VB.2022.00488
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2022.00488
8. Februar 2023Deutsch18 min
(URT.2023.24329)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2022.00488
Urteil
der 4. Kammer
vom 8. Februar 2023
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter
Reto Häggi Furrer, Gerichtsschreiberin
Selina Sigerist.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführerin,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Rückstufung
Niederlassungsbewilligung,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. A, eine
1975 geborene pakistanische Staatsangehörige, reiste am 19. Mai 1993 in
die Schweiz ein. Am 28. Juni 1993 erteilte ihr das Migrationsamt des
Kantons Zürich eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei ihrem Ehemann C,
einem damals in der Schweiz aufenthaltsberechtigten pakistanischen Staatsangehörigen.
Das Migrationsamt verlängerte die Aufenthaltsbewilligung von A in der Folge
regelmässig. Seit dem 3. Juni 2003 ist sie im Besitz der Niederlassungsbewilligung.
B. Aus der
Ehe von A und C gingen die vier Kinder D (1994), E (1996), F (1997) und G
(1999) hervor. Im Jahr 2010 tötete C die älteste Tochter D. Das Obergericht des
Kantons Zürich sprach ihn in der Folge des Mordes schuldig und verurteilte ihn zu
einer Freiheitsstrafe von 13 Jahren und 6 Monaten. Am
11. November 2019 wurde C bedingt aus dem Strafvollzug entlassen und
gleichentags nach Pakistan ausgeschafft. Die drei inzwischen volljährigen
Kinder E, F und G verfügen heute alle über das Schweizer Bürgerrecht.
C. Insbesondere
aufgrund des Sozialhilfebezugs von A verfügte das Migrationsamt am
8. Januar 2020 den Widerruf ihrer Niederlassungsbewilligung sowie die
Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung unter Auflagen an dieselbe (sog.
Rückstufung). Die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich hob diese Verfügung
mit Rekursentscheid vom 10. August 2020 auf und verwarnte A stattdessen.
D. Mit
Verfügung vom 24. März 2022 widerrief das Migrationsamt die
Niederlassungsbewilligung von A erneut – insbesondere aufgrund des andauernden
Sozialhilfebezugs – und erteilte ihr eine Aufenthaltsbewilligung unter Auflagen.
Erwägungen
II.
Dagegen rekurrierte A am 6. April 2022 an die
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich. Diese wies den Rekurs am 15. Juni
2022.
ab (Dispositiv-Ziff. I), auferlegte A die Rekurskosten, nahm diese
jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Vorbehalt der
Nachzahlungspflicht auf die Staatskasse (Dispositiv-Ziff. II), bestellte Rechtsanwältin B
als unentgeltliche Rechtsbeiständin und richtete dieser unter Vorbehalt der
Nachzahlungspflicht eine Entschädigung aus (Dispositiv-Ziff. III).
III.
Am 22. August 2022 erhob A Beschwerde beim
Verwaltungsgericht und beantragte, unter Entschädigungsfolgen sei der
Rekursentscheid aufzuheben und das Migrationsamt anzuweisen, A die
Niederlassungsbewilligung zu belassen. Eventualiter sei das Migrationsamt
anzuweisen, A eine Aufenthaltsbewilligung ohne Auflagen zu erteilen,
subeventualiter sei die Sache zur Formulierung milderer Integrationsbedingungen
zurückzuweisen. Zudem ersuchte A um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung sowie um Bestellung von Rechtsanwältin B als unentgeltliche
Rechtsbeiständin.
Am
23.
August 2022 sowie am 1. September 2022 reichte A dem Verwaltungsgericht weitere Unterlagen
ein. Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 26. August 2022 auf
Vernehmlassung; das Migrationsamt erstattete keine Beschwerdeantwort.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist
für Beschwerden gegen Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion über Anordnungen
des Migrationsamts auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts zuständig
(§§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959
[VRG, LS 175.2]). Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt
sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1
Die Niederlassungsbewilligung
kann nach Art. 63 Abs. 2 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom
16.
Dezember 2005 (AIG, SR 142.20) widerrufen und durch eine
Aufenthaltsbewilligung ersetzt werden, wenn eine ausländische Person die
Integrationskriterien nach Art. 58a AIG nicht (oder nicht mehr) erfüllt.
Es handelt sich dabei um eine Rückstufung von der Niederlassungs- auf die
Aufenthaltsbewilligung. Als Integrationskriterien nach Art. 58a AIG gelten
die Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (lit. a), die
Respektierung der Werte der Bundesverfassung (lit. b), die Sprachkompetenz
(lit. c) und die Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung
(lit. d).
Die Rückstufung ist bereits
zulässig, wenn ein Integrationsdefizit im Sinn von Art. 58a AIG besteht.
Es ist nicht erforderlich, dass auch ein Widerrufsgrund vorliegt (BGE 148 II 1
E. 2.1 f.; BGr, 15. Dezember 2021, 2C_711/2021, E. 4.2 mit
Hinweis; VGr, 3. Dezember 2020, VB.2020.00305, E. 3.2). Die Rückstufung
einer altrechtlich (sprich: vor dem 1. Januar 2019) erteilten
Niederlassungsbewilligung unter dem neuen Recht muss im Hinblick auf deren
Unbefristetheit und Bedingungsfeindlichkeit sowie wegen des Grundsatzes des
Vertrauensschutzes und des Rückwirkungsverbots an ein unter dem neuen Recht
aktualisiertes, hinreichend gewichtiges Integrationsdefizit anknüpfen; nur dann
besteht ein genügendes öffentliches Interesse an der Rückstufung altrechtlich
erteilter Niederlassungsbewilligungen unter dem seit 1. Januar 2019
gültigen Recht (BGr, 15. Dezember 2021, 2C_711/2021, E. 4.2 mit
Hinweisen). Sachverhaltselemente, die vor dem 1. Januar 2019 eingetreten sind,
dürfen mitberücksichtigt werden, um die neue Situation im Licht der bisherigen
würdigen und in diesem Sinn die Entstehung und das Fortdauern des Integrationsdefizits
umfassend klären zu können (BGE 148 II 1 E. 5; VGr,
17.
Februar 2022, VB.2021.00362, E. 2).
Dabei ist die Rückstufung jedoch auf Sachverhalte abzustützen, die sich nach
dem 1. Januar 2019 zugetragen haben bzw. nach diesem Datum fortdauern;
andernfalls läge eine grundsätzlich unzulässige echte Rückwirkung vor (BGr,
15.
Dezember 2021, 2C_711/2021, E. 4.2).
2.2
Nach
Art. 58a Abs. 1 lit. d AIG stellt die Teilnahme am
Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung ein Integrationskriterium dar. Art. 77e
Abs. 1 VZAE konkretisiert, dass eine Person am Wirtschaftsleben teilnimmt,
wenn sie die Lebenshaltungskosten und Unterhaltsverpflichtungen deckt durch
Einkommen, Vermögen oder Leistungen Dritter, auf die ein Rechtsanspruch
besteht.
In Bezug auf das Integrationskriterium Sprachkompetenz
(Art. 58a Abs. 1 lit. c AIG) verlangt Art. 77d VZAE Sprachkompetenzen
in einer Landessprache, wobei ein Sprachnachweis vorgelegt werden muss. Dieser
hat sich auf ein Sprachnachweisverfahren abzustützen, das den allgemein
anerkannten Qualitätsstandards für Sprachtests entspricht. Ein konkretes Niveau
wird in Art. 77d VZAE nicht vorgeschrieben. Demgegenüber verlangt Art. 60
VZAE für die Erteilung der Niederlassungsbewilligung mündliche Sprachkompetenzen
entsprechend dem Referenzniveau A2 und schriftliche Sprachkompetenzen auf dem Niveau A1.
Sprachkenntnisse auf demselben Niveau werden für die Erteilung der
Niederlassungsbewilligung nach einem Familiennachzug verlangt (vgl.
Art. 73b VZAE). Gemäss Bundesgericht ist dieses Niveau auch für die
Beurteilung des Integrationskriteriums Sprachkompetenz im Zusammenhang mit der
Rückstufung als Massstab heranzuziehen (BGr, 15. August 2022, 2C_181/2022,
E. 6.4). Ein Sprachnachweis im vorgenannten Sinn ist nicht einzureichen,
sofern sich bereits aus den Akten ergibt, dass die betroffene Person über
ausreichende Sprachkompetenzen verfügt (vgl. VGr, 9. Juni 2021,
VB.2020.00868, E. 2.6).
2.3
Die Rückstufung
verlangt nach einer Verhältnismässigkeitsprüfung (Art. 5 Abs. 2 der
Bundesverfassung vom 18. April 1999 [SR 101]; vgl. Art. 58a
Abs. 2 und Art. 96 Abs. 1 AIG sowie Art. 77f VZAE). Die Rückstufung
kommt nur dann infrage, wenn sie zur Erreichung des damit verfolgten im
öffentlichen Interesse liegenden Ziels, nämlich der Verbesserung von Integrationsdefiziten
bei der betroffenen Person, auch tatsächlich geeignet, erforderlich und
zumutbar erscheint (BGE 148 II 1 E. 2.6; VGr, 28. Oktober 2021,
VB.2021.00132, E. 2.2 und E. 3.2 f. [beide auch zum Folgenden]).
Anders als die Verwarnung verschlechtert sie die Rechtsstellung der betroffenen
Person unmittelbar. Aus Gründen der Verhältnismässigkeit hat deshalb auch einer
Rückstufung in aller Regel zunächst eine ausländerrechtliche Verwarnung oder
zumindest eine einschlägige Ermahnung zur Verhaltensänderung voranzugehen (zum
Ganzen ausführlich VGr, 21. Oktober 2020, VB.2020.00326, E. 5 mit
Hinweisen). Im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung ist auch der Situation
von Personen, die die Integrationskriterien von Art. 58a Abs. 1
lit. c und d AIG aufgrund einer Behinderung oder Krankheit oder anderer
gewichtiger persönlicher Umstände nicht oder nur unter erschwerten Bedingungen
erfüllen können, angemessen Rechnung zu tragen (Art. 58a Abs. 2 AIG
und Art. 77f VZAE; VGr, 17. Februar 2022, VB.2021.00362, E. 2.3).
3.
3.1
Die
Vorinstanzen kamen zum Schluss, die Beschwerdeführerin erfülle aufgrund ihres
Sozialhilfebezugs das Integrationskriterium der Teilnahme am Wirtschaftsleben
nicht. Zudem sei die Beschwerdeführerin in sprachlicher Hinsicht ungenügend
integriert. Die Rückstufung erweise sich insgesamt als verhältnismässig.
3.2
Die
Beschwerdeführerin macht demgegenüber geltend, sie habe in den letzten zwei
Jahren enorm viel unternommen, um eine bezahlte Arbeitsstelle antreten zu
können. Dass dies nicht gelang, liege an den starken Knieschmerzen und der
entsprechenden Operation. Derzeit könne der Integrationsprozess nicht
weitergehen, da sie immer noch krankgeschrieben sei. Zudem sei sie –
insbesondere aufgrund der Ermordung ihrer Tochter – psychisch stark belastet. Auch
deshalb erweise sich der Sozialhilfebezug nicht als selbstverschuldet. Weiter
macht die Beschwerdeführerin geltend, ihre Sprachkompetenzen würden ausreichen,
um eine Erwerbstätigkeit in der Reinigung auszuüben. Zudem sei zu
berücksichtigen, dass sie schulungewohnt sei, kognitiv schnell an ihre Grenzen
komme und Anzeichen einer Lernschwäche bestünden. Die Rückstufung erweise sich
daher nicht als verhältnismässig.
3.3
3.3.1
Die Beschwerdeführerin wird seit Oktober 1997 mit wirtschaftlicher
Sozialhilfe unterstützt. Einer Erwerbstätigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt
ging sie seit ihrer Einreise in die Schweiz nicht nach. Somit erfüllt die
Beschwerdeführerin das Integrationskriterium der Teilnahme am Wirtschaftsleben
grundsätzlich nicht. Auch absolvierte sie keine Aus- oder Weiterbildung,
weshalb die Teilnahme am Erwerb von Bildung ebenfalls zu verneinen ist.
3.3.2
Aufgrund ihres Sozialhilfebezugs verwarnte die Vorinstanz die
Beschwerdeführerin mit Rekursentscheid vom 10. August 2020. Die Vorinstanz
hielt namentlich fest, von der Beschwerdeführerin ab sofort eine vollständige Kooperation
mit den Sozialhilfe- und Migrationsbehörden, Arbeitssuchbemühungen sowie die
Aufnahme einer Teilzeiterwerbstätigkeit innert vernünftiger Frist zu erwarten. Stellenbewerbungen
und die Entwicklung ihres Gesundheitszustands habe die Beschwerdeführerin schriftlich
zu dokumentieren. Sofern die Beschwerdeführerin diese Erwartungen nicht
erfülle, könne sich eine Rückstufung als angezeigt erweisen.
3.3.3
Ab dem 13. Juli 2020 war die Beschwerdeführerin im Rahmen eines
Integrationsprogramms im Umfang von 47,5 % bei der H GmbH beschäftigt.
Vom 4. März 2021 bis zum 25. August 2021 hielt sich die
Beschwerdeführerin in Pakistan auf. Sie gab an, nach Pakistan gereist zu sein,
da ihr Ehemann gesundheitlich angeschlagen sei. Ursprünglich hatte die
Beschwerdeführerin vor, am 28. April 2021 in die Schweiz zurückzukehren.
Aufgrund der mehrfachen Annullation von Flügen kam es bei der Rückreise jedoch zu
einer Verzögerung von mehreren Monaten.
Ab dem 6. September 2021 war die Beschwerdeführerin
wieder im Umfang von 47,5 % bei der H GmbH tätig. Die H GmbH attestierte
der Beschwerdeführerin im Oktober 2021 eine sehr gute Leistung, sie habe sich
sehr gut in der Werkstatt einarbeiten können. Ab November 2021 nahm die
Beschwerdeführerin an einem Bewerbungscoaching teil. Dieses brach sie im
Dezember 2021 jedoch wieder ab, was sie mit der Verschlimmerung der Arthrose in
ihren Knien und der daher geplanten Operation begründete. Aufgrund ihrer
Knieschmerzen war die Beschwerdeführerin spätestens ab Oktober 2021 im
Stadtspital I in Behandlung. Die Klinik J des Stadtspitals I hielt
am 4. Januar 2022 fest, dass die Beschwerdeführerin beidseits an einer
fortgeschrittenen Pangonarthrose (Kniearthrose in allen Teilen des
Kniegelenks), einer fortgeschrittenen Knorpeldegeneration, ebenfalls beidseits,
sowie einer Baker-Zyste, links, leide. Der zuständige Arzt wollte eine
operative Intervention zunächst nach Möglichkeit vermeiden. Die konservativen
Therapiemöglichkeiten zeigten jedoch nicht die gewünschte Wirkung.
Am 6. April 2022 schloss die Beschwerdeführerin
wiederum eine Vereinbarung für eine Tätigkeit bei der H GmbH im Umfang von
47,5 % sowie für die Teilnahme am Bewerbungscoaching ab. Im Rahmen des
Bewerbungscoachings bewarb sie sich Ende April 2022 auf verschiedene Stellen.
Die Beschwerdeführerin wurde daraufhin zu einem Bewerbungsgespräch eingeladen,
das sie jedoch aufgrund der bevorstehenden Operation ihres linken Knies absagte.
Die Beschwerdeführerin wurde am 24. Mai 2022 aufgrund
der Arthrose am linken Knie operiert. Nach der Knieoperation war sie mindestens
bis zum 21. November 2022 krankgeschrieben. Die Klinik J hielt in
ihrem Bericht vom 24. August 2022 fest, die Arbeitsunfähigkeit der
Beschwerdeführerin bestehe insbesondere aufgrund der Schmerzen im noch nicht
operierten rechten Knie fort. Ein möglicher Termin für eine Operation des
rechten Knies solle im November 2022 vereinbart werden.
Am 3. Juni 2022 teilte K der H GmbH mit, dass sie
die Beschwerdeführerin gerne in ihrem Privathaushalt als Haushaltshilfe
anstellen möchte, sobald sich diese von ihrer Knieoperation erholt habe. Am
18.
August 2022 bestätigte K, nach wie vor daran interessiert zu sein, die
Beschwerdeführerin als Haushalts- bzw. Reinigungshilfe anzustellen.
3.3.4
Gemäss der Bestätigung von Dr. med. L vom 19. November 2021
leidet die Beschwerdeführerin dauerhaft an mittelgradig depressiven Episoden.
Auch Dr. med. M diagnostizierte eine depressive Störung der
Beschwerdeführerin. Aus den Akten ergibt sich zudem, dass die
Beschwerdeführerin bereits sechs Mal in der Psychiatrischen Klinik N
hospitalisiert war. Im Jahr 2010 hat die Beschwerdeführerin ihre damals
16-jährige Tochter D verloren – der Ehemann der Beschwerdeführerin hat sie
ermordet. Gemäss dem Bericht der Psychiatrischen Klinik N vom 5. April
2019.
unternahm die Beschwerdeführerin schon vor der Ermordung ihrer Tochter im
Jahr 2008 einen (ersten) Suizidversuch.
3.3.5
Nach dem unter E. 3.3.3 Gesagten hat sich die Beschwerdeführerin seit
ihrer Verwarnung am 10. August 2020 zumindest zeitweise um eine
Integration in wirtschaftlicher Hinsicht bemüht. Aufgrund der Berichte der
Klinik J und der Notwendigkeit eines operativen Eingriffs erscheint
wahrscheinlich, dass die Beschwerdeführerin das erste Bewerbungscoaching aus
gesundheitlichen Gründen beenden musste (vgl. auch die entsprechende
Bestätigung der H GmbH). Die Teilnahme am zweiten Bewerbungscoaching
zeigte innert kurzer Zeit gewisse Erfolge, insbesondere sicherte K der Beschwerdeführerin
eine Anstellung als Haushaltshilfe zu. Eine Arbeitstätigkeit konnte die
Beschwerdeführerin jedoch aufgrund der Knieoperation und der darauffolgenden
Arbeitsunfähigkeit von 100 % nicht aufnehmen. Gründe, um an der von der
Klinik J bestätigten Arbeitsunfähigkeit zu zweifeln, bestehen keine. Die
Knieprobleme der Beschwerdeführerin, die Ermordung ihrer Tochter sowie die
damit einhergehende psychische Belastung sind persönliche Umstände, die gemäss
Art. 58a Abs. 2 AIG bei der Beurteilung der Integrationskriterien zu
berücksichtigen sind. Es ist nicht unwahrscheinlich, dass die Beschwerdeführerin
ohne diese erschwerenden persönlichen Umstände bereits eine Erwerbsarbeit hätte
aufnehmen können.
3.4
3.4.1
Am 23. Dezember 2021 absolvierte die Beschwerdeführerin einen
fide-Test zur Beurteilung ihrer mündlichen Deutschkompetenzen. Sie erzielte ein
Resultat von 63 %, was dem Niveau A1 entspricht. Für das
Niveau A2 wäre ein Resultat von 65 % notwendig gewesen. Der
zuständige Mitarbeiter der Gemeinde O schätzte ihre Fähigkeiten in den
Bereichen Sprechen und Hören im Jahr 2020 auf dem Niveau A 2.1 ein. Gemäss
dem Standortbericht der H GmbH vom 8. Januar 2021 versteht die
Beschwerdeführerin sehr gut Deutsch. Später hielt die Deutschkursleiterin der H GmbH
fest, die Beschwerdeführerin zeige Anzeichen einer Lernschwäche. Sie sehe
seitens der Beschwerdeführerin eine gewisse Stagnation auf einem tiefen
Sprachniveau, die die Beschwerdeführerin aber nicht daran hindere, am
gesellschaftlichen Leben teilzuhaben. Die schriftlichen Fähigkeiten der
Beschwerdeführerin sind tiefer als die mündlichen.
Die Beschwerdeführerin besuchte vom 13. Dezember 2021
bis 14. Januar 2022 einen Alphabetisierungskurs; vom 15. Januar 2022
bis zum 26. März 2022 besuchte sie einen Deutschkurs Niveau A1. Ab dem
2.
April 2022 absolvierte sie einen weiteren Deutschkurs Niveau A1, wobei
sie nur wenige Lektionen besuchte. Zusätzlich besuchte die Beschwerdeführerin
den Deutschunterricht der H GmbH.
3.4.2
Die Beschwerdeführerin erreicht das gemäss Bundesgericht erforderliche
Deutschniveau nicht (vgl. vorne E. 2.2). Sie verfehlt dieses aber –
zumindest mündlich – nur knapp. Die ungenügenden Deutschkenntnisse der
Beschwerdeführerin vor Inkrafttreten von Art. 58a AIG am 1. Januar
2019.
können ihr nicht vorgehalten werden (VGr, 17. Februar 2022,
VB.2021.00587, E. 3.6.3). Dass die Beschwerdeführerin in jüngster
Vergangenheit daran arbeitete, ihre Deutschkenntnisse zu verbessern, ist
positiv zu würdigen. Zudem dürften die gesundheitlichen Probleme ihre Integration
auch in sprachlicher Hinsicht erschwert haben. Hinzu kommt, dass gemäss der
Deutschkursleiterin der H GmbH gewisse Anzeichen einer Lernschwäche
bestehen.
3.5
Gegen die
Beschwerdeführerin sind keine Betreibungen hängig und es bestehen keine
Hinweise auf strafbares Verhalten.
3.6
Die
Beschwerdeführerin hielt sich nach ihrer Verwarnung zunächst einige Zeit in
Pakistan auf, was gegen ihren Willen zur Teilnahme am Wirtschaftsleben spricht.
Später unternahm sie jedoch einige Anstrengungen, um sich auf dem Arbeitsmarkt
zu integrieren. Ihre Anstrengungen erweisen sich zwar als gering, dies kann der
Beschwerdeführerin aber nur teilweise zum Vorwurf gemacht werden. Aufgrund
ihrer Kniearthrose, die einen operativen Eingriff notwendig machte, war die Beschwerdeführerin
ab Ende 2021 bei der Stellensuche eingeschränkt und für längere Zeit
arbeitsunfähig. Daher steht zum aktuellen Zeitpunkt (noch) nicht fest, dass die
Beschwerdeführerin sich seit ihrer Verwarnung nur ungenügend um ihre
wirtschaftliche Integration bemüht hat, obschon sie dazu in der Lage gewesen
wäre. Dass die Beschwerdeführerin sich seit der Verwarnung nicht ausreichend um
ihre sprachliche Integration gekümmert habe, lässt sich angesichts der seither absolvierten
Kurse und der erschwerten persönlichen Bedingungen aktuell ebenfalls nicht
sagen. Wegen der Knieoperation und der daraus folgenden Arbeitsunfähigkeit
erweist sich die Beurteilungszeit seit der Verwarnung als zu kurz. Ob ein
Widerruf der Niederlassungsbewilligung und die Umwandlung in eine
Aufenthaltsbewilligung geeignet und erforderlich wäre, um die wirtschaftliche
und sprachliche Integration der Beschwerdeführerin voranzutreiben, ist daher
derzeit nicht klar.
3.7
Die
Rückstufung der Beschwerdeführerin erweist sich somit gegenwärtig als
unverhältnismässig und ist aufzuheben. Die Beschwerde ist gutzuheissen.
4.
4.1
Ausgangsgemäss
sind die Kosten des Rekurs- und des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdegegner
aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 Satz 1 teilweise in Verbindung mit
§ 65a Abs. 2 VRG). Desgleichen hat dieser der Rechtsvertreterin der
Beschwerdeführerin eine angemessene Parteientschädigung von Fr. 2'000.-
zzgl. Mehrwertsteuer für das Rekurs- und Fr. 1'500.- zzgl. Mehrwertsteuer
für das Beschwerdeverfahren zu bezahlen (§ 17 Abs. 2 lit. a VRG). Die Parteientschädigung für das Rekursverfahren ist gegebenenfalls mit
der bereits empfangenen Entschädigung als unentgeltliche Rechtsbeiständin für
das Rekursverfahren zu verrechnen.
4.2
Die
Beschwerdeführerin ersucht um Gewährung unentgeltlicher Rechtspflege.
Gemäss § 16 Abs. 1 VRG haben Private, welchen die nötigen Mittel
fehlen und deren Begehren nicht offenkundig aussichtslos erscheinen, auf
Ersuchen Anspruch auf unentgeltliche Prozessführung. Ein Anspruch auf
Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung besteht, wenn sie zusätzlich
nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (§ 16 Abs. 2 VRG).
4.3
Durch die
Kostenbelastung des Beschwerdegegners wird das Gesuch um unentgeltliche
Prozessführung für das Rekurs- und das Beschwerdeverfahren gegenstandslos.
Die Beschwerdeführerin ist offenkundig mittellos, die
Rechtsmittelerhebung war begründet, und die Rechtsvertretung erweist sich
Dispositiv
angesichts der sich stellenden Rechtsfragen als notwendig. Demnach ist der
Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren, wie bereits im Rekursverfahren, die
unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu gewähren und ihr in der Person von
Rechtsanwältin B eine unentgeltliche Rechtsbeiständin beizugeben.
4.4 Gemäss § 9 Abs. 1 der Gebührenverordnung des
Verwaltungsgerichts vom 3. Juli 2018 (LS 175.252) wird der
unentgeltlichen Rechtsvertretung der notwendige Zeitaufwand nach den
Stundenansätzen des Obergerichts für die amtliche Verteidigung entschädigt,
wobei die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses
berücksichtigt und Barauslagen separat entschädigt werden. Die Entschädigung
beträgt nach § 3 der Verordnung des Obergerichts über die Anwaltsgebühren
vom 8. September 2010 (LS 215.3) in der Regel Fr. 220.- pro
Stunde.
4.5 Die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin,
Rechtsanwältin B, macht für das Beschwerdeverfahren insgesamt einen
Aufwand von 15 Stunden und 45 Minuten sowie Barauslagen im Betrag von
Fr. 27.40 zuzüglich Mehrwertsteuer geltend. Da die Rechtsvertreterin die Beschwerdeführerin
bereits im Rekursverfahren vertreten hat, war sie mit dem Sachverhalt sowie den
sich stellenden Rechtsfragen vertraut. Der geltend gemachte Aufwand erweist
sich daher als zu hoch. Praxisgemäss wird
ein Aufwand von acht bis zwölf Stunden entschädigt. Hier erscheint ein Aufwand
von zehn Stunden als angemessen; die Kostennote der Rechtsvertreterin ist
entsprechend zu kürzen.
Rechtsanwältin B ist folglich für das
verwaltungsgerichtliche Verfahren mit insgesamt Fr. 2'398.90 (inkl.
Mehrwertsteuer) zu entschädigen. Nach der Anrechnung der Parteientschädigung
für das Beschwerdeverfahren von Fr. 1'615.50 (inkl. Mehrwertsteuer)
verbleibt ein aus der Gerichtskasse auszurichtender Betrag von Fr. 783.40
(inkl. Mehrwertsteuer).
4.6 Abschliessend
gilt es die Beschwerdeführerin auf § 65a Abs. 2 in Verbindung mit
§ 16 Abs. 4 VRG aufmerksam zu machen, wonach eine Partei, der
unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, Nachzahlung leisten muss, sobald sie
dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach
Abschluss des Verfahrens.
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Die
Beschwerde wird gutgeheissen. Dispositiv-Ziff. I des Entscheids der
Sicherheitsdirektion vom 15. Juni 2022 sowie die Verfügung des
Migrationsamts vom 24. März 2022 werden aufgehoben.
Die Rekurskosten werden in Abänderung von
Dispositiv-Ziff. II des Entscheids der Sicherheitsdirektion vom 15. Juni
2022 dem Beschwerdegegner auferlegt. Das Gesuch um unentgeltliche
Prozessführung für das Rekursverfahren wird als gegenstandslos geworden
abgeschrieben.
In Abänderung von Dispositiv-Ziff. III des Entscheids
der Sicherheitsdirektion vom 15. Juni 2022 wird der Beschwerdegegner
verpflichtet, Rechtsanwältin B für das Rekursverfahren eine
Parteientschädigung von Fr. 2'154.- (inkl. Mehrwertsteuer) zu bezahlen,
allenfalls in Verrechnung mit der bereits empfangenen Entschädigung als
unentgeltliche Rechtsbeiständin für das Rekursverfahren. Die
Nachzahlungspflicht der Beschwerdeführerin wird auf Fr. 1'034.30
reduziert.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 2'070.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.
4. Das
Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Prozessführung wird als
gegenstandslos geworden abgeschrieben.
5. Der
Beschwerdeführerin wird in der Person von Rechtsanwältin B eine
unentgeltliche Rechtsbeiständin für das Beschwerdeverfahren beigegeben.
6. Der
Beschwerdegegner wird verpflichtet, Rechtsanwältin B für das
Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'615.50 (inkl.
Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
7. Rechtsanwältin B
wird für ihren Aufwand im Beschwerdeverfahren mit Fr. 783.40 (inkl.
Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Nachzahlungspflicht der
Beschwerdeführerin bleibt vorbehalten.
8. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (SR 173.110) erhoben
werden. Sie ist innert 30 Tagen ab Zustellung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
9. Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) die Sicherheitsdirektion;
c) das Staatssekretariat für Migration (SEM);
d) die Gerichtskasse.