VB.2022.00469
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2022.00469
14. Februar 2023Deutsch7 min
(URT.2023.24342)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
1. Abteilung
VB.2022.00469
Urteil
der 1. Kammer
vom 14. Februar 2023
Mitwirkend: Abteilungspräsident Peter Sprenger (Vorsitz), Verwaltungsrichter Lukas Widmer, Verwaltungsrichterin
Maja Schüpbach Schmid, Gerichtsschreiberin Viviane Eggenberger.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
1. B GmbH, vertreten durch RA C,
2. Baukommission Wädenswil,
Beschwerdegegnerinnen,
betreffend Baubewilligung,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Mit Beschluss vom 2. Dezember 2021 erteilte die
Baukommission der Stadt Wädenswil der B GmbH unter diversen
Nebenstimmungen die baurechtliche Bewilligung für den Neubau eines
Mehrfamilienhauses auf dem Grundstück Kat.-Nr. 01 an der D-Strasse 02
in Wädenswil.
Erwägungen
II.
Die B GmbH erhob am 30. Dezember 2021 Rekurs
beim Baurekursgericht (Bauherrenrekurs), wobei sie die Aufhebung zweier
Nebenbestimmungen gemäss Beschluss vom 2. Dezember 2021 beantragte.
Gegen die mit Beschluss vom 2. Dezember 2021 erteilte
Baubewilligung erhob A am 4. Januar 2022 Rekurs beim Baurekursgericht des
Kantons Zürich (Nachbarrekurs) und beantragte sinngemäss die Aufhebung des
Entscheids.
Das Baurekursgericht hiess mit Entscheid vom 12. Juli
2022.
– unter Vereinigung beider Rekursverfahren – den Rekurs der B GmbH
teilweise gut, denjenigen von A wies es ab, soweit es darauf eintrat.
III.
Hiergegen gelangte A mit Beschwerde vom 12. August
2022.
an das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, wobei er (sinngemäss) die
Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids vom 12. Juli 2022 sowie des
Beschlusses der Baukommission vom 2. Dezember 2021 beantragte.
Die B GmbH beantragte mit Beschwerdeantwort vom 24. August
2022.
unter Entschädigungsfolge die Abweisung der Beschwerde. Dasselbe
beantragte die Baukommission Wädenswil mit Beschwerdeantwort vom 8. September
2022, soweit auf die Beschwerde einzutreten sei. Das Baurekursgericht schloss
am 12. September 2022 ohne weitere Bemerkungen auf Abweisung der
Beschwerde. A liess sich mit Eingabe vom 1. bzw. 2. Oktober 2022 erneut
vernehmen, daraufhin tat dies ihrerseits die B GmbH mit Duplik vom 6. Oktober
2022.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist
gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a
des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2)
für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Da auch die übrigen
Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
Das Baugrundstück Kat.-Nr. 01 liegt in der Wohnzone
W2/30% gemäss Bau- und Zonenordnung der Stadt Wädenswil vom 17. Januar
1994.
(online unter: www.waedenswil.ch > Online-Dienste > Reglemente).
Geplant ist der Ersatzneubau eines Mehrfamilienhauses mit sieben Wohnungen
sowie einer Tiefgarage.
3.
Der Beschwerdeführer führt vor Verwaltungsgericht Folgendes
aus: Das projektierte Mehrfamilienhaus könne nur realisiert werden, wenn das
bestehende Einfamilienhaus abgerissen werde. Hierzu brauche es eine
baurechtliche Bewilligung, die jedoch fehle. Auch die Verkehrsinsel und die
Parkplätze auf der gemeindeeigenen Strasse müssten weichen, "sonst macht
das Neubauprojekt keinen Sinn". Sie würden den Zugang zur
Autoeinstellhalle versperren. Diese Objekte, die "weg" müssten, seien
aber alle nicht Gegenstand der baurechtlichen Bewilligung und er "kenne
auch sonst" keine baurechtliche Bewilligung für den Rückbau dieser
Objekte. Für das geplante Mehrfamilienhaus sei dies aber notwendig. Daher
beantrage er die Aufhebung des Beschlusses der Baukommission.
3.1
Die
Vorinstanz war im Rekursentscheid vom 12. Juli 2022 (unter anderem) auf die
im Rekurs vorgebrachte Rüge des damaligen Rekurrenten und heutigen
Beschwerdeführers nicht eingetreten, aus der Baubewilligung bzw. den
Planunterlagen gehe nicht hervor, was mit dem (nicht zum Baugrundstück
gehörigen) Parkplatz auf der D-Strasse und mit der offenbar zu entfernenden
Verkehrsinsel geschehen werde, welche Objekte im Zusammenhang mit der
Einführung einer Tempo-30-Zone erstellt worden seien. Sie erwog hierzu,
Rekursgegenstand könne nur sein, was Gegenstand der angefochtenen Verfügung war
bzw. hätte sein sollen. Dies treffe weder auf die Verkehrsinsel noch auf den
Parkplatz zu. Diese seien nicht Gegenstand des privaten Bauprojekts. Auf die
entsprechende Rüge sei folglich nicht einzutreten.
3.1.1
Vorab ist festzuhalten, dass sich der Beschwerdeführer mit diesen
vorinstanzlichen Erwägungen in seiner Beschwerde nicht auseinandersetzt, bzw.
darin nicht ausführt, weshalb entgegen vorinstanzlicher Auffassung auf die Rüge
einzutreten bzw. einzugehen gewesen wäre. Er begnügt sich vielmehr damit, seine
im Rekurs vom 4. Januar 2022 geäusserte Auffassung erneut darzulegen bzw.
zu wiederholen. Damit setzt er der – zutreffenden – Begründung im Rekursentscheid
nichts entgegen, weshalb es sich rechtfertigt, den vorliegenden
Beschwerdeentscheid summarisch zu begründen (vgl. § 65 Abs. 1 Satz 2
VRG; Marco Donatsch in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc.
2014.
[Kommentar VRG], § 56 N. 27 und § 65
N. 18 ff.; Alain Griffel, Kommentar VRG, § 28 N. 5)
und zu dessen Begründung auf die Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen (§ 70
in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 2 VRG; Donatsch, § 65 N. 21 gegen Ende).
3.1.2
Wie die Vorinstanz zu Recht erwog, kann Gegenstand eines
Rechtsmittelverfahrens nur sein, was auch Gegenstand der erstinstanzlichen
Verfügung war bzw. nach richtiger Gesetzesauslegung hätte sein sollen.
Gegenstände, über welche die erste Instanz zu Recht nicht entschieden hat,
fallen nicht in den Kompetenzbereich der Rekursbehörden, ansonsten in die Zuständigkeit
der erstinstanzlich verfügenden Behörde eingegriffen würde. Wurde die
erstinstanzliche Anordnung durch ein Begehren einer beteiligten Person
ausgelöst, bestimmt bereits dieses zusammen mit dem ihm zugrunde gelegten
Sachverhalt den Streitgegenstand mit (Martin Bertschi, Kommentar VRG,
Vorbemerkungen zu §§ 19–28a N. 45 f.).
Der Beschwerdeführer selbst erklärte in der Beschwerde, diese
Objekte, namentlich die "Verkehrsinsel" – tatsächlich handelt es sich
um einen Horizontalversatz – und die Parkplätze (bzw. der betreffende Parkplatz)
auf der D-Strasse seien "alle nicht Gegenstand im Beschluss der
Baukommission". Dies trifft zu und ist sodann nicht zu beanstanden: Der
Beschluss der Baukommission vom 2. Dezember 2021 hat (allein) das
Baugesuch vom 25. Januar 2021 und dessen Inhalt zum Gegenstand; die
Baukommission hatte sich mit diesem Gesuch zu befassen bzw. über den
Inhalt des Baugesuchs zu befinden, was sie getan hat. Das Baugesuch der
Bauherrschaft bezog bzw. beschränkte sich naturgemäss und richtigerweise auf
die bewilligungspflichtigen baulichen Massnahmen auf dem Baugrundstück.
Die Vorinstanz ist folglich auf den Rekurs in dem vor Verwaltungsgericht
erneut vorgebrachten Punkt zu Recht nicht eingetreten.
4.
Soweit der Beschwerdeführer beschwerdeweise moniert, für
den Abbruch des bestehenden Einfamilienhauses auf dem Baugrundstück bedürfe es
einer baurechtlichen Bewilligung, welche aber nicht vorliege, handelt es sich
um ein erstmaliges und damit verspätetes Vorbringen, auf welches folglich nicht
einzugehen ist: In der Rekursschrift vom 4. Januar 2022 erwähnte der
Beschwerdeführer (im Zusammenhang mit einer das massgebende Terrain
betreffenden Rüge) lediglich, im Katasterplan sei zu sehen, dass ein
bestehendes Einfamilienhaus abgebrochen werde, nicht jedoch in den übrigen
Plänen. Auch der Beschwerdeführer macht nicht geltend, eine entsprechende Rüge
bereits zu einem früheren Zeitpunkt vorgebracht zu haben.
Im Übrigen ist diesbezüglich darauf hinzuweisen, dass entgegen
beschwerdeführerischer Auffassung grundsätzlich für den Abbruch von Gebäuden
als solchen lediglich in Kernzonen eine baurechtliche Bewilligung
erforderlich ist (vgl. § 309 Abs. 1 lit. c des Planungs- und
Baugesetzes vom 7. September 1975 [LS 700.1]). Das Baugrundstück
liegt indes in keiner solchen (ebenso die Beschwerdeantwort der Baukommission
Wädenswil vom 8. September 2022; vgl. im Übrigen schliesslich den als
Beilage zum Baugesuch eingereichten und Bestandteil des Bauentscheids vom 2. Dezember
2021.
bildenden Situationsplan vom 15. Februar 2021 mit gelb markiertem –
sprich: abzubrechendem – Gebäude [hierzu § 3 Abs. 1 lit. a sowie
§ 4 Abs. 1 der Bauverfahrensordnung vom 3. Dezember 1997,
LS 700.6]).
5.
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer
aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2
in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG) und ist dieser zu verpflichten,
der anwaltlich vertretenen privaten Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung
für das Beschwerdeverfahren auszurichten (§ 17 Abs. 2 VRG). Der Baukommission
steht in dieser Konstellation zweier sich gegenüberstehender Privater keine
Entschädigung zu (vgl. § 17 Abs. 3 VRG und hierzu Kaspar Plüss,
Kommentar VRG, § 17 N. 93 ff. und insbesondere N. 100).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 180.-- Zustellkosten,
Fr. 1'180.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Der
Beschwerdeführer wird verpflichtet, der privaten Beschwerdegegnerin für das
Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 800.- zu bezahlen,
zahlbar innert 30 Tagen ab Rechtskraft des vorliegenden Urteils.
5.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (SR 173.110) erhoben
werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an
gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
6.
Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) das Baurekursgericht.