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Entscheid

VB.2022.00494

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2022.00494

13. Oktober 2022Deutsch15 min

(URT.2022.24025)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

4. Abteilung

VB.2022.00494

Urteil

der 4. Kammer

vom 13. Oktober 2022

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter

Martin Bertschi, Gerichtsschreiberin

Selina Sigerist.

In Sachen

Pädagogische Hochschule Zürich,

Beschwerdeführerin,

gegen

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdegegnerin,

betreffend Genehmigung

einer ausserkantonalen Stelle für die

berufsintegrierte Ausbildungsphase,

hat sich

ergeben:

Sachverhalt

I.

A absolviert seit dem 11. Januar 2021 den

Bachelorstudiengang Quereinstieg Primarstufe an der Pädagogischen Hochschule

Zürich (PHZH). Am 15. Januar 2022 ersuchte sie bei der PHZH um Genehmigung

einer ausserkantonalen Stelle für den berufspraktischen Teil des Studiengangs.

Die PHZH lehnte das Gesuch mit Verfügung vom 10. Februar 2022 ab.

Erwägungen

II.

Dagegen rekurrierte A am 18. März 2022 an die

Rekurskommission der Zürcher Hochschulen. Die Rekurskommission hiess den Rekurs

mit Beschluss vom 23. Juni 2022 gut, hob die Verfügung der PHZH auf und

stellte fest, dass A ihr Studium an der PHZH mit einer Anstellung als

Lehrperson im Kanton Aargau weiterführen dürfe, sofern die weiteren

Anforderungen an die Stelle erfüllt seien. Weiter stellte sie fest, A dürfe aus

dem Umstand des ausserkantonalen Arbeitsortes kein Nachteil erwachsen.

III.

Am 25. August 2022 erhob die PHZH Beschwerde gegen

diesen Beschluss und beantragte dessen Aufhebung unter Entschädigungsfolge.

Die Rekurskommission verzichtete am 13. September

2022.

auf eine Stellungnahme. A beantragte mit Beschwerdeantwort vom

27.

September 2022 die Aufhebung der Verfügung der PHZH und die Abweisung

der Beschwerde unter Entschädigungsfolge. Zudem beantragte sie die Vereinigung

des Verfahrens mit demjenigen von D (VB.2022.00495) sowie die vorsorgliche

Bewilligung ihrer ausserkantonalen Berufstätigkeit für die Dauer des Verfahrens

und deren Anrechnung im Studium. Eventualiter seien die Kosten auf die Staatskasse

zu nehmen. Weiter stellte sie sinngemäss einen Antrag um Edition eines Berichts

der PHZH bezüglich ihrer Praxis, im Studiengang Quereinstieg Sekundarstufe I

ausserkantonale Stellen zu bewilligen.

Die Beschwerdeführerin hielt mit Replik vom

7.

Oktober 2022 an ihren Anträgen fest.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Rekursentscheide der

Rekurskommission der Zürcher Hochschulen über Anordnungen der Beschwerdeführerin

zuständig (§ 36 Abs. 2 und 4 des Fachhochschulgesetzes vom

2.

April 2007 [FaHG, LS 414.10] in Verbindung mit §§ 41 ff.

des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG,

LS 175.2]).

1.2

Bei

Entscheiden über die Vereinigung von Verfahren besteht ein grosser

Ermessensspielraum (Martin Bertschi/Kaspar Plüss in: Alain

Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons

Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], Vorbemerkungen

zu §§ 4-31 N. 53). Da vorliegend weder die Parteien noch die

Sachverhalte identisch sind, wird dem Begehren der Beschwerdegegnerin um

Vereinigung des Verfahrens mit demjenigen betreffend D nicht stattgegeben.

1.3

Das Gesuch

der Beschwerdegegnerin um Erlass vorsorglicher Massnahmen wird mit dem

vorliegenden Entscheid gegenstandslos.

1.4

Die Beschwerdeführerin

ist eine selbständige öffentlich-rechtliche Anstalt des Kantons (§ 3

Abs. 1 lit. c in Verbindung mit Abs. 2 FaHG). Nach § 49 in

Verbindung mit § 21 Abs. 2 VRG sind Gemeinden und andere Träger

öffentlicher Aufgaben mit Rechtspersönlichkeit beschwerdeberechtigt, wenn sie

durch die Anordnung wie eine Privatperson berührt sind und ein schutzwürdiges

Interesse an deren Aufhebung oder Änderung haben (lit. a), die Verletzung

von Garantien rügen, die ihnen die Kantons- oder Bundesverfassung gewährt (lit. b),

oder bei der Erfüllung von gesetzlichen Aufgaben in ihren schutzwürdigen

Interessen anderweitig verletzt sind, insbesondere bei einem wesentlichen

Eingriff in ihr Finanz- oder Verwaltungsvermögen (lit. c). Das allgemeine

Interesse an der richtigen Anwendung des objektiven Rechts verschafft indessen

keine Beschwerdebefugnis; insbesondere genügt zur Legitimation nicht, dass ein

Gemeinwesen in einem Bereich, in welchem es für die Rechtsanwendung zuständig

ist, eine bestimmte Rechtsauffassung vertritt, die in Widerspruch steht zu

derjenigen einer anderen zuständigen bzw. übergeordneten Behörde oder Instanz

(VGr, 23. November 2016, VB.2016.00317, E. 1.2 und 19. September

2012, VB.2012.00305, E. 1.2; siehe auch BGE 134 II 45 E. 2.2.1 mit

Hinweisen).

1.5

Die Beschwerdeführerin wird durch den vorinstanzlichen

Entscheid nicht wie eine Privatperson, sondern in der Wahrnehmung hoheitlicher

Funktionen betroffen. § 21 Abs. 2 lit. a VRG findet damit keine

Anwendung. Der angefochtene Entscheid oder dessen Beachtung in gleichartigen

Fällen verletzt die Beschwerdeführerin bei der Erfüllung ihrer gesetzlichen

Aufgaben auch nicht im Sinn von § 21 Abs. 2 lit. c VRG in ihren

schutzwürdigen Interessen. Insbesondere stellt der Entscheid keinen

wesentlichen Eingriff in ihr Finanz- oder Verwaltungsvermögen dar.

1.6

Nach der

bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist die Beschwerdeführerin als Hochschule

Trägerin (bundes)verfassungsrechtlich geschützter Autonomie (Art. 63a

Abs. 3 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV, SR 101];

vgl. BGr, 6. November 2015, 2C_406/2015, E. 1 Abs. 2 mit Hinweis

auf BGr, 21. März 2014, 2C_421/2013,

E. 1.2.1 [in BGE 140 I 201 nicht wiedergegebene Erwägung]; Hansjörg Seiler

et al., Bundesgerichtsgesetz [BGG], 2. A., Bern 2015, Art. 89

N. 88; vgl. ferner Art. 5 Abs. 1 sowie Art. 30

Abs. 2 Satz 2 des Hochschulförderungs-

und -koordinationsgesetzes vom 30. September 2011 [SR 414.20]; VGr, 23. November 2016, VB.2016.00317, E. 1.3

Abs. 2 und 24. Februar 2016, VB.2015.00570, E. 1.3

Abs. 2; anders noch VGr, 16. Dezember 2015, VB.2015.00536,

E. 1.3.3). Sie macht geltend, der angefochtene Entscheid betreffe die

Organisation bzw. die Durchführung der Studiengänge für Quereinsteigerinnen und

Quereinsteiger, die ihr weitestgehend zur selbständigen Regelung übertragen

worden seien. Der Entscheid verletze daher ihren geschützten Autonomiebereich. Wie

es sich damit verhält, kann offenbleiben, denn wie sich sogleich zeigt, erweist sich die Beschwerde ohnehin

als unbegründet.

2.

2.1

Seit dem

1.

März 2016 sieht das Gesetz über die Pädagogische Hochschule Zürich besondere

Studiengänge für Quereinsteigende vor. Zu diesen Studiengängen werden Personen

zugelassen, die mindestens 30 Jahre alt sind, über einen Bachelorabschluss oder

eine gleichwertige Ausbildung sowie Berufserfahrung verfügen und das

Aufnahmeverfahren erfolgreich abgeschlossen haben (§ 7b PHG). Die

Studiengänge für Quereinsteigende gliedern sich, wie auch die regulären

Studiengänge zur Erlangung eines Lehrdiploms an der PHZH, in ein Basisstudium

und ein daran anschliessendes Diplomstudium (§ 9 Abs. 1 PHG). Die

Studiengänge für Quereinsteigende unterscheiden sich insofern von den regulären

Studiengängen, als dass Studierende der regulären Studiengänge die

berufspraktischen Kenntnisse und Fähigkeiten im Rahmen von Praktika ohne

Lohnanspruch erwerben (vgl. § 10 PHG). Demgegenüber eignen sich

Quereinsteigende diese Kompetenzen an, indem sie ihre Ausbildung nach dem

Basisstudium mit einer Lehrtätigkeit an der Volksschule in einem Teilzeitpensum

verbinden (§ 9 Abs. 4 PHG).

2.2

Gemäss dem

Reglement der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren

(EDK) über die Anerkennung von Lehrdiplomen vom 28. März 2019 (Anerkennungsreglement,

Systematische Sammlung 4.2.2.10) werden Lehrdiplome, die im Rahmen von

Studiengängen für Quereinsteigende erworben wurden, grundsätzlich schweizweit

anerkannt. Quereinsteigende im Sinn des Reglements sind Personen, die 30-jährig

oder älter sind, eine dreijährige Ausbildung der Sekundarstufe II

abgeschlossen haben und über Berufserfahrung im Umfang von 300 Stellenprozenten

verteilt auf maximal sieben Jahre verfügen (Art. 2 Abs. 2

Anerkennungsreglement). Die Studiengänge sind berufsbezogen auszugestalten ("Formation

par l'emploi") und die Ausbildung ist mit einer Lehrtätigkeit im Rahmen

einer Teilzeitanstellung zu verbinden (Art. 8 Abs. 4

Anerkennungsreglement).

2.3

Beim

Lehrdiplom, welches die Beschwerdeführerin den Studierenden bei erfolgreichem

Abschluss des Studiengangs Quereinstieg Primarstufe ausstellt, handelt es sich

um ein von der EDK anerkanntes Lehrdiplom (EDK, Verzeichnis der EDK-anerkannten

Diplome, 4. Juli 2022, S. 3).

3.

3.1

Die

Beschwerdegegnerin ersuchte die Beschwerdeführerin darum, die bevorstehende

berufsintegrierte Phase der Ausbildung ausserkantonal, namentlich an der Schule

C im Kanton Aargau, absolvieren zu können. Sie begründete ihr Gesuch damit,

dass sie bereits an dieser Schule arbeite und eine Beziehung zu den Kindern

aufgebaut habe. Den Arbeitsweg zu dieser Schule nahe ihrem Wohnort könne sie

mit dem Fahrrad zurücklegen und ihr Ferienkalender würde im Fall einer

Anstellung im Kanton Aargau demjenigen ihrer fünf Kinder entsprechen. Wenn sie

die Lehrtätigkeit nicht in der Nähe ihres Wohnortes ausüben könne, werde die

Vereinbarkeit von Familie, Beruf und Studium deutlich erschwert bzw.

verunmöglicht. Die Beschwerdegegnerin machte überdies geltend, es fehle an

einer genügenden gesetzlichen Grundlage, um im Rahmen des Studiengangs

Quereinstieg Primarstufe eine Anstellung im Kanton Zürich vorauszusetzen. Der

Entscheid der Beschwerdeführerin verletze zudem ihr Recht auf persönliche

Freiheit und Familienleben, die Rechtsgleichheit sowie den Grundsatz von Treu

und Glauben. Sie habe den Studiengang im Glauben daran angetreten, dass ein gut

begründetes Gesuch um eine ausserkantonale Anstellung genehmigt werde. Am

24.

Juli 2022 unterzeichnete die Beschwerdegegnerin einen Vertrag für eine

Anstellung auf Primarstufe an der Schule C im Kanton Aargau ab dem

1.

August 2022.

3.2

Die Vorinstanz

erwog, § 9 Abs. 4 PHG schreibe nicht zwingend eine Anstellung im Kanton

Zürich vor. Auch sonst gebe es keine gesetzliche Grundlage, um im Rahmen des

Studiengangs Quereinstieg Primarstufe eine Lehrtätigkeit im Kanton Zürich

vorauszusetzen. Insbesondere seien die Normstufen des entsprechenden Konzepts

und des Merkblatts der Beschwerdeführerin zu tief, um diesbezüglich als

gesetzliche Grundlage zu dienen. Sofern die weiteren Anforderungen erfüllt

seien, dürfe die Beschwerdegegnerin ihr Studium daher mit einer Anstellung im

Kanton Aargau weiterführen.

3.3

Demgegenüber

ist die Beschwerdeführerin der Ansicht, die berufspraktische Ausbildung müsse

im Kanton Zürich erfolgen. § 9 Abs. 4 PHG, der eine

Teilzeitlehrtätigkeit an der Volksschule vorsehe, beziehe sich ausschliesslich

auf die Volksschule im Kanton Zürich. Grundrechte der Beschwerdegegnerin würden

im Fall der Verweigerung einer ausserkantonalen Anstellung keine verletzt. Die

berufsintegrierte Phase der Studiengänge für Quereinsteigende sei Teil der

Ausbildung. Entsprechend würden die Studierenden von einer Mentorin oder einem

Mentor begleitet sowie vor Ort von einer vom Kanton Zürich finanzierten

Fachbegleitung unterstützt. Weiter sei eine fachdidaktische Begleitung

vorgesehen. Sie, die Beschwerdeführerin, sei jedoch nicht legitimiert, die

berufsintegrierte Phase der Ausbildung auch an Schulen in anderen Kantonen zu

organisieren und anzubieten.

4.

4.1

§ 9 Abs. 4 PHG lautet wie folgt: "In den Studiengängen für

Quereinsteigende wird die Ausbildung nach dem Basisstudium in der Regel mit

einer Lehrtätigkeit an der Volksschule in Teilzeit verbunden."

4.2

Aus dem

Wortlaut von § 9 Abs. 4 PHG ergibt sich folglich nicht eindeutig, ob

die Lehrtätigkeit im Rahmen der Ausbildung in der Regel an der Volksschule im

Kanton Zürich ausgeübt werden muss oder nicht.

4.3

Der

Kantonsrat des Kantons Zürich erteilte der Beschwerdeführerin in § 3 Abs. 1 PHG den Auftrag, Lehrkräfte auszubilden. Gemäss § 14 PHG sorgt

die Beschwerdeführerin auch für die Berufseinführung. Die Lehrtätigkeit im

Rahmen der Studiengänge für Quereinsteigende gemäss § 9 Abs. 4 PHG

ist Teil der Ausbildung. Gemäss dem Anerkennungsreglement der EDK hat sie

begleitet zu erfolgen (Art. 8 Abs. 4 Anerkennungsreglement).

Entsprechend werden die Studierenden bei ihrer im Rahmen des Studiums

ausgeübten Lehrtätigkeit von einer Mentorin oder einem Mentor begleitet. Zudem

werden sie vor Ort von einer vom Kanton Zürich finanzierten Fachbegleitung

unterstützt und es ist eine fachdidaktische Begleitung vorgesehen.

4.4

Wenn

§ 9 Abs. 4 PHG eine Lehrtätigkeit an der Volksschule eines beliebigen

Kantons zulassen würde, müsste die Beschwerdeführerin die Begleitung der

Lehrtätigkeit, die auch Schulbesuche beinhaltet, in der ganzen Schweiz

sicherstellen. Auch würde dies während dem Studium eine Lehrtätigkeit in allen

Sprachregionen ermöglichen, weshalb die Beschwerdeführerin den Unterricht in

sämtlichen Landessprachen müsste begleiten können. Es bestehen keinerlei

Hinweise, dass dies der Absicht des Gesetzgebers entsprechen könnte. Der Sinn und

Zweck der Norm sowie die Systematik deuten ebenfalls nicht darauf hin, dass es

generell möglich sein soll, den Ort der Lehrtätigkeit, die Teil der Ausbildung

an der PHZH ist, innerhalb der ganzen Schweiz frei zu wählen. Auch andere

kantonale Gesetze, wie das Volksschulgesetz vom 7. Februar 2005 (LS

412.100) oder das Lehrpersonalgesetz vom 10. Mai 1999 (LS 412.31,

LPG), verwenden den Begriff "Volksschule" ohne den Zusatz "des

Kantons Zürich" und beziehen sich damit ebenfalls ausschliesslich auf die

Volksschule des Kantons Zürich. So lautet etwa § 1 LPG: "Diesem

Gesetz unterstehen die an der Volksschule tätigen Lehrpersonen […]".

Sowohl das Gesetz über die Pädagogische Hochschule Zürich

als auch die PHZH selber sind auf den Kanton Zürich ausgerichtet. Dass die von

der PHZH verliehenen Lehrdiplome in der ganzen Schweiz anerkannt werden, ändert

daran nichts. Der Gesetzgeber führte die Studiengänge für Quereinsteigende ein,

um den grossen Bedarf an Lehrkräften zu decken. Dabei stellte der Regierungsrat

in seiner Weisung vom 20. Januar 2015 zur entsprechenden Gesetzesrevision

ausdrücklich auf die Zunahme der Anzahl Schülerinnen und Schüler im Kanton

Zürich ab (ABl 2015-01-30, Meldungsnummer 00099649,

N. 1.2).

Die Auslegung von § 9 Abs. 4 PHG ergibt

folglich, dass sich der Begriff "Volksschule", entgegen der Ansicht

der Vorinstanz, lediglich auf die Volksschule des Kantons Zürich bezieht.

Entsprechend müssen Studierende in den Studiengängen für Quereinsteigende die

Ausbildung in der Regel mit einer Lehrtätigkeit in Teilzeit an der Volksschule

des Kantons Zürichs verbinden. Die gesetzliche Grundlage hierfür findet sich in

§ 9 Abs. 4 PHG.

5.

5.1

Von dem

Grundsatz, dass die Ausbildung mit einer Lehrtätigkeit in Teilzeit an einer

Volksschule im Kanton Zürich verbunden werden muss, sind jedoch gemäss § 9 Abs. 4 PHG Ausnahmen zulässig ("in der Regel").

5.2

Der in

§ 9 Abs. 4 PHG verwendete Ausdruck "in der Regel" ist ein

unbestimmter Rechtsbegriff (Pierre Tschannen/Markus Müller/Markus Kern,

Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. A., Bern 2022, N. 605). Mittels

unbestimmter Rechtsbegriffe öffnet der Gesetzgeber den rechtsanwendenden

Behörden Gestaltungsspielräume, die im Rahmen der Vorgaben zwecks Realisierung

einer individualisierenden Einzelfallgerechtigkeit zu konkretisieren sind; sie

gebieten eine auf den Einzelfall bezogene Auslegung (René Wiederkehr/Paul

Richli, Praxis des allgemeinen Verwaltungsrechts, Band I, Bern 2012,

S. 507). Die Auslegung und Anwendung eines unbestimmten Rechtsbegriffs ist

eine Rechtsfrage, die im Rahmen der Rechtskontrolle grundsätzlich ohne

Beschränkung der Kognition zu überprüfen ist (Wiederkehr/Richli, S. 506;

BGr, 11. März 2020, 2C_192/2019, E. 5.1).

5.3

Die

Beschwerdeführerin führte sinngemäss aus, sie genehmige ausserkantonale

Lehrtätigkeiten im Rahmen des Studiums, sofern es für die Studierenden infolge

Stellenmangels schwierig sei, rechtzeitig eine Anstellung im Kanton Zürich zu

finden. Derzeit sei die Stellensuche jedoch nicht erschwert.

5.4

Die

Beschwerdegegnerin lebt im Kanton Aargau und hat fünf minderjährige Kinder. Sie

hat gegenüber der Beschwerdeführerin ausführlich dargelegt, inwiefern sie ein

Interesse an einer ausserkantonalen Lehrtätigkeit hat. Der Lehrplan des Kantons

Aargau beruht, wie auch derjenige des Kantons Zürich, auf dem Lehrplan 21

(Anhang 3a der Verordnung des Kantons Aargau vom 27. Juni 2012 über die

Volksschule, SAR AG 421.313). Schon in ihrem Gesuch führte die

Beschwerdegegnerin aus, ihr Mentor E sei bereit, die Schulbesuche an der Schule

C im Kanton Aargau durchzuführen. Gemäss ihrer Angabe in der Beschwerdeantwort

haben die ersten Besuche des Mentors an ihrer Schule unterdessen bereits

stattgefunden. Hinweise darauf, dass die Fachbegleitung durch eine an der

Schule C tätige Lehrperson nicht gewährleistet ist, bestehen keine. Beim Kanton

Aargau handelt es sich um einen Nachbarkanton des Kantons Zürich. Daher dürfte

es der Beschwerdeführerin auch ohne grösseren Aufwand möglich sein, einzelne

Studierende bei ihrer Lehrtätigkeit im Kanton Aargau fachdidaktisch zu

begleiten. Dies zeigt sich auch im Umstand, dass in der Vergangenheit eine

ausserkantonale Lehrtätigkeit im Rahmen des Studiums in einigen Fällen möglich

war. Ein massgebender Teil der Begleitung der Lehrtätigkeit findet zudem nicht

vor Ort in der Schule statt (bspw. die Beratungsgespräche oder die Mentorats-

und Lerngruppenveranstaltungen), weshalb dieser durch die ausserkantonale

Lehrtätigkeit der Beschwerdegegnerin nicht tangiert wäre.

5.5

Gemäss

Art. 5 Abs. 2 BV muss staatliches Handeln im öffentlichen Interesse

liegen und verhältnismässig sein. § 9 Abs. 4 PHG räumt der

Beschwerdeführerin einen Beurteilungsspielraum ein. Dennoch nahm die

Beschwerdeführerin vorliegend keine einzelfallbezogene Abwägung der sich

gegenüberstehenden Interessen vor. Das öffentliche Interesse bzw. das Interesse

der Beschwerdeführerin, der Beschwerdegegnerin die Lehrtätigkeit im Kanton

Aargau nicht zu genehmigen, ist als gering einzustufen. Die Weigerung der

Beschwerdeführerin, der Beschwerdegegnerin eine Lehrtätigkeit im Kanton Aargau

zu genehmigen, verletzt daher den Grundsatz der Verhältnismässigkeit gemäss

Art. 5 Abs. 2 BV.

6.

Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten

ist.

7.

Bei diesem Verfahrensausgang kann auf die von der

Beschwerdegegnerin beantragte Edition eines Berichts der Beschwerdeführerin

bezüglich ihrer Praxis im Studiengang Quereinstieg Sekundarstufe I

verzichtet werden.

8.

Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens

der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit

§ 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Desgleichen hat diese der Beschwerdegegnerin

für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.- zu

bezahlen. Der Beschwerdeführerin ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).

9.

Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu

erläutern: Gemäss Art. 83 lit. t BGG ist die Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten unzulässig gegen Entscheide über das

Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den

Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung. Soweit indessen

nicht die Ergebnisse der Prüfungen, sondern organisatorische bzw.

verfahrensrechtliche Gesichtspunkte Gegenstand des Verfahrens sind, wird dies

vom Ausschlussgrund nicht erfasst und steht die Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. BGG zur

Verfügung (vgl. BGr, 29. Mai 2018, 2C_1004/2017, E. 1.1; BGE 136 I 229 E. 1; Thomas Häberli, Basler Kommentar, 2018, Art. 83 BGG

N. 299). Ansonsten kann die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss

Art. 113 ff. BGG erhoben werden. Werden beide Rechtsmittel ergriffen,

hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1

BGG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.

Die Beschwerde

wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 95.-- Zustellkosten,

Fr. 1'595.-- Total der Kosten.

3.

Die Gerichtskosten

werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.

Die

Beschwerdeführerin wird verpflichtet, der Beschwerdegegnerin für das

Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.- zu bezahlen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Sie ist

innert 30 Tagen ab Zustellung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.

Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) die Rekurskommission der Zürcher Hochschulen.