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Entscheid

VB.2022.00489

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2022.00489

26. September 2022Deutsch7 min

(URT.2022.23989)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

3. Abteilung

VB.2022.00489

Urteil

der 3. Kammer

vom 26. September 2022

Mitwirkend: Abteilungspräsident André Moser (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker,

Verwaltungsrichter Daniel Schweikert, Gerichtsschreiber Cyrill Bienz.

In Sachen

1. A,

2. B AG,

beide vertreten durch RA C,

Beschwerdeführende,

gegen

Kantonspolizei

Zürich,

Verkehrstechnische

Abteilung,

Beschwerdegegnerin,

und

Baudirektion

Kanton Zürich,

Tiefbauamt,

Mitbeteiligte,

betreffend Verkehrsanordnung,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A. Im

Zusammenhang mit dem geplanten Umbau mit Totalsanierung des Gebäudes an der D-Strasse 01

in Dietikon erliess die Baudirektion des Kantons Zürich, Leitstelle für

Baubewilligungen, am 1. September 2017 eine Gesamtverfügung. Die

strassenpolizeiliche Bewilligung erteilte sie aufgrund der Lage des

Bauvorhabens an einer Staatsstrasse unter der folgenden Nebenbestimmung

(Dispositivziffer I.1.b):

" Der vorliegenden

Grundstückserschliessung liegt ein Richtungsverkehr zugrunde, wobei die

Einfahrt im Osten und die Ausfahrt rückwärtig im Westen zu erfolgen hat. Die

erforderlichen Verkehrssignale müssen vor Bezugsbewilligung durch die

Kantonspolizei Zürich, Verkehrstechnische Abteilung, Strassensignalisation

[...], rechtskräftig verfügt sein."

B. In der

Folge ordnete die Kantonspolizei Zürich, Verkehrstechnische Abteilung, mit

Verfügung vom 20. Oktober 2021 auf dem Areal der … an der D-Strasse 01

in Dietikon folgendes Fahrregime an (Dispositivziffer I):

" a) Bei der Ausfahrt auf die Poststrasse wird das

Einfahren auf das Areal verboten.

b) Bei der Einfahrt auf das Areal

wird das Ausfahren auf die D-Strasse verboten.

c) Bei der Einfahrt auf

das Areal wird das Signal 'Einbahnstrasse' signalisiert."

Erwägungen

II.

Gegen die Verfügung der Kantonspolizei vom 20. Oktober 2021 erhoben A

und die B AG, beide vertreten durch Rechtsanwalt C, mit Eingabe vom

18.

November 2021 Rekurs bei der Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich

und stellten folgende Anträge:

" 1. Die

'Dauernde Verkehrsanordnung' sei aufzuheben.

2.

Der Erlass einer neuen 'Dauernden Verkehrsanordnung' sei bis zur

Aufhebung der 'vorübergehenden Verkehrsanordnung' zu sistieren.

3.

Die neue 'Dauernde Verkehrsanordnung' sei so auszugestalten, dass

die Zu- und Wegfahrt zu den Abstellplätzen der … Dietikon ab D-Strasse

gewährleistet ist.

- unter Kosten und

Entschädigungsfolgen -"

Mit Entscheid vom

21.

Juli 2022 wies die Sicherheitsdirektion den Rekurs von A ab, soweit

sie darauf eintrat (Dispositivziffer I). Auf den Rekurs der B AG trat

sie nicht ein (Dispositivziffer II). Die Kosten des Rekursverfahrens

auferlegte die Sicherheitsdirektion A (Dispositivziffer III). Eine

Parteientschädigung sprach sie nicht zu (Dispositivziffer IV).

III.

Daraufhin gelangten A und die B AG, weiterhin

vertreten durch Rechtsanwalt C, mit Beschwerde vom 22. August 2022 an das

Verwaltungsgericht und beantragten, der Entscheid der Sicherheitsdirektion vom

21.

Juli 2022 sei aufzuheben und das Rekursverfahren sei "unter

Beachtung der Verfahrensvorschriften zu wiederholen bzw. zu ergänzen",

unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

Mit Präsidialverfügung vom 24. August 2022 zog das

Verwaltungsgericht die Akten bei.

Die Kammer erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist

gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a

des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) für die

Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Angesichts

der offensichtlichen Unbegründetheit der Beschwerde kann darüber auf dem

Zirkulationsweg entschieden werden (§ 38 Abs. 2 VRG) Aus demselben

Grund konnte auf die Einholung von Vernehmlassungen verzichtet werden

(§ 58 VRG).

2.

Die

Beschwerdeführenden beanstanden mit Beschwerde einzig, die Vorinstanz habe ihre

Verfahrensrechte verletzt, indem sie ihnen die Rekursvernehmlassungen der

Baudirektion bzw. des zuständigen Tiefbauamts vom 25. November 2021 und

der Kantonspolizei vom 8. Dezember 2021 nicht zur Kenntnis- bzw.

Stellungnahme zugestellt habe. Diese Rüge erweist sich indes als unbegründet.

Den Akten kann entnommen werden, dass die Vorinstanz die Vernehmlassung der

Kantonspolizei, welche sie – gemäss dem Rubrum des Entscheids vom 21. Juli

2022.

– als Vorinstanz bezeichnete, mit Einschreiben vom 9. Dezember 2021

unter Ansetzung einer Frist zur Vernehmlassung bis 31. Dezember 2021 an den

Vertreter der Beschwerdeführenden versandte. Dieses Einschreiben wurde am

13.

Dezember 2021 zugestellt. Dies ergibt sich einerseits aus der

Sendungsnummer der Post, andererseits aus dem Umstand, dass der Vertreter der

Beschwerdeführenden die Vorinstanz anschliessend mit Schreiben vom

16.

Dezember 2021 um Erstreckung der angesetzten Frist ersuchte. Mit

Schreiben vom 19. Januar 2022 tat er dies ein weiteres Mal. Eine

Vernehmlassung reichte der Vertreter der Beschwerdeführenden daraufhin jedoch

nicht ein. Das Einschreiben vom 9. Dezember 2021 erwähnt zwar nur die

Vernehmlassung der Kantonspolizei und nicht auch diejenige der Baudirektion (Tiefbauamt)

vom 25. November 2021. Letztere war dem Einschreiben aber gemäss der

Vorinstanz ebenfalls beigelegt. Dass die Stellungnahme der Baudirektion (Tiefbauamt)

von der Vorinstanz als blosse Beilage behandelt wurde, erklärt sich damit, dass

Erstere von Letzterer überhaupt nicht zur Stellungnahme eingeladen, sondern von

der Kantonspolizei um eine solche angefragt worden war. Entsprechend erstattete

die Baudirektion (Tiefbauamt) ihren Bericht auch nicht der Vorinstanz, sondern

der Kantonspolizei, welche sich ihrerseits unter ausdrücklicher Bezugnahme

darauf gegenüber der Vorinstanz vernehmen liess. Damit handelte es sich bei der

Stellungnahme der Baudirektion (Tiefbauamt) aus Sicht der Vorinstanz um einen –

Teil der Vernehmlassung der Kantonspolizei bildenden – blossen Mitbericht,

welcher in der Einladung zur Replik nicht gesondert erwähnt werden musste.

Zudem wäre es Sache der Beschwerdeführenden gewesen, sich bei der Vorinstanz

nach der (in der Vernehmlassung der Kantonspolizei erwähnten) Stellungnahme der

Baudirektion (Tiefbauamt) zu erkundigen, sollte ihnen diese nicht ebenfalls

zugestellt worden sein. Eine Verletzung der Verfahrensrechte bzw. des

Replikrechts der Beschwerdeführenden seitens der Vorinstanz ist damit nicht

ersichtlich.

3.

§ 54 Abs. 1 VRG sieht vor, dass die

Beschwerdeschrift einen Antrag und dessen Begründung enthalten muss. In der

Begründung muss dargetan werden, inwiefern der angefochtene Entscheid an einem

Rechtsmangel leidet, was bedingt, dass sich die Beschwerde mit den

massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz auseinandersetzt (Alain Griffel in:

Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons

Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 54 N. 1

in Verbindung mit § 23 N. 17). Mit der Rüge der Verletzung des Replikrechts enthält die Beschwerde eine rechtsgenügende

Begründung, weshalb ohne Weiteres darauf einzutreten war. Auf die Erwägungen der Vorinstanz im

Entscheid vom 21. Juli 2022 gehen die – anwaltlich vertretenen –

Beschwerdeführenden demgegenüber mit keinem Wort ein. Angesichts der gesetzlich

statuierten Begründungspflicht und da im Beschwerdeverfahren lediglich eine

abgeschwächte Untersuchungspflicht (§ 7 Abs. 1 VRG) gilt, ist das

Verwaltungsgericht nur insoweit gehalten zu prüfen, ob sich der angefochtene Entscheid

als korrekt erweist, als sich gegenteilige Anhaltspunkte aus den Parteivorbringen oder den Akten ergeben, nicht

jedoch, ob sich der angefochtene Entscheid unter allen erdenklichen rechtlichen

und tatsächlichen Gesichtspunkten als korrekt erweist (VGr, 3. Dezember

2020, VB.2020.00400, E. 3.4; Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 7

N. 33; Griffel, § 23 N. 19; Marco Donatsch, Kommentar VRG,

§ 60 N. 6). Nach einer Durchsicht der Akten ergibt sich nichts, was

geeignet wäre, die Schlussfolgerungen der Vorinstanz infrage zu stellen. Die

Beschwerde ist somit abzuweisen.

4.

Ausgangsgemäss

sind die Gerichtskosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (§ 65a

Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Mangels Obsiegens ist

ihnen keine Parteientschädigung zuzusprechen.

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die Gerichtsgebühr wird

festgesetzt auf

Fr. 1'500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 1'570.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftung

auferlegt.

4.

Es wird

keine Parteientschädigung zugesprochen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,

1000.

Lausanne 14, einzureichen.

6.

Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) die Sicherheitsdirektion;

c) die Mitbeteiligte;

d) den Regierungsrat.