Lexipedia

Entscheid

VB.2022.00468

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2022.00468

9. Februar 2023Deutsch9 min

(URT.2023.24332)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

1. Abteilung

VB.2022.00468

Urteil

des Einzelrichters

vom 9. Februar 2023

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Peter Sprenger,

Gerichtsschreiberin

Regina Meier.

In Sachen

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

gegen

Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegnerin,

betreffend Führerausweisentzug,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

Mit Verfügung vom 7. April 2022 entzog das

Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich A aufgrund einer schweren Widerhandlung

gegen die Strassenverkehrsvorschriften im Sinn von Art. 16c Abs. 1 lit. a

und 16c Abs. 2 lit. a des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember

1958 (SVG) den Führerausweis für die Dauer von drei Monaten, mit Wirkung ab 18. August

2022 bis und mit 17. November 2022.

Erwägungen

II.

Gegen diese Verfügung rekurrierte A an die

Sicherheitsdirektion, welche den Rekurs mit Entscheid vom 15. Juli 2022

abwies, soweit er nicht gegenstandslos geworden war.

III.

Gegen den genannten Entscheid erhob A mit Eingabe vom 12. August

2022.

Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte, in Aufhebung des

Rekursentscheids sei auf eine Massnahme zu verzichten; eventualiter sei das

vorliegende Verfahren bis zum Abschluss des vor dem Europäischen Gerichtshof

für Menschenrechte (EGMR) hängigen Verfahrens zu sistieren und subeventualiter

sei eine Massnahme von einem Monat auszusprechen und die Sache zur Absprache

des Termins zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht seien die Akten der

Vorinstanz sowie die Akten der Strafverfahren des Beschwerdeführers

beizuziehen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der

Staatskasse.

Das Strassenverkehrsamt beantragte am 9. September

2022.

die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge zulasten des

Beschwerdeführers. Die Sicherheitsdirektion verzichtete mit Eingabe vom

gleichen Datum auf eine Vernehmlassung und reichte seine Akten ein, inklusive

diejenigen betreffend die Strafverfahren des Beschwerdeführers. Jener liess

sich in der Folge nicht mehr vernehmen.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

1.1

Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts für die Beurteilung

von Beschwerden gegen administrative Massnahmen im Strassenverkehr ergibt sich

aus § 41 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai

1959.

(VRG). Die Behandlung entsprechender Beschwerden erfolgt durch den

Einzelrichter (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 1 VRG), sofern sie

nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Kammer zur Beurteilung überwiesen

werden (§ 38b Abs. 2 VRG). Da im vorliegenden Fall kein Anlass für

eine Überweisung an die Kammer besteht, ist der Entscheid einzelrichterlich zu

fällen.

1.2

Entgegen

dem Beschwerdeführer ist das vorliegende Verfahren nicht bis zur

Entscheidfällung durch den EGMR zu sistieren, da das der Massnahme zugrunde liegende

Bundesgerichtsurteil gemäss Art. 61 des Bundesgesetzes über das

Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) am Tag seiner Ausfällung in

Rechtskraft erwuchs und der Individualbeschwerde nach Art. 34

der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November

1950.

(EMRK) an den EGMR keine aufschiebende Wirkung zukommt (vgl. den

mit dem vorliegenden vergleichbaren Fall in BGer, 1C_581/2016, e. 2.4 mit

weiteren Hinweisen). Dass der Gerichtshof eine vorläufige Massnahme im Sinn von

Art. 39 der Verfahrensordnung vom 4. November 1998 des Europäischen

Gerichtshofs für Menschenrechte angeordnet hat, wird weder dargetan noch geht

dies aus den Akten hervor.

2.

2.1

Das

Strassenverkehrsamt ging bei Erlass seiner Entzugsverfügung von folgendem

Sachverhalt aus: Der Beschwerdeführer lenkte am 17. Juli 2013 den

Personenwagen 01 auf der Julierpassstrasse auf dem Gemeindegebiet Rona in

Richtung Bivio, wobei er die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um

30.

km/h überschritt.

2.2

Wegen

dieses Vorfalls wurde der Beschwerdeführer vom Regionalgericht C mit

Urteil vom 22. August 2017 der groben Verkehrsregelverletzung schuldig

gesprochen. Das Kantonsgericht Graubünden bestätigte den Schuldspruch,

reduzierte jedoch wegen Verletzung des Beschleunigungsgebots die Anzahl der

Tagessätze von 15 auf zehn und die Verbindungsbusse von Fr. 350.- auf Fr. 300.-.

Eine hiergegen erhobene Beschwerde wies das Bundesgericht mit Urteil vom 10. Januar

2022.

ab.

In der Folge erliess die Beschwerdegegnerin die

angefochtene Verfügung, würdigte dabei die Geschwindigkeitsüberschreitung als

schwere Widerhandlung im Sinn von Art. 16c SVG und entzog dem

Beschwerdeführer gestützt auf Art. 16c Abs. 2 lit. a den

Führerausweis für drei Monate.

3.

3.1

Nach

Widerhandlungen gegen Strassenverkehrsvorschriften, bei denen das Verfahren

nach dem Ordnungsbussengesetz vom 24. Juni 1970 (OBG) wie vorliegend

ausgeschlossen ist, wird der Führerausweis entzogen oder eine Verwarnung

ausgesprochen (Art. 16 Abs. 2 SVG).

3.2

Der

Beschwerdeführer bestreitet die Sachverhaltsfeststellung betreffend die

Höchstgeschwindigkeitsüberschreitung; die Original-Bedienungsanleitung des

Geschwindigkeitsmessgeräts sei nie zu den Akten genommen worden, womöglich habe

das Gerät einen nicht korrekt abgerundeten Sicherheitsabzug angezeigt und eine

nahe gelegene Starkstromleitung habe mutmasslich die Messung verfälscht. Weiter

wird ein Verstoss gegen das Beschleunigungsgebot geltend gemacht und

insbesondere mit Blick auf die lange Verfahrensdauer eine Verkürzung des

Führerausweisentzugs auf einen Monat beantragt.

4.

4.1

Die

Verwaltungsbehörde untersucht den Sachverhalt grundsätzlich von Amtes wegen (§ 7 Abs. 1 VRG). Diese Pflicht kann dadurch eingeschränkt werden, dass der

gleiche Sachverhalt zuvor bereits im Rahmen eines Strafverfahrens ermittelt

wurde (Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc.

2014.

[Kommentar VRG], § 7 N. 23). Gemäss der Rechtsprechung vermag

ein Strafurteil die Verwaltungsbehörde grundsätzlich nicht zu binden.

Allerdings gebietet der Grundsatz der Einheit der Rechtsordnung,

widersprüchliche Entscheide im Rahmen des Möglichen zu vermeiden. Die

Verwaltungsbehörde darf deshalb beim Entscheid über die Administrativmassnahme

von den tatsächlichen Feststellungen des Strafgerichts nur abweichen, wenn sie

Tatsachen feststellt und ihrem Entscheid zugrunde legt, die dem Strafgericht

unbekannt waren, wenn sie zusätzliche Beweise erhebt oder wenn das Strafgericht

bei der Rechtsanwendung auf den Sachverhalt nicht alle Rechtsfragen abgeklärt

hat (BGr, 29. Mai 2015, 1C_476/2014, e. 2.3; VGr, 4. Januar

2018, VB.2017.00535, e. 3.2 je mit weiteren Hinweisen). Hängt die rechtliche Würdigung sehr stark von der Würdigung

von Tatsachen ab, welche das Strafgericht besser kennt als die

Verwaltungsbehörde (etwa dann, wenn es die beschuldigte Person persönlich

einvernommen hat), so ist die Verwaltungsbehörde auch hinsichtlich der

Rechtsanwendung an die rechtliche Qualifikation des Sachverhalts durch das

Strafurteil gebunden (BGr, 21. August 2012, 1C_452/2011, e. 2.2 mit

Verweis auf BGE 124 II 103 e. 1c/aa und 1c/bb).

4.2

Entgegen

dem Beschwerdeführer wurde die Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts

im vorliegenden Verfahren sorgfältig durchgeführt: Namentlich wurde im Rahmen

des Strafverfahrens ein Gutachten betreffend die Geschwindigkeitsmessung

eingeholt und eingehend gewürdigt, die korrekte Eichung des Messgeräts

bestätigt, die Qualität der Vi­deo­aufzeichnung der Lasermessung überprüft

sowie eine Sachverhaltsergänzung durch den Beizug der

Original-Bedienungsanleitung erwogen und mit nachvollziehbarer Begründung

verworfen. Weiter ist auf die umfassenden strafgerichtlichen Ausführungen

betreffend die vorgenommene Rundung beim Sicherheitsabzug gemäss Art 8 Abs. 1

lit. b Ziff. 2 der Verordnung des ASTRA zur

Strassenverkehrskontrollverordnung vom 22. Mai 2008 (VSKV-ASTRA)

hinzuweisen (siehe insbesondere BGer, 10. Januar 2022, 6B_884/2021, e. 2.5 f.).

Zusammenfassend sind keine massgeblichen Tatsachen

ersichtlich, die dem Strafgericht unbekannt gewesen wären und dem vorliegenden

Urteil zugrunde gelegt werden müssten. Insbesondere ist im Verzicht auf den

Beizug der Original-Bedienungsanleitung keine Verletzung des rechtlichen Gehörs

zu erkennen: Eine solche liegt nämlich nicht vor, wenn ein Gericht auf die

Abnahme beantragter Beweismittel verzichtet, weil es aufgrund der bereits

abgenommenen Beweise seine Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür in

vorweggenommener Beweiswürdigung annehmen kann, dass seine Überzeugung durch

weitere Beweiserhebungen nicht geändert würde (BGE 136 I 229 e. 5.3 mit

Hinweisen). Ein willkürliches Vorgehen ist nicht ersichtlich, und es bestehen

auch keine Hinweise darauf, dass zusätzliche Beweise zu erheben wären oder dass

das Strafgericht nicht alle massgeblichen Rechtsfragen abgeklärt hätte. Die

Beschwerdegegnerin hat zu Recht auf die Tatsachenfeststellung aus dem

Strafverfahren abgestellt.

5.

5.1

Bei der Festsetzung der Dauer des Entzugs

sind gemäss Art. 16 Abs. 3 Satz 1 SVG die Umstände des

Einzelfalls zu berücksichtigen, namentlich die Gefährdung der

Verkehrssicherheit, das Verschulden, der Leumund als Motorfahrzeugführer sowie

die berufliche Notwendigkeit, ein Motorfahrzeug zu führen. Zu den besonderen

Umständen, die mit Blick auf die Entzugsdauer zu berücksichtigen sind, zählt

auch die Verletzung des Anspruchs auf Beurteilung innert angemessener Frist

(vgl. BGE 135 II 334 e. 2.2). Die Mindestentzugsdauer darf dabei von der

hier nicht interessierenden Ausnahme für Vorfälle auf Dienstfahrten gemäss Art. 100

Ziff. 4 SVG abgesehen und anders als unter dem früheren Recht nicht unterschritten

werden (Art. 16 Abs. 3 Satz 2 SVG; BGE 135 II 334 e. 2.2;

BGr, 14. Januar 2019, 1C_320/2018, e. 3.6). Alle Umstände sind dabei

gesamthaft zu würdigen, und es ist im Einzelfall die Entzugsdauer so

festzusetzen, dass die mit der Massnahme beabsichtigte erzieherische und

präventive Wirkung am besten erreicht wird (BGr, 14. Januar 2019,

1C_320/2018, e. 3.1).

5.2

Die

vorliegend zu beurteilende Verkehrsregelverletzung datiert vom 17. Juli

2013, mithin sind seit der Widerhandlung mehr als neun Jahre vergangen.

Allerdings ist ein hoher Zeitaufwand systemimmanent. Das Straf- und das

Administrativverfahren wurden, was regelmässig der Fall ist und vom

Beschwerdeführer auch ausdrücklich so beantragt wurde, nacheinander geführt. In

beiden Verfahren ist ein mehrstufiger Rechtsmittelzug gewährleistet (vgl. BGr,

19.

März 2012, 1C_486/2011, e. 2.3), welcher vorliegend bis anhin

auch ausgeschöpft wurde.

Im erst- und zweitinstanzlichen Strafverfahren sind längere

Phasen behördlicher Inaktivität festzustellen. Auch angesichts der Komplexität

des Verfahrens und der Ausschöpfung des Rechtsmittelwegs durch den

Beschwerdeführer erscheint das strafrechtliche Verfahren, welches mit dem

Urteil des Bundesgerichts vom 10. Januar 2022 seinen Abschluss fand, zu

lang. Seit der Verschärfung des Administrativmassnahmenrechts des

Strassenverkehrsgesetzes per 1. Januar 2005 ist gemäss Art. 16 Abs. 3

Satz 2 SVG eine Unterschreitung der Mindestentzugsdauer jedoch nicht mehr

möglich (s.o. e. 5.1). Der Beschwerdeführer kann aus der Verfahrensdauer

nichts zu seinen Gunsten ableiten.

5.3

Wie

vorstehend ausgeführt (e. 4.2), darf auf die Tatsachenfeststellungen aus

der Strafuntersuchung abgestellt werden. Diesen zufolge hat der

Beschwerdeführer die zulässige Höchstgeschwindigkeit ausserorts um 30 km/h

überschritten, was nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts (von hier nicht

relevanten Ausnahmefällen abgesehen) stets eine grobe Verletzung der

Verkehrsregeln bzw. eine schwere Widerhandlung gegen die

Strassenverkehrsvorschriften darstellt (Philippe

Weissenberger, Kommentar Strassenverkehrsgesetz und Ordnungsbussengesetz [Kommentar

SVG/OBG], 2. A., Zürich/St. Gallen 2015, Art. 90 N. 73). Diese

klare bundesgerichtliche Praxis ist für das Verwaltungsgericht grundsätzlich

bindend (BGE 132 II 234 e. 3.1). Folglich beträgt die gemäss Art. 16c

Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Abs. 2 lit. a SVG minimal

anzuordnende Führerausweisentzugsdauer vorliegend drei Monate. Die angefochtene

Verfügung, mit der ein dreimonatiger Entzug festgelegt wurde, erweist sich als

rechtmässig.

6.

Damit ist die Beschwerde insgesamt als unbegründet abzuweisen.

Demgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a

Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Eine

Parteientschädigung steht ihm nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss erkennt der

Einzelrichter:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 95.-- Zustellkosten,

Fr. 1'095.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Es

wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6.

Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich, Rekursabteilung;

c) das Bundesamt für Strassen, Sekretariat Administrativmassnahmen,

3003.

Bern.