VB.2022.00478
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2022.00478
11. Januar 2023Deutsch24 min
(URT.2023.24252)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
2. Abteilung
VB.2022.00478
Urteil
der 2. Kammer
vom 11. Januar 2023
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Verwaltungsrichterin
Viviane Sobotich, Gerichtsschreiberin
Ivana Devcic.
In Sachen
1. A,
2. B,
beide vertreten durch RA
MLaw C,
Beschwerdeführerin,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend
Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A, geb. 1941, reiste am 6. Dezember 2021 mit einem
Schengen-Visum in die Schweiz ein. Nachdem der bewilligungsfreie Aufenthalt
abgelaufen war, ersuchte sie am 6. März 2022 um Verlängerung des
Schengen-Visums, da sie einen positiven Coronatest aufwies und sich in
Isolation begeben musste.
Am
28. März 2022 stellte die Schweizer Tochter, B, ein Gesuch um
Einreisebewilligung für ihre Mutter und vermerkte, dass sich A immer noch in
der Schweiz aufhalte. Am 29. April 2022 meldete sich A beim Personenmeldeamt
der Stadt Zürich an und ersuchte um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zum
Verbleib bei ihrer Tochter.
Mit Verfügung vom 8. Juni
2022 wies das Migrationsamt das Gesuch um Erteilung einer
Aufenthaltsbewilligung im Rahmen des Familiennachzugs ab.
Erwägungen
II.
Den gegen die
Verfügung des Migrationsamts erhobenen Rekurs wies die Rekursabteilung der
Sicherheitsdirektion mit Entscheid vom 19. Juli 2022 ab.
III.
Mit Beschwerde vom 18. August
2022.
liessen A und B dem Verwaltungsgericht die Aufhebung des Entscheids der
Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion vom 19. Juli
2022.
beantragen. Weiter sei das Migrationsamt anzuweisen, A eine
Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. In prozessrechtlicher Hinsicht liessen sie
eine Parteientschädigung für das vorinstanzliche Verfahren beantragen; alles
unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
Mit Präsidialverfügung vom 23. August 2022 hielt
das Verwaltungsgericht fest, dass alle Vollziehungsvorkehrungen zu unterbleiben
hätten. Sodann wurde den Beschwerdeführerinnen Frist angesetzt, um die Beschwerdelegitimation
der Beschwerdeführerin 2 nachzuweisen, nachdem ihre Teilnahme am vorinstanzlichen Verfahren aus den
Akten nicht ersichtlich war. Mit Eingabe vom
30.
September 2022 wurde die Beschwerde seitens B zurückgezogen.
Der daraufhin A auferlegte
Prozesskostenvorschuss wurde fristgerecht geleistet.
Während das Migrationsamt sich nicht vernehmen liess,
verzichtete die Sicherheitsdirektion auf Vernehmlassung.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Mit der
Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen und die
unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden, nicht
aber die Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 50 in Verbindung
mit § 20 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).
1.2
Zur
Beschwerde an das Verwaltungsgericht berechtigt ist gemäss § 49 in
Verbindung mit § 21 Abs. 1 VRG, wer durch die angefochtene Anordnung
berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat
und überdies am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen hat oder an diesem ohne
eigenes Verschulden nicht teilnehmen konnte (vgl. Martin Bertschi, Kommentar
zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. A., Zürich etc.
2014.
[Kommentar VRG], § 21 N. 29).
Die Beschwerdeführerin 1
(nachfolgend: Beschwerdeführerin) ist unbestrittenermassen
beschwerdelegitimiert, weshalb die vorliegende Beschwerde unabhängig vom Beschwerderückzug
seitens der Beschwerdeführerin 2 (nachfolgend: die Tochter) materiell zu
behandeln ist. In Bezug auf die
Beschwerdeführerin 2 ist das Verfahren als durch Rückzug der Beschwerde
erledigt abzuschreiben.
2.
2.1
2.1.1
Aus dem Recht auf Achtung des Familienlebens
gemäss Art. 8 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK,
SR 0.101) bzw. Art. 13 Abs. 1 BV steht einer Person ein
Aufenthaltsanspruch in der Schweiz zu, wenn sie eine tatsächlich gelebte und
intakte Beziehung zu nahen Verwandten in der Schweiz unterhält, die ihrerseits
über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht verfügen (BGE 130 II 281 E. 3.1,
127.
II 60 E. 1d/aa). Nach der Rechtsprechung bezieht sich der Schutz des
Familienlebens nach Art. 8 Ziff. 1 EMRK in erster Linie auf die
Kernfamilie (Ehegatten und minderjährige Kinder); andere familiäre Beziehungen,
namentlich diejenigen zwischen Eltern und erwachsenen Kindern, stehen nur
ausnahmsweise unter dem Schutz von Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV,
nämlich dann, wenn ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis
besteht (BGE 144 I 91 E. 5.1; 139 II 393 E. 5.1;
137.
I 154 E. 3.4.2; 135 I 143 E. 3.1; 120 Ib 257 E. 1d und 1e;
BGr, 27. Mai 2021, 2C_396/2021, E. 3.1, mit Hinweis auf die
Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]). Im
Unterschied zu den Mitgliedern der Kernfamilie, welche aufgrund eines
gemeinsamen Lebensplans (Ehe bzw. Kindsverhältnis) grundsätzlich
zusammengehören und demzufolge gestützt auf Art. 8 Ziff. 1 EMRK einen
Anspruch auf Zusammenführung geltend machen können, muss beim erweiterten Familienbegriff
eine besonders enge Beziehung bestehen, damit im Fall der Verweigerung des
Aufenthaltsrechts überhaupt von einem Eingriff in das Familienleben gesprochen
werden kann. So fällt etwa die Beziehung von Konkubinatspaaren oder Verlobten
nur unter qualifizierten Voraussetzungen unter den Schutz von Art. 8 Ziff. 1
EMRK (BGE 144 I 266 E. 2.4 u. 2.5;). Ebenso ist bei der Beziehung zwischen
Eltern und erwachsenen Kindern praxisgemäss ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis
erforderlich. Auch dieses muss gewachsen sein
und im Zeitpunkt der Geltendmachung des Anspruchs bestehen (zum Ganzen: BGr, 27. Mai
2021, 2C_396/2021, E. 3.2, mit weiteren Hinweisen).
2.1.2
Der erweiterte Familienbegriff im Sinn von Art. 8
Ziff. 1 EMRK ist auf die Situation zugeschnitten, dass durch die
Wegweisung einer ausländischen Person, welche in qualifizierter Weise von hier
ansässigen nahen Verwandten abhängig ist, das Familienleben vereitelt würde.
Ein Abhängigkeitsverhältnis zwischen
Eltern und ihren erwachsenen Kindern wird praxisgemäss nicht leichthin
angenommen. Allein das Vorliegen eines Pflege- und Betreuungsbedürfnisses
reicht hierzu noch nicht aus; erforderlich ist zusätzlich, dass die betreffende
Pflege und Betreuung unabdingbar von den in der Schweiz
anwesenheitsberechtigten Angehörigen erbracht werden muss. Die Beziehung
zwischen Eltern und erwachsenen Kindern fällt nur unter den Schutz von Art. 8
Ziff. 1 EMRK, wenn sie aufgrund der bestehenden Abhängigkeit besonders eng
ist (zum Ganzen: BGr, 27. Mai 2021, 2C_396/2021, E. 3.2, mit weiteren
Hinweisen).
2.2
Die Beschwerdeführerin macht diesbezüglich im
Wesentlichen geltend, aufgrund ihres gesundheitlichen Zustands auf intensive
Betreuung und andauernde Pflege angewiesen zu sein, welche nur durch ihre
Tochter erbracht werden könne. So leide die heute über 80-Jährige bereits seit
längerer Zeit an einer komplexen Augenkrankheit, die erstmals im Jahr 2014 in
der Schweiz operiert worden sei. Seither habe sich das Augenleiden verstärkt.
Daneben leide sie unter Angstzuständen, welche in den letzten Jahren ebenfalls
deutlich an Ausprägung gewonnen hätten, weshalb sie sich in Russland in den
letzten Monaten vor der Einreise zunehmend sozial isoliert habe. Die
Angstzustände bezögen sich insbesondere auf das Alleineleben. Sie habe Angst,
Opfer von Überfällen und Gewalttaten zu werden oder ihre Wohnung zu verlieren. Daher
sei sie auch in psychosomatischer Behandlung bei Dr. med. D. Nur in Anwesenheit ihrer Tochter könne
sich die Beschwerdeführerin beruhigen, weshalb sie auf diese angewiesen sei.
Sodann habe die Beschwerdeführerin ihr gesamtes Vermögen im Rahmen einer
Verpfründung bzw. eines Darlehens ihrer Tochter übereignet. Diese habe sich im
Gegenzug zur Pflege und Finanzierung von Pflege und Betreuung ihrer Mutter
verpflichtet. Deshalb sei die Beschwerdeführerin nicht mehr in der Lage, für
eine allfällige Pflege- und Betreuungslösung in Russland selbst aufzukommen.
Aufgrund der internationalen Sanktionen im Finanzbereich gegen Russland sei es
auch der Tochter nicht möglich, die Pflege in Russland mittels Überweisung aus
der Schweiz zu finanzieren.
2.3
2.3.1
Die Beschwerdeführerin pflegt
unbestrittenermassen eine intakte Beziehung zu ihrer in der Schweiz lebenden
Tochter. Diese verfügt über das Schweizer Bürgerecht und weist damit ein
gefestigtes Anwesenheitsrecht in der Schweiz auf. Die Beschwerdeführerin kann
deshalb gestützt auf das konventions- und verfassungsmässig geschützte Recht
auf Familienleben einen Aufenthaltsanspruch in der Schweiz ableiten, sofern ein
Abhängigkeitsverhältnis der Beschwerdeführerin zu ihrer Tochter aufgrund des
Gesundheitszustandes nachgewiesen werden kann. Es
stellt sich daher die Frage, ob solch ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis
angenommen werden kann.
2.3.2
Aus den Akten lässt sich erschliessen, dass die Beschwerdeführerin bereits
seit Jahren an einer Augenkrankheit leidet, weshalb sie sich im Jahr 2014
bereits einer Operation in der Schweiz unterzogen hatte. So lässt sich dem
Arztbericht vom 16. August 2022 entnehmen, dass bei der Beschwerdeführerin
seit jeher ein Innenschielen besteht, weshalb sie nie mit beiden Augen
gleichzeitig sehen kann. Seit der Operation im Jahr 2014 habe sich ihr
Augenleiden verstärkt, was die Beschwerdeführerin beim Sehen verunsichert.
Trotz dieser seit mehreren Jahren bestehenden Verschlechterung, lebte die
Beschwerdeführerin bis zu ihrer Einreise in die Schweiz im Dezember 2021
selbständig in ihrer Wohnung in Russland. Inwieweit ihr dies aufgrund ihrer
Sehschwäche nicht mehr möglich sein sollte, wird vorliegend nicht hinreichend
substanziiert dargelegt. Sodann kann der ärztlichen Auskunft vom 13. September
2022.
entnommen werden, dass die Beschwerdeführerin an einer schweren vaskulären
Demenz leidet, welche sich in einer ausgeprägten
Vergesslichkeit zeigt. Zudem weist sie eine Angstsymptomatik auf,
weshalb sie bei den Aktivitäten des alltäglichen Lebens auf ihre Tochter
angewiesen sei. Was die Auslöser und Gründe für die Angstsymptomatik sind, erschliesst
sich aus dem Bericht nicht. Der Beschwerdeschrift lässt sich entnehmen, dass
die Angstzustände insbesondere auf dem Umstand des Alleinelebens gründen.
Gemäss ärztlichem Befund könne sich die Beschwerdeführerin lediglich in der
Anwesenheit ihrer Tochter beruhigen. So solle
sie eine therapieresistente Paranoia gegenüber jeglichen Personen inkl.
Betreuungspersonal aufweisen, weshalb man aus ärztlicher Sicht mit einer
deutlichen Verschlechterung der psychiatrischen Symptomatik bei einem
allfälligen Verlassen der Schweiz rechnen müsse.
2.3.3
Ein Abhängigkeitsverhältnis zwischen Eltern und ihren erwachsenen Kindern
wird gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht leichthin angenommen. Das
Vorhandensein eines Pflege- und Betreuungsbedürfnisses des nachzuziehenden
ausländischen Elternteils reicht hierzu noch nicht aus. Dazu ist zusätzlich
erforderlich, dass die betreffende Pflege und Betreuung unabdingbar von dem in
der Schweiz anwesenheitsberechtigten Angehörigen erbracht werden muss. Das
Verwaltungsgericht verkennt keineswegs, dass die Tochter für die
Beschwerdeführerin eine wichtige Bezugsperson darstellt. Es ist auch nachvollziehbar, dass ein erwachsenes
Kind das Anliegen hat, die Pflege und Betreuung des kranken Elternteils in der
Schweiz zu übernehmen. Nachvollziehbar ist auch der Umstand, dass die
Hilfsbedürftigkeit von im Ausland lebenden nahen Angehörigen zur Verstärkung
der bestehenden emotionalen Bindungen zu dem hier lebenden Familienmitglied
beitragen kann. Dennoch wird nicht hinreichend substanziiert belegt, inwiefern
die Tochter die ausschliessliche Pflege und Betreuung der Beschwerdeführerin
ausübt oder inwiefern die Tochter bereits zuvor eine solch langjährige und
innige Beziehung zur Beschwerdeführerin pflegte, wie diese im von der
Beschwerdeführerin geltend gemachten Bundesgerichtsurteil 2C_942/20210 vom 27. April
2011verlangt wird. Zwar vermag es zutreffen, dass sich die Beschwerdeführerin
überwiegend in der Anwesenheit ihrer Tochter geborgen fühlt und aufgrund dessen
weniger Ängste verspürt. Auch wird nicht in Abrede gestellt, dass die
Beschwerdeführerin aufgrund ihrer gesundheitlichen Gebrechen mittlerweile etwas
hilfsbedürftig ist. Dies allein vermag aber kein qualifiziertes
Abhängigkeitsverhältnis zu ihrer Tochter zu begründen.
2.3.4
Freilich mag es für die erkrankte
Beschwerdeführerin psychisch angenehmer sein, mit ihrer Tochter zusammenzu
eben. Dennoch ist nicht dargelegt, inwiefern die Tochter eigentliche
Pflegeaufgaben wahrnimmt, zu denen in der Heimat keine Alternative bestünde.
Ohnehin ist die Tochter selbst berufstätig und ist sie insoweit für die
Gewährleistung der notwendigen Pflege und Betreuung der Beschwerdeführerin auf
Unterstützung Dritter angewiesen. Für diese Unterstützung kann auch die Hilfe
von Drittpersonen in der Heimat in Anspruch genommen werden. Der Beschwerdeführerin war es zudem bis zur Einreise
in die Schweiz im Dezember 2021 trotz ihrer Krankheit über Jahre hinweg
möglich, ein selbständiges Leben zu führen, ohne dass sie deshalb in relevante
Abhängigkeit von ihrer Tochter gelangt ist. Es ist damit nicht ersichtlich,
weshalb es der Beschwerdeführerin nicht mehr möglich sein sollte, in ihrer
Heimat selbständig zu leben. Sodann erscheint es wenig glaubhaft, dass die
Beschwerdeführerin in der Schweiz einerseits zahlreiche Freundschaften und
Bekanntschaften pflegen, in ihrem Heimatstaat Russland aber andererseits über
kein tragfähiges soziales Netz mehr verfügen soll und sich sozial isoliert
haben will.
2.3.5
Vorliegend ist vielmehr von einer alters-
und krankheitsbedingten, nicht personenspezifisch ausgerichteten
Hilfsbedürftigkeit auszugehen, welche aufgrund des langjährigen Alleinlebens
und der fortschreitenden Demenz nach einer neuen Organisation des Alltags der
Beschwerdeführerin verlangt. Dies insbesondere in Anbetracht dessen, dass ihre
Angstsymptomatik gemäss den Ausführungen der Beschwerdeführerin auf ihrem
bisherigen Alleinleben und ihrer zunehmenden Vergesslichkeit basieren. Darüber
hinaus sind Angstzustände typische Symptome von Demenz (vgl. hierzu unter
anderem: https://www.demenz-hilfe.at/fuer-angehoerige/umgang-mit-demenz/angst/,
zuletzt besucht am 30. Dezember 2022). Soweit auf die ärztliche Auskunft
vom 13. September 2022 abgestellt werden kann, wonach die
Beschwerdeführerin eine therapieresistente Paranoia gegenüber jeglichen
Personen inkl. Betreuungspersonal aufweist, so steht diese in einem gewissen
Widerspruch zu den eingereichten Referenzschreiben, wonach die
Beschwerdeführerin in der Schweiz viele Freunde hat, mit welchen sie auch in
jüngster Zeit diverse Aktivitäten unternahm. In Anbetracht dieses Widerspruchs
und des Umstands, dass die Beschwerdeführerin ihre in der ärztlichen Auskunft
aufgeführten gesundheitlichen Gebrechen erst vor Verwaltungsgericht einbrachte,
kommt die von der behandelnden Ärztin
der Beschwerdeführerin stammenden Diagnose keiner unabhängigen Begutachtung
gleich, zumal sie überwiegend im Zusammenhang mit dem migrationsrechtlichen
Verfahren der Beschwerdeführerin erstellt wurde (vgl. BGr, 10. Juni 2010,
2C_74/2010, E. 4.3 f.; BGE 125 V 351 E. 3b/cc; vgl. auch BGr, 3. Juni
2015, 9C_492/2014, E. 3.7.1).
2.3.6
Zu beachten ist ferner, dass die Tochter der
Beschwerdeführerin seit Jahren in der Schweiz ansässig ist und bis zur Einreise
der Mutter von dieser getrennt lebte. Die aktuelle Betreuungssituation und die
damit einhergehende Intensivierung der Beziehung zwischen Mutter und Kind sind
einzig darauf zurückzuführen, dass die Mutter durch ihre Einreise mit einem Besuchervisum
und anschliessende Wohnsitznahme in der Schweiz ein Fait accompli geschaffen
hat. Dieses kann jedoch bei der rechtlichen Beurteilung des
Aufenthaltsanspruchs keine Berücksichtigung finden. Ansonsten würden diejenigen
benachteiligt, die ordnungsgemäss ein Nachzugsgesuch stellen und sich dabei an
die Auflagen der Behörden halten (Urteil 2C_131/2016 vom 10. November 2016
E. 4.5 mit Hinweis). Die Anerkennung eines Nachzugsanspruchs für betagte
Eltern von Drittstaatsangehörigen käme faktisch einer Einwanderung in das
hiesige Pflege- und Sozialversicherungssystem gleich und entspricht nicht dem
Willen des Gesetzgebers, welcher den Familiennachzug auf die Kernfamilie beschränkt
und allfällige Ausnahmen als Ermessensbewilligungen ausgestaltet hat, wobei
auch diese nicht voraussetzungslos zu erteilen sind (VGr, 12. Januar 2022,
VB.2021.00641). Die Beschwerdeführerin bringt nichts vor, das es rechtfertigen
würde, die bestätigte bundesgerichtliche Praxis zu ändern, wonach vorab im
Heimatland nach Pflegealternativen zu suchen ist und entsprechende (erfolglose)
Bemühungen im Einzelfall zu belegen sind.
2.3.7
Die Beschwerdeführerin hat nicht
nachgewiesen, dass sie sich überhaupt konkret um eine Betreuung in der
Heimat bemüht hat. Ihre Vorbringen erschöpfen sich in allgemeinen Ausführungen
über die ungenügenden Pflegemöglichkeiten und die finanziellen Sanktionen
gegenüber Russland, die eine Finanzierung von der Schweiz aus unmöglich machen
würden. Dies überzeugt nicht: Denn wie sich die medizinische Versorgungslage im Heimatland präsentiert, ist in der vorliegenden
Konstellation irrelevant. Hierzu führte bereits die Vorinstanz zutreffend aus,
dass der blosse Umstand, dass das Gesundheitswesen in einem anderen Staat
allenfalls nicht mit demjenigen in der Schweiz vergleichbar ist und die hiesige
medizinische Versorgung einem höheren Standard entspricht, nicht die
Unzumutbarkeit der Rückreise zur Folge haben kann. Ohnehin erscheint die medizinische Versorgungslage
in Russland, insbesondere in deren grösseren Städten, gesichert (vgl.
Reisehinweise des [deutschen] Auswärtigen Amtes, www.auswaertiges-amt.de). Es
ist deshalb davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin auch in ihrer Heimat notwendige
stationäre oder ambulante medizinische Behandlungen und Pflege erhält.
2.3.8
Sodann mag es zutreffen, dass die Tochter sich gegenüber der
Beschwerdeführerin dazu verpflichtet hat, sich um ihre Betreuung bzw. die
Finanzierung der Pflege und Betreuung zu sorgen. Soweit eine Abhängigkeit daher
zu bejahen ist, so handelt es sich bei dieser vielmehr um eine Abhängigkeit
finanzieller Natur. Die alleinige
finanzielle Abhängigkeit von einer Person begründet jedoch kein in
migrationsrechtlicher Hinsicht relevantes Abhängigkeitsverhältnis (BGr, 18. Oktober
2001, 2A.463/2001, E. 2c; VGr, 11. März 2020, VB.2019.00643, E. 2.1;
VGr, 15. Februar 2018, VB.2017.00790, E. 5.3 Abs. 2; vgl. VGr,
25.
März 2020, VB.2019.00646, E. 6.1). Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, dass Russland vom SWIFT-Bankensystem
ausgeschlossen worden ist, ist ihr diesbezüglich zuzustimmen. Dennoch handelt
es sich hierbei um eine vorübergehende Sanktion und gibt es, auch wenn
lediglich beschränkt, alternativ Möglichkeiten, um allfällige künftige
Pflegekosten in Russland bezahlen zu können. Sodann kann aus den Akten
erschlossen werden, dass die Beschwerdeführerin vermögend ist und 1.76 Mio. Fr.
auf ihre Tochter übertragen hat. Inwieweit die Beschwerdeführerin über kein
Vermögen mehr in Russland verfügen sollte, wird nicht hinreichend substanziiert
dargelegt. Trotz ihrer Mitwirkungspflicht reichte sie keine entsprechenden Unterlagen
ein, welche ihre schwierige finanzielle Situation belegen könnten. So ist
zumindest davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin über ein
Renteneinkommen in Russland verfügen muss, mit welchem sie ihre Pflegekosten
begleichen könnte. Zudem erfolgte die Übertragung der Fr. 1.76 Mio. bereits vor
längerer Zeit. Wie sich die Beschwerdeführerin bis anhin finanziert hat, bleibt
ebenfalls im Dunkeln. Fraglich bleibt weiter, ob die Beschwerdeführerin weitere
Vermögenswerte wie Grundeigentum besitzt, welche veräussert werden könnten.
Die Beschwerdeführerin ist damit höchstens in finanzieller
Hinsicht von ihrer Tochter abhängig, was jedoch nicht
genügt, um einen gesetzlich gerade nicht vorgesehenen Familiennachzug in
aufsteigender Linie aus Art. 8 EMRK (bzw.
Art. 13 BV) ableiten zu können. Da
sich die Tochter bereit erklärt hat, für die Beschwerdeführerin in der Schweiz
aufzukommen, sollte es ihr möglich sein, die Pflege und Betreuung der
Beschwerdeführerin auch in Russland zu organisieren.
3.
Weiter ersucht
die Beschwerdeführerin um ihre Zulassung als Rentnerin.
3.1
3.1.1
Gemäss Art. 28
des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (AIG) können
nicht mehr erwerbstätige Personen zum dauerhaften Aufenthalt in der Schweiz
zugelassen werden, wenn sie ein vom Bundesrat festgelegtes Mindestalter
erreicht haben (lit. a), besondere persönliche Beziehungen zur Schweiz
besitzen (lit. b) und über die notwendigen finanziellen Mittel verfügen (lit. c).
Das Mindestalter beträgt gemäss Art. 25 Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober
2007.
über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE) 55 Jahre.
Besondere persönliche Beziehungen liegen nach Art. 25 Abs. 2 VZAE
insbesondere vor, wenn längere frühere Aufenthalte in der Schweiz, namentlich
Ferien, Ausbildung oder Erwerbstätigkeit, nachgewiesen werden (lit. a)
oder enge Beziehungen zu nahen Verwandten in der Schweiz bestehen (lit. b).
3.1.2
Praxisgemäss liegen besondere persönliche Beziehungen im Sinn von Art. 28
lit. b AIG nur vor, wenn Beziehungen soziokultureller oder
persönlicher Art zur Schweiz vorhanden sind wie beispielsweise Verbindungen zum
örtlichen Gemeinwesen, Teilnahme an kulturellen Veranstaltungen oder direkte
Kontakte mit der einheimischen Bevölkerung. Hingegen genügen allein Beziehungen
zu hier lebenden Verwandten, wirtschaftliche Beziehungen oder Grundeigentum in
der Schweiz nicht (VGr, 18. März 2021, VB.2020.00727, E. 3.2, 6. Dezember
2017, VB.2017.00574, E. 2.2; vgl. BVGr, 17. Februar 2014,
C-1156/2012, E. 10.1 f., und 14. September 2012, C-797/2011, E. 9.1,
insbesondere 9.1.7; a. M. Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 8. Juli
2015, WBE.2014.348, in: AGVE 2015, S. 141 ff., E. 3). Hierdurch
soll der Gefahr der Abhängigkeit oder sozialen Isolation begegnet und der zu
erwartende Integrationserfolg sichergestellt werden (VGr, 11. Juli 2018,
VB.2018.00338, E. 2.3.1).
3.1.3
Die notwendigen finanziellen Mittel liegen nach Art. 25 Abs. 3
VZAE vor, wenn sie den Betrag übersteigen, der einen Schweizer oder eine
Schweizerin und allenfalls seine oder ihre Familienangehörigen zum Bezug von
Ergänzungsleistungen nach den Bestimmungen des
Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und
Invalidenversicherung vom 19. März 1965 (ELG) berechtigt. Zum Bezug von Ergänzungsleistungen ist eine Person
berechtigt, wenn ihre anerkannten Ausgaben im Sinn von Art. 10 ELG höher
sind als ihr nach Art. 11 ELG anrechenbares Einkommen (vgl. Art. 9 Abs. 1
ELG).
3.1.4
Art. 28
AIG vermittelt selbst bei Erfüllung sämtlicher Voraussetzungen keinen Anspruch
auf Bewilligungserteilung. Der Entscheid darüber steht vielmehr im
pflichtgemässen Ermessen der Behörden, der nach den Kriterien gemäss Art. 96
AIG zu treffen ist (VGr, 6. Dezember 2017, VB.2017.00574, E. 2.2 mit
Hinweis). Dabei sind insbesondere die öffentlichen Interessen und die
persönlichen Verhältnisse sowie die Integration der Ausländerinnen und
Ausländer zu berücksichtigen (Art. 96 Abs. 1 AIG).
3.2
3.2.1
Die Beschwerdeführerin ist über 80-jährig und
überschreitet damit das vom Bundesrat in Art. 25 Abs. 1 VZAE auf
55.
Jahre festgelegte Mindestalter. Sodann ist davon auszugehen, dass sie
angesichts ihres Alters weder im Ausland noch in der Schweiz einer
entgeltlichen Tätigkeit nachgeht bzw. nachgehen wird. Ihre Zulassung als
Rentnerin fällt aber im Sinn nachfolgender Erwägungen mangels besonderer
persönlicher Beziehungen zur Schweiz ausser Betracht.
3.2.2
Besondere persönliche Beziehungen liegen nach Art. 28 lit. b AIG
in Verbindung mit Art. 25 Abs. 2 VZAE insbesondere vor, wenn längere
frühere Aufenthalte in der Schweiz, namentlich Ferien, Ausbildung oder
Erwerbstätigkeit, nachgewiesen werden oder enge Beziehungen zu nahen Verwandten
in der Schweiz bestehen. Aus der Entstehungsgeschichte von Art. 28 AIG und
dem Zweck der Regelung ergibt sich, dass sich die persönlichen Beziehungen
nicht bloss auf enge Beziehungen zu hier lebenden Verwandten oder eine rein
wirtschaftliche Beziehung oder Grundeigentum in der Schweiz beziehen darf. Die in Art. 25 Abs. 2 VZAE
genannten Kriterien sind dabei beispielhaft und nicht abschliessend zu
verstehen. Die enge Beziehung zu nahen Verwandten in der Schweiz, wie es Art. 25
Abs. 2 lit. b VZAE vorsieht, ist dabei nicht dem Erfordernis der
besonderen persönlichen Beziehung zur Schweiz gemäss Art. 28 lit. b
AIG gleichzusetzen, kann diese jedoch mitbegründen. Selbst eine enge Beziehung
zu Verwandten in der Schweiz führt nicht bereits zur Annahme, dass eine
besondere persönliche Beziehung zur Schweiz vorliegt. Dies widerspiegelt
sich auch im Wortlaut von Art. 28 lit. b AIG, wo besondere
persönliche Beziehungen zur Schweiz und nicht bloss enge Beziehungen in
der Schweiz verlangt werden. Zudem ergibt sich das Erfordernis einer über
verwandtschaftliche und familiäre Kontakte zu hier lebenden Personen
hinausgehenden Beziehung zur Schweiz auch aus dem systematischen Kontext, sind
doch die Nachzugsbedingungen aufgrund blosser familiärer Beziehungen in Art. 47
AIG und Art. 73 VZAE geregelt.
3.2.3
Der Anwendungsbereich von Art. 28
AIG umfasst ausschliesslich Rentnerinnen und Rentner, d. h. nicht mehr erwerbstätige Personen, die besondere
persönliche Beziehungen zur Schweiz besitzen. Würde Rentnern schon deshalb eine
Aufenthaltsbewilligung erteilt, weil sie eine enge Beziehung zu nahen
Verwandten in der Schweiz pflegen, würde dies zu einem vereinfachten
Familiennachzug in aufsteigender Linie führen. Das hat der Gesetzgeber nicht
gewollt (VGr, 12. Januar 2022, VB.2021.00641, E. 4.4.1; vgl. auch
BVGr, 31. August 2017, F-3240/2016, E. 10.2; vgl. zum Ganzen auch
VGr, 24. Oktober 2018, VB.2018.00496, E. 3.3). Verlangt wird daher zusätzlich und in Übereinstimmung mit
dem Wortlaut von Art. 28 lit. b AIG, dass besondere persönliche
Beziehungen zur Schweiz bestehen müssen, die unabhängig von den familiären
Banden sind. Vielmehr sind eigenständige und von Angehörigen unabhängige
Beziehungen soziokultureller oder persönlicher Art zur Schweiz erforderlich,
wie beispielsweise die Teilnahme an kulturellen Veranstaltungen oder direkte
Kontakte mit der einheimischen Bevölkerung (vgl. BVGr, 17. Februar 2014,
C-1156/2012, E. 10.2, und 14. September 2012, C-797/2011, E. 9.1.7;
VGr, 6. Dezember 2017, VB.2017.00574, E. 2.2; Staatssekretariat für
Migration [SEM], Weisungen und Erläuterungen Ausländerbereich [Weisungen AIG]
vom 25. Oktober 2013 [aktualisiert am 1. Januar 2019], Ziff. 5.3
[www.sem.admin.ch]; Botschaft, BBl 2002, 3709 ff., 3785).
Vor dem Hintergrund der
zunehmenden Überalterung der Bevölkerung und der entsprechenden Belastung der
Sozialwerke und Krankenkasse ist der Zuzug wirtschaftlich nicht aktiver
Personen, die nie Beiträge daran gezahlt haben, sehr restriktiv zu regeln (vgl.
Art. 3 Abs. 3 AIG sowie BVGr, 17. Februar 2014, C-1156/2012, E. 7.4 ff.).
3.3
3.3.1
Die Beschwerdeführerin leitet eine
persönliche Beziehung aus regelmässigen und längeren Ferien- und
Besuchsaufenthalten bei ihrer hier lebenden Tochter und weiteren Verwandten
sowie ihrer hier gepflegten Beziehungen und Freizeitaktivitäten ab.
3.3.2
Die Beschwerdeführerin unterhält zwar enge Beziehungen zu ihrer Tochter und
ihren nahen Verwandten in der Schweiz und hat diese in der Vergangenheit
eigenen Angaben zufolge wiederholt besucht. Es ist jedoch nicht zu beanstanden,
wenn die Vorinstanz zum Schluss gelangt ist, dass die häufigen und langen
Aufenthalte der Beschwerdeführerin während 15 Jahren der Pflege der Beziehung
zu ihrer Tochter dienten und daher keine besondere persönliche Beziehung zur
Schweiz zu begründen vermögen.
3.3.3
Die von der Beschwerdeführerin behaupteten kulturellen Verbindungen zur
Schweiz erschöpfen sich zudem weitgehend im Besuch von touristischen
Sehenswürdigkeiten und Anlässen. Wie sich aus den eingereichten
Referenzschreiben ergibt, handelt es sich bei den meisten in der Schweiz gepflegten
Beziehungen um Kontakte zu Verwandten oder Freunde ihrer Tochter sowie durch
diese kennengelernte Nachbarn, was bereits die Vorinstanz zutreffend
feststellte. Nach dem Wortlaut von Art. 28 AIG, dem Gesetzeszweck, der
Gesetzessystematik und aufgrund der Entstehungsgeschichte der Regelung sind
aber darüber hinausgehende persönliche Beziehungen zur Schweiz erforderlich,
die eine rasche Integration der Beschwerdeführerin auch ausserhalb ihres
angestammten Kulturkreises und ihres familiären Umfelds ermöglichen. Derartige
Beziehungen werden jedoch nicht hinreichend nachgewiesen: Soweit die
Beschwerdeführerin behauptet, auch unabhängig von ihrer Tochter einzelne
soziale Kontakte zur hiesigen Bevölkerung zu unterhalten, wird nicht
offengelegt, um welche der von ihr aufgezählten Personen es sich hierbei
handeln soll.
3.3.4
Sodann behauptet die Beschwerdeführerin unter Verweis auf das
Referenzschreiben von E, dass sie ihre Deutschkenntnisse in den letzten Jahren
verbessert habe. So sei die Kommunikation mit der Beschwerdeführerin anfänglich
schwierig gewesen. Dies habe sich mittlerweile geändert. Ein entsprechendes
Deutschzertifikat, welches die Behauptung untermauern würde, fehlt gänzlich.
Auch macht die Beschwerdeführerin nicht geltend, dass sie eine Sprachschule
oder dergleichen besucht habe bzw. besuchen würde. Vielmehr lässt sich aus den
meisten Referenzschreiben erschliessen, dass es sich bei den Bekanntschaften
hauptsächlich um Personen der russischen Diaspora handelt, weshalb ihre sprachliche Integration nicht
auf enge Kontakte zur deutschsprachigen Bevölkerung schliessen lässt. Es
erscheint damit weder rechtsgenüglich belegt noch glaubhaft, dass sie die
hiesige Sprache beherrscht, weshalb vertiefte und von ihrer Tochter unabhängige
Kontakte zur hiesigen Bevölkerung bereits aufgrund der Sprachbarriere eher
unwahrscheinlich erscheinen. Zudem macht sie auch nicht geltend, mit diesen
über die Landesgrenzen hinweg den Kontakt aufrechtzuerhalten. Da sich die
Beschwerdeführerin bislang zwar wiederholt, aber nur über relativ kurze
Zeiträume in der Schweiz aufhielt, sind ausserfamiliäre vertiefte Beziehungen
zu Land und Leuten auch nicht zu erwarten. Soweit sie zudem angibt, in der
Schweiz einem Verein anzugehören, so handelt es sich hierbei um die
Schweizerisch Russische Handelskammer, bei welchem ihre Tochter die Gründerin
und Präsidentin ist und sich die Beschwerdeführerin wiederum in der Diaspora
ihres Heimatlandes bewegen kann.
3.3.5
Im Fall eines Nachzugs wäre die Beschwerdeführerin damit weitgehend von der
einheimischen (deutschsprachigen) Bevölkerung isoliert und abhängig von ihren
hier lebenden Verwandten und Bekannten. Dies würde ihrer Integration in der
Schweiz umso mehr entgegenstehen, da sie als Nichterwerbstätige für einen
Integrationserfolg auf ausserberufliche Beziehungen zur hiesigen Bevölkerung
angewiesen wäre.
Schliesslich ist zu
berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin nie in der Schweiz arbeitstätig
oder steuerpflichtig war, womit es an einem weiteren Element fehlt, welches
besondere persönliche Beziehungen zur Schweiz hätte mitbegründen können (vgl.
VGr, 18. Februar 2021, VB.2020.00719, E. 7.1.2; BVGr, 15. Februar
2019, F-2207/2018, E. 7.3).
Unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des vorliegenden Falls erweist
sich der Schluss der Vorinstanz, die Beschwerdeführerin verfüge nicht über
besondere persönliche Beziehungen zur Schweiz, nicht als rechtsverletzend.
3.4
Da die Voraussetzungen von Art. 28
AIG kumulativ erfüllt sein müssen, braucht das Verwaltungsgericht – wie dies
schon die Vorinstanz getan hat – nicht zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin
über ausreichende finanzielle Mittel verfügt.
Die Ausführungen der Vorinstanz, wonach die
Beschwerdeführerin ebenso wenig Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung nach
pflichtgemässem Ermessen nach Art. 3 AIG in Verbindung mit Art. 96
AIG hat wie auf eine Härtefallbewilligung im Sinn von Art. 30 Abs. 1 lit. b
AIG, sind nicht zu beanstanden. Weder der Umstand, dass sie sich hier in
medizinischer Behandlung befindet noch die Situation in Russland stellen ihre
Daseinsbedingungen gemessen am durchschnittlichen Schicksal ihrer Landsleute im
Rentenalter in gesteigertem Mass infrage noch verletzen sie Art. 3 EMRK.
Zusammenfassend ist die
Dispositiv
Beschwerde der Beschwerdeführerin 1 demnach abzuweisen und diejenige der
Beschwerdeführerin 2 als durch Rückzug erledigt abzuschreiben.
4.
4.1 Gemäss
§ 13 Abs. 2 Satz 1 VRG tragen die am Verfahren Beteiligten die
Kosten in der Regel entsprechend ihrem Unterliegen. Die ein Rechtsmittel
zurückziehende Partei hat unabhängig von den Prozessaussichten die Kosten zu
tragen (Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc.
2014 [Kommentar VRG], § 13 N. 79, auch zum Folgenden), wobei sich der
bis zum Rückzug getätigte Aufwand auf die Höhe der Kosten auswirkt (vgl. BGr,
12. November 2010, 8C_351/2010, E. 5.2.2). Da die Beschwerdeführerin
2 ihre Beschwerde erst vor Verwaltungsgericht eingereicht und kurz darauf
gleich wieder zurückzogen hat, rechtfertigt es sich, die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin 1
aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2
Satz 1 VRG) und mit dem geleisteten Prozesskostenvorschuss zu verrechnen.
4.2 Ausgangsgemäss
wird keine Parteientschädigung zugesprochen (§ 17 Abs. 2 VRG).
5.
Zur Rechtsmittelbelehrung ist Folgendes
anzumerken: Soweit ein Anwesenheitsanspruch geltend gemacht werden sollte, wäre
die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 zu ergreifen. Ansonsten steht
die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offen (Art. 83
lit. c Ziffer 2 BGG e contrario). Werden beide Rechtsmittel
ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1
BGG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt
auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 2'070.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4. Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5. Gegen dieses
Urteil kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6. Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion;
c) das Staatssekretariat für Migration (SEM).