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Entscheid

VB.2022.00473

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2022.00473

13. Juli 2023Deutsch6 min

(URT.2023.24700)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

1. Abteilung

VB.2022.00473

Urteil

der 1. Kammer

vom 13. Juli 2023

Mitwirkend: Abteilungspräsident Peter Sprenger (Vorsitz), Verwaltungsrichter Lukas Widmer, Verwaltungsrichter

José Krause, Gerichtsschreiberin

Nicole Rubin.

In Sachen

A GmbH,

Beschwerdeführerin,

gegen

Amt für Baubewilligungen der Stadt Zürich,

Beschwerdegegnerin,

betreffend Androhung

Ersatzvornahme,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

Das Amt für Baubewilligungen der Stadt Zürich drohte der A GmbH

mit Beschluss vom 20. Dezember 2021 an, das Zwischengeschoss inklusive

Treppenaufgang in ihren Geschäftsräumen an der B-Strasse 01, Kat.-Nr. 02,

in Zürich, an ihrer Stelle ersatzweise zurückzubauen, sofern sie nicht innert

60 Tagen ab Rechtskraft des Beschlusses selber für den Rückbau sorgen werde.

Erwägungen

II.

Gegen diesen Beschluss erhob die A GmbH am 16. Februar

2022.

Rekurs beim Baurekursgericht des Kantons Zürich und beantragte die

Aufhebung des Beschlusses. Das Baurekursgericht trat am 15. Juli 2022

nicht auf den Rekurs ein.

III.

Hierauf gelangte die A GmbH mit Beschwerde vom 16. August

2022.

an das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich und beantragte sinngemäss die

Aufhebung des angefochtenen Entscheids.

Das Baurekursgericht beantragte am 30. August 2022

ohne weitere Bemerkungen die Abweisung der Beschwerde. Mit Beschwerdeantwort

vom 14. September 2022 beantragte die Bausektion des Stadtrates auf die

Beschwerde sei nicht einzutreten, eventualiter sei die Beschwerde abzuweisen.

Die A GmbH replizierte am 25. September 2022.

Die Kammer erwägt:

1.

Das

Verwaltungsgericht ist für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde nach § 41

Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zuständig. Als

Adressatin des angefochtenen Entscheids ist die Beschwerdeführerin zur

Beschwerde legitimiert (§ 49 in Verbindung mit § 21 Abs. 1 VRG).

2.

Mit Entscheid vom 28. März 2018 wurde der

Beschwerdeführerin die Baubewilligung in Bezug auf den Einbau eines

Zwischengeschosses in die Gewerberäume an der B-Strasse 01 in Zürich

verweigert. Bei der Bauabnahme vom 25. Juli 2018 wurde dennoch ein

eingebautes Zwischengeschoss festgestellt. Aufgrund dieser Feststellung wurde

die Beschwerdeführerin mit Bauabnahmeverfügung vom 27. Juli 2018

aufgefordert, den rechtmässigen Zustand bis Ende September 2019

wiederherzustellen. Ein dagegen von der Beschwerdeführerin erhobener Rekurs

wurde, nachdem ihr die Wiederherstellungsfrist um ein Jahr verlängert wurde, am

28.

Februar 2019 zurückgezogen und das Verfahren abgeschrieben. Nachdem

die Frist zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands mehrfach erstreckt

wurde und die Beschwerdeführerin mehrfach gemahnt wurde, den rechtmässigen

Zustand wiederherzustellen, erging die hier angefochtene Verfügung vom 20. Dezember

2021.

3.

3.1

Die

Beschwerdeführerin bringt in ihrer Beschwerde vor, dass das Zwischengeschoss

bewilligt werden müsste und dass der ursprüngliche Entscheid revidiert werden

müsse.

3.2

Wenn

ein Privater eine ihm obliegende Handlung pflichtwidrigerweise unterlässt, kann

deren Vornahme durch einen Dritten auf dessen Kosten angeordnet werden

(Ersatzvornahme; vgl. § 30 Abs. 1 lit. b VRG). Diesem Vorgehen

hat eine Androhung voranzugehen (Zwangsandrohung; § 31 Abs. 1 VRG).

Zeigt letztere keine Wirkung, so wird mittels Vollstreckungsverfügung die

Ersatzvornahme angeordnet. Die Vollstreckungsverfügung ist Instrument zur

zwangsweisen Durchsetzung einer rechtskräftigen (Sach-)Verfügung oder eines

rechtskräftigen Entscheids. Als Kernstück des Vollstreckungsverfahrens bestimmt

sie die Modalitäten der Zwangsmassnahme, indem sie Zeitpunkt, Ort und Art der

Vollstreckung festlegt (Tobias Jaag in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. A., Zürich 2014

[Kommentar VRG], § 30 N. 27; VGr, 1. März 2012, VB.2011.00455, E. 1.2).

Die der Vollstreckungsverfügung vorangehende

Zwangsandrohung fordert den Pflichtigen unter Fristansetzung auf, den

rechtmässigen Zustand herzustellen; zugleich wird ihm angedroht, dass im

Weigerungsfall zur Ersatzvornahme bzw. zum unmittelbaren Zwang auf seine Kosten

geschritten wird. Aus der Androhung muss eindeutig hervorgehen, mit welchen

Mitteln die Behörde den rechtmässigen Zustand herzustellen beabsichtigt (Jaag, § 31

N. 1). Können Sachverfügung einerseits, Zwangsandrohung und

Vollstreckungsverfügung andererseits auseinandergehalten werden, so ist nebst

der Sachverfügung nur die Vollstreckungsverfügung (beschränkt) anfechtbar. Die

Zwangsandrohung unterliegt allein nicht dem Rekurs (§ 31 Abs. 2 VRG).

3.3

Mit

Beschluss vom 20. Dezember 2021 wurde der Beschwerdeführerin eine Frist

zum Rückbau des Zwischengeschosses gesetzt und ihr angedroht, dass, sollte sie

die Frist ungenutzt verstreichen lassen, das Amt für Baubewilligungen unter

allfälligem Zuzug Dritter beauftragt werde, die Zwangsvollstreckung

durchzuführen und die erforderlichen Verfügungen zu erlassen. Dieser Beschluss

stellt eine Zwangsandrohung dar, welche nach § 31 Abs. 2 VRG nicht

selbständig anfechtbar ist. Im Übrigen rügt die Beschwerdeführerin auch nicht,

dass die ihr gesetzte Frist von 60 Tagen zu kurz sei (vgl. Jaag, § 31 N. 4).

Sie bringt vielmehr vor, weshalb das Zwischengeschoss hätte bewilligt werden

müssen. Betreffend die Zulässigkeit bzw. Unzulässigkeit des Zwischengeschosses

liegt jedoch ein rechtskräftiger Entscheid vor.

3.4

3.4.1

Die Beschwerdeführerin rügt, der rechtskräftige Entscheid betreffend das

Zwischengeschoss könne aufgrund neuer Erkenntnisse widerrufen werden.

3.4.2

Nach § 86a VRG kann die Revision

rechtskräftiger Anordnungen von Verwaltungsbehörden, Rekurskommissionen und

Verwaltungsgericht von den am Verfahren Beteiligten verlangt werden, wenn

a)

im Rahmen eines Strafverfahrens festgestellt wird, dass ein Verbrechen

oder Vergehen sie beeinflusst hat

b) diese

neue erhebliche Tatsachen erfahren oder Beweismittel auffinden, die sie im

früheren Verfahren nicht beibringen konnten.

3.4.3

Die Beschwerdeführerin macht weder geltend, dass der ursprüngliche

Beschluss durch ein Verbrechen oder Vergehen beeinflusst wurde, noch dass sie

neue erhebliche Tatsachen erfahren oder Beweismittel aufgefunden hat, die sie

im früheren Verfahren nicht beibringen konnte. Vielmehr macht die

Beschwerdeführerin mittels Skizzen und Erläuterung geltend, weshalb das Zwischengeschoss

zulässig sein soll. Diese stellen jedoch keine neuen Tatsachen und Beweismittel

dar, sondern lediglich eine erweiterte Begründung. Demgemäss liegt kein

Revisionsgrund vor.

3.5

Da wie

gezeigt weder eine anfechtbare Verfügung noch ein Revisionsgrund vorliegen, ist

die Vorinstanz zu Recht nicht auf den Rekurs der Beschwerdeführerin

eingetreten. Demgemäss ist die Beschwerde abzuweisen.

4.

Ausgangsgemäss

sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a

in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Parteientschädigungen wurden

keine beantragt.

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 130.-- Zustellkosten,

Fr. 2'130.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

5.

Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) das Baurekursgericht.