VB.2022.00466
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2022.00466
13. Oktober 2022Deutsch10 min
(URT.2022.24036)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2022.00466
Urteil
der 4. Kammer
vom 13. Oktober 2022
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter
Martin Bertschi, Gerichtsschreiber
Christoph Raess.
In Sachen
A, vertreten
durch RA B, dieser substituiert durch RA C,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Kurzaufenthaltsbewilligung,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A ist ein ghanaischer
Staatsangehöriger, dessen Personendaten umstritten waren (vgl. Verfahren
VB.2022.00322). Er reiste am 16. Januar 2006 in die Schweiz ein, wo er am
16. Januar 2008 um Asyl ersuchte. Mit Verfügung vom 29. Februar 2008
trat das Bundesamt für Migration (heute: Staatssekretariat für Migration) nicht
auf das Asylgesuch ein und wies A aus der Schweiz weg. Im November 2008 reise A
eigenen Angaben zufolge nach Italien und kehrte 2009 in die Schweiz zurück. Ab
2013 war sein Aufenthaltsort unbekannt. A reiste am 5. Mai 2019 erneut in
die Schweiz ein. Am 1. Februar 2022 ersuchte A sinngemäss um Erteilung
einer Kurzaufenthaltsbewilligung zwecks Vorbereitung der Heirat mit D, einer
1964 geborenen Schweizerin (vgl. Verfahren VB.2022.00322). Mit Schreiben vom 3. März
2022 wies das Migrationsamt dieses Gesuch ab bzw. machte es "im Sinne
eines Zwischenentscheids von der vorgängigen Ausreise [von A] abhängig".
Erwägungen
II.
Die Sicherheitsdirektion wies
einen dagegen erhobenen Rekurs mit Entscheid vom 6. Juli 2022 ab
(Dispositiv-Ziff. I), auferlegte A die Rekurskosten (Dispositiv-Ziff. II)
und sprach ihm keine Parteientschädigung zu (Dispositiv-Ziff. III).
III.
Am 10. August 2022 gelangte A an das
Verwaltungsgericht und beantragte, unter Entschädigungsfolge sei der
vorinstanzliche Entscheid vom 6. Juli 2022 aufzuheben sowie das
Migrationsamt anzuweisen, die Behandlung seines Gesuchs um Erteilung einer
Kurzaufenthaltsbewilligung zur Vorbereitung der Heirat nicht von seiner
vorgängigen Ausreise abhängig zu machen und das Gesuch materiell zu behandeln.
In prozessualer Hinsicht beantragte A, bis zum rechtskräftigen Abschluss des
vorliegenden Verfahrens sei von jeglichen Wegweisungsvollzugshandlungen
abzusehen.
Mit Präsidialverfügung vom 15. August 2022 ordnete
das Verwaltungsgericht an, dass eine Wegweisungsvollstreckung gegenüber A bis
auf Weiteres zu unterbleiben habe. Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 17. August
2022.
auf eine Vernehmlassung. Das Migrationsamt reichte keine Beschwerdeantwort
ein.
Die Kammer erwägt:
1.
Das
Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Rekursentscheide über Anordnungen
des Beschwerdegegners betreffend das Aufenthaltsrecht zuständig (§§ 41 ff.
des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG,
LS 175.2]). Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist
auf die Beschwerde einzutreten.
2.
Die Akten des zivilstandsrechtlichen Verfahrens
VB.2022.00322 betreffend den Beschwerdeführer sind zum Entscheid im
vorliegenden Verfahren beizuziehen (§ 7 Abs. 1 und § 57 Abs. 1 VRG).
3.
3.1
Nach Art. 17
Abs. 1 des Ausländer- und
Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (AIG, SR 142.20) haben
ausländische Personen, die für einen vorübergehenden Aufenthalt rechtmässig eingereist
sind und die nachträglich eine Bewilligung für einen dauerhaften Aufenthalt
beantragen, den entsprechenden Entscheid im Ausland abzuwarten. Die
Gesuchstellenden sollen sich nicht darauf berufen können, dass sie das
nachgesuchte Aufenthaltsrecht bereits während des Verfahrens ausüben dürfen, es
sei denn, die Bewilligungsvoraussetzungen erschienen als mit grosser
Wahrscheinlichkeit erfüllt. Ist dies der Fall, kann bzw. muss die zuständige
kantonale Behörde im Rahmen ihres verfassungskonform (und damit auch in
verhältnismässiger Weise; vgl. Art. 5 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101) zu
handhabenden Ermessens (vgl. Art. 96 Abs. 1 AIG) den Aufenthalt
während des Verfahrens gestatten, falls (1) die Voraussetzungen eines
gesetzlichen, verfassungs- oder konventionsrechtlichen Anspruchs auf die Bewilligung
mit grosser Wahrscheinlichkeit gegeben erscheinen (Art. 17 Abs. 2
AIG); (2) keine Widerrufsgründe vorliegen und (3) die betroffene Person ihren
Mitwirkungspflichten nach Art. 90 AIG nachkommt (so Art. 6 Abs. 1
der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und
Erwerbstätigkeit [SR 142.201]).
Die Anwendung des Grundsatzes, dass der
Bewilligungsentscheid im Ausland abzuwarten ist, muss grundrechtskonform
erfolgen; unverhältnismässige, schikanöse Ausreiseverpflichtungen und Verfahrensverzögerungen
sind im Interesse aller Beteiligten unter Berücksichtigung des
Beschleunigungsgebots (vgl. Art. 29 Abs. 1 BV) zu vermeiden. Es soll,
wenn möglich, kein zeitraubendes Zwischenverfahren über den prozeduralen
Aufenthalt (mit Beschwerdemöglichkeit bis vor Bundesgericht) eingeleitet,
sondern vielmehr rasch in der Sache selber entschieden werden. Ziel ist es, die
grundsätzliche Ausreisepflicht nach Art. 17 Abs. 1 AIG zu mildern,
wenn sie keinen Sinn (mehr) ergibt, weil vermutlich die Bewilligung zu erteilen
sein wird (zum Ganzen BGr, 17. Mai 2022,
2C_1019/2021, E. 4.2).
3.2
Nach Art. 98 Abs. 4 des Zivilgesetzbuchs vom
10.
Dezember 1907 (ZGB, SR 210) müssen Verlobte, die nicht
Schweizerbürgerinnen oder Schweizerbürger sind, während des Vorbereitungsverfahrens
ihren rechtmässigen Aufenthalt in der Schweiz nachweisen, ansonsten die
Zivilstandsbeamten die Trauung nicht vollziehen dürfen (vgl. auch Art. 66 Abs. 2
lit. e in Verbindung mit Art. 67 Abs. 3 der
Zivilstandsverordnung vom 28. April 2004 [ZStV, SR 211.112.2]).
Nach der Rechtsprechung
sind die Migrationsbehörden im Hinblick auf Art. 12 der Europäischen
Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) sowie Art. 14 BV in
Konkretisierung des Gesetzeszwecks von Art. 98 Abs. 4 ZGB gehalten,
eine (Kurz-)Aufenthaltsbewilligung oder Duldung zur Vorbereitung der Ehe zu
erteilen, wenn (1) keine Hinweise dafür bestehen, dass die ausländische Person
rechtsmissbräuchlich handelt (Scheinehe, missbräuchliche Anrufung der
Familiennachzugsbestimmungen usw.), und (2) klar erscheint, dass sie nach der
Heirat mit dem Ehegatten oder der Ehegattin in der Schweiz wird verbleiben
können, d. h. sie auch die weiteren hierfür erforderlichen
Voraussetzungen erfüllt. Die Kurzaufenthaltsbewilligung zwecks Vorbereitung des
Eheschlusses soll jedoch nur erteilt werden, wenn (3) mit diesem bzw. dem
Erhalt der hierfür zivilrechtlich erforderlichen Papiere und Bestätigungen in
absehbarer Zeit gerechnet werden kann. Diese Rechtsprechung gilt im Rahmen der
Praxis zu Art. 8 EMRK grundsätzlich auch für eine nicht
anwesenheitsberechtigte Person, die erst dank der Heirat einen
ausländerrechtlichen Bewilligungsanspruch erwirbt (vgl. BGE 139 I 37 E. 3.5.2,
138.
I 41 E. 4 f., 137 I 351 E. 3.7; BGr, 17. Mai 2022,
2C_1019/2021, E. 3.1).
3.3
Mit
Verfügung vom 3. März 2022 verweigerte der Beschwerdegegner dem
Beschwerdeführer sinngemäss den prozeduralen Aufenthalt während des am 1. Februar
2022.
eingeleiteten Verfahrens bezüglich Erteilung einer
Kurzaufenthaltsbewilligung zur Vorbereitung seiner Heirat mit D. Der
Beschwerdegegner begründete dies einzig damit, dass die mit dem Gesuch
eingereichten Unterlagen nicht genügten, um den Anspruch auf Erteilung einer
Bewilligung zwecks Vorbereitung der Heirat zu begründen.
Den dagegen erhobenen Rekurs wies die Vorinstanz mit
Entscheid vom 6. Juli 2022 ab, da es dem Beschwerdeführer im parallel
verlaufenden zivilstandsrechtlichen Verfahren bislang nicht gelungen sei, seine
Identität zweifelsfrei nachzuweisen, weshalb mit dem Eheschluss des
Beschwerdeführers nicht in absehbarer Zeit gerechnet werden könne. Folglich
seien die Zulassungsvoraussetzungen für eine Kurzaufenthaltsbewilligung zwecks
Vorbereitung der Heirat nicht im Sinn von Art. 17 Abs. 2 AIG
offensichtlich erfüllt. Die weiteren Voraussetzungen für die Gewährung des
prozeduralen Aufenthalts bzw. zur Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung
zwecks Vorbereitung der Heirat wurden von der Vorinstanz nicht geprüft.
3.4
Wie
bereits ausgeführt, darf eine Kurzaufenthaltsbewilligung verweigert werden,
falls die Eheschliessung mangels der erforderlichen Papiere als (noch) nicht
absehbar einzustufen ist. Wo Bemühungen um die Beschaffung (noch) fehlender
Heiratsdokumente glaubhaft gemacht sind bzw. die entsprechenden
zivilrechtlichen Rechtswege beschritten wurden, darf die Bewilligung in der
Regel angesichts der in Art. 14 BV bzw. Art. 12 EMRK verankerten
Institutsgarantie des Rechts auf Ehe und der daraus fliessenden positiven
Gewährleistungspflicht des Staats nicht verweigert werden, auch wenn mit der
entsprechenden Kurzaufenthaltsbewilligung die Anwesenheit nicht längerfristig
gesichert werden soll (BGr, 5. Oktober 2021, 2D_14/2021, E. 5.2).
Der Beschwerdeführer hat das Zivilstandsamt der Stadt
Zürich vor über drei Jahren um Durchführung des Ehevorbereitungsverfahrens
ersucht und in der Folge seine Geburtsurkunde, seine Ledigkeitsbescheinigung
und – soweit ersichtlich – auch die restlichen benötigten Formulare und
Dokumente vorgelegt. Zudem beschritt er gegen die Verweigerung seiner
Eintragung in das Personenstandsregister aufgrund seiner nicht zweifelsfrei
feststellbaren Identität den Rechtsmittelweg, wobei er im
zivilstandsrechtlichen Rekursverfahren auch Kopien seines neu ausgestellten
ghanaischen Reisepasses einreichte (Verfahren VB.2022.00322). Folglich hat die
Eheschliessung zwischen dem Beschwerdeführer und D nunmehr als absehbar zu
gelten.
3.5
Ob die
weiteren Voraussetzungen für die Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung an
den Beschwerdeführer mit grosser Wahrscheinlichkeit erfüllt sind und ihm
folglich bis zum Entscheid über sein Gesuch um Erteilung einer
Kurzaufenthaltsbewilligung der prozedurale Aufenthalt zu gewähren ist, kann aufgrund
der dem Verwaltungsgericht vorliegenden Akten nicht entschieden werden. Aus den
Akten kann insbesondere nicht geschlossen werden, ob Gründe im Sinn von Art. 51
Abs. 1 AIG vorliegen, welche den Anspruch der Beschwerdeführerin auf
Nachzug des Beschwerdeführers zum Erlöschen brächten. Die Angelegenheit ist
folglich im Sinn von § 64 Abs. 1 VRG zu weiteren
Sachverhaltsabklärungen an den
Beschwerdegegner zurückzuweisen. Unter Berücksichtigung des
verfassungsrechtlichen Beschleunigungsgebots und der aus dem Recht auf Ehe
abgeleiteten positiven Gewährleistungspflicht, dem Beschwerdeführer die
Eheschliessung zu ermöglichen, ist der Beschwerdegegner zudem anzuweisen,
sogleich materiell über das Gesuch des Beschwerdeführers vom 1. Februar
2022.
um Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung zu entscheiden.
4.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde teilweise
gutzuheissen. Dispositiv-Ziff. I des vorinstanzlichen Entscheids vom 6. Juli
2022.
und die Verfügung des Beschwerdegegners vom 3. März 2022 sind
aufzuheben; die Sache ist zur ergänzenden Sachverhaltsabklärung und zum
Entscheid über das Gesuch des Beschwerdeführers um Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung
vom 1. Februar 2022 an den Beschwerdegegner zurückzuweisen.
Anzumerken bleibt, dass die Verfügung des
Beschwerdegegners vom 3. März 2022 ohnehin aufzuheben gewesen wäre.
Zunächst ist der als Dispositiv aufzufassende Absatz des Schreibens des
Beschwerdegegners vom 3. März 2022 in sich widersprüchlich, da der
Beschwerdegegner darin sowohl das Gesuch um Erteilung einer
Kurzaufenthaltsbewilligung ablehnte als auch die Prüfung des Gesuchs im Sinn
eines Zwischenentscheids von der vorgängigen Ausreise des Beschwerdeführers
abhängig machte. Den Beschwerdeführer traf aufgrund der Verweigerung des
prozeduralen Aufenthalts nach Art. 17 Abs. 1 AIG zwar eine Ausreisepflicht.
Der Beschwerdegegner war jedoch trotz der Verweigerung des prozeduralen
Aufenthalts und unabhängig von der Ausreise des Beschwerdeführers gehalten,
rasch in der Sache selber zu entscheiden (vgl. E. 3.1). Schliesslich ist
es auch widersprüchlich, einerseits die Prüfung des Gesuchs von der Ausreise
abhängig zu machen und anderseits dieselbe Prüfung und den Verzicht auf die
Ausschaffung in Aussicht zu stellen, wenn die notwendigen Unterlagen
eingereicht werden.
5.
Die
(Sprung-)Rückweisung zur erneuten Entscheidung bei offenem Ausgang ist in Bezug
auf die Regelung der Nebenfolgen grundsätzlich als Obsiegen zu behandeln, wenn
die Rechtsmittelinstanz reformatorisch oder kassatorisch entscheiden kann (BGr,
Dispositiv
28. April 2014, 2C_846/2013, E. 3.2 f. mit Hinweisen). Demnach
hat der Beschwerdeführer als obsiegend zu gelten und sind die Kosten des Beschwerde-
und des Rekursverfahrens dem Beschwerdegegner aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2
Satz 1 teilweise in Verbindung mit § 65a Abs. 2 VRG). Der
Beschwerdegegner ist sodann zu verpflichten, dem Beschwerdeführer eine
angemessene Parteientschädigung von Fr. 1'500.- für das Rekurs- sowie Fr. 1'000.-
für das Beschwerdeverfahren zu bezahlen (§ 17 Abs. 2 VRG).
6.
Zur
Rechtsmittelbelehrung bleibt Folgendes zu erläutern: Soweit im Hintergrund ein
Anwesenheitsanspruch des Beschwerdeführers geltend gemacht wird, ist Beschwerde
in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) zu
erheben; andernfalls steht bloss die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG
offen (Art. 83 lit. c Ziff. 2 und 4 e contrario BGG).
Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu
geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Die
Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Dispositiv-Ziff. I des Entscheids der
Sicherheitsdirektion vom 6. Juli 2022 sowie die Verfügung des
Beschwerdegegners vom 3. März 2022 werden aufgehoben. Die Sache wird zur
ergänzenden Sachverhaltsabklärung und zum Entscheid über das Gesuch des
Beschwerdeführers um Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung vom 1. Februar
2022 an den Beschwerdegegner zurückgewiesen.
In
Abänderung von Dispositiv-Ziff. II des Entscheids der Sicherheitsdirektion
vom 6. Juli 2022 werden die Kosten des Rekursverfahrens dem
Beschwerdegegner auferlegt.
In
Abänderung von Dispositiv-Ziff. III des vorinstanzlichen Entscheids vom 6. Juli
2022 wird der Beschwerdegegner verpflichtet, dem Beschwerdeführer für das
Rekursverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.- zu bezahlen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 1'070.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.
4. Der
Beschwerdegegner wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer für das
Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'000.- zu bezahlen.
5. Gegen dieses Urteil kann im Sinn der
Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab
Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.
6. Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) die Sicherheitsdirektion;
c) das Staatssekretariat für Migration.