VB.2022.00491
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2022.00491
26. Juni 2025Deutsch13 min
(URT.2025.26392)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2022.00491
Urteil
der 3. Kammer
vom 26. Juni 2025
Mitwirkend: Abteilungspräsident André Moser (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Verwaltungsrichter
Daniel Schweikert, Gerichtsschreiberin Cyrielle Söllner
Tropeano.
In Sachen
Kanton Bern,
vertreten durch die Gesundheits-, Sozial- und
Integrationsdirektion,
Beschwerdeführer,
gegen
Kanton Zürich,
vertreten durch die Sicherheitsdirektion,
Beschwerdegegner,
betreffend Sozialhilfe
(Kostenersatz nach ZUG),
hat sich
ergeben:
Sachverhalt
I.
A. A,
geboren 1941 und verstorben 2020, lebte in B im Kanton Bern. Nach dem Tod ihres
Lebenspartners, welcher sie betreut hatte, und Aufenthalten in einem Spital und
in einem Heim im Kanton Bern hielt sie sich ab dem 12. Juni 2019 bei einer
ihrer Töchter in D im Kanton Zürich auf. Am 15. Juni 2019 wurde sie ebenda
für einen Platz im Altersheim E angemeldet und zog am 15. August 2019
dort ein, wo sie bis zu ihrem Tod lebte.
B. Da die
AHV-Rente und die Ergänzungsleistungen des Kantons Bern nicht die gesamten
Kosten des Heimaufenthalts von A deckten, wurde sie von der Stadt D mit
wirtschaftlicher Sozialhilfe von insgesamt Fr. 23'294.70 unterstützt.
C. Mit
Schreiben vom 21. August 2020 informierte das Kantonale Sozialamt des
Kantons Zürich die Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion des Kantons
Bern über den interkantonalen Zuständigkeitskonflikt, da es die Auffassung
vertritt, dass der Unterstützungswohnsitz von A in B geblieben ist. Nach
weiterer Korrespondenz zwischen dem Kanton Bern/der Stadt B und dem Kanton
Zürich/der Stadt D stellte das Kantonale Sozialamt des Kantons Zürich der
Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion des Kantons Bern am
20. Oktober 2021 eine Unterstützungsanzeige nach Art. 30 des Zuständigkeitsgesetzes
vom 24. Juni 1977 (ZUG; SR 851.1) zu.
Erwägungen
II.
Am 16. November 2021 erhob der Kanton Bern (Gesundheits-,
Sozial- und Integrationsdirektion, Amt für Integration und Sozialhilfe,
Abteilung Sozialhilfe) beim Kantonalen Sozialamt des Kantons Zürich Einsprache
gemäss Art. 33 ZUG. Mit Verfügung vom 22. Juli 2022 wies das
Kantonale Sozialamt die Einsprache des Kantons Bern ab. Verfahrenskosten wurden
keine erhoben.
III.
Mit Beschwerde vom 23. August 2022 beantragte der Kanton
Bern dem Verwaltungsgericht, den Abweisungsbeschluss des Kantonalen Sozialamts
vom 22. Juli 2022 aufzuheben und die Einsprache des Kantons Bern
gutzuheissen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge.
Mit Beschwerdeantwort vom 23. September 2022
beantragte das Kantonale Sozialamt die kostenpflichtige Abweisung der
Beschwerde.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Da der
infrage stehende Sachverhalt eine sozialhilferechtliche Streitigkeit betrifft
und eine interkantonale Dimension aufweist, kommt das Zuständigkeitsgesetz zur
Anwendung. Der Einspracheentscheid vom 22. Juli 2022 stützt sich auf
Art. 34 Abs. 1 ZUG. Nach Art. 34 Abs. 2 ZUG wird der die
Einsprache abweisende Beschluss des fordernden Kantons rechtskräftig, wenn der
einsprechende Kanton nicht binnen 30 Tagen nach Empfang bei der
zuständigen richterlichen Behörde des Kantons Beschwerde erhebt. Der vorliegend
angefochtene Einspracheentscheid des Kantonalen Sozialamts bildet damit eine
letztinstanzliche Verwaltungsanordnung, gegen die gemäss § 41 Abs. 1
des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG; LS 175.2)
Beschwerde beim Verwaltungsgericht geführt werden kann. Folglich ist dieses für
die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig (vgl. VGr, 24. August
2017, VB.2016.00745, E. 1.1; VGr, 24. August 2016, VB.2015.00418,
E. 1.1). Weil auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind,
ist auf die Beschwerde einzutreten.
1.2
Der
Beschwerdegegner verlangt vom Beschwerdeführer die Übernahme der Kosten in der
Höhe von Fr. 23'294.70. Damit übersteigt der Streitwert des vorliegenden
Verfahrens den Betrag von Fr. 20'000.-, weshalb die Streitigkeit in die
Zuständigkeit der Kammer fällt (§ 38 Abs. 1 und § 38b Abs. 1 lit. c VRG).
2.
2.1
Bedürftige
werden von ihrem Wohnkanton unterstützt (Art. 115 Satz 1 der
Bundesverfassung [BV]). Der Bund regelt die Ausnahmen und Zuständigkeiten (Art. 115
Satz 2 BV). Das Zuständigkeitsgesetz präzisiert in dem durch die
Verfassung vorgegebenen Rahmen, welcher Kanton für die Fürsorge zuständig ist,
und es regelt den Ersatz von Unterstützungskosten unter den Kantonen
(Art. 1 Abs. 1 und 2 ZUG). Danach obliegt die Unterstützung eines
Schweizer Bürgers grundsätzlich dem Wohnkanton (Art. 12 Abs. 1 ZUG)
oder ausnahmsweise, wenn die bedürftige Person keinen Unterstützungswohnsitz
hat oder ausserhalb ihres Wohnkantons auf sofortige Hilfe angewiesen ist, dem
Aufenthaltskanton (Art. 12 Abs. 2 und Art. 13 Abs. 1 ZUG).
Der Wohnkanton hat dem Aufenthaltskanton die Kosten der notwendigen und der in
seinem Auftrag ausgerichteten weiteren Unterstützung sowie die Kosten für die
Rückkehr der unterstützten Person an den Wohnort zu vergüten (Art. 14
Abs. 1 ZUG). Diese Regelung bewahrt den Aufenthaltskanton davor, die
finanziellen Konsequenzen der Notfallunterstützung selbst tragen zu müssen,
wodurch ein rascher Entscheid im Sinn einer sach- und zeitgerechten
Hilfeleistung erleichtert wird (BBl 1989 I 49 ff., 65).
Zur Geltendmachung des Ersatzanspruchs hat der
Aufenthaltskanton dem kostenersatzpflichtigen Wohnkanton sobald als möglich
anzuzeigen, dass er einer bedürftigen Person Notfallhilfe leistet oder
geleistet hat und dass er Kostenersatz beansprucht (sog. Unterstützungsanzeige;
Art. 30 ZUG).
2.2
Die
unterstützungsbedürftige Person hat im Sinn des ZUG ihren Wohnsitz (Unterstützungswohnsitz)
− der nicht zwingend mit dem zivilrechtlichen Wohnsitz identisch ist
− in dem Kanton, in dem sie sich mit der Absicht des dauernden
Verbleibens aufhält. Dieser Kanton wird als Wohnkanton bezeichnet (Art. 4
Abs. 1 ZUG; vgl. BGE 150 V 297 E. 3.2; BGE 139 V 433
E. 3.2.1 mit Hinweis). Die polizeiliche Anmeldung gilt als
Wohnsitzbegründung, wenn nicht nachgewiesen ist, dass der Aufenthalt schon
früher oder erst später begonnen hat oder nur vorübergehender Natur ist
(Art. 4 Abs. 2 ZUG).
Eine Person verliert ihren bisherigen
Unterstützungswohnsitz nicht nur, wenn sie aus dem "Wohnkanton"
wegzieht (Art. 9 Abs. 1 ZUG; BGE 150 V 297 E. 3.2), sondern
auch dann, wenn sie aus dem Ort wegzieht, zu dem sie bis dahin die
wohnsitzbegründenden räumlichen und persönlichen Beziehungen hatte. Solange die
betreffende Person weder in einem anderen Kanton noch im bisherigen Wohnkanton
einen neuen Wohnsitz begründet, besitzt sie in der Regel keinen
Unterstützungswohnsitz mehr. Das Zuständigkeitsgesetz kennt nämlich im
Gegensatz zum Zivilrecht (vgl. Art. 24 des Zivilgesetzbuchs vom
10.
Dezember 1907 [ZGB]) den fiktiven Wohnsitz nicht (vgl. BGr,
5.
Juli 2010, 8C_223/2010, E. 3.1, mit weiteren Hinweisen).
2.3
Gemäss
Art. 5 ZUG begründet der Aufenthalt in einem Heim, einem Spital oder einer
anderen Einrichtung keinen Unterstützungswohnsitz. Der bestehende
Unterstützungswohnsitz besteht beim Eintritt in ein Heim, ein Spital oder in
eine andere Einrichtung fort (Art. 9 Abs. 3 ZUG; BGE 150 V 297 E. 3.2).
Auch der freiwillige Eintritt in ein Heim schliesst die Wohnsitzbegründung aus.
Diese Regelung dient unter anderem dem Schutz der Standortkantone und soll
dabei den Anreiz nach kantonsexterner Unterbringung unterstützungsbedürftiger
Personen verringern (BGE 138 V 23 E. 3.1.3; Werner Thomet, Kommentar
zum Bundesgesetz über die Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger
[ZUG], Zürich 1994, Rz. 109). Die Regelung von Art. 5 und Art. 9
ZUG geht derjenigen von Art. 4 Abs. 2 ZUG grundsätzlich vor. Der
Unterstützungswohnsitz kann sich damit insbesondere bei Bewohnerinnen und
Bewohnern eines Heims vom Ort der tatsächlichen Anwesenheit unterscheiden (BGr,
7.
November 2014, 8C_530/2014, E. 3.2, mit weiteren Hinweisen).
2.4
Die
Sonderregelung von Art. 5 bzw. Art. 9 Abs. 3 ZUG dient zwar dem
Schutz der Standortkantone von Heimen. Die Unterbringung in einem Heim muss
jedoch nicht dazu führen, dass der Unterstützungswohnsitz praktisch nicht mehr
ändern kann. Der Unterstützungswohnsitz kann trotz eines ununterbrochenen
Aufenthalts in einem Heim wechseln, wenn davon auszugehen ist, dass die
unterstützungsbedürftige Person ihre Beziehungen zum bisherigen Kanton abbricht
und in subjektiver und objektiver Hinsicht ein neues Verhältnis zu einem
anderen Kanton begründet. Das kann etwa zutreffen, wenn die wichtigsten
Bezugspersonen in einen neuen Kanton umziehen und die unterstützungsbedürftige
Person ihnen durch eine Heimverlegung folgt, sofern diese hauptsächlich nicht
durch medizinische, sondern durch andere, insbesondere familiäre Gegebenheiten
begründet ist. Auch hier kommt es wesentlich auf die Gesamtheit der Umstände im
Einzelfall an (BGr, 10. Juli 2007, 2A.714/2006, E. 3.3; BGr,
27.
September 2010, 8C_79/2010, E. 7.2).
3.
3.1
A wohnte
mit ihrem sie betreuenden Lebenspartner in B (Kanton Bern), bis dieser
erkrankte und sich bis zu seinem Tod im Jahr 2019 in Spitalpflege begeben
musste. Für die Zeit vom 22. Mai 2019 bis 4. Juni 2019 wurde sie im
Spitalzentrum B (Ferienbett), vom 4. Juni 2019 bis 12. Juni 2019
im Heim F in G (Kanton Bern) untergebracht. Unbestritten
ist, dass sich ihr Unterstützungswohnsitz bis dahin im Kanton Bern befand. Vom
12.
Juni 2019 bis 15. August 2019 hielt sich A bei ihrer Tochter in D
auf, wobei sie sich bereits am 15. Juni 2019 für einen Platz im Altersheim E
anmeldete. Am 15. August 2019 unterzeichnete sie einen Bewohnervertrag mit
dem Altersheim E und trat am gleichen Tag in das Heim ein, wo sie bis zu
ihrem Ableben im Jahr 2020 wohnte. Strittig und zu prüfen ist, wo sich der
Unterstützungswohnsitz von A vom 12. Juni 2019 bis zu ihrem Tod im
Jahr 2020 befunden hat.
3.2
Nach
Auffassung der Vorinstanz und des Beschwerdegegners hat A mit ihrem Umzug zu
ihrer Tochter keinen neuen Unterstützungswohnsitz in D begründet, da von Anfang
an klar gewesen sei, dass sie sich nur für kurze Zeit vorübergehend bei einer
ihrer Töchter aufhalten würde. Der Beschwerdeführer dagegen macht geltend, A
sei nicht direkt vom Kanton Bern in das Altersheim E gezogen, sondern habe
zunächst bei ihrer Tochter in D gewohnt und damit dort einen
Unterstützungswohnsitz begründet. Da A ihre Beziehungen zum Kanton Bern
endgültig abgebrochen habe, um in die Nähe ihrer Familie und Bezugspersonen im
Umkreis von D zu ziehen, hätte sie selbst dann einen Unterstützungswohnsitz im
Kanton Zürich begründet, wenn sie direkt ins Altersheim E gezogen wäre
oder der Aufenthalt bei ihrer Tochter von vornherein vorübergehender Natur
gewesen wäre.
3.3
Vorab ist
festzuhalten, dass es im vorliegenden Fall nur darum geht, ob A ab dem
12.
Juni 2019 nach ZUG im Kanton Zürich oder im Kanton Bern ihren
Unterstützungswohnsitz hatte. Nicht zu entscheiden ist die innerkantonale
Zuständigkeit, d. h.
die – nach dem kantonalen Sozialhilfegesetz vom 14. Juni 1981 (SHG; LS 851.1)
zu beurteilende – Frage, von welcher Gemeinde sie unterstützt werden musste. Von
Bedeutung ist jedoch, dass ihre Familienangehörigen im Umkreis von D und Zürich
– im Kanton Zürich – lebten. Demgegenüber hatte A nach dem Tod ihres
Lebenspartners gemäss einer Mail ihrer Beiständin vom 2. Dezember 2019
niemanden mehr in B. Zudem habe sie bei einem persönlichen Gespräch ihren
Willen bekräftigt, in D in der Nähe ihrer Töchter zu wohnen. Soweit der
Beschwerdegegner infrage stellt, ob A aufgrund ihrer Demenzerkrankung in Bezug
auf ihren Wohnsitz überhaupt urteilsfähig gewesen sei, trifft es zwar zu, dass
sich dies derzeit nicht mehr klären lässt. Der Unterstützungswohnsitz geht
jedoch von Gesetzes wegen mit dem faktischen Wegzug ungeachtet der Absichten
der betroffenen Person unter (Art. 9 Abs. 1 ZUG; vgl. BBl 1990 I 49,
63). A zog unbestrittenermassen nicht nur befristet oder vorübergehend, sondern
dauerhaft unter Aufgabe ihrer bisherigen Unterkunft sowie "mit
ihrem Gepäck" (Thomet, Rz. 146) aus dem Kanton
Bern weg. Dafür, dass keine Rückkehr geplant war, spricht auch die kurz nach
dem Wegzug am 15. Juni 2019 erfolgte Anmeldung für einen Platz in der
geschützten Wohngruppe für Menschen mit Demenz im Altersheim E im Kanton
Zürich. A verlor somit mit ihrem faktischen Wegzug aus dem Kanton Bern den
dortigen Unterstützungswohnsitz, selbst wenn sie im Kanton Zürich keinen
solchen begründet haben sollte – es sei denn, es liege eine Ausnahme i. S. v. Art. 9 Abs. 3 ZUG vor.
3.4
Damit der
Unterstützungswohnsitz im Kanton Bern perpetuiert wurde bzw. fortbesteht,
müsste eine Ausnahme i. S. v. Art. 9
Abs. 3 ZUG vorliegen. Hingegen ist nicht ausschlaggebend, ob A im Kanton
Zürich einen neuen Unterstützungswohnsitz begründet hat (vgl. E. 2.2)
sowie dass der Eintritt ins Pflegeheim keinen neuen Unterstützungswohnsitz zu
begründen vermochte. Zu beantworten ist vielmehr die Frage, ob der
vorübergehende Aufenthalt bei ihrer Tochter zwischen den beiden
Heimaufenthalten (G bis 12. Juni 2019; E ab 15. August 2019) von
Art. 9 Abs. 3 ZUG miterfasst ist, sodass der bisherige
Unterstützungswohnsitz im Kanton Bern trotz Wegzugs fortbesteht. Dies scheint
trotz des Wortlauts von Art. 9 Abs. 3 ZUG nicht per se
ausgeschlossen. Vorliegend spricht aber bereits dagegen, dass A das Heim im Kanton
Bern ohne Zwang (z. B.
mangels verfügbarer Plätze zwecks Vermeidung von Obdachlosigkeit), sondern aus
freien Stücken verlassen hat. Der Umzug war vorliegend nicht dadurch motiviert,
der unterstützten Person einen geeignete(re)n ausserkantonalen Heimplatz zu
verschaffen, sondern deren nachvollziehbarem Wunsch zu entsprechen, nach
Versterben ihres Lebenspartners − der einzigen Bezugsperson an ihrem
bisherigen Wohnort − ihren Lebensmittelpunkt in unmittelbare Nähe ihrer
Kinder in den Kanton Zürich zu verlegen. Mangels einer Ausnahme i. S. v. Art. 9 Abs. 3 ZUG hat A am
12.
Juni 2019 ihren Unterstützungswohnsitz im Kanton Bern verloren.
3.5
Nach dem
Gesagten muss der Kanton Bern dem Kanton Zürich die Kosten der von der Stadt D
ausgerichteten wirtschaftlichen Sozialhilfe nicht zurückerstatten, weil A ihren
Unterstützungswohnsitz im Kanton Bern am 12. Juni 2019 verloren hat.
Vielmehr ist der Kanton Zürich als Wohn- oder zumindest als Aufenthaltskanton
unterstützungspflichtig (Art. 12 ZUG; vgl. E. 2.1). Die Beschwerde
des Kantons Bern ist somit gutzuheissen.
Dass der Kanton Bern für die Zeit, während welcher A im
Pflegezentrum E gewohnt hat, Ergänzungsleistungen ausgerichtet hat, ändert
daran nichts. Vielmehr richtet sich die Zuständigkeit dort gemäss Art. 4
Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2006 über
Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung
(ELG; SR 831.30) i. V. m. Art. 13 des Bundesgesetzes
vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) nach den Art. 23–26 ZGB.
Wie ausgeführt (E. 2.2) kennt das ZGB in Art. 24 Abs. 1 ZGB – im
Unterschied zum ZUG – den sog. fiktiven Wohnsitz, wonach der einmal
begründete Wohnsitz einer Person bis zum Erwerb eines neuen Wohnsitzes bestehen
bleibt.
4.
4.1
Ausgangsgemäss
sind die Kosten des vorliegenden Verfahrens dem Beschwerdegegner aufzuerlegen
(§ 65a Abs. 2 i. V. m. § 13 Abs. 2
Satz 1 VRG).
4.2
Der
Beschwerdeführer beantragt eine Parteientschädigung. Gestützt auf § 17 Abs. 2 lit. a VRG hat das obsiegende Gemeinwesen in der Regel keinen
Anspruch auf Parteientschädigung, weil die Erhebung und Beantwortung von
Rechtsmitteln zur üblichen Amtstätigkeit gehört (Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 17
N. 51). Vorliegend besteht kein Anlass, von diesem Grundsatz abzuweichen.
Der seitens des Beschwerdeführers vor Verwaltungsgericht zu leistende Aufwand
erscheint nicht als aussergewöhnlich. Dementsprechend ist ihm keine
Parteientschädigung zuzusprechen.
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird gutgeheissen und die Verfügung des Kantonalen Sozialamtes vom
22.
Juli 2022 wird aufgehoben. In Gutheissung seiner Einsprache wird
festgestellt, dass den Kanton Bern keine sozialhilferechtliche Unterstützungs-
oder Kostenersatzpflicht trifft.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'200.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 95.-- Zustellkosten,
Fr. 2'295.-- Total der Kosten.
3.
Die
Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Beschwerdegegner auferlegt.
4.
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6,
6004.
Luzern, einzureichen.
6.
Mitteilung
an:
a) die Parteien;
b) die Sicherheitsdirektion.