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Entscheid

VB.2022.00478

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2022.00478

11. Januar 2023Deutsch24 min

(URT.2023.24252)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

2. Abteilung

VB.2022.00478

Urteil

der 2. Kammer

vom 11. Januar 2023

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Verwaltungsrichterin

Viviane Sobotich, Gerichtsschreiberin

Ivana Devcic.

In Sachen

1. A,

2. B,

beide vertreten durch RA

MLaw C,

Beschwerdeführerin,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend

Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A, geb. 1941, reiste am 6. Dezember 2021 mit einem

Schengen-Visum in die Schweiz ein. Nachdem der bewilligungsfreie Aufenthalt

abgelaufen war, ersuchte sie am 6. März 2022 um Verlängerung des

Schengen-Visums, da sie einen positiven Coronatest aufwies und sich in

Isolation begeben musste.

Am

28. März 2022 stellte die Schweizer Tochter, B, ein Gesuch um

Einreisebewilligung für ihre Mutter und vermerkte, dass sich A immer noch in

der Schweiz aufhalte. Am 29. April 2022 meldete sich A beim Personenmeldeamt

der Stadt Zürich an und ersuchte um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zum

Verbleib bei ihrer Tochter.

Mit Verfügung vom 8. Juni

2022 wies das Migrationsamt das Gesuch um Erteilung einer

Aufenthaltsbewilligung im Rahmen des Familiennachzugs ab.

Erwägungen

II.

Den gegen die

Verfügung des Migrationsamts erhobenen Rekurs wies die Rekursabteilung der

Sicherheitsdirektion mit Entscheid vom 19. Juli 2022 ab.

III.

Mit Beschwerde vom 18. August

2022.

liessen A und B dem Verwaltungsgericht die Aufhebung des Entscheids der

Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion vom 19. Juli

2022.

beantragen. Weiter sei das Migrationsamt anzuweisen, A eine

Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. In prozessrechtlicher Hinsicht liessen sie

eine Parteientschädigung für das vorinstanzliche Verfahren beantragen; alles

unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

Mit Präsidialverfügung vom 23. August 2022 hielt

das Verwaltungsgericht fest, dass alle Vollziehungsvorkehrungen zu unterbleiben

hätten. Sodann wurde den Beschwerdeführerinnen Frist angesetzt, um die Beschwerdelegitimation

der Beschwerdeführerin 2 nachzuweisen, nachdem ihre Teilnahme am vorinstanzlichen Verfahren aus den

Akten nicht ersichtlich war. Mit Eingabe vom

30.

September 2022 wurde die Beschwerde seitens B zurückgezogen.

Der daraufhin A auferlegte

Prozesskostenvorschuss wurde fristgerecht geleistet.

Während das Migrationsamt sich nicht vernehmen liess,

verzichtete die Sicherheitsdirektion auf Vernehmlassung.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Mit der

Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen und die

unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden, nicht

aber die Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 50 in Verbindung

mit § 20 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).

1.2

Zur

Beschwerde an das Verwaltungsgericht berechtigt ist gemäss § 49 in

Verbindung mit § 21 Abs. 1 VRG, wer durch die angefochtene Anordnung

berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat

und überdies am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen hat oder an diesem ohne

eigenes Verschulden nicht teilnehmen konnte (vgl. Martin Bertschi, Kommentar

zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. A., Zürich etc.

2014.

[Kommentar VRG], § 21 N. 29).

Die Beschwerdeführerin 1

(nachfolgend: Beschwerdeführerin) ist unbestrittenermassen

beschwerdelegitimiert, weshalb die vorliegende Beschwerde unabhängig vom Beschwerderückzug

seitens der Beschwerdeführerin 2 (nachfolgend: die Tochter) materiell zu

behandeln ist. In Bezug auf die

Beschwerdeführerin 2 ist das Verfahren als durch Rückzug der Beschwerde

erledigt abzuschreiben.

2.

2.1

2.1.1

Aus dem Recht auf Achtung des Familienlebens

gemäss Art. 8 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK,

SR 0.101) bzw. Art. 13 Abs. 1 BV steht einer Person ein

Aufenthaltsanspruch in der Schweiz zu, wenn sie eine tatsächlich gelebte und

intakte Beziehung zu nahen Verwandten in der Schweiz unterhält, die ihrerseits

über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht verfügen (BGE 130 II 281 E. 3.1,

127.

II 60 E. 1d/aa). Nach der Rechtsprechung bezieht sich der Schutz des

Familienlebens nach Art. 8 Ziff. 1 EMRK in erster Linie auf die

Kernfamilie (Ehegatten und minderjährige Kinder); andere familiäre Beziehungen,

namentlich diejenigen zwischen Eltern und erwachsenen Kindern, stehen nur

ausnahmsweise unter dem Schutz von Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV,

nämlich dann, wenn ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis

besteht (BGE 144 I 91 E. 5.1; 139 II 393 E. 5.1;

137.

I 154 E. 3.4.2; 135 I 143 E. 3.1; 120 Ib 257 E. 1d und 1e;

BGr, 27. Mai 2021, 2C_396/2021, E. 3.1, mit Hinweis auf die

Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]). Im

Unterschied zu den Mitgliedern der Kernfamilie, welche aufgrund eines

gemeinsamen Lebensplans (Ehe bzw. Kindsverhältnis) grundsätzlich

zusammengehören und demzufolge gestützt auf Art. 8 Ziff. 1 EMRK einen

Anspruch auf Zusammenführung geltend machen können, muss beim erweiterten Familienbegriff

eine besonders enge Beziehung bestehen, damit im Fall der Verweigerung des

Aufenthaltsrechts überhaupt von einem Eingriff in das Familienleben gesprochen

werden kann. So fällt etwa die Beziehung von Konkubinatspaaren oder Verlobten

nur unter qualifizierten Voraussetzungen unter den Schutz von Art. 8 Ziff. 1

EMRK (BGE 144 I 266 E. 2.4 u. 2.5;). Ebenso ist bei der Beziehung zwischen

Eltern und erwachsenen Kindern praxisgemäss ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis

erforderlich. Auch dieses muss gewachsen sein

und im Zeitpunkt der Geltendmachung des Anspruchs bestehen (zum Ganzen: BGr, 27. Mai

2021, 2C_396/2021, E. 3.2, mit weiteren Hinweisen).

2.1.2

Der erweiterte Familienbegriff im Sinn von Art. 8

Ziff. 1 EMRK ist auf die Situation zugeschnitten, dass durch die

Wegweisung einer ausländischen Person, welche in qualifizierter Weise von hier

ansässigen nahen Verwandten abhängig ist, das Familienleben vereitelt würde.

Ein Abhängigkeitsverhältnis zwischen

Eltern und ihren erwachsenen Kindern wird praxisgemäss nicht leichthin

angenommen. Allein das Vorliegen eines Pflege- und Betreuungsbedürfnisses

reicht hierzu noch nicht aus; erforderlich ist zusätzlich, dass die betreffende

Pflege und Betreuung unabdingbar von den in der Schweiz

anwesenheitsberechtigten Angehörigen erbracht werden muss. Die Beziehung

zwischen Eltern und erwachsenen Kindern fällt nur unter den Schutz von Art. 8

Ziff. 1 EMRK, wenn sie aufgrund der bestehenden Abhängigkeit besonders eng

ist (zum Ganzen: BGr, 27. Mai 2021, 2C_396/2021, E. 3.2, mit weiteren

Hinweisen).

2.2

Die Beschwerdeführerin macht diesbezüglich im

Wesentlichen geltend, aufgrund ihres gesundheitlichen Zustands auf intensive

Betreuung und andauernde Pflege angewiesen zu sein, welche nur durch ihre

Tochter erbracht werden könne. So leide die heute über 80-Jährige bereits seit

längerer Zeit an einer komplexen Augenkrankheit, die erstmals im Jahr 2014 in

der Schweiz operiert worden sei. Seither habe sich das Augenleiden verstärkt.

Daneben leide sie unter Angstzuständen, welche in den letzten Jahren ebenfalls

deutlich an Ausprägung gewonnen hätten, weshalb sie sich in Russland in den

letzten Monaten vor der Einreise zunehmend sozial isoliert habe. Die

Angstzustände bezögen sich insbesondere auf das Alleineleben. Sie habe Angst,

Opfer von Überfällen und Gewalttaten zu werden oder ihre Wohnung zu verlieren. Daher

sei sie auch in psychosomatischer Behandlung bei Dr. med. D. Nur in Anwesenheit ihrer Tochter könne

sich die Beschwerdeführerin beruhigen, weshalb sie auf diese angewiesen sei.

Sodann habe die Beschwerdeführerin ihr gesamtes Vermögen im Rahmen einer

Verpfründung bzw. eines Darlehens ihrer Tochter übereignet. Diese habe sich im

Gegenzug zur Pflege und Finanzierung von Pflege und Betreuung ihrer Mutter

verpflichtet. Deshalb sei die Beschwerdeführerin nicht mehr in der Lage, für

eine allfällige Pflege- und Betreuungslösung in Russland selbst aufzukommen.

Aufgrund der internationalen Sanktionen im Finanzbereich gegen Russland sei es

auch der Tochter nicht möglich, die Pflege in Russland mittels Überweisung aus

der Schweiz zu finanzieren.

2.3

2.3.1

Die Beschwerdeführerin pflegt

unbestrittenermassen eine intakte Beziehung zu ihrer in der Schweiz lebenden

Tochter. Diese verfügt über das Schweizer Bürgerecht und weist damit ein

gefestigtes Anwesenheitsrecht in der Schweiz auf. Die Beschwerdeführerin kann

deshalb gestützt auf das konventions- und verfassungsmässig geschützte Recht

auf Familienleben einen Aufenthaltsanspruch in der Schweiz ableiten, sofern ein

Abhängigkeitsverhältnis der Beschwerdeführerin zu ihrer Tochter aufgrund des

Gesundheitszustandes nachgewiesen werden kann. Es

stellt sich daher die Frage, ob solch ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis

angenommen werden kann.

2.3.2

Aus den Akten lässt sich erschliessen, dass die Beschwerdeführerin bereits

seit Jahren an einer Augenkrankheit leidet, weshalb sie sich im Jahr 2014

bereits einer Operation in der Schweiz unterzogen hatte. So lässt sich dem

Arztbericht vom 16. August 2022 entnehmen, dass bei der Beschwerdeführerin

seit jeher ein Innenschielen besteht, weshalb sie nie mit beiden Augen

gleichzeitig sehen kann. Seit der Operation im Jahr 2014 habe sich ihr

Augenleiden verstärkt, was die Beschwerdeführerin beim Sehen verunsichert.

Trotz dieser seit mehreren Jahren bestehenden Verschlechterung, lebte die

Beschwerdeführerin bis zu ihrer Einreise in die Schweiz im Dezember 2021

selbständig in ihrer Wohnung in Russland. Inwieweit ihr dies aufgrund ihrer

Sehschwäche nicht mehr möglich sein sollte, wird vorliegend nicht hinreichend

substanziiert dargelegt. Sodann kann der ärztlichen Auskunft vom 13. September

2022.

entnommen werden, dass die Beschwerdeführerin an einer schweren vaskulären

Demenz leidet, welche sich in einer ausgeprägten

Vergesslichkeit zeigt. Zudem weist sie eine Angstsymptomatik auf,

weshalb sie bei den Aktivitäten des alltäglichen Lebens auf ihre Tochter

angewiesen sei. Was die Auslöser und Gründe für die Angstsymptomatik sind, erschliesst

sich aus dem Bericht nicht. Der Beschwerdeschrift lässt sich entnehmen, dass

die Angstzustände insbesondere auf dem Umstand des Alleinelebens gründen.

Gemäss ärztlichem Befund könne sich die Beschwerdeführerin lediglich in der

Anwesenheit ihrer Tochter beruhigen. So solle

sie eine therapieresistente Paranoia gegenüber jeglichen Personen inkl.

Betreuungspersonal aufweisen, weshalb man aus ärztlicher Sicht mit einer

deutlichen Verschlechterung der psychiatrischen Symptomatik bei einem

allfälligen Verlassen der Schweiz rechnen müsse.

2.3.3

Ein Abhängigkeitsverhältnis zwischen Eltern und ihren erwachsenen Kindern

wird gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht leichthin angenommen. Das

Vorhandensein eines Pflege- und Betreuungsbedürfnisses des nachzuziehenden

ausländischen Elternteils reicht hierzu noch nicht aus. Dazu ist zusätzlich

erforderlich, dass die betreffende Pflege und Betreuung unabdingbar von dem in

der Schweiz anwesenheitsberechtigten Angehörigen erbracht werden muss. Das

Verwaltungsgericht verkennt keineswegs, dass die Tochter für die

Beschwerdeführerin eine wichtige Bezugsperson darstellt. Es ist auch nachvollziehbar, dass ein erwachsenes

Kind das Anliegen hat, die Pflege und Betreuung des kranken Elternteils in der

Schweiz zu übernehmen. Nachvollziehbar ist auch der Umstand, dass die

Hilfsbedürftigkeit von im Ausland lebenden nahen Angehörigen zur Verstärkung

der bestehenden emotionalen Bindungen zu dem hier lebenden Familienmitglied

beitragen kann. Dennoch wird nicht hinreichend substanziiert belegt, inwiefern

die Tochter die ausschliessliche Pflege und Betreuung der Beschwerdeführerin

ausübt oder inwiefern die Tochter bereits zuvor eine solch langjährige und

innige Beziehung zur Beschwerdeführerin pflegte, wie diese im von der

Beschwerdeführerin geltend gemachten Bundesgerichtsurteil 2C_942/20210 vom 27. April

2011verlangt wird. Zwar vermag es zutreffen, dass sich die Beschwerdeführerin

überwiegend in der Anwesenheit ihrer Tochter geborgen fühlt und aufgrund dessen

weniger Ängste verspürt. Auch wird nicht in Abrede gestellt, dass die

Beschwerdeführerin aufgrund ihrer gesundheitlichen Gebrechen mittlerweile etwas

hilfsbedürftig ist. Dies allein vermag aber kein qualifiziertes

Abhängigkeitsverhältnis zu ihrer Tochter zu begründen.

2.3.4

Freilich mag es für die erkrankte

Beschwerdeführerin psychisch angenehmer sein, mit ihrer Tochter zusammenzu

eben. Dennoch ist nicht dargelegt, inwiefern die Tochter eigentliche

Pflegeaufgaben wahrnimmt, zu denen in der Heimat keine Alternative bestünde.

Ohnehin ist die Tochter selbst berufstätig und ist sie insoweit für die

Gewährleistung der notwendigen Pflege und Betreuung der Beschwerdeführerin auf

Unterstützung Dritter angewiesen. Für diese Unterstützung kann auch die Hilfe

von Drittpersonen in der Heimat in Anspruch genommen werden. Der Beschwerdeführerin war es zudem bis zur Einreise

in die Schweiz im Dezember 2021 trotz ihrer Krankheit über Jahre hinweg

möglich, ein selbständiges Leben zu führen, ohne dass sie deshalb in relevante

Abhängigkeit von ihrer Tochter gelangt ist. Es ist damit nicht ersichtlich,

weshalb es der Beschwerdeführerin nicht mehr möglich sein sollte, in ihrer

Heimat selbständig zu leben. Sodann erscheint es wenig glaubhaft, dass die

Beschwerdeführerin in der Schweiz einerseits zahlreiche Freundschaften und

Bekanntschaften pflegen, in ihrem Heimatstaat Russland aber andererseits über

kein tragfähiges soziales Netz mehr verfügen soll und sich sozial isoliert

haben will.

2.3.5

Vorliegend ist vielmehr von einer alters-

und krankheitsbedingten, nicht personenspezifisch ausgerichteten

Hilfsbedürftigkeit auszugehen, welche aufgrund des langjährigen Alleinlebens

und der fortschreitenden Demenz nach einer neuen Organisation des Alltags der

Beschwerdeführerin verlangt. Dies insbesondere in Anbetracht dessen, dass ihre

Angstsymptomatik gemäss den Ausführungen der Beschwerdeführerin auf ihrem

bisherigen Alleinleben und ihrer zunehmenden Vergesslichkeit basieren. Darüber

hinaus sind Angstzustände typische Symptome von Demenz (vgl. hierzu unter

anderem: https://www.demenz-hilfe.at/fuer-angehoerige/umgang-mit-demenz/angst/,

zuletzt besucht am 30. Dezember 2022). Soweit auf die ärztliche Auskunft

vom 13. September 2022 abgestellt werden kann, wonach die

Beschwerdeführerin eine therapieresistente Paranoia gegenüber jeglichen

Personen inkl. Betreuungspersonal aufweist, so steht diese in einem gewissen

Widerspruch zu den eingereichten Referenzschreiben, wonach die

Beschwerdeführerin in der Schweiz viele Freunde hat, mit welchen sie auch in

jüngster Zeit diverse Aktivitäten unternahm. In Anbetracht dieses Widerspruchs

und des Umstands, dass die Beschwerdeführerin ihre in der ärztlichen Auskunft

aufgeführten gesundheitlichen Gebrechen erst vor Verwaltungsgericht einbrachte,

kommt die von der behandelnden Ärztin

der Beschwerdeführerin stammenden Diagnose keiner unabhängigen Begutachtung

gleich, zumal sie überwiegend im Zusammenhang mit dem migrationsrechtlichen

Verfahren der Beschwerdeführerin erstellt wurde (vgl. BGr, 10. Juni 2010,

2C_74/2010, E. 4.3 f.; BGE 125 V 351 E. 3b/cc; vgl. auch BGr, 3. Juni

2015, 9C_492/2014, E. 3.7.1).

2.3.6

Zu beachten ist ferner, dass die Tochter der

Beschwerdeführerin seit Jahren in der Schweiz ansässig ist und bis zur Einreise

der Mutter von dieser getrennt lebte. Die aktuelle Betreuungssituation und die

damit einhergehende Intensivierung der Beziehung zwischen Mutter und Kind sind

einzig darauf zurückzuführen, dass die Mutter durch ihre Einreise mit einem Besuchervisum

und anschliessende Wohnsitznahme in der Schweiz ein Fait accompli geschaffen

hat. Dieses kann jedoch bei der rechtlichen Beurteilung des

Aufenthaltsanspruchs keine Berücksichtigung finden. Ansonsten würden diejenigen

benachteiligt, die ordnungsgemäss ein Nachzugsgesuch stellen und sich dabei an

die Auflagen der Behörden halten (Urteil 2C_131/2016 vom 10. November 2016

E. 4.5 mit Hinweis). Die Anerkennung eines Nachzugsanspruchs für betagte

Eltern von Drittstaatsangehörigen käme faktisch einer Einwanderung in das

hiesige Pflege- und Sozialversicherungssystem gleich und entspricht nicht dem

Willen des Gesetzgebers, welcher den Familiennachzug auf die Kernfamilie beschränkt

und allfällige Ausnahmen als Ermessensbewilligungen ausgestaltet hat, wobei

auch diese nicht voraussetzungslos zu erteilen sind (VGr, 12. Januar 2022,

VB.2021.00641). Die Beschwerdeführerin bringt nichts vor, das es rechtfertigen

würde, die bestätigte bundesgerichtliche Praxis zu ändern, wonach vorab im

Heimatland nach Pflegealternativen zu suchen ist und entsprechende (erfolglose)

Bemühungen im Einzelfall zu belegen sind.

2.3.7

Die Beschwerdeführerin hat nicht

nachgewiesen, dass sie sich überhaupt konkret um eine Betreuung in der

Heimat bemüht hat. Ihre Vorbringen erschöpfen sich in allgemeinen Ausführungen

über die ungenügenden Pflegemöglichkeiten und die finanziellen Sanktionen

gegenüber Russland, die eine Finanzierung von der Schweiz aus unmöglich machen

würden. Dies überzeugt nicht: Denn wie sich die medizinische Versorgungslage im Heimatland präsentiert, ist in der vorliegenden

Konstellation irrelevant. Hierzu führte bereits die Vorinstanz zutreffend aus,

dass der blosse Umstand, dass das Gesundheitswesen in einem anderen Staat

allenfalls nicht mit demjenigen in der Schweiz vergleichbar ist und die hiesige

medizinische Versorgung einem höheren Standard entspricht, nicht die

Unzumutbarkeit der Rückreise zur Folge haben kann. Ohnehin erscheint die medizinische Versorgungslage

in Russland, insbesondere in deren grösseren Städten, gesichert (vgl.

Reisehinweise des [deutschen] Auswärtigen Amtes, www.auswaertiges-amt.de). Es

ist deshalb davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin auch in ihrer Heimat notwendige

stationäre oder ambulante medizinische Behandlungen und Pflege erhält.

2.3.8

Sodann mag es zutreffen, dass die Tochter sich gegenüber der

Beschwerdeführerin dazu verpflichtet hat, sich um ihre Betreuung bzw. die

Finanzierung der Pflege und Betreuung zu sorgen. Soweit eine Abhängigkeit daher

zu bejahen ist, so handelt es sich bei dieser vielmehr um eine Abhängigkeit

finanzieller Natur. Die alleinige

finanzielle Abhängigkeit von einer Person begründet jedoch kein in

migrationsrechtlicher Hinsicht relevantes Abhängigkeitsverhältnis (BGr, 18. Oktober

2001, 2A.463/2001, E. 2c; VGr, 11. März 2020, VB.2019.00643, E. 2.1;

VGr, 15. Februar 2018, VB.2017.00790, E. 5.3 Abs. 2; vgl. VGr,

25.

März 2020, VB.2019.00646, E. 6.1). Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, dass Russland vom SWIFT-Bankensystem

ausgeschlossen worden ist, ist ihr diesbezüglich zuzustimmen. Dennoch handelt

es sich hierbei um eine vorübergehende Sanktion und gibt es, auch wenn

lediglich beschränkt, alternativ Möglichkeiten, um allfällige künftige

Pflegekosten in Russland bezahlen zu können. Sodann kann aus den Akten

erschlossen werden, dass die Beschwerdeführerin vermögend ist und 1.76 Mio. Fr.

auf ihre Tochter übertragen hat. Inwieweit die Beschwerdeführerin über kein

Vermögen mehr in Russland verfügen sollte, wird nicht hinreichend substanziiert

dargelegt. Trotz ihrer Mitwirkungspflicht reichte sie keine entsprechenden Unterlagen

ein, welche ihre schwierige finanzielle Situation belegen könnten. So ist

zumindest davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin über ein

Renteneinkommen in Russland verfügen muss, mit welchem sie ihre Pflegekosten

begleichen könnte. Zudem erfolgte die Übertragung der Fr. 1.76 Mio. bereits vor

längerer Zeit. Wie sich die Beschwerdeführerin bis anhin finanziert hat, bleibt

ebenfalls im Dunkeln. Fraglich bleibt weiter, ob die Beschwerdeführerin weitere

Vermögenswerte wie Grundeigentum besitzt, welche veräussert werden könnten.

Die Beschwerdeführerin ist damit höchstens in finanzieller

Hinsicht von ihrer Tochter abhängig, was jedoch nicht

genügt, um einen gesetzlich gerade nicht vorgesehenen Familiennachzug in

aufsteigender Linie aus Art. 8 EMRK (bzw.

Art. 13 BV) ableiten zu können. Da

sich die Tochter bereit erklärt hat, für die Beschwerdeführerin in der Schweiz

aufzukommen, sollte es ihr möglich sein, die Pflege und Betreuung der

Beschwerdeführerin auch in Russland zu organisieren.

3.

Weiter ersucht

die Beschwerdeführerin um ihre Zulassung als Rentnerin.

3.1

3.1.1

Gemäss Art. 28

des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (AIG) können

nicht mehr erwerbstätige Personen zum dauerhaften Aufenthalt in der Schweiz

zugelassen werden, wenn sie ein vom Bundesrat festgelegtes Mindestalter

erreicht haben (lit. a), besondere persönliche Beziehungen zur Schweiz

besitzen (lit. b) und über die notwendigen finanziellen Mittel verfügen (lit. c).

Das Mindestalter beträgt gemäss Art. 25 Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober

2007.

über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE) 55 Jahre.

Besondere persönliche Beziehungen liegen nach Art. 25 Abs. 2 VZAE

insbesondere vor, wenn längere frühere Aufenthalte in der Schweiz, namentlich

Ferien, Ausbildung oder Erwerbstätigkeit, nachgewiesen werden (lit. a)

oder enge Beziehungen zu nahen Verwandten in der Schweiz bestehen (lit. b).

3.1.2

Praxisgemäss liegen besondere persönliche Beziehungen im Sinn von Art. 28

lit. b AIG nur vor, wenn Beziehungen soziokultureller oder

persönlicher Art zur Schweiz vorhanden sind wie beispielsweise Verbindungen zum

örtlichen Gemeinwesen, Teilnahme an kulturellen Veranstaltungen oder direkte

Kontakte mit der einheimischen Bevölkerung. Hingegen genügen allein Beziehungen

zu hier lebenden Verwandten, wirtschaftliche Beziehungen oder Grundeigentum in

der Schweiz nicht (VGr, 18. März 2021, VB.2020.00727, E. 3.2, 6. Dezember

2017, VB.2017.00574, E. 2.2; vgl. BVGr, 17. Februar 2014,

C-1156/2012, E. 10.1 f., und 14. September 2012, C-797/2011, E. 9.1,

insbesondere 9.1.7; a. M. Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 8. Juli

2015, WBE.2014.348, in: AGVE 2015, S. 141 ff., E. 3). Hierdurch

soll der Gefahr der Abhängigkeit oder sozialen Isolation begegnet und der zu

erwartende Integrationserfolg sichergestellt werden (VGr, 11. Juli 2018,

VB.2018.00338, E. 2.3.1).

3.1.3

Die notwendigen finanziellen Mittel liegen nach Art. 25 Abs. 3

VZAE vor, wenn sie den Betrag übersteigen, der einen Schweizer oder eine

Schweizerin und allenfalls seine oder ihre Familienangehörigen zum Bezug von

Ergänzungsleistungen nach den Bestimmungen des

Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und

Invalidenversicherung vom 19. März 1965 (ELG) berechtigt. Zum Bezug von Ergänzungsleistungen ist eine Person

berechtigt, wenn ihre anerkannten Ausgaben im Sinn von Art. 10 ELG höher

sind als ihr nach Art. 11 ELG anrechenbares Einkommen (vgl. Art. 9 Abs. 1

ELG).

3.1.4

Art. 28

AIG vermittelt selbst bei Erfüllung sämtlicher Voraussetzungen keinen Anspruch

auf Bewilligungserteilung. Der Entscheid darüber steht vielmehr im

pflichtgemässen Ermessen der Behörden, der nach den Kriterien gemäss Art. 96

AIG zu treffen ist (VGr, 6. Dezember 2017, VB.2017.00574, E. 2.2 mit

Hinweis). Dabei sind insbesondere die öffentlichen Interessen und die

persönlichen Verhältnisse sowie die Integration der Ausländerinnen und

Ausländer zu berücksichtigen (Art. 96 Abs. 1 AIG).

3.2

3.2.1

Die Beschwerdeführerin ist über 80-jährig und

überschreitet damit das vom Bundesrat in Art. 25 Abs. 1 VZAE auf

55.

Jahre festgelegte Mindestalter. Sodann ist davon auszugehen, dass sie

angesichts ihres Alters weder im Ausland noch in der Schweiz einer

entgeltlichen Tätigkeit nachgeht bzw. nachgehen wird. Ihre Zulassung als

Rentnerin fällt aber im Sinn nachfolgender Erwägungen mangels besonderer

persönlicher Beziehungen zur Schweiz ausser Betracht.

3.2.2

Besondere persönliche Beziehungen liegen nach Art. 28 lit. b AIG

in Verbindung mit Art. 25 Abs. 2 VZAE insbesondere vor, wenn längere

frühere Aufenthalte in der Schweiz, namentlich Ferien, Ausbildung oder

Erwerbstätigkeit, nachgewiesen werden oder enge Beziehungen zu nahen Verwandten

in der Schweiz bestehen. Aus der Entstehungsgeschichte von Art. 28 AIG und

dem Zweck der Regelung ergibt sich, dass sich die persönlichen Beziehungen

nicht bloss auf enge Beziehungen zu hier lebenden Verwandten oder eine rein

wirtschaftliche Beziehung oder Grundeigentum in der Schweiz beziehen darf. Die in Art. 25 Abs. 2 VZAE

genannten Kriterien sind dabei beispielhaft und nicht abschliessend zu

verstehen. Die enge Beziehung zu nahen Verwandten in der Schweiz, wie es Art. 25

Abs. 2 lit. b VZAE vorsieht, ist dabei nicht dem Erfordernis der

besonderen persönlichen Beziehung zur Schweiz gemäss Art. 28 lit. b

AIG gleichzusetzen, kann diese jedoch mitbegründen. Selbst eine enge Beziehung

zu Verwandten in der Schweiz führt nicht bereits zur Annahme, dass eine

besondere persönliche Beziehung zur Schweiz vorliegt. Dies widerspiegelt

sich auch im Wortlaut von Art. 28 lit. b AIG, wo besondere

persönliche Beziehungen zur Schweiz und nicht bloss enge Beziehungen in

der Schweiz verlangt werden. Zudem ergibt sich das Erfordernis einer über

verwandtschaftliche und familiäre Kontakte zu hier lebenden Personen

hinausgehenden Beziehung zur Schweiz auch aus dem systematischen Kontext, sind

doch die Nachzugsbedingungen aufgrund blosser familiärer Beziehungen in Art. 47

AIG und Art. 73 VZAE geregelt.

3.2.3

Der Anwendungsbereich von Art. 28

AIG umfasst ausschliesslich Rentnerinnen und Rentner, d. h. nicht mehr erwerbstätige Personen, die besondere

persönliche Beziehungen zur Schweiz besitzen. Würde Rentnern schon deshalb eine

Aufenthaltsbewilligung erteilt, weil sie eine enge Beziehung zu nahen

Verwandten in der Schweiz pflegen, würde dies zu einem vereinfachten

Familiennachzug in aufsteigender Linie führen. Das hat der Gesetzgeber nicht

gewollt (VGr, 12. Januar 2022, VB.2021.00641, E. 4.4.1; vgl. auch

BVGr, 31. August 2017, F-3240/2016, E. 10.2; vgl. zum Ganzen auch

VGr, 24. Oktober 2018, VB.2018.00496, E. 3.3). Verlangt wird daher zusätzlich und in Übereinstimmung mit

dem Wortlaut von Art. 28 lit. b AIG, dass besondere persönliche

Beziehungen zur Schweiz bestehen müssen, die unabhängig von den familiären

Banden sind. Vielmehr sind eigenständige und von Angehörigen unabhängige

Beziehungen soziokultureller oder persönlicher Art zur Schweiz erforderlich,

wie beispielsweise die Teilnahme an kulturellen Veranstaltungen oder direkte

Kontakte mit der einheimischen Bevölkerung (vgl. BVGr, 17. Februar 2014,

C-1156/2012, E. 10.2, und 14. September 2012, C-797/2011, E. 9.1.7;

VGr, 6. Dezember 2017, VB.2017.00574, E. 2.2; Staatssekretariat für

Migration [SEM], Weisungen und Erläuterungen Ausländerbereich [Weisungen AIG]

vom 25. Oktober 2013 [aktualisiert am 1. Januar 2019], Ziff. 5.3

[www.sem.admin.ch]; Botschaft, BBl 2002, 3709 ff., 3785).

Vor dem Hintergrund der

zunehmenden Überalterung der Bevölkerung und der entsprechenden Belastung der

Sozialwerke und Krankenkasse ist der Zuzug wirtschaftlich nicht aktiver

Personen, die nie Beiträge daran gezahlt haben, sehr restriktiv zu regeln (vgl.

Art. 3 Abs. 3 AIG sowie BVGr, 17. Februar 2014, C-1156/2012, E. 7.4 ff.).

3.3

3.3.1

Die Beschwerdeführerin leitet eine

persönliche Beziehung aus regelmässigen und längeren Ferien- und

Besuchsaufenthalten bei ihrer hier lebenden Tochter und weiteren Verwandten

sowie ihrer hier gepflegten Beziehungen und Freizeitaktivitäten ab.

3.3.2

Die Beschwerdeführerin unterhält zwar enge Beziehungen zu ihrer Tochter und

ihren nahen Verwandten in der Schweiz und hat diese in der Vergangenheit

eigenen Angaben zufolge wiederholt besucht. Es ist jedoch nicht zu beanstanden,

wenn die Vorinstanz zum Schluss gelangt ist, dass die häufigen und langen

Aufenthalte der Beschwerdeführerin während 15 Jahren der Pflege der Beziehung

zu ihrer Tochter dienten und daher keine besondere persönliche Beziehung zur

Schweiz zu begründen vermögen.

3.3.3

Die von der Beschwerdeführerin behaupteten kulturellen Verbindungen zur

Schweiz erschöpfen sich zudem weitgehend im Besuch von touristischen

Sehenswürdigkeiten und Anlässen. Wie sich aus den eingereichten

Referenzschreiben ergibt, handelt es sich bei den meisten in der Schweiz gepflegten

Beziehungen um Kontakte zu Verwandten oder Freunde ihrer Tochter sowie durch

diese kennengelernte Nachbarn, was bereits die Vorinstanz zutreffend

feststellte. Nach dem Wortlaut von Art. 28 AIG, dem Gesetzeszweck, der

Gesetzessystematik und aufgrund der Entstehungsgeschichte der Regelung sind

aber darüber hinausgehende persönliche Beziehungen zur Schweiz erforderlich,

die eine rasche Integration der Beschwerdeführerin auch ausserhalb ihres

angestammten Kulturkreises und ihres familiären Umfelds ermöglichen. Derartige

Beziehungen werden jedoch nicht hinreichend nachgewiesen: Soweit die

Beschwerdeführerin behauptet, auch unabhängig von ihrer Tochter einzelne

soziale Kontakte zur hiesigen Bevölkerung zu unterhalten, wird nicht

offengelegt, um welche der von ihr aufgezählten Personen es sich hierbei

handeln soll.

3.3.4

Sodann behauptet die Beschwerdeführerin unter Verweis auf das

Referenzschreiben von E, dass sie ihre Deutschkenntnisse in den letzten Jahren

verbessert habe. So sei die Kommunikation mit der Beschwerdeführerin anfänglich

schwierig gewesen. Dies habe sich mittlerweile geändert. Ein entsprechendes

Deutschzertifikat, welches die Behauptung untermauern würde, fehlt gänzlich.

Auch macht die Beschwerdeführerin nicht geltend, dass sie eine Sprachschule

oder dergleichen besucht habe bzw. besuchen würde. Vielmehr lässt sich aus den

meisten Referenzschreiben erschliessen, dass es sich bei den Bekanntschaften

hauptsächlich um Personen der russischen Diaspora handelt, weshalb ihre sprachliche Integration nicht

auf enge Kontakte zur deutschsprachigen Bevölkerung schliessen lässt. Es

erscheint damit weder rechtsgenüglich belegt noch glaubhaft, dass sie die

hiesige Sprache beherrscht, weshalb vertiefte und von ihrer Tochter unabhängige

Kontakte zur hiesigen Bevölkerung bereits aufgrund der Sprachbarriere eher

unwahrscheinlich erscheinen. Zudem macht sie auch nicht geltend, mit diesen

über die Landesgrenzen hinweg den Kontakt aufrechtzuerhalten. Da sich die

Beschwerdeführerin bislang zwar wiederholt, aber nur über relativ kurze

Zeiträume in der Schweiz aufhielt, sind ausserfamiliäre vertiefte Beziehungen

zu Land und Leuten auch nicht zu erwarten. Soweit sie zudem angibt, in der

Schweiz einem Verein anzugehören, so handelt es sich hierbei um die

Schweizerisch Russische Handelskammer, bei welchem ihre Tochter die Gründerin

und Präsidentin ist und sich die Beschwerdeführerin wiederum in der Diaspora

ihres Heimatlandes bewegen kann.

3.3.5

Im Fall eines Nachzugs wäre die Beschwerdeführerin damit weitgehend von der

einheimischen (deutschsprachigen) Bevölkerung isoliert und abhängig von ihren

hier lebenden Verwandten und Bekannten. Dies würde ihrer Integration in der

Schweiz umso mehr entgegenstehen, da sie als Nichterwerbstätige für einen

Integrationserfolg auf ausserberufliche Beziehungen zur hiesigen Bevölkerung

angewiesen wäre.

Schliesslich ist zu

berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin nie in der Schweiz arbeitstätig

oder steuerpflichtig war, womit es an einem weiteren Element fehlt, welches

besondere persönliche Beziehungen zur Schweiz hätte mitbegründen können (vgl.

VGr, 18. Februar 2021, VB.2020.00719, E. 7.1.2; BVGr, 15. Februar

2019, F-2207/2018, E. 7.3).

Unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des vorliegenden Falls erweist

sich der Schluss der Vorinstanz, die Beschwerdeführerin verfüge nicht über

besondere persönliche Beziehungen zur Schweiz, nicht als rechtsverletzend.

3.4

Da die Voraussetzungen von Art. 28

AIG kumulativ erfüllt sein müssen, braucht das Verwaltungsgericht – wie dies

schon die Vorinstanz getan hat – nicht zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin

über ausreichende finanzielle Mittel verfügt.

Die Ausführungen der Vorinstanz, wonach die

Beschwerdeführerin ebenso wenig Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung nach

pflichtgemässem Ermessen nach Art. 3 AIG in Verbindung mit Art. 96

AIG hat wie auf eine Härtefallbewilligung im Sinn von Art. 30 Abs. 1 lit. b

AIG, sind nicht zu beanstanden. Weder der Umstand, dass sie sich hier in

medizinischer Behandlung befindet noch die Situation in Russland stellen ihre

Daseinsbedingungen gemessen am durchschnittlichen Schicksal ihrer Landsleute im

Rentenalter in gesteigertem Mass infrage noch verletzen sie Art. 3 EMRK.

Zusammenfassend ist die

Dispositiv

Beschwerde der Beschwerdeführerin 1 demnach abzuweisen und diejenige der

Beschwerdeführerin 2 als durch Rückzug erledigt abzuschreiben.

4.

4.1 Gemäss

§ 13 Abs. 2 Satz 1 VRG tragen die am Verfahren Beteiligten die

Kosten in der Regel entsprechend ihrem Unterliegen. Die ein Rechtsmittel

zurückziehende Partei hat unabhängig von den Prozessaussichten die Kosten zu

tragen (Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc.

2014 [Kommentar VRG], § 13 N. 79, auch zum Folgenden), wobei sich der

bis zum Rückzug getätigte Aufwand auf die Höhe der Kosten auswirkt (vgl. BGr,

12. November 2010, 8C_351/2010, E. 5.2.2). Da die Beschwerdeführerin

2 ihre Beschwerde erst vor Verwaltungsgericht eingereicht und kurz darauf

gleich wieder zurückzogen hat, rechtfertigt es sich, die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin 1

aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2

Satz 1 VRG) und mit dem geleisteten Prozesskostenvorschuss zu verrechnen.

4.2 Ausgangsgemäss

wird keine Parteientschädigung zugesprochen (§ 17 Abs. 2 VRG).

5.

Zur Rechtsmittelbelehrung ist Folgendes

anzumerken: Soweit ein Anwesenheitsanspruch geltend gemacht werden sollte, wäre

die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 zu ergreifen. Ansonsten steht

die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offen (Art. 83

lit. c Ziffer 2 BGG e contrario). Werden beide Rechtsmittel

ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1

BGG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1. Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt

auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 2'070.-- Total der Kosten.

3. Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4. Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5. Gegen dieses

Urteil kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6. Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion;

c) das Staatssekretariat für Migration (SEM).