VB.2022.00462
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2022.00462
5. April 2023Deutsch23 min
(URT.2023.24468)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2022.00462
Urteil
des Einzelrichters
vom 5. April 2023
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Daniel Schweikert,
Gerichtsschreiberin
Cyrielle Söllner Tropeano.
In Sachen
Gemeinde C, vertreten durch die Abteilung Soziales und Asylwesen,
Beschwerdeführerin,
gegen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdegegner,
betreffend Sozialhilfe,
hat sich
ergeben:
Sachverhalt
I.
A bezieht seit 1. Juli 2013 Unterstützungsleistungen
der Sozialhilfe. Ab 1. Juli 2021 bis 31. Dezember 2021 wurde er
gemäss Beschluss des Gemeinderats C vom 11. Januar 2022 von der Gemeinde C
mit monatlicher wirtschaftlicher Hilfe von Fr. 1'844.15, abzüglich des
monatlich neu berechneten Konkubinatsbeitrags, unterstützt. Ab 1. Januar
2022 wurde A mit Fr. 1'611.15, abzüglich des monatlich neu berechneten
Konkubinatsbeitrags, unterstützt (Dispositivziffer 1). A wurden verschiedene
Auflagen und Weisungen erteilt (Dispositivziffern 4–8, 10–12). Für die
Benutzung des Autos der Konkubinatspartnerin wurde monatlich ein Beitrag von
Fr. 150.- als Zuwendung Dritter angerechnet (Dispositivziffer 9). Es wurde
angemerkt, dass die nächste Revision per 31. Mai 2022 erfolge.
Erwägungen
II.
Dagegen rekurrierte A, anwaltlich vertreten, am
15.
Februar 2022 an den Bezirksrat Bülach. Er beantragte unter
Entschädigungsfolge, Dispositivziffer 1 des Beschlusses des Gemeinderats C vom
11.
Januar 2022 sei abzuändern, und er sei rückwirkend seit 1. Juli
2021.
mit monatlicher wirtschaftlicher Hilfe von Fr. 1'844.15, abzüglich
eines monatlichen Konkubinatsbeitrags von maximal Fr. 525.25 zu
unterstützen; es sei festzustellen, dass im Rahmen der Berechnung des
Konkubinatsbeitrags stets derjenige Teil der gemeinsamen Wohnkosten zu
berücksichtigen sei, welcher nicht bereits in seinem Bedarf berücksichtigt
werde; Dispositivziffer 9 des angefochtenen Beschlusses sei aufzuheben und es
sei festzustellen, dass die Benutzung des Autos der Konkubinatspartnerin durch
ihn nicht als Zuwendung Dritter anzurechnen sei; Dispositivziffer 15 des
angefochtenen Beschlusses sei aufzuheben. In prozessualer Hinsicht beantragte A
den Erlass superprovisorischer bzw. vorsorglicher Massnahmen bezüglich des ihm
auszuzahlenden Betrags während der Verfahrensdauer sowie die Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung und der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung.
Mit Beschluss vom 20. Juli 2022 hiess der Bezirksrat
Bülach den Rekurs von A teilweise gut und änderte Dispositivziffer 2 [recte: 1]
des Beschlusses des Gemeinderats C vom 11. Januar 2022 insofern ab, als
dass A ab 1. Juli 2021 bis 31. Dezember 2021 sowie ab 1. Januar
2022.
mit monatlicher wirtschaftlicher Hilfe von Fr. 1'844.15, abzüglich
des monatlich neu berechneten Konkubinatsbeitrags, subsidiär unterstützt werde;
bei der Berechnung des Konkubinatsbeitrags der Konkubinatspartnerin sei die
Hälfte des Mietzinses im Betrag von Fr. 858.- anzurechnen. Dispositivziffer 9
des angefochtenen Beschlusses wurde aufgehoben und die Gemeinde C verpflichtet,
A für die Monate Februar bis Juli 2022 Sozialhilfeleistungen in der Höhe von
Fr. 2'545.45 nachzuzahlen. Im Übrigen wurde der Rekurs abgewiesen, soweit
darauf eingetreten wurde (Dispositivziffer I). Die Gemeinde C wurde
verpflichtet, der Rechtsvertreterin von A eine Parteientschädigung von
Fr. 2'000.- (inklusive Mehrwertsteuer) zu bezahlen (Dispositivziffer III)
und A wurde die unentgeltliche Rechtsvertretung gewährt.
III.
Mit Eingabe vom 8. August 2022 erhob die Gemeinde C
Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte unter Entschädigungsfolge die
Aufhebung der Dispositivziffern I, III und IV des Beschlusses des Bezirksrats
Bülach vom 20. Juli 2022. Zudem sei festzustellen, dass die Verpflichtung
zur Nachzahlung für Sozialhilfeleistungen für die Monate Februar bis Juli 2022
falsch berechnet sei.
Der Bezirksrat Bülach liess sich mit Eingabe vom
30.
August 2022 vernehmen. A beantragte am 14. September 2022 unter
Entschädigungsfolge (zuzüglich Mehrwertsteuer) die vollumfängliche Abweisung
der Beschwerde und ersuchte um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und
der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung für das Beschwerdeverfahren. Daraufhin
liess sich die Gemeinde C nicht mehr vernehmen.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
1.1
Das
Verwaltungsgericht ist für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde gemäss § 41
Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG; LS 175.2)
zuständig.
1.2
Bei Streitigkeiten
über periodisch wiederkehrende Leistungen, namentlich im Bereich der Sozialhilfe,
ist der Streitwert der Summe dieser periodischen Leistungen während der Dauer
von zwölf Monaten gleichzusetzen (statt vieler VGr, 31. März 2021,
VB.2020.00696, E. 1.1; Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar
zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich
etc. 2014 [Kommentar VRG], § 65a N. 17). Im Streit liegt die
vorinstanzliche Verpflichtung der Beschwerdeführerin zur monatlichen Zahlung
von Fr. 1'844.15 auch ab 1. Januar 2022 (und nicht nur von Juli bis
Dezember 2021) anstatt Fr. 1'611.15 abzüglich des monatlich neu
berechneten Konkubinatsbeitrags – wobei dessen Anrechnungsweise strittig ist –
sowie die Verpflichtung der Beschwerdeführerin zur Nachzahlung von
Fr. 2'545.45 und die Parteientschädigung in Höhe von Fr. 2'000.-. Der
auf zwölf Monate gerechnete Streitwert beträgt damit weniger als
Fr. 20'000.-. Da dem Fall keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, ist er
somit vom Einzelrichter zu entscheiden (§ 38b Abs. 1 lit. c und Abs. 2
VRG).
1.3
1.3.1
Gemäss § 49 in Verbindung mit § 21 Abs. 2 VRG sind Gemeinden
zur Beschwerde legitimiert, wenn sie durch die Anordnung wie eine Privatperson
berührt sind und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung
haben (lit. a), die Verletzung von Garantien rügen, die ihnen die Kantons-
oder Bundesverfassung gewährt (lit. b), oder bei der Erfüllung von
gesetzlichen Aufgaben in ihren schutzwürdigen Interessen anderweitig verletzt
sind, insbesondere bei einem wesentlichen Eingriff in ihr Finanz- oder
Verwaltungsvermögen (lit. c).
1.3.2
Im Bereich der Sozialhilfe sind
Gemeinden nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung grundsätzlich in
spezifischer Weise in der Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben betroffen. Sie
sollen sich daher gegen Entscheide zur Wehr setzen können, die ihr
Verwaltungshandeln einschränken. In der Regel ist daher ihre
Beschwerdelegitimation gegeben. Diese ist jedoch dann zu verneinen, wenn die
präjudizielle Wirkung eines Entscheids weder geltend gemacht wird noch
ersichtlich ist, oder wenn ganz unerhebliche Rechtsfolgen zur Beurteilung
anstehen. In solchen Fällen kann nicht mehr von einem besonderen schutzwürdigen
Interesse der Gemeinde gesprochen
werden, sondern es muss angenommen werden, dass es nur noch um die richtige
Rechtsanwendung geht, welche keine Legitimation begründet (BGE 140 V 328 E. 4 f., 6.1, 6.4 ff.; VGr,
21.
September 2021, VB.2021.00584, E. 1.3.1; 17. Dezember
2020, VB.2019.00704, E. 1.2; 22. September 2016, VB.2013.00181,
E. 1.3.4; 22. Juni 2020, VB.2021.00791, E. 1.2.1 mit Hinweis). Ungeachtet dessen, dass das Vorliegen der
Prozessvoraussetzungen von Amtes wegen festzustellen ist, haben die
Rechtsuchenden ihre Legitimation
zu substanziieren, soweit sie nicht offensichtlich ist (Martin
Bertschi, Kommentar VRG, § 21
N. 38 mit Hinweis).
1.3.3
Die Beschwerdeführerin, die sich in der
Beschwerdeschrift nicht zu ihrer Legitimation äussert, ist durch den
angefochtenen Beschluss nicht wie eine Privatperson betroffen und rügt weder eine
Verletzung ihrer Gemeindeautonomie noch macht sie eine präjudizielle Bedeutung
des angefochtenen Entscheids geltend. Ein Eintreten auf ihre Beschwerde fiele
in Nachachtung der dargelegten Rechtsprechung nur in Betracht, wenn dem
angefochtenen Beschluss präjudizielle Wirkung zukommen könnte oder mehr als
unerhebliche Rechtsfolgen zur Beurteilung stünden. Der Streitwert beträgt in
diesem Fall maximal ca. Fr. 5'000.- (bzw. Fr. 7'000.- unter
Berücksichtigung der angefochtenen Parteientschädigung in Höhe von Fr. 2'000.-;
vgl. unten E. 4.4), womit noch kein erheblicher Betrag im Sinn der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung im Raum steht (vgl. vorn E. 1.3.1 f.;
BGE 140 V 328 E. 6.5 ff.).
Die Antwort auf die vorliegend zu beurteilende Frage der Anrechnungsweise (bzw.
den Zeitpunkt der Anrechnung) des 13. Monatslohns im Einkommen des
Konkubinatspartners oder der Konkubinatspartnerin und die daraus resultierende
Berechnung des anzurechnenden Konkubinatsbeitrags (vgl. unten E. 3.1)
dürfte jedoch eine gewisse präjudizielle Wirkung in Bezug auf andere, ähnlich
gelagerte Fälle der Beschwerdeführerin haben. Vor diesem Hintergrund und
angesichts der Bedeutung dieser Frage erscheint die Gemeinde zur Beschwerde legitimiert.
1.4
Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen gegeben
sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1
Gemäss § 14
des Sozialhilfegesetzes vom
14.
Juni 1981 (SHG; LS 851.1) hat Anspruch auf wirtschaftliche
Hilfe, wer für seinen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen mit
gleichem Wohnsitz nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln
aufkommen kann. Grundlage für deren Bemessung bilden gemäss § 17 Abs. 1
der Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981 (SHV;
LS 851.11) die Richtlinien für die Ausgestaltung und Bemessung der
Sozialhilfe der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS). Zu den
eigenen Mitteln, die für die Bestreitung des Lebensunterhalts herangezogen
werden sollen, gehören alle Einkünfte der hilfesuchenden Personen und der mit
ihnen zusammenlebenden Ehegatten bzw. eingetragenen Partnern (§ 16 Abs. 2 SHV). Nach dem Subsidiaritätsprinzip (§ 2 Abs. 2 SHG) wird Sozialhilfe
nur gewährt, soweit der Einzelne keinen Zugang zu einer anderweitigen,
zumutbaren Hilfsquelle hat. Das Subsidiaritätsprinzip ist Ausdruck der Pflicht
zur Mitverantwortung und Solidarität gegenüber der Gemeinschaft, wie sie in Art. 6
der Bundesverfassung verankert ist (BGE 141 I 153 E. 4.2).
2.2
Leben die
Partner in einem stabilen Konkubinat und wird nur eine Person unterstützt,
dürfen Einkommen und Vermögen des nicht unterstützten Konkubinatspartners
angemessen berücksichtigt werden (BGE 141 I 153 E. 5.2; BGE 142 V 513 E. 5.2.1; BGE 129 I 1 E. 3.2.4; VGr, 7. November
2019, VB.2018.00357, E. 3.1.1;
SKOS-Richtlinien, Kap. D.4.4, 1. Januar 2021; Kantonales Sozialamt,
Sozialhilfehandbuch, Kap. 6.2.03 und 17.5.01, beide 1. März 2021, zu finden unter www.sozialhilfe.zh.ch).
3.
3.1
Die
grundsätzliche Anrechnung des Konkubinatsbeitrags ist unbestritten.
Streitgegenstand ist hingegen dessen Berechnung bezüglich der Frage, ob im
monatlichen Einkommen der Konkubinatspartnerin des Beschwerdegegners stets ein
Anteil in der Höhe eines Zwölftels ihres 13. Monatslohns zu
berücksichtigen ist, obwohl sie diesen nicht monatlich anteilsmässig ausbezahlt
erhält, oder ob der 13. Monatslohn (bzw. ein Anteil davon) jeweils nur
dann zu berücksichtigen ist, wenn ein solcher tatsächlich ausbezahlt wird. Diesbezüglich
gehen Beschwerdeführerin und Vorinstanz von einer grundsätzlich
unterschiedlichen Auffassung aus.
3.2
Die Vorinstanz
erwog, die Anrechnung des 13. Monatslohns erfolge im Zeitpunkt effektiver
Auszahlung. Es sei folglich nicht zu beanstanden, dass der Konkubinatspartnerin
im Januar 2022 der Dezemberlohn 2021 samt (hälftigem Anteil am)
13.
Monatslohn angerechnet worden sei. Ebenso sei nicht zu beanstanden,
dass dem Beschwerdegegner im Januar 2022 der gesamte Einkommensüberschuss der
Partnerin als Konkubinatsbeitrag angerechnet und ein Teil davon noch als
Überschuss auf den Februar 2022 übertragen worden sei, denn wenn eine grössere
Einnahme anfalle, könne erwartet werden, dass diese auch zur Deckung des
Lebensunterhalts des Folgemonats beigezogen werde. Hingegen hätte ab Februar
2022.
bei der Berechnung des Konkubinatsbeitrags nur das effektive
Monatseinkommen von Fr. 5'724.05 angerechnet werden dürfen.
3.3
Die
Beschwerdeführerin macht hingegen geltend, der monatliche Konkubinatsbeitrag
sei unter Berücksichtigung des Arbeitseinkommens in Höhe eines Zwölftels des
Jahreseinkommens inklusive des 13. Monatslohns festzulegen.
3.4
Der
Beschwerdegegner wendet diesbezüglich ein, seine Konkubinatspartnerin erhalte
den 13. Monatslohn nicht anteilsmässig, sondern jeweils zur Hälfte mit dem
Lohn im Juni und zur Hälfte mit dem Lohn im Dezember. Somit sei ihr ein
13.
Monatslohn nur dann anzurechnen, wenn dieser tatsächlich im
vorhergehenden Monat ausbezahlt worden sei. Ansonsten werde von einem Einkommen
ausgegangen, das noch gar nicht eingegangen sei. Der Einkommensfreibetrag könne
nicht als Puffer für ein aufgrund eines zu hohen angenommenen Einkommens falsch
berechneten Sozialhilfebudgets des Partners dienen. Die Konkubinatspartnerin beziehe
keine staatlichen Leistungen und habe daher grundsätzlich keinen
eingeschränkten Lebensstandard zu pflegen.
4.
4.1
Der
13.
Monatslohn wird in der Praxis bei sozialhilfeempfangenden
Personen im Nettobetrag im Zeitpunkt der Auszahlung angerechnet. Es erfolgt
also nicht eine Aufteilung auf die kommenden zwölf Monate (Sozialhilfehandbuch,
Kap. 9.1.01., Ziff. 1.2, 5. Februar 2023). Die Vorinstanz
überträgt diesen Grundsatz ohne weitere Begründung auf die Berechnung des Konkubinatsbeitrags.
Beim Konkubinatspartner bzw. bei der Konkubinatspartnerin handelt es sich
jedoch um eine nicht unterstützte Person, weshalb für diese nicht eine Bedarfs-
und Einkommensberechnung wie für eine Sozialhilfe beziehende Person aufgestellt
werden kann. Die SKOS-Richtlinien sehen denn auch bezüglich des
Konkubinatsbeitrags explizit Besonderheiten bei den anerkannten Ausgaben des
erweiterten SKOS-Budgets vor. Dem erweiterten SKOS-Budget von pflichtigen
Personen werden deren Einnahmen gegenübergestellt. Dabei sind sämtliche Einkommen
(inklusive Vermögensertrag, 13. Monatslohn usw.) zu berücksichtigen
(SKOS-Richtlinien, Kap. D.4.4., Praxishilfe, Berechnungsgrundlagen,
1.
März 2022). Durch den in § 17 SHV enthaltenen
Verweis werden die SKOS-Richtlinien zum Inhalt der Verordnung. Da die Sozialhilfeverordnung
eine Vollziehungsverordnung des Regierungsrats darstellt, benötigt sie keine
Delegationsnorm im Sozialhilfegesetz und verletzt auch nicht den Grundsatz der
Gewaltentrennung. In diesem Sinn bilden die Richtlinien gemäss ständiger Praxis
des Verwaltungsgerichts ohne Weiteres eine genügende Grundlage für die konkrete
Bemessung der Unterstützung im Einzelfall und damit auch für die in den
SKOS-Richtlinien vorgesehene Berücksichtigung des Konkubinatsbeitrags (VGr,
7.
November 2019, VB.2018.00357, E. 3.3.2; 8. März 2011,
VB.2011.00076, E. 3.2).
4.2
Zur
Festlegung des Konkubinatsbeitrags wird folglich die Leistungsfähigkeit des
nicht unterstützten Partners geprüft und das SKOS-Budget um Budgetpositionen
wie laufende Steuern und Schuldentilgung erweitert. In diesem Rahmen werden
praxisgemäss jährlich wiederkehrende Verpflichtungen wie die laufenden Steuern
oder Versicherungsprämien für Hausrat- und Haftpflichtversicherung im Umfang
von 1/12 der jährlichen Kosten bzw. jährlichen Prämien angerechnet. Dem so
errechneten Bedarf sind in der Praxis das monatliche Nettoeinkommen und 1/12
des 13. Monatslohns gegenüberzustellen (Heinrich Dubacher/Bernadette von
Deschwanden, Wie wird der Konkubinatsbeitrag berechnet?, in: ZeSo 3/2007,
S. 19). Die anteilsmässige Berücksichtigung jährlich anfallender Ausgaben
rechtfertigt dieselbe Berücksichtigung von jährlich anfallenden
Einkommensbestandteilen.
4.3
Der
Einkommensfreibetrag der Konkubinatspartnerin (mit Fr. 400.-
berücksichtigt, z. B.
im Juli 2022), welcher auf Erwerbseinkommen aus dem ersten Arbeitsmarkt gewährt
wird (SKOS-Richtlinien, Kap. D.2, 1. Januar 2021) und im erweiterten
SKOS-Budget zu berücksichtigen ist (SKOS-Richtlinien, Kap. D. 4.4.,
Praxishilfe, 1. Januar 2021), verhindert ausserdem – wie die Beschwerdeführerin
ausführte – das Entstehen eines Defizits im Budget des gemeinsamen Haushalts.
Der Konkubinatspartnerin wird in jedem Fall die Deckung ihres erweiterten
Bedarfs zugestanden, womit ihr Mittel zur Verfügung stehen, welche über ein
sozialhilferechtliches Existenzminimum hinausgehen, auch wenn dies dazu führt,
dass allenfalls kein Konkubinatsbeitrag geleistet werden kann. Würde das
Arbeitsverhältnis aufgelöst oder kein 13. Monatslohn ausbezahlt, wäre eine
Neuberechnung des Konkubinatsbeitrags, welcher vorliegend aufgrund des
schwankenden Einkommens der Konkubinatspartnerin ohnehin nicht als fixer
monatlicher Betrag berechnet werden kann und jeweils einer monatlichen
Neuberechnung unterliegt, vorzunehmen. Dies kann entgegen dem Beschwerdegegner einer
anteilsmässigen Berücksichtigung des 13. Monatslohns nicht entgegenstehen.
Unter Berücksichtigung der massgebenden SKOS-Richtlinien ist deshalb die
monatliche, anteilsmässige Berücksichtigung des 13. Monatslohns der
Konkubinatspartnerin bei der Berechnung des Konkubinatsbeitrags durch die
Beschwerdeführerin nicht zu beanstanden.
Schliesslich ist an dieser Stelle auf die unbestrittenen
Ausführungen der Beschwerdeführerin zu verweisen, wonach vorliegend auch dem
individuellen Einzelfall Rechnung getragen worden sei. Dem ausdrücklichen
Wunsch der Konkubinatspartnerin folgend habe die Beschwerdeführerin im Jahr
2021.
in entgegenkommender Weise den Konkubinatsbeitrag mit dem tatsächlichen
Monatslohn berechnet. Die Konkubinatspartnerin leiste denn auch offenbar gar
nicht ihren Beitrag zum Lebensunterhalt, was sich darin gezeigt habe, dass der
Beschwerdegegner in Not geraten sei und habe Geld leihen müssen, weil er keine
Unterstützungsleistungen bekommen hatte; dies wenige Tage nachdem seine
Konkubinatspartnerin ein halbes 13. Monatssalär überwiesen bekommen habe.
4.4
Betreffend
die strittigen Wohnkosten erwog die Vorinstanz, da dem Beschwerdegegner noch
keine Weisung erteilt worden sei, eine günstigere Wohnung zu suchen, seien ab
dem 1. Januar 2022 weiterhin (wie schon im Jahr 2021) dem Beschwerdegegner
und der Konkubinatspartnerin je die Hälfte des effektiven Mietzinses bzw. je
Fr. 858.- im Bedarf für Wohnkosten anzurechnen. Entsprechend seien die
Berechnungen zu korrigieren. Die Beschwerdeführerin wendet hierzu ein, der
Beschwerdegegner und seine Konkubinatspartnerin hätten zum Ausdruck gebracht,
keine günstigere Wohnung beziehen zu wollen. Die überhöhten Wohnkosten seien
schon im Aufnahmegespräch und wiederholt thematisiert worden, bisher sei aber
von einer verfügten Verpflichtung zur Suche einer günstigeren Wohnung abgesehen
worden. Dieses Vorgehen verbessere die Lage des Beschwerdeführers, weil er zum
einen vor weiteren freiwilligen, von der Konkubinatspartnerin eingegangenen
Wohnkostenverpflichtungen geschützt werde und zum anderen eine mögliche spätere
Rückerstattungspflicht nur tatsächlich ausgerichtete Unterstützungsleistungen,
also die ausbezahlten Wohnkosten, umfasse. Solange der Beschwerdegegner von der
Beschwerdeführerin jedoch nicht unter Androhung der entsprechenden
Säumnisfolgen verpflichtend zur Suche einer günstigeren Wohnung mittels einer
Weisung aufgefordert wird, ist mit der Auffassung der Vorinstanz festzuhalten,
dass ihm ab dem 1. Januar 2022 (wie auch schon im Jahr 2021) die Hälfte
des effektiven Mietzinses von Fr. 858.- im Bedarf anzurechnen gewesen
wäre. Dies wird im Rahmen der Neuberechnung der Unterstützungsbudgets zu
berücksichtigen sein.
4.5
Nach dem
Gesagten sind die Unterstützungsbudgets des Beschwerdegegners sowie die ihm
anzurechnenden Konkubinatsbeiträge für die strittigen Monate Januar bis Juli
2022.
von der Beschwerdeführerin neu zu berechnen. Die Berechnungen der
Vorinstanz, insbesondere des Monats Juli 2022, sind zudem bereits deshalb
überholt, weil es der Vorinstanz, wie sie im Beschwerdeverfahren schliesslich
mitteilte, nicht bekannt gewesen sei, dass die Konkubinatspartnerin des
Beschwerdegegners im Juni 2022 einen Anteil des 13. Monatslohns erhalten
habe, auch wenn dieser nur anteilsmässig zu 1/12 anzurechnen gewesen wäre.
4.6
Mit der
Möglichkeit des Beschwerdegegners zur Benutzung des Autos seiner
Konkubinatspartnerin würden gemäss der Vorinstanz die Zusatzkosten für Fahrten
mit dem öffentlichen Verkehr zu Therapien und Arztterminen eingespart. Das
angerechnete Einkommen aus der Zuwendung der Partnerin und die monatlichen
Fahrtkosten hielten sich ungefähr die Waage, sodass für die Beschwerdeführerin
praktisch keine Einsparungen resultierten. In dieser Konstellation seien dem
Beschwerdegegner keine Einnahmen mehr anzurechnen. Da für Januar bis Juli 2022
noch keine Einnahmen angerechnet worden seien, entfalle eine Nachzahlungspflicht.
Hingegen seien die zu Unrecht für das Jahr 2021 ausbezahlten Fahrkosten von
insgesamt Fr. 285.50 durch den Beschwerdegegner zurückzuerstatten. Die
Beschwerdeführerin stimmt den Ausführungen der Vorinstanz aufgrund der
Aufwandersparnis zu und akzeptiert die Aufhebung von Dispositivziffer 9
des angefochtenen Beschlusses, weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist.
4.7
Die
Beschwerdeführerin rügt die vorinstanzliche Verpflichtung zur Bezahlung einer
Parteientschädigung, da aus ihrer Sicht der Beschwerdegegner im Rekursverfahren
nicht als "zum grösseren Teil obsiegend" zu bezeichnen sei, zumal die
Vorinstanz nur eine von 16 Dispositivziffern abgeändert habe, eine zweite
aufhebe und eine dritte angefochtene explizit nicht aufhebe. Daraus geht nicht
eindeutig hervor, ob die Beschwerdeführerin sich auf den Standpunkt stellt, dem
Beschwerdegegner wäre gar keine Parteientschädigung zuzusprechen gewesen oder
ob diese entsprechend eine höhere Reduktion hätte erfahren sollen.
Das Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen bemisst sich
nicht an der aufzuhebenden Anzahl Dispositivziffern des angefochtenen
Entscheids. Das Obsiegen wird grundsätzlich daran gemessen, mit welchen
Anträgen der Verfahrensbeteiligte durchdringt. Auf die Begründetheit einzelner
Rügen kommt es hingegen nicht an. Im Rechtsmittelverfahren ist massgebend, ob
und in welchem Umfang die anfechtende Partei – zum Nachteil der Gegenpartei –
eine Änderung des vorinstanzlichen Entscheids bewirken mag (Kaspar Plüss,
Kommentar VRG, § 13 N. 51). Der Beschwerdegegner beantragte im
Rekursverfahren unter anderem die Abänderung von Dispositivziffer 1 der
Verfügung der Beschwerdeführerin vom 11. Januar 2022 sowie die
Feststellung, dass im Rahmen der Berechnung eines allfälligen
Konkubinatsbeitrags stets derjenige Teil der gemeinsamen Wohnkosten im Bedarf
der Konkubinatspartnerin zu berücksichtigen sei, welcher nicht bereits in
seinem Bedarf berücksichtigt werde; als auch die Feststellung, dass die
Benutzung des Autos nicht als Zuwendung Dritter anzurechnen sei. Diesen
Rekursbegehren folgend, ist es nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz mit
Blick auf den Ausgang des Rekursverfahrens den Beschwerdegegner als überwiegend
obsiegend bezeichnete. Sie sprach ihm denn auch dementsprechend eine leicht
reduzierte Parteientschädigung zu, welche jedoch aufgrund des vorliegenden
Verfahrensausgangs nochmals zu reduzieren ist. Dies führt entsprechend zu einer
Anpassung der von der Vorinstanz der unentgeltlichen Rechtsbeiständin des
Beschwerdegegners zugesprochenen Entschädigung (vgl. unten E. 4.9).
Auf die Rügen der Beschwerdeführerin an der Art der
Mandatsführung der Rechtsanwältin des Beschwerdegegners im Rekursverfahren ist
mangels ihr zukommender Parteistellung im Verfahren betreffend unentgeltliche
Rechtspflege (BGE 139 III 334 E. 4.2) und da die prozessualen
Entscheide bezüglich Fristerstreckungen etc. sowie die Überprüfung der
Honorarnote der Vorinstanz oblagen, nicht weiter einzugehen.
4.8
Die Beschwerdeführerin ersucht überdies um
Feststellung der falschen Berechnung der Verpflichtung zur Nachzahlung von
Sozialhilfeleistungen für die Monate Februar bis Juli 2022 (Beschwerdeantrag
Ziffer 2). Anspruch auf einen
Feststellungsentscheid besteht nur, sofern ein schutzwürdiges Interesse
vorliegt. Für die Schutzwürdigkeit des Feststellungsinteresses gelten
spezifische Kriterien: Über Bestand, Nichtbestand und Umfang
öffentlich-rechtlicher Rechte und Pflichten muss Unklarheit bestehen. Es ist an
der Beschwerdeführerin, solche schutzwürdigen Interessen darzulegen. Können die
Interessen ebenso gut mit dem Begehren um Erlass einer Leistungs- oder
Gestaltungsverfügung wahren, besteht regelmässig kein Feststellungsanspruch. In
diesem Sinn ist der Feststellungsanspruch subsidiär (Jürg Bosshart/Martin
Bertschi, Kommentar VRG, § 19 N. 24 f.; VGr, 30. September
2021, VB.2021.00468, E. 3.3). Für das Feststellungsbegehren der
Dispositiv
Beschwerdeführerin besteht demnach – und zumal aufgrund des Verfahrensausgangs
ohnehin eine Neuberechnung vorzunehmen sein wird – kein Raum, weshalb auf
diesen Antrag nicht einzutreten ist.
4.9 Nach dem
Gesagten ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen und demzufolge Dispositivziffer I des Beschlusses der Vorinstanz vom
20. Juli 2022 bezüglich der Verpflichtung der Beschwerdeführerin zur
Nachzahlung von Sozialhilfeleistungen aufzuheben. Die Sache ist zur
Neuberechnung der Unterstützungsbugdets des Beschwerdegegners und allfälliger
Nachzahlungen für die Monate Januar bis Juli 2022 an die Beschwerdeführerin
zurückzuweisen. Dispositivziffer III des
angefochtenen Beschlusses ist insofern abzuändern, als die der unentgeltlichen
Rechtsbeiständin des Beschwerdegegners für das Rekursverfahren auszuzahlende
Parteientschädigung auf Fr. 1'000.- (inklusive Mehrwertsteuer) zu
reduzieren ist. Entsprechend ist Dispositivziffer IV des angefochtenen
Beschlusses insofern abzuändern, als die unentgeltliche Rechtsbeiständin des
Beschwerdegegners für ihren Aufwand im Rekursverfahren mit Fr. 4'125.-
(inklusive Mehrwertsteuer) aus der Staatskasse zu entschädigen ist. Im
Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
5.
5.1 Ausgangsgemäss
rechtfertigt es sich, die Gerichtskosten zu einem Viertel der
Beschwerdeführerin und zu drei Vierteln dem Beschwerdegegner aufzuerlegen (§ 65a
Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG).
5.2 Da es sich
bei der Beschwerdeführerin um ein Gemeinwesen handelt, für welches die Führung
von Rechtsmittelprozessen zu den üblichen Amtstätigkeiten gehört und das vorliegende
Verfahren für sie weder mit besonderem Aufwand verbunden war noch den Beizug
eines Rechtsbeistandes rechtfertigte (Kaspar Plüss, Kommentar VRG § 17
N. 51), ist der Beschwerdeführerin keine Parteientschädigung zuzusprechen
(§ 17 Abs. 2 VRG). Dem Beschwerdegegner bleibt eine solche mangels
überwiegenden Obsiegens versagt.
5.3
5.3.1
Zu prüfen bleibt das Gesuch des Beschwerdegegners um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung sowie um unentgeltliche Rechtsverbeiständung für das
Beschwerdeverfahren.
5.3.2
Gemäss § 16 Abs. 1 VRG wird
Privaten, die nicht über die nötigen finanziellen Mittel verfügen und deren
Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint, auf entsprechendes
Gesuch hin die Bezahlung von Verfahrenskosten erlassen. Zudem haben sie nach § 16 Abs. 2 VRG Anspruch auf Bestellung einer unentgeltlichen
Rechtsverbeiständung, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren
selbst zu wahren.
Mittellos im Sinn von § 16 VRG ist, wer die
erforderlichen Prozess- und Vertretungskosten lediglich bezahlen kann, wenn er
jene Mittel heranzieht, die er für die Deckung des Grundbedarfs für sich und
seine Familie benötigt (Plüss, Kommentar VRG, § 16 N. 18). Als
aussichtslos sind Begehren anzusehen, bei denen die Aussichten auf Gutheissung
um derart viel kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie deshalb kaum
als ernsthaft bezeichnet werden können (Plüss, § 16 N. 46 f.).
Ein Anspruch auf Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsverbeiständung besteht
schliesslich dann, wenn die Interessen der bedürftigen Partei in
schwerwiegender Weise betroffen sind und der Fall in tatsächlicher und
rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, die den Beizug einer Rechtsvertretung erforderlich machen. Falls
das infrage stehende Verfahren besonders stark in die Rechtsposition der
betroffenen Person eingreift, ist die Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung grundsätzlich geboten. Im
Bereich der Sozialhilfe, in welchem es vorab um die Darlegung der persönlichen
Umstände geht, ist die Notwendigkeit der anwaltlichen Verbeiständung dagegen
nur mit Zurückhaltung anzunehmen. Zur relativen Schwere des Falls müssen
besondere rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten hinzukommen, welche die
bedürftige Partei allein nicht zu meistern vermöchte. Nichtsdestotrotz sind die
Eigenheiten der anwendbaren Verfahrensvorschriften sowie die Besonderheiten des
jeweiligen Verfahrens im konkreten Einzelfall zu berücksichtigen. Dabei fallen
neben der Komplexität der Rechtsfragen und der Unübersichtlichkeit des
Sachverhalts ebenso in der Person liegende Gründe in Betracht, wie etwa die
Fähigkeit der Partei, sich im Verfahren zurechtzufinden, oder ihr
Gesundheitszustand. Zu berücksichtigen ist
sodann, dass in einem Verfahren, in welchem die Untersuchungsmaxime (§ 7 Abs. 1 VRG) gilt, zur Bejahung der sachlichen Notwendigkeit einer Rechtsvertretung der Fall in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht
umso schwieriger sein muss (statt vieler VGr, 3. November 2022, VB.2021.00671, E. 5.2.2; Plüss,
§ 16 N. 82 f.).
5.3.3
Von der Mittellosigkeit des Beschwerdegegners kann aufgrund der
Unterstützung durch die Beschwerdegegnerin ausgegangen werden. Dem
Beschwerdegegner ist deshalb die unentgeltliche Prozessführung für das
Beschwerdeverfahren zu gewähren und die ihm aufzuerlegenden Verfahrenskosten
sind einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.
Angesichts der sich stellenden Rechtsfragen sowie der
persönlichen Verhältnisse und des gesundheitlichen Zustands des
Beschwerdegegners erweist sich der Beizug einer Rechtsvertretung als
gerechtfertigt. Folglich ist das Gesuch des Beschwerdegegners um unentgeltliche
Rechtsvertretung zu bewilligen und ihm in der Person seiner Vertreterin eine
unentgeltliche Rechtsbeiständin für das Beschwerdeverfahren zu bestellen.
5.3.4
Gemäss § 9 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts
vom 3. Juli 2018 (GebV VGr; LS 175.252) wird dem unentgeltlichen
Rechtsbeistand der notwendige Zeitaufwand nach den Stundenansätzen des Obergerichts
für die amtliche Verteidigung entschädigt, wobei die Bedeutung der Streitsache
und die Schwierigkeit des Prozesses berücksichtigt und Barauslagen separat
entschädigt werden. Die Entschädigung beträgt nach § 3 der Verordnung (des
Obergerichts) über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010
(LS 215.3) in der Regel Fr. 220.- pro Stunde für Rechtsanwältinnen
und Rechtsanwälte.
5.3.5
Rechtsanwältin B reichte auf telefonische Aufforderung hin am 9. März
2023 ihre Honorarnote ein, welche einen Zeitaufwand von insgesamt
6,5 Stunden, entsprechend Fr. 1'430.- (zuzüglich Mehrwertsteuer)
sowie eine Auslagenpauschale von 3 % in der Höhe von Fr. 42.90
(zuzüglich Mehrwertsteuer) und damit einen Totalbetrag von Fr. 1'472.90
(zuzüglich Mehrwertsteuer) respektive Fr. 1'586.30 (inklusive
Mehrwertsteuer) ausweist. Dies erscheint vertretbar. Demnach gilt es die
Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers für ihren Aufwand im
verwaltungsgerichtlichen Verfahren mit total Fr. 1'586.30 (inklusive
Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse zu entschädigen.
5.3.6
Der Beschwerdegegner ist auf § 16 Abs. 4 VRG hinzuweisen, wonach
eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet ist,
sobald sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre
nach Abschluss des Verfahrens.
Demgemäss erkennt der
Einzelrichter:
1. Die Beschwerde wird teilweise
gutgeheissen. Dispositivziffer I des Beschlusses des Bezirksrats Bülach vom
20. Juli 2022 wird bezüglich der Verpflichtung der Beschwerdeführerin zur
Nachzahlung von Sozialhilfeleistungen aufgehoben und die Sache wird zur
Neuberechnung der Unterstützungsbudgets des Beschwerdegegners sowie allfälliger
Nachzahlungen für die Monate Januar bis Juli 2022 im Sinn der Erwägungen an die
Beschwerdeführerin zurückgewiesen.
In Abänderung von Dispositivziffer
III des Beschlusses des Bezirksrats Bülach vom 20. Juli 2022 wird die
Beschwerdeführerin verpflichtet, der unentgeltlichen Rechtsbeiständin des
Beschwerdegegners für das Rekursverfahren eine Parteientschädigung von
Fr. 1'000.- (inklusive Mehrwertsteuer) zu bezahlen. Entsprechend wird die
unentgeltliche Rechtsbeiständin des Beschwerdegegners in Abänderung von
Dispositivziffer IV des Beschlusses des Bezirksrats Bülach vom
20. Juli 2022 für ihren Aufwand im Rekursverfahren mit Fr. 4'125.-
(inklusive Mehrwertsteuer) aus der Staatskasse entschädigt.
Im Übrigen wird die
Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 120.-- Zustellkosten,
Fr. 620.-- Total der Kosten.
3. Das Gesuch des Beschwerdegegners um
Gewährung unentgeltlicher Prozessführung im Beschwerdeverfahren wird
gutgeheissen.
4. Die Gerichtskosten werden zu einem Viertel
der Beschwerdeführerin und zu drei Vierteln dem Beschwerdegegner auferlegt. Der
Anteil des Beschwerdegegners wird jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die
Nachzahlungspflicht des Beschwerdegegners nach § 16 Abs. 4 VRG bleibt
vorbehalten.
5. Es
werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
6. Dem
Beschwerdegegner wird für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche
Rechtsvertretung gewährt und ihm in der Person von Rechtsanwältin B eine
unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt. Die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.
7. Rechtsanwältin
B wird für das Beschwerdeverfahren mit Fr. 1'586.30 (inklusive 7,7 %
Mehrwertsteuer) aus der Kasse des Verwaltungsgerichts entschädigt.
8. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004
Luzern, einzureichen.
9. Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) den Bezirksrat Bülach;
c) die Gerichtskasse des
Verwaltungsgerichts.