VB.2022.00494
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2022.00494
13. Oktober 2022Deutsch15 min
(URT.2022.24025)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2022.00494
Urteil
der 4. Kammer
vom 13. Oktober 2022
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter
Martin Bertschi, Gerichtsschreiberin
Selina Sigerist.
In Sachen
Pädagogische Hochschule Zürich,
Beschwerdeführerin,
gegen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Genehmigung
einer ausserkantonalen Stelle für die
berufsintegrierte Ausbildungsphase,
hat sich
ergeben:
Sachverhalt
I.
A absolviert seit dem 11. Januar 2021 den
Bachelorstudiengang Quereinstieg Primarstufe an der Pädagogischen Hochschule
Zürich (PHZH). Am 15. Januar 2022 ersuchte sie bei der PHZH um Genehmigung
einer ausserkantonalen Stelle für den berufspraktischen Teil des Studiengangs.
Die PHZH lehnte das Gesuch mit Verfügung vom 10. Februar 2022 ab.
Erwägungen
II.
Dagegen rekurrierte A am 18. März 2022 an die
Rekurskommission der Zürcher Hochschulen. Die Rekurskommission hiess den Rekurs
mit Beschluss vom 23. Juni 2022 gut, hob die Verfügung der PHZH auf und
stellte fest, dass A ihr Studium an der PHZH mit einer Anstellung als
Lehrperson im Kanton Aargau weiterführen dürfe, sofern die weiteren
Anforderungen an die Stelle erfüllt seien. Weiter stellte sie fest, A dürfe aus
dem Umstand des ausserkantonalen Arbeitsortes kein Nachteil erwachsen.
III.
Am 25. August 2022 erhob die PHZH Beschwerde gegen
diesen Beschluss und beantragte dessen Aufhebung unter Entschädigungsfolge.
Die Rekurskommission verzichtete am 13. September
2022.
auf eine Stellungnahme. A beantragte mit Beschwerdeantwort vom
27.
September 2022 die Aufhebung der Verfügung der PHZH und die Abweisung
der Beschwerde unter Entschädigungsfolge. Zudem beantragte sie die Vereinigung
des Verfahrens mit demjenigen von D (VB.2022.00495) sowie die vorsorgliche
Bewilligung ihrer ausserkantonalen Berufstätigkeit für die Dauer des Verfahrens
und deren Anrechnung im Studium. Eventualiter seien die Kosten auf die Staatskasse
zu nehmen. Weiter stellte sie sinngemäss einen Antrag um Edition eines Berichts
der PHZH bezüglich ihrer Praxis, im Studiengang Quereinstieg Sekundarstufe I
ausserkantonale Stellen zu bewilligen.
Die Beschwerdeführerin hielt mit Replik vom
7.
Oktober 2022 an ihren Anträgen fest.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Rekursentscheide der
Rekurskommission der Zürcher Hochschulen über Anordnungen der Beschwerdeführerin
zuständig (§ 36 Abs. 2 und 4 des Fachhochschulgesetzes vom
2.
April 2007 [FaHG, LS 414.10] in Verbindung mit §§ 41 ff.
des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG,
LS 175.2]).
1.2
Bei
Entscheiden über die Vereinigung von Verfahren besteht ein grosser
Ermessensspielraum (Martin Bertschi/Kaspar Plüss in: Alain
Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons
Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], Vorbemerkungen
zu §§ 4-31 N. 53). Da vorliegend weder die Parteien noch die
Sachverhalte identisch sind, wird dem Begehren der Beschwerdegegnerin um
Vereinigung des Verfahrens mit demjenigen betreffend D nicht stattgegeben.
1.3
Das Gesuch
der Beschwerdegegnerin um Erlass vorsorglicher Massnahmen wird mit dem
vorliegenden Entscheid gegenstandslos.
1.4
Die Beschwerdeführerin
ist eine selbständige öffentlich-rechtliche Anstalt des Kantons (§ 3
Abs. 1 lit. c in Verbindung mit Abs. 2 FaHG). Nach § 49 in
Verbindung mit § 21 Abs. 2 VRG sind Gemeinden und andere Träger
öffentlicher Aufgaben mit Rechtspersönlichkeit beschwerdeberechtigt, wenn sie
durch die Anordnung wie eine Privatperson berührt sind und ein schutzwürdiges
Interesse an deren Aufhebung oder Änderung haben (lit. a), die Verletzung
von Garantien rügen, die ihnen die Kantons- oder Bundesverfassung gewährt (lit. b),
oder bei der Erfüllung von gesetzlichen Aufgaben in ihren schutzwürdigen
Interessen anderweitig verletzt sind, insbesondere bei einem wesentlichen
Eingriff in ihr Finanz- oder Verwaltungsvermögen (lit. c). Das allgemeine
Interesse an der richtigen Anwendung des objektiven Rechts verschafft indessen
keine Beschwerdebefugnis; insbesondere genügt zur Legitimation nicht, dass ein
Gemeinwesen in einem Bereich, in welchem es für die Rechtsanwendung zuständig
ist, eine bestimmte Rechtsauffassung vertritt, die in Widerspruch steht zu
derjenigen einer anderen zuständigen bzw. übergeordneten Behörde oder Instanz
(VGr, 23. November 2016, VB.2016.00317, E. 1.2 und 19. September
2012, VB.2012.00305, E. 1.2; siehe auch BGE 134 II 45 E. 2.2.1 mit
Hinweisen).
1.5
Die Beschwerdeführerin wird durch den vorinstanzlichen
Entscheid nicht wie eine Privatperson, sondern in der Wahrnehmung hoheitlicher
Funktionen betroffen. § 21 Abs. 2 lit. a VRG findet damit keine
Anwendung. Der angefochtene Entscheid oder dessen Beachtung in gleichartigen
Fällen verletzt die Beschwerdeführerin bei der Erfüllung ihrer gesetzlichen
Aufgaben auch nicht im Sinn von § 21 Abs. 2 lit. c VRG in ihren
schutzwürdigen Interessen. Insbesondere stellt der Entscheid keinen
wesentlichen Eingriff in ihr Finanz- oder Verwaltungsvermögen dar.
1.6
Nach der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist die Beschwerdeführerin als Hochschule
Trägerin (bundes)verfassungsrechtlich geschützter Autonomie (Art. 63a
Abs. 3 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV, SR 101];
vgl. BGr, 6. November 2015, 2C_406/2015, E. 1 Abs. 2 mit Hinweis
auf BGr, 21. März 2014, 2C_421/2013,
E. 1.2.1 [in BGE 140 I 201 nicht wiedergegebene Erwägung]; Hansjörg Seiler
et al., Bundesgerichtsgesetz [BGG], 2. A., Bern 2015, Art. 89
N. 88; vgl. ferner Art. 5 Abs. 1 sowie Art. 30
Abs. 2 Satz 2 des Hochschulförderungs-
und -koordinationsgesetzes vom 30. September 2011 [SR 414.20]; VGr, 23. November 2016, VB.2016.00317, E. 1.3
Abs. 2 und 24. Februar 2016, VB.2015.00570, E. 1.3
Abs. 2; anders noch VGr, 16. Dezember 2015, VB.2015.00536,
E. 1.3.3). Sie macht geltend, der angefochtene Entscheid betreffe die
Organisation bzw. die Durchführung der Studiengänge für Quereinsteigerinnen und
Quereinsteiger, die ihr weitestgehend zur selbständigen Regelung übertragen
worden seien. Der Entscheid verletze daher ihren geschützten Autonomiebereich. Wie
es sich damit verhält, kann offenbleiben, denn wie sich sogleich zeigt, erweist sich die Beschwerde ohnehin
als unbegründet.
2.
2.1
Seit dem
1.
März 2016 sieht das Gesetz über die Pädagogische Hochschule Zürich besondere
Studiengänge für Quereinsteigende vor. Zu diesen Studiengängen werden Personen
zugelassen, die mindestens 30 Jahre alt sind, über einen Bachelorabschluss oder
eine gleichwertige Ausbildung sowie Berufserfahrung verfügen und das
Aufnahmeverfahren erfolgreich abgeschlossen haben (§ 7b PHG). Die
Studiengänge für Quereinsteigende gliedern sich, wie auch die regulären
Studiengänge zur Erlangung eines Lehrdiploms an der PHZH, in ein Basisstudium
und ein daran anschliessendes Diplomstudium (§ 9 Abs. 1 PHG). Die
Studiengänge für Quereinsteigende unterscheiden sich insofern von den regulären
Studiengängen, als dass Studierende der regulären Studiengänge die
berufspraktischen Kenntnisse und Fähigkeiten im Rahmen von Praktika ohne
Lohnanspruch erwerben (vgl. § 10 PHG). Demgegenüber eignen sich
Quereinsteigende diese Kompetenzen an, indem sie ihre Ausbildung nach dem
Basisstudium mit einer Lehrtätigkeit an der Volksschule in einem Teilzeitpensum
verbinden (§ 9 Abs. 4 PHG).
2.2
Gemäss dem
Reglement der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren
(EDK) über die Anerkennung von Lehrdiplomen vom 28. März 2019 (Anerkennungsreglement,
Systematische Sammlung 4.2.2.10) werden Lehrdiplome, die im Rahmen von
Studiengängen für Quereinsteigende erworben wurden, grundsätzlich schweizweit
anerkannt. Quereinsteigende im Sinn des Reglements sind Personen, die 30-jährig
oder älter sind, eine dreijährige Ausbildung der Sekundarstufe II
abgeschlossen haben und über Berufserfahrung im Umfang von 300 Stellenprozenten
verteilt auf maximal sieben Jahre verfügen (Art. 2 Abs. 2
Anerkennungsreglement). Die Studiengänge sind berufsbezogen auszugestalten ("Formation
par l'emploi") und die Ausbildung ist mit einer Lehrtätigkeit im Rahmen
einer Teilzeitanstellung zu verbinden (Art. 8 Abs. 4
Anerkennungsreglement).
2.3
Beim
Lehrdiplom, welches die Beschwerdeführerin den Studierenden bei erfolgreichem
Abschluss des Studiengangs Quereinstieg Primarstufe ausstellt, handelt es sich
um ein von der EDK anerkanntes Lehrdiplom (EDK, Verzeichnis der EDK-anerkannten
Diplome, 4. Juli 2022, S. 3).
3.
3.1
Die
Beschwerdegegnerin ersuchte die Beschwerdeführerin darum, die bevorstehende
berufsintegrierte Phase der Ausbildung ausserkantonal, namentlich an der Schule
C im Kanton Aargau, absolvieren zu können. Sie begründete ihr Gesuch damit,
dass sie bereits an dieser Schule arbeite und eine Beziehung zu den Kindern
aufgebaut habe. Den Arbeitsweg zu dieser Schule nahe ihrem Wohnort könne sie
mit dem Fahrrad zurücklegen und ihr Ferienkalender würde im Fall einer
Anstellung im Kanton Aargau demjenigen ihrer fünf Kinder entsprechen. Wenn sie
die Lehrtätigkeit nicht in der Nähe ihres Wohnortes ausüben könne, werde die
Vereinbarkeit von Familie, Beruf und Studium deutlich erschwert bzw.
verunmöglicht. Die Beschwerdegegnerin machte überdies geltend, es fehle an
einer genügenden gesetzlichen Grundlage, um im Rahmen des Studiengangs
Quereinstieg Primarstufe eine Anstellung im Kanton Zürich vorauszusetzen. Der
Entscheid der Beschwerdeführerin verletze zudem ihr Recht auf persönliche
Freiheit und Familienleben, die Rechtsgleichheit sowie den Grundsatz von Treu
und Glauben. Sie habe den Studiengang im Glauben daran angetreten, dass ein gut
begründetes Gesuch um eine ausserkantonale Anstellung genehmigt werde. Am
24.
Juli 2022 unterzeichnete die Beschwerdegegnerin einen Vertrag für eine
Anstellung auf Primarstufe an der Schule C im Kanton Aargau ab dem
1.
August 2022.
3.2
Die Vorinstanz
erwog, § 9 Abs. 4 PHG schreibe nicht zwingend eine Anstellung im Kanton
Zürich vor. Auch sonst gebe es keine gesetzliche Grundlage, um im Rahmen des
Studiengangs Quereinstieg Primarstufe eine Lehrtätigkeit im Kanton Zürich
vorauszusetzen. Insbesondere seien die Normstufen des entsprechenden Konzepts
und des Merkblatts der Beschwerdeführerin zu tief, um diesbezüglich als
gesetzliche Grundlage zu dienen. Sofern die weiteren Anforderungen erfüllt
seien, dürfe die Beschwerdegegnerin ihr Studium daher mit einer Anstellung im
Kanton Aargau weiterführen.
3.3
Demgegenüber
ist die Beschwerdeführerin der Ansicht, die berufspraktische Ausbildung müsse
im Kanton Zürich erfolgen. § 9 Abs. 4 PHG, der eine
Teilzeitlehrtätigkeit an der Volksschule vorsehe, beziehe sich ausschliesslich
auf die Volksschule im Kanton Zürich. Grundrechte der Beschwerdegegnerin würden
im Fall der Verweigerung einer ausserkantonalen Anstellung keine verletzt. Die
berufsintegrierte Phase der Studiengänge für Quereinsteigende sei Teil der
Ausbildung. Entsprechend würden die Studierenden von einer Mentorin oder einem
Mentor begleitet sowie vor Ort von einer vom Kanton Zürich finanzierten
Fachbegleitung unterstützt. Weiter sei eine fachdidaktische Begleitung
vorgesehen. Sie, die Beschwerdeführerin, sei jedoch nicht legitimiert, die
berufsintegrierte Phase der Ausbildung auch an Schulen in anderen Kantonen zu
organisieren und anzubieten.
4.
4.1
§ 9 Abs. 4 PHG lautet wie folgt: "In den Studiengängen für
Quereinsteigende wird die Ausbildung nach dem Basisstudium in der Regel mit
einer Lehrtätigkeit an der Volksschule in Teilzeit verbunden."
4.2
Aus dem
Wortlaut von § 9 Abs. 4 PHG ergibt sich folglich nicht eindeutig, ob
die Lehrtätigkeit im Rahmen der Ausbildung in der Regel an der Volksschule im
Kanton Zürich ausgeübt werden muss oder nicht.
4.3
Der
Kantonsrat des Kantons Zürich erteilte der Beschwerdeführerin in § 3 Abs. 1 PHG den Auftrag, Lehrkräfte auszubilden. Gemäss § 14 PHG sorgt
die Beschwerdeführerin auch für die Berufseinführung. Die Lehrtätigkeit im
Rahmen der Studiengänge für Quereinsteigende gemäss § 9 Abs. 4 PHG
ist Teil der Ausbildung. Gemäss dem Anerkennungsreglement der EDK hat sie
begleitet zu erfolgen (Art. 8 Abs. 4 Anerkennungsreglement).
Entsprechend werden die Studierenden bei ihrer im Rahmen des Studiums
ausgeübten Lehrtätigkeit von einer Mentorin oder einem Mentor begleitet. Zudem
werden sie vor Ort von einer vom Kanton Zürich finanzierten Fachbegleitung
unterstützt und es ist eine fachdidaktische Begleitung vorgesehen.
4.4
Wenn
§ 9 Abs. 4 PHG eine Lehrtätigkeit an der Volksschule eines beliebigen
Kantons zulassen würde, müsste die Beschwerdeführerin die Begleitung der
Lehrtätigkeit, die auch Schulbesuche beinhaltet, in der ganzen Schweiz
sicherstellen. Auch würde dies während dem Studium eine Lehrtätigkeit in allen
Sprachregionen ermöglichen, weshalb die Beschwerdeführerin den Unterricht in
sämtlichen Landessprachen müsste begleiten können. Es bestehen keinerlei
Hinweise, dass dies der Absicht des Gesetzgebers entsprechen könnte. Der Sinn und
Zweck der Norm sowie die Systematik deuten ebenfalls nicht darauf hin, dass es
generell möglich sein soll, den Ort der Lehrtätigkeit, die Teil der Ausbildung
an der PHZH ist, innerhalb der ganzen Schweiz frei zu wählen. Auch andere
kantonale Gesetze, wie das Volksschulgesetz vom 7. Februar 2005 (LS
412.100) oder das Lehrpersonalgesetz vom 10. Mai 1999 (LS 412.31,
LPG), verwenden den Begriff "Volksschule" ohne den Zusatz "des
Kantons Zürich" und beziehen sich damit ebenfalls ausschliesslich auf die
Volksschule des Kantons Zürich. So lautet etwa § 1 LPG: "Diesem
Gesetz unterstehen die an der Volksschule tätigen Lehrpersonen […]".
Sowohl das Gesetz über die Pädagogische Hochschule Zürich
als auch die PHZH selber sind auf den Kanton Zürich ausgerichtet. Dass die von
der PHZH verliehenen Lehrdiplome in der ganzen Schweiz anerkannt werden, ändert
daran nichts. Der Gesetzgeber führte die Studiengänge für Quereinsteigende ein,
um den grossen Bedarf an Lehrkräften zu decken. Dabei stellte der Regierungsrat
in seiner Weisung vom 20. Januar 2015 zur entsprechenden Gesetzesrevision
ausdrücklich auf die Zunahme der Anzahl Schülerinnen und Schüler im Kanton
Zürich ab (ABl 2015-01-30, Meldungsnummer 00099649,
N. 1.2).
Die Auslegung von § 9 Abs. 4 PHG ergibt
folglich, dass sich der Begriff "Volksschule", entgegen der Ansicht
der Vorinstanz, lediglich auf die Volksschule des Kantons Zürich bezieht.
Entsprechend müssen Studierende in den Studiengängen für Quereinsteigende die
Ausbildung in der Regel mit einer Lehrtätigkeit in Teilzeit an der Volksschule
des Kantons Zürichs verbinden. Die gesetzliche Grundlage hierfür findet sich in
§ 9 Abs. 4 PHG.
5.
5.1
Von dem
Grundsatz, dass die Ausbildung mit einer Lehrtätigkeit in Teilzeit an einer
Volksschule im Kanton Zürich verbunden werden muss, sind jedoch gemäss § 9 Abs. 4 PHG Ausnahmen zulässig ("in der Regel").
5.2
Der in
§ 9 Abs. 4 PHG verwendete Ausdruck "in der Regel" ist ein
unbestimmter Rechtsbegriff (Pierre Tschannen/Markus Müller/Markus Kern,
Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. A., Bern 2022, N. 605). Mittels
unbestimmter Rechtsbegriffe öffnet der Gesetzgeber den rechtsanwendenden
Behörden Gestaltungsspielräume, die im Rahmen der Vorgaben zwecks Realisierung
einer individualisierenden Einzelfallgerechtigkeit zu konkretisieren sind; sie
gebieten eine auf den Einzelfall bezogene Auslegung (René Wiederkehr/Paul
Richli, Praxis des allgemeinen Verwaltungsrechts, Band I, Bern 2012,
S. 507). Die Auslegung und Anwendung eines unbestimmten Rechtsbegriffs ist
eine Rechtsfrage, die im Rahmen der Rechtskontrolle grundsätzlich ohne
Beschränkung der Kognition zu überprüfen ist (Wiederkehr/Richli, S. 506;
BGr, 11. März 2020, 2C_192/2019, E. 5.1).
5.3
Die
Beschwerdeführerin führte sinngemäss aus, sie genehmige ausserkantonale
Lehrtätigkeiten im Rahmen des Studiums, sofern es für die Studierenden infolge
Stellenmangels schwierig sei, rechtzeitig eine Anstellung im Kanton Zürich zu
finden. Derzeit sei die Stellensuche jedoch nicht erschwert.
5.4
Die
Beschwerdegegnerin lebt im Kanton Aargau und hat fünf minderjährige Kinder. Sie
hat gegenüber der Beschwerdeführerin ausführlich dargelegt, inwiefern sie ein
Interesse an einer ausserkantonalen Lehrtätigkeit hat. Der Lehrplan des Kantons
Aargau beruht, wie auch derjenige des Kantons Zürich, auf dem Lehrplan 21
(Anhang 3a der Verordnung des Kantons Aargau vom 27. Juni 2012 über die
Volksschule, SAR AG 421.313). Schon in ihrem Gesuch führte die
Beschwerdegegnerin aus, ihr Mentor E sei bereit, die Schulbesuche an der Schule
C im Kanton Aargau durchzuführen. Gemäss ihrer Angabe in der Beschwerdeantwort
haben die ersten Besuche des Mentors an ihrer Schule unterdessen bereits
stattgefunden. Hinweise darauf, dass die Fachbegleitung durch eine an der
Schule C tätige Lehrperson nicht gewährleistet ist, bestehen keine. Beim Kanton
Aargau handelt es sich um einen Nachbarkanton des Kantons Zürich. Daher dürfte
es der Beschwerdeführerin auch ohne grösseren Aufwand möglich sein, einzelne
Studierende bei ihrer Lehrtätigkeit im Kanton Aargau fachdidaktisch zu
begleiten. Dies zeigt sich auch im Umstand, dass in der Vergangenheit eine
ausserkantonale Lehrtätigkeit im Rahmen des Studiums in einigen Fällen möglich
war. Ein massgebender Teil der Begleitung der Lehrtätigkeit findet zudem nicht
vor Ort in der Schule statt (bspw. die Beratungsgespräche oder die Mentorats-
und Lerngruppenveranstaltungen), weshalb dieser durch die ausserkantonale
Lehrtätigkeit der Beschwerdegegnerin nicht tangiert wäre.
5.5
Gemäss
Art. 5 Abs. 2 BV muss staatliches Handeln im öffentlichen Interesse
liegen und verhältnismässig sein. § 9 Abs. 4 PHG räumt der
Beschwerdeführerin einen Beurteilungsspielraum ein. Dennoch nahm die
Beschwerdeführerin vorliegend keine einzelfallbezogene Abwägung der sich
gegenüberstehenden Interessen vor. Das öffentliche Interesse bzw. das Interesse
der Beschwerdeführerin, der Beschwerdegegnerin die Lehrtätigkeit im Kanton
Aargau nicht zu genehmigen, ist als gering einzustufen. Die Weigerung der
Beschwerdeführerin, der Beschwerdegegnerin eine Lehrtätigkeit im Kanton Aargau
zu genehmigen, verletzt daher den Grundsatz der Verhältnismässigkeit gemäss
Art. 5 Abs. 2 BV.
6.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten
ist.
7.
Bei diesem Verfahrensausgang kann auf die von der
Beschwerdegegnerin beantragte Edition eines Berichts der Beschwerdeführerin
bezüglich ihrer Praxis im Studiengang Quereinstieg Sekundarstufe I
verzichtet werden.
8.
Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens
der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit
§ 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Desgleichen hat diese der Beschwerdegegnerin
für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.- zu
bezahlen. Der Beschwerdeführerin ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).
9.
Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu
erläutern: Gemäss Art. 83 lit. t BGG ist die Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten unzulässig gegen Entscheide über das
Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den
Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung. Soweit indessen
nicht die Ergebnisse der Prüfungen, sondern organisatorische bzw.
verfahrensrechtliche Gesichtspunkte Gegenstand des Verfahrens sind, wird dies
vom Ausschlussgrund nicht erfasst und steht die Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. BGG zur
Verfügung (vgl. BGr, 29. Mai 2018, 2C_1004/2017, E. 1.1; BGE 136 I 229 E. 1; Thomas Häberli, Basler Kommentar, 2018, Art. 83 BGG
N. 299). Ansonsten kann die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss
Art. 113 ff. BGG erhoben werden. Werden beide Rechtsmittel ergriffen,
hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1
BGG).
Demgemäss erkennt die Kammer:
1.
Die Beschwerde
wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 95.-- Zustellkosten,
Fr. 1'595.-- Total der Kosten.
3.
Die Gerichtskosten
werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4.
Die
Beschwerdeführerin wird verpflichtet, der Beschwerdegegnerin für das
Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.- zu bezahlen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Sie ist
innert 30 Tagen ab Zustellung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
6.
Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) die Rekurskommission der Zürcher Hochschulen.