VB.2022.00471
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2022.00471
30. März 2023Deutsch16 min
(URT.2023.24449)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2022.00471
Urteil
der 4. Kammer
vom 30. März 2023
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Verwaltungsrichter
Martin Bertschi, Gerichtsschreiberin
Sonja Güntert.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Aufenthaltsbewilligung
(Wiedererwägung),
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A.
A, ein 1959 geborener Staatsangehöriger Ghanas, reiste
Ende 1988 illegal in die Schweiz ein und ersuchte um Asyl. Im Juli 1991 zog er
das Gesuch zurück, weil er inzwischen eine Schweizerin geheiratet hatte. In der
Folge erhielt A eine Aufenthaltsbewilligung und im Juli
1996 die Niederlassungsbewilligung. Im Jahr 1999 liessen sich A und
seine Schweizer Ehefrau scheiden, worauf Ersterer im
Jahr 2001 in Ghana eine Landsfrau heiratete. Das Ehepaar hat einen
gemeinsamen Sohn (geboren 2010). Darüber hinaus ist A Vater zweier
ausserehelicher Kinder (geboren 2004 und 2008). Im Juni 2013
erfolgte auch die Scheidung der zweiten Ehe von A in der Schweiz; das
aus der Ehe hervorgegangene Kind wurde unter die alleinige elterliche Sorge der
Kindsmutter gestellt.
Während seines Aufenthalts in der Schweiz
trat A immer wieder strafrechtlich in Erscheinung, weshalb
ihn das Migrationsamt des Kantons Zürich zweimal (1999 und 2002)
ausländerrechtlich verwarnte. Zuletzt wurde A am 16. Oktober
2015 wegen mehrfacher qualifizierter Widerhandlung gegen das
Betäubungsmittelgesetz vom 3. Oktober 1951 (SR 812.121) zu einer
Freiheitsstrafe von 4,5 Jahren, am 23. November 2016 wegen mehrfacher
Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einer Freiheitsstrafe von sechs
Monaten und am 28. März 2018 wegen Vergehen gegen das
Betäubungsmittelgesetz zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt.
Bereits am 29. Mai 2017 hatte das Migrationsamt des Kantons Zürich vor dem
Hintergrund der wiederholten Delinquenz von A dessen Niederlassungsbewilligung
widerrufen. Die dagegen erhobenen Rechtsmittel wiesen die Sicherheitsdirektion
des Kantons Zürich am 31. Mai 2018, das Verwaltungsgericht am 22. August
2018 und das Bundesgericht am 14. Dezember 2018 ab.
B.
Nach Entlassung aus dem Strafvollzug im September 2019
wäre A zum unverzüglichen Verlassen der Schweiz
verpflichtet gewesen. Statt seiner Ausreiseverpflichtung nachzukommen, reichte
er jedoch am 24. Februar 2020 dem Migrationsamt ein Gesuch um
"Aussetzung" des Wegweisungsvollzugs und Prüfung der Erteilung einer
Härtefallbewilligung ein.
Mit Verfügung vom 3. März 2020 wies das
Migrationsamt dieses Gesuch ab und ordnete an, dass A die
Schweiz "umgehend" zu verlassen habe; dem Lauf der Rekursfrist und
einem allfälligen Rekurs entzog das Migrationsamt die aufschiebende Wirkung.
Einen dagegen erhobenen Rekurs hiess die Sicherheitsdirektion mit Entscheid vom
25. Mai 2020 teilweise gut und wies die Angelegenheit zur ergänzenden
Sachverhaltsabklärung und zum Neuentscheid an das Migrationsamt zurück.
Nach Vornahme ergänzender Abklärungen und
der Gewährung des rechtlichen Gehörs verfügte das Migrationsamt am 4. Mai
2022 abermals die Abweisung des Gesuchs von A vom 24. Februar 2020.
Erwägungen
II.
Mit Entscheid vom
12.
Juli 2022 wies die Sicherheitsdirektion einen dagegen erhobenen Rekurs
ab, soweit sie ihn nicht als gegenstandslos geworden abschrieb, und hielt A
ebenfalls zum unverzüglichen Verlassen des
Landes an.
III.
Am 12. August 2022
liess A Beschwerde beim
Verwaltungsgericht führen und beantragen, unter Entschädigungsfolge sei der
Rekursentscheid aufzuheben und ihm eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen,
eventualiter festzustellen, dass der Vollzug seiner Wegweisung unzulässig bzw.
"subeventualiter unzumutbar" sei, und das Migrationsamt anzuweisen,
dem Staatssekretariat für Migration (SEM) einen Antrag auf vorläufige Aufnahme
zu stellen; in prozessualer Hinsicht ersuchte A zudem um aufschiebende Wirkung der Beschwerde. Die Sicherheitsdirektion
verzichtete am 6. September 2022 auf Vernehmlassung; das Migrationsamt
erstattete keine Beschwerdeantwort.
Mit
Präsidialverfügung vom 16. August 2022 hatte das Verwaltungsgericht
angeordnet, dass eine Wegweisungsvollstreckung gegenüber A bis auf Weiteres zu unterbleiben habe, und
den Genannten wegen Schulden aus Verfahren vor zürcherischen Behörden zur
Leistung einer Kaution von Fr. 2'070.- verpflichtet. Diese ging
fristgerecht beim Verwaltungsgericht ein.
Am 1. März
2023.
reichte die Rechtsvertretung von A – auf Aufforderung des Verwaltungsgerichts – einen bereits
in der Beschwerde in Aussicht gestellten aktuellen medizinischen
Verlaufsbericht nach.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist nach §§ 41 ff. des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) für
Beschwerden gegen Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion betreffend das
Aufenthaltsrecht zuständig. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt
sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
Dem Gesuch um aufschiebende Wirkung wurde bereits insofern
entsprochen, als der Beschwerdegegner mit Präsidialverfügung vom
16.
August 2022 angewiesen wurde, bis auf Weiteres auf eine Wegweisungsvollstreckung
zu verzichten. Im Übrigen wird das Gesuch mit dem heutigen Endentscheid gegenstandslos.
3.
3.1
Die frühere Aufenthaltsberechtigung des Beschwerdeführers wurde
mit dem Urteil 2C_881/2018 vom 14. Dezember 2018 rechtskräftig beendet. Der betreffende Entscheid wurde
im Wesentlichen damit begründet, dass der Beschwerdeführer mit seiner
strafrechtlichen Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von 4,5 Jahren den
Widerrufsgrund von Art. 63 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 62
Abs. 1 lit. b des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom
16.
Dezember 2005 (AIG, SR 142.20) gesetzt habe und ein derart
grosses öffentliches Interesse an seiner Wegweisung bestehe, dass es die
privaten Interessen des Beschwerdeführers auch im Fall eines (zu erwartenden)
künftigen Wohlverhaltens im weiteren Strafvollzug zu überwiegen vermöchte.
So sei zwar mit den
Vorinstanzen zugunsten des Beschwerdeführers auf dessen langjährigen Aufenthalt
in der Schweiz hinzuweisen; eine Wiedereingliederung in der Heimat sei dem Beschwerdeführer
aber selbst dann möglich, wenn er dort über keine Bindungen mehr verfügen
sollte. Was die – in affektiver Hinsicht unstreitig enge – Beziehung des
Beschwerdeführers zu seinen beiden minderjährigen Kindern betreffe, könne der
nicht sorge- bzw. obhutsberechtigte Elternteil den Kontakt zu seinem Kind
sodann von vornherein nur in beschränktem Rahmen pflegen, weshalb ein
dauerhafter Aufenthalt in der Regel nicht erforderlich sei. Zudem fehle es dem
Beschwerdeführer auch an einer wirtschaftlichen Beziehung zu seinen Kindern.
Soweit der Beschwerdeführer schliesslich vorbringe, gesundheitliche Probleme zu
haben, die einer Wegweisung entgegenstünden, habe er es unterlassen, im Lauf
des Verfahrens konkret aufzuzeigen, inwieweit ihm nach der Ausreise schwere
gesundheitliche Schäden drohten. Der blosse Hinweis auf seine psychische
Erkrankung, sein Augenleiden und seinen hohen Blutdruck sowie die
unsubstanziierte Bestreitung der Lageanalyse SEM vom 24. Oktober 2017 zur
medizinischen Behandlung dieser Leiden im Herkunftsstaat genügten hierfür nicht
(zum Ganzen BGr, 14. Dezember 2018, 2C_881/2018, E. 4.2 f.).
3.2
Gut zwei
Jahre nach Eröffnung des bundesgerichtlichen Entscheids gelangte der
Beschwerdeführer am 24. Februar 2020 an den Beschwerdegegner und machte geltend,
dass bei ihm eine autosomal dominante, polyzystische Nierenerkrankung mit
aktuell chronischer Niereninsuffizienz und eine Augenerkrankung (Glaukom)
diagnostiziert worden seien. In Ghana hätte er keinen Zugang zur zwingend
notwendigen Behandlung, weshalb die Wegweisung dorthin infolge Unzulässigkeit
und Unzumutbarkeit auszusetzen sei. Zudem sei – mit Blick auf seinen
Gesundheitszustand und seine soziale Integration in der Schweiz (langer
Aufenthalt, Beziehung zu den Kindern) – die Erteilung einer Härtefallbewilligung
im Sinn von Art. 30 Abs. 1 lit. c AIG zu prüfen.
Zum Beleg seiner Aussagen
reichte der Beschwerdeführer im Lauf des Verfahrens verschiedene Arztberichte
ein, wonach bei ihm eine depressive Symptomatik im Sinn einer Anpassungsstörung
nach Haftstrafe, ein fortgeschrittenes Offenwinkelglaukom (Grüner Star) und
eine Mutation eher langsam progredienter Form der Nierenerkrankung
ADPKD diagnostiziert worden seien. Entscheidend
für den weiteren Verlauf letzterer Erkrankung seien
eine optimale Blutdruckeinstellung (intensive Blutdrucksenkung) sowie eine optimale Einstellung der Medikamente, damit eine Dialyse zeitlebens vermieden werden könne. Die Mutter des Beschwerdeführers,
die an der gleichen Krankheit gelitten habe, habe mit etwa 60 Jahren eine Dialysebedürftigkeit entwickelt, was mit grosser
Wahrscheinlichkeit den
Krankheitsverlauf unter nicht optimalen Bedingungen bzw. Therapiemöglichkeiten
aufzeige. Zur Verhinderung einer noch rascheren Verschlechterung der
Nierenfunktion sei dem Beschwerdeführer dabei die "RAAS-Blocker" Candesartan
und Amlodipin verschrieben worden und gegen die Augenerkrankung das Medikament
Ganfort (Wirkstoffkombination: Bimatoprost und Timolol). Zudem seien
regelmässige laborchemische Untersuchungen zur Beurteilung der Nierenfunktion
wichtig und sei der Beschwerdeführer aus psychiatrischer Sicht "auf
medikamentöse, psychiatrische und psychotherapeutische Behandlung angewiesen".
4.
4.1
Ist eine
früher bestehende Bewilligung widerrufen worden, so kann zwar grundsätzlich
jederzeit ein Gesuch um eine neue Bewilligung gestellt werden (vgl. Peter
Uebersax/Stefan Schlegel, Einreise und Anwesenheit, in: Peter Uebersax et al.
[Hrsg.], Ausländerrecht, 3. A., Basel 2022, S. 403 ff., Rz. 9.496).
Unabhängig davon, ob eine an die zuständige kantonale Instanz gerichtete
Eingabe terminologisch als Wiedererwägung bzw. (Quasi-)Anpassung (vgl. VGr,
21.
März 2007, VB.2007.00057, E. 3 Abs. 1 mit Hinweisen) oder
als neues Gesuch bezeichnet wird, darf sie allerdings nicht dazu dienen,
rechtskräftige Entscheide immer wieder infrage zu stellen (BGE 136 II 177
E. 2.1). Ein entsprechendes Gesuch müssen die Verwaltungsbehörden deshalb
nur materiell behandeln, wenn die gesuchstellende Person – im Sinn einer
Revision gemäss §§ 86a–86d VRG – erhebliche Tatsachen und Beweismittel
namhaft macht, die ihr im früheren Verfahren nicht bekannt waren oder die schon
damals geltend zu machen für sie rechtlich oder tatsächlich unmöglich war oder
keine Veranlassung bestand, oder wenn sich die Rechtslage oder die tatsächlichen
Umstände seit dem ersten Entscheid wesentlich geändert haben (zum Ganzen BGr,
6.
Juni 2018, 2C_977/2017, E. 3 mit Hinweisen).
Wesentlich ist eine Veränderung der Sachlage dann, wenn
die geltend gemachten Veränderungen geeignet sind, zu einem anderen Resultat zu
führen; gestützt auf die neuen Elemente muss für die betroffene Person ein
günstigeres Ergebnis ernsthaft in Betracht fallen (zum Ganzen VGr, 16. Juni
2022, VB.2022.00163, E. 2.2 mit Hinweisen; siehe auch BGr, 17. Februar
2022, 2C_861/2021, E. 3.2 mit Hinweisen). Ausgangspunkt für die
Beurteilung, ob sich die Umstände verändert haben, ist der Zeitpunkt des
letztinstanzlichen kantonalen Entscheids – hier des Urteils des Verwaltungsgerichts
vom 22. August 2018 (BGr, 19. Oktober 2021,
2C_313/2021, E. 3.2 mit Hinweisen). Wer statt
der Ausreiseverpflichtung nachzukommen, einfach im Land verbleibt und ein neues
Gesuch stellt, kann allerdings nur ausnahmsweise einen Anspruch auf
Neubeurteilung geltend machen. Neue Sachumstände, die sich nur dadurch ergeben
haben, dass die bzw. der Betroffene einer rechtskräftigen Wegweisung nicht
Folge geleistet hat, haben entsprechend bloss reduziertes Gewicht (zum Ganzen BGr, 25. November 2021, 2C_826/2021, E. 4.3, und 19. Oktober
2021, 2C_313/2021, E. 3.3 f. mit Hinweisen).
4.2
Anstatt
das bundesgerichtliche Urteil zu befolgen, verblieb der Beschwerdeführer in der
Schweiz. Die behauptete Intensivierung der Beziehung zwischen ihm und seinen
minderjährigen Kindern in den letzten Jahren und seine fortgeschrittene Integration
können daher grundsätzlich nicht als neue rechtserhebliche Tatsachen geltend
gemacht werden (vgl. auch BGr, 19. Oktober 2021, 2C_313/2021,
E. 4.1). Auf die in diesem Zusammenhang beantragte Befragung des
Beschwerdeführers kann folglich verzichtet werden. Nicht beurteilt zu werden
braucht auch, ob bzw. inwiefern die aktenkundige Einleitung eines weiteren
Strafverfahrens gegen den Beschwerdeführer insbesondere wegen des Handels mit
und des unbefugten Besitzes von Betäubungsmitteln (jeweils schwerer Fall) im vorliegenden
Verfahren Berücksichtigung finden darf, nachdem der Beschwerdeführer jede
Aussage verweigert hat.
Was sodann die psychische Erkrankung des Beschwerdeführers
und deren Behandelbarkeit in der Heimat betrifft, bildete diese – bzw. die
ebenfalls auf eine Inhaftierung zurückgeführte damalige depressive Episode des
Beschwerdeführers – bereits Gegenstand des früheren Verfahrens sowie namentlich
des vom Bundesgericht erwähnten medizinischen Consulting beim SEM. Eine
massgebliche Verschlechterung ist nicht dargetan. Im Gegenteil scheint der
Beschwerdeführer aktuell keine Psychopharmaka mehr einnehmen und nicht mehr
alle zwei Wochen an Therapiesitzungen teilnehmen zu müssen. Der von der Ärztin
des Beschwerdeführers geäusserten Befürchtung, dass sich sein Gesundheitszustand
im Fall der zwangsweisen Wegweisung wieder verschlechtern könne, kann im Rahmen
der Planung und Ausgestaltung des Wegweisungsvollzugs bzw. der konkreten
Rückkehrmassnahme begegnet werden (BGr, 22. Oktober 2020, 2C_572/2020,
E. 4.6).
4.3
Auch der
Umstand, dass der Beschwerdeführer wegen Bluthochdrucks sowie eines Glaukoms
auf die regelmässige Einnahme der Medikamente Candesartan und Ganfort
angewiesen ist, sowie der Einwand, dass diese in seiner Heimat nicht oder
jedenfalls nicht kostenlos erhältlich seien, fanden bereits Berücksichtigung im
Widerrufsverfahren. Damals noch nicht bekannt war indes, dass der
Beschwerdeführer – wie seine 2008 verstorbene Mutter – an ADPKD leidet und
schon deshalb einer optimalen Behandlung seines Bluthochdrucks bedarf.
Aus diesem Grund haben die Vorinstanzen die Situation zu
Recht einer (neuen) materiellen Prüfung unterzogen, zumal ein Anspruch auf
Neubeurteilung praxisgemäss bereits dann bejaht wird, wenn die betroffene
Person glaubhaft macht, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse seit dem
ersten Entscheid massgeblich verändert haben.
5.
5.1
Der
Beschwerdeführer kann sich als Vater zweier minderjähriger Kinder mit Schweizer
Bürgerrecht bzw. Niederlassungsbewilligung grundsätzlich auf das Recht auf
Achtung des Familienlebens nach Art. 8 Abs. 1 der Europäischen
Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) berufen. Wie schon im Widerrufverfahren
muss er sich jedoch entgegenhalten lassen, zwar in affektiver, nicht aber in
wirtschaftlicher Hinsicht in einer engen Beziehung zu seinen beiden
minderjährigen Söhnen zu stehen. Selbst wenn man ihm die fehlende
wirtschaftliche Integration aber nicht zum Vorwurf machen könnte, stünde einer
Bewilligungserteilung an ihn gestützt auf Art. 8 Abs. 1 EMRK das –
unverändert – gewichtige öffentliche Fernhalteinteresse entgegen (Art. 8
Abs. 2 EMRK):
5.2
Wie
aufgezeigt, ging das Bundesgericht in seinem Urteil vom 14. Dezember 2018
davon aus, dass im Hinblick auf die wiederholte sowie schwere Straffälligkeit
des Beschwerdeführers ein grosses öffentliches Interesse daran bestehe, dass er
die Schweiz verlasse.
Dieses Interesse hat in den letzten Jahren nicht
massgeblich an Gewicht verloren, liegt die letzte strafrechtliche Verurteilung
des Beschwerdeführers doch noch keine fünf Jahre zurück und lief ihm bis Anfang
Juli 2021 eine Probezeit. Zu beachten ist ferner, dass sich der
Beschwerdeführer bis zum 1. September 2019 sowie von Anfang März bis Ende
Juli 2021 in Untersuchungshaft bzw. im vorzeitigen Strafvollzug befand. Es
Dispositiv
lässt sich demnach nicht sagen, dass sich der Beschwerdeführer während einer
angemessenen Zeitdauer bewährt hat (vgl. dazu BGr, 8. Mai 2020, 2C_13/2020,
E. 5.2.2, wo nochmals betont wird, dass sich die straffällig gewordene
Person grundsätzlich im Ausland zu bewähren hat).
5.3 Die
persönliche Situation des Beschwerdeführers hat sich sodann – vom blossen
Zeitablauf und der damit einhergehenden weiteren Integration einmal abgesehen –
nur insofern nachweislich verändert, als bei ihm die Nierenkrankheit ADPKD
diagnostiziert wurde (vgl. oben 4.2).
Hierzu lässt sich dem vom Beschwerdegegner
beim SEM eingeholten (ergänzenden) medizinischen Consulting vom 17. Juni
2020 entnehmen, dass das dem Beschwerdeführer verschriebene Medikament
Candesartan – wie auch die Wirkstoffe Bimatoprost und Timolol –
grundsätzlich in der Apotheke des Korle Bu Teachin Hospital in
der Hauptstadt Accra verfügbar seien. Dort könnten ausserdem ambulante und
stationäre Untersuchungen durch Nephrologen und die nötigen laborchemischen
Analysen vorgenommen werden. Bezüglich der Behandlungskosten wird darauf
hingewiesen, dass Ghana über ein nationales
Krankenversicherungssystem (National Health Insurance Scheme [NHIS]) verfüge. Das
NHIS übernehme die Kosten für Medikamente, welche auf der staatlichen
Medikamentenliste enthalten seien. Ebenso komme es für bestimmte ambulante
Behandlungen und Untersuchungen (auch durch Spezialisten) auf. Der
Beschwerdeführer verfügt demzufolge auch in Ghana über die Möglichkeit, die
notwendigen Behandlungen in Anspruch zu nehmen. Es liegt dabei in seiner
Verantwortung dies auch zu tun und so eine Verschlechterung seines Zustands und
namentlich eine Dialyse zu vermeiden.
Soweit der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang
einwendet, dass er sich die Versicherungsbeiträge des NHIS nicht leisten könne
und das Medikament Candesartan – im Gegensatz zum Medikament Amlodipin – nicht
auf der staatlichen Medikamentenliste stehe, weisen der Beschwerdegegner und
die Vorinstanz zu Recht darauf hin, dass die Medikamentenkosten in Ghana gemäss
SEM wesentlich tiefer sind als in der Schweiz und es dem Beschwerdeführer zudem
unbenommen ist, auf ein auf der Liste geführtes Ersatzpräparat für Candesartan
wie Losartan auszuweichen. Er würde sich diesbezüglich in der gleichen
Situation wiederfinden wie seine Landsleute. Das NHIS bezweckt sodann, auch der
ärmeren Bevölkerung den Zugang zur Krankenversicherung zu erleichtern. Formell
Beschäftigte leisten einen indirekten Beitrag durch Sozialleistungsabgaben; Bedürftige
und über 70-Jährige sind von den Beiträgen befreit (vgl. BVGr, 7. September
2021, E-3040/2021, E. 8.4.3, und 6. März 2017, D-4112/2014,
E. 6.4; https://www.nhis.gov.gh; siehe ferner bereits BGr, 14. Dezember
2018, 2C_881/2018, E. 4.3.3). Bei einer Rückkehr könnte der
Beschwerdeführer somit auch ohne eigene finanzielle Mittel von Leistungen des
NHIS profitieren. Es kommt hinzu, dass seine Ausführungen, wonach er zuletzt
2008 in der Heimat gewesen sei und dort über keinerlei soziale Kontakte mehr
verfüge, die ihm bei der Reintegration und der Suche nach Arbeit behilflich
sein könnten, bloss vorgeschoben wirken. So gab der Beschwerdeführer gegenüber
den behandelnden Ärzten des Kantonspitals Winterthur an, dass seit dem Tod der
Mutter noch sein Vater und vier Geschwister von ihm in Ghana lebten. Auch hielt
er sich zumindest im Jahr 2009 wiederholt bzw. für längere Zeit zu
Besuchszwecken in seinem Heimatland auf.
5.4 Insgesamt
steht der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers einer Wegweisung nicht
entgegen. Der blosse Umstand, dass das Gesundheits- oder Sozialversicherungswesen
in Ghana qualitativ nicht demjenigen in der Schweiz entspricht und nicht denselben
Standard aufweist, hat nicht bereits die Unzumutbarkeit der Rückkehr zur Folge
(vgl. BGr, 7. Oktober 2020, 2C_348/2020, E. 7.4.5). Gleiches gilt
insofern, als sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers in Zukunft
allenfalls verschlechtern könnte (vgl. VGr, 11. November 2020,
VB.2020.00348, E. 4.6.2).
Nicht zu beanstanden ist schliesslich, wenn
der Beschwerdegegner und die Vorinstanz den vom Beschwerdeführer eingereichten
Bericht einer Ärztin aus Ghana zur Gesundheitsversorgung im Land sowie die eidesstaatliche
Erklärung eines gewissen C zur gleichen Thematik als blosse Parteibehauptungen
behandelten und den vom SEM eingeholten medizinischen Auskünften im Vergleich
einen höheren Beweiswert beimassen.
5.5 Damit erscheint
eine Wegweisung des Beschwerdeführers trotz der dargetanen Verschärfung seiner
gesundheitlichen Situation weiterhin als verhältnismässig.
6.
Vor dem Hintergrund der vorstehenden Ausführungen fällt auch
die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 30
Abs. 1 lit. b AIG (schwerwiegender persönlicher Härtefall) von
vornherein ausser Betracht und fehlt es an einem Grund, dem SEM die vorläufige
Aufnahme des Beschwerdeführers zu beantragen (vgl. dazu auch Art. 83
Abs. 7 lit. a AIG; BVGr, 3. Mai 2022, E-3536/2020, E. 5.3).
7.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.
8.
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem unterliegenden Beschwerdeführer
aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2
Satz 1 VRG). Eine Parteientschädigung ist ihm nicht zuzusprechen
(§ 17 Abs. 2 VRG).
9.
Zur
Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern:
Soweit ein Anwesenheitsanspruch des Beschwerdeführers geltend gemacht wird, ist
die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG,
SR 173.110) zulässig. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde
gemäss Art. 113 ff. BGG offen (siehe Art. 83 lit. c
Ziff. 1 und Ziff. 2 e contrario BGG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 2'070.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5. Gegen
dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Sie ist binnen
30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.
6. Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) die Sicherheitsdirektion;
c) das Staatssekretariat für Migration.