VB.2022.00495
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2022.00495
13. Oktober 2022Deutsch15 min
(URT.2022.24024)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2022.00495
Urteil
der 4. Kammer
vom 13. Oktober 2022
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter
Martin Bertschi, Gerichtsschreiberin
Selina Sigerist.
In Sachen
Pädagogische Hochschule Zürich,
Beschwerdeführerin,
gegen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Genehmigung
einer ausserkantonalen Stelle für die
berufsintegrierte Ausbildungsphase,
hat sich
ergeben:
Sachverhalt
I.
A absolviert seit dem 11. Januar 2021 den
Bachelorstudiengang Quereinstieg Primarstufe an der Pädagogischen Hochschule
Zürich (PHZH). Am 15. Januar 2022 ersuchte sie die PHZH um Genehmigung
einer ausserkantonalen Stelle für den berufspraktischen Teil des Studiengangs.
Die PHZH lehnte das Gesuch mit Verfügung vom 10. Februar 2022 ab.
Erwägungen
II.
Dagegen rekurrierte A am 18. März 2022 an die
Rekurskommission der Zürcher Hochschulen. Die Rekurskommission hiess den Rekurs
mit Beschluss vom 23. Juni 2022 gut, hob die Verfügung der PHZH auf und
stellte fest, dass A ihr Studium an der PHZH mit einer Anstellung als
Lehrperson im Kanton Aargau weiterführen dürfe, sofern die weiteren
Anforderungen an die Stelle erfüllt seien. Weiter stellte sie fest, A dürfe aus
dem Umstand des ausserkantonalen Arbeitsortes kein Nachteil erwachsen.
III.
Am 25. August 2022 erhob die PHZH Beschwerde gegen
diesen Beschluss und beantragte dessen Aufhebung unter Entschädigungsfolge.
Die Rekurskommission verzichtete am 13. September
2022.
auf eine Stellungnahme. A beantragte mit Beschwerdeantwort vom
27.
September 2022 die Aufhebung der Verfügung der PHZH und die Abweisung
der Beschwerde unter Entschädigungsfolge. Zudem beantragte sie die Vereinigung
des Verfahrens mit demjenigen von D (VB.2022.00494) sowie die vorsorgliche
Bewilligung ihrer ausserkantonalen Berufstätigkeit für die Dauer des Verfahrens
und deren Anrechnung im Studium. Eventualiter seien die Kosten auf die
Staatskasse zu nehmen. Weiter stellte sie sinngemäss einen Antrag um Edition
eines Berichts der PHZH bezüglich ihrer Praxis, im Studiengang Quereinstieg
Sekundarstufe I ausserkantonale Stellen zu bewilligen.
Die Beschwerdeführerin hielt mit Replik vom 7. Oktober
2022.
an ihren Anträgen fest.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Rekursentscheide der
Rekurskommission der Zürcher Hochschulen über Anordnungen der Beschwerdeführerin
zuständig (§ 36 Abs. 2 und 4 des Fachhochschulgesetzes vom
2.
April 2007 [FaHG, LS 414.10] in Verbindung mit §§ 41 ff.
des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG,
LS 175.2]).
1.2
Bei
Entscheiden über die Vereinigung von Verfahren besteht ein grosser
Ermessensspielraum (Martin Bertschi/Kaspar Plüss in: Alain
Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons
Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], Vorbemerkungen
zu §§ 4-31 N. 53). Da vorliegend weder die Parteien noch die
Sachverhalte identisch sind, wird dem Begehren der Beschwerdegegnerin um
Vereinigung des Verfahrens mit demjenigen betreffend D nicht stattgegeben.
1.3
Das Gesuch
der Beschwerdegegnerin um Erlass vorsorglicher Massnahmen wird mit dem
vorliegenden Entscheid gegenstandslos.
1.4
Die
Beschwerdegegnerin hatte zum Zeitpunkt des erstinstanzlichen Verfahrens ein
Feststellungsinteresse. Die Beschwerdeführerin trat zu Recht auf ihr Gesuch
ein. Feststellende Verfügungen sind mit Rekurs gemäss § 19 Abs. 1 lit. a VRG anfechtbar (Jürg Bosshart/Martin Bertschi, Kommentar VRG, § 19
N. 27). Entsprechend ist die vorliegende Beschwerde grundsätzlich zulässig
(§ 41 Abs. 1 VRG).
1.5
Die
Beschwerdeführerin ist eine selbständige öffentlich-rechtliche Anstalt des
Kantons (§ 3 Abs. 1 lit. c in Verbindung mit Abs. 2 FaHG). Nach
§ 49 in Verbindung mit § 21 Abs. 2 VRG sind Gemeinden und andere
Träger öffentlicher Aufgaben mit Rechtspersönlichkeit beschwerdeberechtigt,
wenn sie durch die Anordnung wie eine Privatperson berührt sind und ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung haben (lit. a),
die Verletzung von Garantien rügen, die ihnen die Kantons- oder
Bundesverfassung gewährt (lit. b), oder bei der Erfüllung von gesetzlichen
Aufgaben in ihren schutzwürdigen Interessen anderweitig verletzt sind,
insbesondere bei einem wesentlichen Eingriff in ihr Finanz- oder
Verwaltungsvermögen (lit. c). Das allgemeine Interesse an der richtigen
Anwendung des objektiven Rechts verschafft indessen keine Beschwerdebefugnis;
insbesondere genügt zur Legitimation nicht, dass ein Gemeinwesen in einem
Bereich, in welchem es für die Rechtsanwendung zuständig ist, eine bestimmte
Rechtsauffassung vertritt, die in Widerspruch steht zu derjenigen einer anderen
zuständigen bzw. übergeordneten Behörde oder Instanz (VGr, 23. November
2016, VB.2016.00317, E. 1.2 und 19. September 2012, VB.2012.00305,
E. 1.2; siehe auch BGE 134 II 45 E. 2.2.1 mit Hinweisen).
1.6
Die Beschwerdeführerin wird durch den vorinstanzlichen
Entscheid nicht wie eine Privatperson, sondern in der Wahrnehmung hoheitlicher
Funktionen betroffen. § 21 Abs. 2 lit. a VRG findet damit keine
Anwendung. Der angefochtene Entscheid oder dessen Beachtung in gleichartigen
Fällen verletzt die Beschwerdeführerin bei der Erfüllung ihrer gesetzlichen
Aufgaben auch nicht im Sinn von § 21 Abs. 2 lit. c VRG in ihren
schutzwürdigen Interessen. Insbesondere stellt der Entscheid keinen
wesentlichen Eingriff in ihr Finanz- oder Verwaltungsvermögen dar.
1.7
Nach der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist die Beschwerdeführerin als Hochschule
Trägerin (bundes)verfassungsrechtlich geschützter Autonomie (Art. 63a Abs. 3
der Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV, SR 101]; vgl. BGr,
6.
November 2015, 2C_406/2015, E. 1 Abs. 2 mit Hinweis auf BGr, 21. März 2014, 2C_421/2013, E. 1.2.1 [in BGE 140 I 201 nicht wiedergegebene Erwägung]; Hansjörg Seiler et al.,
Bundesgerichtsgesetz [BGG], 2. A., Bern 2015, Art. 89 N. 88;
vgl. ferner Art. 5 Abs. 1 sowie Art. 30 Abs. 2
Satz 2 des Hochschulförderungs-
und -koordinationsgesetzes vom 30. September 2011 [SR 414.20]; VGr, 23. November 2016, VB.2016.00317, E. 1.3 Abs. 2
und 24. Februar 2016, VB.2015.00570, E. 1.3 Abs. 2;
anders noch VGr, 16. Dezember 2015, VB.2015.00536, E. 1.3.3). Sie
macht geltend, der angefochtene Entscheid betreffe die Organisation bzw. die
Durchführung der Studiengänge für Quereinsteigerinnen und Quereinsteiger, die
ihr weitestgehend zur selbständigen Regelung übertragen worden seien. Der
Entscheid verletze daher ihren geschützten Autonomiebereich. Wie es sich damit
verhält, kann offenbleiben, denn wie sich sogleich zeigt, erweist sich die Beschwerde ohnehin
als unbegründet.
2.
2.1
Seit dem
1.
März 2016 sieht das Gesetz über die Pädagogische Hochschule Zürich besondere
Studiengänge für Quereinsteigende vor. Zu diesen Studiengängen werden Personen
zugelassen, die mindestens 30 Jahre alt sind, über einen Bachelorabschluss oder
eine gleichwertige Ausbildung sowie Berufserfahrung verfügen und das
Aufnahmeverfahren erfolgreich abgeschlossen haben (§ 7b PHG). Die
Studiengänge für Quereinsteigende gliedern sich, wie auch die regulären
Studiengänge zur Erlangung eines Lehrdiploms an der PHZH, in ein Basisstudium
und ein daran anschliessendes Diplomstudium (§ 9 Abs. 1 PHG). Die
Studiengänge für Quereinsteigende unterscheiden sich insofern von den regulären
Studiengängen, als dass Studierende der regulären Studiengänge die
berufspraktischen Kenntnisse und Fähigkeiten im Rahmen von Praktika ohne
Lohnanspruch erwerben (vgl. § 10 PHG). Demgegenüber eignen sich
Quereinsteigende diese Kompetenzen an, indem sie ihre Ausbildung nach dem
Basisstudium mit einer Lehrtätigkeit an der Volksschule in einem Teilzeitpensum
verbinden (§ 9 Abs. 4 PHG).
2.2
Gemäss dem
Reglement der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren
(EDK) über die Anerkennung von Lehrdiplomen vom 28. März 2019 (Anerkennungsreglement,
Systematische Sammlung 4.2.2.10) werden Lehrdiplome, die im Rahmen von
Studiengängen für Quereinsteigende erworben wurden, grundsätzlich schweizweit
anerkannt. Quereinsteigende im Sinn des Reglements sind Personen, die 30-jährig
oder älter sind, eine dreijährige Ausbildung der Sekundarstufe II
abgeschlossen haben und über Berufserfahrung im Umfang von 300 Stellenprozenten
verteilt auf maximal sieben Jahre verfügen (Art. 2 Abs. 2
Anerkennungsreglement). Die Studiengänge sind berufsbezogen auszugestalten
("Formation par l'emploi") und die Ausbildung ist mit einer
Lehrtätigkeit im Rahmen einer Teilzeitanstellung zu verbinden (Art. 8 Abs. 4
Anerkennungsreglement).
2.3
Beim
Lehrdiplom, welches die Beschwerdeführerin den Studierenden bei erfolgreichem
Abschluss des Studiengangs Quereinstieg Primarstufe ausstellt, handelt es sich
um ein von der EDK anerkanntes Lehrdiplom (EDK, Verzeichnis der EDK-anerkannten
Diplome, 4. Juli 2022, S. 3).
3.
3.1
Die
Beschwerdegegnerin ersuchte die Beschwerdeführerin darum, die bevorstehende
berufsintegrierte Phase der Ausbildung an einer Schule ausserhalb des Kantons
Zürich, in der Nähe von Aarau oder Lenzburg, absolvieren zu können. Sie
begründete ihr Gesuch damit, dass ein kurzer Arbeitsweg ihr ermöglichen würde,
die ausserfamiliären Betreuungsangebote für ihre zwei Kinder nicht täglich
nutzen zu müssen. Zudem hätte sie bei einer Tätigkeit an einer Schule im Kanton
Aargau zur gleichen Zeit Ferien wie ihre Kinder. Für sie sei klar, dass sie in
Zukunft im Kanton Aargau als Lehrerin tätig sein werde. Da sie bereits ein
halbes Jahr an einer Schule im Kanton Aargau gearbeitet habe, sei sie auch
bereits mit den Lehrmitteln und kantonsspezifischen Eigenheiten vertraut. In
ihrem Rekurs bzw. ihrer Beschwerdeantwort machte die Beschwerdegegnerin
geltend, es fehle an einer genügenden gesetzlichen Grundlage, um im Rahmen des
Studiengangs Quereinstieg Primarstufe eine Anstellung im Kanton Zürich
vorauszusetzen. Zudem verletze die Ablehnung des Gesuchs den Grundsatz der Gleichbehandlung,
ihr Recht auf persönliche Freiheit sowie ihr Recht auf Familienleben und den
Grundsatz von Treu und Glauben. Am 26. Mai 2022 unterzeichnete die
Beschwerdegegnerin einen Vertrag für eine Anstellung auf Primarstufe an der
Schule C im Kanton Aargau ab dem 1. August 2022.
3.2
Die
Vorinstanz erwog, § 9 Abs. 4 PHG schreibe nicht zwingend eine
Anstellung im Kanton Zürich vor. Auch sonst gebe es keine gesetzliche
Grundlage, um im Rahmen des Studiengangs Quereinstieg Primarstufe eine
Lehrtätigkeit im Kanton Zürich vorauszusetzen. Insbesondere seien die Normstufen
des entsprechenden Konzepts und des Merkblatts der Beschwerdeführerin zu tief,
um diesbezüglich als gesetzliche Grundlage zu dienen. Sofern die weiteren
Anforderungen erfüllt seien, dürfe die Beschwerdegegnerin ihr Studium daher mit
einer Anstellung im Kanton Aargau weiterführen.
3.3
Demgegenüber
ist die Beschwerdeführerin der Ansicht, die berufspraktische Ausbildung müsse
im Kanton Zürich erfolgen. § 9 Abs. 4 PHG, der eine
Teilzeitlehrtätigkeit an der Volksschule vorsehe, beziehe sich ausschliesslich
auf die Volksschule im Kanton Zürich. Grundrechte der Beschwerdegegnerin würden
im Fall der Verweigerung einer ausserkantonalen Anstellung keine verletzt. Die
berufsintegrierte Phase der Studiengänge für Quereinsteigende sei Teil der
Ausbildung. Entsprechend würden die Studierenden von einer Mentorin oder einem
Mentor begleitet sowie vor Ort von einer vom Kanton Zürich finanzierten
Fachbegleitung unterstützt. Weiter sei eine fachdidaktische Begleitung vorgesehen.
Sie, die Beschwerdeführerin, sei jedoch nicht legitimiert, die
berufsintegrierte Phase der Ausbildung auch an Schulen in anderen Kantonen zu
organisieren und anzubieten.
4.
4.1
§ 9 Abs. 4 PHG lautet wie folgt: "In den Studiengängen für Quereinsteigende wird die
Ausbildung nach dem Basisstudium in der Regel mit einer Lehrtätigkeit an der Volksschule
in Teilzeit verbunden."
4.2
Aus dem
Wortlaut von § 9 Abs. 4 PHG ergibt sich folglich nicht eindeutig, ob
die Lehrtätigkeit im Rahmen der Ausbildung in der Regel an der Volksschule im
Kanton Zürich ausgeübt werden muss oder nicht.
4.3
Der
Kantonsrat des Kantons Zürich erteilte der Beschwerdeführerin in § 3 Abs. 1 PHG den Auftrag, Lehrkräfte auszubilden. Gemäss § 14 PHG sorgt die
Beschwerdeführerin auch für die Berufseinführung. Die Lehrtätigkeit im Rahmen
der Studiengänge für Quereinsteigende gemäss § 9 Abs. 4 PHG ist Teil
der Ausbildung. Gemäss dem Anerkennungsreglement der EDK hat sie begleitet zu
erfolgen (Art. 8 Abs. 4 Anerkennungsreglement). Entsprechend werden die
Studierenden bei ihrer im Rahmen des Studiums ausgeübten Lehrtätigkeit von
einer Mentorin oder einem Mentor begleitet. Zudem werden sie vor Ort von einer
vom Kanton Zürich finanzierten Fachbegleitung unterstützt und es ist eine
fachdidaktische Begleitung vorgesehen.
4.4
Wenn § 9 Abs. 4 PHG eine Lehrtätigkeit an der Volksschule eines beliebigen Kantons
zulassen würde, müsste die Beschwerdeführerin die Begleitung der Lehrtätigkeit,
die auch Schulbesuche beinhaltet, in der ganzen Schweiz sicherstellen. Auch
würde dies während dem Studium eine Lehrtätigkeit in allen Sprachregionen
ermöglichen, weshalb die Beschwerdeführerin den Unterricht in sämtlichen
Landessprachen müsste begleiten können. Es bestehen keinerlei Hinweise, dass
dies der Absicht des Gesetzgebers entsprechen könnte. Der Sinn und Zweck der
Norm sowie die Systematik deuten ebenfalls nicht darauf hin, dass es generell
möglich sein soll, den Ort der Lehrtätigkeit, die Teil der Ausbildung an der
PHZH ist, innerhalb der ganzen Schweiz frei zu wählen. Auch andere kantonale
Gesetze, wie das Volksschulgesetz vom 7. Februar 2005 (LS 412.100) oder
das Lehrpersonalgesetz vom 10. Mai 1999 (LS 412.31, LPG), verwenden
den Begriff "Volksschule" ohne den Zusatz "des Kantons
Zürich" und beziehen sich damit ebenfalls ausschliesslich auf die
Volksschule des Kantons Zürich. So lautet etwa § 1 LPG: "Diesem
Gesetz unterstehen die an der Volksschule tätigen Lehrpersonen […]".
Sowohl das Gesetz über die Pädagogische Hochschule Zürich
als auch die PHZH selber sind auf den Kanton Zürich ausgerichtet. Dass die von
der PHZH verliehenen Lehrdiplome in der ganzen Schweiz anerkannt werden, ändert
daran nichts. Der Gesetzgeber führte die Studiengänge für Quereinsteigende ein,
um den grossen Bedarf an Lehrkräften zu decken. Dabei stellte der Regierungsrat
in seiner Weisung vom 20. Januar 2015 zur entsprechenden Gesetzesrevision ausdrücklich
auf die Zunahme der Anzahl Schülerinnen und Schüler im Kanton Zürich ab
(ABl 2015-01-30, Meldungsnummer 00099649, N. 1.2).
Die Auslegung von § 9 Abs. 4 PHG ergibt
folglich, dass sich der Begriff "Volksschule", entgegen der Ansicht
der Vorinstanz, lediglich auf die Volksschule des Kantons Zürich bezieht. Entsprechend
müssen Studierende in den Studiengängen für Quereinsteigende die Ausbildung in
der Regel mit einer Lehrtätigkeit in Teilzeit an der Volksschule des Kantons
Zürichs verbinden. Die gesetzliche Grundlage hierfür findet sich in § 9 Abs. 4 PHG.
5.
5.1
Von dem
Grundsatz, dass die Ausbildung mit einer Lehrtätigkeit in Teilzeit an einer
Volksschule im Kanton Zürich verbunden werden muss, sind jedoch gemäss § 9 Abs. 4 PHG Ausnahmen zulässig ("in der Regel").
5.2
Der in § 9 Abs. 4 PHG verwendete Ausdruck "in der Regel" ist ein
unbestimmter Rechtsbegriff (Pierre Tschannen/Markus Müller/Markus Kern,
Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. A., Bern 2022, N. 605). Mittels
unbestimmter Rechtsbegriffe öffnet der Gesetzgeber den rechtsanwendenden
Behörden Gestaltungsspielräume, die im Rahmen der Vorgaben zwecks Realisierung
einer individualisierenden Einzelfallgerechtigkeit zu konkretisieren sind; sie
gebieten eine auf den Einzelfall bezogene Auslegung (René Wiederkehr/Paul
Richli, Praxis des allgemeinen Verwaltungsrechts, Band I, Bern 2012,
S. 507). Die Auslegung und Anwendung eines unbestimmten Rechtsbegriffs ist
eine Rechtsfrage, die im Rahmen der Rechtskontrolle grundsätzlich ohne
Beschränkung der Kognition zu überprüfen ist (Wiederkehr/Richli, S. 506;
BGr, 11. März 2020, 2C_192/2019, E. 5.1).
5.3
Die
Beschwerdeführerin führte sinngemäss aus, sie genehmige ausserkantonale
Lehrtätigkeiten im Rahmen des Studiums, sofern es für die Studierenden infolge
Stellenmangels schwierig sei, rechtzeitig eine Anstellung im Kanton Zürich zu
finden. Derzeit sei die Stellensuche jedoch nicht erschwert.
5.4
Die
Beschwerdegegnerin lebt im Kanton Aargau und hat zwei Kinder im
schulpflichtigen Alter. Sie hat gegenüber der Beschwerdeführerin ausführlich
dargelegt, inwiefern sie ein Interesse an einer ausserkantonalen Lehrtätigkeit hat.
Der Lehrplan des Kantons Aargau beruht, wie auch derjenige des Kantons Zürich,
auf dem Lehrplan 21 (Anhang 3a der Verordnung des Kantons Aargau vom 27. Juni
2012.
über die Volksschule, SAR AG 421.313). Schon in ihrem Gesuch führte die
Beschwerdegegnerin aus, ihr Mentor E sei bereit, die Schulbesuche an einer gut
erreichbaren Schule im Kanton Aargau durchzuführen. Gemäss ihrer Angabe in der
Beschwerdeantwort haben die ersten Besuche des Mentors an ihrer Schule
unterdessen bereits stattgefunden. Hinweise darauf, dass die Fachbegleitung
durch eine an der Schule C tätige Lehrperson nicht gewährleistet ist, bestehen
keine. Beim Kanton Aargau handelt es sich um einen Nachbarkanton des Kantons
Zürich. Daher dürfte es der Beschwerdeführerin auch ohne grösseren Aufwand
möglich sein, einzelne Studierende bei ihrer Lehrtätigkeit im Kanton Aargau
fachdidaktisch zu begleiten. Dies zeigt sich auch im Umstand, dass in der
Vergangenheit eine ausserkantonale Lehrtätigkeit im Rahmen des Studiums in
einigen Fällen möglich war. Ein massgebender Teil der Begleitung der
Lehrtätigkeit findet zudem nicht vor Ort in der Schule statt (bspw. die
Beratungsgespräche oder die Mentorats- und Lerngruppenveranstaltungen), weshalb
dieser durch die ausserkantonale Lehrtätigkeit der Beschwerdegegnerin nicht
tangiert wäre.
5.5
Gemäss Art. 5
Abs. 2 BV muss staatliches Handeln im öffentlichen Interesse liegen und
verhältnismässig sein. § 9 Abs. 4 PHG räumt der Beschwerdeführerin
einen Beurteilungsspielraum ein. Dennoch nahm die Beschwerdeführerin vorliegend
keine einzelfallbezogene Abwägung der sich gegenüberstehenden Interessen vor. Das
öffentliche Interesse bzw. das Interesse der Beschwerdeführerin, der
Beschwerdegegnerin die Lehrtätigkeit im Kanton Aargau nicht zu genehmigen, ist als
gering einzustufen. Die Weigerung der Beschwerdeführerin, der
Beschwerdegegnerin eine Lehrtätigkeit im Kanton Aargau zu genehmigen, verletzt
daher den Grundsatz der Verhältnismässigkeit gemäss Art. 5 Abs. 2 BV.
6.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten
ist.
7.
Bei diesem Verfahrensausgang kann auf die von der
Beschwerdegegnerin beantragte Edition eines Berichts der Beschwerdeführerin
bezüglich ihrer Praxis im Studiengang Quereinstieg Sekundarstufe I
verzichtet werden.
8.
Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens
der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13
Abs. 2 Satz 1 VRG). Desgleichen hat diese der Beschwerdegegnerin für
das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.- zu
bezahlen. Der Beschwerdeführerin ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).
9.
Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu
erläutern: Gemäss Art. 83 lit. t BGG ist die Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten unzulässig gegen Entscheide über das
Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den
Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung. Soweit indessen
nicht die Ergebnisse der Prüfungen, sondern organisatorische bzw.
verfahrensrechtliche Gesichtspunkte Gegenstand des Verfahrens sind, wird dies
vom Ausschlussgrund nicht erfasst und steht die Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. BGG zur
Verfügung (vgl. BGr, 29. Mai 2018, 2C_1004/2017, E. 1.1; BGE 136 I 229 E. 1; Thomas Häberli, Basler Kommentar, 2018, Art. 83 BGG
N. 299). Ansonsten kann die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff.
BGG erhoben werden. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der
gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).
Demgemäss erkennt die Kammer:
1.
Die Beschwerde wird
abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 95.-- Zustellkosten,
Fr. 1'595.-- Total der Kosten.
3.
Die Gerichtskosten
werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4.
Die
Beschwerdeführerin wird verpflichtet, der Beschwerdegegnerin für das
Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.- zu bezahlen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Sie ist
innert 30 Tagen ab Zustellung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
6.
Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) die Rekurskommission der Zürcher Hochschulen.