VB.2022.00481
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2022.00481
31. August 2023Deutsch21 min
(URT.2023.24798)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
1. Abteilung
VB.2022.00481
Urteil
der 1. Kammer
vom 31. August 2023
Mitwirkend: Abteilungspräsident Peter Sprenger (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Maja Schüpbach
Schmid, Verwaltungsrichterin
Sandra Wintsch, Gerichtsschreiberin Nicole Rubin.
In Sachen
Erbengemeinschaft A,
1. B,
2. C,
alle vertreten durch RA D,
Beschwerdeführende,
gegen
1. E AG, vertreten durch RA F,
2. Bausektion der Stadt Zürich,
Beschwerdegegnerinnen,
betreffend Baubewilligung
Mobilfunkanlage,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Mit Beschluss vom 16. März 2021 erteilte die
Bausektion der Stadt Zürich der E AG die Baubewilligung für eine
Mobilfunk-Antennenanlage auf dem Dach des Gebäudes Vers.-Nr. 01,
Grundstück Kat.-Nr. 02, G-Weg 03, in Zürich.
Erwägungen
II.
Gegen diesen Entscheid erhoben die Erbengemeinschaft A
sowie H mit gemeinsamer Eingabe vom 13. April 2021 Rekurs beim
Baurekursgericht des Kantons Zürich. Sie beantragten die Aufhebung der
Baubewilligung, eventualiter sei die Auflage zu statuieren, dass die
Sendeantennen nicht als adaptive Antennen betrieben werden dürfen. Das
Baurekursgericht wies den Rekurs am 17. Juni 2022 ab, soweit es darauf
eintrat.
III.
Hiergegen erhob die Erbengemeinschaft A am 19. August
2022.
Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich und beantragte die
Aufhebung des angefochtenen Entscheids; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
Das Baurekursgericht beantragte am 1. September 2022
ohne weitere Bemerkungen die Abweisung der Beschwerde. Die Bausektion des
Stadtrats der Stadt Zürich beantragte am 21. September 2021 die Abweisung
der Beschwerde. Mit Beschwerdeantwort vom 23. September 2021 beantragte
die E AG ebenfalls die Abweisung der Beschwerde. Die Erbengemeinschaft A
replizierte am 19. Oktober 2022. Die Bausektion des Stadtrats der Stadt
Zürich verzichtete am 2. November 2022 auf eine Duplik. Die Duplik der E AG
erfolgte am 3. November 2022.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Das Verwaltungsgericht ist für die
Behandlung der vorliegenden Beschwerde nach § 41 Abs. 1 in Verbindung
mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom
24.
Mai 1959 (VRG) zuständig. Die Beschwerdeführenden halten Eigentum an
oder sind Bewohnerinnen und Bewohner in einer Liegenschaft im
rechtsmittelberechtigten Perimeter der streitbetroffenen Anlage und sind daher
gemäss § 338a des kantonalen Planungs- und Baugesetzes vom 7. September
1975.
(PBG) rechtsmittellegitimiert. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen
erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
1.2
1.2.1
Die Beschwerdeführenden bringen vor, sie müssten bereits jetzt sämtliche
Einwendungen gegen einen allenfalls später eingeführten Korrekturfaktor
vorbringen können, da gegen die (allenfalls spätere) Anwendung eines
Korrekturfaktors nicht mehr vorgegangen werden könne. Sodann erläutern sie
ausführlich, weshalb ein Korrekturfaktor gegen geltendes Recht verstossen
solle.
1.2.2
Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist eine Baubewilligung für eine
adaptive Antennenanlage, welche nach dem Worst-Case-Szenario beurteilt wurde
und keinen Korrekturfaktor (vgl. Anhang 1 Ziffer 63 Abs. 2 der Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender
Strahlung vom 23. Dezember 1999 [NISV]) vorsieht. Das
Standortdatenblatt ist Teil der Baubewilligung und wird als solches ebenfalls
bewilligt. Will die private Beschwerdegegnerin den Korrekturfaktor zur
Anwendung bringen und die Sendeleistung erhöhen, hat dies ein Abweichen von der
erteilten Baubewilligung zur Folge. Demgemäss muss eine erneute geänderte
Baubewilligung eingeholt werden, gegen welche den Beschwerdeführenden wiederum
ein Rechtsmittel offensteht (vgl. VGr, 27. Oktober 2022, VB.2021.00740/VB.2021.00743,
E. 3). Der Bauentscheid hält im Übrigen denn auch fest, dass Änderungen
der maximalen äquivalenten Strahlungsleistung (ERP) einer neuen Baubewilligung
bedürfen. Da der Korrekturfaktor somit nicht Streitgegenstand ist und
nachträglich noch in einem Rechtsmittelverfahren beurteilt werden kann, sind
die diesbezüglichen Rügen vorliegend unbeachtlich.
1.3
Die
Beschwerdeführenden rügen, die Immissionsprognose für die Orte mit
empfindlicher Nutzung (OMEN) 3, 4 und 6b seien falsch berechnet worden, an
diesen würden die Anlagegrenzwerte überschritten werden. Für den OMEN 2 müsste
zudem eine Abnahmemessung angeordnet werden. Ausserdem sei der Ort für den
kurzfristigen Aufenthalt (OKA) falsch festgelegt worden. Diese Rügen wurden
allesamt erstmals vor dem Verwaltungsgericht vorgebracht. Der Nachbar, der als
Rekurrent vor dem Baurekursgericht aufgrund einzelner Rügen – erfolglos – die
Aufhebung der Baubewilligung verlangt hat, kann sich vor Verwaltungsgericht
gemäss ständiger Praxis nicht auf neue Bauhinderungsgründe berufen (VGr, 24. Juni
2021, VB.2021.00002, E. 1.3.4; Marco Donatsch, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. A., Zürich 2014
[Kommentar VRG], § 52 N. 41). Die im Rekursverfahren nicht
vorgebrachten Rügen erweisen sich daher als verspätet und es ist folglich nicht
weiter darauf einzugehen.
2.
Das Baugrundstück Kat.-Nr. 02 liegt in der Kernzone K
gemäss Bau- und Zonenordnung der Stadt Zürich und ist mit dem Gebäude Vers.-Nr. 01
überstellt. Gemäss Bauprojekt soll auf dem Flachdach dieses Gebäudes bzw. auf dessen
Dachaufbaute eine rund 6 m hohe Mobilfunk-Antennenanlage erstellt werden.
Die einzelnen Antennenmodule sollen auf den Frequenzbändern 700–900,
1'800–2'600 und 3'600 MHz und in den Azimuten von 0°, 120° und 240°
senden.
3.
3.1
Die
Beschwerdeführenden bringen vor, das Qualitätssicherungssystem der privaten
Beschwerdegegnerin sei ungenügend. Die Software bei adaptiven Antennen könne
nicht kontrolliert werden und diese könne jederzeit von den Betreibern
abgeändert werden. Die Software könne sodann auch Prüfungen durch Dritte
erkennen. Es bestehe auch keine Echtzeit-Überwachung und es könne nicht sofort
reagiert werden. Das Antennendiagramm sei nicht abgebildet, dieses werde nicht
kontrolliert. Das QS-System sei in den Händen der Betreiber und diese hätten
kein Interesse daran, Fehler und Abweichungen zu melden. Ein taugliches
QS-System bedürfe einer Hardware-Echtzeitüberwachung durch die Vollzugsbehörde.
Zudem sei das QS-Zertifikat der privaten Beschwerdegegnerin mittlerweile
abgelaufen.
3.2
Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts
haben Anwohner von Mobilfunkanlagen ein schutzwürdiges Interesse, dass die
Einhaltung der Grenzwerte der NISV durch objektive und überprüfbare bauliche
Vorkehrungen gewährleistet wird. Das Bundesgericht schloss aber andere
Möglichkeiten der Kontrolle nicht aus (BGr, 17. März 2008, 1C_172/2007, E. 2.2
mit Hinweisen auf BGE 128 II 378 E. 4 und BGr, 10. März 2005,
1A.160/2004, E. 3.3). Als alternative Kontrollmöglichkeit empfahl das
Bundesamt für Umwelt (BAFU) in einem Rundschreiben vom 16. Januar 2006 die
Einrichtung eines Qualitätssicherungssystems (QS-System) auf den
Steuerzentralen der Netzbetreiberinnen (vgl. Rundschreiben Qualitätssicherung
zur Einhaltung der Grenzwerte der NISV bei Basisstationen für Mobilfunk und
drahtlose Teilnehmeranschlüsse vom 16. Januar 2006; vgl. zum Ganzen: BGr,
3.
September 2019, 1C_97/2018, E. 6.2). Kann mit dem QS-System
sichergestellt werden, dass sich die
ERP und die Hauptsenderichtung im Rahmen der bewilligten Einstellungen bewegen,
kann sowohl bei konventionellen als auch adaptiven Antennen ohne
Korrekturfaktor davon ausgegangen werden, dass die Grenzwerte eingehalten sind.
Es ist für adaptive wie bei den konventionellen Antennen nicht erforderlich, dass die momentane
Sendeleistung der adaptiven Antennen permanent an die Steuerzentrale übermittelt wird bzw. dass
ein "ununterbrochener Datenfluss" besteht. Vielmehr genügt es, wenn
sichergestellt ist, dass die höchstmögliche Sendeleistung erfasst und
kontrolliert wird. Dies ist gemäss den Angaben des BAFU bei den QS-Systemen der
Fall (vgl. auch BAFU, Fragen und Antworten zum Qualitätssicherungssystem bei
Mobilfunkanlagen, Ziff. 2, abrufbar unter: www.bafu.admin.ch, Rubriken
"Themen", "Elektrosmog", "Fachinformationen",
"Massnahmen Elektrosmog", "Mobilfunk: Qualitätssicherung").
Es spielt daher auch keine Rolle, dass adaptive Antennen die Richtung wechseln können, sind doch alle
diese Richtungen im Standortdatenblatt erfasst und kann in eine Richtung nicht
mehr gestrahlt werden, als die maximale Sendeleistung dies zulässt. Jedenfalls
wenn adaptive
Antennen gleichbehandelt werden wie
konventionelle Antennen, ist
ihr Betrieb in den bestehenden QS-Systemen der Mobilfunkbetreiberinnen und der
Datenbank des Bundesamts für Kommunikation (BAKOM) korrekt dargestellt (VGr, 3. Juni
2021, VB.2021.00048, E. 7.1.2).
Das Bundesgericht hat jüngst festgehalten; das BAFU sei
mit den Kantonen aktuell daran, gemäss bundesgerichtlichem Auftrag erneut eine
schweizweite Kontrolle des ordnungsgemässen Funktionierens der QS-Systeme
durchzuführen. Anknüpfend an frühere schweizweite Kontrollen solle dabei
erhoben werden, ob das von ihm empfohlene QS-System funktioniere, in der Praxis
konsequent angewendet werde und im Ergebnis sicherstelle, dass die
Mobilfunkanbieterinnen ihre Sendeanlagen bewilligungskonform betrieben. Diese Kontrolle
werde auch die für adaptive Antennen neu integrierten Parameter umfassen
müssen, um eine möglichst vollständige Abdeckung der QS-Systeme zu erreichen
(BGr, 14. Februar 2023, 1C_100/2021, E. 9.4). Weiter hielt das
Bundesgericht fest, die bereits erwähnte schweizweite Kontrolle werde zeigen,
ob die QS-Systeme ordnungsgemäss funktionieren. Im heutigen Zeitpunkt bestehe
jedoch keine Veranlassung, die Tauglichkeit der QS-Systeme zu verneinen (BGr,
14.
Februar 2023, 1C_100/2021, E. 9.5.5; 3. Mai 2023, 1C_694/2021,
E. 6.2).
Weiter erörterte das Bundesgericht; der Webseite des BAFU
sei zu entnehmen, die maximal mögliche Sendeleistung werde für jede Antenne von
der Steuerzentrale der Mobilfunkbetreiberin aus ferngesteuert eingestellt. Die
Einstellung sei statisch, sie werde nur alle paar Monate oder noch seltener
verändert. Im Betrieb der Antenne sei die Sendeleistung meistens deutlich
kleiner als dieser Einstellungswert, für kurze Perioden eventuell gleich hoch,
aber nie höher (https://www.bafu.admin.ch unter: Themen/Thema Elektrosmog und
Licht/Fachinformationen/Massnahmen Elektrosmog/Mobilfunk: Qualitätssicherung).
Wenn (wie vorliegend) die Beschwerdeführenden behaupten, es sei ohne Weiteres
möglich, dass die eingestellte maximale Sendeleistung mehrmals pro Arbeitstag
ändere bzw. überschritten werde, und die Steuerzentralen selbständig einzelnen
Antennen während einiger Stunden oder Minuten am Tag eine höhere Sendeleistung
gewähren könnten, die später am selben Tag wieder reduziert werde, kann ihnen
nach diesen Ausführungen nicht gefolgt werden (vgl. BGr, 14. Februar 2023,
1C_100/2021, E. 9.5.1). Mit Blick auf adaptive Antennen, bei denen wie
vorliegend eine sog. Worst-Case-Betrachtung erfolgt, decken die umhüllenden
Antennendiagramme von adaptiven Antennen sämtliche möglichen Ausprägungen des
Antennendiagramms resp. sämtliche möglichen "Beams" ab – eben weil
bei der Erzeugung des umhüllenden Antennendiagramms für jede mögliche Richtung
der maximale Antennengewinn berücksichtigt wird. Es ist genügend, dass im
QS-System neben der Sendeleistung überprüft wird, dass die Ausrichtung dieses
umhüllenden Antennendiagramms mit der Montagerichtung der Antenne übereinstimmt
(BGr, 14. Februar 2023, 1C_100/2021, E. 9.5.2).
Das Bundesgericht geht daher zurzeit vom Funktionieren der
QS-Systeme aus. Die Ausführungen, welche vornehmlich darauf abzielen, dass das
QS-System unredliches Verhalten der Mobilfunkbetreibenden nicht überprüfen
könne, vermögen an den vorgenannten Ausführungen des Bundesgerichts nichts zu
ändern. Im Übrigen erhielt die private Beschwerdegegnerin nach Ablauf des von
den Beschwerdeführenden erwähnten Zertifikats ein Neues, mit Gültigkeit vom 15. Dezember
2022.
bis 14. Dezember 2025 (vgl. https://www.bafu.admin.ch/bafu/de/home/themen/elektrosmog/fachinformationen/massnahmen-elektrosmog/qualitaetssicherung-zur-einhaltung-der-grenzwerte-der-nisv-bei-m.html,
zuletzt besucht am 9. August 2023), womit die private Beschwerdegegnerin
im Besitz eines zertifizierten QS-Systems ist. Sodann sind auch die umhüllenden
Antennendiagramme wie vom Bundesgericht ausgeführt nicht zu beanstanden.
4.
4.1
Die
Beschwerdeführenden rügen, es lägen keine Messempfehlungen für adaptive
Antennen vor, bloss ein Technischer Bericht. Gemäss dem von ihnen in Auftrag
gegebenen Gutachten sei der Bericht jedoch falsch, eine messtechnische
Hochrechnung sei nicht möglich.
4.2
Das
Eidgenössische Institut für Metrologie (METAS) hat am 20. April 2020
(englisches Original vom 18. Februar 2020) einen Technischen Bericht zur
Messmethode für 5G-NR-Basisstationen im Frequenzbereich bis zu 6 GHz (Version
2.1) herausgegeben (in der Folge: METAS, Technischer Bericht). Dabei schlägt
das METAS zwei Methoden vor: Die code-selektive Messmethode ermöglicht die
Beurteilung der Konformität einer Anlage mit dem Anlagegrenzwert und gilt
deshalb als Referenzmethode. Die spektrale Messmethode (frequenzselektive
Methode) erlaubt keine Unterscheidung zwischen zwei verschiedenen Zellen eines
gleichen Betreibers oder einer gleichen Anlage. Ausserdem tendiert sie zu einer
Überschätzung der hochgerechneten Feldstärke im massgebenden Betriebszustand.
Sie kann zwar die Konformität einer Anlage mit den Vorgaben bestätigen,
scheitert letztlich jedoch an der abschliessenden Beurteilung der
Nichtkonformität (sogar wenn die hochgerechnete Feldstärke den Anlagegrenzwert
überschreitet). Folglich gilt diese Messmethode als orientierende Messung
(METAS, Technischer Bericht, S. 4 f.). Der Technische Bericht soll
für die Konformitätsprüfung von New-Radio-Basisstationen (5G) in Bezug auf die
NISV Verwendung finden, bis das METAS und das BAFU eine offizielle
Messempfehlung herausgeben (METAS, Technischer Bericht, S. 5). Inzwischen
hat das METAS den "Nachtrag vom 15. Juni 2020 zum Technischen Bericht
Messmethode für 5G-NR-Basisstationen im Frequenzbereich bis zu 6 GHz"
publiziert. Entgegen den Beschwerdeführenden können gestützt auf den Bericht
und den diesbezüglichen Nachtrag des METAS Abnahmemessungen durchgeführt
werden. Dies sieht nun auch der Nachtrag des BAFU zur Vollzugsempfehlung 2002
ausdrücklich vor (BAFU, Nachtrag vom 23. Februar 2021, S. 14). Das
Parteigutachten der Beschwerdeführenden von I vermag die Ausführungen im
Technischen Bericht des METAS nicht in Zweifel zu ziehen oder als falsch
erscheinen zu lassen. Das Bundesgericht hat sich bereits mit den Ausführungen
von I auseinandergesetzt und es hielt fest, dass dieser nicht aufzuzeigen
vermöge, inwiefern die von METAS empfohlene Messmethode untauglich sein soll
(BGr, 14. Februar 2023, 1C_100/2021, E. 8.4). Es ist daher weiterhin
von der Richtigkeit des vom METAS herausgegebenen Berichts auszugehen.
5.
5.1
Die
Beschwerdeführenden rügen, ihre Liegenschaft am G-Weg 04 sei bei der Berechnung
der OMEN vergessen gegangen. Die von der Vorinstanz eingeholte
Immissionsprognose sei nicht nachvollziehbar. Eine fachtechnische Beurteilung
durch Herrn I, Dipl. Ing. ETH/HTL, habe ergeben, dass bei der Liegenschaft G-Weg 04
eine elektrische Feldstärke von 4.25 V/m resultiere. Diese Feldstärke würde
eine Abnahmemessung notwendig machen.
5.2
5.2.1
Die
nichtionisierende Strahlung zählt zu den schädlichen oder lästigen
Einwirkungen, vor denen Menschen, Tiere und Pflanzen, ihre Lebensgemeinschaften
und Lebensräume zu schützen sind (Art. 1 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1
des Bundesgesetzes über den Umweltschutz vom 7. Oktober 1983 [USG]). Zu
diesem Zweck ist die Emission nichtionisierender Strahlen zu begrenzen
(Art. 11 USG). Die Emissionsbegrenzung erfolgt unter anderem durch die
Festlegung von Grenzwerten in einer Verordnung (Art. 12 Abs. 1 lit. a
und Abs. 2 USG). Der Bundesrat hat ausserdem zur Beurteilung der
schädlichen oder lästigen Einwirkungen durch Verordnung Immissionsgrenzwerte
festzulegen (Art. 13 Abs. 1 USG). Er berücksichtigt dabei auch
die Wirkungen der Immissionen auf Personengruppen mit erhöhter Empfindlichkeit,
wie Kinder, Kranke, Betagte und Schwangere (Art. 13 Abs. 2 USG).
5.2.2
Für den Schutz vor
nichtionisierender Strahlung, die beim Betrieb ortsfester Anlagen erzeugt wird,
hat der Bundesrat die Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender
Strahlung vom 23. Dezember 1999 (NISV) erlassen, die auch die Immissionen
von Mobilfunksendeanlagen erfasst. Diese Anlagen müssen so erstellt und
betrieben werden, dass sie die in Anhang 1 der NISV festgelegten
vorsorglichen Emissionsbegrenzungen einhalten (Art. 4 Abs. 1 NISV).
Mobilfunksendeanlagen müssen an Orten mit empfindlicher Nutzung (OMEN) im
massgebenden Betriebszustand den festgelegten Anlagegrenzwert einhalten
(Anhang 1 Ziffer 61 ff. NISV i. V. m. Art. 3 Abs. 3
NISV). Zudem müssen die in Anhang 2 der NISV festgelegten
Immissionsgrenzwerte überall eingehalten sein, wo sich Menschen aufhalten
können (Art. 13 Abs. 1 NISV). Bevor eine Anlage, für die
Anhang 1 der NISV Emissionsbegrenzungen festlegt, neu erstellt wird, muss
ihr Inhaber der für die Bewilligung zuständigen Behörde ein Standortdatenblatt
einreichen, welches über den geplanten Betrieb der Anlage und die Strahlung in
ihrer Umgebung Auskunft gibt (Art. 11 Abs. 1 und 2 NISV). Als OMEN
gelten nach Art. 3 Abs. 3 NISV Räume in Gebäuden, in denen sich
Personen regelmässig während längerer Zeit aufhalten (lit. a), öffentliche
oder private, raumplanungsrechtlich festgesetzte Kinderspielplätze (lit. b)
und diejenigen Bereiche von unüberbauten Grundstücken, in denen Nutzungen nach
den Buchstaben a und b zugelassen sind (lit. c). Nach Art. 11 Abs. 2
lit. c Ziff. 2 NISV muss das Standortdatenblatt Angaben über die von
der Anlage erzeugte Strahlung an den drei OMEN, an denen diese Strahlung am
stärksten ist, enthalten. Für die NIS-Berechnungen bei OMEN ist bei
Innenräumen die folgende Höhe zu verwenden: 1,5 m über dem Fussboden des
betreffenden Stockwerks (Vollzugsempfehlung für Mobilfunk- und
WLL-Basisstationen, BUWAL, Bern 2002, S. 15).
5.2.3
Gemäss Art. 12 Abs. 2 NISV führt die Behörde Messungen oder
Berechnungen zur Kontrolle der Einhaltung des Anlagegrenzwertes nach
Anhang 1 durch, lässt solche durchführen oder stützt sich auf die
Ermittlungen Dritter. Das BAFU empfiehlt sodann geeignete Mess- und Berechnungsmethoden.
Nach Art. 14 Abs. 2 NISV führt die Behörde zur Ermittlung der
Immissionen Messungen oder Berechnungen durch, lässt solche durchführen oder
stützt sich auf die Ermittlungen Dritter.
Die Sendeleistung einer Mobilfunk-Antennenanlage kann im
Bewilligungsverfahren nur berechnet und nicht gemessen werden. Nach der
Inbetriebnahme von Antennen, die gemäss Berechnung über 80 % der
Grenzwerte ausschöpfen, wird deshalb grundsätzlich eine Abnahmemessung durchgeführt.
Ergibt diese Messung eine höhere NIS-Belastung, so ist die Anlage bzw. die
Sendeleistung anzupassen (Vollzugsempfehlung für Mobilfunk- und
WLL-Basisstationen, BUWAL, Bern 2002, S. 20). In begründeten Fällen
soll die Schwelle auch niedriger angesetzt werden (a.a.O.) – oder gemäss dem
Nachtrag der Vollzugsempfehlung auf eine Messung verzichtet werden – können. In
der Praxis wurde oft bei allen OMEN, bei denen der Anlagegrenzwert zu 80 % oder
mehr ausgeschöpft war, eine Abnahmemessung angeordnet. Beim Einsatz von
adaptiven Antennen kann es aufgrund der breiteren umhüllenden Antennendiagramme
potenziell mehr OMEN geben, deren Belastung diese Schwelle erreicht. Die
Behörde kann unter Berücksichtigung fachlicher Gründe und ihrer Erfahrung eine
Auswahl der zu messenden OMEN treffen (Adaptive Antennen. Nachtrag vom 23. Februar
2021.
zur Vollzugsempfehlung zur Verordnung über den Schutz vor
nichtionisierender Strahlung (NISV) für Mobilfunk- und WLL-Basisstationen,
BUWAL 2002, S. 14).
5.3
Die
Beschwerdegegnerin 2 hat für den G-Weg 04 eine Immissionsprognose (mittels
Standortdatenblatt, Zusatzblatt 4a) eingereicht. Sie errechnete eine
elektrische Feldstärke für den OMEN in der Höhe von 3.95 V/m. Die private
Beschwerdegegnerin errechnete eine solche von 3.96 V/m; sie unterliess es
jedoch, das Zusatzblatt 4a des Standortdatenblatts einzureichen, weshalb sich
die genaue Berechnung des OMEN allein aus ihren Angaben nicht erschliesst.
Aufgrund dessen, dass jedoch die Beschwerdegegnerin 2 das Zusatzblatt 4a
des Standortdatenblattes eingereicht hat, lässt sich die genaue Berechnung des
OMEN nachvollziehen. Dabei wird ersichtlich, dass sich die Berechnungen der
Beschwerdeführenden (soweit die Zahlen aus der Tabelle, bei welcher sowohl
Zahlen als auch Buchstaben fehlen, herauslesbar sind) sowie diejenigen der
Beschwerdegegnerin 2 insbesondere in Bezug auf die Höhe des OMEN und
folglich betreffend den direkten Abstand zwischen Antennen und OMEN sowie
generell der Richtungsabschwächung unterscheiden. Die Beschwerdeführenden gehen
von einer Höhe des Fussbodens von 18,12 m über der Höhenkote aus. Für die
Berechnung des OMEN gehen sie jedoch von einer Höhe von 20,12 m aus,
anstelle von folgerichtig 19,62 m (vgl. zum Messpunkt oben E. 5.2.2
a. E.). Die Beschwerdegegnerin 2 wählte die Höhe des OMEN auf der Höhe von 19,51
m. Nähere Angaben zu den von den Beschwerdeführenden in ihren Berechnungen
verwendeten Werten finden sich nicht. Insbesondere machen sie nicht geltend,
inwiefern die von der Beschwerdegegnerin 2 gewählten Winkel und Richtungsabschwächungen
nicht korrekt und stattdessen ihre zutreffend sein sollen. Dies ist auch nicht
ersichtlich. Demgemäss ist aufgrund der nachvollziehbaren Berechnung der
Beschwerdegegnerin 2 von einer elektrischen Feldstärke von 3.95 V/m
bzw. wie von der privaten Beschwerdegegnerin vorgebracht 3.96 V/m, dessen
Wert auch von der NIS-Fachstelle bestätigt wurde, auszugehen.
6.
6.1
Die Beschwerdeführenden bringen
vor, die rechnerische Prognose der elektrischen Feldstärke versage vorliegend,
da Reflexionen nicht berücksichtigt würden.
6.2
6.2.1
Das BAFU hielt in einer Vernehmlassung im bundesgerichtlichen Verfahren
1C_100/2021 fest: Reflexion bezeichne in der Physik das Zurückwerfen von
(elektromagnetischen) Wellen resp. (elektromagnetischer) Strahlung an einer
Oberfläche. In der Regel werde bei der Reflexion nur ein Teil der Energie der
einfallenden Strahlung reflektiert (sog. partielle oder teilweise Reflexion).
Wie viel reflektiert und wie viel Strahlung von einem Material absorbiert werde
oder dieses durchdringe, hänge vom Material ab, auf das die Strahlung
auftreffe, sowie vom Auftreffwinkel. Ein Spezialfall der Reflexion sei die
Totalreflexion, bei der die Strahlung beim Einfall auf ein Medium vollständig
an der Oberfläche reflektiert werde (bei elektromagnetischer Strahlung sei dies
zum Beispiel bei Metalloberflächen der Fall). Die Strahlung werde mit demselben
Winkel von der Oberfläche wegreflektiert, mit dem sie auf die Oberfläche
auftreffe (Einfallswinkel = Ausfallwinkel).
Die Strahlung von adaptiven und konventionellen Antennen
werde genau gleich an Oberflächen reflektiert; vorausgesetzt, sie treffe aus
derselben Richtung auf die Oberfläche auf und habe auch sonst dieselben
Eigenschaften (Frequenz, Polarisation). Eine konventionelle Antenne strahle
dauerhaft – ihrem Antennendiagramm entsprechend – in die Umgebung. Demzufolge
seien auch Reflexionen dauerhaft vorhanden. Eine adaptive Antenne hingegen
erzeuge nur dann eine Reflexion an dieser Oberfläche, wenn einer ihrer Beams auf
diese auftreffe. Sowohl bei konventionellen als auch bei adaptiven Antennen
könne es sein, dass das beste Signal via eine Reflexion zu einem Endgerät (oder
einem OMEN) gelange und nicht auf gerader Linie direkt von der Antenne.
Letzteres wäre ohnehin nur bei Sichtkontakt zur Antenne der Fall. Der einzige
diesbezügliche Unterschied zwischen konventionellen und adaptiven Antennen sei
der, dass eine adaptive Antenne ihr Abstrahlungsmuster auf die beste
Signalübertragung – auch unter Ausnutzung von Reflexionen – ausrichten könne.
Solche Reflexionen liessen sich aber nicht voraussehen und berechnen. Es seien
höchstens statistische Aussagen aus wissenschaftlichen Modellen möglich, worauf
letztlich der Korrekturfaktor für adaptive Antennen basiere (BGr, 14. Februar
2023, 1C_100/2021, E. 7.2.1).
6.2.2
Die Frage, ob den Reflexionen bei adaptiven Antennen im Rahmen der
rechnerischen Prognose Rechnung getragen werde, verneint das BAFU. Das bei der
Berechnung verwendete einfache Freiraumausbreitungsmodell berücksichtige
Reflexionen an Strukturoberflächen in der Umgebung einer Antenne nicht. Solche
Strukturen seien sehr vielfältig. Um beurteilen zu können, welcher Anteil der
elektromagnetischen Strahlung einer Antenne von einer Oberfläche reflektiert
und welcher von der Oberfläche absorbiert werde, müssten deren dielektrischen
(= elektrisch schwach oder nicht leitend) Eigenschaften bekannt sein. Zudem
seien viele Oberflächen auch zeitlich variabel, die Vegetation ändere sich über
die Jahreszeiten und die Reflexionseigenschaften von Strassen, Dächern und der Landschaft
etc. seien auch witterungsabhängig. Fein strukturierte Oberflächen streuten die
Strahlung gar in verschiedene Richtungen. All diese Einflüsse könnten nicht mit
verhältnismässigem Aufwand für jede projektierte Anlage realistisch erfasst
werden. Das Freiraumausbreitungsmodell berücksichtige – abgesehen von
Gebäudedämpfungen – nur, in welcher Charakteristik eine Antenne die Signale
abstrahle, also in welche Richtung wie viel Strahlung abgegeben werde. Was mit
der Strahlung nach der Emission durch die Antenne geschehe, wenn sie mit
Oberflächen in der Umgebung in Wechselwirkung trete, werde – abgesehen von der
Dämpfung durch Gebäude – nicht berücksichtigt. Das BAFU sei sich bewusst, dass
die Aussagekraft des bei der Berechnung verwendeten einfachen Freiraumausbreitungsmodells
limitiert sei. Aus diesem Grund würden Abnahmemessungen empfohlen, wenn der
berechnete Anlagegrenzwert über einer bestimmten Schwelle (80 %) liege. Die
entsprechende Empfehlung sei nun seit gut 20 Jahren in Kraft und die
Praxiserfahrung zeige, dass sie durchaus tauglich sei. Eine systematische
Auswertung der Abweichungen zwischen berechneten elektrischen Feldstärken an
OMEN und Beurteilungswerten von Abnahmemessungen liege bisher nicht vor. Es
erachte das Freiraumausbreitungsmodell als geeignet, die Belastung in der
Umgebung einer Mobilfunkanlage mit verhältnismässigem Aufwand zu berechnen, und
die Schwelle von 80 % für die Durchführung von Abnahmemessungen als angemessen
(E. 7.2.2).
6.2.3
Dem Fehlen der Berücksichtigung der Reflexionen im
Freiraumausbreitungsmodell bzw. dessen Schwächen wird durch die
Abnahmemessungen Rechnung getragen. Dadurch wird sichergestellt, dass trotz der
genannten Schwächen die Anlagegrenzwerte eingehalten werden. Demgemäss erweist
sich die Immissionsprognose zusammen mit den Abnahmemessungen als genügend. Die
Beschwerdeführenden verkennen mit ihren Ausführungen den Umstand, dass
Reflexionen in der Regel nur einen Teil der Strahlung betreffen und dass bei
einer Immission, welche über Reflexionen erfolgt, der Weg länger und damit auch
die Abschwächung aufgrund der Distanz höher ist, als bei einer direkten
Verbindung, wie dies im Freiraumausbreitungsmodell der Fall ist. Sofern die Antenne über mehrere
Ausbreitungswege sendet, muss sie die maximale Sendeleistung auf verschiedene
Ausbreitungswege aufteilen (vgl. zum Ganzen auch BAFU, Erläuterungen zu
adaptiven Antennen und deren Beurteilung gemäss der Verordnung über den Schutz
vor nichtionisierender Strahlung [NISV] vom 23. Februar 2021, S. 7
und S. 11).
7.
Die Beschwerdeführenden rügen abschliessend, das
Vorsorgeprinzip sei verletzt.
7.1
Dem Vorsorgeprinzip wird mittels
Anlagegrenzwerten Rechnung getragen. Die Anlagegrenzwerte sind keine
Gefährdungswerte, sondern vorsorgliche Emissionsbegrenzungen, welche die
Strahlung auf das technisch und betrieblich mögliche und wirtschaftlich
tragbare Mass reduzieren sollen (vgl. BGr, 30. Januar 2008, Urteil
1C_132/2007, E. 4.4.5).
In erster Linie ist es Sache der zuständigen Fachbehörden
und nicht des Verwaltungsgerichts, die entsprechende internationale Forschung
sowie die technische Entwicklung zu verfolgen und gegebenenfalls eine Anpassung
der Grenzwerte der NISV zu beantragen. Der Bund verfolgt zusammen mit der
Beratenden Expertengruppe nichtionisierende Strahlung (BERENIS) permanent die
wissenschaftliche Entwicklung und lässt die neusten Erkenntnisse laufend in
seine Beurteilung einfliessen (vgl. auch die Informationspflichten des BAFU
gemäss Art. 19b NISV).
7.2
Das
Bundesgericht hat sich in seinem Leiturteil vom 14. Februar 2023
ausführlich mit den von den Beschwerdeführenden ins Recht gelegten Studien
auseinandergesetzt. Gleiches gilt für ihre Vorbringen zu den Pulsationen. Es
kam zum Schluss, dass nicht aufgezeigt werden konnte, dass die zuständigen
Behörden des Bundes oder der Bundesrat als Verordnungsgeber angesichts einer
wissenschaftlich nachgewiesenen oder auf Erfahrung beruhenden Gefährdung oder
Belästigung untätig geblieben wären und es unterlassen hätten, eine gebotene
Anpassung der Grenzwerte zu beantragen bzw. vorzunehmen (BGr, 14. Februar
2023, 1C_100/2021, E. 5.5 ff.). Eine Verletzung des Vorsorgeprinzips
liegt nicht vor.
Die Beschwerde ist demgemäss abzuweisen.
8.
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten den unterliegenden
Beschwerdeführenden aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Ein Anspruch auf eine Parteientschädigung steht ihnen bei
diesem Ergebnis von vornherein nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 4'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 205.-- Zustellkosten,
Fr. 4'205.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden auferlegt.
4.
Es
wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6.
Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) das Baurekursgericht;
c) das Bundesamt für Umwelt (BAFU).