Lexipedia

Entscheid

VB.2022.00492

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2022.00492

3. Oktober 2022Deutsch5 min

(URT.2022.24008)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

4. Abteilung

VB.2022.00492

Urteil

der Einzelrichterin

vom 3. Oktober 2022

Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Tamara Nüssle,

Gerichtsschreiber

Christoph Raess.

In Sachen

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend Verlängerung

der Aufenthaltsbewilligung (Parteientschädigung),

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A ist ein 1984 geborener

tunesischer Staatsangehöriger. Er verheiratete sich am 12. Oktober 2015 in

Tunesien mit der Schweizerin C. Am 3. Juli 2018 reiste A in die Schweiz

ein, wo ihm das Migrationsamt des Kantons Zürich am 21. Juni 2019 eine

Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei seiner Ehegattin erteilte. Am

30. Juni 2021 ersuchte A um Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung.

Mit Urteil vom 1. Oktober 2021 hielt das Bezirksgericht Zürich fest, dass

die Ehegatten seit dem 22. Juli 2021 und weiterhin auf unbestimmte Zeit

getrennt leben. Mit Verfügung vom 3. Juni 2022 wies das Migrationsamt

Gesuch von A ab.

Erwägungen

II.

Dagegen erhob A am

7.

Juli 2022 Rekurs an die Sicherheitsdirektion. Zusammen mit seinem

Rekurs reichte er eine Bestätigung seiner Ehefrau ein, wonach die Ehegatten

seit dem Oktober 2021 wieder zusammenleben würden.

Am 21. Juli 2022 teilte das Migrationsamt der

Sicherheitsdirektion mit, es werde seine Verfügung vom 3. Juni 2022 in

Wiedererwägung ziehen.

Mit Entscheid vom 22. Juli 2022 schrieb die Sicherheitsdirektion

den Rekurs als gegenstandslos geworden ab (Dispositiv-Ziff. I), nahm die

Rekurskosten auf die Staatskasse (Dispositiv-Ziff. II) und sprach A keine

Parteientschädigung zu (Dispositiv-Ziff. III).

III.

Am 24. August 2022 gelangte A an das Verwaltungsgericht

und beantragte, unter Entschädigungsfolge sei Dispositiv-Ziff. III des

vorinstanzlichen Entscheids aufzuheben und das Migrationsamt sei zu

verpflichten, ihn für das vorinstanzliche Verfahren mit Fr. 2'000.- zu

entschädigen.

Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 1. September

2022.

auf eine Vernehmlassung. Das Migrationsamt reichte keine Beschwerdeantwort

ein.

Die Einzelrichterin erwägt:

1.

Das

Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Rekursentscheide der

Sicherheitsdirektion über Anordnungen des Migrationsamts auf dem Gebiet des

Ausländerrechts zuständig (§§ 41 ff. des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]). Das gilt auch, wenn wie vorliegend nur die

vorinstanzliche Regelung der Parteientschädigung angefochten ist (§ 44

Abs. 3 e contrario VRG). Die Beschwerde ist angesichts des die Schwelle von Fr. 20'000.-

nicht überschreitenden Streitwerts durch die Einzelrichterin zu erledigen

(§ 38 Abs. 1 lit. c VRG).

Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf

die Beschwerde einzutreten.

2.

Nach § 17 Abs. 2 VRG kann im Rekurs- und im verwaltungsgerichtlichen Verfahren die unterliegende

Partei zu einer angemessenen Entschädigung für die Umtriebe ihres Gegners

verpflichtet werden, wenn die rechtsgenügende Darstellung komplizierter

Sachverhalte sowie schwieriger Rechtsfragen besonderen Aufwand erforderte oder

den Beizug eines Rechtsbeistands rechtfertigte (lit. a). Einer obsiegenden

und grundsätzlich entschädigungsberechtigten Partei kann eine Parteientschädigung

verweigert werden, soweit sie ihre eigenen Kosten unnötigerweise verursacht

hat. Dies gilt insbesondere bei einer Partei, die ihre Mitwirkungspflicht

verletzte und dadurch einen vermeidbaren Prozess auslöste (Kaspar Plüss in:

Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons

Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 17

N. 27).

Der Beschwerdeführer wusste seit dem 29. September

2021, dass ihm die Nichtverlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung drohte, da er

seit Ende Juli 2021 von seiner Ehegattin getrennt lebte. Aufgrund seiner

Mitwirkungspflicht nach § 7 Abs. 2 VRG und Art. 90 des Ausländer- und

Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (SR 142.20) war der

Beschwerdeführer gehalten, allfällige rechtserhebliche Veränderungen seiner

Lebenssituation dem Beschwerdegegner mitzuteilen. Obwohl er bereits ab Oktober

2021.

wieder mit seiner Ehefrau zusammenwohnte, versäumte er es jedoch, dies dem

Beschwerdegegner vor Erlass der Verfügung vom 3. Juni 2022 mitzuteilen,

sondern reichte erst im Rekursverfahren ein entsprechendes

Bestätigungsschreiben seiner Ehefrau ein. Mit diesem Verhalten verletzte der

Beschwerdeführer seine Mitwirkungspflicht und löste durch sein verspätetes

Vorbringen von einer für die Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung

wesentlichen Tatsache das Rekursverfahren aus. Folglich verzichtete die

Vorinstanz zu Recht darauf, ihm eine Parteientschädigung zuzusprechen.

3.

Ausgangsgemäss

sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in

Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Ihm ist sodann keine

Parteientschädigung zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).

4.

Gegen dieses nur die Nichtgewährung einer

Parteientschädigung im Rekursverfahren betreffende Urteil steht das gleiche

Rechtsmittel zur Verfügung, wie wenn es (auch noch) um die Hauptsache ginge,

das heisst, es kann Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) erhoben

werden, soweit ein Anwesenheitsanspruch geltend gemacht wird. Ansonsten steht

die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offen

(Art. 83 lit. c Ziff. 2 e contrario und Ziff. 4 BGG).

Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu

geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die

Einzelrichterin:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 570.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.

Gegen dieses Urteil kann im Sinn der

Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab

Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.

6.

Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) die Sicherheitsdirektion.