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Entscheid

VB.2022.00493

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2022.00493

27. Oktober 2022Deutsch15 min

(URT.2022.24058)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

4. Abteilung

VB.2022.00493

Urteil

der 4. Kammer

vom 27. Oktober 2022

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Verwaltungsrichter

Martin Bertschi, Gerichtsschreiberin

Sonja Güntert.

In Sachen

1. A,

2. B,

3. C,

alle vertreten

durch RA D,

Beschwerdeführende,

gegen

Gemeindeamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend

Eintragung einer im Ausland erfolgten Adoption ins Zivilstandsregister,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

Die aus dem Kosovo stammenden Eheleute C (geboren 1985)

und B (geboren 1982), welche über das Schweizer Bürgerrecht (C) bzw. die

Niederlassungsbewilligung (B) verfügen, adoptierten im März 2021 in ihrem

Heimatland eine Nichte von B, die damals knapp 16-jährige A (geboren 2005).

Am 21. September 2021 übermittelte die Schweizer

Vertretung in Pristina den massgeblichen Adoptionsentscheid des Amtsgerichts E

(Kosovo) vom 18. März 2021 dem Gemeindeamt des Kantons Zürich (GAZ) zur

Eintragung ins schweizerische Zivilstandsregister. Mit Verfügung vom

9. März 2022 hielt das GAZ fest, dass das ausländische Urteil betreffend

die Adoption von A durch B und C nicht in das Zivilstandsregister eingetragen

werde.

Erwägungen

II.

Dagegen liessen A, B und C bei der

Direktion der

Justiz und des Innern des Kantons Zürich (Justizdirektion) rekurrieren. Diese wies

den Rekurs mit Verfügung vom 21. Juli 2022 ab (Dispositiv-Ziff. I),

auferlegte B und C die Verfahrenskosten von Fr. 770.-

anteilsmässig unter solidarischer Haftung für den Gesamtbetrag (Dispositiv-Ziff. II)

und sprach in Dispositiv-Ziff. III keine Parteientschädigung zu.

III.

Am 24. August 2022 liessen A, B und C

Beschwerde beim Verwaltungsgericht erheben und beantragen, unter

Entschädigungsfolge sei die Verfügung der Justizdirektion vom 21. Juli

2022.

aufzuheben und ihnen die Eintragung der im Ausland erfolgten Adoption bzw.

die Eintragung des Entscheids des Amtsgerichtes E vom 18. März 2021

betreffend die Adoption von A in die schweizerischen Zivilstandsregister zu

gewähren, eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung des Sachverhalts an die

Justizdirektion zurückzuweisen.

Unter Einreichung der Akten des Rekursverfahrens liess

sich die Justizdirektion am 1. September 2022 mit dem Antrag auf Abweisung

der Beschwerde vernehmen. Das GAZ schloss mit Beschwerdeantwort vom

6.

September 2022 ebenfalls auf Abweisung der Beschwerde, dies unter

Entschädigungsfolge. Hierzu äusserten sich A, B und C am

19.

September 2022.

Die Kammer erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen

Rekursentscheide der Justizdirektion über Anordnungen betreffend die

Anerkennung ausländischer Entscheidungen über den Zivilstand zuständig (§§ 41 ff.

des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2] in

Verbindung mit Art. 90 Abs. 2 der [eidgenössischen] Zivilstandsverordnung

vom 28. April 2004 [ZStV, SR 211.112.2] und § 12 Abs. 1 und

Abs. 3 der Kantonalen Zivilstandsverordnung vom 1. Dezember 2004 [LS 231.1]

sowie Art. 32 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Internationale

Privatrecht vom 18. Dezember 1987 [IPRG, SR 291]).

Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind,

ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Die Anerkennung

und Vollstreckung des Entscheids des Amtsgerichts E vom 18. März 2021

richtet sich nach dem Gesetz über das Internationale Privatrecht, da vorliegend

kein diesem Bundesgesetz vorgehender völkerrechtlicher Vertrag anwendbar ist (Art. 1

Abs. 1 lit. c und Abs. 2 IPRG; vgl. auch BGr, 9. November

2009, 5A_604/2009, E. 4.2.2.1).

2.2

Gemäss Art. 32

Abs. 1 IPRG wird eine ausländische Entscheidung oder Urkunde über den

Zivilstand aufgrund einer Verfügung der kantonalen Aufsichtsbehörde in die

Zivilstandsregister eingetragen. Zuständig für die Eintragungsbewilligung ist die

kantonale Aufsichtsbehörde des Heimatkantons im Zivilstandswesen (Art. 23 Abs. 1

ZStV).

Die Aufsichtsbehörde hat zu prüfen, ob die Voraussetzungen

der Art. 25–27 IPRG erfüllt sind (Art. 32 Abs. 2 IPRG). Art. 25

IPRG gibt dabei als Programmartikel eine Übersicht über die sachlichen

Voraussetzungen, unter denen ausländische Entscheidungen in der Schweiz die

Anerkennung erlangen. Genannt werden drei Voraussetzungen: Erstens muss gemäss Art. 25

lit. a IPRG die Zuständigkeit des Staats, in dem die Entscheidung ergangen

ist, aus der Sicht des schweizerischen Rechts begründet sein (sogenannte

indirekte Zuständigkeit, vgl. Art. 26 IPRG). Zweitens muss die

Entscheidung oder Urkunde insofern Bestand erlangt haben, als entweder kein

ordentliches Rechtsmittel mehr zur Verfügung steht oder die Entscheidung

endgültig ist (Art. 25 lit. b IPRG). Drittens darf kein

Verweigerungsgrund im Sinn von Art. 27 IPRG vorliegen (Art. 25 lit. c

IPRG).

Im Zusammenhang mit der Frage der Anerkennung

im Ausland erfolgter Adoptionen durch die Schweiz ist neben diesen allgemeinen

Vorschriften zur Anerkennung zudem die Sondervorschrift in Art. 78 Abs. 1

IPRG zu beachten. Danach werden ausländische Adoptionen in der Schweiz

anerkannt, wenn sie im Staat des Wohnsitzes oder im Heimatstaat der adoptierenden

Person oder der adoptierenden Ehegatten ausgesprochen worden sind. Diese

Bestimmung ergänzt im Bereich der indirekten Zuständigkeit Art. 25 lit. a

und Art. 26 IPRG

und regelt nur diese Frage innerhalb der Problematik der Anerkennung ausländischer

Adoptionen. Die Anknüpfung am Staat des Wohnsitzes bzw. am Heimatstaat der

adoptierenden Person oder der adoptierenden Ehegatten soll gewährleisten, dass

ausländische Adoptionen in der Schweiz nur anerkannt werden, wenn sie von

Behörden ausgesprochen werden, die besser geeignet sind, die im Licht des

Kindeswohls entscheidenden Voraussetzungen der Adoption abzuklären wie die Persönlichkeit

und Gesundheit der Adoptiveltern, deren erzieherische Fähigkeiten, deren

wirtschaftliche und familiäre Verhältnisse und Beweggründe (BGE 134 III 467

E. 4.3; Joëlle Schickel-Küng/Sonja Hauser, Basler Kommentar, 2021, Art. 78

IPRG N. 6 mit weiteren Hinweisen).

2.3

Da der

Heimatort der Beschwerdeführerin 2 Bülach ist, ist die Zuständigkeit des

Beschwerdegegners zur Bewilligung der Eintragung des Entscheids des

Amtsgerichts E ins schweizerische Zivilstandsregister gegeben.

Im Zeitpunkt, in welchem die Adoption ausgesprochen wurde,

waren zudem alle Beschwerdeführenden (auch) Staatsangehörige der Republik

Kosovo. Die internationale Zuständigkeit des ausländischen Gerichts ist daher

ebenfalls begründet (Art. 78 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 25 lit. a

und Art. 26 IPRG). Anhaltspunkte, dass die Endgültigkeit (Art. 25 lit. b

IPRG) des Entscheids vom 18. März 2021 nicht gegeben wäre, bestehen nicht.

Bleibt nach Art. 25 lit. c IPRG zu prüfen, ob der ausländische

Entscheid nicht offensichtlich mit dem schweizerischen Ordre public – so

insbesondere dem materiellen Ordre public der Schweiz (Art. 27 Abs. 1

IPRG) – unvereinbar ist.

3.

3.1

Gemäss Art. 27 Abs. 1 IPRG wird eine im Ausland ergangene

Entscheidung in der Schweiz nicht anerkannt, wenn die Anerkennung mit dem

schweizerischen Ordre public offensichtlich unvereinbar wäre.

Dabei rechtfertigt nicht jeder Verstoss gegen das Rechtsempfinden, die

Wertvorstellungen oder zwingendes Recht den Eingriff mit dem Ordre public. Für

die Verletzung ist vielmehr erforderlich, dass die Anerkennung und Vollstreckung

des ausländischen Entscheids in der Schweiz mit den hiesigen rechtlichen und

ethischen Werturteilen schlechthin unvereinbar wäre. Ob der Ordre public

verletzt ist, beurteilt sich nicht abstrakt. Entscheidend sind die Auswirkungen

der Anerkennung und Vollstreckung im Einzelfall (zum Ganzen BGE 141 III 312 E. 4.1, 141 III 328 E. 5.1).

Bei Adoptionen gilt es in diesem Zusammenhang insbesondere

das Wohl des betroffenen Kindes zu beachten. So stellen sowohl das nationale

Adoptionsrecht als für internationale Belange auch das Haager

Adoptionsübereinkommen vom 29. Mai 1993 (SR 0.211.221.311) sowie das

Bundesgesetz vom 1. Januar 2013 zum Haager Adoptionsübereinkommen und über

Massnahmen zum Schutz des Kindes bei internationalen Adoptionen

(SR 211.221.31) eine Reihe von Schutznormen zugunsten des Kindes auf, deren

wesentlicher gemeinsamer Nenner ist, dass eine Adoption nicht ohne vorgängige

Prüfung der Eignung der Adoptiv-eltern und des Kindeswohls stattfinden darf (BGE 141 III 328 E. 6.6 mit Hinweisen namentlich auf BGr, 20. Januar 1993,

5A.10/1992, E. 5b [auch zum Folgenden]). Nach der Praxis des

Bundesgerichts verstösst eine auf Art. 78 Abs. 1 IPRG gestützte

Anerkennung einer im Ausland erfolgten Adoption deshalb gegen den Ordre public,

wenn der Heimatstaat die massgeblichen Verhältnisse und die Eignung der Adoptiveltern

nicht abgeklärt oder soweit sich die begründende Behörde bei einer Adoption

nicht ausschliesslich am Kindeswohl orientiert hat (vgl. BGr, 20. Juni

2011, 5A_15/2011, E. 4, und 9. November 2009, 5A_604/2009, E. 4.2.2.2),

sondern adoptionsfremde Motive wie sozial- oder aufenthaltsrechtliche Vorteile

im Vordergrund standen (vgl. BGr, 21. Dezember 2005, 5A.20/2005, E. 3.3).

Das Fehlen einer der Bedingungen des schweizerischen Rechts

zur Wahrung des Kindeswohls wie der Probezeit vor der Adoption nach Art. 264

des Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 (SR 210) allein führt dagegen

nach dem Bundesgericht in der Regel noch nicht zu einer Verletzung des

schweizerischen Ordre public; diesfalls muss die Beurteilung des Kindeswohls

durch die ausländische Behörde aber besonders sorgfältig erfolgt sein (zum

Ganzen BGr, 10. Juli 2014, 2C_110/2014, E. 6.4, und 9. November

2009, 5A_604/2009, E. 4.2.2.2 f.). Gleiches gilt nach der Lehre bei

Adoptionen innerhalb der erweiterten Familie (zum Beispiel Adoptionen von

Nichten oder Neffen), weil hier die Gefahr besteht, dass die leiblichen Eltern,

bzw. ein biologischer Elternteil, auch nach der Adoption des Kindes tatsächlich

dessen Entwicklung mitverfolgen können, was in hohem Mass

"konfliktgefährdet" ist (Schickel-Küng/Hauser, Art. 78 ZGB

N. 15; so auch BGr, 10. Juli 2014, 2C_110/2014, E. 6.4 –

9.

November 2009, 5A_604/2009, E. 4.2.2.2 f. – 4. Februar

2005, 5A.35/2004, E. 4.2; BGE 136 III 423 E. 3.3 und E. 3.4.1).

3.2

Die

Adoption, deren Anerkennung beantragt wird, betrifft die

Beschwerdeführerin 1, welche zum Zeitpunkt der Übermittlung des

ausländischen Adoptionsentscheids an den Beschwerdegegner 16 Jahre und 5 Monate

alt war. Bei den Adoptiveltern handelt es sich um ihren Onkel mütterlicherseits

und dessen Ehefrau, die Beschwerdeführenden 2 und 3. Laut dem Rekurs pflegten

Letztere bereits seit der Geburt der Beschwerdeführerin 1 ein

"ausgesprochen eng[es]" Verhältnis zu dieser. Nach dem Tod des

leiblichen Vaters des Mädchens im April 2020 habe sich das Verhältnis zusätzlich

intensiviert, da sich die leibliche Mutter der Beschwerdeführerin 1 aus

gesundheitlichen Gründen – einem als Beleg ins Verfahren eingereichten

ärztlichen Bericht zufolge leidet sie an Diabetes mellitus, einer Angststörung,

Schwindel, diabetischer Neuropathie und persistierenden Kopfschmerzen – nicht

um sie kümmern könne und auch ihre Grosseltern mütterlicherseits, bei denen sie

aktuell lebe, nicht im Stand seien, "die Aufgabe einer Mutter bzw. eines

Vaters zu übernehmen".

Unbestritten ist indes, dass die Beschwerdeführenden 2 und

3.

bislang – von einigen Wochen Ferien pro Jahr abgesehen – nicht mit der

Beschwerdeführerin 1 zusammengelebt haben, weder vor noch nach der im

Kosovo ausgesprochenen Adoption. Aus diesem Grund sowie mit Blick auf die

(Bluts-)Verwandtschaft der Beschwerdeführenden hätte das ausländische Gericht

nach der vorzitierten Rechtsprechung und Lehre bei der Prüfung der

Adoptionsvoraussetzungen ein besonderes Augenmerk auf das Kindeswohl und die

mit der Adoption verbundenen Gründe legen müssen (vgl. BGr, 10. Juli 2014,

2C_110/2014, E. 6.4, und 9. November 2009, 5A_604/2009, E. 4.2.2.2

mit Hinweisen, wonach [aufsummierte] Ferienzeiten, die der Annehmende bei dem

Angenommenen verbringt, nicht ausreichten, um das vorausgesetzte Pflege- und

Erziehungsverhältnis zu bejahen).

3.3

Das

Amtsgericht E begründet seinen Entscheid vom 18. März 2021 betreffend

die Adoption der Beschwerdeführerin 1 durch die Beschwerdeführenden 2 und

3.

im Wesentlichen damit, dass Letztere über "gute

materielle Bedingungen zur Aufzucht, Erziehung, Ausbildung (Schulung) und

Betreuung (Kümmerung)" des Mädchens verfügten, während dessen leiblicher

Vater verstorben und die leibliche Mutter "krank" sei. Es sei daher

davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin 1 bei den Beschwerdeführenden 2

und 3 "ein besseres Leben, für ihren Wohlstand, haben wird, was die

Betreuung, die Erziehung, die weitere Schulung betrifft". Das Gericht

stützte sich bei seiner Beurteilung dabei eigenen Angaben zufolge auf

verschiedene Zivilstandsunterlagen (heimatliche Heiratsurkunde der

Beschwerdeführenden 2 und 3, Geburtsurkunde der Beschwerdeführerin 1

und Todesschein von deren Vater), Bescheinigungen des Amtsgerichts selbst,

wonach den Beschwerdeführenden 2 und 3 im Kosovo das Erziehungsrecht nicht

entzogen wurde und gegen sie keine Strafverfahren eingeleitet wurden, den von

den Beschwerdeführenden 2 und 3 abgeschlossenen Vertrag über die Miete

einer Zweizimmerwohnung in der Schweiz, ihre Lohnabrechnungen, einen vom

21.

Januar 2021 datierenden ärztlichen Bericht betreffend die Mutter der

Beschwerdeführerin 1, die Anhörung aller Beteiligten sowie einen Bericht

der Vormundschaftsbehörde des Zentrums für Sozialfürsorge E.

Dem betreffenden, von den Beschwerdeführenden nachgereichten

Fachbericht vom 28. Januar 2021 lässt sich weiter entnehmen, dass die

Beschwerdeführerin 1 zum damaligen Zeitpunkt eine 10. Klasse der

medizinischen Mittelschule in E besucht und gemeinsam mit ihrer Mutter und

ihren drei Geschwistern (geboren 2004, 2009 und 2015) ein neues, rund 250 m2

grosses, vom verstorbenen Ehemann bzw. Vater erbautes Haus bewohnt habe. Auf

die Folgen einer Adoption durch ihren Onkel und dessen Ehefrau hingewiesen,

soll die Beschwerdeführerin 1 sodann laut dem Bericht gegenüber den

verantwortlichen Mitarbeitenden der Vormundschaftsbehörde erklärt haben, damit

völlig einverstanden zu sein, da es sich um ihre nächsten Verwandten handle und

sie besonders mit ihrem Onkel emotional verbunden sei.

3.4

Bei

Betrachtung der vorgenannten Unterlagen wie auch des seitens der Beschwerdeführenden

nachgereichten Protokolls ihrer Befragungen durch das Amtsgericht E fällt

auf, dass das (gewohnte) soziale Umfeld der Beschwerdeführerin 1 in der

Heimat praktisch nicht thematisiert wird. So wird in den eingereichten

Schriftstücken lediglich wiederholt darauf hingewiesen, dass die

Beschwerdeführenden eigenen sowie den Angaben der Mutter der

Beschwerdeführerin 1 zufolge einander emotional (sehr) verbunden seien und

sich die Beschwerdeführenden 2 und 3 seit dem Jahr 2020 um die Beschwerdeführerin 1

kümmerten, wie wenn es sich bei ihr um ihr leibliches Kind handelte. Die

betreffenden Aussagen, welche schon deshalb zweifelhaft erscheinen, weil die

Beschwerdeführenden in der Vergangenheit lediglich "den Jahresurlaub"

zusammen verbracht haben, wurden nach den Unterlagen im Adoptionsverfahren

weder durch die involvierte Sozialbehörde noch durch das ausländische Gericht

verifiziert. Eine über den Verwandtschaftsgrad hinausgehende, enge affektive

Beziehung der Beschwerdeführerin 1 zu ihren Adoptiveltern ist mithin

ebenso wenig erstellt wie die Aufgabe der Beziehung zur leiblichen Mutter. Auch

verzichteten die mit der Prüfung der Adoptionsvoraussetzungen betrauten

ausländischen Behörden scheinbar komplett darauf, die weiteren Sozialkontakte

der Beschwerdeführerin 1 sowie die konkrete Betreuungssituation im

Zeitpunkt der Adoption in ihre Beurteilung einfliessen zu lassen und

insbesondere zu prüfen, wo die drei Geschwister der Beschwerdeführerin 1

nach dem Tod des Vaters untergebracht worden waren. Dabei ist es für die

Beschwerdeführerin 1 nach dem erlittenen Schicksalsschlag von besonderer

Bedeutung, dass eine gewisse Kontinuität in der Betreuung, Erziehung und in den

sozialen Kontakten gewährleistet wird.

Was die Eignung der Beschwerdeführenden 2 und 3 als

Adoptiveltern anbelangt, holte das ausländische Gericht sodann bloss

heimatliche Bestätigungen zu ihrem Leumund ein, obschon die Eheleute bereits

seit Jahren in der Schweiz leben. Generell finden der internationale Charakter

der Adoption und die Auswirkungen eines Umzugs der Beschwerdeführerin 1 in

die Schweiz im ausländischen Erkenntnis kaum Berücksichtigung. Zwar wird darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeführenden

in der Schweiz lebten und arbeiteten. Welche Auswirkungen

diese Tatsache allerdings auf das Wohl der Beschwerdeführerin 1 hat, ob diese einen Umzug in ein ihr komplett fremdes Land mit einer anderen Sprache und einer anderen Kultur ohne Weiteres verkraften würde, wird

weder seitens des Gerichts noch seitens der Vormundschaftsbehörde erörtert. In diesem Zusammenhang fällt ins Gewicht, dass die

Beschwerdeführerin 1 bald 18 Jahre alt sein wird und ihr ganzes Leben ohne

Unterbruch mit ihrer Familie – so insbesondere auch ihren Geschwistern – in der

Republik Kosovo gewohnt bzw. gelebt hat. Die erklärte Absicht der

Beschwerdeführenden 2 und 3, die Beschwerdeführerin 1 in die Schweiz

zu holen, wird diese deshalb vor erhebliche Schwierigkeiten stellen. Sie

beherrscht weder die deutsche Sprache noch ist sie mit den Verhältnissen in der

Schweiz vertraut. Sie würde in einer entscheidenden Phase ihres Lebens, nach

der Aufnahme einer weiterführenden Ausbildung bzw. vor deren Abschluss, aus

ihrem gewohnten sozialen Umfeld gerissen, was sich nach allgemeiner Erfahrung

als nachteilig erweist. Kommt hinzu, was die ausländischen Behörden ebenfalls

gänzlich unbeachtet liessen, dass die (teilzeit-)erwerbstätigen

Beschwerdeführenden 2 und 3 noch drei leibliche Kinder im Kindergarten- bzw.

Primarschulalter haben, sodass sie der Beschwerdeführerin 1 nur begrenzt

bei der Integration behilflich sein könnten.

3.5

Damit ist

mit der Vorinstanz und dem Beschwerdegegner davon auszugehen, dass das

Amtsgericht E die massgeblichen Verhältnisse und die Interessen der

Beschwerdeführerin 1 nicht ausreichend abgeklärt hat, und verstiesse die

beantragte Anerkennung der im Ausland erfolgten Adoption deshalb gegen den

Ordre public.

4.

Nachdem die Versagung der streitgegenständlichen

Anerkennung letztlich auf rechtlichen Erwägungen zu Mängeln des in der Republik Kosovo

durchgeführten Adoptionsverfahrens beruht, vermöchten auch die

beantragten Parteibefragungen und die offerierte Zeugeneinvernahme der Mutter

der Beschwerdeführerin 1 nichts am Verfahrensausgang zu ändern. Die festgestellten Mängel könnten durch

einen persönlichen Eindruck

der Beschwerdeführenden und der Mutter der Beschwerdeführerin 1 bzw. deren Angaben zu den massgeblichen Verhältnissen und dem

Kindeswohl nicht ausgeräumt werden.

Sodann würde es den Rahmen des registerrechtlichen

Verfahrens sprengen, wenn die Schweizer Behörden im Anerkennungsverfahren in

jedem Einzelfall die konkreten Verhältnisse prüfen und namentlich für die

Prüfung des Kindeswohls relevante Informationen einholen müssten, welche der

ausländischen Behörde nicht vorlagen (vgl. auch BGE 141 III 328 E. 6.7).

5.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

6.

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten den

Beschwerdeführenden 2 und 3 unter solidarischer Haftung füreinander

aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 1

Satz 2 sowie § 14 VRG; Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.],

Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. A.,

Zürich etc. 2014, § 14 N. 6, N. 11 und N. 16). Eine

Parteientschädigung ist ihnen nicht zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).

Dem in seinem amtlichen Wirkungsbereich

tätig gewordenen Beschwerdegegner steht ebenfalls keine Parteientschädigung zu

(vgl. VGr, 30. April 2020, VB.2019.00572, E. 9.2 Abs. 2 mit

Hinweisen; Plüss, § 17 N. 51).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 95.-- Zustellkosten,

Fr. 2'095.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftung

auferlegt.

4.

Parteientschädigungen

werden nicht zugesprochen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in Zivilsachen nach Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom

17.

Juni 2005 (SR 173.110) erhoben werden. Sie ist binnen 30 Tagen

ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.

6.

Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) die Justizdirektion;

c) das Eidgenössische Amt für das Zivilstandswesen zuhanden des Bundesamts

für Justiz.