Lexipedia

Entscheid

VB.2022.00488

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2022.00488

8. Februar 2023Deutsch18 min

(URT.2023.24329)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

4. Abteilung

VB.2022.00488

Urteil

der 4. Kammer

vom 8. Februar 2023

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter

Reto Häggi Furrer, Gerichtsschreiberin

Selina Sigerist.

In Sachen

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführerin,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend Rückstufung

Niederlassungsbewilligung,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A. A, eine

1975 geborene pakistanische Staatsangehörige, reiste am 19. Mai 1993 in

die Schweiz ein. Am 28. Juni 1993 erteilte ihr das Migrationsamt des

Kantons Zürich eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei ihrem Ehemann C,

einem damals in der Schweiz aufenthaltsberechtigten pakistanischen Staatsangehörigen.

Das Migrationsamt verlängerte die Aufenthaltsbewilligung von A in der Folge

regelmässig. Seit dem 3. Juni 2003 ist sie im Besitz der Niederlassungsbewilligung.

B. Aus der

Ehe von A und C gingen die vier Kinder D (1994), E (1996), F (1997) und G

(1999) hervor. Im Jahr 2010 tötete C die älteste Tochter D. Das Obergericht des

Kantons Zürich sprach ihn in der Folge des Mordes schuldig und verurteilte ihn zu

einer Freiheitsstrafe von 13 Jahren und 6 Monaten. Am

11. November 2019 wurde C bedingt aus dem Strafvollzug entlassen und

gleichentags nach Pakistan ausgeschafft. Die drei inzwischen volljährigen

Kinder E, F und G verfügen heute alle über das Schweizer Bürgerrecht.

C. Insbesondere

aufgrund des Sozialhilfebezugs von A verfügte das Migrationsamt am

8. Januar 2020 den Widerruf ihrer Niederlassungsbewilligung sowie die

Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung unter Auflagen an dieselbe (sog.

Rückstufung). Die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich hob diese Verfügung

mit Rekursentscheid vom 10. August 2020 auf und verwarnte A stattdessen.

D. Mit

Verfügung vom 24. März 2022 widerrief das Migrationsamt die

Niederlassungsbewilligung von A erneut – insbesondere aufgrund des andauernden

Sozialhilfebezugs – und erteilte ihr eine Aufenthaltsbewilligung unter Auflagen.

Erwägungen

II.

Dagegen rekurrierte A am 6. April 2022 an die

Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich. Diese wies den Rekurs am 15. Juni

2022.

ab (Dispositiv-Ziff. I), auferlegte A die Rekurskosten, nahm diese

jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Vorbehalt der

Nachzahlungspflicht auf die Staatskasse (Dispositiv-Ziff. II), bestellte Rechtsanwältin B

als unentgeltliche Rechtsbeiständin und richtete dieser unter Vorbehalt der

Nachzahlungspflicht eine Entschädigung aus (Dispositiv-Ziff. III).

III.

Am 22. August 2022 erhob A Beschwerde beim

Verwaltungsgericht und beantragte, unter Entschädigungsfolgen sei der

Rekursentscheid aufzuheben und das Migrationsamt anzuweisen, A die

Niederlassungsbewilligung zu belassen. Eventualiter sei das Migrationsamt

anzuweisen, A eine Aufenthaltsbewilligung ohne Auflagen zu erteilen,

subeventualiter sei die Sache zur Formulierung milderer Integrationsbedingungen

zurückzuweisen. Zudem ersuchte A um Gewährung der unentgeltlichen

Prozessführung sowie um Bestellung von Rechtsanwältin B als unentgeltliche

Rechtsbeiständin.

Am

23.

August 2022 sowie am 1. September 2022 reichte A dem Verwaltungsgericht weitere Unterlagen

ein. Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 26. August 2022 auf

Vernehmlassung; das Migrationsamt erstattete keine Beschwerdeantwort.

Die Kammer erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist

für Beschwerden gegen Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion über Anordnungen

des Migrationsamts auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts zuständig

(§§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959

[VRG, LS 175.2]). Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt

sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Die Niederlassungsbewilligung

kann nach Art. 63 Abs. 2 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom

16.

Dezember 2005 (AIG, SR 142.20) widerrufen und durch eine

Aufenthaltsbewilligung ersetzt werden, wenn eine ausländische Person die

Integrationskriterien nach Art. 58a AIG nicht (oder nicht mehr) erfüllt.

Es handelt sich dabei um eine Rückstufung von der Niederlassungs- auf die

Aufenthaltsbewilligung. Als Integrationskriterien nach Art. 58a AIG gelten

die Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (lit. a), die

Respektierung der Werte der Bundesverfassung (lit. b), die Sprachkompetenz

(lit. c) und die Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung

(lit. d).

Die Rückstufung ist bereits

zulässig, wenn ein Integrationsdefizit im Sinn von Art. 58a AIG besteht.

Es ist nicht erforderlich, dass auch ein Widerrufsgrund vorliegt (BGE 148 II 1

E. 2.1 f.; BGr, 15. Dezember 2021, 2C_711/2021, E. 4.2 mit

Hinweis; VGr, 3. Dezember 2020, VB.2020.00305, E. 3.2). Die Rückstufung

einer altrechtlich (sprich: vor dem 1. Januar 2019) erteilten

Niederlassungsbewilligung unter dem neuen Recht muss im Hinblick auf deren

Unbefristetheit und Bedingungsfeindlichkeit sowie wegen des Grundsatzes des

Vertrauensschutzes und des Rückwirkungsverbots an ein unter dem neuen Recht

aktualisiertes, hinreichend gewichtiges Integrationsdefizit anknüpfen; nur dann

besteht ein genügendes öffentliches Interesse an der Rückstufung altrechtlich

erteilter Niederlassungsbewilligungen unter dem seit 1. Januar 2019

gültigen Recht (BGr, 15. Dezember 2021, 2C_711/2021, E. 4.2 mit

Hinweisen). Sachverhaltselemente, die vor dem 1. Januar 2019 eingetreten sind,

dürfen mitberücksichtigt werden, um die neue Situation im Licht der bisherigen

würdigen und in diesem Sinn die Entstehung und das Fortdauern des Integrationsdefizits

umfassend klären zu können (BGE 148 II 1 E. 5; VGr,

17.

Februar 2022, VB.2021.00362, E. 2).

Dabei ist die Rückstufung jedoch auf Sachverhalte abzustützen, die sich nach

dem 1. Januar 2019 zugetragen haben bzw. nach diesem Datum fortdauern;

andernfalls läge eine grundsätzlich unzulässige echte Rückwirkung vor (BGr,

15.

Dezember 2021, 2C_711/2021, E. 4.2).

2.2

Nach

Art. 58a Abs. 1 lit. d AIG stellt die Teilnahme am

Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung ein Integrationskriterium dar. Art. 77e

Abs. 1 VZAE konkretisiert, dass eine Person am Wirtschaftsleben teilnimmt,

wenn sie die Lebenshaltungskosten und Unterhaltsverpflichtungen deckt durch

Einkommen, Vermögen oder Leistungen Dritter, auf die ein Rechtsanspruch

besteht.

In Bezug auf das Integrationskriterium Sprachkompetenz

(Art. 58a Abs. 1 lit. c AIG) verlangt Art. 77d VZAE Sprachkompetenzen

in einer Landessprache, wobei ein Sprachnachweis vorgelegt werden muss. Dieser

hat sich auf ein Sprachnachweisverfahren abzustützen, das den allgemein

anerkannten Qualitätsstandards für Sprachtests entspricht. Ein konkretes Niveau

wird in Art. 77d VZAE nicht vorgeschrieben. Demgegenüber verlangt Art. 60

VZAE für die Erteilung der Niederlassungsbewilligung mündliche Sprachkompetenzen

entsprechend dem Referenzniveau A2 und schriftliche Sprachkompetenzen auf dem Niveau A1.

Sprachkenntnisse auf demselben Niveau werden für die Erteilung der

Niederlassungsbewilligung nach einem Familiennachzug verlangt (vgl.

Art. 73b VZAE). Gemäss Bundesgericht ist dieses Niveau auch für die

Beurteilung des Integrationskriteriums Sprachkompetenz im Zusammenhang mit der

Rückstufung als Massstab heranzuziehen (BGr, 15. August 2022, 2C_181/2022,

E. 6.4). Ein Sprachnachweis im vorgenannten Sinn ist nicht einzureichen,

sofern sich bereits aus den Akten ergibt, dass die betroffene Person über

ausreichende Sprachkompetenzen verfügt (vgl. VGr, 9. Juni 2021,

VB.2020.00868, E. 2.6).

2.3

Die Rückstufung

verlangt nach einer Verhältnismässigkeitsprüfung (Art. 5 Abs. 2 der

Bundesverfassung vom 18. April 1999 [SR 101]; vgl. Art. 58a

Abs. 2 und Art. 96 Abs. 1 AIG sowie Art. 77f VZAE). Die Rückstufung

kommt nur dann infrage, wenn sie zur Erreichung des damit verfolgten im

öffentlichen Interesse liegenden Ziels, nämlich der Verbesserung von Integrationsdefiziten

bei der betroffenen Person, auch tatsächlich geeignet, erforderlich und

zumutbar erscheint (BGE 148 II 1 E. 2.6; VGr, 28. Oktober 2021,

VB.2021.00132, E. 2.2 und E. 3.2 f. [beide auch zum Folgenden]).

Anders als die Verwarnung verschlechtert sie die Rechtsstellung der betroffenen

Person unmittelbar. Aus Gründen der Verhältnismässigkeit hat deshalb auch einer

Rückstufung in aller Regel zunächst eine ausländerrechtliche Verwarnung oder

zumindest eine einschlägige Ermahnung zur Verhaltensänderung voranzugehen (zum

Ganzen ausführlich VGr, 21. Oktober 2020, VB.2020.00326, E. 5 mit

Hinweisen). Im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung ist auch der Situation

von Personen, die die Integrationskriterien von Art. 58a Abs. 1

lit. c und d AIG aufgrund einer Behinderung oder Krankheit oder anderer

gewichtiger persönlicher Umstände nicht oder nur unter erschwerten Bedingungen

erfüllen können, angemessen Rechnung zu tragen (Art. 58a Abs. 2 AIG

und Art. 77f VZAE; VGr, 17. Februar 2022, VB.2021.00362, E. 2.3).

3.

3.1

Die

Vorinstanzen kamen zum Schluss, die Beschwerdeführerin erfülle aufgrund ihres

Sozialhilfebezugs das Integrationskriterium der Teilnahme am Wirtschaftsleben

nicht. Zudem sei die Beschwerdeführerin in sprachlicher Hinsicht ungenügend

integriert. Die Rückstufung erweise sich insgesamt als verhältnismässig.

3.2

Die

Beschwerdeführerin macht demgegenüber geltend, sie habe in den letzten zwei

Jahren enorm viel unternommen, um eine bezahlte Arbeitsstelle antreten zu

können. Dass dies nicht gelang, liege an den starken Knieschmerzen und der

entsprechenden Operation. Derzeit könne der Integrationsprozess nicht

weitergehen, da sie immer noch krankgeschrieben sei. Zudem sei sie –

insbesondere aufgrund der Ermordung ihrer Tochter – psychisch stark belastet. Auch

deshalb erweise sich der Sozialhilfebezug nicht als selbstverschuldet. Weiter

macht die Beschwerdeführerin geltend, ihre Sprachkompetenzen würden ausreichen,

um eine Erwerbstätigkeit in der Reinigung auszuüben. Zudem sei zu

berücksichtigen, dass sie schulungewohnt sei, kognitiv schnell an ihre Grenzen

komme und Anzeichen einer Lernschwäche bestünden. Die Rückstufung erweise sich

daher nicht als verhältnismässig.

3.3

3.3.1

Die Beschwerdeführerin wird seit Oktober 1997 mit wirtschaftlicher

Sozialhilfe unterstützt. Einer Erwerbstätigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt

ging sie seit ihrer Einreise in die Schweiz nicht nach. Somit erfüllt die

Beschwerdeführerin das Integrationskriterium der Teilnahme am Wirtschaftsleben

grundsätzlich nicht. Auch absolvierte sie keine Aus- oder Weiterbildung,

weshalb die Teilnahme am Erwerb von Bildung ebenfalls zu verneinen ist.

3.3.2

Aufgrund ihres Sozialhilfebezugs verwarnte die Vorinstanz die

Beschwerdeführerin mit Rekursentscheid vom 10. August 2020. Die Vorinstanz

hielt namentlich fest, von der Beschwerdeführerin ab sofort eine vollständige Kooperation

mit den Sozialhilfe- und Migrationsbehörden, Arbeitssuchbemühungen sowie die

Aufnahme einer Teilzeiterwerbstätigkeit innert vernünftiger Frist zu erwarten. Stellenbewerbungen

und die Entwicklung ihres Gesundheitszustands habe die Beschwerdeführerin schriftlich

zu dokumentieren. Sofern die Beschwerdeführerin diese Erwartungen nicht

erfülle, könne sich eine Rückstufung als angezeigt erweisen.

3.3.3

Ab dem 13. Juli 2020 war die Beschwerdeführerin im Rahmen eines

Integrationsprogramms im Umfang von 47,5 % bei der H GmbH beschäftigt.

Vom 4. März 2021 bis zum 25. August 2021 hielt sich die

Beschwerdeführerin in Pakistan auf. Sie gab an, nach Pakistan gereist zu sein,

da ihr Ehemann gesundheitlich angeschlagen sei. Ursprünglich hatte die

Beschwerdeführerin vor, am 28. April 2021 in die Schweiz zurückzukehren.

Aufgrund der mehrfachen Annullation von Flügen kam es bei der Rückreise jedoch zu

einer Verzögerung von mehreren Monaten.

Ab dem 6. September 2021 war die Beschwerdeführerin

wieder im Umfang von 47,5 % bei der H GmbH tätig. Die H GmbH attestierte

der Beschwerdeführerin im Oktober 2021 eine sehr gute Leistung, sie habe sich

sehr gut in der Werkstatt einarbeiten können. Ab November 2021 nahm die

Beschwerdeführerin an einem Bewerbungscoaching teil. Dieses brach sie im

Dezember 2021 jedoch wieder ab, was sie mit der Verschlimmerung der Arthrose in

ihren Knien und der daher geplanten Operation begründete. Aufgrund ihrer

Knieschmerzen war die Beschwerdeführerin spätestens ab Oktober 2021 im

Stadtspital I in Behandlung. Die Klinik J des Stadtspitals I hielt

am 4. Januar 2022 fest, dass die Beschwerdeführerin beidseits an einer

fortgeschrittenen Pangonarthrose (Kniearthrose in allen Teilen des

Kniegelenks), einer fortgeschrittenen Knorpeldegeneration, ebenfalls beidseits,

sowie einer Baker-Zyste, links, leide. Der zuständige Arzt wollte eine

operative Intervention zunächst nach Möglichkeit vermeiden. Die konservativen

Therapiemöglichkeiten zeigten jedoch nicht die gewünschte Wirkung.

Am 6. April 2022 schloss die Beschwerdeführerin

wiederum eine Vereinbarung für eine Tätigkeit bei der H GmbH im Umfang von

47,5 % sowie für die Teilnahme am Bewerbungscoaching ab. Im Rahmen des

Bewerbungscoachings bewarb sie sich Ende April 2022 auf verschiedene Stellen.

Die Beschwerdeführerin wurde daraufhin zu einem Bewerbungsgespräch eingeladen,

das sie jedoch aufgrund der bevorstehenden Operation ihres linken Knies absagte.

Die Beschwerdeführerin wurde am 24. Mai 2022 aufgrund

der Arthrose am linken Knie operiert. Nach der Knieoperation war sie mindestens

bis zum 21. November 2022 krankgeschrieben. Die Klinik J hielt in

ihrem Bericht vom 24. August 2022 fest, die Arbeitsunfähigkeit der

Beschwerdeführerin bestehe insbesondere aufgrund der Schmerzen im noch nicht

operierten rechten Knie fort. Ein möglicher Termin für eine Operation des

rechten Knies solle im November 2022 vereinbart werden.

Am 3. Juni 2022 teilte K der H GmbH mit, dass sie

die Beschwerdeführerin gerne in ihrem Privathaushalt als Haushaltshilfe

anstellen möchte, sobald sich diese von ihrer Knieoperation erholt habe. Am

18.

August 2022 bestätigte K, nach wie vor daran interessiert zu sein, die

Beschwerdeführerin als Haushalts- bzw. Reinigungshilfe anzustellen.

3.3.4

Gemäss der Bestätigung von Dr. med. L vom 19. November 2021

leidet die Beschwerdeführerin dauerhaft an mittelgradig depressiven Episoden.

Auch Dr. med. M diagnostizierte eine depressive Störung der

Beschwerdeführerin. Aus den Akten ergibt sich zudem, dass die

Beschwerdeführerin bereits sechs Mal in der Psychiatrischen Klinik N

hospitalisiert war. Im Jahr 2010 hat die Beschwerdeführerin ihre damals

16-jährige Tochter D verloren – der Ehemann der Beschwerdeführerin hat sie

ermordet. Gemäss dem Bericht der Psychiatrischen Klinik N vom 5. April

2019.

unternahm die Beschwerdeführerin schon vor der Ermordung ihrer Tochter im

Jahr 2008 einen (ersten) Suizidversuch.

3.3.5

Nach dem unter E. 3.3.3 Gesagten hat sich die Beschwerdeführerin seit

ihrer Verwarnung am 10. August 2020 zumindest zeitweise um eine

Integration in wirtschaftlicher Hinsicht bemüht. Aufgrund der Berichte der

Klinik J und der Notwendigkeit eines operativen Eingriffs erscheint

wahrscheinlich, dass die Beschwerdeführerin das erste Bewerbungscoaching aus

gesundheitlichen Gründen beenden musste (vgl. auch die entsprechende

Bestätigung der H GmbH). Die Teilnahme am zweiten Bewerbungscoaching

zeigte innert kurzer Zeit gewisse Erfolge, insbesondere sicherte K der Beschwerdeführerin

eine Anstellung als Haushaltshilfe zu. Eine Arbeitstätigkeit konnte die

Beschwerdeführerin jedoch aufgrund der Knieoperation und der darauffolgenden

Arbeitsunfähigkeit von 100 % nicht aufnehmen. Gründe, um an der von der

Klinik J bestätigten Arbeitsunfähigkeit zu zweifeln, bestehen keine. Die

Knieprobleme der Beschwerdeführerin, die Ermordung ihrer Tochter sowie die

damit einhergehende psychische Belastung sind persönliche Umstände, die gemäss

Art. 58a Abs. 2 AIG bei der Beurteilung der Integrationskriterien zu

berücksichtigen sind. Es ist nicht unwahrscheinlich, dass die Beschwerdeführerin

ohne diese erschwerenden persönlichen Umstände bereits eine Erwerbsarbeit hätte

aufnehmen können.

3.4

3.4.1

Am 23. Dezember 2021 absolvierte die Beschwerdeführerin einen

fide-Test zur Beurteilung ihrer mündlichen Deutschkompetenzen. Sie erzielte ein

Resultat von 63 %, was dem Niveau A1 entspricht. Für das

Niveau A2 wäre ein Resultat von 65 % notwendig gewesen. Der

zuständige Mitarbeiter der Gemeinde O schätzte ihre Fähigkeiten in den

Bereichen Sprechen und Hören im Jahr 2020 auf dem Niveau A 2.1 ein. Gemäss

dem Standortbericht der H GmbH vom 8. Januar 2021 versteht die

Beschwerdeführerin sehr gut Deutsch. Später hielt die Deutschkursleiterin der H GmbH

fest, die Beschwerdeführerin zeige Anzeichen einer Lernschwäche. Sie sehe

seitens der Beschwerdeführerin eine gewisse Stagnation auf einem tiefen

Sprachniveau, die die Beschwerdeführerin aber nicht daran hindere, am

gesellschaftlichen Leben teilzuhaben. Die schriftlichen Fähigkeiten der

Beschwerdeführerin sind tiefer als die mündlichen.

Die Beschwerdeführerin besuchte vom 13. Dezember 2021

bis 14. Januar 2022 einen Alphabetisierungskurs; vom 15. Januar 2022

bis zum 26. März 2022 besuchte sie einen Deutschkurs Niveau A1. Ab dem

2.

April 2022 absolvierte sie einen weiteren Deutschkurs Niveau A1, wobei

sie nur wenige Lektionen besuchte. Zusätzlich besuchte die Beschwerdeführerin

den Deutschunterricht der H GmbH.

3.4.2

Die Beschwerdeführerin erreicht das gemäss Bundesgericht erforderliche

Deutschniveau nicht (vgl. vorne E. 2.2). Sie verfehlt dieses aber –

zumindest mündlich – nur knapp. Die ungenügenden Deutschkenntnisse der

Beschwerdeführerin vor Inkrafttreten von Art. 58a AIG am 1. Januar

2019.

können ihr nicht vorgehalten werden (VGr, 17. Februar 2022,

VB.2021.00587, E. 3.6.3). Dass die Beschwerdeführerin in jüngster

Vergangenheit daran arbeitete, ihre Deutschkenntnisse zu verbessern, ist

positiv zu würdigen. Zudem dürften die gesundheitlichen Probleme ihre Integration

auch in sprachlicher Hinsicht erschwert haben. Hinzu kommt, dass gemäss der

Deutschkursleiterin der H GmbH gewisse Anzeichen einer Lernschwäche

bestehen.

3.5

Gegen die

Beschwerdeführerin sind keine Betreibungen hängig und es bestehen keine

Hinweise auf strafbares Verhalten.

3.6

Die

Beschwerdeführerin hielt sich nach ihrer Verwarnung zunächst einige Zeit in

Pakistan auf, was gegen ihren Willen zur Teilnahme am Wirtschaftsleben spricht.

Später unternahm sie jedoch einige Anstrengungen, um sich auf dem Arbeitsmarkt

zu integrieren. Ihre Anstrengungen erweisen sich zwar als gering, dies kann der

Beschwerdeführerin aber nur teilweise zum Vorwurf gemacht werden. Aufgrund

ihrer Kniearthrose, die einen operativen Eingriff notwendig machte, war die Beschwerdeführerin

ab Ende 2021 bei der Stellensuche eingeschränkt und für längere Zeit

arbeitsunfähig. Daher steht zum aktuellen Zeitpunkt (noch) nicht fest, dass die

Beschwerdeführerin sich seit ihrer Verwarnung nur ungenügend um ihre

wirtschaftliche Integration bemüht hat, obschon sie dazu in der Lage gewesen

wäre. Dass die Beschwerdeführerin sich seit der Verwarnung nicht ausreichend um

ihre sprachliche Integration gekümmert habe, lässt sich angesichts der seither absolvierten

Kurse und der erschwerten persönlichen Bedingungen aktuell ebenfalls nicht

sagen. Wegen der Knieoperation und der daraus folgenden Arbeitsunfähigkeit

erweist sich die Beurteilungszeit seit der Verwarnung als zu kurz. Ob ein

Widerruf der Niederlassungsbewilligung und die Umwandlung in eine

Aufenthaltsbewilligung geeignet und erforderlich wäre, um die wirtschaftliche

und sprachliche Integration der Beschwerdeführerin voranzutreiben, ist daher

derzeit nicht klar.

3.7

Die

Rückstufung der Beschwerdeführerin erweist sich somit gegenwärtig als

unverhältnismässig und ist aufzuheben. Die Beschwerde ist gutzuheissen.

4.

4.1

Ausgangsgemäss

sind die Kosten des Rekurs- und des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdegegner

aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 Satz 1 teilweise in Verbindung mit

§ 65a Abs. 2 VRG). Desgleichen hat dieser der Rechtsvertreterin der

Beschwerdeführerin eine angemessene Parteientschädigung von Fr. 2'000.-

zzgl. Mehrwertsteuer für das Rekurs- und Fr. 1'500.- zzgl. Mehrwertsteuer

für das Beschwerdeverfahren zu bezahlen (§ 17 Abs. 2 lit. a VRG). Die Parteientschädigung für das Rekursverfahren ist gegebenenfalls mit

der bereits empfangenen Entschädigung als unentgeltliche Rechtsbeiständin für

das Rekursverfahren zu verrechnen.

4.2

Die

Beschwerdeführerin ersucht um Gewährung unentgeltlicher Rechtspflege.

Gemäss § 16 Abs. 1 VRG haben Private, welchen die nötigen Mittel

fehlen und deren Begehren nicht offenkundig aussichtslos erscheinen, auf

Ersuchen Anspruch auf unentgeltliche Prozessführung. Ein Anspruch auf

Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung besteht, wenn sie zusätzlich

nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (§ 16 Abs. 2 VRG).

4.3

Durch die

Kostenbelastung des Beschwerdegegners wird das Gesuch um unentgeltliche

Prozessführung für das Rekurs- und das Beschwerdeverfahren gegenstandslos.

Die Beschwerdeführerin ist offenkundig mittellos, die

Rechtsmittelerhebung war begründet, und die Rechtsvertretung erweist sich

Dispositiv

angesichts der sich stellenden Rechtsfragen als notwendig. Demnach ist der

Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren, wie bereits im Rekursverfahren, die

unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu gewähren und ihr in der Person von

Rechtsanwältin B eine unentgeltliche Rechtsbeiständin beizugeben.

4.4 Gemäss § 9 Abs. 1 der Gebührenverordnung des

Verwaltungsgerichts vom 3. Juli 2018 (LS 175.252) wird der

unentgeltlichen Rechtsvertretung der notwendige Zeitaufwand nach den

Stundenansätzen des Obergerichts für die amtliche Verteidigung entschädigt,

wobei die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses

berücksichtigt und Barauslagen separat entschädigt werden. Die Entschädigung

beträgt nach § 3 der Verordnung des Obergerichts über die Anwaltsgebühren

vom 8. September 2010 (LS 215.3) in der Regel Fr. 220.- pro

Stunde.

4.5 Die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin,

Rechtsanwältin B, macht für das Beschwerdeverfahren insgesamt einen

Aufwand von 15 Stunden und 45 Minuten sowie Barauslagen im Betrag von

Fr. 27.40 zuzüglich Mehrwertsteuer geltend. Da die Rechtsvertreterin die Beschwerdeführerin

bereits im Rekursverfahren vertreten hat, war sie mit dem Sachverhalt sowie den

sich stellenden Rechtsfragen vertraut. Der geltend gemachte Aufwand erweist

sich daher als zu hoch. Praxisgemäss wird

ein Aufwand von acht bis zwölf Stunden entschädigt. Hier erscheint ein Aufwand

von zehn Stunden als angemessen; die Kostennote der Rechtsvertreterin ist

entsprechend zu kürzen.

Rechtsanwältin B ist folglich für das

verwaltungsgerichtliche Verfahren mit insgesamt Fr. 2'398.90 (inkl.

Mehrwertsteuer) zu entschädigen. Nach der Anrechnung der Parteientschädigung

für das Beschwerdeverfahren von Fr. 1'615.50 (inkl. Mehrwertsteuer)

verbleibt ein aus der Gerichtskasse auszurichtender Betrag von Fr. 783.40

(inkl. Mehrwertsteuer).

4.6 Abschliessend

gilt es die Beschwerdeführerin auf § 65a Abs. 2 in Verbindung mit

§ 16 Abs. 4 VRG aufmerksam zu machen, wonach eine Partei, der

unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, Nachzahlung leisten muss, sobald sie

dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach

Abschluss des Verfahrens.

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1. Die

Beschwerde wird gutgeheissen. Dispositiv-Ziff. I des Entscheids der

Sicherheitsdirektion vom 15. Juni 2022 sowie die Verfügung des

Migrationsamts vom 24. März 2022 werden aufgehoben.

Die Rekurskosten werden in Abänderung von

Dispositiv-Ziff. II des Entscheids der Sicherheitsdirektion vom 15. Juni

2022 dem Beschwerdegegner auferlegt. Das Gesuch um unentgeltliche

Prozessführung für das Rekursverfahren wird als gegenstandslos geworden

abgeschrieben.

In Abänderung von Dispositiv-Ziff. III des Entscheids

der Sicherheitsdirektion vom 15. Juni 2022 wird der Beschwerdegegner

verpflichtet, Rechtsanwältin B für das Rekursverfahren eine

Parteientschädigung von Fr. 2'154.- (inkl. Mehrwertsteuer) zu bezahlen,

allenfalls in Verrechnung mit der bereits empfangenen Entschädigung als

unentgeltliche Rechtsbeiständin für das Rekursverfahren. Die

Nachzahlungspflicht der Beschwerdeführerin wird auf Fr. 1'034.30

reduziert.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 2'070.-- Total der Kosten.

3. Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.

4. Das

Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Prozessführung wird als

gegenstandslos geworden abgeschrieben.

5. Der

Beschwerdeführerin wird in der Person von Rechtsanwältin B eine

unentgeltliche Rechtsbeiständin für das Beschwerdeverfahren beigegeben.

6. Der

Beschwerdegegner wird verpflichtet, Rechtsanwältin B für das

Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'615.50 (inkl.

Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

7. Rechtsanwältin B

wird für ihren Aufwand im Beschwerdeverfahren mit Fr. 783.40 (inkl.

Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Nachzahlungspflicht der

Beschwerdeführerin bleibt vorbehalten.

8. Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (SR 173.110) erhoben

werden. Sie ist innert 30 Tagen ab Zustellung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

9. Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) die Sicherheitsdirektion;

c) das Staatssekretariat für Migration (SEM);

d) die Gerichtskasse.