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Entscheid

VB.2022.00495

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2022.00495

13. Oktober 2022Deutsch15 min

(URT.2022.24024)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

4. Abteilung

VB.2022.00495

Urteil

der 4. Kammer

vom 13. Oktober 2022

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter

Martin Bertschi, Gerichtsschreiberin

Selina Sigerist.

In Sachen

Pädagogische Hochschule Zürich,

Beschwerdeführerin,

gegen

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdegegnerin,

betreffend Genehmigung

einer ausserkantonalen Stelle für die

berufsintegrierte Ausbildungsphase,

hat sich

ergeben:

Sachverhalt

I.

A absolviert seit dem 11. Januar 2021 den

Bachelorstudiengang Quereinstieg Primarstufe an der Pädagogischen Hochschule

Zürich (PHZH). Am 15. Januar 2022 ersuchte sie die PHZH um Genehmigung

einer ausserkantonalen Stelle für den berufspraktischen Teil des Studiengangs.

Die PHZH lehnte das Gesuch mit Verfügung vom 10. Februar 2022 ab.

Erwägungen

II.

Dagegen rekurrierte A am 18. März 2022 an die

Rekurskommission der Zürcher Hochschulen. Die Rekurskommission hiess den Rekurs

mit Beschluss vom 23. Juni 2022 gut, hob die Verfügung der PHZH auf und

stellte fest, dass A ihr Studium an der PHZH mit einer Anstellung als

Lehrperson im Kanton Aargau weiterführen dürfe, sofern die weiteren

Anforderungen an die Stelle erfüllt seien. Weiter stellte sie fest, A dürfe aus

dem Umstand des ausserkantonalen Arbeitsortes kein Nachteil erwachsen.

III.

Am 25. August 2022 erhob die PHZH Beschwerde gegen

diesen Beschluss und beantragte dessen Aufhebung unter Entschädigungsfolge.

Die Rekurskommission verzichtete am 13. September

2022.

auf eine Stellungnahme. A beantragte mit Beschwerdeantwort vom

27.

September 2022 die Aufhebung der Verfügung der PHZH und die Abweisung

der Beschwerde unter Entschädigungsfolge. Zudem beantragte sie die Vereinigung

des Verfahrens mit demjenigen von D (VB.2022.00494) sowie die vorsorgliche

Bewilligung ihrer ausserkantonalen Berufstätigkeit für die Dauer des Verfahrens

und deren Anrechnung im Studium. Eventualiter seien die Kosten auf die

Staatskasse zu nehmen. Weiter stellte sie sinngemäss einen Antrag um Edition

eines Berichts der PHZH bezüglich ihrer Praxis, im Studiengang Quereinstieg

Sekundarstufe I ausserkantonale Stellen zu bewilligen.

Die Beschwerdeführerin hielt mit Replik vom 7. Oktober

2022.

an ihren Anträgen fest.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Rekursentscheide der

Rekurskommission der Zürcher Hochschulen über Anordnungen der Beschwerdeführerin

zuständig (§ 36 Abs. 2 und 4 des Fachhochschulgesetzes vom

2.

April 2007 [FaHG, LS 414.10] in Verbindung mit §§ 41 ff.

des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG,

LS 175.2]).

1.2

Bei

Entscheiden über die Vereinigung von Verfahren besteht ein grosser

Ermessensspielraum (Martin Bertschi/Kaspar Plüss in: Alain

Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons

Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], Vorbemerkungen

zu §§ 4-31 N. 53). Da vorliegend weder die Parteien noch die

Sachverhalte identisch sind, wird dem Begehren der Beschwerdegegnerin um

Vereinigung des Verfahrens mit demjenigen betreffend D nicht stattgegeben.

1.3

Das Gesuch

der Beschwerdegegnerin um Erlass vorsorglicher Massnahmen wird mit dem

vorliegenden Entscheid gegenstandslos.

1.4

Die

Beschwerdegegnerin hatte zum Zeitpunkt des erstinstanzlichen Verfahrens ein

Feststellungsinteresse. Die Beschwerdeführerin trat zu Recht auf ihr Gesuch

ein. Feststellende Verfügungen sind mit Rekurs gemäss § 19 Abs. 1 lit. a VRG anfechtbar (Jürg Bosshart/Martin Bertschi, Kommentar VRG, § 19

N. 27). Entsprechend ist die vorliegende Beschwerde grundsätzlich zulässig

(§ 41 Abs. 1 VRG).

1.5

Die

Beschwerdeführerin ist eine selbständige öffentlich-rechtliche Anstalt des

Kantons (§ 3 Abs. 1 lit. c in Verbindung mit Abs. 2 FaHG). Nach

§ 49 in Verbindung mit § 21 Abs. 2 VRG sind Gemeinden und andere

Träger öffentlicher Aufgaben mit Rechtspersönlichkeit beschwerdeberechtigt,

wenn sie durch die Anordnung wie eine Privatperson berührt sind und ein

schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung haben (lit. a),

die Verletzung von Garantien rügen, die ihnen die Kantons- oder

Bundesverfassung gewährt (lit. b), oder bei der Erfüllung von gesetzlichen

Aufgaben in ihren schutzwürdigen Interessen anderweitig verletzt sind,

insbesondere bei einem wesentlichen Eingriff in ihr Finanz- oder

Verwaltungsvermögen (lit. c). Das allgemeine Interesse an der richtigen

Anwendung des objektiven Rechts verschafft indessen keine Beschwerdebefugnis;

insbesondere genügt zur Legitimation nicht, dass ein Gemeinwesen in einem

Bereich, in welchem es für die Rechtsanwendung zuständig ist, eine bestimmte

Rechtsauffassung vertritt, die in Widerspruch steht zu derjenigen einer anderen

zuständigen bzw. übergeordneten Behörde oder Instanz (VGr, 23. November

2016, VB.2016.00317, E. 1.2 und 19. September 2012, VB.2012.00305,

E. 1.2; siehe auch BGE 134 II 45 E. 2.2.1 mit Hinweisen).

1.6

Die Beschwerdeführerin wird durch den vorinstanzlichen

Entscheid nicht wie eine Privatperson, sondern in der Wahrnehmung hoheitlicher

Funktionen betroffen. § 21 Abs. 2 lit. a VRG findet damit keine

Anwendung. Der angefochtene Entscheid oder dessen Beachtung in gleichartigen

Fällen verletzt die Beschwerdeführerin bei der Erfüllung ihrer gesetzlichen

Aufgaben auch nicht im Sinn von § 21 Abs. 2 lit. c VRG in ihren

schutzwürdigen Interessen. Insbesondere stellt der Entscheid keinen

wesentlichen Eingriff in ihr Finanz- oder Verwaltungsvermögen dar.

1.7

Nach der

bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist die Beschwerdeführerin als Hochschule

Trägerin (bundes)verfassungsrechtlich geschützter Autonomie (Art. 63a Abs. 3

der Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV, SR 101]; vgl. BGr,

6.

November 2015, 2C_406/2015, E. 1 Abs. 2 mit Hinweis auf BGr, 21. März 2014, 2C_421/2013, E. 1.2.1 [in BGE 140 I 201 nicht wiedergegebene Erwägung]; Hansjörg Seiler et al.,

Bundesgerichtsgesetz [BGG], 2. A., Bern 2015, Art. 89 N. 88;

vgl. ferner Art. 5 Abs. 1 sowie Art. 30 Abs. 2

Satz 2 des Hochschulförderungs-

und -koordinationsgesetzes vom 30. September 2011 [SR 414.20]; VGr, 23. November 2016, VB.2016.00317, E. 1.3 Abs. 2

und 24. Februar 2016, VB.2015.00570, E. 1.3 Abs. 2;

anders noch VGr, 16. Dezember 2015, VB.2015.00536, E. 1.3.3). Sie

macht geltend, der angefochtene Entscheid betreffe die Organisation bzw. die

Durchführung der Studiengänge für Quereinsteigerinnen und Quereinsteiger, die

ihr weitestgehend zur selbständigen Regelung übertragen worden seien. Der

Entscheid verletze daher ihren geschützten Autonomiebereich. Wie es sich damit

verhält, kann offenbleiben, denn wie sich sogleich zeigt, erweist sich die Beschwerde ohnehin

als unbegründet.

2.

2.1

Seit dem

1.

März 2016 sieht das Gesetz über die Pädagogische Hochschule Zürich besondere

Studiengänge für Quereinsteigende vor. Zu diesen Studiengängen werden Personen

zugelassen, die mindestens 30 Jahre alt sind, über einen Bachelorabschluss oder

eine gleichwertige Ausbildung sowie Berufserfahrung verfügen und das

Aufnahmeverfahren erfolgreich abgeschlossen haben (§ 7b PHG). Die

Studiengänge für Quereinsteigende gliedern sich, wie auch die regulären

Studiengänge zur Erlangung eines Lehrdiploms an der PHZH, in ein Basisstudium

und ein daran anschliessendes Diplomstudium (§ 9 Abs. 1 PHG). Die

Studiengänge für Quereinsteigende unterscheiden sich insofern von den regulären

Studiengängen, als dass Studierende der regulären Studiengänge die

berufspraktischen Kenntnisse und Fähigkeiten im Rahmen von Praktika ohne

Lohnanspruch erwerben (vgl. § 10 PHG). Demgegenüber eignen sich

Quereinsteigende diese Kompetenzen an, indem sie ihre Ausbildung nach dem

Basisstudium mit einer Lehrtätigkeit an der Volksschule in einem Teilzeitpensum

verbinden (§ 9 Abs. 4 PHG).

2.2

Gemäss dem

Reglement der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren

(EDK) über die Anerkennung von Lehrdiplomen vom 28. März 2019 (Anerkennungsreglement,

Systematische Sammlung 4.2.2.10) werden Lehrdiplome, die im Rahmen von

Studiengängen für Quereinsteigende erworben wurden, grundsätzlich schweizweit

anerkannt. Quereinsteigende im Sinn des Reglements sind Personen, die 30-jährig

oder älter sind, eine dreijährige Ausbildung der Sekundarstufe II

abgeschlossen haben und über Berufserfahrung im Umfang von 300 Stellenprozenten

verteilt auf maximal sieben Jahre verfügen (Art. 2 Abs. 2

Anerkennungsreglement). Die Studiengänge sind berufsbezogen auszugestalten

("Formation par l'emploi") und die Ausbildung ist mit einer

Lehrtätigkeit im Rahmen einer Teilzeitanstellung zu verbinden (Art. 8 Abs. 4

Anerkennungsreglement).

2.3

Beim

Lehrdiplom, welches die Beschwerdeführerin den Studierenden bei erfolgreichem

Abschluss des Studiengangs Quereinstieg Primarstufe ausstellt, handelt es sich

um ein von der EDK anerkanntes Lehrdiplom (EDK, Verzeichnis der EDK-anerkannten

Diplome, 4. Juli 2022, S. 3).

3.

3.1

Die

Beschwerdegegnerin ersuchte die Beschwerdeführerin darum, die bevorstehende

berufsintegrierte Phase der Ausbildung an einer Schule ausserhalb des Kantons

Zürich, in der Nähe von Aarau oder Lenzburg, absolvieren zu können. Sie

begründete ihr Gesuch damit, dass ein kurzer Arbeitsweg ihr ermöglichen würde,

die ausserfamiliären Betreuungsangebote für ihre zwei Kinder nicht täglich

nutzen zu müssen. Zudem hätte sie bei einer Tätigkeit an einer Schule im Kanton

Aargau zur gleichen Zeit Ferien wie ihre Kinder. Für sie sei klar, dass sie in

Zukunft im Kanton Aargau als Lehrerin tätig sein werde. Da sie bereits ein

halbes Jahr an einer Schule im Kanton Aargau gearbeitet habe, sei sie auch

bereits mit den Lehrmitteln und kantonsspezifischen Eigenheiten vertraut. In

ihrem Rekurs bzw. ihrer Beschwerdeantwort machte die Beschwerdegegnerin

geltend, es fehle an einer genügenden gesetzlichen Grundlage, um im Rahmen des

Studiengangs Quereinstieg Primarstufe eine Anstellung im Kanton Zürich

vorauszusetzen. Zudem verletze die Ablehnung des Gesuchs den Grundsatz der Gleichbehandlung,

ihr Recht auf persönliche Freiheit sowie ihr Recht auf Familienleben und den

Grundsatz von Treu und Glauben. Am 26. Mai 2022 unterzeichnete die

Beschwerdegegnerin einen Vertrag für eine Anstellung auf Primarstufe an der

Schule C im Kanton Aargau ab dem 1. August 2022.

3.2

Die

Vorinstanz erwog, § 9 Abs. 4 PHG schreibe nicht zwingend eine

Anstellung im Kanton Zürich vor. Auch sonst gebe es keine gesetzliche

Grundlage, um im Rahmen des Studiengangs Quereinstieg Primarstufe eine

Lehrtätigkeit im Kanton Zürich vorauszusetzen. Insbesondere seien die Normstufen

des entsprechenden Konzepts und des Merkblatts der Beschwerdeführerin zu tief,

um diesbezüglich als gesetzliche Grundlage zu dienen. Sofern die weiteren

Anforderungen erfüllt seien, dürfe die Beschwerdegegnerin ihr Studium daher mit

einer Anstellung im Kanton Aargau weiterführen.

3.3

Demgegenüber

ist die Beschwerdeführerin der Ansicht, die berufspraktische Ausbildung müsse

im Kanton Zürich erfolgen. § 9 Abs. 4 PHG, der eine

Teilzeitlehrtätigkeit an der Volksschule vorsehe, beziehe sich ausschliesslich

auf die Volksschule im Kanton Zürich. Grundrechte der Beschwerdegegnerin würden

im Fall der Verweigerung einer ausserkantonalen Anstellung keine verletzt. Die

berufsintegrierte Phase der Studiengänge für Quereinsteigende sei Teil der

Ausbildung. Entsprechend würden die Studierenden von einer Mentorin oder einem

Mentor begleitet sowie vor Ort von einer vom Kanton Zürich finanzierten

Fachbegleitung unterstützt. Weiter sei eine fachdidaktische Begleitung vorgesehen.

Sie, die Beschwerdeführerin, sei jedoch nicht legitimiert, die

berufsintegrierte Phase der Ausbildung auch an Schulen in anderen Kantonen zu

organisieren und anzubieten.

4.

4.1

§ 9 Abs. 4 PHG lautet wie folgt: "In den Studiengängen für Quereinsteigende wird die

Ausbildung nach dem Basisstudium in der Regel mit einer Lehrtätigkeit an der Volksschule

in Teilzeit verbunden."

4.2

Aus dem

Wortlaut von § 9 Abs. 4 PHG ergibt sich folglich nicht eindeutig, ob

die Lehrtätigkeit im Rahmen der Ausbildung in der Regel an der Volksschule im

Kanton Zürich ausgeübt werden muss oder nicht.

4.3

Der

Kantonsrat des Kantons Zürich erteilte der Beschwerdeführerin in § 3 Abs. 1 PHG den Auftrag, Lehrkräfte auszubilden. Gemäss § 14 PHG sorgt die

Beschwerdeführerin auch für die Berufseinführung. Die Lehrtätigkeit im Rahmen

der Studiengänge für Quereinsteigende gemäss § 9 Abs. 4 PHG ist Teil

der Ausbildung. Gemäss dem Anerkennungsreglement der EDK hat sie begleitet zu

erfolgen (Art. 8 Abs. 4 Anerkennungsreglement). Entsprechend werden die

Studierenden bei ihrer im Rahmen des Studiums ausgeübten Lehrtätigkeit von

einer Mentorin oder einem Mentor begleitet. Zudem werden sie vor Ort von einer

vom Kanton Zürich finanzierten Fachbegleitung unterstützt und es ist eine

fachdidaktische Begleitung vorgesehen.

4.4

Wenn § 9 Abs. 4 PHG eine Lehrtätigkeit an der Volksschule eines beliebigen Kantons

zulassen würde, müsste die Beschwerdeführerin die Begleitung der Lehrtätigkeit,

die auch Schulbesuche beinhaltet, in der ganzen Schweiz sicherstellen. Auch

würde dies während dem Studium eine Lehrtätigkeit in allen Sprachregionen

ermöglichen, weshalb die Beschwerdeführerin den Unterricht in sämtlichen

Landessprachen müsste begleiten können. Es bestehen keinerlei Hinweise, dass

dies der Absicht des Gesetzgebers entsprechen könnte. Der Sinn und Zweck der

Norm sowie die Systematik deuten ebenfalls nicht darauf hin, dass es generell

möglich sein soll, den Ort der Lehrtätigkeit, die Teil der Ausbildung an der

PHZH ist, innerhalb der ganzen Schweiz frei zu wählen. Auch andere kantonale

Gesetze, wie das Volksschulgesetz vom 7. Februar 2005 (LS 412.100) oder

das Lehrpersonalgesetz vom 10. Mai 1999 (LS 412.31, LPG), verwenden

den Begriff "Volksschule" ohne den Zusatz "des Kantons

Zürich" und beziehen sich damit ebenfalls ausschliesslich auf die

Volksschule des Kantons Zürich. So lautet etwa § 1 LPG: "Diesem

Gesetz unterstehen die an der Volksschule tätigen Lehrpersonen […]".

Sowohl das Gesetz über die Pädagogische Hochschule Zürich

als auch die PHZH selber sind auf den Kanton Zürich ausgerichtet. Dass die von

der PHZH verliehenen Lehrdiplome in der ganzen Schweiz anerkannt werden, ändert

daran nichts. Der Gesetzgeber führte die Studiengänge für Quereinsteigende ein,

um den grossen Bedarf an Lehrkräften zu decken. Dabei stellte der Regierungsrat

in seiner Weisung vom 20. Januar 2015 zur entsprechenden Gesetzesrevision ausdrücklich

auf die Zunahme der Anzahl Schülerinnen und Schüler im Kanton Zürich ab

(ABl 2015-01-30, Meldungsnummer 00099649, N. 1.2).

Die Auslegung von § 9 Abs. 4 PHG ergibt

folglich, dass sich der Begriff "Volksschule", entgegen der Ansicht

der Vorinstanz, lediglich auf die Volksschule des Kantons Zürich bezieht. Entsprechend

müssen Studierende in den Studiengängen für Quereinsteigende die Ausbildung in

der Regel mit einer Lehrtätigkeit in Teilzeit an der Volksschule des Kantons

Zürichs verbinden. Die gesetzliche Grundlage hierfür findet sich in § 9 Abs. 4 PHG.

5.

5.1

Von dem

Grundsatz, dass die Ausbildung mit einer Lehrtätigkeit in Teilzeit an einer

Volksschule im Kanton Zürich verbunden werden muss, sind jedoch gemäss § 9 Abs. 4 PHG Ausnahmen zulässig ("in der Regel").

5.2

Der in § 9 Abs. 4 PHG verwendete Ausdruck "in der Regel" ist ein

unbestimmter Rechtsbegriff (Pierre Tschannen/Markus Müller/Markus Kern,

Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. A., Bern 2022, N. 605). Mittels

unbestimmter Rechtsbegriffe öffnet der Gesetzgeber den rechtsanwendenden

Behörden Gestaltungsspielräume, die im Rahmen der Vorgaben zwecks Realisierung

einer individualisierenden Einzelfallgerechtigkeit zu konkretisieren sind; sie

gebieten eine auf den Einzelfall bezogene Auslegung (René Wiederkehr/Paul

Richli, Praxis des allgemeinen Verwaltungsrechts, Band I, Bern 2012,

S. 507). Die Auslegung und Anwendung eines unbestimmten Rechtsbegriffs ist

eine Rechtsfrage, die im Rahmen der Rechtskontrolle grundsätzlich ohne

Beschränkung der Kognition zu überprüfen ist (Wiederkehr/Richli, S. 506;

BGr, 11. März 2020, 2C_192/2019, E. 5.1).

5.3

Die

Beschwerdeführerin führte sinngemäss aus, sie genehmige ausserkantonale

Lehrtätigkeiten im Rahmen des Studiums, sofern es für die Studierenden infolge

Stellenmangels schwierig sei, rechtzeitig eine Anstellung im Kanton Zürich zu

finden. Derzeit sei die Stellensuche jedoch nicht erschwert.

5.4

Die

Beschwerdegegnerin lebt im Kanton Aargau und hat zwei Kinder im

schulpflichtigen Alter. Sie hat gegenüber der Beschwerdeführerin ausführlich

dargelegt, inwiefern sie ein Interesse an einer ausserkantonalen Lehrtätigkeit hat.

Der Lehrplan des Kantons Aargau beruht, wie auch derjenige des Kantons Zürich,

auf dem Lehrplan 21 (Anhang 3a der Verordnung des Kantons Aargau vom 27. Juni

2012.

über die Volksschule, SAR AG 421.313). Schon in ihrem Gesuch führte die

Beschwerdegegnerin aus, ihr Mentor E sei bereit, die Schulbesuche an einer gut

erreichbaren Schule im Kanton Aargau durchzuführen. Gemäss ihrer Angabe in der

Beschwerdeantwort haben die ersten Besuche des Mentors an ihrer Schule

unterdessen bereits stattgefunden. Hinweise darauf, dass die Fachbegleitung

durch eine an der Schule C tätige Lehrperson nicht gewährleistet ist, bestehen

keine. Beim Kanton Aargau handelt es sich um einen Nachbarkanton des Kantons

Zürich. Daher dürfte es der Beschwerdeführerin auch ohne grösseren Aufwand

möglich sein, einzelne Studierende bei ihrer Lehrtätigkeit im Kanton Aargau

fachdidaktisch zu begleiten. Dies zeigt sich auch im Umstand, dass in der

Vergangenheit eine ausserkantonale Lehrtätigkeit im Rahmen des Studiums in

einigen Fällen möglich war. Ein massgebender Teil der Begleitung der

Lehrtätigkeit findet zudem nicht vor Ort in der Schule statt (bspw. die

Beratungsgespräche oder die Mentorats- und Lerngruppenveranstaltungen), weshalb

dieser durch die ausserkantonale Lehrtätigkeit der Beschwerdegegnerin nicht

tangiert wäre.

5.5

Gemäss Art. 5

Abs. 2 BV muss staatliches Handeln im öffentlichen Interesse liegen und

verhältnismässig sein. § 9 Abs. 4 PHG räumt der Beschwerdeführerin

einen Beurteilungsspielraum ein. Dennoch nahm die Beschwerdeführerin vorliegend

keine einzelfallbezogene Abwägung der sich gegenüberstehenden Interessen vor. Das

öffentliche Interesse bzw. das Interesse der Beschwerdeführerin, der

Beschwerdegegnerin die Lehrtätigkeit im Kanton Aargau nicht zu genehmigen, ist als

gering einzustufen. Die Weigerung der Beschwerdeführerin, der

Beschwerdegegnerin eine Lehrtätigkeit im Kanton Aargau zu genehmigen, verletzt

daher den Grundsatz der Verhältnismässigkeit gemäss Art. 5 Abs. 2 BV.

6.

Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten

ist.

7.

Bei diesem Verfahrensausgang kann auf die von der

Beschwerdegegnerin beantragte Edition eines Berichts der Beschwerdeführerin

bezüglich ihrer Praxis im Studiengang Quereinstieg Sekundarstufe I

verzichtet werden.

8.

Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens

der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13

Abs. 2 Satz 1 VRG). Desgleichen hat diese der Beschwerdegegnerin für

das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.- zu

bezahlen. Der Beschwerdeführerin ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).

9.

Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu

erläutern: Gemäss Art. 83 lit. t BGG ist die Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten unzulässig gegen Entscheide über das

Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den

Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung. Soweit indessen

nicht die Ergebnisse der Prüfungen, sondern organisatorische bzw.

verfahrensrechtliche Gesichtspunkte Gegenstand des Verfahrens sind, wird dies

vom Ausschlussgrund nicht erfasst und steht die Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. BGG zur

Verfügung (vgl. BGr, 29. Mai 2018, 2C_1004/2017, E. 1.1; BGE 136 I 229 E. 1; Thomas Häberli, Basler Kommentar, 2018, Art. 83 BGG

N. 299). Ansonsten kann die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff.

BGG erhoben werden. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der

gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.

Die Beschwerde wird

abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 95.-- Zustellkosten,

Fr. 1'595.-- Total der Kosten.

3.

Die Gerichtskosten

werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.

Die

Beschwerdeführerin wird verpflichtet, der Beschwerdegegnerin für das

Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.- zu bezahlen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Sie ist

innert 30 Tagen ab Zustellung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.

Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) die Rekurskommission der Zürcher Hochschulen.