VB.2022.00486
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2022.00486
27. Juni 2024Deutsch14 min
(URT.2024.25440)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2022.00486
Urteil
der 3. Kammer
vom 27. Juni 2024
Mitwirkend: Abteilungspräsident André Moser (Vorsitz), Verwaltungsrichter Matthias Hauser,
Verwaltungsrichter Daniel Schweikert, Gerichtsschreiber Cyrill Bienz.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
Kantonspolizei
Zürich,
Verkehrstechnische Abteilung,
Beschwerdegegnerin,
und
Gemeinde
Wiesendangen,
Mitbeteiligte,
betreffend Verkehrsanordnung,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. Mit
Verfügung vom 12. Januar 2021 ordnete die Kantonspolizei Zürich
(Verkehrstechnische Abteilung) im Zusammenhang mit der Einführung der
Tempo-30-Zone im Gebiet Lüss/Breiten in Wiesendangen auf Antrag des
Gemeinderats Wiesendangen und gemäss dem Massnahmenplan des Ingenieurbüros B
neben anderem die Markierung von 20 (neuen) weissen Parkfeldern auf der
Niederfeldstrasse an.
B. Nachdem
dagegen von Anwohnern Rekurs erhoben worden war, wurde der Massnahmenplan im
Rahmen von Gesprächen zwischen der Gemeinde, dem Verkehrsplaner, den
Rekurrenten und der Kantonspolizei überprüft. Daraufhin ordnete die
Kantonspolizei mit Verfügung vom 30. September 2021 "auf Antrag der
Gemeinde und im Einvernehmen mit dem Verkehrsplaner sowie den
Rekurrenten/Anwohnern" neu die Markierung von 12 weissen Parkfeldern auf
der Niederfeldstrasse an.
Erwägungen
II.
Mit Eingabe vom 2. November 2021 erhob A Rekurs bei
der Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich und beantragte sinngemäss die
Aufhebung der Verfügung vom 30. September 2021 sowie die – mit Verfügung
vom 12. Januar 2021 noch vorgesehene – Markierung von 20 weissen
Parkfeldern auf der Niederfeldstrasse. Mit Entscheid vom 28. Juli 2022
wies die Sicherheitsdirektion den Rekurs ab und auferlegte A die
Verfahrenskosten. Eine Parteientschädigung sprach sie nicht zu.
III.
In der Folge gelangte A mit Beschwerde vom 14. August
2022.
an das Verwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung des Entscheids vom
28.
Juli 2022; an der Niederfeldstrasse seien wie ursprünglich geplant 20
neue weisse Parkfelder anzubringen. Mit Eingabe vom 26. August 2022
verzichtete die Sicherheitsdirektion auf Vernehmlassung. Dasselbe tat die
Kantonspolizei mit Beschwerdeantwort vom 2. September 2022. Die Gemeinde
Wiesendangen beantragte mit Eingabe vom 21. September 2022 sinngemäss die
Abweisung der Beschwerde. Weitere Stellungnahmen erfolgten nicht.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in
Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG; LS 175.2) für
die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Zum Entscheid berufen ist
die Kammer (§ 38b Abs. 1 e contrario und § 38 VRG).
2.
2.1
Die obere
Rechtsmittelinstanz hat von Amtes wegen zu prüfen, ob die
Prozessvoraussetzungen bei der unteren Rechtsmittelinstanz gegeben waren (statt
vieler VGr, 14. Juli 2022, VB.2022.00200, E. 2.1; Martin Bertschi in:
Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons
Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], Vorbemerkungen zu
§§ 19–28a N. 57). Die Sicherheitsdirektion äusserte sich im
angefochtenen Entscheid nicht zur Rekurslegitimation des Beschwerdeführers,
ging aber offensichtlich davon aus, diese sei gegeben (vgl. hinten
E. 3.1).
2.2
Zum Rekurs
ist nach § 21 Abs. 1 VRG berechtigt, wer durch die Anordnung berührt
ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Die
Legitimation ist als Prozessvoraussetzung zwar von Amtes wegen zu prüfen, indes
obliegt es der beschwerdeführenden Partei nach Massgabe des kantonalen
Prozessrechts, ihre Legitimation zu substanziieren, wenn diese nicht offensichtlich ist. Diese
Substanziierung hat bereits im Verfahren vor der ersten Rechtsmittelinstanz zu
erfolgen (VGr, 26. Oktober 2023, VB.2022.00178, E. 1.2.3;
26.
September 2022, VB.2022.00024, E. 3.2 mit Hinweisen). An eine
anwaltlich vertretene Partei dürfen dabei höhere Anforderungen gestellt werden
als an juristische Laien (Bertschi, § 21 N. 38 f.).
Die Markierung und die Aufhebung von Parkplätzen stellen
funktionelle Verkehrsanordnungen
im Sinn von Art. 3 Abs. 4 des Strassenverkehrsgesetzes vom
19.
Dezember 1958 (SVG; SR 741.01) dar (VGr, 30. November 2023, VB.2022.00759, E. 2.2, mit zahlreichen
Hinweisen, auch zum Folgenden; 30. September 2021, VB.2020.00608, E. 2.1). Bei Gemeindestrassen ausserhalb
der Städte Zürich und Winterthur – wie bei der vorliegend betroffenen Gemeinde
Wiesendangen – werden funktionelle Verkehrsanordnungen von der Kantonspolizei
auf Antrag der zuständigen Gemeindebehörde erlassen (§ 16 des
Verkehrsabgabengesetzes vom 11. September 1966 [VAG; LS 741.1] in
Verbindung mit § 4 Abs. 2 der kantonalen Signalisationsverordnung vom
21.
November 2001 [KSigV; LS 741.2]). Die Rechtsmittelbefugnis gegen
solche Verkehrsanordnungen steht allen Verkehrsteilnehmern zu, welche die mit
einer Beschränkung belegte Strasse mehr oder weniger regelmässig benützen, wie
das bei Anwohnern oder Pendlern der Fall ist, während bloss gelegentliches
Befahren der Strasse nicht genügt. Aber auch regelmässige Benützer eines von
einer Verkehrsanordnung betroffenen Strassenabschnitts sind nur dann zu deren
Anfechtung legitimiert, wenn die Verkehrsanordnung für sie Beeinträchtigungen
von einer gewissen Intensität zur Folge hat. Beschränkungen des Parkierens oder
die Aufhebung von Parkplätzen können namentlich dann eine
legitimationsbegründende Betroffenheit bewirken, wenn die Nutzung einer
Liegenschaft dadurch verunmöglicht oder erheblich erschwert wird (BGr,
9.
November 2007, 2A.70/2007, E. 2.2; 14. August 2007,
2A.115/2007, E. 3). Gegen die Markierung neuer Parkfelder kann etwa
vorgehen, wer vorbringt, diese versperrten den direkten Zugang zum eigenen
Grundstück (VGr, 15. Juli 2021, VB.2021.00222, E. 2.2).
2.3
Der
Beschwerdeführer wohnt an der Leingrüeblerstrasse in Wiesendangen. Die
Niederfeldstrasse verläuft südlich der Liegenschaft, wobei die Kantonspolizei
auf deren Höhe zunächst fünf neue Parkfelder markieren wollte und nunmehr drei
Parkfelder plant. Neben der Liegenschaft des Beschwerdeführers – an der
Kreuzung Niederfeldstrasse/Lüssweg – befindet sich der Kindergarten Lüss, auf
dessen Höhe die Kantonspolizei (weiterhin) ein neues Parkfeld an der
Niederfeldstrasse vorsieht. Mit Rekurs vom
2.
November 2021 führte der – allem Anschein nach rechtsunkundige –
Beschwerdeführer in Bezug auf seine Legitimation aus,
er sei "Anwohner der Gemeinde Wiesendangen". Zudem machte er geltend,
Parkfelder führten im Zusammenhang mit der Einführung einer Tempo-30-Zone zu
einer weiteren Beruhigung und Verlangsamung des Verkehrs; insofern sei eine
Reduktion der Anzahl der Parkfelder an der Niederfeldstrasse nicht
nachvollziehbar, zumal sich dort ein Kindergarten befinde. Sodann werde
"das Problem der Parkfelder" zugunsten von einigen wenigen Anwohnern
an der Niederfeldstrasse "unrechtmässig auf die übrigen Strassen in der
Zone verschoben".
Auch wenn dies den vorliegenden
Akten nicht unmittelbar entnommen werden kann (vgl. hinten E. 4.2), ist
mit dem Beschwerdeführer davon auszugehen, dass die vorgesehene Markierung der
Parkfelder anlässlich der Einführung der Tempo-30-Zone – mindestens auch – einer zusätzlichen Beruhigung und Verlangsamung des
Verkehrs dienen soll. Mit einer Reduktion der Parkfelder an der
Niederfeldstrasse sind diese Ziele allenfalls weniger gut zu erreichen. Als
direkter Anwohner der Niederfeldstrasse ist der
Beschwerdeführer davon in genügender Intensität betroffen und deshalb zur
Anfechtung legitimiert (vgl. VGr, 30. September 2021,
VB.2020.00608, E. 2.2). Folglich ist nicht zu
beanstanden, dass die Sicherheitsdirektion auf den Rekurs des Beschwerdeführers
eintrat. Für das verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren ist dessen
Legitimation ebenfalls zu bejahen.
3.
3.1
Die Sicherheitsdirektion erwog im Rekursentscheid vom
28.
Juli 2022, gemäss dem Auszug des Protokolls [Beschluss] des
Gemeinderats Wiesendangen vom 13. Januar 2020 seien im Rahmen eines
Gesamtkonzepts in mehreren Quartieren Tempo-30-Zonen eingeführt worden. Als
Folge davon sei auch die Parkierungsordnung neu geregelt worden, insbesondere
in der streitbetroffenen Niederfeldstrasse und den angrenzenden Strassen
Lüssweg und Leingrüeblerstrasse. Gegen die Verfügung der Kantonspolizei vom
12.
Januar 2021 seien mehrere Rekurse eingegangen. Die Kantonspolizei habe
diese zum Anlass genommen, die angefochtene Verfügung neu zu prüfen. Mit den
Rekurrenten seien Gespräche geführt worden und die Rekurse seien zurückgezogen
worden. Aus dem Protokoll [Rekursantwort] des Gemeinderats Wiesendangen vom
22.
November 2021 gehe hervor, dass einige Anwohner mehr und andere
weniger Parkplätze wollten, teilweise auch weniger als die heute im Streit
liegenden zwölf. Als Kompromiss habe die Kantonspolizei dann am
30.
September 2021 die Anbringung von zwölf Parkplätzen an der
Niederfeldstrasse verfügt.
Es sei offensichtlich, so die Sicherheitsdirektion weiter,
dass je nach Sichtweise mehr oder weniger Parkplätze erwünscht seien; die
Festlegung der genauen Anzahl liege im Ermessen der anordnenden Behörde. Die
Kantonspolizei habe versucht, den unterschiedlichen Bedürfnissen Rechnung zu
tragen, den kleinsten gemeinsamen Nenner zu finden, und sich schliesslich für
die Anbringung von zwölf Parkfeldern entschieden. Der Beschwerdeführer
befürchte, durch die Reduktion der Parkplätze auf der Niederfeldstrasse könnten
Autolenker auf andere Strassen ausweichen, um dort zu parkieren. Dies sei zwar
nicht auszuschliessen, führe aber zu keiner erheblichen Mehrbelastung des
Beschwerdeführers, zumal an der Leingrüeblerstrasse, wo er wohne, die Zahl der
Parkplätze nicht erhöht worden und das Parkieren ausserhalb markierter
Parkfelder nicht erlaubt sei. Es bestehe kein Anlass zur Annahme, dass eine
unsachgemässe Gewichtung der Interessen vorgenommen worden sei. Deshalb sei es
nicht Sache der Rekursinstanz, in das mit Verfügung vom 30. September 2021
ausgeübte Ermessen einzugreifen. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers sei
es auch nicht unzulässig gewesen, mit der neuen Verfügung diejenige vom
12.
Januar 2021 teilweise in Wiedererwägung zu ziehen, zumal diese
Verfügung angefochten worden sei. Demzufolge sei der Rekurs abzuweisen.
3.2
Der
Beschwerdeführer macht mit Beschwerde geltend, die "Rekursgegnerin"
habe nicht dargelegt, aufgrund welcher Kriterien auf die fraglichen Parkfelder
verzichtet worden sei. Auffällig sei, dass praktisch alle Parkfelder gegenüber
den Garagenboxen der Hausbesitzer an der Niederfeldstrasse entfernt worden
seien. Im Nachgang der Verfügung vom 12. Januar 2021 habe man mit den
Rekurrenten Gespräche geführt. Mit ihm hingegen habe man dies nach seinem
Rekurs vom 2. November 2021 nicht getan. Die unterschiedlichen Interessen
seien "unsachgemäss" gewichtet worden und die Entscheidfindung sei
intransparent, weshalb der Rekursentscheid aufzuheben sei.
4.
4.1
Aus dem
Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 der
Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV; SR 101) fliesst unter
anderem das Recht der von einem Entscheid in ihrer Rechtsstellung Betroffenen,
dass die (Rechtsmittel-)Behörde ihre Vorbringen tatsächlich hört, prüft und in
der Entscheidfindung berücksichtigt. Entsprechend ist die Behörde verpflichtet,
ihren Entscheid zu begründen. Der Begründungspflicht ist Genüge getan, wenn
sich die Betroffenen über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und
ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen können. In
diesem Sinn müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen
sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt. Dabei
muss sie sich indes nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich
auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich abhandeln, sondern
kann sich auf die wesentlichen Punkte beschränken (vgl. zum Ganzen BGE 143 IV 40 E. 3.4.3; 139 IV 179 E. 2.2; 138 I 232 E. 5.1; VGr,
17.
August 2023, VB.2022.00540, E. 3.3). Die hieraus resultierenden
Anforderungen an Umfang und Dichte einer Begründung lassen sich nicht generell
festlegen, sondern richten sich nach den Umständen (vgl. Gerold Steinmann/Benjamin
Schindler/Damian Wyss in: Bernhard Ehrenzeller et al. [Hrsg.], Die
schweizerische Bundesverfassung, St. Galler Kommentar, 4. A., Zürich
2023, Art. 29 Rz. 65, mit Hinweisen). Je grösser der
Entscheidungsspielraum ist, welcher der Behörde infolge Ermessen und
unbestimmter Rechtsbegriffe eingeräumt ist, und je stärker ein Entscheid in die
individuellen Rechte eingreift, desto höhere Anforderungen sind an die
Begründung eines Entscheids zu stellen (BGE 112 Ia 107 E. 2b).
Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur;
dessen Verletzung führt daher grundsätzlich unabhängig von den
Erfolgsaussichten des Rechtsmittels in der Sache selbst zur Aufhebung des
angefochtenen Entscheids (vgl. statt vieler VGr, 6. Oktober 2023,
VB.2023.00525, E. 6.1). Nach ständiger Rechtsprechung kann indes eine
obere Instanz die Gehörsverletzung vor einer unteren Instanz heilen, wenn die
Verletzung nicht schwer wiegt und die Rechtsmittelinstanz sowohl Tat- als auch
Rechtsfragen uneingeschränkt überprüft. Selbst bei einer schweren Verletzung
ist von einer Rückweisung abzusehen, wenn diese lediglich einen formalistischen
Leerlauf darstellen und zu einer unnötigen Verfahrensverlängerung führen würde,
die mit dem Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen
Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wäre (BGE 147 IV 340 E. 4.11.3;
142.
II E. 2.8.1; 137 I 195 E. 2.3.2; VGr, 2. März 2023,
VB.2022.00547, E. 4.5).
4.2
In der
Verfügung vom 30. September 2021, welcher der Publikationstext
wortwörtlich entspricht, führt die Kantonspolizei Folgendes aus:
" Im Zusammenhang mit der Einführung der
Tempo-30-Zone Lüss/Breiten wurden am 12. Januar 2021 auf der
Niederfeldstrasse, Lüssweg, Leingrübler- und Breitackerstrasse weisse
Parkfelder gemäss Massnahmenplan Büro B vom 16.12.2020 verfügt und publiziert.
Gegen die verfügten Parkplätze auf der Niederfeldstrasse wurde von Anwohnern
Rekurs erhoben. In der Folge fanden mit der Gemeinde, dem Verkehrsplaner, den
Rekurrenten und der Kantonspolizei (Verkehrstechnische Abteilung) Gespräche und
eine Überprüfung des Massnahmenplans statt. Dabei einigte man sich auf eine
Anpassung, resp. Reduktion der ursprünglich verfügten Parkfelder auf der
Niederfeldstrasse.
Somit wird auf Antrag der Gemeinde und im
Einvernehmen mit dem Verkehrsplaner sowie den Rekurrenten/Anwohnern die Anzahl
Parkfelder auf der Niederfeldstrasse neu von 20 auf 12 reduziert. Die am
12.
Januar 2021 verfügten und in der Zwischenzeit rechtskräftigen
Parkfelder am Lüssweg, der Leingrübler- und Breitackerstrasse erfahren keine
Veränderung."
Der Beschwerdeführer rügte bereits mit Rekurs vom 2. November 2021, die Verfügung der Kantonspolizei vom 8. Oktober 2021
[Publikationsdatum] bzw. 30. September 2021 enthalte "keine aufschlussreiche
Begründung" für die Reduktion der Parkfelder. Dies tat er zu Recht.
Eine Erklärung dafür, weshalb – in Abänderung des
Massnahmenplans – die Anzahl der Parkfelder ausschliesslich an der
Niederfeldstrasse reduziert wurde, lässt sich der Verfügung vom
30.
September 2021 nicht entnehmen, ebenso
wenig, welche Auswirkungen diese Änderung bzw. Reduktion auf das Verkehrsregime
und die beabsichtigte Beruhigung und Verbesserung der Sicherheit des Verkehrs
an der Niederfeldstrasse und im ganzen Quartier hat und ob sich eine Reduktion
der Parkfelder trotz diesen allfälligen Auswirkungen rechtfertigen lässt. Auch
den vorhandenen Akten kann dies nicht entnommen werden. Zwar trifft es zu, dass
der Kantonspolizei beim Erlass funktioneller Verkehrsanordnungen Ermessen
zukommt und sie über einen erheblichen Gestaltungsspielraum verfügt (vgl. VGr, 15. Juli 2021, VB.2021.00222,
E. 5.3). Dies – und auch der Umstand, dass sich die Verfügung vom
30.
September 2023 an einen unbestimmten Adressatenkreis richtet (vgl.
Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 10 N. 30) – entbindet sie jedoch nicht
davon, ihre Anordnungen nachvollziehbar zu begründen. Dies trifft insbesondere
auf den vorliegenden Fall zu, in welchem sie ihre ursprüngliche Verfügung vom
12.
Januar 2021 in Wiedererwägung zog. Der blosse Hinweis auf die
erhobenen Rekurse und die geführten Gespräche stellt keine rechtsgenügende
Begründung dar. Die Kantonspolizei verletzte damit das rechtliche Gehör des
Beschwerdeführers.
Die Sicherheitsdirektion hätte diese Gehörsverletzung zwar
heilen können (vorn E. 4.1). Dies tat sie jedoch nicht. So kann auch der
Begründung des Rekursentscheids (vorn E. 3.1) nicht entnommen werden,
weshalb die Anzahl der Parkfelder ausschliesslich an
der Niederfeldstrasse reduziert wurde und welche Auswirkungen diese Änderung
bzw. Reduktion auf das Verkehrsregime und die beabsichtigte Beruhigung und
Verbesserung der Sicherheit des Verkehrs an der Niederfeldstrasse – namentlich
auf der Höhe des Wohnorts des Beschwerdeführers – und im ganzen Quartier hat;
dies bleibt weiterhin unklar. Wie erwähnt ergibt sich dies auch nicht aus den
Akten. Der Sicherheitsdirektion ist damit eine ungenügende
Sachverhaltsfeststellung vorzuwerfen.
4.3
Vor diesem
Hintergrund und aufgrund der beschränkten Kognition des Verwaltungsgerichts
(§ 50 Abs. 1 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a und
b VRG) ist der Entscheid vom 28. Juli 2022 aufzuheben und die Sache zur
ergänzenden Sachverhaltsfeststellung und zur neuen Entscheidung an die
Sicherheitsdirektion zurückzuweisen (vgl. § 64 Abs. 1 VRG). Unter
Bezugnahme auf den Beschwerdeantrag führt dies zu einer teilweisen Gutheissung
der Beschwerde.
5.
Die Rückweisung zur erneuten Entscheidung bei offenem
Ausgang ist in Bezug auf die Regelung der Nebenfolgen als Obsiegen zu
behandeln, wenn die Rechtsmittelinstanz reformatorisch oder kassatorisch
entscheiden kann (BGr, 28. April 2014, 2C_846/2013, E. 3.2 f.
mit Hinweisen; VGr, 26. Oktober 2023, VB.2022.00178, E. 6.2; Marco
Donatsch, Kommentar VRG, § 64 N. 5). Die Kosten des
Beschwerdeverfahrens wären demgemäss von der Beschwerdegegnerin zu tragen
(§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1
VRG). Aufgrund der Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die Vorinstanz sind
die Gerichtskosten indes zur Hälfte auch der Sicherheitsdirektion aufzuerlegen.
Parteientschädigungen wurden keine beantragt.
6.
Der vorliegende Rückweisungsentscheid stellt einen
Zwischenentscheid dar (BGE 133 II 409 E. 1.2). Zwischenentscheide sind
nach Art. 93 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110)
vor Bundesgericht nur dann anfechtbar, wenn sie einen nicht
wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können (lit. a) oder wenn die
Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit
einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges
Beweisverfahren ersparen würde (lit. b).
Demgemäss erkennt die Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Der Rekursentscheid der
Sicherheitsdirektion vom 28. Juli 2022 wird aufgehoben und die Sache wird
zur ergänzenden Sachverhaltsfeststellung und zur neuen Entscheidung an die
Sicherheitsdirektion zurückgewiesen.
2.
Die Gerichtsgebühr wird
festgesetzt auf
Fr. 2'200.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 180.-- Zustellkosten,
Fr. 2'380.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden je zur Hälfte der Beschwerdegegnerin und der
Sicherheitsdirektion auferlegt.
4.
Gegen
dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben
werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an
gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
5.
Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) die Mitbeteiligte;
c) die Sicherheitsdirektion;
d) das Bundesamt für Strassen (ASTRA).