VB.2022.00484
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2022.00484
19. Oktober 2022Deutsch16 min
(URT.2022.24045)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
2. Abteilung
VB.2022.00484
Urteil
der 2. Kammer
vom 19. Oktober 2022
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel,
Verwaltungsrichterin Viviane Sobotich, Gerichtsschreiberin Lara von Arx.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Aufenthaltsbewilligung
(Wiedererwägung),
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Der 1981 geborene kenianische Staatsangehörige A wurde im
Jahr 1992 zusammen mit seiner jüngeren Schwester von seiner Mutter in die
Schweiz nachgezogen, wo er eine Niederlassungsbewilligung für den Kanton Zürich
erhielt.
Ab dem Jahr 2000 wurde A wegen psychischer
Auffälligkeiten wiederholt und teilweise zwangsweise in psychiatrische Kliniken
eingewiesen. Er ging jahrelang keiner geregelten Erwerbstätigkeit nach, war
zeitweise ohne festen Wohnsitz bzw. obdachlos und lebte überwiegend von der Sozialhilfe.
Nachdem A mehrfach straffällig geworden war, wurde er
im Februar 2013 namentlich wegen Brandstiftung und mehrfachen sexuellen
Handlungen mit Kindern zu einer Freiheitsstrafe von dreieinhalb Jahren und
einer Busse von Fr. 200.- verurteilt, wobei der Strafvollzug zugunsten
einer stationären therapeutischen Massnahme im Sinn von Art. 59 Abs. 1
des Strafgesetzbuchs (StGB) zur Behandlung seiner psychischen Störungen
aufgeschoben wurde. Aufgrund der Delinquenz widerrief das Migrationsamt mit
Verfügung vom 5. Dezember 2014 seine Niederlassungsbewilligung und ordnete
an, er habe die Schweiz unverzüglich nach der Entlassung aus der stationären
Massnahme zu verlassen. Die hiergegen erhobenen Rechtsmittel wurden abgewiesen
und die Wegweisungsverfügung erwuchs in Rechtskraft.
Am 20. September 2017 wurde A bedingt bei einer
Probezeit von zwei Jahren aus der stationären Massnahme entlassen. Gleichentags
beantragte er den Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung, welche bis anhin an
seiner Reiseunwilligkeit und damit verbundenen Formalitäten scheiterte.
A stellte am 9. März 2022 ein
Wiedererwägungsgesuch betreffend die Verfügung vom 5. Dezember 2014 und
beantragte die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung. Das Migrationsamt trat
auf das Gesuch am 11. März 2022 nicht ein.
Erwägungen
II.
Den hiergegen erhobenen Rekurs wies die
Sicherheitsdirektion am 16. Juni 2022 ab.
III.
Mit Beschwerde vom 22. August 2022 liess A dem
Verwaltungsgericht beantragen, die Ziffern I und II des vorinstanzlichen
Entscheids sowie die Verfügung des Migrationsamts vom 11. März 2022 seien
aufzuheben, auf das Gesuch vom 9. März 2022 sei einzutreten und es sei ihm
eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. Eventualiter sei die Sache zum
materiellen Entscheid nach ergänzender Abklärung des Sachverhalts an das Migrationsamt
zurückzuweisen. Weiter sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung
einer unentgeltlichen Rechtsbeiständin für das Beschwerdeverfahren und die
beiden Vorverfahren sowie der prozedurale Aufenthalt zu gewähren. Eventualiter
sei das Migrationsamt anzuweisen, Vollzugsvorkehrungen bis zum Erlass eines
rechtskräftigen Entscheids zu unterlassen.
Mit Präsidialverfügung vom 24. August 2022 setzte
das Verwaltungsgericht dem Migrationsamt und der Vorinstanz eine Frist von 30 Tagen zur Beschwerdeantwort bzw.
zur freigestellten Vernehmlassung sowie zur Einreichung der Akten. Zudem
ordnete es an, dass bis auf Weiteres sämtliche Vollzugsvorkehrungen zu unterbleiben hätten.
Während sich das Migrationsamt nicht vernehmen liess,
verzichtete die Sicherheitsdirektion auf Vernehmlassung.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Mit der
Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen einschliesslich
Ermessensmissbrauch, Ermessensüber- und -unterschreitung und die unrichtige
oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die
Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 50 in Verbindung mit § 20
des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).
1.2
Die
Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten (§ 54 Abs. 1 VRG). In der Begründung muss dargelegt werden,
inwiefern der angefochtene Entscheid an einem Rechtsmangel leidet. Dies setzt
voraus, dass sich die Beschwerde substanziiert mit den massgeblichen Erwägungen
des angefochtenen Entscheids auseinandersetzt (vgl. VGr, 27. Januar 2016,
VB.2015.00662, E. 1.1, bestätigt mit BGr, 21. März 2016, 2C_221/2016,
E. 2.2). Die Anforderungen an die Begründungspflicht müssen insbesondere
einer im Anwaltsregister eingetragenen Rechtsanwältin bekannt sein. Die
vorliegende Beschwerde beschränkt sich auf den Seiten 3 bis 6 auf eine nahezu
wortgleiche Wiedergabe der Rekursschrift vom 13. April 2022. Da dies den
vorgenannten Anforderungen an eine Beschwerdeschrift nicht genügt, beschränkt
sich die nachfolgende Beurteilung auf die übrigen Vorbringen der Beschwerde auf
den Seiten 7 ff.
1.3
Der
Beschwerdeführer beantragt die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Zu Recht stützt er dieses Begehren nicht auf Art. 6
Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), denn diese
Bestimmung findet nur bei Streitigkeiten über zivilrechtliche Ansprüche und
Verpflichtungen sowie bei strafrechtlichen Anklagen Anwendung. Verfahren über
Aufenthaltsansprüche von Ausländerinnen und Ausländern fallen aber nicht unter
eine dieser beiden Kategorien (BGr, 18. November 2020, 2C_933/2019, E. 3.2.3;
BGE 137 I 128 E. 4.4.2). Ausserhalb des Anwendungsbereichs von Art. 6
Abs. 1 EMRK liegt es gemäss § 59 Abs. 1 VRG im Ermessen des
Verwaltungsgerichts, ob es eine mündliche Verhandlung durchführen
will. Es sieht von einer mündlichen Verhandlung ab, wenn die Akten nach durchgeführtem
Schriftenwechsel eine hinreichende Entscheidungsgrundlage bieten (vgl. Marco
Donatsch in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz
des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 59
N. 5). Vorliegend trifft dies namentlich in Bezug auf den
Gesundheitszustand des Beschwerdeführers zu. Es ist nicht ersichtlich,
inwiefern das Gericht diesen im Rahmen einer Befragung besser beurteilen
könnte, als dies die medizinischen Fachpersonen in ihren aktenkundigen
Einschätzungen getan haben. Dem Begehren ist daher nicht stattzugeben.
2.
2.1
Wie
bereits in der Prozessgeschichte dargelegt wurde, ist der Beschwerdeführer in
der Schweiz wiederholt straffällig geworden und unter anderem wegen Brandstiftung
und mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern zu dreieinhalb Jahren Freiheitsstrafe
verurteilt worden. Seine Niederlassungsbewilligung wurde daher widerrufen und er
wurde aus der Schweiz weggewiesen. Obschon über sein Aufenthaltsrecht bereits
rechtskräftig entschieden wurde, kann der Beschwerdeführer grundsätzlich
jederzeit ein neues Bewilligungsgesuch einreichen. Wird dieses bewilligt, so
lebt damit indes nicht die frühere, rechtskräftig aufgehobene Bewilligung
wieder auf, sondern es handelt sich um eine neue Bewilligung, die voraussetzt,
dass im Zeitpunkt ihrer Erteilung die dannzumal geltenden
Bewilligungsvoraussetzungen erfüllt sind. Das Stellen eines neuen
Gesuchs darf jedoch nicht dazu dienen, rechtskräftige Entscheide immer wieder
infrage zu stellen. Die Verwaltungsbehörde ist gestützt auf die Verfassung nur
verpflichtet, auf ein neues Gesuch einzutreten, wenn die Umstände sich seit dem
ersten Entscheid wesentlich geändert haben oder wenn erhebliche Tatsachen und
Beweismittel geltend gemacht werden, die im früheren Verfahren nicht bekannt
waren oder deren Vorbringen rechtlich oder tatsächlich unmöglich war oder keine
Veranlassung bestand (vgl. BGE 136 II 177 E. 2.1; BGr, 9. Februar
2015, 2C_644/2014, E. 1.3; BGr, 13. April
2021, 2C_141/2021, E. 2.1; BGr, 1. November 2019, 2C_711/2019, E. 3.3.1). Ein neues Bewilligungsgesuch ist somit nur dann materiell zu
behandeln, wenn sich der Sachverhalt oder die Rechtslage (bei Dauersachverhalten)
entscheidwesentlich geändert haben (BGE 136 II 177 E. 2.2.1).
2.2
In
Konkretisierung dieses allgemeinen Grundsatzes bejaht das Bundesgericht bei
Ausländern, die wegen ihrer Straffälligkeit weggewiesen worden sind, einen
Anspruch auf Neubeurteilung, wenn sich der Betroffene nach seiner Ausreise
während fünf Jahren wohlverhalten hat, wobei in begründeten Fällen auch eine
kürzere Frist ausreichend ist (vgl. BGr, 1. November 2019,
2C_711/2019, E. 3.3.1; BGr, 9. Januar 2018, 2C_650/2017, E. 2.3).
2.3
Generell
sind Beweismittel, welche bereits im kantonalen Widerrufsverfahren oder bei
vorangegangenen Wiedererwägungsgesuchen bei gebotener Sorgfalt hätten beschafft
werden können, nicht mehr zu berücksichtigen, ansonsten eine materielle
Neubeurteilung allein schon durch eine nachlässige Prozessführung provoziert
werden könnte. Das Institut der Wiedererwägung bzw. der Anspruch auf
Neubeurteilung dient aber nicht dazu, prozessuale Versäumnisse nachzuholen
(BGr, 11. Juni 2009, 2C_102/2009, E. 3.3; BGr, 9. Januar
2004, 2A.8/2004, E. 2.2.2; BGr, 23. November 2001, 2A.383/2001, E. 2e).
Gerade im Ausländerrecht treffen die betroffenen Ausländer vielmehr
weitreichende Mitwirkungspflichten (vgl. Art. 90 AIG sowie BGE 138 II 229 E. 3.2.3
und VGr, 31. März 2021, VB.2020.00910, E. 2.5).
2.4
Zusammenfassend
setzt der Anspruch auf Neubeurteilung damit voraus, dass sich der betroffene
Ausländer während mindestens fünf Jahren im Ausland bewährt hat oder sich der Sachverhalt
oder die Rechtslage entscheidwesentlich geändert haben und die Beweismittel,
mit welchen eine materielle Neubeurteilung begründet wird, nicht bereits im
Widerrufsverfahren oder bei früheren Wiedererwägungsgesuchen hätten eingebracht
werden können.
3.
3.1
Der Beschwerdeführer
leitet aus folgenden Umständen in den vergangenen knapp sieben Jahren einen
Anspruch auf Neubeurteilung ab: Es stehe nun fest, dass er seit 2001 zu 100 %
arbeitsunfähig sei und Anspruch auf eine volle IV-Rente habe. Seit dem Jahr
2017.
sei er auch verbeiständet. Sein tatsächlicher Gesundheitszustand sei
überdies weit weniger stabil, als dies das Verwaltungsgericht im Jahr 2015
vorausblickend beurteilt habe. Auch seien die Behandlungsmöglichkeiten in Kenia
weitaus schlechter, als es das Verwaltungsgericht angenommen habe, weshalb eine
Rückkehr schwerwiegende gesundheitliche Konsequenzen hätte. Schliesslich sei
ihm trotz schwieriger Umstände die Reintegration nach dem Massnahmenvollzug
gelungen.
3.2
Unbestrittenermassen hat der Beschwerdeführer die
Schweiz nach seiner Wegweisung nicht tatsächlich verlassen oder sich seit der
Rechtskraft des Widerrufsentscheids während fünf Jahren im Ausland bewährt.
Somit hat er grundsätzlich keinen Anspruch auf Neubeurteilung zufolge blossen
Zeitablaufs (vgl. BGr, 13. April 2021, 2C_141/2021, E. 2.1;
BGr, 1. November 2019, 2C_711/2019, E. 3.3.1; BGr, 9. Januar
2018, 2C_650/2017, E. 2.3.3;).
3.3
Ein Anspruch auf Neubeurteilung lässt sich auch
nicht mit der Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers oder der ihm im Oktober
2016.
rückwirkend per 1. März 2014 zugesprochenen vollen IV-Rente
begründen. Die Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers war bereits im
Zeitpunkt der vormaligen Beurteilung des Bewilligungsanspruchs aktenkundig,
hielt doch ein Bericht vom 6. Mai 2009 gestützt auf die Angaben seiner
damaligen Beiständin fest, der Beschwerdeführer sei nicht fähig eine
Arbeitsstelle auf längere Zeit zu halten. Die betreffende Tatsache kann somit
nicht als neu erachtet werden, da sie bei gebotener Sorgfalt bereits im Jahr
2015.
vorgebracht und berücksichtigt werden konnte. Überdies wurde über die
Wegweisung des Beschwerdeführers im Jahr 2015 rechtskräftig entschieden, zu
einem Zeitpunkt als ein früheres IV-Gesuch seinerseits abgelehnt worden war. Im
Wegweisungsentscheid wurde daher ebenfalls bereits berücksichtigt, dass der
Beschwerdeführer in seiner Heimat keine Einkünfte aus einer Schweizer
Sozialversicherung wird beziehen können, weshalb auch dieser Umstand keine entscheidwesentliche
Änderung darstellt.
3.4
Hinsichtlich der für den Beschwerdeführer
errichteten Beistandschaft gilt anzumerken, dass er bereits in seiner Schulzeit
erstmals verbeiständet wurde und bis in die Jahre 2008 und 2009 auf die
Unterstützung einer Beiständin angewiesen war. Die Beistandschaft wurde in der
Folge aufgrund der mangelnden Kooperationsbereitschaft des Beschwerdeführers
aufgehoben. Seine Unterstützungsbedürftigkeit war jedoch bereits im Jahr 2015
in den Akten ausgewiesen, weshalb die erneute Errichtung einer Beistandschaft
keine neue, entscheidwesentliche Änderung der Sachlage begründet.
3.5
Sofern der Beschwerdeführer eine gute
Legalprognose sowie sein Wohlverhalten nach der bedingten Entlassung aus dem
stationären Massnahmenvollzug als Motiv für die Erteilung einer neuen
Aufenthaltsbewilligung aufführt, ist ihm entschieden zu widersprechen: Bereits
kurz nach seiner Entlassung war er erneut in mehrere Strafverfahren betreffend
einen möglichen Diebstahl und Betäubungsmittelhandel involviert. Anzulasten ist
ihm ferner sein seit Jahren rechtswidriger Aufenthalt in der Schweiz, welcher
ebenfalls Gegenstand eines laufenden Strafverfahrens bildet. Die erneute
Delinquenz des Beschwerdeführers fällt klarerweise negativ ins Gewicht. Eine
gelungene Reintegration ist zu verneinen. Es sei daher bloss der
Vollständigkeit halber noch angemerkt, dass selbst ein allfälliges
Wohlverhalten des Beschwerdeführers für sich genommen keine gelungene
Reintegration zu belegen oder einen Bewilligungsanspruch zu begründen
vermöchte, sondern ohnehin vorausgesetzt würde. Das öffentliche
Fernhalteinteresse ist nicht zuletzt mit Blick auf die durch den
Beschwerdeführer verübten Straftaten und seine rasche, erneute Delinquenz
unverändert hoch.
3.6
Weiter lässt sich auch aus der aktuellen Tätigkeit
des Beschwerdeführers in einem betreuten und geschützten Setting kein Entscheid
zu seinen Gunsten ableiten, da selbst eine engmaschige Betreuung ihn in der
Vergangenheit scheinbar nicht von erneuter Delinquenz abzuhalten vermochte. Die
Ausübung der Arbeits- respektive der Beschäftigungstätigkeit des Beschwerdeführers
im Umfang von 3,15 Stunden pro Woche gegen Entgelt ist ihm ohne die hierfür
erforderliche ausländerrechtliche Bewilligung untersagt (vgl. Art. 11 Abs. 1-3
AIG). Selbstredend kann sie beim Entscheid über die Erteilung einer neuen
Aufenthaltsbewilligung somit nicht zu seinen Gunsten berücksichtigt werden.
3.7
3.7.1
Die
gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers war bereits im Jahr 2015
hinreichend bekannt; er leidet an einer chronisch-paranoiden Schizophrenie,
einer psychischen Störung durch Cannabinoide (Abhängigkeitssyndrom) bzw. an
einer schizophrenen Psychose, sowie an Diabetes mellitus Typ II.
Die in der Beschwerde
angerufenen Arztberichte vom 21. Juni und 17. Juli 2017 wurden noch
vor Abschluss der stationären Massnahme des Beschwerdeführers erstellt,
weswegen sie nicht hinreichend aktuell sind, um eine entscheidwesentliche
Änderung der gegenwärtigen Situation zu begründen. Aktueller ist hingegen eine
E-Mail der Psychotherapeutin des Beschwerdeführers vom 3. März 2022.
Gemäss Angaben in der E-Mail werden dem Beschwerdeführer alle 14 Tage
Einzelgespräche bei seiner Therapeutin angeboten. Sie bezeichnet ihn unter
Berücksichtigung der gegenwärtigen Behandlungsbedingungen als gut psychopathologisch
stabilisiert und sowohl behandlungs- wie auch medikamentenadhärent. Entgegen
den Ausführungen in der Beschwerde ist der aktuelle Zustand des
Beschwerdeführers somit stabil. Die in der E-Mail vom 3. März 2022
angebrachte Bemerkung hinsichtlich unzureichender Behandlungsmöglichkeiten des
Beschwerdeführers in seiner Heimat stützt sich einzig auf die "Kenntnis
der Unterzeichnerin", nicht etwa auf umfassende, auf objektiven Quellen
beruhende Abklärungen. Diese Angaben sind entsprechend von geringer Aussagekraft.
3.7.2
Zu den
Behandlungsmöglichkeiten des Beschwerdeführers in seiner Heimat ist im Übrigen
anzumerken, dass eine Verschlechterung oder gravierende Änderungen der
medizinischen Versorgungsmöglichkeiten in Kenia seit dem Jahr 2015 weder im
Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 17. Juli 2017 noch
anderweitig dokumentiert werden. Bei dem Bericht handelt es sich zudem um eine
Schnellrecherche, welche zeitlich begrenzt war und nur ein unvollständiges Bild
der Versorgungslage vor Ort wiedergibt. Die bestehenden Behandlungsoptionen des
Beschwerdeführers in Kenia wurden im Rahmen des rechtskräftigen
Verwaltungsgerichtsentscheids ausführlich thematisiert und berücksichtigt (vgl.
VGr, 21. Oktober 2015, VB.2014.00482, E. 3.4.6). Es wurde namentlich festgestellt,
dass in Kenia sowohl notwendige Psychopharmaka als auch rudimentäre ambulante
Betreuungen und kurzfristige stationäre Kriseninterventionen grundsätzlich
verfügbar seien.
3.7.3
Gesondert zu
thematisieren bleibt das in den Akten erwähnte rezidive Auftreten suizidaler
Gedanken und die damit verbundenen Risiken des Beschwerdeführers beim Vollzug
seiner Wegweisung nach Kenia. Hierzu gilt zunächst anzumerken, dass dem
Beschwerdeführer bereits im Rahmen des Verfahrens betreffend den Entzug seiner
Niederlassungsbewilligung eine Wegweisung aus der Schweiz gedroht hat, weshalb
diesbezügliche Ängste oder Suizidgedanken seinerseits schon damals näher
abgeklärt und vorgebracht werden konnten. Es ist daher bereits fraglich,
inwiefern es sich hierbei überhaupt um neue Tatsachen handelt. Gemäss
bundesgerichtlicher Rechtsprechung genügt die wegweisungs- oder
krankheitsbedingte Gefahr, dass die betroffene Person bei einer
Aufenthaltsbeendigung ihrem Leben ein Ende setzen könnte, für sich allein jedoch
ohnehin nicht, um die Wegweisung bzw. deren Vollzug als unverhältnismässig bzw.
unzulässig erscheinen zu lassen. Während die schweizerischen Behörden gehalten
sind, im Rahmen der konkreten Rückkehrmassnahmen alles ihnen Zumutbare
vorzukehren, um medizinisch bzw. betreuungsmässig sicherzustellen, dass das
Leben und die Gesundheit der betroffenen Person nicht beeinträchtigt wird, sind
sie verfassungsrechtlich nicht verpflichtet, im Hinblick auf eine psychisch
kritische Situation in Abweichung von den gesetzlichen Vorgaben dem Ansinnen
auf Erteilung einer Anwesenheitsberechtigung zu entsprechen (BGE 139 II 393 E. 5.2.2,
BGr, 10. Oktober 2015, 2C_856/2015, E. 3.2.1).
Seine Psychotherapeutin hält in ihrer E-Mail vom 3. März
2022.
denn auch bloss fest, dass eine (erneute) suizidale Krise des
Beschwerdeführers im Hinblick auf den Vollzug seiner Wegweisung nicht
auszuschliessen sei. Eine akut drohende Gefahr, dass dies effektiv der Fall
sein wird, besteht im Moment offenbar nicht. Der Beschwerdeführer hat sich in
der Vergangenheit überdies absprachefähig hinsichtlich seiner suizidalen
Gedanken gezeigt. Entsprechende Absichten seinerseits konnten durch verbale
Intervention abgefangen werden und er nahm zu keinem Zeitpunkt Anstalten zur Umsetzung
selbstgefährdender Handlungen vor. Den vorgenannten Risiken kann somit durch
eine sorgfältige Vorbereitung und eine enge Begleitung des Beschwerdeführers im
Rahmen des Wegweisungsvollzugs hinreichend entgegengewirkt werden. Denkbar ist
in diesem Zusammenhang beispielsweise, dass bereits von der Schweiz aus eine
geeignete, spezialisierte staatliche Einrichtung etwa in Nairobi (vgl.
diesbezüglich VGr, 21. Oktober 2015, VB.2015.00482, E. 3.4.6)
ausfindig gemacht wird, in welcher der Beschwerdeführer in der Anfangsphase
nach seiner Ankunft in Kenia betreut werden kann, sofern dies notwendig
erscheinen sollte.
3.8
Nach der dargelegten Sach- und Rechtslage ist
weder eine Gehörsverletzung noch eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes oder
eine mangelhafte Sachverhaltsfeststellung durch die Vorinstanzen ersichtlich:
Die Vorinstanzen mussten sich mit den eingereichten medizinischen Unterlagen
und übrigen Berichten nicht vertieft befassen, nachdem in diesen keine
entscheiderheblichen Noven zugunsten des Beschwerdeführers enthalten waren.
Soweit dem Migrationsamt vorgeworfen wird, einen zu raschen Entscheid gefällt
zu haben, ist festzuhalten, dass die Behörde zu sämtlichen relevanten Punkten
hinreichend Stellung genommen hat. Eine nähere Abklärung des Sachverhalts ist
nicht erforderlich.
3.9
Abschliessend ist
darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer die ihm gegenüber inzwischen seit
sieben Jahren rechtskräftig verfügte Wegweisung seit Jahren durch seine
mangelnde Kooperationsbereitschaft im Hinblick auf die Beschaffung der
erforderlichen Papiere hinauszögert. Ein derartiges Verhalten verdient keinen
Rechtsschutz, hat er es doch seiner eigenen Renitenz zuzuschreiben, dass es ihm
bislang nicht gelungen ist, mit Hilfe seiner Beiständin sowie seinen in Kenia
wohnhaften Eltern in seinem Heimatland wieder Fuss zu fassen und sich seine
Kenntnisse über die dortige Landessprache zwischenzeitlich weiter zu
verschlechtern drohen.
3.10
Auf das Gesuch um Neuprüfung war nach dem
Gesagten mangels relevanter Änderung der Sach- und Rechtslage und mangels
Bewährung im Ausland zu Recht nicht einzutreten. Vollzugshindernisse im Sinn von Art. 83 AIG sind nach
dem Dargelegten nicht vorliegend. Es erscheint nicht zuletzt im
Interesse des Beschwerdeführers selbst, dass nicht noch mehr Zeit bis zur
Rückkehr in seine Heimat unnütz verstreicht. Die Beschwerde ist daher sowohl im
Haupt- wie auch im Eventualantrag abzuweisen.
4.
Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung bzw.
Rechtsverbeiständung gemäss § 16 Abs. 1 und 2 VRG ist zufolge
offensichtlicher Aussichtslosigkeit abzuweisen: Die für die Abweisung der
Beschwerde massgebenden Faktoren wurden von den Vorinstanzen korrekt dargelegt
und gewürdigt. Die massgeblichen Rechtsfragen sind bereits erschöpfend
beantwortet worden und es werden in der Beschwerde keine wesentlichen neuen
Argumente genannt, welche die vorinstanzlichen Erwägungen umzustossen
vermöchten. Die Aussichten des Beschwerdeführers auf Erteilung einer
Aufenthaltsbewilligung waren überdies verschwindend gering, weshalb seine
Aussichten im Beschwerdeverfahren zu obsiegen tief waren. Bei vernünftiger
Überlegung hätte sich auch eine vermögende Partei bei der dargelegten
Ausgangslage gegen die Ergreifung eines (weiteren) Rechtsmittels entschieden.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist folglich abzuweisen.
5.
Der vorliegende Entscheid kann mit Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) angefochten werden, soweit
ein Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend gemacht
wird. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff.
BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen
Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Das
Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
2.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
3.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 2'070.-- Total der Kosten.
4.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
5.
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
6.
Gegen
dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die
Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
7.
Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion;
c) das Staatssekretariat für Migration (SEM).