VB.2022.00482
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2022.00482
1. Februar 2023Deutsch24 min
(URT.2023.24309)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
2. Abteilung
VB.2022.00482
Urteil
der 2. Kammer
vom 1. Februar 2023
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel,
Verwaltungsrichterin Viviane Sobotich, Gerichtsschreiberin Jsabelle Mayer.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Verlängerung
der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA,
hat sich
ergeben:
Sachverhalt
I.
A. A ist
spanischer Staatsangehöriger. Er wurde 1973 in C (ZH) geboren und ist in D (ZH)
aufgewachsen. Am 19. Juli 1990 wurde ihm die Niederlassungsbewilligung
erteilt. Im Jahr 2002 verliess A die Schweiz zusammen mit seinen Eltern und
Geschwistern. Am 15. Mai 2012 kehrte er wieder in die Schweiz zurück und
ersuchte um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA, um hier als …
erwerbstätig zu sein. Am 27. Juni 2012 wurde ihm die gewünschte
Bewilligung erteilt. Nachdem er die für seinen Antrag auf Erteilung einer
Niederlassungsbewilligung vom 28. März 2017 benötigten Unterlagen nicht
einreichte, wurde ihm die Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA letztmals bis 14. Mai
2022 verlängert. Von April bis August 2020 war A zuletzt für die E AG in D
(ZH) erwerbstätig; seither ging er keiner Erwerbstätigkeit mehr nach. Nachdem
sich seine bereits seit Jugendjahren bestehende Drogenabhängigkeit (Heroin,
Cannabis) wieder akzentuierte, begab sich A am 1. September 2020 in
freiwillige stationäre Behandlung in der Klinik F, von welcher er am 30. September
2020 wieder entlassen wurde. Vom 31. März 2021 bis 21. April 2021
fand die 2. Hospitalisation, vom 12. Mai 2021 bis 16. Juni 2021 die
3. Hospitalisation und am 22. Februar 2022 ein weiterer Kurzaufenthalt in
der Klinik statt. Seit dem 1. März 2020 musste A von der Sozialhilfe
unterstützt werden. Das Migrationsamt versuchte daraufhin mit diversen
Schreiben, datierend vom 3./17. November 2020 und 15. Dezember 2020
sowie 5. Januar 2021, A mitzuteilen, er könne nicht mehr als Arbeitnehmer
im Sinn des Freizügigkeitsabkommens vom 21. Juni 1999 (FZA) gelten, und
gewährte ihm zum beabsichtigten Widerruf der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA das
rechtliche Gehör. Dieser liess sich nicht vernehmen. Mit Verfügung vom 17. Januar
2022 widerrief das Migrationsamt die Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA von A und
setzte ihm zum Verlassen der Schweiz eine Frist bis 28. Februar 2022.
Erwägungen
II.
A. Ein von
A verfasster und an das Migrationsamt adressierter Rekurs vom 25. Februar
2022.
gelangte erst mit Eingabe des von A neu mandatierten Rechtsanwalts am 23. März
2022.
an die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion. Dessen Begehren um
Ansetzung einer Nachfrist zur ergänzenden Rekursbegründung wies die
Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion am 24. März 2022 mit prozessleitender
Verfügung ab. Mit Entscheid vom 20. Juni 2022 wurde der Rekurs abgewiesen
und dem Rekurrenten eine neue Frist zum Verlassen der Schweiz bis 15. September
2022.
angesetzt. Ferner wurde dem Rekurrenten die unentgeltliche Prozessführung
gewährt und Rechtsanwalt B als unentgeltlicher Rechtsbeistand eingesetzt.
B. Mit
Vorbescheid vom 19. Juli 2022 sprach die IV-Stelle der
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA) A gestützt auf ein von ihm
am 20. Oktober 2021 gestelltes Gesuch rückwirkend ab April 2022 eine ganze
IV-Rente zu.
III.
Mit Beschwerde vom 22. August 2022 beantragte A
(nachfolgend: der Beschwerdeführer) dem Verwaltungsgericht, die Verfügung des
Migrationsamts vom 17. Januar 2022 sowie die Dispositiv-Ziffern I und II
des Rekursentscheids vom 20. Juni 2022 seien unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zulasten des Beschwerdegegners aufzuheben und
der Beschwerdegegner anzuweisen, seine Aufenthaltsbewilligung zu verlängern.
Zudem ersuchte er darum, ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und
ihm in der Person von Rechtsanwalt B einen unentgeltlichen Rechtsbeistand
zu bestellen.
Während die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion auf
Vernehmlassung verzichtete, ging keine Beschwerdeantwort des Migrationsamts
ein.
Am 23. November 2022 reichte der Rechtsvertreter dem
Verwaltungsgericht den definitiven Entscheid über die Zusprache einer vollen
IV-Rente an den Beschwerdeführer (30. September 2022) ein, mitsamt
Feststellungsblatt für den Beschluss vom 19. Juli 2022. Mit
Präsidialverfügung vom 13. Dezember 2022 wurde der Beschwerdeführer
aufgefordert, dem Verwaltungsgericht den Arbeitsvertrag mit der E AG
einzureichen und darzulegen, ob die Aufgabe der Arbeitsstelle bei der E AG
freiwillig oder unfreiwillig erfolgte. Die geforderten Unterlagen und Angaben
gingen in der Folge beim Verwaltungsgericht ein. Zudem reichte
Rechtsanwalt B eine aktuelle Honorarnote ein.
Die Kammer erwägt:
1.
Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können
Rechtsverletzungen und die unrichtige oder ungenügende Feststellung des
Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die Unangemessenheit des angefochtenen
Entscheids (§ 50 in Verbindung mit § 20 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
vom 24. Mai 1959 [VRG]).
2.
2.1
Gemäss Art. 2
Abs. 2 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005
(AIG) gilt dieses Gesetz für Staatsangehörige eines Mitgliedstaats der
Europäischen Gemeinschaft (heute Europäische Union [EU]) nur so weit, als das
FZA keine abweichenden Bestimmungen enthält oder das AIG günstigere
Bestimmungen vorsieht.
2.2
Nach Art. 4
FZA in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 und Art. 6 Abs. 1
Anhang I FZA haben Staatsangehörige einer Vertragspartei, welche mit einem
Arbeitgeber des Aufnahmestaats ein Arbeitsverhältnis von mindestens einem Jahr
eingegangen sind, Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung mit einer
mindestens fünfjährigen Gültigkeit. Gemäss Art. 6 Abs. 1
Anhang I FZA wird diese Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA hernach automatisch
verlängert, sofern die Bewilligungsvoraussetzungen nach wie vor erfüllt sind.
2.3
2.3.1
Nach Art. 23 Abs. 1 der Verordnung vom 22. Mai 2002 über den
freien Personenverkehr (VFP) und Art. 62 Abs. 1 lit. d AIG kann
eine Aufenthaltsbewilligung unter anderem widerrufen oder nicht mehr verlängert
werden, wenn eine mit der Verfügung verbundene Bedingung nicht (mehr)
eingehalten wird. Als Bedingung im vorgenannten Sinn gilt auch der
Aufenthaltszweck, wie er gemäss Art. 33 Abs. 2 AIG mit jeder
Aufenthaltsbewilligung verbunden wird (Silvia Hunziker in: Martin Caroni/Thomas
Gächter/Daniela Thurnherr [Hrsg.], Bundesgesetz über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG], Bern 2010, Art. 62 N. 43; VGr, 16. März 2022,
VB.2021.00301, E. 3.2.1). Der Verlust der Arbeitnehmereigenschaft bzw. die
Aufgabe der selbständigen Erwerbstätigkeit führt damit in der Regel zum Verlust
der darauf basierenden freizügigkeitsrechtlichen Aufenthaltsrechte,
insbesondere wenn die betroffene Person in der Folge von der Sozialhilfe unterstützt
werden muss und somit auch freizügigkeitsrechtliche Aufenthaltsansprüche im
Sinn von Art. 24 Abs. 1 Anhang I FZA entfallen (vgl. VGr, 20. Juli
2022, VB.2022.00070, E. 3.1.1).
2.3.2
Nach Art. 6 Abs. 6 Anhang I FZA darf einer arbeitnehmenden Person
eine gültige Aufenthaltsbewilligung nicht allein deshalb entzogen werden, weil
sie keine Beschäftigung mehr hat, weil sie entweder infolge von Krankheit oder
Unfall vorübergehend arbeitsunfähig oder unfreiwillig arbeitslos geworden ist,
falls Letzteres vom zuständigem Arbeitsamt ordnungsgemäss bestätigt wird. Dabei
gelten die von der zuständigen Behörde ordnungsgemäss bestätigten Zeiten
unfreiwilliger Arbeitslosigkeit und die Abwesenheiten infolge Krankheit oder
Unfall als Beschäftigungszeiten (vgl. Art. 4 Abs. 2 Anhang I FZA in
Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 und Art. 4 Abs. 2 der
Verordnung [EWG] Nr. 1251/70 der Kommission vom 29. Juni 1970 über
das Recht der Arbeitnehmer, nach Beendigung einer Beschäftigung im
Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates zu verbleiben [ABl 1970, L 142 vom
30.
Juni 1970 S. 24 ff.; hiernach: Verordnung [EWG] Nr. 1251/70];
siehe zum Ganzen BGE 147 II 35 E. 3.1). Hingegen verliert der Arbeitnehmer
seinen freizügigkeitsrechtlichen Status, wenn er freiwillig arbeitslos geworden
ist, aufgrund seines Verhaltens feststeht, dass keinerlei ernsthafte Aussichten
(mehr) darauf bestehen, dass er in absehbarer Zeit eine andere Arbeit finden
wird, oder sein Verhalten gesamthaft als rechtsmissbräuchlich bezeichnet werden
muss (BGE 144 II 121 E. 3.1; 141 II 1 E. 2.2.1, mit Hinweisen).
2.3.3
Die bundesgerichtliche Rechtsprechung ging zunächst davon aus, dass die
freizügigkeitsrechtliche Arbeitnehmereigenschaft spätestens nach 18 Monaten
(BGr, 10. April 2014, 2C_390/2013, E. 4.3; Andreas Zünd/Thomas Hugi
Yar, Staatliche Leistungen und Aufenthaltsbeendigung unter dem FZA in: Astrid
Epiney/Teresia Gordzielik [Hrsg.], Personenfreizügigkeit und Zugang zu
staatlichen Leistungen, Zürich etc. 2015, S. 192 f. und 199) bzw.
zwei Jahren (BGr, 25. November 2013, 2C_1060/2013, E. 3.1)
unfreiwilliger Arbeitslosigkeit verloren ging. Dabei vermochten
Beschäftigungsmassnahmen auf dem zweiten Arbeitsmarkt den Verlust der
Arbeitnehmereigenschaft nicht hinauszuzögern (BGE 141 II 1 E. 2.2.5; BGr,
7.
Dezember 2017, 2C_882/2017, E. 2.3.1; VGr, 20. Juni 2018,
VB.2018.00218, E. 2.3). Seit dem 1. Juli 2018 regelt Art. 61a
AuG (heute AIG) das Erlöschen des Aufenthaltsrechts sowie den Zugang zur
Sozialhilfe für Staatsangehörige der EU/EFTA-Mitgliedstaaten, die ursprünglich
eine Aufenthalts- oder Kurzaufenthaltsbewilligung zur Ausübung einer
unselbständigen Erwerbstätigkeit erhalten haben und deren Arbeitsverhältnis
unfreiwillig beendet wurde (vgl. Botschaft zur Änderung des Ausländergesetzes
vom 4. März 2016, BBl 2016 3007 ff., 3054 f.). Bei
unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach einer Anstellung von mehr als zwölf
Monaten sieht Art. 61a Abs. 4 AIG vor, dass die
Aufenthaltsbewilligung spätestens sechs Monate nach dem Ende des Anspruchs auf
Leistungen der Arbeitslosenversicherung erlischt. Nach längerer
Arbeitslosigkeit wird die Arbeitnehmereigenschaft sodann auch durch kürzere,
befristete Arbeitseinsätze nicht mehr wiedererlangt (BGr, 10. April 2014,
2C_390/2013, E. 4.4 und 5.3; VGr, 20. Juni 2018, VB.2018.00218,
E. 2.3; kritisch hierzu Benedikt Pirker, Zum Verlust der
Arbeitnehmereigenschaft im Freizügigkeitsabkommen, AJP 2014, 1222 f.).
Dispositiv
Demnach erlischt das Aufenthaltsrecht von Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten
der EU und der EFTA mit einer Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA sechs Monate nach
der unfreiwilligen Beendigung des Arbeitsverhältnisses bzw. spätestens sechs
Monate nach dem Ende der Entschädigungszahlungen aus der Arbeitslosenkasse (Art. 61a
Abs. 4 AIG).
2.3.4
Die Regelungen von Art. 61a AIG regeln nicht Konstellationen eines
unfreiwilligen Stellenverlusts aufgrund vorübergehender oder dauernder
Arbeitsunfähigkeit (Art. 61a Abs. 5 AIG; vgl. Marc Spescha in: Marc
Spescha et al. [Hrsg.], Migrationsrecht, 5. A., Zürich etc. 2019, Art. 61a
AIG N. 6). Der in Art. 61a Abs. 5 AIG statuierte Ausschluss der
Anwendbarkeit von Art. 61a Abs. 4 AIG kann aber nicht dazu führen,
dass ein Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis aufgrund vorübergehender
Arbeitsunfähigkeit infolge von Krankheit oder Unfall beendet wurde, nach Ablauf
der in letzterer Bestimmung statuierten Frist seine freizügigkeitsrechtliche
Arbeitnehmereigenschaft uneingeschränkt behält, obschon es ihm zumutbar wäre,
einer angepassten Tätigkeit nachzugehen. Jedenfalls dann, wenn er nach Ablauf
dieser Frist trotz Wiedererlangung der Fähigkeit, eine angepasste Erwerbstätigkeit
auszuüben, während sechs Monaten keine solche Tätigkeit aufnimmt, ist deshalb
(in Analogie zu Art. 61a Abs. 4 AIG und trotz Art. 61a Abs. 5
AIG sowie Art. 6 Abs. 6 Anhang I FZA) von einem Erlöschen der
freizügigkeitsrechtlichen Arbeitnehmereigenschaft auszugehen (vgl. BGr,
5. November 2021, 2C_986/2020, E. 6.4.1).
2.3.5
Bei dauernder Arbeitsunfähigkeit besteht ein bedingungsloses
Verbleiberecht, wenn Staatsangehörige der EU oder EFTA wegen eines
Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit dauernd arbeitsunfähig geworden sind
und Anspruch auf eine Rente eines schweizerischen Versicherungsträgers haben
oder nach zweijährigem ständigem Aufenthalt in der Schweiz aus einem anderen
Grund dauerhaft arbeitsunfähig werden (Art. 4 Abs. 2 Anhang I FZA in
Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EWG)
Nr. 1251/70 bzw. Art. 2 Abs. 1 lit. b der Richtlinie
75/34/EWG; Zünd/Hugi Yar, S. 191, mit Hinweisen). Gemäss den genannten
Bestimmungen muss die unselbständige bzw. selbständige Erwerbstätigkeit gerade
"infolge dauernder Arbeitsunfähigkeit" aufgegeben worden sein, was
nicht der Fall ist, wenn die Erwerbsaufgabe auf andere Gründe zurückzuführen
ist bzw. der Arbeitnehmerstatus bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit bereits
entfallen war (vgl. BGE 141 II 1 E. 4.2.3). In Analogie zum
Sozialversicherungsrecht liegt eine derartige "dauernde
Arbeitsunfähigkeit" erst vor, wenn gesundheitliche Gründe die Aufnahme
einer angepassten Tätigkeit ausserhalb des angestammten Berufsumfelds dauerhaft
verhindern und in diesem Sinn eine dauernde Erwerbsunfähigkeit vorliegt (BGE 146 II 89 E. 4; VGr, 29. April 2020, VB.2020.00041, E. 2.1.5;
vgl. auch die Differenzierung zwischen Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit in Art. 6 f.
des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Wer sich auf ein Verbleiberecht im Sinn der
genannten Bestimmungen berufen kann, behält seine als selbständig oder
unselbständig Erwerbstätiger erworbenen Rechte und hat insbesondere auch
Anspruch auf Sozialhilfe bzw. Ergänzungsleistungen (vgl. BGE 141 II 1 E. 4.1).
Für den Eintritt der dauernden Arbeitsunfähigkeit ist auf die Ergebnisse im
invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren abzustellen (BGr, 16. Februar
2018, 2C_262/2017, E. 3.6.2). Sind in Bezug auf die behauptete dauernde
Arbeitsunfähigkeit die IV-Abklärungen noch im Gang, ist vor der Fällung des
Bewilligungsentscheids im Zweifelsfall die Verfügung der zuständigen IV-Stelle
abzuwarten (BGE 141 II 1 E. 4.2.1, unter Hinweis auf BGr, 30. Oktober
2013, 2C_587/2013; BGr, 8. Juli 2014, 2C_1102/2013, E. 4.4).
2.4 Nebst den
Anwesenheitsansprüchen, die sich aus dem FZA bzw. dem AIG ergeben, ist auch das
Recht auf Achtung des Privatlebens nach Art. 8 EMRK in die Prüfung
einzubeziehen. Nach einer rechtmässigen Aufenthaltsdauer von rund zehn Jahren
kann regelmässig davon ausgegangen werden, dass die sozialen Beziehungen in
diesem Land so eng geworden sind, dass es für eine Aufenthaltsbeendigung
besonderer Gründe bedarf. Im Einzelfall kann es sich freilich anders verhalten
und die Integration zu wünschen übrig lassen. Es kann auch sein, dass schon zu
einem früheren Zeitpunkt der Anspruch auf Achtung des Privatlebens betroffen
ist (BGE 144 I 266 E. 3.9). Die allgemein für die Beurteilung der
Integration bestehenden Kriterien sind in Art. 58a AIG verankert (Beachtung
der öffentlichen Sicherheit und Ordnung; Respektierung der Werte der
Bundesverfassung; Sprachkompetenzen und Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am
Erwerb von Bildung). Nach Art. 8 Abs. 2 EMRK ist ein Eingriff in das
Recht auf Achtung des Privat- oder Familienlebens dann statthaft, wenn er
gesetzlich vorgesehen ist und eine Massnahme darstellt, die in einer
demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, für die öffentliche
Ordnung oder zur Verhinderung strafbarer Handlungen, zum Schutz der Gesundheit
und Moral sowie der Rechte und Freiheiten anderer notwendig erscheint (vgl.
BGr, 19. November 2018, 2C_417/2018, E. 6.2).
3.
3.1 Die
Vorinstanz resümierte die verschiedenen, von A seit seiner Wiedereinreise in
die Schweiz ausgeübten Arbeitstätigkeiten, wobei dieser nun seit 6. Mai
2019 arbeitslos sei. Am 26. März 2020 habe er sich bei der Arbeitslosenversicherung
(ALV) angemeldet. Am 12. Juni 2020 habe das RAV C A von der
Arbeitsvermittlung des RAV abgemeldet, da er auf Arbeitslosenentschädigung
verzichtet habe. Am 31. August 2021 habe er sich bei der IV zur Prüfung
eines Rentenanspruchs angemeldet und sich dabei für 2020, zeitweise auch
früher, sowie bis auf Weiteres als 100 % arbeitsunfähig bezeichnet.
Aufgrund der drei Jahre dauernden Erwerbslosigkeit, der geltend gemachten
Arbeitsunfähigkeit und der bezüglich seiner Arbeitsfähigkeit schlechten Prognose
gemäss ärztlichem Bericht der Institution G vom 18. Februar 2022
liege bei A keine Arbeitnehmereigenschaft mehr vor und es bestehe auch keine
Aussicht darauf, dass er diese in naher Zukunft wiedererlangen könnte. Damit
seien die Voraussetzungen für die Erteilung der Aufenthaltsbewilligung nicht
mehr erfüllt, weshalb diese gemäss Art. 23 Abs. 1 VFP widerrufen bzw.
nicht mehr verlängert werden könne. Ein Anspruch auf Verlängerung der
Aufenthaltsbewilligung gemäss Art. 4 FZA in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1
und Art. 6 Abs. 1 Anhang I FZA scheide damit aus. Zu prüfen seien die
Voraussetzungen eines Verbleiberechts nach Beendigung der Beschäftigung unter
den Voraussetzungen von Art. 4 Abs. 2 Anhang I FZA in Verbindung mit
der Verordnung (EWG) Nr. 1251/70. Gemäss Art. 2 Abs. 1 lit. b
Satz 1 der Verordnung Nr. 1251/70 bestehe insbesondere ein
Verbleiberecht für den Arbeitnehmer, der "infolge dauernder
Arbeitsunfähigkeit" eine Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis
aufgebe, wenn er sich seit mindestens zwei Jahren im Hoheitsgebiet dieses
Mitgliedstaats ständig aufgehalten habe. Abzustellen sei auf das Ergebnis im
invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren. Die bei A diagnostizierten
psychischen Beeinträchtigungen hätten schon vor seiner Wiedereinreise in die
Schweiz (2012) bestanden: Schon in Spanien habe er sich während zwei Jahren in
eine Entzugstherapie begeben bzw. habe er sich schon vor rund 30 Jahren zur
Entzugsbehandlung von Heroin und Cannabis für einen Monat in die Klinik H
in stationäre Behandlung begeben. Am 12. Februar 2018 sowie am 28. April
2020 sei er von der RAV-Beratung als 100 % vermittlungsfähig beurteilt
worden. Auch dem Protokoll der Sozialbehörde D vom 11. Juni 2020 sei zu
entnehmen, dass er zu 100 % arbeitsfähig sei. Es bestünden somit keine
Hinweise darauf, dass A seine Erwerbstätigkeit im Mai 2019 aufgrund einer
dauernden Arbeitsunfähigkeit aufgegeben hätte. Er sei zuvor und danach als
vermittlungsfähig bzw. als 100 % arbeitsfähig beurteilt worden; aus dem
ärztlichen Bericht der Institution G vom 18. Februar 2022 gehe zudem
hervor, dass bei ihm keine körperlichen Beschwerden diagnostiziert worden
seien. Überdies bringe er in seiner Rekurseingabe selbst vor, sich so bald wie
möglich um eine Arbeitsstelle zu bemühen. Auch habe er seine Erwerbstätigkeit
nicht aufgrund einer Berufskrankheit oder eines Arbeitsunfalls aufgegeben.
Demzufolge stehe ihm auch kein Anspruch auf Verlängerung der
Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 4 Anhang I FZA zu. Da die Aufgabe
der Erwerbstätigkeit des Rekurrenten klarerweise nicht auf eine dauernde
Arbeitsunfähigkeit zurückzuführen sei, sei auch der Ausgang des IV-Verfahrens
nicht abzuwarten. Des Weiteren erfülle er auch die Voraussetzungen für einen
erwerbslosen Aufenthalt in der Schweiz nicht; dies selbst wenn ihm eine
IV-Rente zugesprochen würde, wäre er doch diesfalls zur Bestreitung des
Lebensunterhalts auf Ergänzungsleistungen angewiesen. Eine tiefgreifende
Integration in die hiesigen Verhältnisse liege aufgrund des Sozialhilfebezugs
und der Arbeitslosigkeit ebenfalls nicht vor, weshalb sich A auch nicht auf das
Recht auf Achtung des Privatlebens berufen könne. Die Berufung auf Ziff. 2
des Briefwechsels zwischen der Schweiz und Spanien scheitere am Erfüllen des
Widerrufsgrunds von Art. 62 Abs. 1 lit. d AIG. Die
Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung erweise sich auch als
verhältnismässig: Eine Rückkehr nach Spanien, wo sich die Lebensverhältnisse kaum von
denjenigen in der Schweiz unterscheiden würden, sei A zumutbar. Er habe zwar
während einer ersten Phase während 28 Jahren in der Schweiz gelebt, sich
jedoch ab 2001 rund elf Jahre im Heimatland aufgehalten,
womit er sich mit den
Verhältnissen im Heimatland habe vertraut machen können. Sein erneuter zehnjähriger Aufenthalt in der Schweiz ändere an dieser Beurteilung nichts. In
dieser Zeit habe er sich nicht tiefgreifend in die hiesigen
Verhältnisse eingegliedert und ausser zu seiner Schwester und deren Ehemann keine engen Beziehungen geknüpft. Im Heimatland
lebe zumindest noch seine
Mutter. Ferner sei in Spanien auch seine medizinische
Versorgung gewährleistet, zumal
er sich dort schon während zwei Jahren wegen seiner Drogensucht in stationärer Behandlung befunden habe. Aufgrund des in Spanien
vorhandenen Sozialsystems sei auch sein wirtschaftliches
Auskommen gewährleistet.
Sollte ihm eine IV-Rente zugesprochen werden, würde ihm diese auch ins Heimatland überwiesen.
3.2 Der
Beschwerdeführer erachtet sämtliche Voraussetzungen für eine
Bewilligungserteilung gestützt auf Art. 4 Anhang I FZA erfüllt: So habe er
sich bei seiner gesundheitsbedingten Arbeitsaufgabe über zwei Jahre in der
Schweiz aufgehalten und seither bis zur Zusprache einer ganzen Invalidenrente
nicht mehr gearbeitet. Er sei dauerhaft arbeitsunfähig und habe deswegen seine
letzte Beschäftigung bei der E AG aufgeben müssen. Davon würden auch die
Klinikaufenthalte zeugen. Bereits sein langjähriger Suchtmittelabusus und die
damit einhergehenden psychischen Probleme bildeten Hinweis genug, dass er seine
Erwerbstätigkeit aufgrund einer dauernden Arbeitsunfähigkeit aufgegeben habe.
Andere Gründe, welche zum definitiven Ausscheiden aus dem Erwerbsleben geführt
hätten, gäbe es nicht.
3.3 Der
Beschwerdeführer kann heute ohne Weiteres als dauernd arbeitsunfähig erachtet
werden, nachdem ihm mit Verfügung vom 30. September 2022 rückwirkend ab
April 2022 eine ganze IV-Rente zugesprochen wurde. Entscheidend ist jedoch, ob
er im Zeitpunkt der Aufgabe der Erwerbstätigkeit dauernd arbeitsunfähig war
bzw. die Tätigkeit gerade aufgrund einer dauernden Arbeitsunfähigkeit
aufgegeben hat. Gemäss Verfügung der IV vom 30. September 2022 ist die
Arbeitsunfähigkeit am 12. Februar 2021 eingetreten. Die IV-Anmeldung
erfolgte am 20. Oktober 2021. Die Vorinstanz ging davon aus, der
Beschwerdeführer sei seit dem 6. Mai 2019 arbeitslos gewesen; seither habe
er keine Erwerbstätigkeit mehr ausgeübt. Dabei stützte sie sich auf das
Protokoll der Sozialbehörde D vom 11. Juni 2020. Aus den erstmals dem
Verwaltungsgericht eingereichten Auszügen aus dem individuellen Konto des
Beschwerdeführers bei der SVA ergibt sich für die Zeitspanne von April bis
August 2019 eine Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers bei der I AG in J,
wobei er in dieser Zeitspanne ein Einkommen von Fr. 12'603.- erzielte. Von
April bis September 2020 ist schliesslich ein Einkommen von Fr. 9'388.-
verzeichnet, welches aus einer Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers bei der
Firma E AG in D resultierte. Seinen ersten Arbeitstag bei der Firma E AG
hatte der Beschwerdeführer am 29. April 2020. Per 1. September 2020
trat er für einen einmonatigen Aufenthalt in die Klinik F ein. Demzufolge
verteilt sich das der SVA Zürich gemeldete Einkommen auf die Monate Mai, Juni,
Juli und August. Somit erzielte der Beschwerdeführer in diesen Monaten ein
monatliches Einkommen von Fr. 2'347.-. Die Arbeitstätigkeit bei der E AG,
gestützt auf einen "Teilzeit-Arbeitsvertrag auf Abruf", wurde im
ersten Arbeitsmarkt ausgeführt und es handelte sich um eine quantitativ und
qualitativ echte und tatsächliche wirtschaftliche Tätigkeit (vgl. dazu BGE 141 II 1 E. 2.2.4; EuGH, 31. Mai 1989, Bettray, Slg. 1989 1621 Rz. 13).
Bis zu diesem Zeitpunkt bzw. bis Ende August 2020 kann der Beschwerdeführer
ohne Weiteres als Arbeitnehmer im Sinn der freizügigkeitsrechtlichen Vorgaben
gelten. Dass der Beschwerdeführer bis dahin arbeitsfähig und vermittlungsfähig
war, ergibt sich auch aus dem von der Sozialbehörde D im Zusammenhang mit der
Prüfung des Antrags des Beschwerdeführers um Erhalt von Sozialhilfeleistungen
erstellten Bericht, datierend vom 11. Juni 2020, und aus dem
prozessorientierten Beratungsprotokoll des RAV vom 28. April 2020 ("…
weiterhin 100% vermittlungsfähig"). Parallel zu seiner Erwerbstätigkeit
von Ende April bis Ende August 2020 bezog der Beschwerdeführer ab dem
1. März 2020 Sozialhilfeleistungen. Da Arbeitnehmer aus der EU/EFTA von
den gleichen Sozialleistungen profitieren wie die inländischen Arbeitskräfte (Art. 9
Abs. 2 Anhang I FZA), vermochte der ergänzende Bezug von Sozialhilfe
nichts am Arbeitnehmerstatus des Beschwerdeführers zu ändern (vgl. BGr,
14. Juli 2015, 2C_1061/2013, E. 4.2.1; VGr, 23. Januar 2019,
VB.2018.00712, E. 4.1; Weisungen VFP des Staatssekretariats für Migration
[SEM], Januar 2023, Ziff. 8.4.4.1).
Fraglich ist, ob der Beschwerdeführer seine letzte
Arbeitstätigkeit aufgrund einer dauernden Arbeitsunfähigkeit verlor: Gemäss
Schreiben der E AG vom 19. Januar 2022 (recte: 2023) sei der
Beschwerdeführer ab April 2020 bei der Firma für die … zuständig gewesen. Er
sei ein sehr angenehmer Mitarbeiter gewesen, der mit grosser Freude zur Arbeit
gekommen sei und bei allen Mitarbeitern beliebt gewesen sei. Plötzlich habe er
innert kürzester Zeit rapid und sichtbar an Gewicht verloren. Er sei der
Belastung nicht mehr gewachsen gewesen und vom Arzt krankgeschrieben worden. Da
die Firma E AG nach Ablauf der Krankschreibung nichts mehr vom
Beschwerdeführer gehört habe, habe sich der Vertrag "ausgeschlichen".
Direkt im Anschluss an seine Arbeitstätigkeit bei der E AG begab sich der
Beschwerdeführer am 1. September 2020 erstmals seit acht Jahren wieder
(freiwillig) in eine einmonatige Entzugsbehandlung in der Klinik F.
Behandlungsschwerpunkt gemäss Austrittsbericht der Klinik F vom 30. September
2020 waren die Abhängigkeitserkrankungen des Beschwerdeführers (Opioide und
Cannabioide). Gemäss Bericht hatte der Beschwerdeführer vor ca. zwei Monaten,
also im Juli 2020, einen Suizidversuch unternommen. Ferner wurde ein
Gewichtsverlust von 20 kg festgestellt. Nach abgeschlossener qualifizierter
Entzugsbehandlung wurde der Beschwerdeführer am 30. September 2020
"bei fehlenden Hinweisen auf eine akute Selbst- oder Fremdgefährdung"
aus der Klinik entlassen. In der Folge sei er wieder auf Stellensuche gewesen.
Eine Anmeldung beim RAV erfolgte nicht mehr (rückwirkende Abmeldung per 26. März
2020). Aus den Akten ergibt sich, dass der Vater des Beschwerdeführers im
Oktober 2020 verstarb, woraufhin der Beschwerdeführer depressiv dekompensiert
sei (siehe Austrittsbericht der Klinik F vom 22. April 2021). Im Februar
2021 hatte er starke Suizidgedanken und wurde in der Institution G
hospitalisiert. Ab 12. Februar 2021 bestand gemäss IV ein IV-Grad von 100 %
bzw. eine komplette Arbeitsunfähigkeit. Vom 31. März 2021 bis 21. April
2021 fand die 2. Hospitalisation, vom 12. Mai 2021 bis 16. Juni
2021 die 3. Hospitalisation und am 22. Februar 2022 die 4. Hospitalisation
statt. Ein weiterer Klinikaufenthalt ergibt sich aus dem E-Mail vom 20. April
2022 von Rechtsanwalt B an die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion,
wonach sich sein Mandant derzeit in der Klinik K in Behandlung befinde.
Nach dem Gesagten muss davon ausgegangen werden, dass sich
der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers noch vor Aufgabe seiner letzten
Arbeitstätigkeit bei der E AG Ende August 2020 rapid verschlechtert hatte.
Davon zeugen einerseits sein Suizidversuch im Juli 2020 sowie die starke
Gewichtsabnahme, welche auch die letzte Arbeitgeberin feststellen konnte. Zwar
versuchte der Beschwerdeführer nach Austritt aus der Klinik Ende September 2020
offenbar weiterhin eine Arbeitsstelle zu finden und führte noch am 25. Februar
2022 gegenüber dem Migrationsamt aus, durch die vielen Aufenthalte in
psychiatrischen Kliniken nicht in der Lage gewesen zu sein, eine Arbeitsstelle
anzunehmen. Nun wolle er sich aber so bald wie möglich um eine Arbeitsstelle
bemühen, da er auch medikamentös gut eingestellt sei und einen geregelten
Arbeitsalltag antreten könne. Entgegen dieser eigenen optimistischen Einschätzung
des Beschwerdeführers sprechen die oben aufgeführten zahlreichen
Klinikaufenthalte ab September 2020 zumindest rückblickend betrachtet dafür,
dass ab diesem Zeitpunkt nicht mehr mit der Wiederaufnahme einer
Arbeitstätigkeit gerechnet werden konnte. Vielmehr ist ersichtlich, dass der
Beschwerdeführer seine letzte Arbeitstätigkeit bei der E AG offenkundig
wegen starken gesundheitlichen Einschränkungen aufgegeben hat und seither mit
Blick auf seine Arbeitnehmereigenschaft als dauernd arbeitsunfähig qualifiziert
werden muss. Der Beschwerdeführer kann sich demnach auf einen
freizügigkeitsrechtlichen Aufenthaltsanspruch im Sinn von Art. 4 Abs. 2
Anhang I FZA in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 lit. b der
Verordnung (EWG) Nr. 1251/70 berufen. Die Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA
ist dem Beschwerdeführer daher zu verlängern.
4.
Spanische Staatsangehörige haben nach einem
ordnungsgemässen und ununterbrochenen Aufenthalt von fünf Jahren Anspruch auf
eine Niederlassungsbewilligung (Ziff. 2 des Briefwechsels vom
9. August/31. Oktober 1989 zwischen der Schweiz und Spanien über die
administrative Stellung der Staatsangehörigen aus einem der beiden Länder im
andern nach einer ordnungsgemässen und ununterbrochenen Aufenthaltsdauer von
fünf Jahren [SR.0.142.113.328.1]). Der Beschwerdeführer erfüllt die zeitlichen
Voraussetzungen für eine Berufung auf den Briefwechsel. Indessen muss auch ein
Staatsvertragsausländer die weiteren materiellen Kriterien für die Erteilung
der Niederlassungsbewilligung erfüllen (vgl. dazu BGr, 9. Mai 2022,
2C_881/2021, E. 4.2 und E. 4.3; BGr, 6. August 2015,
2C_1144/2014, E. 4.4; Weisungen und Erläuterungen des Staatssekretariats
für Migration [SEM], Ausländerbereich, Oktober 2013, Stand: 1. Oktober
2022, Ziff. 0.2.1.3.2): Namentlich dürfen keine Widerrufsgründe nach Art. 62
oder 63 Abs. 2 AIG vorliegen und muss der Ausländer integriert sein (Art. 34
Abs. 2 lit. b und lit. c AIG). Ob auch diese weiteren
materiellen Kriterien für die Erteilung einer Niederlassungsbewilligung erfüllt
sind, hat das Migrationsamt zu überprüfen.
Die Beschwerde ist gutzuheissen. Das Migrationsamt wird
angewiesen, dem Beschwerdeführer die Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA zu
verlängern.
5.
5.1 Die
Kosten- und Entschädigungsfolgen des kantonalen Verfahrens sind neu zu regeln
und beurteilen sich grundsätzlich nach Massgabe des Verfahrensausgangs
(Unterliegerprinzip, § 13 Abs. 2 in Verbindung mit § 65a sowie § 17 Abs. 2 VRG). Demgemäss sind die Kosten des Rekurs- und des
Beschwerdeverfahrens dem unterliegenden Beschwerdegegner aufzuerlegen. Aufgrund
der neuen Kostenverlegung sind die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung für
das Rekurs- und das Beschwerdeverfahren als gegenstandslos geworden
abzuschreiben.
5.2 Zudem ist
dem Beschwerdeführer für das Rekurs- und das Beschwerdeverfahren eine
angemessene Parteientschädigung zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG). Dabei
erscheint eine Parteientschädigung von Fr. 610.10 für das Rekursverfahren
angemessen, da der Beschwerdeführer die Rekursschrift selbst verfasst hatte und
Rechtsanwalt B erst im Laufe des Rekursverfahrens mandatierte. Da dem
mittellosen Beschwerdeführer im Rekursverfahren die unentgeltliche
Prozessführung gewährt wurde und Rechtsanwalt B als unentgeltlicher
Rechtsbeistand bestellt wurde, wurde dieser bereits mit Fr. 610.10
(Mehrwertsteuer und Barauslagen inklusive) aus der Staatskasse entschädigt. Die
für das Rekursverfahren zugesprochene Parteientschädigung entspricht in der
Höhe dem von Rechtsanwalt B für das Rekursverfahren geltend gemachten
Honorar (inkl. Mehrwertsteuer) bzw. der ihm zugesprochenen Entschädigung. Damit
ist auch das Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands für das
Rekursverfahren als gegenstandslos abzuschreiben.
5.3 Für das
Beschwerdeverfahren ist dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 2'100.-
(inkl. Mehrwertsteuer) zuzusprechen. Mit der zugesprochenen Parteientschädigung
sind auch die Auslagen eines unentgeltlichen Rechtsbeistands gedeckt, weshalb
das Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands ebenfalls als
gegenstandslos abgeschrieben werden kann.
6.
Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs
ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch geltend gemacht
wird, ist Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) zu erheben (vgl. Art. 83
lit. c Ziff. 2 BGG e contrario; BGE 139 I 330 E. 1.1). Ansonsten
steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG
offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen
Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Die
Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und Bestellung eines unentgeltlichen
Rechtsbeistands für das Rekurs- und das Beschwerdeverfahren werden als
gegenstandslos geworden abgeschrieben.
2. Die
Beschwerde wird gutgeheissen. Der Entscheid der Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion
vom 20. Juni 2022 und die Verfügung des Migrationsamts vom 17. Januar
2022 werden aufgehoben. Das Migrationsamt wird angewiesen, dem Beschwerdeführer
die Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA zu verlängern.
3. Die
Kosten des Rekursverfahrens werden dem Beschwerdegegner auferlegt.
4. Der
Beschwerdegegner wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer für das Rekursverfahren
eine Parteientschädigung von Fr. 610.10 (inkl. Mehrwertsteuer) zu
bezahlen. Die an Rechtsanwalt B bereits ausbezahlte Entschädigung in der
Höhe von Fr. 610.10 (inkl. Mehrwertsteuer) ist daran anzurechnen, womit
die Parteientschädigung bereits ausgerichtet ist.
5. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 2'070.-- Total der Kosten.
6. Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.
7. Der
Beschwerdegegner wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine
Parteientschädigung von Fr. 2'100.- (inkl. Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
8. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die
Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
9. Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion;
c) das Staatssekretariat für Migration (SEM).