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Entscheid

VB.2022.00481

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2022.00481

31. August 2023Deutsch21 min

(URT.2023.24798)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

1. Abteilung

VB.2022.00481

Urteil

der 1. Kammer

vom 31. August 2023

Mitwirkend: Abteilungspräsident Peter Sprenger (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Maja Schüpbach

Schmid, Verwaltungsrichterin

Sandra Wintsch, Gerichtsschreiberin Nicole Rubin.

In Sachen

Erbengemeinschaft A,

1. B,

2. C,

alle vertreten durch RA D,

Beschwerdeführende,

gegen

1. E AG, vertreten durch RA F,

2. Bausektion der Stadt Zürich,

Beschwerdegegnerinnen,

betreffend Baubewilligung

Mobilfunkanlage,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

Mit Beschluss vom 16. März 2021 erteilte die

Bausektion der Stadt Zürich der E AG die Baubewilligung für eine

Mobilfunk-Antennenanlage auf dem Dach des Gebäudes Vers.-Nr. 01,

Grundstück Kat.-Nr. 02, G-Weg 03, in Zürich.

Erwägungen

II.

Gegen diesen Entscheid erhoben die Erbengemeinschaft A

sowie H mit gemeinsamer Eingabe vom 13. April 2021 Rekurs beim

Baurekursgericht des Kantons Zürich. Sie beantragten die Aufhebung der

Baubewilligung, eventualiter sei die Auflage zu statuieren, dass die

Sendeantennen nicht als adaptive Antennen betrieben werden dürfen. Das

Baurekursgericht wies den Rekurs am 17. Juni 2022 ab, soweit es darauf

eintrat.

III.

Hiergegen erhob die Erbengemeinschaft A am 19. August

2022.

Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich und beantragte die

Aufhebung des angefochtenen Entscheids; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

Das Baurekursgericht beantragte am 1. September 2022

ohne weitere Bemerkungen die Abweisung der Beschwerde. Die Bausektion des

Stadtrats der Stadt Zürich beantragte am 21. September 2021 die Abweisung

der Beschwerde. Mit Beschwerdeantwort vom 23. September 2021 beantragte

die E AG ebenfalls die Abweisung der Beschwerde. Die Erbengemeinschaft A

replizierte am 19. Oktober 2022. Die Bausektion des Stadtrats der Stadt

Zürich verzichtete am 2. November 2022 auf eine Duplik. Die Duplik der E AG

erfolgte am 3. November 2022.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Das Verwaltungsgericht ist für die

Behandlung der vorliegenden Beschwerde nach § 41 Abs. 1 in Verbindung

mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom

24.

Mai 1959 (VRG) zuständig. Die Beschwerdeführenden halten Eigentum an

oder sind Bewohnerinnen und Bewohner in einer Liegenschaft im

rechtsmittelberechtigten Perimeter der streitbetroffenen Anlage und sind daher

gemäss § 338a des kantonalen Planungs- und Baugesetzes vom 7. September

1975.

(PBG) rechtsmittellegitimiert. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen

erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

1.2

1.2.1

Die Beschwerdeführenden bringen vor, sie müssten bereits jetzt sämtliche

Einwendungen gegen einen allenfalls später eingeführten Korrekturfaktor

vorbringen können, da gegen die (allenfalls spätere) Anwendung eines

Korrekturfaktors nicht mehr vorgegangen werden könne. Sodann erläutern sie

ausführlich, weshalb ein Korrekturfaktor gegen geltendes Recht verstossen

solle.

1.2.2

Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist eine Baubewilligung für eine

adaptive Antennenanlage, welche nach dem Worst-Case-Szenario beurteilt wurde

und keinen Korrekturfaktor (vgl. Anhang 1 Ziffer 63 Abs. 2 der Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender

Strahlung vom 23. Dezember 1999 [NISV]) vorsieht. Das

Standortdatenblatt ist Teil der Baubewilligung und wird als solches ebenfalls

bewilligt. Will die private Beschwerdegegnerin den Korrekturfaktor zur

Anwendung bringen und die Sendeleistung erhöhen, hat dies ein Abweichen von der

erteilten Baubewilligung zur Folge. Demgemäss muss eine erneute geänderte

Baubewilligung eingeholt werden, gegen welche den Beschwerdeführenden wiederum

ein Rechtsmittel offensteht (vgl. VGr, 27. Oktober 2022, VB.2021.00740/VB.2021.00743,

E. 3). Der Bauentscheid hält im Übrigen denn auch fest, dass Änderungen

der maximalen äquivalenten Strahlungsleistung (ERP) einer neuen Baubewilligung

bedürfen. Da der Korrekturfaktor somit nicht Streitgegenstand ist und

nachträglich noch in einem Rechtsmittelverfahren beurteilt werden kann, sind

die diesbezüglichen Rügen vorliegend unbeachtlich.

1.3

Die

Beschwerdeführenden rügen, die Immissionsprognose für die Orte mit

empfindlicher Nutzung (OMEN) 3, 4 und 6b seien falsch berechnet worden, an

diesen würden die Anlagegrenzwerte überschritten werden. Für den OMEN 2 müsste

zudem eine Abnahmemessung angeordnet werden. Ausserdem sei der Ort für den

kurzfristigen Aufenthalt (OKA) falsch festgelegt worden. Diese Rügen wurden

allesamt erstmals vor dem Verwaltungsgericht vorgebracht. Der Nachbar, der als

Rekurrent vor dem Baurekursgericht aufgrund einzelner Rügen – erfolglos – die

Aufhebung der Baubewilligung verlangt hat, kann sich vor Verwaltungsgericht

gemäss ständiger Praxis nicht auf neue Bauhinderungsgründe berufen (VGr, 24. Juni

2021, VB.2021.00002, E. 1.3.4; Marco Donatsch, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. A., Zürich 2014

[Kommentar VRG], § 52 N. 41). Die im Rekursverfahren nicht

vorgebrachten Rügen erweisen sich daher als verspätet und es ist folglich nicht

weiter darauf einzugehen.

2.

Das Baugrundstück Kat.-Nr. 02 liegt in der Kernzone K

gemäss Bau- und Zonenordnung der Stadt Zürich und ist mit dem Gebäude Vers.-Nr. 01

überstellt. Gemäss Bauprojekt soll auf dem Flachdach dieses Gebäudes bzw. auf dessen

Dachaufbaute eine rund 6 m hohe Mobilfunk-Antennenanlage erstellt werden.

Die einzelnen Antennenmodule sollen auf den Frequenzbändern 700–900,

1'800–2'600 und 3'600 MHz und in den Azimuten von 0°, 120° und 240°

senden.

3.

3.1

Die

Beschwerdeführenden bringen vor, das Qualitätssicherungssystem der privaten

Beschwerdegegnerin sei ungenügend. Die Software bei adaptiven Antennen könne

nicht kontrolliert werden und diese könne jederzeit von den Betreibern

abgeändert werden. Die Software könne sodann auch Prüfungen durch Dritte

erkennen. Es bestehe auch keine Echtzeit-Überwachung und es könne nicht sofort

reagiert werden. Das Antennendiagramm sei nicht abgebildet, dieses werde nicht

kontrolliert. Das QS-System sei in den Händen der Betreiber und diese hätten

kein Interesse daran, Fehler und Abweichungen zu melden. Ein taugliches

QS-System bedürfe einer Hardware-Echtzeitüberwachung durch die Vollzugsbehörde.

Zudem sei das QS-Zertifikat der privaten Beschwerdegegnerin mittlerweile

abgelaufen.

3.2

Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts

haben Anwohner von Mobilfunkanlagen ein schutzwürdiges Interesse, dass die

Einhaltung der Grenzwerte der NISV durch objektive und überprüfbare bauliche

Vorkehrungen gewährleistet wird. Das Bundesgericht schloss aber andere

Möglichkeiten der Kontrolle nicht aus (BGr, 17. März 2008, 1C_172/2007, E. 2.2

mit Hinweisen auf BGE 128 II 378 E. 4 und BGr, 10. März 2005,

1A.160/2004, E. 3.3). Als alternative Kontrollmöglichkeit empfahl das

Bundesamt für Umwelt (BAFU) in einem Rundschreiben vom 16. Januar 2006 die

Einrichtung eines Qualitätssicherungssystems (QS-System) auf den

Steuerzentralen der Netzbetreiberinnen (vgl. Rundschreiben Qualitätssicherung

zur Einhaltung der Grenzwerte der NISV bei Basisstationen für Mobilfunk und

drahtlose Teilnehmeranschlüsse vom 16. Januar 2006; vgl. zum Ganzen: BGr,

3.

September 2019, 1C_97/2018, E. 6.2). Kann mit dem QS-System

sichergestellt werden, dass sich die

ERP und die Hauptsenderichtung im Rahmen der bewilligten Einstellungen bewegen,

kann sowohl bei konventionellen als auch adaptiven Antennen ohne

Korrekturfaktor davon ausgegangen werden, dass die Grenzwerte eingehalten sind.

Es ist für adaptive wie bei den konventionellen Antennen nicht erforderlich, dass die momentane

Sendeleistung der adaptiven Antennen permanent an die Steuerzentrale übermittelt wird bzw. dass

ein "ununterbrochener Datenfluss" besteht. Vielmehr genügt es, wenn

sichergestellt ist, dass die höchstmögliche Sendeleistung erfasst und

kontrolliert wird. Dies ist gemäss den Angaben des BAFU bei den QS-Systemen der

Fall (vgl. auch BAFU, Fragen und Antworten zum Qualitätssicherungssystem bei

Mobilfunkanlagen, Ziff. 2, abrufbar unter: www.bafu.admin.ch, Rubriken

"Themen", "Elektrosmog", "Fachinformationen",

"Massnahmen Elektrosmog", "Mobilfunk: Qualitätssicherung").

Es spielt daher auch keine Rolle, dass adaptive Antennen die Richtung wechseln können, sind doch alle

diese Richtungen im Standortdatenblatt erfasst und kann in eine Richtung nicht

mehr gestrahlt werden, als die maximale Sendeleistung dies zulässt. Jedenfalls

wenn adaptive

Antennen gleichbehandelt werden wie

konventionelle Antennen, ist

ihr Betrieb in den bestehenden QS-Systemen der Mobilfunkbetreiberinnen und der

Datenbank des Bundesamts für Kommunikation (BAKOM) korrekt dargestellt (VGr, 3. Juni

2021, VB.2021.00048, E. 7.1.2).

Das Bundesgericht hat jüngst festgehalten; das BAFU sei

mit den Kantonen aktuell daran, gemäss bundesgerichtlichem Auftrag erneut eine

schweizweite Kontrolle des ordnungsgemässen Funktionierens der QS-Systeme

durchzuführen. Anknüpfend an frühere schweizweite Kontrollen solle dabei

erhoben werden, ob das von ihm empfohlene QS-System funktioniere, in der Praxis

konsequent angewendet werde und im Ergebnis sicherstelle, dass die

Mobilfunkanbieterinnen ihre Sendeanlagen bewilligungskonform betrieben. Diese Kontrolle

werde auch die für adaptive Antennen neu integrierten Parameter umfassen

müssen, um eine möglichst vollständige Abdeckung der QS-Systeme zu erreichen

(BGr, 14. Februar 2023, 1C_100/2021, E. 9.4). Weiter hielt das

Bundesgericht fest, die bereits erwähnte schweizweite Kontrolle werde zeigen,

ob die QS-Systeme ordnungsgemäss funktionieren. Im heutigen Zeitpunkt bestehe

jedoch keine Veranlassung, die Tauglichkeit der QS-Systeme zu verneinen (BGr,

14.

Februar 2023, 1C_100/2021, E. 9.5.5; 3. Mai 2023, 1C_694/2021,

E. 6.2).

Weiter erörterte das Bundesgericht; der Webseite des BAFU

sei zu entnehmen, die maximal mögliche Sendeleistung werde für jede Antenne von

der Steuerzentrale der Mobilfunkbetreiberin aus ferngesteuert eingestellt. Die

Einstellung sei statisch, sie werde nur alle paar Monate oder noch seltener

verändert. Im Betrieb der Antenne sei die Sendeleistung meistens deutlich

kleiner als dieser Einstellungswert, für kurze Perioden eventuell gleich hoch,

aber nie höher (https://www.bafu.admin.ch unter: Themen/Thema Elektrosmog und

Licht/Fachinformationen/Massnahmen Elektrosmog/Mobilfunk: Qualitätssicherung).

Wenn (wie vorliegend) die Beschwerdeführenden behaupten, es sei ohne Weiteres

möglich, dass die eingestellte maximale Sendeleistung mehrmals pro Arbeitstag

ändere bzw. überschritten werde, und die Steuerzentralen selbständig einzelnen

Antennen während einiger Stunden oder Minuten am Tag eine höhere Sendeleistung

gewähren könnten, die später am selben Tag wieder reduziert werde, kann ihnen

nach diesen Ausführungen nicht gefolgt werden (vgl. BGr, 14. Februar 2023,

1C_100/2021, E. 9.5.1). Mit Blick auf adaptive Antennen, bei denen wie

vorliegend eine sog. Worst-Case-Betrachtung erfolgt, decken die umhüllenden

Antennendiagramme von adaptiven Antennen sämtliche möglichen Ausprägungen des

Antennendiagramms resp. sämtliche möglichen "Beams" ab – eben weil

bei der Erzeugung des umhüllenden Antennendiagramms für jede mögliche Richtung

der maximale Antennengewinn berücksichtigt wird. Es ist genügend, dass im

QS-System neben der Sendeleistung überprüft wird, dass die Ausrichtung dieses

umhüllenden Antennendiagramms mit der Montagerichtung der Antenne übereinstimmt

(BGr, 14. Februar 2023, 1C_100/2021, E. 9.5.2).

Das Bundesgericht geht daher zurzeit vom Funktionieren der

QS-Systeme aus. Die Ausführungen, welche vornehmlich darauf abzielen, dass das

QS-System unredliches Verhalten der Mobilfunkbetreibenden nicht überprüfen

könne, vermögen an den vorgenannten Ausführungen des Bundesgerichts nichts zu

ändern. Im Übrigen erhielt die private Beschwerdegegnerin nach Ablauf des von

den Beschwerdeführenden erwähnten Zertifikats ein Neues, mit Gültigkeit vom 15. Dezember

2022.

bis 14. Dezember 2025 (vgl. https://www.bafu.admin.ch/bafu/de/home/themen/elektrosmog/fachinformationen/massnahmen-elektrosmog/qualitaetssicherung-zur-einhaltung-der-grenzwerte-der-nisv-bei-m.html,

zuletzt besucht am 9. August 2023), womit die private Beschwerdegegnerin

im Besitz eines zertifizierten QS-Systems ist. Sodann sind auch die umhüllenden

Antennendiagramme wie vom Bundesgericht ausgeführt nicht zu beanstanden.

4.

4.1

Die

Beschwerdeführenden rügen, es lägen keine Messempfehlungen für adaptive

Antennen vor, bloss ein Technischer Bericht. Gemäss dem von ihnen in Auftrag

gegebenen Gutachten sei der Bericht jedoch falsch, eine messtechnische

Hochrechnung sei nicht möglich.

4.2

Das

Eidgenössische Institut für Metrologie (METAS) hat am 20. April 2020

(englisches Original vom 18. Februar 2020) einen Technischen Bericht zur

Messmethode für 5G-NR-Basisstationen im Frequenzbereich bis zu 6 GHz (Version

2.1) herausgegeben (in der Folge: METAS, Technischer Bericht). Dabei schlägt

das METAS zwei Methoden vor: Die code-selektive Messmethode ermöglicht die

Beurteilung der Konformität einer Anlage mit dem Anlagegrenzwert und gilt

deshalb als Referenzmethode. Die spektrale Messmethode (frequenzselektive

Methode) erlaubt keine Unterscheidung zwischen zwei verschiedenen Zellen eines

gleichen Betreibers oder einer gleichen Anlage. Ausserdem tendiert sie zu einer

Überschätzung der hochgerechneten Feldstärke im massgebenden Betriebszustand.

Sie kann zwar die Konformität einer Anlage mit den Vorgaben bestätigen,

scheitert letztlich jedoch an der abschliessenden Beurteilung der

Nichtkonformität (sogar wenn die hochgerechnete Feldstärke den Anlagegrenzwert

überschreitet). Folglich gilt diese Messmethode als orientierende Messung

(METAS, Technischer Bericht, S. 4 f.). Der Technische Bericht soll

für die Konformitätsprüfung von New-Radio-Basisstationen (5G) in Bezug auf die

NISV Verwendung finden, bis das METAS und das BAFU eine offizielle

Messempfehlung herausgeben (METAS, Technischer Bericht, S. 5). Inzwischen

hat das METAS den "Nachtrag vom 15. Juni 2020 zum Technischen Bericht

Messmethode für 5G-NR-Basisstationen im Frequenzbereich bis zu 6 GHz"

publiziert. Entgegen den Beschwerdeführenden können gestützt auf den Bericht

und den diesbezüglichen Nachtrag des METAS Abnahmemessungen durchgeführt

werden. Dies sieht nun auch der Nachtrag des BAFU zur Vollzugsempfehlung 2002

ausdrücklich vor (BAFU, Nachtrag vom 23. Februar 2021, S. 14). Das

Parteigutachten der Beschwerdeführenden von I vermag die Ausführungen im

Technischen Bericht des METAS nicht in Zweifel zu ziehen oder als falsch

erscheinen zu lassen. Das Bundesgericht hat sich bereits mit den Ausführungen

von I auseinandergesetzt und es hielt fest, dass dieser nicht aufzuzeigen

vermöge, inwiefern die von METAS empfohlene Messmethode untauglich sein soll

(BGr, 14. Februar 2023, 1C_100/2021, E. 8.4). Es ist daher weiterhin

von der Richtigkeit des vom METAS herausgegebenen Berichts auszugehen.

5.

5.1

Die

Beschwerdeführenden rügen, ihre Liegenschaft am G-Weg 04 sei bei der Berechnung

der OMEN vergessen gegangen. Die von der Vorinstanz eingeholte

Immissionsprognose sei nicht nachvollziehbar. Eine fachtechnische Beurteilung

durch Herrn I, Dipl. Ing. ETH/HTL, habe ergeben, dass bei der Liegenschaft G-Weg 04

eine elektrische Feldstärke von 4.25 V/m resultiere. Diese Feldstärke würde

eine Abnahmemessung notwendig machen.

5.2

5.2.1

Die

nichtionisierende Strahlung zählt zu den schädlichen oder lästigen

Einwirkungen, vor denen Menschen, Tiere und Pflanzen, ihre Lebensgemeinschaften

und Lebensräume zu schützen sind (Art. 1 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1

des Bundesgesetzes über den Umweltschutz vom 7. Oktober 1983 [USG]). Zu

diesem Zweck ist die Emission nichtionisierender Strahlen zu begrenzen

(Art. 11 USG). Die Emissionsbegrenzung erfolgt unter anderem durch die

Festlegung von Grenzwerten in einer Verordnung (Art. 12 Abs. 1 lit. a

und Abs. 2 USG). Der Bundesrat hat ausserdem zur Beurteilung der

schädlichen oder lästigen Einwirkungen durch Verordnung Immissionsgrenzwerte

festzulegen (Art. 13 Abs. 1 USG). Er berücksichtigt dabei auch

die Wirkungen der Immissionen auf Personengruppen mit erhöhter Empfindlichkeit,

wie Kinder, Kranke, Betagte und Schwangere (Art. 13 Abs. 2 USG).

5.2.2

Für den Schutz vor

nichtionisierender Strahlung, die beim Betrieb ortsfester Anlagen erzeugt wird,

hat der Bundesrat die Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender

Strahlung vom 23. Dezember 1999 (NISV) erlassen, die auch die Immissionen

von Mobilfunksendeanlagen erfasst. Diese Anlagen müssen so erstellt und

betrieben werden, dass sie die in Anhang 1 der NISV festgelegten

vorsorglichen Emissionsbegrenzungen einhalten (Art. 4 Abs. 1 NISV).

Mobilfunksendeanlagen müssen an Orten mit empfindlicher Nutzung (OMEN) im

massgebenden Betriebszustand den festgelegten Anlagegrenzwert einhalten

(Anhang 1 Ziffer 61 ff. NISV i. V. m. Art. 3 Abs. 3

NISV). Zudem müssen die in Anhang 2 der NISV festgelegten

Immissionsgrenzwerte überall eingehalten sein, wo sich Menschen aufhalten

können (Art. 13 Abs. 1 NISV). Bevor eine Anlage, für die

Anhang 1 der NISV Emissionsbegrenzungen festlegt, neu erstellt wird, muss

ihr Inhaber der für die Bewilligung zuständigen Behörde ein Standortdatenblatt

einreichen, welches über den geplanten Betrieb der Anlage und die Strahlung in

ihrer Umgebung Auskunft gibt (Art. 11 Abs. 1 und 2 NISV). Als OMEN

gelten nach Art. 3 Abs. 3 NISV Räume in Gebäuden, in denen sich

Personen regelmässig während längerer Zeit aufhalten (lit. a), öffentliche

oder private, raumplanungsrechtlich festgesetzte Kinderspielplätze (lit. b)

und diejenigen Bereiche von unüberbauten Grundstücken, in denen Nutzungen nach

den Buchstaben a und b zugelassen sind (lit. c). Nach Art. 11 Abs. 2

lit. c Ziff. 2 NISV muss das Standortdatenblatt Angaben über die von

der Anlage erzeugte Strahlung an den drei OMEN, an denen diese Strahlung am

stärksten ist, enthalten. Für die NIS-Berechnungen bei OMEN ist bei

Innenräumen die folgende Höhe zu verwenden: 1,5 m über dem Fussboden des

betreffenden Stockwerks (Vollzugsempfehlung für Mobilfunk- und

WLL-Basisstationen, BUWAL, Bern 2002, S. 15).

5.2.3

Gemäss Art. 12 Abs. 2 NISV führt die Behörde Messungen oder

Berechnungen zur Kontrolle der Einhaltung des Anlagegrenzwertes nach

Anhang 1 durch, lässt solche durchführen oder stützt sich auf die

Ermittlungen Dritter. Das BAFU empfiehlt sodann geeignete Mess- und Berechnungsmethoden.

Nach Art. 14 Abs. 2 NISV führt die Behörde zur Ermittlung der

Immissionen Messungen oder Berechnungen durch, lässt solche durchführen oder

stützt sich auf die Ermittlungen Dritter.

Die Sendeleistung einer Mobilfunk-Antennenanlage kann im

Bewilligungsverfahren nur berechnet und nicht gemessen werden. Nach der

Inbetriebnahme von Antennen, die gemäss Berechnung über 80 % der

Grenzwerte ausschöpfen, wird deshalb grundsätzlich eine Abnahmemessung durchgeführt.

Ergibt diese Messung eine höhere NIS-Belastung, so ist die Anlage bzw. die

Sendeleistung anzupassen (Vollzugsempfehlung für Mobilfunk- und

WLL-Basisstationen, BUWAL, Bern 2002, S. 20). In begründeten Fällen

soll die Schwelle auch niedriger angesetzt werden (a.a.O.) – oder gemäss dem

Nachtrag der Vollzugsempfehlung auf eine Messung verzichtet werden – können. In

der Praxis wurde oft bei allen OMEN, bei denen der Anlagegrenzwert zu 80 % oder

mehr ausgeschöpft war, eine Abnahmemessung angeordnet. Beim Einsatz von

adaptiven Antennen kann es aufgrund der breiteren umhüllenden Antennendiagramme

potenziell mehr OMEN geben, deren Belastung diese Schwelle erreicht. Die

Behörde kann unter Berücksichtigung fachlicher Gründe und ihrer Erfahrung eine

Auswahl der zu messenden OMEN treffen (Adaptive Antennen. Nachtrag vom 23. Februar

2021.

zur Vollzugsempfehlung zur Verordnung über den Schutz vor

nichtionisierender Strahlung (NISV) für Mobilfunk- und WLL-Basisstationen,

BUWAL 2002, S. 14).

5.3

Die

Beschwerdegegnerin 2 hat für den G-Weg 04 eine Immissionsprognose (mittels

Standortdatenblatt, Zusatzblatt 4a) eingereicht. Sie errechnete eine

elektrische Feldstärke für den OMEN in der Höhe von 3.95 V/m. Die private

Beschwerdegegnerin errechnete eine solche von 3.96 V/m; sie unterliess es

jedoch, das Zusatzblatt 4a des Standortdatenblatts einzureichen, weshalb sich

die genaue Berechnung des OMEN allein aus ihren Angaben nicht erschliesst.

Aufgrund dessen, dass jedoch die Beschwerdegegnerin 2 das Zusatzblatt 4a

des Standortdatenblattes eingereicht hat, lässt sich die genaue Berechnung des

OMEN nachvollziehen. Dabei wird ersichtlich, dass sich die Berechnungen der

Beschwerdeführenden (soweit die Zahlen aus der Tabelle, bei welcher sowohl

Zahlen als auch Buchstaben fehlen, herauslesbar sind) sowie diejenigen der

Beschwerdegegnerin 2 insbesondere in Bezug auf die Höhe des OMEN und

folglich betreffend den direkten Abstand zwischen Antennen und OMEN sowie

generell der Richtungsabschwächung unterscheiden. Die Beschwerdeführenden gehen

von einer Höhe des Fussbodens von 18,12 m über der Höhenkote aus. Für die

Berechnung des OMEN gehen sie jedoch von einer Höhe von 20,12 m aus,

anstelle von folgerichtig 19,62 m (vgl. zum Messpunkt oben E. 5.2.2

a. E.). Die Beschwerdegegnerin 2 wählte die Höhe des OMEN auf der Höhe von 19,51

m. Nähere Angaben zu den von den Beschwerdeführenden in ihren Berechnungen

verwendeten Werten finden sich nicht. Insbesondere machen sie nicht geltend,

inwiefern die von der Beschwerdegegnerin 2 gewählten Winkel und Richtungsabschwächungen

nicht korrekt und stattdessen ihre zutreffend sein sollen. Dies ist auch nicht

ersichtlich. Demgemäss ist aufgrund der nachvollziehbaren Berechnung der

Beschwerdegegnerin 2 von einer elektrischen Feldstärke von 3.95 V/m

bzw. wie von der privaten Beschwerdegegnerin vorgebracht 3.96 V/m, dessen

Wert auch von der NIS-Fachstelle bestätigt wurde, auszugehen.

6.

6.1

Die Beschwerdeführenden bringen

vor, die rechnerische Prognose der elektrischen Feldstärke versage vorliegend,

da Reflexionen nicht berücksichtigt würden.

6.2

6.2.1

Das BAFU hielt in einer Vernehmlassung im bundesgerichtlichen Verfahren

1C_100/2021 fest: Reflexion bezeichne in der Physik das Zurückwerfen von

(elektromagnetischen) Wellen resp. (elektromagnetischer) Strahlung an einer

Oberfläche. In der Regel werde bei der Reflexion nur ein Teil der Energie der

einfallenden Strahlung reflektiert (sog. partielle oder teilweise Reflexion).

Wie viel reflektiert und wie viel Strahlung von einem Material absorbiert werde

oder dieses durchdringe, hänge vom Material ab, auf das die Strahlung

auftreffe, sowie vom Auftreffwinkel. Ein Spezialfall der Reflexion sei die

Totalreflexion, bei der die Strahlung beim Einfall auf ein Medium vollständig

an der Oberfläche reflektiert werde (bei elektromagnetischer Strahlung sei dies

zum Beispiel bei Metalloberflächen der Fall). Die Strahlung werde mit demselben

Winkel von der Oberfläche wegreflektiert, mit dem sie auf die Oberfläche

auftreffe (Einfallswinkel = Ausfallwinkel).

Die Strahlung von adaptiven und konventionellen Antennen

werde genau gleich an Oberflächen reflektiert; vorausgesetzt, sie treffe aus

derselben Richtung auf die Oberfläche auf und habe auch sonst dieselben

Eigenschaften (Frequenz, Polarisation). Eine konventionelle Antenne strahle

dauerhaft – ihrem Antennendiagramm entsprechend – in die Umgebung. Demzufolge

seien auch Reflexionen dauerhaft vorhanden. Eine adaptive Antenne hingegen

erzeuge nur dann eine Reflexion an dieser Oberfläche, wenn einer ihrer Beams auf

diese auftreffe. Sowohl bei konventionellen als auch bei adaptiven Antennen

könne es sein, dass das beste Signal via eine Reflexion zu einem Endgerät (oder

einem OMEN) gelange und nicht auf gerader Linie direkt von der Antenne.

Letzteres wäre ohnehin nur bei Sichtkontakt zur Antenne der Fall. Der einzige

diesbezügliche Unterschied zwischen konventionellen und adaptiven Antennen sei

der, dass eine adaptive Antenne ihr Abstrahlungsmuster auf die beste

Signalübertragung – auch unter Ausnutzung von Reflexionen – ausrichten könne.

Solche Reflexionen liessen sich aber nicht voraussehen und berechnen. Es seien

höchstens statistische Aussagen aus wissenschaftlichen Modellen möglich, worauf

letztlich der Korrekturfaktor für adaptive Antennen basiere (BGr, 14. Februar

2023, 1C_100/2021, E. 7.2.1).

6.2.2

Die Frage, ob den Reflexionen bei adaptiven Antennen im Rahmen der

rechnerischen Prognose Rechnung getragen werde, verneint das BAFU. Das bei der

Berechnung verwendete einfache Freiraumausbreitungsmodell berücksichtige

Reflexionen an Strukturoberflächen in der Umgebung einer Antenne nicht. Solche

Strukturen seien sehr vielfältig. Um beurteilen zu können, welcher Anteil der

elektromagnetischen Strahlung einer Antenne von einer Oberfläche reflektiert

und welcher von der Oberfläche absorbiert werde, müssten deren dielektrischen

(= elektrisch schwach oder nicht leitend) Eigenschaften bekannt sein. Zudem

seien viele Oberflächen auch zeitlich variabel, die Vegetation ändere sich über

die Jahreszeiten und die Reflexionseigenschaften von Strassen, Dächern und der Landschaft

etc. seien auch witterungsabhängig. Fein strukturierte Oberflächen streuten die

Strahlung gar in verschiedene Richtungen. All diese Einflüsse könnten nicht mit

verhältnismässigem Aufwand für jede projektierte Anlage realistisch erfasst

werden. Das Freiraumausbreitungsmodell berücksichtige – abgesehen von

Gebäudedämpfungen – nur, in welcher Charakteristik eine Antenne die Signale

abstrahle, also in welche Richtung wie viel Strahlung abgegeben werde. Was mit

der Strahlung nach der Emission durch die Antenne geschehe, wenn sie mit

Oberflächen in der Umgebung in Wechselwirkung trete, werde – abgesehen von der

Dämpfung durch Gebäude – nicht berücksichtigt. Das BAFU sei sich bewusst, dass

die Aussagekraft des bei der Berechnung verwendeten einfachen Freiraumausbreitungsmodells

limitiert sei. Aus diesem Grund würden Abnahmemessungen empfohlen, wenn der

berechnete Anlagegrenzwert über einer bestimmten Schwelle (80 %) liege. Die

entsprechende Empfehlung sei nun seit gut 20 Jahren in Kraft und die

Praxiserfahrung zeige, dass sie durchaus tauglich sei. Eine systematische

Auswertung der Abweichungen zwischen berechneten elektrischen Feldstärken an

OMEN und Beurteilungswerten von Abnahmemessungen liege bisher nicht vor. Es

erachte das Freiraumausbreitungsmodell als geeignet, die Belastung in der

Umgebung einer Mobilfunkanlage mit verhältnismässigem Aufwand zu berechnen, und

die Schwelle von 80 % für die Durchführung von Abnahmemessungen als angemessen

(E. 7.2.2).

6.2.3

Dem Fehlen der Berücksichtigung der Reflexionen im

Freiraumausbreitungsmodell bzw. dessen Schwächen wird durch die

Abnahmemessungen Rechnung getragen. Dadurch wird sichergestellt, dass trotz der

genannten Schwächen die Anlagegrenzwerte eingehalten werden. Demgemäss erweist

sich die Immissionsprognose zusammen mit den Abnahmemessungen als genügend. Die

Beschwerdeführenden verkennen mit ihren Ausführungen den Umstand, dass

Reflexionen in der Regel nur einen Teil der Strahlung betreffen und dass bei

einer Immission, welche über Reflexionen erfolgt, der Weg länger und damit auch

die Abschwächung aufgrund der Distanz höher ist, als bei einer direkten

Verbindung, wie dies im Freiraumausbreitungsmodell der Fall ist. Sofern die Antenne über mehrere

Ausbreitungswege sendet, muss sie die maximale Sendeleistung auf verschiedene

Ausbreitungswege aufteilen (vgl. zum Ganzen auch BAFU, Erläuterungen zu

adaptiven Antennen und deren Beurteilung gemäss der Verordnung über den Schutz

vor nichtionisierender Strahlung [NISV] vom 23. Februar 2021, S. 7

und S. 11).

7.

Die Beschwerdeführenden rügen abschliessend, das

Vorsorgeprinzip sei verletzt.

7.1

Dem Vorsorgeprinzip wird mittels

Anlagegrenzwerten Rechnung getragen. Die Anlagegrenzwerte sind keine

Gefährdungswerte, sondern vorsorgliche Emissionsbegrenzungen, welche die

Strahlung auf das technisch und betrieblich mögliche und wirtschaftlich

tragbare Mass reduzieren sollen (vgl. BGr, 30. Januar 2008, Urteil

1C_132/2007, E. 4.4.5).

In erster Linie ist es Sache der zuständigen Fachbehörden

und nicht des Verwaltungsgerichts, die entsprechende internationale Forschung

sowie die technische Entwicklung zu verfolgen und gegebenenfalls eine Anpassung

der Grenzwerte der NISV zu beantragen. Der Bund verfolgt zusammen mit der

Beratenden Expertengruppe nichtionisierende Strahlung (BERENIS) permanent die

wissenschaftliche Entwicklung und lässt die neusten Erkenntnisse laufend in

seine Beurteilung einfliessen (vgl. auch die Informationspflichten des BAFU

gemäss Art. 19b NISV).

7.2

Das

Bundesgericht hat sich in seinem Leiturteil vom 14. Februar 2023

ausführlich mit den von den Beschwerdeführenden ins Recht gelegten Studien

auseinandergesetzt. Gleiches gilt für ihre Vorbringen zu den Pulsationen. Es

kam zum Schluss, dass nicht aufgezeigt werden konnte, dass die zuständigen

Behörden des Bundes oder der Bundesrat als Verordnungsgeber angesichts einer

wissenschaftlich nachgewiesenen oder auf Erfahrung beruhenden Gefährdung oder

Belästigung untätig geblieben wären und es unterlassen hätten, eine gebotene

Anpassung der Grenzwerte zu beantragen bzw. vorzunehmen (BGr, 14. Februar

2023, 1C_100/2021, E. 5.5 ff.). Eine Verletzung des Vorsorgeprinzips

liegt nicht vor.

Die Beschwerde ist demgemäss abzuweisen.

8.

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten den unterliegenden

Beschwerdeführenden aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Ein Anspruch auf eine Parteientschädigung steht ihnen bei

diesem Ergebnis von vornherein nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 4'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 205.-- Zustellkosten,

Fr. 4'205.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden auferlegt.

4.

Es

wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6.

Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) das Baurekursgericht;

c) das Bundesamt für Umwelt (BAFU).