwerdeverfahren wird

gutgeheissen.

4. Die Gerichtskosten werden zu einem Viertel

der Beschwerdeführerin und zu drei Vierteln dem Beschwerdegegner auferlegt. Der

Anteil des Beschwerdegegners wird jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen

Prozessführung einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die

Nachzahlungspflicht des Beschwerdegegners nach § 16 Abs. 4 VRG bleibt

vorbehalten.

5. Es

werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

6. Dem

Beschwerdegegner wird für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche

Rechtsvertretung gewährt und ihm in der Person von Rechtsanwältin B eine

unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt. Die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.

7. Rechtsanwältin

B wird für das Beschwerdeverfahren mit Fr. 1'586.30 (inklusive 7,7 %

Mehrwertsteuer) aus der Kasse des Verwaltungsgerichts entschädigt.

8. Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004

Luzern, einzureichen.

9. Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) den Bezirksrat Bülach;

c) die Gerichtskasse des

Verwaltungsgerichts.