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Entscheid

VB.2022.00483

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2022.00483

12. Januar 2023Deutsch16 min

(URT.2023.24258)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

4. Abteilung

VB.2022.00483

Urteil

der 4. Kammer

vom 12. Januar 2023

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Verwaltungsrichter

Martin Bertschi, Gerichtsschreiberin

Sonja Güntert.

In Sachen

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführerin,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend Nichtverlängerung

der Aufenthaltsbewilligung,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A, eine 1964 geborene Staatsangehörige Serbiens, reiste

im September 2015 in die Schweiz ein und heiratete hier im November 2015 einen

1963 geborenen Schweizer. Vor diesem Hintergrund erteilte ihr das Migrationsamt

des Kantons Zürich eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib beim Ehegatten, die

es zuletzt bis am 11. November 2021 verlängerte.

Seit 2016 bezieht A ohne Unterbruch Sozialhilfe. Nach zwei

einschlägigen Ermahnungen im Oktober 2016 und Dezember 2017 sowie einer

Verwarnung im November 2020 verweigerte das Migrationsamt A deshalb mit

Verfügung vom 15. März 2022 die erneute Verlängerung der

Aufenthaltsbewilligung und wies sie per 15. Juni 2022 aus der Schweiz weg.

Erwägungen

II.

Die Sicherheitsdirektion wies einen hiergegen erhobenen

Rekurs mit Entscheid vom 21. Juni 2022 ab (Dispositiv-Ziff. I) und setzte

A zum Verlassen der Schweiz eine neue Frist bis 21. September 2022

(Dispositiv-Ziff. II); die

Kosten des Rekursverfahrens von insgesamt Fr. 1'335.- wurden – einem

Gesuch von A um

unentgeltliche Prozessführung stattgebend – einstweilen

auf die Staatskasse genommen

(Dispositiv-Ziff. III) und der als unentgeltlicher Rechtsbeistand

eingesetzte Rechtsanwalt B in Dispositiv-Ziff. IV unter Vorbehalt der

Nachzahlungspflicht mit Fr. 2'269.- (inklusive Barauslagen und

Mehrwertsteuer) aus der Staatskasse entschädigt.

III.

Am 22. August 2022 liess

A Beschwerde beim Verwaltungsgericht erheben und

beantragen, unter Entschädigungsfolge seien die Verfügung des Migrationsamts

vom 15. März 2022 und die Dispositiv-Ziffern I und II des

Entscheids der Sicherheitsdirektion vom 21. Juni 2022 aufzuheben und sei das

Migrationsamt anzuweisen, ihre Aufenthaltsbewilligung zu verlängern; in

prozessualer Hinsicht ersuchte sie zudem um unentgeltliche Rechtspflege. Die

Sicherheitsdirektion verzichtete am 30. August 2022 auf Vernehmlassung;

das Migrationsamt erstattete keine Beschwerdeantwort. Am 15. Dezember 2022 reichte der Rechtsvertreter von A eine Honorarnote und am 16. Dezember 2022 – auf Aufforderung des Gerichts – weitere

Beweismittel nach.

Die Kammer erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Rekursentscheide

der Sicherheitsdirektion über Anordnungen des Migrationsamts auf dem Gebiet des

Ausländerrechts zuständig (§§ 41 ff. des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]).

Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen gegeben sind, ist auf die

Beschwerde einzutreten.

2.

Die Beschwerdeführerin beantragt in prozessualer Hinsicht,

das verwaltungsgerichtliche Verfahren bis zum Abschluss eines hängigen

IV-Verfahrens zu sistieren, um eine definitive Beurteilung ihrer Arbeits(un)fähigkeit

vornehmen und über einen allfälligen Rentenanspruch ihrerseits mehr als nur

spekulieren zu können. Hierzu besteht indes keine Veranlassung: Die

Beschwerdeführerin hat bereits ein IV-Verfahren erfolglos durchlaufen. Auf ein

von ihr im Mai 2022 gestelltes weiteres Leistungsbegehren trat die IV-Stelle

der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich am 31. August 2022 nicht

ein. Insofern erscheint nicht nur ein künftiger IV-Rentenbezug der

Beschwerdeführerin als fraglich, sondern auch, ob aktuell überhaupt noch ein

IV-Verfahren hängig ist. Da die Beschwerdeführerin in der Schweiz in der

Vergangenheit praktisch keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen ist, würde eine

allfällige Rente im Übrigen betragsmässig ohnehin begrenzt ausfallen und wäre

die Beschwerdeführerin auf nicht unbeachtliche Ergänzungsleistungen angewiesen.

In solchen Fällen aber ist es von vornherein nicht geboten, mit dem Widerruf

bzw. der Nichtverlängerung der Bewilligung bis zum Vorliegen des (definitiven)

Entscheids der IV-Behörden zuzuwarten (vgl. BGr, 3. Dezember 2020,

2C_580/2020, E. 1.2 und E. 4.4.2 f.; siehe ferner BGr, 5. November

2021, 2C_986/2020, E. 7.2.2 und E. 8.2 f.).

3.

3.1

Nach Art. 42

Abs. 1 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005

(AIG, SR 142.20) haben ausländische Ehegatten von Schweizerinnen und

Schweizern Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung,

wenn sie mit diesen zusammenwohnen. Nach einem ordnungsgemässen und

ununterbrochenen Aufenthalt von fünf Jahren haben die Ehegatten Anspruch auf

Erteilung der Niederlassungsbewilligung, wenn die Integrationskriterien nach Art. 58a

AIG erfüllt sind (Art. 42 Abs. 3 AIG).

Die Ansprüche nach Art. 42 AIG stehen gemäss Art. 51

Abs. 1 lit. b AIG unter dem Vorbehalt, dass keiner der in Art. 63

AIG aufgeführten Widerrufsgründe gegeben ist. Einen derartigen Widerrufsgrund

setzt eine ausländische Person unter anderem dann, wenn sie oder eine Person,

für die sie zu sorgen hat, dauerhaft und in erheblichem Mass auf Sozialhilfe

angewiesen ist (Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG). Für die Beurteilung

der Erheblichkeit der Fürsorgeabhängigkeit sind die in der Vergangenheit

ausgerichteten Beträge zu berücksichtigen, wobei nach der Rechtsprechung bereits

ein Betrag von Fr. 50'000.- als erheblich gelten kann (vgl. BGr, 18. Mai

2022, 2C_716/2021, E. 2.2.1 mit Hinweisen, auch zum Folgenden). Neben den

bisherigen und den aktuellen Verhältnissen ist aber auch die wahrscheinliche

finanzielle Entwicklung auf längere Sicht in die Beurteilung miteinzubeziehen,

geht es beim Widerruf der Niederlassungsbewilligung einer ausländischen Person

wegen Bedürftigkeit doch in erster Linie darum, eine zusätzliche künftige

Belastung der öffentlichen Wohlfahrt zu vermeiden. Ein Widerruf soll nur in

Betracht kommen, wenn eine Person hohe finanzielle Fürsorgeleistungen erhalten

hat und nicht damit gerechnet werden kann, dass sie in Zukunft für ihren

Lebensunterhalt sorgen wird. Vorausgesetzt ist, dass konkret die Gefahr einer

fortgesetzten und erheblichen Fürsorgeabhängigkeit besteht; blosse finanzielle

Bedenken genügen nicht (vgl. BGr, 23. September 2022, 2C_389/2022, E. 8.1

mit Hinweisen).

3.2

Die Beschwerdeführerin

wird seit Februar 2016 ununterbrochen von der Sozialhilfe unterstützt, ihr

Ehemann – eigenen Angaben zufolge – bereits seit dem Jahr 1993. Vor diesem

Hintergrund sowie in Anbetracht des Gesamtbetrags der von den Eheleuten allein seit

ihrem Zuzug nach Winterthur im Juli 2016 bezogenen Leistungen in Höhe von über Fr. 250'000.-

sind die retrospektiven Kriterien der Dauerhaftigkeit und der Erheblichkeit des

Fürsorgebezugs im Sinn der Rechtsprechung klar erfüllt (vgl. BGr, 30. Januar

2019, 2C_714/2018, E. 2.1 mit zahlreichen Hinweisen).

Bezüglich der Gefahr eines weiteren bzw. künftigen

Sozialhilfebezugs ist sodann unbestritten, dass bei der Beschwerdeführerin und

ihrem Ehemann schon wegen ihres Alters, ihres Gesundheitszustands und ihrer

Erwerbsbiografien nicht mehr mit der Aufnahme einer existenzsichernden

Erwerbstätigkeit im ersten Arbeitsmarkt zu rechnen ist. So war die

Beschwerdeführerin aus – wie sie sagt – gesundheitlichen Gründen jahrelang

nicht erwerbstätig und trat erst während des Rekursverfahrens, mit knapp

58.

Jahren, erstmals eine Stelle in der Schweiz an. Seit Juni 2022 ist die

Beschwerdeführerin mit einem Kleinstpensum als "Unterhaltsreinigerin"

bei einem Reinigungsunternehmen mit Sitz in Winterthur angestellt. Mit dem

solcherart erzielten Einkommen vermag sie ihren Fürsorgebezug zwar etwas zu

reduzieren, von der Erzielung eines existenzsichernden Einkommens ist sie

allerdings weit entfernt. Beim Ehemann der Beschwerdeführerin fällt die

Prognose nicht wesentlich anders aus. Seinen Schilderungen im Rahmen der

Gehörsgewährung zufolge ging er zuletzt in den 1990er-Jahren einer

Erwerbstätigkeit im ersten Arbeitsmarkt nach; seit 1993 arbeite er "beim

Sozialamt in den Arbeitsintegrationsstellen". Auch er ist zudem laut der

Beschwerdeführerin seit einem Unfall im Februar 2017 gesundheitlich

angeschlagen.

Soweit die Beschwerdeführerin unter Hinweis auf das von

ihr wegen rheumatischer und psychischer Beschwerden im Frühjahr 2022

eingeleitete IV-Verfahren (sinngemäss) geltend macht, realistische Aussichten

auf eine IV-Rente zu haben, ist einzuwenden, dass ein erstes entsprechendes

Gesuch vor etwas mehr als zwei Jahren abgewiesen wurde, weil die zuständige

IV-Stelle der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich davon ausging, dass

der Beschwerdeführerin eine leichte Tätigkeit ohne erhöhte Anforderungen an die

Hebekraft in einem vollen Pensum zugemutet werden könne. Stichhaltige Anhaltspunkte

dafür, dass diese Einschätzung nicht (mehr) zutreffen könnte, liegen nicht vor.

Im Gegenteil wird etwa in dem einzigen Arztbericht jüngeren Datums in den

Akten, welcher sich ausdrücklich zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin äussert,

entsprechend festgehalten, dass bei der Genannten aus rheumatologischer Sicht eine

volle Arbeitsfähigkeit für leichte wechselbelastende Tätigkeiten mit maximalem Heben

von 5–10 kg

Gewicht gegeben sei. Ein aktueller psychiatrischer Bericht liegt nicht vor. Mit

Verfügung vom 31. August 2022 trat die Sozialversicherungsanstalt denn

auch auf das erneute Leistungsbegehren der Beschwerdeführerin nicht ein, weil diese

keine Veränderung der Verhältnisse glaubhaft gemacht habe. Selbst wenn der

Beschwerdeführerin aber künftig eine IV-Rente zugesprochen würde, wäre sie –

wie aufgezeigt – weiterhin in beträchtlichem Umfang auf Leistungen der

öffentlichen Hand angewiesen. An die vorbestehende Sozialhilfeabhängigkeit schlössen

mithin nahtlos Ergänzungsleistungen an, sodass die mit dem Rentenbezug

einhergehende Loslösung von der Sozialhilfe von vornherein zu relativieren wäre

(vgl. VGr, 14. Mai 2020, VB.2020.00051, E. 3.3; ferner BGr, 27. September

2019, 2C_458/2019, E. 3.3, und 14. Dezember 2016, 2C_562/2016, E. 3.1.2).

3.3

Damit hat

die Beschwerdeführerin den Widerrufsgrund von Art. 63 Abs. 1 lit. c

AIG gesetzt.

4.

4.1

Liegt ein

Widerrufsgrund vor, ist weiter zu prüfen, ob ein Widerruf bzw. – wie vorliegend

– die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung verhältnismässig ist (Art. 36

Abs. 3 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 [SR 101] und Art. 8

Abs. 2 der Europäischen Menschenrechtskonvention [SR 0.101]; vgl.

auch Art. 96 Abs. 1 AIG). Dabei sind vor allem die Hintergründe,

warum die ausländische Person sozialhilfeabhängig wurde, ihre bisherige

Verweildauer, die Familienverhältnisse sowie der Grad ihrer Integration in der

Schweiz zu berücksichtigen (BGr, 18. März 2022, 2C_614/2021, E. 2.2).

Ob und gegebenenfalls inwieweit die betroffene Person ein

Verschulden an der Sozialhilfeabhängigkeit trifft, bildet ebenfalls eine Frage

der Verhältnismässigkeit der aufenthaltsbeendenden Massnahme. In die

Interessenabwägung einzubeziehen sind ferner die konkreten Verhältnisse im

Land, in das die betroffene Person auszureisen hätte, und die sich daraus für

sie ergebenden Auswirkungen auf ihre künftigen Lebensumstände. Allgemein

gebietet der Grundsatz der Verhältnismässigkeit, dass die Aufenthaltsbeendigung

im öffentlichen Interesse geeignet, erforderlich und zumutbar erscheint, das

heisst, es muss ein sachgerechtes Verhältnis zwischen Mittel und Zweck bestehen

(zum Ganzen BGr, 3. Dezember 2020, 2C_580/2020, E. 5.2, und 24. Juli

2020, 2C_64/2020, E. 3.2 mit Hinweisen).

4.2

Bezüglich

des öffentlichen Fernhalteinteresses fällt vorliegend zunächst die Höhe der von

der Beschwerdeführerin und ihrem Ehemann bis anhin bezogenen Sozialhilfeleistungen

ins Gewicht. Erschwerend kommt hinzu, dass der Fürsorgebezug des Ehepaars schon

mehr als sechs Jahre anhält und nicht mit ihrer vollständigen Loslösung von der

Sozialhilfe zu rechnen ist. Die Vorinstanz ging deshalb zu Recht von einem

erheblichen öffentlichen Interesse an der strittigen aufenthaltsbeendenden

Massnahme aus.

Nicht zu beanstanden ist ferner, wenn der

Beschwerdeführerin im vorinstanzlichen Entscheid ein Mitverschulden am

langjährigen Fürsorgebezug der Eheleute vorgeworfen wird. So geht die

Beschwerdeführerin erst seit Kurzem einer Teilzeitbeschäftigung nach, obschon

ihr Ehemann bereits bei ihrer Einreise in die Schweiz im Jahr 2015 von der

Sozialhilfe lebte und sie der Beschwerdegegner ab Oktober 2016 wiederholt auf

die möglichen ausländerrechtlichen Folgen eines fortgesetzten Sozialhilfebezugs

hinwies. Wohl liegen bei den Akten eine Vielzahl ärztlicher Bestätigungen,

gemäss welchen die Beschwerdeführerin von Juli 2017 bis November 2021

durchgehend arbeitsunfähig gewesen sein soll, und lässt sich den weiteren

eingereichten medizinischen Unterlagen entnehmen, dass bei der

Beschwerdeführerin im Jahr 2017 ein rezidivierendes zervikospondylogenes und lumbospondylogenes

Schmerzsyndrom diagnostiziert wurde sowie im Jahr 2018 eine gemischte Angst-

und depressive Störung; wie bereits dargelegt wurde, ging die zuständige

IV-Stelle in ihrer Verfügung vom Juni 2020 jedoch von einer vollen

Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in einer leichten (angepassten)

Tätigkeit aus. Die betreffende Verfügung stützt sich auf verschiedene von der

Beschwerdeführerin bzw. ihrem Hausarzt eingereichte Berichte der sie

behandelnden Fachärzte (Fachgebiete Neurologie, Rheumatologie und Psychiatrie)

sowie deren Beurteilung durch den Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD). Entgegen

der Beschwerdeführerin ist dabei nicht zu beanstanden, wenn der RAD die eingereichten

medizinischen Unterlagen als schlüssig und nachvollziehbar einstufte und auf

eine (umfassende) eigene Begutachtung der Beschwerdeführerin verzichtete. Die

vorhandenen neuro- und rheumatologischen Beurteilungen zeichnen ein

einheitliches Bild vom Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin und gehen

einig darin, dass diese lediglich bezogen auf die von ihr genannte angestammte

Tätigkeit im Gastgewerbe bzw. der Gastronomie voll arbeitsunfähig sei, nicht

aber in einer angepassten Tätigkeit. Die Psychiaterin der Beschwerdeführerin wiederum

hatte gegenüber den IV-Behörden angegeben, dass die Arbeitsfähigkeit ihrer

Patientin (allein) von ihren körperlichen Beschwerden abhängig sei.

Dispositiv

Die Beschwerdeführerin muss sich demnach den Vorwurf

gefallen lassen, sich nicht früher – so spätestens nach Vorliegen des ersten negativen

IV-Bescheids und der einschlägigen Verwarnung – um eine geeignete, ihrem Leiden

angepasste Arbeitsstelle bemüht zu haben. Daran vermag auch der Umstand nichts

zu ändern, dass die für die Beschwerdeführerin und ihren Ehemann zuständige

Sozialbehörde der Beschwerdeführerin in der Vergangenheit stets bescheinigt

hat, ihrer Schadensminderungspflicht vollumfänglich nachgekommen zu sein. Wenn

die Beschwerdeführerin aus Sicht der Sozialhilfebehörden über all die Jahre

Anspruch auf Unterstützungsleistungen hatte, ohne (teilzeit-)erwerbstätig zu

sein oder sich zumindest darum zu bemühen, bedeutet dies nicht, dass

migrationsrechtlich der Widerrufsgrund der Sozialhilfeabhängigkeit

ausgeschlossen wäre. Im Rahmen des ausländerrechtlichen Verfahrens gilt ein

strengerer Massstab. Es geht darum, zu prüfen, ob die betroffenen Personen

alles Zumutbare unternommen haben, um den Sozialhilfebezug zu vermeiden oder zu

verringern und ihre Teilnahme am hiesigen Wirtschaftsleben zu verbessern (vgl.

BGr, 3. Dezember 2021, 2C_158/2021, E. 6.6.2 mit Hinweisen).

4.3 Dem öffentlichen Interesse an der

Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung sind im Folgenden die privaten

Interessen der Beschwerdeführerin und der übrigen vom Entscheid betroffenen

Personen gegenüberzustellen.

4.3.1 Die

Beschwerdeführerin reiste im Alter von 51 Jahren in die Schweiz ein und

hält sich hier seit sieben Jahren auf. In sprachlicher Hinsicht erscheint die

Beschwerdeführerin auch integriert. Ihre berufliche und wirtschaftliche

Integration kann hingegen angesichts des fortgesetzten und erheblichen

Sozialhilfebezugs nicht als gelungen bezeichnet werden. Auch in sozialer

Hinsicht ist keine vertiefte Integration dargetan. So beschränken sich die

privaten Kontakte der Beschwerdeführerin eigenen Angaben zufolge auf ihre

engere Familie in der Schweiz.

Den grössten Teil ihres

bisherigen Lebens verbrachte die Beschwerdeführerin denn auch in ihrem

Heimatland, wo sie zur Schule ging und hernach in einem Reisebüro sowie als

Verkäuferin gearbeitet haben will. Eines ihrer insgesamt vier Kinder sowie ein

Bruder und eine Schwester von ihr leben heute noch in Serbien bzw. Montenegro,

wobei die Beschwerdeführerin jedenfalls die beiden Erstgenannten in den letzten

Jahren regelmässig besuchte. Die heimische Kultur und Sprache sind ihr

demzufolge nach wie vor vertraut.

Nicht ersichtlich ist im

Weiteren, inwiefern der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin einer

Rückkehr in die Heimat entgegenstehen sollte. So finden sich in den Akten

keinerlei Belege für die behauptete Komplexität der gesundheitlichen Probleme

der Beschwerdeführerin, welche "auch die hiesige Fachärzteschaft an ihre

Grenzen" brächten. Vielmehr beschränkte sich die Behandlung der Leiden der

Beschwerdeführerin in den letzten Jahren offenbar auf regelmässige

Infiltrationen an der Wirbelsäule, die Abgabe bzw. Einnahme von Medikamenten

und monatliche Therapiesitzungen mit einer Psychiaterin. Zweimal unterzog sie

sich zudem einer Karpaltunneloperation (linke Hand 2016, rechte Hand 2021).

Dass die Beschwerdeführerin die begonnene Behandlung in der Heimat nicht

fortführen kann, ist nicht dargetan. Eine Rückreise ist deshalb nicht mit einer

besonderen Gefährdung verbunden (vgl. auch Staatssekretariat für Migration, Länderbericht

"Focus Serbien, Medizinische Grundversorgung, insbesondere in

Südserbien" vom 17. Mai 2017, abrufbar unter www.sem.admin.ch).

4.3.2

Das Interesse der Beschwerdeführerin, nicht weggewiesen zu werden, liegt folglich

im Wesentlichen darin, bei ihrem Schweizer Ehemann und ihren beiden Töchtern

aus erster Ehe verbleiben zu können.

Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Kinder der

Beschwerdeführerin längst volljährig sind und ihr eigenes Leben führen. Für den

Ehemann der Beschwerdeführerin wäre eine Ausreise nach Serbien sodann

unstreitig mit gewissen Härten verbunden, da er bald 60 Jahre alt wird und

lediglich "ein bisschen" Serbisch spricht. Er hat allerdings schon

öfters die Ferien in der Heimat seiner Ehefrau verbracht und im Rahmen der

Gehörsgewährung durch die Polizei im Januar 2022 ausgesagt, er werde

"sicherlich" mit der Beschwerdeführerin ausreisen, auch wenn er

lieber hierbleiben würde. Sollte der Ehemann der Beschwerdeführerin dennoch in

der Schweiz bleiben, könnte die Beschwerdeführerin die Beziehung zu ihm – wie

auch jene zu ihren erwachsenen Kindern – über Besuche und über moderne

Kommunikationsmittel aufrechterhalten.

4.4 Unter

Würdigung sämtlicher Umstände des vorliegenden Falls überwiegt das öffentliche

Interesse an einer Wegweisung der Beschwerdeführerin deren privates Interesse

an einem weiteren Aufenthalt in der Schweiz. Die Nichtverlängerung der

Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin erweist sich mit anderen Worten

als verhältnismässig.

Der vorliegende Sachverhalt lässt sich namentlich nicht

mit demjenigen vergleichen, der dem von der Beschwerdeführerin zitierten Urteil

2C_122/2020 zugrunde lag: Dort ging es um eine türkische Staatsangehörige,

welche sich bereits seit 24 Jahren in der Schweiz aufhielt, hier in sozialer

Hinsicht integriert war und zwei minderjährige Söhne hatte, die im Fall der

Wegweisung der Mutter ebenfalls aus ihrem gewohnten sozialen Umfeld gerissen

worden wären.

5.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

6.

6.1 Ausgangsgemäss

sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2

in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG) und steht dieser keine

Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

6.2

6.2.1

Die Beschwerdeführerin ersucht

wie bereits vor Vorinstanz um Gewährung unentgeltlicher Rechtspflege. Gemäss

§ 16 Abs. 1 VRG haben Private, welchen die nötigen Mittel fehlen und

deren Begehren nicht offenkundig aussichtslos erscheinen, auf Ersuchen Anspruch

auf unentgeltliche Prozessführung. Offenkundig aussichtslos sind Begehren,

deren Chancen auf Gutheissung derart viel kleiner als jene auf Abweisung

erscheinen, dass sie kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (Kaspar Plüss

in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des

Kantons Zürich [VRG], Zürich etc. 2014, § 16 N. 46). Mittellos ist,

wer nicht in der Lage ist, die Gerichtskosten aus seinem Einkommen – nach Abzug

der Lebenshaltungskosten – innert angemessener Frist zu bezahlen (Plüss, § 16

N. 20).

6.2.2

Die Mittellosigkeit der Beschwerdeführerin ist aufgrund ihrer

Sozialhilfeabhängigkeit zu bejahen, und die gestellten Begehren waren nicht

offensichtlich aussichtslos. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist

demnach gutzuheissen. Der Beschwerdeführerin ist in der Person ihres

Vertreters, Rechtsanwalt B, ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu

bestellen.

6.2.3

Die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands für das

Beschwerdeverfahren ist nach § 9 Abs. 1 der Gebührenverordnung des

Verwaltungsgerichts vom 3. Juli 2018 (LS 175.252) festzulegen. Gemäss

dieser Bestimmung wird der unentgeltlichen Rechtsvertretung der notwendige

Zeitaufwand nach den Stundenansätzen des Obergerichts für die amtliche

Verteidigung entschädigt, wobei die Bedeutung der Streitsache und die

Schwierigkeit des Prozesses berücksichtigt und Barauslagen separat entschädigt werden.

Die Entschädigung beträgt nach § 3 der Verordnung (des Obergerichts) über

die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 (LS 215.3) in der Regel Fr. 220.-

pro Stunde.

Der Rechtsvertreter der

Beschwerdeführerin macht für das Beschwerdeverfahren insgesamt einen Aufwand

von 7,9 Stunden sowie Auslagen im Betrag von Fr. 52.15 geltend.

Dieser Aufwand erscheint der Sache angemessen. Rechtsanwalt B ist demnach

für das verwaltungsgerichtliche Verfahren mit insgesamt Fr. 1'928.- (inklusive

Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse zu entschädigen.

6.2.4

Abschliessend gilt es die Beschwerdeführerin auf § 65a Abs. 2 in

Verbindung mit § 16 Abs. 4 VRG aufmerksam zu machen, wonach eine

Partei, der unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, Nachzahlung leisten

muss, sobald sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn

Jahre nach Abschluss des Verfahrens.

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1. Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen.

3. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 95.-- Zustellkosten,

Fr. 2'095.-- Total der Kosten.

4. Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt, jedoch unter Vorbehalt

der Nachzahlungspflicht einstweilen auf die Gerichtskasse genommen.

5. Der

Beschwerdeführerin wird in der Person ihres Rechtsvertreters ein

unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt. Rechtsanwalt B wird für die

Vertretung im Beschwerdeverfahren mit Fr. 1'928.- aus der Gerichtskasse

entschädigt. Die Nachzahlungspflicht der Beschwerdeführerin bleibt vorbehalten.

6. Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

7. Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist binnen

30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht,

1000 Lausanne 14.

8. Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) die Sicherheitsdirektion;

c) das Staatssekretariat für Migration (SEM);

d) die

Gerichtskasse (zur Anweisung der Entschädigung).