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Entscheid

VB.2022.00482

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2022.00482

1. Februar 2023Deutsch24 min

(URT.2023.24309)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

2. Abteilung

VB.2022.00482

Urteil

der 2. Kammer

vom 1. Februar 2023

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel,

Verwaltungsrichterin Viviane Sobotich, Gerichtsschreiberin Jsabelle Mayer.

In Sachen

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend Verlängerung

der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA,

hat sich

ergeben:

Sachverhalt

I.

A. A ist

spanischer Staatsangehöriger. Er wurde 1973 in C (ZH) geboren und ist in D (ZH)

aufgewachsen. Am 19. Juli 1990 wurde ihm die Niederlassungsbewilligung

erteilt. Im Jahr 2002 verliess A die Schweiz zusammen mit seinen Eltern und

Geschwistern. Am 15. Mai 2012 kehrte er wieder in die Schweiz zurück und

ersuchte um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA, um hier als …

erwerbstätig zu sein. Am 27. Juni 2012 wurde ihm die gewünschte

Bewilligung erteilt. Nachdem er die für seinen Antrag auf Erteilung einer

Niederlassungsbewilligung vom 28. März 2017 benötigten Unterlagen nicht

einreichte, wurde ihm die Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA letztmals bis 14. Mai

2022 verlängert. Von April bis August 2020 war A zuletzt für die E AG in D

(ZH) erwerbstätig; seither ging er keiner Erwerbstätigkeit mehr nach. Nachdem

sich seine bereits seit Jugendjahren bestehende Drogenabhängigkeit (Heroin,

Cannabis) wieder akzentuierte, begab sich A am 1. September 2020 in

freiwillige stationäre Behandlung in der Klinik F, von welcher er am 30. September

2020 wieder entlassen wurde. Vom 31. März 2021 bis 21. April 2021

fand die 2. Hospitalisation, vom 12. Mai 2021 bis 16. Juni 2021 die

3. Hospitalisation und am 22. Februar 2022 ein weiterer Kurzaufenthalt in

der Klinik statt. Seit dem 1. März 2020 musste A von der Sozialhilfe

unterstützt werden. Das Migrationsamt versuchte daraufhin mit diversen

Schreiben, datierend vom 3./17. November 2020 und 15. Dezember 2020

sowie 5. Januar 2021, A mitzuteilen, er könne nicht mehr als Arbeitnehmer

im Sinn des Freizügigkeitsabkommens vom 21. Juni 1999 (FZA) gelten, und

gewährte ihm zum beabsichtigten Widerruf der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA das

rechtliche Gehör. Dieser liess sich nicht vernehmen. Mit Verfügung vom 17. Januar

2022 widerrief das Migrationsamt die Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA von A und

setzte ihm zum Verlassen der Schweiz eine Frist bis 28. Februar 2022.

Erwägungen

II.

A. Ein von

A verfasster und an das Migrationsamt adressierter Rekurs vom 25. Februar

2022.

gelangte erst mit Eingabe des von A neu mandatierten Rechtsanwalts am 23. März

2022.

an die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion. Dessen Begehren um

Ansetzung einer Nachfrist zur ergänzenden Rekursbegründung wies die

Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion am 24. März 2022 mit prozessleitender

Verfügung ab. Mit Entscheid vom 20. Juni 2022 wurde der Rekurs abgewiesen

und dem Rekurrenten eine neue Frist zum Verlassen der Schweiz bis 15. September

2022.

angesetzt. Ferner wurde dem Rekurrenten die unentgeltliche Prozessführung

gewährt und Rechtsanwalt B als unentgeltlicher Rechtsbeistand eingesetzt.

B. Mit

Vorbescheid vom 19. Juli 2022 sprach die IV-Stelle der

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA) A gestützt auf ein von ihm

am 20. Oktober 2021 gestelltes Gesuch rückwirkend ab April 2022 eine ganze

IV-Rente zu.

III.

Mit Beschwerde vom 22. August 2022 beantragte A

(nachfolgend: der Beschwerdeführer) dem Verwaltungsgericht, die Verfügung des

Migrationsamts vom 17. Januar 2022 sowie die Dispositiv-Ziffern I und II

des Rekursentscheids vom 20. Juni 2022 seien unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zulasten des Beschwerdegegners aufzuheben und

der Beschwerdegegner anzuweisen, seine Aufenthaltsbewilligung zu verlängern.

Zudem ersuchte er darum, ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und

ihm in der Person von Rechtsanwalt B einen unentgeltlichen Rechtsbeistand

zu bestellen.

Während die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion auf

Vernehmlassung verzichtete, ging keine Beschwerdeantwort des Migrationsamts

ein.

Am 23. November 2022 reichte der Rechtsvertreter dem

Verwaltungsgericht den definitiven Entscheid über die Zusprache einer vollen

IV-Rente an den Beschwerdeführer (30. September 2022) ein, mitsamt

Feststellungsblatt für den Beschluss vom 19. Juli 2022. Mit

Präsidialverfügung vom 13. Dezember 2022 wurde der Beschwerdeführer

aufgefordert, dem Verwaltungsgericht den Arbeitsvertrag mit der E AG

einzureichen und darzulegen, ob die Aufgabe der Arbeitsstelle bei der E AG

freiwillig oder unfreiwillig erfolgte. Die geforderten Unterlagen und Angaben

gingen in der Folge beim Verwaltungsgericht ein. Zudem reichte

Rechtsanwalt B eine aktuelle Honorarnote ein.

Die Kammer erwägt:

1.

Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können

Rechtsverletzungen und die unrichtige oder ungenügende Feststellung des

Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die Unange­messenheit des ange­fochtenen

Entscheids (§ 50 in Verbindung mit § 20 des Verwaltungs­rechts­pflegegesetzes

vom 24. Mai 1959 [VRG]).

2.

2.1

Gemäss Art. 2

Abs. 2 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005

(AIG) gilt dieses Gesetz für Staatsangehörige eines Mitgliedstaats der

Europäischen Gemeinschaft (heute Europäische Union [EU]) nur so weit, als das

FZA keine abweichenden Bestimmungen enthält oder das AIG günstigere

Bestimmungen vorsieht.

2.2

Nach Art. 4

FZA in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 und Art. 6 Abs. 1

Anhang I FZA haben Staatsangehörige einer Vertragspartei, welche mit einem

Arbeitgeber des Aufnahmestaats ein Arbeitsverhältnis von mindestens einem Jahr

eingegangen sind, Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung mit einer

mindestens fünfjährigen Gültigkeit. Gemäss Art. 6 Abs. 1

Anhang I FZA wird diese Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA hernach automatisch

verlängert, sofern die Bewilligungsvoraussetzungen nach wie vor erfüllt sind.

2.3

2.3.1

Nach Art. 23 Abs. 1 der Verordnung vom 22. Mai 2002 über den

freien Personenverkehr (VFP) und Art. 62 Abs. 1 lit. d AIG kann

eine Aufenthaltsbewilligung unter anderem widerrufen oder nicht mehr verlängert

werden, wenn eine mit der Verfügung verbundene Bedingung nicht (mehr)

eingehalten wird. Als Bedingung im vorgenannten Sinn gilt auch der

Aufenthaltszweck, wie er gemäss Art. 33 Abs. 2 AIG mit jeder

Aufenthaltsbewilligung verbunden wird (Silvia Hunziker in: Martin Caroni/Thomas

Gächter/Daniela Thurnherr [Hrsg.], Bundesgesetz über die Ausländerinnen und

Ausländer [AuG], Bern 2010, Art. 62 N. 43; VGr, 16. März 2022,

VB.2021.00301, E. 3.2.1). Der Verlust der Arbeitnehmereigenschaft bzw. die

Aufgabe der selbständigen Erwerbstätigkeit führt damit in der Regel zum Verlust

der darauf basierenden freizügigkeitsrechtlichen Aufenthaltsrechte,

insbesondere wenn die betroffene Person in der Folge von der Sozialhilfe unterstützt

werden muss und somit auch freizügigkeitsrechtliche Aufenthaltsansprüche im

Sinn von Art. 24 Abs. 1 Anhang I FZA entfallen (vgl. VGr, 20. Juli

2022, VB.2022.00070, E. 3.1.1).

2.3.2

Nach Art. 6 Abs. 6 Anhang I FZA darf einer arbeitnehmenden Person

eine gültige Aufenthaltsbewilligung nicht allein deshalb entzogen werden, weil

sie keine Beschäftigung mehr hat, weil sie entweder infolge von Krankheit oder

Unfall vorübergehend arbeitsunfähig oder unfreiwillig arbeitslos geworden ist,

falls Letzteres vom zuständigem Arbeitsamt ordnungsgemäss bestätigt wird. Dabei

gelten die von der zuständigen Behörde ordnungsgemäss bestätigten Zeiten

unfreiwilliger Arbeitslosigkeit und die Abwesenheiten infolge Krankheit oder

Unfall als Beschäftigungszeiten (vgl. Art. 4 Abs. 2 Anhang I FZA in

Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 und Art. 4 Abs. 2 der

Verordnung [EWG] Nr. 1251/70 der Kommission vom 29. Juni 1970 über

das Recht der Arbeitnehmer, nach Beendigung einer Beschäftigung im

Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates zu verbleiben [ABl 1970, L 142 vom

30.

Juni 1970 S. 24 ff.; hiernach: Verordnung [EWG] Nr. 1251/70];

siehe zum Ganzen BGE 147 II 35 E. 3.1). Hingegen verliert der Arbeitnehmer

seinen freizügigkeitsrechtlichen Status, wenn er freiwillig arbeitslos geworden

ist, aufgrund seines Verhaltens feststeht, dass keinerlei ernsthafte Aussichten

(mehr) darauf bestehen, dass er in absehbarer Zeit eine andere Arbeit finden

wird, oder sein Verhalten gesamthaft als rechtsmissbräuchlich bezeichnet werden

muss (BGE 144 II 121 E. 3.1; 141 II 1 E. 2.2.1, mit Hinweisen).

2.3.3

Die bundesgerichtliche Rechtsprechung ging zunächst davon aus, dass die

freizügigkeitsrechtliche Arbeitnehmereigenschaft spätestens nach 18 Monaten

(BGr, 10. April 2014, 2C_390/2013, E. 4.3; Andreas Zünd/Thomas Hugi

Yar, Staatliche Leistungen und Aufenthaltsbeendigung unter dem FZA in: Astrid

Epiney/Teresia Gordzielik [Hrsg.], Personenfreizügigkeit und Zugang zu

staatlichen Leistungen, Zürich etc. 2015, S. 192 f. und 199) bzw.

zwei Jahren (BGr, 25. November 2013, 2C_1060/2013, E. 3.1)

unfreiwilliger Arbeitslosigkeit verloren ging. Dabei vermochten

Beschäftigungsmassnahmen auf dem zweiten Arbeitsmarkt den Verlust der

Arbeitnehmereigenschaft nicht hinauszuzögern (BGE 141 II 1 E. 2.2.5; BGr,

7.

Dezember 2017, 2C_882/2017, E. 2.3.1; VGr, 20. Juni 2018,

VB.2018.00218, E. 2.3). Seit dem 1. Juli 2018 regelt Art. 61a

AuG (heute AIG) das Erlöschen des Aufenthaltsrechts sowie den Zugang zur

Sozialhilfe für Staatsangehörige der EU/EFTA-Mitgliedstaaten, die ursprünglich

eine Aufenthalts- oder Kurzaufenthaltsbewilligung zur Ausübung einer

unselbständigen Erwerbstätigkeit erhalten haben und deren Arbeitsverhältnis

unfreiwillig beendet wurde (vgl. Botschaft zur Änderung des Ausländergesetzes

vom 4. März 2016, BBl 2016 3007 ff., 3054 f.). Bei

unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach einer Anstellung von mehr als zwölf

Monaten sieht Art. 61a Abs. 4 AIG vor, dass die

Aufenthaltsbewilligung spätestens sechs Monate nach dem Ende des Anspruchs auf

Leistungen der Arbeitslosenversicherung erlischt. Nach längerer

Arbeitslosigkeit wird die Arbeitnehmereigenschaft sodann auch durch kürzere,

befristete Arbeitseinsätze nicht mehr wiedererlangt (BGr, 10. April 2014,

2C_390/2013, E. 4.4 und 5.3; VGr, 20. Juni 2018, VB.2018.00218,

E. 2.3; kritisch hierzu Benedikt Pirker, Zum Verlust der

Arbeitnehmereigenschaft im Freizügigkeitsabkommen, AJP 2014, 1222 f.).

Dispositiv

Demnach erlischt das Aufenthaltsrecht von Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten

der EU und der EFTA mit einer Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA sechs Monate nach

der unfreiwilligen Beendigung des Arbeitsverhältnisses bzw. spätestens sechs

Monate nach dem Ende der Entschädigungszahlungen aus der Arbeitslosenkasse (Art. 61a

Abs. 4 AIG).

2.3.4

Die Regelungen von Art. 61a AIG regeln nicht Konstellationen eines

unfreiwilligen Stellenverlusts aufgrund vorübergehender oder dauernder

Arbeitsunfähigkeit (Art. 61a Abs. 5 AIG; vgl. Marc Spescha in: Marc

Spescha et al. [Hrsg.], Migrationsrecht, 5. A., Zürich etc. 2019, Art. 61a

AIG N. 6). Der in Art. 61a Abs. 5 AIG statuierte Ausschluss der

Anwendbarkeit von Art. 61a Abs. 4 AIG kann aber nicht dazu führen,

dass ein Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis aufgrund vorübergehender

Arbeitsunfähigkeit infolge von Krankheit oder Unfall beendet wurde, nach Ablauf

der in letzterer Bestimmung statuierten Frist seine freizügigkeitsrechtliche

Arbeitnehmereigenschaft uneingeschränkt behält, obschon es ihm zumutbar wäre,

einer angepassten Tätigkeit nachzugehen. Jedenfalls dann, wenn er nach Ablauf

dieser Frist trotz Wiedererlangung der Fähigkeit, eine angepasste Erwerbstätigkeit

auszuüben, während sechs Monaten keine solche Tätigkeit aufnimmt, ist deshalb

(in Analogie zu Art. 61a Abs. 4 AIG und trotz Art. 61a Abs. 5

AIG sowie Art. 6 Abs. 6 Anhang I FZA) von einem Erlöschen der

freizügigkeitsrechtlichen Arbeitnehmereigenschaft auszugehen (vgl. BGr,

5. November 2021, 2C_986/2020, E. 6.4.1).

2.3.5

Bei dauernder Arbeitsunfähigkeit besteht ein bedingungsloses

Verbleiberecht, wenn Staatsangehörige der EU oder EFTA wegen eines

Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit dauernd arbeitsunfähig geworden sind

und Anspruch auf eine Rente eines schweizerischen Versicherungsträgers haben

oder nach zweijährigem ständigem Aufenthalt in der Schweiz aus einem anderen

Grund dauerhaft arbeitsunfähig werden (Art. 4 Abs. 2 Anhang I FZA in

Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EWG)

Nr. 1251/70 bzw. Art. 2 Abs. 1 lit. b der Richtlinie

75/34/EWG; Zünd/Hugi Yar, S. 191, mit Hinweisen). Gemäss den genannten

Bestimmungen muss die unselbständige bzw. selbständige Erwerbstätigkeit gerade

"infolge dauernder Arbeitsunfähigkeit" aufgegeben worden sein, was

nicht der Fall ist, wenn die Erwerbsaufgabe auf andere Gründe zurückzuführen

ist bzw. der Arbeitnehmerstatus bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit bereits

entfallen war (vgl. BGE 141 II 1 E. 4.2.3). In Analogie zum

Sozialversicherungsrecht liegt eine derartige "dauernde

Arbeitsunfähigkeit" erst vor, wenn gesundheitliche Gründe die Aufnahme

einer angepassten Tätigkeit ausserhalb des angestammten Berufsumfelds dauerhaft

verhindern und in diesem Sinn eine dauernde Erwerbsunfähigkeit vorliegt (BGE 146 II 89 E. 4; VGr, 29. April 2020, VB.2020.00041, E. 2.1.5;

vgl. auch die Differenzierung zwischen Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit in Art. 6 f.

des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des

Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Wer sich auf ein Verbleiberecht im Sinn der

genannten Bestimmungen berufen kann, behält seine als selbständig oder

unselbständig Erwerbstätiger erworbenen Rechte und hat insbesondere auch

Anspruch auf Sozialhilfe bzw. Ergänzungsleistungen (vgl. BGE 141 II 1 E. 4.1).

Für den Eintritt der dauernden Arbeitsunfähigkeit ist auf die Ergebnisse im

invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren abzustellen (BGr, 16. Februar

2018, 2C_262/2017, E. 3.6.2). Sind in Bezug auf die behauptete dauernde

Arbeitsunfähigkeit die IV-Abklärungen noch im Gang, ist vor der Fällung des

Bewilligungsentscheids im Zweifelsfall die Verfügung der zuständigen IV-Stelle

abzuwarten (BGE 141 II 1 E. 4.2.1, unter Hinweis auf BGr, 30. Oktober

2013, 2C_587/2013; BGr, 8. Juli 2014, 2C_1102/2013, E. 4.4).

2.4 Nebst den

Anwesenheitsansprüchen, die sich aus dem FZA bzw. dem AIG ergeben, ist auch das

Recht auf Achtung des Privatlebens nach Art. 8 EMRK in die Prüfung

einzubeziehen. Nach einer rechtmässigen Aufenthaltsdauer von rund zehn Jahren

kann regelmässig davon ausgegangen werden, dass die sozialen Beziehungen in

diesem Land so eng geworden sind, dass es für eine Aufenthaltsbeendigung

besonderer Gründe bedarf. Im Einzelfall kann es sich freilich anders verhalten

und die Integration zu wünschen übrig lassen. Es kann auch sein, dass schon zu

einem früheren Zeitpunkt der Anspruch auf Achtung des Privatlebens betroffen

ist (BGE 144 I 266 E. 3.9). Die allgemein für die Beurteilung der

Integration bestehenden Kriterien sind in Art. 58a AIG verankert (Beachtung

der öffentlichen Sicherheit und Ordnung; Respektierung der Werte der

Bundesverfassung; Sprachkompetenzen und Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am

Erwerb von Bildung). Nach Art. 8 Abs. 2 EMRK ist ein Eingriff in das

Recht auf Achtung des Privat- oder Familienlebens dann statthaft, wenn er

gesetzlich vorgesehen ist und eine Massnahme darstellt, die in einer

demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, für die öffentliche

Ordnung oder zur Verhinderung strafbarer Handlungen, zum Schutz der Gesundheit

und Moral sowie der Rechte und Freiheiten anderer notwendig erscheint (vgl.

BGr, 19. November 2018, 2C_417/2018, E. 6.2).

3.

3.1 Die

Vorinstanz resümierte die verschiedenen, von A seit seiner Wiedereinreise in

die Schweiz ausgeübten Arbeitstätigkeiten, wobei dieser nun seit 6. Mai

2019 arbeitslos sei. Am 26. März 2020 habe er sich bei der Arbeitslosenversicherung

(ALV) angemeldet. Am 12. Juni 2020 habe das RAV C A von der

Arbeitsvermittlung des RAV abgemeldet, da er auf Arbeitslosenentschädigung

verzichtet habe. Am 31. August 2021 habe er sich bei der IV zur Prüfung

eines Rentenanspruchs angemeldet und sich dabei für 2020, zeitweise auch

früher, sowie bis auf Weiteres als 100 % arbeitsunfähig bezeichnet.

Aufgrund der drei Jahre dauernden Erwerbslosigkeit, der geltend gemachten

Arbeitsunfähigkeit und der bezüglich seiner Arbeitsfähigkeit schlechten Prognose

gemäss ärztlichem Bericht der Institution G vom 18. Februar 2022

liege bei A keine Arbeitnehmereigenschaft mehr vor und es bestehe auch keine

Aussicht darauf, dass er diese in naher Zukunft wiedererlangen könnte. Damit

seien die Voraussetzungen für die Erteilung der Aufenthaltsbewilligung nicht

mehr erfüllt, weshalb diese gemäss Art. 23 Abs. 1 VFP widerrufen bzw.

nicht mehr verlängert werden könne. Ein Anspruch auf Verlängerung der

Aufenthaltsbewilligung gemäss Art. 4 FZA in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1

und Art. 6 Abs. 1 Anhang I FZA scheide damit aus. Zu prüfen seien die

Voraussetzungen eines Verbleiberechts nach Beendigung der Beschäftigung unter

den Voraussetzungen von Art. 4 Abs. 2 Anhang I FZA in Verbindung mit

der Verordnung (EWG) Nr. 1251/70. Gemäss Art. 2 Abs. 1 lit. b

Satz 1 der Verordnung Nr. 1251/70 bestehe insbesondere ein

Verbleiberecht für den Arbeitnehmer, der "infolge dauernder

Arbeitsunfähigkeit" eine Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis

aufgebe, wenn er sich seit mindestens zwei Jahren im Hoheitsgebiet dieses

Mitgliedstaats ständig aufgehalten habe. Abzustellen sei auf das Ergebnis im

invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren. Die bei A diagnostizierten

psychischen Beeinträchtigungen hätten schon vor seiner Wiedereinreise in die

Schweiz (2012) bestanden: Schon in Spanien habe er sich während zwei Jahren in

eine Entzugstherapie begeben bzw. habe er sich schon vor rund 30 Jahren zur

Entzugsbehandlung von Heroin und Cannabis für einen Monat in die Klinik H

in stationäre Behandlung begeben. Am 12. Februar 2018 sowie am 28. April

2020 sei er von der RAV-Beratung als 100 % vermittlungsfähig beurteilt

worden. Auch dem Protokoll der Sozialbehörde D vom 11. Juni 2020 sei zu

entnehmen, dass er zu 100 % arbeitsfähig sei. Es bestünden somit keine

Hinweise darauf, dass A seine Erwerbstätigkeit im Mai 2019 aufgrund einer

dauernden Arbeitsunfähigkeit aufgegeben hätte. Er sei zuvor und danach als

vermittlungsfähig bzw. als 100 % arbeitsfähig beurteilt worden; aus dem

ärztlichen Bericht der Institution G vom 18. Februar 2022 gehe zudem

hervor, dass bei ihm keine körperlichen Beschwerden diagnostiziert worden

seien. Überdies bringe er in seiner Rekurseingabe selbst vor, sich so bald wie

möglich um eine Arbeitsstelle zu bemühen. Auch habe er seine Erwerbstätigkeit

nicht aufgrund einer Berufskrankheit oder eines Arbeitsunfalls aufgegeben.

Demzufolge stehe ihm auch kein Anspruch auf Verlängerung der

Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 4 Anhang I FZA zu. Da die Aufgabe

der Erwerbstätigkeit des Rekurrenten klarerweise nicht auf eine dauernde

Arbeitsunfähigkeit zurückzuführen sei, sei auch der Ausgang des IV-Verfahrens

nicht abzuwarten. Des Weiteren erfülle er auch die Voraussetzungen für einen

erwerbslosen Aufenthalt in der Schweiz nicht; dies selbst wenn ihm eine

IV-Rente zugesprochen würde, wäre er doch diesfalls zur Bestreitung des

Lebensunterhalts auf Ergänzungsleistungen angewiesen. Eine tiefgreifende

Integration in die hiesigen Verhältnisse liege aufgrund des Sozialhilfebezugs

und der Arbeitslosigkeit ebenfalls nicht vor, weshalb sich A auch nicht auf das

Recht auf Achtung des Privatlebens berufen könne. Die Berufung auf Ziff. 2

des Briefwechsels zwischen der Schweiz und Spanien scheitere am Erfüllen des

Widerrufsgrunds von Art. 62 Abs. 1 lit. d AIG. Die

Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung erweise sich auch als

verhältnismässig: Eine Rückkehr nach Spanien, wo sich die Lebensverhältnisse kaum von

denjenigen in der Schweiz unterscheiden würden, sei A zumutbar. Er habe zwar

während einer ersten Phase während 28 Jahren in der Schweiz gelebt, sich

jedoch ab 2001 rund elf Jahre im Heimatland aufgehalten,

womit er sich mit den

Verhältnissen im Heimatland habe vertraut machen können. Sein erneuter zehnjähriger Aufenthalt in der Schweiz ändere an dieser Beurteilung nichts. In

dieser Zeit habe er sich nicht tiefgreifend in die hiesigen

Verhältnisse eingegliedert und ausser zu seiner Schwester und deren Ehemann keine engen Beziehungen geknüpft. Im Heimatland

lebe zumindest noch seine

Mutter. Ferner sei in Spanien auch seine medizinische

Versorgung gewährleistet, zumal

er sich dort schon während zwei Jahren wegen seiner Drogensucht in stationärer Behandlung befunden habe. Aufgrund des in Spanien

vorhandenen Sozialsystems sei auch sein wirtschaftliches

Auskommen gewährleistet.

Sollte ihm eine IV-Rente zugesprochen werden, würde ihm diese auch ins Heimatland überwiesen.

3.2 Der

Beschwerdeführer erachtet sämtliche Voraussetzungen für eine

Bewilligungserteilung gestützt auf Art. 4 Anhang I FZA erfüllt: So habe er

sich bei seiner gesundheitsbedingten Arbeitsaufgabe über zwei Jahre in der

Schweiz aufgehalten und seither bis zur Zusprache einer ganzen Invalidenrente

nicht mehr gearbeitet. Er sei dauerhaft arbeitsunfähig und habe deswegen seine

letzte Beschäftigung bei der E AG aufgeben müssen. Davon würden auch die

Klinikaufenthalte zeugen. Bereits sein langjähriger Suchtmittelabusus und die

damit einhergehenden psychischen Probleme bildeten Hinweis genug, dass er seine

Erwerbstätigkeit aufgrund einer dauernden Arbeitsunfähigkeit aufgegeben habe.

Andere Gründe, welche zum definitiven Ausscheiden aus dem Erwerbsleben geführt

hätten, gäbe es nicht.

3.3 Der

Beschwerdeführer kann heute ohne Weiteres als dauernd arbeitsunfähig erachtet

werden, nachdem ihm mit Verfügung vom 30. September 2022 rückwirkend ab

April 2022 eine ganze IV-Rente zugesprochen wurde. Entscheidend ist jedoch, ob

er im Zeitpunkt der Aufgabe der Erwerbstätigkeit dauernd arbeitsunfähig war

bzw. die Tätigkeit gerade aufgrund einer dauernden Arbeitsunfähigkeit

aufgegeben hat. Gemäss Verfügung der IV vom 30. September 2022 ist die

Arbeitsunfähigkeit am 12. Februar 2021 eingetreten. Die IV-Anmeldung

erfolgte am 20. Oktober 2021. Die Vorinstanz ging davon aus, der

Beschwerdeführer sei seit dem 6. Mai 2019 arbeitslos gewesen; seither habe

er keine Erwerbstätigkeit mehr ausgeübt. Dabei stützte sie sich auf das

Protokoll der Sozialbehörde D vom 11. Juni 2020. Aus den erstmals dem

Verwaltungsgericht eingereichten Auszügen aus dem individuellen Konto des

Beschwerdeführers bei der SVA ergibt sich für die Zeitspanne von April bis

August 2019 eine Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers bei der I AG in J,

wobei er in dieser Zeitspanne ein Einkommen von Fr. 12'603.- erzielte. Von

April bis September 2020 ist schliesslich ein Einkommen von Fr. 9'388.-

verzeichnet, welches aus einer Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers bei der

Firma E AG in D resultierte. Seinen ersten Arbeitstag bei der Firma E AG

hatte der Beschwerdeführer am 29. April 2020. Per 1. September 2020

trat er für einen einmonatigen Aufenthalt in die Klinik F ein. Demzufolge

verteilt sich das der SVA Zürich gemeldete Einkommen auf die Monate Mai, Juni,

Juli und August. Somit erzielte der Beschwerdeführer in diesen Monaten ein

monatliches Einkommen von Fr. 2'347.-. Die Arbeitstätigkeit bei der E AG,

gestützt auf einen "Teilzeit-Arbeitsvertrag auf Abruf", wurde im

ersten Arbeitsmarkt ausgeführt und es handelte sich um eine quantitativ und

qualitativ echte und tatsächliche wirtschaftliche Tätigkeit (vgl. dazu BGE 141 II 1 E. 2.2.4; EuGH, 31. Mai 1989, Bettray, Slg. 1989 1621 Rz. 13).

Bis zu diesem Zeitpunkt bzw. bis Ende August 2020 kann der Beschwerdeführer

ohne Weiteres als Arbeitnehmer im Sinn der freizügigkeitsrechtlichen Vorgaben

gelten. Dass der Beschwerdeführer bis dahin arbeitsfähig und vermittlungsfähig

war, ergibt sich auch aus dem von der Sozialbehörde D im Zusammenhang mit der

Prüfung des Antrags des Beschwerdeführers um Erhalt von Sozialhilfeleistungen

erstellten Bericht, datierend vom 11. Juni 2020, und aus dem

prozessorientierten Beratungsprotokoll des RAV vom 28. April 2020 ("…

weiterhin 100% vermittlungsfähig"). Parallel zu seiner Erwerbstätigkeit

von Ende April bis Ende August 2020 bezog der Beschwerdeführer ab dem

1. März 2020 Sozialhilfeleistungen. Da Arbeitnehmer aus der EU/EFTA von

den gleichen Sozialleistungen profitieren wie die inländischen Arbeitskräfte (Art. 9

Abs. 2 Anhang I FZA), vermochte der ergänzende Bezug von Sozialhilfe

nichts am Arbeitnehmerstatus des Beschwerdeführers zu ändern (vgl. BGr,

14. Juli 2015, 2C_1061/2013, E. 4.2.1; VGr, 23. Januar 2019,

VB.2018.00712, E. 4.1; Weisungen VFP des Staatssekretariats für Migration

[SEM], Januar 2023, Ziff. 8.4.4.1).

Fraglich ist, ob der Beschwerdeführer seine letzte

Arbeitstätigkeit aufgrund einer dauernden Arbeitsunfähigkeit verlor: Gemäss

Schreiben der E AG vom 19. Januar 2022 (recte: 2023) sei der

Beschwerdeführer ab April 2020 bei der Firma für die … zuständig gewesen. Er

sei ein sehr angenehmer Mitarbeiter gewesen, der mit grosser Freude zur Arbeit

gekommen sei und bei allen Mitarbeitern beliebt gewesen sei. Plötzlich habe er

innert kürzester Zeit rapid und sichtbar an Gewicht verloren. Er sei der

Belastung nicht mehr gewachsen gewesen und vom Arzt krankgeschrieben worden. Da

die Firma E AG nach Ablauf der Krankschreibung nichts mehr vom

Beschwerdeführer gehört habe, habe sich der Vertrag "ausgeschlichen".

Direkt im Anschluss an seine Arbeitstätigkeit bei der E AG begab sich der

Beschwerdeführer am 1. September 2020 erstmals seit acht Jahren wieder

(freiwillig) in eine einmonatige Entzugsbehandlung in der Klinik F.

Behandlungsschwerpunkt gemäss Austrittsbericht der Klinik F vom 30. September

2020 waren die Abhängigkeitserkrankungen des Beschwerdeführers (Opioide und

Cannabioide). Gemäss Bericht hatte der Beschwerdeführer vor ca. zwei Monaten,

also im Juli 2020, einen Suizidversuch unternommen. Ferner wurde ein

Gewichtsverlust von 20 kg festgestellt. Nach abgeschlossener qualifizierter

Entzugsbehandlung wurde der Beschwerdeführer am 30. September 2020

"bei fehlenden Hinweisen auf eine akute Selbst- oder Fremdgefährdung"

aus der Klinik entlassen. In der Folge sei er wieder auf Stellensuche gewesen.

Eine Anmeldung beim RAV erfolgte nicht mehr (rückwirkende Abmeldung per 26. März

2020). Aus den Akten ergibt sich, dass der Vater des Beschwerdeführers im

Oktober 2020 verstarb, woraufhin der Beschwerdeführer depressiv dekompensiert

sei (siehe Austrittsbericht der Klinik F vom 22. April 2021). Im Februar

2021 hatte er starke Suizidgedanken und wurde in der Institution G

hospitalisiert. Ab 12. Februar 2021 bestand gemäss IV ein IV-Grad von 100 %

bzw. eine komplette Arbeitsunfähigkeit. Vom 31. März 2021 bis 21. April

2021 fand die 2. Hospitalisation, vom 12. Mai 2021 bis 16. Juni

2021 die 3. Hospitalisation und am 22. Februar 2022 die 4. Hospitalisation

statt. Ein weiterer Klinikaufenthalt ergibt sich aus dem E-Mail vom 20. April

2022 von Rechtsanwalt B an die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion,

wonach sich sein Mandant derzeit in der Klinik K in Behandlung befinde.

Nach dem Gesagten muss davon ausgegangen werden, dass sich

der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers noch vor Aufgabe seiner letzten

Arbeitstätigkeit bei der E AG Ende August 2020 rapid verschlechtert hatte.

Davon zeugen einerseits sein Suizidversuch im Juli 2020 sowie die starke

Gewichtsabnahme, welche auch die letzte Arbeitgeberin feststellen konnte. Zwar

versuchte der Beschwerdeführer nach Austritt aus der Klinik Ende September 2020

offenbar weiterhin eine Arbeitsstelle zu finden und führte noch am 25. Februar

2022 gegenüber dem Migrationsamt aus, durch die vielen Aufenthalte in

psychiatrischen Kliniken nicht in der Lage gewesen zu sein, eine Arbeitsstelle

anzunehmen. Nun wolle er sich aber so bald wie möglich um eine Arbeitsstelle

bemühen, da er auch medikamentös gut eingestellt sei und einen geregelten

Arbeitsalltag antreten könne. Entgegen dieser eigenen optimistischen Einschätzung

des Beschwerdeführers sprechen die oben aufgeführten zahlreichen

Klinikaufenthalte ab September 2020 zumindest rückblickend betrachtet dafür,

dass ab diesem Zeitpunkt nicht mehr mit der Wiederaufnahme einer

Arbeitstätigkeit gerechnet werden konnte. Vielmehr ist ersichtlich, dass der

Beschwerdeführer seine letzte Arbeitstätigkeit bei der E AG offenkundig

wegen starken gesundheitlichen Einschränkungen aufgegeben hat und seither mit

Blick auf seine Arbeitnehmereigenschaft als dauernd arbeitsunfähig qualifiziert

werden muss. Der Beschwerdeführer kann sich demnach auf einen

freizügigkeitsrechtlichen Aufenthaltsanspruch im Sinn von Art. 4 Abs. 2

Anhang I FZA in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 lit. b der

Verordnung (EWG) Nr. 1251/70 berufen. Die Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA

ist dem Beschwerdeführer daher zu verlängern.

4.

Spanische Staatsangehörige haben nach einem

ordnungsgemässen und ununterbrochenen Aufenthalt von fünf Jahren Anspruch auf

eine Niederlassungsbewilligung (Ziff. 2 des Briefwechsels vom

9. August/31. Oktober 1989 zwischen der Schweiz und Spanien über die

administrative Stellung der Staatsangehörigen aus einem der beiden Länder im

andern nach einer ordnungsgemässen und ununterbrochenen Aufenthaltsdauer von

fünf Jahren [SR.0.142.113.328.1]). Der Beschwerdeführer erfüllt die zeitlichen

Voraussetzungen für eine Berufung auf den Briefwechsel. Indessen muss auch ein

Staatsvertragsausländer die weiteren materiellen Kriterien für die Erteilung

der Niederlassungsbewilligung erfüllen (vgl. dazu BGr, 9. Mai 2022,

2C_881/2021, E. 4.2 und E. 4.3; BGr, 6. August 2015,

2C_1144/2014, E. 4.4; Weisungen und Erläuterungen des Staatssekretariats

für Migration [SEM], Ausländerbereich, Oktober 2013, Stand: 1. Oktober

2022, Ziff. 0.2.1.3.2): Namentlich dürfen keine Widerrufsgründe nach Art. 62

oder 63 Abs. 2 AIG vorliegen und muss der Ausländer integriert sein (Art. 34

Abs. 2 lit. b und lit. c AIG). Ob auch diese weiteren

materiellen Kriterien für die Erteilung einer Niederlassungsbewilligung erfüllt

sind, hat das Migrationsamt zu überprüfen.

Die Beschwerde ist gutzuheissen. Das Migrationsamt wird

angewiesen, dem Beschwerdeführer die Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA zu

verlängern.

5.

5.1 Die

Kosten- und Entschädigungsfolgen des kantonalen Verfahrens sind neu zu regeln

und beurteilen sich grundsätzlich nach Massgabe des Verfahrensausgangs

(Unterliegerprinzip, § 13 Abs. 2 in Verbindung mit § 65a sowie § 17 Abs. 2 VRG). Demgemäss sind die Kosten des Rekurs- und des

Beschwerdeverfahrens dem unterliegenden Beschwerdegegner aufzuerlegen. Aufgrund

der neuen Kostenverlegung sind die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung für

das Rekurs- und das Beschwerdeverfahren als gegenstandslos geworden

abzuschreiben.

5.2 Zudem ist

dem Beschwerdeführer für das Rekurs- und das Beschwerdeverfahren eine

angemessene Parteientschädigung zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG). Dabei

erscheint eine Parteientschädigung von Fr. 610.10 für das Rekursverfahren

angemessen, da der Beschwerdeführer die Rekursschrift selbst verfasst hatte und

Rechtsanwalt B erst im Laufe des Rekursverfahrens mandatierte. Da dem

mittellosen Beschwerdeführer im Rekursverfahren die unentgeltliche

Prozessführung gewährt wurde und Rechtsanwalt B als unentgeltlicher

Rechtsbeistand bestellt wurde, wurde dieser bereits mit Fr. 610.10

(Mehrwertsteuer und Barauslagen inklusive) aus der Staatskasse entschädigt. Die

für das Rekursverfahren zugesprochene Parteientschädigung entspricht in der

Höhe dem von Rechtsanwalt B für das Rekursverfahren geltend gemachten

Honorar (inkl. Mehrwertsteuer) bzw. der ihm zugesprochenen Entschädigung. Damit

ist auch das Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands für das

Rekursverfahren als gegenstandslos abzuschreiben.

5.3 Für das

Beschwerdeverfahren ist dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 2'100.-

(inkl. Mehrwertsteuer) zuzusprechen. Mit der zugesprochenen Parteientschädigung

sind auch die Auslagen eines unentgeltlichen Rechtsbeistands gedeckt, weshalb

das Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands ebenfalls als

gegenstandslos abgeschrieben werden kann.

6.

Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs

ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch geltend gemacht

wird, ist Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) zu erheben (vgl. Art. 83

lit. c Ziff. 2 BGG e contrario; BGE 139 I 330 E. 1.1). Ansonsten

steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG

offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen

Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1. Die

Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und Bestellung eines unentgeltlichen

Rechtsbeistands für das Rekurs- und das Beschwerdeverfahren werden als

gegenstandslos geworden abgeschrieben.

2. Die

Beschwerde wird gutgeheissen. Der Entscheid der Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion

vom 20. Juni 2022 und die Verfügung des Migrationsamts vom 17. Januar

2022 werden aufgehoben. Das Migrationsamt wird angewiesen, dem Beschwerdeführer

die Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA zu verlängern.

3. Die

Kosten des Rekursverfahrens werden dem Beschwerdegegner auferlegt.

4. Der

Beschwerdegegner wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer für das Rekursverfahren

eine Parteientschädigung von Fr. 610.10 (inkl. Mehrwertsteuer) zu

bezahlen. Die an Rechtsanwalt B bereits ausbezahlte Entschädigung in der

Höhe von Fr. 610.10 (inkl. Mehrwertsteuer) ist daran anzurechnen, womit

die Parteientschädigung bereits ausgerichtet ist.

5. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 2'070.-- Total der Kosten.

6. Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.

7. Der

Beschwerdegegner wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine

Parteientschädigung von Fr. 2'100.- (inkl. Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

8. Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die

Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim

Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

9. Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion;

c) das Staatssekretariat für Migration (SEM).