VB.2022.00483
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2022.00483
12. Januar 2023Deutsch16 min
(URT.2023.24258)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2022.00483
Urteil
der 4. Kammer
vom 12. Januar 2023
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Verwaltungsrichter
Martin Bertschi, Gerichtsschreiberin
Sonja Güntert.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführerin,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Nichtverlängerung
der Aufenthaltsbewilligung,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A, eine 1964 geborene Staatsangehörige Serbiens, reiste
im September 2015 in die Schweiz ein und heiratete hier im November 2015 einen
1963 geborenen Schweizer. Vor diesem Hintergrund erteilte ihr das Migrationsamt
des Kantons Zürich eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib beim Ehegatten, die
es zuletzt bis am 11. November 2021 verlängerte.
Seit 2016 bezieht A ohne Unterbruch Sozialhilfe. Nach zwei
einschlägigen Ermahnungen im Oktober 2016 und Dezember 2017 sowie einer
Verwarnung im November 2020 verweigerte das Migrationsamt A deshalb mit
Verfügung vom 15. März 2022 die erneute Verlängerung der
Aufenthaltsbewilligung und wies sie per 15. Juni 2022 aus der Schweiz weg.
Erwägungen
II.
Die Sicherheitsdirektion wies einen hiergegen erhobenen
Rekurs mit Entscheid vom 21. Juni 2022 ab (Dispositiv-Ziff. I) und setzte
A zum Verlassen der Schweiz eine neue Frist bis 21. September 2022
(Dispositiv-Ziff. II); die
Kosten des Rekursverfahrens von insgesamt Fr. 1'335.- wurden – einem
Gesuch von A um
unentgeltliche Prozessführung stattgebend – einstweilen
auf die Staatskasse genommen
(Dispositiv-Ziff. III) und der als unentgeltlicher Rechtsbeistand
eingesetzte Rechtsanwalt B in Dispositiv-Ziff. IV unter Vorbehalt der
Nachzahlungspflicht mit Fr. 2'269.- (inklusive Barauslagen und
Mehrwertsteuer) aus der Staatskasse entschädigt.
III.
Am 22. August 2022 liess
A Beschwerde beim Verwaltungsgericht erheben und
beantragen, unter Entschädigungsfolge seien die Verfügung des Migrationsamts
vom 15. März 2022 und die Dispositiv-Ziffern I und II des
Entscheids der Sicherheitsdirektion vom 21. Juni 2022 aufzuheben und sei das
Migrationsamt anzuweisen, ihre Aufenthaltsbewilligung zu verlängern; in
prozessualer Hinsicht ersuchte sie zudem um unentgeltliche Rechtspflege. Die
Sicherheitsdirektion verzichtete am 30. August 2022 auf Vernehmlassung;
das Migrationsamt erstattete keine Beschwerdeantwort. Am 15. Dezember 2022 reichte der Rechtsvertreter von A eine Honorarnote und am 16. Dezember 2022 – auf Aufforderung des Gerichts – weitere
Beweismittel nach.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Rekursentscheide
der Sicherheitsdirektion über Anordnungen des Migrationsamts auf dem Gebiet des
Ausländerrechts zuständig (§§ 41 ff. des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]).
Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen gegeben sind, ist auf die
Beschwerde einzutreten.
2.
Die Beschwerdeführerin beantragt in prozessualer Hinsicht,
das verwaltungsgerichtliche Verfahren bis zum Abschluss eines hängigen
IV-Verfahrens zu sistieren, um eine definitive Beurteilung ihrer Arbeits(un)fähigkeit
vornehmen und über einen allfälligen Rentenanspruch ihrerseits mehr als nur
spekulieren zu können. Hierzu besteht indes keine Veranlassung: Die
Beschwerdeführerin hat bereits ein IV-Verfahren erfolglos durchlaufen. Auf ein
von ihr im Mai 2022 gestelltes weiteres Leistungsbegehren trat die IV-Stelle
der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich am 31. August 2022 nicht
ein. Insofern erscheint nicht nur ein künftiger IV-Rentenbezug der
Beschwerdeführerin als fraglich, sondern auch, ob aktuell überhaupt noch ein
IV-Verfahren hängig ist. Da die Beschwerdeführerin in der Schweiz in der
Vergangenheit praktisch keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen ist, würde eine
allfällige Rente im Übrigen betragsmässig ohnehin begrenzt ausfallen und wäre
die Beschwerdeführerin auf nicht unbeachtliche Ergänzungsleistungen angewiesen.
In solchen Fällen aber ist es von vornherein nicht geboten, mit dem Widerruf
bzw. der Nichtverlängerung der Bewilligung bis zum Vorliegen des (definitiven)
Entscheids der IV-Behörden zuzuwarten (vgl. BGr, 3. Dezember 2020,
2C_580/2020, E. 1.2 und E. 4.4.2 f.; siehe ferner BGr, 5. November
2021, 2C_986/2020, E. 7.2.2 und E. 8.2 f.).
3.
3.1
Nach Art. 42
Abs. 1 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005
(AIG, SR 142.20) haben ausländische Ehegatten von Schweizerinnen und
Schweizern Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung,
wenn sie mit diesen zusammenwohnen. Nach einem ordnungsgemässen und
ununterbrochenen Aufenthalt von fünf Jahren haben die Ehegatten Anspruch auf
Erteilung der Niederlassungsbewilligung, wenn die Integrationskriterien nach Art. 58a
AIG erfüllt sind (Art. 42 Abs. 3 AIG).
Die Ansprüche nach Art. 42 AIG stehen gemäss Art. 51
Abs. 1 lit. b AIG unter dem Vorbehalt, dass keiner der in Art. 63
AIG aufgeführten Widerrufsgründe gegeben ist. Einen derartigen Widerrufsgrund
setzt eine ausländische Person unter anderem dann, wenn sie oder eine Person,
für die sie zu sorgen hat, dauerhaft und in erheblichem Mass auf Sozialhilfe
angewiesen ist (Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG). Für die Beurteilung
der Erheblichkeit der Fürsorgeabhängigkeit sind die in der Vergangenheit
ausgerichteten Beträge zu berücksichtigen, wobei nach der Rechtsprechung bereits
ein Betrag von Fr. 50'000.- als erheblich gelten kann (vgl. BGr, 18. Mai
2022, 2C_716/2021, E. 2.2.1 mit Hinweisen, auch zum Folgenden). Neben den
bisherigen und den aktuellen Verhältnissen ist aber auch die wahrscheinliche
finanzielle Entwicklung auf längere Sicht in die Beurteilung miteinzubeziehen,
geht es beim Widerruf der Niederlassungsbewilligung einer ausländischen Person
wegen Bedürftigkeit doch in erster Linie darum, eine zusätzliche künftige
Belastung der öffentlichen Wohlfahrt zu vermeiden. Ein Widerruf soll nur in
Betracht kommen, wenn eine Person hohe finanzielle Fürsorgeleistungen erhalten
hat und nicht damit gerechnet werden kann, dass sie in Zukunft für ihren
Lebensunterhalt sorgen wird. Vorausgesetzt ist, dass konkret die Gefahr einer
fortgesetzten und erheblichen Fürsorgeabhängigkeit besteht; blosse finanzielle
Bedenken genügen nicht (vgl. BGr, 23. September 2022, 2C_389/2022, E. 8.1
mit Hinweisen).
3.2
Die Beschwerdeführerin
wird seit Februar 2016 ununterbrochen von der Sozialhilfe unterstützt, ihr
Ehemann – eigenen Angaben zufolge – bereits seit dem Jahr 1993. Vor diesem
Hintergrund sowie in Anbetracht des Gesamtbetrags der von den Eheleuten allein seit
ihrem Zuzug nach Winterthur im Juli 2016 bezogenen Leistungen in Höhe von über Fr. 250'000.-
sind die retrospektiven Kriterien der Dauerhaftigkeit und der Erheblichkeit des
Fürsorgebezugs im Sinn der Rechtsprechung klar erfüllt (vgl. BGr, 30. Januar
2019, 2C_714/2018, E. 2.1 mit zahlreichen Hinweisen).
Bezüglich der Gefahr eines weiteren bzw. künftigen
Sozialhilfebezugs ist sodann unbestritten, dass bei der Beschwerdeführerin und
ihrem Ehemann schon wegen ihres Alters, ihres Gesundheitszustands und ihrer
Erwerbsbiografien nicht mehr mit der Aufnahme einer existenzsichernden
Erwerbstätigkeit im ersten Arbeitsmarkt zu rechnen ist. So war die
Beschwerdeführerin aus – wie sie sagt – gesundheitlichen Gründen jahrelang
nicht erwerbstätig und trat erst während des Rekursverfahrens, mit knapp
58.
Jahren, erstmals eine Stelle in der Schweiz an. Seit Juni 2022 ist die
Beschwerdeführerin mit einem Kleinstpensum als "Unterhaltsreinigerin"
bei einem Reinigungsunternehmen mit Sitz in Winterthur angestellt. Mit dem
solcherart erzielten Einkommen vermag sie ihren Fürsorgebezug zwar etwas zu
reduzieren, von der Erzielung eines existenzsichernden Einkommens ist sie
allerdings weit entfernt. Beim Ehemann der Beschwerdeführerin fällt die
Prognose nicht wesentlich anders aus. Seinen Schilderungen im Rahmen der
Gehörsgewährung zufolge ging er zuletzt in den 1990er-Jahren einer
Erwerbstätigkeit im ersten Arbeitsmarkt nach; seit 1993 arbeite er "beim
Sozialamt in den Arbeitsintegrationsstellen". Auch er ist zudem laut der
Beschwerdeführerin seit einem Unfall im Februar 2017 gesundheitlich
angeschlagen.
Soweit die Beschwerdeführerin unter Hinweis auf das von
ihr wegen rheumatischer und psychischer Beschwerden im Frühjahr 2022
eingeleitete IV-Verfahren (sinngemäss) geltend macht, realistische Aussichten
auf eine IV-Rente zu haben, ist einzuwenden, dass ein erstes entsprechendes
Gesuch vor etwas mehr als zwei Jahren abgewiesen wurde, weil die zuständige
IV-Stelle der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich davon ausging, dass
der Beschwerdeführerin eine leichte Tätigkeit ohne erhöhte Anforderungen an die
Hebekraft in einem vollen Pensum zugemutet werden könne. Stichhaltige Anhaltspunkte
dafür, dass diese Einschätzung nicht (mehr) zutreffen könnte, liegen nicht vor.
Im Gegenteil wird etwa in dem einzigen Arztbericht jüngeren Datums in den
Akten, welcher sich ausdrücklich zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin äussert,
entsprechend festgehalten, dass bei der Genannten aus rheumatologischer Sicht eine
volle Arbeitsfähigkeit für leichte wechselbelastende Tätigkeiten mit maximalem Heben
von 5–10 kg
Gewicht gegeben sei. Ein aktueller psychiatrischer Bericht liegt nicht vor. Mit
Verfügung vom 31. August 2022 trat die Sozialversicherungsanstalt denn
auch auf das erneute Leistungsbegehren der Beschwerdeführerin nicht ein, weil diese
keine Veränderung der Verhältnisse glaubhaft gemacht habe. Selbst wenn der
Beschwerdeführerin aber künftig eine IV-Rente zugesprochen würde, wäre sie –
wie aufgezeigt – weiterhin in beträchtlichem Umfang auf Leistungen der
öffentlichen Hand angewiesen. An die vorbestehende Sozialhilfeabhängigkeit schlössen
mithin nahtlos Ergänzungsleistungen an, sodass die mit dem Rentenbezug
einhergehende Loslösung von der Sozialhilfe von vornherein zu relativieren wäre
(vgl. VGr, 14. Mai 2020, VB.2020.00051, E. 3.3; ferner BGr, 27. September
2019, 2C_458/2019, E. 3.3, und 14. Dezember 2016, 2C_562/2016, E. 3.1.2).
3.3
Damit hat
die Beschwerdeführerin den Widerrufsgrund von Art. 63 Abs. 1 lit. c
AIG gesetzt.
4.
4.1
Liegt ein
Widerrufsgrund vor, ist weiter zu prüfen, ob ein Widerruf bzw. – wie vorliegend
– die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung verhältnismässig ist (Art. 36
Abs. 3 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 [SR 101] und Art. 8
Abs. 2 der Europäischen Menschenrechtskonvention [SR 0.101]; vgl.
auch Art. 96 Abs. 1 AIG). Dabei sind vor allem die Hintergründe,
warum die ausländische Person sozialhilfeabhängig wurde, ihre bisherige
Verweildauer, die Familienverhältnisse sowie der Grad ihrer Integration in der
Schweiz zu berücksichtigen (BGr, 18. März 2022, 2C_614/2021, E. 2.2).
Ob und gegebenenfalls inwieweit die betroffene Person ein
Verschulden an der Sozialhilfeabhängigkeit trifft, bildet ebenfalls eine Frage
der Verhältnismässigkeit der aufenthaltsbeendenden Massnahme. In die
Interessenabwägung einzubeziehen sind ferner die konkreten Verhältnisse im
Land, in das die betroffene Person auszureisen hätte, und die sich daraus für
sie ergebenden Auswirkungen auf ihre künftigen Lebensumstände. Allgemein
gebietet der Grundsatz der Verhältnismässigkeit, dass die Aufenthaltsbeendigung
im öffentlichen Interesse geeignet, erforderlich und zumutbar erscheint, das
heisst, es muss ein sachgerechtes Verhältnis zwischen Mittel und Zweck bestehen
(zum Ganzen BGr, 3. Dezember 2020, 2C_580/2020, E. 5.2, und 24. Juli
2020, 2C_64/2020, E. 3.2 mit Hinweisen).
4.2
Bezüglich
des öffentlichen Fernhalteinteresses fällt vorliegend zunächst die Höhe der von
der Beschwerdeführerin und ihrem Ehemann bis anhin bezogenen Sozialhilfeleistungen
ins Gewicht. Erschwerend kommt hinzu, dass der Fürsorgebezug des Ehepaars schon
mehr als sechs Jahre anhält und nicht mit ihrer vollständigen Loslösung von der
Sozialhilfe zu rechnen ist. Die Vorinstanz ging deshalb zu Recht von einem
erheblichen öffentlichen Interesse an der strittigen aufenthaltsbeendenden
Massnahme aus.
Nicht zu beanstanden ist ferner, wenn der
Beschwerdeführerin im vorinstanzlichen Entscheid ein Mitverschulden am
langjährigen Fürsorgebezug der Eheleute vorgeworfen wird. So geht die
Beschwerdeführerin erst seit Kurzem einer Teilzeitbeschäftigung nach, obschon
ihr Ehemann bereits bei ihrer Einreise in die Schweiz im Jahr 2015 von der
Sozialhilfe lebte und sie der Beschwerdegegner ab Oktober 2016 wiederholt auf
die möglichen ausländerrechtlichen Folgen eines fortgesetzten Sozialhilfebezugs
hinwies. Wohl liegen bei den Akten eine Vielzahl ärztlicher Bestätigungen,
gemäss welchen die Beschwerdeführerin von Juli 2017 bis November 2021
durchgehend arbeitsunfähig gewesen sein soll, und lässt sich den weiteren
eingereichten medizinischen Unterlagen entnehmen, dass bei der
Beschwerdeführerin im Jahr 2017 ein rezidivierendes zervikospondylogenes und lumbospondylogenes
Schmerzsyndrom diagnostiziert wurde sowie im Jahr 2018 eine gemischte Angst-
und depressive Störung; wie bereits dargelegt wurde, ging die zuständige
IV-Stelle in ihrer Verfügung vom Juni 2020 jedoch von einer vollen
Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in einer leichten (angepassten)
Tätigkeit aus. Die betreffende Verfügung stützt sich auf verschiedene von der
Beschwerdeführerin bzw. ihrem Hausarzt eingereichte Berichte der sie
behandelnden Fachärzte (Fachgebiete Neurologie, Rheumatologie und Psychiatrie)
sowie deren Beurteilung durch den Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD). Entgegen
der Beschwerdeführerin ist dabei nicht zu beanstanden, wenn der RAD die eingereichten
medizinischen Unterlagen als schlüssig und nachvollziehbar einstufte und auf
eine (umfassende) eigene Begutachtung der Beschwerdeführerin verzichtete. Die
vorhandenen neuro- und rheumatologischen Beurteilungen zeichnen ein
einheitliches Bild vom Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin und gehen
einig darin, dass diese lediglich bezogen auf die von ihr genannte angestammte
Tätigkeit im Gastgewerbe bzw. der Gastronomie voll arbeitsunfähig sei, nicht
aber in einer angepassten Tätigkeit. Die Psychiaterin der Beschwerdeführerin wiederum
hatte gegenüber den IV-Behörden angegeben, dass die Arbeitsfähigkeit ihrer
Patientin (allein) von ihren körperlichen Beschwerden abhängig sei.
Dispositiv
Die Beschwerdeführerin muss sich demnach den Vorwurf
gefallen lassen, sich nicht früher – so spätestens nach Vorliegen des ersten negativen
IV-Bescheids und der einschlägigen Verwarnung – um eine geeignete, ihrem Leiden
angepasste Arbeitsstelle bemüht zu haben. Daran vermag auch der Umstand nichts
zu ändern, dass die für die Beschwerdeführerin und ihren Ehemann zuständige
Sozialbehörde der Beschwerdeführerin in der Vergangenheit stets bescheinigt
hat, ihrer Schadensminderungspflicht vollumfänglich nachgekommen zu sein. Wenn
die Beschwerdeführerin aus Sicht der Sozialhilfebehörden über all die Jahre
Anspruch auf Unterstützungsleistungen hatte, ohne (teilzeit-)erwerbstätig zu
sein oder sich zumindest darum zu bemühen, bedeutet dies nicht, dass
migrationsrechtlich der Widerrufsgrund der Sozialhilfeabhängigkeit
ausgeschlossen wäre. Im Rahmen des ausländerrechtlichen Verfahrens gilt ein
strengerer Massstab. Es geht darum, zu prüfen, ob die betroffenen Personen
alles Zumutbare unternommen haben, um den Sozialhilfebezug zu vermeiden oder zu
verringern und ihre Teilnahme am hiesigen Wirtschaftsleben zu verbessern (vgl.
BGr, 3. Dezember 2021, 2C_158/2021, E. 6.6.2 mit Hinweisen).
4.3 Dem öffentlichen Interesse an der
Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung sind im Folgenden die privaten
Interessen der Beschwerdeführerin und der übrigen vom Entscheid betroffenen
Personen gegenüberzustellen.
4.3.1 Die
Beschwerdeführerin reiste im Alter von 51 Jahren in die Schweiz ein und
hält sich hier seit sieben Jahren auf. In sprachlicher Hinsicht erscheint die
Beschwerdeführerin auch integriert. Ihre berufliche und wirtschaftliche
Integration kann hingegen angesichts des fortgesetzten und erheblichen
Sozialhilfebezugs nicht als gelungen bezeichnet werden. Auch in sozialer
Hinsicht ist keine vertiefte Integration dargetan. So beschränken sich die
privaten Kontakte der Beschwerdeführerin eigenen Angaben zufolge auf ihre
engere Familie in der Schweiz.
Den grössten Teil ihres
bisherigen Lebens verbrachte die Beschwerdeführerin denn auch in ihrem
Heimatland, wo sie zur Schule ging und hernach in einem Reisebüro sowie als
Verkäuferin gearbeitet haben will. Eines ihrer insgesamt vier Kinder sowie ein
Bruder und eine Schwester von ihr leben heute noch in Serbien bzw. Montenegro,
wobei die Beschwerdeführerin jedenfalls die beiden Erstgenannten in den letzten
Jahren regelmässig besuchte. Die heimische Kultur und Sprache sind ihr
demzufolge nach wie vor vertraut.
Nicht ersichtlich ist im
Weiteren, inwiefern der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin einer
Rückkehr in die Heimat entgegenstehen sollte. So finden sich in den Akten
keinerlei Belege für die behauptete Komplexität der gesundheitlichen Probleme
der Beschwerdeführerin, welche "auch die hiesige Fachärzteschaft an ihre
Grenzen" brächten. Vielmehr beschränkte sich die Behandlung der Leiden der
Beschwerdeführerin in den letzten Jahren offenbar auf regelmässige
Infiltrationen an der Wirbelsäule, die Abgabe bzw. Einnahme von Medikamenten
und monatliche Therapiesitzungen mit einer Psychiaterin. Zweimal unterzog sie
sich zudem einer Karpaltunneloperation (linke Hand 2016, rechte Hand 2021).
Dass die Beschwerdeführerin die begonnene Behandlung in der Heimat nicht
fortführen kann, ist nicht dargetan. Eine Rückreise ist deshalb nicht mit einer
besonderen Gefährdung verbunden (vgl. auch Staatssekretariat für Migration, Länderbericht
"Focus Serbien, Medizinische Grundversorgung, insbesondere in
Südserbien" vom 17. Mai 2017, abrufbar unter www.sem.admin.ch).
4.3.2
Das Interesse der Beschwerdeführerin, nicht weggewiesen zu werden, liegt folglich
im Wesentlichen darin, bei ihrem Schweizer Ehemann und ihren beiden Töchtern
aus erster Ehe verbleiben zu können.
Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Kinder der
Beschwerdeführerin längst volljährig sind und ihr eigenes Leben führen. Für den
Ehemann der Beschwerdeführerin wäre eine Ausreise nach Serbien sodann
unstreitig mit gewissen Härten verbunden, da er bald 60 Jahre alt wird und
lediglich "ein bisschen" Serbisch spricht. Er hat allerdings schon
öfters die Ferien in der Heimat seiner Ehefrau verbracht und im Rahmen der
Gehörsgewährung durch die Polizei im Januar 2022 ausgesagt, er werde
"sicherlich" mit der Beschwerdeführerin ausreisen, auch wenn er
lieber hierbleiben würde. Sollte der Ehemann der Beschwerdeführerin dennoch in
der Schweiz bleiben, könnte die Beschwerdeführerin die Beziehung zu ihm – wie
auch jene zu ihren erwachsenen Kindern – über Besuche und über moderne
Kommunikationsmittel aufrechterhalten.
4.4 Unter
Würdigung sämtlicher Umstände des vorliegenden Falls überwiegt das öffentliche
Interesse an einer Wegweisung der Beschwerdeführerin deren privates Interesse
an einem weiteren Aufenthalt in der Schweiz. Die Nichtverlängerung der
Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin erweist sich mit anderen Worten
als verhältnismässig.
Der vorliegende Sachverhalt lässt sich namentlich nicht
mit demjenigen vergleichen, der dem von der Beschwerdeführerin zitierten Urteil
2C_122/2020 zugrunde lag: Dort ging es um eine türkische Staatsangehörige,
welche sich bereits seit 24 Jahren in der Schweiz aufhielt, hier in sozialer
Hinsicht integriert war und zwei minderjährige Söhne hatte, die im Fall der
Wegweisung der Mutter ebenfalls aus ihrem gewohnten sozialen Umfeld gerissen
worden wären.
5.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.
6.
6.1 Ausgangsgemäss
sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2
in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG) und steht dieser keine
Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG).
6.2
6.2.1
Die Beschwerdeführerin ersucht
wie bereits vor Vorinstanz um Gewährung unentgeltlicher Rechtspflege. Gemäss
§ 16 Abs. 1 VRG haben Private, welchen die nötigen Mittel fehlen und
deren Begehren nicht offenkundig aussichtslos erscheinen, auf Ersuchen Anspruch
auf unentgeltliche Prozessführung. Offenkundig aussichtslos sind Begehren,
deren Chancen auf Gutheissung derart viel kleiner als jene auf Abweisung
erscheinen, dass sie kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (Kaspar Plüss
in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des
Kantons Zürich [VRG], Zürich etc. 2014, § 16 N. 46). Mittellos ist,
wer nicht in der Lage ist, die Gerichtskosten aus seinem Einkommen – nach Abzug
der Lebenshaltungskosten – innert angemessener Frist zu bezahlen (Plüss, § 16
N. 20).
6.2.2
Die Mittellosigkeit der Beschwerdeführerin ist aufgrund ihrer
Sozialhilfeabhängigkeit zu bejahen, und die gestellten Begehren waren nicht
offensichtlich aussichtslos. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist
demnach gutzuheissen. Der Beschwerdeführerin ist in der Person ihres
Vertreters, Rechtsanwalt B, ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu
bestellen.
6.2.3
Die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands für das
Beschwerdeverfahren ist nach § 9 Abs. 1 der Gebührenverordnung des
Verwaltungsgerichts vom 3. Juli 2018 (LS 175.252) festzulegen. Gemäss
dieser Bestimmung wird der unentgeltlichen Rechtsvertretung der notwendige
Zeitaufwand nach den Stundenansätzen des Obergerichts für die amtliche
Verteidigung entschädigt, wobei die Bedeutung der Streitsache und die
Schwierigkeit des Prozesses berücksichtigt und Barauslagen separat entschädigt werden.
Die Entschädigung beträgt nach § 3 der Verordnung (des Obergerichts) über
die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 (LS 215.3) in der Regel Fr. 220.-
pro Stunde.
Der Rechtsvertreter der
Beschwerdeführerin macht für das Beschwerdeverfahren insgesamt einen Aufwand
von 7,9 Stunden sowie Auslagen im Betrag von Fr. 52.15 geltend.
Dieser Aufwand erscheint der Sache angemessen. Rechtsanwalt B ist demnach
für das verwaltungsgerichtliche Verfahren mit insgesamt Fr. 1'928.- (inklusive
Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse zu entschädigen.
6.2.4
Abschliessend gilt es die Beschwerdeführerin auf § 65a Abs. 2 in
Verbindung mit § 16 Abs. 4 VRG aufmerksam zu machen, wonach eine
Partei, der unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, Nachzahlung leisten
muss, sobald sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn
Jahre nach Abschluss des Verfahrens.
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen.
3. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 95.-- Zustellkosten,
Fr. 2'095.-- Total der Kosten.
4. Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt, jedoch unter Vorbehalt
der Nachzahlungspflicht einstweilen auf die Gerichtskasse genommen.
5. Der
Beschwerdeführerin wird in der Person ihres Rechtsvertreters ein
unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt. Rechtsanwalt B wird für die
Vertretung im Beschwerdeverfahren mit Fr. 1'928.- aus der Gerichtskasse
entschädigt. Die Nachzahlungspflicht der Beschwerdeführerin bleibt vorbehalten.
6. Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
7. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist binnen
30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht,
1000 Lausanne 14.
8. Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) die Sicherheitsdirektion;
c) das Staatssekretariat für Migration (SEM);
d) die
Gerichtskasse (zur Anweisung der Entschädigung).