VB.2022.00463
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2022.00463
1. März 2023Deutsch27 min
(URT.2023.24399)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2022.00463
Urteil
der 4. Kammer
vom 1. März 2023
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Verwaltungsrichter
Martin Bertschi, Gerichtsschreiberin
Sonja Güntert.
In Sachen
A, c/o B und C, vertreten durch RA D,
Beschwerdeführer,
gegen
Kanton Zürich,
vertreten durch Amt
für Jugend und Berufsberatung des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Kostenübernahme
für eine ausserfamiliäre Fremdbetreuung,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. A,
geboren 2004, lebt infolge einer ausserfamiliären Platzierung seit dem 26. Juni
2008 bei der Pflegefamilie B/C in E (Gemeinde H, Kanton Thurgau). Die zuvor von
der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Dietikon geführte
Beistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 1 und 2 des Zivilgesetzbuchs
(ZGB, SR 210) wurde per 1. November 2016 von der KESB H übernommen. Die
subsidiäre Kostengutsprache für die ausserfamiliäre Platzierung leistete die
Sozialbehörde der Gemeinde F (Kanton Zürich), letztmals mit Beschluss vom 13. Juli
2021, in dem sie sie ab dem 1. August 2021 erteilte und "aufgrund der
neuen gesetzlichen Regelung der Kinder- und Jugendheimverordnung" vom 6. Oktober
2021 (KJV, LS 852.21) bis zum 31. Dezember 2021 befristete. Auf einen
Elternbeitrag wurde vorläufig verzichtet, und die Gesundheitskosten der
Grundversicherung, deren Franchise/Selbstbehalte sowie situative Leistungen
wurden weiterhin unbefristet übernommen. Auf Gesuch von A, vertreten durch
dessen Beistand, hin erteilte das Amt für Jugend und Berufsberatung des Kantons
Zürich (AJB) eine Kostenübernahmegarantie gestützt auf §§ 22 f. des
Kinder- und Jugendheimgesetzes vom 27. November 2017 (KJG, LS 852.2)
in Verbindung mit §§ 57 ff. KJV vom 1. bis längstens zum 19. Januar
2022.
B. Am 16. Dezember
2021 ersuchte A, vertreten durch seinen Beistand, das AJB um weitere
Finanzierung seiner Unterbringung bei der Pflegefamilie B/C und um
sozialpädagogische Betreuung des Pflegeverhältnisses einstweilen vom 1. [recte:
20.] Januar bis 31. Dezember 2022. Das AJB wies das Gesuch mit Verfügung
vom 14. Januar 2022 ab, weil A nach Erreichen der Volljährigkeit – anders
als von § 3 Abs. 1 KJG vorausgesetzt – keinen Wohnsitz im Kanton
Zürich mehr habe.
C. Mit
Entscheid vom 6. Januar 2022 errichtete die KESB H für A eine
Vertretungsbeistandschaft mit Einkommens- und Vermögensverwaltung gemäss Art. 394
Abs. 1 in Verbindung mit Art. 395 Abs. 1 ZGB ab der Volljährigkeit,
das heisst, ab dem 20. Januar 2022.
Erwägungen
II.
Gegen die Verfügung des AJB vom 14. Januar 2022 erhob
A, vertreten durch seinen Beistand, Rekurs bei der Bildungsdirektion mit dem
Antrag, es sei ihm ab Volljährigkeit Kostengutsprache für die weitere
Unterbringung bei der Pflegefamilie B/C zu erteilen. Die Bildungsdirektion wies
den Rekurs mit Verfügung vom 7. Juli 2022 ab (Dispositiv-Ziff. I),
auferlegte A die Rekurskosten in der Höhe von Fr. 789.- (Dispositiv-Ziff. II)
und verweigerte diesem eine Parteientschädigung (Dispositiv-Ziff. III).
III.
Hiergegen erhob A, nunmehr anwaltlich vertreten, am 10. August
2022.
Beschwerde beim Verwaltungsgericht mit den materiellen Anträgen, es seien unter
Entschädigungsfolge der angefochtene Entscheid sowie die Verfügung des AJB vom
14.
Januar 2022 aufzuheben und es sei ihm ab Volljährigkeit (im Jahr 2022)
– im Umfang des Antrags vom 16. Dezember 2021 – Kostengutsprache für die
weitere Unterbringung bei der Pflegefamilie B/C zu erteilen. Eventualiter sei
die Angelegenheit an die Bildungsdirektion, allenfalls das AJB, zurückzuweisen,
subeventualiter sei sie an die zuständige Sozialbehörde weiterzuleiten. In
prozessualer Hinsicht ersuchte A das Verwaltungsgericht um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege und um Bestellung des unterzeichnenden
Rechtsanwalts als unentgeltlichen Rechtsvertreter.
Die Bildungsdirektion teilte mit Schreiben vom 9. September
2022.
den Verzicht auf Vernehmlassung mit. Das AJB beantragte in seiner
Beschwerdeantwort vom 13. September 2022 Abweisung der Beschwerde, soweit
darauf einzutreten sei. In Replik, Duplik und Triplik hielten die Parteien sinngemäss
an ihren Anträgen fest. Zur Triplik liess sich das AJB nicht mehr vernehmen.
Ein Gesuch des Verwaltungsgerichts gutheissend, gewährte die
Geschäftsleitung des Kantonsrats dem Gericht Einsicht in die Protokolle der vorberatenden
Kommission für Bildung und Kultur zum Kinder- und Jugendheimgesetz.
Auf Aufforderung des Verwaltungsgerichts hin reichte der
Rechtsvertreter von A am 2. Februar 2023 seine Honorarnote ein.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Das
Verwaltungsgericht ist für die Beurteilung der Beschwerde gegen den
Rekursentscheid der Bildungsdirektion zuständig (§ 19 Abs. 3 und §§ 41 ff.
des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2];
zur Zuständigkeit der Vorinstanzen vgl. VGr, 2. Februar 2023,
VB.2022.00595, E. 1.3). Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen
gegeben sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
1.2
Bei
Streitigkeiten über periodisch wiederkehrende Leistungen umfasst der Streitwert
in der Regel die Summe dieser periodischen Leistungen während der Dauer von
zwölf Monaten (statt vieler VGr, 31. März 2021, VB.2020.00696, E. 1.1;
Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc.
2014.
[Kommentar VRG], § 65a N. 17). Im vorliegenden Fall erfolgte der
konkrete Antrag im Sinn von § 62 Abs. 1 Satz 1 KJV für ein
knappes Jahr. Der beantragte Betrag wird nirgends beziffert, doch ergäbe sich –
bei einem Ansatz von Fr. 75.- pro Tag für die Familienpflege sowie
beantragten 120 Stunden à Fr. 150.- bzw. 155.- für sozialpädagogische
Begleitung in der Familienpflege und 30 Reisestunden – ein Streitwert von über Fr. 45'000.-
selbst bei einer Begrenzung auf die korrekte Dauer gemäss Gesuch (vgl. § 33
lit. a–b KJV in der Fassung vom 6. Oktober 2021 bzw. 11. Oktober
2022.
sowie § 35 Abs. 1 KJV). Bereits aufgrund des Streitwerts ist die
Kammer zum Entscheid berufen (§ 38 Abs. 1 lit. c VRG e
contrario).
2.
2.1
Im Streit
liegt die Finanzierung ergänzender Hilfen zur Erziehung im Sinn von § 1 Abs. 1,
§ 2 lit. a, § 3 Abs. 2 und §§ 22 f. KJG sowie § 8 lit. c KJV, konkret von Familienpflege und Dienstleistungsangeboten in der
Familienpflege über die Volljährigkeit (gemäss Art. 14 ZGB) hinaus. Der
Anspruch auf ergänzende Erziehungshilfen besteht nach § 3 Abs. 2 Satz 2
KJG "[ü]ber die Volljährigkeit hinaus […] insbesondere bis zum Abschluss
einer ergänzenden Hilfe zur Erziehung". Nach § 5 Abs. 1 KJV
besteht er bis zum vollendeten 25. Altersjahr, wenn der Leistungsbezug vor
dem vollendeten 18. Altersjahr begonnen hat (lit. a) und zur
Sicherstellung seiner nachhaltigen Wirkung erst nach Vollendung des
18.
Altersjahrs abgeschlossen werden kann (lit. b). In
der Begründung zur Inkraftsetzung des Kinder- und Jugendheimgesetzes, zum
Erlass der Kinder- und Jugendheimverordnung sowie zur Änderung und Aufhebung
weiterer Verordnungen vom 6. Oktober 2021 (Begründung KJV; RRB Nr. 1133/2021, ABl 2021-10-29) wird ausgeführt, dass eine
ergänzende Hilfe beispielsweise bis zum Abschluss einer Ausbildung auf
Sekundarstufe II angezeigt sein könne (S. 40 f.).
2.2
Das Gesetz
konzipiert die hier interessierende Finanzierung als sogenannte Abgeltung an
Leistungserbringende (§ 16 KJG in Verbindung mit §§ 33 ff. KJV)
und damit als Kostenanteil gemäss § 2 des Staatsbeitragsgesetzes vom 1. April
1990.
(LS 132.2).
2.3
Vorweg ist
weiter festzuhalten, dass das Zuständigkeitsgesetz vom 24. Juni 1977 (ZUG,
SR 851.1) auf die Leistungen nach Kinder- und Jugendheimgesetz zumindest nicht
direkt anwendbar ist: Das Gesetz bestimmt, "welcher Kanton für die
Unterstützung eines Bedürftigen, der sich in der Schweiz aufhält, zuständig
ist" (Art. 1 Abs. 1 ZUG), und zählt "Sozialleistungen, auf
die ein Rechtsanspruch besteht und deren Betrag nicht nach behördlichem
Ermessen festgesetzt, sondern nach Vorschriften berechnet wird", bzw.
"Beiträge mit Subventionscharakter" ausdrücklich nicht zu den
Unterstützungen (Art. 3 Abs. 2 lit. a ZUG). Die Leistungen des
Kinder- und Jugendheimgesetzes sind nicht der Sozialhilfe zuzuordnen (vgl. E. 2.2).
Ebenso wenig ist die Interkantonale Vereinbarung für soziale Einrichtungen vom
13.
Dezember 2002 (IVSE, LS 851.5) anwendbar, da sie im Bereich der
Kinder- und Jugendbetreuung nur stationäre Einrichtungen und somit keine
Pflegefamilien erfasst (Art. 2 lit. A IVSE).
2.4
Gesetz und Verordnung über Kinder- und Jugendheime enthalten grundsätzlich
keine Übergangsordnung zum Leistungsbezug und waren folglich per sofort, also
ab dem 1. Januar 2022, anwendbar (so ausdrücklich § 33 Abs. 2 KJG betreffend Bewilligungsanpassungen). Dies gilt unabhängig davon, ob sich
die betroffenen Dauersachverhalte teilweise schon zuvor verwirklicht haben. Auf
zeitlich offene Dauersachverhalte ist grundsätzlich bis zum Inkrafttreten einer
Rechtsänderung das alte Recht, nachher das neue Recht anwendbar (BGE 147 V 308
E. 5.1; BGr, 24. November 2015, 2C_345/2015, E. 2.2). Auf das
vorliegend streitige Gesuch um Kostengutsprache, das den Zeitraum nach der
Rechtsänderung betrifft, ist das neue, geltende Recht anzuwenden (vgl. BGE 147 V 308 E. 5.1; vgl. auch Pierre Tschannen/Markus Müller/Markus
Kern, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. A., Bern 2022, Rz. 548, 552,
562). Das ist im Übrigen unbestritten.
3.
3.1
Die
Sozialbehörde der Gemeinde F übernahm während der Geltung des früheren Rechts –
bis 31. Dezember 2021 – die Kosten der ausserfamiliären Platzierung des
Beschwerdeführers bei der Pflegefamilie in der Gemeinde H (Kanton Thurgau), und
sie kommt weiterhin für die Sozialhilfeleistungen auf. Daraus ist zu
schliessen, dass sie von einem Unterstützungswohnsitz des Beschwerdeführers in
der Gemeinde F – am Wohnsitz des Elternteils, bei dem er als Minderjähriger
zuletzt überwiegend wohnte bzw. unter dessen elterlicher Sorge er stand –
ausgeht (vgl. Art. 7 Abs. 3 lit. c in Verbindung mit Abs. 2
ZUG; § 37 Abs. 3 lit. c in Verbindung mit Abs. 1 des
Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 [SHG, LS 851.1]). Der
Beschwerdegegner leistete eine Kostenübernahmegarantie vom 1. bis zum 19. Januar
2022, weil er annahm, dass der Beschwerdeführer bis zum Erreichen der
Volljährigkeit zivilrechtlichen Wohnsitz bei seiner über das Sorgerecht
verfügenden Mutter in G (Kanton Zürich) hatte. Weshalb die KESB H mit Entscheid
vom 27. Oktober 2016 die Beistandschaft von der KESB Dietikon übernahm,
bleibt offen (vgl. Art. 314 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 442 Abs. 5
ZGB). Der Beschwerdeführer ist in G gemeldet.
3.2
Der
Beschwerdeführer stützt seinen Anspruch darauf, dass er bis zum Abschluss
seiner Berufslehre einen perpetuierten Unterstützungswohnsitz nach Art. 7
ZUG im Kanton Zürich (in F) habe und dass das Inkrafttreten des Kinder- und
Jugendheimgesetzes daran nichts ändere. Der Beschwerdegegner lehnt eine weitere
Finanzierung dagegen ab, weil nicht auf das Zuständigkeitsgesetz, sondern auf
den zivilrechtlichen Wohnsitz abzustellen sei und der Beschwerdeführer diesen
seit Erreichen der Volljährigkeit in der Gemeinde H (Kanton Thurgau) habe.
3.3
Gemäss § 3 Abs. 1 KJG haben Kinder und Jugendliche "mit Wohnsitz im Kanton
Zürich" Anspruch auf ergänzende Erziehungshilfen, wobei dieser über die
Volljährigkeit hinaus bestehen kann (Abs. 2). Das Verwaltungsgericht kam
jüngst unter Auseinandersetzung mit dem Wortlaut und der Entstehungsgeschichte
der Bestimmung zum Schluss, dass mit dem "Wohnsitz" der
Unterstützungswohnsitz im Sinn des Zuständigkeitsgesetzes gemeint ist. Es
stützte sich im Wesentlichen darauf, dass gemäss dem Willen des Gesetzgebers
den Eltern – ausser den pauschalen Beiträgen an die Verpflegungskosten gemäss § 19 KJG – keine Kosten nach Kinder- und Jugendheimgesetz auferlegt werden sollten. Die
Zürcher Gemeinden sollten nur gemäss dem Finanzierungsschlüssel nach §§ 17 f.
KJG im Sinn eines Lastenausgleichs Kosten tragen müssen, wobei die nach dem
Gesetz bezogenen ergänzenden Erziehungshilfen ihnen zu 60 % und dem Kanton
zu 40 % auferlegt werden. Darüber hinaus sollten die Gemeinden nicht im
konkreten Einzelfall auf dem Weg der Sozialhilfe belastet werden. Mit dem
Kinder- und Jugendheimgesetz sollte die Gefahr vermieden werden, dass kleinere
Gemeinden durch unvorhersehbare Einzelfälle übermässig belastet würden. Für die
Kostenverteilung nach Kinder- und Jugendheimgesetz spreche auch der gesetzliche
Auftrag zur Gesamtplanung eines bedarfsgerechten Angebots an ergänzenden
Erziehungshilfen innerhalb des Kantons (§ 3 Abs. 4, § 5 lit. a
und b sowie § 6 KJG). Nicht angebracht sei dagegen die Finanzierung der
ergänzenden Erziehungshilfen durch den Kanton Zürich in Fällen, in denen
ansonsten kein Bezug zu diesem Kanton mehr besteht, wie es bei unterstützten
bevormundeten Kindern der Fall ist, wenn deren Unterstützungswohnsitz an ihren
zivilrechtlichen Wohnsitz ausserhalb des Kantons Zürich wechselt (Art. 7 Abs. 3
lit. a ZUG in Verbindung mit Art. 314 Abs. 1 sowie Art. 442
Abs. 1 und 5 ZGB). Allen massgebenden Gesichtspunkten könne dadurch
Rechnung getragen werden, dass der Unterstützungswohnsitz nach Art. 7 ZUG
auf § 3 Abs. 1 KJG angewandt werde. Dadurch werde auch verhindert,
dass falsche Anreize zum Ort der Unterbringung gesetzt würden (zum Ganzen: VGr,
2.
Februar 2023, VB.2022.00595, E. 3–5). Ob sich eine entsprechende
Auslegung von § 3 Abs. 1 KJG auch aus dem Bundesrecht ergäbe, wie der
Beschwerdeführer geltend macht, kann offenbleiben.
3.4
Im vorliegenden Fall sind
Leistungen nach dem Kinder- und Jugendheimgesetz streitig. Somit ist der
Unterstützungswohnsitz des Beschwerdeführers nach § 3 Abs. 1 KJG
relevant; der zivilrechtliche Wohnsitz, auf den sich der Beschwerdegegner
beruft, ist nicht erheblich und braucht nicht abgeklärt zu werden. Der
Beschwerdeführer lebt seit seiner Fremdplatzierung im Jahr 2008 dauerhaft nicht
bei seinen Eltern. Unbestrittenermassen lebte er zuvor mit seiner Mutter und
seinem älteren Bruder in F. An diesem Ort befand sich deshalb sein letzter,
eigenständiger Unterstützungswohnsitz als Minderjähriger (Art. 7 Abs. 3
lit. c in Verbindung mit Abs. 2 ZUG; § 7 Abs. 3 lit. c
in Verbindung mit Abs. 1 SHG).
4.
4.1
Infrage steht der
Unterstützungswohnsitz nach Eintritt der Volljährigkeit in einem
interkantonalen Sachverhalt. Grundsätzlich bestimmt er sich nicht mehr nach Art. 7
ZUG. Dies bedeutet aber nicht, dass der während der Minderjährigkeit nach Art. 7
ZUG bestimmte Unterstützungswohnsitz mit dem Eintritt der Volljährigkeit
automatisch und in jedem Fall dahinfällt. Zu prüfen ist, ob ein perpetuierter
Wohnsitz gegeben ist (VGr, 26. August 2020, VB.2020.00241, E. 4.3).
4.2
Der
Eintritt in ein Heim, ein Spital oder in eine andere Einrichtung sowie die
behördliche Unterbringung einer volljährigen Person in Familienpflege beendigen
einen bestehenden Unterstützungswohnsitz nicht (Art. 9 Abs. 3 ZUG)
und begründen keinen neuen (Art. 5 ZUG). Dabei ist es gemäss der
Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS) unerheblich, ob die
Unterbringung förmlich beschlossen oder bloss faktisch veranlasst wurde
(Merkblatt der SKOS, Welcher Kanton ist für die Ausrichtung von
Sozialhilfe zuständig? Örtliche Zuständigkeit in der Sozialhilfe,
Bern 2019, Kap. 8.3, https://skos.ch/publikationen/merkblaetter [SKOS,
Örtliche Zuständigkeit; letztmals besucht am 16. Februar 2023]). Somit ist
im vorliegenden Zusammenhang nicht relevant, dass die Platzierung des
Beschwerdeführers mit der Volljährigkeit nicht erneut behördlich angeordnet
wurde. Auch das Dahinfallen der Kindesschutzmassnahmen ist nicht entscheidend,
ebenso wenig die Vertretungsbeistandschaft mit Einkommens- und
Vermögensverwaltung, die für den Beschwerdeführer als Volljährigen errichtet
wurde. Zu beurteilen sind die tatsächlichen Verhältnisse (VGr, 26. August
2020, VB.2020.00241, E. 4.5).
4.3
4.3.1
Wenn das volljährig gewordene Kind freiwillig in Familienpflege
bleibt, grundsätzlich keine Notwendigkeit für eine weitere Betreuung
besteht, der weitere Verbleib bei den Pflegeeltern nicht auf einem Sonderzweck
(wie beispielsweise der Beendigung einer Lehre) beruht und dauerndes Verbleiben
beabsichtigt wird, kann an diesem Ort ein Unterstützungswohnsitz nach Art. 4
Abs. 1 ZUG begründet werden (SKOS, Örtliche Zuständigkeit,
Kap. 8.3). Umgekehrt spricht für einen perpetuierten Wohnsitz, wenn eine
volljährige Person zwar keiner Pflege mehr bedarf, jedoch zu einem Sonderzweck
bei einer Pflegefamilie bleibt, oder wenn die Familienpflege von der Behörde
weiterhin als indiziert betrachtet wird und die Pflegeeltern nach wie vor einen
Auftrag zu Pflege und Betreuung haben (Ruth Schnyder/Peter Mösch Payot,
Der Unterstützungswohnsitz nach ZUG von der Geburt bis
Volljährigkeit, Jusletter, 14. November 2016, N. 73 ff.;
Urs Vogel, Der Wohnsitz des minderjährigen Kindes im Zivil- und
Sozialhilferecht, in: Roland Fankhauser/Ruth E. Reusser/Ivo Schwander
(Hrsg.), Brennpunkt Familienrecht, Festschrift für Thomas Geiser, Zürich/St.
Gallen 2017, S. 577 ff., 588; vgl. auch Edwin Bigger, Zum
Unterstützungswohnsitz von Mündigen, insbesondere bei Eintritt der Mündigkeit
und bei Wochenaufenthalt, ZeSo 95/1998, S. 157 ff., 159 f.; zum Ganzen
VGr, 26. August 2020, VB.2020.00241, E. 4.6 ff. mit weiteren
Hinweisen).
4.3.2
Im Zeitpunkt des Erreichens seiner Volljährigkeit absolvierte der
Beschwerdeführer in der Gegend des Wohnorts seiner Pflegefamilie eine Lehre als
Logistiker, die voraussichtlich am 31. Juli 2023 abgeschlossen sein wird.
Gemäss dem Entscheid der KESB H vom 6. Januar 2022 wünscht und braucht er
auch ab Volljährigkeit – trotz der wichtigen Funktion der Pflegefamilie – Hilfe
und regelmässige Unterstützung, weshalb eine Vertretungsbeistandschaft mit
Einkommens- und Vermögensverwaltung gemäss Art. 394 Abs. 1 in
Verbindung mit Art. 395 Abs. 1 ZGB angeordnet wurde. Die Ausbildung
erfordere seine ganze Aufmerksamkeit, weshalb er grundsätzlich bis zu ihrem
Abschluss bei der Pflegefamilie verbleiben wolle (vgl. S. 6 der
Rekursantwort vom 28. April 2022). Es bedürfte aber dieser besonderen
Umstände gar nicht, um festzuhalten, dass es sich bei dieser Erstausbildung um
einen Sonderzweck im Sinn des Sozialhilferechts handelt, der einen weiteren
Verbleib bei der Pflegefamilie rechtfertigt (vgl. VGr, 26. August 2020,
VB.2020.00241, E. 4.9). Der Beschwerdeführer verfügt somit im Sinn von Art. 9
Abs. 3 ZUG und § 38 Abs. 3 SHG über einen perpetuierten Wohnsitz
Dispositiv
in der Gemeinde F im Kanton Zürich. Ersterer ist auch in Bezug auf § 3 Abs. 1 KJG massgeblich. Demnach ist ein Anspruch aus dem Kinder- und Jugendheimgesetz
grundsätzlich gegeben.
4.4 Folglich
hat der Kanton die Leistungen für die Fremdplatzierung und deren
sozialpädagogische Begleitung auch über die Volljährigkeit des
Beschwerdeführers hinaus materiell zu prüfen und gegebenenfalls auszurichten,
wobei 60 % von den Gemeinden zu tragen sind (§ 16 Abs. 2 und §§ 17 f.
KJG). Die ablehnenden Entscheide der Vorinstanzen sind somit aufzuheben.
4.5 Angesichts
dessen stellen sich die Fragen der Beiladung anderer potenzieller
Leistungsträger zum vorliegenden Prozess (vgl. Martin Bertschi, Kommentar VRG,
Vorbemerkungen zu §§ 21–21a N. 34) sowie der subeventualiter
beantragten Weiterleitung der Beschwerde nach § 5 Abs. 2 VRG nicht.
5.
5.1 Hebt das
Verwaltungsgericht die angefochtene Anordnung auf, so entscheidet es selbst (§ 63 Abs. 1 VRG). Es kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die
Vorinstanz zurückweisen, insbesondere, wenn mit der angefochtenen Anordnung
nicht auf die Sache eingetreten oder der Tatbestand ungenügend festgestellt
wurde (§ 64 Abs. 1 VRG). Zulässig ist auch die Sprungrückweisung an
die mittelbare Vorinstanz (Marco Donatsch, Kommentar VRG, § 64 N. 4).
Beim Entscheid darüber, ob eine Rückweisung vorzunehmen ist, verfügt das
Verwaltungsgericht über einen erheblichen Ermessensspielraum (VGr, 16. September
2021, VB.2020.00760, E. 6 mit Hinweis). Massgeblich sind der Sinn und
Zweck der gesetzlichen Ordnung, besonders unter Beachtung des Grundsatzes der
raschen Verfahrenserledigung, sodann die Art der Mängel, die die
vorinstanzlichen Entscheide aufweisen, und die für den Neuentscheid
erforderliche Tätigkeit, schliesslich die Interessen der Verfahrensbeteiligten
(Donatsch, § 64 N. 3).
5.2 Der reformatorische Entscheid setzt
nicht voraus, dass die aufzuhebenden Entscheide einen Eventualstandpunkt zur
Sache bzw. zu den noch unbehandelten Sachfragen enthalten (VGr, 26. August
2021, VB.2021.00161, E. 3; Donatsch, § 63 N. 18). Im
vorliegenden Fall haben die Vorinstanzen nirgends Eventualbegründungen gegeben.
Umgekehrt haben sie weder im Rekurs- noch im Beschwerdeverfahren den
Leistungsanspruch des Beschwerdeführers je materiell in Frage gestellt, und sie
haben insbesondere auf dessen Behauptung, die ergänzenden Erziehungshilfen
seien inhaltlich unbestritten, nicht ausdrücklich reagiert. Sie haben auch
keine Eventualanträge auf Rückweisung gestellt. Sodann hat der Beschwerdegegner
ab dem 1. Januar 2022 bis zur Volljährigkeit des Beschwerdeführers die
Kosten für dessen Fremdplatzierung und deren sozialpädagogische Betreuung
übernommen. Die gesamte Verfahrensführung der Parteien deutet darauf hin, dass
nicht der Leistungsanspruch als solcher, sondern nur die örtliche Voraussetzung
für den Leistungsbezug nach dem neuen Kinder- und Jugendheimgesetz strittig
ist. Angesichts dessen kommt dem Verzicht der Vorinstanzen auf
Eventualbegründungen kein entscheidendes Gewicht zu.
5.3 Im vorliegenden Fall ist unter
anderem massgeblich, ob die materielle Berechtigung des vorgebrachten Anspruchs
im Grundsatz und im Einzelnen liquid ist. Wie im Folgenden auszuführen ist, ist
dies der Fall und sind seine Voraussetzungen zu bejahen.
5.4 Zunächst
ist festzuhalten, dass die zeitlichen Voraussetzungen von § 5 Abs. 1 lit. a KJV in Verbindung mit § 3 Abs. 2 KJG (vgl. E. 2.1) erfüllt sind.
5.4.1 Der
Beschwerdeführer ist seit 2008, also seit seinem 5. Lebensjahr, bei der
Pflegefamilie B/C platziert. Beantragt wird eine Kostengutsprache für die
weitere Unterbringung bei der Pflegefamilie ab Erreichen der Volljährigkeit.
Der Leistungsbezug hat somit vor dem vollendeten 18. Altersjahr begonnen
und wird für eine Zeitspanne vor der Vollendung des 25. Altersjahrs beantragt.
5.4.2
Ebenso wird § 5 Abs. 2 lit. b KJV gewahrt: Nach dieser
Bestimmung ist relevant, ob die ergänzende Erziehungshilfe zur Sicherstellung
ihrer nachhaltigen Wirkung erst nach Vollendung des 18. Altersjahrs
abgeschlossen werden kann. Diese Voraussetzung ist hier ebenfalls gegeben, geht
es doch darum, dass die Fremdplatzierung über den Eintritt der Volljährigkeit
hinaus bis zum Abschluss der Lehre – der Erstausbildung – aufrechterhalten
wird. Massnahmen nach dem früheren Recht sind ohne Weiteres mitgemeint.
5.5 Nach § 22 Abs. 1 KJG wird eine ergänzende Hilfe zur Erziehung finanziert, wenn eine
Anordnung einer KESB, eines Gerichts oder eine Kostenübernahmegarantie der
Direktion (konkret des Beschwerdegegners; vgl. namentlich § 1 Abs. 1
und §§ 57 ff. KJV) vorliegt. Bei Anordnungen einer KESB oder eines
Gerichts überprüft der Beschwerdegegner nur die formalen
Anspruchsvoraussetzungen, nicht die Eignung und Erforderlichkeit der
angeordneten ergänzenden Hilfe zur Erziehung (Begründung KJV, S. 91). Er
garantiert eine Kostenübernahme gemäss § 22 Abs. 1 KJG, wenn die
beantragte ergänzende Erziehungshilfe zum Schutz des Kindeswohls geeignet und
erforderlich ist (§ 23 Abs. 1 KJG). Der Entscheid hat nach dem
Verhältnismässigkeitsprinzip zu erfolgen; berücksichtigt werden sollen auch die
Qualität der Leistungserbringung und die Kosten (Weisung vom 19. August
2015 zum Kinder- und Jugendheimgesetz [Weisung KJG; RRB Nr. 808/2015, ABl
2015-08-28], S. 37).
5.5.1
Der Verbleib des volljährigen, nach Art. 13 in Verbindung mit Art. 394
Abs. 3 und Art. 395 Abs. 3 ZGB unbeschränkt handlungsfähigen
Beschwerdeführers bei seiner Pflegefamilie erfolgt freiwillig. Es liegt keine
Anordnung einer KESB oder eines Gerichts vor. Demnach sind die Voraussetzungen
nach § 23 Abs. 1 KJG zu beachten.
5.5.2
Eignung und Erforderlichkeit sind Kriterien der Verhältnismässigkeit. Alle
drei Bezeichnungen stellen unbestimmte Rechtsbegriffe dar, welche der
entscheidenden Behörde einen erheblichen Beurteilungsspielraum gewähren, der
Rechtskontrolle aber grundsätzlich zugänglich sind (VGr, 27. März 2008,
VB.2007.00156, E. 3.1.3 mit Hinweisen; vgl. aber auch VGr, 22. April
2021, VB.2020.00761, E. 3.1). Sie können somit vom Verwaltungsgericht
überprüft werden. Im vorliegenden Fall steht allerdings die erstmalige Prüfung
eines Gesuchs unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismässigkeit an. Ob dabei
Ermessen ausgeübt wird, kann jedoch offenbleiben, verfügt doch das
Verwaltungsgericht im Rahmen eines reformatorischen Neuentscheids praxisgemäss
über dieselbe Entscheidungsbefugnis wie die Vorinstanz, womit es auch einen
Ermessensentscheid treffen kann (VGr, 19. Mai 2022, VB.2022.00017, E. 2.1;
Donatsch, § 50 N. 70 ff., § 63 N. 18, § 64 N. 13
mit Hinweisen).
5.5.3
Zweck der ergänzenden Erziehungshilfe nach § 23 Abs. 1 KJG ist
das Kindeswohl. Zu prüfen ist angesichts dessen, ob es relevant ist, dass der
Beschwerdeführer volljährig ist.
5.5.3.1
Das Kindeswohl bildet aufgrund der Verankerung des Schutzes der Kinder und
Jugendlichen in Art. 11 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV,
SR 101) die oberste Maxime des Kindesrechts (BGE 146 I 20 E. 5.2.2
mit Hinweisen). Es handelt sich um einen offenen Begriff, der im Einzelfall
konkretisiert werden muss (BGr, 19. Juni 2018, 8C_25/2018, E. 4.1 mit
Hinweis). Das Prinzip schützt eine altersgerechte Entfaltungsmöglichkeit des
Kindes in geistig-psychischer, körperlicher und sozialer Hinsicht (BGE 144 II 233 E. 8.2.1, 129 III 250 E. 3.4.2 mit
weiteren Hinweisen).
5.5.3.2
Der Begriff des Kindes bezieht sich auf Personen, die das
18. Altersjahr noch nicht vollendet haben und damit nach Art. 14 ZGB
minderjährig sind (Giovanni Biaggini, BV-Kommentar, 2. A., Zürich 2017, Art. 11
N. 2; vgl. auch Art. 1 des Übereinkommens über die Rechte des Kindes
vom 20. November 1989 [KRK, SR 0.107]). Entscheidend ist hier, dass § 3 Abs. 2 KJG ergänzende Erziehungshilfen über die Volljährigkeit hinaus
vorsieht. Dementsprechend ist der Begriff des Kindeswohls weit auszulegen,
sodass er das Wohl volljähriger Personen umfasst, wenn das Gesetz Massnahmen
für diese vorsieht. Das gilt für § 23 Abs. 1 KJG ebenso wie für § 4 Abs. 2 KJG, der generell das Ziel der Leistungserbringung nennt und
ebenfalls nur vom "Wohl der Kinder und Jugendlichen" spricht. Für
eine andere Auslegung von § 23 Abs. 1 KJG besteht kein Anhaltspunkt
(vgl. auch §§ 57 ff. KJV; Weisung KJG, S. 37; Prot. KR
2015–2019, S. 7941).
5.5.3.3
Massgebend ist also, ob die beantragte ergänzende Erziehungshilfe dem Wohl
des Beschwerdeführers dient, ungeachtet dessen, dass es sich um einen jungen
Erwachsenen handelt.
5.5.4
Im Antrag um eine Kostenübernahmegarantie begründete der damalige Beistand
den Leistungsbezug im Wesentlichen wie folgt: Die Kindesschutzmassnahme bestehe
seit vielen Jahren, und der Beschwerdeführer sei schon viele Jahre bei der
Pflegefamilie platziert. Der Beschwerdeführer sei aufgrund der Überforderung
seiner Eltern auf diese Platzierung mindestens bis zum Ende seiner Ausbildung
angewiesen. Das Pflegeverhältnis sei intakt und tragfähig. Der Beschwerdeführer
sei insgesamt in seiner Ausbildung seit deren Beginn sehr gefordert, weshalb
ein gewisses Risiko psychosomatischer Reaktionen bestehe. Die Pflegefamilie,
der Berufsbeistand und das Coaching seien daher notwendig und indiziert. Ziel
der Massnahme seien die Stabilisierung des Beschwerdeführers in dessen
herausfordernder Gesamtsituation vor allem in Bezug auf die Herkunftsfamilie
und die Ausbildungssituation; zudem solle die Pflegemutter durch das Coaching
angemessen unterstützt werden.
5.5.5
Diese Begründung entspricht derjenigen des Entscheids der KESB H vom 6. Januar
2022, mit dem eine Vertretungsbeistandschaft mit Einkommens- und Vermögensverwaltung
errichtet wurde. Darin wird unter anderem die Herausforderung durch die
Ausbildung und das Bedürfnis nach einem verlässlichen Rahmen in Form der
Pflegefamilie betont. In der Rekursantwort wird ein ADHS des Beschwerdeführers
hervorgehoben, das die Einnahme von Ritalin erfordere. Die Herausforderung
durch die Lehre, der medizinisch indizierte Konsum von Ritalin und die
schwierige Situation in der Herkunftsfamilie kamen auch im Standortgespräch vom
18. März 2021 zur Sprache.
5.5.6
Festzuhalten ist, dass auch die Begründung KJV (S. 40 f.) den
Abschluss einer Ausbildung auf Sekundarstufe II als Grund für eine
Weiterführung der ergänzenden Erziehungshilfe über die Volljährigkeit hinaus
bezeichnet.
5.5.7
Aufgrund des Andauerns der Erstausbildung, der Lernschwierigkeiten und der
psychiatrischen Diagnose des Beschwerdeführers sowie der Notwendigkeit einer
Vertretungsbeistandschaft mit Einkommens- und Vermögensverwaltung steht
zweifelsfrei fest, dass die Weiterführung der Familienpflege zumindest bis zum
Abschluss der Ausbildung geeignet und erforderlich ist, um das Wohl des
Beschwerdeführers zu schützen (§ 4 Abs. 1 und § 23 Abs. 1 KJG) bzw. um die Wirkungen der vor Vollendung des 18. Altersjahrs (im
konkreten Fall: vorwiegend nach früherem Recht) erbrachten Leistungen
nachhaltig sicherzustellen (§ 5 Abs. 1 lit. b KJV). Der Wechsel
zur sozialpädagogischen Familienhilfe nach § 5 Abs. 2 KJV wäre
zweckwidrig und steht von vornherein nicht zur Debatte.
5.5.8
Die Qualität der Leistungserbringung steht ausser Zweifel, handelt es sich
doch um dieselben Träger wie vor dem Erreichen der Volljährigkeit des
Beschwerdeführers.
5.6 Bezüglich
seiner Bezifferung erweist sich der Antrag des Beschwerdeführers ebenfalls als
unproblematisch: Mit Verfügung vom 22. Dezember 2021 garantierte der
Beschwerdegegner dem Beschwerdeführer für den Zeitraum von 19 Tagen bis zum
Erreichen der Volljährigkeit im Jahr 2022 die Kosten der Familienpflege sowie
von 9 Stunden für deren sozialpädagogische Begleitung. Der Antrag vom 16. Dezember
2021 erstreckt sich im Ergebnis auf die Kosten der Familienpflege für 346 Tage
sowie von 120 Stunden für sozialpädagogische Begleitung und von 30 Reisestunden,
wobei die bereits bewilligten 9 Stunden abzuziehen sind. 141 Stunden in 346
Tagen entsprechen einer etwas weniger dichten Begleitung als 9 Stunden in 19
Tagen. Sie können daher ohne weiteres akzeptiert werden, ungeachtet dessen,
dass der Beschwerdeführer nunmehr volljährig ist. Die Tarife werden durch § 33
und § 35 Abs. 1 KJV vorgegeben. Dass eine detaillierte
Kostenberechnung durch den Beschwerdegegner notwendig ist, steht der
vorliegenden Einschätzung nicht entgegen.
5.7 Die
Klarheit des materiellen Ergebnisses spricht demnach für einen reformatorischen
Entscheid. Dafür spricht auch, dass die vorinstanzlichen Entscheide allein
wegen unzutreffender Rechtsanwendung aufzuheben und keine weiteren
Sachverhaltsabklärungen erforderlich sind. Sodann hat das Verwaltungsgericht
höchstens in untergeordneter Weise Ermessen auszuüben. Für einen möglichst
raschen Abschluss des Verfahrens sprechen auch dessen Dauer, die sich seit der
Einreichung des Kostenübernahmegesuchs beim Beschwerdegegner auf mittlerweile
knapp eineinviertel Jahre beläuft, und die Interessen des Beschwerdeführers.
Dies gilt ungeachtet dessen, dass die Sache nicht dringlich ist. Die
gegenläufigen Interessen vermögen dagegen nicht aufzukommen: Zwar ist die
Anwendung neuer Rechtsgrundlagen betroffen, bei der allenfalls ein gesteigertes
Bedürfnis nach der Etablierung einer Praxis durch die Verwaltung besteht. Doch
wiegt dieses Interesse gering, weil der vorliegende Entscheid die Herausbildung
einer Praxis zur Kostengutsprache durch den Beschwerdegegner und die Vorinstanz
nicht behindert. Dass der Verzicht der Vorinstanzen auf Eventualbegründungen
nicht entscheidend ist, wurde bereits erwähnt (E. 5.2). Folglich ist
reformatorisch zu entscheiden.
5.8 Der
geltend gemachte Anspruch ist ausgewiesen, weshalb der Hauptantrag der
Beschwerde vollumfänglich gutzuheissen ist. Der Rekursentscheid der Vorinstanz
vom 7. Juli 2022 und die Verfügung des Beschwerdegegners vom 14. Januar
2022, in denen ein Leistungsanspruch wegen fehlenden Wohnsitzes im Kanton
Zürich verneint wurde, sind aufzuheben. Der Beschwerdegegner ist anzuweisen,
dem Beschwerdeführer Kostengutsprache für die Unterbringung bei der Pflegefamilie
B/C (also für das Pflegeverhältnis und für dessen sozialpädagogische
Begleitung) vom 20. Januar bis zum 31. Dezember 2022 zu leisten.
5.9 Der
Beschwerdegegner wird die Kostenberechnung im Detail vorzunehmen haben, doch
verbleibt ihm kein substanzieller Entscheidungsspielraum. Beim vorliegenden
Entscheid handelt es sich somit um einen Endentscheid im Sinn von § 41 Abs. 3
in Verbindung mit § 19a Abs. 1 VRG.
6.
6.1 Die
Gerichts- und die Rekurskosten sind dem unterliegenden Beschwerdegegner
aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1
VRG). Ebenso hat dieser dem Beschwerdeführer eine angemessene
Parteientschädigung von Fr. 4'000.- (inklusive Mehrwertsteuer) für das
Beschwerdeverfahren zu bezahlen (§ 17 Abs. 2 VRG). Für das
Rekursverfahren, in dem der Beschwerdeführer noch nicht anwaltlich vertreten
war, ist keine Parteientschädigung zu entrichten.
6.2 Das Gesuch
des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im
Beschwerdeverfahren ist als gegenstandslos geworden abzuschreiben.
6.3 Zu prüfen
bleibt das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung unentgeltlicher Rechtsverbeiständung.
6.3.1
Gemäss § 16 Abs. 1 VRG haben Private, welchen die nötigen Mittel
fehlen und deren Begehren nicht offenkundig aussichtslos erscheinen, auf
Ersuchen Anspruch auf unentgeltliche Prozessführung. Ein Anspruch auf
Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung besteht, wenn sie zusätzlich
nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (§ 16 Abs. 2 VRG). Offenkundig aussichtslos sind Begehren, deren Chancen auf Gutheissung um
derart viel kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie kaum als
ernsthaft bezeichnet werden können (Plüss, § 16 N. 46). Mittellos
ist, wer nicht in der Lage ist, innert angemessener Frist die Gerichtskosten zu
bezahlen, ohne Mittel beanspruchen zu müssen, die zur Deckung des Grundbedarfs
notwendig sind, wobei die gesamten finanziellen Verhältnisse – sowohl Einkommen
als auch Vermögen – zu beachten sind (Plüss, § 16 N. 18 ff.).
6.3.2
Die Mittellosigkeit des Beschwerdeführers ist nachgewiesen. Sein Begehren
war angesichts des Verfahrensausgangs nicht offensichtlich aussichtslos, und
der Beizug einer Rechtsvertretung war gerechtfertigt. Folglich ist das Gesuch
des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtsvertretung zu bewilligen und ihm
in der Person von Rechtsanwalt D für das Beschwerdeverfahren ein Rechtsbeistand
zu bestellen.
6.3.3
Die mit Honorarnote vom 2. Februar
2023 geltend gemachten Aufwendungen Rechtsanwalt von D sind indes
bereits durch die dem Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren gewährte
Parteientschädigung gedeckt. Dem
Rechtsvertreter ist daher lediglich die betragsmässig höhere
Parteientschädigung von Fr. 4'000.- (inklusive Mehrwertsteuer) zuzusprechen
(vgl. VGr, 18. Februar 2021, VB.2020.00399, E. 4.4).
7.
Gegen Entscheide betreffend Subventionen steht die
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) offen,
wenn ein Anspruch auf die Subvention geltend gemacht wird (Art. 83 lit. k
BGG e contrario).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Die
Beschwerde wird gutgeheissen. Dispositiv-Ziff. I der Verfügung der
Bildungsdirektion vom 7. Juli 2022 sowie die Verfügung des Amts für Jugend
und Berufsberatung vom 14. Januar 2022 werden aufgehoben. Der
Beschwerdegegner wird angewiesen, Kostengutsprache für die Unterbringung des
Beschwerdeführers bei der Pflegefamilie B/C (also für das Pflegeverhältnis und
für dessen sozialpädagogische Begleitung) vom 20. Januar bis zum 31. Dezember 2022
zu erteilen.
In
Abänderung von Dispositiv-Ziff. II der Verfügung der Bildungsdirektion vom
7. Juli 2022 werden die Rekurskosten in der Höhe von Fr. 789.- dem
Beschwerdegegner auferlegt.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 4'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 145.-- Zustellkosten,
Fr. 4'145.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.
4. Der
Antrag auf unentgeltliche Prozessführung wird als gegenstandslos geworden
abgeschrieben.
5. Dem
Beschwerdeführer wird Rechtsanwalt D als unentgeltlicher Rechtsbeistand
für das Beschwerdeverfahren beigegeben.
6. Der
Beschwerdegegner wird verpflichtet, Rechtsanwalt D für das
Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 4'000.00 (inklusive
Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
7. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
8. Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) die Bildungsdirektion.