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Entscheid

VB.2022.00490

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2022.00490

27. Oktober 2022Deutsch16 min

(URT.2022.24056)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

4. Abteilung

VB.2022.00490

Urteil

der 4. Kammer

vom 27. Oktober 2022

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Tamara Nüssle, Verwaltungsrichter

Marco Donatsch, Gerichtsschreiber

Christoph Raess.

In Sachen

A,

Beschwerdeführerin,

gegen

Gemeinderat Erlenbach,

Beschwerdegegner,

betreffend

Ungültigerklärung der Einzelinitiative

"Änderung

öffentlicher Gestaltungsplan 'Bahnhofstrasse'",

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

Am 31. März 2022 reichten drei Stimmberechtigte dem

Gemeinderat Erlenbach eine Einzelinitiative mit dem Titel "Änderung

öffentlicher Gestaltungsplan 'Bahnhofstrasse'" ein. Der Initiativtext

lautet wie folgt:

"Der öffentliche Gestaltungsplan 'Bahnhofstrasse'

ist so zu ändern, dass künftig eine Geschosszahl von maximal vier oberirdischen

Geschossen gilt und eine maximale Gebäudelänge von 50 Metern."

Der Gemeinderat Erlenbach

erklärte die Einzelinitiative mit Beschluss vom 28. Juni 2022 für ungültig.

Erwägungen

II.

Dagegen erhob A am 2. Juli 2022 Rekurs beim

Bezirksrat Meilen. Dieser wies den Rekurs mit Beschluss vom 17. August

2022.

ab.

III.

Mit Beschwerde vom 22. August 2022 beantragte A dem

Verwaltungsgericht, der Beschluss des Bezirksrats Meilen vom 17. August

2022.

sei unter Entschädigungsfolge aufzuheben, die Einzelinitiative

"Änderung öffentlicher Gestaltungsplan 'Bahnhofstrasse'" sei für

gültig zu erklären und der Gemeinderat Erlenbach sei anzuweisen, die

Einzelinitiative am 28. November 2022 der Erlenbacher Stimmbevölkerung zur

Abstimmung vorzulegen.

Der Bezirksrat Meilen verzichtet am 25. August 2022

auf Vernehmlassung. Der Gemeinderat Erlenbach beantragte am 29. August

2022.

die Abweisung der Beschwerde. Mit Replik vom 1. September 2022 hielt A

an ihren Anträgen fest.

Die Kammer erwägt:

1.

Das

Verwaltungsgericht ist für die Beurteilung von Beschwerden gegen

Rekursentscheide eines Bezirksrats in Stimmrechtssachen zuständig (§ 161 Abs. 1

des Gesetzes über die politischen Rechte vom 1. September 2003 [GPR,

LS 161] in Verbindung mit §§ 41 ff. des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]).

Als

Stimmberechtigte der Gemeinde Erlenbach ist die Beschwerdeführerin nach § 49

in Verbindung mit § 21a Abs. 1 lit. a VRG zur Beschwerde

berechtigt. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf

die Beschwerde einzutreten.

2.

Die Initianten begründeten

die streitige Einzelinitiative wie folgt: Der öffentliche Gestaltungsplan

"Bahnhofstrasse" gestatte Gebäudehöhen und Gebäudelängen, die den für

Erlenbach ortsüblichen Massstab sprengten. Der Dorfkern von Erlenbach sei über

mehrere Jahrhunderte entstanden und sei stets behutsam weiterentwickelt worden.

Mit dem Gestaltungsplan "Bahnhofstrasse" würden jedoch auf einmal

Gebäudevolumen möglich, die die bestehende historische Substanz an Höhe und

Länge weit überträfen. So werde der Bau von riesigen Fremdkörpern möglich. Die

Sensibilität für überdimensionierte Gebäuderiegel, die den See vom

Wohngebiet/Zentrum abschnitten, habe in den letzten zehn Jahren stark

zugenommen, nicht zuletzt aufgrund mehrerer abschreckender Beispiele in

Seegemeinden. Neun Jahre nach Inkraftsetzung des Gestaltungsplan

"Bahnhofstrasse" sei es deshalb an der Zeit, die Parameter darin zu

überprüfen und zu ändern.

Der Beschwerdegegner und

die Vorinstanz begründeten die Ungültigerklärung der streitigen

Einzelinitiative im Wesentlichen damit, dass eine Anpassung des

Gestaltungsplans "Bahnhofstrasse" dem Grundsatz der Planbeständigkeit

nach Art. 21 Abs. 2 des Raumplanungsgesetzes vom 22. Juni 1979

(RPG, SR 700) widerspreche und folglich gegen übergeordnetes Recht verstosse.

3.

3.1

Nach

§ 146 Abs. 1 in Verbindung mit § 147 Abs. 1 GPR kann in

Versammlungsgemeinden jede stimmberechtigte Person Einzelinitiativen über

Gegenstände, die der Abstimmung in der Gemeindeversammlung oder an der Urne

unterstehen, einreichen. Nach § 10 Abs. 1 des Gemeindegesetzes vom 20. April

2015.

(GG, LS 131.1) in Verbindung mit Art. 13 Ziff. 4 der

Gemeindeordnung Erlenbach vom 13. Juni 2021 (GO) entscheiden die Stimmberechtigten

der Gemeinde Erlenbach an der Gemeindeversammlung über die Festsetzung und die

Änderung von Sonderbauvorschriften und Gestaltungsplänen (vgl. § 88 des

Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975 [PBG, LS 700.1]). Die

Initianten verlangen mit der streitigen Einzelinitiative die Änderung des

Gestaltungsplans "Bahnhofstrasse". Damit liegt ein zulässiger

Initiativgegenstand vor.

3.2

3.2.1

Eine Einzelinitiative kann als allgemeine Anregung oder als ausgearbeiteter

Entwurf eingereicht werden (§ 148 Abs. 1 GPR in Verbindung mit Art. 25

Abs. 1 KV). Eine Einzelinitiative in Form des ausgearbeiteten Entwurfs ist

ein in allen Teilen konkret formulierter Beschlussentwurf in seiner

endgültigen, vollziehbaren Form (§ 120 Abs. 2 GPR). Eine

Einzelinitiative in Form der allgemeinen Anregung umschreibt das Begehren, ohne

den Konkretisierungsgrad eines ausgearbeiteten Entwurfs zu erreichen (§ 120 Abs. 3 GPR). Ist die Initiative in der Form nicht einheitlich, so wird sie

als allgemeine Anregung behandelt (Art. 25 Abs. 3 KV).

Ob eine Einzelinitiative als ausgearbeiteter Entwurf oder

als allgemeine Anregung zu qualifizieren ist, ist anhand des

Konkretisierungsgrads des Initiativtexts zu beurteilen (VGr, 2. Oktober

2020, VB.2020.00425, E. 4.2.2, auch zum Folgenden; Andreas Auer in: Tobias Jaag/Markus Rüssli/Vittorio

Jenni [Hrsg.], Kommentar zum Zürcher Gemeindegesetz, Zürich 2017, § 148 GPR N. 8, 15). Bei einem ausgearbeiteten Entwurf muss der

Initiativtext so konkret sein, dass er ohne jegliche Ergänzungen und

Korrekturen durch das Parlament bzw. die Gemeindeversammlung in die

Rechtsordnung eingefügt werden kann. Sinn

und Zweck des ausgearbeiteten Entwurfs ist es, die Ausarbeitung des

Normentwurfs den Initianten und Initiantinnen zu überlassen, womit sie dafür

auch die alleinige Verantwortung zu tragen haben (Auer, § 148 GPR N. 10).

Diesem Sinn entsprechend ist der Wortlaut des ausgearbeiteten Entwurfs für die

Behörden in jeder Hinsicht, vor allem aber inhaltlich, absolut verbindlich

(Auer, § 148 GPR N. 11). Demgegenüber ist die allgemeine

Anregung ein Begehren, Normen im Sinn der Initiative zu erlassen, zu ändern

oder aufzuheben (Pierre Tschannen, Staatsrecht der Schweizerischen

Eidgenossenschaft, 5. A., Bern 2021, N. 1918). Sie ist nicht fertig

redigiert und eignet sich somit nicht, ohne Anpassung (tel quel) als

Rechtserlass in Kraft gesetzt oder im anvisierten Rechtserlass eingefügt zu

werden (Corsin Bisaz, Direktdemokratische Instrumente als "Anträge aus dem

Volk an das Volk" [Direktdemokratische Instrumente], Zürich 2020, N. 286).

Den Initianten und Initiantinnen steht es jedoch frei, das mit einer

allgemeinen Anregung verfolgte Anliegen in ihrer Initiative relativ ausführlich

und detailliert zu präzisieren (vgl. Auer, § 148 GPR N. 17 f.).

3.2.2

Das mit der streitigen Einzelinitiative verbundene Anliegen wird in der

Initiative klar zum Ausdruck gebracht, indem die Initianten eine konkrete

Reduktion der Geschosszahl und der Gebäudelänge im Perimeter des

Gestaltungsplans "Bahnhofstrasse" verlangen. Der Initiativtext ist

jedoch als Planänderungssauftrag formuliert und stellt trotz seines hohen

Konkretisierungsgrads noch nicht einen Beschlussentwurf in seiner endgültigen,

vollziehbaren Form dar. Der Initiativtext kann nicht wortwörtlich in den

Gestaltungsplan "Bahnhofstrasse" eingefügt werden. Bei einer Annahme

der Einzelinitiative hätte der Beschwerdegegner sie vielmehr mittels einer

ihrem Wortlaut und Sinn entsprechenden Anpassung der geeigneten Ziffer des

Gestaltungsplans "Bahnhofstrasse" umzusetzen. Folglich stellt die streitige

Einzelinitiative entgegen der Ansicht des Beschwerdegegners eine Initiative in Form

der allgemeinen Anregung dar, welche jedoch grundsätzlich über einen hohen

Konkretisierungsgrad verfügt.

3.3

3.3.1

Für die Frage der Gültigkeit einer (kommunalen) Initiative verweist § 148 Abs. 2 GPR auf Art. 28 Abs. 1 KV und § 121 Abs. 2 GPR.

Danach ist eine Initiative gültig, wenn sie die Einheit der Materie wahrt,

nicht gegen übergeordnetes Recht verstösst und nicht offensichtlich

undurchführbar ist.

Vorliegend ist unbestritten, dass die Initiative die

Einheit der Materie wahrt und durchführbar ist. Zu prüfen bleibt, ob sie auch

mit dem übergeordneten Recht vereinbar ist.

3.3.2

Für die Beurteilung der materiellen Rechtmässigkeit einer Initiative ist

deren Text nach den anerkannten Interpretationsgrundsätzen auszulegen.

Grundsätzlich ist vom Wortlaut der Initiative auszugehen und nicht auf den

subjektiven Willen der Initianten abzustellen. Eine allfällige Begründung des

Begehrens darf mitberücksichtigt werden, wenn sie für das Verständnis der

Initiative unerlässlich ist. Massgeblich ist bei der Auslegung des

Initiativtextes, wie er von den Stimmberechtigten und späteren Adressaten

vernünftigerweise verstanden werden muss. Von verschiedenen Auslegungsmöglichkeiten

ist diejenige zu wählen, die einerseits dem Sinn und Zweck der Initiative am

besten entspricht und zu einem vernünftigen Ergebnis führt und die anderseits

im Sinne der verfassungskonformen Auslegung mit dem übergeordneten Recht von

Bund und Kanton vereinbar erscheint. Kann der Initiative ein Sinn beigemessen

werden, der sie nicht klarerweise als unzulässig erscheinen lässt, ist sie nach

dem Günstigkeitsprinzip bzw. dem Grundsatz "in dubio pro populo" als

gültig zu erklären und der Volksabstimmung zu unterstellen (BGE 144 I 193 E. 7.3.1

mit Hinweisen; VGr, 2. Oktober 2020, VB.2020.00425, E. 4.3.2). Bei

Initiativen in Form der allgemeinen Anregung ist der entsprechende Spielraum

der auslegenden Behörde im Rahmen einer Gültigkeitsprüfung grösser als bei ausgearbeiteten

Entwürfen (BGE 143 I 129 E. 2.2; vgl. Ramona Pedretti, Die Vereinbarkeit

von kantonalen Volksinitiativen mit höherrangigem Recht, ZBl 118/2017, S. 299 ff.,

310.

ff.).

3.3.3

Bei der Gültigkeitsprüfung einer Planungsinitiative

– wie die streitige Einzelinitiative qualifiziert werden kann – durch eine

kommunale Behörde können nicht bereits alle komplexen Fragen der

Rechtmässigkeit, der Zweckmässigkeit und der Angemessenheit eines Begehrens,

die bei kommunalen Nutzungsplanänderungen im Einsprache- und Beschwerdeverfahren

sowie im Genehmigungsverfahren durch die zuständige Direktion zu prüfen sind

(vgl. Art. 26, 33 RPG, §§ 7, 87a ff. PBG), vorweg entschieden

werden (vgl. Hans Rudolph Thalmann, Kommentar zum Zürcher Gemeindegesetz, 3. A.,

Wädenswil 2000, § 50 N. 7.1; VGr, 22. September 2010,

VB.2010.00390, E. 2.2). In diesem Sinn bringt die fehlende Endgültigkeit

eines durch eine Planungsinitiative vorgeschlagenen Nutzungsplans

Unsicherheiten mit sich, die erst im Rahmen des kantonalen

Genehmigungsbeschlusses eingehend untersucht werden können, weshalb die

Zulässigkeitsprüfung bei Planungsinitiativen besonders grobmaschig zu erfolgen

hat (Corsin Bisaz, Die Planungsinitiative auf Änderung kommunaler

Nutzungspläne, Jusletter vom 3. Oktober 2016, Rz. 13; vgl. BGE 139 I 2 E. 5.7.2). Bei der Gültigkeitsprüfung einer Planungsinitiative ist

sodann zu berücksichtigen, dass eine angenommene Planungsinitiative der

Planungsbehörde in erster Linie einen rechtsverbindlichen Auftrag gibt, im

Rahmen der Umsetzung der Initiative in eine bestimmte Richtung tätig zu werden,

wobei jeder Schritt in diese Richtung angesichts dessen als vom Volkswillen

abgedeckt angesehen werden muss. Ziel der Umsetzung muss ein der Initiative

möglichst entsprechendes, die rechtlichen Notwendigkeiten jedoch

berücksichtigendes Resultat sein. Über diese Besonderheiten der

Planungsinitiative müssen die Stimmberechtigten informiert sein (Bisaz,

Jusletter vom 3. Oktober 2016, Rz. 22; Maxime

Flattet, Démocratie directe et aménagement du territoire, Genf 2021, N. 839 ff.)

3.3.4

Der Beschwerdegegner ist der Ansicht, die streitige Einzelinitiative

verstosse gegen Art. 21 Abs. 2 RPG. Die Beschwerdeführerin bringt

dagegen vor, der Gestaltungsplan "Bahnhofstrasse" könne nach § 87

in Verbindung mit § 82 PBG abgeändert werden. Diese Bestimmungen

verstiessen nicht gegen übergeordnetes Recht, weshalb auch die Initiative mit

diesem zu vereinbaren sei. Zudem lägen erheblich geänderte Verhältnisse im Sinn

von Art. 21 Abs. 2 RPG vor, weshalb die mit der streitigen

Einzelinitiative angestrebte Änderung des Gestaltungsplans

"Bahnhofstrasse" auch im Licht von Art. 21 Abs. 2 RPG

zulässig sei.

3.3.5

Gestaltungspläne gelten als Nutzungspläne im Sinn von Art. 14 ff.

RPG (Heinz Aemisegger/Samuel Kissling in: Heinz Aemisegger et al. [Hrsg.],

Praxiskommentar RPG: Nutzungsplanung, Zürich 2016, Vorbem. zur Nutzungsplanung N. 60,

75). Nutzungspläne sind nach Art. 21 Abs. 1 RPG für jedermann

verbindlich; haben sich die Verhältnisse erheblich geändert, so werden die

Nutzungspläne überprüft und nötigenfalls angepasst (Abs. 2). Ein Zonenplan

kann seinen Zweck einerseits nur erfüllen, wenn er eine gewisse Beständigkeit

aufweist. Anderseits sind Pläne revidierbar, da dem Grundeigentümer kein

Anspruch auf dauernden Verbleib seines Landes in derselben Zone zukommt und

Planung und Wirklichkeit bei Bedarf in Übereinstimmung gebracht werden müssen.

Art. 21 Abs. 2 RPG

unterscheidet mit Blick auf die Änderung von Nutzungsplänen zwei Stufen: In

einem ersten Schritt wird geprüft, ob sich die Verhältnisse so erheblich

geändert haben, dass die Nutzungsplanung überprüft werden muss; in einem

zweiten Schritt erfolgt nötigenfalls die Plananpassung (BGE 140 II 25 E. 3).

Ob eine Plananpassung (zweite Stufe) aufgrund veränderter Verhältnisse

gerechtfertigt ist, beurteilt sich nach ständiger Rechtsprechung aufgrund einer

Interessenabwägung. Dabei ist auf der einen Seite die Notwendigkeit einer

gewissen Stabilität nutzungsplanerischer Festlegungen zu beachten, auf der

anderen Seite das Interesse, die Pläne an eingetretene Veränderungen

anzupassen. Zu berücksichtigen sind insbesondere die bisherige Geltungsdauer

des Nutzungsplans, das Ausmass seiner Realisierung und Konkretisierung, das

Gewicht des Änderungsgrunds, der Umfang der beabsichtigten Planänderung und das

öffentliche Interesse daran (BGE 140 II 25 E. 3.1). Im Rahmen der ersten

Stufe sind geringere Anforderungen zu stellen: Eine Überprüfung der

Grundordnung ist bereits geboten, wenn sich die Verhältnisse seit der

Planfestsetzung geändert haben, diese Veränderung die für die Planung

massgebenden Gesichtspunkte betrifft und erheblich ist. Die Erheblichkeit ist

auf dieser Stufe bereits zu bejahen, wenn eine Anpassung der Zonenplanung im

fraglichen Gebiet in Betracht fällt und die entgegenstehenden Interessen der

Rechtssicherheit und des Vertrauens in die Planbeständigkeit nicht so gewichtig

sind, dass eine Plananpassung von vornherein ausscheidet. Sind diese

Voraussetzungen erfüllt, so ist es Aufgabe der Gemeinde, die gebotene

Interessenabwägung vorzunehmen und zu entscheiden, ob und inwiefern eine

Anpassung der Zonenplanung nötig ist (BGE 140 II 25 E. 3.2).

Je neuer ein Zonenplan ist,

umso mehr darf mit seiner Beständigkeit gerechnet werden, und je

einschneidender sich die beabsichtigte Änderung auswirkt, umso gewichtiger

müssen die Gründe sein, die für die Planänderung sprechen. Nach Ablauf des

Planungshorizonts, der für Bauzonen 15 Jahre beträgt (Art. 15 Abs. 1

und Abs. 4 lit. b RPG), sind Zonenpläne grundsätzlich einer

Überprüfung zu unterziehen und nötigenfalls anzupassen. Im Rahmen dieser

Gesamtrevision können auch veränderte politische Vorstellungen zum Ausdruck

kommen. Je näher eine Planungsrevision dieser Frist kommt, desto geringer ist

deshalb das Vertrauen auf die Beständigkeit des Plans, und umso eher können

auch geänderte Anschauungen und Absichten der Planungsorgane als zulässige

Begründung für eine Revision berücksichtigt werden (BGr, 1. Dezember 2020,

1C_300/2020, E. 2.1 – 13. Februar 2017, 1C_543/2016, E. 2.1 f.

mit Hinweisen – 2. Dezember 2010, 1C_306/2010, E. 2.1). Bei relativ

neuen Nutzungsplänen gelten blosse Veränderungen in der Einstellung der

Bevölkerung oder neue politische Kräfteverhältnisse hingegen nicht als

erhebliche Veränderung der Verhältnisse nach Art. 21 Abs. 2 RPG (BGE 128 I 190 E. 4.2). Bei der Ermittlung der massgebenden Dauer des Bestands

des Nutzungsplans gilt es auf die Genehmigung durch die kantonale Behörde

abzustellen (BGr, 13. Mai 2016, 1C_513/2014, E. 4.3; Flattet, N. 786 ff.;

zum Ganzen VGr, 22. September 2010, VB.2010.00390, E. 3.3).

3.3.6

Die Initianten der streitigen Einzelinitiativen streben eine Änderung des

öffentlichen Gestaltungsplans "Bahnhofstrasse" an. Dessen Perimeter

umfasst nur ein sehr begrenztes Gebiet südwestlich des Bahnhofs Erlenbach. Der

Gestaltungsplan "Bahnhofstrasse" macht zwar insbesondere zur äusseren

Abmessung der Bauten sowie ihrer Nutzung und Gestaltung relativ detaillierte

Vorgaben. Er kommt in seinen Auswirkungen jedoch noch nicht einer

Baubewilligung nahe, weshalb das Vertrauen der Grundeigentümer in die

Beständigkeit des Gestaltungsplans keines verstärkten Schutzes bedarf (vgl. BGE

98.

Ia 388 E. 2; Peter Hänni, Planungs-, Bau- und besonderes

Umweltschutzrecht, 6. A., Bern 2016, S. 115). Die Initianten streben

auch keine Totalrevision des Gestaltungsplans "Bahnhofstrasse" an,

sondern eine Reduktion der zulässigen Geschosszahl von fünf auf vier und eine

Einschränkung der zulässigen Gebäudelänge auf 50 Meter. Der

Gestaltungsplan "Bahnhofstrasse" wurde von der Baudirektion des Kantons

Zürich Anfang 2013 genehmigt. Die von den Initianten angestrebte Änderung würde

frühestens im Jahr 2024 genehmigt, womit der Gestaltungsplan

"Bahnhofstrasse" mindestens elf Jahre lang unverändert Bestand haben

wird. Nach der Rechtsprechung ist die Überarbeitung eines Nutzungsplans bereits

nach neun bis zehn Jahren nicht grundsätzlich ausgeschlossen (BGE 123 I 175 E. 3.g;

BGr, 1P.611/2001, 25. Januar 2002, E. 3.3 in: ZBl 104/2003, S. 654 ff.);

dies gilt umso mehr für einen Gestaltungsplan mit einem relativ kleinen

Perimeter (vgl. BGr, 13. Mai 2016, 1C_513/2014, E. 4.2). Die

Initianten begründen die von ihnen angestrebte Änderung des Gestaltungsplans

"Bahnhofstrasse" damit, dass die Sensibilität für überdimensionierte

Gebäuderiegel, die den Zürichsee vom Wohngebiet und dem Zentrum von Erlenbach

abschnitten, in den letzten zehn Jahren nicht zuletzt aufgrund mehrerer

abschreckender Beispiele in anderen Seegemeinden stark zugenommen habe. Sie

machen damit zwar vorwiegend bloss eine Veränderung der politischen Einstellung

bzw. eine erhöhte raumplanerische Sensibilität der Bevölkerung geltend.

Aufgrund des über elfjährigen Bestands des Gestaltungsplans

"Bahnhofstrasse" scheint es jedoch nicht ausgeschlossen, dass die

Argumentation der Initianten als zulässige Begründung für die von ihnen

angestrebte Teilrevision beachtet werden könnte. Dabei ist auch zu

berücksichtigen, dass in der Gemeinde Erlenbach die Gemeindeversammlung und

nicht der Beschwerdegegner für die Festsetzung und die Änderung von

Gestaltungsplänen zuständig ist (Art. 13 Ziff. 4 GO). Der Entscheid

über das Vorliegen wesentlicher neuer Erkenntnisse, die eine Anpassung des

Gestaltungsplans rechtfertigen würden, liegt deshalb bei der

Gemeindeversammlung und nicht beim Beschwerdegegner; ist die Angelegenheit nicht

eindeutig, darf der Beschwerdegegner dem Entscheid der Stimmberechtigten

deshalb nicht durch Ungültigerklärung der Initiative vorgreifen. Weiter kann

auch nicht ausgeschlossen werden, dass die von den Initianten behauptete

Notwendigkeit der Anpassung des Gestaltungsplans "Bahnhofstrasse" die

Interessen der Grundeigentümer im Perimeter des Gestaltungsplans an

Rechtssicherheit und dem Schutz ihres Vertrauens in die Planbeständigkeit

überwiegt. Jedenfalls steht auch das von einer Grundeigentümerin im Perimeter

des Gestaltungsplans "Bahnhofstrasse" geplante grössere Bauprojekt

einer Änderung des Gestaltungsplans im Sinn der streitigen Einzelinitiative

nicht grundsätzlich entgegen. Schliesslich ist im Rahmen der Gültigkeitsprüfung

miteinzubeziehen, dass die Beschlussfassung der Erlenbacher Stimmbevölkerung

über die streitige Einzelinitiative "nur" einer Grundsatzabstimmung

gleichkommt (vgl. Bisaz, Direktdemokratische Instrumente, Rz. 774). Würde

die streitige Einzelinitiative angenommen, stellte sie trotz ihres hohen

Konkretisierungsgrads in erster Linie einen rechtsverbindlichen Auftrag an die

zuständigen Gemeindebehörden dar, eine Änderung des Gestaltungsplans

"Bahnhofstrasse" auszuarbeiten, mit welcher die Abmessung der

zulässigen Bauten eingeschränkt wird. Dabei käme den Behörden eine gewisse

Gestaltungskompetenz zu (BGE 139 I 2 E. 5.6). Unter Berücksichtigung

dieser Umstände erscheint es im Rahmen einer grobmaschigen Prüfung möglich,

dass die streitige Einzelinitiative bei ihrer Annahme in Übereinstimmung mit Art. 21

Abs. 2 RPG umgesetzt werden kann.

3.3.7

Damit braucht nicht geprüft zu werden, ob die Beschwerdeführerin zu Recht

vorbringt, dass der Gestaltungsplan "Bahnhofstrasse" ohnehin nach § 87

in Verbindung mit § 82 PBG und damit in Übereinstimmung mit übergeordnetem

Recht abgeändert werden könne.

3.3.8

Nach dem Gesagten verstösst die streitige Einzelinitiative nicht gegen

übergeordnetes Recht, weshalb sie für gültig zu erklären ist.

4.

Dies führt zur Gutheissung

der Beschwerde. Dispositiv-Ziff. I des Entscheids des Bezirksrats Meilen

vom 17. August 2022 sowie der Beschluss des Beschwerdegegners vom 28. Juni

2022.

sind aufzuheben. Gemäss § 152 Abs. 2 GPR ist der

Beschwerdegegner verpflichtet, die Einzelinitiative innert sechs Monaten ab

Rechtskraft dieses Urteils dem Volk an der Urne vorzulegen.

Die

Gerichtskosten sind auf die Gerichtskasse zu nehmen (§ 65a Abs. 2 in

Verbindung mit § 13 Abs. 4 VRG). Der nicht anwaltlich vertretenen

Beschwerdeführerin ist praxisgemäss keine Parteientschädigung zuzusprechen.

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird im Sinn der Erwägungen gutgeheissen. Dispositiv-Ziff. I

des Entscheids des Bezirksrats Meilen vom 17. August 2022 sowie der

Beschluss des Beschwerdegegners vom 28. Juni 2022 werden aufgehoben.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 95.-- Zustellkosten,

Fr. 1'595.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.

4.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.

Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab

Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.

6.

Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) den Bezirksrat Meilen.