VB.2022.00485
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2022.00485
19. Januar 2023Deutsch8 min
(URT.2023.24278)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
1. Abteilung
VB.2022.00485
Urteil
der 1. Kammer
vom 19. Januar 2023
Mitwirkend: Abteilungspräsident Peter Sprenger (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Sandra Wintsch, Verwaltungsrichter
José Krause, Gerichtsschreiberin
Selina Sigerist.
In Sachen
A AG, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführerin,
gegen
C,
Beschwerdegegnerin,
und
Gemeinderat Hüntwangen,
Mitbeteiligter,
betreffend nachträgliche
Baubewilligung,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Der Gemeinderat Hüntwangen hatte am 14. Mai 2019
unter Nebenbestimmungen den Neubau eines Mehrfamilienhauses auf dem Grundstück
Kat.‑Nr. 01 an der D-Strasse 02 in Hüntwangen bewilligt. Mit
Beschluss vom 30. November 2021 erteilte er der A AG eine Bewilligung
für Fassadenanpassungen sowie eine nachträgliche Ausnahmebewilligung für den
Verzicht auf Fenstersprossen.
Erwägungen
II.
Gegen den Entscheid vom 30. November 2021 rekurrierte
C am 7. Dezember 2021 an das Baurekursgericht des Kantons Zürich. Mit
Entscheid vom 16. Juni 2022 hiess das Baurekursgericht den Rekurs
teilweise gut, soweit es darauf eintrat, hob den Beschluss des Gemeinderats
Hüntwangen vom 30. November 2021 auf, soweit damit nachträglich der
Verzicht auf Fenstersprossen bewilligt wurde, und wies die Sache zur Prüfung
der Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands an den Gemeinderat Hüntwangen
zurück. Die Kosten des Rekursverfahrens auferlegte das Baurekursgericht dem
Gemeinderat Hüntwangen sowie der A AG je zur Hälfte (Dispositiv-Ziffer II),
eine Umtriebsentschädigung sprach es nicht zu (Dispositiv-Ziffer III).
III.
Am 22. August 2022 erhob die A AG Beschwerde
beim Verwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung des Rekursentscheids,
soweit auf den Rekurs eingetreten wurde, sowie die Bestätigung des Beschlusses des
Gemeinderats Hüntwangen vom 30. November 2021; eventualiter sei die Sache
an das Baurekursgericht zurückzuweisen. Zudem beantragte sie die Zusprechung
einer angemessenen Umtriebsentschädigung.
Das Baurekursgericht beantragte am 6. September 2022
ohne weitere Bemerkungen die Abweisung der Beschwerde, der Gemeinderat Hüntwangen
verzichtete gleichentags auf eine Mitbeantwortung der Beschwerde. C beantragte
mit Schreiben vom 15. September 2022 sinngemäss die Abweisung der
Beschwerde sowie die Zusprechung einer angemessenen Umtriebsentschädigung. Mit
Replik vom 30. September 2022 und Duplik vom 5. Oktober 2022 hielten
die A AG bzw. C sinngemäss an ihren Anträgen fest.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden
Beschwerde nach § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a
des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zuständig. Da
auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde
einzutreten.
2.
2.1
Die
Beschwerdeführerin macht geltend, die Vorinstanz sei zu Unrecht auf den Rekurs
eingetreten, da die Beschwerdegegnerin nicht zur Rekurserhebung legitimiert
gewesen sei.
2.2
Zum Rekurs
und zur Beschwerde ist gemäss § 338a Abs. 1 des Planungs- und
Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG) berechtigt, wer durch die
angefochtene Anordnung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an ihrer
Aufhebung oder Änderung hat. Als wichtiges Kriterium zur Beurteilung der
Betroffenheit dient in der Praxis die räumliche Distanz. Die Legitimation wird
innerhalb eines Umkreises von bis ca. 100 Meter um ein streitbetroffenes
Grundstück regelmässig bejaht (BGE 140 II 214 E. 2.3 S. 219;
vgl. BGr, 1. Februar 2012, 1C_346/2011, E. 2.3 ff.; VGr, 13. Juni
2019.
VB.2019.00069, E. 3.4.1). Erst bei grösseren Distanzen muss die
besondere Betroffenheit näher erörtert werden (Martin Bertschi in:
Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons
Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 21 N. 56;
VGr, 4. Oktober 2018, VB.2018.00180, E. 1.3.2).
Das Interesse einer
Nachbarin oder eines Nachbarn an der Einhaltung von Kernzonenvorschriften ist –
zumindest bei geringer Distanz und teilweiser Sichtverbindung – zu bejahen, wenn
sie bzw. er selber aufgrund der Kernzonenvorschriften zum Ortsbildschutz
besonderen Einschränkungen unterworfen ist (VGr, 26. September 2001,
VB.2001.00192, E. 1b; Bertschi, § 21 N. 56; vgl. auch VGr, 8. April
2020, VB.2019.00664, E. 3.1.2; 28. Juni 2018, VB.2017.00733, E. 2.2).
2.3
Die
Beschwerdegegnerin ist Eigentümerin der Parzelle Kat.-Nr. 03 an der E-Strasse 04
in Hüntwangen. Die Entfernung zwischen der Parzelle der Beschwerdegegnerin und
derjenigen der Beschwerdeführerin (Kat.-Nr. 01) beträgt rund 50 m.
Der streitbetroffene Neubau steht leicht erhöht und liegt rund 60 m von
der Parzelle der Beschwerdegegnerin entfernt. Der Neubau und zahlreiche seiner
Fenster sind von der Parzelle der Beschwerdegegnerin aus zu sehen (vgl. das
Protokoll des vorinstanzlichen Augenscheins). Die streitbetroffene Parzelle der
Beschwerdeführerin befindet sich in der Kernzone. Die Parzelle der
Beschwerdegegnerin ist mit einem Riegelbauernhaus bestellt – dem Wohnhaus der
Beschwerdegegnerin – und liegt ebenfalls in der Kernzone. Die Beschwerdegegnerin
rügte bereits in ihrem Rekurs insbesondere die Verletzung von Art. 7 Abs. 2
der Bau- und Zonenordnung Hüntwangen vom 7. Juni 2007 (BZO), mithin die
Verletzung einer Kernzonenvorschrift. Durch dieses Vorbringen sowie aufgrund
der engen räumlichen Beziehung zur streitbetroffenen Parzelle hat sie ihre
besondere Betroffenheit hinreichend dargetan. Dass die Sicht auf die Parzelle
der Beschwerdeführerin in Zukunft allenfalls durch den Bau eines weiteren
Gebäudes eingeschränkt werden könnte, ändert daran nichts.
Die Vorinstanz ist daher zu Recht auf den Rekurs
eingetreten.
3.
Gemäss Art. 7 Abs. 2 Satz 1 BZO haben die
Fenster von in der Kernzone gelegenen Gebäuden gute Proportionen sowie die
übliche Sprosseneinteilung aufzuweisen. Der Wortlaut dieser Bestimmung ist
eindeutig und es liegen keine Gründe für eine Abweichung vom Wortlaut vor. Die
Vorinstanz kam daher zu Recht zum Schluss, dass eine Bewilligung der
sprossenlosen Fenster gestützt auf Art. 7 Abs. 2 Satz 1 BZO
nicht in Betracht kommt.
4.
4.1
Gemäss § 220 Abs. 1 PBG ist im Einzelfall von Bauvorschriften zu befreien, wenn
besondere Verhältnisse vorliegen, bei denen die Durchsetzung der Vorschriften
unverhältnismässig erscheint. Dabei dürfen Ausnahmebewilligungen nicht gegen
den Sinn und Zweck der Vorschrift verstossen, von der sie befreien und auch
sonst keine öffentlichen Interessen verletzen (Abs. 2). Schliesslich darf
ein Nachbar durch die Erteilung einer Ausnahmebewilligung von Vorschriften, die
auch ihn schützen, nicht unzumutbar benachteiligt werden (Abs. 3).
Nach gefestigter Rechtsprechung sind unter
"besonderen Verhältnissen" Situationen zu verstehen, die wesentlich
von den tatsächlichen Verhältnissen abweichen, die der Gesetzgeber im Auge
hatte (VGr, 3. Dezember 2020, VB.2020.00390, E. 3.1.1; 2. März
2017, VB.2016.00373, E. 4.3, je mit Hinweisen und auch zum Folgenden).
Eine Ausnahmebewilligung bezweckt daher, im Einzelfall Härten und
Unbilligkeiten zu beseitigen, die sich daraus ergeben, dass die Anwendung der
Allgemeinordnung den aussergewöhnlichen Gegebenheiten nicht Rechnung trägt und
die mit dem Erlass der Regel nicht beabsichtigt waren. Sachumstände, die in
einer Vielzahl von Fällen angeführt werden könnten, vermögen eine
Ausnahmebewilligung nicht zu rechtfertigen (VGr, 9. Mai 2019, VB.2018.00467, E. 7.3).
4.2
Die
Beschwerdeführerin führt aus, es würden besondere Verhältnisse vorliegen, da
der Neubau am Rand der Kernzone liege und viele Fenstertüren aufweise.
4.2.1
Die Parzelle der Beschwerdeführerin wird auf drei Seiten von Grundstücken
umgeben, die gemäss dem Zonenplan der Gemeinde Hüntwangen ebenfalls in der
Kernzone liegen. An einer Seite grenzt die Parzelle an die F-Strasse an. Auf
der gegenüberliegenden Strassenseite befinden sich insbesondere der
eingeschossigen Wohnzone zugeordnete Parzellen. Der Zonenplan regelt die
zweckmässige Nutzung des Bodens als Nutzungsplan parzellenscharf (Peter Hänni,
Planungs-, Bau- und besonderes Umweltschutzrecht, 6. A., Bern 2016, S. 148).
Daher profitierte die Beschwerdeführerin trotz der Lage der Parzelle am Rand
der Kernzone vollumfänglich von der in der Kernzone zulässigen – gegenüber der
eingeschossigen Wohnzone erhöhten – Gebäudehöhe und Geschosszahl. Gleichsam ist
sie nicht davon befreit, die in der Kernzone geltenden Vorschriften zur
Erscheinung der Gebäude einzuhalten. Die Lage der Parzelle am Rand der Kernzone
ist nicht als besonderer Umstand zu qualifizieren, der die Durchsetzung der in
der Kernzone geltenden Vorschrift betreffend Fenstersprossen unverhältnismässig
erscheinen lässt.
4.2.2
Mit Beschluss vom 14. Mai 2019 erteilte der mitbeteiligte Gemeinderat
der damaligen Eigentümerin des Grundstücks Kat.-Nr. 01 die Baubewilligung
für das streitbetroffene Gebäude, wobei das bewilligte Bauprojekt Fenstertüren
mit Sprossenfenstern vorsah. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern die bewilligten
Fenstertüren besondere Verhältnisse darstellen, die (nach Erteilung der
Baubewilligung) zur Unverhältnismässigkeit des Erfordernisses von
Sprossenfenstern führten.
4.2.3
Der Schluss der Vorinstanz, es liege keine Ausnahmesituation vor, welche
die Erteilung einer Ausnahmebewilligung rechtfertigen würde, erweist sich damit
als zutreffend.
4.3
Die
Vorinstanz hat zwei Schriftenwechsel durchgeführt und einen Augenschein
vorgenommen. Ihr Entscheid erfüllt die Anforderungen an die Begründungspflicht.
Eine ungenügende Prüfung der Frage, ob eine Ausnahmesituation gegeben ist,
liegt – entgegen der Beschwerde – nicht vor.
5.
Der Entscheid der Vorinstanz erweist sich als rechtmässig,
weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.
6.
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der unterliegenden
Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Ein Anspruch auf eine Parteientschädigung steht ihr bei diesem Ergebnis
von vornherein nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG).
Der Beschwerdegegnerin ist ebenfalls keine Parteientschädigung
zuzusprechen. Parteien, die nicht durch einen Rechtsbeistand vertreten sind,
haben nur dann Anspruch auf eine Parteientschädigung, wenn ihnen ein besonderer
Aufwand entstanden ist (§ 17 Abs. 2 VRG; Kaspar Plüss, Kommentar VRG,
§ 17 N. 47 ff.). Dies war hier nicht der Fall und wurde von der
Beschwerdegegnerin auch nicht geltend gemacht.
7.
Streitgegenstand
im vorliegenden Verfahren ist ein Rückweisungsentscheid. Dieser ist wohl als
Zwischenentscheid im Sinn von Art. 93 BGG zu qualifizieren und daher vor
Bundesgericht nur direkt anfechtbar, wenn er einen nicht wiedergutzumachenden
Nachteil bewirken kann (lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde
sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an
Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 205.-- Zustellkosten,
Fr. 2'705.-- Total der Kosten.
3.
Die
Kosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4.
Es
werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die
Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
6.
Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) das Baurekursgericht.