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Entscheid

VB.2022.00469

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2022.00469

14. Februar 2023Deutsch7 min

(URT.2023.24342)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

1. Abteilung

VB.2022.00469

Urteil

der 1. Kammer

vom 14. Februar 2023

Mitwirkend: Abteilungspräsident Peter Sprenger (Vorsitz), Verwaltungsrichter Lukas Widmer, Verwaltungsrichterin

Maja Schüpbach Schmid, Gerichtsschreiberin Viviane Eggenberger.

In Sachen

A,

Beschwerdeführer,

gegen

1. B GmbH, vertreten durch RA C,

2. Baukommission Wädenswil,

Beschwerdegegnerinnen,

betreffend Baubewilligung,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

Mit Beschluss vom 2. Dezember 2021 erteilte die

Baukommission der Stadt Wädenswil der B GmbH unter diversen

Nebenstimmungen die baurechtliche Bewilligung für den Neubau eines

Mehrfamilienhauses auf dem Grundstück Kat.-Nr. 01 an der D-Strasse 02

in Wädenswil.

Erwägungen

II.

Die B GmbH erhob am 30. Dezember 2021 Rekurs

beim Baurekursgericht (Bauherrenrekurs), wobei sie die Aufhebung zweier

Nebenbestimmungen gemäss Beschluss vom 2. Dezember 2021 beantragte.

Gegen die mit Beschluss vom 2. Dezember 2021 erteilte

Baubewilligung erhob A am 4. Januar 2022 Rekurs beim Baurekursgericht des

Kantons Zürich (Nachbarrekurs) und beantragte sinngemäss die Aufhebung des

Entscheids.

Das Baurekursgericht hiess mit Entscheid vom 12. Juli

2022.

– unter Vereinigung beider Rekursverfahren – den Rekurs der B GmbH

teilweise gut, denjenigen von A wies es ab, soweit es darauf eintrat.

III.

Hiergegen gelangte A mit Beschwerde vom 12. August

2022.

an das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, wobei er (sinngemäss) die

Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids vom 12. Juli 2022 sowie des

Beschlusses der Baukommission vom 2. Dezember 2021 beantragte.

Die B GmbH beantragte mit Beschwerdeantwort vom 24. August

2022.

unter Entschädigungsfolge die Abweisung der Beschwerde. Dasselbe

beantragte die Baukommission Wädenswil mit Beschwerdeantwort vom 8. September

2022, soweit auf die Beschwerde einzutreten sei. Das Baurekursgericht schloss

am 12. September 2022 ohne weitere Bemerkungen auf Abweisung der

Beschwerde. A liess sich mit Eingabe vom 1. bzw. 2. Oktober 2022 erneut

vernehmen, daraufhin tat dies ihrerseits die B GmbH mit Duplik vom 6. Oktober

2022.

Die Kammer erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist

gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a

des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2)

für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Da auch die übrigen

Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.

Das Baugrundstück Kat.-Nr. 01 liegt in der Wohnzone

W2/30% gemäss Bau- und Zonenordnung der Stadt Wädenswil vom 17. Januar

1994.

(online unter: www.waedenswil.ch > Online-Dienste > Reglemente).

Geplant ist der Ersatzneubau eines Mehrfamilienhauses mit sieben Wohnungen

sowie einer Tiefgarage.

3.

Der Beschwerdeführer führt vor Verwaltungsgericht Folgendes

aus: Das projektierte Mehrfamilienhaus könne nur realisiert werden, wenn das

bestehende Einfamilienhaus abgerissen werde. Hierzu brauche es eine

baurechtliche Bewilligung, die jedoch fehle. Auch die Verkehrsinsel und die

Parkplätze auf der gemeindeeigenen Strasse müssten weichen, "sonst macht

das Neubauprojekt keinen Sinn". Sie würden den Zugang zur

Autoeinstellhalle versperren. Diese Objekte, die "weg" müssten, seien

aber alle nicht Gegenstand der baurechtlichen Bewilligung und er "kenne

auch sonst" keine baurechtliche Bewilligung für den Rückbau dieser

Objekte. Für das geplante Mehrfamilienhaus sei dies aber notwendig. Daher

beantrage er die Aufhebung des Beschlusses der Baukommission.

3.1

Die

Vorinstanz war im Rekursentscheid vom 12. Juli 2022 (unter anderem) auf die

im Rekurs vorgebrachte Rüge des damaligen Rekurrenten und heutigen

Beschwerdeführers nicht eingetreten, aus der Baubewilligung bzw. den

Planunterlagen gehe nicht hervor, was mit dem (nicht zum Baugrundstück

gehörigen) Parkplatz auf der D-Strasse und mit der offenbar zu entfernenden

Verkehrsinsel geschehen werde, welche Objekte im Zusammenhang mit der

Einführung einer Tempo-30-Zone erstellt worden seien. Sie erwog hierzu,

Rekursgegenstand könne nur sein, was Gegenstand der angefochtenen Verfügung war

bzw. hätte sein sollen. Dies treffe weder auf die Verkehrsinsel noch auf den

Parkplatz zu. Diese seien nicht Gegenstand des privaten Bauprojekts. Auf die

entsprechende Rüge sei folglich nicht einzutreten.

3.1.1

Vorab ist festzuhalten, dass sich der Beschwerdeführer mit diesen

vorinstanzlichen Erwägungen in seiner Beschwerde nicht auseinandersetzt, bzw.

darin nicht ausführt, weshalb entgegen vorinstanzlicher Auffassung auf die Rüge

einzutreten bzw. einzugehen gewesen wäre. Er begnügt sich vielmehr damit, seine

im Rekurs vom 4. Januar 2022 geäusserte Auffassung erneut darzulegen bzw.

zu wiederholen. Damit setzt er der – zutreffenden – Begründung im Rekursentscheid

nichts entgegen, weshalb es sich rechtfertigt, den vorliegenden

Beschwerdeentscheid summarisch zu begründen (vgl. § 65 Abs. 1 Satz 2

VRG; Marco Donatsch in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc.

2014.

[Kommentar VRG], § 56 N. 27 und § 65

N. 18 ff.; Alain Griffel, Kommentar VRG, § 28 N. 5)

und zu dessen Begründung auf die Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen (§ 70

in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 2 VRG; Donatsch, § 65 N. 21 gegen Ende).

3.1.2

Wie die Vorinstanz zu Recht erwog, kann Gegenstand eines

Rechtsmittelverfahrens nur sein, was auch Gegenstand der erstinstanzlichen

Verfügung war bzw. nach richtiger Gesetzesauslegung hätte sein sollen.

Gegenstände, über welche die erste Instanz zu Recht nicht entschieden hat,

fallen nicht in den Kompetenzbereich der Rekursbehörden, ansonsten in die Zuständigkeit

der erstinstanzlich verfügenden Behörde eingegriffen würde. Wurde die

erstinstanzliche Anordnung durch ein Begehren einer beteiligten Person

ausgelöst, bestimmt bereits dieses zusammen mit dem ihm zugrunde gelegten

Sachverhalt den Streitgegenstand mit (Martin Bertschi, Kommentar VRG,

Vorbemerkungen zu §§ 19–28a N. 45 f.).

Der Beschwerdeführer selbst erklärte in der Beschwerde, diese

Objekte, namentlich die "Verkehrsinsel" – tatsächlich handelt es sich

um einen Horizontalversatz – und die Parkplätze (bzw. der betreffende Parkplatz)

auf der D-Strasse seien "alle nicht Gegenstand im Beschluss der

Baukommission". Dies trifft zu und ist sodann nicht zu beanstanden: Der

Beschluss der Baukommission vom 2. Dezember 2021 hat (allein) das

Baugesuch vom 25. Januar 2021 und dessen Inhalt zum Gegenstand; die

Baukommission hatte sich mit diesem Gesuch zu befassen bzw. über den

Inhalt des Baugesuchs zu befinden, was sie getan hat. Das Baugesuch der

Bauherrschaft bezog bzw. beschränkte sich naturgemäss und richtigerweise auf

die bewilligungspflichtigen baulichen Massnahmen auf dem Baugrundstück.

Die Vorinstanz ist folglich auf den Rekurs in dem vor Verwaltungsgericht

erneut vorgebrachten Punkt zu Recht nicht eingetreten.

4.

Soweit der Beschwerdeführer beschwerdeweise moniert, für

den Abbruch des bestehenden Einfamilienhauses auf dem Baugrundstück bedürfe es

einer baurechtlichen Bewilligung, welche aber nicht vorliege, handelt es sich

um ein erstmaliges und damit verspätetes Vorbringen, auf welches folglich nicht

einzugehen ist: In der Rekursschrift vom 4. Januar 2022 erwähnte der

Beschwerdeführer (im Zusammenhang mit einer das massgebende Terrain

betreffenden Rüge) lediglich, im Katasterplan sei zu sehen, dass ein

bestehendes Einfamilienhaus abgebrochen werde, nicht jedoch in den übrigen

Plänen. Auch der Beschwerdeführer macht nicht geltend, eine entsprechende Rüge

bereits zu einem früheren Zeitpunkt vorgebracht zu haben.

Im Übrigen ist diesbezüglich darauf hinzuweisen, dass entgegen

beschwerdeführerischer Auffassung grundsätzlich für den Abbruch von Gebäuden

als solchen lediglich in Kernzonen eine baurechtliche Bewilligung

erforderlich ist (vgl. § 309 Abs. 1 lit. c des Planungs- und

Baugesetzes vom 7. September 1975 [LS 700.1]). Das Baugrundstück

liegt indes in keiner solchen (ebenso die Beschwerdeantwort der Baukommission

Wädenswil vom 8. September 2022; vgl. im Übrigen schliesslich den als

Beilage zum Baugesuch eingereichten und Bestandteil des Bauentscheids vom 2. Dezember

2021.

bildenden Situationsplan vom 15. Februar 2021 mit gelb markiertem –

sprich: abzubrechendem – Gebäude [hierzu § 3 Abs. 1 lit. a sowie

§ 4 Abs. 1 der Bauverfahrensordnung vom 3. Dezember 1997,

LS 700.6]).

5.

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer

aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2

in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG) und ist dieser zu verpflichten,

der anwaltlich vertretenen privaten Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung

für das Beschwerdeverfahren auszurichten (§ 17 Abs. 2 VRG). Der Baukommission

steht in dieser Konstellation zweier sich gegenüberstehender Privater keine

Entschädigung zu (vgl. § 17 Abs. 3 VRG und hierzu Kaspar Plüss,

Kommentar VRG, § 17 N. 93 ff. und insbesondere N. 100).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 180.-- Zustellkosten,

Fr. 1'180.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Der

Beschwerdeführer wird verpflichtet, der privaten Beschwerdegegnerin für das

Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 800.- zu bezahlen,

zahlbar innert 30 Tagen ab Rechtskraft des vorliegenden Urteils.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (SR 173.110) erhoben

werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an

gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.

Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) das Baurekursgericht.