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Entscheid

VB.2022.00485

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2022.00485

19. Januar 2023Deutsch8 min

(URT.2023.24278)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

1. Abteilung

VB.2022.00485

Urteil

der 1. Kammer

vom 19. Januar 2023

Mitwirkend: Abteilungspräsident Peter Sprenger (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Sandra Wintsch, Verwaltungsrichter

José Krause, Gerichtsschreiberin

Selina Sigerist.

In Sachen

A AG, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführerin,

gegen

C,

Beschwerdegegnerin,

und

Gemeinderat Hüntwangen,

Mitbeteiligter,

betreffend nachträgliche

Baubewilligung,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

Der Gemeinderat Hüntwangen hatte am 14. Mai 2019

unter Nebenbestimmungen den Neubau eines Mehrfamilienhauses auf dem Grundstück

Kat.‑Nr. 01 an der D-Strasse 02 in Hüntwangen bewilligt. Mit

Beschluss vom 30. November 2021 erteilte er der A AG eine Bewilligung

für Fassadenanpassungen sowie eine nachträgliche Ausnahmebewilligung für den

Verzicht auf Fenstersprossen.

Erwägungen

II.

Gegen den Entscheid vom 30. November 2021 rekurrierte

C am 7. Dezember 2021 an das Baurekursgericht des Kantons Zürich. Mit

Entscheid vom 16. Juni 2022 hiess das Baurekursgericht den Rekurs

teilweise gut, soweit es darauf eintrat, hob den Beschluss des Gemeinderats

Hüntwangen vom 30. November 2021 auf, soweit damit nachträglich der

Verzicht auf Fenstersprossen bewilligt wurde, und wies die Sache zur Prüfung

der Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands an den Gemeinderat Hüntwangen

zurück. Die Kosten des Rekursverfahrens auferlegte das Baurekursgericht dem

Gemeinderat Hüntwangen sowie der A AG je zur Hälfte (Dispositiv-Ziffer II),

eine Umtriebsentschädigung sprach es nicht zu (Dispositiv-Ziffer III).

III.

Am 22. August 2022 erhob die A AG Beschwerde

beim Verwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung des Rekursentscheids,

soweit auf den Rekurs eingetreten wurde, sowie die Bestätigung des Beschlusses des

Gemeinderats Hüntwangen vom 30. November 2021; eventualiter sei die Sache

an das Baurekursgericht zurückzuweisen. Zudem beantragte sie die Zusprechung

einer angemessenen Umtriebsentschädigung.

Das Baurekursgericht beantragte am 6. September 2022

ohne weitere Bemerkungen die Abweisung der Beschwerde, der Gemeinderat Hüntwangen

verzichtete gleichentags auf eine Mitbeantwortung der Beschwerde. C beantragte

mit Schreiben vom 15. September 2022 sinngemäss die Abweisung der

Beschwerde sowie die Zusprechung einer angemessenen Umtriebsentschädigung. Mit

Replik vom 30. September 2022 und Duplik vom 5. Oktober 2022 hielten

die A AG bzw. C sinngemäss an ihren Anträgen fest.

Die Kammer erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden

Beschwerde nach § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a

des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zuständig. Da

auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde

einzutreten.

2.

2.1

Die

Beschwerdeführerin macht geltend, die Vorinstanz sei zu Unrecht auf den Rekurs

eingetreten, da die Beschwerdegegnerin nicht zur Rekurserhebung legitimiert

gewesen sei.

2.2

Zum Rekurs

und zur Beschwerde ist gemäss § 338a Abs. 1 des Planungs- und

Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG) berechtigt, wer durch die

angefochtene Anordnung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an ihrer

Aufhebung oder Änderung hat. Als wichtiges Kriterium zur Beurteilung der

Betroffenheit dient in der Praxis die räumliche Distanz. Die Legitimation wird

innerhalb eines Umkreises von bis ca. 100 Meter um ein streitbetroffenes

Grundstück regelmässig bejaht (BGE 140 II 214 E. 2.3 S. 219;

vgl. BGr, 1. Februar 2012, 1C_346/2011, E. 2.3 ff.; VGr, 13. Juni

2019.

VB.2019.00069, E. 3.4.1). Erst bei grösseren Distanzen muss die

besondere Betroffenheit näher erörtert werden (Martin Bertschi in:

Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons

Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 21 N. 56;

VGr, 4. Oktober 2018, VB.2018.00180, E. 1.3.2).

Das Interesse einer

Nachbarin oder eines Nachbarn an der Einhaltung von Kernzonenvorschriften ist –

zumindest bei geringer Distanz und teilweiser Sichtverbindung – zu bejahen, wenn

sie bzw. er selber aufgrund der Kernzonenvorschriften zum Ortsbildschutz

besonderen Einschränkungen unterworfen ist (VGr, 26. September 2001,

VB.2001.00192, E. 1b; Bertschi, § 21 N. 56; vgl. auch VGr, 8. April

2020, VB.2019.00664, E. 3.1.2; 28. Juni 2018, VB.2017.00733, E. 2.2).

2.3

Die

Beschwerdegegnerin ist Eigentümerin der Parzelle Kat.-Nr. 03 an der E-Strasse 04

in Hüntwangen. Die Entfernung zwischen der Parzelle der Beschwerdegegnerin und

derjenigen der Beschwerdeführerin (Kat.-Nr. 01) beträgt rund 50 m.

Der streitbetroffene Neubau steht leicht erhöht und liegt rund 60 m von

der Parzelle der Beschwerdegegnerin entfernt. Der Neubau und zahlreiche seiner

Fenster sind von der Parzelle der Beschwerdegegnerin aus zu sehen (vgl. das

Protokoll des vorinstanzlichen Augenscheins). Die streitbetroffene Parzelle der

Beschwerdeführerin befindet sich in der Kernzone. Die Parzelle der

Beschwerdegegnerin ist mit einem Riegelbauernhaus bestellt – dem Wohnhaus der

Beschwerdegegnerin – und liegt ebenfalls in der Kernzone. Die Beschwerdegegnerin

rügte bereits in ihrem Rekurs insbesondere die Verletzung von Art. 7 Abs. 2

der Bau- und Zonenordnung Hüntwangen vom 7. Juni 2007 (BZO), mithin die

Verletzung einer Kernzonenvorschrift. Durch dieses Vorbringen sowie aufgrund

der engen räumlichen Beziehung zur streitbetroffenen Parzelle hat sie ihre

besondere Betroffenheit hinreichend dargetan. Dass die Sicht auf die Parzelle

der Beschwerdeführerin in Zukunft allenfalls durch den Bau eines weiteren

Gebäudes eingeschränkt werden könnte, ändert daran nichts.

Die Vorinstanz ist daher zu Recht auf den Rekurs

eingetreten.

3.

Gemäss Art. 7 Abs. 2 Satz 1 BZO haben die

Fenster von in der Kernzone gelegenen Gebäuden gute Proportionen sowie die

übliche Sprosseneinteilung aufzuweisen. Der Wortlaut dieser Bestimmung ist

eindeutig und es liegen keine Gründe für eine Abweichung vom Wortlaut vor. Die

Vorinstanz kam daher zu Recht zum Schluss, dass eine Bewilligung der

sprossenlosen Fenster gestützt auf Art. 7 Abs. 2 Satz 1 BZO

nicht in Betracht kommt.

4.

4.1

Gemäss § 220 Abs. 1 PBG ist im Einzelfall von Bauvorschriften zu befreien, wenn

besondere Verhältnisse vorliegen, bei denen die Durchsetzung der Vorschriften

unverhältnismässig erscheint. Dabei dürfen Ausnahmebewilligungen nicht gegen

den Sinn und Zweck der Vorschrift verstossen, von der sie befreien und auch

sonst keine öffentlichen Interessen verletzen (Abs. 2). Schliesslich darf

ein Nachbar durch die Erteilung einer Ausnahmebewilligung von Vorschriften, die

auch ihn schützen, nicht unzumutbar benachteiligt werden (Abs. 3).

Nach gefestigter Rechtsprechung sind unter

"besonderen Verhältnissen" Situationen zu verstehen, die wesentlich

von den tatsächlichen Verhältnissen abweichen, die der Gesetzgeber im Auge

hatte (VGr, 3. Dezember 2020, VB.2020.00390, E. 3.1.1; 2. März

2017, VB.2016.00373, E. 4.3, je mit Hinweisen und auch zum Folgenden).

Eine Ausnahmebewilligung bezweckt daher, im Einzelfall Härten und

Unbilligkeiten zu beseitigen, die sich daraus ergeben, dass die Anwendung der

Allgemeinordnung den aussergewöhnlichen Gegebenheiten nicht Rechnung trägt und

die mit dem Erlass der Regel nicht beabsichtigt waren. Sachumstände, die in

einer Vielzahl von Fällen angeführt werden könnten, vermögen eine

Ausnahmebewilligung nicht zu rechtfertigen (VGr, 9. Mai 2019, VB.2018.00467, E. 7.3).

4.2

Die

Beschwerdeführerin führt aus, es würden besondere Verhältnisse vorliegen, da

der Neubau am Rand der Kernzone liege und viele Fenstertüren aufweise.

4.2.1

Die Parzelle der Beschwerdeführerin wird auf drei Seiten von Grundstücken

umgeben, die gemäss dem Zonenplan der Gemeinde Hüntwangen ebenfalls in der

Kernzone liegen. An einer Seite grenzt die Parzelle an die F-Strasse an. Auf

der gegenüberliegenden Strassenseite befinden sich insbesondere der

eingeschossigen Wohnzone zugeordnete Parzellen. Der Zonenplan regelt die

zweckmässige Nutzung des Bodens als Nutzungsplan parzellenscharf (Peter Hänni,

Planungs-, Bau- und besonderes Umweltschutzrecht, 6. A., Bern 2016, S. 148).

Daher profitierte die Beschwerdeführerin trotz der Lage der Parzelle am Rand

der Kernzone vollumfänglich von der in der Kernzone zulässigen – gegenüber der

eingeschossigen Wohnzone erhöhten – Gebäudehöhe und Geschosszahl. Gleichsam ist

sie nicht davon befreit, die in der Kernzone geltenden Vorschriften zur

Erscheinung der Gebäude einzuhalten. Die Lage der Parzelle am Rand der Kernzone

ist nicht als besonderer Umstand zu qualifizieren, der die Durchsetzung der in

der Kernzone geltenden Vorschrift betreffend Fenstersprossen unverhältnismässig

erscheinen lässt.

4.2.2

Mit Beschluss vom 14. Mai 2019 erteilte der mitbeteiligte Gemeinderat

der damaligen Eigentümerin des Grundstücks Kat.-Nr. 01 die Baubewilligung

für das streitbetroffene Gebäude, wobei das bewilligte Bauprojekt Fenstertüren

mit Sprossenfenstern vorsah. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern die bewilligten

Fenstertüren besondere Verhältnisse darstellen, die (nach Erteilung der

Baubewilligung) zur Unverhältnismässigkeit des Erfordernisses von

Sprossenfenstern führten.

4.2.3

Der Schluss der Vorinstanz, es liege keine Ausnahmesituation vor, welche

die Erteilung einer Ausnahmebewilligung rechtfertigen würde, erweist sich damit

als zutreffend.

4.3

Die

Vorinstanz hat zwei Schriftenwechsel durchgeführt und einen Augenschein

vorgenommen. Ihr Entscheid erfüllt die Anforderungen an die Begründungspflicht.

Eine ungenügende Prüfung der Frage, ob eine Ausnahmesituation gegeben ist,

liegt – entgegen der Beschwerde – nicht vor.

5.

Der Entscheid der Vorinstanz erweist sich als rechtmässig,

weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.

6.

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der unterliegenden

Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Ein Anspruch auf eine Parteientschädigung steht ihr bei diesem Ergebnis

von vornherein nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

Der Beschwerdegegnerin ist ebenfalls keine Parteientschädigung

zuzusprechen. Parteien, die nicht durch einen Rechtsbeistand vertreten sind,

haben nur dann Anspruch auf eine Parteientschädigung, wenn ihnen ein besonderer

Aufwand entstanden ist (§ 17 Abs. 2 VRG; Kaspar Plüss, Kommentar VRG,

§ 17 N. 47 ff.). Dies war hier nicht der Fall und wurde von der

Beschwerdegegnerin auch nicht geltend gemacht.

7.

Streitgegenstand

im vorliegenden Verfahren ist ein Rückweisungsentscheid. Dieser ist wohl als

Zwischenentscheid im Sinn von Art. 93 BGG zu qualifizieren und daher vor

Bundesgericht nur direkt anfechtbar, wenn er einen nicht wiedergutzumachenden

Nachteil bewirken kann (lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde

sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an

Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 205.-- Zustellkosten,

Fr. 2'705.-- Total der Kosten.

3.

Die

Kosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.

Es

werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die

Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim

Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.

Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) das Baurekursgericht.