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Entscheid

VB.2022.00474

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2022.00474

30. März 2023Deutsch26 min

(URT.2023.24448)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

4. Abteilung

VB.2022.00474

Urteil

der 4. Kammer

vom 30. März 2023

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter

Martin Bertschi, Gerichtsschreiberin

Sonja Güntert.

In Sachen

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

gegen

Kanton Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend fristlose

Kündigung,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A war seit dem 1. Juli 2002 für das

Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich tätig, zuletzt als Doppelfunktionär (Verkehrs-

und Schifffahrtsexperte). Am 11. März 2022 wurde er per sofort

freigestellt, weil er den Prüfbericht für das Fahrzeug eines Freundes

ausgefüllt habe, ohne dafür zuständig zu sein und ohne dass das fragliche

Fahrzeug tatsächlich vor Ort kontrolliert worden wäre.

Mit Verfügung vom 23. März 2022 löste das

Strassenverkehrsamt das Anstellungsverhältnis mit A fristlos auf.

Erwägungen

II.

Einen dagegen erhobenen Rekurs wies die Sicherheitsdirektion

des Kantons Zürich mit Beschluss vom 15. Juli 2022 ab, verzichtete auf die

Erhebung von Rekurskosten und richtete keine Parteientschädigung aus.

III.

Am 16. August 2022 liess A Beschwerde beim

Verwaltungsgericht erheben und beantragen, unter Entschädigungsfolge sei der

Beschluss der Sicherheitsdirektion vom 15. Juli 2022 aufzuheben

(Antrag 1) und der Kanton Zürich zu verpflichten, ihm "Schadenersatz

in Höhe von Fr. 170'929.45 zuzüglich 5 % Verzugszinsen seit dem 24. März

2022" (Antrag 2) sowie "Schadenersatz wegen ungerechtfertigter

fristloser Kündigung des Arbeitsverhältnisses in Höhe von Fr. 47'556.60

zuzüglich 5 % Verzugszinsen seit dem 24. März 2022 (Antrag 3) zu

bezahlen"; in prozessualer Hinsicht liess er zudem um Durchführung eines

"Beweisverfahrens" und Abnahme der angebotenen Beweismittel

"(Urkunden, Parteibefragung / Beweisaussage, Zeugenbeweise sowie

Editionsbegehren)" ersuchen.

Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 30. August

2022.

ausdrücklich auf Vernehmlassung. Das Strassenverkehrsamt reichte keine

Beschwerdeantwort ein, beantwortete dem Verwaltungsgericht jedoch am 15. März

2023.

verschiedene Fragen zum Sachverhalt.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Gegen

Rekursentscheide einer Direktion in personalrechtlichen Angelegenheiten steht

die Beschwerde an das Verwaltungsgericht offen (§§ 41 ff. des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]). Da

auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde

einzutreten.

1.2

Der Beschwerdeführer macht finanzielle Forderungen im

Gesamtumfang von Fr. 218'496.05 geltend, weshalb die

Angelegenheit nach § 38 Abs. 1 in Verbindung mit § 38b Abs. 1

lit. c e contrario VRG in die Zuständigkeit der Kammer fällt.

2.

2.1

Der

Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz zunächst in

prozessualer Hinsicht vor, seinen Anspruch auf rechtliches Gehör und die

Rechtsweggarantie verletzt zu haben. So setze sich der Rekursentscheid mit

keinem Wort mit seiner Rüge auseinander, wonach die Beschwerdegegnerin zu lange

mit der Kündigung zugewartet habe. Ausserdem habe die Vorinstanz seine – hier

wiederholten – Anträge auf Einholung des Protokolls zur nachträglichen Prüfung

des Fahrzeugs "Lieferwagen Fiat Ducato" mit dem Kennzeichen 01 vom 15. März

2022.

sowie auf Anhörung verschiedener Personen als Zeugen nicht behandelt.

2.2

Der in Art. 29

Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101)

verankerte Anspruch der Parteien auf rechtliches Gehör beinhaltet das Recht der

von einem Entscheid in ihrer Rechtsstellung betroffenen Person, dass die

Behörde deren Vorbringen auch tatsächlich hört, prüft und in der

Entscheidfindung berücksichtigt. Entsprechend ist die Behörde verpflichtet,

ihren Entscheid zu begründen. Dabei muss sie sich indes nicht mit allen

Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes Vorbringen

ausdrücklich widerlegen, sondern darf sich auf die wesentlichen Punkte

beschränken (vgl. zum Ganzen BGE 141 V 557 E. 3.2.1, 138 I 232 E. 5.1,

136.

I 229 E. 5.2, 134 I 83 E. 4.1; ausführlich zur Begründungspflicht

Michele Albertini, Der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör im

Verwaltungsverfahren des modernen Staates, Bern 2000, S. 402 ff.

mit zahlreichen Hinweisen).

Aus dem Anspruch auf

rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2

BV ergibt sich ferner ein Anspruch auf

Abnahme der von den Beteiligten angebotenen Beweismittel über erhebliche

Tatsachen (Alain Griffel in: derselbe [Hrsg.], Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc.

2014.

[Kommentar VRG], § 8 N. 34). Der

Anspruch auf Beweisabnahme gilt jedoch nicht absolut: Nach bundesgerichtlicher

Rechtsprechung kann eine Behörde von der Abnahme offerierter Beweismittel

insbesondere dann absehen, wenn der Sachverhalt, den eine Partei beweisen will,

nicht rechtserheblich ist (Unerheblichkeit des Beweismittels), wenn durch den

angebotenen Beweis bereits Feststehendes bewiesen werden soll (Überflüssigkeit

des Beweismittels) oder wenn von vornherein gewiss ist, dass der angebotene

Beweis keine Klärung herbeizuführen vermag (mangelnde Tauglichkeit des

Beweismittels, was mittels antizipierter Beweiswürdigung festgestellt werden

kann; vgl. BGr, 21. August 2014, 5A_282/2014, E. 3.2; BGE 117 Ia

262.

E. 4b; Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 7 N. 18; zum Ganzen

VGr, 9. April 2015, VB.2014.00510, E. 4.1, ferner Albertini, S. 372 ff.).

2.3

Entgegen dem Beschwerdeführer äussert sich

der Rekursentscheid durchaus zur Frage, ob die fristlose Kündigung verspätet

erfolgt sei. Zwar fiel die betreffende Erwägung äusserst knapp aus; der

Beschwerdeführer vermag jedoch nicht aufzuzeigen, inwiefern ihm die Begründung

des Rekursentscheids dessen sachgerechte Anfechtung verunmöglicht hätte.

Was die Rüge der Nichtabnahme verschiedener vom

Beschwerdeführer angebotener Beweismittel anbelangt, ist sodann festzustellen,

dass der Beschwerdeführer mit den betreffenden Beweisen, das heisst den

offerierten Befragungen und seinem Editionsbegehren, in erster Linie den Beleg

für seine Behauptung erbringen wollte bzw. will, er habe das Fahrzeug

"Lieferwagen Fiat Ducato" mit dem Kennzeichen 01 am 8. März 2022

sorgfältig geprüft und sich vergewissert, dass es technisch in einwandfreiem

Zustand gewesen sei, was auch die Nachprüfung am 15. März 2022 gezeigt

habe. Darüber hinaus möchte der Beschwerdeführer beweisen, dass sein Vorgesetzter

die Belegschaft des Strassenverkehrsamts Albisgüetli bereits am 11. März

2022.

über seine Freistellung und die ihm in Aussicht gestellte Kündigung

informiert habe. Diese Vorbringen sind allerdings weder bestritten noch kommt

ihnen eine entscheidwesentliche Bedeutung für das vorliegende Verfahren zu (dazu

sogleich 4.3 f.). Die Vorinstanz durfte deshalb davon ausgehen, dass

besagte Beweise für den von ihr zu treffenden Entscheid nicht von Bedeutung

waren, und ihnen (implizit) die Relevanz absprechen.

2.4

Aus dem eben genannten Grund ist auch im

verwaltungsgerichtlichen Verfahren von den offerierten Befragungen und der Edition des

Prüfprotokolls des Strassenverkehrsamts vom 15. März 2022 abzusehen.

3.

3.1

Nach § 16 lit. c in

Verbindung mit § 22 Abs. 1 Satz 1 des Personalgesetzes vom 27. September

1998.

(PG, LS 177.10) kann das Arbeitsverhältnis aus wichtigen Gründen

beidseits ohne Einhaltung von Fristen jederzeit aufgelöst werden. Als wichtiger

Grund gilt jeder Umstand, bei dessen Vorhandensein nach Treu und Glauben die

Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht zumutbar ist (§ 22 Abs. 2 PG). § 22 Abs. 4 Satz 1 PG verweist betreffend Tatbestand und

Rechtsfolgen der fristlosen Auflösung ergänzend auf die Bestimmungen des

Obligationenrechts (OR, SR 220). Entsprechend kann zur Auslegung von § 22 PG die Rechtsprechung zu Art. 337 und Art. 337c OR angemessen

berücksichtigt werden; dabei ist den Besonderheiten des öffentlichen Dienstes

Rechnung zu tragen (BGr, 26. Juni 2014, 8C_146/2014, E. 3.3; VGr, 10. November 2022,

VB.2022.00367, E. 2.2).

3.2

Nach

ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts ist die fristlose Auflösung

eines Arbeitsverhältnisses seitens des Arbeitgebers nur zulässig, wenn die

geltend gemachten Vorkommnisse einerseits objektiv geeignet sind, die für das Arbeitsverhältnis

wesentliche Vertrauensgrundlage zu zerstören oder zumindest so tiefgreifend zu

erschüttern, dass dem Arbeitgeber die Fortsetzung des Anstellungsverhältnisses

nicht zumutbar ist. Anderseits müssen sie auch tatsächlich zu einer derartigen

Zerstörung oder Erschütterung des gegenseitigen Vertrauens geführt haben. Sind die

Verfehlungen weniger schwerwiegend, müssen sie trotz Verwarnung wiederholt

vorgekommen sein.

Ob ein wichtiger Grund vorliegt, bestimmt sich nach den

konkreten Umständen des Einzelfalls. Dabei ist unter anderem die Stellung der

betroffenen Person zu berücksichtigen, namentlich ob diese eine besondere

Vertrauens- oder Verantwortungsposition bekleidet (vgl. BGE 130 III 28 E. 4.1,

127.

III 86 E. 2c). Für das Vorliegen eines wichtigen Grunds ist auch von

Bedeutung, wie lange das Arbeitsverhältnis bereits gedauert hat. So vermögen

Verfehlungen eines langjährigen Arbeitnehmers das durch die längere Dauer

gefestigte Vertrauensverhältnis weniger zu erschüttern als solche eines neu

Eingetretenen. Die fristlose Kündigung ist

ultima ratio und muss dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit entsprechen.

Sie ist insbesondere dann unzulässig, wenn mildere Massnahmen wie zum Beispiel

Verwarnung, vorübergehende Freistellung oder ordentliche Kündigung zur

Verfügung stehen, um die eingetretene Störung des Arbeitsverhältnisses in

zumutbarer Weise zu beheben (zum Ganzen VGr, 10. November 2022,

VB.2022.00367, E. 2.3 – 17. Dezember 2020, VB.2020.00529, E. 2.3 ff.

– 11. Dezember 2019, VB.2019.00504, E. 2.2 [je mit weiteren Hinweisen]).

3.3

Ein

wichtiger Grund für eine fristlose Kündigung kann insbesondere in einer

schweren Verletzung der in § 49 PG verankerten Treuepflicht liegen, also

der Pflicht der Angestellten, die ihnen übertragenen Aufgaben persönlich,

sorgfältig, gewissenhaft und wirtschaftlich auszuführen und die Interessen des

Kantons in guten Treuen zu wahren.

So hat das Bundesgericht das Vorliegen eines wichtigen

Grunds für eine fristlose Kündigung in der Vergangenheit etwa bejaht in Fällen,

in denen eine angestellte Person das Zeiterfassungssystem manipuliert oder (wiederholt)

Falschbuchungen darin vorgenommen hat, wobei nicht die Höhe des beim

Arbeitgeber entstandenen Schadens, sondern der damit verbundene Treuebruch

entscheidend war (vgl. BGr, 1. März 2018, 8C_301/2017, E. 4.3.3 f.

mit Hinweisen – 12. Dezember 2017, 8C_800/2016, E. 3.6.2 – 2. November

2015, 4A_395/2015, E. 3.6 – 12. August 2002, 4C.149/2002, E. 1.3).

Fehlinformationen wie unwahre Angaben in Arbeits- und Reiserapporten oder falsche

Krankmeldungen können grundsätzlich ebenfalls als schwerwiegender Verstoss

gegen die Treuepflicht des Arbeitnehmers qualifiziert werden und so unter

Umständen eine fristlose Kündigung rechtfertigen (BVGr, 9. September 2020,

A-1508/2020, E. 4.3 – 29. Juni 2016, A-7515/2014, E. 4.5; vgl. auch

VGr, 27. Februar 2020, VB.2019.00676, E. 4.2 ff.). Gleiches gilt

im Fall der Annahme von Bestechungsgeldern durch den Arbeitnehmer (vgl.

BGE 125 III 25 E. 3b mit Hinweisen).

4.

4.1

Der streitgegenständlichen

fristlosen Kündigung liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

4.1.1

Der Beschwerdeführer arbeitete seit dem 1. Juli 2002 als

Verkehrsexperte bei der Beschwerdegegnerin. Gemäss seiner Stellenbeschreibung

gehörte zu seinen Aufgaben insbesondere, Fahrzeugprüfungen "gemäss den internen

Vorgaben" und "den geltenden Rechtsgrundlagen, Richtlinien und

Weisungen" vorzunehmen, bzw. "das Prüfen von Fahrzeugen gemäss

QLB 2.2 [Q-Log-Book]".

Am Morgen des 11. März 2022 wurde der

Beschwerdeführer zu einem Gespräch mit dem Geschäftsleiter des

Strassenverkehrsamts, dem Leiter Technik und der Leiterin des Rechtsdiensts des

Strassenverkehrsamts gerufen, in dessen Rahmen man ihn mit verschiedenen

"Ungereimtheiten im Zusammenhang mit einer Fahrzeugprüfung" vom Vortag

konfrontierte. So wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass für den 10. März

2022, 9.27 Uhr, die technische Prüfung des Fahrzeugs "Lieferwagen

Fiat Ducato" mit dem Kontrollschild 01 der D GmbH durch den

Verkehrsexperten G geplant gewesen sei. Obschon das Fahrzeug den Angaben von G

zufolge nicht zum vereinbarten Zeitpunkt auf dem Prüfgelände am Standort

Albisgüetli gewesen sei und jener die Prüfung nicht habe durchführen können,

sei ein Prüfbericht erstellt worden, wonach das Fahrzeug "Lieferwagen Fiat

Ducato" mit dem Kontrollschild 01 am 10. März 2022, 11.36 Uhr,

geprüft worden sei (55 Minuten Prüfzeit) und die Prüfung bestanden habe.

Erfasst worden sei die Prüfung bzw. der Prüfbericht im betriebseigenen System

durch den Beschwerdeführer. Gemäss den weiteren am fraglichen Tag erstellten

Prüfberichten und dem Einsatzplan sei der Beschwerdeführer jedoch in der Zeit

von 9.05 Uhr bis 10.22 Uhr und ab 10.22 Uhr bis zur Mittagspause

mit der Prüfung der beiden Fahrzeuge mit den Kontrollschildern 02 und 03

beschäftigt gewesen, sodass er das Fahrzeug "Lieferwagen Fiat Ducato"

mit dem Kontrollschild 01 im angegebenen Zeitraum gar nicht habe prüfen können.

Mit diesem Vorwurf konfrontiert, gab der Beschwerdeführer

an, das letztgenannte Fahrzeug bereits im Vorfeld in seiner Freizeit beim

Kunden in der Garage gesichtet und geprüft zu haben. Am Donnerstag, dem 10. März

2022, habe er dann den Prüfbericht bei der Eingangskontrolle abgeholt, an sich

genommen, ausgefüllt und später – ohne das Fahrzeug zum besagten Zeitpunkt vor

Ort geprüft zu haben – bei der Ausgangskontrolle mit dem Stempel

"Fahrzeugprüfung abgeschlossen und bestanden" und dem Prüfdatum 10. März

2022.

versehen wieder abgegeben. Er habe damit seinem Freund, dem Inhaber der

Firma D, einmalig einen Dienst erweisen wollen, damit er "den Weg nicht

auf sich nehmen müsse" und gleichzeitig die neuen Felgen für das Fahrzeug

habe eintragen lassen können. Auf die Frage, ob er sich bewusst sei, was er da

gemacht habe und wie schwerwiegend seine Pflichtverletzung wiege, räumte der

Beschwerdeführer laut dem Gesprächsprotokoll ein, "einen Seich gemacht zu

haben". Weitere solche Fälle habe es aber nicht gegeben.

Hierauf eröffnete der Geschäftsleiter des

Strassenverkehrsamts dem Beschwerdeführer, dass sein Verhalten aus Sicht des

Amtes einen sachlich zureichenden Grund für eine fristlose Kündigung darstelle,

und gewährte ihm eine Frist bis am 18. März 2022, um zum Dargelegten und

insbesondere zur geplanten Massnahme Stellung zu nehmen. Vorsorglich wurde der

Beschwerdeführer zudem mit sofortiger Wirkung freigestellt.

4.1.2

Am 15. März 2022 wurde die ordentliche Prüfung des Fahrzeugs

"Lieferwagen Fiat Ducato" mit dem Kontrollschild 01 nachgeholt.

Gleichentags informierte der Geschäftsleiter des Strassenverkehrsamts den

Beschwerdeführer darüber, eine interne Systemprüfung habe ergeben, dass er am

4.

und 17. Dezember 2020 zwei weitere Fahrzeuge des Inhabers der Firma

D geprüft habe, wobei er vor der zweiten Prüfung ebenfalls eigenmächtig die

Zuteilung geändert habe. Mit diesem Vorgehen habe er gegen die Ausstandspflicht

verstossen. Das rechtliche Gehör wurde entsprechend auf diese beiden Fälle

ausgeweitet.

Noch vor Zugang dieses Schreibens, ebenfalls am 15. März

2022, reichte der Beschwerdeführer seine Stellungnahme zum Vorfall vom 10. März

2022.

ein. Darin betont er nochmals, dass er sich seines Fehlverhaltens

vollumfänglich bewusst sei. Bei dem Vorfall vom 10. März 2022 habe es sich

jedoch um ein einmaliges, isoliertes Fehlverhalten seinerseits gehandelt;

während seiner gesamten Anstellungszeit habe es "keinerlei weitere

Gefälligkeiten dieser oder vergleichbarer Art gegeben". Er habe das

Fahrzeug "Lieferwagen Fiat Ducato" mit dem Kontrollschild 01

ausserdem am 8. März 2022 bei der D in E (auf deren Autolift) gewissenhaft

anhand der Vorgaben des Strassenverkehrsamts geprüft und das Prüfprotokoll vom

10.

März 2022 wahrheitsgetreu und vollständig ausgefüllt. Auch die neuen

Felgen seien mitsamt der erforderlichen, vollständigen Originaldokumentation

korrekt eingetragen worden. Es habe sich hierbei um eine rein kollegiale Gefälligkeit

zugunsten seines Bekannten F gehandelt. Weder habe er sich eine Gegenleistung

für seine Gefälligkeit versprechen lassen noch eine solche Gegenleistung

entgegengenommen. Anlass für sein Handeln sei einzig und allein die Tatsache

gewesen, dass er seinem Bekannten eine sorgenfreie Fahrt mit dem Fiat Ducato

über Ostern nach Spanien habe ermöglichen wollen. Für das betroffene Fahrzeug

seien im Frühjahr 2022 neue Felgen angeschafft worden, die ebenfalls hätten

geprüft und eingetragen werden müssen. F habe sich daher telefonisch beim

Strassenverkehrsamt um einen Termin für die Prüfung des Fahrzeugs und die

Eintragung der Felgen bemüht. Leider habe ihm das Strassenverkehrsamt

frühestens Ende April 2022 einen Termin geben können. Für die Fahrzeugprüfung

allein habe er einen Termin am 10. März 2022 erhalten. Da der Inhaber der D

GmbH, F, über Ostern mit dem Fahrzeug nach Spanien habe fahren wollen, sei er

dringend auf eine frühere Fahrzeugprüfung und die Eintragung der neuen Felgen

angewiesen gewesen. Er (der Beschwerdeführer) habe ihm deshalb angeboten,

anlässlich des Termins vom 10. März 2022 auch die Prüfung und Eintragung

der Felgen vorzunehmen (ohne separaten Termin). Vorab habe er das Fahrzeug und

die neuen Felgen inkl. Dokumentation im Hinblick auf den Prüfungstermin vom 10. März

2022.

einer Vorprüfung unterzogen, damit allfällige Mängel bis dahin noch hätten

behoben werden können. Als F dann am 10. März 2022 aufgrund einer

Terminkollision am Erscheinen auf dem Prüfgelände Albisgüetli verhindert

gewesen sei, habe er (der Beschwerdeführer) das Prüfprotokoll für das Fahrzeug

anhand seiner am 8. März 2022 gemachten Feststellungen ausgefüllt.

Am 17. März 2022 äusserte sich der Beschwerdeführer

ergänzend zu den weiteren beanstandeten Prüfungen im Dezember 2020. Seinen

Angaben zufolge habe er die beiden betroffenen Fahrzeuge damals ebenfalls

gemäss den geltenden Vorschriften mit aller gebührenden Sorgfalt geprüft. Es

sei ihm zudem nicht klar, auf welche Grundlage sich der Vorhalt der Verletzung

der "geltenden Ausstandspflichten" stütze und wie er diese

"(behaupteten) Ausstandspflichten" verletzt haben sollte.

4.1.3

In der Folge erliess das Strassenverkehrsamt die Ausgangsverfügung vom 23. März

2022.

Es begründete die damit angeordnete fristlose Kündigung im Wesentlichen damit,

dass der Beschwerdeführer dadurch, dass er entgegen der Vorgaben, Pflichten und

Weisungen und in Verletzung des geltenden Verhaltenskodex eigenmächtig Prüfungen

von Fahrzeugen eines Freundes vorgenommen bzw. solche bescheinigt habe, obwohl

sie nicht stattgefunden hätten, eine schwerwiegende Pflichtverletzung begangen

habe. Diese sei für sich objektiv geeignet, die für das Arbeitsverhältnis

wesentliche Vertrauensgrundlage in unwiderruflicher Weise derart zu zerstören,

dass die Fortsetzung des Anstellungsverhältnisses nicht mehr zumutbar sei.

Diese Zerstörung sei denn auch tatsächlich eingetreten, zumal zu

berücksichtigen sei, dass der Beschwerdeführer als langjähriger Verkehrsexperte

eine besondere Vertrauensstellung innegehabt habe. Dieses Vertrauen sei die

Grundlage des Arbeitsverhältnisses gewesen.

Vor Verwaltungsgericht bringt der Beschwerdeführer dagegen

primär vor, am 10. März 2022 nichts weiter getan zu haben, als den

(einwandfreien) technischen Zustand des Fahrzeugs "Lieferwagen Fiat

Ducato" mit dem Kontrollschild 01 gemäss seinen eigenen, gewissenhaft

festgestellten Erkenntnissen vom 8. März 2022 wahrheitsgetreu und korrekt

im Prüfprotokoll festzuhalten. Das Fahrzeug sei damit jederzeit betriebssicher

gewesen, habe den gesetzlichen Vorgaben entsprochen und keine Gefahr für den

Strassenverkehr dargestellt. Es sei nachweislich nicht seine Absicht gewesen,

einem betriebsunsicheren Fahrzeug eine Prüfbescheinigung zu verschaffen oder

seinem Bekannten zu einem anderen unrechtmässigen Vorteil zu verhelfen. Seine

Verfehlung habe insofern lediglich darin bestanden, dass er die Vorgaben des

Beschwerdegegners zur Terminbuchung und die Vorgaben zur Durchführung der

Fahrzeugprüfungen vor Ort im Strassenverkehrsamt Albisgüetli missachtet habe.

Es handle sich hierbei um seinen ersten und einzigen Verstoss gegen

arbeitsrechtliche Vorgaben des Beschwerdegegners. Interne Weisungen oder ein

Verhaltenskodex des Beschwerdegegners bzw. des Strassenverkehrsamts zu

Ausstandspflichten oder Weisungen des Regierungsrats zu solchen

Ausstandspflichten seien nie rechtgültig Gegenstand seines Arbeitsverhältnisses

geworden. Mit Blick auf die lange Dauer seines Anstellungsverhältnisses beim

Beschwerdegegner hätte dieser daher eine weniger schwerwiegende Disziplinarmassnahme

ergreifen müssen.

4.2

Verkehrsexperten

liefern mit ihrer Tätigkeit einen wichtigen Beitrag zur Verkehrssicherheit. Die

eigenverantwortliche Abnahme von Fahrzeug- und Führerprüfungen setzt dabei ein

besonderes Mass an Vertrauen der arbeitgebenden Stelle bzw. Behörde in die

einzelnen Experten voraus, weshalb der Beschwerdeführer vor bzw. kurz nach

seiner Anstellung auch unter anderem einen Strafregisterauszug einreichen, sich

einer psychologischen Eignungsuntersuchung unterziehen sowie eine

(bundesrechtlich geregelte) Ausbildung zum Verkehrsexperten durchlaufen musste,

in deren Rahmen er insbesondere die Rechte und Pflichten von Verkehrsexperten

und deren Umgang mit der Öffentlichkeit zu erlernen hatte.

Es versteht sich sodann von selbst, dass Führer- wie auch

Fahrzeugprüfungen eine Reihe von Voraussetzungen erfüllen müssen, um objektive

Ergebnisse gewährleisten zu können. Namentlich müssen die von den

Verkehrsexperten vorzunehmenden Messungen bzw. Bewertungen unabhängig von der

zu prüfenden Person und verlässlich bzw. präzis sein, keine Personen oder

Personengruppen bevor‐ oder benachteiligen und von den geprüften Personen

wie auch Drittpersonen als aussagekräftig und gültig empfunden werden. Dem

dienen dabei in erster Linie die Treuepflicht nach § 49 PG und die allgemeinen

Ausstands- und Verhaltensregeln, wie sie sich in § 5a VRG (ferner Art. 29

Abs. 2 BV [dazu BGr, 28. April 2020, 1C_384/2019, E. 3.3]) und

in dem gestützt auf § 49 PG vom Regierungsrat am 13. Dezember 2017

erlassenen Verhaltenskodex für die kantonale Verwaltung festgehalten finden. In

Konkretisierung dieser allgemeinen Vorgaben hat das Strassenverkehrsamt zudem

die Weisung "Ausstandspflicht und Handhabung der Dispositionen" vom

14.

August 2009 erlassen, worin sich etwa festgehalten findet, dass der

Kunde weder Anrecht auf die Wahl des Verkehrsexperten noch auf das vorzeitige

Erfahren des Namens des disponierten Verkehrsexperten habe und eine von einem

Verkehrsexperten gemeldete Fahrzeug- oder Führerprüfung immer einem anderen

Experten zuzuteilen sei.

Entsprechend erfolgt die Disposition von Prüfungsterminen

(Fahrzeug- und Führerprüfungen) beim Strassenverkehrsamt den unbestritten

gebliebenen Angaben des Beschwerdegegners zufolge zu einem grossen Teil

automatisiert nach dem Zufallsprinzip und ist es weder möglich, dass Kundinnen

und Kunden eine Prüfung durch einen bestimmten Verkehrsexperten buchen, noch,

dass Verkehrsexperten selbst Termine buchen, schon gar nicht auf sich selber.

Selbst Terminverschiebungen oder Expresstermine werden durch die zentrale

Disposition vergeben und Prüfberichte zur Sicherheit nicht vorzeitig

ausgehändigt.

4.3

Der

Beschwerdeführer hat am 10. März 2022 – wie zuvor schon am 17. Dezember

2020.

– eigenmächtig einen Termin für eine amtliche Fahrzeugprüfung auf sich

umgebucht bzw. anstelle des im Buchungssystem vorgesehenen Verkehrsexperten wahrgenommen,

ohne seinen Vorgesetzten über sein Vorgehen zu informieren bzw. dieses vorgängig

mit ihm abzusprechen. Zumindest im erstgenannten Fall hat er ausserdem mit

seiner Unterschrift auf dem Prüfprotokoll etwas bestätigt, was so gar nicht der

Wahrheit entsprach. So mag sein, dass der Beschwerdeführer das Fahrzeug

"Lieferwagen Fiat Ducato" mit dem Kennzeichen 01 am 8. März 2022

in seiner Freizeit gewissenhaft überprüft hat, die privat durchgeführte Prüfung

vermag allerdings die amtliche Prüfung in den Räumlichkeiten des

Strassenverkehrsamts nicht zu ersetzen, konnte der Beschwerdeführer doch

gewisse Prüfungen bzw. Messungen gar nicht wie vorgegeben durchführen und ist

die Durchführung von Fahrzeugprüfungen durch nichtamtliche Stellen von

vornherein nur unter bestimmten – hier unstreitig nicht erfüllten – strengen

Voraussetzungen erlaubt (vgl. insbesondere Art. 34b und Art. 33 ff.

der Verordnung über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge vom 19. Juni

1995.

[SR 741.41]). Wie der Beschwerdegegner zu Recht einwendet, bestätigte

der Beschwerdeführer mit seiner Unterschrift auf dem Prüfprotokoll zudem, das

vorgenannte Fahrzeug am 10. März 2022 geprüft zu haben und somit, dass

dieses an dem fraglichen Tag die technischen Anforderungen erfüllte, was er

nicht wissen konnte, weil er den Lieferwagen am 10. März 2022 unbestrittenermassen

nicht gesehen hat.

Es kommt hinzu, dass die zu prüfenden Fahrzeuge in beiden

genannten Fällen im Eigentum eines Freundes des Beschwerdeführers bzw. dessen

Gesellschaft waren und der Beschwerdeführer – wie er zumindest betreffend das

Fahrzeug "Lieferwagen Fiat Ducato" mit dem Kennzeichen 01 selbst

einräumt – seinem Freund mit dem nicht autorisierten Vorgehen einen Gefallen erweisen

wollte. Damit beging er einen zusätzlichen Verstoss gegen die Treuepflicht.

Soweit der Beschwerdeführer dem entgegensetzt, ihm sei nicht bekannt gewesen,

dass er die Prüfung der Fahrzeuge von Freunden jeweils einem anderen

Verkehrsexperten überlassen müsse, erscheint dieser Einwand als reine

Schutzbehauptung, zumal selbst für einen Laien naheliegt, dass in solchen

Fällen die erforderliche Objektivität der Fahrzeugprüfung nicht mehr

gewährleistet ist. Der Beschwerdeführer aber hat nicht nur eine spezifische

Ausbildung zum Verkehrsexperten absolviert, er übte diese Tätigkeit auch über

20.

Jahre aus. Entgegen seiner Behauptung hatte er zudem mit Unterschrift

vom 7. März 2018 ausdrücklich bestätigt, "den Verhaltenskodex des

Kantons Zürich zum Thema Compliance gelesen und verstanden zu haben", und

die massgeblichen Weisungen zum Vorgehen bei Fahrzeugkontrollen waren im Q-Log-Book

für alle Angestellten des Strassenverkehrsamts jederzeit einsehbar.

An der Pflichtwidrigkeit seines diesbezüglichen Vorgehens

vermag im Übrigen auch die Behauptung des Beschwerdeführers nichts zu ändern,

dass sein Kollege G ebenfalls mit F befreundet sei und insofern ebenfalls gegen

die Ausstandspflicht verstossen habe, ohne dass dies personalrechtliche Folgen

gehabt hätte. Sinngemäss macht der Beschwerdeführer damit geltend, er habe

Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht. Ein solcher Anspruch auf

gesetzwidrige Gleichbehandlung besteht nach der Rechtsprechung indes einzig

dann, wenn kumulativ die folgenden drei Voraussetzungen erfüllt sind: Zunächst

muss die Behörde in ständiger Praxis vom Gesetz abweichen. Sodann muss die

Behörde zu verstehen geben, dass sie sich auch in Zukunft nicht gesetzeskonform

verhalten wird. Und schliesslich dürfen keine gewichtigen öffentlichen

Interessen oder keine schutzwürdigen Interessen Dritter der gesetzeswidrigen

Praxis entgegenstehen (BGE 123 II 248 E. 3c). Diese Voraussetzungen

sind im vorliegenden Fall nicht erfüllt: In der Beschwerde wird nicht

substanziiert dargetan, dass es beim Strassenverkehrsamt geradezu üblich sei,

sich selbst für die Prüfung von Fahrzeugen von Freunden oder deren Fahreignung

einzutragen bzw. die betreffenden Prüfungen ohne Meldung des Näheverhältnisses

vorzunehmen. Und selbst wenn dem so wäre, hülfe dies dem Beschwerdeführer nicht

weiter: Das Interesse der Öffentlichkeit an einem unabhängigen staatlichen

Prüfungsverfahren und der Verkehrssicherheit wäre in jedem Fall höher zu

gewichten als das private Interesse des Beschwerdeführers, gleich wie

allfällige weitere Mitarbeiter des Strassenverkehrsamts auch die Fahrzeuge von

Freunden (und Familienmitgliedern) auf ihre technische Verkehrssicherheit hin zu

überprüfen bzw. den Genannten so einen Gefallen zu erweisen.

4.4

Unter

diesen Umständen ist nicht zu beanstanden, wenn der Beschwerdegegner und die

Vorinstanz zum Schluss gelangten, die Pflichtverletzungen des Beschwerdeführers

rechtfertigten trotz der langen Dauer seiner Anstellung eine fristlose

Kündigung auch ohne vorgängige Verwarnung. Das beurteilte Vorgehen bedeutet

eine schwere Verfehlung im Kernbereich der Aufgaben des Beschwerdeführers als

Verkehrsexperten und dieser störte das in ihn gesetzte besondere Vertrauen in

die korrekte Diensterfüllung. Dem Beschwerdegegner war eine Weiterführung des

Anstellungsverhältnisses mit dem Beschwerdeführer somit nicht mehr zumutbar.

Dies muss umso mehr gelten, als der Beschwerdeführer im

Rahmen der Gehörsgewährung bestritt, dass ihm eine besondere Vertrauensposition

zukomme und es ihm im Rahmen seiner Tätigkeit als Verkehrsexperte nicht

gestattet sei, die Fahrzeuge oder die Fahrtauglichkeit seiner Freunde und

(engen) Bekannten zu überprüfen. Noch am 15. März 2022 betonte er überdies

wahrheitswidrig, von dem Vorfall vom 10. März 2022 einmal abgesehen

"nie seine arbeitsrechtlichen Pflichten verletzt oder gegen den

Verhaltenskodex der kantonalen Verwaltung verstossen" zu haben. Unter

diesen Umständen wäre ernsthaft zu befürchten gewesen, dass der

Beschwerdeführer sich im Fall einer Weiterbeschäftigung erneut über die

Treuepflicht (§ 49 PG) hinweggesetzt hätte.

Ob das Verhalten des Beschwerdeführers einen

Straftatbestand erfüllt oder dem Beschwerdegegner dadurch ein finanzieller

Schaden entstanden ist, ist dagegen ebenso wenig von Belang wie die Frage, ob

das Fahrzeug "Lieferwagen Fiat Ducato" mit dem Kennzeichen 01 am

10.

(oder 15.) März 2022 Mängel aufwies, die seine Betriebs- bzw.

Verkehrssicherheit beeinträchtigten. Entsprechend erübrigt es sich, das

Protokoll der erneuten Fahrzeugprüfung vom 15. März 2022 einzuholen und F oder

weitere Personen aus dessen Umfeld als Zeugen zur privaten Fahrzeugprüfung einzuvernehmen.

Das Resultat dieser Nachprüfung vermöchte nichts an der schwerwiegenden

arbeitsrechtlichen Pflichtverletzung des Beschwerdeführers zu ändern.

5.

5.1

Der

Beschwerdeführer macht weiter geltend, die fristlose Kündigung sei verspätet

erfolgt bzw. der Beschwerdegegner habe damit zu lange zugewartet und so sein

Kündigungsrecht verwirkt.

5.2

Wie sich den vorstehenden Schilderungen zu dem der Kündigung vom 23. März

2022.

vorausgegangenen Geschehen entnehmen lässt, wurde der Beschwerdeführer

bereits am 11. März 2022 – keine 24 Stunden nach dem Vorfall vom 10. März

2022, wie er an anderer Stelle rügt – freigestellt und ihm eine (angemessene) Frist

zur Wahrnehmung des rechtlichen Gehörs bis 18. März 2022 gewährt. Am

15.

März und am 17. März 2022 liess der Beschwerdeführer Stellung

nehmen. Drei Arbeitstage nach Zugang der letzten (zweiten) Stellungnahme erging

die Ausgangsverfügung.

Dem Beschwerdegegner lässt sich somit kein (zu) zögerliches

Verhalten vorwerfen, zumal den Arbeitgebern öffentlich-rechtlicher

Arbeitsverhältnisse für eine fristlose Kündigung rechtsprechungsgemäss eine

längere Reaktionszeit zugestanden wird als den privatrechtlichen Arbeitgebern,

die eine fristlose Kündigung in der Regel innert zwei bis drei Tagen aussprechen

müssen (vgl. BGE 138 I 113 E. 6.4).

6.

6.1

Schliesslich

rügt der Beschwerdeführer – teilweise im Widerspruch zur vorstehend behandelten

Rüge – eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör, weil ihm bereits

am Morgen des 11. März 2022 "basierend auf einem unvollständig

abgeklärten Sachverhalt" zusammen mit seiner Freistellung und der

Gehörsgewährung die fristlose Kündigung in Aussicht gestellt worden sei.

"Die Eröffnung der internen Untersuchung und die sofortige

Freistellung" habe der Beschwerdegegner zudem bereits am Mittag des 11. März

2022.

in der Halle des Strassenverkehrsamts Albisgüetli der versammelten

Belegschaft mitgeteilt, wodurch sich der Beschwerdegegner "in eine

ausweglose Situation" manövriert habe.

6.2

Gemäss

§ 31 Abs. 1 PG sind Angestellte vor Erlass einer sie belastenden

Verfügung anzuhören (vgl. auch Art. 29 Abs. 2 BV). Das

rechtliche Gehör ist grundsätzlich vor Erlass einer Verfügung zu gewähren, und

zwar zu einem Zeitpunkt, in welchem noch eine ausreichende Offenheit in der

Dispositiv

Entscheidung besteht und demnach die aus der Gewährung des Gehörsanspruchs

gewonnenen Erkenntnisse auch tatsächlich noch in den Entscheidfindungsprozess

einfliessen können (VGr, 10. November 2022, VB.2022.00367, E. 4.2 mit

Hinweisen, auch zum Folgenden).

Es liegt in der Natur der Sache, dass der Arbeitgeber im

Zeitpunkt der Gewährung des rechtlichen Gehörs davon ausgeht, es liege ein

Kündigungsgrund vor, andernfalls würde er ein entsprechendes Verfahren gar

nicht eröffnen. Darin ist denn auch noch keine Verletzung des

rechtlichen Gehörs zu erblicken, sofern der Entscheid zur einseitigen

(fristlosen) Auflösung des Anstellungsverhältnisses nicht bereits definitiv

gefallen ist. Entscheidend ist deshalb, ob die Anstellungsbehörde sich

im Rahmen des rechtlichen Gehörs durch überzeugende Argumente noch von einer

Auflösung des Anstellungsverhältnisses hätte abbringen lassen.

6.3 In diesem

Sinn lässt der Umstand, dass dem Beschwerdeführer umgehend nach der

Kenntnisnahme des Vorfalls vom 10. März 2022 das rechtliche Gehör zur

beabsichtigten fristlosen Kündigung gewährt und er per sofort freigestellt wurde,

nicht darauf schliessen, dass über die Kündigung bereits abschliessend

entschieden worden wäre, zumal der Beschwerdeführer das ihm zur Last gelegte

Verhalten im persönlichen Gespräch mit seinem Vorgesetzten nicht bestritten

hatte und bei fristlosen Kündigungen – wie soeben gezeigt – ein rasches Handeln

geboten ist. Der Beschwerdeführer macht denn auch nicht geltend, dass ihm am 11. März

2022 bereits der definitive Kündigungsentscheid mitgeteilt worden wäre oder

dass sich der Beschwerdegegner in der Kündigungsverfügung vom 23. März

2022 mit seinen Vorbringen in den Stellungnahmen vom 15. und 17. März

2022 nicht mehr auseinandergesetzt hätte.

Desgleichen wird in der Beschwerde weder vorgebracht noch

liegen Anhaltspunkte dafür vor, dass der Beschwerdegegner die Belegschaft am

Mittag des 11. März 2022 über etwas anderes als die Freistellung des

Beschwerdeführers und die Einleitung einer Untersuchung des diesem zur Last

gelegten Vorfalls informiert hätte. Es ist daher nicht ersichtlich, weshalb er

nach dieser Mitteilung zwingend auch zur Kündigung hätte schreiten müssen.

Nicht ersichtlich ist ferner, dass der Beschwerdegegner mit seinem Vorgehen

eine nicht zu rechtfertigende Persönlichkeitsverletzung begangen hätte. Die

blosse Mitteilung des Faktums, dass der Beschwerdeführer freigestellt und eine

interne Untersuchung eingeleitet worden sei, war nicht wahrheitswidrig und

beschränkte sich inhaltlich auf das absolut Nötigste. Davon, dass eine

Information der am 11. März 2022 am Standort Albisgüetli anwesenden Kolleginnen

und Kollegen des Beschwerdeführers notwendig war, durfte der Beschwerdegegner

sodann ausgehen, nachdem zumindest ein Teil der Anwesenden mitbekommen haben

dürfte, dass der Beschwerdeführer abrupt seinen Arbeitsplatz verlassen und

seinen Badge und andere ihm vom Strassenverkehrsamt zur Verfügung gestellten

Gegenstände an den Geschäftsleiter hatte aushändigen müssen.

7.

Da sich die fristlose Entlassung des Beschwerdeführers

gestützt auf die vorliegenden Erwägungen als rechtmässig erweist, hat dieser

weder Anspruch auf Schadenersatz im Sinn des § 22 Abs. 4 Satz 1

PG in Verbindung mit Art. 337c Abs. 1 OR noch auf eine Entschädigung

gemäss § 22 Abs. 4 Satz 1 PG in Verbindung mit Art. 337c Abs. 3

OR oder eine Abfindung nach § 26 PG. Entgegen dem Beschwerdeführer kann

eine gerechtfertigte fristlose Entlassung ausserdem nicht gleichzeitig

missbräuchlich im Sinn von Art. 336 OR bzw. ohne sachlichen Grund im Sinn

von § 18 Abs. 2 PG erfolgt sein, weshalb dem Beschwerdeführer auch

keine Entschädigung nach § 18 Abs. 3 PG in Verbindung mit Art. 336a

OR geschuldet ist und die Vorinstanz auf die betreffende Rüge gar nicht erst

einzugehen brauchte.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

8.

Bei personalrechtlichen Angelegenheiten ist das

verwaltungsgerichtliche Verfahren bis zu einem Streitwert von Fr. 30'000.-

kostenfrei (§ 65a Abs. 3 Satz 1 VRG). Dieser Schwellenwert wird

hier überschritten (vgl. vorne E. 1.2), weshalb Kosten zu erheben sind.

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten

dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13

Abs. 1 Satz 2 VRG); eine Parteientschädigung

ist ihm nicht zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).

9.

Weil der Streitwert Fr. 15'000.-

übersteigt, ist als Rechtsmittel auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni

2005 (BGG, SR 173.110) zu verweisen (Art. 85 Abs. 1 lit. b

BGG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1. Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 10'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 10'070.-- Total der Kosten.

3. Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5. Gegen

dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Sie ist

binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht,

Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern.

6. Mitteilung

an:

a) die Parteien;

b) die Sicherheitsdirektion.