VB.2022.00473
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2022.00473
13. Juli 2023Deutsch6 min
(URT.2023.24700)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
1. Abteilung
VB.2022.00473
Urteil
der 1. Kammer
vom 13. Juli 2023
Mitwirkend: Abteilungspräsident Peter Sprenger (Vorsitz), Verwaltungsrichter Lukas Widmer, Verwaltungsrichter
José Krause, Gerichtsschreiberin
Nicole Rubin.
In Sachen
A GmbH,
Beschwerdeführerin,
gegen
Amt für Baubewilligungen der Stadt Zürich,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Androhung
Ersatzvornahme,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Das Amt für Baubewilligungen der Stadt Zürich drohte der A GmbH
mit Beschluss vom 20. Dezember 2021 an, das Zwischengeschoss inklusive
Treppenaufgang in ihren Geschäftsräumen an der B-Strasse 01, Kat.-Nr. 02,
in Zürich, an ihrer Stelle ersatzweise zurückzubauen, sofern sie nicht innert
60 Tagen ab Rechtskraft des Beschlusses selber für den Rückbau sorgen werde.
Erwägungen
II.
Gegen diesen Beschluss erhob die A GmbH am 16. Februar
2022.
Rekurs beim Baurekursgericht des Kantons Zürich und beantragte die
Aufhebung des Beschlusses. Das Baurekursgericht trat am 15. Juli 2022
nicht auf den Rekurs ein.
III.
Hierauf gelangte die A GmbH mit Beschwerde vom 16. August
2022.
an das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich und beantragte sinngemäss die
Aufhebung des angefochtenen Entscheids.
Das Baurekursgericht beantragte am 30. August 2022
ohne weitere Bemerkungen die Abweisung der Beschwerde. Mit Beschwerdeantwort
vom 14. September 2022 beantragte die Bausektion des Stadtrates auf die
Beschwerde sei nicht einzutreten, eventualiter sei die Beschwerde abzuweisen.
Die A GmbH replizierte am 25. September 2022.
Die Kammer erwägt:
1.
Das
Verwaltungsgericht ist für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde nach § 41
Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zuständig. Als
Adressatin des angefochtenen Entscheids ist die Beschwerdeführerin zur
Beschwerde legitimiert (§ 49 in Verbindung mit § 21 Abs. 1 VRG).
2.
Mit Entscheid vom 28. März 2018 wurde der
Beschwerdeführerin die Baubewilligung in Bezug auf den Einbau eines
Zwischengeschosses in die Gewerberäume an der B-Strasse 01 in Zürich
verweigert. Bei der Bauabnahme vom 25. Juli 2018 wurde dennoch ein
eingebautes Zwischengeschoss festgestellt. Aufgrund dieser Feststellung wurde
die Beschwerdeführerin mit Bauabnahmeverfügung vom 27. Juli 2018
aufgefordert, den rechtmässigen Zustand bis Ende September 2019
wiederherzustellen. Ein dagegen von der Beschwerdeführerin erhobener Rekurs
wurde, nachdem ihr die Wiederherstellungsfrist um ein Jahr verlängert wurde, am
28.
Februar 2019 zurückgezogen und das Verfahren abgeschrieben. Nachdem
die Frist zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands mehrfach erstreckt
wurde und die Beschwerdeführerin mehrfach gemahnt wurde, den rechtmässigen
Zustand wiederherzustellen, erging die hier angefochtene Verfügung vom 20. Dezember
2021.
3.
3.1
Die
Beschwerdeführerin bringt in ihrer Beschwerde vor, dass das Zwischengeschoss
bewilligt werden müsste und dass der ursprüngliche Entscheid revidiert werden
müsse.
3.2
Wenn
ein Privater eine ihm obliegende Handlung pflichtwidrigerweise unterlässt, kann
deren Vornahme durch einen Dritten auf dessen Kosten angeordnet werden
(Ersatzvornahme; vgl. § 30 Abs. 1 lit. b VRG). Diesem Vorgehen
hat eine Androhung voranzugehen (Zwangsandrohung; § 31 Abs. 1 VRG).
Zeigt letztere keine Wirkung, so wird mittels Vollstreckungsverfügung die
Ersatzvornahme angeordnet. Die Vollstreckungsverfügung ist Instrument zur
zwangsweisen Durchsetzung einer rechtskräftigen (Sach-)Verfügung oder eines
rechtskräftigen Entscheids. Als Kernstück des Vollstreckungsverfahrens bestimmt
sie die Modalitäten der Zwangsmassnahme, indem sie Zeitpunkt, Ort und Art der
Vollstreckung festlegt (Tobias Jaag in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. A., Zürich 2014
[Kommentar VRG], § 30 N. 27; VGr, 1. März 2012, VB.2011.00455, E. 1.2).
Die der Vollstreckungsverfügung vorangehende
Zwangsandrohung fordert den Pflichtigen unter Fristansetzung auf, den
rechtmässigen Zustand herzustellen; zugleich wird ihm angedroht, dass im
Weigerungsfall zur Ersatzvornahme bzw. zum unmittelbaren Zwang auf seine Kosten
geschritten wird. Aus der Androhung muss eindeutig hervorgehen, mit welchen
Mitteln die Behörde den rechtmässigen Zustand herzustellen beabsichtigt (Jaag, § 31
N. 1). Können Sachverfügung einerseits, Zwangsandrohung und
Vollstreckungsverfügung andererseits auseinandergehalten werden, so ist nebst
der Sachverfügung nur die Vollstreckungsverfügung (beschränkt) anfechtbar. Die
Zwangsandrohung unterliegt allein nicht dem Rekurs (§ 31 Abs. 2 VRG).
3.3
Mit
Beschluss vom 20. Dezember 2021 wurde der Beschwerdeführerin eine Frist
zum Rückbau des Zwischengeschosses gesetzt und ihr angedroht, dass, sollte sie
die Frist ungenutzt verstreichen lassen, das Amt für Baubewilligungen unter
allfälligem Zuzug Dritter beauftragt werde, die Zwangsvollstreckung
durchzuführen und die erforderlichen Verfügungen zu erlassen. Dieser Beschluss
stellt eine Zwangsandrohung dar, welche nach § 31 Abs. 2 VRG nicht
selbständig anfechtbar ist. Im Übrigen rügt die Beschwerdeführerin auch nicht,
dass die ihr gesetzte Frist von 60 Tagen zu kurz sei (vgl. Jaag, § 31 N. 4).
Sie bringt vielmehr vor, weshalb das Zwischengeschoss hätte bewilligt werden
müssen. Betreffend die Zulässigkeit bzw. Unzulässigkeit des Zwischengeschosses
liegt jedoch ein rechtskräftiger Entscheid vor.
3.4
3.4.1
Die Beschwerdeführerin rügt, der rechtskräftige Entscheid betreffend das
Zwischengeschoss könne aufgrund neuer Erkenntnisse widerrufen werden.
3.4.2
Nach § 86a VRG kann die Revision
rechtskräftiger Anordnungen von Verwaltungsbehörden, Rekurskommissionen und
Verwaltungsgericht von den am Verfahren Beteiligten verlangt werden, wenn
a)
im Rahmen eines Strafverfahrens festgestellt wird, dass ein Verbrechen
oder Vergehen sie beeinflusst hat
b) diese
neue erhebliche Tatsachen erfahren oder Beweismittel auffinden, die sie im
früheren Verfahren nicht beibringen konnten.
3.4.3
Die Beschwerdeführerin macht weder geltend, dass der ursprüngliche
Beschluss durch ein Verbrechen oder Vergehen beeinflusst wurde, noch dass sie
neue erhebliche Tatsachen erfahren oder Beweismittel aufgefunden hat, die sie
im früheren Verfahren nicht beibringen konnte. Vielmehr macht die
Beschwerdeführerin mittels Skizzen und Erläuterung geltend, weshalb das Zwischengeschoss
zulässig sein soll. Diese stellen jedoch keine neuen Tatsachen und Beweismittel
dar, sondern lediglich eine erweiterte Begründung. Demgemäss liegt kein
Revisionsgrund vor.
3.5
Da wie
gezeigt weder eine anfechtbare Verfügung noch ein Revisionsgrund vorliegen, ist
die Vorinstanz zu Recht nicht auf den Rekurs der Beschwerdeführerin
eingetreten. Demgemäss ist die Beschwerde abzuweisen.
4.
Ausgangsgemäss
sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a
in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Parteientschädigungen wurden
keine beantragt.
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 130.-- Zustellkosten,
Fr. 2'130.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
5.
Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) das Baurekursgericht.