VB.2022.00492
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2022.00492
3. Oktober 2022Deutsch5 min
(URT.2022.24008)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2022.00492
Urteil
der Einzelrichterin
vom 3. Oktober 2022
Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Tamara Nüssle,
Gerichtsschreiber
Christoph Raess.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Verlängerung
der Aufenthaltsbewilligung (Parteientschädigung),
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A ist ein 1984 geborener
tunesischer Staatsangehöriger. Er verheiratete sich am 12. Oktober 2015 in
Tunesien mit der Schweizerin C. Am 3. Juli 2018 reiste A in die Schweiz
ein, wo ihm das Migrationsamt des Kantons Zürich am 21. Juni 2019 eine
Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei seiner Ehegattin erteilte. Am
30. Juni 2021 ersuchte A um Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung.
Mit Urteil vom 1. Oktober 2021 hielt das Bezirksgericht Zürich fest, dass
die Ehegatten seit dem 22. Juli 2021 und weiterhin auf unbestimmte Zeit
getrennt leben. Mit Verfügung vom 3. Juni 2022 wies das Migrationsamt
Gesuch von A ab.
Erwägungen
II.
Dagegen erhob A am
7.
Juli 2022 Rekurs an die Sicherheitsdirektion. Zusammen mit seinem
Rekurs reichte er eine Bestätigung seiner Ehefrau ein, wonach die Ehegatten
seit dem Oktober 2021 wieder zusammenleben würden.
Am 21. Juli 2022 teilte das Migrationsamt der
Sicherheitsdirektion mit, es werde seine Verfügung vom 3. Juni 2022 in
Wiedererwägung ziehen.
Mit Entscheid vom 22. Juli 2022 schrieb die Sicherheitsdirektion
den Rekurs als gegenstandslos geworden ab (Dispositiv-Ziff. I), nahm die
Rekurskosten auf die Staatskasse (Dispositiv-Ziff. II) und sprach A keine
Parteientschädigung zu (Dispositiv-Ziff. III).
III.
Am 24. August 2022 gelangte A an das Verwaltungsgericht
und beantragte, unter Entschädigungsfolge sei Dispositiv-Ziff. III des
vorinstanzlichen Entscheids aufzuheben und das Migrationsamt sei zu
verpflichten, ihn für das vorinstanzliche Verfahren mit Fr. 2'000.- zu
entschädigen.
Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 1. September
2022.
auf eine Vernehmlassung. Das Migrationsamt reichte keine Beschwerdeantwort
ein.
Die Einzelrichterin erwägt:
1.
Das
Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Rekursentscheide der
Sicherheitsdirektion über Anordnungen des Migrationsamts auf dem Gebiet des
Ausländerrechts zuständig (§§ 41 ff. des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]). Das gilt auch, wenn wie vorliegend nur die
vorinstanzliche Regelung der Parteientschädigung angefochten ist (§ 44
Abs. 3 e contrario VRG). Die Beschwerde ist angesichts des die Schwelle von Fr. 20'000.-
nicht überschreitenden Streitwerts durch die Einzelrichterin zu erledigen
(§ 38 Abs. 1 lit. c VRG).
Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf
die Beschwerde einzutreten.
2.
Nach § 17 Abs. 2 VRG kann im Rekurs- und im verwaltungsgerichtlichen Verfahren die unterliegende
Partei zu einer angemessenen Entschädigung für die Umtriebe ihres Gegners
verpflichtet werden, wenn die rechtsgenügende Darstellung komplizierter
Sachverhalte sowie schwieriger Rechtsfragen besonderen Aufwand erforderte oder
den Beizug eines Rechtsbeistands rechtfertigte (lit. a). Einer obsiegenden
und grundsätzlich entschädigungsberechtigten Partei kann eine Parteientschädigung
verweigert werden, soweit sie ihre eigenen Kosten unnötigerweise verursacht
hat. Dies gilt insbesondere bei einer Partei, die ihre Mitwirkungspflicht
verletzte und dadurch einen vermeidbaren Prozess auslöste (Kaspar Plüss in:
Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons
Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 17
N. 27).
Der Beschwerdeführer wusste seit dem 29. September
2021, dass ihm die Nichtverlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung drohte, da er
seit Ende Juli 2021 von seiner Ehegattin getrennt lebte. Aufgrund seiner
Mitwirkungspflicht nach § 7 Abs. 2 VRG und Art. 90 des Ausländer- und
Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (SR 142.20) war der
Beschwerdeführer gehalten, allfällige rechtserhebliche Veränderungen seiner
Lebenssituation dem Beschwerdegegner mitzuteilen. Obwohl er bereits ab Oktober
2021.
wieder mit seiner Ehefrau zusammenwohnte, versäumte er es jedoch, dies dem
Beschwerdegegner vor Erlass der Verfügung vom 3. Juni 2022 mitzuteilen,
sondern reichte erst im Rekursverfahren ein entsprechendes
Bestätigungsschreiben seiner Ehefrau ein. Mit diesem Verhalten verletzte der
Beschwerdeführer seine Mitwirkungspflicht und löste durch sein verspätetes
Vorbringen von einer für die Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung
wesentlichen Tatsache das Rekursverfahren aus. Folglich verzichtete die
Vorinstanz zu Recht darauf, ihm eine Parteientschädigung zuzusprechen.
3.
Ausgangsgemäss
sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in
Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Ihm ist sodann keine
Parteientschädigung zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).
4.
Gegen dieses nur die Nichtgewährung einer
Parteientschädigung im Rekursverfahren betreffende Urteil steht das gleiche
Rechtsmittel zur Verfügung, wie wenn es (auch noch) um die Hauptsache ginge,
das heisst, es kann Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) erhoben
werden, soweit ein Anwesenheitsanspruch geltend gemacht wird. Ansonsten steht
die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offen
(Art. 83 lit. c Ziff. 2 e contrario und Ziff. 4 BGG).
Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu
geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).
Demgemäss erkennt die
Einzelrichterin:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 570.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5.
Gegen dieses Urteil kann im Sinn der
Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab
Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.
6.
Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) die Sicherheitsdirektion.