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Entscheid

VB.2022.00471

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2022.00471

30. März 2023Deutsch16 min

(URT.2023.24449)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

4. Abteilung

VB.2022.00471

Urteil

der 4. Kammer

vom 30. März 2023

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Verwaltungsrichter

Martin Bertschi, Gerichtsschreiberin

Sonja Güntert.

In Sachen

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend Aufenthaltsbewilligung

(Wiedererwägung),

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A.

A, ein 1959 geborener Staatsangehöriger Ghanas, reiste

Ende 1988 illegal in die Schweiz ein und ersuchte um Asyl. Im Juli 1991 zog er

das Gesuch zurück, weil er inzwischen eine Schweizerin geheiratet hatte. In der

Folge erhielt A eine Aufenthaltsbewilligung und im Juli

1996 die Niederlassungsbewilligung. Im Jahr 1999 liessen sich A und

seine Schweizer Ehefrau scheiden, worauf Ersterer im

Jahr 2001 in Ghana eine Landsfrau heiratete. Das Ehepaar hat einen

gemeinsamen Sohn (geboren 2010). Darüber hinaus ist A Vater zweier

ausserehelicher Kinder (geboren 2004 und 2008). Im Juni 2013

erfolgte auch die Scheidung der zweiten Ehe von A in der Schweiz; das

aus der Ehe hervorgegangene Kind wurde unter die alleinige elterliche Sorge der

Kindsmutter gestellt.

Während seines Aufenthalts in der Schweiz

trat A immer wieder strafrechtlich in Erscheinung, weshalb

ihn das Migrationsamt des Kantons Zürich zweimal (1999 und 2002)

ausländerrechtlich verwarnte. Zuletzt wurde A am 16. Oktober

2015 wegen mehrfacher qualifizierter Widerhandlung gegen das

Betäubungsmittelgesetz vom 3. Oktober 1951 (SR 812.121) zu einer

Freiheitsstrafe von 4,5 Jahren, am 23. November 2016 wegen mehrfacher

Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einer Freiheitsstrafe von sechs

Monaten und am 28. März 2018 wegen Vergehen gegen das

Betäubungsmittelgesetz zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt.

Bereits am 29. Mai 2017 hatte das Migrationsamt des Kantons Zürich vor dem

Hintergrund der wiederholten Delinquenz von A dessen Niederlassungsbewilligung

widerrufen. Die dagegen erhobenen Rechtsmittel wiesen die Sicherheitsdirektion

des Kantons Zürich am 31. Mai 2018, das Verwaltungsgericht am 22. August

2018 und das Bundesgericht am 14. Dezember 2018 ab.

B.

Nach Entlassung aus dem Strafvollzug im September 2019

wäre A zum unverzüglichen Verlassen der Schweiz

verpflichtet gewesen. Statt seiner Ausreiseverpflichtung nachzukommen, reichte

er jedoch am 24. Februar 2020 dem Migrationsamt ein Gesuch um

"Aussetzung" des Wegweisungsvollzugs und Prüfung der Erteilung einer

Härtefallbewilligung ein.

Mit Verfügung vom 3. März 2020 wies das

Migrationsamt dieses Gesuch ab und ordnete an, dass A die

Schweiz "umgehend" zu verlassen habe; dem Lauf der Rekursfrist und

einem allfälligen Rekurs entzog das Migrationsamt die aufschiebende Wirkung.

Einen dagegen erhobenen Rekurs hiess die Sicherheitsdirektion mit Entscheid vom

25. Mai 2020 teilweise gut und wies die Angelegenheit zur ergänzenden

Sachverhaltsabklärung und zum Neuentscheid an das Migrationsamt zurück.

Nach Vornahme ergänzender Abklärungen und

der Gewährung des rechtlichen Gehörs verfügte das Migrationsamt am 4. Mai

2022 abermals die Abweisung des Gesuchs von A vom 24. Februar 2020.

Erwägungen

II.

Mit Entscheid vom

12.

Juli 2022 wies die Sicherheitsdirektion einen dagegen erhobenen Rekurs

ab, soweit sie ihn nicht als gegenstandslos geworden abschrieb, und hielt A

ebenfalls zum unverzüglichen Verlassen des

Landes an.

III.

Am 12. August 2022

liess A Beschwerde beim

Verwaltungsgericht führen und beantragen, unter Entschädigungsfolge sei der

Rekursentscheid aufzuheben und ihm eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen,

eventualiter festzustellen, dass der Vollzug seiner Wegweisung unzulässig bzw.

"subeventualiter unzumutbar" sei, und das Migrationsamt anzuweisen,

dem Staatssekretariat für Migration (SEM) einen Antrag auf vorläufige Aufnahme

zu stellen; in prozessualer Hinsicht ersuchte A zudem um aufschiebende Wirkung der Beschwerde. Die Sicherheitsdirektion

verzichtete am 6. September 2022 auf Vernehmlassung; das Migrationsamt

erstattete keine Beschwerdeantwort.

Mit

Präsidialverfügung vom 16. August 2022 hatte das Verwaltungsgericht

angeordnet, dass eine Wegweisungsvollstreckung gegenüber A bis auf Weiteres zu unterbleiben habe, und

den Genannten wegen Schulden aus Verfahren vor zürcherischen Behörden zur

Leistung einer Kaution von Fr. 2'070.- verpflichtet. Diese ging

fristgerecht beim Verwaltungsgericht ein.

Am 1. März

2023.

reichte die Rechtsvertretung von A – auf Aufforderung des Verwaltungsgerichts – einen bereits

in der Beschwerde in Aussicht gestellten aktuellen medizinischen

Verlaufsbericht nach.

Die Kammer erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist nach §§ 41 ff. des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) für

Beschwerden gegen Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion betreffend das

Aufenthaltsrecht zuständig. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt

sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.

Dem Gesuch um aufschiebende Wirkung wurde bereits insofern

entsprochen, als der Beschwerdegegner mit Präsidialverfügung vom

16.

August 2022 angewiesen wurde, bis auf Weiteres auf eine Wegweisungsvollstreckung

zu verzichten. Im Übrigen wird das Gesuch mit dem heutigen Endentscheid gegenstandslos.

3.

3.1

Die frühere Aufenthaltsberechtigung des Beschwerdeführers wurde

mit dem Urteil 2C_881/2018 vom 14. Dezember 2018 rechtskräftig beendet. Der betreffende Entscheid wurde

im Wesentlichen damit begründet, dass der Beschwerdeführer mit seiner

strafrechtlichen Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von 4,5 Jahren den

Widerrufsgrund von Art. 63 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 62

Abs. 1 lit. b des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom

16.

Dezember 2005 (AIG, SR 142.20) gesetzt habe und ein derart

grosses öffentliches Interesse an seiner Wegweisung bestehe, dass es die

privaten Interessen des Beschwerdeführers auch im Fall eines (zu erwartenden)

künftigen Wohlverhaltens im weiteren Strafvollzug zu überwiegen vermöchte.

So sei zwar mit den

Vorinstanzen zugunsten des Beschwerdeführers auf dessen langjährigen Aufenthalt

in der Schweiz hinzuweisen; eine Wiedereingliederung in der Heimat sei dem Beschwerdeführer

aber selbst dann möglich, wenn er dort über keine Bindungen mehr verfügen

sollte. Was die – in affektiver Hinsicht unstreitig enge – Beziehung des

Beschwerdeführers zu seinen beiden minderjährigen Kindern betreffe, könne der

nicht sorge- bzw. obhutsberechtigte Elternteil den Kontakt zu seinem Kind

sodann von vornherein nur in beschränktem Rahmen pflegen, weshalb ein

dauerhafter Aufenthalt in der Regel nicht erforderlich sei. Zudem fehle es dem

Beschwerdeführer auch an einer wirtschaftlichen Beziehung zu seinen Kindern.

Soweit der Beschwerdeführer schliesslich vorbringe, gesundheitliche Probleme zu

haben, die einer Wegweisung entgegenstünden, habe er es unterlassen, im Lauf

des Verfahrens konkret aufzuzeigen, inwieweit ihm nach der Ausreise schwere

gesundheitliche Schäden drohten. Der blosse Hinweis auf seine psychische

Erkrankung, sein Augenleiden und seinen hohen Blutdruck sowie die

unsubstanziierte Bestreitung der Lageanalyse SEM vom 24. Oktober 2017 zur

medizinischen Behandlung dieser Leiden im Herkunftsstaat genügten hierfür nicht

(zum Ganzen BGr, 14. Dezember 2018, 2C_881/2018, E. 4.2 f.).

3.2

Gut zwei

Jahre nach Eröffnung des bundesgerichtlichen Entscheids gelangte der

Beschwerdeführer am 24. Februar 2020 an den Beschwerdegegner und machte geltend,

dass bei ihm eine autosomal dominante, polyzystische Nierenerkrankung mit

aktuell chronischer Niereninsuffizienz und eine Augenerkrankung (Glaukom)

diagnostiziert worden seien. In Ghana hätte er keinen Zugang zur zwingend

notwendigen Behandlung, weshalb die Wegweisung dorthin infolge Unzulässigkeit

und Unzumutbarkeit auszusetzen sei. Zudem sei – mit Blick auf seinen

Gesundheitszustand und seine soziale Integration in der Schweiz (langer

Aufenthalt, Beziehung zu den Kindern) – die Erteilung einer Härtefallbewilligung

im Sinn von Art. 30 Abs. 1 lit. c AIG zu prüfen.

Zum Beleg seiner Aussagen

reichte der Beschwerdeführer im Lauf des Verfahrens verschiedene Arztberichte

ein, wonach bei ihm eine depressive Symptomatik im Sinn einer Anpassungsstörung

nach Haftstrafe, ein fortgeschrittenes Offenwinkelglaukom (Grüner Star) und

eine Mutation eher langsam progredienter Form der Nierenerkrankung

ADPKD diagnostiziert worden seien. Entscheidend

für den weiteren Verlauf letzterer Erkrankung seien

eine optimale Blutdruckeinstellung (intensive Blutdrucksenkung) sowie eine optimale Einstellung der Medikamente, damit eine Dialyse zeitlebens vermieden werden könne. Die Mutter des Beschwerdeführers,

die an der gleichen Krankheit gelitten habe, habe mit etwa 60 Jahren eine Dialysebedürftigkeit entwickelt, was mit grosser

Wahrscheinlichkeit den

Krankheitsverlauf unter nicht optimalen Bedingungen bzw. Therapiemöglichkeiten

aufzeige. Zur Verhinderung einer noch rascheren Verschlechterung der

Nierenfunktion sei dem Beschwerdeführer dabei die "RAAS-Blocker" Candesartan

und Amlodipin verschrieben worden und gegen die Augenerkrankung das Medikament

Ganfort (Wirkstoffkombination: Bimatoprost und Timolol). Zudem seien

regelmässige laborchemische Untersuchungen zur Beurteilung der Nierenfunktion

wichtig und sei der Beschwerdeführer aus psychiatrischer Sicht "auf

medikamentöse, psychiatrische und psychotherapeutische Behandlung angewiesen".

4.

4.1

Ist eine

früher bestehende Bewilligung widerrufen worden, so kann zwar grundsätzlich

jederzeit ein Gesuch um eine neue Bewilligung gestellt werden (vgl. Peter

Uebersax/Stefan Schlegel, Einreise und Anwesenheit, in: Peter Uebersax et al.

[Hrsg.], Ausländerrecht, 3. A., Basel 2022, S. 403 ff., Rz. 9.496).

Unabhängig davon, ob eine an die zuständige kantonale Instanz gerichtete

Eingabe terminologisch als Wiedererwägung bzw. (Quasi-)Anpassung (vgl. VGr,

21.

März 2007, VB.2007.00057, E. 3 Abs. 1 mit Hinweisen) oder

als neues Gesuch bezeichnet wird, darf sie allerdings nicht dazu dienen,

rechtskräftige Entscheide immer wieder infrage zu stellen (BGE 136 II 177

E. 2.1). Ein entsprechendes Gesuch müssen die Verwaltungsbehörden deshalb

nur materiell behandeln, wenn die gesuchstellende Person – im Sinn einer

Revision gemäss §§ 86a–86d VRG – erhebliche Tatsachen und Beweismittel

namhaft macht, die ihr im früheren Verfahren nicht bekannt waren oder die schon

damals geltend zu machen für sie rechtlich oder tatsächlich unmöglich war oder

keine Veranlassung bestand, oder wenn sich die Rechtslage oder die tatsächlichen

Umstände seit dem ersten Entscheid wesentlich geändert haben (zum Ganzen BGr,

6.

Juni 2018, 2C_977/2017, E. 3 mit Hinweisen).

Wesentlich ist eine Veränderung der Sachlage dann, wenn

die geltend gemachten Veränderungen geeignet sind, zu einem anderen Resultat zu

führen; gestützt auf die neuen Elemente muss für die betroffene Person ein

günstigeres Ergebnis ernsthaft in Betracht fallen (zum Ganzen VGr, 16. Juni

2022, VB.2022.00163, E. 2.2 mit Hinweisen; siehe auch BGr, 17. Februar

2022, 2C_861/2021, E. 3.2 mit Hinweisen). Ausgangspunkt für die

Beurteilung, ob sich die Umstände verändert haben, ist der Zeitpunkt des

letztinstanzlichen kantonalen Entscheids – hier des Urteils des Verwaltungsgerichts

vom 22. August 2018 (BGr, 19. Oktober 2021,

2C_313/2021, E. 3.2 mit Hinweisen). Wer statt

der Ausreiseverpflichtung nachzukommen, einfach im Land verbleibt und ein neues

Gesuch stellt, kann allerdings nur ausnahmsweise einen Anspruch auf

Neubeurteilung geltend machen. Neue Sachumstände, die sich nur dadurch ergeben

haben, dass die bzw. der Betroffene einer rechtskräftigen Wegweisung nicht

Folge geleistet hat, haben entsprechend bloss reduziertes Gewicht (zum Ganzen BGr, 25. November 2021, 2C_826/2021, E. 4.3, und 19. Oktober

2021, 2C_313/2021, E. 3.3 f. mit Hinweisen).

4.2

Anstatt

das bundesgerichtliche Urteil zu befolgen, verblieb der Beschwerdeführer in der

Schweiz. Die behauptete Intensivierung der Beziehung zwischen ihm und seinen

minderjährigen Kindern in den letzten Jahren und seine fortgeschrittene Integration

können daher grundsätzlich nicht als neue rechtserhebliche Tatsachen geltend

gemacht werden (vgl. auch BGr, 19. Oktober 2021, 2C_313/2021,

E. 4.1). Auf die in diesem Zusammenhang beantragte Befragung des

Beschwerdeführers kann folglich verzichtet werden. Nicht beurteilt zu werden

braucht auch, ob bzw. inwiefern die aktenkundige Einleitung eines weiteren

Strafverfahrens gegen den Beschwerdeführer insbesondere wegen des Handels mit

und des unbefugten Besitzes von Betäubungsmitteln (jeweils schwerer Fall) im vorliegenden

Verfahren Berücksichtigung finden darf, nachdem der Beschwerdeführer jede

Aussage verweigert hat.

Was sodann die psychische Erkrankung des Beschwerdeführers

und deren Behandelbarkeit in der Heimat betrifft, bildete diese – bzw. die

ebenfalls auf eine Inhaftierung zurückgeführte damalige depressive Episode des

Beschwerdeführers – bereits Gegenstand des früheren Verfahrens sowie namentlich

des vom Bundesgericht erwähnten medizinischen Consulting beim SEM. Eine

massgebliche Verschlechterung ist nicht dargetan. Im Gegenteil scheint der

Beschwerdeführer aktuell keine Psychopharmaka mehr einnehmen und nicht mehr

alle zwei Wochen an Therapiesitzungen teilnehmen zu müssen. Der von der Ärztin

des Beschwerdeführers geäusserten Befürchtung, dass sich sein Gesundheitszustand

im Fall der zwangsweisen Wegweisung wieder verschlechtern könne, kann im Rahmen

der Planung und Ausgestaltung des Wegweisungsvollzugs bzw. der konkreten

Rückkehrmassnahme begegnet werden (BGr, 22. Oktober 2020, 2C_572/2020,

E. 4.6).

4.3

Auch der

Umstand, dass der Beschwerdeführer wegen Bluthochdrucks sowie eines Glaukoms

auf die regelmässige Einnahme der Medikamente Candesartan und Ganfort

angewiesen ist, sowie der Einwand, dass diese in seiner Heimat nicht oder

jedenfalls nicht kostenlos erhältlich seien, fanden bereits Berücksichtigung im

Widerrufsverfahren. Damals noch nicht bekannt war indes, dass der

Beschwerdeführer – wie seine 2008 verstorbene Mutter – an ADPKD leidet und

schon deshalb einer optimalen Behandlung seines Bluthochdrucks bedarf.

Aus diesem Grund haben die Vorinstanzen die Situation zu

Recht einer (neuen) materiellen Prüfung unterzogen, zumal ein Anspruch auf

Neubeurteilung praxisgemäss bereits dann bejaht wird, wenn die betroffene

Person glaubhaft macht, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse seit dem

ersten Entscheid massgeblich verändert haben.

5.

5.1

Der

Beschwerdeführer kann sich als Vater zweier minderjähriger Kinder mit Schweizer

Bürgerrecht bzw. Niederlassungsbewilligung grundsätzlich auf das Recht auf

Achtung des Familienlebens nach Art. 8 Abs. 1 der Europäischen

Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) berufen. Wie schon im Widerrufverfahren

muss er sich jedoch entgegenhalten lassen, zwar in affektiver, nicht aber in

wirtschaftlicher Hinsicht in einer engen Beziehung zu seinen beiden

minderjährigen Söhnen zu stehen. Selbst wenn man ihm die fehlende

wirtschaftliche Integration aber nicht zum Vorwurf machen könnte, stünde einer

Bewilligungserteilung an ihn gestützt auf Art. 8 Abs. 1 EMRK das –

unverändert – gewichtige öffentliche Fernhalteinteresse entgegen (Art. 8

Abs. 2 EMRK):

5.2

Wie

aufgezeigt, ging das Bundesgericht in seinem Urteil vom 14. Dezember 2018

davon aus, dass im Hinblick auf die wiederholte sowie schwere Straffälligkeit

des Beschwerdeführers ein grosses öffentliches Interesse daran bestehe, dass er

die Schweiz verlasse.

Dieses Interesse hat in den letzten Jahren nicht

massgeblich an Gewicht verloren, liegt die letzte strafrechtliche Verurteilung

des Beschwerdeführers doch noch keine fünf Jahre zurück und lief ihm bis Anfang

Juli 2021 eine Probezeit. Zu beachten ist ferner, dass sich der

Beschwerdeführer bis zum 1. September 2019 sowie von Anfang März bis Ende

Juli 2021 in Untersuchungshaft bzw. im vorzeitigen Strafvollzug befand. Es

Dispositiv

lässt sich demnach nicht sagen, dass sich der Beschwerdeführer während einer

angemessenen Zeitdauer bewährt hat (vgl. dazu BGr, 8. Mai 2020, 2C_13/2020,

E. 5.2.2, wo nochmals betont wird, dass sich die straffällig gewordene

Person grundsätzlich im Ausland zu bewähren hat).

5.3 Die

persönliche Situation des Beschwerdeführers hat sich sodann – vom blossen

Zeitablauf und der damit einhergehenden weiteren Integration einmal abgesehen –

nur insofern nachweislich verändert, als bei ihm die Nierenkrankheit ADPKD

diagnostiziert wurde (vgl. oben 4.2).

Hierzu lässt sich dem vom Beschwerdegegner

beim SEM eingeholten (ergänzenden) medizinischen Consulting vom 17. Juni

2020 entnehmen, dass das dem Beschwerdeführer verschriebene Medikament

Candesartan – wie auch die Wirkstoffe Bimatoprost und Timolol –

grundsätzlich in der Apotheke des Korle Bu Teachin Hospital in

der Hauptstadt Accra verfügbar seien. Dort könnten ausserdem ambulante und

stationäre Untersuchungen durch Nephrologen und die nötigen laborchemischen

Analysen vorgenommen werden. Bezüglich der Behandlungskosten wird darauf

hingewiesen, dass Ghana über ein nationales

Krankenversicherungssystem (National Health Insurance Scheme [NHIS]) verfüge. Das

NHIS übernehme die Kosten für Medikamente, welche auf der staatlichen

Medikamentenliste enthalten seien. Ebenso komme es für bestimmte ambulante

Behandlungen und Untersuchungen (auch durch Spezialisten) auf. Der

Beschwerdeführer verfügt demzufolge auch in Ghana über die Möglichkeit, die

notwendigen Behandlungen in Anspruch zu nehmen. Es liegt dabei in seiner

Verantwortung dies auch zu tun und so eine Verschlechterung seines Zustands und

namentlich eine Dialyse zu vermeiden.

Soweit der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang

einwendet, dass er sich die Versicherungsbeiträge des NHIS nicht leisten könne

und das Medikament Candesartan – im Gegensatz zum Medikament Amlodipin – nicht

auf der staatlichen Medikamentenliste stehe, weisen der Beschwerdegegner und

die Vorinstanz zu Recht darauf hin, dass die Medikamentenkosten in Ghana gemäss

SEM wesentlich tiefer sind als in der Schweiz und es dem Beschwerdeführer zudem

unbenommen ist, auf ein auf der Liste geführtes Ersatzpräparat für Candesartan

wie Losartan auszuweichen. Er würde sich diesbezüglich in der gleichen

Situation wiederfinden wie seine Landsleute. Das NHIS bezweckt sodann, auch der

ärmeren Bevölkerung den Zugang zur Krankenversicherung zu erleichtern. Formell

Beschäftigte leisten einen indirekten Beitrag durch Sozialleistungsabgaben; Bedürftige

und über 70-Jährige sind von den Beiträgen befreit (vgl. BVGr, 7. September

2021, E-3040/2021, E. 8.4.3, und 6. März 2017, D-4112/2014,

E. 6.4; https://www.nhis.gov.gh; siehe ferner bereits BGr, 14. Dezember

2018, 2C_881/2018, E. 4.3.3). Bei einer Rückkehr könnte der

Beschwerdeführer somit auch ohne eigene finanzielle Mittel von Leistungen des

NHIS profitieren. Es kommt hinzu, dass seine Ausführungen, wonach er zuletzt

2008 in der Heimat gewesen sei und dort über keinerlei soziale Kontakte mehr

verfüge, die ihm bei der Reintegration und der Suche nach Arbeit behilflich

sein könnten, bloss vorgeschoben wirken. So gab der Beschwerdeführer gegenüber

den behandelnden Ärzten des Kantonspitals Winterthur an, dass seit dem Tod der

Mutter noch sein Vater und vier Geschwister von ihm in Ghana lebten. Auch hielt

er sich zumindest im Jahr 2009 wiederholt bzw. für längere Zeit zu

Besuchszwecken in seinem Heimatland auf.

5.4 Insgesamt

steht der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers einer Wegweisung nicht

entgegen. Der blosse Umstand, dass das Gesundheits- oder Sozialversicherungswesen

in Ghana qualitativ nicht demjenigen in der Schweiz entspricht und nicht denselben

Standard aufweist, hat nicht bereits die Unzumutbarkeit der Rückkehr zur Folge

(vgl. BGr, 7. Oktober 2020, 2C_348/2020, E. 7.4.5). Gleiches gilt

insofern, als sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers in Zukunft

allenfalls verschlechtern könnte (vgl. VGr, 11. November 2020,

VB.2020.00348, E. 4.6.2).

Nicht zu beanstanden ist schliesslich, wenn

der Beschwerdegegner und die Vorinstanz den vom Beschwerdeführer eingereichten

Bericht einer Ärztin aus Ghana zur Gesundheitsversorgung im Land sowie die eidesstaatliche

Erklärung eines gewissen C zur gleichen Thematik als blosse Parteibehauptungen

behandelten und den vom SEM eingeholten medizinischen Auskünften im Vergleich

einen höheren Beweiswert beimassen.

5.5 Damit erscheint

eine Wegweisung des Beschwerdeführers trotz der dargetanen Verschärfung seiner

gesundheitlichen Situation weiterhin als verhältnismässig.

6.

Vor dem Hintergrund der vorstehenden Ausführungen fällt auch

die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 30

Abs. 1 lit. b AIG (schwerwiegender persönlicher Härtefall) von

vornherein ausser Betracht und fehlt es an einem Grund, dem SEM die vorläufige

Aufnahme des Beschwerdeführers zu beantragen (vgl. dazu auch Art. 83

Abs. 7 lit. a AIG; BVGr, 3. Mai 2022, E-3536/2020, E. 5.3).

7.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

8.

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem unterliegenden Beschwerdeführer

aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2

Satz 1 VRG). Eine Parteientschädigung ist ihm nicht zuzusprechen

(§ 17 Abs. 2 VRG).

9.

Zur

Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern:

Soweit ein Anwesenheitsanspruch des Beschwerdeführers geltend gemacht wird, ist

die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG,

SR 173.110) zulässig. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde

gemäss Art. 113 ff. BGG offen (siehe Art. 83 lit. c

Ziff. 1 und Ziff. 2 e contrario BGG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1. Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 2'070.-- Total der Kosten.

3. Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5. Gegen

dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Sie ist binnen

30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.

6. Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) die Sicherheitsdirektion;

c) das Staatssekretariat für Migration.