VB.2022.00464
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2022.00464
27. Oktober 2022Deutsch13 min
(URT.2022.24060)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2022.00464
Urteil
der 4. Kammer
vom 27. Oktober 2022
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Verwaltungsrichter
Martin Bertschi, Gerichtsschreiberin
Selina Sigerist.
In Sachen
A, vertreten durch MLaw B,
Beschwerdeführerin,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Kantonswechsel,
hat sich
ergeben:
Sachverhalt
I.
A. A, eine
1997 geborene syrische Staatsangehörige, reiste am 14. November 2019 in
die Schweiz ein. Mit Entscheid vom 2. Dezember 2019 wies das
Staatssekretariat für Migration (SEM) A dem Kanton Schaffhausen zu. Am
3. Dezember 2019 hiess das SEM das Asylgesuch von A gut, woraufhin ihr das
Migrationsamt und Passbüro des Kantons Schaffhausen eine Aufenthaltsbewilligung
erteilte.
B. Am
13. November 2020 ersuchte A beim Migrationsamt des Kantons Zürich um
Kantonswechsel. Zur Begründung gab sie an, ihr Partner wohne im Kanton Zürich.
Mit Verfügung vom 11. Dezember 2020 wies das Migrationsamt das Gesuch ab.
Am 1. April 2021 heiratete A ihren Partner C, einen 1991 geborenen
syrischen Staatsangehörigen. C, wohnhaft in Winterthur, ist anerkannter
Flüchtling und verfügt über eine Aufenthaltsbewilligung für den Kanton Zürich.
In der Folge ersuchte A am 9. April 2021 ein zweites Mal um Kantonswechsel
in den Kanton Zürich. Mit Verfügung vom 27. September 2021 wies das
Migrationsamt auch das zweite Gesuch ab.
C. Am
21. Oktober 2021 stellte A abermals ein Gesuch um Kantonswechsel. Mit
Eingabe vom 3. Januar 2022 teilte sie dem Migrationsamt mit, ein Kind zu
erwarten. Das Migrationsamt wies das Gesuch um Kantonswechsel mit Verfügung vom
6. Mai 2022 wiederum ab.
Das Kind von A und C kam im Juli 2022 zur Welt.
Erwägungen
II.
Gegen die Verfügung des Migrationsamts rekurrierte A am 1. Juni 2022
an die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich. Die Sicherheitsdirektion wies
den Rekurs mit Entscheid vom 21. Juli 2022 ab, auferlegte A die
Rekurskosten, nahm diese jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege unter Vorbehalt der
Nachzahlungspflicht auf die Staatskasse (Dispositiv-Ziff. II),
bestellte MLaw B als unentgeltliche Rechtsbeiständin und richtete dieser unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht
eine Entschädigung aus (Dispositiv-Ziff. III).
III.
A erhob am 10. August 2022 Beschwerde an das Verwaltungsgericht und
beantragte die Aufhebung des Rekursentscheids, die Bewilligung ihres Zuzugs in
den Kanton Zürich und die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung für den Kanton
Zürich, alles unter Entschädigungsfolge. Zudem ersuchte sie um unentgeltliche
Prozessführung und Bestellung von MLaw B als unentgeltliche Rechtsbeiständin.
Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 30. August 2022 auf
Vernehmlassung; das Migrationsamt erstattete keine Beschwerdeantwort. Am
12.
Oktober 2022 reichte MLaw B eine Honorarnote ein.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden
gegen Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion über Anordnungen des Migrationsamts
auf dem Gebiet des Ausländerrechts zuständig (§§ 41 ff. des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]).
Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die
Beschwerde einzutreten.
2.
Gemäss Art. 58 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR
142.31) richtet sich die Rechtsstellung der Flüchtlinge in der Schweiz nach dem
für Ausländerinnen und Ausländer geltenden Recht, unter Vorbehalt besonderer
Bestimmungen des Landes- und Völkerrechts. Nach Art. 60 AsylG haben
Personen, denen Asyl gewährt wurde, Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung im
Kanton, in dem sie sich rechtmässig aufhalten.
3.
3.1
Gemäss Art. 37
Abs. 2 AIG des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember
2005.
(AIG, SR 142.20) haben Personen mit einer Aufenthaltsbewilligung Anspruch
auf Kantonswechsel, wenn sie nicht arbeitslos sind und keine Widerrufsgründe
nach Art. 62 Abs. 1 AIG vorliegen.
3.2
Nach
Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist nicht Art. 37 Abs. 2 AIG, sondern Art. 37 Abs. 3
AIG anwendbar, sofern die betroffene ausländische Person über die
Flüchtlingseigenschaft verfügt. Das Bundesverwaltungsgericht stützt diese
Rechtsprechung auf Art. 26 des Abkommens über die Rechtsstellung der
Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 (FK, SR 0.142.30; vgl. BVGE 2012/2 E. 5.2.1 ff.).
Art. 37 Abs. 3 AIG regelt den Kantonswechsel von Personen mit einer
Niederlassungsbewilligung und macht diesen lediglich davon abhängig, dass keine
Widerrufsgründe nach Art. 63 AIG vorliegen.
3.3
Die
Vorinstanz vertritt demgegenüber die
Ansicht, der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts könne nicht gefolgt werden,
weil Art. 26 FK die Gleichbehandlung von Flüchtlingen mit Aufenthaltsberechtigten
– statt mit Niedergelassenen – nicht ausschliesse.
3.4
Das
Verwaltungsgericht setzte sich in einem Urteil vom 29. September 2022
einlässlich mit der Frage auseinander, ob bei Flüchtlingen mit einer
Aufenthaltsbewilligung Art. 37 Abs. 2 oder Abs. 3 AIG anwendbar
sei. Nach Art. 26 FK räumt jeder vertragsschliessende Staat den
Flüchtlingen, die sich rechtmässig auf seinem Gebiet aufhalten, das Recht ein,
dort ihren Aufenthaltsort zu wählen und sich frei zu bewegen, vorbehältlich der
Bestimmungen, die unter den gleichen Umständen für Ausländerinnen und Ausländer
im Allgemeinen gelten. Dies bedeutet, dass Art. 26 FK Restriktionen
verbietet, die eigens für Flüchtlinge aufgestellt werden. Zur Anwendung nicht
flüchtlingsspezifischer ausländerrechtlicher Regelungen auf Flüchtlinge äussert
sich Art. 26 FK hingegen nicht. Aus Art. 26 FK lässt sich
insbesondere nicht ableiten, dass Flüchtlinge – im Sinn einer Meistbegünstigung
– der am besten gestellten Kategorie von Anwesenheitsberechtigten
gleichgestellt sein müssen (VGr, 29. September 2022, VB.2022.00278,
E. 2.3, mit zahlreichen Hinweisen).
Das Recht auf Bewegungs- und Niederlassungsfreiheit gemäss
Art. 12 Abs. 1 des Internationalen Pakts über bürgerliche und
politische Rechte vom 16. Dezember 1966 (SR 0.103.2) steht in der
Schweiz unter dem Vorbehalt der Bundesgesetzgebung über die Ausländerinnen und
Ausländer, wonach Aufenthalts- und Niederlassungsbewilligungen nur für den
Kanton gelten, der sie ausgestellt hat (Art. 1 Abs. 1 lit. b des
Bundesbeschlusses betreffend den internationalen Pakt über bürgerliche und
politische Rechte vom 13. Dezember 1991 [BBl 1991 IV 1105; AS 1993
747]; VGr, 29. September 2022, VB.2022.00278, E. 2.4).
Dispositiv
Demnach stehen die Garantien der Bewegungs- und
Niederlassungsfreiheit im internationalen Recht der Anwendung von Art. 37 Abs. 2
AIG auf anerkannte Flüchtlinge nicht entgegen. Der beantragte Kantonswechsel
der Beschwerdeführerin, die im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung ist, richtet
sich folglich nach Art. 37 Abs. 2 AIG.
4.
4.1 Art. 37
Abs. 2 AIG macht den Anspruch auf einen Kantonswechsel grundsätzlich von
einer gültigen Aufenthaltsbewilligung sowie von der Erwerbstätigkeit und vom
Fehlen von Widerrufsgründen nach Art. 62 Abs. 1 AIG abhängig. Zu
Letzteren gehört auch die Sozialhilfeabhängigkeit (lit. e). Bei Vorliegen
eines Widerrufsgrunds darf der Kantonswechsel jedoch nur verweigert werden,
wenn der Widerrufsgrund auch eine Wegweisung aus der Schweiz rechtfertigen
würde. Somit ist entscheidend, ob eine Rückkehr ins Heimatland – nicht in den
Ursprungskanton – verhältnismässig wäre (BGr, 29. März 2016, 2C_785/2015,
E. 4.1; VGr, 30. April 2020, VB.2020.00005, E. 2.5; Peter Bolzli
in: Spescha et al., Migrationsrecht, 5. A., Zürich 2019, Art. 37 AIG
N. 9). Sozialhilfebezug stellt bei Flüchtlingen nach Art. 65 AsylG
keinen Wegweisungsgrund dar. Der Widerrufsgrund der Sozialhilfeabhängigkeit
darf daher bei der Beurteilung von Kantonswechselgesuchen von Flüchtlingen
nicht berücksichtigt werden (BGr, 26. August 2011, 2D_17/2011, E. 4; VGr,
29. September 2022, VB.2022.00278, E. 3.3).
4.2 Auf die
Frage, inwiefern auch Art. 23 FK einer Verweigerung des Kantonswechsels
aufgrund von Sozialhilfebezug entgegenstehen würde, muss daher nicht
eingegangen werden (vgl. VGr, 29. September 2022, VB.2022.00278, E. 3.1 f.).
4.3 Das
Kriterium der Arbeitslosigkeit in Art. 37 Abs. 2 AIG wird zwar in der
bundesrätlichen Botschaft in einen Zusammenhang mit dem Sozialhilfebezug
gebracht (Botschaft vom 8. März 2002 zum Ausländergesetz, BBl 2002
3709 ff., 3790 f.). Der Gesetzeszweck ist allerdings darin zu sehen,
dass die berufliche Mobilität vereinfacht werden soll. Bei der Erwerbstätigkeit
handelt es sich also um eine eigenständige Voraussetzung, die nicht mit der
Unabhängigkeit von Sozialhilfe gleichzusetzen ist (eingehend VGr, 30. April
2020, VB.2020.00005, E. 2.3.2). Sie ist demnach auch auf Flüchtlinge
anwendbar (VGr, 29. September 2022, VB.2022.00278, E. 3.4).
4.4 Die
Beschwerdeführerin ist nicht erwerbstätig. Sie kann demnach aus Art. 37 Abs. 2
AIG keinen Anspruch auf einen Kantonswechsel ableiten.
5.
5.1 Die
Beschwerdeführerin beruft sich auf die Garantie des Familienlebens nach Art. 8
der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101; vgl. auch Art. 13
Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 [SR 101]).
5.2 Aus der
Garantie des Familienlebens nach Art. 8 EMRK ergibt sich grundsätzlich ein
Anspruch auf Einreise und Aufenthalt von Mitgliedern der Kernfamilie, sofern
ein Familienmitglied über ein gefestigtes Aufenthaltsrecht im betreffenden
Staat verfügt und sofern die familiäre Beziehung tatsächlich gelebt wird und
intakt ist (VGr, 29. September 2022, VB.2022.00278, E. 4.3). Die für die Einreise- und Aufenthaltsberechtigung geltenden Voraussetzungen
lassen sich jedoch nicht unbesehen auf den Kantonswechsel übertragen. So kann
die Verweigerung eines Kantonswechsels etwa auch dann das Recht auf
Familienleben verletzen, wenn die betroffenen Personen über kein gefestigtes
Aufenthaltsrecht verfügen (vgl. VGr, 29. September 2022,
VB.2022.00278, E. 4.3.1; EGMR, 29. Juli 2010, Agraw gegen die
Schweiz, 3295/06, § 7 f., §§ 44 ff., 51). Vorliegend
sind jedoch ohnehin sämtliche Kriterien erfüllt, welche gemäss Rechtsprechung
vorliegen müssen, um aus Art. 8 EMRK einen Anspruch auf Einreise und
Aufenthalt ableiten zu können: Der Ehemann der Beschwerdeführerin ist anerkannter
Flüchtling und Inhaber einer Aufenthaltsbewilligung. Er verfügt – wie auch die
Beschwerdeführerin – über ein gefestigtes Aufenthaltsrecht. Das Familienleben
wird tatsächlich gelebt und ist intakt.
5.3 Die
Beschwerdeführerin lebt in Schaffhausen, ihr Ehemann lebt in Winterthur. Das
Familienleben wird durch diese geografische Distanz nicht verunmöglicht. Die
Verweigerung des Kantonswechsels verhindert aber ein Zusammenleben der
Beschwerdeführerin mit ihrem Ehemann und dem rund drei Monate alten gemeinsamen
Kind in einer Wohnung. Dies ist als Eingriff in das Familienleben zu bewerten (VGr, 29. September 2022, VB.2022.00278, E. 4.3.4 unter
Hinweis auf EGMR, 29. Juli 2010, Agraw gegen die Schweiz, 3295/06, §§ 44 ff.,
51).
5.4
5.4.1
Ein Eingriff in den Schutz des Familienlebens ist nach Art. 8 Abs. 2
EMRK zulässig, soweit er "gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen
Gesellschaft notwendig ist für die nationale oder öffentliche Sicherheit, für
das wirtschaftliche Wohl des Landes, zur Aufrechterhaltung der Ordnung, zur
Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral oder zum
Schutz der Rechte und Freiheiten anderer".
5.4.2
Art. 37 Abs. 2 AIG steht einem Kantonswechsel der
Beschwerdeführerin entgegen, da sie arbeitslos ist. Damit ist die von Art. 8
Abs. 2 EMRK geforderte gesetzliche Grundlage gegeben. Art. 44 AIG ist
hingegen entgegen der Auffassung der Vorinstanz nicht einschlägig.
5.4.3
Die Vorinstanz beruft sich auf die öffentlichen Interessen an der
Begrenzung des Bestands der ausländischen Wohnbevölkerung im Kanton Zürich und
an der Verminderung des Fürsorgerisikos bzw. am "Schutz gesunder
Finanzen". Diese würden die privaten Interessen der Beschwerdeführerin
überwiegen.
Der Verbleib der Beschwerdeführerin in der Schweiz ist
gesichert. Streitig ist nur, in welchem Kanton sie wohnen und
Fürsorgeleistungen beziehen darf. In der Kontrolle der Zuwanderung in die
Schweiz sowie der Verringerung der Fürsorgekosten als solche kann daher
vorliegend kein massgebliches öffentliches Interesse im Sinn von Art. 8 Abs. 2
EMRK gesehen werden. In Betracht kommt lediglich das Interesse der angemessenen
Verteilung der ausländischen Wohnbevölkerung auf die Kantone und deren
gleichmässige finanzielle Belastung aufgrund der Immigration. Zwar mag auch
dieser demografische und finanzielle Ausgleich zwischen den
Gebietskörperschaften aus völkerrechtlicher Sicht ein zulässiges öffentliches
Interesse an einem Eingriff ins Familienleben darstellen. Doch ist dieses
öffentliche Interesse – selbst unter Einbezug einer allfälligen
Präzedenzwirkung – als wenig bedeutsam zu werten (vgl. auch EGMR, 29. Juli
2010, Agraw gegen die Schweiz, 3295/06, § 53; VGr, 29. September
2022, VB.2022.00278, E. 4.4.3).
Flüchtlingen darf aufgrund von Art. 23 FK die
Sozialhilfeabhängigkeit im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung nach Art. 96
Abs. 1 AIG nicht zum Vorwurf gemacht werden (VGr, 29. September 2022,
VB.2022.00278, E. 4.4.4 – 23. Februar 2022, VB.2021.00353, E. 3.3
– 20. Mai 2021, VB.2021.00001, E. 3.3). Vorliegend ist folglich weder
der Fürsorgebezug der Beschwerdeführerin noch derjenige ihres Ehegatten zu
berücksichtigen.
5.4.4
Die öffentlichen Interessen an der Verweigerung des Kantonswechsels sind,
wie dargelegt, von geringer Bedeutung. Auch wenn die privaten Interessen der
Beschwerdeführerin weniger bedeutsam sind, als wenn ein Familiennachzug aus dem
Ausland infrage stünde, sind sie doch von einigem Gewicht. Wird einem Ehepaar
mit einem Kleinkind das Zusammenleben in einer gemeinsamen Wohnung verwehrt,
stellt dies einen deutlich spürbaren Eingriff in die Garantie des
Familienlebens dar (vgl. auch VGr, 29. September 2022, VB.2022.00278,
E. 4.4.6). Die wenig gewichtigen öffentlichen Interessen überwiegen das
private Interesse der Beschwerdeführerin, ihres Ehemanns und des gemeinsamen
Kindes an der uneingeschränkten Führung ihres Familienlebens nicht. Die
Verweigerung des Kantonswechsels ist nicht notwendig im Sinn von Art. 8 Abs. 2
EMRK. Entsprechend liegt eine Verletzung des Rechts auf Familienleben gemäss Art. 8
EMRK vor. Infolgedessen ist die Beschwerde gutzuheissen und der
Beschwerdeführerin der Kantonswechsel zu gestatten.
6.
6.1 Ausgangsgemäss
sind die Kosten des Rekurs- und des Beschwerdeverfahrens dem unterliegenden
Beschwerdegegner aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 Satz 1 VRG, teilweise
in Verbindung mit § 65a Abs. 2 VRG). Desgleichen hat dieser der
Beschwerdeführerin bzw. deren Vertretung eine angemessene
Parteientschädigung von Fr. 1'500.- für das Rekurs- und Fr. 1'000.-
für das Beschwerdeverfahren zu bezahlen (§ 17 Abs. 2 lit. a VRG).
6.2 Die
Beschwerdeführerin ersucht um Gewährung unentgeltlicher Rechtspflege.
Gemäss § 16 Abs. 1 VRG haben Private, welchen die nötigen Mittel
fehlen und deren Begehren nicht offenkundig aussichtslos erscheinen, auf
Ersuchen Anspruch auf unentgeltliche Prozessführung. Ein Anspruch auf
Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung besteht, wenn sie zusätzlich
nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (§ 16 Abs. 2 VRG).
6.3 Die
Beschwerdeführerin ist offenkundig mittellos, die Rechtsmittelerhebung war
begründet und die Rechtsvertretung erweist sich angesichts der sich stellenden
Rechtsfragen als notwendig. Durch die Kostenbelastung des Beschwerdegegners
wird das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gegenstandslos. Das Gesuch um
unentgeltliche Rechtsvertretung ist gutzuheissen und der Beschwerdeführerin in
der Person von MLaw B eine unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen. Der in
den eingereichten Honorarnoten geltend gemachte Aufwand von MLaw B ist durch
die Bezahlung der Parteientschädigungen abgegolten (vgl. VGr, 3. März
2022, VB.2021.00580, E. 4.4 – 18. Februar 2021, VB.2020.00399,
E. 4.4). Die Parteientschädigung für das Rekursverfahren ist gegebenenfalls
mit der bereits empfangenen Entschädigung als unentgeltliche Rechtsbeiständin
für das Rekursverfahren zu verrechnen.
7.
Gegen Entscheide über einen Kantonswechsel steht die
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht offen (Art. 83 lit. c
Ziff. 6 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). In der Rechtsmittelbelehrung des
nachfolgenden Dispositivs ist deshalb auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde
nach Art. 113 ff. BGG zu verweisen.
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Die
Beschwerde wird gutgeheissen. Dispositiv-Ziff. I des Entscheids der
Sicherheitsdirektion vom 21. Juli 2022 sowie die Verfügung des
Migrationsamts vom 6. Mai 2022 werden aufgehoben. Das Migrationsamt wird
angewiesen, der Beschwerdeführerin den Kantonswechsel zu bewilligen und ihr
eine Aufenthaltsbewilligung für den Kanton Zürich zu erteilen.
Die
Rekurskosten werden in Abänderung von Dispositiv-Ziff. II des Entscheids
der Sicherheitsdirektion vom 21. Juli 2022 dem Beschwerdegegner auferlegt.
Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung für das Rekursverfahren wird als
gegenstandslos geworden abgeschrieben.
In
Abänderung von Dispositiv-Ziff. III des Entscheids der
Sicherheitsdirektion vom 21. Juli 2022 wird der Beschwerdegegner
verpflichtet, MLaw B für das Rekursverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.-
zu bezahlen, allenfalls in Verrechnung mit der bereits empfangenen
Entschädigung als unentgeltliche Rechtsbeiständin für das Rekursverfahren.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 2'070.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.
4. Das
Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Prozessführung wird als
gegenstandslos geworden abgeschrieben.
5. Der
Beschwerdeführerin wird in der Person von MLaw B eine unentgeltliche
Rechtsbeiständin für das Beschwerdeverfahren beigegeben.
6. Der
Beschwerdegegner wird verpflichtet, MLaw B für das Beschwerdeverfahren eine
Parteientschädigung von Fr. 1'000.- zu bezahlen.
7. Gegen
dieses Urteil kann subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,
1000 Lausanne 14, einzureichen.
8. Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) die Sicherheitsdirektion;
c) das Staatssekretariat für Migration.