VB.2022.00479
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2022.00479
2. März 2023Deutsch15 min
(URT.2023.24396)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
1. Abteilung
VB.2022.00479
Urteil
der 1. Kammer
vom 2. März 2023
Mitwirkend: Abteilungspräsident Peter Sprenger (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Sandra Wintsch, Verwaltungsrichterin
Maja Schüpbach Schmid, Gerichtsschreiber Jonas Alig.
In Sachen
Zürcher Heimatschutz ZVH,
Beschwerdeführer,
gegen
1.
A,
2. Baubehörde Illnau-Effretikon, vertreten durch RA B,
Beschwerdegegnerschaft,
betreffend Baubewilligung
(Photovoltaikanlage),
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Mit Beschluss vom 14. Dezember 2021 erteilte die
Baubehörde der Stadt Illnau-Effretikon A die Baubewilligung für eine
Photovoltaikanlage betreffend das Mehrzweckbauernhaus C-Weg 01, Assek.-Nr. 02
auf dem Grundstück Kat.-Nr. 03 in D, Illnau-Effretikon.
Erwägungen
II.
Hiergegen erhob der Zürcher Heimatschutz ZVH mit Eingabe
vom 22. Januar 2022 Rekurs beim Baurekursgericht des Kantons Zürich. Mit
Entscheid vom 15. Juni 2022 wies das Baurekursgericht den Rekurs ab.
III.
Mit Eingabe vom 18. August 2022 erhob der Zürcher
Heimatschutz ZVH Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich und
beantragte – unter den ausgangsgemässen Kosten- und Entschädigungsfolgen – die
Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids und des dadurch bestätigten
Beschlusses der Baubehörde Illnau-Effretikon. Eventuell sei die Sache an die
Baubehörde Illnau-Effretikon zur Prüfung einer denkmalverträglicheren Variante
der geplanten Photovoltaikanlage zurückzuweisen.
Am 14. September 2022 beantragte das Baurekursgericht
ohne weitere Bemerkungen die Abweisung der Beschwerde. Mit Beschwerdeantwort
vom 23. September 2022 beantragte die Baubehörde Illnau-Effretikon die
vollumfängliche Abweisung der Beschwerde, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen
zuzüglich Mehrwertsteuer zulasten des Beschwerdeführers. Mit Replik vom 26. Oktober
2022.
hielt der Zürcher Heimatschutz ZVH an seinen Anträgen fest. Mit Duplik vom
8.
November 2022 hielt die Baubehörde Illnau-Effretikon ihrerseits
ebenfalls an ihren Anträgen fest. Der Zürcher Heimatschutz ZVH liess sich in
der Folge nicht mehr vernehmen.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist
für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde nach § 41 Abs. 1 in
Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zuständig. Auch die
übrigen Prozessvoraussetzungen sind erfüllt.
2.
Das Baugrundstück liegt in der Kernzone I des Weilers D,
der zur Stadtgemeinde Illnau-Effretikon gehört (Bau- und Zonenordnung der Stadt
Illnau-Effretikon vom 17. Juni 2010 [BZO]). Er ist mit einem
Mehrzweckbauernhaus samt angebautem Ökonomieteil überstellt (Assek.-Nr. 02,
Kat.-Nr. 03, C-Weg 01), das zusammen mit dem freistehenden Schopf
(Assek.-Nr. 04, Kat.-Nr. 05, C-Weg 06) als Hofstatt mit
verwaltungsrechtlichem Vertrag vom 1. April 2009 unter Schutz gestellt
wurde.
Der Beschwerdegegner 1 – der sich vor Verwaltungsgericht
nicht vernehmen liess – plant, die südliche Dachfläche seines
Mehrzweckbauernhauses im Bereich des Ökonomieteils mit einer vollflächigen
Indach-Photovoltaikanlage (mit einer Fläche von 136,5 m2)
einzudecken.
3.
Der Beschwerdeführer wehrt sich gegen die geplante
Photovoltaikanlage. Er macht geltend, sie widerspreche dem Schutzvertrag.
3.1
Zunächst
bringt er vor, die Vorinstanz habe diesbezüglich den Sachverhalt falsch festgestellt.
Der Beschwerdegegner 2 tut diesbezüglich dar, es gehe dem
Beschwerdeführer mit seiner Kritik nicht wirklich um die Unrichtigkeit der
Sachverhaltsfeststellung, sondern um jene der Würdigung des Sachverhalts.
3.1.1
Der Beschwerdeführer moniert, es treffe zwar zu, dass die geplante
Photovoltaikanlage vom Weiler her nicht einsehbar sei. Von der
Landwirtschaftszone aus jedoch, von der ein Fuss- und Wanderweg von E nach D
führe, seien die Gebäudegruppe und vor allem das sehr grosse Dach des
Ökonomiegebäudes sehr gut einsehbar. Auch die Ansicht aus dieser Richtung sei
relevant. Dass Bäume die Anlage verdecken sollen, treffe nicht zu und sei mit
Blick auf die verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung irrelevant.
Die Vorinstanz hat die
grundsätzliche Einsehbarkeit der geplanten Anlage von Süden her anerkannt.
Relativierend hat sie jedoch vorgebracht, dass die Dachfläche teilweise von
Baumbeständen sowie vom Ziegel- und Wellblechdach des davorstehenden Schopfes
verdeckt werde. Die Einsehbarkeit vom öffentlichen Raum her sei nicht zuletzt
beschränkt, weil sich davor die beiden grossen privaten Landwirtschaftsflächen
Kat.-Nr. 05 und 07 befinden würden und der öffentliche Weg C-Weg in
südlicher Richtung leicht nach Westen verlaufe.
Den
Verlauf des öffentlichen Wegs hat die Vorinstanz zutreffend beschrieben. Die
Augenscheinfotografien zeigen auf, dass die Einsehbarkeit des Dachs von Süden
her durchaus durch Baumbestände und den Schopf beschränkt wird. Aus der vom
Beschwerdeführer zitierten Urteilspassage lässt es sich im Übrigen nicht
ableiten, dass es irrelevant ist, ob die Sicht auf eine Photovoltaikanlage
durch Bäume verdeckt wird. Im dortigen Fall war nämlich die Sachfrage der Qualität der betroffenen
Schutzobjekte nicht abgeklärt worden (VGr, 28. Februar 2019, VB.2018.00408,
E. 3.3.4).
3.1.2
Der Beschwerdeführer rügt zudem, es treffe zwar zu, dass das Gebäude C-Weg 08
bereits eine Photovoltaikanlage aufweise. Diese sei jedoch auch vom offenen
Land südlich des Schutzobjekts her nicht einsehbar, da es von dessen grosser
Dachfläche verdeckt werde.
Die Vorinstanz hielt
hinsichtlich des Gebäudes C-Weg 08 bloss fest, dass das (hier
strittige) Bauvorhaben auch in der Umgebung nicht fremdplatziert wirke. Zur
Einsehbarkeit des Gebäudes C-Weg 08 von Süden her hat sie sich nicht
geäussert.
3.1.3
Schliesslich bringt der Beschwerdeführer vor, die Möglichkeit, die Anlage
auf dem Schopf zu platzieren, sei überhaupt nicht geprüft worden.
Dies trifft zwar zu, ist aber
nicht zu beanstanden. Die Baubewilligungsbehörde hat ein geplantes Bauvorhaben
zu beurteilen. Soweit dieses zulässig ist (bzw. das materielle Recht nicht die
Prüfung von Alternativstandorten erfordert), gibt es keine Veranlassung,
Alternativprojekte zu prüfen. Erweist es sich als unzulässig, lassen sich nur
untergeordnete Mängel nebenbestimmungsweise beheben; eine wesentliche
Projektänderung bzw. konzeptionelle Überarbeitung eines Projektes kann nicht
angeordnet werden (vgl. VGr, 14. Juli 2022, VB.2021.00454, E. 6.2).
3.2
Materiell
moniert der Beschwerdeführer, die Vorinstanz habe den Schutzvertrag falsch
ausgelegt.
3.2.1
Für die Auslegung der als verwaltungsrechtlicher Vertrag konstituierten
Schutzvereinbarung ist analog zur Auslegung privatrechtlicher Verträge in
erster Linie auf den übereinstimmenden wirklichen Willen der Parteien
abzustellen (subjektive Vertragsauslegung). Ist ein übereinstimmender
Parteiwille nicht feststellbar, ist der Vertrag nach dem Vertrauensgrundsatz
auszulegen (objektivierte Vertragsauslegung). Nach diesem Grundsatz ist einer
Willensäusserung derjenige Sinn zu geben, den ihr der Empfänger aufgrund der
Umstände, die ihm im Zeitpunkt des Empfangs bekannt waren oder hätten bekannt
sein müssen, in guten Treuen beilegen durfte oder musste (BGr, 3. Juni
2016, 2C_658/2015, E. 3; Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann,
Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. A., Zürich/St. Gallen 2020, Rz. 1343).
In Zweifelsfällen ist zu vermuten, dass die Verwaltung nicht bereit ist, etwas
zu vereinbaren, was mit den von ihr zu wahrenden öffentlichen Interessen und
der einschlägigen Gesetzgebung im Widerspruch steht (BGr, 3. Juni 2016,
2C_658/2015, E. 3.1; zum Ganzen VGr, 7. Januar 2021, VB.2019.00555, E.
5.2.4).
3.2.2
Der Schutzvertrag vom 1. April 2009 definiert den äusseren
Schutzumfang des Mehrzweckbauernhauses folgendermassen:
"Das Volumen ohne östliche Anbauten, die Proportionen,
das konstruktive Gefüge aus der Bauzeit von 1812, nebst Veränderungen von 1849,
die Typik der ruhigen, geschlossenen Dachgestaltung, die Charakteristik der
Fassaden des 19. Jahrhunderts (insbesondere die südliche Traufseite), mit
seiner charakteristischen, differenzierten Fassadengestaltung im Wohnhaus,
Tenn, Stall mit darüber liegender Scheune unter einem First vereint, samt den
typischen Wandöffnungen, im Original und in situ. Spätere bauliche
Veränderungen sollten als Dokumente der weiteren Baugeschichte des Hauses
ablesbar bleiben.
Bauliche Ergänzungen sind im Rahmen der allgemeinen
Bauvorschriften unter Wahrung der Gebietstypik der Kernzone und des
Umgebungsschutzes von formell geschützten Bauten, als Ersatzbauten anstelle der
heutigen östlichen Anbauten und weitgehend innerhalb des heute bestehenden
Volumens zulässig."
Weiter heisst es im Schutzvertrag: "Das Mehrzweckbauernhaus
darf mit seinen Fassaden, dem Dach und dem konstruktiven Gefüge und den o.g.
Ausstattungselementen aus der Zeit bis 1849 nicht abgebrochen und weder durch
Änderungen noch durch Unterhaltsarbeiten in seinem baukünstlerischen und
ortsbaulichen Charakter beeinträchtigt werden. Fassaden, Dach, Inneres,
Nebenbauten und Umgebung sind ordnungsgemäss zu unterhalten. Die
Unterhaltungspflicht erstreckt sich auch auf die Notwendigkeit der Ergreifung
von Unterhaltsarbeiten zum substanziellen Schutz des Mehrzweckbauernhauses,
Assek-Nr. 02, des Ökonomiegebäudes Vers.-Nr. 04 und dessen
Umschwungs, wie auch bereits im Grundbuch angemerkt.
Die geschützten Bauteile und Ausstattungselemente sind im
Original und in situ zu bewahren. Ist ein Ersatz von geschützten Teilen oder
von Elementen, die für das typische Erscheinungsbild wesentlich sind,
namentlich von Fenstern, Fensterläden, Simsen oder Verschleissschichten an Putz
und Farbgebung, Schlosser- oder Spenglerarbeiten, Dacheindeckung, Holzwerk,
Täfer, Bodenbelägen, Türen u. ä.
unumgänglich, sind die Materialien und wenn möglich die Bautechniken gemäss
Originalzustand zu verwenden. Sind solche Materialien nicht mehr mit zumutbarem
Aufwand erhältlich, wird im Einvernehmen mit der Dienstbarkeitsberechtigten
bestmöglicher Ersatz verwendet. Fenster sind im Wohnhausteil mit festen
Sprossen, bei IV auch Zwischenglassprossen auszuführen und für Dacheindeckung
die bestehenden, vorzugsweise Biberschwanzziegel, zu verwenden".
Zur Frage der Zulässigkeit einer Solaranlage äussert sich
der Vertrag nicht explizit.
3.2.3
Die Baubehörde Illnau-Effretikon liess die Frage, ob die Anbringung einer
Solaranlage auf der südlichen Dachfläche der Ökonomie C-Weg 01 in D
möglich sei, gutachterlich klären. Zu diesem Zweck erstattete das Büro F das Kurzgutachten
vom 20. September 2021 sowie – gleichentags – eine Stellungnahme zur
geplanten Solaranlage. Im Gutachten führte das Büro F zum ortsbaulichen Wert
des streitbetroffenen Schutzobjekts aus, dass die städtebauliche Lage von C-Weg 01
bis auf die Hofsituation weniger bedeutend sei. Die Häuser und Ökonomiebauten
in der nahen Umgebung seien entweder neueren Datums oder in jüngerer Zeit stark
eingreifend verändert worden. In ihrer Stellungnahme führte das Büro F – ohne
sich vertieft mit dem Schutzvertrag auseinanderzusetzen – aus, dass die
geplante Photovoltaik-Indachanlage unter gewissen Voraussetzungen bewilligt
werden könne.
3.2.4
Die Vorinstanz war der Auffassung, dass gutachterliche Abklärungen zum
Schutzobjekt für die Auslegung des Schutzvertrages konkretisierend herangezogen
werden dürfen. Sie führte aus, dass die Materialisierung der Dachfläche für
sich allein nur insoweit vom vertraglich festgelegten Schutzumfang erfasst sei,
als es sich um geschützte Bauteile des 19. Jahrhunderts handle. Zu diesem Ergebnis
gelange man auch bei der Auslegung der Formulierung "konstruktives Gefüge
aus der Bauzeit von 1812, nebst Veränderungen von 1849", mit welcher das
geschützte Äussere des Mehrzweckbauernhauses weiter umschrieben werde. Betont
werde in diesem Zusammenhang auch, dass das Wohnhaus und die Ökonomie
"unter einem First vereint" seien. Vom Schutzzweck erfasst sei somit
das Erscheinungsbild bzw. der Charakter des Mehrzweckbauernhauses. Die
Dacheindeckung sei dabei durchaus ein wesentliches Element. Als typisch bzw.
prägend würden namentlich die Biberschwanzziegel genannt. Gleichzeitig
schliesse jedoch der vertraglich vereinbarte Schutzumfang die Installation
einer Solaranlage nicht per se aus. Insbesondere sei die Vertragspassage,
wonach vorzugsweise Biberschwanzziegel für Dacheindeckungen zu verwenden seien,
nicht dahingehend zu verstehen, dass jede andere Dacheindeckung ausgeschlossen
sei. Spätere bauliche Veränderungen seien im Schutzvertrag partiell geregelt
und somit nicht verboten; diese sollten vielmehr "als Dokument der
weiterführenden Baugeschichte des Hauses ablesbar bleiben". Eine Änderung
der Materialisierung der Dachhaut sei somit zulässig, wenn der baukünstlerische
und ortsbauliche Charakter des Schutzobjektes nicht beeinträchtigt werde. Zu
diesem Schluss gelange man in Auslegung des vereinbarten Schutzumfanges, wobei
keine Vertragsanpassung vorgenommen werde.
Die teilweise noch vorhandenen und schützenswerten
Biberschwanzziegel seien ausschliesslich auf dem Dach des Wohnteils des
Mehrzweckbauernhauses zu finden und würden mit dem vorliegenden Bauvorhaben
nicht entfernt. Während das Wohnhaus im Äusseren weitgehend aus der Bauzeit des
19.
Jahrhunderts enthalten sei, sei der angebaute Ökonomieteil rund um das Jahr
2000.
erneuert worden. Im Zuge dieser Renovierung sei das Dach mit
Muldenfalzziegeln in Ton sowie Glas neu eingedeckt und das Dach grösstenteils
erneuert worden. Einzig im Erdgeschoss der Ökonomie sei die historische
Konstruktion aus dem 19. Jahrhundert mit Brügi im Tenn, Tenntoren und
Stall weitgehend erhalten worden. Aus diesem Grund sei der Dacheindeckung der
Ökonomie – im Gegensatz zu jener des Wohnhauses – kein besonderer
baukünstlerischer Wert zu attestieren (Eigenwert). Fest stehe sodann, dass das
Mehrzweckbauernhaus vom Weilerkern aus nicht in Erscheinung trete, giebelseitig
zum Weg C-Weg stehe und diese Bebauung zugleich abschliesse. Die städtebauliche
Lage des Schutzobjekts sei somit – wie das Gutachten zu Recht festhalte –
weniger bedeutend. Nicht zuletzt, weil die Häuser und die Ökonomiebauten in der
näheren Umgebung neueren Datums seien oder in jüngerer Zeit eingreifend
verändert worden seien. Für das Ortsbild von D sei das Ökonomiedach somit von
untergeordneter Bedeutung. Gemäss dem Gutachten bestehe der ortsbauliche Wert
vielmehr darin, dass die geschützte Hofanlage einen direkten Übergang zur
offenen Wiesenfläche mit Obstbäumen und zu den Feldern bilde (Situationswert).
Schliesslich biete auch die konkrete Ausgestaltung der
Solaranlage Gewähr dafür, dass die Auswirkungen auf das Erscheinungsbild des
Gebäudes lediglich von untergeordneter Bedeutung seien. Bei der zu
beurteilenden Solaranlage handle es sich um eine Indach-Photovoltaikanlage,
bestehend aus schwarzen und teilweise transparenten, reflexionsarmen Modulen
des Typs Elektra Energiedach 2.0, welche kompakt angeordnet würden und nicht
über die Dachfläche hinausragen würden. Analog zu den vereinzelt vorhandenen
Glasziegeln solle mittels transparenter Bildmodule eine natürliche Belichtung
des Ökonomieteils sichergestellt werden. Die vollflächig angeordneten Module
würden dabei die eigentliche Dachhaut bilden, womit sich im Gegensatz zu den
teilweise etwas klobig wirkenden Aufdachanlagen ein dickerer Ort- und Traufgang
vermeiden lasse. Zudem werde damit ein fliessender Dachübergang zum angebauten
Wohnhaus gewährleistet. Das Dach werde somit weiterhin als ruhige und
geschlossene Fläche wahrgenommen, sodass die geschützte "Typik der ruhig,
geschlossenen Dachgestaltung" keine Beeinträchtigung erfahre. In der
geplanten Form trete die Solaranlage auf dem Ökonomieteil nur dezent in
Erscheinung. Angesichts der Tatsache, dass das Dach des Mehrzweckbauernhauses
heute mit verschiedenen Ziegelformen sowie -farben eingedeckt sei, könnte mit
der projektierten Solaranlage gar ein stilleres Bild entstehen. Dadurch würden
auch die Biberschwanzziegel des Wohnhauses besser zur Geltung kommen. Das
Bauvorhaben wirke auch in der Umgebung – mit Blick auf das Nachbargebäude C-Weg 08
– nicht fremdplatziert.
Wie sich anlässlich des Augenscheins habe feststellen
lassen, sei die einzudeckende Dachfläche der Ökonomie einzig von Süden (primär
ab C-Weg) her einsehbar. Von einer weither sichtbaren, markanten und prägenden
Dachfläche könne nicht die Rede sein, zumal diese teilweise von Baumbeständen
sowie vom Ziegel- sowie Wellblechdach des davorstehenden Schopfes verdeckt
werde. Die Einsehbarkeit vom öffentlichen Raum her sei vielmehr beschränkt,
nicht zuletzt, weil sich davor namentlich die beiden grossen (privaten)
Landwirtschaftsflächen Kat.-Nr. 05 und 07 befinden würden und der
öffentliche Weg C-Weg in südlicher Richtung leicht nach Westen verlaufe. Eine
Beeinträchtigung der ortsbaulich erhaltenswerten Hofsituation durch die
projektierte Solaranlage sei nicht ersichtlich. Angesichts der beschränkten
Einsehbarkeit, der hochwertigen Gestaltung und der heterogenen Dachlandschaft
in unmittelbarer Umgebung, was namentlich die Materialisierung sowie die
Farbgebung betreffe, sei der Eingriff in das Erscheinungsbild geringfügig.
Geplant sei einzig der Austausch von Muldenfalzziegeln in Ton und Glas aus dem
Jahr 2000 durch Solarmodule, womit Elemente betroffen seien, die mangels
denkmalpflegerischer Relevanz keinen besonderen Schutz geniessen würden.
Unverändert bleiben würden die geschützte Dachform, ebenso die weiteren für das
Erscheinungsbild bzw. für den Charakter des Mehrzweckbauernhauses prägenden
Elemente wie Kubatur, die Gliederung in Wohn- und Ökonomieteil sowie das
konstruktive Gefüge und insbesondere die charakteristischen Fassaden aus dem
19.
Jahrhundert. Auch wenn Solaranlagen ein "zeitfremdes" Element
darstellen würden, bleibe die weiterführende Baugeschichte des
Mehrzweckbauernhauses deutlich ablesbar, zumal der baukünstlerische Charakter
nicht wesentlich beeinträchtigt werde. Gesamthaft betrachtet werde das
Schutzziel zwar tangiert, nicht aber dermassen stark beeinträchtigt, als dass
das heimatschutzrechtliche Interesse am unveränderten Erhalt des Schutzobjekts
das hoch zu gewichtende öffentliche Interesse an der Förderung von Solarenergie
sowie das private Interesse des privaten Rekursgegners überwiegen würde. Die
Auffassung der Vorinstanz, die geplante Solaranlage sei mit dem Schutzvertrag vereinbar,
sei nicht zu beanstanden.
3.2.5
Entgegen dem Beschwerdeführer erscheint es plausibel, dass sich bei der
Formulierung im Schutzvertrag "Fenster sind im Wohnhausteil mit festen
Sprossen, bei IV auch Zwischenglassprossen auszuführen und für Dacheindeckung
die bestehenden, vorzugsweise Biberschwanzziegel, zu verwenden" die
Pflicht zur Verwendung der bestehenden Ziegel für die Dacheindeckung nur auf
den Wohnhausteil bezieht. Daran ändert das systematische Argument nichts, dass
sich dieser Satz im Abschnitt über die Materialisierung beim Ersatz von
Bauteilen befinde. Dass eine Angleichung der Eindeckung des Ökonomieteils mit
jener des Wohnhauses angestrebt wurde, stellt eine blosse Behauptung des
Beschwerdeführers dar, für die sich keine unterstützenden Anhaltspunkte finden
lassen.
Der Beschwerdeführer bringt selbst an, dass der
Schutzvertrag "eine andere Eindeckung (etwa mit Solarpanels)" nicht
"per se" ausschliesst. Er ist indes der Auffassung, Solarmodule
müssten als gleichwertig wie Biberschwanzziegel gelten können. Im Schutzvertrag
findet sich jedoch nur eine Regelung, die auf die Erstellung der Solaranlage
Anwendung findet: "Das Mehrzweckbauernhaus darf […] weder durch Änderungen
noch durch Unterhaltsarbeiten in seinem baukünstlerischen und ortsbaulichen
Charakter beeinträchtigt werden."
Folglich ist es entscheidend, ob die Eindeckung mit
Solarpanels eine Beeinträchtigung des baukünstlerischen und ortsbaulichen
Charakters des Mehrzweckbauernhauses darstellt. Mit der Vorinstanz ist
festzuhalten, dass ein geringfügiger Eingriff in das Erscheinungsbild vorliegt.
Zumal das Dach des – aus baukünstlerischer Sicht mit Blick auf den Eigenwert
relevanten – Wohnhauses nicht betroffen ist, das Ökonomiedach für das Ortsbild
nicht bedeutend ist und die ortsbaulich erhaltenswerte Hofsituation unverändert
erhalten bleibt (vgl. zum Ganzen E. 3.2), erscheint es dennoch
überzeugend, dass die Vorinstanz nicht von einer Beeinträchtigung des
baukünstlerischen und ortsbaulichen Charakters des Mehrzweckbauernhauses als
solches ausgegangen ist. Eine Interessenabwägung ist entgegen der Vorinstanz
nicht notwendig. Dafür bestünde im Rahmen des vertraglich Vereinbarten auch
kein Raum.
3.2.6
Mithin erweist sich das strittige baubewilligungspflichtige Vorhaben (Art. 18
Abs. 2 lit. b des Bundesgesetzes über die Raumplanung vom 22. Juni
1979.
[RPG] i.V.m. § 2a lit. a der Bauverfahrensverordnung vom 3. Dezember
1997.
[BVV]) mit dem Schutzvertrag bzw. dem Schutzziel des streitbetroffenen
Schutzobjekts als vereinbar. Insofern kann weder gestützt auf den Schutzvertrag
noch auf das weitere kantonale Recht (vgl. § 234 Abs. 4 PBG; Art. 32a
Abs. 2 der Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 2000 [RPV]) verlangt
werden, dass eine "denkmalverträglichere Variante" der geplanten
Photovoltaikanlage gewählt wird.
3.3
Die geplante
Photovoltaikanlage ist nicht zu beanstanden.
4.
4.1
Nach dem
Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen.
4.2
Ausgangsgemäss
sind die Kosten des Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2
in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG) und bleibt ihm die
beantragte Parteientschädigung versagt (§ 17 Abs. 2 VRG). Sodann
stellt die mögliche Entschädigungsberechtigung von Gemeinwesen einen
Ausnahmefall dar (Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. A., Zürich 2014, § 17
N. 50 ff.). Da der Behörde vorliegend kein übermässiger Aufwand
entstanden ist, ist auch ihr keine Parteientschädigung zuzusprechen.
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 3'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 205.-- Zustellkosten,
Fr. 3'205.-- Total der Kosten.
3.
Die
Kosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Es
werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6.
Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) das Baurekursgericht;
c) das Bundesamt für Raumentwicklung.