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Entscheid

VB.2022.00479

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2022.00479

2. März 2023Deutsch15 min

(URT.2023.24396)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

1. Abteilung

VB.2022.00479

Urteil

der 1. Kammer

vom 2. März 2023

Mitwirkend: Abteilungspräsident Peter Sprenger (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Sandra Wintsch, Verwaltungsrichterin

Maja Schüpbach Schmid, Gerichtsschreiber Jonas Alig.

In Sachen

Zürcher Heimatschutz ZVH,

Beschwerdeführer,

gegen

1.

A,

2. Baubehörde Illnau-Effretikon, vertreten durch RA B,

Beschwerdegegnerschaft,

betreffend Baubewilligung

(Photovoltaikanlage),

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

Mit Beschluss vom 14. Dezember 2021 erteilte die

Baubehörde der Stadt Illnau-Effretikon A die Baubewilligung für eine

Photovoltaikanlage betreffend das Mehrzweckbauernhaus C-Weg 01, Assek.-Nr. 02

auf dem Grundstück Kat.-Nr. 03 in D, Illnau-Effretikon.

Erwägungen

II.

Hiergegen erhob der Zürcher Heimatschutz ZVH mit Eingabe

vom 22. Januar 2022 Rekurs beim Baurekursgericht des Kantons Zürich. Mit

Entscheid vom 15. Juni 2022 wies das Baurekursgericht den Rekurs ab.

III.

Mit Eingabe vom 18. August 2022 erhob der Zürcher

Heimatschutz ZVH Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich und

beantragte – unter den ausgangsgemässen Kosten- und Entschädigungsfolgen – die

Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids und des dadurch bestätigten

Beschlusses der Baubehörde Illnau-Effretikon. Eventuell sei die Sache an die

Baubehörde Illnau-Effretikon zur Prüfung einer denkmalverträglicheren Variante

der geplanten Photovoltaikanlage zurückzuweisen.

Am 14. September 2022 beantragte das Baurekursgericht

ohne weitere Bemerkungen die Abweisung der Beschwerde. Mit Beschwerdeantwort

vom 23. September 2022 beantragte die Baubehörde Illnau-Effretikon die

vollumfängliche Abweisung der Beschwerde, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen

zuzüglich Mehrwertsteuer zulasten des Beschwerdeführers. Mit Replik vom 26. Oktober

2022.

hielt der Zürcher Heimatschutz ZVH an seinen Anträgen fest. Mit Duplik vom

8.

November 2022 hielt die Baubehörde Illnau-Effretikon ihrerseits

ebenfalls an ihren Anträgen fest. Der Zürcher Heimatschutz ZVH liess sich in

der Folge nicht mehr vernehmen.

Die Kammer erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist

für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde nach § 41 Abs. 1 in

Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zuständig. Auch die

übrigen Prozessvoraussetzungen sind erfüllt.

2.

Das Baugrundstück liegt in der Kernzone I des Weilers D,

der zur Stadtgemeinde Illnau-Effretikon gehört (Bau- und Zonenordnung der Stadt

Illnau-Effretikon vom 17. Juni 2010 [BZO]). Er ist mit einem

Mehrzweckbauernhaus samt angebautem Ökonomieteil überstellt (Assek.-Nr. 02,

Kat.-Nr. 03, C-Weg 01), das zusammen mit dem freistehenden Schopf

(Assek.-Nr. 04, Kat.-Nr. 05, C-Weg 06) als Hofstatt mit

verwaltungsrechtlichem Vertrag vom 1. April 2009 unter Schutz gestellt

wurde.

Der Beschwerdegegner 1 – der sich vor Verwaltungsgericht

nicht vernehmen liess – plant, die südliche Dachfläche seines

Mehrzweckbauernhauses im Bereich des Ökonomieteils mit einer vollflächigen

Indach-Photovoltaikanlage (mit einer Fläche von 136,5 m2)

einzudecken.

3.

Der Beschwerdeführer wehrt sich gegen die geplante

Photovoltaikanlage. Er macht geltend, sie widerspreche dem Schutzvertrag.

3.1

Zunächst

bringt er vor, die Vorinstanz habe diesbezüglich den Sachverhalt falsch festgestellt.

Der Beschwerdegegner 2 tut diesbezüglich dar, es gehe dem

Beschwerdeführer mit seiner Kritik nicht wirklich um die Unrichtigkeit der

Sachverhaltsfeststellung, sondern um jene der Würdigung des Sachverhalts.

3.1.1

Der Beschwerdeführer moniert, es treffe zwar zu, dass die geplante

Photovoltaikanlage vom Weiler her nicht einsehbar sei. Von der

Landwirtschaftszone aus jedoch, von der ein Fuss- und Wanderweg von E nach D

führe, seien die Gebäudegruppe und vor allem das sehr grosse Dach des

Ökonomiegebäudes sehr gut einsehbar. Auch die Ansicht aus dieser Richtung sei

relevant. Dass Bäume die Anlage verdecken sollen, treffe nicht zu und sei mit

Blick auf die verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung irrelevant.

Die Vorinstanz hat die

grundsätzliche Einsehbarkeit der geplanten Anlage von Süden her anerkannt.

Relativierend hat sie jedoch vorgebracht, dass die Dachfläche teilweise von

Baumbeständen sowie vom Ziegel- und Wellblechdach des davorstehenden Schopfes

verdeckt werde. Die Einsehbarkeit vom öffentlichen Raum her sei nicht zuletzt

beschränkt, weil sich davor die beiden grossen privaten Landwirtschaftsflächen

Kat.-Nr. 05 und 07 befinden würden und der öffentliche Weg C-Weg in

südlicher Richtung leicht nach Westen verlaufe.

Den

Verlauf des öffentlichen Wegs hat die Vorinstanz zutreffend beschrieben. Die

Augenscheinfotografien zeigen auf, dass die Einsehbarkeit des Dachs von Süden

her durchaus durch Baumbestände und den Schopf beschränkt wird. Aus der vom

Beschwerdeführer zitierten Urteilspassage lässt es sich im Übrigen nicht

ableiten, dass es irrelevant ist, ob die Sicht auf eine Photovoltaikanlage

durch Bäume verdeckt wird. Im dortigen Fall war nämlich die Sachfrage der Qualität der betroffenen

Schutzobjekte nicht abgeklärt worden (VGr, 28. Februar 2019, VB.2018.00408,

E. 3.3.4).

3.1.2

Der Beschwerdeführer rügt zudem, es treffe zwar zu, dass das Gebäude C-Weg 08

bereits eine Photovoltaikanlage aufweise. Diese sei jedoch auch vom offenen

Land südlich des Schutzobjekts her nicht einsehbar, da es von dessen grosser

Dachfläche verdeckt werde.

Die Vorinstanz hielt

hinsichtlich des Gebäudes C-Weg 08 bloss fest, dass das (hier

strittige) Bauvorhaben auch in der Umgebung nicht fremdplatziert wirke. Zur

Einsehbarkeit des Gebäudes C-Weg 08 von Süden her hat sie sich nicht

geäussert.

3.1.3

Schliesslich bringt der Beschwerdeführer vor, die Möglichkeit, die Anlage

auf dem Schopf zu platzieren, sei überhaupt nicht geprüft worden.

Dies trifft zwar zu, ist aber

nicht zu beanstanden. Die Baubewilligungsbehörde hat ein geplantes Bauvorhaben

zu beurteilen. Soweit dieses zulässig ist (bzw. das materielle Recht nicht die

Prüfung von Alternativstandorten erfordert), gibt es keine Veranlassung,

Alternativprojekte zu prüfen. Erweist es sich als unzulässig, lassen sich nur

untergeordnete Mängel nebenbestimmungsweise beheben; eine wesentliche

Projektänderung bzw. konzeptionelle Überarbeitung eines Projektes kann nicht

angeordnet werden (vgl. VGr, 14. Juli 2022, VB.2021.00454, E. 6.2).

3.2

Materiell

moniert der Beschwerdeführer, die Vorinstanz habe den Schutzvertrag falsch

ausgelegt.

3.2.1

Für die Auslegung der als verwaltungsrechtlicher Vertrag konstituierten

Schutzvereinbarung ist analog zur Auslegung privatrechtlicher Verträge in

erster Linie auf den übereinstimmenden wirklichen Willen der Parteien

abzustellen (subjektive Vertragsauslegung). Ist ein übereinstimmender

Parteiwille nicht feststellbar, ist der Vertrag nach dem Vertrauensgrundsatz

auszulegen (objektivierte Vertragsauslegung). Nach diesem Grundsatz ist einer

Willensäusserung derjenige Sinn zu geben, den ihr der Empfänger aufgrund der

Umstände, die ihm im Zeitpunkt des Empfangs bekannt waren oder hätten bekannt

sein müssen, in guten Treuen beilegen durfte oder musste (BGr, 3. Juni

2016, 2C_658/2015, E. 3; Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann,

Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. A., Zürich/St. Gallen 2020, Rz. 1343).

In Zweifelsfällen ist zu vermuten, dass die Verwaltung nicht bereit ist, etwas

zu vereinbaren, was mit den von ihr zu wahrenden öffentlichen Interessen und

der einschlägigen Gesetzgebung im Widerspruch steht (BGr, 3. Juni 2016,

2C_658/2015, E. 3.1; zum Ganzen VGr, 7. Januar 2021, VB.2019.00555, E.

5.2.4).

3.2.2

Der Schutzvertrag vom 1. April 2009 definiert den äusseren

Schutzumfang des Mehrzweckbauernhauses folgendermassen:

"Das Volumen ohne östliche Anbauten, die Proportionen,

das konstruktive Gefüge aus der Bauzeit von 1812, nebst Veränderungen von 1849,

die Typik der ruhigen, geschlossenen Dachgestaltung, die Charakteristik der

Fassaden des 19. Jahrhunderts (insbesondere die südliche Traufseite), mit

seiner charakteristischen, differenzierten Fassadengestaltung im Wohnhaus,

Tenn, Stall mit darüber liegender Scheune unter einem First vereint, samt den

typischen Wandöffnungen, im Original und in situ. Spätere bauliche

Veränderungen sollten als Dokumente der weiteren Baugeschichte des Hauses

ablesbar bleiben.

Bauliche Ergänzungen sind im Rahmen der allgemeinen

Bauvorschriften unter Wahrung der Gebietstypik der Kernzone und des

Umgebungsschutzes von formell geschützten Bauten, als Ersatzbauten anstelle der

heutigen östlichen Anbauten und weitgehend innerhalb des heute bestehenden

Volumens zulässig."

Weiter heisst es im Schutzvertrag: "Das Mehrzweckbauernhaus

darf mit seinen Fassaden, dem Dach und dem konstruktiven Gefüge und den o.g.

Ausstattungselementen aus der Zeit bis 1849 nicht abgebrochen und weder durch

Änderungen noch durch Unterhaltsarbeiten in seinem baukünstlerischen und

ortsbaulichen Charakter beeinträchtigt werden. Fassaden, Dach, Inneres,

Nebenbauten und Umgebung sind ordnungsgemäss zu unterhalten. Die

Unterhaltungspflicht erstreckt sich auch auf die Notwendigkeit der Ergreifung

von Unterhaltsarbeiten zum substanziellen Schutz des Mehrzweckbauernhauses,

Assek-Nr. 02, des Ökonomiegebäudes Vers.-Nr. 04 und dessen

Umschwungs, wie auch bereits im Grundbuch angemerkt.

Die geschützten Bauteile und Ausstattungselemente sind im

Original und in situ zu bewahren. Ist ein Ersatz von geschützten Teilen oder

von Elementen, die für das typische Erscheinungsbild wesentlich sind,

namentlich von Fenstern, Fensterläden, Simsen oder Verschleissschichten an Putz

und Farbgebung, Schlosser- oder Spenglerarbeiten, Dacheindeckung, Holzwerk,

Täfer, Bodenbelägen, Türen u. ä.

unumgänglich, sind die Materialien und wenn möglich die Bautechniken gemäss

Originalzustand zu verwenden. Sind solche Materialien nicht mehr mit zumutbarem

Aufwand erhältlich, wird im Einvernehmen mit der Dienstbarkeitsberechtigten

bestmöglicher Ersatz verwendet. Fenster sind im Wohnhausteil mit festen

Sprossen, bei IV auch Zwischenglassprossen auszuführen und für Dacheindeckung

die bestehenden, vorzugsweise Biberschwanzziegel, zu verwenden".

Zur Frage der Zulässigkeit einer Solaranlage äussert sich

der Vertrag nicht explizit.

3.2.3

Die Baubehörde Illnau-Effretikon liess die Frage, ob die Anbringung einer

Solaranlage auf der südlichen Dachfläche der Ökonomie C-Weg 01 in D

möglich sei, gutachterlich klären. Zu diesem Zweck erstattete das Büro F das Kurzgutachten

vom 20. September 2021 sowie – gleichentags – eine Stellungnahme zur

geplanten Solaranlage. Im Gutachten führte das Büro F zum ortsbaulichen Wert

des streitbetroffenen Schutzobjekts aus, dass die städtebauliche Lage von C-Weg 01

bis auf die Hofsituation weniger bedeutend sei. Die Häuser und Ökonomiebauten

in der nahen Umgebung seien entweder neueren Datums oder in jüngerer Zeit stark

eingreifend verändert worden. In ihrer Stellungnahme führte das Büro F – ohne

sich vertieft mit dem Schutzvertrag auseinanderzusetzen – aus, dass die

geplante Photovoltaik-Indachanlage unter gewissen Voraussetzungen bewilligt

werden könne.

3.2.4

Die Vorinstanz war der Auffassung, dass gutachterliche Abklärungen zum

Schutzobjekt für die Auslegung des Schutzvertrages konkretisierend herangezogen

werden dürfen. Sie führte aus, dass die Materialisierung der Dachfläche für

sich allein nur insoweit vom vertraglich festgelegten Schutzumfang erfasst sei,

als es sich um geschützte Bauteile des 19. Jahrhunderts handle. Zu diesem Ergebnis

gelange man auch bei der Auslegung der Formulierung "konstruktives Gefüge

aus der Bauzeit von 1812, nebst Veränderungen von 1849", mit welcher das

geschützte Äussere des Mehrzweckbauernhauses weiter umschrieben werde. Betont

werde in diesem Zusammenhang auch, dass das Wohnhaus und die Ökonomie

"unter einem First vereint" seien. Vom Schutzzweck erfasst sei somit

das Erscheinungsbild bzw. der Charakter des Mehrzweckbauernhauses. Die

Dacheindeckung sei dabei durchaus ein wesentliches Element. Als typisch bzw.

prägend würden namentlich die Biberschwanzziegel genannt. Gleichzeitig

schliesse jedoch der vertraglich vereinbarte Schutzumfang die Installation

einer Solaranlage nicht per se aus. Insbesondere sei die Vertragspassage,

wonach vorzugsweise Biberschwanzziegel für Dacheindeckungen zu verwenden seien,

nicht dahingehend zu verstehen, dass jede andere Dacheindeckung ausgeschlossen

sei. Spätere bauliche Veränderungen seien im Schutzvertrag partiell geregelt

und somit nicht verboten; diese sollten vielmehr "als Dokument der

weiterführenden Baugeschichte des Hauses ablesbar bleiben". Eine Änderung

der Materialisierung der Dachhaut sei somit zulässig, wenn der baukünstlerische

und ortsbauliche Charakter des Schutzobjektes nicht beeinträchtigt werde. Zu

diesem Schluss gelange man in Auslegung des vereinbarten Schutzumfanges, wobei

keine Vertragsanpassung vorgenommen werde.

Die teilweise noch vorhandenen und schützenswerten

Biberschwanzziegel seien ausschliesslich auf dem Dach des Wohnteils des

Mehrzweckbauernhauses zu finden und würden mit dem vorliegenden Bauvorhaben

nicht entfernt. Während das Wohnhaus im Äusseren weitgehend aus der Bauzeit des

19.

Jahrhunderts enthalten sei, sei der angebaute Ökonomieteil rund um das Jahr

2000.

erneuert worden. Im Zuge dieser Renovierung sei das Dach mit

Muldenfalzziegeln in Ton sowie Glas neu eingedeckt und das Dach grösstenteils

erneuert worden. Einzig im Erdgeschoss der Ökonomie sei die historische

Konstruktion aus dem 19. Jahrhundert mit Brügi im Tenn, Tenntoren und

Stall weitgehend erhalten worden. Aus diesem Grund sei der Dacheindeckung der

Ökonomie – im Gegensatz zu jener des Wohnhauses – kein besonderer

baukünstlerischer Wert zu attestieren (Eigenwert). Fest stehe sodann, dass das

Mehrzweckbauernhaus vom Weilerkern aus nicht in Erscheinung trete, giebelseitig

zum Weg C-Weg stehe und diese Bebauung zugleich abschliesse. Die städtebauliche

Lage des Schutzobjekts sei somit – wie das Gutachten zu Recht festhalte –

weniger bedeutend. Nicht zuletzt, weil die Häuser und die Ökonomiebauten in der

näheren Umgebung neueren Datums seien oder in jüngerer Zeit eingreifend

verändert worden seien. Für das Ortsbild von D sei das Ökonomiedach somit von

untergeordneter Bedeutung. Gemäss dem Gutachten bestehe der ortsbauliche Wert

vielmehr darin, dass die geschützte Hofanlage einen direkten Übergang zur

offenen Wiesenfläche mit Obstbäumen und zu den Feldern bilde (Situationswert).

Schliesslich biete auch die konkrete Ausgestaltung der

Solaranlage Gewähr dafür, dass die Auswirkungen auf das Erscheinungsbild des

Gebäudes lediglich von untergeordneter Bedeutung seien. Bei der zu

beurteilenden Solaranlage handle es sich um eine Indach-Photovoltaikanlage,

bestehend aus schwarzen und teilweise transparenten, reflexionsarmen Modulen

des Typs Elektra Energiedach 2.0, welche kompakt angeordnet würden und nicht

über die Dachfläche hinausragen würden. Analog zu den vereinzelt vorhandenen

Glasziegeln solle mittels transparenter Bildmodule eine natürliche Belichtung

des Ökonomieteils sichergestellt werden. Die vollflächig angeordneten Module

würden dabei die eigentliche Dachhaut bilden, womit sich im Gegensatz zu den

teilweise etwas klobig wirkenden Aufdachanlagen ein dickerer Ort- und Traufgang

vermeiden lasse. Zudem werde damit ein fliessender Dachübergang zum angebauten

Wohnhaus gewährleistet. Das Dach werde somit weiterhin als ruhige und

geschlossene Fläche wahrgenommen, sodass die geschützte "Typik der ruhig,

geschlossenen Dachgestaltung" keine Beeinträchtigung erfahre. In der

geplanten Form trete die Solaranlage auf dem Ökonomieteil nur dezent in

Erscheinung. Angesichts der Tatsache, dass das Dach des Mehrzweckbauernhauses

heute mit verschiedenen Ziegelformen sowie -farben eingedeckt sei, könnte mit

der projektierten Solaranlage gar ein stilleres Bild entstehen. Dadurch würden

auch die Biberschwanzziegel des Wohnhauses besser zur Geltung kommen. Das

Bauvorhaben wirke auch in der Umgebung – mit Blick auf das Nachbargebäude C-Weg 08

– nicht fremdplatziert.

Wie sich anlässlich des Augenscheins habe feststellen

lassen, sei die einzudeckende Dachfläche der Ökonomie einzig von Süden (primär

ab C-Weg) her einsehbar. Von einer weither sichtbaren, markanten und prägenden

Dachfläche könne nicht die Rede sein, zumal diese teilweise von Baumbeständen

sowie vom Ziegel- sowie Wellblechdach des davorstehenden Schopfes verdeckt

werde. Die Einsehbarkeit vom öffentlichen Raum her sei vielmehr beschränkt,

nicht zuletzt, weil sich davor namentlich die beiden grossen (privaten)

Landwirtschaftsflächen Kat.-Nr. 05 und 07 befinden würden und der

öffentliche Weg C-Weg in südlicher Richtung leicht nach Westen verlaufe. Eine

Beeinträchtigung der ortsbaulich erhaltenswerten Hofsituation durch die

projektierte Solaranlage sei nicht ersichtlich. Angesichts der beschränkten

Einsehbarkeit, der hochwertigen Gestaltung und der heterogenen Dachlandschaft

in unmittelbarer Umgebung, was namentlich die Materialisierung sowie die

Farbgebung betreffe, sei der Eingriff in das Erscheinungsbild geringfügig.

Geplant sei einzig der Austausch von Muldenfalzziegeln in Ton und Glas aus dem

Jahr 2000 durch Solarmodule, womit Elemente betroffen seien, die mangels

denkmalpflegerischer Relevanz keinen besonderen Schutz geniessen würden.

Unverändert bleiben würden die geschützte Dachform, ebenso die weiteren für das

Erscheinungsbild bzw. für den Charakter des Mehrzweckbauernhauses prägenden

Elemente wie Kubatur, die Gliederung in Wohn- und Ökonomieteil sowie das

konstruktive Gefüge und insbesondere die charakteristischen Fassaden aus dem

19.

Jahrhundert. Auch wenn Solaranlagen ein "zeitfremdes" Element

darstellen würden, bleibe die weiterführende Baugeschichte des

Mehrzweckbauernhauses deutlich ablesbar, zumal der baukünstlerische Charakter

nicht wesentlich beeinträchtigt werde. Gesamthaft betrachtet werde das

Schutzziel zwar tangiert, nicht aber dermassen stark beeinträchtigt, als dass

das heimatschutzrechtliche Interesse am unveränderten Erhalt des Schutzobjekts

das hoch zu gewichtende öffentliche Interesse an der Förderung von Solarenergie

sowie das private Interesse des privaten Rekursgegners überwiegen würde. Die

Auffassung der Vorinstanz, die geplante Solaranlage sei mit dem Schutzvertrag vereinbar,

sei nicht zu beanstanden.

3.2.5

Entgegen dem Beschwerdeführer erscheint es plausibel, dass sich bei der

Formulierung im Schutzvertrag "Fenster sind im Wohnhausteil mit festen

Sprossen, bei IV auch Zwischenglassprossen auszuführen und für Dacheindeckung

die bestehenden, vorzugsweise Biberschwanzziegel, zu verwenden" die

Pflicht zur Verwendung der bestehenden Ziegel für die Dacheindeckung nur auf

den Wohnhausteil bezieht. Daran ändert das systematische Argument nichts, dass

sich dieser Satz im Abschnitt über die Materialisierung beim Ersatz von

Bauteilen befinde. Dass eine Angleichung der Eindeckung des Ökonomieteils mit

jener des Wohnhauses angestrebt wurde, stellt eine blosse Behauptung des

Beschwerdeführers dar, für die sich keine unterstützenden Anhaltspunkte finden

lassen.

Der Beschwerdeführer bringt selbst an, dass der

Schutzvertrag "eine andere Eindeckung (etwa mit Solarpanels)" nicht

"per se" ausschliesst. Er ist indes der Auffassung, Solarmodule

müssten als gleichwertig wie Biberschwanzziegel gelten können. Im Schutzvertrag

findet sich jedoch nur eine Regelung, die auf die Erstellung der Solaranlage

Anwendung findet: "Das Mehrzweckbauernhaus darf […] weder durch Änderungen

noch durch Unterhaltsarbeiten in seinem baukünstlerischen und ortsbaulichen

Charakter beeinträchtigt werden."

Folglich ist es entscheidend, ob die Eindeckung mit

Solarpanels eine Beeinträchtigung des baukünstlerischen und ortsbaulichen

Charakters des Mehrzweckbauernhauses darstellt. Mit der Vorinstanz ist

festzuhalten, dass ein geringfügiger Eingriff in das Erscheinungsbild vorliegt.

Zumal das Dach des – aus baukünstlerischer Sicht mit Blick auf den Eigenwert

relevanten – Wohnhauses nicht betroffen ist, das Ökonomiedach für das Ortsbild

nicht bedeutend ist und die ortsbaulich erhaltenswerte Hofsituation unverändert

erhalten bleibt (vgl. zum Ganzen E. 3.2), erscheint es dennoch

überzeugend, dass die Vorinstanz nicht von einer Beeinträchtigung des

baukünstlerischen und ortsbaulichen Charakters des Mehrzweckbauernhauses als

solches ausgegangen ist. Eine Interessenabwägung ist entgegen der Vorinstanz

nicht notwendig. Dafür bestünde im Rahmen des vertraglich Vereinbarten auch

kein Raum.

3.2.6

Mithin erweist sich das strittige baubewilligungspflichtige Vorhaben (Art. 18

Abs. 2 lit. b des Bundesgesetzes über die Raumplanung vom 22. Juni

1979.

[RPG] i.V.m. § 2a lit. a der Bauverfahrensverordnung vom 3. Dezember

1997.

[BVV]) mit dem Schutzvertrag bzw. dem Schutzziel des streitbetroffenen

Schutzobjekts als vereinbar. Insofern kann weder gestützt auf den Schutzvertrag

noch auf das weitere kantonale Recht (vgl. § 234 Abs. 4 PBG; Art. 32a

Abs. 2 der Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 2000 [RPV]) verlangt

werden, dass eine "denkmalverträglichere Variante" der geplanten

Photovoltaikanlage gewählt wird.

3.3

Die geplante

Photovoltaikanlage ist nicht zu beanstanden.

4.

4.1

Nach dem

Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen.

4.2

Ausgangsgemäss

sind die Kosten des Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2

in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG) und bleibt ihm die

beantragte Parteientschädigung versagt (§ 17 Abs. 2 VRG). Sodann

stellt die mögliche Entschädigungsberechtigung von Gemeinwesen einen

Ausnahmefall dar (Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. A., Zürich 2014, § 17

N. 50 ff.). Da der Behörde vorliegend kein übermässiger Aufwand

entstanden ist, ist auch ihr keine Parteientschädigung zuzusprechen.

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 3'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 205.-- Zustellkosten,

Fr. 3'205.-- Total der Kosten.

3.

Die

Kosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Es

werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6.

Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) das Baurekursgericht;

c) das Bundesamt für Raumentwicklung.