Lexipedia

Entscheid

VB.2022.00496

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2022.00496

21. Dezember 2023Deutsch9 min

(URT.2023.25044)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

3. Abteilung

VB.2022.00496

Urteil

der 3. Kammer

vom 21. Dezember 2023

Mitwirkend: Abteilungspräsident André Moser (Vorsitz), Verwaltungsrichter Matthias Hauser,

Verwaltungsrichter Franz Kessler Coendet, Gerichtsschreiber Cyrill Bienz.

In Sachen

A,

Beschwerdeführerin,

gegen

Direktion

der Justiz und des Innern,

Beschwerdegegnerin,

und

Oberstaatsanwaltschaft

des Kantons Zürich,

Mitbeteiligte,

betreffend Informationszugang

(Rechtsverweigerung),

hat

sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A. Mit

Schreiben vom 22. Februar 2022 ersuchte A die Staatsanwaltschaft

Zürich-Limmat, das von Dr. med. B über sie erstellte Gutachten vom

29. Mai 2015 zu löschen, diese Löschung allen "Drittunternehmen"

mitzuteilen, denen das Gutachten weitergegeben worden sei, sowie das Gutachten

"in Ihrer Datensammlung für die Weitergabe an Dritte zu sperren". Für

den Fall, dass ihrem Ersuchen innerhalb von 30 Tagen nicht nachgekommen

werde, sei ein begründeter Entscheid zu erlassen.

B. Mit

Schreiben vom 24. Februar 2022 ersuchte A die Staatsanwaltschaft

Zürich-Limmat sodann um Auskunft innerhalb von 30 Tagen über die folgenden

Punkte:

" Alle mich betreffenden Daten,

die in Ihren Datensammlungen vorhanden sind, einschliesslich der verfügbaren

Angaben über die Herkunft der Daten

Den Zweck und gegebenenfalls die

gesetzliche Grundlage der Datenbearbeitung

Die Kategorien der bearbeiteten

Personendaten

Die Kategorien der an der

Sammlung Beteiligten

Die Kategorien der

Datenempfänger"

Dabei sei ihr die

Vollständigkeit und Richtigkeit der ihr zugestellten Unterlagen zu bestätigen.

Falls die Auskunft nicht erteilt werden könne, sei ein begründeter Entscheid zu

erlassen.

C. Mit

Schreiben vom 8. März 2022 ersuchte A die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat

schliesslich um Löschung aller über sie in der Datensammlung gespeicherten

Daten. Die Löschung sei auch allen "Drittunternehmen" mitzuteilen,

denen die Staatsanwaltschaft die Daten weitergegeben habe, und in Zukunft seien

keine Daten mehr über sie zu bearbeiten. Die Löschung habe innert 30 Tagen

zu erfolgen, ansonsten ein begründeter Entscheid zu erlassen sei. Weiter

ersuchte A die Staatsanwaltschaft, alle Daten "mit einem besonderen

Anspruch auf Schutz in Ihrer Datensammlung für die Weitergabe an Dritte zu

sperren". Dies habe ebenfalls innerhalb von 30 Tagen zu erfolgen,

ansonsten ein begründeter Entscheid zu erlassen sei.

Erwägungen

II.

Mit als "Beschwerde gegen der Staatsanwaltschaft

Zürich Limmat wegen Rechtsverzögerung bzw Rechtsverweigerung" bezeichneter

Eingabe vom 27. Juli 2022 gelangte A an das Verwaltungsgericht und

beantragte, die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat sei anzuweisen, das

"Löschungsbegehren" vom 22. Februar 2022, das

"Auskunftsbegehren" vom 24. Februar 2022 und das "Löschungs

bzw Sperrungsbegehren" vom 8. März 2022" zu behandeln bzw. einen

begründeten Entscheid zu treffen. Mit Schreiben vom 28. Juli 2022 überwies

das Verwaltungsgericht die Eingabe vom 27. Juli 2022 zuständigkeitshalber

an die Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich (fortan:

Justizdirektion), welche die Eingabe ihrerseits mit Schreiben vom 29. Juli

2022.

zuständigkeitshalber an die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich

weiterleitete.

III.

A. Daraufhin

erhob A mit Eingabe vom 6. August 2022 "Beschwerde gegen das

Direktion der Justiz und des Innern wegen Rechtsverzögerung bzw

Rechtsverweigerung" beim Verwaltungsgericht, wobei sie geltend machte, die

Justizdirektion hätte ein Verfahren eröffnen und der Oberstaatsanwaltschaft

mittels Verfügung eine Frist ansetzen müssen, um auf ihre "Begehren zu

reagieren".

B. Mit

E-Mail vom 9. August 2022 ersuchte das Verwaltungsgericht die

Oberstaatsanwaltschaft um Zustellung von Kopien der – mit Schreiben vom

28.

Juli 2022 – weitergeleiteten Beilagen zur Eingabe von A vom

27.

Juli 2022. Die Oberstaatsanwaltschaft kam diesem Ersuchen mit E-Mail

vom 26. August 2022 nach. Dabei wies sie darauf hin, dass sie das

Löschungsbegehren von A betreffend das Gutachten vom 22. Februar 2022

zuständigkeitshalber zur weiteren Bearbeitung an das Obergericht des Kantons

Zürich weitergeleitet habe; auf das Löschungsgesuch vom 8. März 2022 und

das "übrige Gesuch" habe sie A mit Schreiben vom 22. August 2022

geantwortet.

C. Mit

Präsidialverfügung vom 30. August 2022 setzte das Verwaltungsgericht A

eine Frist von 20 Tagen an, um die sie allenfalls treffenden Kosten des

Verfahrens durch einen Vorschuss von einstweilen Fr. 1'500.-

sicherzustellen, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten würde. A

leistete den Kostenvorschuss in der Folge fristgerecht.

D. Mit

Stempelverfügung vom 24. November 2023 liess das Verwaltungsgericht A sein

E-Mail an die Oberstaatsanwaltschaft vom 9. August 2022 und das E-Mail der

Oberstaatsanwaltschaft an das Verwaltungsgericht vom 26. August 2022 samt

Beilagen zur Stellungnahme zukommen. A äusserte sich in der Folge jedoch nicht

dazu.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Gemäss § 41

Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. b des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG; LS 175.2) kann

mit Beschwerde das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer anfechtbaren

Anordnung gerügt werden. Der Rechtsweg für die Rechtsverweigerungs- bzw.

Rechtsverzögerungsbeschwerde folgt dabei jenem, der gegen die aus Sicht der

beschwerdeführenden Person verweigerte oder verzögerte Anordnung zur Verfügung

stünde (statt vieler VGr, 8. Juni 2023, VB.2023.00108, E. 1.1). Da

das Verwaltungsgericht für die Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide der

Justizdirektion zuständig ist, ist es dies auch in Bezug auf die vorliegende

Rechtsverweigerungs- bzw. Rechtsverzögerungsbeschwerde. Zum Entscheid berufen

ist die Kammer (§ 38b Abs. 1 e contrario und § 38 VRG).

1.2

Da sich

die Beschwerde als offensichtlich unbegründet erweist und abzuweisen ist,

konnte auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet werden (vgl. § 58 VRG).

2.

2.1

Die

Beschwerdeführerin wirft der Justizdirektion Rechtsverweigerung bzw.

Rechtsverzögerung vor; die Justizdirektion hätte ein Verfahren eröffnen und

mittels Verfügung der Oberstaatsanwaltschaft eine Frist ansetzen müssen, um auf

ihre "Begehren zu reagieren" (vorn III.A.).

2.2

Das Verbot der formellen Rechtverweigerung

nach Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV;

SR 101) gewährleistet den Anspruch auf einen behördlichen

Entscheid. Dieser Anspruch ist verletzt, wenn eine Behörde auf eine Eingabe

fälschlicherweise nicht eintritt oder eine solche ausdrücklich oder

stillschweigend nicht an die Hand nimmt und behandelt, obwohl sie dazu

verpflichtet wäre (BGE 135 I 6 E. 2.1; BGr, 3. April 2019, 1D_8/2018,

E. 4.1; BGr, 17. März 2010, 1C_479/2009, E. 3). Im Umkehrschluss

dazu ist eine Rechtsverweigerungsbeschwerde nur zulässig, wenn dargetan wird,

dass eine Verweigerung einer anfechtbaren Anordnung durch die zuständige

Behörde vorliegt und ein Anspruch auf Erlass dieser Anordnung besteht, wobei

die rechtsuchende Person zuvor ein entsprechendes Begehren bei der zuständigen

Behörde gestellt haben muss (Jürg Bosshart/Martin Bertschi in: Alain Griffel

[Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG],

3.

A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 19 N. 45). Art. 29

Abs. 1 BV räumt ebenfalls einen allgemeinen Anspruch auf Beurteilung

innert angemessener Frist ein (vgl. BGE 144 I 318 E. 7.1; 133 I 270 E. 1.2.2).

Entsprechende Garantien ergeben sich aus Art. 18 Abs. 1 der

Verfassung des Kantons Zürich vom 27. Februar 2005 (KV; LS 101) und § 4a VRG (Kaspar Plüss, in: Kommentar VRG, § 4a N. 5). Die Angemessenheit

einer Verfahrensdauer beurteilt sich nach der Art des Verfahrens und den

konkreten Umständen einer Angelegenheit (vgl. BGE 135 I 265 E. 4.4).

2.3

Gemäss § 5 Abs. 2 VRG sind Eingaben an eine unzuständige Verwaltungsbehörde von Amtes

wegen und in der Regel unter Benachrichtigung des Absenders an die zuständige

Verwaltungsbehörde weiterzuleiten, wobei für die Einhaltung der Fristen der

Zeitpunkt der Einreichung bei der unzuständigen Behörde massgebend ist. Die

Weiterleitung an die zuständige Instanz kann auf formelle oder informelle Weise

erfolgen: Wird versehentlich eine eindeutig unzuständige Instanz angerufen, so

wird kein Verfahren eröffnet, und die Sache kann formlos – unter

Benachrichtigung des Absenders – an die zuständige Verwaltungsbehörde

weitergeleitet werden. Ist die Zuständigkeit der angerufenen Instanz hingegen

unklar oder umstritten, so muss ein Verfahren eröffnet werden, und eine

allfällige Weiterleitung an die zuständige Instanz hat im Rahmen eines

anfechtbaren Nichteintretensbeschlusses zu erfolgen (Kaspar Plüss, Kommentar

VRG, § 5 N. 41).

2.4

Mit

Schreiben vom 29. Juli 2022 leitete die Justizdirektion die – vom

Verwaltungsgericht übermittelte – Eingabe der Beschwerdeführerin vom

27.

Juli 2022 unter Benachrichtigung der Beschwerdeführerin

zuständigkeitshalber an die Mitbeteiligte weiter (vorn II.). Dies tat sie im

Sinn von § 5 Abs. 2 VRG und formlos, mithin ohne ein Verfahren zu

eröffnen und einen formellen Entscheid zu fällen. Das tat daraufhin – teilweise

(im Verhältnis zum Obergericht; vorn III.B.) – auch die Oberstaatsanwaltschaft.

Über die Zuständigkeit für die Behandlung der Löschungs- bzw.

Auskunftsbegehren der Beschwerdeführerin bestand zwischen diesen Institutionen

in genügender Weise Einigkeit. Für die Eingabe der Beschwerdeführerin vom

6.

August 2022 liegt die Zuständigkeit beim Verwaltungsgericht, weil sich

diese gegen die Justizdirektion als Vorinstanz richtete. Anstatt mit dieser

Beschwerde beim Verwaltungsgericht eine Rechtsverweigerung und

Rechtsverzögerung seitens der Justizdirektion geltend zu machen, hätte die

Beschwerdeführerin aber nach dem Gesagten (vorn E. 2.2) in jedem Fall

zuvor die Justizdirektion um Erlass eines anfechtbaren Entscheids ersuchen

müssen. Bereits aus diesem Grund ist die Beschwerde abzuweisen.

Inhaltlich rügt die Beschwerdeführerin vor Verwaltungsgericht

gar nicht, die Weiterleitung durch die Justizdirektion an die

Oberstaatsanwaltschaft sei zu Unrecht erfolgt. Vielmehr beanstandet sie, dass

die Justizdirektion der Oberstaatsanwaltschaft nicht formell eine Frist

ansetzte, um ihre Begehren zu behandeln. Eine Rechtsverweigerung oder

Rechtsverzögerung seitens der Oberstaatsanwaltschaft macht die

Beschwerdeführerin allerdings nicht konkret geltend und derartige Rechtsmängel

sind im Übrigen auch nicht ersichtlich, soweit sie überhaupt vom

Verwaltungsgericht zu beurteilen sind. Nach den in der Folge unwidersprochenen

Angaben der Oberstaatsanwaltschaft hat diese zeitnah auf die weitergeleitete

Beschwerde reagiert, das Löschungsbegehren betreffend das Gutachten vom

22.

Februar 2022 auch an das Obergericht des Kantons Zürich weitergeleitet

und der Beschwerdeführerin mit Bezug auf das Löschungsgesuch vom 8. März

2022.

und das "übrige Gesuch" bereits mit Schreiben vom

22.

August 2022 geantwortet (vorn III.B.). Die Rügen der

Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung erweisen sich deshalb nicht als

stichhaltig.

3.

Nach dem Gesagten ist die

Beschwerde abzuweisen. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der

Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Sie sind mit dem geleisteten Kostenvorschuss von

Fr. 1'500.- zu verrechnen. Eine Umtriebsentschädigung hat die

Beschwerdeführerin nicht verlangt und stünde ihr mangels Obsiegens auch nicht

zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die Gerichtsgebühr wird

festgesetzt auf

Fr. 1'500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 1'570.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem geleisteten

Kostenvorschuss verrechnet. Der Restbetrag von Fr. 70.- wird der

Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils in

Rechnung gestellt.

4.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert

30.

Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,

1000.

Lausanne 14, einzureichen.

5.

Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) die Mitbeteiligte;

c) die Kasse des Verwaltungsgerichts.