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Entscheid

VB.2022.00487

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2022.00487

13. Dezember 2022Deutsch10 min

(URT.2022.24211)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

4. Abteilung

VB.2022.00487

Urteil

des Einzelrichters

vom 13. Dezember 2022

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Martin Bertschi,

Gerichtsschreiber

Elias Ritzi.

In Sachen

1.

A,

2.

B,

beide vertreten durch RA

C,

Beschwerdeführende,

gegen

Zivilstandsamt D,

Beschwerdegegner,

betreffend Verweigerung

der Weiterführung des Ehevorbereitungsverfahrens

(Parteientschädigung),

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A (geboren 1971) und B (geboren 1979), Staatsangehörige

der Türkei, stellten am 11. Februar 2021 ein Gesuch um Vorbereitung der

Eheschliessung beim Zivilstandsamt D. Mit Verfügung vom 19. Oktober 2021

verweigerte das Zivilstandsamt D die Eheschliessung.

Erwägungen

II.

Gegen diese Verfügung erhoben A und B Beschwerde an das Gemeindeamt

des Kantons Zürich. Mit Verfügung vom 16. Juni 2022 hiess das Gemeindeamt

namens der Direktion der Justiz und des Innern die Beschwerde gut, hob die

Verfügung des Zivilstandsamts D auf (Dispositiv-Ziff. I), wies das Zivilstandsamt D

an, das Ehevorbereitungsverfahren fortzusetzen (Dispositiv-Ziff. II), nahm

die Kosten des Verfahrens auf die Staatskasse (Dispositiv-Ziff. III) und

sprach A und B eine Parteientschädigung von Fr. 330.- zuzüglich 7,7 %

Mehrwertsteuer zu (Dispositiv-Ziff. IV).

III.

Gegen diese Verfügung erhoben A und B am 22. August

2022.

Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragten, Dispositiv-Ziff. IV

sei unter Entschädigungsfolge aufzuheben und ihnen sei für das vorinstanzliche

Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 848.85 (inklusive

7,7 % Mehrwertsteuer) zuzusprechen. Eventualiter sei die Sache an das

Gemeindeamt zurückzuweisen. Das Gemeindeamt beantragte mit Stellungnahme vom 9. September

2022.

die Abweisung der Beschwerde unter Entschädigungsfolge. Das Zivilstandsamt D

beantragte mit Beschwerdeantwort vom 19. September 2022 die Abweisung der

Beschwerde. Mit Eingabe vom 3. Oktober 2022 hielten die Beschwerdeführenden

an ihren Begehren fest.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Rechtsmittelentscheide der

kantonalen Aufsichtsbehörde über die Zivilstandsämter zuständig (§§ 41 ff.

des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]

in Verbindung mit Art. 90 Abs. 1 f. der eidgenössischen

Zivilstandsverordnung vom 28. April 2004 [ZStV, SR 211.112.2] sowie § 12a

Abs. 2 und § 20a der kantonalen Zivilstandsverordnung vom 1. Dezember

2004.

[LS 231.1]). Aufgrund des Streitwerts ist gerichtsintern der

Einzelrichter für die Behandlung der Beschwerde zuständig (§ 38b Abs. 1 lit. c VRG).

1.2

Gemäss § 41

Abs. 3 in Verbindung mit § 19a Abs. 1 VRG können Entscheide, die

das Verfahren abschliessen, mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht angefochten

werden (sogenannte Endentscheide; Regula Kiener in: Alain Griffel [Hrsg.],

Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A.,

Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 41 N. 29; vgl. Martin Bertschi,

Kommentar VRG, § 19a N. 13 ff.). Teil-, Vor- und

Zwischenentscheide sind demgegenüber gemäss § 41 Abs. 3 in Verbindung

mit § 19a Abs. 2 VRG sinngemäss nur nach Art. 91–93 des

Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) anfechtbar. Rückweisungsentscheide

gelten grundsätzlich als Zwischenentscheide (VGr, 21. April 2016,

VB.2015.00305, E. 3.3 mit weiteren Hinweisen; BGE 142 II 20 E. 1.2).

Sie sind jedoch ausnahmsweise als Endentscheide zu behandeln, wenn der unteren

Instanz, an welche die Sache zurückgewiesen wird, kein Entscheidungsspielraum

mehr verbleibt (vgl. BGE 134 II 124 E. 1.3; Bertschi, § 19a N. 64 f.).

1.3

Die

Vorinstanz hob die Verfügung des Beschwerdegegners vom 19. Oktober 2021

auf und wies ihn an, das Ehevorbereitungsverfahren fortzusetzen. Damit traf sie

sinngemäss einen Rückweisungsentscheid. Dem Beschwerdegegner verbleibt nach

dieser Rückweisung jedoch kein Entscheidungsspielraum mehr, zumal die

Vorinstanz keine Sachverhaltsabklärungen anordnete und das Vorliegen der

Voraussetzungen von Art. 16 und 66 ZStV anscheinend unbestritten ist. Vor

allem aber brachte der Beschwerdegegner bereits im vorinstanzlichen

Beschwerdeverfahren (am 31. Mai 2022) mit "Gesuch um

Wiedererwägung" seiner erstinstanzlichen Verfügung vor, das Ehevorbereitungsverfahren

"positiv abschliessen" zu können, nachdem die Staatsanwaltschaft E am

13.

April 2022 in den wegen Verdachts auf Scheinehe eingeleiteten

Strafverfahren Einstellungsverfügungen erlassen hatte. Sinngemäss anerkannte er

also die Beschwerde, was zu einer summarisch begründeten Gutheissung führte; er

hätte auch selber eine Wiedererwägung vornehmen können, worauf die Vorinstanz

das Beschwerdeverfahren abgeschrieben hätte (vgl. VGr, 27. Oktober 2022,

VB.2022.00507, E. 2; Alain Griffel, Kommentar VRG, § 28 N. 33;

Bertschi, Vorbemerkungen zu §§ 86a–86d N. 22). Jedenfalls aufgrund

dieser Umstände ist der vorinstanzliche Beschwerdeentscheid als Endentscheid zu

behandeln, womit auf die Beschwerde einzutreten ist.

2.

2.1

Nach § 17 Abs. 2 VRG kann im Rekursverfahren und im Verfahren vor Verwaltungsgericht

die unterliegende Partei oder Amtsstelle zu einer angemessenen Entschädigung

für die Umtriebe ihres Gegners verpflichtet werden.

Es ist unbestritten, dass die Beschwerdeführenden für das

vorinstanzliche Verfahren nach § 17 Abs. 2 VRG praxisgemäss Anspruch

auf eine Parteientschädigung haben. Umstritten ist vor Verwaltungsgericht nur

noch die Höhe der Parteientschädigung. Die Vorinstanz hielt eine

Parteientschädigung in Höhe von Fr. 330.- (zuzüglich Mehrwertsteuer) für

angemessen. Die Beschwerdeführenden verlangen eine Parteientschädigung von Fr. 848.85

(inklusive Mehrwertsteuer).

2.2

Der

Begriff der "angemessenen Parteientschädigung" wird nach der Praxis

des Verwaltungsgerichts so ausgelegt, dass in der Regel nur ein Teil des

effektiven Aufwands für die Rechtsvertretung als entschädigungspflichtig

angesehen wird. Eine angemessene Entschädigung ist nicht mit den effektiv

angefallenen Rechtsverfolgungskosten gleichzusetzen (VGr, 10. November

2021, VB.2021.00405, E. 6.1 mit Hinweis). Nach der Rechtsprechung des

Verwaltungsgerichts kann sich die Entschädigung des vollen – notwendigen –

Rechtsverfolgungsaufwands aber unter besonderen Umständen rechtfertigen (VGr,

28.

Juli 2022, VB.2022.00150, E. 2.3; RB 1998 Nr. 8 =

ZBl 99/1998, S. 524 ff., E. 3a).

2.3

Die

Vorinstanz hatte die Höhe der Parteientschädigung nach pflichtgemässem Ermessen

festzulegen. In solche Ermessensentscheide kann das Verwaltungsgericht nur

eingreifen, wenn ein qualifizierter Ermessensfehler vorliegt, der Entscheid

sich insbesondere von sachfremden Motiven leiten lässt oder überhaupt

unmotiviert ist (§ 50 VRG).

Ausgangspunkt für die Bemessung der Parteientschädigung

sind die Kosten, die der entschädigungsberechtigten Partei durch den Prozess

notwendigerweise entstanden sind. Notwendig sind jene Kosten, die zur

sachgerechten und wirksamen Rechtsverfolgung objektiv unerlässlich sind (VGr, 7. April

2016, VB.2015.00199, E. 4.3; Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 17 N. 64 und N. 69; vgl. BGr,

18.

Mai 2021, 2C_816/2020, E. 4.2).

Massgebend für die Beurteilung der notwendigen Kosten sind in erster Linie die

Bedeutung der Streitsache, die Schwierigkeit des Prozesses, der geltend

gemachte Zeitaufwand und die Höhe der Barauslagen (vgl. § 8 Abs. 1 der

Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 3. Juli 2018 [GebV VGr,

LS 175.252]). Unnötiger Aufwand wird nicht ersetzt (vgl. § 8 Abs. 2 GebV VGr; zum Ganzen VGr, 28. Juli 2022, VB.2022.00150, E. 2.4).

2.4

Vorliegend

hatte sich der Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden mit einer Verfügung der

Beschwerdegegnerin auseinanderzusetzen, die sieben eng bedruckte Seiten

umfasste, um danach eine Beschwerdeschrift an die Vorinstanz zu verfassen.

Umstritten waren im vorinstanzlichen Verfahren nicht nur Rechts-, sondern auch

Sachverhaltsfragen. Dazu kommt, dass der Sachverhalt mit der Einstellung des

Strafverfahrens gegen die Beschwerdeführenden während des vorinstanzlichen

Verfahrens eine Erweiterung erfuhr, was weitere Aufwände verursachte. Schliesslich

betraf das Verfahren die Grundrechte der Beschwerdeführenden und war daher für

diese von beträchtlicher Bedeutung. Indem die Vorinstanz diese Umstände ausser

Acht liess und in Beachtung allein des Zeitaufwands befand, das vorinstanzliche

Verfahren hätte mit einem Aufwand von 1,5 Stunden sachgerecht geführt

werden können, übte sie ihr Ermessen rechtsfehlerhaft aus. Zudem wandte sie

unzutreffenderweise den Tarif für die unentgeltliche Rechtsvertretung an (§ 3

der Verordnung über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 [LS 215.3]).

Dispositiv-Ziff. IV des vorinstanzlichen Entscheids ist damit abzuändern.

2.5

Hebt das Verwaltungsgericht eine

angefochtene Anordnung auf, so entscheidet es nach § 63 Abs. 1 VRG

selbst. Dabei steht dem Verwaltungsgericht zu, bei Aufhebung eines Ermessensentscheids

seinerseits einen Ermessensentscheid zu fällen (VGr, 3. März 2022,

VB.2021.00342, E. 4.6). Es darf dabei jedoch nicht über die gestellten

Rechtsbegehren hinausgehen (§ 63 Abs. 2 VRG). Die

Beschwerdeführenden machen plausibel Anwaltskosten von insgesamt Fr. 2'755.15

für das vorinstanzliche Verfahren geltend (zu deren beschränkter Beachtlichkeit

vgl. VGr, 28. Juli 2022, VB.2022.00150, E. 2.4 Abs. 3 mit

Hinweisen). Sie beantragen, die Parteientschädigung für das vorinstanzliche

Verfahren sei auf Fr. 848.85 festzusetzen. Auf die vor Verwaltungsgericht

vorgebrachten Überlegungen der Vorinstanz und der Beschwerdegegnerin zur Angemessenheit

der Mandatsführung ist nicht abzustellen: Vorinstanz und Beschwerdegegnerin

beschränken sich auf Darlegungen des nach ihrer Ansicht ausreichenden

Zeitaufwands, die unrealistisch ausfallen und die anwaltliche Sorgfaltspflicht

vernachlässigen. Nicht massgeblich sind sodann die Bemerkungen der

Beschwerdegegnerin zum erstinstanzlichen Verfahren. Aufgrund des bereits

Ausgeführten (vorn E. 2.4) erscheint eine Parteientschädigung in der

beantragten Höhe als angemessen.

3.

3.1

Die

Beschwerde ist gutzuheissen. In Abänderung von Dispositiv-Ziff. IV der

vorinstanzlichen Verfügung vom 16. Juni 2022 ist der Beschwerdegegner zu

verpflichten, den Beschwerdeführenden für das vorinstanzliche Verfahren eine

Parteientschädigung von Fr. 848.85 inklusive Mehrwertsteuer zu bezahlen.

3.2

Ausgangsgemäss

sind die Gerichtskosten dem Beschwerdegegner aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2

in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG) und ist dieser zu

verpflichten, den Beschwerdeführenden für das verwaltungsgerichtliche Verfahren

eine angemessene Parteientschädigung zu bezahlen (§ 17 Abs. 2 VRG). Vor

Verwaltungsgericht war nur noch die Höhe der Parteientschädigung für das

vorinstanzliche Verfahren streitig; angesichts dessen erscheinen Fr. 500.-

(inklusive Mehrwertsteuer) angemessen. Der Vorinstanz kann sodann schon deshalb

keine Partei­entschädigung zugesprochen werden, weil sie nicht Partei des

vorliegenden Verfahrens ist (vgl. Plüss, § 17 N. 20) und eine solche

zugunsten des Beschwerdegegners nicht verlangen könnte.

4.

Zur

Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern:

Gegen dieses nur die Parteientschädigung betreffende Urteil steht das gleiche

Rechtsmittel zur Verfügung, wie wenn es (auch noch) um die Hauptsache ginge.

Gegen Entscheide in Zivilstandssachen kann Beschwerde in Zivilsachen nach Art. 72 ff.

BGG erhoben werden.

Vor dem

Verwaltungsgericht war einzig die Höhe der Parteientschädigung streitig. Weil

nach der Auffassung des Verwaltungsgerichts ein Endentscheid angefochten war, richtet

sich der Streitwert vor Bundesgericht (vgl. Art. 74 BGG) danach (Art. 51

Abs. 1 lit. a BGG; BGr, 22. August 2022, 4A_164/2022, E. 1

– 27. April 2017, 5A_11/2017, E. 1.1); er beträgt Fr. 493.45.

Wäre der vorinstanzliche Entscheid als Zwischenentscheid aufzufassen, wäre die

Hauptsache massgebend (vgl. Art. 51 Abs. 1 lit. c BGG), die

keinen Streitwert aufweist. In diesem Fall wäre der vorliegende Entscheid nur

unmittelbar anfechtbar, wenn er einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil

bewirken könnte oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen

Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder

Kosten für ein weitläufiges Beschwerdeverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1

BGG; vgl. auch Art. 93 Abs. 3 BGG; Felix Uhlmann, Basler Kommentar,

2018, Art. 93 BGG N. 29).

Sind die

Voraussetzungen der Beschwerde in Zivilsachen nicht gegeben, kann subsidiäre

Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG erhoben werden. Art. 93

Abs. 1 BGG ist gegebenenfalls sinngemäss anwendbar (Art. 117 BGG).

Demgemäss erkennt der

Einzelrichter:

1.

Die

Beschwerde wird gutgeheissen. In Abänderung von Dispositiv-Ziff. IV der

Verfügung der Direktion der Justiz und des Innern vom 16. Juni 2022 wird

der Beschwerdegegner verpflichtet, den Beschwerdeführenden für das

vorinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 848.85 zu

bezahlen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 95.-- Zustellkosten,

Fr. 595.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.

4.

Der

Beschwerdegegner wird verpflichtet, den Beschwerdeführenden für das

verwaltungsgerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 500.-

zu bezahlen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Sie ist innert

30.

Tagen ab Zustellung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6.

Mitteilung

an:

a) die Parteien;

b) die Direktion der Justiz und des Innern;

c) das

Eidgenössische Amt für das Zivilstandswesen zuhanden des Bundesamts für Justiz.