VB.2022.00493
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2022.00493
27. Oktober 2022Deutsch15 min
(URT.2022.24058)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2022.00493
Urteil
der 4. Kammer
vom 27. Oktober 2022
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Verwaltungsrichter
Martin Bertschi, Gerichtsschreiberin
Sonja Güntert.
In Sachen
1. A,
2. B,
3. C,
alle vertreten
durch RA D,
Beschwerdeführende,
gegen
Gemeindeamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend
Eintragung einer im Ausland erfolgten Adoption ins Zivilstandsregister,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Die aus dem Kosovo stammenden Eheleute C (geboren 1985)
und B (geboren 1982), welche über das Schweizer Bürgerrecht (C) bzw. die
Niederlassungsbewilligung (B) verfügen, adoptierten im März 2021 in ihrem
Heimatland eine Nichte von B, die damals knapp 16-jährige A (geboren 2005).
Am 21. September 2021 übermittelte die Schweizer
Vertretung in Pristina den massgeblichen Adoptionsentscheid des Amtsgerichts E
(Kosovo) vom 18. März 2021 dem Gemeindeamt des Kantons Zürich (GAZ) zur
Eintragung ins schweizerische Zivilstandsregister. Mit Verfügung vom
9. März 2022 hielt das GAZ fest, dass das ausländische Urteil betreffend
die Adoption von A durch B und C nicht in das Zivilstandsregister eingetragen
werde.
Erwägungen
II.
Dagegen liessen A, B und C bei der
Direktion der
Justiz und des Innern des Kantons Zürich (Justizdirektion) rekurrieren. Diese wies
den Rekurs mit Verfügung vom 21. Juli 2022 ab (Dispositiv-Ziff. I),
auferlegte B und C die Verfahrenskosten von Fr. 770.-
anteilsmässig unter solidarischer Haftung für den Gesamtbetrag (Dispositiv-Ziff. II)
und sprach in Dispositiv-Ziff. III keine Parteientschädigung zu.
III.
Am 24. August 2022 liessen A, B und C
Beschwerde beim Verwaltungsgericht erheben und beantragen, unter
Entschädigungsfolge sei die Verfügung der Justizdirektion vom 21. Juli
2022.
aufzuheben und ihnen die Eintragung der im Ausland erfolgten Adoption bzw.
die Eintragung des Entscheids des Amtsgerichtes E vom 18. März 2021
betreffend die Adoption von A in die schweizerischen Zivilstandsregister zu
gewähren, eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung des Sachverhalts an die
Justizdirektion zurückzuweisen.
Unter Einreichung der Akten des Rekursverfahrens liess
sich die Justizdirektion am 1. September 2022 mit dem Antrag auf Abweisung
der Beschwerde vernehmen. Das GAZ schloss mit Beschwerdeantwort vom
6.
September 2022 ebenfalls auf Abweisung der Beschwerde, dies unter
Entschädigungsfolge. Hierzu äusserten sich A, B und C am
19.
September 2022.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen
Rekursentscheide der Justizdirektion über Anordnungen betreffend die
Anerkennung ausländischer Entscheidungen über den Zivilstand zuständig (§§ 41 ff.
des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2] in
Verbindung mit Art. 90 Abs. 2 der [eidgenössischen] Zivilstandsverordnung
vom 28. April 2004 [ZStV, SR 211.112.2] und § 12 Abs. 1 und
Abs. 3 der Kantonalen Zivilstandsverordnung vom 1. Dezember 2004 [LS 231.1]
sowie Art. 32 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Internationale
Privatrecht vom 18. Dezember 1987 [IPRG, SR 291]).
Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind,
ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1
Die Anerkennung
und Vollstreckung des Entscheids des Amtsgerichts E vom 18. März 2021
richtet sich nach dem Gesetz über das Internationale Privatrecht, da vorliegend
kein diesem Bundesgesetz vorgehender völkerrechtlicher Vertrag anwendbar ist (Art. 1
Abs. 1 lit. c und Abs. 2 IPRG; vgl. auch BGr, 9. November
2009, 5A_604/2009, E. 4.2.2.1).
2.2
Gemäss Art. 32
Abs. 1 IPRG wird eine ausländische Entscheidung oder Urkunde über den
Zivilstand aufgrund einer Verfügung der kantonalen Aufsichtsbehörde in die
Zivilstandsregister eingetragen. Zuständig für die Eintragungsbewilligung ist die
kantonale Aufsichtsbehörde des Heimatkantons im Zivilstandswesen (Art. 23 Abs. 1
ZStV).
Die Aufsichtsbehörde hat zu prüfen, ob die Voraussetzungen
der Art. 25–27 IPRG erfüllt sind (Art. 32 Abs. 2 IPRG). Art. 25
IPRG gibt dabei als Programmartikel eine Übersicht über die sachlichen
Voraussetzungen, unter denen ausländische Entscheidungen in der Schweiz die
Anerkennung erlangen. Genannt werden drei Voraussetzungen: Erstens muss gemäss Art. 25
lit. a IPRG die Zuständigkeit des Staats, in dem die Entscheidung ergangen
ist, aus der Sicht des schweizerischen Rechts begründet sein (sogenannte
indirekte Zuständigkeit, vgl. Art. 26 IPRG). Zweitens muss die
Entscheidung oder Urkunde insofern Bestand erlangt haben, als entweder kein
ordentliches Rechtsmittel mehr zur Verfügung steht oder die Entscheidung
endgültig ist (Art. 25 lit. b IPRG). Drittens darf kein
Verweigerungsgrund im Sinn von Art. 27 IPRG vorliegen (Art. 25 lit. c
IPRG).
Im Zusammenhang mit der Frage der Anerkennung
im Ausland erfolgter Adoptionen durch die Schweiz ist neben diesen allgemeinen
Vorschriften zur Anerkennung zudem die Sondervorschrift in Art. 78 Abs. 1
IPRG zu beachten. Danach werden ausländische Adoptionen in der Schweiz
anerkannt, wenn sie im Staat des Wohnsitzes oder im Heimatstaat der adoptierenden
Person oder der adoptierenden Ehegatten ausgesprochen worden sind. Diese
Bestimmung ergänzt im Bereich der indirekten Zuständigkeit Art. 25 lit. a
und Art. 26 IPRG
und regelt nur diese Frage innerhalb der Problematik der Anerkennung ausländischer
Adoptionen. Die Anknüpfung am Staat des Wohnsitzes bzw. am Heimatstaat der
adoptierenden Person oder der adoptierenden Ehegatten soll gewährleisten, dass
ausländische Adoptionen in der Schweiz nur anerkannt werden, wenn sie von
Behörden ausgesprochen werden, die besser geeignet sind, die im Licht des
Kindeswohls entscheidenden Voraussetzungen der Adoption abzuklären wie die Persönlichkeit
und Gesundheit der Adoptiveltern, deren erzieherische Fähigkeiten, deren
wirtschaftliche und familiäre Verhältnisse und Beweggründe (BGE 134 III 467
E. 4.3; Joëlle Schickel-Küng/Sonja Hauser, Basler Kommentar, 2021, Art. 78
IPRG N. 6 mit weiteren Hinweisen).
2.3
Da der
Heimatort der Beschwerdeführerin 2 Bülach ist, ist die Zuständigkeit des
Beschwerdegegners zur Bewilligung der Eintragung des Entscheids des
Amtsgerichts E ins schweizerische Zivilstandsregister gegeben.
Im Zeitpunkt, in welchem die Adoption ausgesprochen wurde,
waren zudem alle Beschwerdeführenden (auch) Staatsangehörige der Republik
Kosovo. Die internationale Zuständigkeit des ausländischen Gerichts ist daher
ebenfalls begründet (Art. 78 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 25 lit. a
und Art. 26 IPRG). Anhaltspunkte, dass die Endgültigkeit (Art. 25 lit. b
IPRG) des Entscheids vom 18. März 2021 nicht gegeben wäre, bestehen nicht.
Bleibt nach Art. 25 lit. c IPRG zu prüfen, ob der ausländische
Entscheid nicht offensichtlich mit dem schweizerischen Ordre public – so
insbesondere dem materiellen Ordre public der Schweiz (Art. 27 Abs. 1
IPRG) – unvereinbar ist.
3.
3.1
Gemäss Art. 27 Abs. 1 IPRG wird eine im Ausland ergangene
Entscheidung in der Schweiz nicht anerkannt, wenn die Anerkennung mit dem
schweizerischen Ordre public offensichtlich unvereinbar wäre.
Dabei rechtfertigt nicht jeder Verstoss gegen das Rechtsempfinden, die
Wertvorstellungen oder zwingendes Recht den Eingriff mit dem Ordre public. Für
die Verletzung ist vielmehr erforderlich, dass die Anerkennung und Vollstreckung
des ausländischen Entscheids in der Schweiz mit den hiesigen rechtlichen und
ethischen Werturteilen schlechthin unvereinbar wäre. Ob der Ordre public
verletzt ist, beurteilt sich nicht abstrakt. Entscheidend sind die Auswirkungen
der Anerkennung und Vollstreckung im Einzelfall (zum Ganzen BGE 141 III 312 E. 4.1, 141 III 328 E. 5.1).
Bei Adoptionen gilt es in diesem Zusammenhang insbesondere
das Wohl des betroffenen Kindes zu beachten. So stellen sowohl das nationale
Adoptionsrecht als für internationale Belange auch das Haager
Adoptionsübereinkommen vom 29. Mai 1993 (SR 0.211.221.311) sowie das
Bundesgesetz vom 1. Januar 2013 zum Haager Adoptionsübereinkommen und über
Massnahmen zum Schutz des Kindes bei internationalen Adoptionen
(SR 211.221.31) eine Reihe von Schutznormen zugunsten des Kindes auf, deren
wesentlicher gemeinsamer Nenner ist, dass eine Adoption nicht ohne vorgängige
Prüfung der Eignung der Adoptiv-eltern und des Kindeswohls stattfinden darf (BGE 141 III 328 E. 6.6 mit Hinweisen namentlich auf BGr, 20. Januar 1993,
5A.10/1992, E. 5b [auch zum Folgenden]). Nach der Praxis des
Bundesgerichts verstösst eine auf Art. 78 Abs. 1 IPRG gestützte
Anerkennung einer im Ausland erfolgten Adoption deshalb gegen den Ordre public,
wenn der Heimatstaat die massgeblichen Verhältnisse und die Eignung der Adoptiveltern
nicht abgeklärt oder soweit sich die begründende Behörde bei einer Adoption
nicht ausschliesslich am Kindeswohl orientiert hat (vgl. BGr, 20. Juni
2011, 5A_15/2011, E. 4, und 9. November 2009, 5A_604/2009, E. 4.2.2.2),
sondern adoptionsfremde Motive wie sozial- oder aufenthaltsrechtliche Vorteile
im Vordergrund standen (vgl. BGr, 21. Dezember 2005, 5A.20/2005, E. 3.3).
Das Fehlen einer der Bedingungen des schweizerischen Rechts
zur Wahrung des Kindeswohls wie der Probezeit vor der Adoption nach Art. 264
des Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 (SR 210) allein führt dagegen
nach dem Bundesgericht in der Regel noch nicht zu einer Verletzung des
schweizerischen Ordre public; diesfalls muss die Beurteilung des Kindeswohls
durch die ausländische Behörde aber besonders sorgfältig erfolgt sein (zum
Ganzen BGr, 10. Juli 2014, 2C_110/2014, E. 6.4, und 9. November
2009, 5A_604/2009, E. 4.2.2.2 f.). Gleiches gilt nach der Lehre bei
Adoptionen innerhalb der erweiterten Familie (zum Beispiel Adoptionen von
Nichten oder Neffen), weil hier die Gefahr besteht, dass die leiblichen Eltern,
bzw. ein biologischer Elternteil, auch nach der Adoption des Kindes tatsächlich
dessen Entwicklung mitverfolgen können, was in hohem Mass
"konfliktgefährdet" ist (Schickel-Küng/Hauser, Art. 78 ZGB
N. 15; so auch BGr, 10. Juli 2014, 2C_110/2014, E. 6.4 –
9.
November 2009, 5A_604/2009, E. 4.2.2.2 f. – 4. Februar
2005, 5A.35/2004, E. 4.2; BGE 136 III 423 E. 3.3 und E. 3.4.1).
3.2
Die
Adoption, deren Anerkennung beantragt wird, betrifft die
Beschwerdeführerin 1, welche zum Zeitpunkt der Übermittlung des
ausländischen Adoptionsentscheids an den Beschwerdegegner 16 Jahre und 5 Monate
alt war. Bei den Adoptiveltern handelt es sich um ihren Onkel mütterlicherseits
und dessen Ehefrau, die Beschwerdeführenden 2 und 3. Laut dem Rekurs pflegten
Letztere bereits seit der Geburt der Beschwerdeführerin 1 ein
"ausgesprochen eng[es]" Verhältnis zu dieser. Nach dem Tod des
leiblichen Vaters des Mädchens im April 2020 habe sich das Verhältnis zusätzlich
intensiviert, da sich die leibliche Mutter der Beschwerdeführerin 1 aus
gesundheitlichen Gründen – einem als Beleg ins Verfahren eingereichten
ärztlichen Bericht zufolge leidet sie an Diabetes mellitus, einer Angststörung,
Schwindel, diabetischer Neuropathie und persistierenden Kopfschmerzen – nicht
um sie kümmern könne und auch ihre Grosseltern mütterlicherseits, bei denen sie
aktuell lebe, nicht im Stand seien, "die Aufgabe einer Mutter bzw. eines
Vaters zu übernehmen".
Unbestritten ist indes, dass die Beschwerdeführenden 2 und
3.
bislang – von einigen Wochen Ferien pro Jahr abgesehen – nicht mit der
Beschwerdeführerin 1 zusammengelebt haben, weder vor noch nach der im
Kosovo ausgesprochenen Adoption. Aus diesem Grund sowie mit Blick auf die
(Bluts-)Verwandtschaft der Beschwerdeführenden hätte das ausländische Gericht
nach der vorzitierten Rechtsprechung und Lehre bei der Prüfung der
Adoptionsvoraussetzungen ein besonderes Augenmerk auf das Kindeswohl und die
mit der Adoption verbundenen Gründe legen müssen (vgl. BGr, 10. Juli 2014,
2C_110/2014, E. 6.4, und 9. November 2009, 5A_604/2009, E. 4.2.2.2
mit Hinweisen, wonach [aufsummierte] Ferienzeiten, die der Annehmende bei dem
Angenommenen verbringt, nicht ausreichten, um das vorausgesetzte Pflege- und
Erziehungsverhältnis zu bejahen).
3.3
Das
Amtsgericht E begründet seinen Entscheid vom 18. März 2021 betreffend
die Adoption der Beschwerdeführerin 1 durch die Beschwerdeführenden 2 und
3.
im Wesentlichen damit, dass Letztere über "gute
materielle Bedingungen zur Aufzucht, Erziehung, Ausbildung (Schulung) und
Betreuung (Kümmerung)" des Mädchens verfügten, während dessen leiblicher
Vater verstorben und die leibliche Mutter "krank" sei. Es sei daher
davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin 1 bei den Beschwerdeführenden 2
und 3 "ein besseres Leben, für ihren Wohlstand, haben wird, was die
Betreuung, die Erziehung, die weitere Schulung betrifft". Das Gericht
stützte sich bei seiner Beurteilung dabei eigenen Angaben zufolge auf
verschiedene Zivilstandsunterlagen (heimatliche Heiratsurkunde der
Beschwerdeführenden 2 und 3, Geburtsurkunde der Beschwerdeführerin 1
und Todesschein von deren Vater), Bescheinigungen des Amtsgerichts selbst,
wonach den Beschwerdeführenden 2 und 3 im Kosovo das Erziehungsrecht nicht
entzogen wurde und gegen sie keine Strafverfahren eingeleitet wurden, den von
den Beschwerdeführenden 2 und 3 abgeschlossenen Vertrag über die Miete
einer Zweizimmerwohnung in der Schweiz, ihre Lohnabrechnungen, einen vom
21.
Januar 2021 datierenden ärztlichen Bericht betreffend die Mutter der
Beschwerdeführerin 1, die Anhörung aller Beteiligten sowie einen Bericht
der Vormundschaftsbehörde des Zentrums für Sozialfürsorge E.
Dem betreffenden, von den Beschwerdeführenden nachgereichten
Fachbericht vom 28. Januar 2021 lässt sich weiter entnehmen, dass die
Beschwerdeführerin 1 zum damaligen Zeitpunkt eine 10. Klasse der
medizinischen Mittelschule in E besucht und gemeinsam mit ihrer Mutter und
ihren drei Geschwistern (geboren 2004, 2009 und 2015) ein neues, rund 250 m2
grosses, vom verstorbenen Ehemann bzw. Vater erbautes Haus bewohnt habe. Auf
die Folgen einer Adoption durch ihren Onkel und dessen Ehefrau hingewiesen,
soll die Beschwerdeführerin 1 sodann laut dem Bericht gegenüber den
verantwortlichen Mitarbeitenden der Vormundschaftsbehörde erklärt haben, damit
völlig einverstanden zu sein, da es sich um ihre nächsten Verwandten handle und
sie besonders mit ihrem Onkel emotional verbunden sei.
3.4
Bei
Betrachtung der vorgenannten Unterlagen wie auch des seitens der Beschwerdeführenden
nachgereichten Protokolls ihrer Befragungen durch das Amtsgericht E fällt
auf, dass das (gewohnte) soziale Umfeld der Beschwerdeführerin 1 in der
Heimat praktisch nicht thematisiert wird. So wird in den eingereichten
Schriftstücken lediglich wiederholt darauf hingewiesen, dass die
Beschwerdeführenden eigenen sowie den Angaben der Mutter der
Beschwerdeführerin 1 zufolge einander emotional (sehr) verbunden seien und
sich die Beschwerdeführenden 2 und 3 seit dem Jahr 2020 um die Beschwerdeführerin 1
kümmerten, wie wenn es sich bei ihr um ihr leibliches Kind handelte. Die
betreffenden Aussagen, welche schon deshalb zweifelhaft erscheinen, weil die
Beschwerdeführenden in der Vergangenheit lediglich "den Jahresurlaub"
zusammen verbracht haben, wurden nach den Unterlagen im Adoptionsverfahren
weder durch die involvierte Sozialbehörde noch durch das ausländische Gericht
verifiziert. Eine über den Verwandtschaftsgrad hinausgehende, enge affektive
Beziehung der Beschwerdeführerin 1 zu ihren Adoptiveltern ist mithin
ebenso wenig erstellt wie die Aufgabe der Beziehung zur leiblichen Mutter. Auch
verzichteten die mit der Prüfung der Adoptionsvoraussetzungen betrauten
ausländischen Behörden scheinbar komplett darauf, die weiteren Sozialkontakte
der Beschwerdeführerin 1 sowie die konkrete Betreuungssituation im
Zeitpunkt der Adoption in ihre Beurteilung einfliessen zu lassen und
insbesondere zu prüfen, wo die drei Geschwister der Beschwerdeführerin 1
nach dem Tod des Vaters untergebracht worden waren. Dabei ist es für die
Beschwerdeführerin 1 nach dem erlittenen Schicksalsschlag von besonderer
Bedeutung, dass eine gewisse Kontinuität in der Betreuung, Erziehung und in den
sozialen Kontakten gewährleistet wird.
Was die Eignung der Beschwerdeführenden 2 und 3 als
Adoptiveltern anbelangt, holte das ausländische Gericht sodann bloss
heimatliche Bestätigungen zu ihrem Leumund ein, obschon die Eheleute bereits
seit Jahren in der Schweiz leben. Generell finden der internationale Charakter
der Adoption und die Auswirkungen eines Umzugs der Beschwerdeführerin 1 in
die Schweiz im ausländischen Erkenntnis kaum Berücksichtigung. Zwar wird darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeführenden
in der Schweiz lebten und arbeiteten. Welche Auswirkungen
diese Tatsache allerdings auf das Wohl der Beschwerdeführerin 1 hat, ob diese einen Umzug in ein ihr komplett fremdes Land mit einer anderen Sprache und einer anderen Kultur ohne Weiteres verkraften würde, wird
weder seitens des Gerichts noch seitens der Vormundschaftsbehörde erörtert. In diesem Zusammenhang fällt ins Gewicht, dass die
Beschwerdeführerin 1 bald 18 Jahre alt sein wird und ihr ganzes Leben ohne
Unterbruch mit ihrer Familie – so insbesondere auch ihren Geschwistern – in der
Republik Kosovo gewohnt bzw. gelebt hat. Die erklärte Absicht der
Beschwerdeführenden 2 und 3, die Beschwerdeführerin 1 in die Schweiz
zu holen, wird diese deshalb vor erhebliche Schwierigkeiten stellen. Sie
beherrscht weder die deutsche Sprache noch ist sie mit den Verhältnissen in der
Schweiz vertraut. Sie würde in einer entscheidenden Phase ihres Lebens, nach
der Aufnahme einer weiterführenden Ausbildung bzw. vor deren Abschluss, aus
ihrem gewohnten sozialen Umfeld gerissen, was sich nach allgemeiner Erfahrung
als nachteilig erweist. Kommt hinzu, was die ausländischen Behörden ebenfalls
gänzlich unbeachtet liessen, dass die (teilzeit-)erwerbstätigen
Beschwerdeführenden 2 und 3 noch drei leibliche Kinder im Kindergarten- bzw.
Primarschulalter haben, sodass sie der Beschwerdeführerin 1 nur begrenzt
bei der Integration behilflich sein könnten.
3.5
Damit ist
mit der Vorinstanz und dem Beschwerdegegner davon auszugehen, dass das
Amtsgericht E die massgeblichen Verhältnisse und die Interessen der
Beschwerdeführerin 1 nicht ausreichend abgeklärt hat, und verstiesse die
beantragte Anerkennung der im Ausland erfolgten Adoption deshalb gegen den
Ordre public.
4.
Nachdem die Versagung der streitgegenständlichen
Anerkennung letztlich auf rechtlichen Erwägungen zu Mängeln des in der Republik Kosovo
durchgeführten Adoptionsverfahrens beruht, vermöchten auch die
beantragten Parteibefragungen und die offerierte Zeugeneinvernahme der Mutter
der Beschwerdeführerin 1 nichts am Verfahrensausgang zu ändern. Die festgestellten Mängel könnten durch
einen persönlichen Eindruck
der Beschwerdeführenden und der Mutter der Beschwerdeführerin 1 bzw. deren Angaben zu den massgeblichen Verhältnissen und dem
Kindeswohl nicht ausgeräumt werden.
Sodann würde es den Rahmen des registerrechtlichen
Verfahrens sprengen, wenn die Schweizer Behörden im Anerkennungsverfahren in
jedem Einzelfall die konkreten Verhältnisse prüfen und namentlich für die
Prüfung des Kindeswohls relevante Informationen einholen müssten, welche der
ausländischen Behörde nicht vorlagen (vgl. auch BGE 141 III 328 E. 6.7).
5.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.
6.
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten den
Beschwerdeführenden 2 und 3 unter solidarischer Haftung füreinander
aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 1
Satz 2 sowie § 14 VRG; Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.],
Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. A.,
Zürich etc. 2014, § 14 N. 6, N. 11 und N. 16). Eine
Parteientschädigung ist ihnen nicht zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).
Dem in seinem amtlichen Wirkungsbereich
tätig gewordenen Beschwerdegegner steht ebenfalls keine Parteientschädigung zu
(vgl. VGr, 30. April 2020, VB.2019.00572, E. 9.2 Abs. 2 mit
Hinweisen; Plüss, § 17 N. 51).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 95.-- Zustellkosten,
Fr. 2'095.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftung
auferlegt.
4.
Parteientschädigungen
werden nicht zugesprochen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in Zivilsachen nach Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom
17.
Juni 2005 (SR 173.110) erhoben werden. Sie ist binnen 30 Tagen
ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.
6.
Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) die Justizdirektion;
c) das Eidgenössische Amt für das Zivilstandswesen zuhanden des Bundesamts
für Justiz.