VB.2022.00468
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2022.00468
9. Februar 2023Deutsch9 min
(URT.2023.24332)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
1. Abteilung
VB.2022.00468
Urteil
des Einzelrichters
vom 9. Februar 2023
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Peter Sprenger,
Gerichtsschreiberin
Regina Meier.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Führerausweisentzug,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Mit Verfügung vom 7. April 2022 entzog das
Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich A aufgrund einer schweren Widerhandlung
gegen die Strassenverkehrsvorschriften im Sinn von Art. 16c Abs. 1 lit. a
und 16c Abs. 2 lit. a des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember
1958 (SVG) den Führerausweis für die Dauer von drei Monaten, mit Wirkung ab 18. August
2022 bis und mit 17. November 2022.
Erwägungen
II.
Gegen diese Verfügung rekurrierte A an die
Sicherheitsdirektion, welche den Rekurs mit Entscheid vom 15. Juli 2022
abwies, soweit er nicht gegenstandslos geworden war.
III.
Gegen den genannten Entscheid erhob A mit Eingabe vom 12. August
2022.
Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte, in Aufhebung des
Rekursentscheids sei auf eine Massnahme zu verzichten; eventualiter sei das
vorliegende Verfahren bis zum Abschluss des vor dem Europäischen Gerichtshof
für Menschenrechte (EGMR) hängigen Verfahrens zu sistieren und subeventualiter
sei eine Massnahme von einem Monat auszusprechen und die Sache zur Absprache
des Termins zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht seien die Akten der
Vorinstanz sowie die Akten der Strafverfahren des Beschwerdeführers
beizuziehen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der
Staatskasse.
Das Strassenverkehrsamt beantragte am 9. September
2022.
die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge zulasten des
Beschwerdeführers. Die Sicherheitsdirektion verzichtete mit Eingabe vom
gleichen Datum auf eine Vernehmlassung und reichte seine Akten ein, inklusive
diejenigen betreffend die Strafverfahren des Beschwerdeführers. Jener liess
sich in der Folge nicht mehr vernehmen.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
1.1
Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts für die Beurteilung
von Beschwerden gegen administrative Massnahmen im Strassenverkehr ergibt sich
aus § 41 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai
1959.
(VRG). Die Behandlung entsprechender Beschwerden erfolgt durch den
Einzelrichter (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 1 VRG), sofern sie
nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Kammer zur Beurteilung überwiesen
werden (§ 38b Abs. 2 VRG). Da im vorliegenden Fall kein Anlass für
eine Überweisung an die Kammer besteht, ist der Entscheid einzelrichterlich zu
fällen.
1.2
Entgegen
dem Beschwerdeführer ist das vorliegende Verfahren nicht bis zur
Entscheidfällung durch den EGMR zu sistieren, da das der Massnahme zugrunde liegende
Bundesgerichtsurteil gemäss Art. 61 des Bundesgesetzes über das
Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) am Tag seiner Ausfällung in
Rechtskraft erwuchs und der Individualbeschwerde nach Art. 34
der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November
1950.
(EMRK) an den EGMR keine aufschiebende Wirkung zukommt (vgl. den
mit dem vorliegenden vergleichbaren Fall in BGer, 1C_581/2016, e. 2.4 mit
weiteren Hinweisen). Dass der Gerichtshof eine vorläufige Massnahme im Sinn von
Art. 39 der Verfahrensordnung vom 4. November 1998 des Europäischen
Gerichtshofs für Menschenrechte angeordnet hat, wird weder dargetan noch geht
dies aus den Akten hervor.
2.
2.1
Das
Strassenverkehrsamt ging bei Erlass seiner Entzugsverfügung von folgendem
Sachverhalt aus: Der Beschwerdeführer lenkte am 17. Juli 2013 den
Personenwagen 01 auf der Julierpassstrasse auf dem Gemeindegebiet Rona in
Richtung Bivio, wobei er die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um
30.
km/h überschritt.
2.2
Wegen
dieses Vorfalls wurde der Beschwerdeführer vom Regionalgericht C mit
Urteil vom 22. August 2017 der groben Verkehrsregelverletzung schuldig
gesprochen. Das Kantonsgericht Graubünden bestätigte den Schuldspruch,
reduzierte jedoch wegen Verletzung des Beschleunigungsgebots die Anzahl der
Tagessätze von 15 auf zehn und die Verbindungsbusse von Fr. 350.- auf Fr. 300.-.
Eine hiergegen erhobene Beschwerde wies das Bundesgericht mit Urteil vom 10. Januar
2022.
ab.
In der Folge erliess die Beschwerdegegnerin die
angefochtene Verfügung, würdigte dabei die Geschwindigkeitsüberschreitung als
schwere Widerhandlung im Sinn von Art. 16c SVG und entzog dem
Beschwerdeführer gestützt auf Art. 16c Abs. 2 lit. a den
Führerausweis für drei Monate.
3.
3.1
Nach
Widerhandlungen gegen Strassenverkehrsvorschriften, bei denen das Verfahren
nach dem Ordnungsbussengesetz vom 24. Juni 1970 (OBG) wie vorliegend
ausgeschlossen ist, wird der Führerausweis entzogen oder eine Verwarnung
ausgesprochen (Art. 16 Abs. 2 SVG).
3.2
Der
Beschwerdeführer bestreitet die Sachverhaltsfeststellung betreffend die
Höchstgeschwindigkeitsüberschreitung; die Original-Bedienungsanleitung des
Geschwindigkeitsmessgeräts sei nie zu den Akten genommen worden, womöglich habe
das Gerät einen nicht korrekt abgerundeten Sicherheitsabzug angezeigt und eine
nahe gelegene Starkstromleitung habe mutmasslich die Messung verfälscht. Weiter
wird ein Verstoss gegen das Beschleunigungsgebot geltend gemacht und
insbesondere mit Blick auf die lange Verfahrensdauer eine Verkürzung des
Führerausweisentzugs auf einen Monat beantragt.
4.
4.1
Die
Verwaltungsbehörde untersucht den Sachverhalt grundsätzlich von Amtes wegen (§ 7 Abs. 1 VRG). Diese Pflicht kann dadurch eingeschränkt werden, dass der
gleiche Sachverhalt zuvor bereits im Rahmen eines Strafverfahrens ermittelt
wurde (Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc.
2014.
[Kommentar VRG], § 7 N. 23). Gemäss der Rechtsprechung vermag
ein Strafurteil die Verwaltungsbehörde grundsätzlich nicht zu binden.
Allerdings gebietet der Grundsatz der Einheit der Rechtsordnung,
widersprüchliche Entscheide im Rahmen des Möglichen zu vermeiden. Die
Verwaltungsbehörde darf deshalb beim Entscheid über die Administrativmassnahme
von den tatsächlichen Feststellungen des Strafgerichts nur abweichen, wenn sie
Tatsachen feststellt und ihrem Entscheid zugrunde legt, die dem Strafgericht
unbekannt waren, wenn sie zusätzliche Beweise erhebt oder wenn das Strafgericht
bei der Rechtsanwendung auf den Sachverhalt nicht alle Rechtsfragen abgeklärt
hat (BGr, 29. Mai 2015, 1C_476/2014, e. 2.3; VGr, 4. Januar
2018, VB.2017.00535, e. 3.2 je mit weiteren Hinweisen). Hängt die rechtliche Würdigung sehr stark von der Würdigung
von Tatsachen ab, welche das Strafgericht besser kennt als die
Verwaltungsbehörde (etwa dann, wenn es die beschuldigte Person persönlich
einvernommen hat), so ist die Verwaltungsbehörde auch hinsichtlich der
Rechtsanwendung an die rechtliche Qualifikation des Sachverhalts durch das
Strafurteil gebunden (BGr, 21. August 2012, 1C_452/2011, e. 2.2 mit
Verweis auf BGE 124 II 103 e. 1c/aa und 1c/bb).
4.2
Entgegen
dem Beschwerdeführer wurde die Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
im vorliegenden Verfahren sorgfältig durchgeführt: Namentlich wurde im Rahmen
des Strafverfahrens ein Gutachten betreffend die Geschwindigkeitsmessung
eingeholt und eingehend gewürdigt, die korrekte Eichung des Messgeräts
bestätigt, die Qualität der Videoaufzeichnung der Lasermessung überprüft
sowie eine Sachverhaltsergänzung durch den Beizug der
Original-Bedienungsanleitung erwogen und mit nachvollziehbarer Begründung
verworfen. Weiter ist auf die umfassenden strafgerichtlichen Ausführungen
betreffend die vorgenommene Rundung beim Sicherheitsabzug gemäss Art 8 Abs. 1
lit. b Ziff. 2 der Verordnung des ASTRA zur
Strassenverkehrskontrollverordnung vom 22. Mai 2008 (VSKV-ASTRA)
hinzuweisen (siehe insbesondere BGer, 10. Januar 2022, 6B_884/2021, e. 2.5 f.).
Zusammenfassend sind keine massgeblichen Tatsachen
ersichtlich, die dem Strafgericht unbekannt gewesen wären und dem vorliegenden
Urteil zugrunde gelegt werden müssten. Insbesondere ist im Verzicht auf den
Beizug der Original-Bedienungsanleitung keine Verletzung des rechtlichen Gehörs
zu erkennen: Eine solche liegt nämlich nicht vor, wenn ein Gericht auf die
Abnahme beantragter Beweismittel verzichtet, weil es aufgrund der bereits
abgenommenen Beweise seine Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür in
vorweggenommener Beweiswürdigung annehmen kann, dass seine Überzeugung durch
weitere Beweiserhebungen nicht geändert würde (BGE 136 I 229 e. 5.3 mit
Hinweisen). Ein willkürliches Vorgehen ist nicht ersichtlich, und es bestehen
auch keine Hinweise darauf, dass zusätzliche Beweise zu erheben wären oder dass
das Strafgericht nicht alle massgeblichen Rechtsfragen abgeklärt hätte. Die
Beschwerdegegnerin hat zu Recht auf die Tatsachenfeststellung aus dem
Strafverfahren abgestellt.
5.
5.1
Bei der Festsetzung der Dauer des Entzugs
sind gemäss Art. 16 Abs. 3 Satz 1 SVG die Umstände des
Einzelfalls zu berücksichtigen, namentlich die Gefährdung der
Verkehrssicherheit, das Verschulden, der Leumund als Motorfahrzeugführer sowie
die berufliche Notwendigkeit, ein Motorfahrzeug zu führen. Zu den besonderen
Umständen, die mit Blick auf die Entzugsdauer zu berücksichtigen sind, zählt
auch die Verletzung des Anspruchs auf Beurteilung innert angemessener Frist
(vgl. BGE 135 II 334 e. 2.2). Die Mindestentzugsdauer darf dabei von der
hier nicht interessierenden Ausnahme für Vorfälle auf Dienstfahrten gemäss Art. 100
Ziff. 4 SVG abgesehen und anders als unter dem früheren Recht nicht unterschritten
werden (Art. 16 Abs. 3 Satz 2 SVG; BGE 135 II 334 e. 2.2;
BGr, 14. Januar 2019, 1C_320/2018, e. 3.6). Alle Umstände sind dabei
gesamthaft zu würdigen, und es ist im Einzelfall die Entzugsdauer so
festzusetzen, dass die mit der Massnahme beabsichtigte erzieherische und
präventive Wirkung am besten erreicht wird (BGr, 14. Januar 2019,
1C_320/2018, e. 3.1).
5.2
Die
vorliegend zu beurteilende Verkehrsregelverletzung datiert vom 17. Juli
2013, mithin sind seit der Widerhandlung mehr als neun Jahre vergangen.
Allerdings ist ein hoher Zeitaufwand systemimmanent. Das Straf- und das
Administrativverfahren wurden, was regelmässig der Fall ist und vom
Beschwerdeführer auch ausdrücklich so beantragt wurde, nacheinander geführt. In
beiden Verfahren ist ein mehrstufiger Rechtsmittelzug gewährleistet (vgl. BGr,
19.
März 2012, 1C_486/2011, e. 2.3), welcher vorliegend bis anhin
auch ausgeschöpft wurde.
Im erst- und zweitinstanzlichen Strafverfahren sind längere
Phasen behördlicher Inaktivität festzustellen. Auch angesichts der Komplexität
des Verfahrens und der Ausschöpfung des Rechtsmittelwegs durch den
Beschwerdeführer erscheint das strafrechtliche Verfahren, welches mit dem
Urteil des Bundesgerichts vom 10. Januar 2022 seinen Abschluss fand, zu
lang. Seit der Verschärfung des Administrativmassnahmenrechts des
Strassenverkehrsgesetzes per 1. Januar 2005 ist gemäss Art. 16 Abs. 3
Satz 2 SVG eine Unterschreitung der Mindestentzugsdauer jedoch nicht mehr
möglich (s.o. e. 5.1). Der Beschwerdeführer kann aus der Verfahrensdauer
nichts zu seinen Gunsten ableiten.
5.3
Wie
vorstehend ausgeführt (e. 4.2), darf auf die Tatsachenfeststellungen aus
der Strafuntersuchung abgestellt werden. Diesen zufolge hat der
Beschwerdeführer die zulässige Höchstgeschwindigkeit ausserorts um 30 km/h
überschritten, was nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts (von hier nicht
relevanten Ausnahmefällen abgesehen) stets eine grobe Verletzung der
Verkehrsregeln bzw. eine schwere Widerhandlung gegen die
Strassenverkehrsvorschriften darstellt (Philippe
Weissenberger, Kommentar Strassenverkehrsgesetz und Ordnungsbussengesetz [Kommentar
SVG/OBG], 2. A., Zürich/St. Gallen 2015, Art. 90 N. 73). Diese
klare bundesgerichtliche Praxis ist für das Verwaltungsgericht grundsätzlich
bindend (BGE 132 II 234 e. 3.1). Folglich beträgt die gemäss Art. 16c
Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Abs. 2 lit. a SVG minimal
anzuordnende Führerausweisentzugsdauer vorliegend drei Monate. Die angefochtene
Verfügung, mit der ein dreimonatiger Entzug festgelegt wurde, erweist sich als
rechtmässig.
6.
Damit ist die Beschwerde insgesamt als unbegründet abzuweisen.
Demgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a
Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Eine
Parteientschädigung steht ihm nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG).
Demgemäss erkennt der
Einzelrichter:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 95.-- Zustellkosten,
Fr. 1'095.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Es
wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6.
Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich, Rekursabteilung;
c) das Bundesamt für Strassen, Sekretariat Administrativmassnahmen,
3003.
Bern.