VB.2022.00474
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2022.00474
30. März 2023Deutsch26 min
(URT.2023.24448)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2022.00474
Urteil
der 4. Kammer
vom 30. März 2023
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter
Martin Bertschi, Gerichtsschreiberin
Sonja Güntert.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Kanton Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend fristlose
Kündigung,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A war seit dem 1. Juli 2002 für das
Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich tätig, zuletzt als Doppelfunktionär (Verkehrs-
und Schifffahrtsexperte). Am 11. März 2022 wurde er per sofort
freigestellt, weil er den Prüfbericht für das Fahrzeug eines Freundes
ausgefüllt habe, ohne dafür zuständig zu sein und ohne dass das fragliche
Fahrzeug tatsächlich vor Ort kontrolliert worden wäre.
Mit Verfügung vom 23. März 2022 löste das
Strassenverkehrsamt das Anstellungsverhältnis mit A fristlos auf.
Erwägungen
II.
Einen dagegen erhobenen Rekurs wies die Sicherheitsdirektion
des Kantons Zürich mit Beschluss vom 15. Juli 2022 ab, verzichtete auf die
Erhebung von Rekurskosten und richtete keine Parteientschädigung aus.
III.
Am 16. August 2022 liess A Beschwerde beim
Verwaltungsgericht erheben und beantragen, unter Entschädigungsfolge sei der
Beschluss der Sicherheitsdirektion vom 15. Juli 2022 aufzuheben
(Antrag 1) und der Kanton Zürich zu verpflichten, ihm "Schadenersatz
in Höhe von Fr. 170'929.45 zuzüglich 5 % Verzugszinsen seit dem 24. März
2022" (Antrag 2) sowie "Schadenersatz wegen ungerechtfertigter
fristloser Kündigung des Arbeitsverhältnisses in Höhe von Fr. 47'556.60
zuzüglich 5 % Verzugszinsen seit dem 24. März 2022 (Antrag 3) zu
bezahlen"; in prozessualer Hinsicht liess er zudem um Durchführung eines
"Beweisverfahrens" und Abnahme der angebotenen Beweismittel
"(Urkunden, Parteibefragung / Beweisaussage, Zeugenbeweise sowie
Editionsbegehren)" ersuchen.
Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 30. August
2022.
ausdrücklich auf Vernehmlassung. Das Strassenverkehrsamt reichte keine
Beschwerdeantwort ein, beantwortete dem Verwaltungsgericht jedoch am 15. März
2023.
verschiedene Fragen zum Sachverhalt.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Gegen
Rekursentscheide einer Direktion in personalrechtlichen Angelegenheiten steht
die Beschwerde an das Verwaltungsgericht offen (§§ 41 ff. des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]). Da
auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde
einzutreten.
1.2
Der Beschwerdeführer macht finanzielle Forderungen im
Gesamtumfang von Fr. 218'496.05 geltend, weshalb die
Angelegenheit nach § 38 Abs. 1 in Verbindung mit § 38b Abs. 1
lit. c e contrario VRG in die Zuständigkeit der Kammer fällt.
2.
2.1
Der
Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz zunächst in
prozessualer Hinsicht vor, seinen Anspruch auf rechtliches Gehör und die
Rechtsweggarantie verletzt zu haben. So setze sich der Rekursentscheid mit
keinem Wort mit seiner Rüge auseinander, wonach die Beschwerdegegnerin zu lange
mit der Kündigung zugewartet habe. Ausserdem habe die Vorinstanz seine – hier
wiederholten – Anträge auf Einholung des Protokolls zur nachträglichen Prüfung
des Fahrzeugs "Lieferwagen Fiat Ducato" mit dem Kennzeichen 01 vom 15. März
2022.
sowie auf Anhörung verschiedener Personen als Zeugen nicht behandelt.
2.2
Der in Art. 29
Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101)
verankerte Anspruch der Parteien auf rechtliches Gehör beinhaltet das Recht der
von einem Entscheid in ihrer Rechtsstellung betroffenen Person, dass die
Behörde deren Vorbringen auch tatsächlich hört, prüft und in der
Entscheidfindung berücksichtigt. Entsprechend ist die Behörde verpflichtet,
ihren Entscheid zu begründen. Dabei muss sie sich indes nicht mit allen
Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes Vorbringen
ausdrücklich widerlegen, sondern darf sich auf die wesentlichen Punkte
beschränken (vgl. zum Ganzen BGE 141 V 557 E. 3.2.1, 138 I 232 E. 5.1,
136.
I 229 E. 5.2, 134 I 83 E. 4.1; ausführlich zur Begründungspflicht
Michele Albertini, Der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör im
Verwaltungsverfahren des modernen Staates, Bern 2000, S. 402 ff.
mit zahlreichen Hinweisen).
Aus dem Anspruch auf
rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2
BV ergibt sich ferner ein Anspruch auf
Abnahme der von den Beteiligten angebotenen Beweismittel über erhebliche
Tatsachen (Alain Griffel in: derselbe [Hrsg.], Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc.
2014.
[Kommentar VRG], § 8 N. 34). Der
Anspruch auf Beweisabnahme gilt jedoch nicht absolut: Nach bundesgerichtlicher
Rechtsprechung kann eine Behörde von der Abnahme offerierter Beweismittel
insbesondere dann absehen, wenn der Sachverhalt, den eine Partei beweisen will,
nicht rechtserheblich ist (Unerheblichkeit des Beweismittels), wenn durch den
angebotenen Beweis bereits Feststehendes bewiesen werden soll (Überflüssigkeit
des Beweismittels) oder wenn von vornherein gewiss ist, dass der angebotene
Beweis keine Klärung herbeizuführen vermag (mangelnde Tauglichkeit des
Beweismittels, was mittels antizipierter Beweiswürdigung festgestellt werden
kann; vgl. BGr, 21. August 2014, 5A_282/2014, E. 3.2; BGE 117 Ia
262.
E. 4b; Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 7 N. 18; zum Ganzen
VGr, 9. April 2015, VB.2014.00510, E. 4.1, ferner Albertini, S. 372 ff.).
2.3
Entgegen dem Beschwerdeführer äussert sich
der Rekursentscheid durchaus zur Frage, ob die fristlose Kündigung verspätet
erfolgt sei. Zwar fiel die betreffende Erwägung äusserst knapp aus; der
Beschwerdeführer vermag jedoch nicht aufzuzeigen, inwiefern ihm die Begründung
des Rekursentscheids dessen sachgerechte Anfechtung verunmöglicht hätte.
Was die Rüge der Nichtabnahme verschiedener vom
Beschwerdeführer angebotener Beweismittel anbelangt, ist sodann festzustellen,
dass der Beschwerdeführer mit den betreffenden Beweisen, das heisst den
offerierten Befragungen und seinem Editionsbegehren, in erster Linie den Beleg
für seine Behauptung erbringen wollte bzw. will, er habe das Fahrzeug
"Lieferwagen Fiat Ducato" mit dem Kennzeichen 01 am 8. März 2022
sorgfältig geprüft und sich vergewissert, dass es technisch in einwandfreiem
Zustand gewesen sei, was auch die Nachprüfung am 15. März 2022 gezeigt
habe. Darüber hinaus möchte der Beschwerdeführer beweisen, dass sein Vorgesetzter
die Belegschaft des Strassenverkehrsamts Albisgüetli bereits am 11. März
2022.
über seine Freistellung und die ihm in Aussicht gestellte Kündigung
informiert habe. Diese Vorbringen sind allerdings weder bestritten noch kommt
ihnen eine entscheidwesentliche Bedeutung für das vorliegende Verfahren zu (dazu
sogleich 4.3 f.). Die Vorinstanz durfte deshalb davon ausgehen, dass
besagte Beweise für den von ihr zu treffenden Entscheid nicht von Bedeutung
waren, und ihnen (implizit) die Relevanz absprechen.
2.4
Aus dem eben genannten Grund ist auch im
verwaltungsgerichtlichen Verfahren von den offerierten Befragungen und der Edition des
Prüfprotokolls des Strassenverkehrsamts vom 15. März 2022 abzusehen.
3.
3.1
Nach § 16 lit. c in
Verbindung mit § 22 Abs. 1 Satz 1 des Personalgesetzes vom 27. September
1998.
(PG, LS 177.10) kann das Arbeitsverhältnis aus wichtigen Gründen
beidseits ohne Einhaltung von Fristen jederzeit aufgelöst werden. Als wichtiger
Grund gilt jeder Umstand, bei dessen Vorhandensein nach Treu und Glauben die
Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht zumutbar ist (§ 22 Abs. 2 PG). § 22 Abs. 4 Satz 1 PG verweist betreffend Tatbestand und
Rechtsfolgen der fristlosen Auflösung ergänzend auf die Bestimmungen des
Obligationenrechts (OR, SR 220). Entsprechend kann zur Auslegung von § 22 PG die Rechtsprechung zu Art. 337 und Art. 337c OR angemessen
berücksichtigt werden; dabei ist den Besonderheiten des öffentlichen Dienstes
Rechnung zu tragen (BGr, 26. Juni 2014, 8C_146/2014, E. 3.3; VGr, 10. November 2022,
VB.2022.00367, E. 2.2).
3.2
Nach
ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts ist die fristlose Auflösung
eines Arbeitsverhältnisses seitens des Arbeitgebers nur zulässig, wenn die
geltend gemachten Vorkommnisse einerseits objektiv geeignet sind, die für das Arbeitsverhältnis
wesentliche Vertrauensgrundlage zu zerstören oder zumindest so tiefgreifend zu
erschüttern, dass dem Arbeitgeber die Fortsetzung des Anstellungsverhältnisses
nicht zumutbar ist. Anderseits müssen sie auch tatsächlich zu einer derartigen
Zerstörung oder Erschütterung des gegenseitigen Vertrauens geführt haben. Sind die
Verfehlungen weniger schwerwiegend, müssen sie trotz Verwarnung wiederholt
vorgekommen sein.
Ob ein wichtiger Grund vorliegt, bestimmt sich nach den
konkreten Umständen des Einzelfalls. Dabei ist unter anderem die Stellung der
betroffenen Person zu berücksichtigen, namentlich ob diese eine besondere
Vertrauens- oder Verantwortungsposition bekleidet (vgl. BGE 130 III 28 E. 4.1,
127.
III 86 E. 2c). Für das Vorliegen eines wichtigen Grunds ist auch von
Bedeutung, wie lange das Arbeitsverhältnis bereits gedauert hat. So vermögen
Verfehlungen eines langjährigen Arbeitnehmers das durch die längere Dauer
gefestigte Vertrauensverhältnis weniger zu erschüttern als solche eines neu
Eingetretenen. Die fristlose Kündigung ist
ultima ratio und muss dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit entsprechen.
Sie ist insbesondere dann unzulässig, wenn mildere Massnahmen wie zum Beispiel
Verwarnung, vorübergehende Freistellung oder ordentliche Kündigung zur
Verfügung stehen, um die eingetretene Störung des Arbeitsverhältnisses in
zumutbarer Weise zu beheben (zum Ganzen VGr, 10. November 2022,
VB.2022.00367, E. 2.3 – 17. Dezember 2020, VB.2020.00529, E. 2.3 ff.
– 11. Dezember 2019, VB.2019.00504, E. 2.2 [je mit weiteren Hinweisen]).
3.3
Ein
wichtiger Grund für eine fristlose Kündigung kann insbesondere in einer
schweren Verletzung der in § 49 PG verankerten Treuepflicht liegen, also
der Pflicht der Angestellten, die ihnen übertragenen Aufgaben persönlich,
sorgfältig, gewissenhaft und wirtschaftlich auszuführen und die Interessen des
Kantons in guten Treuen zu wahren.
So hat das Bundesgericht das Vorliegen eines wichtigen
Grunds für eine fristlose Kündigung in der Vergangenheit etwa bejaht in Fällen,
in denen eine angestellte Person das Zeiterfassungssystem manipuliert oder (wiederholt)
Falschbuchungen darin vorgenommen hat, wobei nicht die Höhe des beim
Arbeitgeber entstandenen Schadens, sondern der damit verbundene Treuebruch
entscheidend war (vgl. BGr, 1. März 2018, 8C_301/2017, E. 4.3.3 f.
mit Hinweisen – 12. Dezember 2017, 8C_800/2016, E. 3.6.2 – 2. November
2015, 4A_395/2015, E. 3.6 – 12. August 2002, 4C.149/2002, E. 1.3).
Fehlinformationen wie unwahre Angaben in Arbeits- und Reiserapporten oder falsche
Krankmeldungen können grundsätzlich ebenfalls als schwerwiegender Verstoss
gegen die Treuepflicht des Arbeitnehmers qualifiziert werden und so unter
Umständen eine fristlose Kündigung rechtfertigen (BVGr, 9. September 2020,
A-1508/2020, E. 4.3 – 29. Juni 2016, A-7515/2014, E. 4.5; vgl. auch
VGr, 27. Februar 2020, VB.2019.00676, E. 4.2 ff.). Gleiches gilt
im Fall der Annahme von Bestechungsgeldern durch den Arbeitnehmer (vgl.
BGE 125 III 25 E. 3b mit Hinweisen).
4.
4.1
Der streitgegenständlichen
fristlosen Kündigung liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
4.1.1
Der Beschwerdeführer arbeitete seit dem 1. Juli 2002 als
Verkehrsexperte bei der Beschwerdegegnerin. Gemäss seiner Stellenbeschreibung
gehörte zu seinen Aufgaben insbesondere, Fahrzeugprüfungen "gemäss den internen
Vorgaben" und "den geltenden Rechtsgrundlagen, Richtlinien und
Weisungen" vorzunehmen, bzw. "das Prüfen von Fahrzeugen gemäss
QLB 2.2 [Q-Log-Book]".
Am Morgen des 11. März 2022 wurde der
Beschwerdeführer zu einem Gespräch mit dem Geschäftsleiter des
Strassenverkehrsamts, dem Leiter Technik und der Leiterin des Rechtsdiensts des
Strassenverkehrsamts gerufen, in dessen Rahmen man ihn mit verschiedenen
"Ungereimtheiten im Zusammenhang mit einer Fahrzeugprüfung" vom Vortag
konfrontierte. So wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass für den 10. März
2022, 9.27 Uhr, die technische Prüfung des Fahrzeugs "Lieferwagen
Fiat Ducato" mit dem Kontrollschild 01 der D GmbH durch den
Verkehrsexperten G geplant gewesen sei. Obschon das Fahrzeug den Angaben von G
zufolge nicht zum vereinbarten Zeitpunkt auf dem Prüfgelände am Standort
Albisgüetli gewesen sei und jener die Prüfung nicht habe durchführen können,
sei ein Prüfbericht erstellt worden, wonach das Fahrzeug "Lieferwagen Fiat
Ducato" mit dem Kontrollschild 01 am 10. März 2022, 11.36 Uhr,
geprüft worden sei (55 Minuten Prüfzeit) und die Prüfung bestanden habe.
Erfasst worden sei die Prüfung bzw. der Prüfbericht im betriebseigenen System
durch den Beschwerdeführer. Gemäss den weiteren am fraglichen Tag erstellten
Prüfberichten und dem Einsatzplan sei der Beschwerdeführer jedoch in der Zeit
von 9.05 Uhr bis 10.22 Uhr und ab 10.22 Uhr bis zur Mittagspause
mit der Prüfung der beiden Fahrzeuge mit den Kontrollschildern 02 und 03
beschäftigt gewesen, sodass er das Fahrzeug "Lieferwagen Fiat Ducato"
mit dem Kontrollschild 01 im angegebenen Zeitraum gar nicht habe prüfen können.
Mit diesem Vorwurf konfrontiert, gab der Beschwerdeführer
an, das letztgenannte Fahrzeug bereits im Vorfeld in seiner Freizeit beim
Kunden in der Garage gesichtet und geprüft zu haben. Am Donnerstag, dem 10. März
2022, habe er dann den Prüfbericht bei der Eingangskontrolle abgeholt, an sich
genommen, ausgefüllt und später – ohne das Fahrzeug zum besagten Zeitpunkt vor
Ort geprüft zu haben – bei der Ausgangskontrolle mit dem Stempel
"Fahrzeugprüfung abgeschlossen und bestanden" und dem Prüfdatum 10. März
2022.
versehen wieder abgegeben. Er habe damit seinem Freund, dem Inhaber der
Firma D, einmalig einen Dienst erweisen wollen, damit er "den Weg nicht
auf sich nehmen müsse" und gleichzeitig die neuen Felgen für das Fahrzeug
habe eintragen lassen können. Auf die Frage, ob er sich bewusst sei, was er da
gemacht habe und wie schwerwiegend seine Pflichtverletzung wiege, räumte der
Beschwerdeführer laut dem Gesprächsprotokoll ein, "einen Seich gemacht zu
haben". Weitere solche Fälle habe es aber nicht gegeben.
Hierauf eröffnete der Geschäftsleiter des
Strassenverkehrsamts dem Beschwerdeführer, dass sein Verhalten aus Sicht des
Amtes einen sachlich zureichenden Grund für eine fristlose Kündigung darstelle,
und gewährte ihm eine Frist bis am 18. März 2022, um zum Dargelegten und
insbesondere zur geplanten Massnahme Stellung zu nehmen. Vorsorglich wurde der
Beschwerdeführer zudem mit sofortiger Wirkung freigestellt.
4.1.2
Am 15. März 2022 wurde die ordentliche Prüfung des Fahrzeugs
"Lieferwagen Fiat Ducato" mit dem Kontrollschild 01 nachgeholt.
Gleichentags informierte der Geschäftsleiter des Strassenverkehrsamts den
Beschwerdeführer darüber, eine interne Systemprüfung habe ergeben, dass er am
4.
und 17. Dezember 2020 zwei weitere Fahrzeuge des Inhabers der Firma
D geprüft habe, wobei er vor der zweiten Prüfung ebenfalls eigenmächtig die
Zuteilung geändert habe. Mit diesem Vorgehen habe er gegen die Ausstandspflicht
verstossen. Das rechtliche Gehör wurde entsprechend auf diese beiden Fälle
ausgeweitet.
Noch vor Zugang dieses Schreibens, ebenfalls am 15. März
2022, reichte der Beschwerdeführer seine Stellungnahme zum Vorfall vom 10. März
2022.
ein. Darin betont er nochmals, dass er sich seines Fehlverhaltens
vollumfänglich bewusst sei. Bei dem Vorfall vom 10. März 2022 habe es sich
jedoch um ein einmaliges, isoliertes Fehlverhalten seinerseits gehandelt;
während seiner gesamten Anstellungszeit habe es "keinerlei weitere
Gefälligkeiten dieser oder vergleichbarer Art gegeben". Er habe das
Fahrzeug "Lieferwagen Fiat Ducato" mit dem Kontrollschild 01
ausserdem am 8. März 2022 bei der D in E (auf deren Autolift) gewissenhaft
anhand der Vorgaben des Strassenverkehrsamts geprüft und das Prüfprotokoll vom
10.
März 2022 wahrheitsgetreu und vollständig ausgefüllt. Auch die neuen
Felgen seien mitsamt der erforderlichen, vollständigen Originaldokumentation
korrekt eingetragen worden. Es habe sich hierbei um eine rein kollegiale Gefälligkeit
zugunsten seines Bekannten F gehandelt. Weder habe er sich eine Gegenleistung
für seine Gefälligkeit versprechen lassen noch eine solche Gegenleistung
entgegengenommen. Anlass für sein Handeln sei einzig und allein die Tatsache
gewesen, dass er seinem Bekannten eine sorgenfreie Fahrt mit dem Fiat Ducato
über Ostern nach Spanien habe ermöglichen wollen. Für das betroffene Fahrzeug
seien im Frühjahr 2022 neue Felgen angeschafft worden, die ebenfalls hätten
geprüft und eingetragen werden müssen. F habe sich daher telefonisch beim
Strassenverkehrsamt um einen Termin für die Prüfung des Fahrzeugs und die
Eintragung der Felgen bemüht. Leider habe ihm das Strassenverkehrsamt
frühestens Ende April 2022 einen Termin geben können. Für die Fahrzeugprüfung
allein habe er einen Termin am 10. März 2022 erhalten. Da der Inhaber der D
GmbH, F, über Ostern mit dem Fahrzeug nach Spanien habe fahren wollen, sei er
dringend auf eine frühere Fahrzeugprüfung und die Eintragung der neuen Felgen
angewiesen gewesen. Er (der Beschwerdeführer) habe ihm deshalb angeboten,
anlässlich des Termins vom 10. März 2022 auch die Prüfung und Eintragung
der Felgen vorzunehmen (ohne separaten Termin). Vorab habe er das Fahrzeug und
die neuen Felgen inkl. Dokumentation im Hinblick auf den Prüfungstermin vom 10. März
2022.
einer Vorprüfung unterzogen, damit allfällige Mängel bis dahin noch hätten
behoben werden können. Als F dann am 10. März 2022 aufgrund einer
Terminkollision am Erscheinen auf dem Prüfgelände Albisgüetli verhindert
gewesen sei, habe er (der Beschwerdeführer) das Prüfprotokoll für das Fahrzeug
anhand seiner am 8. März 2022 gemachten Feststellungen ausgefüllt.
Am 17. März 2022 äusserte sich der Beschwerdeführer
ergänzend zu den weiteren beanstandeten Prüfungen im Dezember 2020. Seinen
Angaben zufolge habe er die beiden betroffenen Fahrzeuge damals ebenfalls
gemäss den geltenden Vorschriften mit aller gebührenden Sorgfalt geprüft. Es
sei ihm zudem nicht klar, auf welche Grundlage sich der Vorhalt der Verletzung
der "geltenden Ausstandspflichten" stütze und wie er diese
"(behaupteten) Ausstandspflichten" verletzt haben sollte.
4.1.3
In der Folge erliess das Strassenverkehrsamt die Ausgangsverfügung vom 23. März
2022.
Es begründete die damit angeordnete fristlose Kündigung im Wesentlichen damit,
dass der Beschwerdeführer dadurch, dass er entgegen der Vorgaben, Pflichten und
Weisungen und in Verletzung des geltenden Verhaltenskodex eigenmächtig Prüfungen
von Fahrzeugen eines Freundes vorgenommen bzw. solche bescheinigt habe, obwohl
sie nicht stattgefunden hätten, eine schwerwiegende Pflichtverletzung begangen
habe. Diese sei für sich objektiv geeignet, die für das Arbeitsverhältnis
wesentliche Vertrauensgrundlage in unwiderruflicher Weise derart zu zerstören,
dass die Fortsetzung des Anstellungsverhältnisses nicht mehr zumutbar sei.
Diese Zerstörung sei denn auch tatsächlich eingetreten, zumal zu
berücksichtigen sei, dass der Beschwerdeführer als langjähriger Verkehrsexperte
eine besondere Vertrauensstellung innegehabt habe. Dieses Vertrauen sei die
Grundlage des Arbeitsverhältnisses gewesen.
Vor Verwaltungsgericht bringt der Beschwerdeführer dagegen
primär vor, am 10. März 2022 nichts weiter getan zu haben, als den
(einwandfreien) technischen Zustand des Fahrzeugs "Lieferwagen Fiat
Ducato" mit dem Kontrollschild 01 gemäss seinen eigenen, gewissenhaft
festgestellten Erkenntnissen vom 8. März 2022 wahrheitsgetreu und korrekt
im Prüfprotokoll festzuhalten. Das Fahrzeug sei damit jederzeit betriebssicher
gewesen, habe den gesetzlichen Vorgaben entsprochen und keine Gefahr für den
Strassenverkehr dargestellt. Es sei nachweislich nicht seine Absicht gewesen,
einem betriebsunsicheren Fahrzeug eine Prüfbescheinigung zu verschaffen oder
seinem Bekannten zu einem anderen unrechtmässigen Vorteil zu verhelfen. Seine
Verfehlung habe insofern lediglich darin bestanden, dass er die Vorgaben des
Beschwerdegegners zur Terminbuchung und die Vorgaben zur Durchführung der
Fahrzeugprüfungen vor Ort im Strassenverkehrsamt Albisgüetli missachtet habe.
Es handle sich hierbei um seinen ersten und einzigen Verstoss gegen
arbeitsrechtliche Vorgaben des Beschwerdegegners. Interne Weisungen oder ein
Verhaltenskodex des Beschwerdegegners bzw. des Strassenverkehrsamts zu
Ausstandspflichten oder Weisungen des Regierungsrats zu solchen
Ausstandspflichten seien nie rechtgültig Gegenstand seines Arbeitsverhältnisses
geworden. Mit Blick auf die lange Dauer seines Anstellungsverhältnisses beim
Beschwerdegegner hätte dieser daher eine weniger schwerwiegende Disziplinarmassnahme
ergreifen müssen.
4.2
Verkehrsexperten
liefern mit ihrer Tätigkeit einen wichtigen Beitrag zur Verkehrssicherheit. Die
eigenverantwortliche Abnahme von Fahrzeug- und Führerprüfungen setzt dabei ein
besonderes Mass an Vertrauen der arbeitgebenden Stelle bzw. Behörde in die
einzelnen Experten voraus, weshalb der Beschwerdeführer vor bzw. kurz nach
seiner Anstellung auch unter anderem einen Strafregisterauszug einreichen, sich
einer psychologischen Eignungsuntersuchung unterziehen sowie eine
(bundesrechtlich geregelte) Ausbildung zum Verkehrsexperten durchlaufen musste,
in deren Rahmen er insbesondere die Rechte und Pflichten von Verkehrsexperten
und deren Umgang mit der Öffentlichkeit zu erlernen hatte.
Es versteht sich sodann von selbst, dass Führer- wie auch
Fahrzeugprüfungen eine Reihe von Voraussetzungen erfüllen müssen, um objektive
Ergebnisse gewährleisten zu können. Namentlich müssen die von den
Verkehrsexperten vorzunehmenden Messungen bzw. Bewertungen unabhängig von der
zu prüfenden Person und verlässlich bzw. präzis sein, keine Personen oder
Personengruppen bevor‐ oder benachteiligen und von den geprüften Personen
wie auch Drittpersonen als aussagekräftig und gültig empfunden werden. Dem
dienen dabei in erster Linie die Treuepflicht nach § 49 PG und die allgemeinen
Ausstands- und Verhaltensregeln, wie sie sich in § 5a VRG (ferner Art. 29
Abs. 2 BV [dazu BGr, 28. April 2020, 1C_384/2019, E. 3.3]) und
in dem gestützt auf § 49 PG vom Regierungsrat am 13. Dezember 2017
erlassenen Verhaltenskodex für die kantonale Verwaltung festgehalten finden. In
Konkretisierung dieser allgemeinen Vorgaben hat das Strassenverkehrsamt zudem
die Weisung "Ausstandspflicht und Handhabung der Dispositionen" vom
14.
August 2009 erlassen, worin sich etwa festgehalten findet, dass der
Kunde weder Anrecht auf die Wahl des Verkehrsexperten noch auf das vorzeitige
Erfahren des Namens des disponierten Verkehrsexperten habe und eine von einem
Verkehrsexperten gemeldete Fahrzeug- oder Führerprüfung immer einem anderen
Experten zuzuteilen sei.
Entsprechend erfolgt die Disposition von Prüfungsterminen
(Fahrzeug- und Führerprüfungen) beim Strassenverkehrsamt den unbestritten
gebliebenen Angaben des Beschwerdegegners zufolge zu einem grossen Teil
automatisiert nach dem Zufallsprinzip und ist es weder möglich, dass Kundinnen
und Kunden eine Prüfung durch einen bestimmten Verkehrsexperten buchen, noch,
dass Verkehrsexperten selbst Termine buchen, schon gar nicht auf sich selber.
Selbst Terminverschiebungen oder Expresstermine werden durch die zentrale
Disposition vergeben und Prüfberichte zur Sicherheit nicht vorzeitig
ausgehändigt.
4.3
Der
Beschwerdeführer hat am 10. März 2022 – wie zuvor schon am 17. Dezember
2020.
– eigenmächtig einen Termin für eine amtliche Fahrzeugprüfung auf sich
umgebucht bzw. anstelle des im Buchungssystem vorgesehenen Verkehrsexperten wahrgenommen,
ohne seinen Vorgesetzten über sein Vorgehen zu informieren bzw. dieses vorgängig
mit ihm abzusprechen. Zumindest im erstgenannten Fall hat er ausserdem mit
seiner Unterschrift auf dem Prüfprotokoll etwas bestätigt, was so gar nicht der
Wahrheit entsprach. So mag sein, dass der Beschwerdeführer das Fahrzeug
"Lieferwagen Fiat Ducato" mit dem Kennzeichen 01 am 8. März 2022
in seiner Freizeit gewissenhaft überprüft hat, die privat durchgeführte Prüfung
vermag allerdings die amtliche Prüfung in den Räumlichkeiten des
Strassenverkehrsamts nicht zu ersetzen, konnte der Beschwerdeführer doch
gewisse Prüfungen bzw. Messungen gar nicht wie vorgegeben durchführen und ist
die Durchführung von Fahrzeugprüfungen durch nichtamtliche Stellen von
vornherein nur unter bestimmten – hier unstreitig nicht erfüllten – strengen
Voraussetzungen erlaubt (vgl. insbesondere Art. 34b und Art. 33 ff.
der Verordnung über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge vom 19. Juni
1995.
[SR 741.41]). Wie der Beschwerdegegner zu Recht einwendet, bestätigte
der Beschwerdeführer mit seiner Unterschrift auf dem Prüfprotokoll zudem, das
vorgenannte Fahrzeug am 10. März 2022 geprüft zu haben und somit, dass
dieses an dem fraglichen Tag die technischen Anforderungen erfüllte, was er
nicht wissen konnte, weil er den Lieferwagen am 10. März 2022 unbestrittenermassen
nicht gesehen hat.
Es kommt hinzu, dass die zu prüfenden Fahrzeuge in beiden
genannten Fällen im Eigentum eines Freundes des Beschwerdeführers bzw. dessen
Gesellschaft waren und der Beschwerdeführer – wie er zumindest betreffend das
Fahrzeug "Lieferwagen Fiat Ducato" mit dem Kennzeichen 01 selbst
einräumt – seinem Freund mit dem nicht autorisierten Vorgehen einen Gefallen erweisen
wollte. Damit beging er einen zusätzlichen Verstoss gegen die Treuepflicht.
Soweit der Beschwerdeführer dem entgegensetzt, ihm sei nicht bekannt gewesen,
dass er die Prüfung der Fahrzeuge von Freunden jeweils einem anderen
Verkehrsexperten überlassen müsse, erscheint dieser Einwand als reine
Schutzbehauptung, zumal selbst für einen Laien naheliegt, dass in solchen
Fällen die erforderliche Objektivität der Fahrzeugprüfung nicht mehr
gewährleistet ist. Der Beschwerdeführer aber hat nicht nur eine spezifische
Ausbildung zum Verkehrsexperten absolviert, er übte diese Tätigkeit auch über
20.
Jahre aus. Entgegen seiner Behauptung hatte er zudem mit Unterschrift
vom 7. März 2018 ausdrücklich bestätigt, "den Verhaltenskodex des
Kantons Zürich zum Thema Compliance gelesen und verstanden zu haben", und
die massgeblichen Weisungen zum Vorgehen bei Fahrzeugkontrollen waren im Q-Log-Book
für alle Angestellten des Strassenverkehrsamts jederzeit einsehbar.
An der Pflichtwidrigkeit seines diesbezüglichen Vorgehens
vermag im Übrigen auch die Behauptung des Beschwerdeführers nichts zu ändern,
dass sein Kollege G ebenfalls mit F befreundet sei und insofern ebenfalls gegen
die Ausstandspflicht verstossen habe, ohne dass dies personalrechtliche Folgen
gehabt hätte. Sinngemäss macht der Beschwerdeführer damit geltend, er habe
Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht. Ein solcher Anspruch auf
gesetzwidrige Gleichbehandlung besteht nach der Rechtsprechung indes einzig
dann, wenn kumulativ die folgenden drei Voraussetzungen erfüllt sind: Zunächst
muss die Behörde in ständiger Praxis vom Gesetz abweichen. Sodann muss die
Behörde zu verstehen geben, dass sie sich auch in Zukunft nicht gesetzeskonform
verhalten wird. Und schliesslich dürfen keine gewichtigen öffentlichen
Interessen oder keine schutzwürdigen Interessen Dritter der gesetzeswidrigen
Praxis entgegenstehen (BGE 123 II 248 E. 3c). Diese Voraussetzungen
sind im vorliegenden Fall nicht erfüllt: In der Beschwerde wird nicht
substanziiert dargetan, dass es beim Strassenverkehrsamt geradezu üblich sei,
sich selbst für die Prüfung von Fahrzeugen von Freunden oder deren Fahreignung
einzutragen bzw. die betreffenden Prüfungen ohne Meldung des Näheverhältnisses
vorzunehmen. Und selbst wenn dem so wäre, hülfe dies dem Beschwerdeführer nicht
weiter: Das Interesse der Öffentlichkeit an einem unabhängigen staatlichen
Prüfungsverfahren und der Verkehrssicherheit wäre in jedem Fall höher zu
gewichten als das private Interesse des Beschwerdeführers, gleich wie
allfällige weitere Mitarbeiter des Strassenverkehrsamts auch die Fahrzeuge von
Freunden (und Familienmitgliedern) auf ihre technische Verkehrssicherheit hin zu
überprüfen bzw. den Genannten so einen Gefallen zu erweisen.
4.4
Unter
diesen Umständen ist nicht zu beanstanden, wenn der Beschwerdegegner und die
Vorinstanz zum Schluss gelangten, die Pflichtverletzungen des Beschwerdeführers
rechtfertigten trotz der langen Dauer seiner Anstellung eine fristlose
Kündigung auch ohne vorgängige Verwarnung. Das beurteilte Vorgehen bedeutet
eine schwere Verfehlung im Kernbereich der Aufgaben des Beschwerdeführers als
Verkehrsexperten und dieser störte das in ihn gesetzte besondere Vertrauen in
die korrekte Diensterfüllung. Dem Beschwerdegegner war eine Weiterführung des
Anstellungsverhältnisses mit dem Beschwerdeführer somit nicht mehr zumutbar.
Dies muss umso mehr gelten, als der Beschwerdeführer im
Rahmen der Gehörsgewährung bestritt, dass ihm eine besondere Vertrauensposition
zukomme und es ihm im Rahmen seiner Tätigkeit als Verkehrsexperte nicht
gestattet sei, die Fahrzeuge oder die Fahrtauglichkeit seiner Freunde und
(engen) Bekannten zu überprüfen. Noch am 15. März 2022 betonte er überdies
wahrheitswidrig, von dem Vorfall vom 10. März 2022 einmal abgesehen
"nie seine arbeitsrechtlichen Pflichten verletzt oder gegen den
Verhaltenskodex der kantonalen Verwaltung verstossen" zu haben. Unter
diesen Umständen wäre ernsthaft zu befürchten gewesen, dass der
Beschwerdeführer sich im Fall einer Weiterbeschäftigung erneut über die
Treuepflicht (§ 49 PG) hinweggesetzt hätte.
Ob das Verhalten des Beschwerdeführers einen
Straftatbestand erfüllt oder dem Beschwerdegegner dadurch ein finanzieller
Schaden entstanden ist, ist dagegen ebenso wenig von Belang wie die Frage, ob
das Fahrzeug "Lieferwagen Fiat Ducato" mit dem Kennzeichen 01 am
10.
(oder 15.) März 2022 Mängel aufwies, die seine Betriebs- bzw.
Verkehrssicherheit beeinträchtigten. Entsprechend erübrigt es sich, das
Protokoll der erneuten Fahrzeugprüfung vom 15. März 2022 einzuholen und F oder
weitere Personen aus dessen Umfeld als Zeugen zur privaten Fahrzeugprüfung einzuvernehmen.
Das Resultat dieser Nachprüfung vermöchte nichts an der schwerwiegenden
arbeitsrechtlichen Pflichtverletzung des Beschwerdeführers zu ändern.
5.
5.1
Der
Beschwerdeführer macht weiter geltend, die fristlose Kündigung sei verspätet
erfolgt bzw. der Beschwerdegegner habe damit zu lange zugewartet und so sein
Kündigungsrecht verwirkt.
5.2
Wie sich den vorstehenden Schilderungen zu dem der Kündigung vom 23. März
2022.
vorausgegangenen Geschehen entnehmen lässt, wurde der Beschwerdeführer
bereits am 11. März 2022 – keine 24 Stunden nach dem Vorfall vom 10. März
2022, wie er an anderer Stelle rügt – freigestellt und ihm eine (angemessene) Frist
zur Wahrnehmung des rechtlichen Gehörs bis 18. März 2022 gewährt. Am
15.
März und am 17. März 2022 liess der Beschwerdeführer Stellung
nehmen. Drei Arbeitstage nach Zugang der letzten (zweiten) Stellungnahme erging
die Ausgangsverfügung.
Dem Beschwerdegegner lässt sich somit kein (zu) zögerliches
Verhalten vorwerfen, zumal den Arbeitgebern öffentlich-rechtlicher
Arbeitsverhältnisse für eine fristlose Kündigung rechtsprechungsgemäss eine
längere Reaktionszeit zugestanden wird als den privatrechtlichen Arbeitgebern,
die eine fristlose Kündigung in der Regel innert zwei bis drei Tagen aussprechen
müssen (vgl. BGE 138 I 113 E. 6.4).
6.
6.1
Schliesslich
rügt der Beschwerdeführer – teilweise im Widerspruch zur vorstehend behandelten
Rüge – eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör, weil ihm bereits
am Morgen des 11. März 2022 "basierend auf einem unvollständig
abgeklärten Sachverhalt" zusammen mit seiner Freistellung und der
Gehörsgewährung die fristlose Kündigung in Aussicht gestellt worden sei.
"Die Eröffnung der internen Untersuchung und die sofortige
Freistellung" habe der Beschwerdegegner zudem bereits am Mittag des 11. März
2022.
in der Halle des Strassenverkehrsamts Albisgüetli der versammelten
Belegschaft mitgeteilt, wodurch sich der Beschwerdegegner "in eine
ausweglose Situation" manövriert habe.
6.2
Gemäss
§ 31 Abs. 1 PG sind Angestellte vor Erlass einer sie belastenden
Verfügung anzuhören (vgl. auch Art. 29 Abs. 2 BV). Das
rechtliche Gehör ist grundsätzlich vor Erlass einer Verfügung zu gewähren, und
zwar zu einem Zeitpunkt, in welchem noch eine ausreichende Offenheit in der
Dispositiv
Entscheidung besteht und demnach die aus der Gewährung des Gehörsanspruchs
gewonnenen Erkenntnisse auch tatsächlich noch in den Entscheidfindungsprozess
einfliessen können (VGr, 10. November 2022, VB.2022.00367, E. 4.2 mit
Hinweisen, auch zum Folgenden).
Es liegt in der Natur der Sache, dass der Arbeitgeber im
Zeitpunkt der Gewährung des rechtlichen Gehörs davon ausgeht, es liege ein
Kündigungsgrund vor, andernfalls würde er ein entsprechendes Verfahren gar
nicht eröffnen. Darin ist denn auch noch keine Verletzung des
rechtlichen Gehörs zu erblicken, sofern der Entscheid zur einseitigen
(fristlosen) Auflösung des Anstellungsverhältnisses nicht bereits definitiv
gefallen ist. Entscheidend ist deshalb, ob die Anstellungsbehörde sich
im Rahmen des rechtlichen Gehörs durch überzeugende Argumente noch von einer
Auflösung des Anstellungsverhältnisses hätte abbringen lassen.
6.3 In diesem
Sinn lässt der Umstand, dass dem Beschwerdeführer umgehend nach der
Kenntnisnahme des Vorfalls vom 10. März 2022 das rechtliche Gehör zur
beabsichtigten fristlosen Kündigung gewährt und er per sofort freigestellt wurde,
nicht darauf schliessen, dass über die Kündigung bereits abschliessend
entschieden worden wäre, zumal der Beschwerdeführer das ihm zur Last gelegte
Verhalten im persönlichen Gespräch mit seinem Vorgesetzten nicht bestritten
hatte und bei fristlosen Kündigungen – wie soeben gezeigt – ein rasches Handeln
geboten ist. Der Beschwerdeführer macht denn auch nicht geltend, dass ihm am 11. März
2022 bereits der definitive Kündigungsentscheid mitgeteilt worden wäre oder
dass sich der Beschwerdegegner in der Kündigungsverfügung vom 23. März
2022 mit seinen Vorbringen in den Stellungnahmen vom 15. und 17. März
2022 nicht mehr auseinandergesetzt hätte.
Desgleichen wird in der Beschwerde weder vorgebracht noch
liegen Anhaltspunkte dafür vor, dass der Beschwerdegegner die Belegschaft am
Mittag des 11. März 2022 über etwas anderes als die Freistellung des
Beschwerdeführers und die Einleitung einer Untersuchung des diesem zur Last
gelegten Vorfalls informiert hätte. Es ist daher nicht ersichtlich, weshalb er
nach dieser Mitteilung zwingend auch zur Kündigung hätte schreiten müssen.
Nicht ersichtlich ist ferner, dass der Beschwerdegegner mit seinem Vorgehen
eine nicht zu rechtfertigende Persönlichkeitsverletzung begangen hätte. Die
blosse Mitteilung des Faktums, dass der Beschwerdeführer freigestellt und eine
interne Untersuchung eingeleitet worden sei, war nicht wahrheitswidrig und
beschränkte sich inhaltlich auf das absolut Nötigste. Davon, dass eine
Information der am 11. März 2022 am Standort Albisgüetli anwesenden Kolleginnen
und Kollegen des Beschwerdeführers notwendig war, durfte der Beschwerdegegner
sodann ausgehen, nachdem zumindest ein Teil der Anwesenden mitbekommen haben
dürfte, dass der Beschwerdeführer abrupt seinen Arbeitsplatz verlassen und
seinen Badge und andere ihm vom Strassenverkehrsamt zur Verfügung gestellten
Gegenstände an den Geschäftsleiter hatte aushändigen müssen.
7.
Da sich die fristlose Entlassung des Beschwerdeführers
gestützt auf die vorliegenden Erwägungen als rechtmässig erweist, hat dieser
weder Anspruch auf Schadenersatz im Sinn des § 22 Abs. 4 Satz 1
PG in Verbindung mit Art. 337c Abs. 1 OR noch auf eine Entschädigung
gemäss § 22 Abs. 4 Satz 1 PG in Verbindung mit Art. 337c Abs. 3
OR oder eine Abfindung nach § 26 PG. Entgegen dem Beschwerdeführer kann
eine gerechtfertigte fristlose Entlassung ausserdem nicht gleichzeitig
missbräuchlich im Sinn von Art. 336 OR bzw. ohne sachlichen Grund im Sinn
von § 18 Abs. 2 PG erfolgt sein, weshalb dem Beschwerdeführer auch
keine Entschädigung nach § 18 Abs. 3 PG in Verbindung mit Art. 336a
OR geschuldet ist und die Vorinstanz auf die betreffende Rüge gar nicht erst
einzugehen brauchte.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.
8.
Bei personalrechtlichen Angelegenheiten ist das
verwaltungsgerichtliche Verfahren bis zu einem Streitwert von Fr. 30'000.-
kostenfrei (§ 65a Abs. 3 Satz 1 VRG). Dieser Schwellenwert wird
hier überschritten (vgl. vorne E. 1.2), weshalb Kosten zu erheben sind.
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13
Abs. 1 Satz 2 VRG); eine Parteientschädigung
ist ihm nicht zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).
9.
Weil der Streitwert Fr. 15'000.-
übersteigt, ist als Rechtsmittel auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (BGG, SR 173.110) zu verweisen (Art. 85 Abs. 1 lit. b
BGG).
Demgemäss erkennt die Kammer:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 10'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 10'070.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5. Gegen
dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Sie ist
binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht,
Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern.
6. Mitteilung
an:
a) die Parteien;
b) die Sicherheitsdirektion.