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Entscheid

VB.2022.00484

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2022.00484

19. Oktober 2022Deutsch16 min

(URT.2022.24045)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

2. Abteilung

VB.2022.00484

Urteil

der 2. Kammer

vom 19. Oktober 2022

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel,

Verwaltungsrichterin Viviane Sobotich, Gerichtsschreiberin Lara von Arx.

In Sachen

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend Aufenthaltsbewilligung

(Wiedererwägung),

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

Der 1981 geborene kenianische Staatsangehörige A wurde im

Jahr 1992 zusammen mit seiner jüngeren Schwester von seiner Mutter in die

Schweiz nachgezogen, wo er eine Niederlassungsbewilligung für den Kanton Zürich

erhielt.

Ab dem Jahr 2000 wurde A wegen psychischer

Auffälligkeiten wiederholt und teilweise zwangsweise in psychiatrische Kliniken

eingewiesen. Er ging jahrelang keiner geregelten Erwerbstätigkeit nach, war

zeitweise ohne festen Wohnsitz bzw. obdachlos und lebte überwiegend von der Sozialhilfe.

Nachdem A mehrfach straffällig geworden war, wurde er

im Februar 2013 namentlich wegen Brandstiftung und mehrfachen sexuellen

Handlungen mit Kindern zu einer Freiheitsstrafe von dreieinhalb Jahren und

einer Busse von Fr. 200.- verurteilt, wobei der Strafvollzug zugunsten

einer stationären therapeutischen Massnahme im Sinn von Art. 59 Abs. 1

des Strafgesetzbuchs (StGB) zur Behandlung seiner psychischen Störungen

aufgeschoben wurde. Aufgrund der Delinquenz widerrief das Migrationsamt mit

Verfügung vom 5. Dezember 2014 seine Niederlassungsbewilligung und ordnete

an, er habe die Schweiz unverzüglich nach der Entlassung aus der stationären

Massnahme zu verlassen. Die hiergegen erhobenen Rechtsmittel wurden abgewiesen

und die Wegweisungsverfügung erwuchs in Rechtskraft.

Am 20. September 2017 wurde A bedingt bei einer

Probezeit von zwei Jahren aus der stationären Massnahme entlassen. Gleichentags

beantragte er den Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung, welche bis anhin an

seiner Reiseunwilligkeit und damit verbundenen Formalitäten scheiterte.

A stellte am 9. März 2022 ein

Wiedererwägungsgesuch betreffend die Verfügung vom 5. Dezember 2014 und

beantragte die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung. Das Migrationsamt trat

auf das Gesuch am 11. März 2022 nicht ein.

Erwägungen

II.

Den hiergegen erhobenen Rekurs wies die

Sicherheitsdirektion am 16. Juni 2022 ab.

III.

Mit Beschwerde vom 22. August 2022 liess A dem

Verwaltungsgericht beantragen, die Ziffern I und II des vorinstanzlichen

Entscheids sowie die Verfügung des Migrationsamts vom 11. März 2022 seien

aufzuheben, auf das Gesuch vom 9. März 2022 sei einzutreten und es sei ihm

eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. Eventualiter sei die Sache zum

materiellen Entscheid nach ergänzender Abklärung des Sachverhalts an das Migrationsamt

zurückzuweisen. Weiter sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung

einer unentgeltlichen Rechtsbeiständin für das Beschwerdeverfahren und die

beiden Vorverfahren sowie der prozedurale Aufenthalt zu gewähren. Eventualiter

sei das Migrationsamt anzuweisen, Vollzugsvorkehrungen bis zum Erlass eines

rechtskräftigen Entscheids zu unterlassen.

Mit Präsidialverfügung vom 24. August 2022 setzte

das Verwaltungsgericht dem Migrationsamt und der Vorinstanz eine Frist von 30 Tagen zur Beschwerdeantwort bzw.

zur freigestellten Vernehmlassung sowie zur Einreichung der Akten. Zudem

ordnete es an, dass bis auf Weiteres sämtliche Vollzugsvorkehrungen zu unterbleiben hätten.

Während sich das Migrationsamt nicht vernehmen liess,

verzichtete die Sicherheitsdirektion auf Vernehmlassung.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Mit der

Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen einschliesslich

Ermessensmissbrauch, Ermessensüber- und -unterschreitung und die unrichtige

oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die

Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 50 in Verbindung mit § 20

des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).

1.2

Die

Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten (§ 54 Abs. 1 VRG). In der Begründung muss dargelegt werden,

inwiefern der angefochtene Entscheid an einem Rechtsmangel leidet. Dies setzt

voraus, dass sich die Beschwerde substanziiert mit den massgeblichen Erwägungen

des angefochtenen Entscheids auseinandersetzt (vgl. VGr, 27. Januar 2016,

VB.2015.00662, E. 1.1, bestätigt mit BGr, 21. März 2016, 2C_221/2016,

E. 2.2). Die Anforderungen an die Begründungspflicht müssen insbesondere

einer im Anwaltsregister eingetragenen Rechtsanwältin bekannt sein. Die

vorliegende Beschwerde beschränkt sich auf den Seiten 3 bis 6 auf eine nahezu

wortgleiche Wiedergabe der Rekursschrift vom 13. April 2022. Da dies den

vorgenannten Anforderungen an eine Beschwerdeschrift nicht genügt, beschränkt

sich die nachfolgende Beurteilung auf die übrigen Vorbringen der Beschwerde auf

den Seiten 7 ff.

1.3

Der

Beschwerdeführer beantragt die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Zu Recht stützt er dieses Begehren nicht auf Art. 6

Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), denn diese

Bestimmung findet nur bei Streitigkeiten über zivilrechtliche Ansprüche und

Verpflichtungen sowie bei strafrechtlichen Anklagen Anwendung. Verfahren über

Aufenthaltsansprüche von Ausländerinnen und Ausländern fallen aber nicht unter

eine dieser beiden Kategorien (BGr, 18. November 2020, 2C_933/2019, E. 3.2.3;

BGE 137 I 128 E. 4.4.2). Ausserhalb des Anwendungsbereichs von Art. 6

Abs. 1 EMRK liegt es gemäss § 59 Abs. 1 VRG im Ermessen des

Verwaltungsgerichts, ob es eine mündliche Verhandlung durchführen

will. Es sieht von einer mündlichen Verhandlung ab, wenn die Akten nach durchgeführtem

Schriftenwechsel eine hinreichende Entscheidungsgrundlage bieten (vgl. Marco

Donatsch in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz

des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 59

N. 5). Vorliegend trifft dies namentlich in Bezug auf den

Gesundheitszustand des Beschwerdeführers zu. Es ist nicht ersichtlich,

inwiefern das Gericht diesen im Rahmen einer Befragung besser beurteilen

könnte, als dies die medizinischen Fachpersonen in ihren aktenkundigen

Einschätzungen getan haben. Dem Begehren ist daher nicht stattzugeben.

2.

2.1

Wie

bereits in der Prozessgeschichte dargelegt wurde, ist der Beschwerdeführer in

der Schweiz wiederholt straffällig geworden und unter anderem wegen Brandstiftung

und mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern zu dreieinhalb Jahren Freiheitsstrafe

verurteilt worden. Seine Niederlassungsbewilligung wurde daher widerrufen und er

wurde aus der Schweiz weggewiesen. Obschon über sein Aufenthaltsrecht bereits

rechtskräftig entschieden wurde, kann der Beschwerdeführer grundsätzlich

jederzeit ein neues Bewilligungsgesuch einreichen. Wird dieses bewilligt, so

lebt damit indes nicht die frühere, rechtskräftig aufgehobene Bewilligung

wieder auf, sondern es handelt sich um eine neue Bewilligung, die voraussetzt,

dass im Zeitpunkt ihrer Erteilung die dannzumal geltenden

Bewilligungsvoraussetzungen erfüllt sind. Das Stellen eines neuen

Gesuchs darf jedoch nicht dazu dienen, rechtskräftige Entscheide immer wieder

infrage zu stellen. Die Verwaltungsbehörde ist gestützt auf die Verfassung nur

verpflichtet, auf ein neues Gesuch einzutreten, wenn die Umstände sich seit dem

ersten Entscheid wesentlich geändert haben oder wenn erhebliche Tatsachen und

Beweismittel geltend gemacht werden, die im früheren Verfahren nicht bekannt

waren oder deren Vorbringen rechtlich oder tatsächlich unmöglich war oder keine

Veranlassung bestand (vgl. BGE 136 II 177 E. 2.1; BGr, 9. Februar

2015, 2C_644/2014, E. 1.3; BGr, 13. April

2021, 2C_141/2021, E. 2.1; BGr, 1. November 2019, 2C_711/2019, E. 3.3.1). Ein neues Bewilligungsgesuch ist somit nur dann materiell zu

behandeln, wenn sich der Sachverhalt oder die Rechtslage (bei Dauersachverhalten)

entscheidwesentlich geändert haben (BGE 136 II 177 E. 2.2.1).

2.2

In

Konkretisierung dieses allgemeinen Grundsatzes bejaht das Bundesgericht bei

Ausländern, die wegen ihrer Straffälligkeit weggewiesen worden sind, einen

Anspruch auf Neubeurteilung, wenn sich der Betroffene nach seiner Ausreise

während fünf Jahren wohlverhalten hat, wobei in begründeten Fällen auch eine

kürzere Frist ausreichend ist (vgl. BGr, 1. November 2019,

2C_711/2019, E. 3.3.1; BGr, 9. Januar 2018, 2C_650/2017, E. 2.3).

2.3

Generell

sind Beweismittel, welche bereits im kantonalen Widerrufsverfahren oder bei

vorangegangenen Wiedererwägungsgesuchen bei gebotener Sorgfalt hätten beschafft

werden können, nicht mehr zu berücksichtigen, ansonsten eine materielle

Neubeurteilung allein schon durch eine nachlässige Prozessführung provoziert

werden könnte. Das Institut der Wiedererwägung bzw. der Anspruch auf

Neubeurteilung dient aber nicht dazu, prozessuale Versäumnisse nachzuholen

(BGr, 11. Juni 2009, 2C_102/2009, E. 3.3; BGr, 9. Januar

2004, 2A.8/2004, E. 2.2.2; BGr, 23. November 2001, 2A.383/2001, E. 2e).

Gerade im Ausländerrecht treffen die betroffenen Ausländer vielmehr

weitreichende Mitwirkungspflichten (vgl. Art. 90 AIG sowie BGE 138 II 229 E. 3.2.3

und VGr, 31. März 2021, VB.2020.00910, E. 2.5).

2.4

Zusammenfassend

setzt der Anspruch auf Neubeurteilung damit voraus, dass sich der betroffene

Ausländer während mindestens fünf Jahren im Ausland bewährt hat oder sich der Sachverhalt

oder die Rechtslage entscheidwesentlich geändert haben und die Beweismittel,

mit welchen eine materielle Neubeurteilung begründet wird, nicht bereits im

Widerrufsverfahren oder bei früheren Wiedererwägungsgesuchen hätten eingebracht

werden können.

3.

3.1

Der Beschwerdeführer

leitet aus folgenden Umständen in den vergangenen knapp sieben Jahren einen

Anspruch auf Neubeurteilung ab: Es stehe nun fest, dass er seit 2001 zu 100 %

arbeitsunfähig sei und Anspruch auf eine volle IV-Rente habe. Seit dem Jahr

2017.

sei er auch verbeiständet. Sein tatsächlicher Gesundheitszustand sei

überdies weit weniger stabil, als dies das Verwaltungsgericht im Jahr 2015

vorausblickend beurteilt habe. Auch seien die Behandlungsmöglichkeiten in Kenia

weitaus schlechter, als es das Verwaltungsgericht angenommen habe, weshalb eine

Rückkehr schwerwiegende gesundheitliche Konsequenzen hätte. Schliesslich sei

ihm trotz schwieriger Umstände die Reintegration nach dem Massnahmenvollzug

gelungen.

3.2

Unbestrittenermassen hat der Beschwerdeführer die

Schweiz nach seiner Wegweisung nicht tatsächlich verlassen oder sich seit der

Rechtskraft des Widerrufsentscheids während fünf Jahren im Ausland bewährt.

Somit hat er grundsätzlich keinen Anspruch auf Neubeurteilung zufolge blossen

Zeitablaufs (vgl. BGr, 13. April 2021, 2C_141/2021, E. 2.1;

BGr, 1. November 2019, 2C_711/2019, E. 3.3.1; BGr, 9. Januar

2018, 2C_650/2017, E. 2.3.3;).

3.3

Ein Anspruch auf Neubeurteilung lässt sich auch

nicht mit der Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers oder der ihm im Oktober

2016.

rückwirkend per 1. März 2014 zugesprochenen vollen IV-Rente

begründen. Die Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers war bereits im

Zeitpunkt der vormaligen Beurteilung des Bewilligungsanspruchs aktenkundig,

hielt doch ein Bericht vom 6. Mai 2009 gestützt auf die Angaben seiner

damaligen Beiständin fest, der Beschwerdeführer sei nicht fähig eine

Arbeitsstelle auf längere Zeit zu halten. Die betreffende Tatsache kann somit

nicht als neu erachtet werden, da sie bei gebotener Sorgfalt bereits im Jahr

2015.

vorgebracht und berücksichtigt werden konnte. Überdies wurde über die

Wegweisung des Beschwerdeführers im Jahr 2015 rechtskräftig entschieden, zu

einem Zeitpunkt als ein früheres IV-Gesuch seinerseits abgelehnt worden war. Im

Wegweisungsentscheid wurde daher ebenfalls bereits berücksichtigt, dass der

Beschwerdeführer in seiner Heimat keine Einkünfte aus einer Schweizer

Sozialversicherung wird beziehen können, weshalb auch dieser Umstand keine entscheidwesentliche

Änderung darstellt.

3.4

Hinsichtlich der für den Beschwerdeführer

errichteten Beistandschaft gilt anzumerken, dass er bereits in seiner Schulzeit

erstmals verbeiständet wurde und bis in die Jahre 2008 und 2009 auf die

Unterstützung einer Beiständin angewiesen war. Die Beistandschaft wurde in der

Folge aufgrund der mangelnden Kooperationsbereitschaft des Beschwerdeführers

aufgehoben. Seine Unterstützungsbedürftigkeit war jedoch bereits im Jahr 2015

in den Akten ausgewiesen, weshalb die erneute Errichtung einer Beistandschaft

keine neue, entscheidwesentliche Änderung der Sachlage begründet.

3.5

Sofern der Beschwerdeführer eine gute

Legalprognose sowie sein Wohlverhalten nach der bedingten Entlassung aus dem

stationären Massnahmenvollzug als Motiv für die Erteilung einer neuen

Aufenthaltsbewilligung aufführt, ist ihm entschieden zu widersprechen: Bereits

kurz nach seiner Entlassung war er erneut in mehrere Strafverfahren betreffend

einen möglichen Diebstahl und Betäubungsmittelhandel involviert. Anzulasten ist

ihm ferner sein seit Jahren rechtswidriger Aufenthalt in der Schweiz, welcher

ebenfalls Gegenstand eines laufenden Strafverfahrens bildet. Die erneute

Delinquenz des Beschwerdeführers fällt klarerweise negativ ins Gewicht. Eine

gelungene Reintegration ist zu verneinen. Es sei daher bloss der

Vollständigkeit halber noch angemerkt, dass selbst ein allfälliges

Wohlverhalten des Beschwerdeführers für sich genommen keine gelungene

Reintegration zu belegen oder einen Bewilligungsanspruch zu begründen

vermöchte, sondern ohnehin vorausgesetzt würde. Das öffentliche

Fernhalteinteresse ist nicht zuletzt mit Blick auf die durch den

Beschwerdeführer verübten Straftaten und seine rasche, erneute Delinquenz

unverändert hoch.

3.6

Weiter lässt sich auch aus der aktuellen Tätigkeit

des Beschwerdeführers in einem betreuten und geschützten Setting kein Entscheid

zu seinen Gunsten ableiten, da selbst eine engmaschige Betreuung ihn in der

Vergangenheit scheinbar nicht von erneuter Delinquenz abzuhalten vermochte. Die

Ausübung der Arbeits- respektive der Beschäftigungstätigkeit des Beschwerdeführers

im Umfang von 3,15 Stunden pro Woche gegen Entgelt ist ihm ohne die hierfür

erforderliche ausländerrechtliche Bewilligung untersagt (vgl. Art. 11 Abs. 1-3

AIG). Selbstredend kann sie beim Entscheid über die Erteilung einer neuen

Aufenthaltsbewilligung somit nicht zu seinen Gunsten berücksichtigt werden.

3.7

3.7.1

Die

gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers war bereits im Jahr 2015

hinreichend bekannt; er leidet an einer chronisch-paranoiden Schizophrenie,

einer psychischen Störung durch Cannabinoide (Abhängigkeitssyndrom) bzw. an

einer schizophrenen Psychose, sowie an Diabetes mellitus Typ II.

Die in der Beschwerde

angerufenen Arztberichte vom 21. Juni und 17. Juli 2017 wurden noch

vor Abschluss der stationären Massnahme des Beschwerdeführers erstellt,

weswegen sie nicht hinreichend aktuell sind, um eine entscheidwesentliche

Änderung der gegenwärtigen Situation zu begründen. Aktueller ist hingegen eine

E-Mail der Psychotherapeutin des Beschwerdeführers vom 3. März 2022.

Gemäss Angaben in der E-Mail werden dem Beschwerdeführer alle 14 Tage

Einzelgespräche bei seiner Therapeutin angeboten. Sie bezeichnet ihn unter

Berücksichtigung der gegenwärtigen Behandlungsbedingungen als gut psychopathologisch

stabilisiert und sowohl behandlungs- wie auch medikamentenadhärent. Entgegen

den Ausführungen in der Beschwerde ist der aktuelle Zustand des

Beschwerdeführers somit stabil. Die in der E-Mail vom 3. März 2022

angebrachte Bemerkung hinsichtlich unzureichender Behandlungsmöglichkeiten des

Beschwerdeführers in seiner Heimat stützt sich einzig auf die "Kenntnis

der Unterzeichnerin", nicht etwa auf umfassende, auf objektiven Quellen

beruhende Abklärungen. Diese Angaben sind entsprechend von geringer Aussagekraft.

3.7.2

Zu den

Behandlungsmöglichkeiten des Beschwerdeführers in seiner Heimat ist im Übrigen

anzumerken, dass eine Verschlechterung oder gravierende Änderungen der

medizinischen Versorgungsmöglichkeiten in Kenia seit dem Jahr 2015 weder im

Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 17. Juli 2017 noch

anderweitig dokumentiert werden. Bei dem Bericht handelt es sich zudem um eine

Schnellrecherche, welche zeitlich begrenzt war und nur ein unvollständiges Bild

der Versorgungslage vor Ort wiedergibt. Die bestehenden Behandlungsoptionen des

Beschwerdeführers in Kenia wurden im Rahmen des rechtskräftigen

Verwaltungsgerichtsentscheids ausführlich thematisiert und berücksichtigt (vgl.

VGr, 21. Oktober 2015, VB.2014.00482, E. 3.4.6). Es wurde namentlich festgestellt,

dass in Kenia sowohl notwendige Psychopharmaka als auch rudimentäre ambulante

Betreuungen und kurzfristige stationäre Kriseninterventionen grundsätzlich

verfügbar seien.

3.7.3

Gesondert zu

thematisieren bleibt das in den Akten erwähnte rezidive Auftreten suizidaler

Gedanken und die damit verbundenen Risiken des Beschwerdeführers beim Vollzug

seiner Wegweisung nach Kenia. Hierzu gilt zunächst anzumerken, dass dem

Beschwerdeführer bereits im Rahmen des Verfahrens betreffend den Entzug seiner

Niederlassungsbewilligung eine Wegweisung aus der Schweiz gedroht hat, weshalb

diesbezügliche Ängste oder Suizidgedanken seinerseits schon damals näher

abgeklärt und vorgebracht werden konnten. Es ist daher bereits fraglich,

inwiefern es sich hierbei überhaupt um neue Tatsachen handelt. Gemäss

bundesgerichtlicher Rechtsprechung genügt die wegweisungs- oder

krankheitsbedingte Gefahr, dass die betroffene Person bei einer

Aufenthaltsbeendigung ihrem Leben ein Ende setzen könnte, für sich allein jedoch

ohnehin nicht, um die Wegweisung bzw. deren Vollzug als unverhältnismässig bzw.

unzulässig erscheinen zu lassen. Während die schweizerischen Behörden gehalten

sind, im Rahmen der konkreten Rückkehrmassnahmen alles ihnen Zumutbare

vorzukehren, um medizinisch bzw. betreuungsmässig sicherzustellen, dass das

Leben und die Gesundheit der betroffenen Person nicht beeinträchtigt wird, sind

sie verfassungsrechtlich nicht verpflichtet, im Hinblick auf eine psychisch

kritische Situation in Abweichung von den gesetzlichen Vorgaben dem Ansinnen

auf Erteilung einer Anwesenheitsberechtigung zu entsprechen (BGE 139 II 393 E. 5.2.2,

BGr, 10. Oktober 2015, 2C_856/2015, E. 3.2.1).

Seine Psychotherapeutin hält in ihrer E-Mail vom 3. März

2022.

denn auch bloss fest, dass eine (erneute) suizidale Krise des

Beschwerdeführers im Hinblick auf den Vollzug seiner Wegweisung nicht

auszuschliessen sei. Eine akut drohende Gefahr, dass dies effektiv der Fall

sein wird, besteht im Moment offenbar nicht. Der Beschwerdeführer hat sich in

der Vergangenheit überdies absprachefähig hinsichtlich seiner suizidalen

Gedanken gezeigt. Entsprechende Absichten seinerseits konnten durch verbale

Intervention abgefangen werden und er nahm zu keinem Zeitpunkt Anstalten zur Umsetzung

selbstgefährdender Handlungen vor. Den vorgenannten Risiken kann somit durch

eine sorgfältige Vorbereitung und eine enge Begleitung des Beschwerdeführers im

Rahmen des Wegweisungsvollzugs hinreichend entgegengewirkt werden. Denkbar ist

in diesem Zusammenhang beispielsweise, dass bereits von der Schweiz aus eine

geeignete, spezialisierte staatliche Einrichtung etwa in Nairobi (vgl.

diesbezüglich VGr, 21. Oktober 2015, VB.2015.00482, E. 3.4.6)

ausfindig gemacht wird, in welcher der Beschwerdeführer in der Anfangsphase

nach seiner Ankunft in Kenia betreut werden kann, sofern dies notwendig

erscheinen sollte.

3.8

Nach der dargelegten Sach- und Rechtslage ist

weder eine Gehörsverletzung noch eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes oder

eine mangelhafte Sachverhaltsfeststellung durch die Vorinstanzen ersichtlich:

Die Vorinstanzen mussten sich mit den eingereichten medizinischen Unterlagen

und übrigen Berichten nicht vertieft befassen, nachdem in diesen keine

entscheiderheblichen Noven zugunsten des Beschwerdeführers enthalten waren.

Soweit dem Migrationsamt vorgeworfen wird, einen zu raschen Entscheid gefällt

zu haben, ist festzuhalten, dass die Behörde zu sämtlichen relevanten Punkten

hinreichend Stellung genommen hat. Eine nähere Abklärung des Sachverhalts ist

nicht erforderlich.

3.9

Abschliessend ist

darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer die ihm gegenüber inzwischen seit

sieben Jahren rechtskräftig verfügte Wegweisung seit Jahren durch seine

mangelnde Kooperationsbereitschaft im Hinblick auf die Beschaffung der

erforderlichen Papiere hinauszögert. Ein derartiges Verhalten verdient keinen

Rechtsschutz, hat er es doch seiner eigenen Renitenz zuzuschreiben, dass es ihm

bislang nicht gelungen ist, mit Hilfe seiner Beiständin sowie seinen in Kenia

wohnhaften Eltern in seinem Heimatland wieder Fuss zu fassen und sich seine

Kenntnisse über die dortige Landessprache zwischenzeitlich weiter zu

verschlechtern drohen.

3.10

Auf das Gesuch um Neuprüfung war nach dem

Gesagten mangels relevanter Änderung der Sach- und Rechtslage und mangels

Bewährung im Ausland zu Recht nicht einzutreten. Vollzugshindernisse im Sinn von Art. 83 AIG sind nach

dem Dargelegten nicht vorliegend. Es erscheint nicht zuletzt im

Interesse des Beschwerdeführers selbst, dass nicht noch mehr Zeit bis zur

Rückkehr in seine Heimat unnütz verstreicht. Die Beschwerde ist daher sowohl im

Haupt- wie auch im Eventualantrag abzuweisen.

4.

Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung bzw.

Rechtsverbeiständung gemäss § 16 Abs. 1 und 2 VRG ist zufolge

offensichtlicher Aussichtslosigkeit abzuweisen: Die für die Abweisung der

Beschwerde massgebenden Faktoren wurden von den Vorinstanzen korrekt dargelegt

und gewürdigt. Die massgeblichen Rechtsfragen sind bereits erschöpfend

beantwortet worden und es werden in der Beschwerde keine wesentlichen neuen

Argumente genannt, welche die vorinstanzlichen Erwägungen umzustossen

vermöchten. Die Aussichten des Beschwerdeführers auf Erteilung einer

Aufenthaltsbewilligung waren überdies verschwindend gering, weshalb seine

Aussichten im Beschwerdeverfahren zu obsiegen tief waren. Bei vernünftiger

Überlegung hätte sich auch eine vermögende Partei bei der dargelegten

Ausgangslage gegen die Ergreifung eines (weiteren) Rechtsmittels entschieden.

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist folglich abzuweisen.

5.

Der vorliegende Entscheid kann mit Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) angefochten werden, soweit

ein Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend gemacht

wird. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff.

BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen

Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Das

Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

2.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

3.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 2'070.-- Total der Kosten.

4.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

5.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

6.

Gegen

dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die

Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim

Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

7.

Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion;

c) das Staatssekretariat für Migration (SEM).