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Entscheid

VB.2022.00475

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2022.00475

21. September 2023Deutsch15 min

(URT.2023.24832)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

3. Abteilung

VB.2022.00475

Urteil

der 3. Kammer

vom 21. September 2023

Mitwirkend: Abteilungspräsident André Moser (Vorsitz), Verwaltungsrichter Matthias Hauser, Verwaltungsrichter

Daniel Schweikert, Gerichtsschreiberin

Eva Heierle.

In Sachen

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführerin,

gegen

Regierungsrat des Kantons Zürich, vertreten durch Dr.

iur. C,

Beschwerdegegner,

und

Gemeinderat Ottenbach,

Mitbeteiligter,

betreffend Festsetzung

Strassenprojekt,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

Mit Beschluss vom 6. Juli 2022 setzte der

Regierungsrat des Kantons Zürich das Projekt für die Instandsetzung, den

hindernisfreien Ausbau der Bushaltestellen und die Radweglückenschliessung

sowie die weiteren damit verbundenen Massnahmen an der Jonen-, Affoltern- und

Rickenbacherstrasse in der Gemeinde Ottenbach gemäss den bei den Akten

liegenden Plänen fest (Dispositivziffer I). Die von A dagegen erhobene

Einsprache wies der Regierungsrat ab, soweit er auf sie eintrat

(Dispositivziffer II), und beauftragte die Baudirektion, den notwendigen

Landerwerb nach den §§ 18 ff. des Strassengesetzes vom

27. September 1981 (StrG; LS 722.1) durchzuführen

(Dispositivziffer XII).

Erwägungen

II.

Gegen den Beschluss des Regierungsrats erhob A am

17.

August 2022 Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung

der Dispositivziffern I, II und XII. In Gutheissung der Beschwerde sei

anzuordnen, das Strassenprojekt dahingehend anzupassen, dass auf der

Jonenstrasse (Kat.-Nr. 01) zwischen den Liegenschaften Kat.-Nrn. 02

und 03 kein Fussgängerstreifen mit Schutzinsel errichtet und von der

Liegenschaft Kat.-Nr. 02 kein Land beansprucht oder enteignet werde (Ziff. I.2).

Eventualiter sei zwar ein Fussgängerstreifen, aber keine Schutzinsel zu

errichten; gleichsam unter Verzicht auf die Beanspruchung oder Enteignung von

Land der Liegenschaft Kat.-Nr. 02 (Ziff. I.3). Es sei von der

Liegenschaft Kat.-Nr. 02 keine Landfläche im Umfang von 130 m2

zu enteignen (Ziff. I.4). Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten

der Staatskasse (Ziff. I.5).

Der Regierungsrat, vertreten durch das kantonale

Tiefbauamt, reichte am 19. September 2022 seine Beschwerdeantwort ein und

beantragte die Abweisung der Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolgen

zulasten von A. Der als Mitbeteiligter in das Verfahren aufgenommene

Gemeinderat Ottenbach äusserte sich mit Eingabe desselben Datums zur

Beschwerde, wobei er auf Anträge verzichtete.

Eine "Ergänzung zur Beschwerde" seitens A

datiert vom 5. Dezember 2022; eine Stellungnahme hierzu durch den

Regierungsrat vom 23. Dezember 2022.

Am 30. Juni 2023 ersuchte der Regierungsrat um

teilweisen Entzug der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde. A und der

Gemeinderat Ottenbach liessen sich dazu innert bis am 16. August 2023

laufender Frist nicht vernehmen.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Der

Beschluss des Beschwerdegegners vom 6. Juli 2022 bildet einen Akt im Sinn

von § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom

24.

Mai 1959 (VRG; LS 175.2). Er ist zwar gemäss § 19 Abs. 2 lit. a VRG nicht mit Rekurs, aber gestützt auf § 41 Abs. 1 VRG

direkt mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht anfechtbar (vgl. auch § 15

Abs. 1 in Verbindung mit § 41 Abs. 2 StrG).

1.2

Die

Jonen-, Affoltern- und Rickenbacherstrasse in Ottenbach zählen zum Strassennetz

des Kantons Zürich und werden im Kataster als regionale Verbindungsstrassen

(Jonenstrasse und Rickenbacherstrasse) sowie als Hauptverkehrsstrasse

(Affolternstrasse) geführt. Zur Gewährleistung der Verkehrssicherheit und der

Werterhaltung der Strassen sind verschiedene Instandsetzungsmassnahmen,

hindernisfreie Ausbauten von Bushaltestellen, Radwegmassnahmen sowie

flankierende Massnahmen im Zusammenhang mit dem neu erstellten Autobahnzubringer

Obfelden-Ottenbach, welcher im Juni 2023 dem Verkehr übergeben wurde,

vorgesehen.

1.3

Die

Beschwerdeführerin ist Alleineigentümerin des in der Reservezone gelegenen,

3'736 m2 grossen

Grundstücks Kat.-Nr. 02, welches südwestlich an die Jonenstrasse angrenzt.

Auf der Jonenstrasse ist im Bereich zwischen dem Grundstück Kat.-Nr. 02

und dem talseitig gegenüberliegend an die Jonenstrasse angrenzenden Grundstück

Kat.-Nr. 03 der Neubau eines markierten Fussgängerübergangs mit

Mittelinsel geplant. Auf der Seite des Grundstücks Kat.-Nr. 02 soll die

ansonsten gerade verlaufende Fahrspur dorfauswärts (in Richtung Jonen) zudem

ausgelenkt werden, wofür eine Enteignung der Liegenschaft Kat.-Nr. 02 im

Umfang von 130 m2 projektiert ist. Als Eigentümerin des betroffenen

Grundstücks Kat.-Nr. 02 ist die Beschwerdeführerin zur Beschwerde

legitimiert (§ 49 in Verbindung mit § 21 Abs. 1 VRG). Da auch

die übrigen Sachurteils-voraussetzungen gegeben sind, ist auf die Beschwerde

einzutreten.

2.

Das Gesuch der Beschwerdegegnerin um Entzug der

aufschiebenden Wirkung der Beschwerde vom 30. Juni 2023 wird mit dem

heutigen Endentscheid gegenstandslos.

3.

Die Beschwerdeführerin macht zusammengefasst geltend, zwar

bestehe unbestrittenermassen ein öffentliches Interesse daran, auf dem

entsprechenden Strassenabschnitt der Jonenstrasse den Gesamtwiderstand zu

erhöhen und den Verkehr zu lenken respektive den Durchgangsverkehr möglichst

fernzuhalten. Rund 120 m weiter dorfeinwärts sei eine diese Zwecke

verfolgende Verbauung indes bereits bei der Verzweigung

Hobacherstrasse/Jonenstrasse geplant, indem dort ebenfalls ein

Fussgängerstreifen mit einer Mittelinsel projektiert sei. Vor dieser

Verzweigung soll auch die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h auf

30.

km/h reduziert werden. Rund 240 m dorfauswärts existiere sodann

bereits das Eingangstor zur Gemeinde. Weitere 90 m in Richtung Jonen

erfolge bereits die Reduktion der Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h auf 50 km/h.

All diese Massnahmen verfolgten das Ziel, den Gesamtwiderstand zu erhöhen.

Mitunter wurden bzw. würden auf einer Strecke von nur rund 360 m gleich

mehrere flankierende Massnahmen (Geschwindigkeitsreduktionen und Verbauungen)

realisiert. Aus diesem Grund sei die Errichtung einer weiteren baulichen Massnahme

in Form der Fussgängerquerung samt Mittelinsel und Fahrspurauslenkung auf der

Höhe des beschwerdeführerischen Grundstücks Kat.-Nr. 02 zur Erhöhung des

Gesamtwiderstands nicht geeignet. Überdies stünden mildere und weitaus

effektivere Massnahmen zur Verfügung, namentlich die Erweiterung der

dorfeinwärts erst ab der Verzweigung Hobacherstrasse/Jonenstrasse geplanten "30er

Zone". Demzufolge sei der umstrittene Projektteil (auch) nicht

erforderlich und unverhältnismässig im engeren Sinn.

Das öffentliche Interesse an der Sicherheit von

Fussgängern erfordere den geplanten Fussgängerübergang im Weiteren gar nicht.

Der Verkehr auf der Jonenstrasse werde durch den Autobahnzubringer

Obfelden/Ottenbach verringert und der betreffende Abschnitt der Jonenstrasse

stelle auch keinen Unfallschwerpunkt dar. Der allgemeine Fussgängerverkehr im

umstrittenen Bereich sei spärlich und entspringe, soweit vorhanden, überhaupt

nur den talseitigen Wohnhäusern etwas weiter dorfauswärts; wenn überhaupt,

anerbiete sich die Querung der Jonenstrasse und der Wechsel auf deren Ostseite

mit dem dort verlaufenden breiten Trottoir im Bereich dieser Wohnhäuser. Im

Weiteren sei auch die projektierte Neugestaltung der Zufahrt zum Ladenlokal auf

dem talseitigen Grundstück Kat.-Nr. 03 nicht auf den geplanten

Fussgängerübergang abgestimmt und schaffe für Fussgänger mehr Risiken, als sie

zu reduzieren vorgebe. Sicherer wäre es, wenn die wenigen Fussgänger die

Jonenstrasse wie bis anhin ohne Fussgängerstreifen überqueren würden. Aus baulicher

Sicht erfülle der projektierte Fussgängerstreifen, für den gar kein Bedarf

bestehe, auch nicht die nötigen Sicherheitskriterien. Die

Projektierungsgrundsätze der sparsamen Landbeanspruchung, der

Wirtschaftlichkeit und des Umweltschutzes würden verletzt. Ohne die Erstellung der

Mittelinsel könnte die Verletzung der Projektierungsgrundsätze wenigstens auf

ein Minimum reduziert werden.

Das Ausgeführte führe zur Unverhältnismässigkeit des

Eingriffs in die Eigentumsgarantie der Beschwerdeführerin respektive zu einer

Verletzung von Art. 26 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV;

SR 101) in Verbindung mit Art. 36 BV.

4.

4.1

Nach § 14 StrG sind Strassen entsprechend ihrer Bedeutung und Zweckbestimmung nach den

jeweiligen Erkenntnissen der Bau- und Verkehrstechnik, mit möglichst guter

Einordnung in die bauliche und landschaftliche Umgebung sowie unter Beachtung

der Sicherheit, des Umweltschutzes, der Wirtschaftlichkeit und mit sparsamer

Landbeanspruchung zu projektieren; die Bedürfnisse des öffentlichen Verkehrs

sind prioritär, diejenigen der Personen, die zu Fuss gehen oder Rad fahren,

angemessen zu berücksichtigen. Bei einem Strassenprojekt sind diese

Projektierungsgrundsätze und, da es sich um einen Sondernutzungsplan handelt,

generell die weiteren Grundsätze des Raumplanungsrechts zu beachten (VGr,

17.

Mai 2023, VB.2021.00141, E. 5.1; VGr, 13. April 2022,

VB.2021.00549, E. 6.1).

4.2

Die

Kognition des Verwaltungsgerichts ist gemäss § 50 Abs. 1 in

Verbindung mit § 20 Abs. 1 VRG auf die Prüfung von Rechtsverletzungen

einschliesslich Ermessensmissbrauch, Ermessensüber- oder -unterschreitung (lit. a)

sowie die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts (lit. b)

beschränkt. Nach § 50 Abs. 2 VRG ist allerdings auch die Rüge der

Unangemessenheit zulässig, wenn ein Gesetz dies vorsieht. Ein solcher Fall

liegt hier vor, denn das strittige Strassenprojekt untersteht sowohl in seiner

Eigenschaft als Nutzungsplan als auch in seiner Eigenschaft als Baubewilligung

den Anforderungen des Raumplanungsgesetzes vom 22. Juni 1979 (RPG; SR 700).

Da dieses in Art. 33 Abs. 2 und Abs. 3 lit. b von den

Kantonen verlangt, dass sie gegen derartige Akte mindestens ein innerkantonales

Rechtsmittel mit voller Überprüfung gewährleisten, ist vorliegend auch die

Angemessenheit der Projektfestsetzung zu überprüfen (VGr, 23. Mai 2019,

VB.2018.00427, E. 3.2 mit Hinweisen; Heinz Aemisegger/Stephan Haag in:

Aemisegger et al. [Hrsg.], Praxiskommentar RPG: Baubewilligung, Rechtsschutz

und Verfahren, Zürich/Basel/Genf 2020, Art. 33 Rz. 82 f.). Dabei

darf sich das Verwaltungsgericht aber, auch wenn es als erste und einzige

kantonale Rechtsmittelinstanz amtet, insofern eine gewisse Zurückhaltung

auferlegen, als es bei der Projektierung um spezifisch technische Fragen geht

(Marco Donatsch in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc.

2014.

[Kommentar VRG], § 20 N. 80 ff.). Weiter hat sich das

Verwaltungsgericht eine gewisse Zurückhaltung aufzuerlegen, soweit der

Vorinstanz mit der Anwendung unbestimmter Gesetzesbegriffe oder bei der

Handhabung des Planungsermessens ein Beurteilungsspielraum oder

Ermessensbereich zusteht. In der Strassenplanung hat die Planungsbehörde eine

umfassende Interessenabwägung vorzunehmen und einen Ermessensentscheid zu

fällen, der im gerichtlichen Verfahren daher nur mit Zurückhaltung überprüft

wird (VGr, 5. Juli 2018, VB.2017.00592, E. 2). Das Gericht soll nicht

aus eigenem Gutdünken, sondern nur aus triftigen Gründen von der Beurteilung

durch die zuständige Fachbehörde abweichen und nicht sein Ermessen an die

Stelle des Ermessens des Planungsträgers setzen (Aemisegger/Haag, Art. 33 Rz. 84 f.).

5.

5.1

Das

infrage stehende Strassenprojekt greift in die gemäss Art. 26 BV

gewährleistete Eigentumsgarantie der Beschwerdeführerin ein. Solche Eingriffe

sind nur zulässig, wenn sie auf einer gesetzlichen Grundlage beruhen, durch ein

öffentliches Interesse oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter

gerechtfertigt und verhältnismässig sind (Art. 26 Abs. 1 in

Verbindung mit Art. 36 BV). § 18 in Verbindung mit § 15 Abs. 1 StrG ermächtigen den Regierungsrat, das für den Strassenbau benötigte Land

durch Enteignung zu erwerben. Somit besteht eine genügende gesetzliche

Grundlage für den Eingriff in die Eigentumsrechte der Beschwerdeführerin (vgl.

BGr, 30. August 2010, 1C_373/2009, E. 10.1.2).

5.2

Die

Beschwerdeführerin bestreitet das Vorhandensein eines öffentlichen Interesses

daran, auf der Jonenstrasse den Gesamtwiderstand zu erhöhen und den Verkehr (in

Richtung Umfahrungsstrasse) zu lenken, im Grundsatz nicht. Dem ist

uneingeschränkt zuzustimmen. Nachdem der Neubauabschnitt zwischen dem Knoten

Bibelaas und dem Kreisel Rickenbacherstrasse (Umfahrung Ottenbach) im Juni 2023

dem Verkehr übergeben wurde, ist insbesondere nachvollziehbar, dass die

ortsquerenden Kantonsstrassen in Ottenbach und in Obfelden im Sinne einer

siedlungsorientierten Umgestaltung – der Verkehr soll auf die neue Umfahrung

gelenkt werden – optimierungsbedürftig sind. Dasselbe gilt für die damit

einhergehende, gleichzeitige Sanierung dieser Strassen und die weiteren

Projektziele, worunter die Verbesserung der Fussgängerquerungen auf den

teilweise auch abklassierten Strassen.

5.3

Zu prüfen

bleibt, ob das Strassenprojekt im Lichte der Einwände der Beschwerdeführerin

die einschlägigen Projektierungsgrundsätze beachtet; insbesondere, ob die

streitbetroffene Fussgängerquerung samt Mittelinsel auf Höhe des Grundstücks

Kat.-Nr. 02 zur Erreichung der im öffentlichen Interesse liegenden

Gesamtprojektziele geeignet und erforderlich ist und sich für die

Beschwerdeführerin in Anbetracht der Schwere der Grundrechtseinschränkung als

zumutbar erweist (Art. 36 BV; vgl. BGE 146 I 70 E. 6.4 mit Hinweisen).

§ 7 des Gesetzes vom 30. November 1879 betreffend die Abtretung von

Privatrechten (AbtrG; LS 781) hält entsprechend fest, dass niemand verpflichtet

ist, von seinem Eigentum mehr abzutreten, als zur Ausführung und zweckmässigen

Benutzung des zu erstellenden Werks erforderlich ist.

6.

6.1

Der im

Grundsatz auch von der Beschwerdeführerin anerkannte Gesamtwiderstand

beruht auf mehreren Elementen im Verbund, worunter jene auf der Jonenstrasse

weiter dorfauswärts einerseits (Eingangstor unter Auslenkung der dorfeinwärts

führenden Fahrspur) sowie jene in Richtung Ortszentrum andererseits (Reduktion

der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h auf 30 km/h vor der

Einmündung der Hobacherstrasse; bauliche Unterstützung dieser Massnahme durch

Verschiebung der Bushaltestelle Hinterdorf, Auslenkung der Fahrspur

dorfeinwärts und Neubau einer Mittelinsel bei der dortigen Fussgängerquerung).

Gerade zufolge der Verbundswirkung dieser (mehreren) Massnahmen wird die

Attraktivität der Durchfahrt durch das Ortszentrum von Ottenbach verringert.

Insbesondere sticht ins Auge, dass ohne den strittigen Projektteil für

den dorfauswärts fahrenden Verkehr auf der in diesem Bereich kurvenfrei

verlaufenden Jonenstrasse nach der Aufhebung der Beschränkung auf Tempo

30.

km/h auf Höhe der Hobacherstrasse bis zum Ortsende (auf Höhe

Eingangstor) keinerlei andere bauliche Massnahmen zur Erhöhung des

Gesamtwiderstands existieren würden. Die Eignung der auf Höhe des Grundstücks

Kat.-Nr. 02 vorgesehenen baulichen Massnahmen zur Erreichung der

Gesamtziele ist daher nachvollziehbar. Das gilt für die Fussgängerquerung als

solche grundsätzlich auch unabhängig von der zu erwartenden Fussgängerfrequenz.

Im Verein mit der an derselben Stelle geplanten Auslenkung der Fahrspur wird

nicht nur eine zu rasche Beschleunigung in Richtung dorfauswärts verhindert,

sondern mit der Signalisation "Fussgängerstreifen" auch die

Aufmerksamkeit der Verkehrsteilnehmenden erhöht. Zwar wäre eine Situierung des

Fussgängerstreifens aus rein fussgängertechnischer Hinsicht auch weiter

dorfauswärts denkbar, was dann aber ein (zu) nahes Heranrücken dieser baulichen

Massnahme an das Eingangs- bzw. Ausgangstor zur Folge hätte. Mit der hier

gewählten Platzierung, nicht allzu weit nach den verkehrslenkenden Massnahmen

auf Höhe der Einmündung der Hobacherstrasse, wird die Tendenz dorfauswärts

fahrender Verkehrsteilnehmer zur verfrühten Beschleunigung rechtzeitig

gebrochen. Dies scheint angesichts des Ausserortscharakters des Strassenabschnitts

Jonenstrasse 32 bis Hinterdorf durchaus angezeigt.

6.2

Wegen des

erwähnten Ausserortscharakters eignet sich auf diesem Strassenabschnitt eine

Tempo-30-Signalisierung nicht. Diese gutachterlichen Erkenntnisse thematisiert

die Beschwerdeführerin nicht. Demzufolge stellt die Erweiterung der ab der

Verzweigung Hobacherstrasse/Jonenstrasse geplanten Reduktion auf Tempo 30

in Richtung Jonen entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin keine taugliche

mildere Massnahme dar.

6.3

Auch mit

Blick auf die explizit fussgängerschützerische Wirkung der Fussgängerquerung

scheint diese durchaus nachvollziehbar platziert, indem sie zum Grundstück

Kat.-Nr. 03 und über dieses hinweg weiter hinunter zur Meiholzstrasse

führt (vgl. www.gis.zh.ch; Karte "Fussverkehrspotenzial und Relevanz von

Netzabschnitten"). Dass das Geschäft D auf dem Grundstück Kat.-Nr. 03

zwischenzeitlich offenbar aufgegeben wurde, ändert hieran aus diesem Grund

nichts. Ohnehin sind verkehrslenkende Massnahmen wie die hier umstrittene

langfristig, auf Jahrzehnte hinaus, zu projektieren und können nicht auf die

zeitweilige Existenz von Geschäftslokalitäten mit zuweilen mehr oder weniger Fussgängerverkehr

abgestimmt werden. Eine Platzierung der Fussgängerquerung weiter dorfauswärts,

im Bereich der dortigen talseitigen Wohnhäuser, wäre wohl aus fussgängerischer

Sicht (namentlich der Bewohner dieser Wohnhäuser) nicht minder attraktiv, hätte

aber den vorstehend dargestellten Nachteil, dass die Tendenz dorfauswärts

fahrender Verkehrsteilnehmer zur verfrühten Beschleunigung im Lichte des

Ausserortscharakters dieses Strassenabschnitts nicht rechtzeitig gebrochen

würde. Zu bemerken ist immerhin, dass der talseitige Wartebereich beim

Fussgängerstreifen nach Massgabe der Ergebnisse des durchgeführten Road Safety

Audit (RSA) samt nachfolgendem Monitoring verbreitert und auch die

Verkehrssicherheit auf dem talseitigen Bankett, das von den weiter dorfauswärts

gelegenen talseitigen Wohnhäusern zur Fussgängerquerung führt, verbessert

werden soll. Auch die Verkehrssicherheit im Zusammenhang mit der Einfahrt zum

Grundstück Kat.-Nr. 03 soll (nochmals) maximiert werden. Die Errichtung

der Fussgängerschutzinsel auf der Höhe des beschwerdeführerischen Grundstücks

respektive des talseitigen Grundstücks Kat.-Nr. 03 wird im RSA denn auch

positiv bewertet und mit dem Prädikat "++" ausgezeichnet. Zwar

handelt es sich beim besagten Strassenabschnitt insgesamt nicht um einen

Gefahrenschwerpunkt. Indes ist für die Neuerrichtung einer Fussgängerquerung

mit Mittelinsel auch nicht erforderlich, dass es vorgängig zwingend zu Unfällen

mit Personenschaden gekommen sein muss.

6.4

Insgesamt

besteht kein Grund, in Bezug auf die Projektplanung im hier umstrittenen

Bereich in den Ermessensspielraum der fachkundigen Planungsbehörde

einzugreifen. Eine Verletzung der strassenrechtlichen Projektierungsgrundsätze

ist sodann nicht auszumachen.

6.5

Was die

Verhältnismässigkeit der umstrittenen Enteignung im Umfang von 130 m2

betrifft, folgt aus den vorstehenden Erwägungen, dass dieser Eigentumseingriff

zur Erreichung des angestrebten strassenbaulichen Zwecks geeignet und

erforderlich ist. Auf die Mittelinsel und die Auslenkung der dorfauswärts

führenden Fahrspur kann aus den genannten Gründen nicht verzichtet werden. Zur

Zumutbarkeit ist Folgendes zu berücksichtigen: Die öffentlichen Interessen an

der Realisierung des Strassenprojekts sind gewichtig. Die damit verbundene

Enteignung als zwangsweiser Entzug von Grundeigentum bewirkt allerdings auch

einen schweren Eingriff in die Eigentumsgarantie (vgl. dazu BGE 124 II 538 E. 2a).

Die von der Enteignung betroffene Parzelle Kat.-Nr. 02 ist andererseits

(bloss) Teil einer grösseren Reservezone im Norden von Ottenbach, deren

allfällige zukünftige Einzonung im Lichte der Teilrevision des RPG vom

15.

Juni 2012 (Inkrafttreten am 1. Mai 2014) höchst ungewiss ist.

Damit ist auch ungewiss, ob überhaupt jemals eine bauliche Nutzung aus dem

Eigentum am Grundstück Kat.-Nr. 02 zu ziehen sein wird. Überdies beschlägt

die Enteignung des 3'736 m2 grossen Grundstücks mit insgesamt

130.

m2 nur knapp 3,5 % der Landfläche. Die Abwägung der

auf dem Spiel stehenden Interessen ergibt, dass der mit dem Landerwerb für

dieses Projekt verbundene Eigentumseingriff für die Beschwerdeführerin zumutbar

ist. Demzufolge wahrt die umstrittene Enteignung das Gebot der Verhältnismässigkeit.

7.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

8.

Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens sind die

Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in

Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Die beantragte Parteientschädigung

bleibt ihr ausgangsgemäss von vornherein versagt. Die mögliche

Entschädigungsberechtigung von Gemeinwesen stellt einen Ausnahmefall dar (VGr,

9.

Januar 2008, VB.2007.00382 und VB.2007.00401, E. 4.2 = BEZ 2008 Nr. 3;

Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 17 N. 51). Die Voraussetzungen von § 17 VRG sind vorliegend nicht erfüllt, weshalb auch der Beschwerdegegnerin keine

Umtriebsentschädigung zuzusprechen ist.

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 3'500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 330.-- Zustellkosten,

Fr. 3'830.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.

Es

werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6.

Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) den Mitbeteiligten;

c) das Bundesamt für Strassen (ASTRA);

d) das Bundesamt für Raumentwicklung (ARE).